1884 / 97 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Apr 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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denen mit wallonischer. In beiden sei die französische Sprache Lösung, die allen Interessen entspricht, zu finden. Unter diesem Ge⸗ Meine Herren! Ich bin nicht in der Lage, und es wird auch fassung seiner Partei sei die Situation völlig klar. Die Zu Gerichtssprache. Es habe sich nun herausgestellt, daß dieselbe sichtspunkte nun, daß dasjenige, was der Antrag will, daß nämlich von mir nicht verlangt werden, irgend welche Details hier anzugeben, stimmung des Reichskanzlers scheine ja ebenfalls einen befrie⸗ in den vlamländischen Provinzen in mehreren Fällen, da sie Crörterungen stattfinden sollen —, bereits thatsächlich seit längerer in welcher Weise die preußische Militärverwaltung sich die Regelung digenden Abschluß in Aussicht zu stellen. Daher wäre der nicht verstanden worden sei, zu Hinrichtungen Unschuldiger Zeit besteht, könnte ich ja den Antrag als gegenstandslos bezeichnen, dieser Frage denkt. Wir sind ja an die Zustimmung noch anderer Antrag eigentlich gegenstandslos; seine Partei nehme aber um führt habe. Es sei j 5 e. aber ich thue es nicht, und zwar aus dem Gesichtspunkte, daß Faktoren dabei gebunden, ehe der Reichstag mit der Frage beschäftigt Fx; 8 geführt habe. Es sei in der Bevölkerung großer Unwille ent⸗ . Flits 1 - 1 ist fuü isse deswillen keinen Anstand, dem Antrage zuzustimmen, weil standen, und die Folge sei gewese daß in d es der preußischen Militärverwaltung und gewiß auch den verbündeten werden könnte und aus diesem Grunde ist für mich eine gewisse in; 2 Ś⸗ 98 Pho; L ländischen Provinzen die vlamlanvische 88—— S Lüe Rcgiefungen vur emünsct set⸗ fann. vemn sie hh ibrem Bestreben Düoehe geboten. Eaes 1 ge nessc⸗ selbst auf ein Votum des Reichstages provozirt ind 3 zen. Uo⸗ was i ereits gekennzeichnet habe, auch eine Unterstützung in der n Bezug auf die Stellen, welche der Hr. g. Hoffmann 3 4 8 8 1 5 nischen die französische Sprache als Gerichtssprache ein⸗ Stimmung des Reichstags finden. Die entsprechende Form dafür zu eben aus dem Vertrage eines Arztes vorgelesen hat, möchte Der Abg. Reindl erklärte, auch ihm sei in seiner Eigen⸗ geführt sei, in den Provinzen mit gemischter Be⸗ ermitteln, glaube ich dem Reichstag anheimgeben zu müssen. ich auch nur bemerken, daß' in allen denjenigen Fällen, schaft als Mitglied des Abgeordnetenhauses und der Petitions⸗ völkerung aber die Wahl der Sprache dem Angeklagten frei⸗ Der Abg. Hoffmann erklärte sich durch die Ausführungen in welchen die Geistesgestörtheit bei Anmeldung solcher nachträglichen kommission eine ganze Menge von Petitionen zu Gesicht ge⸗ gestellt sei. Das habe geholfen. In Vlamland sei die Ver⸗ des Ministers im Wesentlichen für befriedigt. Eine Regelung Ansprüche zur Sprache kam, wir die Präklusion ausgeschlossen haben kommen, aus denen hervorgegangen sei, daß die Meisten nur brecherzahl gleich geringer geworden. Er glaube, daß man in Posen der im Antrag angeregten Frage sei indeß ein dringendes, 22,2 —g 8 Aꝙ† dag fcr aus Unkenntniß den Präklusivtermin versäumt hätten. Wenn ähnlich vorgehen könnte, wie in Belgien, um eben schreiende durch die Gerechtigkeit gebotenes Bedürfniß. Nur zu häufig Geisteskrankheit an⸗ e 1 2.45ö— L Pra⸗ seine Partei auch die Bereitwilligkeit der Kriegsverwaltung Uebelstände zu beseitigen. Es könne hier natürlich nicht die habe die Petitionskommission mit Widerstreben Petenten, welche - ¹ 8 gegenüber einzelnen großen Mißständen anerkenne, so erscheine Absicht eines Redners sein, auf das Nähere in dieser Beziehung die Präklusiofrist versäumt gehabt hätten, abschlägig beschei⸗ es doch geboten, im Allgemeinen Abhülfe des vorhandenen einzugehen. Es sei das eine Angelegenheit, die ein sehr tiefes Nothstandes zu schaffen, und in Würdigung des letzteren sei

ö gewesen 54 ein 18— übexhaupt S 1 * ar nicht anzuerkennen wäre; wir haben uns zu dieser Auffassung er⸗

den müssen, weil das Gesetz es so verlange. Ueberdem kon⸗ ffassung

Eingehen der Sache verlange. Man werde aber, wenn man statire er mit Freuden, daß nach allen seinen Erfahrungen er gegen eine Einschränkung und vielmehr für eine Ausdeh⸗ aufrichtig die Frage studire, sicher ein gutes Resultat er⸗ nung des Gesetzentwurfs.

mächtigt gehalten und haben also diese Ansprüche stets so behandelt, die Pensionsgesetze von den Militärbehörden stets mit großer reichen. Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, aus den Erklärungen

als wenn sie vor dem Ablauf der Präklusivfrist geltend gemacht worden wären. Liberalität gehandhabt worden seien. Auch die bayerischen Der Abg. Dr. Buhl erklärte sich gleichfalls für den An⸗

