1884 / 92 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Apr 1884 18:00:01 GMT) scan diff

(W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen sest, loco 160,00 175,00 pr. April-Mai 177,50. pr. September-Oktober 180,50. Roggen test, loco 130,00 137,00, pr. April-Mai 136,00., pr. September- Oktober 140 00. Rüböl matt, pr. April-Mai 56 00, pr. Sept.- Oktober 55,00. Spiritus fest, loco 46,50, pr. April-Mai 47,40, per Juni-Juli 48,10, pr. August-September 49,40. Petroleum

Posen, 16. April. (W. T. B.)

Spiritus loco ohne Fass 46 0), pr. April 46,20, 46,40. pr. Nuni 47.10, pr. August 48.20. Fest.

Breslau, 17. April. (W. T. B.)

Getreidemarkt. Spiritus pr. 100 Liter 100 % per April- Mai 46.60, do. pr. Juni-Juli 48,00, do. pr. August-September 49.20. Weizen pr. April 186. Roggen pr. April-Mai 148,00, do. pr. Mai- Juni 148,00, do. pr. September-Oktober 148,00. Rüböl loco April- Mai 56 50, do. pr. Mai-Juni 57,50, do. pr. September-Oktober 57,50. Zink: Umsatzlos. Wetter: Veränderlich.

Cöln, 16. April. (w. T. B.)

Getreidemarkt. Weizen hiesiger loco 17.75. fremder 18,75, pr. Mai 17.50, pr. Juli 17.55, pr. November 17,85. Roggen loco niesiger 14,25, pr. Mai 13.70, pr. Juli 13,90, pr. Novemb. 14,10. Hafer loco 14,25. Rüböl loco 29,99, per Mai 29.60, pr. Oktober 29 30. t

Bremen, 16 April W. T. B)

Petroleum (Schlussbericht) fest, grösseres Geschäft. Standard white loco 7,.80 Br., vr. Mai 7,80 bez, pr. Juni 7,95 Br., pr. Juli 8,05 Br., pr. August-Dezember 8,30 à 8,35 bezahlt.

Hamhburg, 16. April. (W. T. B.;

Getreidemarkt. Weizen loco unverändert, auf Termine fester, pr. Kpril-Mai 166,00 Br. 165.00 Gd., pr Mai-Juni 167.00 Br. 166,00 Gd. Roggen loco unverändert auf Termine fester, pr April-Mai 126,00 Br., 125 00 GHd., pr. Mai-Juni 127,00 Br., 126,00 Gd. Hafer und Gerste unveränderr. Rüböl fest, loco 58,00, pr. Mai 58.00 Spiritus stil!, pr. April 38 ¼ Br., pr. Mai-Juni 38 Br., pr. Juli- August 39 ¼ Er., pr. August-September 40 ¾ Br. Kaffee matt, Umsatz 1500 Sack. Petroleum geschäftslos, Standard white loco 7,90 Br., 7,80 Gd., pr. April 7,70 Gd., per August-Dezember 8,50 Br Wetter: Kühl.

Wien, 16. April (W. T. B.)

Getreidemarkt. Weizen pr. Frühjahr 9,58 Gd., 9.63 Br., pr. Mai-Juni 9,58 Gd. 9,63 Br. Eoggen pr. Frühjahr 8.15 Gd., 8,20 Br., pr. Mai-Juni 8,15 Gd., 8,20 Br. Mais pr Mai-Juni 6,64 Gd., 6,69 Br., pr. Juli-August 6,82 Gd., 6,87 Br. Hafer pr. Frühjahr 7.40 Gd., 7.45 Br. pr. Mai-Juni 7,48 Gd., 7,53 Br.

Pest, 16. April. (W. T. B.)

Produktenmarkt. Weizen loco matt, doch preishaltend, pr. Frühjahr 9,26 Gd., 9.28 Br., pr. Herbst 9,52 Gd., 9,54 Br. Hafer pr. Frühjahr 6,88 Gd., 6,90 Br. Mais pr. Mai-Juni 5,30 GHd., 6.32 Br. Kohlraps pr. August-September 13 ½ à 13 %. Wetter: Schön.

Amsterdam, 16. April. (W. T. B)

Getreidemarkt. Weizen pr. November 237. pr. Mai 156, pr. Oktober 159.

Amsterdam, 16. April. (W. T. B.)

(W. T. B.)

Bancazinn 52 ¾.

Antwerpen, 16. April.

Petrelenmmarkt (Schlussbericht) Raffinirtes, Type weiss oco 19 ½ bez. u. Br., pr. Mai 19 ½ bez. 19 Br., pr. Juni 19 ½⅛ Br., pr. September-Dezember 20 ¾ bez. u. Br. Ruhig.

