1884 / 68 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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schwebenden Verbindlichkeiten und

legt werden, so ist die Frist derart zu bemessen, daß für die Hinter⸗ legung mindestens zwei Wochen frei bleiben.

Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Be⸗ rufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhand⸗ lung nicht in der durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Artikel 237 Absatz 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht ge⸗ faßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außer⸗ ordentlichen Generalversammlung ausgenommen. 8

Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschluß⸗ fassung bedarf es der Ankündigung nicht.

Artikel 238 a. ““

Jeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültig⸗ keit der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht erforderlich.

Eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ist ohne Verzug nach der Generalversammlung von dem Vorstande zu dem Handelsregister ein⸗

zureichen. Artikel 239.

Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforder⸗ lichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. 8

Er muß in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Frist, welche über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres nicht erstreckt werden kann, und in Ermangelung einer solchen Frist in den ersten drei Monaten desselben für das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn⸗ und Verlustrechnung, sowie einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Auf⸗ sichtsrathe und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorlegen. Er hat die Vorlage mindestens zwei Wochen vor der Ver⸗ sammlung in dem Geschäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Jeder Aktionär ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung, sowie des Geschäftsberichts zu verlangen.

Artikel 239 a. 8

Zur Prüfung der Bilanz können besondere Revisoren bestellt werden.

Die Verhandlung ist zu vertagen, wenn dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren An⸗ theile den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, verlangt wird, auf Verlangen der Minderheit jedoch nur, soweit von ihr bestimmte Ansätze der Bilanz bemängelt werden.

Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit vertagt, so gilt bezüglich der nicht bemängelten Ansätze der Bilanz die Entlastung des Vorstandes als erfolgt.

Artikel 239 b.

Die Vorschriften der Artikel 185a, 185 b, 185 c über die Bilanz und den Reservefonds finden entsprechende Anwendung.

Artikel 240.

Erreicht der Verlust, welcher aus der Jahresbilanz oder einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergiebt, die Hälfte des Grundkapitals, so muß der Vorstand unverzüglich die General⸗ versammlung berufen und dieser davon Anzeige machen.

Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt oder sich ergiebt, daß ihr Vermögen nicht mehr die Schulden deckt, muß der Vorstand die Eröffnung des Konkurses beantragen.

Artikel 241. Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Sie haben, wenn sie in Anspruch genommen werden, die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen. Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesell⸗ schaft solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Insbesondere sind sie in den Fällen des Artikels 226 Ziffer 1 bis 5, sowie in dem Falle einer nach der Zahlungsunfähigkeit oder Ueberschuldung der Gesellschaft (Artikel 240 Absatz 2) geleisteten Zahlung zum Ersatze verpflichtet. In den vorbezeichneten Fällen kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegenüber dadurch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht. Vierter Abschnitt.

Auflösung der Gesellschaft.

Artikel 242. 8

Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:

1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;

2) durch Beschluß der Generalversammlung;

3) durch Eröffnung des Konkurses.

Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Abschnitts ebenfalls An⸗

wendung. 1 Artikel 243.

Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister (Artikel 210, 212) angemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die hierzu bestimmten öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden.

Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger auf⸗ gefordert werden, sich bei der Gesellschaft zu melden.

Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht die⸗ selbe durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der General⸗ versammlung an andere Personen übertragen wird.

Auf den Antrag des Aufsichtsraths oder von Aktionären, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals ei kann die Ernennung von Liquidatoren durch den Richter erfolgen.

Die Anmeldung der ersten Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) ist durch den Vorstand zu machen.

Die Abberufung der Liquidatoren kann durch den Richter unter denselben Voraussetzungen, wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom Richter ernannt sind, können auch durch die Ge⸗ neralversammlung jederzeit abberufen werden.

Artikel 244 a. Auf die Liquidation finden, soweit nicht in diesem Abschnitte ein Anderes bestimmt ist, die für die Liquidation einer offenen Handelsgesellschaft gegebenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die Liquidatoren haben die Rechte und Pflichten des Vorstandes. Die Beschränkungen des Artikels 232 und die in Artikel 234 zuge⸗ lassene Bestellung von Prokuristen finden nicht statt.

Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Dieselbe ist von ihnen ohne Verzug in den hierzu be⸗ stimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen und zu dem Han⸗ delsregister einzureichen.

Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann durch die Liqui⸗ datoren, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag oder ein Beschluß der Generalversammlung anders bestimmt, nur durch öffentliche Ver⸗ steigerung bewirkt werden.

Artikel 245.

Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nach Verhältniß ihrer Aktien vertheilt.

Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die kanntmachung in den öffentlichen Blättern zum dritten Male

erfolgt ist.

