1884 / 21 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Jan 1884 18:00:01 GMT) scan diff

Oeffen tlicher Anzeiger. b nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des

Erste Beilage 5. Industrielle Etablissements, Fabriken und „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

Gresshandel. & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, 6. Verschiedene Bekanntmachungen. Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

28 fesere e für den Deutschen Reichs⸗ und Königl.. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

Vreußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung A☛ u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Annoncen⸗Bureaux.

x*

7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- beilage. E

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

14079 Zwangsversteigerung.

Das im Grundbuche von den Umgebungen Band 31 Nr. 2013 auf den Namen des Rittergutsbesitzers Otto Gustav von Tepper und der verwittweten Fruchthändier Rackelbusch, Caroline, geb. Bochow, eingetragene, Linkstraße Nr. 38 belegene Grundstück soll auf Antrag des Miteigenthümers, Ritterguts⸗ besitzers Otto Gustav von Tepper zu Berlin zum Zwecke der Auseinandersetzung unter den Miteigen⸗ thümern am 5. April 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle DJüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer Nr. 12, zwangsweise versteigert werden.

Das Grundstück ist mit 8900 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch⸗ blatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grund⸗ stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Jüdenstraße 58, 2 Treppen, Zimmer 29a., eingesehen werden.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund⸗ stücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver⸗ fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 8. April 1884, Vormittags 9 ¾ Uhr, an obenbezeichneter Gerichtsstelle verkündet werden.

Berlin, den 12. Januar 1884.

I., Abtheilung 53

EI1““ 1“ Spezial⸗Konkurs⸗Aufgebot und Zwangsverkauf einer Hufenstelle.

Nachdem über die auf den Namen des Grund⸗ besitzers Albert Friedrich Hagen aus Hamburg stehende, im Orte Dahmke belegene, Vol. XV. Fcl. 18 pag. 5 des Schwarzenbeker Schuld⸗ und Pfandprotokolls beschriebene, etwa 170 Morgen 68 Qu.⸗Ruthen große Vollhufenstelle nebst Zu⸗ behör auf Grund eines vollstreckbaren Urtheils der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Altona vom 17. November 1883 und in Folge An⸗ trages des Bleichers Burmester in Winterhude zur Befriedigung der protokollirten Kapitalposten desselben von 4860 nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung

im Wege des Special⸗Konkurses erkannt worden

ist, so werden Alle und Jede, welche an diese

Vollhufenstelle nebst Zubehör aus irgend einem

rechtlichen Grunde dingliche Ansprüche oder For⸗

derungen zu haben vermeinen, mit alleiniger Aus⸗

nahme der protokollirten Gläubiger, hierdurch bei Vermeidung des Ausschlusses von dieser Masse

aufgefordert, solche spätestens

liebhaber bei

am 6. Mai 1884, Vormittags 10 Uhr, als dem peremtorischen Angabetermine, im unter⸗ zeichneten Amtsgerichte, Auswärtige unter gehöriger Prokuraturbestellung, anzumelden und eine Abschrift der Anmeldung beizufügen.

Der Ausschließungsbescheid wird nur an hiesiger

Gerichtsstelle veröffentlicht.

Zum öffentlich meistbietenden Zwangsver⸗

kaufe der beregten Vollhufenstelle nebst Zubehör

st einziger Termin an Ort und Stelle auf Freitag, den 9. Mai 1884, Nachmittags 3 Uhr, ngesetzt worden, an welchem Tage sich die Kauf⸗ der Wohnung des Altentheilers Siemers in Dahmke einfinden wollen. Die Verkaufsbedingungen können vom 15. April 1884 ab in hiesiger Gerichtsschreiberei eingesehen werden und wird der Altentheiler Siemers in Dahmke auf Erfordern die gedachte Hufenstelle zur Besichtigung vorzeigen. Schwarzenbek, Kreis Herzogthum Lauenburg, den 21. Januar 1884. Königlich Preußisches Amtsgericht

Koenigsmann, Dr. [4071] 1 Im Wege der Zwangsvollstreckung ist der öffent⸗ lich meistbietende Verkauf des Büsener'schen Kolo⸗ nats Nr. 5 in Schieder, zu welchem nach dem Ka⸗ taster gehören: 1 1) Wohnhaus, versichert zu 3600 ℳ, 2) Hofraum 8 Qu.⸗R., 3) Garten 1 Schffl. 2 Mtz. 5 Qu.⸗R., 4) Ländereien 9 Schffl. 1 Mtz. 3 Qu.⸗R, 5) Wiesen 2 Schffl. 3 Mtz. 8 Qu.⸗R., erkannt worden und Termin dazu auf Donnerstag, den 20. März cr., Morgens 11 Uhr, 1 an hiesiger Gerichtsstelle anberaumt, wozu Kauflieb⸗ haber mit dem Bemerken geladen werden, daß bei einem 8 des Taxats übersteigenden Gebote der Zu⸗

schlag ertheilt werden wird. sind etwaige dingliche

In demselben Termine Rechte an das Kolonat bei Strafe des Verlustes

gegen den neuen Erwerber und Ansprüche auf Be⸗ friedigung aus den Kaufgeldern bei Meidung des Ausschlusses von der Masse anzumelden.

Taxe und Bedingungen können vom 20. k. M. ab auf hiesiger Gerichtsschreiberei eingesehen od Gebühr bezogen werden.

Blomberg, den 17. Januar 1884.

Fürstliches Amtsgericht. II. gez. C. Melm. Beglaubigt: Schulze, Gerichtsschreiber.

. Aufgebot.

Auf Antrag des Vormundes des minderjährigen Sohnes des am 14. November 1883 hierselbst ver⸗ storbenen Buchhalters Louis von Grabschek, als dessen Benefizialerben, werden alle Diejenigen, welche als Gläubiger

oder Vermächtnißnehmer an den!

