1884 / 59 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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nehmen können. Die Kleinindustrie, die gerade/ und Silberschmiede von vornherein unmöglich sein; die letz⸗ in der Gold⸗ und Silberwaarenfabrikation noch einen gesunden teren würden somit von der Herstellung der mit dem 2 Boden hat, würde somit zu Gunsten der Großindustrie beeinträchtigt heitszeichen versehenen Waaren sehr bald ausgeschlossen und auf die unterschieden werden kann. Da das geringe Gewicht dieser nur mit werden. Herstellung geringhaltiger Waaren sich herabgedrückt sehen, zum Nach⸗ leichten Stoffen gefüllten Waare jede Gefahr eines Irrthums theil für das Handwerk überhaupt und vor Allem zum Nachtheil für als ob dieselbe massiv sei, für den Käufer ausschließt, so er⸗ das Kunsthandwerk. Daß diese Behauptungen nicht ohne Grund scheint die Zulassung der Stempelung auch nicht bedenklich. Die sind, wird anzuerkennen sein. Mehrfach hat man sich dahin ausge⸗ Moöglichkeit eines Irrthums der gedachten Art macht es dagegen un⸗ sprochen, daß für Silberwaaren ein Remedium von 5 bis 6 Tausend-⸗ thunlich, die Stempelung für solche Waaren zu gestatten, welche, im theilen genügen würde, nicht selten ist aber auch ein höheres, bis zu Innern aus unedlem Metall bestehend, nur einen goldenen oder 10 Tausendtheilen verlangt. Der Entwurf hat zwischen diesen Vor⸗ silbernen Ueberzug besitzen. Das Verbot der Stempelung für diese schlägen einen Mittelweg gewählt. Er hat zugleich für Goldwaaren Waaren entspricht den ausdrücklichen Wünschen der gewerblichen ein geringeres Remedium als für Silberwaaren bestimmt, was einer Kreise. Für vergoldete Silbersachen wird nach dem Entwurfe die Rechtfertigung nicht bedürfen wird. 1 1 Stempelung, jedoch nur mit dem Feinheitszeichen der Silberwaare, „Einem mehrfach ausgedrückten Wunsche nach einer Scheidung zulässig sein. Einer Verwechselung dieser Waaren mit Goldwaaren zwischen gelötheten und ungelötheten Waaren, derart, daß dort ein wird durch die verschieden zu wählende Form des Gold⸗ und Silber⸗ größeres, hier ein geringeres Remedium gestattet würde, ist nicht stempels vorgebeugt werden. entsprochen, in der Erwägung, daß, je mehr Unterscheidungen in Für manche Waaren, namentlich für Gegenstände von besonderer

Qualitäten, sondern auch von Imitationen, namentlich an den so⸗ genannten Doublewaaren, nur auf diese Weise mit Sicherheit

111““ e Beilage Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Sta Berlin, Sonnabend, den 8. März

Oeffentlicher Anzeiger. essk nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des

5ö. 1 „Haasenstein 5. Industrielle Etablissements, Fabriken und „Invalidendank“, —— l1f 2& sse 1 8 4 88 t 6. Verschiedene Bekanntmachungen. Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

zum Deutschen X 59.

Zu §. 2.

„Der §. 2 des Entwurfs ist mit dem §. 2 der früheren Vorlage gleichlautend; nur ist der stempelungsfähige Feingehalt bei Gold⸗ waaren, wie weiter unten zu begründen sein wird, von 580 auf 585

Tausendtheile erhöht worden.

Die Motive der früheren Vorlage führten zu §. 2 das Fol⸗

gende aus:

„Die in Deutschland am meisten verbreiteten Silberlegirungen sind das 13⸗, 12⸗ und IIlöthige Silber, oder in Tausendtheilen aus⸗ gedrückt, Mischungen von rund 812, 750 und 687 Tausendtheilen Silber. Daß das 1Ilöthige Silber nicht geeignet ist, die Bezeich⸗ nung des Feingehalts noch zu gestatten, ist in den betheiligten Kreisen

außer Zweifel. Aber auch die Berücksichtigung des 12löthigen Sil⸗

* en g. Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ egister nimmt an: die Königliche Erpedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

bers hat, und gerade in den bedeutenderen Fabrikationsorten, entschie⸗ denen Widerspruch erfahren, welcher bei den schließlichen Erwägungen als berechtigt anerkannt werden mußte. Man hat insbesondere hervor⸗ gehoben, daß die Legirung zu 13 Loth in technischer Beziehung unbe⸗

ingt den Vorzug vor geringhaltigeren Mischungen verdiene, daß diese Legirung nicht nur in einem großen Theile des Reichs zur Zeit bereits thatsachlich herrsche, sondern in Bayern auch gesetzlich als nor⸗ maler Feingehalt der Silberwaaren anerkannt sei, daß endlich die so wünschenswerthe Einführung einer gleichmäßigen Legirung nur auf dieser Feingehaltsstufe sich erreichen lasse, da wohl gehofft werden dürfe, daß die gegenwärtig mit weniger feinem Silber arbeitenden Gewerbetreibenden demnächst zu einer höheren Gehaltsstufe über⸗ gehen werden, aber keine Aussicht vorhanden sei, daß dort, wo jetzt

as 13 löthige Silber gebräuchlich ist, Gewerbetreibende und Kon⸗ sumenten sich bestimmen lassen werden, eine niedrigere Mischung an⸗ zunehmen.

