8 “
schiedenen Deutschen Staaten früher geschlossenen Verträgen enthalten vention erfolgte Bezugnahme auf die früheren Einzelverträge) nicht bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden wäre ; istens einen Anspruch auf Bewilligung des Höchstbetrages erfordern sind. Endlich soll dem Beamten durch dessen Anhörung 3 81 8 §. 9.
sind, werden aufgehoben und durch den Text der gegenwärtigen q aber — wie dies vorliegend Belgien gegenüber geschehen — auch be⸗ so wird diese letztere Pension an Stelle der ersteren bewillht. Heichir Reiftene nach —1. 72. vebensjahre 2 Nur Gelegenheit gegeben werden, etwaige Mißverständnisse aufzuklären, Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile derjenigen
einkunft ersetzt. Diese Uebereinkunft soll in Geltung bleiben, bis sie züglich der musikalischen Werke auf einen bestimmten Anfangstermin III. venige bevorzugte Naturen bewahren sich jedoch bis dahin die Frische Bedenken geltend zu machen oder eine Verständigung über den Zeit. Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt
von dem einen oder anderen der Hohen vertragschließenden Theile beschränkt ist. Eine praktische Bedeutung hat diese, auf den Wunsch “ Artikel VI. 5 die Energie der Initiative, welche für die höheren Aemter am punkt seiner Entlassung herbeizuführen. gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand ver⸗
gekündigt wird, und noch ein Jahr nach erfolgter Kündigung fort⸗ der belgischen Regierung im Hinblick auf deren Vertragsbeziehungen Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft wenigsten zu entbehren ist. Hierüber sich selbst zu täuschen, werden 3) Als Korrelat zur Bestimmung des Artikels IV will der Ent⸗ setzt wäre. 8
dauern. zu dritten Staaten zugestandene Abweichungen für Deutschland schohn ber auch pflichttreue Beamte nur zu sehr geneigt sein, so lange sie wurf durch Artikel II den Beamten die Befugniß gewähren, nach Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im §. 11 ver⸗ 8 ordneten Beschränkung, mindestens 160 ℳ betragen und 1600 ℳ
1 „Artikel 4. deshalb nicht, weil nach §. 50 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870, 8 Begründung. 1 Uebertritt in den Ruhestand nicht die Gewährung einer Erfüllung des 65. Lebensjahres die Versetzung in den Ruhestand unter Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Ratifikations⸗ betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. (Bundes⸗Gesetzbl. „In der II. Session der laufenden Legislaturperiode sind dem e — haben, welche für ihren Lebensunterhalt und Gewährung der gesetzlichen Pension zu beanspruchen, ohne daß sie ihre nicht übersteigen. Dienstunfähigkeit nachzuweisen hätten. Eine solche Bestimmung ist §. 10.
urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden. von 1870 S. 350), musikalische Werke, wenn sie ohne Beifügung des Reichstag Gesetzentwürfe (Nr. 94 und 95 der Dr e jenigen ihrer Familien insoweit ausreichend ist, daß sie nicht in Sie soll in beiden Ländern zehn Tage nach der Auswechselung der daselbst vorgefehenen Vorbehalts veröffentlicht sind, der 8 Auf⸗ zu 8— — ,Oe. heten⸗ 8b 386 macsacheg) “ — aus 8— Amt sich schweren Entbehrungen auch nicht obne Vorgang. Sie findet sich beispielsweise ebenso in dem Das Waisengeld beträgt: 8 Ratifikationen in Kraft treten. 8 führung unterliegen, ein derartiger Vorbehalt aber früher nicht vorkam. worden, welche eine verbesserte Gestaltung der Pensionsverhältnisse nterwerfen müssen. Letzteres ist bei der großen Mehrzahl aller Be⸗ Beamtenrecht des Königreichs Sachsen (§. 6 des Gesetzes, einige Ab⸗ 1) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevöllmächtigten In Betreff des Aufführungsrechts an den seit dem 20. August der Reichsbeamten bezw. der Offiziere und im Offizierrange stehenden herae der Fall, wenn ihre Pension noch irgend erbeblich hinter dem änderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse Beitragspflichtigen zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein die gegenwärtige Uebereinkunft vollzogen und ihre Siegel beigedrückt. 1863 vorhandenen dramatischen und dramatisch⸗musikalischen Werken Militärärzte, sowie eine Erleichterung des Ausscheidens nicht mehr Maximum zurückbleibt. Erfahrungsmäßig sind dieselben daher haupt⸗ der Civil⸗Staatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876), und die Fünftel des Wittwengeldes für jedes Kind; 8 So geschehen zu Berlin, den 12. Dezember 1883. entspricht die unter Nr. 2 Absatz 2 des vorliegenden Protokolls ge⸗ dienstfähiger älterer Beamten zum Gegenstande hatten. Dieselben sächlich aus diesem Grunde bestrebt, den Termin der Pensionirung Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine 2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des (L. S.) Graf Hatzfeldt. troffene Abrede genau den bezüglichen Vereinbarungen mit Frankreich. gelangten nicht zur Erledigung, da bezüglich der Novelle zum Militär⸗ weiter hinauszuschieben, als es im Interesse des Dienstes zulässig 2. schon, wenn sie das 60. Lebensjahr überschritten haben, bei Nach⸗ Todes des Beitragspflichtigen zum Bezuge von Wittwengeld nicht be⸗ Graf Auzust van der Straten⸗Ponthoz. Hierauf war, Belgien gegenüber, um so mehr Werth zu legen, als es Pensionsgesetz eine Verstaͤndigung nicht zu erzielen war, und im Hinblick erscheint. üͤchung ihrer Verabschiedung mit Pension von dem Nachweife der rechtigt war, ein Drittel des Wittwengeldes für jedes Kind. Léon Biebuyck. unter anderem auch darauf⸗ ankam, die Rechtmäßigkeit der in solchen bierauf bei der Konnexität der Vorlagen die Novelle zum Reichs⸗ .Für die Subaltern⸗ und Unterbeamten ergeben sich ähnliche, Inpalidität befreit (§. 