1884 / 75 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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1148411 Oeffentliche Zustellung.

Der Käthner J. Fr. Lembke in Westerrönfeld Kläger, vertreten durch den Justiz⸗Rath, Rechts⸗ anwalt Wille in Rendsburg, klagt wider den ab⸗ wesenden Parzellenbesitzer F. H. N. Wulf aus Langwedel, Beklagten, wegen 250 Zinsen aus einem protokollirten Kapital von 5000 nach 5 % p. a. aus Obligation vom 17. Januar 1879 für die Zeit von Oct. Tr. Reg. 1883 bis dahin 1884, indem er beantragt, den Beklagten zur Heraus⸗ gabe seiner dem Kläger verpfändeten, in Langwedel belegenen und im klösterlich Itzehoer Schuld⸗ und Pfandprotokolle Bd. XI. Fol. 52 b. aufgeführten Landstelle c. p. zum gerichtlichen Zwangsverkauf zu seiner Befriedigung wegen benannter 250 und der Kosten zu verurtheilen, und ladet den Beklagten zu dem auf den 21. Mai 1884, Mittags 12 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgericht zu Nor⸗ torf anberaumten Termine zur mündlichen Verhand⸗ lung, in welchem er beantragen wird, den Beklagten dem Klagantrage gemäß zu verurtheilen und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Norterf, den 1. Februar 1884.

8 Huusfeldt,

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

114850]0 Bekanntmachung.

In Sachen der Katharina Ernestine Aubertin, gewerblose Ehefrau von Eugen Nikolas Thouvenot, wohnhaft zu Forbach, vertreten durch Rechtsanwalt Karl, gegen den genannten Eugen Nikolas Thouve⸗ not, früher Mechaniker in Metz, dann Schuhhändler in Forbach, gegenwärtig ohne Gewerbe daselbst woh⸗ nend, hat das Kaiserl. Landgericht zu Saargemünd durch Urtheil vom 4. März 1884, die Trennung der zwischen den Parteien bestehenden, auf die Errungen⸗ schaft beschränkten Gütergemeinschaft ausgesprochen.

Saargemünd, den 20. März 1884.

Der Ober⸗Sekretär: EWW(en.

[14852] Bekanntmachung.

Durch Urtheil der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld vom 13. Februar 1884 ist die zwischen den Eheleuten Werkmeister Tugend⸗ held Böddinghaus zu Hingenberg bei Solingen und der geschäftslosen Jenny, geb. Kronenberg, daselbst, bisher bestandene eheliche Gütergemeinschaft mit Wirkung vom 16. Dezember 1883 für aufgelöst er⸗ klärt worden.

Schuster, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[14855] Bekanntmachung.

Sophie Dreyfuß, ohne Gewerbe in Rappolts⸗ weiler wohnhaft, zum Armenrechte zugelassen, Ehe⸗ frau des Moses Schwartz, früher Einregistrements⸗ einnehmer daselbst, zur Zeit im Bezirksgefängniß in Colmar, vertreten durch Rechtsanwalt Port, klagt gegen ihren genannten Ehemann, mit dem Antrage auf Trennung der zwischen ihnen bestehenden Güter⸗ gemeinschaft.

Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der I. Abtheilung der Civilkammer des Kaiserl. Landgerichts zu Colmar i. E. ist Termin auf den 2. Mai 1884, Vormittags 9 Uhr, be⸗

stimmt. Der Landgerichts⸗Sekretär: 8 11XX“X“

114853] Urtheils⸗Auszug. „Durch Urtheil der Ersten Civilkammer des Kaiser⸗ lichen Landgerichts zu Metz vom 18. März 1884 wurde die zwischen Barbara, genannt Mathilde Kahn, gewerblose Ehefrau des Kaufmanns Jacob Steiner in Metz und ihrem vorgenannten Ehemann Jacob Steiner, früher in Metz, jetzt in Antwerpen, bestehende Gütergemeinschaft mit Wirkung vom Tage der Klage, 23./24. Januar 1884, für aufgelöst 8. und dem Beklagten die Kosten zur Last gelegt.

Publizirt gemäß Ausf.⸗Ges. vom 8. Juli 1879.

Metz, den 24. März 1884.

Der Landgerichts⸗Sekretär: Metzger.

1148542=²ʃ AUrtheils⸗-Auszug.

Durch Urtheil der Ersten Civilkammer des Kaiserl. Tandgerichts zu Metz vom 18. März 1884 wurde die zwischen Marie Bettendorf, ohne Stand, Ehefrau des Holzhändlers Michael Dopp, beisammen zu Dudern wohnhaft, und ihrem genannten Ehemann Michael Dopp bestehende Gütergemeinschaft mit Wir⸗ kung vom Tage der Klage, 6. Juli 1883, für auf⸗ gelöst erklärt.

abgestempelten Aktien nebst neuen Talons und Di⸗ videndenscheinen einzutauschen. 1

Behufs Auseinandersetzung ihrer gegenseitigen Vermögensrechte wurden Parteien vor Notar Fromholt in Sierck verwiesen und dern Beklagten die Kosten zur Last gelegt.

Publizirt gemäß Ausf.⸗Ges. vom 8. Juli 1879.

Metz, den 24. März 1884.

