1884 / 73 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

nahme, indem das Haus über eine Petition von Grundbesitzern aus dem Oderbruch wegen Befreiung von Meliorationsbeiträgen in Erwägung, daß nach den Erklärungen der Staats⸗ regierung eine erneute Prüfung der von den Petenten angefochtenen Beitragspflicht eingeleitet ist, zur Tages⸗ ordnung überging; und eine Petition, welche die Wasserkala⸗ mitäten in der Culmer Niederung betrifft, der Königlichen Staatsregierung zur Erwägung dahin empfahl, ob nicht bei den Provinzial⸗Landtagen der Monarchie die Bildung von Remissionsfonds in Anregung zu bringen sei, während es be⸗ züglich des Wunsches der Petenten, die Weichselregulirung energisch gefördert zu sehen, zur Tagesordnung überging.

Hierauf vertagte sich das⸗Haus um 2 Uhr auf Mittwoch 10 Uhr.

Im weiteren Verlaufe der gestrigen (11.) Sitzung des Herrenhauses erklärte Herr Miquel, nicht weil diese Vorlagen gerade für Hannover nothwendig seien, stimme er für dieselben, sondern weil die Grundprinzipien der Kreisordnung bessere seien, als die der später verpfuschten hannoverschen Aemterverfassung. Nicht aus den Bedürfnissen der Provinz heraus, sondern aus denen des Gesammtstaates fließe es, daß kein grundsätzlicher Widerspruch gegen Er⸗ weiterung der neuen Verwaltungsorganisationen erhoben werden könne. Er freue sich, daß bei dieser Uebertragung nach dem Westen gerade mit Hannover angefangen werde; denn gerade eine neue Provinz könne das Hangen und Bangen nicht ertragen. Habe der Vorredner die konservativeSeite betont,s heiße doch Provisorien zu erhalten, nicht konservativ sein. Bei einer einzelnen Provinz eine im Prinzip schon verschiedene Frage anders entscheiden zu wollen, gerade das heiße divide et impera, nicht das, was der Vorredner der Staatsregierung vorgeworfen. Nicht die Vertreter der östlichen Provinzen hätten die Provinzial⸗ und Kreisordnung geschaffen, sondern die der westlichen hätten doch daran mitgewirkt im Bewußtsein, daß es sich dabei um ihren eigenen Leib handele. Was seinen Antrag angehe, so halte er selbst den §. 25 für unausführbar, da er weder glaube, daß in Hannover noch in einer anderen Provinz Westens das Institut des Amtsvorstehers durchführbar sei. Aber gerade dieser Umstand mache den §. 25 ganz unschädlich. Der Amtsvorsteher sei keine Schöpfung des konservativen Prinzips, vielmehr ein rein polizeilich, negativ, ver⸗ hindernd wirkendes Organ. In Hannover habe man in engster Verbindung mit den Gemeindeorganen kein Bedürfniß nach solcher Schöpfung. Er würde, selbst wenn die geeigneten Persönlichkeiten vorhanden wären was er bestreite gegen die Einführung der Amtsvorsteher stimmen. Wenn er dennoch beantrage, den §. 25 wieder einzustellen, so geschehe es, weil er denselben für unschädlich, weil unausführbar halte; seine hannoverischen Landsleute seien auch klug genug, sich nicht einbilden zu lassen, daß mit diesem Paragraphen ihnen der Amtsvorsteher über den Hals kommen könnte; sei doch nur vom Amtsvorsteher, nicht aber vom Kreisausschusse die Rede. Man sollte daher wegen der juristischen Unschönheit dieses Paragraphen nicht das Zustande⸗ kommen des Gesetzes in Frage stellen, sondern dasselbe in der Fassung des anderen Hauses annehmen, und es nicht darauf an⸗ kommen lassen, daß dieser wahrhaft fortschrittliche und wahr⸗ haft konservative Fortschritt dadurch scheitere, daß nun im anderen Hause alle möglichen Anträge wieder aufgenommen wür⸗ den. Was den Antrag Landsberg angehe, so bekenne Redner, daß die Zusammensetzung des hannoverischen Provinzial⸗Landtages den Wünschen des Landes entsprochen habe; er und wohl die

Mehrheit seiner Landsleute sei mit der bisherigen Komposition

des Provinzial⸗Landtages einverstanden. Noch beständen in Hannover scharfe politische Gegensätze, die jedoch nie im Pro⸗ vinzial⸗Landtage zur Geltung gekommen seien; das liege aber nicht an der Komposition des Provinzial⸗Landtages, sondern im Naturell der Bevölkerung. Man könne ein Wahlgesetz machen, welches man wolle, man werde stets wieder dieselben Leute in den Provinzial⸗Landtag bekommen. Allein auf das Wahlergebniß komme es doch aber an, da sei er überzeugt, nach dem Vorschlage der Regierung würden mehr Großgrundbesitzer in den Provinzial Landtag kommen, als nach dem Antrage Landsberg. Abgesehen von allem Anderen aber könne man diese Frage nicht für die Provinz Hannover so und hier eine andere anders entscheiden wollen. Sollte hier aber ein An⸗ fang der Rückwärtsbildung auch für die alten Provinzen ge⸗ macht werden, so hieße das eben, Alles wieder in Frage stellen, was zehnjährige Arbeit geschaffen. Das könne unmög⸗ lich konservativ sein. Wer wisse, daß ein Interessenunterschied zwischen Groß⸗ und Kleingrundbesitz heute überhaupt nicht mehr bestehe, wohl aber eine große Menge soliderer Interessen, der müsse die Vorlage aufrecht erhalten. Höchstens könnten die Städte sich benachtheiligt fühlen. Er rathe und bitte, da das Wesentliche feststehe, das Unwesentliche aber nicht so von Bedeutung sei, um deshalb die Vorlage in Gefahr zu bringen, dieselbe anzunehmen.

