8
muännern als örtliche Genossenschaftsorgane vorschreiben.
9*) über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang seiner Befugnisse, 3
3) über die Bernfung der Genossenschaftsversammlung, sowie über die Art ihrer Beschlußfassung,
4) über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft und die Prüfung ihrer Vollmachten,
5) über das von den Organen der Genossenschaft bei der Ein⸗ Nchätzung der Betriebe in die Klassen des Gefahrentarifs zu beob⸗ vchtende Verfahren (§. 28),
6) über das Verfahren bei Betriebsveränderungen (§S§. 38, 39).
7) über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb Linstellen,
8) über die den Mitgliedern der Arbeiterausschüsse zu gewähren⸗ den Vergütungssätze (§. 44 Absatz 4),
9) über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahres⸗ rechnung,
10) über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Be⸗ fugnisse zum Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueberwachung der Betriebe (§§. 78 ff.),
11) über die Anmeldung und das Ausscheiden der im §. 2 be⸗ zeichneten Betriebsunternehmer,
12) über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.
Das Statut kann die Zusammensetzung der Genossenschaftsver⸗ KFammlung aus Vertretern, die Eintheilung der Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte Sektionen, sowie die Einsetzung von nthält
dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin zugleich über die Wahl
Dder Vertreter, über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Bil⸗ dung der Sektionsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, die „Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen.
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossen⸗ schaftsversammlung dem Genossenschaftsvorstande übertragen werden.
§. 19.
Durch das Statut kann die Ansammlung eines Reservefonds bis zur Höhe desjenigen Jahresbetrages, welchen die Genossenschaft an
Beiträgen beim Eintritt des Beharrungszustandes aufzubringen hat, angeordnet werden. Wird die Ansammlung eines Reservefonds be⸗ schlossen, so hat das Statut zugleich darüber Bestimmung zu treffen, zunter welchen Voraussetzungen die Zinsen des Reservefonds für die
—Deckung der der Genossenschaft obliegenden Lasten zu verwenden sind
und der Kapitalbestand des Reservefonds angegriffen werden darf.
§. 20.
Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Ge⸗ nehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts.
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen vom Tage der Zustellung an den provisorischen Genossenschaftsvorstand (§. 16) die Beschwerde an den Bundesrath statt.
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath auf⸗ recht erhalten, so hat das Reichs⸗Versicherungsamt innerhalb vier Wochen die Mitglieder der Genossenschaft zu einer neuen Genossen⸗ schaftsversammlung behufs anderweiter Beschlußfassung über das
Statut einzuladen. Wird auch dem von dieser Versammlung be⸗ schlossenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, so wird ein
solches von dem Reichs⸗Versicherungsamt erlassen.
„Abänderungen des Statuts bedürfen die Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts, gegen deren Versagung binnen einer Frist von vier Wochen die Beschwerde an den Bundesrath zulässig ist.
Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft ꝛc. §. 21, Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossen⸗ schaftsvorstand durch den „Reichs⸗Anzeiger“ bekannt zu machen 1) den Namen und den Sitz der Genossenschaft, 2) die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner, 3) die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstandes und der 8 Sektionsvorstände sowie die Namen der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter. Etwaige Aen gen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
3+
Aung vorbehalten oder anderen Organen der Genossenschaft über⸗
Genossenschaftsvorstände. 1 § 22. Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung
der Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Beschlußnahme der Genossenschaftsversamm⸗
traged nde gl ßfas Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen d schriftliche Abstimmung erfolgen. v Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vor⸗ v ie Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 2) die Prüfung und Abnahme der ETT1.“ 3) Abänderungen des Statuts.
Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand
b. 1“ “
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vorstände der Sektionen, sowie die 11nb 1 sachen und FigeeFische Vollmacht im r Genossenschaft a ießen, wird di 5
vesiisea ie letztere berechtigt und ur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeich⸗ neten Personen den Vorstand UüEeange u“
1 . §. 24.
Weählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauens⸗ männern sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft, Peziehungsweise deren gesetzliche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer Durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
„Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt averden kann.
Genossenschaftsmitglieder, welche eine Wadl ohne solchen Grund ablehnen, können auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung für die Dauer der Wahlperiode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage herangezogen werden.
25
Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner ver⸗ walten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in g-4 bestehen, nach festen, von der Genofsenschaftsversammlung
du bestimmenden Sätzen.
2 7 2 §. 26.
Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner haften der Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vor⸗ b; 68 .
Mitglieder der Vorstände, sowie Vertrauensmänner, welche ab⸗ sichtlich zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, vhcce der Strafbestimmung des §. 266 Strasgesetzbuchs.
So lange die Wahl der gesetzlichen Organe einer Genossenschaft nicht zu Stande kommt, so lange ferner dlese Organe die Fleulczaft ihrer geseplichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat das Reichs⸗Versicherungsamt die letzteren auf Kosten der Genossen⸗ schaft wahrzumehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen.