In Ansehung der aus den andelsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger und in Ansehung der noch 1 e Forderungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 202) zur Anwendung.

8 8

Nach gelegter Schlußrechnung ist die Beendigung der Liquidation

von den Liquidatoren in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen. Artikel 246.

Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einem von dem Handelsgerichte zu bestimmenden sicheren Orte zur Auf⸗ bewahrung auf die Dauer von zehn Jahren niederzulegen.

Die Aktionäre und die Gläubiger können zur Einsicht der Handels⸗ bücher vom Handelsgerichte ermächtigt werden.

Artikel 247. 8

Bei der Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung derselben mit einer anderen Aktiengesellschaft (Artikel 215) kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist. 1

2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen, dagegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft geführt.

3) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths der letzteren Gesellschaft sind den Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft für die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich, die Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit eine Ver⸗ einigung der Vermögen beider Gesellschaften mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt ist.

4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Art. 243) kann unterlassen oder auf einen späteren Zeit⸗ punkt verschoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte zulässig, in welchem eine Vertheilung des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionäre erfolgen darf (Art. 245).

Artikel 248.

Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre oder eine Herabsetzung desselben kann nur auf Beschluß der General⸗ versammlung und nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art. 243, 245). Der Beschluß hat zugleich die Art, in welcher die Zurückzahlung oder Herabsetzung erfolgen soll, und die zu ihrer Durchführung erforderlichen Mazgregeln festzusetzen. Der Beschluß ist in das Handelsregister einzutragen. Auf die Eintragung und die Beschlußfassung finden die Vorschriften in Artikel 214 und in Artikel 215 Absatz 2 und 6 (Art. 180f Abs. 3) Anwendung. 8 8 C“ Vierter Titel.

Strafbestimmungen.

8 Arttikel 249.

Persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder des Aufsichtsraths und Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mit⸗ glieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und Liquidatoren einer Aktiengesellschaft werden, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Gesellschaft handeln, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.

Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt

werden. u“ Artikel 249a.

Mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark werden bestraft:

1) persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder des Aufsichts⸗ raths einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Gründer, Mit⸗ glieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths einer Aktiengesellschaft, welche behufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handels⸗ register rücksichtlich der Zeichnung oder Einzahlung des Gesammt⸗ kapitals der Kommanditisten oder des Grundkapitals der Aktien⸗ gesellschaft oder der in Artikel 175 b oder 209 b vorgesehenen Fest⸗ setzungen wissentlich falsche Angaben machen;

diejenigen, welche rücksichtlich der bezeichneten Thatsachen wissentlich falsche Angaben in einer in Artikel 180 a, 213 b vor⸗ gesehenen Ankündigung von Aktien machen;

3) persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder des Auf⸗ sichtsraths einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths einer Aktiengesellschaft, welche behufs Eintragung einer Erhöhung des Gesammtkapitals der Kom⸗ manditisten oder des Grundkapitals der Aktiengesellschaft in das Handelsregister (Artikel 180 g und 180h, 215 a und 215 b) rücksichtlich der Einzahlung des bieherigen oder rücksichtlich der Zeichnung oder Einzahlung des erhöhten Kapitals wissentlich falsche Angaben machen.

„Sugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die

Geldstrafe ein. Artikel 249 b.

Persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder des Aufsichtsraths und Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mit⸗ glieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und Liquidatoren einer Aktiengesellschaft werden mit Gefängniß bis zu einem Jahr und Geld⸗ strafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft:

1) wenn sie wissentlich in ihren Darstellungen, in ihren Ueber⸗ sichten über den Vermögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen den Stand der Verhält⸗ nisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder verschleiern;

ö2) wenn sie vor der vollen Leistung des Nominalbetrages der Aktien oder des statt desselben in den Fällen der Artikel 175 a Ziffer 2, 180 g Absatz 2, 209 a Ziffer 2, 215 a Absatz 2 festgesetzten Betrages Aktien ausgeben;

3) wenn sie in dem Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Gesammtkapitals oder des Grundkapitals vor Eintragung derselben

in das Handelsregister (Artikel 180 h Absatz 2, 215 c Absatz 4)

Aktien, Promessen oder Interimsscheine ausgeben. Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt

werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die

Artikel 249c. Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und Geldstrafe bis zu

Geldstrafe ein.

fünftausend Mark werden bestraft:

1) die persönlich haftenden Gesellschafter, die Mitglieder des Aufsichtsraths und die Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft auf

Aktien, sowie die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrathe und die Liquidatoren einer Aktiengesellschaft, wenn länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist oder in dem leßebten die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;

2) die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer

Aktiengesellschaft, wenn sie entgegen der Vorschrift des Artikels 240 2 es unterlassen haben, die Eröffnung des Konkurses zu be⸗ antragen.

ind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf die Geldstrafe

ausschließlich zu erkennen.