Nachlaß des ꝛc. von Grabschek Ansprüche haben, hierdurch ausgefordert, dieselben unter Angabe des Rechtsgrundes und unter Beifügung der urkundlichen Beweismittel oder einer Abschrift der letztern, bei dem unterzeichneten Gerichte schriftlich oder zu Protokoll spätestens in dem vor den Amtsgerichts⸗ Rath Keßler, Domplatz Nr. 9, Zimmer Nr. 9, auf den 29. März d. J., Vormittags 11 Uhr, anberaumten Termine anzumelden. b 1 Gegen Diejenigen, welche ihre Ansprüche nicht rechtzeitig anmelden, tritt der Rechtsnachtheil ein, daß sie dieselben gegen den gedachten Benefizialerben nur insoweit geltend machen können, als der Nachlaß mit Ausschluß aller seit dem Tode des ꝛc. von Grab⸗ schek aufgekommenen Nutzungen durch Befriedigung der angemeldeten Ansprüche nicht erschöpft wird. Die Einsicht des behufs Erhaltung der Rechts⸗ wohlthat niedergelegten Nachlaßverzeichnisses ist in der Gerichtsschreiberei IV b. des Amtsgerichts (Dom⸗ platz Nr. 9 Zimmer Nr. 12) Jedermann gestattet. Magdeburg, den 15. Januar 1884. Königliches Amtsgericht, Abtheilung IVb.

[4143] Aufgebot.

Margarethe, geb. Förster, Wittwe des Johannes Jensch zu Nidda, und ihr Bruder Ernst Förster da⸗ selbst haben sich gegenseitig zu Erben ihres Ver⸗ mögens eingesetzt, auch über den, nach beiderseitigem Ableben verbleibenden Bestand desselben verfügt und ist Erstere nunmehr verstorben.

Die Geschwister Henriette Förster, verehelichte Füßler, und Karl Förster, wie die nachstehenden Ge⸗ schwisterkinder, nämlich: Wilhelm, Sohn des Wil⸗ helm Förster, und Sophie, Tochter der Sophie, geb. Förster, verehelicht gewesene Jäger, sämmtlich nicht bedacht und in Amerika unbekannt wo? ab⸗ wesend, werden auf Antrag des Ernst Förster auf⸗ gefordert, ihre Ansprüche an das bezeichnete Ver⸗ mögen so gewiß

Donnerstag, den 28. Februar 1884, Vormittags 9 Uhr, dahier . geltend zu machen, als sie sonst auf Antrag mit denselben ausgeschlossen werden und die Anerkennung des Testaments unterstellt wird. 3

Nidda, am 17. Januar 1884.

Gr. Amtsgericht Nidda. (Unterschrift.)

14072] Aufgebot.

Auf Antrag der Christiane Hoinka, geb. Bergander, zu reslau und Genossen ist das Verfahren behufs Todeserklärung des seit dem Jahre 1872 verschollenen Maurergesellen

Carl Bergander, dessen letzter bekannter Wohnort Ober⸗Tworsimirke hiesigen Kreises war, eingeleitet.

Carl Bergander wird aufgefordert, sich in dem vor dem unterzeichneten Gerichte auf den 19. Ä1 1884, Vorm. 11 Uhr, anberaumten Termine zu melden, widrigenfalls auf Antrag seine Todeserklärung ausgesprochen werden wird.

Militsch, den 4. Januar 1884.

Königliches Amtsgericht [4141] Aufgebot.

Der Rentner Robert Franzen zu Scheuer, Bürger⸗ meisterei Merscheid wohnhaft, hat das Aufgebot der Prioritäts⸗Obligation V. Emission Nr. 19 746 der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft über 100 Tha⸗ ler = 300 ℳ, welche ihm angeblich abhanden ge⸗ kommen ist, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

Donnerstag, den 12. Juli 1888, 8 Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an ordentlicher Gerichtsstelle anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben er⸗ folgen wird.

Cöln, den 19. Januar 1884.

1.“ Königliches Amtsgericht. XI. Beglaubigt:

EE1“ Kanzleirath, Erster Gerichtsschreiber.

[4136] ö“

Auf den Antrag des Kolonisten Carl Hanecke zu Neu⸗Geltow wird die im Besitz des Antragstellers befindliche, im Grundbuch noch nicht eingetragene, in der Gemarkung Geltow, im Dorfe Neu⸗Geltow belegene, Nr. 529/1 der Grundsteuermutterrolle ver⸗ zeichnete Gartenparzelle von 1 Hekt. 31 Ar 40 O.⸗M. Größe hiermit aufgeboten.

Der Aufgebotstermin wird auf den 18. März 1884, Vormittags 10 Uhr, bestimmt.

Etwaige Eigenthumsprätendenten an dem bezeich⸗ neten Grundstück werden aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche spätestens im Aufgebotstermine bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden, widrigen⸗ falls die Ausschließung derselben mit ihren Ansprüchen und Rechten auf das Grundstück erfolgen wird.

Potsdam, den 21. Januar 1884.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.

(4150] Aufgebot.

In Sachen, betreffend das Aufgebot der Josef Chlubek'schen Spezialmasse von 30,21 ℳ, herrüh⸗ rend aus der Subhastation Nr. 84 Rudzinitz, ist für Recht erkannt worden:

1) Die unbekannten Betheiligten werden mit ihren

Ansprüchen auf die Speztialmasse ausgeschlossen.

2) Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind aus

der Spezialmasse vorweg zu entnehmen.

Gleiwitz, den 8. Januar 1884.

Königliches Amtsgericht.

Lenss Aufgebot.

Auf den Antrag des Justizraths Nobiling zu Anclam, als Nachlaßpflegers, werden die Nachlaß⸗ gläubiger des am 29. Mai 1882 zu Anclam ver⸗

9. Familien-Nachrichten. storbenen Regierungs⸗Feldmessers Krohß aus Anclam aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin,

den 6. Mai 1884. Vormittags 10 Uhr,

(Terminszimmer Nr. II.),

ihre Ansprüche und Rechte auf den Nachlaß dessel⸗ ben bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden, widrigenfalls sie gegen die Benefizialerben ihre An⸗ sprüche nur insoweit geltend machen können, als der Nachlaß mit Ausschluß aller seit dem Tode des Erblassers aufgekommenen Nutzungen durch Befrie⸗ 5 der angemeldeten Ansprüche nicht erschöpft wird.

Anclam, den 18. Januar 1884. Kdoönigliches Amtsgericht, I. Abtheilung.

