Prüfung oder eine Anregung gegeben werden soll, welche benutzt werden soll bei der allgemeinen Revision der Stempelgesetze, sondern daß damit die Hand auf eine spezielle Wunde gelegt w
soll, die bald geschlossen werden kann, d
mit in separato vorgegangen werden kann, ohne die Verhandlungen auf das übrige Gebiet der
Daß das aus⸗ gekommen, daß die jetzige Vorlage die Schwäche der Regierung — Er möchte daran erinnern, daß die früheren Vor⸗
lagen gescheitert seien, weil die Freunde des Abg. Zelle immer Amandements zu denselben gestellt hätten, die mit den Vorlagen nur in sehr entfernten Zusammenhange gestanden hätten. Der Abg. Meyer habe endlich auch der alten Wünsche nach
führen hätten, möglich und ausführbar sei. führbar sei, habe die Regierung wiederholt behauptet und ein⸗
ehend motwirt. Man müsse andererseits aber erwägen, daß die über die Doppelbesteuerung doch wesentlich nur bei der Staatssteuergesetzgebung ausgetragen werden
s nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Sa erate für den Deutschen Reichs⸗ und Cönia.-j
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗
egister nimmt an: die Königliche Erpedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich
Oeffentlicher Anzeiger.
Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
könne, daß ferner saktisch diese Doppelbesteuerung jetzt zum größten Theil im Lande stattfinde. Sie finde statt in den Städten, in den ganzen anderen Landestheilen, auch in Han⸗ nover, soweit dort eine Besteuerung der juristischen Personen überhaupt stattfinde; sie finde vollständig in Stadt⸗ und Land⸗ gemeinden statt in Westfalen, in der Rheinprovinz und im Kurfürstenthum Hessen; sie finde auch jetzt noch nach der Kreisordnung in denselben Kreisen statt. Unter diesen Gesichts⸗ punkten dürfte es kein allzugewagter Schritt sein, in diesem pro⸗ visorischen Gesetz vorläufig die Doppelbesteuerung mit anzu⸗ nehmen. Met den anderen Paragraphen, insbesondere §. 11, sei er einverstanden. Nach dem, was er gesagt habe, halte er also das Gesetz vorbehaltlich der nur provisorischen An⸗ nahme der Doppelbesteuerung der Aktionäre und der weiteren Erörterung über die 3 ½ prozentige Verzinsung in dem §. 5 für ein gutes, wohlbegründetes und zweckmäßiges. Er glaube, daß keine Veranlassung vorliege, daß das Haus das den früheren betreffenden Gesetzentwürfen entgegengebrachte Wohlwollen nicht auf diesen Entwurf übertrage, und er bitte, diese Gelegen⸗ heit, die vielleicht nicht bald wiederkomme, zu ergreifen, und, wenn auch unter Resignation auf besondere Ansichten und Wünsche, mit vereinten Kräften dies Gesetz zu Stande bringen zu helfen. Er schließe sich dem Antrage auf Verweisung des Gesetzes an eine Kommission von 21 Mitgliedern an.
Der Regierungskommissar Unter⸗Staatssekretär Herr⸗ furth entgegnete, wenn er sich frage, welcher von den Rednern für oder gegen die Vorlage plaidirt habe, sei er darüber nicht klar. Alle seien einverstanden gewesen, den Entwurf an eine Kommission von 21 Mitgliedern zu verweisen, und auch im Wesentlichen sei man einverstanden, daß das Prinzip des Gesetzes ein richtiges sei, wenn man auch einzelne Ab⸗ änderungen gewünscht habe. Es liege ihm nun fern, darin einen besonderen Vorzug des Gesetzes zu finden, dieses Er⸗ gebniß liege einfach im Charakter des Gesetzes, welches ja im Wesentlichen nur eine Umformung des früheren Kommunal⸗ steuergesetzes sei. Gegen Einzelheiten habe man wohl Einwendungen gemacht, gegen die Gesammtbeit des Gesetzes fast gar nicht. Der Abg. Meyer habe direkte Realabgaben für die Gemeinden, direkte Einkommensteuern für den Einzelstaat und indirekte Steuern für das Reich verlangt, ferner wolle derselbe eine souveräne Stellung der Gemeinden insofern, daß sie sich selbst ihr Steuersystem ausbilden könnten. An eine Realisi⸗
rung solcher Wünsche denke der Abg. Meyer wohl aber selbst nicht, sie sei ganz unmöglich, dem Reich habe Preußen ja
nichts vorzuschreiben. Der Abg. Zelle habe die Freilassung der Genossenschaften verlangt, dieselben sollten ja auch nur soweit herangezogen werden, als ihre Geschäfte über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgingen. Sodann erwidere er dem Abg. Zelle, daß in Bezug auf seine Besteuerung sich der
Bundesstaat Preußen der Souveränität des Reiches zu unter⸗
werfen habe.
So lange Bestimmungen vom Reich bezüglich der Realbesteuerung fehlten, sei eine einseitige Regelung in Preußen unmöglich. Dem Verlangen nach einer zahlenmäßigen Nachweisung der durch das Gesetz voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen könne er Befriedigung in der Kommission zusagen, denn die Regierung habe bereits Probeerhebungen gemacht, und werde dieselben vorlegen. Die Aufnahme der Hunde⸗
steuer in dieses Gesetz halte auch er nicht für thunlich; man
gemeinden ausgedehnt sei.
