8 Preußen. Berlin, 28. April. Im weiteren Ver⸗
laufe der vorgestrigen (75.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde die Generaldiskussion der dritten Be⸗ rathung des Entwurfs einer Jag dordnung fortgesetzt.
Nach dem Abg. Francke ergriff der Minister für Land⸗ wirthschaft, Domänen und Forsten Dr. Lucius das Wort:
Meine Herren! Nachdem diese Materie bereits 7 Plenarsitzungen in Anspruch genommen hat, glaube ich eine schuldige Rücksicht gegen die Zeit des hohen Hauses zu üben, wenn ich jetzt im weiteren Sinne in eine Generaldiskussion in der Art, wie der erste Herr Redner es gethan hat, nicht eingehe, sondern mich darauf beschränke, in möglichster Kürze die Stellung der Königlichen Staatsregierung zu den Beschlüssen zweiter Lesung zu charakterisiren. Es wird gerechtfertigt sein, sich bei dieser Beurtheilung auf den Standpunkt zu stellen, daß alle diejenigen Beschlüsse, welche eine Verbesserung oder auch nur eine Konservirung der bisherigen erträglichen Verhältnisse darstellen, annehmbar sind, daß sie dagegen zu bekämpfen sind, insoweit sie eine Verschlechterung in dem einen oder anderen Sinne darstellen.
Unter die erste Kategorie fallen meines Erachtens die Beschlüsse in Bezug auf die Bildung der Jagdbezirke, wenn auch die Ent⸗ scheidung dieses Hauses dahin ausgefallen ist, daß eine Erhöhung des Arealminimums nicht vorzunehmen ist, sondern daß ein Areal von 75 ha oder 300 Morgen, wie es bisher bereits im größten Theile der Monarchie der Fall ist, festzuhalten ist, daß aber für dieses, gleichgiltig ob es sich um Guts⸗ oder Gemeindebezicke handelt, in jedem Falle der räumliche Zusammenhang zur Voraussetzung der Zagdausübung zu machen ist. Es werden durch diese Beschlüsse jedenfalls die Zweifel, die durch die neuerlichen Judikate des Ober⸗ Verwaltungsgerichts sowie des Ober⸗Tribunals hervorgetreten sind, in dieser Beziehung beseitigt, und insofern würden diese Beschlüsse schon eine Verbesserung gegen das bisherige Verhältniß darstellen. Eine nicht unerwünschte Folge hiervon wird es sein, daß, da keine Veränderung der Arealgröße durch das neue Gesetz bei Bildung der Jagdbezirke eintritt, auch die nothwendige Folge beseitigt wird, daß eine große Reihe von Pachtverträgen erlöschen müßte, die sich auf die jetzigen Arealverhältnisse beziehen. Schon weniger kann sich die König⸗ liche Staatsregierung befreunden mit den Beschlüssen in Bezug auf die Bildung des Jagdvorstandes und auf den Modus der Verpachtung. Während das von der Regierung vorgeschlagene System die gesammte Verwaltung der Jagdverhältnisse einer Jagdgenossenschaft übertrug, die nach Verhältniß der Grundbesitzer sich zu konstituiren hatte, welche einen Jagdvorstand zu wählen hatte aus der Zahl der Besitzer, deren geborenes Mitglied der Octsvorstand war, so haben die Be⸗ schlüsse des Hauses diesen Jagdvorstand beseitigt und durchweg die Ge⸗
meindebehörden an seine Stelle gesetzt. Ich kann das als eine Ver⸗ besserung und Klärung der Verhältnisse nicht bezeichnen.
Es handelt sich bei den Vorschlägen der Königlichen Staats⸗ regierung ja durchaus nicht um eine Schöpfung neuer Behörden oder um die Schöpfung neuer Geschäfte, es handelt sich nur gewissermaßen m die andere Regelung oder sachgemäße Bezeichnung der bisher be⸗ reits unter anderem Namen geführten Geschäfte in einer sinngemäßen nd logischen Weise. Genau dieselben Geschäfte, die der Jagdvorstand ünftig zu versehen hat, hat bis jetzt der Gemeindevorstand auch ver⸗ ehen, er hat dies aber nicht in dem Umfange und nicht in der zweifel⸗ losen Weise versehen können, wie dies nach der Regierungsvorlage der Jagdvorstand würde gethan haben können. Die einzigen Geschäfte, die der Versammlung der Jagdzenossen zugewiesen waren, bestehen darin, daß in einem Zwischenraum von 6, 12 Jahren dieser Jagd⸗ vorstand gewählt werden würde, dem im übrigen alle administrativen und sonstigen Befugnisse zugeflossen wären. Es war auch keineswegs ausgeschlossen, daß bei der Wahl der Schöffen neben dem Ortsvorstande
ie bisherigen Gerichtsschöffen gewählt worden wären; insofern hätte
s sich also nur um die Bestätigung einer vorhandenen Behörde ge⸗
andelt, die gewissermaßen unter einer neuen Firma die Geschäfte geführt hätte, wie sie jetzt der Gemeindevorstand versehen hat. Bei weitem der größte Vortheil aber dieser Organisation, wie sie die Regierung vorschlug, lag darin, daß alle wesentlichen Geschäfte aus der Gemeindeversammlung oder, wie es jetzt genannt ist, der General⸗
ersammlung der Grundbesitzer herausgenommen wären und dem Vor⸗
and, der aus wenigen geschäftskundigen Männern bestehen würde, übertragen worden wären. Ich glaube, daß das eine erhebliche Geschäfts⸗ erleichterung und Verbesserung gewesen wäre und muß nach wie vor auch an dieser Anschauung festhalten.
Daß bei Gelegenheit dieser Wahl sich der Jagdvorstand über die Wünsche der Jagdinteressenten, der Jagdgenossen unterrichtet haben würde, liegt wohl auf der flachen Hand. Während jetzt die Gesammt⸗ heit der wichtigeren Interessen den Schwerpunkt der Entscheidung in der ungefüge großen Gemeindeversammlung findet, soll der künftig in den Jagdvorstand verlegt werden. Ich glaube, daß die Beschlüsse zweiter Lesung nicht eine Verbesserung gegen die Regierungsvorlage darstellen, sondern eher eine Verschlechterung.
