1884 / 75 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

§. 27.

Diejenigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Ent⸗ richtung von Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten, welche vor der Verkündung dieses Gesetzes auf ihren Todesfall ihren Ehe⸗ frauen oder Kindern ein Kapital bei der Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine versichert haben, koͤnnen, falls diese Ver⸗ sicherung zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch besteht und wenn sie binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den §§. 8 ff. bestimmte Wittwen⸗ und Waisengeld verzichten,

urch die oberst e Militär⸗Verwaltungsbehörde des Kontingents bezw. den Chef der Kaiserlichen Admiralität von Entrichtung der Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge befreit werden.

Die näheren Voraussetzungen, unter denen eine solche Befreiung ulässig, sowie die Bedingungen, von welchen dieselbe abhängig zu nachen ist, bestimmt der Reichskanzler. 8

Die in den §§. 26 und 27 bestimmte dreimonatliche Frist kann für einzelne Offiziere, Aerzte und Beamte der Kaiserlichen Marine durch den Reichskanzler Süeass I. weeiin werden.

Neue Mitglieder dürfen in die Militär⸗Wittwenkassen nicht mehr aufgenommen werden.

Eine Erhöhung der bei diesen Kassen von solchen Mitgliedern versicherten Pensionen, welche Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge auf Grund dieses Gesetzes zu entrichten haben, ist unzulässig.

Ist nach den für eine Landesanstalt geltenden Normen die Höhe der Beitragspflicht sowie der Wittwen⸗ und Waisenpensionen von Dienstzeit, Dienstrang oder Diensteinkommen abhängig, so werden, wenn nicht nach Maßgabe des §. 26 der Verpflichtete auf das Wittwen⸗ und Waisengeld verzichtet hat, für die fernere Beitrags⸗ pflicht zur Landesanstalt und Berechnung der von dieser zu leistenden Wittwen⸗ und Waisenpensionen Dienstzeit, Dienstrang und Dienst⸗ einkommen nur insoweit in Ansatz gebracht, als sie bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes x

1. Unter den in den Ruhestand versetzten Offizieren und Aerzten sind im Sinne dieses Gesetzes nicht nur die mit Pension verab⸗ schiedeten, sondern auch die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere und Aerzte zu verstehen.

2. Auf die mit Pension verabschiedeten oder zur Disposition gestellten Offitiere und Aerzte, sowie auf die pensionirten Beamten finden im Falle ihrer Wiederanstellung im aktiven Dienst, wenn dieselbe nicht nur auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses erfolgt ist, die für aktive Offiziere, Aerzte und Beamte gegebenen Bestimmungen

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Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden binsichtlich des Reichs⸗ heeres auf die Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister, Garnison⸗ bauaufseher und Registratoren bei den Generalkommandos, hinsichtlich der Kaiserlichen Marine auf die Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Zeugfeld webel und gleichfalls Anwendung.

Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes⸗Gesetzblatt 1871 Seite 9) zur Anwendung. 3

Insoweit in Bayern für einzelne Beamtenkategorien besondere von den reichsgesetzlichen Bestimmungen abweichende Pensionsnormen bestehen, bleibt der baverischen Regierung vorbehalten, auch für diese Kategorien eine Bemessung des Wittwen⸗ und Waisengeldes nach Maßgabe des den Grundsätzen des Reichsbeamtengesetzes entsprechen⸗ den Pensionsbetrages 8 Dieses Gesetz tritt mit dem * 1 Begründung.

Die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Zivilverwaltung ist durch das Gesetz vom 20. April 1881 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 85) geregelt worden. Wie in den Motiven, mit welchen der Entwurf dieses Gesetzes dem Reichstag vorgelegt wurde, bereits hervorgehoben, ist von einer unmittelbaren Ausdehnung der Wirksam⸗ keit desselben auf die Offiziere, Aerzte und Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine nur deshalb abgesehen worden, weil die eigenartigen Verhältnisse der Militär⸗ und Marineverwaltung eine besondere gesetzliche Berücksichtigung erheischen; es ist jedoch zugleich der Absicht Ausdruck gegeben worden, den Hinterbliebenen der Funktionäre des Heeres und der Marine alsbald analoge Vergünsti⸗ gungen zu Theil werden zu lassen, wie solche den Wittwen und Waisen der Zivilbeamten inzwischen gesetzlich gewährleistet sind (Reichstags⸗Drucksache 1881 IV. Session Nr. 28 S. 16 und 17). Bei der Berathung des damaligen Gesetzentwurfs im Reichstag ist diese Absicht unwidersprochen geblieben und von C“ Seiten auf die Nothwendigkeit ihrer Bethätigung noch besonders hingewiesen worden (Stenogr. Berichte 1881 IV. Session S. 148 ff.)

Es ist sonach von den maßgebenden Faktoren bereits anerkannt worden, daß eine reichsgesetzliche Reägelung des Reliktenversorgungs⸗ wesens für den Bereich der Militär⸗ und Marineverwaltung durch ein dringendes Bedürfniß geboten ist, und daß eine solche Regelung die thunlichste Uebereinftimmung mit dem Gesetze vom 20. April 1881 als Ziel zu nehmen hat. Demgemäß wird der vorliegende Gesetz⸗ entwurf, welcher in seinen wesentlichen Grundlagen dem erwähnten Gesetze nachgebildet ist, eine besondere Begründung nur insoweit be⸗ dürfen, als er den eigenartigen Verhältnissen des Reichsheeres und der Marine Rechnung trägt. Dieser Gesichtspunkt ist für die nach⸗ folgenden, auf die Erläuterung einzelner Paragraphen sich beschrän⸗ kenden Bemerkungen maßgebend gewesen.

§§. 1 und 31.