Die Strafe tritt nicht gegen denjenigen ein, welcher nachweist,

daß die Bestellung oder Ergänzung des Aufsichtsraths oder der Er⸗ öffnungsantrag ohne sein Verschulden unterblieben ist.

Artikel 249 b. Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu zehn⸗

tausend Mark wird bestraft:

1) wer in öffentlichen Bekanntmachungen falsche Thatsachen vor⸗

spiegelt oder wahre Thatsachen entstellt, um zur Betheiligung an einem Aktienunternehmen zu bestimmen;

2) wer in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechnete Mittel

anwendet, um auf den Kurs von Aktien einzuwirken;

wer über die Hinterlegung von Aktien Bescheinigungen, welche

zum Nachweise des Stimmrechts in einer Generalversammlung dienen Toollen, wissentlich falsch ausstellt oder verfälscht, oder von einer

Bescheinigung, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zur usübung des Stimmrechts Gebrauch macht. dZugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die

Geldstrafe ein. Artikel 249 e.

Wer sich besondere Vortheile dafür hat gewähren oder versprechen lassen, daß er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung von Kommanditisten oder Aktionären in einem gewissen Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.

Artikel 249 f.

Die persönlich haftenden Gesellschafter und die Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sind zur Befolgung der in den Artikeln 179, 185, 185 a Absatz 2, 185 c, 190 a Absatz 3 und 4, 193 Absatz 2 und 205 Absatz 3 enthaltenen Vorschriften von dem Handels⸗ gerichte durch Ordnungsstrafen anzuhalten.

In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer Aktiengesellschaft zur Befolgung der in den Artikeln 212, 213 e Absatz 4, 222 (Artikel 190 a Absatz 3, 4), 222 a Absatz 3 und 4, 225 Absatz 1, 228, 233 Absatz 1, 238 a Absatz 2, 239 Absatz 2, 239 b (Art. 185 a Abs. 2, 185 c), 240 Absatz 1, 243 Absatz 1, 244 Absatz 3, 244a Absatz 3 und 247 Ziffer 4 enthaltenen Vorschriften anzuhalten.

8§, 2

Die in den Artikeln 173, 173a, 174 a, 175 Absatz 1 und 2, 175 a bis 177, 180 und 207, 207a, 209 Absatz 1 und 2, 209 a bis 210 c, 213 a der neuen Fassung enthaltenen Bestimmungen finden auf Gesellschaften, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes angemeldet sind, aber erst an oder nach diesem Tage zur Eintragung in das Handelsregister gelangen, keine Anwendung, sofern schon vor dem bezeichneten Tage die Voraussetzungen erfüllt sind, an deren Nachweis die bisherigen Bestimmungen die Eintragung knüpfen.

Dasselbe gilt für diese Gesellschaften sowie für die schon be⸗ stehenden Gesellschaften von den Vorschriften der Artikel 180 a bis 180 d, 181 und 213 b bis 213 e.

Die Vorschrift in Artikel 181 a und 215 c über die Unzulässigkeit der Ausgabe von Promessen und Interimsscheinen vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister findet auf die im ersten Absatze bezeichncten Eee Anwendung.

Auf eine Erhöhung des Gesammtkapitals der Kommanditisten oder des Grundkapitals bestehender Gesellschaften kommen die Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes nicht zur Anwendung, sofern die geforderte Einzahlung auf das erhöhte Kapital vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkt ist.

§. 4.

Die Vorschriften in Artikel 190 Absatz 1 und 4 (Artikel 221) über das Stimmrecht finden auf die bestehenden und die in §. 2 Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften nicht Anwendung, soweit de Gesellschaftsvertrag zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes andere Bestimmungen enthält.

*

b . Die bestehenden und die in §. 2 Absatz 1 bezeichneten Gesell⸗

schaften dürfen auf Grund des Artikels 222 Ziffer 3 der alten Fassung von dem Irlkrafttreten dieses Gesetzes ab die Zeichner nicht vollständig eingezahlter Aktien von der Haftung für weitere Ein⸗

zahlungen nicht befreien und Promessen oder Interimsscheine, welche

auf Inhaber lauten, nur insoweit ausstellen, als die Befreiung des Zeichners schon vor diesem Tage eingetreten ist. 6

Die Vorschrift des Artikels 225a der neuen Fassung findet auf

die vor der Geltung des Handelsgesetzbuchs errichteten Gesellschaften keine Anwendung, soweit der Gesellschaftsvertrag nach Maßgabe der früheren Vorschriften abweichende Bestimmungen enthält.

