1884 / 77 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

E1“ 8 §. 54: Mit der Jagd zu verschonen sind: 3) das Elchwild vom ersten Dezember bis Ende August; 2) männliches Roth⸗ und Damwild vom ersten März bis Ende Juni; b

3) weibliches Rothwild, weibliches Damwild und Kälber dieser Wildarten vom ersten Februar bis zum fünfzehnten Oktober ein⸗ schließlich;

4) der Rehbock vom ersten Februar bis Ende April;

5 weibliches Rehwild vom sechszehnten Dezember bis zum fünfzehnten Oktober einschließlich;

6) weibliche Rehkälber das ganze Jahr hindurch, männliche Rehkälber bis zum fünfzehnten Dezember einschließlich;

7) der Dachs vom ersten Dezember bis Ende Juni und der Biber vom ersten Dezember bis Ende September;

8) Auer⸗, Birk⸗, Hasel⸗ und Fasanenhähne vom ersten Juni bis Ende August;

9) wilde Enten vom sechszehnten März bis Ende Juni;

10) Schnepfen vom sechszehnten April bis Ende Juli; Trappen, wilde Schwäne und alles andere jagdbare Sumpf⸗ und Wassergeflügel, mit Ausnahme der wilden Gänse, vom ersten Mai bis Ende Juni;

11) Reb⸗ und Schneehühner vom ersten Dezember bis Ende

August; 1 12) Auer⸗, Birk⸗, Hasel⸗ und Fasanenhennen und Wachteln

vom ersten Februar bis Ende August;

13) Hasen vom ersten Februar bis zum fünfzehnten September einschließlich.

Beim Roth⸗ und Damwilde gilt das Jungwild als Kalb bis einschließlich zum fünfzehnten Tage des auf die Geburt folgenden Dezembermonats.

Die Abgg. Dirichlet⸗Schmieder beantragten, in 8. 54 Nr. 2 und 3 zu streichen; desgleichen den letzten Absatz des Paragraphen zu streichen.

Die Nummern 1—4 wurden ohne Debatte angenommen.

Bei Nr. 5 deutete der Abg. von Risselmann an, daß er in der dritten Lesung beantragen werde, die Schießzeit auf weibliches Rehwild zu verkürzen. ¹

Die Nummern 5 und 6 wurden genehmigt.

Der Abg. Knebel beantragte unter Nr. 7 die Worte: von „der Dachs“ bis „und“ zu streichen, weil der Dachs wohl allgemein als ein schädliches Thier anerkannt werde.

Der Bundeskommissar Land⸗Forstmeister Donner hob hervor, daß der Dachs auch Nutzen schaffe, im Uebrigen bitte er um Annahme der Regierungsvorlage event. der Kommis⸗ sionsbeschlüsse.

Der Abg. Barth erkannte an, daß der Dachs in den weinbautreibenden Gegenden ein sehr schädliches Thier sei; deswegen beantrage er, den Bezirksausschüssen das Recht zu geben, für einzelne Distrikte die Schonzeit des Dachses gänzlich zu beseitigen.

Nachdem sich auch der Abg. Dr. Grimm für den Antrag Barth ausgesprochen, wurde Nr. 7 und der Antrag Barth an⸗ genommen, ebenso auch Nr. 8,

Der Abg. Spielberg beantragte, eine Nummer 8a. einzu⸗ schieben, welche die Schonzeit für die Krammetsvögel auf den 1. Januar bis 6. Oktober festsetzt.

Der Abg. Bödiker wünschte die Schonzeit für die Krammetsvögel für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Sep⸗ tember inkl.

Der Abg. von Tiedemann⸗Bomst dagegen beantragte, zu sagen: „bis zum 1. September“.

Der Abg. Schmidt⸗Stettin meinte, daß die Mitte Okto⸗ ber der richtige Termin für das Ende der Schonzeit sei.

Der Abg. von Tiedemann⸗Bomst erklärte sich pro primo

gegen die Einschiebung der Nummer 8a und zog seinen An⸗ trag, den er nur eventuell gestellt habe, zurück.

Der Abg. Dr. Freiherr von Schorlemer⸗Alst erklärte, er laube, die Sache lasse sich einheitlich gar nicht regeln. Am besten thue man, den Antrag Spielberg und Bödiker ab⸗ zulehnen.

Die Anträge Spielberg und Bödiker wurden mit großer Majorität abgelehnt.

Nr. 9 dieses Paragraphen wurde ohne Debatte genehmigt.

1 fhu Nr. 10 hatte der Abg. Letocha folgenden Antrag gestellt: 4

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Die Nr. 10, wie folgt, zu fassen:

„Waldschnepfen vom sechzehnten April bis Ende Juli; Trap⸗ pen, wilde Schwäne, Bekassinen, Pfuhlschnepfen und alles andere jagdbare Sumpf⸗ und Wassergeflügel, mit Ausnahme der wilden Gänse, vom ersten Mai bis Ende Juni.“

Dieser Antrag wurde angenommen.

In Nr. 11 wurden auf Antrag des Abg. Bohtz die Schneehühner gestrichen.

In Nr. 12 und 13 wurde ebenfalls auf Antrag des Abg. Bohtz statt des 15. Dezember der letzte Dezember angenommen. Mit diesen Modifikationen wurde §. 54 angenommen. HK. 55 lautet nach der Fassung des Herrenhauses, dem

sich die Kommission angeschlossen hat:

-Diejenigen Wildarten, hinsichtlich deren im §. 54 eine Schon⸗

zeit festgesetzt ist, in Schlingen zu fangen, ist verboten.“ Der Abg. von Tiedemann (Bomst) beantragte den §. 55 wie folgt zu fassen:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Es ist verboten, Schlingen zu stellen, welche geeignet sind, die⸗ jenigen Wildarten zu fangen, hinsichtlich deren im §. 54 eine Schon⸗ zeit festgesetzt ist.“

Der Abg. von Tiedemann (Bomst) befürwortete seinen Antrag, indem er namentlich darauf hinwies, daß das Straf⸗ gesetzbuch, auf welches von entgegenstehender Seite hingewiesen werde, eine Lücke enthalte. Das Haus wolle doch eine Jagd⸗ ordnung, keine Jagdunordnung schaffen.