Der Abg. Frhr. von Unruhe⸗Bomst erklärte, er stehe dem An⸗ Kammern hätten sich bereits wiederholt mit dieser Frage be⸗ trag, und hob insbesondere die Dringlichkeit einer baldigen des Ministers habe er die Ansicht geschöpft, daß die Regierung trage nicht absolut verneinend gegenüber. Zwar erscheine schäftiat. In vielen Fällen sei die Präklusivfrist von den Regelung der Frage hervor. Viele Personen hätten die An⸗ sich nicht der Abhülfe vorhandener Nothstände verschlossen ihm, wie auch dem Abg. von Uechtritz, die erste Forderung Betreffenden nur deswegen versäumt worden, weil sie in nicht meldung ihrer Ansprüche vor dem Präklusivtermin nur des⸗ habe, und wohl noch weiter gehen möchte als der Antrag. desselben unannehmbar. Dagegen sei die letzte Forderung be⸗ zurechnungsfähigem Zustand gewesen seien. Das Moment der halb versäumt, weil sie in der Pension eine Art Almosen ge⸗ Der Minister habe auch gewissermaßen die Aeußerung des rechtigt, wenn der Satz einer Aenderung unterzogen werde, Geistesgestörtheit sollte doch besonders Veranlassung geben, sehen, und eine gewisse Scham empfunden hätten, sich zu Hauses über den vorliegenden Gegenstand provozirt, und er wonach ein Nebenprotokoll in der Sprache der Parteien auf⸗ von den strengen gesetzlichen Vorschriften abzusehen. Redner melden. Die Lösung der Frage sei ja schwierig, werde aber beeile sich, um nicht etwa als ein Gegner des Antrags zu zunehmen sei, wenn unter Parteien verhandelt werde, die der ging noch auf eine genaue Darstellung des geltenden gesetz⸗ durch die Gerechtigkeit erfordert. Es gelte, sehr erheblichen erscheinen, seine volle Sympathie für denselben auszusprechen. deutschen Sprache nicht mächtig seien. lichen Zustandes ein, und schloß mit der Hoffnung, daß das! Mißständen abzuhelfen. Der Antrag wurde mit großer Majorität angenommen.

Der Abg. Grad bemerkte, im Namen der Vertreter von Haus seinem Antrag allseitig zustimmen werde. Hierauf vertagte sich das Haus um 5 Uhr auf Elsaß⸗Lothringen könne er erklären, daß seine Partei für den Hierauf nahm wiederum der Staats⸗Minister Bronsart Donnerstag 1 Uhr.

Antrag stimmen werde. Leider hoffe er dabei auf keinen

Der Abg. Freiherr von Minnigerode bemerkte, bei der lebhaften Theilnahme, die dieser Gegenstand im Lande finde, von Schellendorff das Wort: großen Erfolg für die Polen, da die eigenen Anträge seiner 8 Partei für den Gebrauch der französischen Sprache zu Gun⸗

beschränke er sich auf eine kurze Erklärung. Nach der Auf⸗

sten der nicht deutschredenden Mitglieder des Landesausschusses abgelehnt worden seien. Hinsichtlich der Gestattung von Dol⸗ metschern im Posenschen könne er aus seiner Erfahrung daran erinnern, daß zur französischen Zeit die Gerichte in dem jetzi⸗ gen Reichslande für die deutschsprechenden Kläger und Ver⸗ klagten immer Dolmetscher gehabt hätten. Prreußischen Staats-Anzeigers: 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

Die Debatte wurde geschlossen. Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung 8. Theater-Anzeigen.

Im Schlußwort hob der Abg. Dr. von Komierowski hervor R 8 u. s. w. von öffentlichen Papieren. 9. Familien-Nachrichten. beilage. 5*

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daß seine Partei an den Versicherungen festhalte, welche den —— Se⸗ v deae; Polen von den preußischen Königen zu verschiedenen Zeiten Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. „Besitzer des Grundstücks ist ausweise des amt⸗ I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu gemacht seien, und die durch Parlamentsvoten nicht erschüttert [19481] lichen Attestes vom 8. April 1884 der Gastwirth Allenstein 8 . werden könnten. Die Polen ließen sich deshalb auch nicht Ueber die Militärverhältnisse resp. den Verbleib Josef Derken zu Greven, welcher Rechtsnachfolger den 8. Juli 1884, Vormittags 9 Uhr, beirren in ihren Bestrebungen, obschon sie wüßten daß die der Nachgenannten ist zu den diesseitigen Listen nicht des eingetragenen Eigenthümers zu sein behauptet, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ ei [n nst x Foncd Har J bekannt Ich eri seine Legitimation jedoch nicht zu erbringen vermag. richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zeiten ihnen nicht günstig seien. Habe doch selbst der Ab Genügendes hekannt geworden. Ich erzuche ergebenst ie i 8 öffentli ird dies Richter im Abgeordnetenhaus rkloa t d keine S n2 um gefällige Mittheilung getroffener Entscheidungen Auf Antrag desselben werden daher die ihrer Zum Zwecke der öffentlichen Instellung wird dieser Rich er im 2 bgeordne eitganse erklärt, er keine E oder Angabe des Aufenthaltsortes, und wenn etwa Existenz nach unbekannten Eigenthumsprätendenten thien für die Anträge der Polen habe. Was seine Partei der Eine oder Andere verstorben sein sollte, um am Amtsgericht auf den 23. Inni c., Vormit⸗ des bezeichneten Grundstücks aufgefordert, spätestens mit ihrem Antrag bezwecke, sei in Oesterreich 1867 gesetzlich Uebersendung kostenfreier Todtenscheine, sowie in tags 11 Uhr, anberaumten Termine anzumelden, im Termine, sanktionirt worden, und es bestehe in der Schweiz, in Belgien Fällen von Auswanderung, um Benachrichtigung, ob widrigenfalls sie damit ausgeschlossen und die Posten den 6. August 1884, Vormittags 11 Uhr, 8 und den englischen Kolonien zu Recht. Lange Jahrhunderte der Betreffende mit oder ohne Konsens ausgewan⸗ selbst im Grundbuch gelöscht werden. svpor dem unterzeichneten Amtsgerichte, Zimmer Nr. 43, sei Polen die Vormauer des europäischen Westens gegen den hert ist. Burgsteinfurt, 30. März 1884. liihre Eigenthumsansprüche anzumelden und zu be⸗ e päisch stens gegen den d urt, 30 1 8 ms. 8 uncivilisirten Osten gewesen. In gewissem Sinne führ 1674. Schleusener, Emil Königliches Amtsgericht. scheinigen, widrigenfalls sie mit denselben ausge⸗

Geboren 1863. I. 8 1

1 8 8 8 Warti 1 ir, in Lernofde e eeescecgethtanea chlossen werden und die Eintragung des Antrag⸗

Polen auch jetzt noch diese Aufgabe fort. Die Polen dürften Martin, am 31. März in Leopoldsfahrt, 8 F 8 8 1 deshalb wohl auch im Interesse der Civilisation hoffen, daß .“ vn geber. seghranster, den scuc fügen wird.