Aktiengesellschaften zu der Kommunalsteuer bestehe, und daf
dürfe das Gesetz nicht weiter ausdehnen, als es der Charakter
eines Nothstandgesitzes erheische. Die Hundesteuer habe mehr
den Charakter einer Polizeimaßregel, wie den einer Kommunal⸗ steuer, deshalb dürfe sie hier nicht hereingezogen, sondern müsse für sich geregelt werden. Dem Abg. Hahn erwidere 29 daß in den alten Provinzen doch nicht der ganze §. 1 schon beste⸗ hendes Recht sei. §. 1 ertheile z. B. bezüglich der Kommanditgesell⸗ schaften den Gemeinden erweiterte Befugnisse. Dem Abg. Schmidt erwidere er, daß die Doppelbesteuerung der Aktionäre schon überall da herrsche, wo überhaupt eine Heranziehung der diese Bestimmung nur auf die neuen Provinzen und die Land⸗ Die in Bezug auf die Doppel⸗ besteuerung angeregten Bedenken erledigten sich durch die klaren Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes. Das Haus werde von der Nothwendigkeit dieser Gesetzesvorlage um so mehr über⸗ eugt sein, als die Vorlage allen denjenigen Bedenken, welche bei
Gelegenheit der dreimaligen früheren Ablehnungen des Ge⸗
setzes erhoben seien, in möglichstem Umfange Rechnung ge⸗ tragen habe, und er bitte deshalb, auch im Interesse der Ge⸗ dieselbe noch in dieser Session Gesetz werden zu assen. Der Abg. von Quast erklärte sich mit den Zielen, welche ie Vorlage verfolge, einverstanden. Es frage sich nur, ob die angegebenen Wege zur Annahme der Vorlage führen würden. In dieser Beziehung gäben einzelne Punkte zu Bedenken Veranlassung. Der Abg. Hahn habe bereits darauf hingewiesen, daß bei der Besteuerung der Bahnen die Streckengemeinden nicht genügend berücksichtigt seien. Es gebe aber weiter eine Anzahl von Ge⸗
meinden, deren Gebiet zwar von der Bahn nicht durchschnitten.
werde, denen aber trotzdem durch den Betrieb der Bahnen große Lasten in Bezug auf Wegebau, Armenpflege und Schulbauten erwüchsen. Es möge schwer sein, diesen, angrenzenden Ge⸗ meinden möchte er sagen, einen ähnlichen Ersatz zu gewähren, wie den Stationsgemeinden. Man habe vorgeschlagen, den Kreisen für diesen Zweck Pauschquanta zu über⸗ weisen. Allein dieser Modus wäre nicht unbedenklich. Eher würde es schon möglich sein, wenn von der Gesammtsumme der Steuererträge ein geringer Theil zur Entschädigung der von ihm bezeichneten Gemeinden abgezweigt würde. Auch darauf sollte Bedacht genommen werden, daß einmal eine Zeit kommen könnte, wo die Bahnen keine Ueber⸗ schüsse abwürfen. Es müsse deshalb ein Minimum festgestellt werden, das auch da noch zur Vertheilung kommen könne. Er halte es auch für einen Fehler, daß den Gemeinden nur ein Besteuerungsrecht auf das Reineinkommen der Betriebe einge⸗ räumt werde. Oft sei ein solches Reineinkommen gar nicht vorhanden, und doch müsse die Gemeinde die Lasten tragen, die ihr durch solche Betriebe erwüchsen. Auch gegen derartige Zufälle müsse ein Schutzmittel gefunden werden. Der Abg. Zelle habe das Haus ersucht, die Hunde bei dieser Gelegenheit zu berücksichtigen. Er bitte aber, den Hund nicht in dieses Ge⸗ setz zu bringen. Es könnte sonst leicht kommen, daß eine Vorlage, die alle Parteien wünschten, zu Falle komme über den Hund des Abg. Zelle. Der Abg. Meyer habe einen Rückblick nauf die früheren Kom⸗ munalsteuervorlagen geworfen und sei deshalb zu dem Schluß
einer Landgemeindeordnung Erwähnung gethan. Ihm seien derartige Wünsche noch nicht zu Ohren gekommen. Sollte das einmal der Fall sein, so könne man ja auch einmal von einer Landgemeindeordnung sprechen, bis dahin aber lasse man die Landgemeinden bei den Ordnungen, bei denen die östlichen wenigstens sich immer wohl befunden hätten.
Der Abg. Dr. Lieber bemerkte, daß er auf allgemeine Bemerkungen, wie sie der Abg. Meyer angeregt habe, sich nicht einlassen wolle. Es handele sich hier um ein tran⸗ sitorisches Nothgesetz, und lediglich unter diesem Gesichts⸗ punkte sollte die Vorlage beurtheilt werden. Er habe Namens seiner Partei zu erklären, daß sie bereit sei, am Zustande⸗ kommen des Gesetzes redlich mitzuwirken, und auch mit einer Berathung desselben durch eine besondere Kommission von 21 Mitgliedern einverstanden sei. Damit verpflichte sich das Centrum selbstverständlich nicht, alle einzelnen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu acceptiren. Auch er würde es für wünschenswerth erachtet haben, wenn die Do⸗ minialgebäude zur Besteuerung herangezogen würden, wenigstens soweit sie Wirthschaftsgebäude seien. Des Weiteren billige er eine Heranziehung der eingetragenen Genossen⸗ schaften. Der Abg. Meyer habe gegen diesen Vorschlag einen schweren Tadel gerichtet, da derselbe ein Ausfluß von Miß⸗ gunst gegen die Genossenschaften sei. Er halte die Heran⸗ ziehung der Genossenschaften für vollkommen gerechtfertigt. Es liege die Gefahr nahe, daß die Genossenschaft gemiß⸗ braucht werde, um Geschäfte über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus zu machen. Die von Jahr zu Jahr zunehmende Zahl von Genossenschaften mache es zu einer Forderung der Ge⸗ rechtigkeit, daß man der Frage nahe trete, ob nicht diese Ge⸗ nossenschaften gleichfalls zur Besteuerung heranzuziehen seien, zumal dieselben nicht nur Konsumenten, sondern auch Verkäufer und Produzenten enthielten. Unbegreiflich finde er, daß §. 11. nicht auch auf die Gebiete mit Rheinischem Recht aus⸗ gedehnt sei. Nachdem das Haus über die Elberfelder Petition zu dem fast einstimmigen Votum gekommen sei, daß auch hier die Beamten nur an ihrem eigentlichen Wohnsitz zur Be⸗ steuerung heranzuziehen seien, hätte die Regierung nichts mehr hindern können, de lege ferenda den Wünschen des Hauses entgegen zu kommen. Den Weg, wie das zu ordnen sei, habe der Abg. Meyer früher bereits angezeigt: das noth⸗ wendige Domizil der Beamten finde keine Anwendung auf die Gemeindebesteuerung der Beamten. Bezüglich der Heran⸗ ziehung des Reichsfiskus glaube auch er, daß es nicht ohne Weiteres zulässig sei, diese Heranziehung durch Landesgesetz auszusprechen. Besser wäre es, wenn das Haus die Regie⸗ rung in irgend einer Form aufforderte, ihren Einfluß im Bundesrath dahin geltend zu machen, daß auch der Reichs⸗ fiskus da zur Gemeindesteuer beitrage, wo derselbe Ein⸗ kommen habe.