Der Antrag des Abg. von Tiedemann wurde ange⸗ nommen.

§. 56 lautet:

„Durch Beschluß des Bezirksausschusses können der Anfang und der Schluß der Schonzeit für die im §. 54 unter 7, 8, 9, 11, 12 und 13 n Wildarten aus Rücksichten der Landes⸗ kultur und der Jagdpflege alljährlich anderweit, jedoch nicht über 14 Tage vor oder nach den im §. 54 bestimmten Zeitpunkten, fest⸗

gesetzt werden. Der Beschluß ist endgiltig.

In derselben Weise kann für einzelne Landstriche die Schonzeit für wilde Enten gänzlich aufgehoben und für Biber auf das ganze Jahr ausgedehnt werden.“

Abf r beantragte der Abg. Barth folgende Fassung des

„»In derselben Weise kann für einzelne Landstriche die Schon⸗ zeit für den Dachs und wilde Enten gänzlich aufgehoben, sowie für den Biber auf das ganze Jahr ausgedehnt werden.“

Der Antrag Barth, ebenfalls der erste Absatz des §. 56 und in dieser Form der ganze Paragraph wurde angenommen. Die §§. 57 und 58 riefen keine Debatte hervor.

Die Berathung wurde abgebrochen.

Der Präsident von Köller erklärte, daß er nach Rück⸗ sprache mit dem Präsidenten des Reichstags annehmen könne, die Sitzung des letzteren werde um 1 Uhr beendet sein. Da

aber in Folge irgend eines Zwischenfalles die Re

1.X“

sitzung ganz ausfallen oder frühzeitiger beendet sein könnte, so bitte er um die Ermächtigung, die Sitzung um 10, 11, 12 oder 1 Uhr anberaumen zu dürfen. Die Stunde werde durch die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Das Haus beschloß demgemäß.

SHKierauf vertagte sich das Haus um 2 Uhr auf Sonnabend.

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Die in der gestrigen (67.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten bei der zweiten Berathung des Entwurfs einer Jagdordnung in der Debatte über §. 53a (Jagdbar Thiere) von dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, Dr. Lucius, gehaltene Rede hatte folgenden Wortlaut:

Meine Herren! Die ursprüngliche Regierungsvorlage hat es vermieden, eine Definition über die Jagdbarkeit und ein Verzeichniß des jagdbaren Wildes zu geben, und ich glaube, der Gang der heutigen Diskussion bestätigt, daß die Regierung damit auf dem richtigen Wege gewesen ist. Alle die Fragen, alle die Zweifel, die heute hier erörtert worden sind, sind ja auch naturgemäß in dem engeren Gremium von Forstsachverständigen, Zoologen und Jägern auch wiederholt bei Ausarbeitung dieser Vorlage erörtert worden. Man ist aber darauf hinausgekommen, daß es zweckmäßig sei, in Bezug auf diese Verhältnisse keine generellen Bestimmungen zu erlassen, sondern es bei den provinziellen Verschiedenheiten, die in uralte Zeiten zurückgehen, zu belassen.

Bei der ersten Berathung der Jagdordnung hat der Abg. Dr. Reichensperger es ausdrücklich der Regierung zum Vorwurf ge⸗ macht, daß sie eine solche Definition, ein solches Verzeichniß des jagdbaren Wildes nicht gebe. Ich habe ihm damals schon geant⸗ wortet, daß ja Definitionen darüͤber vorhanden sind, aber keine voll⸗ kommen erschöpfende und besonders keine, die für die ganze Mon⸗ archie zutreffend sind. Allgemein kann man sagen: jagdbar ist das Wild, Vierfüßer, Säugethiere und Federwild, deren Fleisch, Gehörn, Balg, Eier genutzt werden. Wenn Sie diese Definition annehmen, so werden unter die jagdbaren Vögel zweifellos die Krammetsvögel auch gehören, jagdbar sind ferner alle diejenigen Wildarten, die sich in den vorhandenen Forst⸗, Jagd⸗ und Holzordnungen die theilweise um Jahrhunderte zurückgehen als solche benannt sind. Eine weitere Definiton ist mir nicht bekannt, und in der ganzen einschlagenden Literatur werden Sie keine bessere finden. Die Regierung hat aber trotzdem geglaubt, nachdem in der Kommission der Wunsch geäußert wurde, ein Verzeichniß des jagd⸗ baren Wildes zu geben, allerdings dabei mitzuwirken, um ein richtiges Verzeichniß, wie es der §. 53a giebt, aufzustellen. Will man über⸗ haupt eine Definition des jagdbaren Wildes, ein Verzeichniß desselben geben, so meine ich, werden sie kaum eine bessere finden können, als wie es hier geschehen ist, wie ich betonen muß, unter Zuziehung von Forstzoologen und Jägern von anerkannter Autorität.

Ich glaube also, entweder kommen Sie zu der Konsequenz, den ganzen §. 53a zu streichen, oder ihn anzunehmen, so wie er aus der Kommis⸗ sion hervorgegangen ist; vollkommen in seiner Fassung ist er gewiß nicht. Was die einzelnen vorliegenden Anträge in Bezug auf die Krammetsvögel betrifft, so ist ja zuzugeben, daß die auch zu den nützlichen Vogel⸗ arten gezählt werden können; immerhin ist aber in einem großen Theile der Monarchie von Altersher der Krammetsvögelfang betrieben worden, und es würde vielleicht auch in Beziehung auf die Erwerbs⸗ verhältnisse kleiner Leute in gewissen Landestheilen schwer empfunden werden, wenn der Krammetsvögelfang beseitigt oder beschränkt werden sollte.