In ähnlicher Weise verhält es sich auch mit der Art, in welcher die Jagd künftig verpachtet werden soll, obschon in dieser Beziehung die Differenzen zwischen den Beschlüssen dieses Hauses und der Herren⸗ hausvorlage nicht von sehr erheblichem Belang sind. Die Regierungs⸗ vorlage stellte als Regel hin die Verpachtung durch öffentliches Aus⸗ gebot und an den Meistbietenden; sie ließ es aber auch zu, daß unter gewissen Voraussetzungen an einem Minderbietenden oder auch freihändig eine Verpachtung stattfinden konnte. Sie machte das ab⸗ hängig von der Zustimmung der AufsichtsIbehörde und von gewissen anderen Voraussetzungen. Die Beschlüsse zweiter Lesung unterscheiden sich von diesem Vorschlage dahin — es ist das mehr ein Unterschied in quanto als in quale, das muß ich ja zugeben — sie accentuiren weniger die Verpachtung noch Meistgebot als die freihändige Ver⸗ pachtung. Allein ich muß zugestehen, daß in beiden Fällen ein Korrektiv vorhanden ist in der Aufsichtsbehörde des Kreisausschusses, der seine Befugnisse in jedem Falle üben kann. Also in diesem Pt würde ich die bestehende Divergenz nicht für eine große erachten.
„In Bezug auf die Normirung der Höhe des Jagdscheins ist dieses hohe Haus den Vorschlägen der Königlichen Staatsregierung allerdings nur um die Hälfte entgegengekommen. Während unserer⸗ seits vorgeschlagen wurde, eine Erhöhung vorzunehmen von 3 auf 20 ℳ, ist hier mit großer Majorität beschlossen worden, es bei einer Erhöhung auf 10 ℳ bewenden zu lassen. Da diese Erhöhung immer⸗ hin eine Verbesserung gegen das jetzige Verhältniß ist, da ferner auch die in den Herrenhausbeschlüssen enthaltenen Tagesjagdscheine weg⸗ gefallen sind, so scheint mir dieser Beschluß allerdings ein solcher zu sein, wo die Verständigung bereits vorliegt.
Es ist in der zweiten Lesung mit großer Majorität gegen den Vorschlag der Regierung der § 43 zur Annahme gelangt, welcher die Ausübung der Jagd am Sonntag regelt. Ich bin nach wie vor der Meinung, daß die Königliche Staatsregierung richtig gehandelt hat, indem sie diese Frage nicht in den Rahmen des Gesetzes zog. Ich glaube, die Bestätigung dieser Auffassung kann man finden in der Diskussion, die in beiden Häusern des Landtags bereits früher statt⸗ gefunden hat; man kann sie auch weiter finden in den heute wieder vorliegenden Anträgen. Ich kann ja allerdings den Beschluß zweiter Lesung insofern nur von einem formalen Standpunkt aus bekämpfen, als er in der That nur bestehendes Recht sanktionirt. Allein auch in seiner jetzigen Fassung wird er immerhin zu Zweifeln in der Rechtsprechung Veranlassung geben, und die Vorschläge, die in dem Antrage Althaus vorliegen, deuten ja auch schon an, daß zum mindesten der Erlaß von bezüglichen Polizeiverordnungen nicht in das Ermessen der Ortspolizeibehörden, sondern wenigstens der Landespolizeibehörden gestellt werden soll. Insofern glaube ich allerdings, wenn dieses hohe Haus sich nicht entschließen sollte — was ich prinzipaliter be⸗ fürworte — den ganzen Sonntagsparagraphen zu streichen, so würde ich allerdings eine Verbesserung der Beschlüsse zweiter Lesung in dem Antrage Althaus sehen.
Ebenso ist gegen den Vorschlag der Staatsregierung ein Ver⸗ zeichniß der jagdbaren Thiere in das Gesetz aufgenommen, und es ist
“
ildes und ob das nicht doch zu weit derjenigen, die gar keine Jagdpassionen Jäger sind, sondern auch
daß auch die Jagd einige männlicher, vernünftiger Sport ist, den kei sollte. Ich meine vielmehr, jeder kann sich für Und dann hat die Sach für die ganze Forst⸗ und wenn gerade das Forstpersonal, ird, der mit den verschiedenen wenn gerade das Forstp dere Berufsfreudigkeit v glich in der Fre Ein Forstmann ohne Jagdpassion
Er wird für die Waldkultur und teresse haben, wenn die
n des Gesetzes gen ist auch im Sinne 1 haben, die nicht passionirte im Sinne derer, die doch der Mei
Pflege und Rück
gdbarkeit mit in den Rahme iederholter Erwägung und Besprechung nicht unterdrücken, daß aus diesen de Kontroversen, deren Tragweite ständig zu übersehen ist, hervor⸗ aß aus diesem Paragraphen, der au fixirt und umgrenzt, gewiß gezogen werden auf die Zulässig⸗ araus eine Reihe von Schwierig⸗ Es hat sich das schon freien Krammetsvogel⸗ Der einzige
damit die Frage der Ja gezogen. Ich kann auch nach w mit Fachleuten die Bedenken Bestimmungen große, vielleicht in diesem Momen gehen werden.
einung si sicht bedarf; 1.
Nation ga eine verständige Pfl auch noch ein
t nicht voll nz entbehren Es ist zu fürchten, d die Zahl der jagdbaren Thiere gen irriger Weise weitgehen freien Thierfanges, und d keiten und Streitigkeiten entste manifestirt in den Anträgen in Bezug auf den fang, auf das Suchen von Möwen⸗ reale Vortheil, der meines zeichnisses der jagdbaren Th genommen werden zweiten Lesung her wird — der einzige reale daß, wenn das geschieht, Thiere fallen, daß sie also Thiere fallen, deren sich entledigen kann, wie wäre meines Eracht reichen gewesen.
Ich würde also nach wie vor au ich die Streichung dieses Para empfehlen würde.
Es sind in der Konsequenz der Reihe von Anträgen gestellt worden, kämpfen habe. Ich fasse die Anträge, die angenommen der Kiebitz⸗ und Möweneier und den Jagdberechtigungen geschaffen Es wird durch dieses gesprochen, daß zu dem Such vogelfang die Lösung eines Ja aber damit nicht ausgesprochen diese beiden Ausübungen der etwas geändert wird, sondern e oder richtiger obs tigung sein — sondern dort, wo Uebungen bestanden, sollen sie — s8 — auch ferner gültig bleiben. allerdings etwaige Konsequenz
Meine Herren, i zu bewältigenden Fragen, in dene ist, ob sich eine Vereinbarung, schlägen der Königlichen Häusern des Landtages wi der Verhütung
Ich bedaure, lichen Staatsregier scheidende waren,
der Jagd interessiren. praktische und id
Meine Herren! angenehm auffallen w sich zu beschäfti zeichnet durch eine beson Beamtenklassen, in der Jagdpassion. halber Forstmann! nicht entfernt das In sein sollen, und ich meine doch, cksicht einigermaßen zu betonen, nichtung des Hochwildstandes würde völlig gleichkommen in die gänzliche St
Es befinden diejenige Wildar Schaden thut, um di falls aufs äußerste gierung mit die rechtigen Kl obgleich, wie ja schon von ja diese Wildart scheu und seh mehreren schneearmen Wintern vorkommen kann.
