1884 / 67 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

Spiritus per 100 Liter à 100 % = 10 000 % loco ohne Fass

46,6 46,5 bez.

Weizenmehl No. 00 26,50 24,50, No. 0 24.50 23,00, No. 0 u. 1 22,00 20,00. Raggenmehl No. 0 22,25 20,25. No. 0 u. 1 20 ,00 17,75 per 100 Klogramm brutto incl. Sack. Feine Marken

über Notiz bez. Stettin, 15. März. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen unverändert, loco

per Juni-Juli 48,40. Petroleum loco 8,50. Posen, 15. März. (W. T. B.)

Spiritus loce ohne Fass 46,10, pr. März 46,10, pr. April-Mai

165— 181,

r. April-Mai 179,00, pr. Sept.-Okt. 186,00. Roggen fest, loco 135,00 142,00, pr. April. Mai 141,50, pr. September-Oktober 146.50. Rüböl fest, pr. April-Mai 61,00, pr. September-Oktober 58.50. Spiritus matt, loco 46,60, pr. März 46,60, pr. April-Mai 47,30,

April 23,10, pr. Mai-Juni 23,75. pr. Mai-Angust 24,25. Mehl 9 Marques ruhig., pr. März 48,60, pr. April 49,10, pr. Mai- Juni 50,00, pr. Mai-August 50,60. Rüböl träge, pr. März 72,50, pr. April 72,75, pr. Mai-August 73,00, pr. September-Dezember —. Spiritus ruhig, pr. März 41,50, pr. April 41.75, pr. Mai-August 43,50, pr. September-Dezember 44,50

New-York, 15 März. (W. T. B.)

Waarenbericht. Baumwolle in New-York 10¹5/⁄16, do. in New- Orleans 10 ¼. Raff. Petroleum 70 % Abel Test in New-York 8 ½ Gd., do. in Philadelphia 8 ¾ Gd., rohes Petroleum in New-York 7 ⅛, do. Pipe line Certificates 1 D. 0 8 C. Mehl 3 D. 65 C. Rother Winterweizen loco 1 D. 8 C., do. pr. März 1 D. 7 C., do. pr. April 1 D. 9 ¼ C., do. pr. Mai 1 D. 11 ½ C. Mais (New) D. 61 ½ C. Zucker (Fair refining Muscovades) 5 ⅝. Kaffee (fair Rio-) 12 ¼. Schmalz (Wilcox) 10,15, do. Fairbanks 10,12, do. Rohe & Brothers 10,00. Speck 10.- Getreidefracht 1.

7,65, englisches 5,85 à 6,00 und deutsches Giessereieisen I. Qualität 7,30 à 7,60. Eisenbahnschienen zum Verwalzen 6,20 à 6,30, zu Bauten in ganzen Längen 7,30 à 7,50. Walzeisen 10,00 Grund- reis ab Werk. Kuptfer schwach, englisches und amerikanisches

123,00 à 130.00, Mansfelder 131,00 à 131,50. Zinn fest, namentlich Banca 184,00 à 185,00, engl. Lammzinn 177,00 à 178,00. Zink

ruhig 30,50 à 30.00. Blei ruhig 24 50 à 25,00. Kohlen und Koks angeboten, Schmiedekohlen bis 48,00 pro 40 hl, Schmelzkokz

2,00 à 2,20 pro 100 kg.

8 Generalversammlungen. 27. März.

3. April.

Vers. zu Berlin.

Eisengiesserei-Aktien-Gesellschaft, Bernburg. Ord. Gen.-Vers zu Bernburg.

Viotoria, Speicher-Aktien-Gesellschaft. Ord. Gen.- b Vormals Herz. Anhalt. Maschinenbau-Anstalt und

8 Niemann, Hr. Oberhauser.) Anfang 7 Uhr.

46,70, pr. Juni 47,60, pr. Juli 48,20. Still. Breslau, 17. März. (W. T. B.) Getreidemarkt. Spiritus pr. 100 Liter

46.30, do. pr. April-Mai 46,80, do. pr. August-September 49,00.

Weizen pr. März 186. Roggen pr. März 147,00. 147,00, do. Mai-Juni 149,00. Rüböl loco März 6 Mai 60 00, do. pr. September-Oktober 59,00. Wetter: Schön. Cöln, 15. März. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen hiesiger loc

19,00, pr. März 17,65, pr. Mai 18,10, pr. Juli 18,35. Roggen loco hiesiger 14,50, pr. März 13,90, pr. Mai 14.30, pr. Juli 14,45.

Hafer loco 14,00. Rüböl loco 34,00, per Mai 3

30,30.