[4140] Oeffentliche Ladung. 1 Nachdem die Wittwe des Müllers Stephan Pitz, Elisabeth, geb. Eichhöfer, von Langendorf, die Ein⸗ tragung des auf den Namen von Heinrich Wanzel und Frau, Anna Catharine, geb. Maus, katastrirten, in der Gemarkung von Langendorf belegenen Grund⸗ eigenthums, als: A. 3. 1211⁄16 Rth. als Theil des Grundstücks neuer Karte: Bl. 11 Parz. 182 1 a 45 qam Wohnhaus mit Stall, b unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grund⸗ buch von Langendorf beantragt hat, so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an jenem Grund⸗ vermögen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche bis zum Aufgebotstermin den 30. April 1884, Vormittags 9 Uhr, bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist der bisherige Besitzer als Eigenthümer in dem Grundbuch eingetragen werden wird und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grund⸗ buchs das oben erwähnte Grundvermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben gesetzten Frist er⸗ folgten Anmeldung eingetragen sind, verliert. Rauschenberg, am 19. Januar 1884. Königliches Amtsgericht. Amelung. Nüirh 1e. Rauschenberg, w. o. Finkelde, 8 Gerichtsschreiber des Kgl. Amtsgerichts.

[4158] Oeffentliche Zustellung. Die verehelichte Frau Kopka, Anna Marie Louise, geb. Zaein, zu Berlin, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt d'Hargues daselbst, klagt gegen ihren Ehe⸗ mann, den frühreren Schaffner Bartholomäus (Fritz) Kopka, dessen Aufenthalt unbekannt ist, wegen böslicher Verlassung mit dem Antrage,

die Ehe der Parteien zu trennen und den Be⸗

für den allein schuldigen Theil zu er⸗

ären,

und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung

des Rechtsstreits vor die 13. Civilkammer des Königlichen Landgerichts I. zu Berlin auf

2— 21. Mai 1884, Vormittags 10 ¼ Uhr, mit Mr Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Sühneversuch fällt weg.

Otto, als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts Berlin I.

5] 1397] Bekanntmachung.

Durch rechtskräftiges Urtheil des Königlichen Landgerichts hierselbst, II. Civilkammer, vom 19. De⸗ zember 1883, ist die zwischen der Ehefrau des Maurers Ludwig Dahmen zu Pachten, Anna Maria, geborene Balzer, und ihrem genannten Ehemanne bisher bestandene eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt, Parteien zur Auseinandersetzung und Liquidation vor den Königlichen Notar Schnie⸗ wind zu Saarlouis verwiesen und der Verklagte zur Tragung der Kosten verurtheilt worden.

Saarbrücken, den 21. Januar 1884.

Cüppers, Assist., 8 Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

0. 338/83. [3976] Kaiserliches Landgericht Straßburg i./Els. Urtheils⸗Anszug. 1“

Durch Urtheil der J. Civilkammer des Kaiser⸗ lichen Landgerichts zu Straßburg vom 15. Januar 1884 wurde die zwischen den Eheleuten Theodor Stoltze und Mathilde, geborene Roth, Vergolder, früher zu Straßburg i/Els., jetzt zu Kehl, Hauptstraße 57, e- bestehende Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt.

Bebufs Auseinandersetzung ihrer Vermögensrechte wurden die Parteien vor Notar Holzapfel in Straß⸗ burg verwiesen und dem Ehemanne Stoltze die Kosten zur Last gelegt.

Publizirt in Gemäßheit des Ausführungsgesetzes vom 8. Juli 1879.

Sttaßburg, den 21. Januar 1884 Der Landgerichtssekretär: 8 Krümmel. 8

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

[4038] Nutzholzverkauf.

Zum Verkauf im Wege öffentlichen Meistgebots von ca. 880 St. Eich., 120 St. Rothbuch., 60 St. Weißbuch. und ca. 300 St. Kief. Rundhölzern, ferner von 146 rm Eich. Böttcherholz, 32 rm Roth⸗ buch. und 20 rm Weißbuch. Nutzholz aus der Königl. Oberförsterei Eckstelle steht Termin an auf

Freitag, den 8. Februar er., Vormittags 10 Uhr, in Rogasen bei Herrn Hirsch, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Von den Eich. Rundhölzern sind ca. 300 St. ast⸗ frei u. spaltig, zu Parquet⸗Fußböden und Böticher⸗ waaren geeignet, ca. 400 St. mehr oder minder ästig und 2,5 m, 5 m, 7,5 m oder 10 m lang, zu Eisenbahnschwellen verwendbar, die übrigen theils zu Schiffsbau (Kahnknie), theils zu Stellmacher⸗ zwecken geeignet. Das Eich. Klafternutzholz hat eine Scheitlänge von 1,10 oder 0,90 m. Die Roth⸗ und Weißbuch. Rundhölzer sind größtentheils schier, das Rothbuch. Klafternutzholz ist gradspaltig, und das Weißbuch. Klafternutzholz in runden Himpeln von 1 m Länge und über 18 cm Stärke zugerichtet.

Die Hölzer lagern bis 10 km von der Warthe und 8 bis 15 km von den Bahnstationen Rogasen und Obornik entfernt. Die Aufmaßregister können in der hiesigen Registratur eingesehen werden, die Hölzer selbst werden auf Verlangen von den betref⸗ fenden Belaufsbeamten an Ort und Stelle vor⸗ gezeigt werden.

Eckstelle, den 19. Januar 1884.

Der Königl. Oberförster. [4039]

Holzverkauf. Am Montag, den 4. Februar er., von Vormittags 10 Uhr an, sollen im Hermeke⸗ schen Gasthause zu Jaevenitz aus dem Einschlage der Königlichen Oberförsterei Jaevenitz öffentlich meistbietend bei freier Konkurrenz verkauft werden: Schutzbezirk Zienau, Jagen 519 B. c. und d., Birken: 3 St. Abschnitte = 0,47 fm, Kiefern: 558 St. Abschnitte = 190 fm, Raummeter 294 Scheite 1,5 m, 36 do. 1 m, 597 Stockholz, 1048 Reiser IV. esdeate. den 22. Januar 1884. Der Oberförster:

ahle.