ELondon, 16. April. (W. T. B.)

An der Küste angeboten 2 Weizenladungen. Kalt. Havannazucker Nr. 12, 17 ½ neminell.

London, 16. April. (W. T. B.)

Getreidemarkt. (Schlussbericht.) Fremde Zufuhren seit letztem Montag: Weizen 14 290, Gerste 5820, Hafer 27 530 Orts.

loco 8.45.

pr. Mai

Roggen

Wetter:

Liverbp ool, 16. April (W. T. B.)

Baumwolle. (Schlussbericht.) Umsatz 18 000 B., davon für Spekulation und Export 5000 B. Agmerikaner fest, ¼1 d. höher. Middl. amerikanische April-Mai-Lieferung 615⁄64, Mai-Juni- Lieferung 6 ¼. Juni-Juli-Lieferung 621⁄14, Juli-August-Lieferung 625/64, September-Lieferung 6 ½, September-Oktober-Lieferung 61 ⁄2, Oktober-Lieferung 627⁄64 d.

Glasgow, 16. April. (W. T. B.)

Roheisen. Mixed numbres warrants 42 sh. 4 d. bis 42 sh.

Leith, 16. April. (W. T. B.)

Getreidemarkt. Preise eher fester bei Geschäft in allen Artikeln.

Paris, 16. April (W. T. B.)

Produktenmarkt. Weizen rubig, pr. April 22,10, pr. Mai 22,30, pr. Mai-August 22,90, pr. Juli-August 23,10. Mehl 9 Marques träge, pr. April 45,60. pr. Mai 46.25, pr. Mai- August 47, 60, pr Juli-August 48,25. Rüböl ruhig, pr. April 70,00, pr. Mai 70,25, pr. Mai-August 70,75, pr. Septbr.-Dezember 72 50. Spiritus fest. pr. April 43.25, pr. Mai 43,50, pr. Mai-August 44.50. pr. September-Dezember 46,25.

Paris, 16. April (W. T. B.)

Rohzucker 830° träge, loco 41,00 à 41.25. Weisser matt. Nr. 3 pr. 100 Kilogr. pr. April 47,60, pr. Mai pr. Mai-August 48,50, pr. Oktober-Januar 51,00.

New-York, 16 April. (W. T. B.)

Waarenbericht. Baumwoille in New-NYork 11¹ ⁄16 do. in New- Orleans 11 . Raff. Petroleum 70 % Abel Test in New-York 8 Gd., do. in Philadelphia 8 Gd., rohes Petroleum in New-York 7 ½. do. Pipe line Certificates D. 97 C. Mehl 3 D. 35 C. Rother Winterweizen loco 1 D. 1 C., do. pr. April D. 99 C., do. pr. Mai 1 D. 05 C. do. pr. Juni 1 D. 2 ¾ C. Mais (New) D. 58 C. Zucker (Fair reñning Muscovades) 55⁄16 Kaffee (fair Rio-) 10 ¼. Schmalz (Wilcox) 8,80, do. Fairbanks 8,75, do. Rohe & Brotbers 8,75. Speck 9. Getreidefracht 2.

New-York, 16. April. (W. T. B.)

Visible Supply an Weizen 26 175 000 Bushel, do. do. an Mais 16 575 000 Bushel.

sehr kleinem

Zucker 48,00,

Berlin, 13. April. (Wollbericht des „Centralbl. für die Textil-Ind.“) Allen Erwartungen entgegen entwickelte sich in den letzten acht Tagen ein im Verhältniss zu den stark zu- sammengeschmolzenen Verräthen recht umfangreiches Geschäft. Der Absatz erstreckte sich ausschliesslich auf inländische Fabri- kanten, welche, von den jetzigen billigen Preisen profitirend, an- sehnliche Einkäufe auf den hiesigen Lägern machten. Im Ganzen dürften ca. 12 1500 Ctr., zumeist Stoffwollen, von 53 54 Thlr. verkauft worden sein. In Kammwollen war kein Geschätt, feine Wollen bleiben gefragt. Für Schmutzwollen dürfte sich die Nach- frage wohl erst nach der Leipziger Messe lebhafter gestalten, nachdem die Auswahl darin durch neue und grössere Ankünfte eine umfangreichere geworden.

Eisenbahn-Einnahmen.

Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn. Im März cr. provis. 435 821 (gegen 1883 definit. 201 680 ℳ), seit 1. Jan. cr. Im März cr.