Der Landgerichts⸗Sekretär: Metzger. 8 [14856] Gütertrennung. v““

Durch rechtskräftiges Urtheil der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bonn vom 5. Fe⸗ bruar 1884, ist die zwischen den Eheleuten Maurer⸗ meister Heinrich Besgen in Grau⸗Rheindorf und Magdalena geb. Amendt, daselbst, bestandene eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt.

Bonn, den 24. März 1884.

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts: Klein, Landgerichts⸗Sekretär.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. vonöffentlichen

Phoenix Aetien⸗Gesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb. b

In der außerordentlichen General⸗Versammlung unserer Aktionäre vom 20. November 1883 ist unter Anderem folgender Beschluß einstimmig gefaßt worden: „Jeder Besitzer von einer oder mehreren Aktien

Litt. A. soll berechtigt sein, den Dividenden⸗ Rückstand auf Coupons dieser Aktien aus früheren Jahren mit den Aktien selbst dadurch

zu verbinden, daß er die ganze Serie der rück⸗ ständigen Dividendenscheine, wenngleich dieselben nicht zu den betreffenden Aktien gehören und verschiedene Nummern tragen, mit dieser letz⸗ teren, ihrem Talon und den zugehörigen, noch nicht verfallenen Dividendenscheinen, der Gesell⸗ schaft präsentirt, welche die sämmtlichen Divi⸗ dendenscheine nebst Talons an sich nimmt und kassirt, dagegen dem Präsentanten die Aktie abgestempelt zurückgiebt unter Beifügung eines neuen Talons und neuer Dividendenscheine für das laufende und die folgenden Jahre. Die Dividendenscheine berechtigen alsdann, je

nach ihrer Fälligkeit, zum Bezuge der vollen Dividende des jedesmal abgelaufenen Jahres, einschließlich des Rückstandes, also eventuell auch über (6 %) sechs Prozent hinaus, selbstverständ⸗ lich vorbehaltlich des Rechts der nicht zur Con⸗ vertirung präsentirten Coupons auf Bezug der rückständigen Dividenden in der ihnen bisher zustehenden Weise. An dem Verhältnisse zwischen den Aktien Litt. A. und den Aktien Litt. B., wie solches insbesondere durch Art. 7 der Sta⸗ tuten feststeht, wird durch die vorstehenden Be⸗ stimmungen, welche lediglich eine innere Ange⸗ legenheit der Besitzer von Aktien Litt. A. und deren Coupons berühren und sich wesentlich auf den Zahlungsmodus der Dividende beziehen, nichts geändert.“

Grund Beschlusses unseres Administrationsrathes die Besitzer von Aktien Litt. A. unserer Gesellschaft, welche den Dividendenrückstand aus früheren Jahren mit den Aktien selbst bezw. mit dem jedesmal lau⸗ fenden, für das betreffende Jahr berechtigenden Coupons verbinden wollen, hiermit auf, diese ihre Aktien mit den zugehörigen Talons und noch ver⸗ fallenden Dividendenscheinen nebst der betreffenden Ch ttie rückständiger Dividendenscheine aus den Jahr⸗ gängen 1874/75, 1875/76, 1876/77, 1877/78, 1878/79, 1880/81, und zwar die Nummern 15, 16, 17, 18, 19 und 21, wenngleich diese letzteren nicht zu den Aktien gehören, also andere Nummern wie diese tragen sollten, bei der Direktion der Disconto⸗Gesellschaft in Berlin, den Herren Sal. Oppenheim jr. & Co., in

öln,

ö Schaaffhausen'schen Bank⸗Verein in

Löln, und bei unserer Hauptkasse hierselbst

bis spätestens am 1. Oktober 1884 zu deponiren. Bei der Hinterlegung ist ein doppeltes Verzeichniß zu überreichen, wozu Formulare bei den gedachten Depotstellen erhältlich, worin die einzelnen Stücke nach der Zahlenfolge geordnet einzutragen sind. Das eine dieser Verzeichnisse erhält der Deponent, mit dem Hinterlegungsvermerke versehen, zurück, um da⸗ gegen demnächst nach näherer Bekanntmachung die

Laar bei Ruhrort, den 26. März 1884.

Die Direktion.

[15061]

Der Dividendenschein Mk. 45 per Actie

an der Kasse der Gesellschaft in Carlsruhe

und an der Coupons⸗Kasse heute ab eingelöst.

Carlsruhe, den 25. März 1884. Die Direction.

Vereinigte Carlsruhe-Mühlburger und Durlacher ferde- und Dampfbahn-Gesellschafst.