[4044] Submission auf Telegraphen⸗Material und Morsepapier. Der für den diesseitigen Direktions⸗ Bezirk für die Zeit vom 1. April 1884 bis zum 31. März 1885 erforderliche Bedarf an Telegraphen⸗ Material und Morsepapier, 'edoch erkl. Telegraphen⸗ Farbe und Telegraphenstangen, soll in öffentlicher Submission beschafft werden. Die Lieferungs⸗Be⸗ dingungen und Bedarfs⸗Nachweisungen liegen im diesseitigen Materialien⸗Büreau, Fürstenwallstraße Nr. 10, hierselbst zur Einsicht aus, können auch von demselben gegen Frankoeinsendung der Copialien im Betrage von 50 bezogen werden. Offerten sind mit der Aufschrift: „Submission auf Telegraphen⸗ Material“ bis zum Termin am Montag, den 4. Febrnar cr., Vormittags 11 Uhr, an das obenbezeichnete Büreau einzusenden. Magdeburg, den Se Januar 1884. Königliche Eisenbahn⸗ irektion,

[4042] Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Bromberg. Die Lieferung nachstehender Werkstattsmaterialien soll verdungen werden: I. Submissionstermin für Leder⸗ waaren, Haarbesen, Handfeger, Bürsten und Pinsel, Hölzer und Stammholzkohlen den 8. Februar 1884, Vormittags 11 Uhr. II. Submissions⸗ termin für Posamentierwaaren und Dochte, Schmier⸗ kissen, wollenes Garn sowie Manufakturwaaren und Tucheggen, Filzplatten, Kokusnußfaser⸗ Geflecht,

Wachsteppichzeug und Wachsparchend den 15. Fe⸗

bruar 1884, Vormittags 11 Uhr. III. Sub⸗ missionstermin für Farben, Chemikalien und Droguen den 22. Februar 1884, Vormittags 11 Uhr, im unterzeichneten Bureau, Victoriastraße Nr. 11. Offerten sind für jeden Submissions⸗ termin besonders an die Adresse „Materialien⸗ Bureau der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion zu Bromberg“ mit nachstehender Aufschrift: ad I. „Offerte auf Lieferung von Lederwaaren, Bürsten, Hölzer ꝛc.“, ad II. „Offerte auf Lieferung von Posamentier⸗ und Manufakturwaaren“, ad III. Offerte auf Lieferung von Farben, Chemikalien ꝛc.“ portofrei und versiegelt einzureichen. Bedingungen sind auf den Börsen zu Berlin, Cöln, Stettin, Breslau, Danzig, Königsberg i. Pr. und in den Bureaus unserer Hauptwerkstätten ausgelegt, werden auch von uns gegen Einsendung von je 50 frankirt übersandt. Bromberg, den 23. Januar 1884. Materialien⸗Bureau.

[4043]

Bekanntmachung. Die Lieferung von Schreib⸗ materialien soll verdungen werden. Termin am 7. Februar d. J., 11 Uhr Vormittags, bis zu welchem Offerten, bezeichnet „Offerte auf Lieferung von Schreibmaterialien“ „franko“ an uns einzureichen sind. Die Bedingungen liegen in unserm Betriebs⸗ Bureau, Zimmer Nr. 15, aus, sind auch von der Eisenbahn⸗Stationskasse hierselbst gegen 50 Ko⸗ pialien zu erhalten. Bromberg, den 21. Januar 1884. Königliches Eisenbahn⸗Betriebsamt.

[406828 Bekanntmachung.

Am Montag, den 18. Februar d. J., Vor⸗ mittags 10 Uhr, soll im Bureau der unterzeich⸗ neten Garnison⸗Verwaltung Adolphstraße Nr. 6a. woselbst vorher auch von den bezüglichen Bedin⸗ gungen Kenntniß zu nehmen ist, die Lieferung von 400 kg Roßhaaren im Wege der öffentlichen Sub⸗ mission verdungen werden, und wollen Reflektanten ihre Offerten nebst besiegelten und etikettirten Proben bis zur angesetzten Zeit portofrei hierher ge⸗ langen lassen. .“

Hannover, den 23. Januar 1884.

Königliche Garnison⸗Verwaltung.

Redacteur: Riedel.

Verlag der Expedition (Kessel.) Druck: W. Elsner.

Vier Beilagen einschließlich Börsen⸗Beilage).

Berlin:

Reichs⸗

““

21.

eiger und Königlich Preußischen 1

Berlin, Donnerstag, den 24. Januar

Verla hause

Tagesordnung, die Gesetzentwurf

Preußen.

Nichtamtliches.

Berlin, 24. Januar. Im weiteren ufe der gestrigen (8.) Sitzung des Herren⸗ s erfolgte die Berathung des letzten Gegenstandes der einmalige Schlußberathung über den

zur Abänderung des §. 2 des Gesetzes,

betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens

und Bildung vom 24. Februar zur Lippe wies darauf hin, Aenderung der Kollegialität herbeigeführt werde, indem die in dem Gesetz vom 24. Februar 1850 festgesetzte Zahl von

einer Staatsschulden⸗Kommission, 1850. Der Berichterstatter Graf daß durch dieses Gesetz eine der Staatsschulden⸗Kommission

drei Mitgliedern der Kommission

aufgehoben werde. Dadurch werde eines der wichtigsten Rechte

des Hauses alterirt, um so mehr, Verfassung nicht berechtigt sei,

als das Haus nach der den Etat im Einzelnen

anzunehmen oder zu verwerfen, sondern nur im Ganzen. Aus diesem Grunde empfehle er, dem Gesetzentwurfe die verfassungs⸗

mäßige wegen

glieder dieselbe

Zustimmung nicht zu ertheilen. Wolle die Regierung des neu eingeführten Schuldbuches die Zahl der Mit⸗ der Staatsschuldenverwaltung vermehren, so möge sie auf 4 oder 5 Mitglieder erweitern, aber begrenzt

müsse die Zahl werden.

Herr Dr. Beseler beantragt, den

§. 2 des Gesetzes vom

24. Februar 1850 dahin abzuändern, daß die Zahl der Mit⸗

glieder

der Hauptverwaltung der Staatsschulden auf einen

Direktor und mindestens drei Mitglieder festgesetzt werde. Hierauf ergriff der Finanz⸗Minister von Scholz das

Wort:

Meine Herren!