1 418 379 (— 418 912 ℳ). Braunschweigische Eisenbahn. 828 772 (s— 47563 ℳ). seit 1. Jan. 2 443 067 (+ 11 296 ℳ). Saal-Eisenbahn. Im März cr. 67 048 (— 1513 ℳ), seit 1. Jan. cr. 207 766 (+ 12 457 ℳ). Generalversammlungen.

Banque Centrale Anversolse, Socleté Anonyme Ord Gen.-Vers. zu Antwerpen. z Consolidirtes Braunkohlen-Bergwerk Caroline bei Offleben, Aktien-Gesellschaft zu Magdeburg. Ord Gen.-Vers. zu Magdeburg. 8 Deutsche Versicherungs-Gesellschaft Ord. Gen.-Vers. zu Bremen.

Deutsche Transport-Versicherungs- Gesellschaft in Berlin. Ord. Gen. Vers. zu Berlin. Riajsk-Wiasma-Eisenbahn-Gesellschaft. ausserord. Gen.-Vers. zu St. Petersburg.

in Bremen.

Ord. und

Wetterbericht vom 17. April 1884, 8 Uhr Morgens.

Purometer aut . 0 Gr. u. d. Meoæx b 9 G. veros- Wind.

Tecaprrarah Wetter. in e Ceisia⸗ 50 C.= 40 8

Ststionen. iogat rouun in

Willimetær. 765 767 sd 2 765 764 764 759 751 761 756 762 765 764 763 760 757 755 760 755 757 754

6 halb bed. wolkig wolkenlos heiter bedeckt halb bed. Schnee Schnee

Mullaghmore Aberdeen Christiansund Kopenhagen Stockholm Haparanda St. Petersbg. Moskau Cork, Queens- tovwm.. Brost. Heider. ...

bedeckt bedeckt¹) bedeckt Schnee Schnee Schnee²) bedeckt ³) Schnee4) bedeckt bedeckt bedeckt bedeckt bedeckt bedeckt bedeckt bedeckt bedeckt

1 Nebel

Hamburg.. Swinemünde Neufahrwass. Memel Paris Münster Karlsruhe .. Wiesbaden München Chemnitz. Berlin... Breslau. Ile d'Aix WI“

CeEPeeSO;O;O Oe . d0 0⸗

¹) Seegang leicht. ²) Nachts stürmisch, Schneeböen. ³) Nachts stürmisch mit Schnee. ⁴) Nachts Regen.

Anmerkung: Die Stationen sind in 4 Gruppen geordnet: 1) Nerdeuropa, 2) Küstenzone von Irland bis Ostpreussen, 3) Mittel- europa südlich dieser Zone, 4) Südeuropa. Innerhalb jeder Gruppe ist die Richtung von West nach Ost eingehalten.

Skala für die Windstärke: 1 = leiser Zug, 2 leicht, 3 = schwach, 4 = mässig, 5 = frisch, 6 = stark, 7 = steif, 8 = stürmisch, 9 = Sturm, 10 starker Sturm, 11 = heftiger Sturm, 12 = Orkan.

Uebersicht der Witterung.

Unter der Wechselwirkung des hohen Luftdrucks über Nerd- britannien und Skandinavien und den umfangreichen Depressions- gebieten im Süden und Osten herrscht über Westmitteleuropa mit trüber Witterung und vielfachen Niederschlägen frische nord- östliche und nördliche Luftströmung, unter deren Einflusse die Temperatur erheblich gesunken ist, so dass das Wetter, insbeson- dere über der Nordhälfte Centraleuropas, wo vielfach Schneefälle

Hohenzollern zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Weizen ruhig, stetig, angekommene Ladungen fesi gehalten, Mehl williger, Mais fester. Gerste stetig, Hafer thätig. ¼ ½ sh.

theurer.

29. April.

zu Berlin.

Aktien-Gesellschaft Norddeutsche Fabrik für Eisen- bahn-Betriebs-Material in; Liquid.

Ord. Gen.-Vers.

stattfinden, einen winterlichen Charakter angenommen hat. In den deutschen Küstengebieten ist meistens Frostwetter eingetreten.

Deutsche Seewarte.

Theater.

Königliche Schauspiele. Freitag: Opern⸗ haus. 98. Vorstellung. Mignon. Oper in 3 Akten mit Benutzung des Goethe'schen Ro⸗ mans: „Wilhelm Meisters Lehrjahre“, von Michel Carré und Jules Barbier, deutsch von F. Gumbert. Musik von Ambroise Thomas. Ballet von P. Taglioni. (Mignon: Frl. Leisinger als letzte Gast⸗ rolle, Frl. Lehmann, Hr. Ernst, Hr. Lieban, Hr. Salomon, Hr. Oberhauser.) Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. 105. Vorstellung. Der Mohr des Zaren. Schauspiel in 5 Akten nach einem Fragment von Puschkin von Richard Voß. In Scene gesetzt vom Direktor Deetz. Anfang 7 Uhr.