28 des Militär⸗Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871, 1 8 11. 1 “ deutschen Staaten, welche bisher keinen Literarvertrag mit Belgien Beamtengesetz zurückgezogen wurde. wenn auch nicht so erhebliche Unzuträglichkeiten. Reichs⸗Gesetzbl. S. 275). Wittwen⸗ und Waisengeld dürfen weder einzeln, noch zusammen 8 hatten, — aus diesem Grunde, tro der etwa mangelnden Ge⸗ Angesichts der Dringlichkeit der beabsichtigten Reform, welche Zur Beseitigung derselben empfiehlt es sich zunächst, an die Finanzielle oder sonstige Bedenken stehen der Gewährung einer den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene be⸗ “ -* nehmigung des Urhebers erlaubter Weise, — veranstalteten Auf⸗ namentlich gegenüber der mit dem 1. April 1882 in Kraft getretenen Stelle des ersten Absatzes des §. 41 des Reichsbeamtengesetzes die Be⸗ solchen Befugniß nicht entgegen, da Beamte, welche nach Vollendung rechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Im Begriff zur Vollziehung der Uebereinkunft zu schreiten, welche führungen auch für die Zukunft zu wahren. 2 Neuregelung der Pensionsverhältnisse der preußischen Staatsbeamten stimmung treten zu lassen, daß die Pension der Beamten vom vollendeten des 65. Lebensjahres sich noch im Vollbefitz ihrer geistigen und körper⸗ Todestage in den Rubestand versetzt wäre. behufs gegenseitiger Gewährleistung des Schutzes von Werken der Als eine übrigens nur nebensächliche Abweichung von der Literar⸗ sich geltend macht, können die verbündeten Regierungen sich der Ver⸗ 10. Dienstiahre ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ⁄¼0 lichen Kräfte befinden, meistens wünschen werden, in ihrer gewohnten Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen⸗ und Literatur und Kunst unterm heutigen Tage zwischen Deutschland und konvention mit Frankreich mag noch erwähnt werden, daß — zur pflichtung nicht entziehen, ihre Vorschläge zu erneuern. Dabei ist der ibhres Diensteinkommens steige, so daß der unverändert bleibende Thätigkeit und in ihrer Stellung, sowie im Genuß des damit ver⸗ das Waisengeld verhältnißmäßia gekürzt. Belgien abgeschlossen worden ist, haben die unterzeichneten Bevoll⸗ LE“ 8 8. n 1“ heftebende Lrfrenaber. Zusammenhang zwischen den auf die bezeichneten oöchstbetrag mit ”vee 40. ““ erreicht “ -eee esee “ 8. g. “ 1812. der Waisengeldberechtigt b IvI Inktrafttreten der neuen Literarkonvention vor⸗ ategorien von Reichsfunktionär üglich ⸗ . Anspruch auf diesen Hö etrag würden alsdann der Rege immung de rtike ich dadurch, daß sie den Beamten die Bei dem Ausscheiden ei ittwen⸗ oder2 ngeldberechtigten G csf nären bezüglichen Vorschlägen durch Ver 11““ 1— Möglichkeit gewährt, einer zwangsweisen Versetzung in den Ruhestand erhöht sich das Wittwen⸗ oder Waisengeld der verbleibenden Berech⸗
mächtigten die nachstehenden Erklärungen und Vorbehalte verlautbart: · 1 8 handenen Eremplare bestimmte dreimonatliche Frist auch für die im chmelzung der letzteren in einen Gesetzentm um Ausd brach die akademisch vorgebildeten Beamten in einem Lebensalter von 8 b Lebentnuef zum Ansdenc gebract. nach di. die Subaltern⸗ und Unterbeamten, bei Feststellung durch den Antrag auf Pensionirung vorzubeugen, ohne mit diesem tigten von dem nächstfolgenden Monat an insoweit, als sie sich noch
1) Da nach den Bestimmungen der Deutschen Reichsgesetzgebung 2 b die Dauer des gesetzlichen Schutzes gegen Nachdruck und Nachbi Absatz 3 daselbst vorgesehene Abstempelung der vorhandenen Vor⸗ ur Begründung desselben sind die früheren Darlegungen i übeu — i gten b 1 bei anonymen Xn. e. Vö2 Deachdrnch auf vachbehennc richtungen ausdrücklich vorgeschrieben worden ist. wese ihe⸗ zu nene a si früh gg 86 1 des Beginns der Berechnung der pensionsfähigen Dienstzeit vom Beginn Antrage das Anerkenntniß ihrer Dienstunfähigkeit verbinden zu müssen. nicht im vollen Genuß der ihnen nach den §§. 9 bis 11 gebührenden nach dem Erscheinen beschränkt ist, es sei denn, daß jene Werke innerhalb Die in dem Schlußprotokoll zu dem Vertrage mit Frankreich Zu Artikel I. des 21. Lebensjahres ab (Art. III. §. 48), in einem Lebensalter von 44) Die Bestimmungen des Reichs⸗Beamtengesetzes über die zwangs⸗ Beträge befinden. dieser dreißig Jahre unter dem wahren Namen des Urhebers eingetragen unter Nr. 2. enthaltene Bestimmung, betreffend die Bezeichnung be⸗ Die bisherigen Bemessungen der Pensionen für die Offtzier 60 Jahren erwerben. 2 weise Versetzung in den Ruhestand finden nach 4 158 desselben auf 1 8 §. 13. 8 werden, so wird verabredet, daß es den Urhebern der in einem der stimmter Zollämter für die Einfuhr von Büchern, hat vorliegend in haben den mit der Zeit veräaͤnderten Lebensbedingungen nicht aus⸗ Zur Begründung dieser Abänderung der Pensionsskala ist noch die Mitglieder des Bundesamts für das Heimathwesen, auf die Mit⸗ War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, beiden Länder erschienenen anonymen oder pfeudonvymen Werke, oder Wegfall kommen können, weil die bezüglichen thatsächlichen Voraus⸗ reichend Rechnung getragen. In Folge dessen erscheint es, um eine darauf hinzuweisen, daß dieselbe einem Wunsche entspricht, welcher glieder des Rechnungsbhofs des Deutschen Reichs und auf richterliche so wird das nach Maßgabe der 8. 9 und 11 berechnete Wittwengeld deren gesetzlich berechtigten Rechtsnachfolgerrn freistehen soll, sich in setzungen bei Belgien nicht zutreffken. 8 8 auf bescheidenen Ansprüchen begründeten Existenz der in den Ruhe schon bei den Verhandlungen über die Ordnung des Pensionswesens Militär⸗Justizbeamte keine Anwendung. Demgemäß wird auch die für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 bis ein⸗ — In die im Eingang dieser Denkschrift erwähnten, zwischen ein⸗ stand tretenden Offiziere zu genügen, dringend geboten, die Pensionen iim Reich wiederholt zum Ausdruck gelangt ist. Zunächst war von nach Artikel IV des Gesetzentwurfs als §. 60 a in das Reichs⸗Beamten⸗ schließlich 25 Jahre um ½ gekürzt. 8 s für die Berathung des in der Sitzungs⸗ gesetz einzuschaltende Bestimmung auf diese Beamtenkategorien nicht Auf den nach §. 10 zu berechnenden Betrag des Waisengelde