Ich bin dem Herrn Reserenten dankbar, daß er

den etwas sehr entgegengesetzten Antrag, den er unter Drucksachen

Nr. 41

Unterantrag erheblich zu

gestellt hat, heute selbst die Güte gehabt hat, durch einen mildern und das hohe Haus einzuladen,

nicht eine völlig ablehnende Haltung dieser Vorlage der Regierung gegen⸗ über einzunehmen. Ich kann die Erwägungen auch völlig würdigen, die

Herr G

raf zur Lippe seinem Antrage zu Grunde gelegt hat, aber ich

glaube doch, daß das hohe Haus sich vielleicht überzeugen wird, daß die Sorge nach der einen Seite zu weit gegangen ist, und es liegt in der

That kein Grund vor, Empfindlichkeit gegenüberzutreten. aus der Satz als richtig zugeben, daß.

Gesetzentwurf mit irgend einer 1 Herr Graf zur Lippe hat gemeint, im andern Hause könne man den wenn dieser Entwurf zum Gesetz er⸗

diesem

verlesenen Rede

hoben würde, die Rechte der Landesvertretung bezüglich des anderen

Hauses gewahrt bleiben würden,

weil dies bei der Etatsberathung

im Einzelnen mitzuwirken hat; während dies Haus eine Einbuße er⸗ leiden würde, weil es den Etat im Ganzen anzunehmen oder zu ver⸗

werfen hat.

§. 2 des

Wenn es richtig wäre, daß die fragliche Bestimmung im Gesetzes vom Jahre 1850 damals getroffen wäre, um eine

Garantie für die Kollegialität der Staatsschuldenverwaltung zu geben,

so wür Gesetze verbliebe

diesem Einfluß erhalten.

de das dem ö6

nicht anderen jene

auch nach größerer aufrecht zu

richtig sein, daß Hause noch ein Kollegialität

Denn ein selbständiges Recht, im Einzelnen Positionen hinzuzusetzen, würde das andere Haus für sich allein auch nicht ausüben können;

wenn die Staatsregierung ich

nuut

Sta 1 will einmal den Fall unterstellen mit einem Präsidenten und einem Rath auskäme und einen

dahin gehenden Etatsentwurf dem anderen Hause vorlegte, so würde ich will mich dabei keineswegs in konstitutionellen Doktrinen er⸗

schöpfen,

sondern nur den Zweifel andeuten das andere Haus schwer⸗

lich in der Lage sein, etwa durch Hinzusetzung von 2 Stellen gegen den Widerspruch der Staatsregierung eine Kollegialität der Behörden

zu erzielen. dieser Richtung hin vollständig

beide Häuser des in gleicher Lage sein.

Landtages würden nach

Ich glaube, Es ist nach

meiner Ansicht ein Irrthum des Herrn Referenten, daß die Aufzäh⸗ lung der Zahl der Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschul⸗ den im Gesetze von 1850 die Bedeutung der Garantie der Kollegiali⸗

tät hat.

Meine Herren! Wir haben

Staate,

Das ist durchaus nicht der Fall. eine große Menge Behörden im

wo zweifellos auf die Kollegialität der größte Werth ge⸗

legt werden muß, und ich frage, wo ist in irgend einem Gesetze die

n; der Zahl der Mitglieder vorhanden? sein mußten und kollegialisch fungiren eine solche Bestimmung, da

Jahre

muß?

Wir haben vom gehabt, die kollegialisch n mußten. Wo steht denn 1 die Regierung 3 Mitglieder haben Die Ober⸗Rechnungskammer ist ihrem Begriffe nach eine

ab Regierungsbehörden

kollegialische Behörde. Wo haben Sie die Garantie, daß sie 3 Mit⸗

glieder haben muß? Alles

dies existirt nicht. Es ist nicht noth⸗

wendig und nicht die Absicht des Gesetzes von 1850 gewesen, die Zahl drei neben dem Präsidenten mit einer Garantie zu umgeben. Das Gesetz ist in der Beziehung ein mangelhaftes gewesen, ein Gesetz, bei welchem ein unzweifelhaftes Organisationsrecht der Krone, damals

in der nügende

neuen konstitutionellen

Zeit verzeihlicher Weise, keine ge⸗ Beachtung gefunden hat,

indem die Mitgliederzahl in das

Gesetz eingeschrieben wurde, während die Bestimmung der Mitglieder⸗ zahl dem Organisationsrechte der Krone allein anheimfiel und die Krone

ihrerseits nur insoweit beschränkt

werden durfte, als sie für die

Mittgllieder dieser Behörde Besoldungen in Anspruch nehmen mußte; darin hängt sie von dem Geldbewilligungsrechte des Landtages ab⸗ Die Erklärung für die Beschränkung des freien Organisationsrechts

der Krone, daß dies Gesetz selbst die Zahl der Mitglieder der Be⸗

hörde auf 3 fixirt, ist nur historisch zu geben.

Die Verordnung über

die Staatsschuldenverwaltung von dem Jahre 1820 hatte nicht nur die Zahl, sondern auch die Namen der von Allerhöchster Stelle in diese Behörde zu berufenden Personen festgestellt, und hatte weiter festgestellt, daß im Erledigungsfalle für diese einzelnen Stellen ein

Präsentationsrecht der Reichsstände eintreten solle.