Meine Herren, ähnlich unbe Lösung, welche versucht w schädigung von angerichtet Schwierigkeiten, die in dieser der Ersatzpflicht zu finden, den Umfang des erlitte normiren; alle diese sch sind meines Erachtens Ichzglaube, daß jeder Versuch, Pächter hinaus i einen Regreß findlichen jagd ja praktisch und angeführt habe gegen die Mö sämmtlicher Forstparzellen, m Fällen unmöglich Remise hat, und die Maße hervor,
de Schlüsse wie es jedem Beamtenklassen ersonal sich aus⸗ or allen anderen ude an der
hen werden.
und Kiebitzeiern. Erachtens in der Aufnahme eines Ver⸗ iere liegt — und wenn soll, so bestätige ich, daß dasjenige, allerdings wohl das richtige sein Nutzen davon scheint mir darin zu liegen, die Kaninchen unter die nicht jagdbaren wie Ungeziefer unter die gemeinschädlichen jeder Grundbesitzer auf seinem Grundstück liche Folge onst zu er⸗
so liegt das ledi 1 ist nur ein 1 Waldpflege Wälder ganz von Wild daß es gerechtfertigt ist, auch
denn einer gänzlichen Ver⸗ dieser Eingatterungspar
Ich empfehle als
ein solches auf⸗ was aus der vorgegangen ist,
seinem Effekt. reichung des §. 63.
sich im Gesetz ganz genügende Be elche, wie ja zugestanden w eser genügenden Abbruch zu th Minimum zu reduziren. sen Befugnissen aus, so gl Abhilfe gesch
er will. Allein diese an sich nütz ens auch wohl in einfacherer Weise ⸗
f dem Standpunkt stehen, daß graphen meinerseits als das Richtige
estimmungen, um am meisten un, um sie jeden⸗ Statten Sie die Re⸗ ch, wird allen be⸗ affen werden können, te wiederholt betont ist, so daß nach
agen nach der Seite gdkundiger Sei r schwierig zu erlegen, Vermehrung dieser Wildart
Annahme dieses §. 54 dann eine die ich meinerseits nicht zu be⸗ selben so auf, daß in jedem Falle die sind in Bezug auf das Suchen Krammetsvogelfang, weder neue „noch auch vorhandene beseitigt werden Gesetz, wie es jetzt gefaßt ist, nur aus⸗ en von Kiebitzeiern, zu dem Krammets⸗ gdscheins nicht erforderlich ist. Es wird „ daß in den Landestheilen, wo bisher Jagd nur den Jagdberechtigten zustanden s soll nur in den Landestheilen, wo gese denn das wird kaum eine Berech⸗ nach alter Observanz dergleichen so verstehe ich die B Darüber hinaus würde ich en zu bekämpfen haben. zu den bei weitem am schwierigsten n allerdings noch nicht zu übersehen eine Verständigung zwischen den Vor⸗ Staatsregierung und zwischen den beiden rd finden lassen. Es betrifft das Wildschadens. Vorschläge der König⸗ raktische und tief ein⸗ richtige Würdigung man sogar so weit herem Maße eine Sorge für sichten auf die Landeskultur⸗ Gegentheil ist der Fall. Wenn en ist zur Verhütung des Wild⸗ ng sowohl von fiskalischen, wie Ausdehnung vorgegangen nergie gesorgt worden ist, das sagen — so giebt ja die Staats⸗ herein durch die Vorlage selbst Anzahl von berechtigten Klagen hwendig und zweckmäßig ist, bessere, wirksamere dieses Schadens zu erhalten. Diese Mittel g nach wie vor in den Vorschlägen, ge enthielt, die darauf hinausgehen, r Aufsichtsbehörden
friedigend erscheint mir auch die orden ist für die Leistung, für die Ent⸗ Wildschaden. Meines Erachtens sind die ganzen Materie liegen, den Recht die Person des Pflichtigen zu ko nen Schadens und die Höhe des E wierigen, juristischen und adminif nicht gelöst durch die eine Ersatzpflicht hr Ziel verfehlt und daß zu konstruiren gegenüber außerhalb gten Waldbesitzer ganz außer Dieselben Gründe, glichkeit einer wirksamen Eingatterung achen es auch schwierig, ja in vielen Standwild ständig seine a in noch viel höherem vergegenwärtigen die Kon⸗ ie Lage zu anderen deutschen Regreßfrage meines Erachtens einem Richter Aufgaben, die er zu lösen gar nicht
trativen Fragen Beschlüsse zweiter L 8 zu konstituiren über den insbesondere der V — des Jagdbezirks be⸗ ordentlich sch die ich bereits
ervanzmäßig —
eschlüsse des
ch komme nun urchführbar ist.
zu sagen, wo eigentlich das se Schwierigkeit tritt j wenn sie sich wiederum
figuration der preußischen Landesgrenzen, d Sie stellen in dieser gewissenhaften preußischen im Stande ist.
Wer will z. Schwarzwild, ] aus dem braunschweigischen thüringischen entscheiden, wo Landgrenzen passiren kann (Heiterkeit n, sondern eine durchaus wer will ent preußischen Kreis Schm singen verursacht ist, wer will e meininger, weimarische, go ist absolut unmöglich. S Erachtens nicht lösen kann.
Nun ist in der zweiten Lesung mit einer hier ausgesprochen worden, die Frage w schwierig sein, in den meisten Fällen w Ich finde in dies
ja allerdings Richter nach dem verurtheilen wird, orstort im efürchten, aber auch dieser Der Staat ist allerdings ein Viertel des gesammten
die Fragen und Entschädigung des aß in dieser Beziehung die ung, die durchaus sehr p Richtung nicht die und das volle Verständniß gefunden haben, daß gegangen ist, in der Vorlage in viel hö die Jagdpflege zu sehen als wie Rück interessen. Meine Herren, das gerade auch in den letzten Jahren viel gescheh schadens, wenn auch durch Eingatteru von Privatjagdrev wenn auch für in allen Landesth regierung von vorn noch eine große existirt und daß e Mittel zur Verhütung findet die Königliche St die die ursprüngliche Regierungsvorla verstärkte Befugnisse in die Hände de „nöthigenfalls durch Zwangsmittel für der on des Wildstandes zu sorgen.