Graf Udo zu Stolberg erklärte, er halte den §. 25 weder für schädlich noch für nützlich, weil er unausführbar sei, und deshalb werde er für denselben stimmen, für den übrigens eine erhebliche Majorität gesichert sei. Was die Provinzial⸗ ordnung anlange, so halte er sowohl die Kreistage als die Provinzial⸗Landtage für richtig zusammengesetzt, und wolle er deshalb diese Zusammensetzung aufrechterhalten. Die Selbst⸗ verwaltung habe konservativ gewirkt, indem politische Gegner in deren Körperschasten sich hätten in gemeinsamer Arbeit zu⸗ sammen finden lernen. Im schlesischen Provinzial⸗Landtag seien die Verhandlungen stets sachlich geführt, und hätte dem wie er dem Herrn von Solemacher gegenüber erklären müsse nicht einmal die Mitgliedschaft zahlreicher Landräthe Abbruch gethan. Virilstimmen halte er nicht für schädlich, nachdem sie aber im Osten beseitigt, könne man sie im Westen nicht schaffen wollen, zu dem seien Virilstimmen im anderen Hause undurch⸗ bringbar, daher solle man vom Antrage Landsberg absehen. Gerade die Gegner würden wünschen, daß die Beschlüsse dieses Hauses die Vorlagen noch einmal an das Abgeordnetenhaus zurückwiesen. Da nun Hannover aus dem Provisorium her⸗ aus müsse, so bitte er, die Vorlage nach den Beschlüssen des anderen Hauses anzunehmen.

von Landsberg seine Bedenken gegen §. 42 der Kreisordnung,

betreffend die Bildung der Wahlverbände des Großgrund⸗

besitzes für die Kreistage, er sehe aber von einem Antrage ab,

da, wie er erfahren, die getroffene Abgrenzung dem historischen Zustande der Provinz Hannover entspreche.

Der Vize⸗Prasident des Staats⸗Ministeriums von Puttkamer

bat dringend das diese Vorlage so zu gestalten, daß deren Zustande⸗

des

träge vorlagen, en bloc angenommen.

kommen nicht gefährdet würde. Nicht im Interesse der Pro⸗

vinz, sondern, wie schon Herr Miquel hervorgehoben, im Be⸗ dürfnisse der Staatsgesammtheit liege das Zustandekommen dieser Gesetze. Es frage sich, ob die Zerrissenheit der Separa⸗ tion in verschiedenen Provinzen ohne Nachtheil aufrecht erhalten werden könne; die Staatsregierung könne nur dringend war⸗ nen, die im Osten bewährte Selbstverwaltung und Verwal⸗ tungsgerichtsbarkeit von den anderen Provinzen fern halten zu wollen. Wie Herr Migquel ebenfalls schon betont habe, verlange aber auch das Interesse der Provinz die Annahme der Vor⸗ lage, aus beiden Gesichtspunkten bäte er also, die Vorlage anzunehmen, umsomehr, als seit lange es zum ersten Male geglückt sei, im anderen Hause eine diesbezügliche Vorlage für Hannover zu vereinbaren. Was nun die bestehenden Streit⸗ punkte anbelange, so halte auch er die Uebertragung der Amts⸗ vorsteher nach Hannover für unmöglich und für nicht in den Wünschen der Provinz liegend. Für die Ostprovinzen sei nach Aufhebung der patrimonialen Polizei die Heran⸗ ziehung der ländlichen Gentry der beste Ausweg gewesen, trotzdem könne diese Einrichtung nicht schablonenhaft übertragen werden dorthin, wo man eben die geeigneten Personen nicht finde. Das Institut der kommissarischen Amtsvorsteher werde schon Jedem, der es kennen gelernt, die Neigung nehmen, es in vergrößertem Umfange ins Leben treten zu sehen. Die Vorlage der Regierung habe eben auch für Hannover an die vorhandenen historischen Momente angeknüpft, nämlich an die Verwaltung der Polizei durch Staatsbeamte. Selbst das andere Haus habe neben aller Kritik der Regierungspolitik sich nicht dem ver⸗ schlossen, daß damit das richtige getroffen sei. Trotzdem habe man geglaubt, das Ideal der Amtsvorsteher in das Gesetz aufnehmen zu sollen, und gewissermaßen programmatisch für die Zukunft derselben eingefügt. Dagegen ein Veto einzu⸗ legen, habe die Staatsregierung einen Grund nicht gehabt, da sie den §. 25 für unschädlich halte. Von einer Verbind⸗ lichkeit zur Einführung der Amtsvorsteher sei im §. 25 keine Rede, ebensowenig aber von einer Beeinträchtigung der Rechte der Krone, weit eher könnte eine Erweiterung dieser Rechte darin gesehen werden, und eine Schmälerung derjenigen der beiden anderen Faktoren der Legislative. Aus diesen Gründen bitte er, im Interesse des Zustandekommens der Resormen dem Beschlusse des anderen Hauses in diesem Punkte zuzustimmen. Was den Antrag Landsberg angehe,

so sei doch das solideste und zugleich konservativste der Kreis⸗

tag, der aus den drei Interessengruppen gebildet sei, zur Unterlage für die Provinzial⸗Landtage zu wählen. Nachdem die verschiedenen Interessen dieser drei Stände, Städte, Groß⸗ und Kleingrundbesitz, im Kreistage ausgeglichen seien, solle der Kreistag seinen Vertrauensmann zum Provinzial⸗Land⸗ tage deputiren. Das sei der 1872 acceptirte richtige Grund⸗ satz, gegen den, was die Herren, die heute so sehr den konser⸗ vativen Standpunkt betonten, beachten möchten, damals auch von radikaler Seite gearbeitet sei, indem allgemeine direkte Wahlen gefordert worden seien. Nur nach schwierigen Kämpfen sei diese Gefahr abgewendet worden. Damals sei ein dem heutigen Antrage entsprechender ja auch schon aufgetaucht, aber abgelehnt, und hier im Hause nicht wieder im Plenum aufgenommen. Damals, als man res integra gehabt, hätte man die G diskutiren können, heute aber für einzelne, die westlichen Provinzen diesen Kampf wieder aufnehmen zu wollen, sei sehr bedenklich; noch bedenk⸗ licher als Ausgangspunkt sei eine Rückbildung der Sache, auch in den alten Provinzen es thun zu wollen, darauf könne eine konservative Regierung nicht eingehen. Der Minister erklärte, ihm sei es unverständlich, wie man verlangen könne, eine in der unteren Gruppe bereits ausgeglichene Verschieden⸗ heit der Interessen zum Substrat für die Bildung einer höheren Organisation machen zu wollen. Das seien die Gründe, welche die Staatsregierung veranlaßten, das Haus zu er⸗ suchen, in diesem Punkte an ihrer Vorlage festzuhalten.