Bremen, 15 März (W. T. B) Petroleum (Schlussbericht) ruhig. Stan

7,50 bez. u. Br., pr. April 7,50 bez. u. Br., pr. Mai 7,60, pr. Juni 7

,70 Br., pr. August-Dezember 8,10 Br. Ramburg, 15. März (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen loco unveränd

ruhig, pr. April-Mai 173,00 Br. 172,00 Gd., 175 00 Br., 174,00; Gd. Roggen loco unverändert, auf Termine ruhig., pr. April-Mai 132,0 Br., 131,00 Gd., pr. Mai-Juni 132,00 Br., 131,00 Gd. Hafer und Gerste unverändert. Rüböl still, loco 62,50, pr. Mai 63,00 Spiritus unveränd., pr. März 38 ¼ Br. pr. April-Mai 38 ¾ Br., pr. Mai-Juni 38 ¼ Br., pr. August Sept. 41 Br. Kaffee matt, geringer Umsatz. Petroleum ruhig, Standard white loco 7,70 Br., 7,60 Gd., pr. März 7,50 G., per August-Dezbr. IHö 755

8,25 Gd. Wetter: Prachtvoll. Wien, 15. März. (W. T. B.)

Getreidemarkt. Weizen pr. Frühjahr 9,80 G., 9,85 Br., pr. Sylt 766 Roggen pr. Frühjahr 8.17 Gd., 8.22 Br., pr. Mai-Juni 8,30 Gd., 8,35 Br. Mais pr Mai-Juni 6,93 Gd., 6,98 Br. Hafèr pr. Frühjahr 7,45 Gd., 7,50 Br., pr.

Mai-Juni 9,97 Gd., 10,02 Br.

Mai-Juni 7,52 Gd, 7,57 Br. Pest, 15. März. (W. T. B.) Produktenmarkt. Weizen jahr 9,38 Gd., 9,40 Br., pr. Herbst 10,03

Hafer pr. Frühjahr 6,91 Gd., 6.93 Br. Mais pr. Mai-Juni 6,54 Gd., Kohlraps pr. August-September —,—. Wetter:

6,56 Br.

Schön. Amsterdam, 15. März. (W. T. B.) Getreidemarkt. Roggen pr. März 158,

ktober 166.

msterdam, 15. März. (W. T. B.) Bancazinn 52 ½. Antwerpen, 15. März. (W. T. B.)

8

loco flau, pr. Früh-

100 % per März

do. pr. April-Mai 1,50, do. pr. April- Zink: Fest.

gerichtlichem Taxator. grösseren Posten frei hier.)

0 18,50, fremder

wenig verändert. Es notiren

Berlin, 16. März. (Original-Wochenbericht über Eisen. Komlen uand Metalle von M. Loewenberg, vereidetem Makler und Preise verstehen sich pro 100 kg bei

Metallmarkt ziemlich gute Umsätze, aber in den Preisen kam es nicht zur Geltung; diese bleiben gedrückt und sind zum Theil niedriger. Roheisen hatte wenig Geschäft; Käufer sind abwar- tend und nehmen nur das Nothwendigste, die Preise haben sich

In beendeter Woche waren im

vom 1. April

beste Marken schottisches 7,40 à

Münster- (+ 8510 ℳ), seit 1. Jan. cr. 56 323 (+ 9000 ℳ).

Berlin-Dresdner Eisenbahn. Im Febr. cr. prov. 246 897 (gegen 1883 prov. + 39 209 ℳ, gegen 1883 definit. + 28 784 ℳ),

Berliner Immobilien-Aktien-Gesellschaft. Ord. Gen.- Vers. zu Berlin.

Eisenbahn-Einnahmen. Enscheder Bisenbahn. Im Februar cr. 29 681

1883 bis ult. Febr. cr. 3 057 050 (gegen 1883

prov. + 509 678 ℳ, definit. + 410 228 ℳ). Saal-Eisenbahn. Im Februar er. 74 859 (+ 7050 ℳ), seit 1. Jan. cr. 140 718 (+ 13 970 ℳ).

2,20, pr. Oktober

Wetterbericht vom 16. März 1884, 8 Uhr Morgerns.

Wetterbericht vom 17. März 1884,

8 Uhr Morgens.

dard white loco Barometer auf 0 Gr. u. d. Meeres- spiegel reduz. in

Millimeter.

Stationen.

Temperatur Wind Wetter. in ° Celsius 50 C. =40 R.

Stationen. ³,2n, 2 1.18-, Wind. Wetter. in 0 Celtius

Barometer aut Temperatur

Müllimeter. 500.= 40 f.

Mullaghmore 756 80 Aberdeen . . 762 8 Christiansund 761 880 Kopenhagen. 769 80

Stockholm .. 765 SW Haparanda . 754 W

St. Petersbg. 766

Cork, Queens-

ert auf Termine pr. Mai-Juni

133311Sööö“ 759 Helder. .. 766

Hamburg . . 769 Swinemünde. 771 Neufahrwass. 789 Memel.. 763

wsw

halb bed. wolkig bedeckt wolkenlos bedeckt halb bed. bedeckt

Mullaghmore Aberdeen Christiansund Kopenhagen Stockholm Haparanda St. Petersbg. Moskau . .