. B. im Harz sagen, ob ein Stück Roth⸗ oder welches im preußischen Gebiet S oder anhaltischen stammt? 1 Wild in einer Nacht vier, fünf ist gar keine humoristische thatsächlich täglich vorkommende scheiden, ob ein Schaden, welcher z. B. im oder im preußischen Kreis Schleu⸗ ntscheiden, ob der Uebelthäter eine thaische oder schwarzburger Sau w ie stellen dem Richter
angerichtet hat, Wer will im
ieren in ziemlich nz Abschuß mit großer E Suppositio eilen kann ich zu, daß immerhin
über Wildschaden Aufgaben, die er meines gatsregierun . “ 1 gewissen Gemüthsruhe ird meistens gar nicht so der Schuldige r e Beruhigung. daß in vielen Fällen der den Fiskus
zu legen und sie n Ahschuß, für Ich glaube, daß die in Richtung enthaltenen Maßregeln: Jagden selbst gegen den Willen der ußscheinen an den Angrenzer, g zum Abschuß auch während der en — daß in allen diesen Punkten Wildschadenklagen liegt, und daß nan damit den berechtigten Klagen affen in der Lage sein würde. Ja, z diese Bestimmungen genügt haden um den Jagd⸗ uß zu sorgen, um
ird der Fiskus
berechtigten 1 em Gedanken aber gar kein
die Redukti der Regierungsvorlage in dieser die Veranstaltung polizeilicher Jagdberechtigten, die Ertheilung das Anhalten und die Ermächtigun Schonzeit Seitens des Jagdberechtigt durchaus die wirksamste Abhülfe für mit einer sachgemäßen Handhabung: im weitesten Umfang Abhülfe zu sch ich glaube, daß schon die Existen würde, als ein sehr wirksames berechtigten zu bestimmen, sich diesen scharfen polizeili Was ist nun an die Einmal die Paragrap Schwarzwild eingegattert werden den Ersatz des Wildschadens neb hinaus an den benachbarten Wal Lösungen nicht als solche bez« erweisen werden, ja, ich halt npraktisch, für unausführbar. Meine Herren, vergegenwärti die sogenannten Eingatte sich das Hochwild auf? Dickungen auf; es macht weite Wanderu Mitten in entstehenden ohne irgend welches Zuthun — man 1 Schwarzwild ein; es ist das ein holt. Die weiten Wanderungen bekanntes Faktum. Schlesien und und Letzlinger Haide a Schwarzwild, lichen aus dem ist. Dasselbe wi Staaten als Enklaven dar, während umgekehrt wieder ganz Ziegenrück, weitab von preuß herum umgeben sind von Wollte man führen, so würde es Gebiete einzugattern ruiniren würde, jährlichen Erträge zunächst nicht genügen, sondern sie m biet wiederum einzäunen, u aus den Nach Staaten, son daß, wenn
zu befürchten, in dubio contra fiscum wenn sich eine Waldparzelle, ein eise vorfindet; Fall liegt auch ni der größte Forstbesitzer, er besitzt rund Waldareals der Monarchie, aber er ist Dieser Waldbesitz der Monarchie; lexe bildet, liegt er im Westen — Westen als Grenzscheibe an⸗ ngetrenntem Zusammenhang mit aldungen, mit standesherrlichem und daß, wenn
das ist gewiß zu
ligen Umkr cht einmal überall
nicht gleichmäßig vertheilt in während er Osten Quadratmeilen große Komp wenn Sie etwa die Elbe zwischen nehmen wollen — im Gemenge in u Gemeindewaldungen, mit Privatw Also die Schw rhaupt gewährt, dann
compelle zu wirken, für den nöthigen Absch chen Eingriffen nicht au Stelle der Regierungsvorschläͤge ge das Elch⸗, Roth⸗, Dam⸗ und soll, und dann die Paragraphen über st Regreßanspruch über den Pächter dbesitzer. Ich glaube, beide versuchten ichnen zu können, die sich als nützlich e sie zum größten Theile für geradezu
gen Sie sich doch das, was durch rungsparagraphen gewollt wird. Es hält sich in aus
etzt worden? Kleinbesitz man einen Regreß übe Wildschaden verantwor der Fiskus, sondern
ierigkeit wird immer bleiben, zu Unrecht Andere für gemacht würden und keineswegs nur immer ebenso vielfach die Gemeinden und auch kleinen
hen, wonach
e ich, wiederholt empfehlen zu wollen, einen Regreß an Jagdbezirkes wohnende Waldbesitzer
geführten Grunde, glaub em Fall davon absehen zu meinschaftlichen
Aus diesem an zu müssen, in jed außerhalb des ge zu konstruiren.
Es bestimmen die Königliche Rücksichten, sondern in erster und Rechtsgründe, daß es si bare Maßregeln handelt. holt empfehlen, sich auf den Staatsregierung in ih auf Hessen und Hann wie ich wiederholt hervorhebe, al denn in diesen beiden Lä getroffen worden, wo da noch bestand. Das p ich meine mit Recht, Grund und Boden die Konseg sein, von dieser Bestimmung Und Sie können ause, wo die Empfindlichkeit Rechte (Ruf links: Oho wohlerworbener Rechte üb ist, sich diesen weitergeh schließen können. Staatsregierung ni berechtigten Einwi
Meine Herren
auf den Standp
gedehnten Waldkomplexen, ngen, um solche Dickungen großen Schonungen findet sich weiß nicht woher — Hoch⸗ und Prozeß, der sich immer wieder wieder⸗ sind ein unter Jägern an, daß Hirsche aus e in der Schorf⸗ auptet man, daß das unden war, im Wesent⸗ er nach Hessen eingewandert berall. Es stellen sich ja ganze deutsche preußischem Gebiete, z. B. Schleusingen, liegen und rings⸗
Staatsregierung dazu nicht fiskalische hier angeführten Rücksichten ch und rechtlich undurchführ⸗ Ich kann in dieser Beziehung nur wieder⸗ orschlag zurückzuziehen, den die Kön rer Vorlage gemacht hat. Die Berufung wieder! ser Beziehung ist eine solche, die ich, s eine stichhaltige nicht bezeichnen kann, ndern sind jene Bestimmungen zu einer Zeit Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden reußische Jagdpolizeigesetz von 1850 dagegen hat, Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem uenz gezogen; und es wird sehr schwierig Schadenersatz verbietet, daß man in dem anderen über jenen Verlust wohlerworbener :) wo die Empfindlichkeit über den Verlust er den damaligen Verlust noch eine lebhafte enden Bestimmungen sicher nicht wird an⸗ daß die Königliche Bestimmungen den. enüber einzutreten. wenn wir allseitig uns Frage allen agitatorischen Charakters geschäftlich nüchtern zu agen abzustellen. 8 ung zweiter Lesung sind ja auch nur mit Majoritäten gefaßt worden, darin liegt erer Belag für die Richtigkeit der Auf⸗ Es ist dabei sogar damals auch ausdrücklich gen im wesentlichen nur als halb glaube ich doppelt berech⸗ er Beschlüsse in zweiter Lesung Ich meine, den Standpunkt stellen, den ich im Ein⸗ s den richtigen bezeichnet habe, daß wir eine Verbesserung oder auch nur erträglicher jagdlicher Zustände auf der anderen Seite beiderseits darauf lichen Sinne etwas vollkommen Be⸗ so sollte es auch jetzt noch gelingen, eine en, die sich in der Praxis als
aufzusuchen. ch um praktis
des Hochwildes Noch heute behauptet me burg die uralten Brunstplätz In Hessen beh wo es vor Jahren fast verschw bayrischen Spessart wied ederholt sich ü
over in die
umschlossen von
e preußische Kreise ischen Gebietstheilen
außerpreußischem Staatsg se Eingatterungsbestimmung aus⸗ parzellen auf preußischem die Forstbesitzer rstrevenüen, die as würde noch ch das ganze preußische Ge⸗ e gegen den Einlauf des Wildes nur aus den deutschen Ich glaube, man schon in diesem führung eines solchen Para⸗ ird es ohne Zweifel es soll überhaupt ldbahn überhaupt uch geschehen ten ist. Ich paragraphen e nicht aus⸗
des § 25, welcher sicher sein,
nun wirklich die nicht genügen, alle Wald mit einem Kostenaufwa ielleicht die gesammten Fo verschlingen würde — d üßten auch no
Und es liegt ja auf der Hand, cht in der Lage ist, für solche ürfen des anderen Hauses geg „ich meine wir thun gut, unkt stellen, diese zu entkleiden und sie lediglich pr behandeln, einig in dem Ziel, Beschlüsse in dieser Bezieh sehr kleinen zweifehaften meines Erachtens ein weit fassung der Regierung. betont worden, daß die eventuelle zu betrachten sind. Und des von einer Wiederholung d ziehung abrathen und wenn wir uns hbeiderseits auf gang meiner Ausführungen al alles das acceptiren, was als als eine Konservirung anzusehen ist, und wenn wir verzichten, im gegensätz friedigendes zu erreichen, Jagdordnung zu vereinbar bewähren wird.