Bildung der Gefahrenklassen. §. 28.
Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die zur Genossen⸗ schaft gehör’gen Betriebe je nach dem Grade der mit denselben ver⸗ bundenen Unfallgefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über die Höhe der in denselben zu leistenden Beiträge (Gefahrentarif) Bestimmungen zu treffen.
„Durch Beschluß der Genossenschafts versammlung kann die Auf⸗ stelbung und Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschuß oder dem Vorstande übertragen werden.
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. Wird ein Gefahrentarif von der Genossenschaft nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten die Genehmigung versagt, so hat das Reichs⸗Versicherungsamt nach An⸗ hörung der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossen⸗ schaft den Tarif selbft festzusetzen.
Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Gefahrenklassen liegt nach näherer Bestimmung des Statuts (§. 17) den Organen der Genossenschaft ob. Gegen die Veranlagung steht dem Betriebsunter⸗ nehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt zu.
Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungs⸗ jahren und dann mindestens von fünf zu fünf Jahren einer Revision zu unterziehen. Die Ergebnisse derselben sind der Genossenschafts⸗ versammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aen⸗ derung der bisherigen Gefahrenklassen und Gefahrentarife vorzulegen. Die gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts.
Theilung des Risikos.
„Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Ent⸗ schädigungsbeträge bis zu fünfzig Prozent von der Sektion zu tragen sind, in deren Bezirk die Unfälle eingetreten sind.
„Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mitglieder derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft festgesetzten Gefahrenklassen und der in diesen zu leistenden Beiträge (§§. 10, 28) umzulegen. 8
Gemeinsame Tragung des Risikos.
Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Entschädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässig. Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der betheiligten Genossenschaftsversammlungen, sowie der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. Dieselben dürfen 5 mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres in Wirksamkeit reten.
Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der gemeinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossenschaften zu vertheilen ist.
Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallen⸗ den Antheils an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossenschaft entscheidet die Genossenschaftsversamm⸗ lung. Mangels einer anderweiten Bestimmung erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleicher Weise wie die von der Genossenschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungsbeträge (§§. 10, 28).
Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften.
Nach erfolgtem Abschluß der Organisation der Berufsgenossen⸗ schaften sind Aenderungen in dem Bestande der letzteren mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres unter nachstehenden Voraus⸗ setzungen zulässig:
.1) Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf über⸗ einstimmenden Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Ge⸗ nehmigung des Bundesraths.
2) Das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder örtlich ab⸗ gegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung der⸗ selben zu einer anderen Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der be⸗ theiligten Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundes⸗ raths. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der betheiligten Genossen⸗ schaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird.
3) Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer an⸗ deren Genossenschaft auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses be⸗ antragt, dagegen von der anderen betheiligten Genossenschaft abge⸗ lehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath.
. 4) Anträge auf Ausscheidung einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Be⸗ schlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und so⸗ dann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. Die Geneh⸗ migung zur Bildung der neuen Genossenschaft kann versagt werden, ven üöer der in §. 12 Ziffer 1 und 2 angegebenen Gründe
orliegt.
„Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassun
über das Statut für die neue Genossenschaft 88 Bhe Besch 11 stimmungen in den §§. 16 bis 20.
2
„Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft ver⸗ einigt, so gehen mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte und Pflichten der vereinigten Genossen⸗ schaften auf die neugebildete Genossenschaft über.
b Wenn einzelne Induftriezweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile ein⸗ getretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedi⸗ gen, welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind.
Scheiden einzelne Industriezweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkt der Ausscheidung ab die Entschädi⸗ gungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Un⸗ fänen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu be⸗ riedigen.
3 „Insoweit zufolge des Ausscheidens von Industriezweigen oder örtlich abgegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Ge⸗ nossenschaften übergehen, haben die letzteren Anspruch auf einen ent⸗ sprechenden Theil des Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus swelce. die Pesschs dung S 1
die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen Füaeaben oder Ergeaäast e
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinander⸗ setzung zwischen den betheiligten Genossenschaften Uhegan werden mangels Verständigung derselben über eine schiedsgerichtliche Ent⸗ scheidung von dem Reichs⸗Versicherungsamt entschieden.