Cork, Queens-

ρ2—+

—q—qE

V V

heiter¹) wolkenlos Dunst wolkenlos wolkenlos bedeckt ²) bedeckt ³)

α 222—D

Hamburg. Swinemünde Neufahrwasgs.

766 Münster... 768 Wiesbaden. 769 München 770 Chemnitz. 770 Serlin.. 771 80 WIö 775 80 Breslau 773 80

Gd., 10,05 Br.

V V

Memel Münster.. Karlsruhe .. Wiesbaden . München.. Chemnitz.. Berlin..

wolkenlos wolkenlos wolkenl. ⁴) wolkenlos wolkenlos wolkenlos wolkenlos wolkenl. 5)

0

pr. Mai 161, pr. Bres 1 Ile d'Aix-. 765 880 MriIet. 701 0

Pstreleummarkt. (Schlussbericht; Raffinirtes, Type weiss Thau. ⁵) Starker Reif.

loco 19 ¼ bez. und Br., pr. April 19 ¼ Br., pr.

September-Dezember 20 ¾ Br. Ruhig. Antwerpen, 15. März. (W. T. B.) Getreidemarkt. (Schlussbericht).

ruhig. Hafer behauptet. Gerste unverändert. London, 15. März. (W. T. B.)

An der Küste angeboten 3 Weizenladungen. Wetter: Prachtvoll. Havannazucker Nr. 12, 19. Nominell. Centrifugal

Luba 19 ½. Liverpool, 15. März. (W. T. B.)

Baumwolle. (Schlussbericht.) Umsatz 10 000 B., davon für

Spekulation und Export 1000 B. Amerikaner

unverändert. Middl. amerikanische März-Lieferung 52 ⁄2, März-

April-Lieferung 52²9⁄32, Mai-Juni-Lieferung 6122 d. Paris, 15. März (W. T. B.) Rohzucker 880° ruhig, loco 45,00 à 45,.25.

träge, Nr. 3 pr. 100 Kilogr. pr. März 52,50,

pr. März-Juni 52,80, pr. Mai-August 53,30. Paris, 15. März. (W. T. B.) Produktenmarkt.

Weizen flau. Roggen

Mai 19 ¼ Br., pr.

europa südlich dieser Zone, 4)

8 = sztürmisch, 9 = Sturm, 10 Sturm, 12 = Orkan.

steigend, Surats

Weisser Zucker pr. April 52,75,

Winden.

1) Grobe See. ²) Nachts Reif. ³) Seegang leicht. 4) Nachts

Anmerkung: Die Stationen sind in 4 Gruppen georquet: 1) Nordeuropa, 2) Küstenzone von Irland bis Ostpreussen, 3) Mittel-

Gruppe ist die Richtung von West nach Ost eingehalten.

Skala für die Windstärke: 1 = leiser Zug, 2 = leicht, 3 = schwach, 4 = mässig, 5 = frisch. 6 = stark, 7 = ;teif,

Ue bersicht der Witterung.

Die Aenderungen der Luftdruckvertheilung sind gering. Das barometrische Maximum mit ziemlich strengem Froste lagert über Südrussland, Depressionen zeigen sich westlich von Irland und in Nordeuropa, wo die Temperatur ausserordentlich stark gestiegen ist, so dass Haparanda plus 1 Grad beobachtete. In ganz Central- europa, Frankreich und England herrscht meist wolkenloses, trockenes und warmes Wetter mit schwachen, meist südöstlichen

1

OSSnN

WI

wolkenlos I Breslau...

wolkenlos

755 5 bedeckt 759 heiter 762 heiter 767 Nebel 764 bedeckt 757 heiter 759 Nebel Schnee

bedeckt bedeckt ¹) wolkenlos heiter wolkenlos Dunst ²) wolkenlos heiter

wolkenlos wolkenlos wolkenlos wolkenl. ³) wolkenlos wolkenlos wolkenlos wolkenlos wolkenl. ¹

bo co to tbo 8SCSʒ

—O, ScUen

2

Ile d'Aix Triest..

Südeuropa. Innerhalb jeder

=z Starker Sturm, 11 ä= heftiger 3 = schwach,

beobachtet.

Deutsche Sesewarte.

halb bed. 8 wolkenlos

1¹) Grobe See. ²) Früh Nebel. ³) Nachts Thau. 4) Dunst. 8 Anmerkung: Die Stationen sind in 4 Gruppen geordnet. 1) Nordeuropa, 2) Küstenzone von Irland bis Ostpreussen. 3) Mittel- europa südlich dieser Zone 4) Südeuropa. Innerhalb jeder Gruppe ist die Richtung von West nach Ost eingehalten. Skala für die Windstärke:

= leiser Zug, 2 = leicht, = mässig, 5 = frisch, 6 = stark, 7 = steif,

= stürmisch, 9 = Sturm, 10 = starker Sturm, 11 = heftiger Sturm, 12 = Orkan.