Was nun die vom Abg. Schmidt hervorgehobenen Rücksichten auf internationale Verhältnisse betrifft, so bin ich ganz seiner Ansicht, daß es höchst erstrebenswerth wäre, internationale Kon⸗ ventionen zum Schutze nützlicher Vögel herbeizuführen. Allein ermuthigend sind die bisher auf diesem Gebiet gemachten Erfahrungen keineswegs, und ich glaube, daß wir noch recht weit von einem Abschluß entfernt stehen. Liegt die Frage aber so, dann sehe ich doch auch nicht ein, warum wir uns in unseren heimischen Verhältnissen so große Restriktionen auferlegen sollen, die in den Nachbarschaften nicht geübt werden, warum wir der rücksichtslosen Vertilgung der Zugvögel gegenüber, die z. B. in Italien stattfindet, unsere bisherigen eigenen Gewohnheiten in dieser Beziehung beschrän⸗ ken und ändern wollen.

Ich würde also glauben, daß daraus kein Argument sich her⸗ leiten läßt, gegen das Verzeichniß, wie es hier im §. 53 a ge⸗ geben ist. Was den Storch betrifft, so ist da gewiß ein diffiziles Gebiet zu betreten. Ich glaube aber, die Jäger sind darüber einig, daß der Storch jedenfalls zu den gefährlichen Räubern gehört, die Federwild und auch sogar junge Hasen tödten und verzehren. Also, wenn man sie überhaupt in diese Liste bringt, so kann man sie nur unter die die Jagd schädigenden und Nichtjagdbaren bringen.

Ich glaube ferner, auch wenn dieser Paragraph in der vorliegen⸗ den Fassung angenommen werden sollte, dann wird doch die Volks⸗ sitte und Gewohnheit stark genug sein, um in den Gegenden, wo der Storch als ein privilegirter Vogel angesehen wird, ihn auch ferner zu schonen und zu respektiren. Also würde ich in der Beziehung weder in der Annahme noch in der Ablehnung des §. 53 a eine Ge⸗ fährdung für diesen Vogel sehen, der dem Abg. Schmidt (Stettin) besonders am Herzen liegt.

Statistische Nachrichten.

Der dem Bundesrath vorliegenden Sechsten Denkschrift, betreffend die Bekämpfung der Reblauskrankheit, entnehmen wir Folgendes: In Deutschland haben die Nach⸗ forschungen nach der Reblaus im Wesentlichen in der Mitte des vorigen Jahrzehnts begonnen, als die Reblausgefahr in den benachbarten Ländern einen bedenklichen Grad erreicht, und das Gesetz vom 6. März 1875 die Handhabe zu einem einheitl⸗ ichen Vorgehen gegen die Krankheit geschaffen hatte. Die um⸗ fassenden Untersuchungen des letzten Jahrzehnts haben das Vor⸗ handensein des Insekts in einer größeren Anzahl von Rebschulen, Gärten und kleineren Rebanlagen in den verschiedensten Gegenden des Reichs ergeben. Augenblicklich erfordern nur noch fünf Infektions⸗ stätten erneute Untersuchungen, eventuell Desinfektions⸗ und Ver⸗ nichtungsarbeiten. Es sind dies der im Jahre 1881 auf dem Banne der Gemeinde Heimersheim (Regierungsbezirk Coblenz) entdeckte Herd, dessen Untersuchung am 1. Juli 1883 wieder aufgenommen worden ist. Sodann der am 7. Juli 1883 in dem auf der Schmidtstedter Flur bei Erfurt belegene Garten eines Handelsgärtners, ferner das

rundstück eines Rentners am Rothenberg bei Erfurt auf einer Fläche von 144 dm, wo sich die Reblaus zu Ende August 1883 zeigte. Die vierte bereits 1876 aufgefundene Infektionsstätte im Gräflich Stolbergschen Küchengarten zu Wernigerode wies Mitte August v. J. eine lebende Reblaus auf. Der fünfte Herd ist ein Grundstück eines Kaufmanns in Hamburg. Dreiundzwanzig Herde sind auf Grund mehrjähriger Untersuchung als erloschen anzusehen. Was die Ergebnisse des Jahres 1883 im besonderen anlangt, so hat die eingehende Untersuchung der im Reichsgebiete befindlichen Reb⸗ schulen und der in den früheren Jahren entdeckten Reblausherde ein durchweg negatives Resultat ergeben.

Die zur Kenntniß gelangten Ermittelungen über die Entwickelung und das Fortschreiten der neuerdings immer bedrohlicher hervortreten⸗ den Rebenkrankheit im Auslande lassen sich in folgender Weise zu⸗ sammenfassen: Innerhalb Europas stellt sich Frankreich als das von der Seuche zuerst und am härtesten betroffene Land dar. Der von dem französischen Weinbau eingenommene Flächenraum betrug vor Eintritt der Reblauskrankheit gegen 2 ½ Millionen Hektar, d. i. über 1/20 des ganzen Landes mit einer Durschschnittsernte von 30 bis 40 hl.

ichstags⸗

über das übrige Land. Im Oktober 1882 waren bereits 763 799 ha von der Reblaus total zerstört, 642978 von der Reblaus ergriffen, jedoch noch widerstandsfähig. Dagegen sind in Frankreich etwa 1 500 000 ba Rebenland vorhanden, welche im zuletzt erwähnten Zeitpunkte von der Krankheit noch gänzlich verschont waren. Dem⸗ entsprechend hat auch die Weinernte des Jahres 1882 in quantitativer Beziehung ein sehr ungünstiges Resultat ergeben, und die französischen Weinbauer sollen trotz der wesentlich mehr in Verarmung gerathen. Algier ist von der Phylloxera ve schont, 1881 waren daselbst 27 000 ba mit Spanien, wo sich die Reblaus zuerst 1878 zeigte, und von dessen Gebiet ⁄1 6 mit Reben bepflanzt waren, verbreitet, daß sie gegenwärtig

86 000 ha auf die Provinz Malaga, die übrigen auf die Distrikte von Granada, Orense und Barcelona entfallen. des Kapitalwerthes der spanischen Aarikulturdistrikt a

der Provinz Malaga auf 4 bis 5 Millionen Mark. In Portuga zeigten sich schon 1863 verdächtige Erscheinungen und nahm die Krank heit seit 1871 einen steten Verlauf. betrug mindestens 40 000

Weinerzeugung, der hauptsächlichste Zweig des portugiesischen Wohl Vernichtung entgegengeht. Jahre auf die Krankheit aufmerksam; gegenwärtig sind sämmt