Auflösung von Berufsgenossenschaften. §. 33. „Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen dur dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen leiftungsunfähig 8”g können auf Antrag des Reichs⸗Versicherungsamts von dem Bundes⸗ rath aufgelöst werden. Diejenigen Industriezweige, welche die auf⸗ gelöste Genossenschaft gehildet haben, sind anderen Berufsgenossen⸗ schaften nach deren Anhörung zuzutheilen. Mit der Auflösung der
Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und Verpflicht EE1A11“ 4 1“]
dschaft des einzelnen Betriebes. Betriebs⸗ uC111A6AAeA““
1 Mitgliedschaft. 1 §. 34.
Mittglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines im Be⸗ zirke derselben belegenen Betriebes derjenigen Industriezweige, für welche die Genossenschaft errichtet ist. Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes versicherungspflichtigen Betriebe mit diesem Zeitpunkt, für die Unter⸗ nehmer später entstehender oder versicherungspflichtig werdender Be⸗ triebe mit dem Zeitpunkt der Eröffnung bezw. des Beginns der Ver⸗ sicherungspflicht derselben. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft, sofern es sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindetet.
Betriebsanmeldung. 8 §. 35.
Der Betriebsunternehmer, welcher seinen Betrieb nicht bereits nach Maßgabe des § 11 angemeldet hat. ist verpflichtet, binnen einer Woche, nachdem er Mitglied einer Genossenschaft geworden ist (§. 34), der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, eine Anzeige zu erstatten, welche
1) den Gegenstand und die Art des Betriebes,
2) die Zahl der versicherten Personen,
3) die Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört,
4) falls es sich um einen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu begonnenen oder versicherungspflichtig gewordenen Betrieb⸗ handelt, den Tag der Eröffnung bezw. des Beginns der Ver⸗ siicherungspflicht angiebt. Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureichen. Ueber dieselbe ist eine Empfangsbescheinigung zu ertheilen.
Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so findet die Vor⸗
schrift des §. 11 Absatz 3 eie a
. .
Die untere Verwaltungsbehörde hat jeden in ihrem Bezirke belegenen Betrieb, über welchen die Anzeige (§. 35) erstattet ist, binnen einer Woche nach dem Eingange der letzteren durch Einsendung. eines Exemplars derselben dem Vorstande der in der Anzeige bezeich neten Genossenschaft zu überweisen.
„Gehört der Betrieb nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde einer anderen als der in der Anzeige bezeichneten Genossen⸗ schaft an, so ist dem Vorstande dieser Genossenschaft, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft und des Betriebsunternehmers, eine Ab⸗ schrift der Anzeige zuzustellen.
Für Betriebe, über welche eine Anzeige nicht erstattet ist, hat die untere Verwaltungsbehörde die Ueberweisung binnen einer Woche nach Ablauf der von ihr in Gemäßheit des §. 35 Absatz 2 be⸗ stimmten Frist dadurch zu bewirken, daß sie die in §. 35 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Angaben selbst macht.
Genossenschaftskataster. 6 §. 37.
„Die Genossenschaftsvorstände haben auf Grund der von dem Reichs⸗Versicherungsamt ihnen mitzutheilenden Verzeichnisse der ver⸗ sicherungspflichtigen Betriebe (§. 11) und der später erfolgenden Ueberweisungen (§. 36) Genossenschaftskataster zu führen.
Die Aufnahme „der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vorgängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft.
Den in das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom Ge⸗ nossenschaftsvorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungs⸗ behörde Mitgliedscheine zugestellt. Ist die Genossenschaft in Sektio⸗ nen getheilt, so muß der Mitgliedschein die Sektion, welcher der Unternehmer angehört, bezeichnen. Wird die Aufnahme in das Ka⸗ taster abgelehnt, so ist hierüber ein mit Gründen versehener Bescheid
1161AX“
“
tungsbehörde zuzustellen. Gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Ablehnung
derselben steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen
nach erfolgter Zustellung des Mitgliedscheins bezw. des ablehnenden Bescheides die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt zu. Die⸗ selbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Betriebsunter⸗ nehmer innerhalb der angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben. so · hat die untere Verwaltungsbehörde den Fall dem Reichs⸗Versiche⸗ rungsamt zur Entscheidung vorzulegen.
Wird in dem Falle des §. 36 Absatz 2 die Mitgliedschaft des Unternehmers von dem Vorstande der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft anerkannt, so liegt diesem die Verpflichtung ob, bier⸗ von dem Vorstande der anderen Genossenschaft Mittheilung zu machen. Letzterer ist berechtigt, innerhalb zwei Wochen nach dem Empfange der Mittheilung gegen die Anerkennung der Mitgliedschaft beim Reichs⸗Versicherungsamt die Beschwerde zu erheben.
Den Sektionsvorständen sind Auszüge aus dem Kataster in Betreff der zu ihren Sektionen gehörenden Unternehmer mit⸗ zutheilen.
8 Beetriebsveränderungen.
§. 38.