Sonnabend: Opernhaus. 99. Vorstellung. Die Walküre. In 3 Akten von Richard Wagner. Hohe Preise. Anfang 6 ½ Uhr.

Schauspielhaus. 106. Vorstellung. Glück bei Frauen. Lustspiel in 4 Akten von G. von Moser. Anfang 7 Uhr.

Deutsches Theater. Freitag: Der Probe⸗

pfeil. Sonnabend: Die Räuber. (Karl: Hr. Arthur

Kraußneck, als Gast.)

Wallner-Theater. Freitag: Zum 20. Male: Die Näherin. Posse mit Gesang in 4 Akten von Ludwig Held und Ed. Jacobson. Musik von Carl Millöcker und G. Michaelis.

Victoria-Theater. Freitag: Kleine Preise. Zum 179. Male: Excelsior. Großes Ausstat⸗ tungs⸗Ballet von Manzotti. Text von Oscar Blumenthal, Dekorationen von F. Lütkemeyer. Ausgeführt von 450 Personen.

Neues Friedrich-Wilhelmstädt. Theater. Freitag: Zum 286. Male: Der Bettelstudent. DOrpverette in 3 Akten von Zell u. Genée. Musik

von C. Millöcker.

Spöonnabend: Hoffmann’s Erzählungen.

Residenz-Theater. Direktion Emil Neu⸗ mann. Freitag: Zerstreut. (Tête de linotte.) Schwank in 3 Akten von Th. Barrière und E. Gondinet. Deutsch von E. Neumann. (Novität). (Fr. Ottilie Genée und Hr. Anton Anno als Gäste.)

Sonnabend u. folgde. Tage: Dieselbe Vorstellung.

Belle-Alliance-Theater. Freitag: Gast⸗ spiel der Mitglieder des Wallner⸗Theaters. Un⸗ ruhige Zeiten, oder: Lietze's Memoiren. Posse mit Gesang und Tanz in 3 Akten von Emil Pohl. Musik von A. Conradi. Anfang 7 Uhr.

Sonnabend: Unruhige Zeiten.

Waihalla-Operetten-Theater. Freitag und folgende Tage: Gastspiel des Frl. Eugenie Erdösy. Nanon. Operette in 3 Akten, frei

nach einem Lustspiele der Herren Theaulon und d'Artois von F. Zell und Rich. Genée, Musik von Rich. Genée.

Central-Theater. Alte Jakobstr. 30. Di⸗

rektion H. Wilken. Freitag und folgende Tage: Los und Ledig. Posse mit Gesang in 3 Akten von Wilken und Kohlhofer.

Concert-Haus. Concert des Kgl. Bilse Hof⸗Mustkdirektors Herrn PHSC,. Schluß der Bilse⸗Concerte am 30. April 1884.

Freitag: Letzter Wagnerabend.

Sonnabend: Letzter Beethovenabend.

Die Abonnements⸗Billets verlieren 30. April unbedingt ihre Gültigkeit.

Familten⸗Ulacherichten.

Verlobt: Frl. Clarg Hermes mit Hrn. Premier⸗ Lieutenant Eduard Beck (Berlin). Frl. Marie Lippelt mit Hrn. Premier⸗Lieutenant Hermann Schubert (Berlin). Miß Virginia Kremelberg mit Hrn. Premier⸗Lieutenant Henri de Graaff (Baltimore St. Avold).

Verehelicht: Hr. Gerichts⸗Assessor Theodor Niemeyer mit Frl. Johanna Schulz (Essen). Hr. Regierungsrath Otto v Podewils mit Frl. Adele v. d. Osten (Stargard i P.).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Lieutenant Walther v. Kutschenbach (Berlin). Hrn. Major a. D. Conrad Frhr. v. Wrangel (Hänichen i. d. O.⸗L.).

Gestorben: Hr. Notar Albert Kogel (Malmedy).

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

1183761 Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche, von Niederbarnim Band 58 Nr. 2692 auf den Namen des Bureauvorstehers Carl Wysocki ein⸗ getragene, in der Waldstraße Nr. 38a. belegene Grundstück

am 4. Juli 1884, Vormittags 9 ¾ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichts⸗ stelle in der Jüdenstraße Nr. 58, 1 Treppe, Saal Nr. 11, versteigert werden.

Das Grundstück ist pro 1885/6 mit 6350 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund⸗ buchblatts etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Jüdenstraße Nr. 58, 2 Tr., Zimmer 29, eingesehen werden.

„Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An⸗ sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der⸗ artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu

mit dem

machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. -

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund⸗ stücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver⸗ fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 4. Juli 1884, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, in der Jüdenstraße Nr. 58, 1 Treppe, Saal 11, verkündet werden.

Berlin, den 8. April 1884.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 5

1183771 Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Königstadt Band 17 Nr. 1229 auf den Namen des Maurermeisters Hermann Brose hier eingetragene, Neue Königstraße Nr. 37 be⸗ legene Grundstück

am 11. Juni 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichts⸗ stelle Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer Nr. 15, versteigert werden.

Das Grundstück ist zur Grundsteuer überhaupt nicht und zur Gebäudesteuer noch nicht veranlagt. Auf Grund der stattgehabten Werthsermittelung wird der an die Stelle des Gebäudesteuer⸗Nutzungs⸗ werthes tretende Betrag auf 19 500 bestimmt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie etwaige besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Jüdenstraße 58, II Treppen, Zimmer 29A., eingesehen werden.

„Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An⸗ sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der⸗ artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumeiden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.

Das Uetheil über die Ertheilung des Zuschlags wird

am 11. Juni 1884, Nachmittags 1 Uhr, an Gerichtsstelle, Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer 15⸗ verkündet werden.

Berlin, den 9. April 1884.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 52.

[18233] Bekanntmachung.

Der Schuhmachermeister Zingler hier hat das Aufgebot der ihm angeblich verloren gegangenen Camminer Sparkassenbücher

a. Nr. 6795 über 360 70 und Zinsen auf den Namen des Schäfers Wilhelm Firks lautend,

b. Nr. 7268 über 12 10 und Zinsen auf den Namen der Ulrike Fabian lautend, beantragt. Es wird daher ein Jeder, der an den verlorenen Sparkassenbüchern irgend ein Anrecht zu haben vermeint, aufgefordert, sich bei dem Gericht

und zwar spätestens in dem Termine den 17. November 1884, Vormittags 11 Uhr, zu melden und sein Recht näher nachzuweisen, widri⸗ genfalls die Bücher für kraftlos erklärt und an deren Stelle neue werden ausgefertigt werden.

Cammin, den 12. April 1884. 8 Königliches Amtsgericht.

8

118380 Bekanntmachung.

Es haben beantragt: 1) Heuerling Albert Hermann Schaeffer bei Nr. 1 enzinghausen, als Vormund der Minorenyven Kastrup zu Spenge, das auf die Minorennen Kastrup in Spenge lautende Sparkassenbuch der Kreissparkasse zu Herford Nr. 31 256 mit einem Bestande von 50 6 (ohne Zinsen f. 1883) zur Zeit des Verlustes (14. August 1883) aufzubieten, Wittwe Erbpächter Johanne Ilsabein Leube oder Leuwe Nr. 63 Altstädter Feldmark Her⸗ ford das für ihren verstorbenen Ehemann aus⸗ gestellte Sparkassenbuch Nr. 27 548/44 031 der Kreissparkasse zu Herford mit einem Bestande von 600 (außer den Zinsen f. 1883) zur Zeit des Verlustes (12./13. September 1883) aufzubieten. 12 Jeder, der an diesen angeblich verbrannten Spar⸗ kassenbüchern ein Anrecht zu haben vermeiat, wird aufgefordert, sich spätestens in dem vor dem unterzeichneten Amtsgericht, Zimmer 15, auf den 24. November 1884, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Termine zu melden und sein Recht näher nachzuweisen, widrigenfalls die Bücher für er⸗ loschen erklärt und den resp. Verlierern neue an deren Stelle ausgefertigt werden sollen. Herford, 12. April 1884. Königliches Amtsgericht.

[18215] Deutsche Nationalbank in Bremen.

Die Ausgabe der neuen Couponbogen zu unseren Aktien erfolgt gegen Aushändigung der Talons: in Bremen an unserer Casse, Berlin bei der Dirertion der Disconto⸗ Gesellschafs. Bremen, 15. April 1884. Die Direction.

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April, Abends.

den 18.