Schweiz, woselbst das Weinbaugebiet etwa 1/10 der Gesammkfläche,

1881 zeigten sich im neuenburgischen Gebiet 4639 Stöcke auf 89 Punkten infizirt. In Italien wurde die Phylloxera im Jahre 1879 entdeckt. Gegen Ende September 1881 zeigten sich in Ober⸗ Italien und Sizilien von einer untersuchten Fläche von etwa 1500 ha fast 70 ha mit etwa 80 000 Reben als infizirt. Zu Ende August 1882 wurden in den Provinzen Caltanisetta und Messina wiederum über 50 000 angesteckte Weinreben gefunden. In der Provinz Messina hatte das Uebel scheinbar nachgelassen, da es nur noch innerhalb eines Flächenraums von etwa 4 ½ ha auf ungefähr 14 807 Reben entdeckt wurde, gegenüber 36 208 Reben auf 12 ha des Vorjahres. Dagegen war es in der Provinz Caltanisetta gegenüber 64 314 Rebstöcken auf 43,82 ha des Jahres 1881 auf eine Fläche von 94,83 ha mit 101 912 infizirten Reben verbreitet. In ,ve a⸗ dessen Weinbau unge⸗ fähr 1⁄10⁰% der Gesammtfläche einnimmt, waren bis Ende Ok⸗ tober 1883 von der 39 681 ha umfassenden Weinbaufläͤche Niederösterreichs, von welchem auf die vorstehend genannten Gemeinden 1432,44 ha entfallen, 187,54 ha mit 623 Weingärten verseucht. Auf Istrien waren bis Ende 1883 in der Bezirkshaupt⸗ mannschaft Capodistria insgesammt 212 Parzellen und 64,76 ha als verseucht ermittelt. In Steiermark stellt sich das Endergebniß bis

Gemeinden mit 1268,1 ha ein Areal von 376,53 ha auf 1123 Par⸗ zellen verseucht befunden wurde. In Ungarn war 1875 das Insekt noch ganz unbekannt. 1880 waren in Panesova und Franzensfeld bereits 560 ha ergriffen. Gegenwärtig existiren zehn Haupt⸗ herde, außerdem noch 22 kleinere und isolirte Herde; mit Erfolg zerstört sind erst fünf Stellen, doch verbreitet sich das Insekt hier langsamer als im Süden Frankreichs. Serbien hat sich vor Einschleppungen durch strenge Ein⸗ und Ausfuhrverbote geschützt. In Rumänien ist die Krankheit bisher noch nicht aufge⸗ treten, Dank der weitgehenden Einfuhrverbote, dasselbe gilt von Griechenland. In Rußland soll sich das Insekt schon im Laufe des vorigen Jahrzehntes in der Krim, dem Terek⸗Kumikschen und dem Rion⸗Schwarzmeer⸗Gebiet gezeigt haben. Ende des Jahres 1880 wurde das Auftreten an der Südwestspitze der Krim konstatirt; 1881 zeigte sich die Krankheit im Kaukasus auf einer Fläche von 600 Quadratmeilen. Ueber die Verbreitung der Infektion in Großbritannien liegen keine Berichte vor. In Chile sind seit Ende des vorigen Jahrzehnts Spuren der Krankheit ermittelt. Auch Australien ist mit derselben behaftet. Nordamerika ist, wie jetzt von keiner Seite mehr bezweifelt wird, die Heimath der Reb⸗ laus. Man bemerkte ihre Gallen dort auch auf wilden Reben. Die rößere Widerstandsfähigkeit der amerikanischen Wurzel soll den sbablichen Einfluß des Insekts dort mildern. Nachtheilige Wirkungen der Krankheit wurden insbesondere in Kalifornien (Sonoma⸗Thal), in Nebraska und Jowa beobachtet; als empfänglich für das Insekt gelten namentlich die Weinberge an den nördlichen Seiten von Flüssen und unter den Rebsorten insbesondere die Catawba⸗Rebe.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Später als gewöhnlich ist das Märzheft der Peter⸗ mannschen Mittheilungen zur Ausgabe gelangt, welche Ver⸗ zögerung dadurch seine Erklärung findet, daß die Redaktion sich be⸗ müht hat, eine erst Mitte Februar aus Inner⸗Afrika eingetroffene Karte sofort zur Veröffentlichung zu bringen. Diese Karte, welche von den Freunden der Afrikaforschung schon längst erwartet wurde, ist die Darstellung der Länder im Süden des Uélle bis zum Nepoko, das Resultat von Dr. Junkers Reisen von 1880 82. Den von ihm selbst entdeckten Nepoko identifizirt Dr. Junker mit Stanley's Aruwimi, dem mächtigen Zuflusse des Kongo, wäh⸗ rend er den Uslle mit dem Schari in Verbindung bringt. Gleich⸗ zeitig eingetroffene Briefe berichten, daß Dr. Junker sich, nach einem erfolgreichen Ausfluge nach SW, im Oktober wiederum beim Fürsten Semio befand und sich schon darauf vorbereitet hatte, beim weiteren Umsichgreifen des Mahdi⸗Aufstandes nach Süden zu den ihm freund⸗ lich gesinnten Stämmen der Niamniam und Mangbattu zu entflie⸗ hen. Eine zweite Karte giebt Aufschluß über die neuesten Auf⸗ nahmen der russischen Forscher auf dem Pamir in Centralasien, wo jetzt an mehreren Punkten der Anschluß an die englischen, resp. indischen Vermessungen bewerkstelligt ist. Die bucharisch⸗afghanischen Grenzgebiete, Darwas und Schugnan, bereiste 1881 83 der Botaniker Hofrath A. Regel, und ihm verdanken wir die Aufnahme von dem Oberlaufe des Orus oder Amudarja sowie eine charakteristische Schilderung dieser noch nie von Europäern betretenen Gebiete. Als erstes interessantes Ergebniß der neuesten Reise von Ed. Flegel, welcher mit wahrer Begeisterung sein Ziel, die Erforschung des Niger⸗Benue⸗Gebietes, verfolgt, i wir im Text eine Aufnahme des Amambara, eines Nebenflusses des unteren Niger. Den weiteren Inhalt des Heftes bildet die geographische Nekrologie des Jahres 1883, biographische und literarische Notizen über 45 Reisende und Geographen, ein Be⸗ richt über die Inseln Mindoro und Marinduque in den Philippinen, eine von Professor Fischer verfaßte Besprechung der mit so vielem Beifall aufgenommenen 5. Auflage von Guthe⸗Wagners Lehrbuch der Gachgrhphie⸗ endlich der Feveree a. Monatsbericht und Literatur⸗ nachweise.