Das System des im Entwurf vorliegenden Gesetzes bedingt eine Beschränkung der Wirksamkeit desselben auf solche Funktionäre, welche berufswäßig dem Dienste im Reichsheere ader in der Kaiserlichen Marine sich gewidmet haben und in Folge dessen in einem dauernden, regel mäßig erst durch Dienstunfähigkeit oder Tod seine Endschaft er⸗ reichenden Dienstverhältniß zum Reichsheere oder zur Kaiserlichen Marine stehen. Es waren daher einerseits sämmtliche etatsmäßigen Offiziere, Aerzte im Offizierrange und Beamte für beitragspflichtig zu erklären, andererseits die dem Heere oder der Marine nicht berufs⸗ mäßig und ständig, sondern nur vorübergehend angehörigen Personen von der Beitragspflicht auszuschließen.

Indem daher der Entwurf insbesondere die Offiziere des Beur⸗ laubtenstandes und mit den weiter unten zu erwähnenden Aus⸗ nahmen die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörigen Personen des Soldatenstandes unberücksichtigt zu lassen hatte, mußten dagegen die Ingenieure des Soldatenstandes (Maschinen⸗Ingenieur und Torpedo⸗Ingenieure), sowie die Deckoffiziere der Kaiserlichen Marine, welche hinsichtlich ihrer Pensionsansprüche den Offizieren gleichstehen (§§. 48 und 49 des Militär⸗Pensionsgesetzes), denselben auch bezüglich des Anspruchs auf Versorgung der Relikten gleich⸗ gestellt werden.

Aus der Klasse der Unteroffiziere berücksichtigt der Entwurf ferner die zum Zeug⸗ und Festungspersonal gehörigen Personen (Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Zeugobermaate, Wallmeister und fuͤr Bayern die den letzteren hier gleichzustellenden Garnisonbauaufseher) sowie die Registratoren bei den Generalkommandos, weil diese Funktionäre nicht, wie die Unteroffiziere im allgemeinen, nach Vollendung des zwölften Dienstjahres aus dem Militärdienst zu scheiden, sondern in demselben bis zur Dienstunfähigkeit zu verbleiben pflegen und, da ihre Obliegenheiten denjenigen von Beamten im wesentlichen gleichen, maßgeblich des § 91 des Militär⸗Pensionsgesetzes ihre Pensionirung nach den für die Reichsbeamten bestehenden Bestimmungen beanspruchen können. Auch kommt in Betracht, daß sie zur Zeit berechtigt sind, der Militär⸗Wittwenkasse beizutreten. Da ihnen diese Berechtigung durch die Bestimmung des §. 29 Absatz 1 entzogen werden soll, so würden sie hinsichtlich der Betheiligung des Reichs an der Versorgung hrer Relikten künftig ungünstiger gestellt sein, als gegenwärtig, wenn

in Kraft.

sie von der Wirksamkeit des vorliegend

S—

etzentwurfs ausgeschlossen

11.“

en Ges würden. §. 2.

Zu Ziffer 1. Das Diensteinkommen derjenigen Kategorien von Offizieren, Aerzten und Beamten, welchen nach den bestehenden Vor⸗ schriften die Erlaubniß zur Eheschließung nur nach dem Nachweise eines bestimmten Privateinkommens oder Vermögens ertheilt werden darf, ist, wie schon durch Statuirung einer solchen Beschränkung ihrer Heirathsfähigkeit anerkannt worden, nur eben hinreichend, die Mittel zum persönlichen standesgemäßen Unterhalt zu bieten. Es erscheint hiernach unzulässig, diese Besoldungen generell noch um 3 Prozent zu kürzen, und der Entwurf sieht deshalb vor, die hier in Rede stehenden Funktionäre nur dann zur Entrichtung von Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldbeiträgen zu verpflichten, wenn sie eine Ebe eingegangen sind, und durch Ertheilung des Heirathskonsenses festgestellt worden ist, daß sie neben ihrem Diensteinkommen über bestimmte Privateinkünfte zu ver⸗ fügen haben. (Ein Verzeichniß derjenigen unter die Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzentwurfs fallenden Klassen von Militärpersonen, auf welche die Bestimmung der Ziffer 1 des §. 2 Anwendung findet, ist als Anlage A beigefügt.)

Zu Ziffer 2. Die hier aufgenommene Bestimmung entspricht dem zweiten Absatz des §. 1 des Gesetzes vom 20. April 1881. Sie ist auch im vorliegenden Entwurf auf Beamte beschränkt worden, weil ihre Voraussetzung bei Offizieren oder Militärärzten nicht zu⸗ treffen kann.

§. 4. „Wegen der Begründung des zweiten Absatzes dieses Paragraphen wird auf die Erläuterungen zu §. 14 verwiesen.

§. 14.

Die in den §§. 13 und 72 des Militär⸗Pensionsgesetzes erwähnten Pensionserhöhungen (Verstümmelungszulagen) stellen sich als per⸗ sönliche Zulagen dar, welche den im Dienste schwer und unheilbar beschädigten Funktionären als Ersatz für die durch eine solche Be⸗ schädigung herbeigeführte Verminderung oder Aufhebung der Erwerbs⸗ fähigkeit gewährt werden. Sie werden daher bei Berechnung des Wittwen⸗ und Waisengeldes außer Ansatz zu lassen sein, woraus die weitere Konsequenz sich ergiebt, daß sie, wie §. 4 Absatz 2 des Ent⸗ wurfs vorsieht, auch bei Berechnung der Wittwen⸗ und Waisengeld⸗ beiträge unberücksichtigt bleiben müssen.

