nigin Louise, Kaiser Wilhelm, Gustav Adolf, Wilhelm I. d. Schweigsamen, Blücher, Gneisenau, Robespierre, Schwartzenberg, Tilly, York, Zieten, Bürger, Fichte, Goethe, Geibel, Hegel, Heine, Kant, Klopstock, Körner, Schiller, Seume, Boileau, Canova, Schinkel, Beethoven, Cherubini, Rich. Wagner, Carl Maria v. Weber, Schroeder⸗Devrient, Iffland, Henriette Sontag u. A. 8
— Joseph Bär & Co., Buchhändler und Antiquare in eestten: a. M. und Paris, die am ersteren Orte ein in allen
ächern der Literatur und Wissenschaften reich assortirtes Bücherlager von ca. 300 000 Bänden unterhalten, über welches monatlich ein antiquarischer Anzeiger und von Zeit zu Zeit Fachkataloge erscheinen, haben vor Kurzem wieder 2 Lagerkataloge (142 und 143) aus⸗ gegeben. Katalog 142 enthält unter dem Titel „Kunstgewerbe und Architektur“ ein Verzeichniß von 646 Schriften, die unter folgende Rubriken vertheilt sind: Allgemeines, Geschichte des Kunst⸗ gewerbes und der Architektur, Zeitschriften (im Ganzen 135 Nummern); Kunstschätze und Privatsammlungen, einschließlich öffentlicher Aus⸗ stellungen (im Ganzen 56 Nummern); Ornamentales (Vorlagen für Hausgeräthe, Gold⸗ und Silberarbeiten, Kleidung, Textilwerke, Bücher⸗ ornamentik und Schreibkunst, im Ganzen 113 Nummern); Keramik, Mosaik, Glasmalerei (im Ganzen 44 Nrn.); Architektur (Perspektiv⸗ lehre, Bauentwürfe, innere und äußere Dekoration, im Ganzen 131 Nrn.); antike und moderne Denkmäler (Kirchenbauten, Paläste und Schlösser, Theaterbauten und Dekorationen, Grabdenkmäler, im Ganzen 145 Nrn); Gemmen und Medaillen (im Ganzen 22 Nrn.). Unter den aufgeführten Nummern befinden sich viele werthvolle und interessante Schriften; dieselben sind in italienischer, französischer, englischer und deutscher Sprache verfaßt. Wir beschränken uns dar⸗ au aufmerksam zu machen auf: Lepsius Denkmäler aus Aegypten und Aethiopien, Lübke's Geschichte der Architektur, Overbecks Pompeji, Schinkels Nachlaß, Bocks Kleinodien des Heil Röm. Reichs deutscher Nation, Essenweins kunst⸗ und kulturgeschichtliche Denkmale des Ger⸗ manischen Nationalmuseums, Leitners hervorragendste Kunst⸗ werke der Schatzkammer des österreichischen Kaiserhauses, Weerths Siegeskreuz der bpzantinischen Kaiser Constantin VII. und Romanus II., René Oeuvres, Boisserées Ansichten, Risse ꝛc. des Doms zu Cöln, Dohme, das Königliche Schloß zu Berlin, Hundes⸗ hagens K. Friedrichs I. Barb. Palast in der Burg zu Gelnhausen, Lenormants Médailles coulées et ciselées en Italie aux 15. et 16. siècles. — Katal. 143 enthält ein Verzeichniß von 651 Inkunabeln, zum Theil aus den Klöstern Weißenau und Wimpfen. 559 Inkunabeln rühren aus 48 verschiedenen Städten her, die meisten (94) aus Straß⸗ burg, 80 aus Venedig, 65 aus Basel, 52 aus Cöln, 39 aus Paris, 27 aus Augsburg, 27 aus Nürnberg. Bei 25 Drucken fehlt die An⸗ gabe des Druckortes und Druckers, bei 67 die Angabe des Ortes, Druckers und Jahres. Der Autoren werden im Ganzen 420 erwähnt; unter denselben befinden sich u. A. Huß, Luther, Erasmus von Rotterdam, Hutten, Albertus Magn., S. Augustinus, Geiler von Kaysersb, Trithemius, Reuchlin, Boccaccio, Petrarka.
Gewerbe und Handel.