Die Vorschriften der Artikel 196 a, 232 finden auf Mitglieder des Vorstandes einer bestehenden oder einer in §. 2 Absatz 1 bezeich⸗ neten Gesellschaft keine Anwendung, sofern die Bestellung des Mit⸗ gliedes vor dem Inkrafttreten d. Gesetzes erfolgt ist.

Von den in den Artikeln 185 a, 185 b und 239 bis 239 b der neuen Fassung enthaltenen Vorschriften über Bilanz und Reserve⸗ fonds finden auf die bestehenden Gesellschaften die Vorschriften rück⸗

sichtlich eines erhöhten Kapitals (Art. 185 a Ziffer 5, 185 b Ziffer 2

und 239 c) schon für das bei dem Inkrafttreten des Gesetzes laufende Geschäftsjahr, die übrigen Vorschriften erst vom Beginne des folgen⸗ den Geschäftsjahres Anwendung. Werden in Gemäßheit der Vorschrift in Artikel 185a Ziffer 3 und 239 b dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmte Gegenstände unter Zugrundelegung des Anschaffungs⸗ oder Her⸗

stellungspreises zu einem Betrage angesetzt, welcher den Werth über-⸗

steigt, mit welchem sie in der Bilanz des letzten Geschäftsjahres vor dem (x) enthalten sind, so dürfen hierauf beruhende Dividenden nur unter Beobachtung der Vorschriften gezahlt werden, welche für eine Herabsetzung des Kapitals der Kommanditisten oder des Grundkapitals maßgebend sind.

R Inserate für den Deutschen Reichs⸗ reuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ 1 nimmt an: die Königliche Expedition 1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

) 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

X. u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzei

h1u““

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und

6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. In der Börsen-

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein Grosshandel. & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaux.

9. Familien-Nachrichten. beilage. k

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

teckbrief. Gegen den unten beschriebenen Lauf⸗ Sese Reh.⸗ Kinscher, am 15. Januar 1870 zu Berlin geboren, welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Unterschlagung und Dieb⸗ stahls in den Akten J. II. d. 1308. 83 verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu Berlin, Alt⸗Moabit 11/12 Berlin, den 13. März 1884. König⸗ liche Staatsanwaltschaft am Landgericht I. schreibung: Alter 14 Jahre, Statur schlank, Haare blond, Stirn niedrig, Augenbrauen blond, Augen grau, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne vollständig, Kinn rund, Gesicht rund, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch. Kleidung: graue, sehr defekte Jacke, braun⸗ und graugestreifte Hose, schwarze Schirmmütze, Schaftstiefeln.

abzuliefern.

beschriebenen Schneider Wilhelm Lütsch, am 24. Mai 1841 in Witterstein geboren, Untersuchungshaft wegen Unterschlagung in den Akten J. III. A. 122 de 1884 sucht, denselben zu verhaften und in das Unter⸗ zu Berlin NW., 1 Nr. 11/12, abzuliefern. Berlin, den 14. März 1884. Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I. Be⸗ Größe 1 m 60 em, Statur schlank, Haare dunkelblond (Platte), Bart blonder Schnurr⸗ bart, Augenbrauen blond, Kinn oval, Gesicht oval, Gessichtsfarbe blaß, Sprache deutsch. Kleidung: hell⸗ grauer Rock, dito Weste und Hose, kleiner schwarze Besondere Kennzeichen: trägt Brille.

Steckbrief. welcher flüchtig ist, Es wird er⸗

suchungsgefängniß Alt⸗Moabit,

8 schreibung:

Steckbriefs⸗Erledigung. Der gegen den Commis Franz Alexander Heinrich Hesse wegen wiederholten, zum Theil schweren U. R. I. 137. 847unter dem 22.

ebruar 1884

lassene Steckbrief wird zurückgenommen. d Altmoabit Nr. 11/12 (NW.), den 14. März 1884. ericht I. Der Untersuchungsrichter.

Königliches Landg

„Erledigung. Der unterm 31. Ja⸗ nuar 1884 hinter den Arbeiter, auch Zimmermann Hermann Schnbert, zuletzt in Petzow wohnhaft ge⸗ wesen, erlassene Steckbrie

fung erledigt. .

Königliche Staatsanwaltschaft.