Durch die in den §§. 12, 52 und 71 des Militär⸗Pensionsgesetzes erwähnten Pensiongerhöhungen (Pensionszulagen) wird dagegen den Empfängern eine Entschädigung dafür geboten, daß sie durch den Krieg oder die besonderen Umstände einer Seereise dienstunfähig ge⸗ worden und früher, als es unter gewöhnlichen Verhältnissen der Fall gewesen sein würde, in die Unmöglichkeit versetzt sind, durch Fort⸗ setzung ihres Dienstverhältnisses den Anspruch auf eine höhere eigentliche Pension sich zu erwerben. Die nämlichen Erwägungen aber, welche dahin geführt haben, den Funktionären selbst diese Pensionserhöhungen zuzubilligen, sprechen offenbar dafür, dieselben auch bei Bemessung des Wittwen⸗ und Waisengeldes ihrer Relikten in Ansatz zu bringen. Eine Ausnahme war nur bezüglich derjenigen Hinterbliebenen zu statuiren, welchen die in den §§. 41, 42, 95 und 96 des Militär⸗Pensionsgesetzes erwähnten Beihülfen (Bewilligungen) angewiesen sind, weil solchen Relikten die durch den Krieg ꝛc. herbei⸗ geführte Invalidität des verstorbenen Ehemannes oder Vaters doppelt zu gute kommen würde, wenn bei Bemessung des ihnen gebührenden Wittwen⸗ und Waisengeldes neben der von dem Verstorbenen erdienten eigentlichen Pension noch die Pensionserhöhung anzu⸗ rechnen wäre.

§. 24

ist den §§, 44 und 97 des Militär⸗Pensionsgesetzes nachgebildet. Er bezweckt, den Versorgungsanspruch der Angehörigen eines in Folge eines Feldzuges oder in Folge des Unterganges oder Verschollenseins eines Schiffes der Kaiserlichen Marine Vermißten von den zeitraubenden Weitläufigkeiten einer gerichtlichen Todeserkärung des Vermißten thun⸗ lichst unabhängig zu machen. 8

§.

Der Begriff von Verpflichteten ist in dem §. 26 im weiteren Wortsinn verstanden, so daß die Bestimmungen des ersten Satzes auch auf diejenigen Personen Anwendung finden, welche vor Ver⸗ kündung dieses Gesetzes Mitglieder einer der im §. 25 bezeichneten Landesanstalten geworden und nach §. 2 Ziffer 1 zur Entrichtung von Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen nicht verpflichtet sind.

G.

Nach §. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 können Beamte, welche auf ihren Todesfall zu Gunsten ihrer Angehörigen eine Leib⸗ rente oder ein Kapital bei einer Privat⸗Versicherungsgesellschaft ver⸗ sichert haben, gegen Verzicht auf den Anspruch reichsseitiger Versor⸗ gung ihrer etwaigen Hinterbliebenen von Entrichtung der Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge befreit werden. Der Grund, welcher für diese Bestimmung im wesentlichen maßgebend gewesen ist, daß nämlich die Reichsbeamten der Civilverwaltung durch den Mangel einer reichs⸗ gesetzlichen Ordnung des Relikten⸗Versorgungswesens vielfach ge⸗ nöthigt worden sind, für die Zukunft ihrer Angehörigen durch Ver⸗ träge mit Privat⸗Versicherungsgesellschaften zu sorgen, trifft hinsicht⸗ lich der Militärpersonen nicht zu. Denn für diese bestehen die durch den Reichshaushalts⸗Etat mit Zuschüssen aus Reichsmitteln aus⸗ gestatteten Militär⸗Wittwenkassen, und es ist ihnen außerdem durch die im Jahre 1872 erfolgte Errichtung der Lebens⸗Versicherungsanstalt für die Armee und Marine Gelegenheit zur Fürsorge für ihre Ange⸗ börigen gewährt. Konnte daher der vorliegende Entwurf von einer Berücksichtigung der seitens der Militärpersonen bei Privatgesell⸗ schaften eingegangenen Versicherungen absehen, so waren doch die im §. 27 vorgesehenen Bestimmungen bezüglich der Mitglieder der Lebens⸗ Versicherungsanstalt für die Armee und Marine geboten, weil ein Theil der bestehenden staatlichen Relikten⸗Versorgungskassen für Militär⸗ personen, insbesondere die preußische Militär⸗Wittwenkasse, auf die Fürsorge für die Wittwen sich beschränkt, und deshalb Militär⸗ personen, welche die Zukunft ihrer Kinder sicherzustellen beabsichtigten, bisher vielfach auf die Mitgliedschaft bei der bezeichneten Lebens⸗ Versicherungsanstalt hingewiesen waren.

§. 28.

Der Postverkehr zwischen in den fernen Meeren befindlichen Schiffen der Kaiserlichen Marine und Deutschland kann unter Umstaͤnden einen Zeitaufwand von mehr als drei Monaten erfordern. Um den zu der Besatzung solcher Schiffe gehörenden Funktionären, welche unter die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs fallen, die Mög⸗ lichkeit zu gewähren, die in den §§. 26 und 27 vorgesehene Ver⸗ günstigung rechtzeitig beantragen zu können, wird daher zu ihren Gunsten die dreimonatliche Frist angemessen verlängert werden müssen.

§. 29.

Absatz 1. Durch die reichsgesetzliche Regelung des Relikten⸗Ver⸗ sorgungswesens für die Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiser⸗ lichen Marine auf den Grundlagen des vorliegenden Entwurfs werden die bestehenden Militär⸗Wittwenkassen entbehrlich. Dieselben werden daher künftig auf die Abwickelung der den gegenwärtigen Interessenten gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten sich zu beschränken haben und insoweit zu schließen sein, daß die Aufnahme neuer Mitglieder nicht mehr stattfindet. In letzterer Beziehung kommt insbesondere hinsicht⸗ lich der preußischen Militär⸗Wittwenkasse, deren Wirkungsbereich den bei weitem größten Theil des Reichsheeres und die gesammte Kaiser⸗ liche Marine umfaßt, noch in Betracht, daß der Tarif derselben unter der Voraussetzung des Beitritts sämmtlicher verheiratheter Offiziere, Aerzte und Beamten festgestellt worden ist, und diese wesentliche Grund⸗ lage des Tarifs durch das in Aussicht genommene System der Relikten⸗ versorgung beseitigt wird.