dem anderen Lande die Wohlthat der normalen Dauer des Rechtes Ng — 1 nö 92 8 auf Schutz dadurch zu sichern, daß sie während der obenerwähnten zelnen deutschen Staaten und T elgien abgeschlossenen Literarkonventionen in der Weise zu erhöhen, wie das durch den §. 9 des Artikels I des der Kommission des 91 B 3 — mꝛ . ese B ’1 1— luf den rag. dreißigjährigen Frist ihre Werke unter ihrem wahren Namen in dem sind seiner Zeit — aus äußeren Gründen — auch Bestimmungen über Gesetzentwurfs beabsichtigt wird. Demgemäß würde in Zukunft eine periode 1870 vorgelegten Gesetzentwurfs, betreffend die Rechtsverhält⸗ anwendbar sein, während dieselben im übrigen in den Wirkungsbereich sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. Ursprungslande nach Maßgabe der daselbst geltenden gesetzlichen oder den wechselseitigen Schutz der Fabrik⸗ und Handelsmarken, sowie der Steigerung der Pension für jedes nach dem 10. Dienstsahre weiter nisse der Bundesbeamten, zu §. 39 der Vorlage beschlossen, eine der Novelle fallen. — Hinsichtlich der Mitglieder des Reichsgerichts hh 1 §. 14. 8 8 8 reglementarischen Vorschriften eintragen oder deponiren lassen. gewerblichen Muster und Modelle aufgenommen worden (vergl. z. B. zurückgelegte Dienstiahr um ¼0, statt wie bisher um 1/80, des pen Steigerung der Pensionssätze der Beamten vom vollendeten 10. Dienst⸗ bat die durch den Gesetzentwurf getroffene Materie in den §§. 130 „Bei Berechnung des Wittwen⸗ und Waisengeldes (§§. 9 bis 13) 2) Mit Rücksicht darauf, daß nach der Deutschen Reichsgesetz⸗ §. 17 der preußisch⸗belgischen Konvention vom 28. März 1863). 8 sionsfähigen Diensteinkommens eintreten und auf diese Weise auch jahre ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ⁄⅛60 ihres und 131 des Gerichts⸗Verfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 bleiben die in den §§. 13 und 72 des Militär⸗Pensionsgesetzes er gebung photographische Werke nicht denjenigen Werken beigezählt Die den Markenschutz betreffenden Bestimmungen sind durch eine das Maximum der Pension schon nach vierzigjähriger Dienstzeit — Gehalts bis zur Erreichung eines Maximums von 5 ⅜¾5 dieses Ge⸗ (Reichs⸗Gesetzbl. S. 41) ihre besondere, von den Vorschriften des wäͤhnten Pensionserhöhungen (Verstümmelungszulagen) stets, die i werden können, auf welche die gedachte Uebereinkunft Anwendung am 10. September 1875 zwischen dem Reich und Belgien behufs ein⸗ also 10 Jahre früher wie bisher — erreichbar werden. halts mit dem vollendeten 50. Dienstjahre eintreten zu lassen. Der Reichs⸗Beamtengesetzes abweichende reichsgesetzliche Regelung gefunden. den §§. 12, 52 und 71 ebenda erwähnten Pensionserhöhungen findet, behalten die beiden Regierungen sich eine spätere Verständigung heitlicher Regelung dieser Materie getroffene, im Reichs⸗Gesetzblatt Vor dem Reichs⸗Militärpensionsgesetz vom 27. Juni 1871 waren Entwurf gelangte zwar nicht zur Berathung im Plenum. Der von Die vorgeschlagenen Aenderungen und Ergänzungen des Reichs⸗Beamten⸗( Pensionszulagen) in denjenigen Fällen unberücksichtigt, in welchen die vor, um durch ein besonderes Abkommen in beiden Ländern gegen⸗ von 1875 Seite 301, gemãß §. 20 des Gesetzes über Markenschutz die Pensionsansprüche der großen Mehrheit der Offiziere des Reichs⸗ der Kommission gegebenen Anregung wurde jedoch in dem §. 9 des gesetzes berühren also das Pensionsrecht der Mitglieder des Reichs⸗ Hinterbliebenen die in den §§. 41, 42, 95 und 96 ebenda erwähnten seitig den Schutz der photographischen Werke sicher zu stellen. bom 30. November 1874 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 146) bekannt gemachte heeres, nämlich der Königlich preußischen Offiziere, im Jahre 1825 dem Reichstag in der I. Session 1871 vorgelegten Entwurfs des gerichts in keiner Beziehung. v“ Beihilfen (Bewilligungen) zu beanspruchen haben. 8 Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäͤchtigten das Vereinbarung ersetzt worden. 8 8 4 festgestellt worden. Dieselben galten immer für schmal bemessen, wie Militärpensionsgesetzes mit der Maßgabe Folge gegeben, daß der 8 8 §. 15. 1 gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch die Um diese einheitliche Regelung für das gesammte Reichsgebiet es der damaligen Lage des Staates entsprach. Die Pensionen “ der Pension unverändert bleiben, also mit 4 ⁄60 des Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die bloße Thatsache des Austausches der Ratifikationen zu der Ueberein⸗- einerseits und Belgien andererseits auch bezüglich der Sicherung der genügten aber meistens für bescheidene Ansprüche des Einzelnen und iensteinkommens nach vollendetem 40. Dienstjahre erreicht werden . Ehe mit dem verstocbenen Beitragspflichtigen innerhalb dreier Monate kunft, auf die es sich bezieht, als von den betreffenden Regierungen Urbheberrechte an gewerblichen Mustern und Modellen erfolgen und die ermöglichten auch zur Noth die Erhaltung einer Familie und sollte. Dabei war vorausgesetzt, daß den Zivilbeamten demnächst die 1 1 vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem „ genehmigt und bestätigt gelten soll, aufgenommen und dasselbe mit vorgedachten Einzelkonventionen auch in dieser Richtung außer Kraft Erziehung der Kinder. Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Die nämliche Vergünstigung wie den Offizieren einzuräumen sei. Ist dieser Der dem Reichstag vorliegende Entwurf eines Gesetzes, erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu ver⸗ ihrer Unterschrift versehen. tftreten lassen zu können, ist zugleich mit dem Abschluß der deutsch⸗ Pensionen sind zwar mit der Zeit, theils um ein geringes, theils Vorschlag auch in der Sitzung des Reichstags vom 5. Juni 1871 ab⸗ betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen schaffen. 1 1 1 “ 8 Sso geschehen zu Berlin, den 12. Dezember 1883. belgischen Literarkonvention am 12. Dezember v. J. das mit dieser bedeutender gewachsen. In Wirklichkeit, d. h. hinsichtlich ihrer gelehnt (stenographische Berichte S. 1035) und sodann mit Rücksicht von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Keinen Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld haben die Wittwe Graf Hatzfeldt. Konvention vorgelegte besondere deutsch⸗belgische Uebereinkommen über Bedeutung fuͤr die Existenz der Pensionäre, sind sie aber weit hierauf davon Abstand genommen, eine entsprechende Bestimmung in Marine, hat folgenden Wortlaut: 1 und die hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beitragspflichtigen den Schutz der gewerblichen Muster und Modelle getroffen worden. geringer wie damals. Der Werth des Geldes und die gesammten den Entwurf des Reichsbeamtengesetzes aufzunehmen, so beweist doch Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König aus solcher Ehe, welche erst nach der Versetzung des Beitrags 1 von Preußen ꝛe. pflichtigen in den Ruhestand geschlossen ist. 1
Graf August van der Straten⸗Ponthoz. . 2 Leos ebeb P hoz 1 —— Hacfhtiich Lb Lebensverhältnisse haben stich seit 1825 der Art geändert, daß die die r ber 8 §. Gesetzes 108 i e; 18 d “ des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des §. 16 “ “ ar e ustern un odellen die deutschen Ur⸗ er Offizi atsächli d s tshofes 8 7 . 9 (‚2 s⸗ verordnen im Namen de eichs, er Zustimmun 1 1 — ; v Pensionen der Offiziere thatfächlich ganz bedeutend niedriger obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Jun (Bunde Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen⸗ und Waisengeld⸗
“
8 3 en sind wie die damaligen. Gesetzbl. S. 201) und im §. 130 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 1 8 1 1X“ 6 rift. treffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, vom 11. Januar So wünschenswerth es au r G 27. Januar 1877 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 41) den Mitgliedern des Reichs⸗ 1 b beiträgen Verpflichteter, welchem, wenn er am Todestage in den Denksch ift 1876 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 11), die belgischen Urheber in Deutschland Reichsheeres sac n die Gch küfenns vee. Feees e Oberhandels⸗ Reichsgelichts zugestandenen noch erheblich weiter Offiziere, Aerzte im Offizierrang und Beamte des Reichsheeres Ruhestand versetzt wäre, auf Grund des §. 5 des Militär⸗Pensions⸗ Mit Belgien sind am 28. März 1863 von Preußen, am in allen Beziehungen den Inländern 1111A4AAA*A“*“ damaligen preußischen Penstonaͤren gleichgestellt .“ gehenden Vergünstigungen, daß eine Regelung des Pensionsanspruchs und der Kaiserlichen Marine, welche Diensteinkommen oder Wartegeld gesetzes vom 27. Juni 1871 bezw. des §. 39 des Reichs⸗Beamtengesetzes
11. Mäͤrz 1866 vom Königreich Sachsen und am 24,/27. April 1866 Die zur Sprache gebrachten Erwägungen führten bereits bei der in diesem Sinne von den Faktoren der Reichsgesetzgebung als eine ous der Reichskasse beziehen und welchen beim Eintritt der Voraussetzung in vom 31. März 1873 eine Pension haͤtte bewilligt werden können, so von Anbalt Verträge über den gegenseitigen Schutz der Rechte an BB Entstehung des Reichs⸗Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 an sich unangemessene nicht angesehen wurde. der Versetzung in den Ruhestand nach Erfüllung der erforderlichen Dienst⸗ kann der Wittwe und den Waisen desselben Wittwen⸗ und “ literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst abgeschlossen worden. zu demselben Vorschlage seitens der verbündeten Regierungen wie Dabei kann jedoch das Gewicht der einer solchen Abänderung zeit Pension aus der Reichskasse gebühren würde, sowie in den Rubestand geld durch den Reichskanzler bewilligt werden. 8 u““
n 8 isch belgischen Vertrage sind Oldenburg, Sachfen⸗ 1u“ jetzt, welcher indessen die Zustimmung des Reichstags nicht fand dddes §. 41 entgegenstehenden finanziellen Bedenken nicht verkannt rersetzte Offiziere, Aerzte im Offizierrang und Beamte des Reichsheeres Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen Weimar, Sach en⸗Altenburg, Schwarzburg⸗Sondershausen, Schwarz⸗ Dem Reichstag liegt folgender Entwurf eines Gesetzes, Die Erfahrungen, welche die Militaͤrverwaltung seitdem bezüglich werden. Die Neuerung wird eine Mehrbelastung nicht nur der und der Kaiserlichen Marine, welche kraft gesetzlichen Anspruchs oder Verpflichteter, welchem nach §. 20 Absatz 3, §8. 24 und 25 des burg⸗Rudolstadt, Reuß ä. L. und Reuß j. L. (in den Jahren 1864 betreffend die Abänderung des Militär⸗Pensions⸗ Lebensverhältnisse der pensionirten Offiziere gemacht hat bestätigen dPensionsfonds, sondern, da nach dem Gesetze vom 20. April 1881 auf Grund des §. 5 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 Militär⸗Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 bezw. §§. 50 und 52 des bezw. 1866 und 1867) und dem sächsisch⸗belgischen Vertrage sind gesetzes vom. 27. Juni 1871 und des Reichs⸗Beamten⸗ auf das Fuͤhlbarste, wie gerechtfertigt die Vorlage schon damals Z (Reichs⸗Gesetzbl. S. 85) der Betrag der von den Beamten erdienten (Reichs⸗Gesetzblatt S. 275) bezw. des §. 39 des Reichsbeamtengesetzes Reichs⸗Beamtengesetzes vom 31. März 1873 im Falle seiner Versetzung Sachsen⸗Meiningen und Sachsen⸗Koburg⸗Gotha (im Jahre 1866) gesetzes vom 31. März 1873, vor: Da die in Betracht kommenden Verhältnisse sich seit dem Jahre Pension für den Betrag des ihren Hinterbliebenen zustehenden vom 31. März 1873 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 61) lebenslängliche in den Ruhestand die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht
beigetreten. 1 8 Wir Wilhelm, von Gottes Gna den Deutscher Kaiser, König 1871 noch mehr zum Nachtheile der Pensionaͤre geändert haben und Wittwen⸗ und Waisengeldes maßgebend ist, auch der Wittwen⸗ und Pension aus der Reichskasse beziehen, sind verpflichtet, Wittwen⸗ und kommende Dienstzeit haͤtte bewilligt werden können, so ist der Reichs⸗
Die übrigen Bundesstaaten, nämlich Bayern, Württemberg, von Preußen eꝛc. 1 8 die geringe Steigerung der Pension in Folge der Erhöhung des Waisengeldfonds zur Folge haben. Zur Verminderung derselben sieht Waisengeldbeiträge zur Reichskasse zu entrichten. kanzler befugt, eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des Wittwen⸗ Baden, Hessen, Mecklenburg⸗Schwerin, Mecklenburg⸗Strelitz, Braun⸗ verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des pensionsfähigen Diensteinkommens durch den Wohnungsgeldzuschuß der Entwurf (Art. III §. 48) vor, die Bestimmung des §. 48 Absatz ·1 “ 18¹” 8 b und Waisengeldes zuzulassen. schweig, Waldeck Schaumburg⸗Lippe, Lippe⸗Detmold, die Hansestädte Bundesraths und des Reichstags, was folgt: dieses nicht genügend ausgeglichen hat, so muß der jetzige Zustand des Reichsbeamtengesetzes, wonach die vor den Beginn des 18. Lebens⸗ Zur Entrichtung der Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge sind nicht 1 . 3 und Elsaß⸗Lothringen, standen bisher in keinem bezüglichen Vertrags⸗ 18 eradezu als ein unhaltbarer bezeichnet werden. Wohl zu bedenken jahres fallende Dienstzeit bei der Pensionsberechnung unberücksichtigt verpflichtet: 1 Die Zahlung des Wittwen⸗ und Waisengeldes beginnt mit dem verhältnisse mit Belgien. — .“ 1— 88 Artikel I. ist auch, daß, trotz des höchsten Pflichtgefühls, der quälende Gedante bleibt, dahin abzuändern, daß die pensionsberechtigende Dienstzeit 1) Offiziere, Aerzte und Beamte, welche vor Ertheilung des Ablauf des Gnadenmonats oder des Gnadenquartals.
Dieser letztere Umstand, sowie der Wunsch, die in sämmtlichen An Stelle des §. 9 und des ersten Absatzes des §. 21 des an eine unverdient traurige Zukunft lähmend auf die Freudigkeit des lalso auch die nach §. 47 der Zivildienstzeit hinzuzurechnende Zeit Heirathskonsenses ein bestimmtes Privateinkommen oder Vermögen 88 “ 1 8 8 obengedachten Verträgen vorgeschriebene Eintragungsförmlichkeit zu Militär⸗Pensionsgesetzs vom 27. Juni 1871 (Reichs⸗Gesetzblatt Schaffens einwirken muß öö des aktiven Militärdienstes, sofern nicht die Bestimmung des §. 48 nachzuweisen haben, wenn und so lange sie weder verheirathet sind, Das Wittwen⸗ und Waisengeld wird monatlich im voraus ge⸗ beseitigen, haben zur Einleitung von Verbhandlungen behufs Abschlusses Seit 275) treten folgende Vorschriften: Die mit der Annahme dieses Artikels verknüpfte Mehrausgabe Absatz 2 Platz greift) künftig erst von Vollendung des 20. . noch unverhetrathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte zahlt. An wen die Zahlung giltig zu leisten ist, bestimmt die oberste einer einheitlichen Literarkonvention zwischen dem Reich und Belgien . §. 9. würde sich etwa für die unter preußischer Militärverwaltung stehenden 8 jahres der Beamten an zu rechnen ist. Eine solche Vorschrift Kinder unter 18 Jahren besitzen; 8 Militär⸗Verwaltungsbdehörde des Kontingents bezw. der Chef der Kaiser⸗ geführt. Bei diesen Verhandlungen ist deutscherseitz — nach dem Die Pension beträgt, wenn die Verabschiedung nach vollen⸗ Kontingente auf . 1 750 000 ℳ empfiehlt sich auch dadurch, daß sie einigermaßen die Ungleichheit be⸗ 2) Beamte, welche nur nebenamtlich im Reichsdienst angestellt sind. lichen Admiralität, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf 1 vome dcenaefgrotss albschluß des kutsch frantssüchen W““ v L 88 “ eintritt, für das sächsische Militärkontingent auf . . . . . 126 000% seitigt, welche hinsichtlich des Beginns der Pensionserdienung als “ §. 3. EiüeG ““
. e äahin gerichtet ge⸗ 60 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgel ü wvai Ilito “ Besti en üʒ V rei Von dem den Hinterbliebenen eines zur En ung von Witt⸗ Nicht abgehobene Theilbeträge des 1 g 8 2 tongmegten für das württembergische Militärkontingent auf . . 100 000 “ 1114“ wen⸗ und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten gebührengen oder be⸗ verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet,
heber in Belgien und, in Anwendung des §. 16 des Gesetzes, be⸗ beme