Von dem ‚Kaufmännischen Adreßbuch von Berline, welches im Verlage der Herausgeber des großen Berliner Adreß⸗ kalenders, W. u. S. Löwenthal, erscheint und von A. Ludwig redigirt wird, ist der vierte Jahrgang (1884) erschienen. Das für alle kauf⸗ männischen und gewerblichen Kreise — nicht nur in Berlin, sondern auch überall da, wo geschäftliche Beziehungen zur Residenzstadt vor⸗ handen sind — nützliche Nachschlagebuch enthält im ersten Theil ein Verzeichniß der Fabriken und Handlungen, nach Branchen geordnet, im zweiten Theil ein alphabetisches Verzeichniß der im ersten Theil aufgeführten Firmen. Im Anhange finden sich dann noch zahlreiche wissenswerthe Adressen von Behörden, Korporationen, Vereinen und Gesellschaften; Adressen der vereideten Makler und Sachverständigen, der Rechtsanwälte, wissenschaftlichen und Kunstinstitute ꝛc. Das Buch ist äußerlich freundlich ausgestattet und wie in früheren Jahrgängen sorgfältig redigirt. 1
— Dem Rechenschaftsbericht der Magdeburger Lebens⸗Versicherungs⸗Gesellschaft für 1883 entnehmen wir, daß bei der Lebens⸗ und Begräbnißversicherung im Jahre 1883 6462 Anträge auf 13 362 861 ℳ Versiche⸗ rungssumme gestellt und aus dem Vorjahr übernommen wurden, wovon 5379 Anträge auf 10 248 575 ℳ Annahme fanden. Der Versicherungsbestand der Kapitalversicherung belief sich am 31. Dezember 1882 auf 35 961 Policen über 69 656 371 ℳ Versiche⸗ rungssumme und hob sich durch Hinzutritt von 5379 Policen über 10 248 575 ℳ auf 41 340 Policen über 79 904 946 ℳ Versicherungs⸗ summe. Von diesen Versicherungen erloschen im Laufe des Jahres 2860 Policen über 5 271 259 ℳ Versicherungssumme, so daß Ende 1883 ein Versicherungsbestand von 38 480 Policen mit einer Ver⸗ sicherungssumme von 74 633 687 ℳ, zur Jahresprämie von 2 224 460 ℳ und einer einmaligen Prämienzahlung von 4940,49 ℳ vorhanden war. — Der bei der Aussteuerversicherung am 31. Dezember 1882 vorhandene Versicherungsbestand von 1934 Polizen über 3439 712 ℳ Versicherungssumme ist im Jahre 1883 auf 2076 Polizen über 3924 105 ℳ Versicherungssumme angewachsen. Der Bestand der Kinderversorgungskasse betrug am 31. Dezember 1883 268 Polizen über 422 Antheile mit einem Vermögen von 101 669 ℳ Von den am 31. Dezember 1883 vorhandenen 71 Per⸗ sonen, welche an der Rentenversicherung betheiligt sind, beziehen bereits 46 eine Rente von zusammen 20 343,26 ℳ, während 10120 ℳ für 25 Personen den aufgeschobenen Renten angehören. An Prämien, Reserven wurden 864093 ℳ rechnungsmäßig zurück⸗ gestellt, wodurch sich dieses Conto auf 11 523 788 ℳ erhöhte. Die mit u1öu“] erhalten für 1883 eine Dividende von c.
— Die „New⸗Yorker Hdls⸗Ztg.“ äußert sich in ihrem vom 18. d. M. datirten Wochenbericht über die Geschäfts⸗ lage folgendermaßen: Das Darniederliegen unseres Exporthandels, welchem Umstande nicht zum wenigsten die unbefriedigende Gesammt⸗ lage des Geschäfts beizumessen ist, wird durch die uns jetzt vorliegen⸗ den offiziellen Angaben der Ausfuhr von Brodstoffen und Provisionen im vorigen Monat deutlich illustrirt. Der Totalwerth des Erports von Brodstoffen hat nur 10 458 466 Doll. gegen 17 841 882 Doll. im März 1883, von Provisionen nur 5 610 905 Doll. gegen 10 434 325 Doll. betragen. Ein Vergleich für die ersten drei Monate 1884 und 1883 ergiebt:
1884 1883
Brodstoffe 32 827 514 Doll. 49 450 469 Doll. rovisionen 21 657 582 „ C zusammen 54 485 096 Doll. 80 655 659 Doll.
Für die ersten drei Quartale des Fiskaljahres stellt sich der Vergleich nicht ganz so ungünstig. In dieser Woche ist es im Waarenhandel wieder sehr ruhig gewesen. Nachdem der scharfe
Räückgang von Brodstoffen kein sehr bedeutendes Exportmouvement in denselben herbeigeführt, haben die diesseitigen Spekulanten die Preise wieder etwas hinaufgesetzt. Eine kleine Belebung ist für Baumwoll⸗
Stapelwaaren zu verzeichnen, doch wird die Freude darüber durch die
Nachricht aus den New⸗England⸗Staaten herabgestimmt, daß die dortigen Baumwollfabriken sich veranlaßt sehen, die Beschränkung
ihrer Produktion in Betracht zu ziehen. — Der Stand der Winter⸗ saaten wird im Allgemeinen als ein guter bezeichnet. Be⸗ sonders California hat Aussichten auf eine überaus reiche Ernte.