2287. Glasemann, Carl August, am 22. Novem⸗ 8 8 8 1 1 1 ss 8. L4“ Danziger Münster, den 18. April 1884. das Haus seinem Antrage zustimmen würde. Gustav Franz Heinrich Sparkassen⸗Aktien⸗Vereins, lautend über 50 ℳ, ist Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV. Persönlich bemerkte der Abg. Richter (Hagen): Er habe A. Juli in Fichtwerder, 8

1244. Heinrich, . ßisch A kläͤrk Ldaß kei .. gegangen. Hehs Aust dhnt b qq— im preußischen ogeordnetenhause erklärt, daß er keine 2424. Prodehl, Gustav Adolf, am 25. Oktober Auf Antrag des Kaufmanns o Aust wird der [19436] Sympathien für polnische Anträge mehr habe, nachdem von in Zanzhausen, Inhaber dieser Urkunde aufgefordert, spätestens in Bekanntmachung. G polnischen Abgeordneten erklärt worden, daß sie für die Unter⸗ 307. Leißring, Emil Albert Paul, am 28. Fe⸗ dem Aufgebotstermine Das Verfahren, betreffend das Aufgebot der drückung der Kolportage gestimmt hätten, um der Verbreitung bruar in Landsberg a. W., den 11. Juli 1884, Mittags 12 Uhr, „(EGlläubiger und Vermächtnißnehmer an dem Nachlaß deutscher Schriften entgegenzutreten 1566. Papcicki, Ernst Wilhelm Reinhold, am (Zimmer Nr. 6) seine Rechte anzumelden und die des am 11. Oktober 1883 hierselbst verstorbenen Der Antrag von Czarlinski wurde hierauf an eine Kom 10. Juli in Johanneswunsch; Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die deheecen isg vurch de⸗ ö

zers Faab b“ 8 er. Wi 26 ““ 884 erfolgte Publikation des Ausschlußurtheils un mission von 14 Mitgliedern verwiesen. Prgchen meechler vö6X““ 242. Behrend, Carl August, am 20. Juni in Vietz,

rung derselben erfolgen wird. te und Es folgte die Berathung des von den Abgg. Dr. Frei⸗ de ehSenber 1892 28 8 segfgten melguf G Frls b e 8 . . Dr. Frei⸗ Königliches Amtsgericht. XI. des Gesetzes vom 28. März 187 e herrn Schenk von Stauffenberg und Hoffmann eingebrachten 327. Proettel, Karl August Louis, am 19. Mai h . beendet. Antrags, betreffend die Anordnung von Erhebungen über die 1863 in Vietz; [10115] Auf ebot 8 Nordhausen, den 17. April 1884. Zulässigkeit der Gewährung von Pensionsansp rüchen an I. 616. Wernecke, Theodor Wilhelm Gustav, am g 8 N. Juli in Landsberg a. W.,

48 1 Königliches Amtsgericht, II. Abtheilun solche ehemalige Militärpersonen, bei denen im Kriege b .Auf Antrag des Söldners Christoph Hauser von erlittene innere Dienstbeschädigungen erst nach dem Präklusiv⸗ . Gustav Albert, am 28. Juli Thalbofen und des Söldners Johann Baptist [ĩ19392] Bekanntmachung. 1

termin hervorgetreten sind V FeiFefen von lberzel, von der b. 35. 8 Friedrich, a .Januar in sparkassa Kaufbeuren auf deren Namen ausgestellte In Sachen, betreffend das Au gebot des Grund⸗ Der Antrag lautet: GcteüGGal tiehrenh, am 1. Jannan in stits Vorwerk Mehlauken Nr. 2 ist am 2. April

Der Reichstag wolle beschließ 111A“”“ hin erkannt word er Reichstag wolle beschließen: 34. 2 Wi anz, am 4. Juni bezw. vom 4 Mai 1882 Nr. über 300 1884 dahin erkannt worden: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen: ““ Friedrich Franz, am 4. Juni 1 daß sämmtliche Prätendenten des Eigenthums

in Memxta eg der Uahreß bezw. 1 L114“ zu erluft gegangen h. in Veranlassung der betreffenden, in der letzten Session eingegan⸗ 9. Schmidt. F m 5. v⸗ sind, werden hiermit die allenfallsigen derzeitigen ieses Grundstücks mit ihren Ansprü hen zu genen Petitionen, Erhebungen darüber anzuordnen, ob und bezw. EE11“ Fnc e dieser Urkunden aufgefordert, ihre Rechte Gunsten des Aufgebotsextrahenten, Fleischer⸗ unter welchen Voraussetzungen es sich empfiehlt, auch solchen ehe⸗ 1989 Noack Carl August Heinrich, am 26. De⸗ hierauf spätestens im Aufgebotstermine d. i. am meisters Adolf Schubath zu Mehlauken, aus⸗ maligen Militärpersonen einen Pensionsanspruch zu gewähren, bei zember in Plonitz 58 Dienstag, den 16. September 1884, zuschließen.