Jeder Betriebsunternehmer ist verpflichtet, Aenderungen seines Betriebes, welche für die Zugehörigkeit zu einer Genosfetschafl von Bedeutung sind, dem Genossenschaftsvorstande binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist anzuzeigen. Erachtet letzterer in Folge dieser Anzeige, oder ohne den Empfang einer solchen von Amtswegen die Ueberweisung des Betriebes an eine andere Genossenschaft für ge⸗ boten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebs⸗ unternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde und dem betheiligten Genossenschaftsvorstande mit. Sowohl der letztere, als eiss 88 innerhalb zwei Wochen gegen die Ueberweisung bei dem überweisenden ⸗ fia .J 1“ 1 ird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die Ab⸗ bezw. Zuschreibung des Betriebes in den Ben ssasesfhlge katastern, sowie die Ausstellung eines anderweiten Mitgliedscheins für den 111““
Wird gegen die Ueberweisung Widerspruch erhoben, oder bean⸗ sprucht der Vorstand einer dritten Genossenschaft unter dem Wider⸗ spruch des Betriebsunternehmers oder des Vorstandes der Genossen⸗ schaft, welcher der Betrieb bisher angehörte, die Ueberweisung des letzteren, so hat der Vorstand der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher angehört hat, die Entscheidung des Reichs⸗Versicherungsamts zu beantragen. Dasselbe entscheidet nach Anhörung des betheiligten u.“ sowie der Vorstände der betheiligten Genossen⸗
aften.
Wird dem Ueberweisungsantrage stattgegeben, so tritt die Aende⸗ vnce n der M S de von dem Tage ab in
eit, an welchem der Antrag dem betheiligten Ge ⸗ vorstande zugestellt ist. 8 “
In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe welche für dessen Einschätzung in den Gefahrentarif (§. 28) 88 Be⸗ deutung sind, sowie in Betreff des weiteren Verfahrens hat das Ge⸗ nossenschaftsstatut Bestimmung zu treffen. Gegen den auf die An⸗ meldung der Aenderung oder von Amtswegen erfolgenden Bescheid des Genossenschaftsvorstandes oder des Ausschusses (S. 28) steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Be⸗ schwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt zu.
40
Binnen vier Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Genossenschaftsvorstand ein Verzeichniß der Sen Lehrea c 5 Rechnungsjahres zur Genossenschaft gehörenden Mitglieder dem Reichs⸗ Versicherungsamt nach einem von diesem vorzuschreibenden Formular einzureichen. Ein gleiches Verzeichniß ist binnen derselben Frist der höheren Verwaltungsbehörde, sowie jedem Mitgliede der Genossen⸗
schaft mitzutheilen.
dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren Verwal⸗ 1t
Das Reichs⸗Versicherungsamt kann den Vorstand von diesen Verpflichtungen ganz oder theilweise entbinden. IV. Arbeiterausschüsse und Schiedsgerichte.
Arbeiterausschüsse.
§. 41.
um Zweck der Wabl von Beisitzern zum Schiedsgericht (§. 46), der en en bei der Untersuchung von Unfällen (§. 54), der Be⸗ gutachtung der zur Verbütung von Unfällen zu erlassenden Vorschrif⸗ ten (§§. 78, 81) und der Theilnahme an der Wahl zweier nichtstän⸗ diger Mitglieder des Reichs⸗Versicherungsamts (§. 87) wird für jede Genossenschaftssektion, und, sofern die Genossenschaft nicht in Sek⸗ tionen getheilt ist, für die Genossenschaft ein Arbeiterausschuß er⸗
Sn; I Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Arbeiteraus⸗
schusses deren mehrere nach Bezirken gebildet werden.
Der Arbeiterausschuß besteht aus Vertretern derjenigen Orts⸗ und Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkassen, sowie derjenigen Knapp⸗ schaftskassen, welche im Bezirke des Ausschusses ihren Sitz haben und welchen mindestens zehn in den . Genossenschaftsmitglie⸗
eschäftigte versicherte Personen angehören. 8 8s bosc Wahl xesäch⸗ durch die Vorstände der bezeichneten Kassen unter Ausschluß der denselben angehörenden Vertreter der Arbeitgeber. Wählbar sind nur männliche, großjährige Vorstandsmitglieder, welche in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder und im Bezirke des Aus⸗ sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
chusses beschäftigt sind, s hren⸗ 829 und nüch⸗ durch richterliche Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt ü
Der Arbeiterausschuß soll aus mindestens neun und höchstens einundzwanzig Mitgliedern bestehen. Innerhalb dieser Grenzen wird die Anzahl der Mitglieder und deren Vertheilung auf örtlich abzu⸗
renzende Theile der Genossenschaft mittelst eines Regulativs be⸗ timmt, welches durch das Reichs⸗Versicherungsamt oder, sofern es sich um den Arbeiterausschuß einer Sektion handelt, welche über die Grenzen eines Landes nicht hinausgeht, durch die Landes⸗Central⸗ behörde oder die von derselben zu bestimmende höhere Verwaltungs⸗
behörde zu erlassen ist. 2
Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt nach näherer Bestim⸗ mung des Regulativs unter der Leitung eines Vertreters derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen worden
Für jedes Ausschußmitglied sind ein erster und ein zweiter Stell⸗ vertreter zu wählen, welche dasselbe in Behinderungsfällen zu vertre⸗ ten und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten haben.
Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Ausschußmitglieder und Stellvertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet
das Dienstalter.
schaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Ersatz für nothwendige baare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst. Gegen die Anweisung ist die Beschwerde an diejenige Behörde, welche das Regulativ er⸗ lassen hat (§. 43), zulässig. Dieselbe entscheidet endgültig. 8
Gruppen der Arbeiterausschüsse.
§. 45.
Durch das in §. 43 bezeichnete Regulativ kann der Arbeiter⸗ ausschuß nach örtlicher Begrenzung in Gruppen getheilt werden.
Die Ausschüsse und deren Gruppen wählen einen Vorsitzenden aus der Mitte ihrer Mitglieder. Sie fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Ausschüsse oder, sofern dieselben in Gruppen getheilt sind, die Grupgren wählen alljährlich aus ihrer Mitte zum Zwecke der Theilnahme an den Unfalluntersuchungen (§. 54) für bestimmte Be⸗ zirke je 2 Vertreter, e. und Wohnort den betheiligten Ortspolizeibehörden mitzutheilen ist. 1 W“
Die näͤheren Vorschriflten über den Sitz und die Geschäftsfüh⸗ rung der Ausschüsse und ihrer Gruppen werden im übrigen durch das Regulativ bestimmt, welches so lange in Kraft bleibt, bis Aende⸗ rungen desselben bei der im §. 43 bezeichneten Behörde beantragt und
von derselben genehmigt worden sind.
Schhiedsgerichte.
8 8 8 8 ““ §. 46. ““
Für jeden Bezirk, für welchen ein Arbeiterausschuß gebildet ist (§. 41), wird ein Schiedsgericht errichtet. 3
Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundesstaats, zu welchem der Bezirk desselben gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaats hinausgeht, im Ein⸗ vernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem Reichs⸗ Versicherungsamt bestimmt. §. 47
Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier Beisitzern. 8 1
Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der Centralbehörde des Landes, in welchem der Sitz des Schieds⸗ gerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungs⸗ fällen vertritt. 8 b
Zwei Beisitzer werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, von der betheiligten Sektion aus den nicht dem Vorstande der Genossenschaft oder dem Vorstande der Sektion oder den Vertrauensmännern angehörenden stimmberech⸗ tigten und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkten Mitgliedern der Genossenschaft
gewählt. 8 “ Die beiden anderen Beisitzer werden vom Arbeiterausschusse aus
seiner Mitte gewählt. Für jeden Beisitzer sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu
wählen, welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Die Beisitzer und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt.
Die Ausschußmitglieder erhalten aus der Genossenschaftskasse auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes nach den durch das Genossen⸗
Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Ausschußmitglieder und Stell⸗
vertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlperiode aus, so treten für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein.
Die Wabl der von den Versicherten zu wählenden Beisitzer und Stellvertreter ist durch das nach Vorschrift des §. 43 zu erlassende
Regulativ zu regeln. §. 48.
8 Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder des Schiedsgerichts und der Stellvertreter derselben ist von der Landes⸗Centralbehörde (§. 47 Absatz 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Fv öffentlich bekannt zu machen.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen.
Auf das Amt der Beisitzer des Schiedsgerichts finden die Be⸗ stimmungen der §§. 24 Absatz 2 und 25 Anwendung. Die von den Arbeiterausschüssen gewählten Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaren Aus⸗ lagen erfolgt durch den Vorsitzenden.
Die Behörde, welche das in §. 43 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Ob⸗ liegenheiten des Amts eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossenschaftskasse. 1 b
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung oder kommt eine Wahl nicht zu Stande, so hat, so lange und so weit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ernennen.
Verfahren vor dem Schiedsgericht.
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Ver⸗ handlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil! des Betriebes, in welchem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen und Sachverständige — auch eidlich — zu vernehmen.
Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vor⸗ sitzenden eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar mindestens je einer als Beisitzer mitwirken.
Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmen⸗ mehrheit.
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt.
Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben trägt die Genossenschaft.
Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertrete darf eine Vergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden.
(Schluß folgt.)
8
= 1u]
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ egister nimmt an: die Königliche Erpedition des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers:
Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
u. S. W.
R
Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. .Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
——— Deffentlicher Anzeiger.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und
Grosshandel. 7. Literarische Anzeigen.
von öffentlichen Papieren. 9. Familien-Nachrichten.
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- beilage. 85
8
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Juvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaux.