99J

zu

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: t dem Ober⸗Postrath Brachvogel zu Aa een, bisher zu Cöͤln a. Rh., den Königlichen Kronen⸗Orden 5e hür sa sowie dem evangelischen Ersten Kirchschullehrer und Präcentor Kerner zu Lengwethen im Kreise Ragnit und dem evan⸗ gelischen Lehrer Weitling zu Cremmen im Kreise Osthavel⸗ land den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von

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dem bisherigen Königlich dänischen außerordentlichen Ge⸗ sandten und bevollmächtigten Minister in Berlin, Kammer⸗ herrn von Quaade das Großkreuz des Rothen Adler⸗Ordens zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem früheren Botschafts⸗Rath bei der Kaiserlich russischen Botschaft in Berlin, jetzigen Kaiserlich russischen denhiesch n Lisabon, Arapoff den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern; sowie dem Königlich sächsischen Major von Zezs chwitz, Abtheilungs⸗Vorstand im Kriegs⸗Ministe⸗ 2 den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse zu ver⸗ eihen.

Deutsches Reich.

1“

Internationaler Vertrag,

betreffend die polizeiliche Regelung der Fifche.— in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer.

Vom 6. Mai 1882. 1 (Uebersetzung.) v 8

8

Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Se. Majestät der König der Belgier, Se. Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Französischen Republik, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, und Se. Majestät der König der Nüederlande, von der Nothwendigkeit überzeugt, die Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer polizeilich zu regeln, haben beschlossen, eine Uebereinkunft zu diesem Zweck abzuschließen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 3 ,

Herrn Veit Richard von Schmidthals, Ritter des Rothen Adler⸗Ordens 3. Klasse, des Johanniter⸗ Ordens, ꝛc. ꝛc., Legations⸗Rath, Allerhöchstseinen Ge⸗

scchäftsträger im Haag, und

Herrn Peter Christian Kinch Donner, Ritter des Rothen Adler⸗Ordens 4 Klasse mit Schwertern und des Kronen⸗Ordens 4. Klasse, ꝛc. ꝛc., Allerhöchstseinen Regierungs⸗Rath, Kapitän zur See außer Dienst,

Se. Majestät der König der Belgier:

den Herrn Baron d’'Anethan, Commandeur des

Leopold⸗Ordens, ꝛc. ꝛc., Allerhöchstseinen außerordent⸗

lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag, und

den Herrn Leopold Orban, Commandeur des Leopold⸗ Ordens, ꝛc. ꝛc., Allerhöchstseinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, General⸗ Direktor der Politik im Auswärtigen Amt,

Se. Majestät der König von Dänemark: den Herrn Karl Adolf Bruun, Ritter des Danebrog Ordens, ꝛc. ꝛc., Kapitän zur See, der Präsident der Französischen Republik: den Herrn Grafen Lefebvre de Béhaine, Comm deur des Ordens der Ehrenlegion, ꝛc. ꝛc, außer⸗ ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Französischen Republik im Haag, und den Herrn Gustav Emil Mancel, Offizier des Ordens der Ehrenlegion, Kommissar der Marine, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichsvon Großbritannien und Irland: den Herrn William Stuart, Commandeur des Bath⸗ rdens, ꝛc. ꝛc., Allerhöchstihren außerordentlichen Ge⸗

sandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

den Herrn Charles Malcolm Kennedy, Comman⸗ deur des Bath⸗Ordens, Direktor der Handelsabthei⸗ lung im Ministerium der Auswärtigen Angelegen⸗ heiten, und E 11

den Herrn Charles Cecil Prevor, Mitglied der Anwaltschaft, Vize⸗Sekretär im Handelsamt, ꝛc. ꝛc,

Se. Majestät der König der Niederlande: Jonkheer Willem Frederik Rochussen, Comman⸗ deur des Ordens vom Niederländischen Löwen, ꝛc. ꝛc.,

q

Allerhöchstseinen Minister der Auswärtigen An⸗ gelegenheiten, und

——

——

den Herrn Eduard Nicolas Rahusen, Ritter des Ordens vom Niederländischen Löwen, ꝛc. ꝛc, Präsi⸗ denten des Amtes für Seefischerei, welche, nach ver Mittheilung ihrer in guter und ge⸗ höriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind: Artikel 1.

„. Die Bestimmungen dieses Vertrages, welcher die polizei⸗ liche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer zum Gegenstande hat, sinden Anwendung auf die Staatsangehörigen der Hohen vertragschließenden Theile.

Artikel 2. Die Fischer jeder Nation sollen das ausschließliche Recht zum Betriebe der Fischerei haben in dem Gebiete 9 zu ech Seemeilen Entfernung von der Niedrigwassergrenze, in der ganzen Längenausdehnung der Küsten ihres Landes und der davor liegenden Inseln und Bänke.

In den Buchten ist das Gebiet der drei Seemeilen von einer geraden Linie ab zu rechnen, welche in dem dem Ein⸗ gang der Bucht zunächst gelegenen Theile von einem Ufer derselben zum anderen da gezogen gedacht wird, wo die Oeffnung zuerst nicht mehr als 10 Seemeilen beträgt.