Uebersicht der Witterung.

Die Wetterlage hat sich im Allgemeinen wenig verändert. Ueber Mitteleuropa dauert das ruhige, trockene, fast wolkenlose Wetter allenthalben fort. Die Temperaturen erreichten gestern, insbesondere im westlichen Deutschland weinen ausserordentlich hohen Werth, indem dieselben hier am Nachmittage vielfach bis zu 19 Grad anstiegen; Memel. Friedrichshafen und Bamberg hatten leichten Nachtfrost, in Kaiserslautern wurde Reifbildung

Deutsche Seewarte.

Theater.

Königliche Schauspiele. Dienstag: Opern⸗ haus. 73. Vorstellung. Tannhäuser und der Sängerkrieg auf der Wartburg. Große roman⸗ tische Oper in 3 Akten von R. Wagner. (Fr. Sachse⸗Hofmeister, Frl. Lehmann, Hr. Fricke, Hr.

Schauspielhaus. 77. Vorstellung. Roderich Heller. Lustspiel in 4 Akten von Franz von Schön⸗ than. In Scene gesetzt vom Direktor Deetz. An⸗ sang 7 uhr.

Deutsches Theater. Dienstag: Romeo und Iulia. Anfang 7 Uhr. Mittwoch: Der Richter von Zalamea.

Wallner-Theater. Dienstag: Mein neuer

Hut. Eine rasche Hand. Wippchens Liebes⸗ leid. Am Hochzeitsmorgen. Die kleine Schlange.

Vietoria-Theater. Dienstag: Z. 149. M.: Excelstor. Großes Ausstattungs⸗Ballet von Manzotti. Text von Oscar Blumenthal, Deko⸗ gation von F. Lütkemeyer. Ausgeführt von 450 Personen. b

Mittwoch: Dieselbe Vorstellung.

Neues Friedrich-Wilhelmstädt. Theater. Dienstag: Zum 276. Male: Der Bettelstudent. Dperette in 3 Akten von Zell und Genée. Musik von Millboecker.

Mittwoch: Der Bettelstudent.

Residenz-Theater. Direktion Emil Neu⸗

mann. Dienstag: Der Herr Minister. Lust⸗ spiel in 5 Akten von Jules Clarétie und Alexandre Dumas. Deutsch von Emil Neumann. G

L1“ 1—

Belle-Alliance-Theater. Dienstag: Gast⸗

4 b von A. Karl und Fritz Brentano. Anfang 7 Uhr. Mittwoch: Nur Amerikanisch!

Walhalla-Operetten-Theater. Dienstag: Zum 132. Male: Nanon. Operette in 3 Akten, frei nach einem Lustspiele der Herren Theaulon und d'Artois von F. Zell und Rich. Genée, Musik von Rich. Genée. 8 8

Mittwoch: Dieselbe Vorstellung. 8 8

Central-Theater. Alte Jakobstr. 30. Di⸗

rektion H. Wilken. Dienstag: Zum 90. Male: Mein Herzensfritz. Posse mit Gesang in 3 Akten von W. Mannstädt und *.“. Musik von Steffens. Gesangstexte von Görs.

Mittwoch: Dieselbe Vorstellung.

Concert-Maus. Concert des Kgl. P Hof⸗Musikdirektors Herrn Bilse.

Familien⸗Machrichten.

Verlobt: Frl. Marie Flinsch mit Hrn. Dr. med. Wilhelm Gittermann (Leipzig —Heidelberg). Frl. Käthe Danneil mit Hrn. Gerichtsreferendar Hans Schmidt (Stendal). Frl. Ludovica von Amelunxen mit Hrn. Premier⸗Lieutenant Frhrn. Kraft v. Bodenhausen (Berlin— Mainz).

Verehelicht: Hr. Wirkl. Geh. Ober⸗Regierungs⸗

Rath und Polizei⸗Präsident Guido von Madai mit

Frl. Anna Freiin v. Ziegesar (Frankfurt a M.).

Hr. Heinrich v. Unruh mit Frl. Marie von

Kalckreuth (Muchocin).

Geboren: Eine Tochter: Hrn. Lieutenant

z. See du Bois (Kiel). Hrn. Kammerjunker

v. Leers⸗Schönfeld (Lübeck).

Gestorben: r. Oberst⸗Lieutenant z. D. Frhr.

Louis Wolff v. Gudenberg (Görlitz). Hr.

Rittergutsbesitzer Guido v. Walther⸗Wittenheim

(Assern in Kurland).

11327232 Bekanntmachung.

Der unverehelichten Emilie Müller, Tochter des gewesenen Müllers Müller und seiner Chefrau Friederike, geb. Heller, wird, da ihr Aufenthalt un⸗

spiel der Mitglieder des Wallner⸗ Shessns. Zum 11. Male: Nur Amerikanisch! Schwank in

dem Testamente des hier verstorbenen Rentiers Christian Friedrich Ferdinand Heller, Bruders ihrer Mutter, vom 28. September 1870, 600 ver⸗ macht sind. Stargard i. Pom., den 11. März 1884. Königliches Amtsgericht. Abtheilung II.