indem er v
barstaaten zu schützen, dern auch aus den außerdeutf · man sich das v einen Faktum die Unmöglichei graphen sehen muß. Man ka sagen: so ist dieser Paragrap nur ausgedrückt sein, nicht mehr geduldet werden soll, soll, daß es zu redu bin aber der Mein zu geben, von denen ma führbar sind.
Die Berufung, daß je artige Bestimmungen Beläge für mich an, über 30 Jahren solche Hochwild, Roth⸗, D weist das doch gerade die U g dieser Bestimmungen. ragraphen würde die sein
chen Staaten. aktisch und
ergegenwärtigt, berechtigte Kl⸗
t der Durch
h nicht zu verstehen;
ild in freier Wi daß ihm überall ziren oder richtiger gänzlich zu vernich daß es nicht richtig ist, Gesetzes i von vornherein weiß, daß si
daß Hochw se Abstimmun
tigt zu sein, in dieser Be⸗ warnen zu tt Landestheile in Preußen sind, jwo der⸗ ich gerade als in Hannover seit n und danach sich im Freien befindet Unmöglichkeit der realen Die einzige reelle Ausführung Vernicht ing des!
seit 30 Jahren existiren, führe denn wenn auch in Hess Bestimmungen bestanden habe Schwarzwild nwirksamkeit, die Ausführun
Der Abg. von Meyer (Arnswalde) erklärte, es sei nicht seine Absicht gewesen, zur Generaldebatie zu sprechen. Er thue es indessen doch, weil der Abg. Dirichlet die Güte gehabt habe, sich an ihm zu reiben, eine Höflichkeit, mit der er demselben nie entgegen zu kommen pflege. Indessen er wolle dem Abg. Dirichlet doch darüber quittiren. Der Abg. Dirichlet habe ihm allerhand Dinge in die Schuhe geschoben, die er gar nicht gesagt habe. Er möchte ihn darum bitten, künftig besser zu⸗ zuhören. Er habe von Unsinn, der im Jahre 1848 gemacht sein solle, gar nicht gesprochen. Er habe auch die Konstitution nicht Unsinn genannt, sondern nur gesagt, daß eine nothwendige Folge der konstitutionellen Verfassung die Wahlagitation sei. Er habe weiter ausgeführt, daß je tiefer ein Land in die konstitutionellen Verhältnisse hineingehe, desto unverschämter die Wahlagitation werde; und das wiederhole er auch heute noch. Er glaube auch, daß man sich in Preußen auf diesem Wege befinde. Die RNechte agitire, wie der Abg. Dirichlet sage, bekanntlich selbst dann, wenn sie angeblich objektive Debatten vornehme. Das Jagd⸗ gesetz sei eine lebendige Illustration dazu. Von dem Jagd⸗ gesetz von 1848 habe er erst recht nicht gesprochen, am wenigsten habe er es Unsinn genannt. Der Ausdruck wäre viel zu milde gewesen, es sei ein schnöder Rechtsbruch ge⸗ wesen. Die große Zahl der vorliegenden Amendements habe ihm ebenso, wie den Abg. Dirichlet mit Sorge erfüllt. Es sei eine alte Erfahrung, daß die Paragraphen immer am schwierigsten würden, die hier im Plenum erst in das Gesetz gekommen seien. In dem vorliegenden Gesetz aber bestehe die Hälfte der Paragraphen aus Plenaramendements. Für die Zukunft liege freilich ein gewisser Trost in der Lust, das sei der Staatsrath. Er glaube, dieses Gesetz und die Ge⸗ schichte dieses Gesetzes werde eines der wesentlichsten Motive für den Reichskanzler sein, den Staatsrath durchzusetzen. Er wende sich nun zu einem speziellen Punkt, dem Hektaren⸗ parlament. Er habe das Amendement Althaus⸗Arenberg aller⸗ dings mit unterschrieben, wonach das Hektarenparlament etwas anders organisirt werden solle, als es hier in zweiter Lesung geschehen sei. Allein er spreche den dringenden Wunsch aus, daß das Herrenhaus dieses Hektarenparlament wieder auf den Fuß zurückversetze, auf dem es hierher gekommen sei, oder noch besser auf den der Regierungsvorlage. Zwar sei dasselbe auch da noch schlecht genug, aber immerhin besser als das, was in dem Amendement Althaus⸗Arenberg empfohlen werde. Denn nach diesem Amendement könne das Hektarenparlament zwar für die spezielle Verwaltung beseitigt werden, allein er fürchte, es werde viel seltener geschehen, als die Herren dächten. Es werde die Verpachtungsbedingungen festsetzen, und wo nicht ver⸗ pachtet werde, dem Jäger die Anstellungsbedingungen normiren. Es könne sich also möglicherweise alle 14 Tage versammeln müssen. Nun bitte er die Herren, sich zu vergegenwärtigen, in welche Lage dadurch der unglückliche Schulze komme. Die größte Gemeinde seines Kreises hätte z. B. ca. 1250 Stimmen in diesem Par⸗ lamente abzugeben. Der Schulze habe also jedesmal eine namentliche Abstimmung vorzunehmen, derselbe müsse die Stimmen nach der Hektarenzahl zählen, und sie dann berechnen. Da sei zehn gegen eins zu wetten, daß derselbe sich jedesmal verrechnen werde. Das elegante Auskunstsmittel, den Hammel⸗ sprung, habe der Schulze auch nicht einmal. Da jedes Mitglied überdies die Befugniß habe, sich beim Kreisausschuß zu be⸗ schweren, so werde die Schreiberei über Jagdangelegenheiten sich nothwendig vermehren, und die ganze Sache werde dadurch zu einer Kreisordnungsfrage. Nun sähen die Schulzen jetzt schon ihren Dienst wie etwa den Hand⸗ und Spanndienst an, und wenn ihre Amtszeit um sei, kämen sie jetzt schon oft genug zum Landrath und sagten: sie wollten nicht mehr. Bürde man den Schulzen jetzt noch die Leitung des Hektarenparlaments auf, so würden Schulzen gar nicht mehr zu finden sein, und die Kreisordnung werde schwer dis⸗ kreditirt werden. Das würde er für bedenklich halten, obwohl er kein Anbeter der Kreisordnung sei. Den Preis des Jagd⸗ scheins hätte er gern niedriger gehabt, aber er habe keinen Antrag gestellt, weil derselbe ohne Chancen wäre. Dann noch ein untergeordnetes Bedenken, daß der Landrath nicht mehr ausnahmsweise einen Jagdschein an Personen ertheilen könne, die seinem Kreise nicht angehörten. Das sei bisher freilich gegen das Gesetz geschehen, aber man werde auch künftig so verfahren müssen. Man sollte aber den Landrath nicht in die Versuchung bringen, sich über gesetzliche Bestimmungen hinweg⸗ zusetzen. Obwohl schon Amendements genug da seien, würde er doch ein solches Amendement mit Freuden begrüßen.