Steckbriefs

ist durch dessen Ergrei⸗ Potsdam, den 17. März 1284.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

vwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 6, Nr. 435 auf den Namen der verehelichten Bertha Schneeweiß, geb. Wiebcke, zu Niederschön⸗ hausen eingetragene, hierselbst in der Ackerstraße tr. 158 belegene Grundstück am 13. Juni 1884, Vormittags 9 ¼½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle in der Jüdenstraße Nr. 58, 1 Tr., Saal Nr. 11, ersteigert werden. Das Grundstück ist mit 7520 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer⸗ laubigte Abschrift des Grundbuchblatts, Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, bedingungen können in der theilung 51, in der Jüdenstr mer 29, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗ buche zur Zeit der Eintra vermerks nicht hervorging, insbe derungen von Kap gen oder Kosten, vor der Aufforder zumelden und, falls der betreiben spricht, dem Gerichte glaubhaft falls dieselben bei nicht berücksichtigt werden und bei Kaufgeldes gegen die berück Range zurücktreten.

1I13466] 88

Maurermeister

sowie besondere Gerichtsschreiberei, Ab⸗ Nr. 58, 2 Tr., Zim⸗

gung des Versteigerungs⸗ sondere derartige ital, Zinsen, wiederkehrenden He spätestens im Versteigerungstermin ung zur Abgabe von Geboten an⸗ de Gläubiger wider⸗

Feststellung des geringste Vertheilung des sichtigten Ansprüche im

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks fgefordert, vor Schluß des Einstellung des Verfahrens ch erfolgtem Zuschlag en Anspruch an die

des Zuschlags ags 12 Uhr, Jüdenstraße Nr. 58, 1 Tr.,

beanspruchen, werden au Versteigerungstermins die herbeizuführen, widrigenf das Kaufgeld in Bezug auf d Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung wird am 13. Juni 1884, Mitt an Gerichtsstelle, in der Saal Nr. 11, verkündet Berlin, den 6. März 1884. 1 Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 51.

Oeffentliche Ladung. Heinrich Si Michaels Sohn, die Eintragung d in der Gemarkung von Reichenbach belegenen Grund⸗

Bl. 8 Nr. 39, Im Thälchen,

Bl. 9 Nr. 11, Die Kellerländer, 10 qm = alt H. 100 ⅛,

f Michael Sippel katastrirt,

Nr. 2, Beim güldenen Börnchen, Hol⸗ zung, 9 a 14 qm,

Bl. 10 Nr. 3, Beim gül 6 a 93 qm = alt H. 7 auf denselben katastrirt,

10 Nr. 23, Beim

a 31 qm = H. 2 auf denselben kat

Wattenbach,

Weide, 24 a

enen Börnchen, Acker,

güldenen Börnchen, Acker,

Bl. 10 Nr. 30, Beim güldenen Börnchen, Hol⸗ zung, 5 a 13 qm. Bl. 10 Nr. 31, Beim güldenen Börnchen, Acker, 11 a 18 qam = H. 25 %½, auf Heinrich Schweitzer und Frau Anna Catharina, geb. Weber,

H. 25 ½, auf Christoph Bahn und Frau Anna Martha, geb. Broll, katastrirt,

Bl. 10 Nr. 41, Beim goldenen Börnchen, Acker,

16 a 50 qm = alt H. 29/30 ¼6, auf Schäfer Conrad Schalles, H. 29/30 ¼, auf Michael Sippel katastrirt,

Bl. 10 Nr. 8, Beim goldenen Börnchen, Acker, 18 a 39 qm,

Bl. 10 Nr. 9, Beim goldenen Börnchen, Hol⸗ zung, 10 a 87 qm = Theil von H. 31 ¼ und 31¼, 31 ¼ und 31 ¼ und 31 ¼,

auf Ackermann Heinrich Hartung und Frrau Anna Catharina, geb. Dippel, WVW

Bl. 10 Nr. 51, Hinter der Steinhecke, Hol⸗ zung, 21 a 78 qm,

Bl. 10 Nr. 53, Hinter der Steinhecke, Hol⸗ zung, 23 a 20 qm = alt H. 7t.

auf Michael Sippel katastrirt, sowie Ein dreiundvierzigstel Antheil an den sog. Gemeindemaschgütern, unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grund⸗ buch von Reichenbach beantragt hat, so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an jenem Grund⸗ vermögen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche spätestens im Termine den 14. Mai 1884, Vormittags 12 Uhr, bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widrigen⸗ falls der ꝛc. Sippel als Eigenthümer in dem Grundbuch eingetragen werden wird und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grund⸗ buchs das oben erwähnte Grundvermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der erfolgten Anmeldung eingetragen sind, verliert. F. 9/83. Lichtenau, am 7. März 1884. M““ Königliches Amtsgericht. 8

[134744) SOeffentliche Ladung. Nachdem der Gastwirth und Ackermann Conrad

Hollstein III. von Wickersrode die Eintragung des

in der Gemarkung von Wickersrode belegenen Grund⸗

eigenthums:

Bl. 4 Nr. 53 Auf dem Gasselsberge, Holzung

0,0734 Hektar,

Bl. 4 Nr. 54 Auf dem Gasselsberge, Acker

4,3766 Hektar, 1 identisch mit alt = A. 159, A. 157 (Christian Glimm und Ehefrau Anna Catharina, geb. Thumeyer), A. 160, 154 ½ (Ackermann Heinrich Hoffmeister und Ehefrau Elise, geb. Metz), A. 198 ⅞S, 198 ½, 156, 196 ¼, 194, 161, 199, 197, 195, 155 (Conrad Holl⸗ stein III. und Frau), A. 158 (Martin Dilchert III. und Ehefrau Elisabeth, geb. Stemmler) und A. 1541 (Handelsmann Susmann Katzenstein in Heinebach), unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grund⸗ buch von Wickersrode beantragt hat, so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an jenem Grundvermögen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche spätestens im Termine 14. Mai 1884, Vormittags 12 Uhr,

bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widrigen⸗ falls der bisherige Besitzer als Eigenthümer in dem Grundbuch eingetragen werden wird, und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grund⸗ buchs das oben erwähnte Grundvermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der erfolgten Anmeldung eingetragen sind, verliert. (F. 36/83.)

Lichtenau, am 7. März 1884.

Königliches Amtsgericht.

[13469] 88Z

Eingetragene Eigenthümer des Grundstücks Ju⸗ lianpol 16 sind die Geschwister Johann, Paul und Thomas Wenzel. Dieses Grundstück von 2 ha 21 a 40 am bestand ursprünglich aus 2 Acker⸗ stücken von je etwa 8 Morgen. Durch privatschrift⸗ liche Theilung vom 10. Mai 1843 hatten die Ge⸗ schwister Wenzel das qu. Areal derartig getheilt, daß Michael Wenzel die eine Hälfte, Catharina Fsetankernehr geb. Wenzel, die andere Hälfte er⸗ ielt.

Auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Königlichen Landgerichts Ostrowo in Sachen Bar⸗ wanietz c./a. Kosciankowski, des Ausschlußurtheils des Königlichen Kreisgerichts Kempen vom 27. März 1879 und des gerichtlichen Verzichts des Adalbert Wenzel vom 18. November ist die dem Michael Wenzel modo dessen Tochter Marianne Siwek, geb. Wenzel, zugefallene Hälfte des fraglichen Grund⸗ stücks von Julianpol 16 auf das neue Blatt Ju⸗ lianpol 26 abgeschrieben worden, während der Rechts⸗ zustand bezüglich des der Catharina Kosciankowska überwiesenen Grundstücksantheil Julianpol 16 der⸗ selbe blieb. Letztere hat an Mühlenbesitzer Karl Kosciankowski zu Grunwitz, Kreis Poln. Warten⸗ berg, durch notariellen Vertrag vom 6. Mai 1863 ihre Rechte auf das letztgedachte Grundstück abge⸗ treten und dieser, welcher nach dem Katasterauszuge vom 20. Mai 1882 Bl. 38/39 der Grundakten Julianpol 16 im Alleinbesitz des Grund⸗ stücks Julianpol 16 ist, beantragt das Aufgebot des⸗ selben. Eigenthums⸗Prätendenten sind ihm nicht bekannt. G

Alle unbekannten Eigenthums⸗Prätendenten werden

aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf das Grundstück Julianpol Nr. 16 spätestens in dem auf den 20. Mai 1884, Vormittags 9 ¾ Uhr,

vor hiesigem Amtsgericht anberaumten Termine an⸗ zumelden, widrigenfalls bei nicht erfolgender An⸗ meldung und Bescheinigung ihres Widerspruchsrechts der Ausschluß aller unbekannten Eigenthums⸗Prä⸗ tendenten und die Eintragung des Besitztitels für den Antragsteller erfolgen werde.

Kempen, Prov. Posen, den 11. März 1884.

Königliches Amtsgericht.

Ii Aufgebot.

Wilhelm Brockmann zu Siedlinghausen hat das Aufgebot der im Grundbuche von Siedlinghausen Bd. VII. Bl. 23 Abth. III. sub 6 für Johann Schumacher zu Siedlinghausen aus der Schuldver⸗ schreibung vom 20. Juni 1767 über 20 Thlr. Frank⸗ furter Courant jetzt gegen Wilhelm Brockmann ein⸗ getragenen Post und des darüber gebildeten Hypo⸗ thekenbriefes, sowie der Abth. II. sub 3 für Johann Schumacher eingetragenen Post, durch welche ihm aus der Schuldverschreibung vom 20. Juni 1767 das Recht eingeräumt ist, das Grundstück Flur VI. Nr. 53 von Siedlinghausen, an dessen Stelle in Folge der Separation die Parzellen Flur II. Nr. 22, Flur III. Nr. 108, 109, Flur VI. Nr. 66, Flur VII. Nr. 37 und 38 zum Theil getreten sind, für die Zinsen des in Abth. III. sub 6 eingetragenen Dar⸗ lehns ad 20 Thlr. zu benutzen, beantragt, weil die Post gezahlt, das Hypothekendokument verloren ge⸗ gangen und die Legitimation des Erben des Johann Schumacher*) nicht nachgewiesen werden könne.