Bekanntmachung.

In der Untersuchungssache gegen den Rekruten Gottlieb Friedrich Hahn aus Endersbach, Oberamt Waiblingen, wegen Fahnenflucht, hat das Königliche Militär⸗Revisionsgericht zu Stuttgart am 5. März 1884 zu Recht erkannt:

es solle das dem Hahn gegenwärtig zustehende oder künftig anfallende Vermögen unbeschadet der Rechte Dritter mit Beschlag belegt sein.

Ludwigsburg, den 13. März 1884.

52. Infanterie⸗Brigade (2. K. W.).

[13261] In die Liste der beim Landgericht Meiningen zu⸗ gelassenen Rechtsanwälte ist heute eingetragen worden: Rechtsanwalt Dr. jur. Oskar Michaelis, wohn⸗ haft zu Hildburghausen. Meiningen, den 10. März 1884. v Nräsihest des Landgerichts:

8

[12902]

Holz⸗Verkauf.

Freitag, den 21. März cr., von früh 10 Uhr ab,

sollen im Doßmann'’schen Lokale in Neuehütten aus dem Schmerwitzer Forstreviere nachstehende Hölzer bei Anzahlung von einem Drittel des Kaufpreises zum meistbietenden Verkauf gestellt werden: ca. 109 Stück eichene Abschnitte, 290 Puchene 189 birkene

Für diejenigen Herren, die mit dem Zuge um 9 Uhr 5 Minuten früh in Wiesenburg eintreffen, werden Wagen zur Ueberfahrt vom Bahnhof nach Neuehütten bereit stehen.

Schmerwitz, den 9. März 1884.

bekannt ist, hierdurch bekannt gemacht, daß ihr in

auch bei

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

[13248]

Deutsche Hypothekenbank (Actien⸗Gesellschaft) Berlin.

Die in der heutigen General⸗Versammlung auf 5 % festgesetzte Dividende pro 1883 gelangt sofort mit 18 pro Dividendenschein an unserer Kasse Hegelplatz Nr. 2, gegen Einlieferung des Dividen⸗ denscheines Nr. 12 zur Auszahlung. ö“

Berlin, den 15. März 1884.

SKOKiite Direktion.

[132652

Braunschweigische Bank. Die für das Geschäftsjahr 1883 festgestellte Divi⸗ dende beträgt 5 pCt. = 15 Mark pro Aetie 8 und kann von heute ab außer an unserer Casse

Herrn S. Bleichröder in Berlin

gegen Einlieferung der Dividendenscheine Nr. 7 er⸗ hoben werden, welchen ein nach Litera und Num⸗ mernfolge geordnetes, vom Inhaber unterschriebenes Verzeichniß beizufügen ist.

Krause, Förster.

Daselbst können gedruckte Geschäfts⸗Berichte und

Rechnungs⸗Abschlüsse in Empfang genommen werden. Braunschweig, den 15. März 1884. Die Direction.

Bewig. Stübel.

[13255) Bekanntmachung.

Auf Grund der uns nach dem §. 56 des Statuts des Berliner Pfandbrief⸗Instituts zustehenden Be⸗ fugniß haben wir den Köuiglichen Gerichts⸗Assessor a. D. Herrn Dr. jur. Georg Minden zum Syndikus des Berliner Pfandbriefs⸗Instituts und Mitgliede der Direktion auf sechs Jahre vom 1. März 1884 ab ernannt.

Berlin, den 11. März 1884.

6 Magistrat hiesiger Königlichen und Residenzstadt. uncker.

Das Abonnrement beträgt 4 50 für das Vierteljahr.

Inserlionspreis

8

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I“

e NR Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;

für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expe⸗

ER

dition: SW. Wilhelmstraße Nr. 32.

Amreg

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ober⸗Stabsarzt 1. Klasse und Regimentsarzt des Herzoglich Braunschweigischen Husaren⸗Regiments Nr. 17, Dr. Lippelt den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens⸗Insignien zu ertheilen, und zwar: des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich sächsischen Haus⸗Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken: dem Rechtsanwalt Dr. jur. Paul Hertzog zu Frank⸗ furt a. M.; der dem Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Haus⸗ ee harreh en. Brrri ni en, g üs. dem im Hofstaate Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preußen angestellten Leibjäger Prescher; sowie des Fürstlich lippischen silbernen Ehrenzeichens. den Fuß⸗Gensd'armen Rühlmann und Schwital in der 4. Gensd'armerie⸗Brigade.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungs⸗Rath Friedrich Wilhelm Rabe in Kirchhain, und den Gerichts⸗Assessor a. D. Max von Uthmann in Trebnitz zu Landräthen zu ernennen; sowie 8 den Oekonomie⸗Kommissaren Picht zu Salzgitter, Provinz nnover, und von Baumbach⸗Amvenau zu Cassel den Fönnahter als Oekonomie⸗Kommissions⸗Rath, dem Fabrikbesitzer Richard Bialon zu Berlin den Charakter als Kommerzien⸗Rath, und dem Pflastermeister Franz Otto junior zu Homburg v. d. Höhe das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Steinsetzmeisters zu verleihen; ferner den Stadtsyndikus Giesebrecht zu Stettin, der von der dortigen Stadtverordneten⸗Versammlung getroffenen Wahl gemäß, als Zweiten Bürgermeister der Stadt Stettin für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen.