Die Buch⸗ und Antiquariatshandlung von Joseph Jolo⸗ wicz in Posen hat über ihr antiquarisches Bücherlager einen Katalog, Nr. 83, ausgegeben. Derselbe zerfällt in 2 Abtheilungen: A. Ju⸗ daica und Hebraica, und B. Alle anderen orientalischen Sprachen. Die 1. Abtheilung verzeichnet 950 Schriften, welche unter folgende Unterabtheilungen vertheilt sind: I. Zeitschriften, das Judenthum betr.; II. Exegese u. Katech. 89) Bibelausgaben im Allgemeinen, nebst Erläuterungsschriften dazu; 2) Pentateuch nebst Erläuterungen dazu; 3) Propheten, Psalmen ꝛc.); III. Geschichte, Alterthümer, Kultur ꝛc. (der Juden); IV. Jüdische Grammatik, Literaturgeschichte, Belle⸗ tristik; V. Talmud und rabbinische Literatur, jüdische Re⸗ ligion und Philosophie; VI. Liturgie, Kultus und Gebräuche der Juden; VII. jüdische Predigten; VIII. Judenfrage, Polemisches für und gegen die Juden. Die 2. Abtheilung, 217 Nrn. umfaggend, führt Schriften auf, welche den Orient und die verschiedenen Landschaften

1865 trat die Phylloxera zuerst ganz vereinzelt im Departement du Gard (Rhonethal) auf und verbreitete sich hierauf rasch

des Orients (Persien, Arabien, Indien u. s. w.) und deren verschie⸗ dene Verhältnisse, Sprachen u. s. w. betreffen.

Man schätzt die

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erhöhten Weinpreise mehr und Wein bebaut. In hat sich die Krankheit derartig

ꝛeinen Flächenraum von 115 000 ha der in Spanien angebauten Weinberge einnimmt, wovon etwa

olge der durch die Phylloxera angerichteten Schäden allein in

Der Ausfall des Jahres 1880 rug Pipen zum Werthe von reichlich 1 600 000 Milreis 4,5 ℳ). 8 Man hegt augenblicklich die Befürchtung, daß die gesammte standes mit einem jährlichen Ertrage von 20 000 000 Milreis, der Auf der Insel Madeira wurde man in der Mitte der sechsziger

liche Amtsbezirke der Insel als verseucht anzusehen. In der

18

nämlich gegen 34 600 ha beträgt, zeigten sich schon 1866 und 1867 Symptome. Die Krankheit verbreitete sich allmählich; im Jahre

Ende 1883 dahin, daß auf der Gesammtweinbaufläche der betheil!gten

des Beutschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich Prreußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

fIns era e für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition

123 Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpaehtungen, Submissionen ete.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. ven öffentlichen Papieren.

Oeffentlicher

Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und

Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen. In der Börsen-

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. 9. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen⸗Bureaux. X

8. Theater-Anzeigen. . 9. Familien-Nachrichten.] beilage. N

R —— Steckbriefe und Untersuchungs Sachen.

112e0q zefs.Erledi ung. Der gegen den Arbeits⸗ mann Friedrich Carl kath wegen schweren Dieb⸗ stahls in den Akten c./a. Nieke und Genossen II. J. 466/83 unter dem 22. Dezember 1883 erlassene Steckbrief wird zurückgenommen. Berlin, den 26. März 1884. Königliches Landgericht II. Der

Untersuchungsrichter.

11ggeeeriefs⸗Erledigung. Die hinter den Kauf⸗ mann Bruno Schäffer und den Gymnasiasten Lothar Schäffer von dem Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgericht I. in Berlin unterm 1. August 1883 erlassenen Steckbriefe sind durch die Festnahme der Verfolgten erledigt. L 1. 62/83 St.A. 5696. Coeslin, den 21. März 1884. Der

Erste Staatsanwalt.

vne hinter den Kahnknecht Friedrich Wilhelm

Schneiditzki unter dem 23. März 1882 er⸗ he Stedbrief ist erledigt. Oranienburg, den 26. März 1884. Königliches Amtsgericht.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

0312] Aufgebot. 8 1 Drechslermeister Hermann Braß zu Gelsen⸗ kirchen hat das Aufgebot der auf seinen Namen lautenden Polize Nr. 52 364 der deutschen Lebens⸗ Pensions⸗ und Renten⸗Versicherungs⸗Gesellschaft auf Gegenseitigkeit zu Potsdam über 1500 6% ausge⸗ fertigt nach Tabelle IA., beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

den 19. September 1884, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 1, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls

ie Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Gelsenkirchen, den 29. Januar 1884.

Königliches Amtsgericht.

11114l Bekanntmachung.