Die Aussaat von Sommerweizen schreitet im Nordwesten unter
günstigen Witterungsverhältnissen rüstig voran. — Am Geldmarkt sind die Zinsraten auf ihrem niedrigen Standpunkte verblieben, und Call Loans zu 1 ½ — 2 %, Darlehen auf bestimmte Termine zu 3 ½ — 4 ½ % p. a. erhältlich gewesen. Diskonten sind nach wie vor auf der Basis von 4 — 4 ½ % für feinste zwei⸗ bis vier Monatwechsel zu placiren gewesen. Nimmt jedoch der Goldexport weiteren Fortgang, so muß die Reserve unserer Banken derart zusammenschmelzen, daß dieselben sich zur Reduktion ihrer Portefeuilles genöthigt sehen werden, und ist es daher leicht möglich, daß sich der Zinsfuß bald versteifen wird. — Der Wechselmarkt hat durchaus feste Haltung bewahrt.
Kaufmännische Tratten sind anhaltend knapp, und auch von Banquiers⸗
tratten war wenig angeboten. Das im Laufe dieser Woche zum
Export gelangte resp. angemeldete Gold erhöht den Gesammtexport
seit 21. Februar, an welchem Tage die Bewegung begann, im Ganzen auf 24 Millionen Dollars, welche von hier nach Europa verschifft wur⸗ den. — In der Lage des Geschäftes am Waaren⸗ und Pro⸗ duktenmarkt ist keine wesentliche Aenderung eingetreten. Von Brodstoffen hatten Weizen und Mais Anfangs etwas mehr Exportfrage, die aber später in Folge der festeren Haltung des Marktes wieder viel schwächer aufgetreten ist. Ueber das Frachten⸗ geschäft läßt sich noch immer nichts Günstiges berichten. Baum⸗ wolle in disponibler Waare war sehr still und konnte ebenso wie Termine die höchsten Notirungen der Woche nicht behaupten. Am Wollmarkt nahm das Geschäft einen äußerst schleppenden Ver⸗ lauf. Brasil⸗Kaffees hatten bei schwacher Nachfrage eher willige Tendenz, westindische Sorten waren flau, ostindische dagegen still und stetig. Rohzucker hatte in den letzten Tagen unter dem Einfluß günstigerer Berichte von den Produktionsländern festere Tendenz. Am Theemarkt herrschte bei fast gänzlich mangelnder Kauflust eine gedrückte Stimmung. Eine ziemlich erhebliche Einbuße, die Provisionen und zwar namentlich Schmalz erlitten haben, vermochte die fast gänzlich ruhende Exportfrage für letzteren Artikel bis jetzt nicht zu beleben. Terpentinöl war wenig begehrt und nie⸗ driger, Harz hatte ruhigen Verkehr. Raffinirtes Petroleum fest. Pipe Line Certificates steigend; Schluß 97 ½¼ C. Am Metallmarkt ist das Geschäft unbefriedigend geblieben. Fremde Manufaktur⸗ waaren waren ruhig, einheimische Fabrikate haben dagegen mehr Beachtung gefunden. Der Import fremder Webstoffe in der heute beendeten Woche beträgt 1 849 838 Doll. gegen 1 438 115 Doll. in der Parallelwoche des Vorjahres. 8 1
Dortmund, 28. April. (Rhein.⸗Westf. Ztg.) Die Lage des Eisenmarktes hat sich in der verflossenen Woche nicht wesentlich verändert, insbesondere hat sich eine größere Belebung des Verkehrs, wie sie gewöhnlich bei Beginn des Frühjahrs einzutreten pflegt, noch nicht eingestellt und verharren die Preise daher auch auf dem bis⸗ herigen unlohnenden Standpunkte. In Roheisen ist es wieder stiller geworden, nachdem die Konsumenten ihren Bedarf pro II. Quartal der Hauptsache nach gedeckt haben. Was die Walz⸗ fabrikate betrifft, so sind die Stabeisenwalzwerke im Allgemeinen ziemlich befriedigend beschäftigt, manche haben sogar reichlich zu thun und sind auch für längere Zeit, einige für 2— 3 Monate, besetzt, aber der Bedarf nimmt nicht in dem Maße zu, wie erwartet worden, und entspricht daher auch nicht der Leistungsfähigkeit der Werke, so daß Preisaufbesserungen nicht zu erlangen sind. Für Baueisen ist die Nachfrage anhaltend steigend und ist daher auch eine Befestigung der Notirungen eingetreten, auf welche bei weiterer Belebung des Be⸗ darfs eine