In der deutschen Goldindustrie ist hauptsächlich 12⸗ und 14 karätiges Gold gebräuchlich; jenes enthält 500 Tausend⸗ theile Gold, dieses entspricht einem Gehalt von rund 583 Tausend⸗ theilen. Es fragte sich, ob jene oder diese Mischung als Grenze für die Zulässigkeit der Feingehaltsbezeichnung angenommen werden sollte. Abgesehen von dem Gewerbe in Hanau, Stuttgart, Schw. Gmünd und Pforzheim wünscht man in den sachverständigen Kreisen fast ein⸗ stimmig den höheren Feingehalt als die unterste Stufe ge⸗ wählt zu sehen: nur in jenen Städten stehen sich wieder zwei Parteien gegenüber, von welchen die eine für die Wahl der höheren, die andere für die der niederen Stufe sich erklärt hat, letz⸗ teres allerdings zum Theil mit der Beschränkung, daß nur gekittete Waaren bei diesem Feingehalt noch mit der Bezeichnung desselben sollen versehen werden dürfen, während für hohle und massive Waaren die Bezeichnung erst bei dem höheren Feingehalt zuzulassen wäre. Daß letztere Unterscheidung nicht berechtigt ist, bedarf keiner Dar⸗ legung. Diejenigen, welche noch eine 500 theilige Goldlegirung bei der Feingehaltsbezeichnung berücksichtigen wollen, sind wesentlich dazu bestimmt durch die angeblichen Inter⸗ essen der Kittwaarenindustrie, indem sie befürchten, daß der Absatz der Kittwaaren leiden werde, wenn ihnen hier die Berücksichtigung ver⸗ sagt wird. Es ist indessen nicht zu ersehen, wie dieser Absatz dadurch leiden sollte, daß für die Waaren eine Bezeichnung, welche bisher nicht üblich war, in Zukunft ausgeschlossen wird, und es muß über⸗ dies bedenklich erscheinen, eine Waare, welche thatsächlich nur noch Halbgold enthält, mit einem Zeichen versehen zu lassen, welches in den Augen des großen Publikums immer als das Kennzeichen einer wesentlich aus Gold bestehenden Waare erscheinen wird.

Aus diesen Erwägungen ist in dem Entwurfe die Zulässigkeit

einer Feingehaltsbezeichnung für alle Waaren unter einem Silber⸗ gehalt von 800 und unter einem Goldgehalt von 580 Tausendtheilen ausgeschlossen worden. Wenn jene Grenze etwas unter dem Gehalte des 13 löthigen Silbers, diese etwas unter dem Gehalte des 14 karätigen Goldes liegt, so kann dies praktische Bedenken um so weniger erregen, als thatsächlich wohl der größte Theil der 13 löthigen und 14 karätigen Waare etwas unter dem nominellen Feingehalte steht. Eine weitere Abminderung des üblichen Feingehalts der Waare ist daher in Folge der Bestimmung nicht zu befürchten. Die Angabe des Feingehalts in Tausendtheilen ist gegenwärtig in dem Edelmetallgewerbe die vorwiegend übliche und auch in der neueren Gesetzgebung des Auslandes allgemein angenommen. Die Kölnische Mark mit der Eintheilung in Loth für die Silberwaaren und in Karat für die Goldwaaren ist längst in der Gesetzgebung nicht mehr anerkannt.

Die Frage, inwieweit für solche Mischungen, welche mehr als 800 Tausendtheile Silber oder 580 Tausendtheile Gold enthalten, die Bezeichnung des Feingehalts gestattet werden soll, ist in den ge⸗ werblichen Kreisen auf verschiedene Meinungen gestoßen. Der Ent⸗ wurf hat in dieser Beziehung keine Beschränkungen aufgestellt; er ge⸗ stattet, jeden über den bezeichneten Stufen stehenden Feinheitsgrad auf den Waaren anzugeben. Eine gesetzliche Beschränkung könnte hier nur den Zweck haben, auch für die feineren Legirungen der Edelmetallwaaren die Zahl der Gehaltsabstufungen möglichst zu ver⸗ ringern. Allein an dieses Ziel knüpft sich weder für die Fabrikation, noch auch für das größere Publikum ein erhebliches Interesse; der Markt für feiner legirte Waaren ist in Deutschland ein sehr be⸗ schränkter, der Verbrauch innerhalb der Bevölkerung wird immer überwiegend auf Waaren des niedrigsten, zur Bezeichnung des Gehalts zugelassenen Feinheitsgrades gerichtet sein, eines Feinheitsgrades, welcher nach unseren wirthschaftlichen Ver⸗ hältnissen die Waaren nicht zu sehr vertheuert und welcher in technischer Beziehung ein tüchtiges Fabrikat repräsentirt. Auf der andern Seite würde eine Vorschrift, nach welcher nur ein⸗ zelne bestimmte Legirungen mit dem Feingehalt bezeichnet werden dürfen, nicht nur die Gefahr erzeugen, daß der Absatz nach dem Aus⸗ lande, das vielleicht sehr verschiedene Legirungen, und zwar unter der Garantie eines Feinheitsstempels verlangt, empfindlich beschränkt wird, sondern auch die Entwickelung der Kunstindustrie hemmen, die in der Wahl der feineren Legirungen eine freie Bewegung beansprucht. Dem sehr fragwürdigen Nutzen irgend welcher Beschränkung stehen also sehr beachtenswerthe Nachtheile gegenüber.

Zwischen dem wirklichen und dem angegebenen Feingehalt der Waaren muß gesetzlich eine gewisse Abweichung gestattet sein, für

welche der Fabrikant und der Händler bei dem Verkauf der Waaren nicht verantwortlich gemacht werden dürfen. In dem mehr ewähnten vorläufigen Gesetzentwurf war diese Abweichung sehr niedrig bestimmt, nämlich einschließlich des Schlagloths auf 3 Tausendtheile, und zwar sowohl für das Ganze der Waare, als auch für deren einzelne Theile. Der letzte Satz hat Anfechtungen kaum erfahren und ist bei⸗ behalten: er hat zur Folge, daß eine Waare, die aus mehreren Theilen von verschiedenem Feingehalt zusammengesetzt ist, wenn nicht überhaupt auf die Bezeichnung des Feingehalts verzichtet wird, nur mit der niedrigsten der zur Anwendung gelangten Gehaltsstufen bezeichnet wer⸗ den darf, und daß eine verschiedene Bezeichnung der einzelnen Theile der Waare ausgeschlossen ist. Dies ist nothwendig, wenn Täuschungen des Publikums vermieden und in dem Gesetze selbst nicht Anhalts⸗ punkte für ein betrügerisches Verfahren geboten werden sollen. Solche Fabrikate, welche mit anderen Gegenständen nicht metallisch, sondern durch Schrauben, Nieten u. s. w. verbunden sind, wie z. B. Uhr⸗ schaalen an den Uhren, haben übrigens im Sinne des Gesetzes als selbständige Waaren zu gelten, nicht als Bestandtheile derjenigen Gegenstände, mit welchen sie äußerlich verbunden sind.