denen im Kriege erlittene innere Dienstbeschädigungen erst nach dem Landsberg a W den 18. April 1884 Vormittags 10 Uhr, Mehlauken, den 16. April 1884. Präklusivtermin für Pensionsansprüche hervorgetreten sind. Der Königliche Landrath: Königliches Amtsgericht.

im G 1 xö“

Die Debatte wurde von dem Bevollmächtigten zum Bun⸗ Jacobs. anzumelden un 1e nhteulehen, widrigen⸗ desrath Staats⸗Minister Bronsart von Schellendorff Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ E“ 5 1gb e 1884 [19391] Bekanntmachung. mit folgenden Worten eingeleitet: ladunnge u. dergl. 8 Königliches Amtsgericht. In Sachen, betreffend das Aufgebot der auf

Meine Herren! Ich habe noch vor den Herren Antragstellern um [19383] Aufgebot. L. S. Geiger, Schenkendorf Nr. 8 Abtheilung III. Nr. 1 n das Wort gebeten, um hier eine Erklärung abzugeben, welche mög⸗ Auf den früher der Wittwe Niehaus und deren K. Ober⸗Amtsrichter. Maurus Rattat eingetragene Post von 119 Thlr. licherweise geeignet ist, die Besprechung des Antrags im Reichstage Kindern, jetzt dem Bäcker Gerhard Schulte gehören⸗ Zur Beglaubigung: 5 Sgr. 4 Pfg. ist am 2. April 1884 von dem unter⸗ abzukürzen. den, in der Katastergemeinde Altenberge belegenen er K. Sekretär Otto Sutor. zeichneten Gerichte dahin erkannt worden, daß

Die Frage, um die es sich hier handelt, ist unausgesetzt seit Ema⸗ Grundstücken Flur 4 Nr. 246, 247, Flur 8 Nr. 132, sämmtliche Prätendenten der Post mit ihren An⸗ nirung der Gesetze Seitens der preußischen Militärverwaltung im 133, steht Band 6 Blatt 73 des Grundbuchs Fol⸗ Aufgebot. sprüchen auszuschließen und die Post im Grundbuche Auge behalten worden. Wir haben dazu Veranlassung gehabt in ein⸗ gendes eingetragen und zwar: zu löschen. ““ zelnen speziellen Anträgen, welche bis an die höchsten Militär⸗ Abth. III. Nr. 1: Durch die Erkenntnisse Mehlauken, den 16. April 1884. 8 Königliches Amtsgericht.