kleine Preisavance folgen dürfte. In Blechen hat sich die bessere Beschäftigung der Werke in den Vorwochen erhalten, ohne daß indessen eine festere Preistendenz eingetreten ist. Die Drahtwalz⸗ werke sind in Folge größerer Exportnachfrage und entsprechender Ordres bei unveränderten Preisen wieder ziemlich befriedigend be⸗ schäftigt, einige haben sogar einen recht flotten Betrieb zu verzeich⸗ nen und auch für längere Zeit Bestellungen in Händen. Die Preise sind zwar fester, aber nach wie vor wenig lohnend. In der Stahl⸗ industrie mangelt es noch immer an genügender Beschäftigung in Stahlschienen, Lang⸗ und Querschwellen, Achsen, Rädern ꝛc. und bleibt daher der Eingang umfangreicher Bestellungen, insbesondere Seitens der inländischen Eisenbahnen dringend zu wünschen. Die Stahlwerke legen sich zwar immer mehr auf die Fabrikation von Artikeln, die bisher aus Eisen gemacht wurden, aber das vermag den Mangel an Ordres in Eisenbahnmaterialien nicht auszugleichen und liegen daher selbst auf größeren Etablissements einzelne Konverter fortdauernd still. Bei der Lokomotiv⸗ und Waggonfabri⸗ kation laufen neue Bestellungen langsamer ein, doch haben dieselben auf Grund älterer Ordres noch befriedigende Beschäftigung zu ver⸗ zeichnen. Ebenso sind die Maschinenfabriken und Gießereien ziemlich gut beschäftigt, freilich wie auch jene zu sehr mäßigen Preisen. In der Kohlenindustrie bleiben Gas⸗ und Flammkohlen lebhaft gefragt zu unverändert festen Preisen, während die Notirungen in allen übrigen Kohlensorten wie auch in Coke anhaltend gedrückt sind.
Leipzig, 28. April. Die „Leip. Ztg.“ berichtet von der Messe: In baumwollenen und halbwollenen Rock⸗ und Hosen⸗ stoffen war der Absatz ein ungemein beschränkter und erstreckte sich lediglich auf kleinere Leute aus Sachsen, Thüringen, Bayern ꝛc., da die größeren Konsumenten ihren Bedarf schon früher ab Fabrik gedeckt haben. In Folge des beständig abnehmenden Meßumsatzes unterhalten die namhafteren Fabrikanten auch mehr oder weniger nur Muster⸗ lager. Der Konsum im Zollverein geht für die in Rede stehenden Artikel übrigens fast von Jahr zu Jahr zurück, wogegen der Export sich so ziemlich auf der seitherigen Höhe gehalten hat, wodurch es den Fabriken jetzt noch möglich wird, die Produktion halbwegs unterzu⸗ bringen, freilich zu wenig lohnenden Preisen, weil beim überseeischen Geschäft die Konkurrenz aller pröduzirenden Länder auszuhalten ist. Die beim Export betheiligten Fabrikanten acceptiren immer noch lieber die billigen Preise als die Einschränkung der Arbeit.
Wien, 30. April. (W. T. B.) Der Verwaltungsrath der Galizischen Karl⸗Ludwigs⸗Bahn beschloß eine Super⸗ dividende von 4 ¼½ Fl. per Aktie; die Gesammtdividende pro 1883 stellt sich demnach auf 14 ¾ Fl.
London, 29. April. (W. T. B.) Zu der heute eröffneten Wollauktion waren 370 000 B. zugeführt, heute wurden 8657 B. angeboten. Auswahl und Besuch war mäßig. Croßbred unverändert, australische, Merino⸗ und Kapwolle zu Pari bis ½ billiger.
St. Petersburg, 29. April. (W. T. B.) Auf die neue 5prozentige konsolidirte Anleihe sind hier ca. 70 Mill. Pfd. Sterl. gezeichnet worden. In Riga beträgt die Zeichnung nach ungefährer Schätzung 600 000 Pfd. Sterl. In Odessa sind 409 000, in Taganrog 500 000, in Charkow 280 000 und in Warschau 450 000 Pfd. Sterl. gezeichnet worden.
New⸗York, 28. April. (W. T. B.) Weizenverschif⸗ fungen der letzten Woche von den atlantischen Häfen der Ver⸗ einigten Staaten nach Großbritannien 126 000, do. nach Frank⸗ reich 3000, do. nach anderen Häfen des Kontinents 35 000, do. von Kalifornien und Oregon nach Großbritannien 24 000, do. nach an⸗ deren Häfen des Kontinents 14 000 QOrts.