Berlin, den 18. März 1884.

Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin⸗ Mutter von Mecklen burg⸗Schwerin ist gestern Nach⸗ mittag hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse abge⸗ iegen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Oberlehrer am Gymnasium zu Thorn, Ernst Wilhelm Feyerabendt st das Prädikat Professor bei⸗ gelegt worden. Königliche Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität. 118118“”

Die Universität wird das Geburtsfest Sr. Majestät des

Kaisers und Königs am 22. d. Mts., Mittags 12 Uhr, in

ihrem großen Hörsaale feiern.

Die Eingeladenen werden ergebenst ersucht, die ihnen zu⸗ gestellten Karten am Eingange vorzuzeigen.

Den Herren Studirenden ist der Zutritt gegen Vor⸗ zeigung ihrer Erkennungskarte gestattet.

Berlin, den 12. März 1884.

Der Rektor der Universität: A. Kirchhoff.

Ninisterium des Innern.

1 Dem Landrath von Uthmann ist das Landrathsamt

im Kreise Trebnitz, und dem Landrath Rabe das Landrathsamt im Kreise Kirch⸗

hain übertragen worden.

Cirkular an die Königlichen Regierungs⸗Präsi⸗ denten im Geltungsbereiche der Kreisordnung, vom 9. Februar 1884, betreffend Abänderung der In⸗ struktion zur Geschäftsführung der Regierungen.

In der Cirkularverfügung vom 10. Februar 1881

Minist.⸗Bl. S. 157 ist auf die Aenderungen hingewiesen worden, welche in den Vorsch

riften der Instruktion zur Geschäfts⸗

führung d r Regierungen vom 23. Oktober 1817 (Ges.⸗Sam

2 8 Regierungsinstruktion (wegen der in §. 11 daselbst geordneten

S. 248), der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 (Ges.⸗Samml. 1826 S. 6) und der Instruktion für die Ober⸗ Präsidenten von demselben Tage (Ges.⸗Samml. 1826 S. 1) durch die auf den Regierungs⸗Präsidenten und die Bezirks⸗ regierung bezüglichen Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 26. Juli 1880 eingetreten sind. 1

An die Stelle dieser Bestimmungen treten vom 1. April d. J. ab die wesentlich gleichlautenden, aber anders numerirten Paragraphen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwal⸗ tung vom 30. Juli 1883 (Ges.⸗Samml. S. 195).

Der Inhalt der erwähnten Cirkularverfügung bedarf daher für die Zeit vom 1. April d. J. ab insofern, als darin die Paragraphen des Organisationsgesetzes citirt sind, einer Be⸗ richtigung. Mit Rücksicht hierauf und auf gewisse weitere Ab⸗ welche in den Verhältnissen der Bezirksregierung und des Regierungs⸗Präsidenten als solchen durch die auf die ernannten Mitglieder des Bezirksausschusses bezüglichen Be⸗ stimmungen des neuen Gesetzes eintreten werden, erscheint es zweckmäßig, die Cirkularverfügung vom 10. Februar 1881, und die ergänzende Verfügung vom 6. Mai dess. J. Minist.⸗ Bl. S. 161 —, durch nachstehende Bemerkungen zu ersetzen.

I. Betreffend den Regierungs⸗Präsidenten am Sitze des Ober⸗Präsidenten.

Der gemäß §. 17 des Landesverwaltungsgesetzes, unter Aufhebung der Vorschriften in §. 15 der Ober⸗Präsidialinstruktion vom 31. Dezember 1825 und zu DIV der Allerhöchsten Ordre von demselben Tage, an der Spitze der Regierung am Sitze des Ober⸗Präsidenten stehende Regierungs⸗Präsident hat die Stellung der übrigen Regierungs⸗Präsidenten.] amcl

A8. n

II. Betreffend die Stellvertretung des Fi Regierungs⸗Präsidenten. ö Nach §. 20 des Landesvermwaltungsgesetzes ist, vorbehaltlich der in §. 146 unter Aushebung des S lußsatzes zu DIv der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 die Stellvertretung der Regierungs⸗Präsidenten in der Weise geregelt, daß, abgesehen von den besonderen Fällen, in denen unsererseits eine anderweite Anordnung getroffen wird, der dem Regierungs⸗Präsidenten für die ihm persönlich übertragenen Angelegenheiten beigegebene Ober⸗Regierungs⸗Rath die Stell⸗ vertretung des Regierungs⸗Präsidenten in vollem Umfange, also auch bezüglich des Vorsitzes im Plenum und in den Abtheilungen, sowie bezüglich der Ausübung der Präsidialbefugnisse in Per⸗ sonalangelegenheiten u. s. w. (§. 40 der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817 und zu D VI der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825) wahrzunehmen, und einer der anderen Ober⸗Regierungs⸗Räthe nur im Falle der Behinderung des erstgenannten Ober⸗Regierungs⸗Raths einzutreten hat.