Die anfänglich gewählte Höhe des Remediums dagegen hat in den gewerblichen Kreisen lebhaften Widerspruch erfahren. Es wird behauptet, daß die Einhaltung einer so engen Fehlergrenze, abgesehen von einem beschränkten Theile der Fabrikation, technisch unmöglich sei, und daß mit einer derartigen Anforderung nur den großen Fabrik⸗ geschäften gedient werde auf Kosten der kleineren Geschäfte, die vor⸗ nehmlich auf die Verarbeitung des seinem Feingehalt nach nicht so genau bestimmten Altsilbers angewiesen seien. Wenn auch die großen Metallfabriken den gesetzlichen Anforderungen zu genügen versuchen würden, so würde dies doch für die kleinen Gold⸗

diese Materie hineingetragen werden, desto schwieriger die Kontrole der Waaren, und desto fraglicher der Nutzen des ganzen Gesetzes werden muß. Den diesem Wunsche zu Grunde liegenden Bedenken ist in anderer Weise Rechnung getragen durch die Bestimmung, daß für die Ermittelung des Feingehalts einer Waare die etwaige Löthung außer Betracht bleiben solle; nur die lothfreien Stellen sollen den angegebenen Feinheitsgrad auch wirklich enthalten. Der Entwurf ist b--8 Fcn vielfach von sachverständiger Seite gemachten Vorschlage gefolgt. b In der That erscheint, wenn man das Loth mit berücksichtigen will, eine Prüfung der Waaren auf ihren Feingehalt nur selten mög⸗ lich; eine solche Prüfung würde bedingen, daß aus sämmtlichen ge⸗ lötheten Stellen der Waare Proben des Metalles entnommen wür⸗ den, was schwer ausführbar wäre.“

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt den für die Stempelung noch zulässigen Minimal⸗Feingehalt bei Goldwaaren von 580 auf 585 Tausendtheile hinauf, um dadurch dem zu §. 2 gefaßten Beschlusse der Reichstagskommission, welcher diese Abweichung von der früheren Vor⸗ lage enthält, gerecht zu werden. Es kann dies unbedenklich geschehen, da der Beschluß eine Verbesserung der Waaren anstrebt, und die Zahl 585 dem 14⸗Karatgehalt (= 583 Tausendtheile) thatsächlich naher liegt, als die Zahl 580. Das neueste Gesetz der Schweiz, betreffend die Kontrolirung und Garantie des Feingehalts der Gold⸗ und Silberwaaren, vom 23. Dezember 1880, hält für Gold ebenfalls die vollen 14 Karat oder 583 Tausendtheile als Minimalgehalt fest. Es empfiehlt sich nicht, hinter diesem Lande zurückzubleiben.

Dagegen konnte aus den vorstehend entwickelten Gründen der Kommission darin nicht beigetreten werden, daß die Löthung bei der Ermittelung des Feingehalts mit in Betracht gezogen, dafür aber das Gesammtremedium bei gelötheten Gold⸗ und Silberwaaren auf 10 Tausendtheile erhöht werde.

Zu §. 3.

Das Stempelzeichen muß möglichst einfach sein, um auch auf kleineren Gegenständen kenntlich angebracht werden zu können, anderer⸗ seits muß aber auch sein Inhalt einigermaßen bestimmt ergeben, wer für die Richtigkeit des Zeichens zu haften hat. In welcher Weise diese beiden Anforderungen am Zweckmäßigsten zu vereinigen sind, wird sachverständiger Erwägung zu unterstellen sein. Da der Verkehr für das ganze Reich eine einheitliche Bezeichnung verlangt, so ist die Feststellung der dieser Bezeichnung zu gebenden Form dem Bundes⸗ rath vorbehalten worden. Die Beschaffung der Stempel soll nicht von Amtswegen erfolgen; jeder Betheiligte wird in seinem eigenen Interesse dafür zu sorgen haben, daß der von ihm angewendete Stempel genau der von dem bestimmten Form entspricht.

u §. 4.

Der §. 4 handelt von den Export⸗ und Importwaaren.

Dem Prinzip des Entwurfs entsprechend, daß derselbe nur den Verkehr im Inlande regeln soll, ist in Uebereinstimmung mit der von der Reichstagskommission beschlossenen Fassung an die Spitze des Paragraphen der Satz gestellt, daß die zum Export bestimmten Waaren den Beschränkungen der §§. 2 und 3 nicht unterliegen. Es soll also zulässig sein, die Exvortwaaren mit den an den Bestim⸗ mungsorten geltenden oder sonstigen Stempeln zu versehen, und ebenso Waaren, die anders, als im §. 2 vorgesehen, legirt oder ge⸗ löthet sind, mit einer dem vorhandenen Feingehalt entsprechenden Fein⸗ gehaltsmarke zu bezeichnen. Dagegen kann es nicht geduldet werden, Exportwaaren mit einem Zeichen nach Maßgabe der §§. 2 und 3 zu versehen, obgleich die Waaren den Anforderungen des §. 2 nicht ent⸗ sprechen, also schlechten Exportwaaren den durch das Gesetz zu schaf⸗ fenden Stempel für gute Waaren aufzudrücken. Die Strafsanktion findet sich in §. 7 Ziffer 2 bis 4 in Verbindung mit §. 5.