Der Inhaber der Urkunde und diejenigen der Person und dem Aufenthalte nach unbekannten an diesen Posten Berechtigte werden hiermit aufgefor⸗ dert, spätestens in dem auf

Montag, den 5. Mai 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen und die 2 Posten im Grund⸗ buche gelöscht werden. Bigge, den 20. Februar 1884. Königliches Amtsgericht.

²) Nicht Schumann, wie in Nr. 56 d. Bl. irrthüm⸗ lich gedruckt.

110972. Aufgebot.

Der Strumpffabrikant Herr Gustav Schönfeld in Rabenstein hat das Aufgebot wegen eines ihm anzeiglich abhanden gekommenen, von ihm am 16. März 1883 ausgestellten, auf Louis Delius & Co. in Bremen gezogenen, Mitte Juni 1883 zahlbaren Wechsels über 3568 20 ₰, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

den 25. April 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird.

Chemnitz, den 18. September 1883.

Königliches Amtsgericht, 1 Abtheilung B. Nohr. [13472] 1

Auf den Antrag der Direktion der Braunschwei⸗ gischen Eisenbahngesellschaft hieselbst ist Termin zur Anmeldung von Ansprüchen an die auf den Statio⸗ nen, in den Wagen u. s. w. im zweiten Semester v. Js. gefundenen Sachen auf

den 14. Mai 1884,

. 11 Uhr,

vor Herzoglichem Amtsgerichte, Zimmer 27,

bestimmt, zu welchem die Eigenthümer dieser Sachen bei Meidung des Rechtsnachtheils geladen werden, daß bei ihrem Nichterscheinen sie ihres Rechtes verlustig erklärt und die Antragstellerin ermächtigt hafßden soll, die gefundenen Sachen versteigern zu assen.

Das Verzeichniß der gefundenen Sachen kann in der Gerichtsschreiberei Zimmer Nr. 45 ein⸗ gesehen werden. 8

Braunschweig, 12. März 1884.

Herzogliches Amtsgericht. L. Rabert.

[13510] Gr. Amtsgericht Lahr.

Nr. 2331. Georg Schäfer, Landwirth von Kür⸗ zell, ist seit dem Jahre 1858 in Amerika und hat seither keine Nachricht mehr von sich gegeben. Auf Antrag seiner muthmaßlichen Erben wird derselbe

aufgefordert, binnen Jahresfrist

anher Nachricht von sich zu geben, widrigenfalls er für verschollen erklärt und der ihm aus der Ver⸗ lassenschaft des Schlossers Karl Gerstmann von Friesenheim anerfallene Erbtheil seinen muthmaß⸗ lichen Erben, nämlich:

a. der Ehefrau des Kronenwirths Georg Wingert

von Kürzell, Magdalena, geb. Vogel, b. dem Friedrich Hofheinz, Sohn des Hauptlehrers Hofheinz in Langenwinkel und

c. dem Wilhelm Vogel, Landwirth in Kürzell gegen Sicherheit in fürsorglichen Besitz gegeben würde.

Dieser amtsgerichtliche Beschluß wird ver⸗ öffentlich. 8

Lahr, den 11. März 1884.

Der Gerichtsschreiber. Eggler.

II. 8

In dem Aufgebotsverfahren, betreffend die Löschung des in Abth. III. Nr. 2 s. unter gg. des Grund⸗ buchsartikels 773 von Fulda eingetragenen Kaufgeld⸗ antheils von 1000 Gulden Kaufgeld aus Kaufvertrag vom 3./9. 1833 und Testament der Wittwe des Thomas Schultheis für die Erben des Thomas

Schultheis als gg. Adam Joseph Schultheis sind

gedachten Post etwa Berechtigten 6. März 1884 mit ihren An⸗

zu Gunsten des Adam Rechtsnachfolger ein-⸗ ffenden Büchern

die betreffs durch Urtheil vo sprüchen ausgeschlo Joseph Schultheis und dessen getragene Post in den betre löschungsfähig erklärt worden. Fulda, am 8. März 1884. Königliches Amts Wird veröffentlicht:

ssen und die

gericht, Abtheilung III. Der Gerichtsschreiber: Mil chling. hen Gerichtshofe anzlei⸗Abtheilung V. C. Bacon Sachen der Acten von 1862 bis 1883