Der Abg. Rauchhaupt erklärte, außer den Scherzen, welche der Abg. Dirichlet gegen den Abg. von Heydebrand gemacht habe, habe man von dem Abg. Dirichlet eben nur eine Rede gehört, die derselbe schon seit vier Wochen auf Lager habe; es freue ihn, daß die Freisinnigen auch in dieser Beziehung immer mehr in die Ideen des Jahres 1848 zurücksänken. Einem großen Theil der Wünsche und Bedenken des Land⸗ wirthschafts⸗Ministers trügen die konservativen und Centrums⸗ Anträge Rechnung; den Jagdvorstand wollten diese Anträge nach dem Vorbild der Landgemeinde⸗Ordnung in großen
Gemeinden statutarisch zulassen, wie überhaupt diese Institution
am besten individuell für die einzelnen Gemeinden geregelt werden sollte. Die von den Konservativen und einem großen Theil des Centrums eingebrachten Anträge seien nicht so schwer zu bewältigen, wie der Abg. Dirichlet meine; der größte Theil enthalte redaktionelle Aenderungen, und nur der Wildschaden sei neu geregelt vorgeschlagen. Die Auffassung seiner Partei bezüglich dieser Frage sei die, daß man dem kleinen Grundbesitzer am besten dadurch diene, daß man die Präventivmaßregeln so verschärfe, daß das Wild keinen erheblichen Schaden mehr anrichten könne. Der Regreß⸗ paragraph schaffe demselben das Wild nicht vom Halse, son⸗ dern lege ihm lediglich unausgesetzte Klagen auf. Seine Partei wolle mit der Vorlage, daß der Jagdberechtigte selbst während der Schonzeit abschießen solle, thue derselbe es nicht, so solle der geschädigte Grundbesitzer selbst das Recht des Ab⸗ schusses haben; wo dies nicht möglich sei, solle durch polizei⸗ lichen Abschuß das Wild vermindert werden. Nun gingen die Anträge noch einen Schritt weiter und ließen, wenn dies Alles nicht helfe, auch die Eingatterung da zu, wo das Wild herauszutreten pflege. Die Polizeijagd werde ja nicht in allen Fällen helfen, deshalb werde die Abgatterung stellenweise nicht zu umgehen sein, die Anordnung derselben müsse aber dem verständigen Ermessen der Aufsichtsbehörde überlassen werden. Unterhalte der Waldeigenthümer das Gatter nicht ordnungsmäßig, so solle derselbe schadenersatzpflichtig sein. Damit würden auch die Zweifel betreffs der Regreß⸗ pflicht gelöst; es komme nicht mehr darauf an, ob es sich um gothaische oder schwarzburgische Sauen handle, sondern man halte sich einfach an denjenigen, dem die Polizei die Aus⸗
Mit diesem als was 50 Jahre schon werde damit auf die Zeit vor 1848 Abg. Dirichlet vorziehe; habe eit 1848 oder 1850 das Wild (Abg. Dirichlet: Welches 1848 ) Dem in den letzten Tagen in den schen Zeitung“ — wieder servativen im Interesse Grundbesitzer nicht zu begegne er damit, daß die daß derjenige, an abe, das Wild ab⸗ ser Aufforderung nicht nachkomme, eben gens sei er der Ansicht, daß die Be⸗ zu Recht beständen. promißvorsch
er Präventivmaßregeln auferlegt habe. System stelle man nichts weiter her, rechtens gewesen sei, es zurückgegangen, welche ja auch der derselbe doch selbst gesagt, daß s sich so sehr vermehrt habe. ausgerottet worden war! liberalen Blätt
Der Abg. Francke bemängelte besonders an den Vor⸗ schlägen der Konservativen, daß dana 8 dann einzutreten brauche, getreten sei: Wer solle denn den Schaden tragen? Landrath, der die liche Lage gegen den Forstfis Landraths Vorgesetzter sei. Deutschlands ersetzt werden des Wildschadens Frankreich gelte als allge Schaden haften, den sein führe, und dies Prinzip werde Das Beste, die Bestimmung, dingung des Schad möglich, so m Kompromiß der Konservativen un als mit dem einzig E die Regreßpflicht des Um alle Schwierigkeiten der Ent Regreßpflichtigen zu beseitigen, müsse schadengenossenschaften einführen, an Feldbesitzer halten könnten; wie die G einander abfänden, sei ihre Sache. des Prozessirens der geschädigten F dürfe man doch nicht vergessen, Pächter in der Lage sein müsse gut sei, sich auf den? Zahl der Proz Rechte also auf die absolute Schadener so wolle er gern auf die Eingatterungspflicht
ch ein Schadenersatz erst wenn ein erheblicher Schaden ein⸗ eingetretenen Auch werde durch diese Vorschläge der Polizeijagd dekretiren müsse, in eine pein⸗ kus versetzt, der ja doch auch des In den forstreichsten Staaten gelte die Bestimmung, daß jeder Wildschaden ;enur unter der Verpflichtung zum Ersatz ch in Hannover das Jagdrecht. In meine Regel, Jeder müsse für jeden oder Unverstand herbei⸗ auch auf den Wildschadeu an⸗ was man einführen könnte, daß das Jagdrecht nur unter der Be⸗ enersatzes ausgeübt werde:
bis dahin
ern — auch der „Kölni aufgetauchten Einwand, als ob die eines großen Wildstandes den kleinen seinem Recht kommen ließen, Regreßpflicht dadurch genau fest t den die Polizei die Aufforderung erlassen h zuschießen, und der die regreßpflichtig sei. stimmungen des Landre Er glaube, daß durch diese Kom geäußerten Bedenken beseitigt würden. Gesetz könne man hier nicht anziehen, der Abg. Köhler werde i nen, in dem nach dem h Im Uebrigen Partei das Amendement Ri
Der Abg. von Risselmann erklärte Name Freunde, daß sie die Beanspruchu nicht für richtig hielten. in den allermeisten Kosten entstehen würden, andererseit daß die Besitzer gezwung güten, welcher zum großen Theil,
gestellt sei, 42 Leichtsinn
chts hier no
8*½ 4 de: Sei das nicht 74, wie derselbe aus dem 1 d des Centrums entstanden, rreichbaren begnügen, im Uebrigen aber Waldbesitzers auf das
hläge alle früher Das hannörversche denn er glaube, selbst hm keinen Fall namhaft machen kön annöverschen Gesetz prozessirt worden te er noch bemerken, daß seine ntelen acceplire.