Der gegenwärtige Artikel soll die den a bei der Schiffahrt und beim Ankern in den Küstengewässern eingeräumte freie Bewegung in keiner Weise beschränken, nur haben sich dieselben hierbei genau nach den von den Ufer⸗ staaten erlassenen besonderen polizeilichen Vorschriften zu richten. FF868.

Artikeeuu Unter der in dem vorigen Artikel erwähnten „Seemeile“ ist der 60. Theil eines Beeigengene zu verstehen.

r. we e2. ver Nordsee werbden, in wweir es fie, n, Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages handelt,

ebildet:

8 I. im Norden durch den 61. Grad nördlicher Breite;

II. im Osten und Süden:

1) durch die norwegische Küste zwischen dem 61. Grade nördlicher Breite und dem Leuchtthurm von Lindesnaes (Nor⸗ wegen);

2) durch eine gerade Linie, die man sich von dem Leucht⸗ thurm von Lindesnaes (Norwegen) nach dem Leuchtthurm von Hanstholm (Dänemark) gezogen denkt; 1

3) durch die Küsten Dänemarks, Deutschlands, der Nieder⸗ lande, Belgiens und Frankreichs bis zum Leuchtthurm von Gris Nez;

III. im Westen: 8

1) durch eine gerade Linie, die man sich von dem Leuchtthurm von Gris Nez (Frankreich) nach dem östlichsten Feuer von South Foreland (England) gezogen denkt;

2) durch die Ostküsten von England und Schottland;

3) durch eine gerade Linie, welche Duncansby Head (Schottland) mit der Südspitze von South Ronaldsha (Orkney⸗ Inseln) verbindet;

4) durch die Ostküsten der Orkney⸗Inseln;

5) durch eine gerade Linie, welche das Feuer von North. Ronaldsha (Orkney⸗Inseln) mit dem Feuer von Sumburgh Head (Shetland⸗Inseln) verbindet;

6) durch die Ostküsten der Shetland⸗Inseln;

7) durch den Meridian des Feuers von North (Shetland-Inseln) bis zum 61. Grade nördlicher Breite.

Artikel 5. 8.

Die Fischerfahrzeuge der Hohen vertragschließenden Theile sind, nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften der verschie⸗ denen Länder, in Register einzutragen. Für jeden Hafen er⸗ folgt die Eintragung unter fortlaufenden Nummern, mit Vorsetzung des oder der für denselben von der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Unterscheidungs⸗ buchstaben.

Jede Regierung wird ein diese Unterscheidungsbuchstaben enthaltendes Verzeichniß aufstellen lassen.

Dieses Verzeichniß und alle an demselben später etwa vorgenommenen Aenderungen find zur Kenntniß der übrigen vertragschließenden Mächte zu bringen.

Artikel. 6.

Die Fischerfahrzeuge haben den oder die Unterscheidung s⸗ buchstaben des Heimathhafens und die Nummer zu tragen, unter welcher sie in das Register desselben eingetragen sind.

Artikel 7.

Der Name und Heimathhafen jedes Fischerfahrzeuges ist am Heck desselben mit Oelfarbe weiß auf schwarzem Grunde in Schriftzeichen von wenigstens acht Centimeter Höhe und zwölf Millimeter Breite anzubringen.

Artikel 8.

Der oder die Unterscheidungsbuchstaben und die Nummern sind auf jeder Seite am Bug des Fahrzeugs und zwar acht oder zehn Centimeter unterhalb des Schanddeckels deutlich und in die Augen fallend anzubringen. Sie sind in Oelfarbe weiß auf schwarzem Grunde zu malen.

Indessen ist die vorerwähnte Entfernung von dem Schand⸗ deckel für Fahrzeuge von geringer Tragfähigkeit nicht maß⸗

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1

gebend, bei welchen unter dem Schanddeckel nicht genügender Raum vorhanden ist.

Die Größe der Buchstaben und Zahlen beträgt bei Fahr⸗ zeugen von fünfzehn Tons Tragfähigkeit und darüber fünf⸗ undvierzig Centimeter Höhe bei sechs Centimeter Breite. 8 Bei Fahrzeugen unter fünfzehn Tons beträgt die Größe fünfundzwanzig Centimeter Höhe bei vier Centimeter Breit

Derselbe Buchstabe oder dieselben Buchstaben und Zahlen sind auch auf jeder Seite des Großsegels des Fahrzeugs un-: mittelbar über dem obersten Reffbande in Oel gemalt anzu-⸗ bringen und zwar: mit schwarzer Farbe auf weißen oder ge⸗ tanten Segeln; mit weißer Farbe auf schwarzen Segeln. .