Der Abg. Hansen bat, in der Kommission die Frage der Besteuerung der Schiffsrhedereien in Erwägung zu ziehen, da dieselbe im Gesetze nicht klar gelegt sei, und namentlich bei den betheiligten an der See gelegenen Gemeinden Beunruhi⸗ gung über den Besteuerungsmodus herrsche. Man wisse nicht, ob ein Schiff im Heimathshafen oder dem Hafen, wohin es laufe, besteuert werden solle, und auch der §. 1 des Gesetzes gebe dafür keinen Anhalt.
Die Diskussion wurde geschlossen und das Gesetz an eine ad hoc zu wählende Kommission von 21 Mitgliedern verwiesen.
Hierauf vertagte sich das Haus um 3 ½ Mittwoch 111““
Uhr auf
— Die in der gestrigen (54.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten bei der Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Stempelsteuer für Kauf⸗ und Liefe⸗ rungsverträge im kaufmännischen Verkehr und für Werkverdingungsverträge, nach dem Abg. Beisert von dem Finanz Minister von Scholz gehaltene Rede hatte folgenden Wortlaut:
Der Herr Vorredner hat dem hohen Hause von den Auffassungen Kunde geben wollen, welche in den Interessentenkreisen über diese Vorlage bestehen. Ich glaube, es wird das niemand hier Wunder genommen haben, wir werden uns vielmehr Alle zu großem Danke gegen den e. Vorredner verpflichtet fühlen, insbesondere für die äußerst mäßige und freundliche Art, wie er den Wünschen der Inter⸗ essenten hier Ausdruck gegeben hat. eeese zs es ech rreh
Der Herr Vorredner meinte, die Vorlage sei coincidirend mit dem Beschlusse des hohen Hauses vom 8. Januar, und ich kann nach dem, was damals geäußert ist, wohl sagen, dieses Wort coincidirend“ kann noch etwas weiter ausgedehnt werden. Der Entschluß der Staats⸗ regierung, dem hohen Hause diese Vorlage zu machen, ist wesentlich gefördert worden durch den Beschluß des hohen Hauses, der der Staatsregierung nach dieser Richtung hin eine gewisse Sicherheit zu bieten schien, daß das Bestreben unseren Stempeleinnahmen hier wie⸗ der zu dem zu verhelfen, was sie früher waren, Erfolg haben würde. Darum glaube ich auch — der Herr Vorredner wird mir das zu Gute halten — mich hauptsächlich dagegen wenden zu müssen, daß er nun die Hoffnung ausgesprochen hat, es würde der Beschluß des Hauses vom 8. Januar die Auslegung nicht finden, welche erfor⸗ derlich wäre, wenn der jetzt vorliegende Entwurf Gesetz werden sollte. Wir haben ja gegenseitig wohl zuweilen die Erfahrung machen müssen, daß derartige Beschlüsse nachher noch zu einer besonderen Auslegung auffordern, daß bei der näheren Befassung mit einem Gesetz, bei der praktischen Ausführung zuweilen etwas onderes herauskommt, als was man zuerst gedacht hat. Aber die Hoffnung ist darum doch wohl nicht begründet, daß das Hohe Haus die erst kürzlich gefaßte und in Aller Erinnerung noch deutlich dastehende Resolution jetzt durch eine Auslegung geradezu wieder beseitigen möchte. Der Herr Abgeordnete hat nicht die Güte gehabt, neben den Worten, mit denen der Herr Berichterstatter damals den Antrag der Budget⸗ kommission hier begründete, auch derjenigen zu gedenken, die ich mir erlaubte, hier im Hohen Hause auszusprechen. Ich hatte, weil es mir so nahe lag, zu besorgen, daß eine „Auslegung“ der Reso⸗ lution später versucht werden könnte, welche den Zweck derselben ver⸗ eitelte, das damals Gewollte gleich festzulegen versucht; ich habe — 1 g. auf Seite 557 der stenographischen Berichte zu finden — gesagt:
Ich ergreife die Gelegenheit, ein Wort mit Bezugnahme auf die jetzt beantragte Resolution hinzuzufügen. Der Herr Ab⸗ geordnete hat über dieselbe sich nicht geäußert — ich weiß nicht, ob er geneigt ist für sie zu stimmen oder nicht, nach der ganzen Tendenz seiner Rede nehme ich an, daß er ein Freund der Reso⸗ lution ist, und ich bin dies auch, namentlich wenn sie vom Hohen Hause in dem Sinne gefaßt wird, in welchem der Herr Bericht⸗ erstatter sie motivirt hat, in dem Sinne, daß damit nicht etwa bloß eine Ueberweisung von Material zur
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Stempelgesetzgebung auseinandergehen zu lassen. Und in diesem willigkeit der Staatsregierung in Aussicht stellen geglaubt, wie sie auch nachher zu finden gewesen ist, sehr bald mit einer Vorlage an das hohe Haus heranzutreten. Jener meiner Auffassung ist von keiner Seite in diesem Hause widersprochen wor⸗ den, ich kann also annehmen, daß das als der Sinn der Resolution anerkannt ist.