As
— —
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. [11517] Steckbrief.
Gegen den Arbeiter August Shdow aus Heeger⸗ mühle, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen schwerer Körperverletzung verhängt 8
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Amtsgerichts⸗Gefängniß zu Eberswalde abzu⸗ liefern.
Eberswalde, den 5. März 1884. Königliches Amtsgericht.
nuar 1872,
[11440]
astationen, Aufgebote, Vor⸗ labungen u. dergl.
[6931 Bekanntmachung. G Der Kaufmann Louis Bursch in Krotoschin hat das Aufgebot des von ihm am 13. März 1876 aus⸗ gestellten, am 13. Juni 1876 fälligen, von L. Lip⸗ nowski in Waldenburg acceptirten Wechsels über 600 ℳ beantragt. .
Der Inhaber desselben wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem
am 12. Juli 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem Amtsgerichts⸗Rath Böhme, Amtsrichter⸗ zimmer Nr. III., anberaumten Aufgebotstermine
1872 und Hypothekenbuchsauszug vom 18. Ja⸗
werden für kraftlos erklärt.
2) Die Kosten 2 C“ werden dem Antragsteller auferlegt.
Verkündet am 26. Februar 1824.
Gerichtsscheiber des Königlichen Amtsgerichts, I.
Auf Anstehen der Ehefrau des früheren Buch⸗ druckereibesitzers Heinrich Schilling, Helene, geb. Kupferschmidt, zu Düsseldorf wird der frühere Buch⸗ druckereibesitzer Heinrich Schilling, augenblicklich ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, auf Grund a. des Gesuchs des unterzeichneten Anwalts an den Präsidenten des Kgl. E ö
Frantz daselbst, vom 4. März 18. und der 86 Pr. “ “ vasacb am nämlichen Lage ö in unserem Sitzungssaale, Domplatz Nr. 3, vor 11““ des beraumt, zu welchem Pachtlustige mit dem Bemerken Standesamtes zu Düsseldorf vom 4. März 1884 und der von letzterem hierauf am 5. März 1884 erlassenen Verfügung — in von dem Unterzeichneten beglaubigter Abschrift — vorgeladen und zwar I. am Samstag, den 19. April 1884, Vormittags 11 Uhr, vor
[11173]
v. Studzienski,
von 471,18,52 ha,
Wohn⸗
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
Bekanntmachung.
Domainen⸗Verpachtung Die im Kreise Halberstadt, 22 Kilom. von Hal⸗ berstadt, 15 Kilom. von Osterwieck und 7 Kilom. von der Eisenbahnstation Jerrheim belegene Do⸗ maine Westerburg mit einem Gesammt⸗Areale worunter 332,65,85 ha Acker, 89,40,25 ha Wiesen, 18,84,60 ha Anger, 5,88,66 ha Garten und 6,27,63 ha Soolanlagen soll mit und Wiethschaftsgebäuden von Johannis 1885 ab anderweit auf 18 Jahre, also bis Johannis 1903, öffentlich meistbietend verpachtet werden. Zu diesem Behufe haben wir auf Sonnabend, den 19. April d. Js., Vormittags 11 Uhr,
dem Ober⸗Regierungs⸗Rath Brenning Termin an⸗
eingeladen werden, daß das Pachtgelder⸗Minimum auf 40 000 ℳ festgesetzt ist und die Bieter sich vor dem Termin durch ein Attest ihrer Steuer⸗Veranlagungs⸗ behörde oder auf sonstige glaubhafte. Weise über den eigenthümlichen Besitz eines disponiblen Vermögens von 200 000 ℳ, sowie über ihre Qualifikation als
180 rm Klob., 120 rm Knüpl., 11 rm Reis. I. Kl. IV. Dagow, Jag. 72b. Schl., eich. 5,5 rm Nutzh. II. Kl., 55 rm Klob., 13 rm Knüpl., buch. 138 rm Klob., 34 rm Knüpl., kief. 12 rm Klob.; Jag. 84b. Schl., eich. 1,1 rm Nutzh. II. Cl., 133 rm Klob., 23 rm Knüpl., buch. 157 rm Klob., 36 rm Knüpl. Jag. 88 Samenschl., eich. 9,9 rm Nutzh. II. Kl. 174 rm Klob., 26 rm Knüpl., buch. 406 rm Klob. 176 rm Knüpl., 18 rm Reis. I. Kl., kief. 409 rm Klob.; Jag. 88 Coulissen, eich. 17,6 rm Nutzh II. Kl., 278 rm Klob., 38 rm Knüpl., 169 rm Stockh., buch. 430 rxm Klob., 104 rm Knüpl., kief 2 rm Nutzh. II. Kl., 389 rm Klob., 28 rm Knüpl. 272 rm Stockh.; Jag. 101b. Schl., eich. 1,1 rm Nutzh. II. Kl., 70 rm Klob., 10 rm Knüpl., buch 76 rm Klob., 30 rm Knüpl. V. Stechlin, Jag. 58 b Coulissen, eich. 12 rm Klob., 9 rm Stockh., buch 8 rm Nutzh. II. Kl., 930 rm Klob., 125 rm Knüpl. 558 rm Stockh., kief. 7 rm Klob.; Jag. 106a Coulissen, eich. 456 rm Klob., 115 rm Knüpl., 296 rm Stockh., 9 rm Reis. I. Kl., buch. 96 rm Klob., 57 rm Knüpl., 17 rm Stockh., 8 rxm Reis. I. Kl., kief 320 rm Klob., 35 rm Knüpl., 121 rm Stockh Tot. eich. 40 rm Klob., 10 rm Knüpl., buch. 24 rm Klob., 14 rm Knüpl., birk. 8 rm Klob., 11 rm Knüpl., aspen 16 rm Klob., 7 rm Knüpl., kief 63 rm Klob., 30 rm Knüpl., 18 rm Reis. I. Kl. birk. 57 rm
seine Rechte bei uns anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung dessel⸗ ben erfolgen wird. Waldenburg i. Schl., den 14. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht, Abtheilung IV. 3
[114188 Im Namen des Königs!