Auf den Handel mit den vom Auslande eingeführten Waaren bezieht sich der Absatz 2 des §. 4. Würde die Aus⸗ landswaare bedingungslos unter die allgemeinen Bestim⸗ mungen des Entwurfs gestellt, so würde die Einführung solcher Waare in hohem Maße erschwert werden, da dieselbe regel⸗ mäßig bereits bei der Fabrikation die durch die Gesetzgebung des Fabrikationsortes vorgesehene Bezeichnung erhält. VLürden um⸗ gekehrt die Bestimmungen des Gesetzes auf die im Inlande her⸗ gestellten Waaren beschränkt werden, so würde darin eine Begünsti⸗ gung der ausländischen Waare liegen. Der einzige Weg, um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, ist der in dem Entwurfe gewählte, wonach die Importwaaren, deren Feingehalt durch eine dem Gesetze nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, im Inlande nur dann feilgehalten werden dürfen, wenn sie außerdem mit einem Stempel⸗ zeichen nach Maßgabe des Gesetzes versehen sind. Wenn dieser Weg für den Einfuhrhandel immerhin noch eine gewisse Belästigung mit sich bringt, so wird dies um so weniger Bedenken erregen können, als die deutsche Waare im ausländischen Verkehr im Allgemeinen nicht günstiger gestellt ist.

Sollte deutsche Exportwaare (§. 4 Absatz 1) zum Verkauf im Inlande wieder importirt werden, so ist sie, insofern sie den §§. 2 und 3 nicht entspricht, der Auslandswaare gleich zu achten. Es findet also der §. 4 Absatz 2 auf sie Anwendung. Mit Rücksicht hierauf haben dort auch die Eingangsworte eine entsprechende redaktionelle Aenderung erfahren.

Die Vorschrift regelt die civilrechtlichen Folgen, welche sich an den Verkauf einer mit einem unrichtigen Feingehalte bezeich⸗ neten Waare knüpfen sollen, während der §. 7 von den strafrecht⸗ lichen Folgen handelt. Jene treten auch dann ein, wenn der sie be⸗ gründende Thatbestand eine nach §. 7 strafbare Handlung nicht ein⸗ schließen sollte. Diejenigen Fälle, in welchen eine Waare den ange⸗ gebenen Feingehalt zwar besitzt, aber in anderer Beziehung, z. B. in der Form des Stempelzeichens (§. 3) oder in der Beschaffenheit ihres Innern (§. 6) den Anforderungen des Gesetzes nicht entspricht, hat der Entwurf hierbei nicht berücksichtigt. Soweit in diesen Fällen nicht aus allgemeinen Rechtsgründen, sei es wegen mangelhafter Er⸗ füllung des Kaufvertrages, sei es auf Grund der Strafbarkeit der Handlung, für den Käufer Ansprüche an den Verkäufer erwachsen, liegt auch keine ausreichende Veranlassung vor, solche Ansprüche durch das Gesetz zu begründen.

Unbedingt soll dem Käufer Derjenige haften, welcher ihm die Waare verkauft hat, mag die letztere im Inlande hergestellt oder aus dem Auslande eingeführt sein. Gleich jedem Verkäufer soll der Inhaber des durch das Stempelzeichen angegebenen Geschäfts haften, indem dieser für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts als zu⸗ nächst verantwortlich erscheint; letztere Haftung konnte jedoch nur in Ansehung der inländischen Waare ausgesprochen werden, weil sie bei der vom Auslande eingeführten Waare durch die Natur der Verhält⸗ nisse ausgeschlossen ist. 3

Zu §. 6. Durch den ersten Satz dieser Vorschrift wird auch die soge⸗ nannte Kittware zur Stempelung zugelassen. Die ganz leichten, nicht massiven, mit einer Art von Kitt im Innern gefüllten Sachen spielen namentlich in der Goldwaarenindustrie eine große Rolle. Für die bessere Waare dieser Art wird auf die Zulassung zur Stempelung

Werth gelegt, weil dieselbe im Verkehr nicht allein von schlechteren

Größe, ist die Anwendung eiserner Verstärkungsvorrichtungen im Innern üblich und nach der übereinstimmenden AÄnsicht der bethei⸗ ligten Kreise nicht zu entbehren. Der Entwurf gestattet dieselbe jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Verstärkungen mit dem Edelmetall in keine andere als äußerliche, jederzeit ohne Verletzung⸗ des Metallkörpers der Waare zu lösende Verbindung (z. B. durch Schrauben, Nieten, Scharnier) gebracht und damit als ein von der edlen Waare verschiedener di wemrvenn werden. H 7.

Der §. 7, dessen Fassung zum Theil auf den Beschlüssen der Reichstagskommission beruht, behandelt Verletzungen der Bestim⸗ mungen des Gesetzes als Vergehen. Da der Entwurf von allen Kontroleinrichtungen absieht, so war die wünschenswerthe Sicherung gegen Täuschung und Betrug im Verkehr nur in einer gesteigerten strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Gewerbetreibenden zu finden. Hohe Strafen sind hier schon dadurch angezeigt, daß der Betrug die Aussicht auf großen Gewinn erweckt, dem gegenüber das Strafmaß für Uebertretungen jede Bedeutung entbehren würde