Was die ferner im Antrage Landsberg geforderten Viril⸗ stimmen angehe, so sei in der heutigen Aemtervertretung Han⸗ novers für eine solche keine Anglogie enthalten. Die wirth⸗ schaftliche und soziale Bedeutung z. B. der schlesischen Stan⸗ desherren sei keine andere, als die jener hannoverschen reichs⸗ unmittelbaren Häuser; in Schlesien und den anderen Pro⸗ vinzen hätten die Magnaten auch ohne Virilstimme verstanden, in die Provinzialvertretungen zu gelangen; das werde auch in Hannover geschehen bei solchen Standesherren, die ein Interesse dafür bekundeten, an der Provinzialverwaltung theil⸗ zunehmen. Also müsse er bitten, auch in diesem Punkte den Antrag Landsberg abzulehnen, und durch einen überein⸗ stimmenden Beschluß beider Häuser die Krone in die Lage zu bringen, durch Sanktion dieser Vorlagen einen erheblichen Schritt auf dem Wege gesunder Reform thun zu können.

Graf Brühl erklärte, zu seinem Bedauern fordere der Minister Rücksichten auf die Liberalen des anderen Hauses. Man solle das Gesetz nicht aus Motiven annehmen, die nichts damit zu thun hätten, dasselbe sei für Hannover bestimmt, und nur von dort seien die Gründe für und gegen das Gesetz zu nehmen. Lieber solle man das Gesetz ablehnen als in einer unannehmbaren nach den Beschlüssen des anderen Hau⸗ ses und blos diesem zu Gefallen annehmen.

Graf Schulenburg⸗Beetzendorf sprach sich für sofortige Einführung der Institution des Ortsvorstehers in Hannover aus und bedauerte, daß die Regierung nicht mehr dazu gethan habe, um Personen für dieses Amt vorzubereiten; so seien z. B. die Versprechungen von 1867, Mitglieder aus Hannover in größerer Zahl in dieses Haus zu berufen, nur sehr wenig erfüllt. In den als Ersatz gebotenen kleineren Kreisen sehe er einen solchen nicht. Er empfehle die Annahme des An⸗ trages Landsberg und hoffe, daß das andere Haus demselben beitreten werde, weil dort die liberale Strömung nicht mehr so prävalidire, wie bei Erlaß der ersten Kreisordnungsgesetze.

Darauf wurde der Schluß der Debatte beschlossen, und nach einem Antrag des Herrn Bredt der Entwurf der Kreis⸗ ordnung mit Ausnahme der §§. 8 und 25, zu welchen An⸗ Zu §. 8 beantragte Graf Brühl Eliminirung derjenigen Worte, die eine Straf⸗ androhung für Personen enthielten, welche ein Ehrenamt in der Selbstverwaltung zu übernehmen sich weigerten. Dieser

inehn Antrag wurde mit großer Majorität abgelehnt. Nach einer thatsächlichen Berichtigung des Freiherrn von Solemacher, gerichtet gegen Herrn Miquel, erörterte Freiherr

§. 25 lautet nach dem Beschlusse des hauses:

Die Einführung des Institutes der Amtsvorsteher nach Maß⸗ gabe der betreffenden Bestimmungen der Kreisordnung vom 13. De⸗ zember 1872/19. März 1881 in der Provinz Hannover kann auf icas des Provinzial⸗Landtages durch Königliche Verordnnung er⸗ olgen.

Die Kommission beantragte, diesen Pacagraph zu streichen, Herr Dr. Miquel, denselben aufrecht zu erhalten.

Abgeordneten⸗

Herr von Kleist⸗Retzow empfahl den letzteren Antrag. Die Personen, welche für den Posten des Amtsvorstehers quali⸗ fizirt seien, würden sich schon finden; er wolle das Ehrenamt des Amtsvorstehers für Hannover so gut wie für jede andere Provinz, denn er habe aus Erfahrung gelernt, wie viel Antheilnahme an den öffentlichen Geschäften dazu beitrage, den sonst zur Kritik geneigten deutschen Mann gegen die Staats⸗ verwaltung milder zu stimmen.

Graf zur Lippe empfahl die Streichung des §. 25, da dadurch weder dem Könige eine Initiative gegeben, noch die Nothwendigkeit vermieden werde, bei Einführung der Amtsvorsteher den Weg der ordentlichen Gesetzgebung zu be⸗ treten. Erst nachdem dem anderen Hause durch Ablehnung dieses §. 25 die Bedenken dieses Hauses ausgesprochen seien, und jenes seinen Beschluß dennoch aufrecht erhalten sollte, sei es an der Zeit, abzuwägen, ob diese Bedenken oder ban Zustandekommen des ganzen Gesetzes schwerer ins Gewicht alle.

Der Antrag Miquel wurde darauf mit sehr großer Ma⸗ jorität angenommen, und mit dem also aufrecht erhaltenen §. 25 das ganze Gesetz in Uebereinstimmung mit den Be⸗ schlüssen des Abgeordnetenhauses.