Die Stellvertretung des Regierungs⸗Präsidenten als Vor⸗ sitzenden des Bezirksausschusses ist dem beigegebenen Ober⸗ Regierungs⸗Rath nicht übertragen, sondern in den §§. 28, 3 des Landesverwaltungsgesetzes besonders geregelt.

III. Betreffend die Verwaltung der Geschäfte der früheren Abtheilung des Innern durch den Regierungs⸗Präsidenten und die dienstliche Stellung der ihm beigegebenen Beamten.

Die Uebertragung der Geschäfte der früheren Abtheilung des Innern auf den Regierungs⸗Präsidenten ist nicht in dem Sinne aufzufassen, als ob hierdurch der Regierungs⸗Präsident als eine besondere Behörde der Regierung gegenübergestellt worden wäre. Vielmehr nimmt der Regierungs⸗Präsident hin⸗ sichtlich der Geschäfte der früheren Abtheilung des Innern dieselbe Stellung ein, wie hinsichtlich der ihm bereits nach D I und VI der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 zur selbständigen Entscheidung zugewiesenen Angelegenheiten. Im Uebrigen aber bleibt der im §. 5 der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817 ausgesprochene Grundsatz bestehen, daß keine Abtheilung und demnach auch nicht der an Stelle der Abtheilung des Innern tretende Regierungs⸗ Präsident für sich eine besondere Behörde bildet, sondern daß, wie auch aus der Fassung des §. 3 Absatz 1 des Landesverwaltungs⸗ gesetzes hervorgeht, der Regierungs⸗Präsident und die Regierung zusammen die zur Führung der Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung in der Bezirksinstanz bestimmte Behörde bilden. 11“

Die Bedeutung der Vorschrift in §. 18 des Landesver⸗ waltungsgesetzes ist dahin aufzufassen, daß die früher von der Abtheilung des Innern unter deren Firma kollegialisch bear⸗ beiteten Geschäfte insoweit, als sie nicht an andere Behörden, insbesondere an den Bezirksausschuß und den Kreisausschuß übertragen worden sind, von dem Regierungs⸗Präsidenten wahr⸗ genommen werden und unter dessen Firma und vollen per⸗ sönlichen Verantwortlichkeit zur Erledigung gelangen. Es bleiben für diese Geschäfte alle diejenigen Bestimmungen der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817 und der Aller⸗ höchsten Ordre vom 31. Dezember 1825, welche sich nicht 8 die kollegialische Behandlung der Angelegenheiten, sondern au die der Behörde zustehenden Befugnisse und Verpflichtungen sowie auf deren Stellung zu den vorgesetzten oder koordinirten Behörden beziehen, insbesondere die §§. 6 ff., 17 und 19 der

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Zwangsbefugnisse vergl. bezüglich des Regierungs⸗Präsidenten

z5. 132 ff. des Landesverwaltungsgesetzes) auch ferner in Kraft, soweit sie nicht anderweit bereits abgeändert sind. Für aufgehoben dagegen bezüglich der Ge⸗ schäfte der bisherigen Abtheilung des 2 nnern sind diejenigen Bestimmungen zu erachten, welche sich auf die kollegiale Behandlung und Erledigung der Geschäfte beziehen. Dies gilt insbesondere von der Bestimmung im §. 24 Absatz 7e und §. 27 der Regierungsinstruktion über die zum Vortrag zu bringenden Sachen, und von §. 28 daselbst über die Ab⸗ stimmung. 8

Bezüglich der von dem Regierungs⸗Präsidenten an Stelle der Abtheilung des Innern zu erledigenden Geschäfte ist die Abhaltung von Sitzungen, unter Zuziehung der ihm bei⸗ gegebenen Beamten, gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben. Es empfiehlt sich jedoch, dergleichen Sitzungen auch ferner abzu⸗ halten, damit der Regierungs⸗Präsident in der Lage ist, bei wichtigeren Fragen das Urtheil der ihm beigegebenen Beamten zu hören, insbesondere aber damit letztere die Kenntniß des Zusammenhangs der Geschäfte nicht verlieren, und damit nicht durch die Beschränkung auf ein eng begrenztes Dezernat ihre Arbeitsfreudigkeit gelähmt und in Folge dessen ihre Leistungs⸗ fähigkeit gemindert werde. Es bedarf keiner weiteren Erörte⸗ rung, daß in diesen Sitzungen gegen den Willen des Regierungs⸗ Präsidenten keine Sache zum Gegenstande des Vortrags gemacht werden darf und daß den beigegebenen Beamten nur eine berathende Stimme zusteht, die Entschließung aber allein in der Hand des dafür verantwortlichen Regierungs⸗Präsidentern bezw. des ihn vertretenden Ober⸗Regierungs⸗Raths liegt.