29. April. (W. T. B.) Der Werth der Produktenausfuhr in letzter Woche betrug 5 934 000 Dollars. 8
Submissionen im Auslande.
Oesterreich. 5. Mai d. J., Mittags. K. K. Direktion für Staatseisenbahn⸗ betrieb zu Wien. Lieferung des Jahresbedarfs an Werkzeugen und Requisiten für den Bahnerhaltungsdienst pro 1884, insbesondere: 6000 Stück Faßschaufeln, 6000 Schneeschaufeln, 1200 Schlagkrampen, (8890 Scheibtruhen, 1 Stichschaufeln, eiserne Rechen, 400 Spitzkrampen, 200 Dexelhacken.
Theilofferten für eine oder mehrere Gattungen zulässig. weise Lieferung vorgeschrieben. Nähere Bedingungen bei tions⸗Abtheilung für Bau und Bahnerhaltung in Wien.
Verkehrs⸗Anstalten.
St. Petersburg, 30. April. (W. T. B.) Wie aus Kron⸗ stadt gemeldet wird, waren bei Kraßnaja Gorka zwei Dampfer sichtbar. In dem Eise zeigten sich bei Kronstadt überall große wen so daß die Eröffnung der Schiffahrt bald erwartet werden kann.
Berlin, 30. April 18846.
Der unter dem Protektorat Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin stehende Verein der Berliner Volksküchen
hielt gestern Abend unter dem Vorsitz des Syndikus Beisert seine
18. Jahresversammlung ab, in der der Verwaltungsbericht vorgelegt wurde. Zu den 14 Küchen, die der Verein bisher unterhalten, trat die Volksküche auf der Hygiene⸗Ausstellung, deren Einrichtung nach Schluß der Ausstellung dazu verwendet wurde, um in Moabit eine 15. Küche ins Leben zu rufen. Der Gesammtkonsum in allen 15 Küchen betrug 2 290 360 Portionen, gegen 2 039 080 Portionen im Vorjahr. Verbraucht wurden hier⸗ für 1645 Ctr. Fleisch, pro Portion im Durchschnitt also 3 ½ g, 8407 Paar Würstchen, 284 Ctr. Fett, 12 976 Ctr. Kar⸗ toffeln, 4885 Ctr. Mehl, Hülsenfrüchte u. dgl., 2894 Ctr. Kohl und Rüben, 8906 Scheffel Grünkohl und Spinat, 275 Scheffel frische und 39 Ctr. eingemachte Bohnen, 1207 Schock Kohlrabi, 120 Ctr. Back⸗ obst und 371 Scheffel frisches Obst. Eingenommen wurden für die verkauften Speisemarken 353 417 ℳ, verausgabt für Zubereitung der Speisen 250 430; Miethen, Löhne, Inspektionsfahrten u. dgl. er⸗ forderten 86 463; die Generalunkosten, unter denen sich wieder Inspektionsfahrten befanden, nahmen 9965 ℳ in Anspruch und für Abschreibungen wurden 6694 ℳ, ¾ des Gesammtwerthes des Inven⸗ tars in Ausgabe gestellt. Insgesammt balanzirte Einnahme und Ausgabe mit 356 734 ℳ und verblieb ein Betriebsüberschuß von 744 ℳ, durch Schenkungen (1000 ℳ von der Kaiserin), aus den Zinsen u. dergl. kamen 4310 ℳ ein, so daß sich das Ver⸗ mögen um 5054 ℳ vermehrt hat und z Z. 71329 ℳ beträgt. Aus dem Vorstande ausgeschieden ist der bisherige Kassenkurator vr⸗ Theod. Morgenstern. Die für die Angestellten begründete Kranken⸗ asse wurde in 87 Fällen in Anspruch genommen; die Auszahlung des bisher gewährten Sterbegeldes wird ferner unterbleiben. Eine größere Anzahl Statutenänderungen, die dem Centralvorstand unter⸗ breitet wurden, werden in einer außerordentlichen Generalversammlung ihre formelle Erledigung finden.