Absatz 2 und 3. Denjenigen Mitgliedern der Militär⸗Wittwen⸗ kassen, welche demnächst Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge zu entrichten haben, mußte auch das Recht zur Erhöhung der bereits versicherten Wittwenpensionen entzogen werden, da es nicht angängig erscheint, daß das Reich dem Mitgliede einer Militär⸗Wittwenkasse, dessen Relikten Wittwen⸗ und Waisengeld aus Reichsfonds gewährleistet ist, die Befugniß einräumt, neue Verpflichtungen der Reichska

der Fürsorge für seine etwaige Wittwe zu begründen.

11“

In ähnlicher Weise war Vorsorge dagegen zu treffen, daß gegen⸗

über den sonstigen, der Versorgung von Militärrelikten dienenden Landesanstalten, soweit die Veih

und 10 bezeichnete Wittwen⸗ und Waisengeld verzichten, neue Rechte und Pflichten aus einer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein⸗ getretenen Erböhung des Dienstalters, Dienstranges oder Dienst⸗ einkommens nicht hergeleitet .“

Ziffer 1. Nach §. 38 des Militär⸗Pensionsgesetzes finden die Bestimmungen desselben im Falle der Bewilligung einer Pension bei der Stellung zur Disposition ebenso Anwendung, wie bei der Ver⸗ abschiedung mit Pension. Daß auch der vorliegende Gesetzentwurf die mit Pension verabschiedeten Offiziere und Aerzte den mit Pension zur Disposition gestellten gleichstellt, wird einer weiteren Begründung nicht bedürfen.

Ziffer 2. Wenn ein auf Grund der Bestimmungen des §. 6 Ziffer 4 und 5 oder des §. 7 des Entwurss nicht beitragspflichtiger Pensionär in eine zur Pension berechtigende Dienststellung wieder eintritt, und gleichzeitig die aus §. 2 des Entwurfs sich ergebenden Voraussetzungen der Beitragspflicht zutreffen, so wird er von diesem Zeitpunkt an Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge zu entrichten haben. Stirbt er demnächst mit Hinterlassung einer Wittwe oder von un⸗ verheiratheten Kindern unter 18 Jahren, so wird diesen Hinter⸗ bliebenen Wittwen⸗ und Waisengeld auch dann gebühren, wenn sie aus einer Ehe stammen, die während des Ruhestandes des Funktionärs vor dessen Reaktivirung geschlossen ist. Diese Folgen der Reaktivirung würden ohne eine entgegenstehende ausdrückliche Vorschrift auch dann eintreten müssen, wenn ein Pensionär nur auf bestimmte Zeit, oder nur für die Dauer des mobilen Verhältnisses im aktiven Dienst wieder angestellt wird. §. 30 Ziffer 2 des Entwurfs bestimmt daher, daß durch eine solche nur vorübergehende Reaktivirung der Pensionäre ihre Beitragspflicht und die Anwartschaft ihrer Relikten auf Wittwen⸗ und Waisengeld nicht begründet werden soll.

Absatz 2. In Bayern bestehen Beamtenkategorien (Civilbeamte der Militärverwaltung früherer

und Auditeure), deren Pensionen nicht nach den Reichsgrundsätzen, sondern nach der IX. Bei⸗ lage zur bayerischen Verfassungsurkunde bemessen sind. In Ansehung dieser Kategorien, für welche der Pensionsbetrag nicht wohl als Basis der Reliktenversorgung dienen kann, war der bayerischen Re⸗ gierung vorzubehalten, durch anderweitige Festsetzung des der Be⸗ messung des Wittwengeldes zu Grunde zu legenden ö“ für eine mit den Reichsgrundsätzen übereinstimmende Behandlung Vor⸗ kehrung zu treffen. „Der Jahresbetrag der auf Grund des vorliegenden Gesetzentwurfs im Beharrungszustande zu zahlenden Wittwen⸗ und Waisengelder ist in der (als Anlage B beigefügten) im Königlich preußischen Kriegs⸗ ministerium aufgestellten Veranschlagung (Ziff. X) ohne Berück⸗ sichtigung der an Bayern zu überweisenden entsprechenden Ausgabe⸗ quote auf 7 572 247 oder 10,485 Prozent der beitragspflichtigen Diensteinkommen, Wartegelder und Pensionen geschätzt worden. Dieser Ausgabe des Reichs wird eine Einnahme von 2 166 610 an Jahresbeiträgen der Funktionäre gegenübersteben (Ziff. III), nach deren Gegenrechnung die künftige Leistung der Reichskasse auf jähr⸗ lich 5 405 637 sich beziffert.

Die auf Grund des §. 2 Ziffer 1 des Entwurfs beitrags frei zu lassenden Diensteinkommen sind in der Veranschlagung (Ziff. III) auf den Jahresbetrag von 21 544 439 angenommen; es hat daher diese Bestimmung eine jährliche Mindereinahme des Reichs an Bei⸗ trägen von 646 333 zur Folge.

„Von dem auf 7 572 247 geschätzten künftigen Bedarf an Wittwen⸗ und Waisengeld entfallen auf das Reichsheer

7 055 326 auf die Katserliche Marine, . ... 516 921 Rechnet man hierzu die an Bayern unter Zu⸗

grundelegung der Summe von 7 055 326 nach Verhältniß der Kopfstärke des Heeres zu h“— so ergiebt sich ein Gesammtbedarf an Wittwen⸗ und Maisengeld von jahrlichk . . . . .. 8 512 034 welchem die Beiträge der Funktionäre als Einnahme gegenüberstehen.

939 787

Kunst, Wissenschaft und Literatrr.