In der Gutsbesitzer Oscar Genschowschen Auf⸗ gebotslache von Kiesling F. 21/83 erkennt das Königliche Amtsgericht zu Stuhm durch den Amts⸗ richter Dr. Deutschmann
für Recht: 1) folgende Hypothekenurkunden: a. die Hypothekenurkunde über 19 Thlr. 27 Sgr. und 5 % Zinsen rechtskräftige Forderung und 1 Thlr. 10 Sgr. Erxrtrajudiziation, eingetragen für den Apotheker Herrmann Schulz zu Stuhm aus dem rechtskräftigen Erkenntnisse der vor⸗ maligen Kreisgerichts⸗Deputation zu Stuhm vom 30. Januar 1871 in Abth. III. Nr. 14 des Grundbuchs von Kiesling Nr. 1, gebildet aus dem Hypothekenbuchsauszuge vom 30. Juni 19 und Erkenntnißausfertigung vom 15. Juni der Hypothekenurkunde über 324 Thlr. 18 Sgr. Wechselforderung nebst 6 % Zinsen seit 17. August 1871 — 3 Thlr. 25 Sgr. Protest⸗ kosten und Provision und der entstandenen und noch entstehenden Prozeßkosten, Auslagen und Eintragungskosten, eingetragen für den Rentier Gustav Kleinau zu Elbing aus dem rechts⸗ kräftigen Erkenntnisse des vormaligen Kreis⸗ gerichts Elbing vom 23. September 1870 in Abth. III. Nr. 16 des Grundbuchs von Ktes⸗ ling Nr. I, gebildet aus der Erkenntnißausfer⸗ tigung vom 23. September 1871, dem Wechsel vom 8. Mai 1870 über 400 Thlr. Protest⸗ urkunde vom 9. August 1870, Eintragungs⸗ antrag vom 4, Januar 1872 resp. 6. Januar
dem Präsidenten des Kgl. Landgerichts zu Düssel⸗ dorf, im Justizgebäude daselbst, zu erscheinen, um feine etwaigen Einreden gegen die schließliche Voll⸗ ziehung der Ehescheidung vorzubringen. II. am Mittwoch, den 30. April 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem Beamten des Standesamtes zu Düsseldorf zu erscheinen, um die durch das in Sachen der Parteien von dem Kgl. Landgericht zu Düssel⸗ dorf, am 24. Dezember 1883 erlassene Urtheil gegen ihn Requisiten zugelassene Ehescheidung aussprechen zu hören. Der Rechtsanwalt: pro Schauseil. gez. Dr. Busch. Beglaubigt: Dr. Busch. Ver⸗ öffentlicht: Der Gerichtsschreiber des Landgerichts: Steinhäuser.
[11427] Oeffentliche Zustellung.
Der Häusler Wawrzyn ECorenz) Nowak und Ge⸗ nossen in Trzebaw, vertreten durch den Rechtsanwalt Lehr zu Posen, klagen gegen die Erben und Erbes⸗ erben der Häusler Simon und Josepha, geb. Przybylska, Cyranek'schen Eheleute, zu welchen auch Franz Przybylski, früher in Roszkowo bei Wongro⸗ witz, sest unbekannten Aufenthalts, gehört, wegen Auflassung eines Grundstücks mit dem Antrage, die Beklagten zu verurtheilen, das Grundstück Bendlewo Nr. 31 den Klägern vor dem Königlichen Amts⸗ gericht zu Posen aufzulassen und sämmtliche Prozeß⸗ kosten zu tragen, und laden den Mitbeklagten Franz Przybylski zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Posen auf den 10. Juni 1884, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗
richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. “ Zum “ der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Pofen, den 3. März 1884. Pruefer,
V
Landwirth auszuweisen haben. b Die Verpachtungsbedingungen sind in unserer Re⸗ gistratur und auf der Domaine Westerburg zur Ein⸗ sicht ausgelegt. Auf Verlangen wird gegen Er⸗ stattung der Kopialien und Druckkosten Abschrift der⸗ selben durch unsere Registratur ertheilt. Magdeburg, den 29. Februar 1884.
Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten.
Brenning. 8
11481 — 88¹9,, Eichen, Buchen, Birken und Kiefern Brenn⸗ und Schichtnutzholz⸗Verkauf in der König⸗ lichen Oberförsterei Menz. Am Monutag, den 17. März d. Is., Vormittags 9 Uhr, sollen im Hotel Klagemann in Gransee an der Berliner Nord⸗ bahn aus dem diesj. Einschlage: 35,2 rm Eichen⸗ nutzholzkloben II. Kl. 1,10 m lang, 8 rm Buchen⸗ nutzholzkloben II. Kl. 1 m lang, 20 rm Kiefernnutz⸗ holzkloben I. u. II. Kl. 1 m lang, 1777 rm Eichen Kloben und Knüppel, 3306 rm Buchen Kloben und Knüppel, 112 rm Birken Kloben und Knüppel, 8142 rm Kiefern Kloben und Knüppel nebst kleineren Sortimenten und zwar aus den Beläufen: I. Dolgow, Jagen 2a. Schlag, kiefern 807 rm Kloben, 201 rm Stockh.; Jagen 3 f. Schl., kief. 1115 rm Klob., 518 rm Stockh. II. Sellenwalde, Jag. 14 b. Schl., kief. 1371 rm Klob., 410 rm Stockh. III. Neu⸗ Globsow, Jag. 44 a. Schl., eich. 8 rm Klob., buch. 171 rm Klob., birk. 5 rm Klob., kief. 1325 rm Klob., 55 rm Knüpl., 219 rm Stockh.; Jag. 53 b. Schl., eich. 106 rm Klob., 15 rm Knüpl., buch. 229 rm Klob.; Jag. 55 c. Schl., eich. 104 rm Klob., buch. 29 rxm Klob., kief. 33 rm Klob.; Jag. 56 a. Schl., eich. 71 rm Klob., buch. 44 xm Klob., kief.
VI. Beerenbusch, Jag. 39 a. Schl. Klob., 3 rm Knüpl., kief. 17 rm Nutzh. I. Kl. 1508 rm Klob., 116 rm Knüpl., 141 rm Stockh Tot. eich. 17 rm Klob., 3 rm Knüpl., birk. 14 rm Klob., kief. 201 rm Klob., 71 rm Knüpl., öffentlich meistbietend zumeist in großen Loosen verkauft wer den. Auszüge aus dem Versteigerungsprotokol können gegen Erstattung der Kopialien aus meinem Bureau bezogen werden. Forsthaus Menz b. Fischer wall, den 3. März 1884. Der Königliche Ober⸗
förster. Heyder.
[11477] 1 Verkauf alter Materialien.
Auf dem hiesigen Salinenhofe, bei der Schacht⸗ anlage hier, dem Gradirwerk zu Elmen und der Braunkohlengrube zu Eggersdorf lagert eine größere Menge abgängiger Materialien, wie Eisenblech, Schmiedeeisen, Gußeisen, ein alter Dampfkessel, Lochputzen, Kupfer, Messing, Zinkblech, Messing⸗ und Eisen⸗Drehspäne, alte und neue Lederabfälle, sowie ein altes Hanfseil, welche im Submissions⸗ ve 89 988 11
ie Angebote sind bit 8
20. März d. Is., Vormittags 10 Uhr. portofrei und versiegelt, mit der Aufschrift: „Offerte auf Ankauf von Alt⸗Materialien“ an uns einzu⸗ reichen und werden zur Terminsstunde in Gegenwart der etwa erschienenen Kaufluftigen eröffnet werden.
Eine besondere Nachweisung der auf den einzelnen Werken lagernden Materialien nebst den Verkaufs⸗ bedingungen liegt in unferer Registratur zur Ein⸗ sicht offen und kann auch gegen Einsendung von 50 ₰ Schreibgebühr abschriftlich und portofrei be⸗
ogen werden. 8 Schönebeck a. E., den 3. März 1884
Königliches Salzamt.
47 rm Klob, 45 1m Stockh.; Jag. 40 Läuterungs⸗
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
hieb, birk. 10 rm Klob., 4 rm Knüpl., kief.