Ueber die Entdeckung des Palastes in Tiryns durch Dr. Schlie⸗ mann bringt der „Corr. v. u. f. D.“ folgendes Nähere: „Der Palast stammt aus zwei verschiedenen Epochen, wovon die älteste die der Mykener Königsgräber ist und die zweite unmöglich jünger sein kann, als das 9. Jahrhundert vor Christi. Es findet sich nämlich keine Spur lackirter hellenischer Topfwaare, keine Spur von asiatischem Einfluß, dagegen ganz ähnliche Terracotten wie in den Mykener Gräbern, auch jene Topfwaare mit geometrischen Mustern und allerrohester Darstellung von Thieren, die vor Entdeckung der Mykener Gräber als die älteste Griechenlands angesehen wurde. Auf das hohe Alter⸗ thum des Palastes weisen auch die vielen Hera⸗Idole in Kuhform oder als Frau mit zwei Hörnern hin, ebenso die Masse von Messern aus Obsidian. Ganz wie in Troja bestehen die wohlerhaltenen un⸗ teren Mauern des Palastes aus großen Steinen und Lehm, die oberen aus rohen Lehmziegeln. Erstaunen erregend sind die auf dem Wand⸗ putz aus Kalk mit den buntesten Farben aufgetragenen Malereien. unter denen sich auch das ganze Muster der herrlichen skulptirten Thalamosdecke von Orchomenos befindet. Schliemann hofft die Aus⸗ grabungen im Juni zu beenden. Er begab sich zu den griechischen Ostern nach Athen, um den Erbprinzen von Sachsen⸗Meiningen zu empfangen.“ — Die „N A. Z.“ bemerkt dazu: Bei dieser Gelegen⸗ heit erachten wir es für angezeigt, auf Folgendes die Aufmerksamkeit zu lenken: In dem 5. Bande der Denkschriften der fremden Mitglieder der französischen Akademie vom Jahre 1855, in den letzten Zeilen einer 142 Seiten langen Arbeit des griechischen Gesandten H. A. R. Rangabé zu Berlin, die den Titel „Erinnerungen eines Ausfluges von Athen nach Arkadien“ führt, lesen wir, was folgt: „Tiryns, worüber wir nachher reisten, um nach Nauplia, dem letzten Punkt unserer Reise, zu gelangen, ist vielleicht besser als Mykenä bekannt. Ich muß nichtsdestoweniger eine Entdeckung erwähnen, die mein gelehrter Freund Friedrich Thiersch unter meinen Augen machte, als ich ihn im Jahre 1882 daselbst begleitete, und die bisher wenig bekannt blieb. Er ließ an dem südwestlichen Rand des Hügels graben und fand dort eine geebnete Strecke, die mit einem weißen und sehr harten Stuck bedeckt war. An dem westlichen Ende dieser Terrasse fand er Spuren von Säulen, die in gleichen Abständen von einander standen. Diese Stelle verdient eine besondere Auf⸗ merksamkeit und eingehend studirt zu werden. Sie bietet aller Wahr⸗ scheinlichkeit nach ein Beispiel der religiösen oder der Civilbaueinrich⸗ tungen jener ältesten Zeiten, die Ueberreste eines Tempels oder eines Palastes der großen Epoche der Anakten, deren Militärbauten wir in Arkadien und in Argolis, den beiden Provinzen Griechenlands, wo ihre Spuren am besten erhalten sind, eben besichtigt hatten.“
Das Königliche Schauspielhaus brachte gestern Schillers „Braut von Messina“ zur Aufführung und zwar vor mäßig besetztem Hause, obwohl die gestrige Leistung entschieden eine regere Betheili⸗ gung des kunstsinnigen Publikums verdient hätte. Die Besetzung der Hauptrollen war eine durchaus glückliche zu nennen und gestaltete sich zu einem lobenswerthen Ensemble. Frl. Stollberg gab die Donna Isabella in vornehmer, gefälliger Weise, sie war nicht nur die ge⸗ bietende Fürstin, sie gab sich auch als liebende Mutter mit ergreifender, wahrer Empfindung, und zeigte sich im Ausdruck ihrer zarten Gefühle, wie in ihrer grauenerregenden Verzweiflung gleich groß und gewaltig. Hr. Ludwig als Don Cesar und Hr. Müller als Don Manuel boten gleich anerkennenswerthe Leistungen. Frl. Meyer zeigte in der Rolle der Beatrice den ganzen Reichthum der ihr zu Gebote stehenden künstlerischen Mittel, für welche sie mit feinem Ver⸗ ständniß stets die richtige Verwendung zu finden wußte. Die Darstellung der lieblichen, in klösterlicher Stille auferzogenen Jungfrau, welche sich plötzlich in eine fremde Welt und mitten in einen von finstern Leidenschaften bewegten Kampf versetzt sieht, wie der Ausdruck des Entsetzens, des Schmerzes bei Lösung des schrecklichen Mißverständ⸗ nisses gelangen ihr gleich gut. Hr. Hellmuth⸗Bräm hatte als Kajetan Gelegenheit, zu zeigen, welch tüchtige Kraft die Hof⸗ bühne in ihm besitzt. Die herrlichen Rezitationen, welche durch ihn als Chorführer zum Vortrag gelangten, waren eine Musterleistung, welche durch das prächtige Organ wie künst⸗ lerisches Maßhalten einen wirklichen Genuß bot. Niemals fiel der Redner in den leidigen deklamatorischen Ton und falsches Pathos, und gelangte sein Vortrag in seiner ganzen Schönheit zu vollendetem Ausdruck. Ihm schlossen sich Hr. Kahle als Berengar und Hr. Keßler als Bohemund in anerkennenswerther Weise an. Die vom Chor gemeinsam gesprochenen Stellen wurden in durchaus zufriedenstellender Weise vorgetragen.