Wegen dieses

Präsentationsrechts war es nothwendig, zu wissen, auf wie viel Stellen

ch die Anordnung ersteckte. s mag nun dem Verfasser des Gesetzes von cheinlich nothwendig erschienen sein, nicht mehr das alte Verhältniß

ondern

als völlig überflüssig Staatsschuldenverwaltung

Die Zahl war damals auf 4 festgesetzt. 1850 darum wahr⸗ in dem Gesetze hervorzuheben, von 4 Stellen bestehen sollte, daß 3 genügen sollten. Das Präsentationsrecht selbst wurde in dem Augenblicke erkannt, als neben der zur Wahrung derjenigen Rechte, die man

abei als quasi konstitutionelle schon in früherer Zeit vor Augen ge⸗ habt hatte, eine Staatsschuldenkommission ins Leben gerufen wurde;

die Mitglieder dieser Kommission

haben gewissermaßen das Element

darzustellen, welches ursprünglich durch Präsentation von Mitgliedern der Hauptverwaltung Seitens der Reichsstände gewonnen werden

sollte.

druck der Darlegungen des Herrn Referenten

Ich glaube also, wenn das hohe Haus sich nicht dem Ein⸗

ganz hingeben wollte,

daß es sich hier um eine Gefahr für die Kollegialität dieser Behörde

handelt,

welche garantirt ist, und auf welche die Staatsregierung

ein Attentat zu machen nicht im Entferntesten die Absicht haben kann,

so wird

das, was einen Augenblick vielleicht bedenklich erschien, minder

bedenklich erscheinen. Es ist, wie gesagt, die Zahl aus dem Gesetz

zu beseitigen,

chienen, zur Lipp

für die Staatsregierung deshald wünschenswerth er⸗ weil gegenüber der neuen Einrichtung ob der Herr Graf e in deren Kritik Recht hat, will ich nicht weiter erörtern,

sondern jetzt dahin gestellt sein lassen, ob dieselbe mit gutem Grund oder nicht an die Hauptverwaltung der Staatsschulden geknüpft worden ist, ich sage, weil gegenüber der Einrichtung des Staats⸗ schuldbuches je nach der Entwicklung, die sie finden wird und je nach dem Zudrange, der dort erscheinen wird, ein nicht vorher zu be⸗ stimmendes, vielleicht schnell zunehmendes Bedürfniß ins Auge zu fassen ist, dis Zahl der Arbeitskräftz, die zur Bewältigung der Auf⸗ gaben des Staatsschuldbuches nöntig sind, zu vermehren. Es ist damit der Anlaß gegeben, eine die Zermehrung der Arbeitskräfte in dem nothwendigen Maß hindernde, gesetzliche Bestimmung zu be⸗ seitigen, und ich glaube auch, gegenü ber den sehr dankenswerthen Ver⸗ einbarungsvorschlägen sagen zu müssen, wir müssen Werth darauf legehn, daß, da die Sache einmal zur Sprache gekommen ist, das prinzipiell richtige geschieht, nämlich daß das Organi⸗ sationsrecht der Krone nicht länger beschränkt wird bezüglich dieser einen Behörde, sondern daß wie bei allen andern Behörden, die ihrem Begriffe nach kollegialisch wirken müssen, ohne besondere Mitwirkung der Häuser des Landtages die Mitgliederzahl nach Bedarf festgestellt werden darf. Ich könnte gleich hinzufügen, die Zahl 4 würde uns vielleicht genügen, vielleicht auch nicht. Wir beabsichtigen, durch den Nachtragsetat, der demnächst eingebracht werden soll, zu⸗ nächst die Ermächtigung zu beantragen, 5 Mitalieder zu ernennen, wir wollen es aber abhängig sein lassen von dem Verkehr bei dem Staats⸗ schuldbuche, ob diese 5 Stellen zu besetzen sind; es ist gar nicht aus⸗ geschlossen, daß der Verkehr solche Dimensionen annimmt, daß wir im nächsten Jahr 6 Mitglieder haben müssen, und die hochverehrten Herren werden das vielleicht auch mitempfinden: es wäre ein eigenthüm⸗ liches procedere, wenn wir etwa mit jedem Jahre eine Gesetzesnovelle über die Zusammensetzung der Staatsschuldenverwaltung vorschlagen müßten. Es ist also nicht blos das materielle, sondern auch das prinzipielle Bedenken, welches mich abhält, meine Zustimmung zu dem Vereinbarungsvorschlage des Herrn Grafen zur Lippe auszusprechen.

Gegenüber seiner Betrachtung der gegenwärtigen Zusammen⸗ setzung der Staatsschuldenverwaltung glaube ich mit ein paar Worten sagen zu müssen: es ist ja nicht unerwogen geblieben, ob innerhalb des jetzt schon gegebenen Rahmens für genügende Vermehrung der Arbeitskräfte zu sorgen sei, aber die Frage nicht unbedingt verneint worden; ein Mitglied der Hauptverwaltung, welches nach dem Etat derselben mit voller Besoldung angestellt ist, ist, wie Herr Graf zur Lippe schon erwähnt hat, jetzt vollständig den Arbeiten der Haupt⸗ verwaltung zugeführt worden, es findet keine weitere Beschäftigung desselben mehr im Finanz⸗Ministerium statt; das Mitglied, welches als unbesoldetes, quasi Ehrenamts⸗Mitglied dort fungirt, fungirt trotz dieser eigenthümlichen Gestaltung der Remunerations⸗ verhältnisse mit voller Arbeitskraft und voller Hingebung, und wir können nur sagen: schiede dieses Mitglied aus, so würde der Haupt⸗ verwaltung eine volle Arbeitskraft fehlen. Dadurch, daß wir seine Stelle, die bisher in dankenswerther Weise ohne besondere Ausgabe zu besetzen gewesen ist, in eine besoldete verwandeln, würden wir nicht eine Spur einer Leistung mehr gewinnen, als wir sie von diesem Herrn zur Zeit haben. Es ist dies kein Mittel, um zu einer besseren Bewältigung der Arbeiten zu gelangen. Endlich, ein Mitglied ist in der That im Nebenamt bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden und im Hauptamt beim Finanz⸗Ministerium angestellt, aber auch dieses Verhältniß ist keineswegs ein nachtheiliges; im Gegentheil, für beide Behörden, die ja in vielfacher und lebhafter Verbindung stehen müssen, ein sehr wünschenswerthes, förderndes und erleichterndes. Es kann ja gewiß nicht die Meinung, auch nicht die des Herrn Grafen zur Lippe etwa gewesen sein, diesem Mitgliede der Hauptverwaltung der Staatsschulden auch nur entfernt suppeditiren zu wollen, daß es in der selbständigen Erfüllung der Pflichten, die nach dem Gesetz bei der Hauptverwaltung selbständig zu erfüllen sind, irgend einem Anderen nachstehen würde, daß es, in dieser Beziehung durch den besonderen Eid ebenso gebunden wie alle andern Mitglieder der Hauptverwaltung, etwa ein bedenk⸗ liches Mitglied in dieser Behörde sein würde. Die Geschäfte, welche unabhängig von der Leitung des Finanz⸗Ministers bei der Hauptver⸗ waltung zu erledigen sind, sind in der That meine Herren dem Um⸗ fange nach nicht etwas so sehr bedeutendes und in den Vordergrund tretendes, daß da irgend wie häufig Konflikte zu besorgen wären; es sind thatsächlich vielleicht noch nie deren vorgekommen. Dagegen ist in ekner großen Anzahl anderer Geschäfte, in Einrichtungssachen, in Generalien ꝛc. die Hauptverwaltung der Staatsschulden an die Leitung des Finanz⸗Ministers durch das Gesetz gebunden, und es leuchtet ja ein, wie förderlich es für alle diese Aufgaben ist, wenn ein dem Finanz⸗Minister als vortragender Rath nahestehendes Mit⸗ glied ohne alles weitläufiges Schreibwesen unmittelbar dahin mitzu⸗ wirken vermag, die Geschäfte in bestimmter Art zu erledigen, wie ein solcher das beste Bindeglied ist, um in dem Sinne, wie es von der Leitung gewollt, die Ausführung zu sichern. Ich glaube also, auch dieses Verhältniß würde nicht etwa durch die Erhebung des Nebenamts zu einem Hauptamte eine Verbesserung herbeiführen; im Gegentheil, es würde mit größerem Geldaufwande Ungenügenderes erreicht werden, und ich lege den größten Werth darauf, daß die seit langer Zeit bestehende Ein⸗ richtung einer solchen theilweisen Personeneinheit beibehalten werde. Ich kann deshalb nur die dringende Bitte aussprechen, der Vorlage, so wie sie an das hohe Haus gelangt ist, die Zustimmung nicht ver⸗ sagen zu wollen. 1