Zur Provinzialordnung beantragte Freiherr von Landsberg eine andere Fassung der §§.9— 15, welche eine andere Zusammensetzung des Provinzial⸗Landtages bezweckt und in Uebereinstimmung mit den letztgefaßten Beschlüssen des Provinzial⸗Landtages von Hannover und den vom Plenum abgelehnten der Kommission des anderen Hauses steht. Nachdem der Antragsteller seinen Antrag fohlen hatte, führte der Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums aus, es sei für die Regierung nicht angenehm, sich vorwerfen lassen zu müssen, sie operire nach einer liberalen Schablone, die sogenannte liberale Schablone sei doch aber nichts An⸗ deres, als die in Uebereinstimmung der Krone und beider legislativen Körperschaften gefundene Form. Der Minister trat nun dem Bedenken entgegen, daß, da wo nur ein Ab⸗ geordneter zum Provinzial⸗Landtage in einem Kreise zu wäh⸗ len sei, sich ein Ausgleich der Interessen nicht werde finden lassen und dann der Landrath als deux ex machina her⸗ vorspringen werde. Dem sei einmal vorgebeugt durch die auf des Ministers Wunsch im Abgeordnetenhause erfolgte Herab⸗ setzung der Einwohnerzahl, auf welche ein Abgeordneter ent⸗ fallen solle, und ferner durch die Formulirung des Art. 1 der Vorlage, welche ein Zusammenlegen solcher Kreise vorsehe, die nur einen Abgeordneten zu wählen haben würden, gerade um dieser Interessenausgleichung willen. Das System des An⸗ trages des Herrn von Landsberg sei viel zu komplizirt; in einer Anzahl von Kreisen seien die Mehrzahl der darin konstruirten Groß⸗ grundbesitzer Bauern, und die würden voraussichtlich ihre eigenen einseitigen Interessen zur Geltung zu bringen geneigt sein. Die Vorlage der Regierung biete eine weit größere Garantie im Provinzial⸗Landtage, die Mitglieder der früheren Ritter⸗ schaft vertreten zu sehen, als der Antrag des Freiherrn von Landsberg. Die Staatsregierung sei nicht in der Lage, in diesem Antrage eine richtige Grundlage für die Provinzial⸗ vertretung der Provinz zu sehen, und würde im Falle der Annahme desselben Sr. Majestät dem Könige die Sanktioni⸗ rung nicht empfehlen können.

Nach Ablehnunz eines Schluß⸗ sowie eines Vertagungs⸗ antrages plaidirte Herr von Kleist⸗Retzow für den zweiten Theil des Antrag Landsberg, weil die Kreise in die Provinz Hannover erst eingeführt werden sollten und nicht bereits bewährte Einrichtungen seien, wie sie es gewesen seien bei Einführung der Provinzialordnung für die alten Provinzen in diesen; deshalb sei der Kreis nicht befähigt, die ihm über⸗ tragene Wahlfunktion zu übernehmen. Eine konservative Institution sei diese Wahl durch die Kreise nicht, viel konser⸗ vativer würde die vorgeschlagene Wahl nach Kategorien sein, wie sie der Antrag vorschlage. Schon bei Erlaß der ersten Verwaltungsgesetze habe er darauf aufmerksam gemacht, daß die alten Provinzen wohl diese Wahl durch die Kreistage vertragen könnten, dort sei der Großgrundbesitz noch so stark, immer wieder oben auf kommen zu können; nicht so liege es aber in den neuen Provinzen. Deshalb bitte er, für den zweiten Theil des Antrages von Landsberg zu stimmen, der die Wahl des Provinzial⸗Landtages nach Kategorien der Städte, des Groß⸗ und des Kleingrundbesitzes fordere. Er könne sich aber nicht für die vorgeschlagenen Virilstimmen erklären.

Darauf wurde die Diskussion geschlossen und nach einem Schlußreferate des Berichterstatters Herrn Brüning zunächst der auf Wahl durch Interessengruppen bezügliche Theil des Antrages von Landsberg in namentlicher Abstimmung mit 77 gegen 47 Stimmen abgelehnt.

Nachdem Frhr. von Landsberg sodann den übrigen Theil seines Antrages zurückgezogen hatte, beantragte Herr Bredt, über die Provinzialordnung en ploc abzustimmen, in welcher Weise die Annahme mit sehr großer Majorität erfolgte.

Darauf wurde die Sitzung vertagt auf Mittwoch 11 Uhr.

Schluß 5 ½ Uhr.

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Die VIII. Kommission des Reichstags zur Vorberathnng des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Verlängerung der Gültig⸗ keitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Be⸗ strebungen der Sozialdemokratie, vom 21. Oktober 1878, hat sich, wie folgt, konstituirt: Frhr. von Landsberg⸗Steinfurt, Vor⸗ sitzender; Hoffmann, Stellvertreter des Vorsitzenden; von Köller, Schriftführer; Dr. Meyer (Jena), Stellvertreter des Schriftführers; Dr. Bamberger, Dr. Baumbach, Dr. Bock, Graf von Galen, Dr. Hartmann, Dr. Hirsch, Dr. Horwitz, von Kehler, von Kleist⸗ Retzow, Dr. Marquardsen, Dr. Papellier, Dr. Reichensperger (Crefeld), Schröder (Wittenberg), Dr. von Schwarze, Staelin, Dr. Weber, Dr. Windthorst.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Die XIII. Kommission des Herrenhauses für Vor berathung der Entwürfe: 1) eines Gesetzes, betreffend die Ein⸗ kommensteuer, 2) eines Gesetzes, betreffend die Einführung einer Kapitalrentensteuer hat sich folgendermaßen konstituirt: Camphausen (Berlin), Vorsitzender; Graf zur Lippe, Stellvertreter des Vorsitzenden; Brüning, Schriftführer; Hache, Stellvertreter des Schriftführers; Dr. Baumstark, von Brand, Graf von Hochberg, Lotichius, von Winterfeld, Jentges, Freiherr von Tettau, Freiherr

kanteuffel⸗Krossen, Mevissen, G von Woyrsch. 8

8

8

den 10. Mai d. J., Morgens 11 Uhr, von

gezogener Prima⸗Wechsel d. d. Rothenburg a./T.,

Wort „Prima-Wechsel“ mit dem Accept:

Deutschen Reichs

Berlin, Dienstag, den 25. März

zeiger und Königlich Preußischen Etaats⸗Angeiger.