Neues Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Theater. Gestern debütirte in der Operette „Eine Nacht in Venedig“ eine vielver⸗ sprechende Novize des Soubrettenfaches, Frl. Zimmermann als Fischertochter Annina. Die junge, von der Natur vortheilhaft aus⸗ gestattete Dame bringt Alles mit, was zu einer Soubrette gehört, und tritt muthig auf, so daß sich, wenn Frl. Zimmermann ihre hübsche Stimme und ihre natürlichen graziösen Anlagen noch fleißig schult, das Beste erwarten läßt.
Walhalla⸗Operetten⸗Theater. Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzessin Friedrich Carl und Prinz Friedrich Leopold nebst Gefolge beehrten die Sonntagsvorstellung von „Nanon“ mit Höchstihrem Besuch und verweilten bis zum Schlusse. — Frl. Jennv Stubel, die beliebte Soubrette, hat ihren Kontrakt mit der Direktion auf ein weiteres Jahr prolongirt. — Die Direktion hat für den morgen, Donnerstag, den 1. Mai, beginnenden Gastspiel⸗ Cyklus des Königlichen Kammersängers Hrn. Theodor Wachtel die dankenswerthe Einrichtung getroffen, daß die Billets schon jetzt dazu ausgegeben, dagegen Vorbestellungen nicht angenommen werden.
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preu
No. 102.
Berlin, Mittwoch, den 30. April
““
zischen Staats⸗Anzeiger.
1884.
Nichtamtliches.
Berlin, 30. April. Im weiteren Ver laufe der gestrigen (77.) Sitzung des Hauses der Ab
geordneten wurde die dritte Berathung des Entwurfs einer
Jagdordnung mit §. 44 fortgesetzt. § 44 lautet nach dem Beschlusse in zweiter Lesung:
Die Jagd mit Windhunden und mit jagenden Hunden (Bracken) 8e kann * Polizeiverordnung r enn na röffnung der Jagd noch Halmfrüchte auf dem Felde stehen, so dürfen solche . stücke ohne Genehmigung des Nutzungsberechtigten von Jägern nicht
außerhalb eingefriedigter Wildgärten verboten oder beschränkt werden.
betreten werden. Die Abgg. Prinz von Arenberg, ontragten: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: §. 44 den zweiten Satz dahin zu fassen: Wenn nach Eröffnung der
Nutzungsberechtigten von Jägern nicht betreten werden.
Die Abgg. Dirichlet und Gen. stellten den Antrag: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:
Im §. 44 den ersten Satz zu streichen und den zweiten „Satz
wie folgt zu fassen:
„Soweit nach Eröffnung der Jagd noch Halmfrüchte oder Schotenfrüchte mit Ausnahme der Lupinen auf dem Felde stehen,
dürfen die mit solchen Früchten bestandenen Flächen ohne Geneh⸗
migung des Nutzungsberechtigten von Jägern nicht betreten werden.“ 1““ Abg. Kleist von Bornstedt wiederholte seinen schon in der zweiten Lesung gestellten Antrag, die Worte: „mit Windhunden und“ zu streichen. Er halte es für vollständig widersinnig, die Windhunde in diesen Paragraphen hineinzu⸗ ziehen, und bitte, für seinen Antrag zu stimmen, da er sonst gegen das ganze Gesetz stimmen müßte, um sich nicht seinen Wählern gegenüber dem Vorwurf auszusetzen, daß er für eine widersinnige Bestimmung gestimmt habe.
Der Abg. Dirichlet erklärte, für den Antrag Kleist von Bornstedt stimmen zu wollen. Im Uebrigen werde er zunächst für seinen Antrag, und dann gegen den ganzen Paragraphen stimmen im Interesse der Gleichberechtigung der Jäger, welche 1 zu Pferde jagten, gegenüber denjenigen, welche zu Fuß jagten.