üsse man sich mit dem §.
gemeine Recht scheidung über den man am besten Wild⸗ die sich die geschädigten enossenschafter sich unter
Las die Schwie eldbesitzer anlange, so daß die große Mehrzahl der „zu beurtheilen, ob es für sie Prozeß einzulassen — dadurch werde die Wenn die satzpflicht der Wald⸗
ns seiner politischen ng benachbarter Jagdbezirke Er sei einerseits der Meinung, daß Prozesse und große s halte er es für ungerecht, en werden sollten, einen Schaden oft sogar völlig den beschädigten Jagd⸗
Fällen nur resultatlose
voll zu ver
aus dem esse auf dem richtigen Maß bleiben.
besitzer eingehe, verzichten.
Der Abg. R. der Minister sich Lesung, nicht gege Ohne Zwe vorhanden, es fra
Wenn seine Partei trotz heute für den Fall, daß angenommen „so geschehe die mancherlei Vorlage, namentlich auch diejen esitzers bezweckten, zu berzeugung sei, das, was en könne, auf diese Weise
faktisch vielfältig gedeckt werde. dieser ihrer Ueberzeugung dennoch
der Antrag, der z intelen drückt seine Freude darüber aus, daß
uur gegen §. 74 in der Fassung der zweiten n die Vorschläge der Konservativen gewendet ifel sei eine Regreßpflicht für Wildschaden ge sich nur, wie man Man könne die Thiere nicht an daß man an den Spuren sehe, unter diesen Umständen komme Lesung gar nicht weiter. Au den für einen Schaden haftb nicht könne, und das wolle §. Lesung. Den Antrag der Kons Genugthuung begrüßen. französische Recht beziehe sie für Preußen sei diese gan Der Regierungskommissar Landforst aus, daß man den Jagdpächter Schaden verantwortlich machen dürfe, den sein weil die Pächter, besonders in der so hohe Pachtsummen ohnehin sch diese den Wildschaden bei Weitem besitzer dürfe nicht immer regreßpfli daß der Besitzer sich die größte zurotten, und es ganz ungerecht die sich große Mühe Regreßpflicht für ufzulegen. Wenn ldesten der bean mache es ein Gesetz nicht des Die Regierung thue Alles, n, und da wäre es nicht an⸗ Gesetz hinein⸗ ung die Annahme des angenehmer, als die Auf⸗
u §. 74 gestellt worden sei, worden sei, für das ganze Gesetz stimmen werde dies, weil seine Partei den Wunsch hege, guten Bestimmungen der welche den intensiven S erhalten, weil seine Partei der Ue sie auf andere Weise nicht bekomm zu erhalten.
Der Abg. Dr. Kö habe gesagt, das h tracht kommen. begreife er nicht, Zu Prozessen ko weil der Fiskus es nicht dazu kon doch kein Vorwurf.
Die Generaldiskussion wurde geschlossen.
Die Spezialdiskussion begann bei den die Wildschadenersatzes enthaltenden §. 72. Dersel Grundstücken und deren Er Roth⸗, Dam⸗, Reh⸗ oder Schwarzwild gerichtete Schaden ist dem Geschädigten zu e pflichtet hierzu sind: lichen Jagdbezirke belegen der Zahlungsunfähi Jagdpächter nich soweit sie nach §. 34 betheiligt sind; und 14 angepachteten Grundstücke de Die Abgg. Althaus und Gen. beantragten:
1) im ersten Absatze hinter „nach Maßgabe der folgend 2) den zweiten Absatz
„Ersatzpflichtig sind: Jagdbezirke gehöri In die Deba
die folgenden für Ersatz des
die Ersatzpfllicht kon⸗ den Hufen stempeln, wem das Wild gehöre, und man mit §. 74 der zweiten ßerdem sei es unzulässig, Jeman⸗ ar zu machen, f 74 in der Fassung der zweiten man mit großer Das vom Abg. Francke angezogene ch auf übermäßige Wildhegung — ze Deduktion nicht anwendbar.
meister Donner führte nicht für jeden Wild anrichte, Nähe von großen Städten, on bezahlen müßten, überstiegen.
chtig gemacht w
chutz des Grundb
hler bemerkte, der Abg. von Rauchhaupt annöversche Gesetz könne hier nicht in Be⸗ hat so schädlich sei, so nicht davon Hannover deshalb nicht, imen lasse, und das sei
Wenn es in der T warum man mme es in
die Provinz ervativen müͤ⸗
Prinzipien des schon darum
be lautet: zeugnissen durch Elch⸗, der durch Fasanen an⸗ Der Jagd⸗ erden, weil Mühe gebe,
1) für alle in einem gemeinschaft⸗ ; im Falle wenn ein ersatzpf esitzer des Jagdbezirkes, 2) für die gemäß §§. 1 r Anpachtende.“
genen Grundstücke der Jagdpächter gkeit desselben oder t vorhanden ist, die Grundb
es oft vorkomme, den schädlichen W wäre, dem Mann od gäben, den Schaden zu vermeiden, den nicht von ihnen beabsichtigten Schaden a das Haus die Regreßpflicht auch in der mi tragten Formen einführe, so Friedens, sondern des Zwistes. um den Wildschaden zu vermeide gebracht, noch mehr nach dies zubringen. Schließlich wäre der Regiert Antrages Althaus doch immer noch rechterhaltung der Beschüsse zweiter Der Abg. von Rauchhaupt erklärte, er habe nicht er⸗ wartet, daß hier Vorwürfe gegen die wegen ihrer Parteilichkeit erhoben die Linke nur immer mit der Unparteilichkeit sen Beamten gewohnt sei. die Linke darüber nicht, sie erreiche nichts damit. was die Linke wünsche, wie es auch nach allgemeinen Rechtsgründe
ildstand aus 1 r der Gemeinde,
„Geschädigten“ einzufügen: en Bestimmungen.“ 8 unter einem neuen §. 72 a dahin zu
1) für alle zu einem gemeinschaftlichen gen Grundstücke der Jagdpächter; im Falle: n Paragraphen wurden auch elche zusammen den Abschnitt dens bilden, hineingezogen. Dieselben
er Richtung in dies
tte über diese 73 bis 75, w
8 8 b 8 Verwaltungsbeamten Für den Wildschaden auf Grundflächen, auf denen “ haften solidarisch die Pächter des an⸗ olcher nicht verpachtet ist, die
ild verursacht, welches nicht ädigungspflichtigen seinen regel⸗ hat (Streif⸗ und Wechselwild), so ist dieser jenigen zu verlangen, aus dessen Wild⸗ Letzterer haftet auch nes eigenen Jagdbezirks auf Schadens⸗
. 7 die Jagd ruht, liegenden Jagdbezirks und Jagdberechtigten desselben.