Die Bestimmungen des Entwurfs können sowohl bei der An⸗ bringung eines Feingehaltszeichens auf den Waaren, als auch durch das Feilhalten der in unzulässiger Weise bezeichneten Waaren verletzt werden. In ersterer Beziehung sind drei Fälle zu unterscheiden: 1) die Angabe eines Feingehalts auf Gold⸗ und Silberwaaren, welche nicht den durch das Gesetz verlangten Feingehalt (§. 2) oder nicht die durch das Gesetz verlangte Beschaffenheit (§. 6) besitzen, ist unbedingt unzulässig; 2) die Angabe eines Feingehalts auf Gold⸗ und Silberwaaren, welche in ihrer Beschaffenheit dem Gesetze ent⸗ sprechen, ist unzulässig, wenn das Zeichen in der Form nicht dem Gesetze entspricht (§§. 3, 5) oder einen höheren als den wirklich vorhandenen Feingehalt ausdrückt (§. 2); 3) die Stempelung von nicht goldenen und nicht silbernen (gold⸗ oder silberähnlichen) Waaren ist unzulässig, wenn das Zeichen dem gesetzlichen Feinheitsstempel für Gold⸗ oder Silberwaaren gleich ist, oder in einem Stempelzeichen be⸗ steht, welches nach dem Gesetz als Feingehaltsbezeichnung für Gold⸗ und Silberwaaren nicht zulässig ist. Der Entwurf hat der größeren Klarheit wegen in den Nummern 1 bis 3 diese drei Fälle auseinander⸗ gehalten.

In der Nummer 4 ist das Feilhalten der in unzulässiger Weise bezeichneten Waaren unter Strafe gestellt; zu diesen Waaren gehören nicht nur diejenigen, deren die vorhergehenden Nummern Erwähnung thun, sondern auch Waaren, welche in dem Auslande oder vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit einer Bezeichnung versehen worden sind, die, im Inlande oder nach dem gedachten Zeitpunkte bewirkt, strafbar sein würde, desgleichen die aus dem Auslande etwa zurückimportirte deutsche Exportwaare, deren oben zu §. 4 am Schluß gedacht wurde.

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Zu §. 8.

„In Rücksicht auf die vorhandenen Waarenbestände erscheint eine längere Uebergangszeit angemessen, welche die Gewöhnung an die neuen Einrichtungen vermittelt. Alle Uebergangsmodalitäten, die sonst noch etwa in Frage kommen könnten, würden in der Aus⸗ führung auf große Schwierigkeiten stoßen. Es gilt dies insbesondere auch von dem mehrfach empfohlenen Vorschlage, die zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Gesetzes vorhandenen Waaren mit einem Uebergangsstempel zu bezeichnen und unter dem Schutze dieses Zeichens auch ferner unbedingt in dem Verkehr zu belassen.

So weit die vorhandenen Waaren in der Uebergangszeit nicht abgesetzt worden sind, wird nach der Absicht des Entwurfs das auf denselben befindliche Stempelzeichen beseitigt werden müssen. Erheb⸗ liche Bedenken sind in dieser Beziehung aus den gewerblichen Kreisen nicht geltend gemacht. Es liegt in der Absicht, den neuen Feinheits⸗ stempel baldigst festzustellen, um den Gewerbetreibenden die Möglich⸗ keit zu geben, auch schon vor dem bezeichneten Zeitpunkte die neue Feinheitsangabe in den Verkehr einzuführen. Sollten landesrechtliche Bestimmungen der Anwendung des Zeichens, bevor dasselbe gesetzliche Geltung empfängt, entgegenstehen, so wird es der Erwägung der Landesregierungen anheimfallen, ob ein Bedürfniß vorliegt, die be⸗ züglichen Beschränkungen zu beseitigen, bevor sie nach der durch den Entwurf vorgesehenen Bestimmung in Wegfall kommen.

Angesichts des weit hinausgeschobenen Termins für das Inkraft⸗ treten des Gesetzes bedarf es der von der Reichstagskommission vor⸗“ gesehenen Vorschrift nicht, daß Gold⸗ und Silberwaaren, welche mit einem nach den Bestimmungen des Gesetzes unzulässigen Stempel⸗ zeichen versehen sind, noch bis zu einem ferneren Zeitpunkte feil⸗ gehalten werden dürfen. Eine solche Vorschrift schiebt die Wirksam⸗ keit des Gesetzes thatsaͤchlich bis zu diesem ferneren Zeitpunkt hinaus, da es schwierig ist, zu kontroliren, ob nicht fortgesetzt in der Zwischen⸗ zeit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und diesem ferneren Zeit⸗ punkt noch gesetzwidrige Stempelungen von Gold⸗ und Silberwaaren⸗ erfolgen. .“

Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

E—

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etec. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung A. u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

[11523]

Steckbrief. Gegen den Wehrmann, Musketier

borgen hält, soll die durch das rechtskräftige Urtel

24. Januar 1883 wegen unerlaubten Auswanderns festgesetzte Geldstrag von 150 ℳ, event. 7 Wochen Haft, vollstreckt werden. Es wird um Strafvoll⸗ streckung und um Nachricht an das unterzeichnete Gericht ersucht. Gröningen, den 3. März 1884. Königliches Amtsgericht.

[116151 K. Württ. Amtsgericht Nagold. Zurückgenommen 18 3 wird der Steckbrief gegen den Büttnergesellen Matthias Schuster von Heideck vom 30. Mai 1882 bezw. 20. September 1882. Den 5. März 1884. Amtsrichter Heß.

[11524] 1

Offene Requisttion. In der Untersuchungssache wider Kurth D. 50/81 ersuchen wir um ge⸗ fällige Mittheilung des gegenwärtigen Aufenthaltes des Schuhmachermeisters Hermann Kurth, geboren am 20. Mai 1852 zu Calau, zu unseren Akten. Calau, den 5. März 1884. Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.

11276.