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wesen, alle diejenigen Bestimmungen der letztgedachten Konvention, Hienstjiahre um ⅛0 des pensionsfähigen Diensteinkommens u“ ; 1 Beamten zu den verschiedenen Zweigen des öffentlichen Dienstes be⸗ ü ; ; G 11““ - steht. Denjenigen eecr heäheffe Lebensalter fallende willigten Betrage des einmonatlichen bezw. vierteljährlichen Gehalts zum Vortheil der Reichskasse. auch für das Vertragsverhältniß mit Belgien zur Anerkennung zu findet eine Steigerung der Pension nicht statt. Quote um etwa 1 “ 8 bringen. Dieses Ziel ist erreicht worden. — In dem im §. 2 Absatz 2 erwähnten Falle beträgt die ““ PnFr 2 nung zu berücksichtigen war, wird für den Fortfall solcher Berück⸗ sind die Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge gleichfalls zu entrichten. Das Wittwen⸗ und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung Die vorgelegte Uebereinkunft vom 12. Dezember 1883 entspricht Pension ¹2%0, in dem Falle des §. 5 höchstens ³⁄0 des pensions⸗ zur Folge haben, 1ng Ganzen jährlich.. 1 305 000 ℳ, sichtigung durch die günstigere Gestaltung der Pensionsskala regelmäßig 4 durchweg der Konvention mit Frankreich vom 19. April 1883, und es fähigen Diensteinkommens. eine Summe, die jedoch erst nach einer längeren Reihe von Fahren s — Um für die Uebergangszeit Die Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge betragen jährlich 3 Prozent 20. 8 darf deshalb binsichtlich der Einzelheiten auf die, die letztere betreffende §. 21. zus Verausgabung gelangen wird, “ die eftausgahe das . jeder Möglichkeit der Benachtheiligung eines Beamten vorzubeugen, des pensionsfähigen Diensteinkommens, des Wartegeldes oder der Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisengeldes er⸗ Denkschrift (Nr. 332 der Reichstags⸗rucksachen von 1883) Bezug ge⸗ Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus 8 Jahr für die Kontingente von Preußen, Sachsen und Württem-⸗ bestimmt Artikel V des Entwurfs, daß den gegenwärtig angestellten Pension, mit der Maßgabe, daß der die Jahressumme von 9000 Mark lischt: ilt i ür d b ö 114 960 ℳ, Beamten bei ihrer Versetzung in den Ruhestand mindestens derjenige des vensionsfähigen Diensteinkommens oder Wartegeldes von 1. für jeden Berechtigten mit dem Ablauf das Monats, in welchem Das Gleiche gilt in allen wesentlichen Beziehungen von dem An⸗ stehender Militärarzt zu demselben wieder herangezogen worden Wö 1 lageprotokoll, enthaltend die Uebergangsbestimmungen, welche durch ist und in einer etatsmäßigen Stellung Verwendung findet, und für Bayern af . . . . . . . . . . 1Iv herigen Gesetzgebung zu beanspruchen gehabt hätten, wenn sie am Die in den §§. 13 und 72 des Militär⸗Pensionsgesetzes erwähnten ir zaise . die der Uebereinkunft eingeräumte rückwirkende Kraft bedingt waren. begründet bei einer Gesammtdienstzeit von mindestens 10 Jahren Summe 131 500 ℳ Tage vor dem Inkrafttreten des im Entwurfe vorliegenden Gesetzes Penstonserhöhungen (Verstümmelungszulagen) bleiben bei Berechnung welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet. der Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge unberücksichtigt. 3 . 8 5 Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisengeldes ruht,
welche eine Vervollkommnung des isherigen Vertragsrechts darstellen Ueber den Betrag von 4 ⁄¾⁄22 dieses Einkommens hinaus jäaͤhrli . ““ - rlich bela F e — 4 jährlich ufen und “ 8 Fepencsccen 266 000 Dienstzeit nach der bisherigen Feseßgebung bei der Pensionsberech⸗ oder Wartegeldes oder der einmonatlichen Pension des Verstorbenen weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden.
ein reichlicher Ersatz gewäͤhrt werden. 20
nommen werden. dem aktiven Dienst geschiedener Offizier oder im Offizierrange 1“ 8 veö“; 5 zwillt s is⸗- 5000 Mark der Pension übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig ist. er sich verheirathet oder stirbt;
Pensionsbetrag bewilligt werden soll, welchen sie auf Grund der bis b Mark der Pensi ersteig etrag gspflichtig sich für sede Waife anzerdem mit dem Ablauf des Monats, in
In letzterer Hinsicht ist Folgendes zu bemerken. Von den früheren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den Anspruch auf Er⸗ zu veranschlagen ist. 8 pensionirt worden wären.
Literarkonventionen mit Belgien hatte — soweit es sich um den Schutz höhung der bisher bezogenen Pension, und zwar für die bis zum §. 21. ie Mehrbelastung der Pensionsfonds, welche Artikel III des §. 5. egen Nachdruck und Nachbildung handelt — nur die preußisch⸗belgische 1. April 1884 erfüllten Dienstjahre um je S10, für die 888 Die für den ersten Absatz des 8 21 des Militärpensionsgesetzes geR Facf däbes 1 sen den 11““ auf Die Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge werden in denjenigen wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen onvention rückwirkende Kraft, während die von dem Königreich diesem Tage erfüllten Dienstjahre um je %0 des derselben zum vom 27. Juni 1871 vorgeschlagene Aenderung rechtfertigt sich aus der den Jahresbetrag von etwa 600 000 ℳ zu schätzen.⸗ Theilbeträgen, in welchen das Diensteinkommen, das Wartegeld oder Wiedererlangung desselben. Sachsen und von Anhalt abgeschlossenen Konventionen jenen Schutz Grunde liegenden vensionsfaͤhigen Diensteinkommens bis zur neuen Vorschrift des §. 9 dieses Gesetzentwurfs. 2) Während bei der bisherigen Pensionsfkala ein Beamter durch⸗ die Pension zahlbar ist, durch Einbehaltung eines entsprechenden 1 §. 22. . nur für die Zeit nach ihrem Inkrafttreten geregelt haben. Mit der Erreichung des im §. 9 Absatz 2 bestimmten Höchstbetrages. „Durch den Hinweis auf den Absatz 2 des §. 9 soll unberechtigten schnittlich erst nach zurückgelegtem 70. Lebensjahre den Höchstbetrag Theiles dieser Bezüge erhoben. „Mit den aus §. 16 sich ergebenden Maßgaben erfolgt die letzteren Beschränkung sind auch die im Eingange erwähnten Beitritts⸗ II. Ansprüchen vorgebeugt werden. . der Pension erdienen konnte, wird zufolge der Bestimmung des Der einzubehaltende Theil ist weder der Pfändung unterworfen, Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen⸗ und Waisengeld der erklärungen deutscher Bundesstaaten erfolgt, abgesehen von Oldenburg, Artikel II. Zu Artikel II bis V. Artikels III des Entwurfs die überwiegende Mehrheit der im Anfang noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage die Bezüge Wittwe und den Waisen eines Beitragzpflichtigen zusteht, durch die welches der preußisch⸗belgischen Konvention vorbehaltlos beigetreten ist. Hinter §. 