In Sachen der Great Berlin Steam Boat Company Limited.

ger obgenannter Gesellschaft werden Namen, Adressen und einen detaillirten zug ibrer Schulden und Forderun die Namen und Adressen Henry Threekeld Edwards, Nr. 6

Die Gläubi ersucht, ihre

6 Coleman Street, LCondon, beeidigter Rechnungsführer quidator obgenannter Ges 3 einzusenden und falls quidator schrift⸗ ihre Schulden und For⸗ ce⸗Kanzler Sir James Bacon am königlichen Gerichtshof, ch ihre Anwälte vorzubringen r Aufforderung be⸗ eselben von jeder en ausgeschlossen, so lange sen sein werden.

den 24. April 1884, Mittags ist der bestimmte Termin, um an den ob⸗ genannten Kammern mit der kennung der resp. Schulden un

Datirt diesen 10. März 1884. E. Lionel Clarke, chief elerk.

in der City vo und offizieller Li vor dem 10. April 1884 von dem obgenannten offiziellen Li lich aufgefordert werden, derungen vor den Vi in seinen Kammern Strand, Middleser, dur und zu beweisen zu dem in solch Termin, widrigenfalls di Vertheilung der Activ diese Schulden unbewie Donnerstag,

Prüfung und Zuer⸗ d Forderungen vor⸗

Bekanntmachung. Die Inhaber der auf dem Bauergute Nr. 34 Jacobsdorf Abtheilung III. Nr. 8 für die verwitt⸗ wete Bauergutsbesitzer Anna Jacobsdorf 700 Thlr. sind laut Urtel v ihren Ansprüchen ausgeschlossen. Liegnitz, den 15. März 1384. Königliches Amtsgericht.

Helene Englich, geb. eingetragene Post om 15. März 1884

rtheil vom 13. d. Mts. ist die r Actien⸗Zuckerfabrik Mattierzoll ausgestellt auf den Ziegeleibesitzers Heinrich Schneemilch zu Dardes⸗ heim für kraftlos erklärt. Schöppenste

U Durch Ausschluf Actie Nr. 2 de über 500 Thlr.,

dt, den 15. März 1884. Herzogliches Amtsgericht. Brandis.

Ueber die im Grundbuch von Laubsdorf Nr. 2 aus dem Kaufvertrage vom 26. J 1838 eingetragene Abfindung des M von 15 Thlr. Zwecke der Löschun 3 Cottbus, den 14. März Königliches Amtsgericht.

Abth. III. Nr. 2 n artin Metag erfolgtem Aufgebote zum

g das Ausschlußurtheil erlassen.

Durch Urtheil des unterzeichneten Gerichts vom 8. März 1884 ift folgende Urkunde:

Der Kaufvertrag vom 25. September 1852 vermerken und Hypotheken⸗ aus welchem für die Wittwe des ,„ geborne Hir

Restkapital Kaufgeldern nebst 73 auf den, früher gt, jetzt dem Gast⸗ Oscar Voigt zu Bad Elmen gehörigen, im Grundbuche von der Stadt t 234 verzeichneten .Nr. 3 eingetragen

nebst Umschreibungs buchsauszug, Kaufmanns Simon, von Magdeburg 900 Thaler, 1800 Thalern rückständigen

5 % Zinsen vom 1. April 18 dem Gasthalter Traugott Voi hofsbesitzer Friedrich

Salze Band V. Grundstücken Abtheilung III

für kraftlos erklärt worden. Gr. Salze, den 8. März 1884. Königliches Amtsgerich

Im Namen des Königs! Verkündet am 8. März 1884. Meyer, Aktuar, Gerichtsschreiber.

Auf den Antrag des Schmidts Carl Viefhuse und des Mühlenbesitzers Ernst Schrader in Wester⸗

gliche Amtsgericht zu Egeln

erkennt das Köni 1— urch den Amtsrichter Etsing

Abtheilung II. d für Recht: Das Hypothekendokument vom 25. Juni und 12. August 1845 nebst Erbrezeß vom 4. Januar 1845, aus welchem im Grundbuche von Westeregeln Band 2 Blatt 63 Abtheilung III. Nr. 3 a. Croppenstedter Feldflur Vol. 26 Fol. 25 Abthei⸗ von Stadt Hadmersleben

lung III. Nr. 2 und Abtheilung III.

Band 5 Blatt 255 a. für die Dorothee Catharine Friederike geboren den 19. April 1836 80 Thlr. 18 Sgr. 9 Pf. Courant ein wird für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antrag⸗ stellern zur Last gelegt.

525 Thlr. Gold und getragen stehen,