Nr. 3 (für das Rechnungsjahr 1883) wird

mit

der Vereinsbank

Bekanntmachung, betref⸗ fend Abstempelung Kieler Eisenbahnaktien. Die

„unterzeichnete Direktion richtet hierdurch an alle Inhaber von L⸗Altona⸗Kieler Eisenbahn⸗ aktten, welche bisher noch die Anmeldung ihrer Aktien zur Abstempelung nicht bewirkt haben, die Aufforderung, dieses jetzt schleunigst zu thun, damit das Abstempelungsgeschaft ehestens zu Ende geführt Die Anmeldung kann geschehen bis unserer Hauptkasse in Altona jeden von 9 bis 12 Uhr Vormittags, sowie bei

bei Dienstag de

Peiedenes Flah. 4 bis 6. Altona, den 26. März 1884. Königl

[14960]

Besitzer von Magdeburg⸗Halberstädter Eisen⸗ bahn⸗Stamm⸗ Litt. A., B. und C. auf, ihre Aktien gegen Empfang⸗ nahme von Staatsschuldverschreibungen nach Maß⸗ gabe unserer P pera. z. is b 1 von t. bogebenen Aktien Litt. A. n übrigen vermittelnden Dienststellen in Kiel und noch 194 Stück, von 846 000 St. begebenen

lensburg und der Königlichen Eisenbahn⸗Haupt⸗ asse, Abtheilung für Aktienabstempelung in Berlin,

che Eisenbahn⸗Direktion. 1

Aktienumtausch. Wir fordern wiederholt die und Stammprioritäts⸗Aktien

früheren Bekanntmachungen bei unserer Wir bemerken,

Nachdem die Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister erfolgt ist, fordern wir nunmehr auf

8 [14948]

Aktien Litt. B. noch 6124 Stück und von 100 000 St. begebenen Aktien Litt. C. noch 349 Stück bisher nicht zum Umtausch gelangt sind. Magdeburg, den 21. März 1884. Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

[15062]) Kündigung der 4 ½ proz. Anleihe⸗

scheine der Gemeinde Steglitz.

Nachdem die hiesige Gemeinde⸗Vertretung beschlossen hat, die auf Grund des Allerhöchsten Priv ilegii vom 2. Februar 1881 ausgefertigten 4 ½ procent. Sepe Gemeinde⸗Anleihescheine in 4 procent. umzuwandeln, wollen wir den gegenwärtigen Inhabern der 4 ½ procent. Steglitzer Anleihescheine zunächst Gelegen⸗ ,9 geben, die Abstempelung auf 4 % bewirken zu assen.

Wir fordern deshalb diejenigen Anleihescheine⸗ Inhaber, welche mit der Abstempelung auf 4 % ein⸗ verstanden, sind auf, ihre Anleihescheine zu diesem Behufe in der Teltow'er Kreis⸗Kommunal⸗Kasse, Berlin, Körnerstraße Nr. 24, in der Zeit vom 10. bis zum 25. April d. Js. an den Geschäfts⸗ tagen von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Mittags vorzulegen und zugleich ein Verzeichniß, aus dem der Inhaber nach Namen, Stand und Wohnort und die abzustempelnden Anleihescheine nach Buchstaben und Nummern zu ersehen sind, einzureichen. Zugleich werden denjenigen Inhabern, welche die zur Ab⸗ stempelung nachgelassene Frist unbenutzt verstreichen lassen, die in ihrem Besitze befindlichen 4 ½ procent. Steglitzer Anleihescheine zur baaren Rückzahlung zum 1. Oktober 1884 hiermit gekündigt.

Die gekündigten Anleihescheine sind vom 1. Ok⸗ tober 1884 ab, unter Rückgabe derselben und der noch nicht fälligen Zinsscheine Nr 8 bis 10, sowie der Zinsanweisungen der vorbezeichneten Teltow'er Kreis⸗Kommunal⸗Kasse, an den Geschäftstagen und während der Kassenstunden zur Einlösung einzureichen. Mit dem 1. Oktober 1884 hört die Verzinsung der gekündigten Anleihescheine auf. Bei der Einlösung wird der Geldbetrag etwa fehlender, noch nicht fälliger Zinsscheine von dem auszuzahlenden Kapitale in Abzug gebracht werden.

Die noch im Umlaufe befindlichen Anleihescheine, auf welche sich event. die Kündigung beziehen würde, sind folgende:

von dem Buchstaben A. à 500 Mark die Nummern 1 bis 16, 18 bis 65, 67 bis 81, 83 bis 111, 113 bis 119, 121 bis 344, 346 bis 402 und 404 bis 408;

von dem Buchstaben B. à 200 Mark die Nummern 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14, 16 bis 22, 24 bis 123, 125 bis 130, 132 bis 135, 137 bis 193, 195 bis 200, 202 bis 218 und 220 bis 247. Zugleich wird bemerkt, daß von den früher aus⸗ geloosten Anleihescheinen noch ausstehen:

von dem Buchstaben A. à 500 Mark die Nummern 82 und 120 und

von dem Buchstaben B. à 200 Mark die Nummern 4. 124 und 136. Steglitz, den 25. März 1884.

Der Gemeinde⸗Vorstand: Zimmermann.

W“ [14944] 1 Oelsnitzer Bergbaugewerkschaft. Die am 1. April 1884 fälligen Zinsen der 6 % Anleihe der Oelsnitzer Bergbaugesellschaft in Liquid. welche Anleihe wir übernommen haben, werden von uns in Leipzig, Dresden und Chemnitz bei den „Fillialen der Geraer Bank daselbst, in Berlin bei der Filiale der Bank für

Handel und Industrie, in Zwickau bei den Herren Hentschel &

Schulz,

in Glauchau bei den Herren Meyer & Jahr, sowie bei unserer Hauptkasse in Oelsnitz i. E. gegen Abgabe des fälligen Coupons bezahlt. Oelsnitz i. E., den 25. März 1884.