1) Der Schmied Wilhelm August Hinze, am 27. Januar 1855 zu Sachsendorf geboren, zuletzt daselbst wohnhaft gewesen, 2) der Maurer Ferdinand Hein⸗ rich Hinze II., an 3. Dezember 1848 zu Hackenow geboren, zuletzt in Sachsendorf wohnhaft gewesen, werden beschuldigt: zu Nr. 1 im Jahre 1881 als beurlaubter Reservist, zu Nr. 2 im Jahre 1880 als Wehrmann der Landwehr ohne Erlaubniß aus⸗ gewandert zu sein, und ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben —, Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Dieselben werden auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 16. Mai 1884, Vormittags 9 ½ Uhr, vor das Königliche Schöffengericht in Seelow zur Haupt⸗ verhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Aus⸗ bleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Be⸗ zirks⸗Kommando zu Frankfurt a. O. ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. Seelow, den 5. Ja⸗ nuar 1884. Sengebusch, Aktuar, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

1116251 Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 122 Nr. 5818. auf den Namen des Kaufmanns Julius Friedrich Seidler 1“ Bernauerstr. Nr. 106 belegene Grundstück

vr 13. Mai 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichts⸗ stelle Jüdenstraße 58, I. Treppe, Zimmer 15, versteigert werden.

Peig Grundstück ist mit 5640 Nutzungs⸗ werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch⸗ blatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grund⸗ stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Jüdenstraße 58, II. Treppen, Zimmer 29 A., einge⸗ sehen werden.

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An⸗ sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge⸗ boten anzumelden und, falls der betreibende Gläu⸗ biger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Verthei⸗ lung des LL“ die berücksichtigten An⸗

prüche im Range zurücktreten. 5 e welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens

herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Ezus. 8 den Anspruch an die

Stelle des Grundstücks tritt.

b Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird

am 13. Mai 1884, Nachmittags 1 Uhr, an Gerichtsstelle, Jüdenstraße 58, I. Treppe,

Zimmer 15, verkündet werden.

Berlin, den 22. Februar 1884. 8 Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 52.

1116241 Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Nieder Schönhauser Parzellen Band 8 Nr. 321 auf den Namen des Banquiers Gottlob Robert Besser in Görlitz eingetragene, Pappel-⸗Allee Nr. 21 belegene Grundstück am 30. Mai 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle

Steuerrolle, beglaubigte Abschrift 8 e. 8,3 8 blatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grund⸗ Mingen w Gustav Hermsdorf zu Gröningen, welcher sich ver⸗ stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere 1813 zu Bisingen geborenen

Se. 2 4 Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, des Königlichen Schöffengerichts zu Gröningen vom Jüdkaftrage 88, II. Treppen,

gesehen werden.

deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗

7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. 9. Familien-Nachrichten.

In der Börsen-

Annoncen⸗Bureaux.

beilage. R

Das Grundstück ist mit 5210 Nutzungswerthl. zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der

Zimmer 29 A., ein⸗ Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht * von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche,

buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗

Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge⸗ boten anzumelden und falls der betreibende Gläubi⸗ ger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen,

Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Verthei⸗ lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An⸗ sprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund⸗ stücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver⸗ fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 30. Mai 1884, Nachmittags 1 Uhr, an Gerichtsstelle, Jüdenstraße 58, I. Treppe, Zimmer 15, verkündet werden. Berlin, den 25. Februar 1884.

Königliches Amtsgericht I., Abtheilung 52.

1043 111A1AXA“; gegen den Bau⸗ unternehmer Anton »Bonhagen hierselbst, z. Z. in Bielefeld, soll dessen in hiesiger Stadt belegener Grundbesitz: 1 1) Wohnhaus D. 189 an der Paulinenstraße mit Anbau, zum Brandkataster abgeschätzt zu 28 300 mit Hofraum, Wohnhaus D. 190 an der Ecke der Grabbe⸗ und Paulinenstraße, abgeschätzt zum Brand⸗ kataster zu 37 100 ℳ,*) 1 Bauplatz neben letzteren an der Grabbestraße zu katastermäßig 6,62 Qu.⸗R., im Termin den 20. März 1884, Morgens 10 Uhr, im Zimmer Nr. 7 des Gerichtsgebäudes meistbietend verkauft werden. Die Häuser sind erst vor einigen Jahren neu er⸗ baut, liegen in der Nähe des Gerichtsgebäudes und des Bahnhofes und eignet sich das letztere seiner Lage und nach vorzugsweise zum Ge⸗ chäftsbetriebe. und Verkaufsbedingungen können 4 Wochen vor dem Termine auf der Gerichtsschreiberei (Nr. 6) eingesehen werden. 3 gen angesetzten Termine sind Realrechte an den Grundbesitz bei Meidung des Verlusts dem Er⸗ werber gegenüber und Ansprüche an die Kaufgelder bei Strafe des Ausschlusses, und zwar für jedes der 3 Objekte getrennt, anzumelden und zu begründen. Detmold, 22. Dezember 1883. Fürstlich Lippisches Amtsgericht. II. Heldman. *) Nicht 21 700 ℳ, wie in Nr. 6 d. Bl irrthümlich angegeben.

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G Aufgebot. Auf den Antrag des Kaufmanns F. C. Böhnert zu Erfurt, vertreten durch den Justiz⸗Rath Willert zu Neu⸗Ruppin, wird der vom Kaufmann Ernst Barenthin auf Joachim Kiesewetter zu Lenzen ge⸗ zogene und vom Letzteren acceptirte Wechsel vom 8. April 1883 über 243 90 ₰, zahlbar am 1. Oktober 1883 zu Lenzen, welcher durch Giro der Handlung Jul. Ruhstadt zu Soest vom 4. Juli d. J. auf den Antragsteller indossirt und angeblich bei der Uebersendung verloren oder gestohlen worden ist, behufs Kraftloserklärung aufgeboten. Die unbe⸗ kannten Inhaber des Wechsels werden aufgefordert, spätestens in dem am 27. Mai 1884, Vormittags 9 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle stattfindenden Aufgebots⸗ termine ihre Rechte hierselbst anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung desselben erfolgen wird. ““ Lenzen a. Elbe, den 29. Oktober 1883. Koönigliches Amtsgericht.