Der Herr Abgeordnete hat nun ausgeführt, daß der jetzt be⸗ stebende Rechtszustand geändert werden solle, und man müsse da mit hesonderer Vorsicht vorgehen Er hat den jetzigen Rechtszustand mit Bezug auf den Reichsstempel geschildert. Ich gebe ihm zu, daß die Zweifel und Bedenken die er ausgeführt hat, da zum Theil erst gelöst, zum Theil noch zu lösen sind, aber das wird auch der Herr Vor⸗ redner mir zugeben, daß der Rechtszustand in Bezug auf den Reichs⸗ stempel absolut nicht durch diese Novelle berührt wird, der scheidet mit allem, was etwa noch zweifelhaft ist und erst klarge⸗ stellt werden muß, von unserer Betrachtung nothwendig aus. Er hat aber auch gemeint, der Rechtszustand in Preußen soll geändert werden. Das ist ja richtig, aber das ist gerade als Hauptförderniß anerkannt, und diese Aenderung des Rechtszustandes ist insofern ungemein einfach und unbedenklich, weil nichts Anderes geschieht, als die Wiederher⸗ stellung eines Rechtszustandes, den wir von 1822 bis 1847 bereits ge⸗ habt haben, und weil diese Wiederherstellung erst in einem Moment geschieht, nachdem alle die Bedenken, die damals in der Kabinets⸗ Ordre von 1847 zu berücksichtigen waren, durch die Reichs⸗Stempel⸗ gesetzgebung weggefallen sind. Die Reichsgesetzgebung hat ein ganzes großes Gebiet, und zwar dasjenige große Gebiet, auf welchem der 4⸗Prozentstempel als zu schwer, als drückend empfunden war, der preußischen Gesetzgebung entzogen, und damit ist jedes Bedenken weg⸗ gefallen, die ursprüngliche Gesetzgebung in ihrer Reinheit und Kon⸗ sequenz wieder herzustellen.
Der Herr Abgeordnete hat nun die Motive zu entkräften ge⸗ sucht, aus denen wir diesen Vorschlag gemacht haben, und insbeson⸗ dere das praktische Gewicht des Hauptmotivs, welches auch das hohe Haus bei dem Beschluß vom 8. Januar geleitet hat, bezweifelt, indem er meinte, es könnten wirklich die Stempelausfälle bei dieser Posi⸗ tion nicht ins Gewicht fallen. Meine Herren, wenn sie wirklich nicht ins Gewicht fielen, dann würde sich ja der Herr Abgeordnete gar nicht die große Mühe haben geben dürfen, gegen das Gesetz so lebhaft zu plaidiren; denn mit derselben Ausführung würde er beweisen, daß die Interessenten, deren Meinung und Stimmung er hier Ausdruck geben wollte, sich ganz unnütze Sorge machten; allein in der That ist das nicht der Fall und deshalb ist die Stim⸗ mung der Interessenten berechtigter als diese Bemängelung des Motivs.
Das zweite Motiv kann ich dahin wohl zweifellos deklariren: das ist nicht in dem Sinne gemeint, daß nicht jemals eine Beschwerde darüber erhoben worden, sondern das Wort „ohne Beschwerde“ heißt hier „ohne Druck“ und in dieser Beziehung muß ich die Meinung der Staatsregierung aufrecht erhalten. Die Berechtigung aller dieser Umsatzsteuern beruht auf dem Grundgedanken, daß bei den Umsätzen Gewinne gemacht werden, welche geeignet sind, zu einer mäßigen Ab⸗ gabe an den Staat, und nachdem, wie ich wiederhole, das ganze Ge⸗ biet derjenigen Verträge, welche die Kabinetsordre von 1847 um⸗ fassen wollte, in Ansehung deren die Kabinetsordre sagte, ½ % ist zu schwer; nachdem dieses ganze Gebiet überhaupt ausgeschieden ist, kann ein solcher Druck nicht mehr angenommen werden.
Der Herr Ahgeordnete meint dann, es würde nicht blos der frühere alte Rechtszustand bei uns wieder herbeigeführt werden, son⸗ dern es würden zugleich Erschwernisse beabsichtigt. Ich glaube, ihn recht verstanden zu haben, wenn die Ausführungen in dieser Beziehung dahin gingen, daß die kaufmännische Correspondenz jetzt durch das Reichsstempelgesetz erst in eine gewisse Mitleidenschaft gezogen sei, und daß die schwierige Frage entstanden sei, inwieweit der Reichs⸗ stempel nun diese Correspondenz treffe. Ich glaube, der Herr Abge⸗ ordnete wird nicht in Abrede stellen können, daß dieses eine Frage ist, die im Augenblick die preußische Stempelgesetzgebung nicht be⸗ rührt, die aber nun im Reiche Zweifel hervorgerufen hat; mögen dort die Fragen zum Austrag gebracht werden, hier sind sie gleich⸗ gültig.
Ich weiß nicht, wie der Herr Abgeordnete dieserhalb von Er⸗ schwerungen der preußischen Zustände sprechen kann. Seine ähnlichen Bemängelungen, bezüglich der Werkverdingungsverträge sind sehr spezieller Natur und würden sich wohl besser erst in der Spezial⸗ diskussion oder in einer kommissarischen
Berathung erledigen lassen. Der Schluß seiner Rede — das ist das, worauf ich hauptsächlich meine Bitte richte — der Gedanke: lassen Sie diescs Flickwerk sein, schieben Sie das alles auf, bis wir eine allgemeine Verbesserung unserer Stempelgesetze vornehmen, der ist meines Erachtens ausge⸗ schlossen worden von dem hohen Hause mit vollem Bewußtsein bei den Verhandlungen im Januar d. J. Jeder, der seine Stimme erhebt, um über Mängel unserer Stempelgesetze zu klagen, wird eines großen Beifalls sicher sein können. Das ist mir zweifel⸗ los, auch die Regierung ist durchdrungen davon, daß die allgemeine Gesetzgebung über das Stempelwesen nicht sehr vollkommen ist, daß wir vielmehr recht dringend den Wunsch mit Ihnen theilen müssen, zum Besseren zu gelangen, aber, daß das keine kleine Arbeit ist, daß das nicht mit der Forderung abgethan ist, „entfernen Sie alle juristischen, schwierigen und streitigen Definitionen daruus“, das glaube ich, werden Sie anerkennen müssen, und wir würden also darin wohl nur eine dilatorische Aufforderung erblicken können. Daß diese kleineren Verbesserungen, welche zur Pflege unserer Einnahmen erforderlich sind, daß die nicht auf die Frage der allgemeinen Ver⸗ besserung der Stempelgesetze füglich verschoben werden dürfen, das bitte ich, das hohe Haus nicht zu vergessen.