34 des Reichs⸗Beamtengesetzes vom 31. März 1873 Die Thatsache, daß viele Beamte weit über denjenigen Zeitpunkt 8 der sechsziger Lebensjahre in den Ruhestand tretenden Beamten bereits der Pfändung unterliegen, zu berechnen. oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. den Chef 8 In der vorgedachten Beziehung ist der neuen Uebereinkunft, analog (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 61) wird folgender neue §. 34 a eingestellt: hinaus im Reichsdienst verbleiben, bis zu welchem sie die Fähigkeit diesen Höchstbetrag zu beanspruchen haben. Hieraus wird sich schon „§. 6. 8 der Kaiserlichen Admiralität, welche die Befugniß zu solcher Be⸗ bis mit e abgeschlossenen, unter Wahrung der auf dem “ Bei denjenigen aus dem Dienst scheidenden Beamten, besitzen, die Pflichten ihres Amts in vollem Umfange zu erfüllen, ist ohne weiteres die im Interesse des Dienstes wünschenswerthe Folge Die Verpflichtung zur Errichtung der Wittwen⸗ und Waisengeld⸗ stimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen können. e beruhenden thatsächlichen Verhältnisse (Nr. 1, welche das fünfundsechszigste Lebensjahr vollendet haben, ist geeignet, einer nach allen Richtungen dem öffentlichen Interesse ent⸗ ergeben, daß ein Theil derjenigen wegen hohen Alters dienstunfähig beiträge erlischt: 1 §. 23. bevilligenb Fen⸗ 88 Protokolls) die volle rückwirkende Kraft, also auch für die⸗ eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs sprechenden Geschäftsführung ernstliche Schwierigkeiten zu bereiten. 8 gewordenen Beamten, welche ihren Antrag auf Pensionirung von 1) mit dem Tode des Verpflichteten, vorbehaltlich der im §. 3 „Das den Hinterbliebenen eines Beitragspflicht gen zu vee e 8 gen deutschen Staaten, welche bisher keinen bezüglichen Vertrag auf Pension. Der Grund dieses Uebelstandes wird in gleicher Weise, wie die Erdienung eines zu ihrer Sustentation hinreschenden Pensionsbetrages getroffenen Bestimmungen; Wittwen⸗ und Waisengeld darf nicht hinter demjenigen Betrage mit e hatten, eingeräumt worden. b Artikel III. erforderliche Abhilfe, auf dem Gebiete des Pensionswesens zu finden abhängig machen müssen, fortan erheblich früher als bisher die Ver⸗ 2) wenn der Verpflichtete ohne Pension aus dem Dienste scheidet, zurückbleiben, welcher denselben nach den bis zum Inkrafttreten ist as dagegen den Schutz gegen unbefugte Aufführung anlangt, An die Stelle des §. 41 Absatz 1 bis 3 und des §. 48 Absatz 1 sein. Die demgemäß vorgeschlagenen Abänderungen des Reichs⸗ setzung in den Ruhestand nachsuchen wird. Daneben wird es jedoch oder mit Belassung eines Theiles derselben aus dem Dienste ent⸗ für sie geltenden Bestimmungen aus der Reichskasse hätte 88 st derselbe in sämmtlichen früheren Konventionen und Beitritts⸗ des Reichs⸗Beamtengesetzes treten folgende Vorschriften: eamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 61) werden auch künftig an solchen Beamten nicht fehlen, welche, sei es, um den lassen wird; gewährt werden müssen, wenn der Beitragspflichtige vor diesem Zeit⸗ 8 nö 5 E1“ 8 dramatische Werke (worunter nach da⸗ 1 8 . 41. 8 zugleich eine an sich wünschenswerthe Verbesserung der Lage der Fortbezug des vollen Diensteinkommens sich zu sichern, sei es, weil 3) wenn der Verpflichtete in den Ruhestand versetzt wird und punkte gestorben wäre. 9. iger ertragsterminologie die dramatisch⸗musikalischen Werke mit⸗ Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhe⸗ Pensionäre herbeiführen. Daß dieselben sich eng an die Bestimmungen sie bezüglich ihrer körperlichen und geistigen Kräfte in einer Selbst⸗ ihm auf Grund des §. 5 des Militär⸗Pensionsgesetzes vom 27. Juni “ “ §. 24. ööö“ ee nur für die Zukunft zugestanden worden. In de stand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften der in Preußen ergangenen gleichartigen Novellen — Gesetz, betreffend b täuschung sich befinden, über denjenigen Zeitpunkt hinaus im Dienste 1871 bezw. des 3 39 des Reichs⸗Beamtengesetzes vom 31. März 18773 Die §§. 8 bis 2 3 finden auf die Angehörigen eines 8 Folge 2 iegenden Protokoll wird (unter Nr. 2) bezüglich der öffentlichen Dienstjahre eintritt, 15⁄660 und steigt von da ab mit jedem die Abänderung des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872, von verbleiben, bis zu welchem sie die Fahigkeit zur Erfüllung ihrer eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt ist; 1ö1 eines Feldzuges oder in Folge des Unterganges I1“ Hftlrüng der musikalischen, dramatischen und dramatisch⸗musika⸗ weiter zurückgelegten Dienstjahre um ¼⅛0 des in den §§. 42 31. März 1882, Preußische Gesetzsamml. S. 133 — anschließen, ergieb Amtspflichten besitzen. Um solche Beamten ohne ihren Antrag in 4) für den Verpflichteten, welcher weder verheirathet ist, noch eines Schiffes der Kaiserlichen Marine vermißten Beitragspf 85„ “ An 8 Fe rückwirkende Kraft des neuen Vertrages auf die seit bis 44 bestimmten Diensteinkommens. sich daraus, daß hinsichtlich der Ordnung des 11“ zumal den Rubestand zu versetzen, bedarf es des weitläufigen und zeitrauben⸗ unverbeirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder Anwendung „ wenn nach dem Ermessen der 1 Mülitär⸗ dem 20. August 1863 (d. i. der Tag des Inkrafttretens der versten Ueber den Betrag von 4 ⁄¾0 dieses Einkommens hinaus in den hier interessirenden Beziehungen zwischen der Reichsverwaltung 8 den, für die vorgesetzte Dienstbehörde nicht minder wie für die unter 18 Jahren be tzt, mit dem Zeitpunkte der Versetzung in den Verwaltungsbehörde des Kontingents bezw. des e,. 