Von der Buch⸗ und Antiquariatshandlung hagen in Merseburg a. S. ist kürzlich ein antiquarischer Katalog, Nr. 12 (Manuskripte, Geschichte, Geographie, Reisen, Militaria) erschienen. Der Manuskripte, die sich an der Spitze des Katalogs befinden, sind im Ganzen 13; sie gehören dem 13., 14., 15., 16., 17. oder 18. Jahrhundert an und sind theils bistorischen, theils theologischen Inhalts. Auf diese Handschriften folgt ein Verzeichniß von 947 Schriften, von denen 812 Geschichte, Geographie und Reisen betreffen, 20 Zei schriften und Sammelwerke verschiedenen Inhaltes enthalten, 1 endlich sich mit Numismatik, Genealogie, Heraldik oder Ordenswesen beschäftigen. Die zweite, auf Geschichte und Geographie bezügliche Abtheilung führt Werke des verschiedensten Inhalts auf, Schriften über allgemeine Geschichte früherer Jahrhunderte, des Mittelalters und der neueren Zeit, Schriften über einzelne Länder wie Deuts land und seine verschiedenen Staaten, insbesondere Preußen und seine Geschichte, üͤber England, Frankreich, Italien, Belgien, verschiedene außereuropäische Länder, Schriften über Kriege, innere Verhältnisse verschiedener Staaten, einzelne Fürsten und andere Personen u. s. w. Unter diesen Schriften befinden sich viele werthvolle und zum Theil eltene.

Ulrich, Rud., Große Haverei. Die Gesetze und Ord⸗ nungen der wichtigsten Staaten über Havarie⸗Große im Originaltext und in Uebersetzung, nebst Kommentar und einer vergleichenden Zu⸗ sammenstellung der darin enthaltenen Einzelbestimmungen⸗ (Preis 25 E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung.) Da die Entschädigunzen bei allen Fällen großer Haverei in der Regel nach den Gesetzen desjenigen Landes bemessen werden, in welchem die betreffende Seereise endet, so ist eine genaue Kenntniß dieser höchst verschiedenartigen Anordnungen von größtem Werthe für die deutsche Rhederei und unseren heimischen Handel. Bisher war selbst in den deut⸗ schen See⸗ und Handelsstädten einige einigermaßen vollständige oder ausreichende Sammlung dieser ausländischen Gesetzbücher nicht anzu⸗ treffen. Die Versicherungsgesellschaften, welche mit den Interessen des deutschen überseeischen Handels eng verwachsen sind, haben diesem, ihnen selbst besonders empfindlichen Mangel abzuhelfen unternommen, und der mit dem Material vertraute General⸗Sekretär des inter⸗ nationalen Transport⸗Versicherungs⸗Verbandes, R. Ulrich, hat sich der großen Mühe unterzogen, die hier in Betracht kommenden Ge⸗ setze zu sammeln und sie im Wortlaut, wo nöthig auch in deutscher, b oder englischer Uebersetzung herauszugeben. Für die

echtsafe wird diese Gesetzsammlung ebenfalls sich als sehr brauch⸗

eiligten nicht auf das in den §§5. 9

P. Steffen⸗

zum Deutschen Reichs⸗A

v75.

Vierte

Beilage nzeiger und Königlich Preußischen Staa

Berlin, Donnerstag, den 27. März

“”

g—

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

—— 8 8 X. Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ egister nimmt an: die Königliche Erpedition

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

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Oeffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 1 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

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9. Familien-Nachrichten. beilage.

Eubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

19 In Sachen 8 - Hlssala ändlers Heinrich Friedrich Rhien zu Werni⸗

gerode, Klägers, WI den Mühlenbesitzer Ernst Gropp zu Braunlage,

lagten, üiie wegen 5000 ℳ, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlag⸗ nohme der dem Beklagten gehörigen, zu Braunlage belegenen Grundstücke, als: 1 1) der Wassermahlmühle sub Nr. ass. 105 sammt allem Zubehör, 2) 3 Morgen 15 Ruthen Wiesen auf dem Hassel⸗

ofe, 9 hofein rgen 38 Ruthen Wiesen im Hasselhofe, 4) 4 Morgen 1 Ruthe Wiesen im Forstorte Kollin, 5) 1 Waldmorgen 27 Ruthen Wiesen auf dem Hasselkopfe, 1 zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 18. d. Mts. verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am nämlichen Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf Sonnabend, den 21. Juni 1884, Vormittags 9 Uhr, 1 vor dem unterzeichneten Herzoglichen Amtsgerichte in der Kirchner'schen Gastwirthschaft zu Braunlage an⸗ gesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypo⸗ thekenbriefe zu überreichen haben. Hasselfelde, den 18 März 1884. Herzogliches Amtsgericht .

[14825]

Auf den Antrag des Nachlaßpflegers, Rechtsan⸗ walts Calow zu Treptow a. Rega werden die un⸗ bekannten Rechtsnachfolger der am 7. September 1881 zu Groß⸗Horst, Kreis Greifenberg i. Pomm., verstorbenen Wittwe des Bauern Martin Rüben⸗ hagen, Dorothea Elisabeth, geborenen Volkmann, daselbst, aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine

den 17. Januar 1885, Mittags 12 Uhr, ihre Ansprüche auf den Nachlaß der Verstorbenen bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, widrigen⸗ falls der Nachlaß dem sich meldenden oder legiti⸗ mirenden Erben, in Ermangelung dessen aber dem landesherrlichen Fiskus verabfolgt werden wird, und der sich später meldende Erbe alle Verfügungen des Erbschaftsbesitzers wird anerkennen müssen und weder Rechnungslegung noch Ersatz der Nutzungen, son⸗ dern nur Herausgabe des noch Vorhandenen wird fordern dürfen.

Treptow a. Rega, den 15. März 1884.

8 Königliches Amtsgericht. II.

Grieser.

Die Nachlaßgläubiger und Vermächtnißnehmer des am 14. Januar 1884 hierselbst verstorbenen Parti⸗ kuliers Max Schubert werden auf den Antrag des Rechtsanwalts Dr. Krantz hier als Bevollmächtigten der Erben des Verstorbenen aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine

den 20. Juni 1884, Mittags 12 Uhr,

ihre Ansprüche und Rechte auf den Nachlaß bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 63, anzumelden, widrigenfalls sie gegen die Benefizialerben ihre An⸗ sprüche nur noch insoweit geltend machen können, als der Nachlaß mit Ausschluß aller seit dem Tode des Erblassers aufgekommenen Nutzungen durch Befriedigung der angemeldeten Ansprüche nicht er⸗ schöpft wird. .