“ G
ausdrücklichen Sinne habe ich die Bereit⸗ zu können
Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
En—
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Annoncen⸗Bureaux.
7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- 2 beilage.
9. Familien-Nachrichten.
Eteckbriefe und Untersuchungs⸗Cachen. 39]
83
9Scegbrief. Gegen die unten beschriebene unver⸗ ehelichte Martha Ottilie Alwine Böhnke, am 5. Fe⸗ bruar 1855 zu Stettin geboren, welche flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls nach mehrmaliger Vorbestrafung wegen Diebstahls in den Akten J. 1 b. 63. 1884 verhängt. Es wird ersucht, dieselbe zu verhaften und in das Untersuchungs⸗ gefängniß zu Berlin, Alt⸗Moabit 11/12, abzuliefern. Berlin, den 20. Februar 1884. Königliche Staats⸗ anwaltschaft beim Landgericht I. Im Auftrage. Beschreibung: Größe 1 m 50 cm, Statur kräftig, Haare schwarzbraun, Stirn hoch, breit, gewölbt, Augenbrauen schwarz, Augen dunkelbraun, Nase kurz und dick, Mund dicke Lippen, Zähne gesund, Kinn hervorstehend, Gesicht breit, Gesichtsfarbe braun.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
Nach heute erlassenem, seinem ganzen Jahalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem Proclam finden zur Zwangsversteigerung
der zur Konkursmasse des Erbpächters Ferd. Schultz
zu Zarrentin gehörigen Erbpachthufe Nr. 26 zu Zarrentin mit Zubehör Termine 1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Re⸗ gulirung der Verkaufsbedingungen am Freitag, den 16. Mai 1884, Vormittags 11 Uhr, 2) zum Ueberbot am Freitag, den 6. Juni 1884 Vormittags 11 Uhr,
3) zur Anmeldung dinglicher Rechte das Grundstück und an die zur Immobiliarmasse desselben gehörenden Gegenstände am
Freitag, den 16. Mai 1884, Vormittags 10 Uhr, im Zimmer Nr. 5 des hiesigen Amtsgerichtsgebäudes statt.
Auslage der Verkaufsbedingungen vom 2. Mai d. J. an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Konkursverwalter bestellten Herrn Senator Oderich zu Wittenburg, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grund⸗ stücks mit Zubehör gestatten wird.
Wittenburg, den 25. Februar 1884. Großherzogl. Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht. Zur Beglaubigung:
Der Gerichtsschreiber: Schumplick, Aktuar.
bö7n2. Aufgebot
Auf Antrag Vormunds der vier minderjährigen Ludwig Gengnagel'schen Kinder zu Darmstadt wird die Schwester des verstorbenen Schuhmachers Georg Wenner daselbst, Louise, unbekannt wo, abwesend, (angeblich in England verheirathet), aufgefordert, bis zum Aufgebotstermin Freitag, den 9. Mai 1884, Vormittags 9 Uhr, die Erbschaft zum liegenschaftlichen Nachlasse des Georg Wenner anzutreten und die Erbrechte hier anzumelden bei Meidung anzunehmender Aus⸗ schlagung.
Großherzoglich hessisches Amtsgericht Darmstadt I.
[9930] Aufgebot. 1
Die im Grundbuche von Roy, Band I. Blatt Nr. 17 verzeichnete Häuslerstelle, bestehend aus einem hölzernen Wohnhause mit Stall unter einem Dache, Hofraum und Hausgarten, im Flächeninhalte von 11 Ar mit einem jährlichen Nutzungswerthe von 18 ℳ soll auf Antrag der durch den Rechtsanwalt Pieper in Rybnik vertretenen verehelichten Pauline Drzensla, geborenen Pustolka, verwittwet gewesenen Zerson, in Roy zum Zwecke der Besitztitelberichti⸗ gung aufgeboten werden.
Es ergeht daher an alle unbekannten Eigenthums⸗
rätendenten die Aufforderung, ihre Ansprüche und Rechte auf das erwähnte Grundstück spätestens in dem vor dem unterzeichneten Gerichte auf
den 5. Iuni 1884, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Termine anzumelden; im Falle nicht erfolgender Anmeldung und Bescheinigung des ver⸗ meintlichen Widerspruchsrechts wird der Ausschluß aller unbekannten Eigenthums⸗Prätendenten und die Eintragung des Besitztitels für die Antragstellerin erfolgen. b
Sohrau O.⸗S., den 21. Februar 1884.
Königliches Amtsgericht, Abtheilung I.
19920] Aufgebot. 1
Dem Altsitzer Adam Großmann von Beierberg
ist angeblich das Sparkassebuch der Stadt Dinkels⸗
bühl Litt N. Fol. 464 über eine Einlage von
575 ℳ 10 ₰ (letzter Eintrag 16. Oktober 1883) —
auf den Adam Großmann als Gläaͤubiger und die
Stadtgemeinde Dinkelsbühl als Schuldnerin
lautend —, zu Verlust gegangen. Auf Antrag des Adam Großmann und beim
Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen er⸗
geht nun hiermit an den Inhaber der oben be⸗
zeichneten ÜUrkunde die Aufforderung seine Rechte
und zwar spätestens im Aufgebotstermine beim
unterfertigten Gericht anzumelden und die Urkunde
selbst vorzulegen, widrigenfalls im Aufgebotstermine
die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen würde Der Aufgebotstermin selbst wird auf
3 Dienstag, den 21. Oktober 1884,
Vormittags 9 Uhr,
im diesgerichtlichen Sitzungssaale anberaumt. Am 15. Februar 1884. G ; Königl. Bayerisches Amtsgericht Dinkelsbühl.