glaube die Berechtigung seines Antrages an schlagenden Bei⸗ spielen nachgewiesen zu haben, und bitte um dessen Annahme. Der Abg. Witt erklärte, als früherer langjähriger Be⸗ wohner der Provinz Posen zur Sache legitimirt, bemerke er zunächst, daß die staatsrechtlichen Deduktionen des Vorredners wohl gegenüber der großen Thatsache der Bildung des Deutschen Reiches in sich zusammenfielen. Die polnischen Provinzen gehörten vordem nur zu Preußen, nicht zum Deutschen Reiche, seit dessen Gründung gehörten sie auch dem letzteren an. Nun könne man ja einige Sympathie für die Vertretung der sprachlichen Interessen der Polen haben, und die Geduld, mit welcher die scharfen Aeußerungen des Vorredners angehört seien, beweise, daß man in Deutschland auf diesem Gebiete größere gesellschaftliche Mäßigung, und feinere Gewohnheiten habe, als in anderen Parlamenten. Dieser lebhaften Ver⸗ tretung der polnisch⸗-sprachlichen Interessen gegenüber müsse er aber auch der Deutschen gedenken, welche in der Provinz lebten und über die Sache ganz anders dächten, als die polnischen Vertreter. Die Provinz sei nicht etwa, wie man nach den Ausführungen der letzteren glauben könnte, nur von polnischen Einwohnern bewohnt; man wisse ja, daß ein großer Theil der Kreise der Mehrzahl nach deutsche Bewohner habe. Dabei sei es mit der Germa⸗ nisirung lange nicht so weit her, als gewöhnlich behauptet werde; er kenne im Gegentheil Dörfer, welche ursprünglich ganz deutsch gewesen seien, deren Bewohner noch heute deutsche Namen trügen, aber gegenwärtig ganz dem polnischen Idiom unterworfen seien. In der Provinz Posen habe die Justiz⸗ gesetzgebung das geschaffen, was für die Deutschen nothwendig sei, und gleichzeitig die andere Nationalität vor ungerechten Vexationen geschützt. Der größere Theil der Bevölkerung sei im Stande, deutsch zu sprechen; diejenigen, die des Deut⸗ schen nicht mächtig seien, rekrutirten sich zumeist aus der Klasse, die, wenn sie zum Militär komme, überhaupt erst lesen und schreiben lernen müsse. Der Mann zeichne unter das deutsche Protokoll seine drei Kreuze, wie derselbe 1877 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 41 ff.) ist hinzuzufügen: sie unter ein polnisches gemacht haben würde. Vor In den der Krone Preußen seit dem Jahre 1772 zugefallenen 1879 sei insbesondere bei den Schwurgerichten der polnischen Landestheilen ist die polnische Sprache neben der deut⸗ Zustand unerträglich gewesen, wenn ein einziger Geschworner schen gleichberechtigt. 8 oder Zeuge des Deutschen nicht genügend mächtig gewesen sei, 8 8 II. ten Absatzes zu seten: sei die ganze Verhandlung in beiden Sprachen geführt. Das Weo §. 187 1. c. ist an Stelle des ersten Absatzes zu üben: erschwere die Verhandlungen ganz ungemein, und derselbe o sonst im Reichsgebiet unter Parteien verhandelt wird, die tand würd it der Annah des Antrags wied 8 der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist ein Dolmetscher zu⸗ Zustan g würde. nnahme des Antrags wieder auf⸗ zuziehen und ist in diesem Falle ein Nebenprotokoll in der Sprache leben. Als 1807 das Herzogthum Warschau gegründet sei, der Parteien aufzunehmen. sei der Polonismus viel schärfer gegen das Deutschthum vor⸗ Artikel III. gegangen; und jetzt erhöben die Polen über das viel mildere Dieses Gesetz tritt mit dem Tage deutsche Gerichtsverfassungsgesetz ein solches Geschrei! Die Urkundlich ꝛc. angeführten Scherze von falschen Uebersetzungen und der⸗ Gegeben ꝛc. gleichen würden stets und überall möglich sein; auch er er⸗ Der Abg. von Czarlinski wies in der Begründung seines innere sich übrigens, daß einmal ein deutscher Rechtsanwalt, Antrages darauf hin, daß ein ähnlicher Antrag bereits früher der polnisch plaidiren sollte, das Wort „Kapaun“, dessen pol⸗ ei einer Berathung über das Gerichtswesen gestellt worden nische Bezeichnung derselbe nicht gewußt habe, als „Hahn⸗ ei; er hoffe, daß alle Parteien des Reichstages einstimmig wallach“ verdolmetscht habe. Im Ganzen funktionire die die berechtigten Klagen anerkennen würden. Man möge ihm Justizgesetzgebung vorzüglich, und er möchte das Haus recht icht mit dem Einwande kommen, diese Sache werde durch das dringend bitten, diesen Antrag im Interesse der deutschen preußische Sprachengesetz im preußischen Abgeordnetenhause, Bevölkerung und der Rechtsgleichheit abzulehnen. nicht aber durch den Reichstag entschieden. Der Reichstag Der Abg. von Uechtritz⸗Steinkirch bemerkte, wenn er auch habe das Gerichts⸗Verfassungsgesetz festgestellt. Seine Partei anerkenne, daß der Antrag in der That aus dem Gefühl erde, wenn der Antrag abgelehnt werde, immer wieder mit hervorgegangen sei, daß Mißstände vorhanden seien, wenn er demselben kommen müssen, damit den Polen das gewährt auch anerkenne, daß durch diesen Antrag dem Unwesen der werde, was das positive Völkerrecht längst festgestellt habe. sogenannten Volksadvokaten, die nur das Volk aussaugten, Was die Polen verlangten, sei nur ein Theil dessen, was sie gesteuert werden könne, so müsse er sich doch im Prinzip auf nach dem kontrahirten Recht zu verlangen berechtigt seien. das Entschiedenste gegen den Antrag aussprechen. Seitens Er wolle heute nur darauf aufmerksam machen, daß des Vorredners sei bereits hervorgehoben worden, daß man auch im preußischen Abgeordnetenhause zu den ver⸗ sich hier im Deutschen Reiche befinde, und daß man hier die schiedensten Zeiten ähnliche Anträge gestellt seien, wie deutsche Sprache pflegen müsse. So werde es auch in anderen z. B. von dem Abg. von Grunert im Jahre 1850. Ländern gehalten, und er gehöre nicht zu Denen, welche es Man mache den Polen den Vorwurf der Existenz. Das sei den Magyaren verdächten, daß sie eine fremde Sprache nicht einen anderen Ausdruck zu gebrauchen verbiete ihm die dulden wollten. Wenn er also entschieden gegen den Art. I Geschäftsordnung eine Dreistigkeit, und lege die Frage des Antrages sei, so stehe er bezüglich des Art. II vollkommen nahe, ob die Polen noch in einem civilisirten Staate lebten. auf Seiten des Antrages. Die Forderung des Art. II, daß Redner verwies sodann auf die Verhandlungen im preußi⸗ für Parteien, die der deutschen Sprache nicht mächtig seien, schen Abgeordnetenhause, und erging sich in so scharfen Aus⸗ ein Dolmetscher zur Verhandlung hinzugezogen werde, sei be⸗ drücken gegen die preußische Regierung, daß er vom Präsi⸗ reits in dem bestehenden Gesetz erfüllt; die Forderung, daß denten um Mäßigung ersucht wurde. Der §. 186 des Ge⸗ ein Nebenprotokoll in der Sprache der Parteien geführt richtsverfassungsgesetzes widerspreche dem vom Monarchen ra⸗ werde, sei durchaus berechtigt. Dies sei auch nichts weiter, tifizirten Vertrage des Jahres 1815 und den damaligen Ver⸗ als eine Wiederholung des alten Gesetzes, wie es in der alten ordnungen, ebenso der Kabinetsordre vom Jahre 1839 und Kriminalordnung bestanden habe. Er empfehle, den Antrag der Verordnung von 1817. Gerade im Justizwesen müßten an eine Kommission von 14 Mitgliedern zu verweisen, und die angeborenen Rechte gewahrt werden. Redner führte ein⸗ zwar an dieselbe, die den Antrag Reichensperger, welcher zelne Fälle aus Gerichtsverhandlungen an, welche beweisen ebenfalls die Abänderung des Gerichtsverfassungsgesetzes sollten, daß das Institut der Dolmetscher unzureichend betreffe, zu behandeln haben werde. sei, weil dieselben einzelne Ausdrücke gar nicht oder Der Abg. Johannsen (Flensburg) gab für sich und nur falsch zu übersetzen verständen. Redner beklagte sich seinen Kollegen Lassen folgende Erklärung ab: Da die Antrag⸗ ferner auch uͤber den bei den meisten Richtern und Staats⸗ steller beantragten, daß in den der Krone Preußen seit dem anwälten, sowie auch bei den Rechtsanwälten und Notaren Jahre 1772 zugefallenen polnischen Landestheilen die polnische obwaltenden Mangel der Kenntniß des Polnischen, was für Sprache neben der deutschen gleichgestellt werde, und da die die Bevölkerung große Nachtheile namentlich auch dabei im nordschleswigschen Abgeordneten zwar gesonnen seien, in Gefolge habe, daß sich das Volksanwaltsunwesen in wahrhaf denjenigen Gebieten, in welchen statt oder neben der deutschen erschreckender Weise dort habe ausbreiten können. Die Unter⸗ Sprache eine andere Sprache gebräuchlich sei, dieser anderen

der Verzögerung auf die streitige Rechts⸗

frage in diesem Fall geworfen. Es habe also hier dieselbe Ursache nachtheilig gewirkt, welche zur Reform des Haftpflichtgesetzes führe, der Streit über die Schuldfrage. Ebenso wie dieser Streit künftig beseitigt werden solle für andere Arbeiter, müsse derselbe auch beseitigt werden bei Un⸗ fällen der Beamten und Arbeiter im Reichsdienst. Also gerade die Ausführungen des Kriegs⸗Ministers thun dar, daß die Absicht der Kaiserlichen Botschaft und der sozialpolitischen Vorlage hier genau mit der Richtung seines Antrages zu⸗ sammenfalle.