Der Grubenvorstand

Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.

Danziger Privat⸗Actien⸗Bank.

[14949] Status am 23. März 1884.

Activa. Metallbestand. 1,010,869 Reichs⸗Kassenscheine Noten anderer Banken Wechselbestand. Lombardforderungen.... Effekten⸗Bestad Sonstige Activa I“

Passiva.

1ö11ö1ö1141414“] . 3,000,000 Umlaufende Noten 2,706,400 Sonstige täglich fällige Verbindlich⸗ 11ö.*“** 460,590 Verzinsliche Depositen⸗Kapitalien. 3,860,528 14*“ 1,535,273

Eventuelle Verbindlichkeiten aus wei⸗ ter begebenen, im Inlande fälligen

Wechsel... ö1ö16““ [14951] VUebersicht der

Sächsischen Bank

zu Dresden am 23. März 1884. 1 Activa. 1 Coursfähiges deutsches Geld. 18 576 433. Reichskassenscheiioea 497 640. Noten anderer deutscher 11“ 4 283 300. Sonstige Kassenbestände 576 360. Wechselbestände 45 560 664. Lombardbestände.. 2 218 840. Effectenbestände.. 2 281 690. Debitoren und sonstige Activa 3 619 181. Passiva. Eingezahltes Actiencapital 30 000 000. öP6öö6—6ö61.. Banknoten im Umlauf 37 662 700. Täglich fällige Verbindlich- 1 196 515. 4 725 787.— 132 855. —. nicht fälligen

keiten. 5 begeben worden:

46,442

AnKündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten... 8 Sonstige Passiu Von im Inlande zahlbaren noch Wechseln sind weiter 2 187 979. 25. Die Direction.

Bremer Bank.

[14952] Uebersicht vom 22. März 1884. Activa: Weta .11 6009 901 Reichskassenscheine 130. Noten anderer Banken. 102,700. Gesammt⸗Kassenbestand. 1,712,131. Giro⸗Conto b. d. Reichsbank 100,231. 111616664* 30,330,148. Lombardforderungen. 3,850,896.? 1“ 82,796. Immobilien & Mobilien. 300,000. Passiva: Grundkapital. 16,607,000. v1“*“ 850,234. eeeeeeeEbbbe6 3,940,000. Sonstige, täglich fällige Ver⸗ 367,891. An Kündigungsfrist gebun⸗ 14,064,627. 196,053.

dene Verbindlichkeiten

-2ee,Z6“

Verbindlichkeiten aus weiter

begebenen, nach dem 22. März

fälligen Wechsell... Der Director: Ad. Renken.

171,628. 17„

Dreier,

der Oelsnitzer Bergbangewerkschaft. Clauß.

Proc.

Actien⸗Gesellschaft

[14962]

Sonnabend, den im Lokale der Gesellschaft, Haideblümchen hierselbst,

1 In dieser zweiten Generalversammlung (die fähig) sind die erschienenen Aktionäre ohne Rücksicht bindenden Beschluß merksam machen. Oberhausen, Rhei Ernst Nedelmann. D. Morian.

August Waldthausen.

für Eisen⸗Industrie zu Styrum 1 in Oberhansen. Zu einer außerordentlichen Generalversammlung am

26. April cr., Nachmittags 3 Uhr,

laden wir unsere Aktionäre Tagesordnung: Reduktion des Aktienkapitals.

hierdurch ergebenst ein.

am 15. März cr. abgehaltene war nicht beschluß⸗ auf ihre Zahl befugt, für die ganze Gesellschaft

zu fassen, worauf wir in Gemäßheit des §. 28 unseres Statuts ausdrücklich auf⸗

and, den 25. März 1884. Der Vorstand.

Wilhelm Grillo. ECwald Hilger.

2) Wahl dreier Revisoren rechnung pro 1884.

Hannover, den 25. März 1884.

Tag esord 1) Vorlage des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung pro 1883, und dreier Stellvertreter behufs Prüfung der Jahres⸗

Deutsche Militairdienst⸗Versicherungs⸗Anstalt

8 Sechste ordentliche Generalversammlung am Freitag, den 4. April 1884, im Rabe'schen Saale,

2 Uhr Nachmittags, Aegidienthorplatz. nRung:

Eintrittskarten sind gegen Vorzeigung der Policen, bezw. der Policen und letzten ämien⸗ Quittungen im Büreau der Anstalt in Empfang zu nehmen. p Eeten Prämien

Der Aufsichtsrath.

[14812]

Herr Kanzleirath a. D. R. Geheimrath a. D. R. deher. Kaufmann Franz Overlach, Banquier Louis Schieß, Kaufmann C. Ed. Riemann, Stadtrath August Kalkow, sämmtlich in Magdeburg. Magdeburg, den 25. März 1884.

Nach der in der heutigen Generalversammlung gems Nr. 19 d vidi tatut Neuwahl und der darauf nach §. 2 ers Z eek. eer

schaft aus folgenden 6 Mitgliedern:

Allgemeine Gas⸗A Rien Geselschast 8* ethe.

erfolgten

3 erfolgten Neuconstituirung besteht der Aufsichtsrath unserer Gesell⸗ wicker, Vorsitzender,

Stellvertreter desselben,

8 1“

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗

Dritte Beilage

Berlin, Donnerstag, den 27. März

Anzeiger. 1884.