(L. S.) gez. Messerer, K. Amtsrichter. Beglaubigt:
Der Gerichtsschreiber: Strebel, K. Sekretär.
dohr1) Amtsgericht Hamburg. “
Auf Antrag von Friedrich Wilhelm Heinrich Sagert und Carl Johann Ludwig Wiebke als Testamentsvollstrecker von Frau Catharina Elisa⸗ beth, geb. Schütte, des Heinrich Wilhelm Heuer
Wittwe, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr.
Josephson, wird ein Aufgebot dahin erlassen: daß Alle, welche an den Nachlaß der am 4. Januar 1884 hieselbst verstorbenen Frau Catharina Elisabeth, geb. Schütte, des Heinrich Wilhelm Heuer Wittwe, Erb⸗ oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, oder den Bestimmungen des von der genannten Erblasserin am 4. April 1881 errichteten, am 17. Ja⸗ nuar 1884 hieselbst publizirten Testaments, wie auch den den Antragstellern als Testa⸗ mentsvollstreckern ertheilten Befugnissen, ins⸗ besondere der Umschreibungsbefugniß derselben widersprechen wollen, ferner Alle, welche an den auf Namen von Catharina Elisabeth, geb. Schütt, des Heinrich Wilhelm Heuer Wittwe in Claus Peter Henke Erbe, belegen Hohen⸗ felde, pag. 293 des Hypothekenbuchs für die auf dem Hohenfelde belegenen Grundstücke, ge⸗ schrieben stehenden Hypothekposten von 1000 Crt. M, als zum Nachlaß der Frau Catharina Elisabeth, geb. Schütte, des Heinrich Wilhelm Heuer Wittwe, gehörend, Ansprüche zu haben vermeinen, oder dem widersprechen wollen, daß dieser Posten auf alleinigen Consens der Antrag⸗ steller umgeschrieben werde, hiemit aufgefor⸗ dert werden, solche An⸗ und Widersprüche spä⸗ testens in dem auf
Montag, 28. April 1884, 10 Uhr V.⸗M., anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstr. 10, Zimmer Nr. 14, anzumelden — und zwar Auzwärtige unter Be⸗ stellung eines hiesigen Zustellungsbevollmächtig⸗ Iten — bei Strafe des Ausschlusses. Hamburg, den 21. Februar 1884. Das Amtsgericht Hamburg, Civil⸗Abtheilung III. Zur Beglaubigung: RNomberg, Dr., Glerichts⸗Sekretär.
[9922] Amtsgericht Hamburg.
Auf Antrag des Notars Dr. H. Stockfleth und des Notars Dr. P. G. L. Bartels, als Lesta⸗ mentsvollstrecker von Frau Auna Maria Luise, geb. Dreher, des Jürgen Gottfried Christiansen Wittwe, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Fentz, wird ein Aufgebot dahin erlassen:
daß Alle, welche an den Nachlaß der am 10. Januar 1884 hieselbst verstorbenen Frau Anna Maria Luise, geb. Dreher, des Jürgen Gottfried Christiansen Wittwe, Erb⸗ oder sonstige Anspruche und Forderungen zu haben vermeinen, oder dem Inhalte des von derselben in Gemeinschaft mit ihrem am 8. März 1883 verstorbenen Ehemann Jürgen Gottfried Christiansen am 18. August 1857 errichteten, am 26. April 1883 hieselbst publizirten Testaments, insbesondere der in dem letzteren erfolgten Einsetzung der Erblasserin zur Univer⸗ salerbin, sowie auch dem Inhalte des von der Erblasserin am 28. Juni 1883 errichteten, mit einem Zusatze vom 28. Dezember 1883 und einem undatirten und ununterzeichneten Zusatze versehenen, am 17. Januar 1884 hieselbst publizirten Testaments, in welchem sie ihre Brüder Wilhelm Dreher und Fritz Dreher zu Universalerben ernennt, wie auch der Bestellung der Antragsteller zu Testaments⸗ vollstreckern und den denselben als solchen er⸗ theilten Befugnissen widersprechen wollen, hiemit aufgefordert werden, solche An⸗ und Wider⸗ brüche und Forderungen spätestens in dem auf Montag, 28. April 1884, 10 Uhr V.⸗M.,
anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 23 anzumelden — und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungsbevollmäch⸗ tigten — bei Strafe des Ausschlusseet.
Hamburg, den 19. Februar 1884.
Das Amtsgericht Hamburg, Civil⸗Abtheilung I. Zur Beglaubigung: Romberg, Dr.,
Ueber nachstehend bezeichnete Grundstücke, alg:
1) das dem Eigenthümer Heinrich Dörbandt zu Granzin gehörige, daselbst sub Nr. 10 b. be⸗ legene halbe Wohnhaus c. p.,
2) das dem Eigenthümer Carl Rachow zu Kratze⸗ burg gehörige, daselbst sub Nr. 6 b. belegene halbe Wohnhaus c. p.,
3) das dem Eigenthümer Friedrich Melz zu Gran⸗ zow gehörige, daselbst sub Nr. 9 belegene
Wohnhaus c. p. Hypothekenbücher errichtet
sollen antragsmäßig werden.
Es werden daher Alle, welche Realrechte an diese Grundstücke zu haben vermeinen und deren Ein⸗ tragung in die niederzulegenden Hypothekenbücher verlangen, peremtorisch hierdurch geladen, solche in dem dieserhalb auf
Donnerstag, den 24. April d. Js.,
Vormittags 10 Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine anzumelden und zu rechtfertigen unter dem Nachtheile, daß alle nicht angemeldeten und von der Anmeldungspflicht nicht ausgenommenen Real⸗ rechte an die proklamirten Grundstücke sowohl gegen die jetzigen als alle zukünftigen Besitzer derselben er⸗ loschen sein sollen.
Mirow, den 25. Februar 1884.
Großherzogliches Amtsgericht. 1““ C. Schumann.