Die Bestimmungen hinsichtlich der Zuziehung des Justi tiarius, des Kassenraths und der technischen Mitglieder der Regierung bei der Erledi⸗ gewisser Geschäfte der Abtheilung des Innern bleiben mit der hetbemerkten Maßgabe auch ferner in Kraft. 1 Hinsichtlich der Rechtsgeschäfte, die der Regierungs⸗Präsident in den ihm persönlich übertragenen Angelegenheiten abschließt ist die unter VIII der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 182. vorgeschriebene Mitzeichnung des Justitiars auf das Konzept zu beschränken. Ob der Regierungs⸗Präsident in allen früher zur Abtheilung des Innern gehörigen Angelegenheiten die Konzepte und Reinschriften der zu erlassenden Verfügungen selbst zeichnen, oder in minder wichtigen vieecdesencheete diese Zeichnung dem ihm beigegebenen Ober⸗Regierungs⸗Rathe über⸗ tragen will, bleibt seinem Ermessen überlassen.

Bei den von dem Regierungs⸗Präsidenten zu erstattenden Berichten sind auch in Zukunft in Gemäßheit des §. 32 Absatz 3 der Regierungsinstruktion die Namen des Referenten und Korreferenten auf der Reinschrift anzugeben.

Wenn Seitens des Regierungs⸗Präsidenten dem ihm bei⸗ gegebenen Ober⸗Regierungs⸗Rathe in einzelnen Fällen oder für gewisse Gattungen von Geschäftssachen die Entscheidung übe lassen worden ist, so trägt der Letztere, soweit er nicht durch spezielle oder generelle Instruktionen besondere Anweisung erhalten hat, für die getroffene Entscheidung in gleicher Weise, wie bei einer Stellvertretung im Falle der Abwesenheit oder sonstiger Behinderung des Regierungs⸗Präsidenten, oder im Falle einer Stellenerledigung, in erster Linie die Verantwortlichkeit.

Im Uebrigen finden bezüglich aller dem Regierungs⸗ Präsidenten persönlich übertragenen Angelegenheiten, was die Verantwortlichkeit der ihm beigegebenen Beamten, insbesondere des Referenten und des Korreferenten betrifft, namentlich hin⸗ sichtlich der rechtzeitigen Erledigung, gründlichen und vor⸗ schriftsmäßigen Bearbeitung und angemessenen Fassung der anzugebenden Verfügungen, die Bestimmungen in §§. 24, 34 bis 36, 42, 44, 45, 47, 48 der Regierungsinstruktion auch ferner insoweit Anwendung, als dieselben nicht auf der Vor⸗ aussetzung einer kollegialischen Beschlußfassung beruhen.

Falls nach §. 19 Absatz 2 und 3 des Landesverwaltungs⸗ gesetzes die dem Regierungs⸗Präsidenten beigegebenen Beamten zugleich bei der Regierung beschäftigt, oder die Mitglieder der Regierung zur Bearbeitung der dem Regierungs⸗Präsidenten übertragenen Geschäfte herangezogen werden, so ist, sofern es sich nur um einzelne Angelegenheiten oder eine vorübergehende Aushülfe handelt, die bezügliche Anordnung von dem Re⸗ gierungs⸗Präsidenten selbständig zu erlassen, sofern dagegen eine dauernde Einrichtung und die Uebertragung eines be⸗ stimmten Dezernats in Frage kommt, hierzu unsere Genehmi⸗ gung einzuholen.

IV. Betreffend die Beschäftigung der ernannten

Mitglieder des Bezirksausschusses bei der

Regierung und deren Abtheilungen. *

Den ernannten Mitgliedern des Bezirksausschusses darf nach §. 31 des Landesverwaltungsgesetzes eine Vertretung des Regierungs⸗Präsidenten oder eine Hülfsleistung in den diesem perfoönlich überwiesenen Geschäften (ausgenommen in den Hohenzollernschen Landen §. 35 a. a. O.) nicht aufgetragen werden. Wohl aber ist es zulässig, dieselben bei der Regierung und deren Abtheilungen in den Geschäften eines Mitgliedes oder Vorsitzenden unentgeltlich zu verwenden, und es wird sich namentlich bei kleineren Regierungen empfehlen, von dieser Befugniß Gebrauch zu machen, insoweit die Mitglieder des Bezirksausschusses durch ihre Thätigkeit bei diesem nicht voll