Das K. Amtsgericht Ansbach hat folgendes Aufgebot Kaufmann Georg Langkammerer zu Ans⸗ bach ist im Jahre 1876 ein Depositenschein vom 27. Oktober 1876 ausgestellt von der Kgl. Filial⸗ bank Ansbach über die von demselben vollzogene Hinterlegung von drei Aktienscheinen des „Mehl⸗ etablissements der Bäcker und Melber“ zu Ansbach Nr. 348, 349, 350 über je 150 zu Verlust ge⸗ Cee des Georg Langkammerer wird der Inhaber dieses Depositenscheines hiemit aufgefordert, seine Rechte auf denselben bei dem unterfertigten Amtsgerichte spätestens am Aufgebotstermin an⸗ zumelden und diese Urkunde vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos erklärt wird. Als Aufgebotstermin wird bestimmt die Sitzung . Montag, den 18. August 1884, Se 1

Unsbach, den 24. Januar 1884. Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts Ansbach. Schwarz,

K. Sekretär.

Bekkanntmachung. as Königl. Amtsgericht Reger hat unterm I“ 8 Is. auf Gesuch des Rechtsanwaltes Baier von hier für die Bauerseheleute Georg und Creszenz Hölzl von Langbruck nachstehendes Aufgebot erlassen:

aft dem Anwesen Haus Nr. 83 und 84 in Lang⸗ bruck der Bauerseheleute Georg und Creszenz Hölzl von dort sind im Hypothekenbuche für die Gemeinde Hochdorf Band III. Seite 358 1

1) für die Bauerstochter Walburga Hölzl von Langbruck 50 Fl. Erbgut und ein Austrag im jährlichen Anschlage von 50 Fl. seit 1. Juni 2) für die Austrägler Georg und Barbara Hölzl

von Langbruck 300 Fl. Zehrpfennig und ein

Austrag im jährlichen ÄAnschlage von 76 Fl. seit 29. Juli 1843 eingetragen.

Auf Antrag der Besitzer Georg und Creszenz Hölzl und nachdem die Voraussetzungen des §. 82 des Hypotheken⸗Gesetzes, bezw. Art. 123 Ziff. 3 des Ausf. Ges. zur R. Civ. Proz. Ordnung gegeben sind, ergeht hiermit an Diejenigen, welche ein Recht auf jene Forderungen zu haben glauben, die Auf⸗

forderung, ihre Ansprüche innerhalb 6 Monaten oder spätestens in dem auf Montag, den 1. September 1884, Vormittags 9 Uhr,

dahier anberaumten Aufgebotstermine anzumelden, widrigenfalls diese Forderungen für erloschen erklärt

und im Hypothekenbuche gelöscht werden. Regen, den 26. Januar 1884. 8 1 Gerichtsschreiberei am Kgl. Amtsgerichte Regen.

Eichinger,

Kgl. Sekretär.

[477 1)

Die Wittwe des Kaufmanns Korn,

Henriette

und übrigem Zubehör 2459 Thlr. 14 Ggr. 6 Pf. der Henriette Theodore Clara Mexyer schuldet, des Kaufbriefs vom 1. Mai 1873, laut welchem der Restaurateur Friedrich Watermeyer gegen Verpfändurg des Nr. 149 an der Schützenstraße gelegenen Hauses und Hofes, ursprünglich 8500 Thlr., jetzt nur noch 4000 Thlr. dem Gast⸗ wirth Christoph Friedrich Julius Schrader schuldet, des Hypothekenbriefs vom 31. Januar 1879 und der Schuldurkunde vom 4. Juli 1878, laut welcher der Stellmachermeister Ferdinand Stansch gegen Verpfändung des auf der Hohenthorfeld⸗ mark Blatt II. Nr. 84 a. gelegenen Theilgrund⸗ stücks zu 18 a 35 qam sammt darauf befind⸗ lichem Wohnhause Nr. 4673 (Grundbuch Bd. 68. S. 76) dem Wegewärter Heinrich Mull 1000 schuldet, beantragt. 1 . Die Inhaber dieser Urkunden werden aufgefor⸗ dert, spätestens in dem auf

den 18. August d. Irs.,

Morgens 11 Uhr,

vor Herzoglichem Amtsgerichte Zimmer Nr. 27 angesetzten Termine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Urkunden für kraftlos erklärt werden sollen. Braunschweig, den 19. Januar 1884.

Herzogliches Amtsgericht.

8 EäNRalert

[52016] Bekanntmachung. Der Auszüger Georg Schimpe in Ritterswalde hat das Aufgebot desjenigen angeblich verloren ge⸗ gangenen Schuldscheins, welchen der Schmiedemeister Johann Renelt in Ritterswalde über ein von dem Antragsteller empfangenes, zu 5 % verzinsliches und nach dreimonatlicher Kündigung rückzahlbares Dar⸗ lehn von 510 ℳ, in Buchstaben: Fünfhundert zehn Mark, im Januar 1882 zu Ritterswalde ausgestellt at. beantragt. b Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, bätestens in dem auf s den 13. Juni 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Neisse, den 21. November 1883.

Königliches Amtsgericht. 1

[7952] Bekanntmachung. Auf dem Grundstück Klentzkau Nr. 6 steht Abth. III. sub Nr. 4 für Adam Skuza in Skur⸗ pien ein Erbtheil von 150 Thlr. zu 5 % verzinslich eingetragen; über diese Post ist löschungsfähig quit⸗ tirt, das darüber gebildete Hypothekendokument je⸗ doch verloren gegangen. Auf Antrag des Eigen⸗ thümers des verhafteten Grundstücks wird der unbe⸗ kannte Inhaber des Dokuments und etwaige andere Personen, welche Ansprüche an dasselbe oder die dar⸗ über lautende Forderung zu machen haben, aufge⸗ fordert sich des Dokuments mit diesen Ansprüchen spätestens im Termin den 24. Mai 1884, 12 Uhr V. M., vor dem unterzeichneten Amtsgericht zu melden, widrigenfalls das gedachte Dokument für kraftlos erklärt und die darüber lautende Forderung auf An⸗ trag zur Löschung gebracht werden wird. Soldau, den 29. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht. II. 4777 Bekanntmachung. 88 Antrag des Fräuleins Julie Loch, genannt Gorldt, zu Lähn, werden die Inhaber des auf den Namens des Fräuleins Julie Gorldt lautenden Liegnitzer städtischen Sparkassenbuches Nr. 31 667 über 162 80 aufgefordert, ihre Rechte spätestens den 15. August 1884, Vormittags 11 Uhr, an unterzeichneter Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 25, an⸗ zumelden und das Sparbuch vorzulegen, widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt wird. Liegnitz, den 24. Januar 1884. Königliches Amtsgericht.

[15259] Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann Hermann Rocholl zu Minden, als Vollstrecker des Testaments der Wittwe Kaufmanns Theodor Rocholl, Charlotte, geb. Rolff, zu Minden und als Bevollmächtigter der Erben der Letzteren, nämlich: .