1884.

——

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ egister nimmt an: die Königliche Erpedition

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung A. u. s. w. von öffentlichen Fapieren.

Oeffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.U

7. Literarische Anzeigen.

8. Theater-Anzeigen.

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen⸗Bureaux.

In der Börsen-

beilage. b.

9. Familien-Nachrichten.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. [14601] 84

Offene Requisition. Gegen den früheren Haus⸗ lehrer Peter Sobek aus Körnitz, Kreis Neu⸗ stadt O.S., am 24. November 1852 daselbst ge⸗ boren, katholischer Religion, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, soll der Rest einer durch Urtheil des Königl. Schöffengerichts zu Oels vom 30. November 1882 erkannten einmonatlichen Gefängnißstrafe von noch 23 Tagen vollstreckt wer⸗ den. Es wird ersucht, denselben im Betretungsfalle festzunehmen und an das nächste Amtsgericht abzu⸗ liefern, welches ergebenst ersucht wird, die vorbe⸗ zeichnete 23 tägige Gefängnißstrafe zu vollstrecken und uns zu den Akten D. 215/82 Nachricht zu eben. Oels, den 14. März 1884. Königliches Amtsgericht.

[14600] 8 Offene Requisition. Der Landwirth Eduard Glatzel, früher Bauergutspächter in Ulbersdorf, Kreis Oels, dessen jetziger Aufenthaltsort unbekannt, ist durch das rechtskräftige Erkenntniß des König⸗ lichen Schöffengerichts zu Oels vom 28. Juni 1883 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von fünf Mark, für den Unvermögensfall zu einem Tage Ge⸗ fängniß und wegen Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von fünfzehn Mark, für den Unver⸗ mögensfall zu drei Tagen Gefängniß, endlich zur Tragung der Kosten verurtheilt worden, welche letztere sich auf 52,40 berechnen. Sämmtliche Gerichtsbehörden werden ersucht, die vorbezeichnete Strafe im Betretungsfalle an ꝛc. Glatzel zu voll⸗ strecken und uns zu den Akten D. 86/83 Nachricht zu geben. Oels, den 17. März 1884. Königliches Amtsgericht.

[14455]

Der Handelsmann und Schlachter Hermann Hein⸗ rich Diedrich Dierks, geboren am 17. Januar 1855 in Suüdenfeldmark, Kreis Hamm, zuletzt aufhaltsam in Verden, Kreis Verden, wird beschuldigt, als Ersatzreservist erster Klasse ausgewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben, Ueber⸗ tretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strnafgesetz⸗ buchs. Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 21. Mai 1884, Vormittags 10 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Verden zur Hauptverhandlung geladen. Bei unent⸗ schuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Strasprozeßordnung von dem Königlichen Bezirkskommando zu Bremen ausgestell⸗ ten Erklärung verurtheilt werden. Verden, den 20. März 1884. Olthaus, Gerichtsschreiber⸗ anw. als Gerichtsschreiber des Königlichen Amts⸗ gerichts.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

[14483]

Aktenzeichen K. 10/83. In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung der Immobilien des Bäcker⸗ meisters Fritz König zu Hameln, wird der durch die Bekanntmachung vom 6. Februar d. J. auf den 26. April d. J. anberaumte Versteigerungstermin hierdurch auf Sonnabend, den 3. Mai d. J., Morgens 10 Uhr, und der zur Verkündigung des Urtheils über Crtheilung des Zuschlags auf den 3. Mai d. J. angesetzte Termin auf Sonnabeund,

Amtswegen verlegt. Hameln, den 19. März 1884. Königliches Amtsgericht, Abtheilung I. Kern.

14498] Das Königl. Amtsgericht München I., Abtheilung A. für Civilsachen,

hat unterm 20. März 1884 folgendes Aufgebot erlassen: Es ist zu Verlust gegangen ein Seitens der Firma Louis Schmetzer & Cie. in Rothenburg an er Tauber auf Herrn Ch. N. Schad in Munchen

20. Dezember 1883 über 745 60 ₰, zahlbar am 31. März 1884 an die Ordre der Ausstellerin: Louis Schmetzer & Cie in Rothenburg selbst; ver⸗ sehen mit der Unterschrift dieser Ausstellerin: „P. Pa. Louis Schmetzer & Cie H. L. Braechter“ und auf der Vorderseite, nämlich unterhalb dem

„Ch. N. Schad Zahlbar bei der bayr. Handelsbank“.

Auf Antrag der Firma Louis Schmetzer & Cie

wird deshalb der Inhaber dieses Wechsel⸗Acceptes aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin 11. Oktober 1884, Morgens 9 Uhr,

im Gesch.⸗Z. Nr. 19/1 hiesigen Gerichts seine Rechte anzumelden und dasselbe vorzulegen, widrigenfalls dessen Kraftloserklärung erfolgen würde.

München, am 21. März 1884.

Der geschäftsleitende Königl. Gerichtsschreiber:

Hagenauer. 8 [4783] Aufgebot.

Auf den Antrag des C. A. J. Hennies, früher zu Cassel, jetzt zu Welheiden bei Cassel, wird der In⸗ haber des angeblich verlorenen Wechsels de dato Niedermarsberg, den 26. August 1883 über 4452 75 ₰, zahlbar am 15. Oktober 1883 bei Meyer

C.A. J. Hennies auf Meyer Oppenheimer in Nieder⸗ marsberg, hierdurch aufgefordert, seine Rechte auf diesen Wechsel spätestens im Aufgebotstermine den 27. August 1884, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗ rung desselben erfolgen wird. . Marsberg, den 23. Januar 1884. Königliches Amtsgericht.