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Reichstag sind die beiden felgenden, am 12. Dezember v. J. 1 122 589 gesu,2G getroffenen Abkommen und zwar: die ebereinkunft, betreffend den gegenseitigen Schutz an Werken der Literatur und Kunst nebst zwei dazu gehörigen Protokollen und die Uebereinkunft, betreffend den gegen⸗ eitigen Schutz der gewerblichen Muster und Modelle ebst einer erläuternden Denkschrift zur verfassungsmäßigen Be⸗ chlußnahme vorgelegt worden: 1G Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im

Mamen des Deutschen Reichs und Se. Majestät der König der Belgier, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in wirksamerer Weise in beiden

Ländern den Schutz an Werken der Literatur und Kunst zu gewähr⸗

Fünvnen aben den Abschluß einer besonderen Uebereinkunft zu diesem

gwecke beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich;

Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von reußen:

Paul Grafen von Hatzfeld⸗Wildenburg,

Allerhöchstihren Staats⸗Minister und Staatssekretär

des Auswärtigen Amts; 8*

nd 8 8 86 7 8 Majestät der König der Belgier: üas denl Heren Gabriel August Grafen van der Straten⸗ Ponthoz, Allerhöchstihren Außerordentlichen Gesandten und bevoollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem Deeutschen Kaiser, König von Preußen, und

den Herrn Leo Biebuyck, Allerhöchstihren Direktor des Handels⸗ und des Konsulatswesens im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten; 1 eelche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel vereinbart haben. Artikel 1. 8 1 Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst sollen, gleich⸗ viel ob diese Werke veröffentlicht sind, oder nicht, in jedem der beiden Länder gegenseitig sich der Vortheile zu erfreuen haben, welche daselbst zum Schutze von Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt ind oder eingeräumt werden. Sie sollen daselbst denselben Schutz und dieselbe Rechtshülfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen inländische Urheber egangen wäre. 8 8 Diese Vortheile sollen ihnen jedoch gegenseitig nur solange zustehen, als ihre Rechte in dem Ursprungslande in Kraft sind, und sollen in

dem anderen Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche daselbst

den inländischen Urhebern gesetzlich eingeräumt ist. Der Ausdruck „Werke der Literatur oder Kunst“ umfaßt Bücher, Brochüren oder andere Schriftwerke; dramatische Werke, musikalische Kompositionen, dramatisch⸗musikalische Werke; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauereci; Stiche, Lithographien, Illustra⸗

ttionen, geographische Karten; geographische, topographische, architek⸗

tonische oder naturwissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; und überhaupt jedes Erzeugniß aus dem Bereiche der iteratur, Wissenschaft oder Kunst. Artikel 2. Die Bestimmungen des Artikels 1 sollen auch Anwendung finden auf die Verleger solcher Werke, welche in einem der beiden Länder veröffentlicht sind und deren Urheber einer dritten Nation angehört. Artikel 3. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Urheber, erleger, Uebersetzer, Komponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Architekten, Lithographen u. s. w. sollen gegenseitig in allen Beziehungen dieselben Rechte genießen, welche die gegenwärtige Uebereinkunft den Urhebern, Verlegern, Uebersetzern, Komponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern, Architekt und Lithographen selbst bewilligt. 5 Artikel 4. 8 Es soll gegenseitig erlaubt sein, in einem der beiden Länder Aus⸗ züge oder ganze Stücke eines zum ersten Male in dem anderen Lande erschienenen Werkes zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Ver⸗ öffentlichung ausdrücklich für den Schul⸗ oder Unterrichtsgebrauch be⸗

sstimmt und eingerichtet oder wissenschaftlicher Natur ist.

In gleicher Weise soll es gegenseitig erlaubt sein, Chrestomathien, elche aus Bruchstücken von Werken verschiedener Urheber zusammen⸗

gesetzt sind, zu veröffentlichen, sowie in eine Chrestomathie oder in ein in dem einen der beiden Länder erscheinendes Originalwerk eine in dem anderen Lande veröffentlichte ganze Schrift von geringerem Umfange aufzunehmen. 1

Es muß jedoch jedesmal der Name des Urhebers oder die Quelle angegeben sein, aus welcher die in den beiden vorstehenden Absätzen ge⸗ lcüten Auszüge, Stücke von Werken, Bruchstücke oder Schriften her⸗ rühren.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Aufnahme musikalischer Kompositionen in Sammlungen, welche zum Gebrauche für Musikschulen bestimmt sind; vielmebr gilt eine derartige Aufnahme, wenn sie ohne Genehmigung des Komponisten erfolgt, als unerlaubter Nachdruck.

Artikel 5.

Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erschienenen Zeitungen oder periodischen Zeitschriften entnommen sind, dürfen in 8 anderen Lande im Original oder in Uebersetzung gedruckt werden

Jedoch soll diese Befugniß sich nicht auf den Abdruck, im Original oder in Uebersetzung, von Feuilleton⸗Romanen oder von Artikeln über Jissenschaft oder Kunst beziehen.