1) der Wittwe Major Collet, Auguste, geb. Rocholl, zu Minden,

2) der Ehefrau Kaufmanns Ferdinand Rohlmann, Ida, geb. Rocholl, und deren genannten Ehe⸗ manns daselbst, 1 86

3) der Ehefrau Baumeisters Spies, Emilie, geb. Rocholl, und deren genannten Ehemanns zu Marburg. 8

4) der Ehefrau Privatbaumeisters Philipp Becker, Hermine, geb. Rocholl, und deren genannten Ehemanns zu Cassel,

5) des Kaufmanns Theodor Rocholl zu Bremen an der Schleifmühle Nr. 31c., 8

6) der Ehefrau Oberst⸗Lieutenant von Arnim, Charlotte, geb. Rocholl, und deren genannten Ehemanns zu Jauer in Schlesien,

7) des Kaufmanns Hermann Rocholl zu Minden,

8) des Rentiers Carl Rocholl zu Wiesbaden,

9) des Kaufmanns Fritz Rocholl zu Minden, 10) des K. K. Rittmeisters des K. K. 12. Dragoner⸗

kanten Wilhelm Stucke, Bertha, geb. Heene, zu Minden, nämlich:

wegen Zahlung von 1120 ℳ, mit dem Antrage:

1) den Kaufmann Franz Wilhelm Stucke aus Minden, unbekannten Aufenthalts,

2) den Drechsler Franz Stucke aus Minden, unbe⸗ kannten Aufenthalts,

3) den minorennen Eugen Stucke aus Minden, jetzt als Konditorlehrling zu Bückeburg, bevor⸗ mundet durch den Kaufmann Carl Siebe in Minden und den Kaufmann Eduard Sattel⸗ macher zu Minden,

I. die Beklagten zu verurtheilen, als Erben ihrer Mutter der Wittwe Stucke, geb. Heene, zu Minden, gemeinschaftlich dem Kläger 1120 ℳ, buchstäblich: Elfhundert zwanzig Mark zu zahlen, oder sich die Zwangsvollstreckung in den ge⸗ sammten Nachlaß ihrer Mutter, insbesondere aber in das im Grundbuche von Minden Band II. Blatt 85 eingetragene Grundstück Flur IX. Nr. 1239/1097 der Steuergemeinde Minden gefallen zu lassen, auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; 1

II. das Urtheil gegen Sicherheitsbestellung für vor⸗

läufig vollstreckbar zu erklären,

und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhand⸗

lung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer

des Königlichen Landgerichts zu Bielefeld auf

den 1. Juli 1884, Vormittags 9 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗

richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

Auszug der Klage bekannt gemacht.

Bielefeld, den 18. März 1884.

Cordes, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[15267] Oeffentliche Zustellung. 8 8 Die Ehefrau des Philipp Spamer, Ko 85 geborene Schweizer, zu Neu⸗Isenburg, vertreten durch den Rechtsanwalt Strecker zu Offenbach, klagt gegen ihren Ehemann Philipp Spamer, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthaltsorts, wegen lebensgefährlicher Bedrohung, schwerer Mißhandlung und böslicher Verlassung mit dem Antrage, die zwischen den Par⸗ teien bestehende Ehe vom Bande zu trennen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites vor die dritte Civilkammer des Groß⸗ herzoglichen Landgerichts zu Darmstadt auf den 5. Juni 1884, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung an den Be⸗ klagten wird dieser Auszug der Klage bekannt ge⸗ macht. 1 Darmstadt, 27. März 1884.

Scharmann, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

[15261] Oeffentliche Zustellung. 1) Der Kaufmann Samuel Jacoby zu Landeck und 2) die verehelichte Einwohner Steinke, Mathilde, geb. Kaatz, im ehelichen Beistande, ebendaselbst, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Furbach zu Konitz, klagen gegen die Ackerbürger Carl und Wilhelmine, geb. Schlichtholz⸗Flatauschen Eheleute, unbekannten Aufenthaltsortes, wegen 2400 ℳ, mit dem Antrage: die Beklagten unter Kostenlast zu verurtheilen an den Kläger zu 1 450 nebst 6 Prozent Zinsen seit dem 25. Oktober 1880, und an die Klägerin zu 2 1950 nebst 6 Prozent Zinsen seit dem 25. Oktober 1880 zu zahlen, und laden die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts u Konitz anj den 12. Juli 1884, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird Auszug der Klage bekannt gemacht. b Konitz, den 21. März 1884. Tilsner, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

dies er

[15258] SOeffentliche Zustellung.

Der Anbauer Fran Krocker zu Schönau, vertre⸗ ten durch den Justizrath Elsner hierselbst, klagt gegen den Schlachtmeister Franz Rogowsky, früher zu Schönau, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen einer Miethsforderung für die vom Beklagten vom 1. April 1883 bis zum 1. April 1884 in seiner Bauerwirthschaft in Schönau gemiethete und be⸗ nützte Wohnung, mit dem Antrage: Beklagten zu verurtheilen, an zenert seit dem 1. März cr. zu zahlen und das Ur⸗ theil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und

des Rechtsstreits

bschü n 80g 1h.auf1884, Vormittags 10 ½ Uhr.