[14663] Aufgebot.

Der Häusler Johann Rother zu Reinschdorf, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Szezasny zu Cosel, hat das Aufgebot zweier in der Reinschdorfer Ge⸗ markung, und zwar in der Gemeindehutung mater lonka belegenen Parzellen, nämlich:t 1) der Wiesenparzelle Nr. 115 Krtbl. 2 von

4,60 Ar, Nr. 116 Krtbl. 2 von

2) der Ackerparzelle 10,70 Ar, mit zusammen 4,86 Reinertrag, welche im Grund⸗ buch bisher nicht verzeichnet sind, behufs Anlegung eines Grundbuchblattes beantragt.

Die unbekannten Eigenthumsprätendenten und dinglich Berechtigten werden aufgefordert, ihre Eigen⸗ thumsansprüche und Rechte auf die gedachten Par⸗ zellen spätestens in dem auf

den 17. Juni 1884, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 13, anberaumten Aufgebotstermine anzumelden, widrigen⸗ falls die Ausschließung derselben erfolgen wird.

Cosel, den 6. März 1884.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung III. v. Hoven.

[14613] Aufgebot. 8

Auf dem Grundstück Kunzendorf Nr. 1 stehen in Abtheilung III Nr. 2 131 Thlr. 12 Sgr. 11 Pf. mütterliches Erbtheil der Wilhelmine Preuß, ver⸗ ehelichte Gardemeyer, mit 5 % verzinslich aus dem Erbrezeß vom 12. November 1846, 19. Juni 1847 und 25. Juli 1848 de conf. den 28. März 1849 ex decreto vom 11. August 1851 mit dem Be⸗ merken eingetragen, daß das Grundstück Kunzendorf Nr. 35 mitverhaftet ist. Ueber die Post ist ein Do⸗ kument gebildet, bestehend aus Ausfertigung des Preuß'schen Erbrezesses vom 11. Juli 1846 und 28. März 1849, dem Eintragsvermerk und den Hypothekenscheinen der beiden verhafteten Grund⸗ stücke.

Die Post ist bereits bezahlt, kann aber nicht ge⸗ löscht werden, weil das Hypothekendokument verloren gegangen ist.

Auf Antrag des Grundstückseigenthümers, Be⸗ sitzers Adolf Frohwerk in Kunzendorf, werden daher alle Diejenigen, welche als Eigenthümer, Cessionarien, Pfandinhaber oder sonstige Rechtsnachfolger An⸗ sprüche an die Post und das Dokument zu machen haben, aufgefordert, dieselben spätestens in dem auf den

5. Juli 1884, Vormittags 12 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle im Instruktionszimmer Nr. 1 anberaumten Termin geltend zu machen, widrigenfalls sie mit denselben ausgeschlossen und das Dokument behufs Löschung der Post im Grund⸗ buch für kraftlos erklärt werden wird. 1 Saalfeld, den 7. März 1884. Königliches Amtsgericht.

[14506] Amtsgericht Hamburg. Auf Antrag des hiesigen Notars Dr. Gustav Bartels und des Kaufmannes Eduard Gottlieb Carl Stehr, als Testamentsvollstrecker von Louis August Heinrich Maass, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Seebohm, Scharlach und Westphal, wird ein Aufgebot dahin erlassen: daß Alle, welche an den Nachlaß des am 31. Januar 1884 hieselbst verstorbenen Haus⸗ maklers Louis August Heinrich Maass Erb⸗ oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, oder den Bestimmungen des von dem obgenann⸗ ten Erblasser am 4. November 1882 errich⸗ teten, am 14. Februar 1884 hieselbst publi⸗ cirten Testaments, wie auch den den Testaments⸗ vollstreckern ertheilten Rhegtha⸗ insbesondere der Befugniß derselben, den Nachlaß vor den Hypothekenbehörden zu vertreten, widersprechen wollen, hiemit aufgefordert werden, solche An⸗ und Widersprüche spätestens in dem auf Sonnabend, den 17. Mai 1884, 10 ½ Uhr Vormittags, anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 2, anzumelden und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungsbevollmäch⸗ tigten bei Strafe des Ausschlusses. Hamburg, den 19. März 1884. Das Amtsgericht Hamburg, Civil⸗Abtheilung V. Zur Beglaubigung: Romberg, Dr., Gerichts⸗Sekretär. [14539] Oeffentliche Vorladung. 1) Josef Hoch, Mechaniker, früher in Paris woh⸗ nend, 2) Martin Haumesser, Sohn, Gärtner, früher in Montbéliard wohnend, beide jetzt ohne be⸗ kannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, werden vorge⸗ laden, in der öffentlichen Sitzung des Kaiserlichen Oberlandesgerichts zu Colmar vom 6. Oktober 1884, Vormittags 9 Uhr, durch Anwalt vertre⸗ ten zu erscheinen, um auf folgenden Antrag der

mar wohnhaft, vertreten durch Rechtsanwalt Bodem, verhandeln und das Rechtliche erkennen zu hören:

Das Kaiserliche Oberlandesgericht wolle die Be⸗ rufung gegen das Urtheil des Kaiserlichen Landge⸗ richts in Colmar vom 8. Dezember 1883 insoweit annehmen, daß dasselbe den Theilungsentwurf vom 11. Februar 1882 nicht einfach bestätigt, sondern dessen Abänderung in den im Urtheilstenor ange⸗ führten 5 Punkten angeordnet hat.

Colmar, den 21. März 1884.

Der Ober⸗Sekretär: Schoof.

Edictalladung bbehufs Todeserklärung.