[11631 Aufgebot.

Der Wirth Anton Przybylski zu Borzykowo hat als Vormund der minderjährigen Geschwister Josef und Rosalie Jankowski das Aufgebot des angeblich verloren gegangenen Sparkassenbuchs Nr. 302 der Kreissparkasse zu Wreschen über 147 34 für die Franz Jankowski'schen Spezial⸗Pupillenmasse lautend, beantragt.

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf 3 den 22. September 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Wreschen, den 1. März 1884.

Königliches Amtsgericht.

linger zu Bisingen wird gegen den am 13. November

welcher seit 30 Jahren in unbekannter Ferne ab⸗ wesend ist, zum Zwecke der eventuellen Todes⸗

geleitet. sich spätestens im Aufgebotstermine

vermerks nicht hervorging. insbesondere derartige bei dem unterzeichneten Gericht (Zimmer Nr. 11)

zu melden, erfolgen wird.

widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten [48468]

1683 Aufgebot. Auf Antrag des Abwesenheitspflegers Vogt Schel⸗

Laurentius Dehner,

rklärung das Aufgebotsverfahren hierdurch ein⸗ Der Laurentius Dehner wird hiemit aufgefordert, den 3. September 1884, Vormittags 11 Uhr, widrigenfalls seine Todeserklärung

Hechingen, den 15, Februar 1884. Königliches Amtsgericht. Aufgebot.

Es sind folgende Dokumente:

1) Hypothekenschein vom 3./30. Juli 1869, laut dessen der Wittwe Friederike Engelmann, geb. Wehrhahn hier, jetzt deren Erben, eine For⸗ derung von 405 gegen den Zimmermann Wilhelm Engelmann 88

Hypothekenschein vom 9. April 1858 Inhalts dessen der verwittweten Charlotte Schmidt, geb. Wolf hier, ein lebenslängliches freies Wohnungs⸗ recht und ein lebenslänglicher Auszug, ferner dem Schuhmacher Karl Schmidt und dessen Ehefrau Charlotte Schmidt, geb. Wolf, hier, jetzt deren Erben eine Forderung von 300 an den Schuhmachermeister Benjamin Schmidt hier zustand, 1 Obligation vom 25,/25. Oktober 1872, nach welcher die verstorbene Dorothee Möhring, geb. Hiesener, zu Günsterberge, jetzt deren Erben 480 von dem Handarbeiter Karl Wisse da⸗ selbst zu fordern haben, angeblich abhanden gekommen und haben die For⸗ derungsberechtigten, beziehungsweise deren gesetzliche

Vertreter den Verlust und ihre Berechtigung glaub⸗

haft gemacht und Kraftloserklärung der betreffenden

Dokumente beantragt.

In Gefügung der gestellten Anträge werden daher

die etwaigen Inhaber der abhanden gekommenen

Dokumente, sowie alle Diejenigen, welche daran aus

irgend welchem 1 zu haben

vermeinen, hierdurch geladen, in dem au Sonnabend, den 24. Mai 1884, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Termine zu erscheinen und ihre Rechte wahrzunehmen, namentlich die abhanden gekommenen

Urkunden vorzulegen, widrigenfalls sie durch das am

Schlusse des Aufgebotstermins auf Antrag zu er⸗

lassende Ausschlußurtheil ihrer Ansprüche und Rechte

für verlustig und die betreffenden Dokumente für kraftlos werden erklärt werden.

Harzgerode, 27. Oktober 1883.

Herzoglich Anhaltisches Amtsgericht. Fokke.

[1246] General⸗Aufgebot.

Die nachstehend aufgeführten Sparkassenbücher: 1) Nr. 13 995 der Breslauer Kreis⸗Sparkasse über 107 68 ₰, ausgestellt für Louise Bienert, 2) Nr. 23 964 der Breslauer Kreis⸗Sparkasse über 25 99 ₰, ausgestellt für Maria Posnansky, 3) Nr. 33 430 der Breslauer Kreis⸗Sparkasse über 151 64 ₰, ausgestellt für die minorennen Ge⸗ schwister Fritsche, versehen mit dem Außercours⸗ setzungsvermerk vom 6. Januar 1880, 4) Nr. 35 437 der Breslauer Kreis⸗Sparkasse über 158 4 ausgestellt für Ernestine Lellis, 5) Nr. 13 940 der Sparkasse des Vorschußvereins zu Breslau über 2490 65 ₰, ausgestellt für Wilhelmine Milde,

6) das Abrechnungsbuch Nr. 2362 der Breslauer Volksbank (eingetragene Genossenschaft) über 528 . 50 ₰, ausgestellt für den Studentenverein Kolko,

sollen aufgeboten werden und zwar auf Antrag:

ad 1) der verehelichten Luise Bienert, geborenen Förster, von hier, ad 2) der verwittweten Frau Maria Posnansky, geborenen Ohagen, von hier, ad 3) des Vormundes der minorennen Geschwister Fritsche, Schriftsetzers Friedrich Scheel von hier, ad 4) der verwittweten Müllermeister Ernestine Lellis, geborenen Sieber, von hier, ad 5) des Eisen⸗ drehers August Milde zu Groß⸗Mochbern,

ad 6) des Vorstandes des Studentenvereins Kolko von hier, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Porsch. 8 8

Die Inhaber der vorbezeichneten Sparkassenbücher werden aufgefordert, spätestens in dem am 18. September 1884, Vormittags 11 Uhr, im Zimmer Nr. 47 des 2. Stocks des hiesigen Amtsgerichts⸗Gebäudes am Schweidnitzer Stadt⸗ graben Nr. 2/3 anstehenden Termine ihre Rechte bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden und die Sparkassenbücher vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserklärung erfolgen wird.

Breslau, den 24. Dezember 1883.