Auszug der Klage 6b

er, 1

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [15283] Oeffentliche Zustellung. Die zu

den Kläger 37,50 nebst 5 %

det den Beklagten zur mündlichen Verhandlung 8 1b 3 vor das Königliche Amtsgericht

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

Sobernheim unter der Firma Ludwig Michel Wittwe u. Söhne bestehende Handlung, klagt gegen die Kinder und Erben der zu Hundsbach verlebten Wittwe Wolfgang Heymann, als 1) Adolph Heymann, Handelsmann zu Hundsbach, 2) David

eymann, 3) Feitel Heymann und 4) Nathan ee alle drei Kaufleute, früher zu Hundsbach

handlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts⸗ gericht zu Meisenheim auf Freitag den 6. Juni 1884, Vormittags 9 Uhr. 8 Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Meisenheim, den 26. März 1884. Zilles, 1 Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[15265] Oeffentliche Zustellung. Der Hufner Jürgen Peters, Hinrich Sye, Hans Bohrnsen, Claus Bielfeld, die Wittwe und Nach⸗ laßvertreterin des weil. Hufners Johann Sye. Elsabe Sye in Lehmbek, des Halbhufners Claus Greve und der Käthner Franz Brillo und Hans Scheer in Boragstedt, endlich des Halbhufners Jürgen Sievers in Rickert, vertreten durch den Rechtsanwalt Paap in Rendsburg, klagen gegen den Schmied und Kathner Hans Passig, früher in Borgstedt, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen der von ihnen an die Bünstorfer Sparkasse als Bürgen bezahlten halbjährlichen Zinsen zum Betrage von 54,20 für ein bei derselben vom Beklagten aufgenommenes, mit 4 ½ % p. a. verzinsliches Darlehn von pro resto 2550 ℳ, mit dem Antrage auf Herausgabe der dem Beklagten gehörigen und den Klägern laut Acte vom 10. Dezember 1873 verpfändeten in Borgstedt belegenen Kathenstelle c. p., eingetragen im Schuld⸗ und Pfandprotokoll der Hüttener Harde Fol. 51 ²2 Vol. VII., event. auf Zahlung der 54,20 ℳ, und laden den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Rendsburg, Abth. I., auf den 18. Juni 1884, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht. 11““ Rendsburg, den 25. März 1884. . Koeppen, 1 Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[15264] Oeffentliche Zustellung. B Die Wittwe Johanna Jacobsohn, geborene Ze mann, zu Pr. Stargardt, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Thurau zu Pr. Stargardt, klagt gegen den Kaufmann Kienitz, früher zu Pr. Stargardt, jetzt unbekannten Aufenthaltsorts, aus dem Miethsver⸗ trage vom 1. August 1878 wegen rückständiger Miethe mit dem Antrage auf Zahlung von 255 und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Pr. Stargardt auf

den 19. Mai 1884, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Som mer II.,

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[15269] Oeffentliche Zustellung. Christine Weber, geb. Bäuerle, in Eßlingen, ver⸗ treten durch Rechtsanwalt Kapp in Stuttgart, klagt gegen ihren Ehemann, den Bäcker Karl Johann Friedrich Weber von Eßlingen, dessen Aufenthalt unbekannt ist, wegen Ehebruchs, eventuell wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage, die Ehe der Parteien zu scheiden, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu tuttgart auf Samstag, den 12. Juli 1884, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. .““ Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Stuttgart, den 21. März 1884. Wiedmann, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

1

[15260] Oeffentliche Zustellung. Der Produktenhändler Max Heilfron zu Kir hain N. L. klagt gegen den Gerber Paul Weber, früher zu Kirchhain, jetzt unbekannten Aufent⸗ alts, G a. wegen einer ihm von dem Sattler Gustav Kötteritzsch hier cedirten Forderung für eine Matratze und geleistete Arbeiten von 49,53 ℳ, b. wegen einer ihm von dem Gerbermeister Carl Sange hier cedirten Miethszinsforderung von 105 ℳ, 1 25 c. auf Zahlung einer ihm von dem Tischler⸗ meister Carl Hammer hier cedirten For⸗ derung aus einem am 3. Januar 1884 fällig ewesenen Wechsel mit 60 nebst 1,25 Prrotestkosten, 1 8 d G einer Gerichtskostenforderung von 70 aus der Arrestsache Heilfron gegen Weber nebst 4,45 verlegter Kosten für Zustellung unnd Anlegung des Arrestes, e. wegen Einwilligung in die Auszahlung einer Arrestkaution von 20 ℳ, mit tbeil I. Beklagten zu verurtheilen: Eöö A. an shn 220 93 nebst 5 % Zinse von 105 seit 1. Januar 1884 und 6 % Zinsen von 60,00 seit 3. Jannar d. Js. zu zahlen, 3 B. in die Auszahlung der Arrestkaution von 20 zu willigen, II. das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu er⸗

1ö1“

Theodore Clara, geb. Meyer, der Rentner Fritz Schrader und der Wegewärter Heinrich Mull hier⸗ sains haben das Aufgebot der gerichtlichen Ur⸗ unden: 1) des Verlassungsscheins vom 11. Oktober 1849 uund der Dokumente vom 27. März 1863 und 8. Oktober 1874, Inhalts derer der Buchdruckerei⸗ besitzer Joh. Stephan Theodor Meyer gegen Verpfändung des Nr. 286 am Ziegenmarkte ge⸗ legenen Hauses und Hofes sammt Seiten⸗ und Hintergebäude, dabei befindlichem Garten Nr. 434

eer Adolf Rocholl, derzeit in Garnison zu Hüllein, 3 11) aeee Thedor Frederking zu Leipzig, 12) des Ingenieurs Adolf Frederking zu Leipzig, 13) des Kaufmanns Gustav Frederking in Buenes⸗ Aires, Südamerika, 1 14) des Fräuleins Louise Frederking zu Cassel, 15) des Fräuleins Charlotte Frederking zu Cassel,

vertreten durch den Rechtsanwalt Adriani zu

wohnend, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Auf⸗ enthaltsort, wegen Zahlung von fünfundneunzig Mark 14 Pfennige für von der Erblasserin der Be⸗ klagten bei der Klägerin käuflich bezogenen Waaren und berechneten Zinsen, mit dem Antrage auf Ver⸗ urtheilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von 95 14 nebst 5 % Zinsen seit dem 17. März 1884 ab dergestalt, daß jeder der Be⸗ klagten mit einem Viertel des Betrages zu haften

Bielefeld klagt gegen

die Erben der Wittwe Schirmfabri⸗

hat, und laden die Beklagten zur mündlichen Ver⸗

klären, Beklagten zur mündlichen Ver⸗

det den n V

des Rechtsstreits vor das Königliche Uhr.

di

tsgericht zu Kirchhain N. L. auf ns den 15. Mai 1884, Vormittags 9 Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung w d Auszug der Klage bekannt gemacht. Kirchhain N. L., F 4. März 1884

raue, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

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