Die Diskufsion wurde geschlossen.

Im Schlußworte erklärte der Abg. Eberty, über Inhalt und Bedeutung des Antrages werde das Land entscheiden. Der Unterschied zwischen der Rechten und der Linken beruhe darin, daß die Linke ein Recht da schaffen wolle, wo die Rechte die Diskretion den Behörden überlassen wolle. Es sei hier in der Gesetzgebung eine Lücke, die die Linke mit ihrem Antrage ausfüllen wolle.

Der Antrag wurde hierauf einer besonderen Kommission von 21 Mitgliedern überwiesen.

Es folgte die erste Berathung des von den Abgg. von Czarlinski und Gen. eingebrachten Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Der Antrag lautet:

Der Reichstag wolle beschließen: dem nachstehenden Gesetzentwurfe die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen: esetz,

betreffend die Abänderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

27. Januar 1877 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 41 ff.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König⸗

von Preußen ꝛc. b

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter

des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Dem §. 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar

vom

es.h

Defent

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

rrA.8. ve rdArat.

8 nserate für den Deutschen Reichs⸗ und gönigf.]

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗

register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaux.

Zustimmung

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen. In der Börsen-

des Franz Niehaus an den obenbezeichneten Grund⸗ stücken eingetragen.

Von Seiten des Eigenthümers der verpfändeten Grundstücke ist das Aufgebot dieser Posten unter der Behauptung, daß sie getilgt seien, beantragt. Dem⸗ nach werden alle Diejenigen, welche an dieselben An⸗ sprüche zu machen haben, aufgefordert, diese in dem

Auszug der Klage bekannt gemacht. Allenstein, den 19. glichen Landgerichts.

seiner Verkündung in Kraft.

8 Ruba Gerichtsschreiber des Köni

119434]1 Oeffentliche Zustellung.

Der Partikulier Julius Frankenstein zu Breslau, vertreten durch die Rechtsanwälte Korpulus in Breslau und Dr. Holdheim hier, klagt gegen die K. K. priv. Kaiserin Elisabethbahn (Westbahn) zu Wien, vertreten durch den Präsidenten des Verwal⸗ tungsraths Ritter v. Zzedik zu Wien wegen Forde⸗ rung aus: 1) 2363 fälligen Coupons von Prioritäts⸗An⸗ lehensobligationen der Beklagten der Jahre 1872 und 1873, 2) 10 Stück ausgeloosten Obligationen der 1873 Emission der Beklagten Serie 301 Nr. 25, 41 —- 49, mit dem Antrage, 1) die Beklagte zu verurtheilen, an Kläger a. gegen Herausgabe der 10 Obligationen mit dden vom 1. April 1883 ab laufenden Cou⸗ pons und zubehörigen Talons für jede dieser DObligationen 400 ℳ, zusammen also 4000 nebst 6 % Zinsen seit 1. April 1883, 1 gegen Herausgabe der in Anlage a. der Klage erzeichneten 2363 Stück Coupons, für jeden ieser Coupons 10 ℳ, zusammen also 23 630 ℳ, mit 6 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen, 2) der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits ein⸗ schließlich derjenigen für Anordnung und Vollziehung des Arrestbefehls des Königl. Landgerichts bvier vom 5. Februar 1884, Aktenz. II. Q. 9/84, aufzuerlegen, 3.]) das Urtheil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von nicht über 5000 für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Frankfurt a. M. auf den 11. Juli 1884, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Frankfurt a. M., den 19. April 1884. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

am

[ł19559]

Auf den Antrag des Stellmachers Theophil Janicki aus Klein⸗Mocker wird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen sogenannten Spar⸗

vom 26. November 1852 und 6. Oktober 1853 in Sachen

drückung der polnischen Sprache bei den Gerichtsbehörden gehe soweit, daß polnische Firmen gar nicht mehr eingetragen, ja daß sogar die Eide nur in deutscher Sprache abgenommen würden. Wie bei dem gegenwärtigen Verfahren mit deutscher Geschäftssprache die polnische Sprache zuweilen verballhornt werde, lasse sich mit zahlreichen Beispielen belegen, die die schlimmsten Rechtsirrthümer, Verurtheilung Unschuldiger, falsche Denunziationen u. s. w. zur Folge gehabt hätten. Die polnischen Rechtsanwälte befänden sich in einer ausgeprägten Minderheit, 12 Kreise der Provinz Posen entbehrten eines polnischen Notars ganz. Daß bei so mangelhafter Unterstützung der Rechtssuchenden durch die staatlichen Institutionen die Meineide zunähmen, sei selbstverständ⸗ lich; die Verantwortung falle auf den Gesetzgeber zurück. Die Zahl der Dolmetscher entspreche nicht im Geringsten dem Be⸗ dürfniß, viele Amtsgerichte mit 2 und 3, ja selbst das Land⸗ gericht Schneidemühl mit 11 Richtern hätten nur einen ein⸗ zigen Dolmetscher; schlimmer noch gestalte sich die Sache bei den Schwurgerichten. Polnische Namen würden von den deut⸗ schen Richtern in der Regel falsch geschrieben, und dadurch zahllose Irrthümer und Benachtheiligungen hervorgerufen, einzelne Richter hätten die Eintragung polnischer Firmen in das Handelsregister geradezu verweigert. Im Widerspruche mit dem Gesetze über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs⸗ und Wirthschaftsgenossenschaften sei Vorschußvereinen unter amtsrichterlicher Strafandrohung die Veröffentlichung ihrer Verhandlungen, und die Protokollführung in deutscher Sprache auferlegt worden. Bei civilrechtlichen Akten sei überall der Gebrauch des Polnischen untersagt, oder doch durch die Unzu⸗ verlässigkeit der Dolmetscher sehr erschwert worden; k