Nachbenannte verschollene Geschwister a. die unverehelichte Magdalene Catharina Martens, geboren am 27. Januar 1838,

b. Arbeiter Ernst Wilhelm Martens, geboren am ,2. April 1843, Beide aus Spieka⸗Knill, Kinder des Glasers Johann Hinrich Martens und dessen Ehefrau Johanne Rebecca Martens, geb. Eggers in Spieka⸗Knill, lutherisch, welche im Jahre 1866 nach Amerika ausgewandert, und von denen seit Januar 1868 keine glaubwürdige Nach⸗ richten eingegangen sind, werden auf Antrag ihrer nächsten bekannten Blutsverwandten, nachdem von den Antragstellern den Vorschriften des §. 7 des Gesetzes über die Todeserklärung verschollener Per⸗ sonen vom 23. Mai 1848 Genüge geleistet ist, hier⸗ durch aufgefordert, sich binnen Jahresfrist und spätestens

Sonnabend, den 4. April 1885, 10 Uhr Vormittags, entweder in Person, oder durch einen gehörig legi⸗ timirten Bevollmächtigten bei dem unterzeichneten Gerichte zu melden.

Falls bis zu dem angegebenen Zeitpunkte eine Meldung nicht eingegangen ist, sollen die oben näher bezeichneten verschollenen Personen für todt erklärt und ihr Vermögen den nächsten bekannten Erben oder Nachfolgern überwiesen werden.

Zugleich ergeht hiermit die Aufforderung

a. an alle Personen, welche über das Fortleben der Verschollenen Kunde geben können, davon Mit⸗ theilung zu machen,

b. für den Fall der demnächstigen Todeserklärung aber an etwaige Erb⸗ oder Nachfolgeberechtigte, ihre Ansprüche anzumelden, andernfalls bei der Ueberweisung des Vermögens der Verschollenen auf sie keine Rücksicht genommen werden soll.

Dorum, den 26. Februar 1884.

Königliches Amtsgericht. Baring.

[14491]

Der am 20. Februar 1814 allhier geborene Schnei⸗ dergeselle Franz Daniel Christian Sonntag, ein

Sohn des Ackersmanns Christian Heinrich Sonntag

und dessen Ehefrau Magdalene Sophia, geb. Kählert,

hierselbst ist im Jahre 1861 angeblich nach Paris gewandert und seitdem verschollen.

Von den Kindern 8

A. des wail. Ackersmannes Adolf Heinrich Sonn⸗ tag hierselbst, eines halbbürtigen Bruders des ꝛc. Franz Sonntag, nämlich:

1) dem Ackersmann Heinrich Georg Theodor Sonntag hieselbst,

2) dem Schustermeister Johann Joachim Fried⸗ rich Sonntag hieselbst,

3) der Ehefrau des Seilers Glasow, Mine Hen⸗ rica Dorette, geb. Sonntag, hieselbst,

B. der wail. Schusterfrau Joachim Ulrich, Anna Dorothea, geb. Sonntag, hieselbst, einer halb⸗ bürtigen Schwester des ꝛc. Franz Sonntag, nämlich dem Arbeitsmann Joachim Jacob Friedrich Ulrich hiesellst ,

der zuerst an den Schustermeister Johann

Törber und später an den Webermeister Chri⸗

stian Friedrich Westphal hieselbst verheirathet

gewesenen und verstorbenen Sofie Dorothea,

geb. Sonntag, einer halbbürtigen Schwester des

ꝛc. Franz Sonntag, 8 G

1) der Maurergesellenwittwe Krüger, Juliane Friederike Dorette, geb. Törber, hieselbst,

2) dem Schneidermeister Ernst Johann Friedrich Törber hieselbst, 18

3) der Ehefrau des Schustermeisters Fritz Stein, Feiezernike Marie Christine, geb. Westphal, ieselbst,

4) der Ehefrau des Rademachers Stein zu Dargun, Christine Marie Juliane, geb.

1G Westphal, 8

als seinen nächsten Intestaterben, ist nunmehr darauf

angetragen, daß der Verschollene, welcher das sieben⸗

zigste Lebensjahr am 20. Februar h. a. zurückgelegt, für todt erklärt und ihnen dessen Nachlaß aus⸗

gehändigt werde. 8 b

Es werden daher der mehrerwähnte Schneider⸗ geselle Franz Sonntag und alle Diejenigen, welche an das für denselben administrirte Vermögen ein näheres oder gleich nahes Intestat⸗Erbrecht, als die sub A., B., C. erwähnten halbbürtigen Geschwister⸗ kinder zu haben vermeinen, hiermit peremptorisch geladen, in dem auf

Dienstag, dreißigsten September 1884,

Morgens 11 Uhr, angesetzten Termine in Person

oder durch legitimirte Bevollmächtigte vor uns zu

erscheinen und ihre Ansprüche gehörig anzumelden und zu bescheinigen und zwar unter dem ein⸗ für allemal angedroheten Nachtheile, daß wenn der Ver⸗

Klara Taillandier, Ehefrau des Jules Durard,

Oppenheimer in Niedermarsberg, gezogen von dem

Tapezierer, und des Letzteren selbst, Beide in Col⸗

anzeigen wird, selbiger für todt wird erklärt werden, die obgedachten aufgetretenen Intestaterben oder die sich Meldenden und Legitimirenden für die rechten Erben angenommen, ihnen als solchen das bisher sub cura befindliche Vermögen überwiesen und das Erbenzeugniß ausgestellt werden soll, die nach der Präklusion sich meldenden näheren oder gleich nahen Erben aber alle Handlungen und Dispositionen Der⸗ jenigen, welche in die Erbschaft getreten, anerkennen und zu übernehmen schuldig sein sollen. Neukalen, 22. Februar 1884.