§. 74. Ist der Schaden durch W in dem Jagdbezirke des Entsch
handeln würde, Es sei das, der Kollege Rintelen aus⸗ n nicht durchsühr⸗ Beamten so sehr, daß s gestellt würden; stelle Boden des gemeinen Rechts, jenen gegen
wie man sie bei die
mäßigen Aufenthalt h. Ersatz von demjeni stande dasselbe ausgeteeten
dem beschädigten Inhaber ei ersatz gemäß §. 72.
Pächter ersatzpflichti aufs Ganze, unter sich zu Fällen mehrere Grundbesitze schädigten und unter si Die Grundbe (§. 76) durch den Ge Die Abgg. Althaus und Gen. b SK. 73 zu streichen.
. 74 dahin zu fassen:
en sich die betheili nterhaltung vd
geführt habe, Die Linke bekämpfe ja bei den
sie auf den Boden des gemeinen Recht die Linke sie doch einmal auf den
ist (Standwild).
in den Fällen der §§. 72, 73, 74 mehrere n dem Beschädigten jeder gleichen Theilen; sind in den genannten r ersatzpflichtig, so haften diese dem Be⸗ ch nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen rden in dem polizeilichen Ersatz⸗ orsteher (§. 23) vertreten. eantragten: 8
ö Widerspruch Zwischenrufe Jagdgesetz!) wischenrufe, denn sie bewiesen, Gegners gesessen hätten. r schaden aus der Thatsache, etwas Weiteres und er glaube, das Haus könne auch die Wenn man wirklich das
daß die Bemerkungen des Seine Partei konstruire den Wild⸗ wolle sie nicht, se Konzession machen. Gesetz zu Stande bringen wolle, dann n es jetzt mit gutem Gewissen annehmen. lche nur denkbar seien, um einen Der Wildschadensparagraph biete die⸗ der Regreßparagraph. Lesung gesagt, daß es im Harz sehr schwer
könne ma alle Maßregeln ergriffen, we Schaden abzuwenden.
Schwierigkeiten, Minister habe schon bei der im ganzen Thüringer Wald und den Regreß Wildschaden
Ansehung der er Nachlässigkeit den betreffenden des Wildes nicht, oder so haften die Besitzer derselben Forst ausgetretene Verklagte, daß den Anordnun⸗ ausreichender Weise nachgekommen sei, effenden Beweis zu führen.“
gten Forstbesitzer in 2 on Wildzännen ein oder kommen die Jagdberechtigten in
er Aufforderung zum Abschusse ender Weise nach, „ welcher durch das aus der t ist. Behauptet der
Anlegung oder U
für allen Schaden, Wild verursach gen der Aufsichtsbehörde in so liegt es ihm ob, den betr
Den §. 75 dahin zu fass rere Pächter ersatzpflichtig, so haften dieselben dem unter sich zu gleichen Theilen. itzer ersatzpflichtig, so ist im aus den Pachtgeldern und sonstigen lle des §. 74 haften dieselben dem nach Verhältniß ihrer betheiligten
Dirichlet und Gen. beantragten, hinter a einzuschalten:
„Befindet sich in einer Entfernung, auf welche von der der Schaden herrührt, erheblichen Theil mit Holz best 500 ha Umfang u
aus den preußischen Besitzungen
Linke werde ihre Es seien nicht sondern es seien also könne der Regreß nicht nur gegen gerichtet sein.
große Schwierigkeiten hineinkommen. Absicht nicht erreichen, und täusche sich da immer Großgrundbesitzer, die sich haßten, zahlreiche Gemeinden, die Großgrundbesitzer d Kommunen würden damit getroffen.
schutzgenossenschaften bilden, aber er fü 2 Es würde sich sehr oft nicht fe Eer wünsche, daß eine Ver⸗ Herren hinaus zu Stande kommen möchte, Die ganze
„Sind meh Beschädigten j Sind mehrere beth Falle des §. 72 a der Ersatz Einnahmen zu leisten; im Fa Beschädigten und unter sich
Die Abgg. folgenden §. 74
eder aufs Ganze, eiligte Grundbe
Gemeinden
Sie könnten ja Jagd⸗ rchte, das würde an der Praxis scheitern. ststellen lassen, wer an dem Schaden schuld sei. ständigung über die die den konservat
rage sei eine b
die Wildgat⸗ zu wechseln pflegt, ein zu einem andenes Grundstück von mindestens stehende Wildgattung hung, daß das Wild, 1 aus diesem Grundstück aus⸗ solcher Grundftücke vorhanden, so selben für den engerichteten Schaden nach den derselben gehörenden mit Holz bestan⸗
ntrage Althaus zu §. 74
iven Antrag unterschrieben hätten. rennende, und wer nicht blos Kapital daraus sondern die Jagdordnung durchführen wolle, der schlage in die Hand ein, welche die Konservativen darböten.
Der Abg. Strutz erklärte sich zunächst mit de rungen des Abg. von Nauchhaupt einverstanden. zur Zeit die Verhältnisse? Die Klagen ¹ seien von der linken Seite acceptire auch dasjenige, zweiten Lesung gesagt worden sei, Freude, welche der Ackerbesitzer über die t empfinde, geboten werden kom
nd kommt die in Rede dort als Standwild vor, so gilt die Vermut welches den Schaden verursacht hat, etreten ist. haften die Besitzer der Verhältniß der einem je denen Fläche.“ Der Abg. Rintelen wollte dem A folgenden Zusatz geben: „Im Uebrigen bleiben die allgemeinen chen Rechts über die
n Ausfüh⸗ Wie lägen iber den Wildschaden lebhaft besprochen worden, und er was über den Ersatz von der linken Seite bei der z daß nämlich rsatz für die
Früchte seiner Arbei
Vorschriften des bür⸗ Verpflichtung zum Schadenersatz unbe⸗