Das Gleiche gilt von anderen, aus Zeitungen oder periodischen

eitschriften entnommenen größeren Artikeln, wenn die Urheber oder Herausgeber in der Zeitung oder in der Zeitschrift selbst, worin die⸗ elben erschienen sind, ausdrücklich erklärt haben, daß sie deren Nach⸗ druck untersagen.

In keinem Falle soll die im vorstehenden Absatz gestattete Unter⸗ sagung bei Artikeln politischen Inhalts Anwendung finden.

Artikel 6. . Das Recht auf Schutz der musikalischen Werke begreift in sich die Unzulässigkeit der sogenannten musikalischen Arrangements, näm⸗ lich der Stücke, welche nach Motiven aus fremden Kompositionen ohne Genehmigung des Urhebers gearbeitet sind. 8 „Den betreffenden Gerichten bleibt es vorbehalten, die Streitig⸗ keiten, welche bezüglich der Anwendung obiger Vorschrift etwa hervor⸗ treten sollten, nach Maßgabe der Gesetzgebung jedes 8 zu entscheiden. 1 Artikel 7. 1

Um allen Werken der Literatur und Kunst den in Artikel 1 ver⸗ einbarten Schutz zu sichern und damit die Urheber der gedachten Werke, bis zum Beweise des Gegentheils, als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten beider Länder zur Verfolgung von Nach⸗ druck und Nachbildung zugelassen werden, soll es genügen, daß ibe

ame auf dem Titel des Werkes, unter der Zueignung oder Vorreve, oder am Schlusse des Werkes angegeben ist.

Bei anonymen oder pseudonymen Werkey ist der Verleger, dessen Nat auf dem Werke steht, zur Wahrnehm'ung der dem Urheber zu⸗

stehenden Rechte befugt. Derselbe gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des Sennhh oder pseudonymen Urhebers. rtikel 8. Die Bestimmungen des Artikels 1 sollen auf die öffentliche Auf⸗ führung musikalischer sowie auf die öffentliche Darstellung dramatischer oder dramatisch⸗musikalischer Werke gleichfalls Anwendung finden.

Artikel 9.

Den Originalwerken werden die in einem der beiden Länder ver⸗ anstalteten Uebersetzungen inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt. Demzufolge sollen diese Uebersetzungen, rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem anderen Lande, den im Artikel 1 festgesetzten Schutz genießen. Es ist jedoch wohlverstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Ueber⸗ setzer in Beziehung auf die von ihm gefertigte Uebersetzung des Originalwerkes zu schützen, keineswegs aber, dem ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließliche Uebersetzungsrecht zu übertragen, außer in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfange.

Artikel 10.

Den Urhebern in jedem der beiden Länder soll in dem anderen Lande während zehn Jahre nach dem Erscheinen der mit ihrer Ge⸗ nehmigung veranstalteten Uebersetzung ihres Werkes das ausschließliche Uebersetzungsrecht zustehen.

Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder erschienen sein. Behufs des Genusses des obengedachten ausschließlichen Rechtes ist es erforderlich, daß die genehmigte Uebersetzung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, von der Veröffentlichung des Original⸗ werkes an gerechnet, vollständig erschienen sei. 1

Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll der Lauf der in dem vorstehenden Absatz festgesetzten dreijährigen Frist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung des Originalwerkes an be⸗ ginnen. Falls die Uebersetzung eines Werkes lieferungsweise erscheint, soll die im ersten Absatz festgesetzte zehnjährige Frist gleichfalls erst von dem Erscheinen der letzten Lieferung der Uebersetzung an zu laufen anfangen.

Indessen soll bei Werken, welche aus mehreren in Zwischenräumen erscheinenden Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Heften, welche von literarischen oder wissenschaftlichen Gesellschaften oder von Privatpersonen veröffentlicht werden, jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft, bezüglich der zehnjährigen und der dreijährigen Frist, als ein besonderes Werk angesehen werden.

Die Ucrheber dramatischer oder dramatisch⸗musikalischer Werke sollen, während der Dauer ihres ausschließlichen Uebersetzungsrechts, gegenseitig gegen die nicht genehmigte öffentliche Darstellung der Uebersetzung ihrer Werke geschützt werden.

Artikel 11.

Wenn der Urheber eines musikalischen oder dramatisch⸗musikalischen Werkes sein Vervielfältigungsrecht an einen Verleger für eines der beiden Länder mit Ausschluß des anderen Landes abgetreten hat, so dürfen die demgemäß hergestellten Exemplare oder Ausgaben dieses Werkes in dem letzteren Lande nicht verkauft werden; vielmehr soll die Einführung dieser Exemplare oder Ausgaben daselbst als Ver⸗ breitung von Nachdruck angesehen und behandelt werden. 8

Die Werke, auf welche vorstehende Bestimmung sich bezieht, müssen auf ihrem Titel und auf ihrem Umschlag den Vermerk tragen: „In Deutschland (in Belgien) verbotene Ausgabe.“

Uebrigens sollen diese Werke in beiden Ländern zur Durchfuhr nach einem dritten Lande unbehindert zugelassen werden.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels fiaden auf andere als musikalische oder dramatisch⸗musikalische Werke keine Anwendung. Artikel 12.