Es bleibt mir vielleicht noch ein Wort hinzuzufügen zu dem Amendement des Herrn Dr. Beseler. Wenn ich recht verstanden habe, bezweckt es nur die Aenderung in dem §. 2, welche eine Minimalzahl sichern soll von drei Mitgliedern, um als Garantie für die Aufrecht⸗ erhaltung der Kollegialität angesehen zu werden. Ich kann dem gegenüber nur wiederholen, was ich vorher schon gesagt habe. Ich glaube nicht, daß ein wirkliches Pedürfnis behauptet werden könnte, daß das Land gerade in dieser Beziehung gegenüber dem Organi⸗ sationsrecht der Krone eine Garantie haben müßte, daß Sie gleiche Garantien bezüglich aller übrigen Behörden, die kollegialisch fungiren müssen, nicht haben, auch nicht verlangt haben, indessen ich erkenne an, daß dieses Amendement an und für sich nicht schädlich sein würde, denn wir wollen auch nicht unter diese Zahl herabgehen. Ich glaube aber auch, wenn ich mich dieses Ausdrucks bedienen darf, es lohnt eigentlich nicht der Mühe, diese Aenderung in dem Gesetz noch hier zu beschließen und dadurch zu nöthigen, daß es den Weg in das andere Haus nochmals antritt.

Herr Dr. Beseler stimmte der Anschauung des Grafen zur Lippe bei, daß die Vorlage eine Beschränkung der Rechte des Hauses enthalte, um aber dem Bedürfnisse und dem Ver⸗ langen der Regierung Rechnung zu tragen, empfehle er, die Zahl der Mitglieder auf mindestens fünf festzusetzen.

Demnächst nahm der Finanz⸗Minister von Scholz wiederum das Wort:

Herr Dr. Beseler hat mich in meinen vorigen Ausführungen doch mißverstanden, wenn er glaubt, ich hätte gesagt: die Rechte des anderen Hauses würden schon durch den Etat gesichert werden bei der Frage bezüglich der Erhaltung der Kollegialität. Meine Ausfüh⸗ rungen waren gerade entgegengesetzt. Es bedarf also einer Wieder⸗ legung der mir zugeschriebenen Aeußerung nicht. Ich habe gesagt, daß das Etatsrecht auch dem anderen Hause wohl keinen Schutz gewährt, wenn ein Attentat auf die Kollegialität versucht würde; wenn wir nur einen Präsidenten und ein Mitglied in den Etat ein⸗

stellen und das Abgeordnetenhaus beschließen wollte, wir schreiben noch zwei Mitglieder hinzu. Da wird noch keine kollegiale Behörde daraus. Dies Recht hat keine praktische Bedeutung. Gerade im Gegensatz zu dem, was Herr Graf zur Lipre angenommen hat, habe ich gesagt: der Etat gewährt auch dem anderen Hause in der Rich⸗ tung, in der hier ein Bedürfniß gefunden worden ist, keinen beson⸗ deren Schutz.