Der Magistrat

[14501]

Die von dem Gerichtsvollzieher Hoffmann, welcher bis zum 1. April 1883 beim Königlichen Amtsgericht in Anclam und seitdem bei dem unterzeichneten Amtsgericht angestellt war, bestellte und bei der Regierungshauptkasse in Stettin niedergelegte Amts⸗ kaution, bestehend in den 4 %igen konsolidirten Staats⸗ anleihescheinen Litt. E. Nr. 15184 und 86188 über je 300 nebst Talons und Zinsscheinen, soll dem⸗ selben zurückgegeben werden. Auf den Antrag der Herren Vorstandsbeamten des Königlichen Ober⸗ Landesgerichts in Stettin werden alle Diejenigen, welche Ansprüche an die Kaution zu machen haben, aufgefordert, dieselben spätestens in dem auf

den 23. Mai d. J., Vorm. 9 Uhr,

anberaumten Aufgebotstermin anzumelden, widrigen⸗ falls sie ihrer Ansprüche an die genannte Kaution für verlustig erklärt und an die Person desjenigen verwiesen werden, mit dem sie kontrahirt hatten.

Pollnow, den 16. März 1884. 8

Königliches Amtsgericht.

[14127] 8 Aufgebot. Von der Mehrheit der Besitzer des Rummellandes vor Ayenwolde, Amts Aurich, ist bei der zuständigen Behörde die Theilung desselben beantragt. Zu den Theilnehmern an demselben ge⸗ hören auch die Eigenthümer des im Grundbuche Aurich Tom. 49, Vol. I. Nr. 47 pag. 369 einge⸗ tragenen sogen. Heike Folkertsschen vollen Platzes Nr. 1 und 2 in Ayenwolde, bezw. deren Rechtsnach⸗ folger, nämlich: 1) Hedde Janssen Hedden in Neer⸗ moor zu t¼, 2) Ahlrich Cornelius Bode und Rixte Janssen Bode zu Uphusen zu ¼, 3) Bernh. Jacobs Goldschweer zu Heerenborg zu 124, 4) Jan Berends J. Goldschweer zu Loga zu 1/24, 5) Heere S. Goldschweer das. zu 4, 6) Jacob S. Goldschweer zu Holte zu 1½24, 7) Leentje Heeren zu Loga zu ¼8, 8) des weil. Carl Heeren zu Beschotenweg Kinder, nämlich a. Campe Heeren, b. Elisabeth Heeren, c. Ewe Heeren, d. des weil. Elisabeth Carels Sohn Carel zu ¼48, 9) Meike Lübberts Wilts und Hamme Hinris Wilts zu Leer zu ¼⁴8, 10) Maike Gelts zu Esclum zu ¼8, 11) Aalrich Alberts Schoormann und Rennste Alberts Schoormann zu Pogum 1/⁄12, 12) Folkerdina Davemann zu ¼12. 13) Geesche Davemann zu Pekel⸗A. zu 1‧½241, 14) Warnerus Bör⸗ chers zu Leer zu ¼l8, 15) Jan und Agathe Heyen Ubben zu ¼⁄84. Behufs Ermittelung der sämmtlichen Eigenthümer und zur Vorlegung des Nachweises ihrer Legitimation zur Sache werden alle Diejenigen aufgefordert, denen eine besondere Vorladung zur Wahl eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten nicht zugefertigt ist und die dennoch der Meinung sind, als Nachkommen der vorher benannten, im Grundbuche eingetragenen Eigenthümer oder aus sonstigen Gründen Ansprüche an den fraglichen Platz und dessen Antheils am Rummelslande machen zu können, solche in dem auf Mittwoch, den 7. Mai d. J., Vormittags 10 ½ Uhr, im Remmers'’schen Gasthofe hier (Erbgroßherzog von Oldenburg) an⸗ stehenden Termine selbst oder durch gehörig legiti⸗ mirte Bevollmächtigte anzumelden und durch glaub⸗ hafte Urkunden zu erweisen, unter dem Verwarnen, daß im Falle des Ausbleibens ihre etwaigen An⸗ sprüche überhaupt nicht, oder nur nach den Angaben der bekannten Betheiligten berücksichtigt, im Uebrigen sie aber als den Erklärungen und Beschlüssen der letzteren als zustimmend und sie verbindend angesehen werden sollen. Unter gleicher Verwarnung werden die nachbenannten angeblichen jetzigen Miteigen⸗ thümer des Heiko Folkerts'schen Platzes, bezw. deren Rechtsnachfolger, deren Aufenthaltsort unbekannt, oder die überhaupt hier nicht bekannt sind, nämlich: 1) Hinrich Lünemann, 2) Meenke Lünemann,. 3) Gretje Lünemann aus Hesel, Amts Stickhausen, Kinder der weil. Eheleute Hinnerk Lünemann und Meike, geb. Harms, 4) die Rechtsnachfolger der angeblich in Holland verheirathet ö und das. verstorbenen Janna Ströper aus Leer, Tochter aus 1. Ehe der weil. Maike Lübberts Wilts mit dem verstorbenen Fuhrmann Hinderk Ströper in Leer, 5) Jan Schoor⸗ mann aus Pogum, Sohn des Casper Alberts Schoor⸗ mann und Großsohn des Ahlrich Alberts Schoor⸗ mann das., 6) Albert Alerks Schoormann aus Pogum, Sohn des Ahlrich Alberts Schoormann das., 7) die Rechtsnachfolger der Geske Davemann zu Pekel⸗A., Provinz Groningen (Holland), die an⸗ geblich mit einem Dr. med. Schüttker das. ver⸗ heirathet gewesen sein soll, 8) Adolf Börchers aus Leer, Nachkomme des Warnerus Börchers das., 9) Hinrich August Smit in Neuschauz, Sohn des Hinderikus Smit in Bunderhee und Großsohn aus der ersten Ehe der Folkerdina Dave⸗ mann mit Hinderk Peters Smit in Bunde, bezw. dessen Kinder: a. Friederike Smit, b. Trientje Smit, c. Hinderikus Smit, 10) Josua Smit und 11) Hinderk Smit, Söhne des Jacob Smit in Emden und Großkinder der sub 9 genannten Ehe⸗

schollene bis zu dem angesetzten Termine sich nicht melden oder den Ort seines Aufenthalts hieher nicht

und Hinderk

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