Die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verbreitung, der Verkauf und das Feilbieten von Nachdruck oder unbefugten Nachbildungen ist in jedem der beiden Länder verboten, gleichviel, ob dieser Nachdruck oder dies Nachbildungen aus einem der beiden Länder oder aus irgend einem dritten Lande herrühren.

81281388

Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft soll die Beschlagnahme, Einziehung und Verurtheilung zu Strafe und Schadensersatz, nach Maßgabe der betreffenden Gesetz⸗ gebungen, in gleicher Weise zur Folge haben, wie wenn die Zuwider⸗ handlung ein Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprungs betroffen

ätte.

Die Merkmale, aus welchen der Thatbestand des Nachdrucks oder der unbefugten Nachbildung sich ergiebt, sind durch die betreffenden Gerichte nach Maßgabe der in jedem der beiden Länder geltenden

Gesetzgebung festzustellen. o Artikel 14.

Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung das einem jeden der beiden Hohen vertragschließenden Theile zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetz⸗ gebung oder inneren Verwaltung, die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu überwachen oder zu untersagen, in Betreff dessen die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben haben würde. 8

Ebenso beschränkt die gegenwärtige Uebereinkunft in keiner Weise das Recht des einen oder des anderen der beiden Hohen vertrag⸗ schließenden Theile, die Einfuhr solcher Bücher nach seinem Gebiete zu verhindern, welche nach seinen inneren Gesetzen oder in Gemäßheit seiner mit anderen Mächten getroffenen Abkommen für Nachdruck erklärt sind oder erklärt werden.

Artikel 15.

Die in der gegenwärtigen Uebereinkunft erhaltenen Bestimmungen sollen auf die vor deren Inkrafttreten vorhandenen Werke mit den Maßgaben und unter den Bedingungen Anwendung finden, welche das der Uebereinkunft angeheftete 14““

rtike 8

Die Hohen vertragschließenden Theile sind darüber einverstanden, daß jeder weitergehende Vortheil oder Vorzug, welcher künftighin von Seiten eines Derselben einer dritten Macht in Bezug auf die in der gegenwärtigen Uebereinkunft vereinbarten Punkte eingeräumt wird, unter der Voraussetzung der Reciprocität, den Urhebern des anderen Landes oder deren Rechtsnachfolgern ohne Weiteres zu Statten kommen soll. 3 8

Sie behalten sich übrigens das Recht vor, im Wege der Ver⸗ ständigung an der gegenwärtigen Uebereinkunft jede Verbesserung oder Veränderung vorzunehmen, deren Nübllichkeit sich durch die Erfahrung herausstellen sollte.

Artikel 17.

Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt an die Stelle der früher zwischen Belgien und einzelnen Deutschen Staaten abgeschlossenen Literarkonventionen. 8

Sie soll während sechs Jahre von dem Tage ihres Inkrasttretens an in Geltung bleiben, und ihre Wirksamkeit soll alsdann solange, bis sie von dem einen oder anderen der Hohen vertragschließenden Theile gekündigt wird, und noch ein Jahr nach erfolgter Kündigung

fortdauern. Artikel 18.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Ratifikafions⸗ urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.

Sie soll in beiden Ländern drei Monate nach der Auswechselung der Ratifikationen in Kraft treten.

Bervollmächtigten ernannt, nämlich:

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft vollzogen und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Berlin, den 12. Dezember 1883. (L. S.) Graf Hatzfeldt. Graf August van der Straten⸗Ponthoz. Léon Biebuvyck. 1

ö“ Protokoll. 1

Da es von den unterzeichneten Bevollmächtigten für nothwendig erachtet worden ist, die Rechte, welche der Artikel 15 der unterm heutigen Tage zwischen Deutschland und Belgien abgeschlossenen Literar⸗Konvention den Urhebern der vor deren Iakrafttreten vor⸗ handenen Werke beilegt, näher zu bestimmen und zu regeln, so haben Dieselben Folgendes vereinbart: ö“

1. Die Wohlthat der Bestimmungen der Uebereinkunft vom heutigen Tage wird denjenigen vor deren Inkrafttreten vorhandenen Werken der Literatur und Kunst zu Theil, welche etwa einen gesetz⸗ lichen Schutz gegen Nachdruck, gegen Nachbildung, oder gegen unerlaubte Uebersetzung nicht genießen, oder diesen Schutz in Folge der Nichterfüllung vorgeschriebener Förmlichkeiten verloren haben.

Der Deuck der Exemplare, deren Herstellung beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Uevereinkunft erlaubter Weise im Gange ist, soll vollendet werden dürfen; diese Exemplare sollen ebenso wie diejenigen, welche zu dem gleichen Zeitpunkte erlaubter Weise bereits hergestellt sind, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Uebereinkunft, ver⸗ vreitet und verkauft werden dürfen, vorausgesetzt, daß innerhalb dreier Monate, in Gemäßheit der von den betreffenden Regierungen er⸗ lassenen Anordnungen, die bei dem Inkrafttreten angefangenen oder fertig gestellten Exemplare mit einem besonderen Stempel versehen werden.