Bekanntmachung. Die von dem verstorbenen, bei dem hiesigen Gericht angestellt gewesenen Ge⸗ richtsvollzieher Martwich bestellte Amtskaution von 600 ℳ soll freigegeben werden. Auf Antrag des
Präsidenten und des Ober⸗Staatsanwalts des König⸗ lichen Ober⸗Landesgerichts zu Posen werden daher alle Diejenigen, welche auf dieselbe Ansprüche zu haben vermeinen, aufgefordert, solche spätestens in dem auf den 25. April 1884, Vormittags 11 Uhr, hierselbst, im Terminszimmer Nr. 5 an⸗ beraumten Termine bei Vermeidung des Ausschlusses ihrer Ansprüche und der Auszahlung der Kaution anzumelden. Inowrazlaw, den 21. Februar 1884. Königliches Amtsgericht.
19936] Bekanntmachung.
Auf den Antrag des Ackerbürgers Carl Wilhelm Alisch zu Sternberg ist heut folgendes Ausschluß⸗ urtheil erlassen:
Die verehelichte Ausgedinger Kirst, Anna, geb. Alisch, im Beistande ihres Ehemannes Samuel Kirst, vertreten durch den Dachdeckermeister Wilbelm Paeseler zu Sternberg, der Maurergeselle Carl Witzke, der Arbeiter Ernst Witzke, der Arbeiter August Lampe zu Sternberg, und alle unbekannten Interessenten werden mit ihren Ansprüchen auf die auf dem Einhufengute des Ackerbürgers Carl Wil⸗ helm Alisch zu Sternberg früher Band I. Nr. 94 jetzt Band II. Nr. 57 von Sternberg Abtheilung III. Nr. 4 für den Ausgedinger Gottfried Alisch aus dem Kaufvertrage vom 5./25. März 1846 eingetragene Post von 300 Thaler ausgeschlossen.
Zielenzig, den 21. Februar 1884.
Königliches Amtsgericht. I. Abtheilung.
[9937]
Das Königliche Amtsgericht zu Schmiegel hat am 30. August 1883 für Recht erkannt,
daß alle Diejenigen, welche Rechte und Ansprüche an die auf Blatt 157a. des Grundbuchs von Schmiegel in Abtheilung III. Nr. 1 für die Gott⸗ lieb Hoffmann'sche Vormundschaft eingetragene Post von 200 Thlr. nebst Zinsen haben, ausgeschlossen, die Kosten des Aufgebotsverfahrens aber von dem Antragsteller Kaufmann Ernst Müller zu Schmiegel eingezogen werden. “
[9940 Bekanntmachung.
In Sachen, betreffend das General⸗Aufgebot ver⸗ loren gegangener Hypothekenbriefe und Posten, hat das unterzeichnete Amtsgericht am 16. Februar 1884 dahin erkannt:
I. Die Hypothekenbriefe über nachstehende Posten:
1) über die auf Blatt 17 Sandraschütz in Abthei⸗
lung III. Nr. 17 b. für die Anna Rosina Wei⸗ gelt eingetragene Forderung rückständigen Kauf⸗ geldes mit 53 Thlr. 2 Sgr. 9 Pf. nebst 5 % Ziusen, eingetragen auf Grund des Zuschlags⸗ bescheides vom 6. März 1858, der Kaufgelder⸗ belegungsverhandlung vom 15. April 1858 zu Folge Verfügung vom 27. Mai 1858 und bei der Parzellirung mitübertragene, auf Blatt 28 Sandraschütz Abtheilung III. Nr. 1 (17b.), über die auf Blatt Nr. 155 a. Festenberg ein⸗ getragenen Posten: a. für die unverehelichte Louise Amalie Menzel in Festenberg, haftend in Abtheilung III. Nr. 1 mit 50 Thlr. nebst 5 % Zinsen, aus dem Abkommen vom 6. Juni 1834 und der Verfügung vom 13. Juni 1834, für die unverehelichte Christiane Friederike Wilhelmine Menzel in Festenberg, haftend in Abtheilung III. Nr. 2 mit 100 Thlr. nebst 4 % Zinsen aus der Schuldurkunde vom 114. September 1838 und der Verfügung vom gleichen Datum werden für kraftlos und die eingetragenen Posten für löschungsfähig erklärt und alle unbekannten Be⸗ rechtigten mit ihren Ansprüchen an die Posten aus⸗ geschlossen.
II. Die Kosten des Aufgebots werden den Antrag⸗ stellern unter gleicher Vertheilung der Insertions⸗ kosten auferlegt.
Festenberg, den 16. Februar 1884.
Königliches Amtsgericht.
Im Namen des Königs! Verkündet am 11. Februar 1884. Moldenhauer, Gerichtsschreiber. Auf den Antrag des Grafen Hugo Radolinski zu Jarotschin, 8 erkennt das Königliche Amtsgericht zu Jarot⸗ schin durch den Amtsrichter Pieper für Recht: das Hypothekendokument über die auf dem Ritter⸗ gut Jarotschin Abth. III. Nr. 27 haftende Post von 15 000 Thaler, ursprünglich eingetragen für Goetz Cohn. umgeschrieben auf den Namen Hugo v. Radolinski, bestehend aus der notariellen Schuld⸗ verschreibung vom 3. Januar 1858 nebst dem vom Kaufmann Abraham Rohr auf den Grafen Wladis⸗ laus Radolinski gezogenen und von diesem acceptirten Wechsel d. d. Posen, den 3. Januar 1858, dem Hypothekenbuchsauszuge d. d. Pleschen, den 11. Ja⸗ nuar 1858 und dem Umschreibungsvermerk d. d. Pleschen, den 13. Juli 1865, wird für kraftlos er⸗ klärt, die Kosten des Verfahrens fallen dem An⸗ tragsteller zur Last. . v“ gez. Pieper.
[9939]
[9932] Im Namen des Königs!
Verkündet am 1. Februar 1884.
(gez.) Rf. Eigenbrodt, Gerichtsschreiber i. V.