Herr Dr. Beseler hat mich aber auch dann mißverstanden, wenn er mir eine Geringschätzung der historischen Gründe zugeschrieben hat. Ich bin der letzte, der bistorische Gründe zurücksetzen wird und ich habe nur gesagt: die Thatsache, daß das Gesetz von drei Mitgliedern, von der Zahl drei spricht, ist nur historisch zu erklären. Ich habe mir selbst die Mühe genommen, aus den Verhandlungen, die ich ge⸗ lesen habe, diese historischen Gründe Herrn Dr. Beseler vorzuführen. Mein Herr Nachbar wird sogleich aus den Verhandlungen, die wir haben einsehen müssen, als wir den Entschluß faßten, eine solche Vor⸗ lage zu machen, Gelegenheit nehmen, vorzutragen, wie man damals wirklich und nicht blos präsumtiv über die Sache gedacht hat. Herr Dr. Beseler hat mir außerdem einen Vorwurf daraus gemacht, oder doch erklärt, daß es ihm nicht lieb sei, daß ich die Prärogative der Krone hineinzöge. Darauf könnte ich vielleicht mit mehr Recht sagen, meine Herren, mir ist es nicht lieb, die parlamentarische Prärogative hier hineingezogen zu sehen. Ist es aber nicht meine Verpflichtung, die Prärogative der Krone hineinzuziehen, wo sie alte⸗ rirt und in Frage gestellt sind, wie dies durch die hier in Rede ste⸗ henden, in Folge der damals jungen konstitutionellen Verhältnisse in Preußen wohl nur versehentlich so zu Stande gekommenen Bestim⸗ mungen, die dem Kronrechte Eintrag thun, geschieht? Wenn wir in einem ähnlichen Gesetz die Bestimmung hätten, das Finanz⸗Ministe⸗ rium besteht aus einem Minister und 20 Mitgliedern, dann wäre ebenso ein besonderes Recht des Herrenhauses da, bei jeder Vermeh⸗ rung oder Verminderung des Personals des Finanz⸗Ministeriums mitzusprechen, und ich würde keine Gelegenheit versäumen, das hohe Haus zu bitten, dieses Recht aufzugeben, weil es im Widerspruch mit den Prärogativen und dem Organisationsrecht der Krone stünde. Meine Herren, ich neige mich zu der Ansicht, daß es sich nur um ein zufälliges de lege lata vorhandenes Recht des hohen Hauses handelt, nicht aber um eines, welches eine Bedeutung für das hohe Haus hätte, und wenn es eine solche hätte, so hätte es sie im Gegensatze zu dem freien Organisationsrechte der Krone. Auf dieses Recht auf⸗ merksam zu machen, ist meine Pflicht, mindestens ebenso sehr, wie es aus dem hohen Hause heraus für nothwendig befunden worden ist, hier die Prärogative desselben zu betonen, die ich mehr für zufällige als in sich begründete und nothwendig halte. Ebenso kann ich nur sagen, daß wir in Bezug auf die Frage, was dem Kredit Preußens schaden oder nützen könnte, doch auch von außerordentlicher Feinfühlig⸗ keit sind. Wenn die Besorgniß irgend zu hegen wäre, daß die Auf⸗ hebung der fixirten Mitgliederzahl 3 im §. 2 dieses Gesetzes dem Kredite Preußens schaden könnte, so seien Sie überzeugt, daß der Finanz⸗Minister nicht seine Zustimmung dazu gegeben haben würde.

Endlich habe ich auch nicht ins Gefecht geführt blos die kleine Mühe, die es macht, ein solches Gesetz eventuell immer wieder ändern zu müssen dieses habe ich nur als einen Nebenumstand miterwähnt sondern hauptsächlich habe ich Gewicht darauf gelegt, daß es prinzipiell unrichtig sei, es anders zu machen, als wie es in der Regierungsvorlage gemacht ist. 1

Herr Dr. Beseler blieb bei seiner Anschauung und bat, nicht immer bei jeder Gelegenheit die Prärogative der Krone in Parallele zu ziehen.

Der Regierungskommissar Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath Dr. Rüdorff befürwortete nochmals die Annahme der vor⸗ liegenden Fassung, die durch die praktischen Verhältnisse und durch die neue Einrichtung des Schuldbuches geboten sei.

Nachdem sich noch Herr Camphausen (Berlin) für der Antrag Beseler erklärt hatte, wurde die Debatte geschlossen Der Referent Graf zur Lippe stellte schließlich den Antrag an Stelle des von ihm gestellten Prinzipalantrages auf Ab lehnung der Vorlage dem Antrage Beseler zuzustimmen. Dem nächst wurde dieser Antrag vom Hause fast einstimmig ange nommen.

b“ lautet nun der §. 1 des Gesetzes folgender maßen:

„Die Bestimmung des §. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1850 betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und Bildung einer Staatsschuldenkommission (Gesetz⸗Samml. S. 57), wird dahin abgeändert, daß anstatt der Worte „aus einem Direktor und drei Mitgliedern“ gesetzt wird: „aus einem Direktor und mindestens drei Mitgliedern.“ 8

Der §. 2 des Gesetzes wurde auf Antrag des Referenten da er gegenstandslos geworden, gestrichen, und in dieser Fassung das ganze Gesetz angenommen.

Damit war die Tagesordnung erledigt. Schluß der Sitzung 3 Uhr. Nächste Sitzung unbestimmt.

Im weiteren Verlaufe der gestrigen (32.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde die Berathung über die Petition der Stadtgemeinde Cöln, betreffend die Ausübung des Gemeindebürgerrechts der Beamten an ihrem faktischen Wohnort, sort⸗

esetzt. Regierungskommissar, Geheime Regierungs⸗Rath Noell erklärte Namens der Staatsregierung, daß der Minister des Innern die Frage ernstlich in Erwägung im Sinne der Petenten ziehen würde, wenn es sich de lege ferenda handelte. Gegenwärtig aber stehe man einer lex lata gegenüber, und da müsse er der Auffassung des Korreferenten entschieden entgegentreten. Die neuerdings gemachte Bezugnahme auf den §. 13 der rheinischen Städteordnung halte er für unerheblich. Denn wenn auch bei Eintheilung der Wähler nach Wahlbezirken der Umstand bestimmend sei, wo die Wähler wohnten, so habe hier der Gesetzgeber den in der Regel ja unzweifelhaft zutreffenden Fall vor Augen ge⸗ habt, daß Wohnung und Wohnsitz zusammenfielen. Weder der Wortlaut, noch die Absicht des Gesetzes bildeten jedoch ein Hinderniß für den Fall, daß diese Regel bei Beamten mit nothwendigem Domizil nicht einmal zutreffe. Diese außerhalb ihres Domizils wohnenden Beamten seien dann naturgemäß denjenigen Wahlbezirken zuzutheilen, innerhalb deren die Be⸗ hörden ihren Sitz hätten, durch welche ihr Wohnsitz in der Stadt begründet werde. Wolle man anders verfahren und aus der Vorschrift im §. 13 herleiten, daß unter dem „Wohnsitz haben“ des §. 3 das thatsächliche Wohnen zu ver⸗ stehen sei, so sei zunächst nicht abzusehen, was der Gesetzgeber im §. 3 unter einem Wohnen nach der Bestimmung der Ge⸗ setze verstanden haben wolle, sodann aber würde diese Inter⸗ pretation auch dazu führen, daß durch den bloßen Aufenthalt

in einer Stadtgemeinde das Bürgerrecht begründet würde.