Königsberg i. Pr., den 18. März 1884. Königliches Amtsgericht. XI.

[14830]

Graf Plato von Görtz⸗Wrisberg in Wrisberg⸗ holzen hat durch gerichtlichen Vertrag vom 5. März 1884 vom Hofbesitzer Wilhelm Curdt in Bischhausen dessen in Gemeindebezirk und Gemarkung Bischhausen belegene Ackerkoppel, Parzellen 16 und 17 vom Kartenblatt 6 in der Langenmahn von zusammen 9 ha 71,11 a gekauft und das Aufgebot aller unbe⸗ kannten Eigenthumsprätendenten, als auch sonstiger dinglich Berechtigter an diesen Grundstücken beantragt.

emnach werden Alle, welche an diesen Parzellen Eigenthums⸗, Näher“⸗, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, Servituten und Realberech⸗ tigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche in dem auf Montag, den 19. Mai 1884, 1 Morgens 10 Uhr, I an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine zu melden, widrigenfalls das Recht für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber verloren geht.

Ausgenommen von der Meldepflicht sind die In⸗ haber von Rechten, welchen die Nachricht zugehen wird, daß ihre Rechte als bekannt angegeben sind.

Reinhausen, den 6. März 1884.

Koöhnigliches Amtsgericht. II.

(gez.) Münchmeyer. Beglaubigt: chroeder, Sekretär,

Aufgebot. Der Rechtsanwalt ichaelsen zu Tessin, als Testamentsvollstrecker des Siegfried Simon ’schen Nachlasses, hat das Aufgebot der für den wailand Schmiedemeister spätern Senator Kruse zu Tessin auf die Wiese Nr. 2117 sub 5 (II.) intabulirten 700 Thlr. Nr. 2/3 beantragt. Diejenigen, welche Ansprüche auf dies Intabulat erheben, insbesondere etwaige Inhaber des betr. Hypothekenscheins, wer⸗ den aufgefordert, spätestens in dem auf Dienstag, den 27. Mai 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Magistrat anberaumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden widrigen⸗ falls die Mortifikation des eingetragenen Rechts er⸗ folgen wird. 8 Tessin, am 22. März 1884. Der Magistra

[14831]

[14828] Auf Antrag des Pfarrackerpächters Semper zu Wulkenzin, als Vormundes der Rentier Daniel Görß'schen Minorennen daselbst, soll über das zu Wulkenzin sub Nr. 6 belegene, den letzteren gehörige Haus c. p. ein Hypothekenbuch errichtet werden. Es werden daher alle Diejenigen, welche Real⸗ rechte an diesem Hause zu haben vermeinen und deren Eintragung in das darüber zu errichtende Hypothekenbuch verlangen, hierdurch aufgefordert, dieselben spätestens in dem auf 3 Donnerstag, den 15. Mai 1884,

Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte angesetzten Aufgebotstermine anzumelden unter dem perem⸗ torischen Nachtheile, daß alle nicht angemeldeten und von der Anmeldungspflicht gesetzlich nicht aus⸗ genommenen Realrechte an dem proklamirten Hause c. p. sowohl gegen den jetzigen, als alle künftigen Besitzer desselben erloschen sein sollen. Neubrandenburg, den 22. März 1884.

Großherzogliches Amtsgericht. II. F. Scharenberg.

[14827] .

Von Herrn Johann Friedrich Wilhelm Fichtner in Leipzig ist das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung der Hauptpapiere zu den Königlich Sächsischen Staatsschuldenverschreibungen über je 30 ℳ, 3 % jährliche Rente auf 1000 Kapital, Litt. C. Nr. 79716 79717 79718 79719 79720 79721 79722 79723 79725 79726 79728 79730 und 79731 anhängig gemacht worden.

Dresden, am 20. März 1884. Königliches Amtsgericht, Abtheilung Ib. Francke.

[148588 X“ Oeffentliche Vorladung. In der Zusammen⸗ legungssache von Mansbach werden folgende In⸗ teressenten: 1) Hassel, Louis, 2) Ißbrücker, Marie, 3) Ißbrücker, Ferdinand, 4) Gensler, Friedrich, Daniels Sohn, 5) Rudolph, Peter, 6) Koch, Georg, Heinrichs Sohn, 7) Jacob, Johann Adam, sämmt⸗ lich aus Mansbach, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, zu dem auf Sonnabend, den 31. Mai 1884, Vormittags 10 Uhr, in dem Geschäftslokal des Oekonomie⸗Kommissionsraths Schad zu Hersfeld zur Rezeßvollziehung anberaumten Termine hiermit unter der Verwarnung vorgeladen, 85 im Falle des Nichterscheinens nach dem Kostengesetze vom 24. Juni 1875 die hierdurch entstehenden Weiterungskosten den Säumigen zur Last fallen. Cassel, den 20. März 1884. Königliche Generalkommission. Pomme.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

[14685] Bekanntmachung. Die Lieferung von circa 5000 Stück kiefernen imprägnirten Eisenbahn⸗ schwellen und 80 Stück eichenen Weichenschwellen soll vergeben werden. 8 Offerten mit der Aufschrift: „Submission auf Eisenbahnschwellen“ sind bis zu dem auf Freitag, den 4. April er., Vormittags 11 Uhr, anberaumten Termin an die Betriebs⸗Abtheilung der Königlichen Militär⸗Eisen⸗ bahn Schöneberg bei Berlin, bei welcher auch die Bedingungen eingesehen resp. gegen Zahlung von 50 in Empfang genommen werden können, ein⸗ zusenden. Später eingehende oder den Bedingungen nicht entsprechende Offerten werden nicht berücksichtigt. Königliche Militär⸗Eisenbahn..