Königliches Amtsgericht.

Aufgebot. Königliches Amtsgericht Striegau, den 27. Oktober 1883. Es werden hiermit aufgeboten auf Antrag: der verehelichten Steinarbeiter Pauline Stein⸗ brecher, geb. Roesler, zu Striegau, das Spar⸗

[48675]

und am 30. Juni 1883 über 21 11

lautend. Die Inhaber des Sparkassenbuchs haben dasselbe spätestens in dem am 5. Juni 1884, Vormittag 9 Uhr, an der Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 4, vor dem Herrn Amtsrichter Schnabel anstehenden Ter⸗ mine vorzulegen und ihre Rechte daran anzumelden, widrigenfalls die Kraftloserklärung erfolgen wird.

Königliches Amtsgericht.

[48743] Ausfertigung. Aufgebot. Im Hypothekenbuche für Unterasbach Band I. S. 114 ist seit 14. Dezember 1827 auf dem Acker Plan Nr. 154 in der Steuergemeinde Unterasbach, im Besitz des Oekonomen Hyronimus Kipf in Unterasbach, als Hypothek eingetragen: „425 Fl. Kaufgeldrückstand dem Samuel Wolf und Veis Jacob zu Dittenheim laut gericht⸗ lichen Kaufprotokolls vom 17. Oktober 1804“; ferner im Hypothekenbuche für Pflaumfeld Band I. S. 236 seit 26. Oktober 1826 auf der Wiese Plan Nr. 256 ½ in der Steuergemeinde Pflaumfeld, im Besitz der Bauernkinder Anna Margaretha, Johann Georg und Anna Maria Baumeister in Sausen⸗ ofen: bof „49 Fl. 48 Kr. Capital zu 5 % und 6 Fl. Kostenaversum den drei Fischer’schen Kindern Johann Georg, Johann Michael und Maria Barbara laut Darlehensvertrags vom 25. Sep⸗ tember 1826“. 1 Da die Nachforschungen nach den rechtmäßigen Inhabern dieser Forderungen fruchtlos geblieben und vom Tage der letzten auf die Forderungen sich be⸗ ziehenden Handlung an mehr als dreißig Jahre ver⸗ strichen sind, so ergeht auf Antrag der Besitzer an Diejenigen, welche auf die Forderungen ein Recht zu haben glauben, hiemit die Aufforderung, ihre Ansprüche und Rechte innerhalb sechs Monaten, spätestens im Aufgebotstermine vom Dienstag, den 7. Oktober 1884, Vormittags 9 Uhr, 8 im diesgerichtlichen Sitzungssaale geltend zu machen, widrigenfalls die Forderung für erloschen erklärt und im Hypothekenbuche gelöscht würde. b Gunzenhausen, den 3. November 1883. Königliches Amtsgericht. 8 (L. S.) Schorr. . Den Gleichlaut vorstehender Ausfertigung mit der Urschrift bestätigt. den 5. November 1883. Der K. Gerichtssekretär: Habermann.

442 Aufgebot. I Lohnkutscher Pastzet Rauscher von hier hat das Aufgebot des ihm angeblich abhanden gekommenen von der Sparkasse zu Frankfurt am Main unter Nr. 35512 ausgefertigten Einlagebuchs über ein Guthaben von 1100 9 beantragt. Der In⸗ haber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in

dem au Montag, den 14. Inli 1884,

Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Gr. Kornmarkt 12, Zimmer 16, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ olgen wird. 8 b Frankfurt a. M., den 7. Januar 1884.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung IV.

[48673] Aufgebot. 8 Auf den Antrag des Sattlers H. Dörpmund zu Wallensen wird der Inhaber der dem Ersteren an⸗ geblich verlorenen Obligation der städtischen Spar⸗ kasse zu Alfeld Litt. D. Nr. 1236 über 200 nebst Talon seine Rechte auf diese

bätestens im Aufgebotstermin vom

Dienstag, 10. Juli 1888, Vormittags 11 Uhr,

hier anzumelden und die Urkunden vorzulegen,

widrigenfalls dieselben für kraftlos erklärt werden

sollen. Alfeld, den 31. Oktober 1883. Königliches Amtsgericht Francke.

11769) Aufgebot. Die lEheleute Ackermann August Tölle II. und dessen Ehefrau Friederike, geb. König, in Leimbach, haben dem Gerichte angezeigt, daß sie wegen eines ihnen aus der Landes⸗Kreditanstalt in Hannover zu bewilligenden Darlehns Hypothek mit ihrem im Bezirke des unterzeichneten Amtsgerichts zu Leim⸗ bach unter den Nr. 16 belegenen Acker⸗ und dem unter Nr. 85 belegenen Hintersassenhofe zu bestellen beabsichtigen. Dieselben bestehen: a. aus 1 Gebäuden und b. aus den Grundstücken, welche in der Grund⸗ steuer⸗Mutterrolle der Gemeinde Leimbach unter Artikel Nr. 25 u. 26 zu 11,2117 ha Hofraum, Garten, Acker, Wiese und Holzung und 1,6842 ha Acker und Wiesen beschrieben sind, c. aus den sonstigen Zubehörungen und Berechti⸗ gungen. 8 Nachdem die Provokanten als verfügungsfähige GöLea scem, des 8 verpfändenden Grundbesitzes sich allhier vorläufig ausgewiesen haben, o werden unter Bezugnahme auf die §§. 25 und 26 der Verord⸗ nung vom 18. Juni 1842 und den §. 18 des Ge⸗ setzes vom 12. August 1846 alle Diejenigen, welche

unter Hausnummer 16

Jüdenstraße 58, I. Treppe, Zimmer 15, versteigert

Büttner. 1

kassenbuch Nr. 4542 der städtischen Sparkasse zu Striegau, für die Antragstellerin ausgestellt

an die bezeichneten Pfandgegenstände Ansprüche