Der oder die auf den Segeln angebrachten Buchstaben und Nummern müssen in jeder Richtung um ½ größer sein, als die am Bug des Schiffes angebrachten.

Die Fischerfahrzeuge dürfen weder am äußeren Schiffs⸗ körper, noch auf den Segeln andere Namen, Buchstaben oder Zahlen tragen, als die in den Artikeln 6, 7 und 8 diese Vertrages vorgeschriebenen. ö

Es ist verboten, die am Schiffskörper und auf den Segeln der Fischerfahrzeuge angebrachten Namen, Buchstaben und Nummern auf irgend welche Weise zu beseitigen, zu ver⸗ ändern, unkenntlich zu machen, zu verdecken oder sonst zu ver⸗ heimlichen.

Artikel 11.

Der oder die für jedes Fahrzeug bestimmten Buchstaben und Nummern müssen auch an den Beibooten, Bojen, Haupt⸗ schwimmern, Schleppnetzen, Draggen, Ankern und überhaup an allen Fischereigeräthen, die zu bem Fahrzeuge gehören, angebracht sein. 2 —— EEEEebE nrn gunxtichhernorr Größe sein, um leicht erkannt zu werden. Die Eigenthümer der Netze oder sonstigen Fischereigeräthe können dieselben außerdem mit anderen besonderen Abzeichen versehen, wenn sie dies für nützlich halten.

Artikel 12.

Der Führer jedes Fischerfahrzeugs muß im Besitze eines von der zuständigen Behörde seines Landes ausgestellten amt⸗ lichen Schriftstücks sein, durch welches er sich über die Natio⸗ nalität seines Schiffes ausweisen kann.

Diese Urkunde muß den oder die Buchstaben und die Nummern des Fahrzeugs, sowie die Beschreibung desselben und den oder die Namen oder die Firma seines Eigenthümers enthalten.

8

Arrtilel 18 8

Es ist verboten, die Nationalität des Fahrzeugs durch

irgend welches Mittel zu verhehlen. Artikel 14.

Jedem Fischerfahrzeuge ist es verboten, zwischen Sonnen⸗ untergang und Sonnenaufgang an solchen Stellen zu ankern, wo Treibnetzfischer bereits in der Ausübung ihres Betriebes begriffen sind.

Dieses Verbot bezieht sich jedoch nicht auf Ankerungen, welche durch Unfäaälle oder sonst durch höhere Gewalt veran⸗

laßt werden. Artikel 15.

Es ist den Fischerfahrzeugen verboten, bei der Ankunft auf den Fischereigründen so sich hinzulegen oder ihre Netze auszuwerfen, daß sie sich gegenseitig schaden oder den Fischern, welche bereits ihre Arbeiten begonnen haben, hinderlich werden

können. Artikel 16.

Wenn zum Zweck der Treibnetzfischerei gedeckte und un⸗ gedeckte Fischerfahrzeuge gleichzeitig ihre Netze auszusetzen an⸗ fangen, müssen jedesmal die letzteren ihre Netze luvwärts von den ersteren auswerfen.

Dagegen müssen die gedeckten eeges ihre Netze in Lee der ungedeckten Fischerboote auswerfen. 8

Wenn gedeckte Fahrzeuge luvwärts von offenen bereits im Fischen begriffenen Fischerbooten ihre Netze auswerfen und wenn ungedeckte Fischerboote in Lee gedeckter, bereits im Fischen begriffener Fischerfahrzeuge ihre Netze auswerfen, so gilt als Regel, daß die Verantwortlichkeit für die dadurch veranlaßte Beschädigung von Netzen diejenigen trifft, welche zuletzt ange⸗ fangen haben zu fischen, sofern sie nicht nachweisen können, daß der Schaden durch höhere Gewalt oder sonst ohne ihre Schuld entstanden ist. öC“

Artikel I. . Z

Es ist verboten, Netze oder sonstige Fischereigeräthe an solchen Stellen festzumachen oder zu verankern, wo bereit Treibnetzfischer ihre Netze ausgesetzt haben. 1

Artikel 18.

Den Fischern ist untersagt, ihre Fahrzeuge an den Netzen, Bojen, Schwimmern oder irgend einem sonstigen Fischerei⸗ geräth eines andern Fischers festzumachen oder festzuhalten.

Artikel 19.

Wenn Fischer, welche das Grundschleppnetz gebrauchen, in Sicht von Fischern sich befinden, welche Treibnetze oder Grund⸗ angeln gebrauchen, so müssen sie alle erforderlichen Maßregeln ergreifen, um jede Beeinträchtigung der letzteren zu vermeiden;

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