Sprache nach jeder Richtung hin zu ihrem Rechte zu verhelfen, der Antrag aber über dieses Maß hinausgehe, so erkläre er, daß er und seine politischen Freunde sich der Abstimmung über den Antrag in der vorliegenden Form enthalten müßten.

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, er habe den dringenden Wunsch, daß alle Leute in Deutschland deutsch verständen, und deutsch sprechen könnten; aber dieser Wunsch werde ihn nie⸗ mals veranlassen, ungerecht zu sein, und ungerecht erscheine es ihm, wenn den Polen das nicht gehalten werde, was ihnen versprochen worden sei. Er könnte sich auf den alten Gerlach berufen, der das jetzige Verfahren als nicht in Uebereinstim⸗ mung mit den Traktaten bezeichnet habe. Man thäte im Interesse Deutschlands wohl, diese Traktate zu respektiren. Der Antrag würde den Deutschen nichts nehmen. Er be⸗ daure sehr, daß gerade die in den polnischen Landestheilen lebenden Deutschen so entschieden gegen alle polnischen For⸗ derungen aufträten. Die Vehemenz, mit der man die deutsche Sprache einführen wolle, bringe die Mütter dazu, den Kindern erst recht das Polnische zu lehren. Schließlich komme man bei dem jetzigen Schulsystem dazu, daß die Kinder weder pol⸗ nisch noch deutsch lernen würden. Man sollte doch einmal prüfen, ob man sich in dieser Beziehung wirklich auf dem richtigen Wege befinde. Daß die Polen Preußen seien, und zu Deutschland gehörten, verstehe sich ganz von selbst.

Der Abg. Rittinghausen erklärte, aus seiner eigenen Er⸗ fahrung könne er bestätigen, daß die Einführung einer fremden Gerichtssprache häufig zu ganz ungerechten Verurtheilungen führe. Er habe Gelegenheit gehabt, dies in Belgien zu studiren. In den Provinzen mit vlamländischer Bevölkerung sei die Verbrecheranzahl eine fast dreimal größere, als in

Verwaltungsbehörde gelangten, und sind auch bemüht gewesen, in allen denjenigen Fällen, in denen eine nachgewiesene Bedürf⸗ tigkeit und ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorhanden war, daß nach Ablauf der Präklusivfrist doch noch eine innere Dienst⸗ beschädigung anzunehmen sei, im Wege der Unterstützung durch Ver⸗ weisung auf Dispositionsfonds u. s. w. dem thatsächlichen Bedürfniß zu entsprechen.

Nun ist in den Sitzungen des vorigen Jahres zweimal dieser Gegenstand hier unter dem Gesichtspunkt zur Erörterung gestellt worden, ob nicht eine generelle Regelung möglich wäre. Das ist ge⸗ schehen Seitens des Hrn. Abg. Dr. Buhl und Seitens des Hrn. Abg. Dr. Groß in einer der letzten Sitzungen des Reichstags. Hieraus hat die preußische Militärverwaltung Veranlassung genommen, nun von Neuem diese Frage zu erörtern, inwieweit eben generelle Anord⸗ nungen getroffen werden könnten, um thatsächlich bestehenden Noth⸗ ständen abzuhelfen.

Die Frage ist eine ungemein schwierige, meine Herren, und alle diejenigen von den Herren, die sich der Erörterungen entsinnen, welche im Jahre 1871 und 1874 zur Feststellung der Prä⸗ klusivfristen für innere Dienstbeschädigungen geführt haben, werden auch wissen, daß eine Festsetzung einer neuen Präklusivfrist einer ge⸗ wissen und zwar erheblichen Schwierigkeit unterliegt. Die Verhand⸗ lungen nun, die innerhalb des preußischen Kriegs⸗Ministeriums stattgefunden haben, um eine Form zu finden, durch welche dem thatsächlichen Bedürfniß abgeholfen werden kann, sind ihrem Abschluß nahe.

Ferner ist durch ein auch in die Oeffentlichkeit gelangtes Schreiben des Herrn Reichskanzlers an das Präsidium des Deutschen Kriegerbundes klargestellt, daß der Herr Reichskanzler dieser Angelegenheit sein volles Interesse entgegenbringt. Wenn ich nun ferner die Ueberzeugung hier ausspreche, daß Seitens aller verbündeten Regierungen gewiß großes Wohloollen für diese Männer, die ihre Gesundheit im Kriege geopfert haben, im höͤchsten Maß⸗ vorhanden ist, so hoffe ich auch, daß es möglich sein wird, ein

der M. Cathrina Klümper und ihres unehelichen Kindes wider den Metzgergesellen Franz Niehaus zu Altenberge und dessen Mutter Wittwe Niehaus it der Franz Niehaus für den Vater des von der Klümper am 31. August 1851 geborenen Kindes und als solcher schuldig erklärt, das Kind bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahre und es noch länger zu ernähren, zu dem Ende jährlich 18 Thlr. und wäh⸗ rend der Militärzeit jährlich 8 Thlr. zu entrichten, es ist ferner die Wwe. Niehaus für die Alimente fubsidiarisch haftbar erklärt und sind die Prozeß⸗ kosten I. Instanz dem Franz Niehaus, die II. Instanz diesem und seiner Mutter gemeinschaftlich auferlegt. Auf Grund dessen sind:

a. die seit dem 31. August 1851 bis 17. Dezem⸗ ber 1853 rückständigen Alimente auf den Antheil des Franz Niehaus an den obenbezeichneten Grund⸗ stücken, die subsidiarische Haftbarkeit auf den An⸗ theil der Wittwe Niehaus,

b. die Mandatargebühren I. Instanz zu 15 Thlr. 9 Sgr. 6 Pf. auf den Antheil des Franz Niehaus,

e. die Mandatargebühren II. Instanz zu 15 Thlr.