114688° Bekanntmachung.

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Die Lieferung einer Personenzug⸗Lokomotive nebst Reservetheilen für den diesseitigen Betrieb soll ver⸗ geben werden.

Offerten mit der Aufschrift:

„Submission auf eine Personenzug⸗Lokomotive“ sind bis zu dem auf Sonnabend, den 19. April cr., Vormittags 11 Uhr, anberaumten Termine an die Betriebs⸗Abtheilung der Königlichen Militär⸗ Eisenbahn Schöneberg bei Berlin, bei welcher auch die Bedingungen eingesehen resp. gegen Zahlung von Kopialien in Empfang genommen werden können, einzusenden.

Später eingehende oder den Bedingungen nicht entsprechende Offerten werden nicht berücksichtigt.

[14799] Es sollen die Lieferungen und Arbeiten behufs Herstellung der Ergänzungsbauten des Empfangs⸗ gebäudes auf der Eisenbahnstation hierselbst in öffentlicher Submission vergeben werden und zwar in 4 Loosen, auf welche einzeln oder im Verbande Offerten abgegeben werden können, nämlich: I. Loos. Lieferung der Maurer⸗Mate⸗ rialien, veranschlagt auf rot. .. II. Loos. Herstellung der Abbruchs⸗, Erd⸗ und Maurerarbeiten, ver⸗ * III. Loos. Herstellung der Zimmer⸗ und Dachdeckerarbeiten inkl. Lieferung des Materials, veranschlagt auf rot. IV. Loos. Herstellung der übrigen Klein⸗ gewerksarbeiten inkl. Lieferung des Materials, veranschlagt auf rot. . 3800 Offerten stnd versiegelt und mit gehöriger Auf⸗ se versehen bei dem unterzeichneten Betriebsamt is zur Terminsstunde einzureichen, der Termin findet am 15. April er., Vormittags 11 ½ Uhr, in unserm Geschäftsgebäude, Zimmer Nr. 6, statt, und können Betheiligte der zur genannten Stunde daselbst stattfindenden Eröffnung der Offerten bei⸗ wohnen. Zeichnung, Kostenanschlag und Bedingungen liegen ebendaselbst zur Ansicht aus, letzte beide Theile können auch gegen Einsendung eines Betrages von „Zwei Mark“ von unserm Bureau⸗Vorsteher, Eisenbahn⸗Sekretär Behrend hierselbst bezogen werden. Schneidemühl, den 20. März 1884. Königliches Eisenbahn⸗Be

2160

3420

Eiseubahn⸗Direktionsbezirk Erfurt. Neubau⸗ strecke Eichicht⸗Probstzella⸗Bayerische Landesgrenze. Zur Verdingung der Maurerarbeiten an den Brücken, Durchlässen, Wege⸗Ueber⸗ und Unterführungen, Wehr⸗ anlagen und Futtermauern der Strecke in 8 Loosen von bezw. 1989, 3038, 2552, 3292, 2585, 6987, 4542 und 5223 = 30 208 chm Gesammt⸗Mauer⸗ massen ist Termin zur öffentlichen Submission auf Sonnabend, den 12. April, Mittags 12 ½ Uhr, im Büreau des unterzeichneten Abtheilungs⸗Bau⸗ meisters angesetzt. Hierzu sind die Bedingungen und Formulare für die Submission von da gegen Einsendung einer Mark portofrei zu beziehen, die Bauwerkszeichnungen daselbst einzusehen und die Offerten vor der Terminsstunde bedingungsgemäß dort einzureichen. Eichicht, Thüringen, den 24. März 1884. Der Abtheilungs⸗Baumeister. Kuhlmann.

[14456]

Die Lieferung von 20 zweiachsigen 888 Personenzugs⸗Gepäckwagen mit Gasbeleuchtung, sowie entweder mit Carpenter⸗Bremse und Bremsspindel oder mit Bremsspindel, soll verdungen werden. Submissionstermin im Centralbureau der Direktion am 18. April 1884, Vormittags 11 Uhr, bis zu welchem Offerten, bezeichnet: „Offerte auf Liefe⸗ rung von Gepäckwagen“ einzureichen sind. Die Be⸗ dingungen liegen auf den Börsen zu Berlin, Cöln am Rhein und Breslau, sowie in unserem maschinen⸗ technischen Burean hierselbst, aus und sind nebst Offertenformular von demselben auf frankirte An⸗ träge gegen Einsendung von 2ℳ zu erhalten. Brom⸗ berg, den 20. März 1884. Königliche Eisenbahn⸗ Direktion.

[14457]

Die Lieferung von 40 kompletten Satz Achsen soll verdungen werden. Submissionstermin im Centralbureau der Direktion am 16. April 1884, Vormittags 11 Uhr, bis zu welchem Offerten, be⸗ zeichnet „Offerte auf Lieferung von Achsen“ einzu⸗ reichen sind. Die Bedingungen liegen in unserem maschinentechnischen Bureau hierselbst aus und sind nebst Offerten⸗Formular von demselben auf frankirte Anträge gegen Einsendung von 1 zu erhalten. Bromberg, den 20. März 1884. Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

1148600 Bekanntmachung. In Folge Beschlusses der hiesigen Kreisstände vom 16. Januar cr. werden die auf Grund des Aller⸗ höchsten Privilegii vom 17. September 1866 ausge⸗ gebenen, ursprünglich 5 „%igen, in Folge Allerhöchsten Privilegiji vom 3. Oktober 1879 auf 4 ½ % konver⸗ tirten Obligationen der Buker Kreisanleihe von 300 000 Thaler oder 900 000 in dem noch um⸗ laufenden Betrage in den nachstehenden Stücken zur N zum Nennwerthe zum 1. Juli ge⸗ ündigt. 1) Stücke Litt. A. zu 1000 Thaler oder 3000 Nr. 1 18 20 33 35 37 38 40 43 45 46 48 50 = 44 Stück à 3000 = 132 000 2) Stücke Litt. B. zu 500 Thaler oder 1500 Nr. 1 29 31 48 50 52 54 65 67 70 72 74 75 77 92 94 99 101 122 124 128 130 132 135 137 138 140 153 155 157 158 160 162

S 8 Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts. II.

ase Königliche Militär⸗Eiseubahn.