1 d einem deutschen Staate und Belgien geschlossenen, nämlich findet eine Steigerung nicht statt. In dem im §. 36 erwähnten und der Preußischen Staatsverwaltung, eine weitgehende Ueberein⸗ Beamten selbst peinlichen Verfahrens, welches in den 8§. 61 bis 68 Ruhestand; . G 1 Admiralität das Ableben des Vermißten mit hoher Wahrscheinlichkei er preußisch⸗belgischen Literarkonvention) vorhandenen Werke, be⸗ Falle beträgt die Pension 15, 80, im Falle des §. 39 höchstens stimmung berrscht. Die in Preußen auf diesem Gebiete anzu⸗ des Reichs⸗Beamtengesetzes vorgeschrieben ist. Es erscheint unbedenklich, 5) für JEEEEöö“ mi Pleufs deattnigen anzunehmen ist. 8. 25 i i Ziffe ezeichnete Voraussetzung zu⸗ . 25. 8 1131213 80” b — dü Offiziere, Aerzte und Beamte, welche nach den Bestimmungen
schränkt und ferner fur den Schutz gegen Aufführung solcher ’eo des vorbezeichneten Diensteinkommens kennenden Mängel treten al äß in ähnli 1 t G zwei b ; . lichem Umfange eine Vereinfachung des Verfabrens bei der zwangsweisen Pensionirung 9 1 dramatischer oder dramatisch⸗ wausikann 1ö 1 erkennenden Mängel treten also naturgemäß in ähn ng d 1 1 8 1 - eschl bhe vher sikalische erke elche auch bei der Reichsverwaltung hervor und die Mittel zur Abhilfe der in einem solchen Lebensalter befindlichen Beamten eintreten zu trifft. Durch eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe oder durch dieses Gesetzes Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge zu entrichten haben,
1 .4 nach jenem Zeitpunkte in dem einen Lande veröffentlicht oder auf⸗ Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einund 1 in kö 1 i 1 B sei ind iner solchen wird das Erlöschen 1 . — stzeit, welch 5: zwanzigsten werden in der Regel die gleichen sein können. Bestehen die letzteren, lassen, mit welchem, von Ausnahmefällen abgesehen, der Beamte die das Vorhandensein von Kindern aus einer solchen wird das Erlö ¹ 1 1 vh;” 8 . Wi “] 1 anderen W sem en hebet. “ Lebensjahres fällt, Blect häßet Petchiung. . d im vorliegenden Falle, in einer Verbesserung der wirthschaftlichen Höchs “ öö 1eeen 8 Sg den der Verpflichtung nicht “ 1 e nicehh. “ recht F. C 1uu“ “ 8 dem 20. August s 8e 8 89 des Reichs⸗Beamtengesetzes wird folgender neue Rha her gn 1 eftre Ceau Iegenai Feseea Be⸗ lincttordes. 8. Phengsahee 8 Artikel “ 8 8 ir zur⸗ ee Ses Inkrafttretens dgle a en enietes der Hinterbliebenen von Beamten beizutreten. b . ie vor dem 20. Augu : — jong arkEsen senj 8 i B 5. L f 8 weder verheirathet sind, no §. 26. 1863 vorhanden gewesenen Werke der erstgedachten drei Kategorienim g „Sucht ein Beamter, welcher das fünfundsechszigste Lebens⸗ neesseng F 1 88 wollende Fagen6z das ein, C1“ ] w eeig Fahes dürch vncnehahee Ehe kegitemärte Kinder Diejenigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Ent⸗ Betreff der öffentlichen Aufführung völlig freigegebem selbstverständlich jahr vollendet hat, seine Vers in d Ruthe d ni gewährt wfrd, weit mderee ale drten, errseaenn zündesvermaltung nach vorgängiger Arbörmer dune Beobachtung der Vorschriften der unter 18 Jahren besitzen sind von Entrichtung der Wittwen⸗ und richtung von Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten, welche unbeschadet der zwischen den Urhebern bezw. den Verlegern und den nach, so kann diese nach bEEEb Peit sch “ Weicgane Foransstchtlih E 8 1 8s. deg Reichaeberung. unter. se der öanichen Weise penfiondtt Waisengeldbeiträge säher. Eine nach der Penstonirung geschlossene Mitglieder einer der im §. 25 bezeichneten “ 88 ne8 dcsrtane atheern, Aus esagendegnt eetrige 2. Pe e h 8 6 1 der 88. 54 ff. in der näͤmlichen Weise 1. Zufolge §. 41 des Reichsbeamtengesetzes beträgt die Pension I kann, wie wenn er seine b selbst beantragt hätte. Ehe, sowie Kinder aus einer X“X“ hierbei nicht in Betracht. ESTET Lefetsnrüfgtreserepfefe herigen Vertragsrecht Belgien gegenüber und enthält ü8. Abweichung selbst beantragt härte “ — 91 88 10) “ ü Fekcauasebung 8S 1 “ lan nsh E“ sülle ne Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nach⸗ Gesetzes durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen von der deutsch⸗französischen Literarkonvention nur insofern, als die 3 Artikel v Dien efe dte ume s ehss Fintdn 3 18 lisem EEE sfein daß ie nach pflichtmänt em Ermessen für unfähig gefolgte Ehe legitimirten Kinder eines zur Zeit seines Todes zur Hinterbliebenen auf das in den §8. 8 ff. bestimmte Wittwen⸗ und rückwirkende Kraft der letzteren, was das Aufführungsrecht anlangt, Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer nach Ser. 50. Dienstiahre das Marimune ““ 7 halte, feine Amtspflichten ferxmer zu erfüllen, woneben es von dem Entrichtung von Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten Waisengeld verzichten, von Entrichtung - 8 e., ücrnc “ und der dramatisch⸗musikalischen Werke als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, Der Eintritt der höheren Beamten in den Dienst erfolgt nur in 1 Ermessen der über die Vessehan in den Ruhestand entscheidenden erhalten aus der Reichskasse Wittwen⸗ und Waisengeld nach Maßgabe Wittwen⸗ und bö ndernfalls sind sie be⸗ ie unter Nr. 2 des heätscacn zu der gedachten Kon⸗! wenn er am Tage vor dem Inkraftreten dieses Gesetzes nach den] den feltensten Fällen vor dem 23. Lebensjahre. Dieselben können Behörde abhängig sein wird, inwieweit noch andere Beweismittel zu ! der nachfolgenden Bestimmungen. “ 1 recht t, aus der Landesanstalt auszuscheide ö
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