Sgr. 6 Pf. auf die Antheile des Franz Niehaus und der Wittwe Niehaus gemeinschaftlich vorerst nur protestativisch am 17. Dezember 1853, demnächst efinitiv und zwar die Mandatargebühren zu c. zu 16 Thlr. 8 Sgr. 6 Pf. eingetragen. b

Abth. III. Nr. 2: Zwanzig Thlr. Judikat, 2 Thlr. 20 Sgr. Mandatargebühren, 3 Thlr. 14 Sgr. Kosten nebst ferneren Kosten aus dem rechts⸗ kräftigen Urtheile vom 22. November 1851 bezieh.

er Purifikatoria vom 13. Februar 1852 zum Vor⸗

kassenbuchs Nr. 2664 des Vorschußvereins Einge⸗ tragene Genossenschaft zu Thorn, welches noch über 136,90 gilt, aufgefordert, seine Rechte auf das Buch bei dem unterzeichneten Gerichte spätestens im Aufgebotstermine den 15. Januar 1885, um 12 Uhr, anzumelden und den Schein vorzulegen, widrigenfalls derselbe für kraftlos wird erklärt werden. 8 Thorn, den 19. April 1884. Königliches Amtsgericht. V.

1. Aufgebot.

Auf Antrag des Johann Hermann Beermann zu Westbevern wird der Johann Caspar Josef Beer⸗ mann, geboren 18. Februar 1821, welcher zuletzt in Westbevern wohnhaft, seit dem Jahre 1848 oder 1849 verschollen ist, aufgefordert, sich spätestens im Termine

den 11. Februar 1885, Vormittags 11 Uhr,

vor dem unterzeichneten Amtsgerichte, Zimmer Nr. 43, schriftlich oder persönlich zu melden, widri⸗ genfalls er für todt erklärt wird.

Münster, den 18. April 1884.

Königliches Amtsgericht. Abtheil

1195841 ¹ù

Das Grundstück Flur 19 Nr. 85 der Katastral⸗ gemeinde Greven, groß 48 a 1 qm steht im Grund⸗ buche von Kirchspiel Greven Band III. Blatt 49

[19435] Bekanntmachung. Durch Urtheil vom 16. April 1884 ist die Aus⸗ fertigung der von den Eheleuten Johannes Schmidt und Anna Maria, geb. Hasenbach, zu Siegen aus⸗ gestellten gerichtlichen Schuld⸗ und Pfandverschrei⸗ bung vom 9. Juni 1838 über ein Darlehn von 300 Thlr. zu Gunsten des Rentners Friedrich Wil⸗ helm Gläser zu Siegen welches Vol. XIV. Fol. 23 des Grundbuchs Siegen eingetragen steht für kraftlos erklärt.

Siegen, den 16. April 1884.

Königliches Amtsgerich

[19412] Oeffentliche Zustellung.

Der Grundbesitzer Carl Koschowitz zu Soldau, vertreten durch den Rechtsanwalt Tolki in Neiden⸗ burg, klagt gegen die Tischlerfrau Barbara Amalie Guminski, geb. Kowalski, im Beistande ihres Ehe⸗ mannes, Tischler Guminski, früher zu Strasburg in Westpreußen, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Bewilligung der Löschung der auf Soldau Nr. 212 und 213, sowie Garten Nr. 146 und Acker Nr. 271 in Abtheilung III. für die Friedrike Louise Kowalski eingetragenen 400 Muttererbtheil, mit dem Antrage, die Beklagte unter Kostenlast zu ver⸗ urtheilen, in die Löschung der auf Soldau Nr. 212 und 213, sowie Garten Nr. 146 und Acker Nr. 271 in Abtheilung III. für die Friederike, Louise Kowalski eingetragenen 400

auf den Namen des Wirths Bernard Heinrich Haver⸗

theile der M. Cathrina Klümper auf den Antheil

kamp ex decreto de 20. November 1822 eingetragen.

—.— - ——N 1

etre Vierhundert Mark zu willigen, und ladet die Beklagte zur

Verkäufe, Verpachtungen Submissionen ꝛc.

11812Cl Bekanntmachung. Das im Kreise Lyck in unmittelbarer Nähe der Stadt Lyck gelegene Domänen⸗Vorwerk Lyck nebst Dampf⸗Brennerei und der größeren Hälfte der bei Niedzwedzken belegenen sogenannten Karbowisna⸗ Wiese, nach der Grundsteuermutterrolle enthaltend: an Acker. 298 950 ha Gärten 188ö Wiesen 34 496 1111A4“*“ Wegen, Unland u. s. w. 10 971 .„ Hofraum 8 3 393 653 517 ha.

ferner: I. der an die Vorwerksländereien renzende Sarker See nach der Grundsteuermutterrolle enthal⸗ .“ . die Parzellen Nr. 1/13 und 27/37⁵ der Hellmahner⸗Wiesen 18 mit einem Fläͤcheninhalte von. 41 896 zusammen 827 545 ba sollen für die Zeit von Johannis 1884 bis dahin 1908, also auf einen Zeitraum von 24 Jahren anderweit meistbietend verpachtet werden. Der Bietungstermin wird auf Mittwoch, den 21. Mai 1884, Vormittags 11 Uhr,

mündlichen Verhanvlung des

Rechtsstreits vor die

in dem Sitzungssaale der Finanz⸗Abtheilung der unterzeichneten Regierung angesetzt. .