3) Stücke Litt. C. zu 100 Thaler oder 300 Nr. 1 21 23 28 30 36 38 73 75 76 78 79 81 98 102 129 131 132 133 137 139 142 144 145 147 156 159 163 165 177 179 189 191 194 196 200 202 231 233 235 260 262 264 266 273 275 279 282 289 291 326 328 331 333 349 351 357 359 361 363 364 366 367 369 376 378 384 386 391 393 395 398 426 428 430 431 433 435 473 475 477 480 495 497 498 501 547 549 555 558 564 566 570 574 588 590 591 593 597 600 612 614 629 631 633 635 637 639 649 651 653 686 688 724 726 729 731 739 741 743 744 746 748 751 753 775 777 787 789 805 807 811 813 815 817 822 824 839 841 843 847 849 857 859 884 886 895 897 905 907 910 912 916 918 931 933 953 955 956 958 961 963 974 976 979 981 982 984 999 = 899 Stück à 300 = 269 700 Die Einlösung erfolgt außer bei der Kreis⸗ Kommunal⸗Kasse hierselbst bei den bisher üblichen Einlösungsstellen: in Berlin bei der Diskontogesellschaft und bei der Kur⸗ und Neumäürkischen Ritterschaftlichen Darlehnskasse, in Posen bei dem Bankhause Hirschfeld & Wolff und in Leipzig bei dem Bankhause H. C. Plant. Die Obligationen sind in kursfähigem Zustande mit Talon und dem Coupon Serie IV. Nr. 10 ein⸗ zuliefern. 8 Aus früheren Verloosungen sind noch rückständig und zwar: a. aus der Verloosung zum 1. Juli 1877 die Obligation Litt. E. Nr. 751 zu 25 Thlr. oder 75 ℳ, b. aus der Kündigung zum 1. April 1880 die Litt. E. Nr. 56 zu 25 Thlr. oder ℳ, aus der Verloosung zum 1. Juli 1882 die Stücke Litt. B. Nr. 159 zu 500 Thlr. oder 1500 ℳ, Litt. C. Nr. 22 178 392 und 432 zu 100 Thlr. oder 300 ℳ, aus der Verloosung zum 1. Juli 1883 die Stücke Litt. C. Nr. 136 394 499 806 842 zu 100 Thlr. oder 300 ℳ, an deren Einlieferung hiermit erinnert wird. Neutomischel, den 22. März 1884. Für die Kreisständische Finanz⸗Commission: Der Königliche Landrath.

(1480750 Bekanntmachung.

Bei der nach Maßgabe des Amortisationsplans heute erfolgten Ausloosung der zur Kassation pro 1884 erforderlichen diesseitigen Stadtobligationen sind die Apoints:

A. Nr. 7 31 43 49 58 64 68 101 112 320 569 579 632 669 zu je 300 ℳ, B. Nr. 93 103 120 146 154 201 208 244 251 252 260 290 321 333 340 341 364 373 zu je 150 ℳ, C. Nr. 2 19 41 43 45 48 51 95 156 158 185 203 206 214 218 228 236 240 264 279 zu je 75 gezogen worden, welche den Inhabern 5 1. Juli dieses Jahres hierdurch mit dem Bemerken ge⸗ kündigt werden, daß die Auszahlung der Valuta mit den bis ult. Juni d. J. erwachsenden Zinsen am 1. Juli d. J. und ff. gegen Rückgabe der Obli⸗ gationen nebst Zinscoupons und Talons Seitens unserer Stadthauptkasse erfolgen wird.

Mit ult. Juni d. J. hört die Verzinsung selbst⸗ redend auf. 8

Stolp i. Pomm., den 21. März 1884.

Der Magistrat.

11446818 Bekanntmachung

Der Gemeinderath der Stadt Wiesbaden hat be⸗ schlossen, die 4 ½ prozentige Stadtanleihe vom 1. Juli 1879 im Betrage von 4,650,000 mit dem 1. Juli 1884 durch Abstempelung in eine 4 pro⸗ zentige Anleihe umzuwandeln. 8

Auf Grund des hierzu ertheilten Allerhöchsten Privilegiums vom 20. Februar 1884 (Regierungs⸗ Amtsblatt Seite 85) werden die Inhaber von Obli⸗ gationen dieser Anleihe hierdurch aufgefordert, die⸗ selben in der Zeit vom 16. April bis inel. 13. Mai d. Js. im hiesigen Rathhause, Markt⸗ straße 5, Zimmer 21, zur Abstempelung auf 4 % Zinsen vorzulegen. Gleichzeitig werden alle die⸗ jenigen Obligationen der genannten Stadtanleihe, welche innerhalb dieser Frist nicht zur Abstempelung auf 4 % Zinsen eingereicht werden, den Inhabern hierdurch zur Rückzahlung auf den 1. Juli 1884

ekündigt. Eine Verzinsung der so gekündigten

Zeträge findet von da an nicht mehr statt.

Die Rückzahlung erfolgt bei der Stadtkasse zu Wiesbaden oder bei der Frankfurter Filiale der Bank für Handel und Industrie. 8 Wiesbaden, den 21. März 1884. Der Erste Bürgermeister DU. Shl.

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[14901]

Ein auf russischem Wechselformular am 6. März a. c. ausgestellter Primawechsel Nr. 377, Rubel 1500, auf Herrn Adolf Wiener, Warschau zahlbar am 4. Juli 1884, ist uns abhanden gekommen. Wir warnen hiermit vor dessen Ankauf.

164 166 168 175 177 197 199 200 = 179 Stück à 1500 = 268 500 222

Breslau, März 1884. —Mamelok & Herde.