Ebenso sollen die beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Ueber⸗ einkunft vorhandenen Vorrichtungen, wie Stereotypen, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine, während eines Zeitraumes von vier Jahren von diesem Inkrafttreten an benutzt werden dürfen, nachdem sie innerhalb der in dem vorstehenden Absatz erwähnten dreimonatlichen Frist mit einem besonderen Stempel ver⸗ sehen worden sind.

Auf Anordnung der betreffenden Regierunzen soll ein Inventar⸗ der Exemplare von Werken und der Vorrichtungen, welche im Sinne dieses Artikels erlaubt sind, aufgenommen werden. 128

2. Was die öffentliche Aufführung der musikalischen, dramatischen oder dramatisch⸗musikalischen Werke anlangt, so findet die rückwirkende Kraft der gegenwärtigen Uebereinkunft nur auf die seit dem 20. August 1863 vorhandenen Werke Anwendung.

Jedoch sollen diejenigen dramatischen oder dramatisch⸗musikalischen Werke, welche nach jenem Tage in einem der beiden Länder ver⸗ öffentlicht oder aufgeführt und in dem anderen Lande vor dem In⸗ krafttreten der gegenwärtigen Uebereinkunft, im Original oder in Uebersetzung, öffentlich aufgeführt worden sind, den gesetzlichen Schutz gegen unbefugte Aufführung nur insoweit genießen, als sie nach dem bisherigen Vertragsrecht geschützt waren.

3. Die Wohlthat der Bestimmungen gegenwärtiger Ueberein⸗ kunft soll auch denjenigen Werken, welche weniger als drei Monate vor dem Inkrafttreten erschienen sind, und bezüglich deren daher die gesetzliche Frist für die in den früheren Uebereinkommen zwischen Belgien und einzelnen Deutschen Staaten vorgeschriebene Eintragung noch nicht abgelaufen ist, zu Statten kommen, und zwar ohne daß die Urheber zur Erfüllung jener Förmlichkeit gehalten wären.

4. Anlangend das Uebersetzungsrecht, sowie die öffentliche Auf⸗ führung der Uebersetzungen von Werken, welche beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Uebereinkunft noch nach den früheren Ueberein⸗ kommen geschützt sind, so soll die in den letzteren auf fünf Jahre bemessene Dauer jenes Rechtes unter der Voraussetzung auf zehn Jahre verlängert werden, daß entweder die fünfjährige Frist beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Uebereinkunft noch nicht abgelaufen ist, oder aber, im Falle des schon erfolgten Ablaufes, seitdem keine Uebersetzung erschienen ist, beziehungsweise keine Aufführung statt⸗ gefunden hat. 11 8

Ebenso sollen die Urbeber bezüglich des Uebersetzungsrechts an ihren Werken sowie der öffentlichen Aufführung von Ueversetzungen dramatischer oder dramatisch⸗musikalischer Werke, insoweit es sich um die durch die früheren Uebereinkommen für den Beginn oder für die Vollendung der Uebersetzungen festgesetzten Fristen handelt, unter den im vorstehenden Absatze vorgesehenen Voraussetzungen, die durch die gegenwärtige Uebereinkunft gewährten Vortheile genießen.

Das gegenwärtige Protokoll soll, als integrirender Theil der Uebereinkunft vom heutigen Tage, mit derselben ratifizirt werden und gleiche Kraft, Geltung und Dauer wie diese Uebereinkunft haben.

Zu Urkund dessen haban die Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll aufgenommen und dasselbe mit ihrer Unterschrift versehen.

So geschehen zu Berlin, den 12. Dezember 1883.

Graf Hatzfeldt. Graf August van der Straten⸗Ponthoz. Léon Biebuyck.

Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen im Namen des Deutschen Reichs, und Se. ajestät der König der Belgier, von dem Wunsche beseelt, den Schatz der gewerblichen Muster und Modelle wechselseitig sicher zu stellen, haben den Abschluß einer besonderen Uebereinkunft zu diesem Zwecke beschlossen und zu Ihren

Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von

Preußen: . dden Herrn Paul Grafen von Hatzfeldt⸗Wilden⸗ burg, Allerhöchstihren Staats⸗Minister und Staats⸗

sekretär des Auswärtigen Amtes; b und .“ Majestät der König der Belgier: den Herrn Gabriel August. Grafen Straten⸗Ponthoz, Allerhächstihren außerordent⸗ lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, und dem Herrn Leo Biebuvyck, Allerhöchstihren Direktor des Handels⸗ und des Konsulatwesens im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten; welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehörig Form befindlichen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben. Artikel 1. 8 8 Die Deutschen Reichsangehörigen sollen in Belgien und die Belgischen Angehörigen sollen in Deutschland in Bezug ge sewerblichen Muster und Modelle denselben Schutz wie die Ein⸗ Femeschen genießen. 1 Arrikel 2.

Um sich den durch den vorstehenden Artikel begründeten Schutz zu sen, Nüches die Deutschen Reichsangehörigen in ““ die Belgischen Angehörigen in Deutschland die Gesetze elt s schriften zu befolgen, welche daselbst in dieser Beziehung gelten oder

von der

ti lassen werden. Artikel 3.

1 1 üglachen be⸗ Die auf die gewerblichen Muster und Modelle bezügl« sonderen Bestimmungen, welche in den zwischen Belgien und ver⸗