In Sachen,
1) betr. das Aufgebotsverfahren der in Art. 102 nicht 101 des Grundbuchs von Allendorf Abth. III. Nr. 1 für Jacob Kümmel aus Allendorf auf dem Grundbesitz der Eheleute Jacob Korell zu Allendorf eingetragenen 30 Thaler Kaufgeld,
2) das Aufgebotsverfahren der in Abth. III. Nr. 1 des Artikels 99 von Frielendorf für Georg Wicke zu Homberg auf den Grundbesitz der Eheleute Schneider Adam Wiegand zu Frielen⸗ dorf eingetragenen 230 Thaler Darlehen
Es werden hiermit Alle, welche Rechte an folgen⸗ den Pfandrechten, als: 8 1) „Dreißig Thaler Kaufpreis für Jacob Kümmel“ eingetragen in Art. 102 von Allendor Abth. III. Nr. 1,
2) 230 Thlr. Darlehen für Georg Wicke zu m It. Obligation vom 4. September 1883“,
eingetragen in Art. 99
Abth. III. Nr. 1, behaupten, mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen und werden die Posten Abth. III. Nr. 1 des Art. 102 von Allendorf und Abth. III. Nr. 1 Art. 99 von Frielendorf für erloschen erklärt. Die Kosten tragen die Antragsteller
Wird veröffentlicht: Ziegenhain, am 25. Februar 1884. Rück
von Frielendorf
Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts [9934] Im Namen des Königs! In Sachen betreffend das Aufgebot der Hypotheken⸗Instrumente über die auf Blatt 2 und 59 Kornitz in Abtheilung III. Nr. 11 bezw. 6 eingetragenen Posten von 46,30 ℳ bezw. 34,80 ℳ — V. F. 10/19. 83. — erkennt das Königliche Amtsgericht zu Ratibor durch den Amtsrichter Mende für Recht: I. die Hypotheken⸗Urkunden: a. über die Post Abtheilung III. Nr. 11 auf Blatt 2 Kornitz in Höhe von 46,30 ℳ nebst 6 % Zinsen seit dem 25. November 1864, über die Post in Abtheilung III. Nr. 6 auf Blatt 59 Kornitz in Höhe von 34,80 ℳ nebst 6 % Zinsen seit dem 25. November 1864, beide Posten eingetragen für die verwittwete Gast⸗ hausbesitzer Marie Lustig zu Altendorf aus dem Wechsel vom 6. April und dem Veraleiche vom 6. Dezember 1864, am 9. November 1865, werden für kraftlos erklärt; II. die Kosten dieses Aufgebotsverfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Ratibor, den 6. Februar 1884. Königliches Amtsgericht, Abtheilung V.
[9935] Im Namen des Königs!
betreffend das Aufgebot der Hypothekenpost von⸗ 24,66 ℳ, eingetragen auf Blatt 2 Kornitz in Ab⸗ theilung III. Nr. 12 und der von 23,25 ℳ, einge⸗ tragen auf Blatt 43 Ruda in Abtheilung III.
Nr. 1 — V. F. 10/19. 1883 — erkennt das Königliche Amtsgericht zu Ratibor durch den Amtsrichter Mende für Recht:
I. dem Franz Tluczykunt werden seine Rechte auf die Post auf Blatt 43 Ruda in Abtheilung III. Nr. 1 in Höhe von 23,25 ℳ vorbehalten,
F. die Rechtsnachfolger der übrigen Hypotheken⸗ posten:
a. von 24,66 ℳ, eingetragen auf Blatt 2 Kornitz in Abtheilung III. Nr. 12 für den Bürger Anton Sedlag zu Leobschütz, von 23,25 ℳ, eingetragen auf Blatt 43 Ruda in Abtheilung III. Nr. 1 für obigen Franz Tlueczykunt,
werden mit ihren Ansprüchen auf diese Hypotheken⸗ posten ausgeschlossen:
III. Idie Kosten des Aufgebotsverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Ratibor, den 6. Februar 1884.
Königliches Amtsgericht, Abtheilung V
Im Namen des Königs! Verkündet am 19. Januar 1884. Hemmer, Refr., Gerichtsschreiber. Auf den Antrag des Schuhmachers Carl Heer zu Obergrüne erkennt das Königliche Amtsgericht zu Hohenlimburg durch den Amtsrichter Schulte⸗
Uffelage für Recht:
Das unter Nr. 3665 auf den Namen des Schuh⸗ machers Carl Heer in der Obergrüne über 1226 ℳ 95 ₰ von der Sparkasse zu Hohenlimburg ausge⸗ stellte Sparkassenbuch wird für kraftlos erklärt.
19933]1 Aufgebot Levermann.
Die Hypothekenurkunde vom 26. Januar 1851 über das im Grundbuche von Münster Bd. 8 Fol. 10 Abth. III. auf den Grundstücken der Wittwe In⸗ strumentenmachers Anton Levermann, Elisabeth, geb. “ zu Münster für den Kaufmann Hermann
erbaulet zu Münster eingetragene Kapital von 182 Thalern 4 Groschen nebst Zinsen wird für kraft⸗ los erklärt.
Münster, den 14. Februar 1884.
Königliches Amtsgericht, Abtheilung IV
Kaiserliches Amtsgericht Weißenburg. [9790] Oeffentliche Zustellung.
Der Michael Keiser, Drechsler zu Weißenburg, als Rechtsinhaber der Eheleute Johannes Hüner und Eva Schaurer zu Weißenburg, vertreten durch Geschäftsagent Hermannsdoerfer, daselbst, klagt gegen den Johann Friedrich eydenreich, Seifensieder, früher zu Weißenburg wohnhaft, zur Zeit ohne be⸗ kannten Wohn“⸗ und Aufenthaltsort abwesend, wegen Forderung für schuldigen Miethzins mit dem An⸗ trage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlun von 280 ℳ mit Zins zu 5 % vom Tage der ver fallenden Termine und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor da Kaiserliche Amtsgericht zu Weißenburg i. E. auf
Mittwoch, den 16. April 1884, Vormittags 9 Uhr. 1b Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die Auszug der Klage bekannt gemacht. Der Ferfernhhe
[9931]
erkennt das Königliche Amtsgericht zu Ziegenhain durch den Amtsrichter Winkler für Recht:
ogt, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Amtsgerichts.