„Der Abg. Scholz⸗Neisse beantragte, dem zweiten Satz des Paragraphen folgende Fassung zu geben: „Grundstücke, auf welchen nach Eröffnung der Jagd noch im Laufe des Jahres als Hauptfrucht abzuerntende Körnerfrüchte sich befinden, dürfen ohne Genehmigung des Nutzungsberechtigten von Menschen nicht betreten werden.“
DZierauf ergriff der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten Dr. Lucius das Wort:
„Mirr ist es doch zweifelhaft, ob der Antrag in seiner ill wwei ⸗ heit, wie ich ihn blos durch das Gehör habe vernehmen können, überhaupt in die Jagdordnung gehört, ob er nicht vielmehr in das Feld⸗ und Forstpolizeigesetz gehört. Ich glaube, im Allgemeinen ist das Betreten eines Feldes, gleichgültig, ob von einem Jäger oder anderen Personen, falls dadurch Schaden angerichtet wird, nicht zulässig. Von dieser Anschauung ausgehend, hat die Königliche Staatsregierung auch in dem Regierungsentwurf überhaupt über diese ganze Frage nichts gebracht. Man kann sicher annehmen, daß in jedem Fall ein anständiger ordentlicher Jäger nicht Grundstücke betritt, wo sich noch Frucht be⸗ findet, mag nun diese gemäht sein, in Haufen gestellt, oder noch am Boden sein, wo er Beschädigung anrichten kann. Ich glaube auch, abgesehen von dieser allgemeinen Anstandsrücksicht und dem Rechtsgefühl, was ja doch bei der Mehrzahl derer vorauszusetzen ist, die überhaupt die Jagd ausüben, daß schon bei den gemeinschaftlichen Jagdbezirken — und da wird es hauptsächlich gelten — die Rücksicht den Pächter abhalten wird, daß er sich Rekla⸗ mationen aussetzt, und im Wiederverpachtungsfall von der Pachtung ausgeschlossen wird. Ich glaube, das gehört zu den Sachen, wo die Gemeinde und der Jagdvorstand sich in jedem einzelnen Falle genügend durch den Pachtkontrakt sichern kann.
Wenn aber bei der zweiten Berathung entgegen der hier aus⸗ gesprochenen Anschauung, die vorliegende Fassung angenommen ist, so gebe ich allerdings zu, daß daraus gefolgert werden könnte e contrario, daß die mit Früchte bestandenen Grundstücke, die nicht Halmfrüchte im engeren Sinne sind, dem Betreten ausgesetzt sein sollen. Was die Frage betrifft, ob der Buchweizen zu den Halmfrüchten gehört, so ist die allerdings eine zweifelhafte. Im gewöhn⸗ lichen bo'anischen Sprachgebrauch glaube ich nicht, daß er dazu gerechnet wird, daß es aber gerade höchst erwünscht sein wird, Buchweizenfelder von den Jägern nicht betreten zu lassen, dem wird ohne Weiteres zuzustimmen sein; denn einmal ist der Buch⸗ weizen eine Frucht, die erst spät im Jahre geerntet wird und dann gerade vielfach in Gegenden gebaut wird, die bodenarm und klimatisch rauh sind. Wo der Buchweizen vielfach neben der Kartoffel die ein⸗ zige und hauptsächliche Nahrung bildet. Es könnte sonach wohl gerechtfertigt sein, daß der Buchweizen in diesem Paragraphen eine Stelle findet. Dagegen würde ich, wie gesagt, kein Bedenken haben; prinzipiell aber muß ich wiederholen, daß die Beschlüsse in zweiter Lesung auch in diesem Punkte entbehrlich sind.
Der Abg. Dr. Köhler beantragte, hinter dem Worte „Halmfrüchte“ einzufügen die Worte „oder Buchweizen“.
Der Abg. von Tiedemann (Bomst) bat, den Antrag Scholz abzulehnen; man begehe sonst den Fehler, Bestim⸗ mungen wieder einzuführen, welche durch die Kompromiß⸗ anträge zu §. 44 beseitigt seien. Wolle man das Betreten der Buchweizenfelder verbieten, so verbiete man damit auch die Hühnerjagd, ebenso wenn das Betreten der Lupinenfelder verboten werde. Deshalb bitte er, dem Antrage Köhler bei⸗
zutreten. Der Abg. Dirichlet wünschte, daß auch die Hülsenfrüchte in gleicher Weise geschützt werden sollten, wie der Buchweizen.
Demnächst nahm der Minister für Landwirthschaft, Do⸗ mänen und Forsten Dr. Lucius das Wort:
Ich möchte dem Herrn Vorredner kurz erwidern, daß wir ja doch nicht ein vollständig neues Recht schaffen, und auch auf diesem Gebiet nicht gewissermaßen tabula rasa vor uns haben; es existirt doch bereits eine vollständig ausgebildete Judi⸗ katur über die bestehenden Jagd⸗, Feld⸗ und Forstpolizei⸗ gesetze. Also insofern ändert auch seine Interpretation oder meine eben geäußerte persönliche Auffassung einzelner Bestim⸗ mungen nichts an der Interpretation Seitens des Richters Der Richter ist in jedem Fall leoiglich an sein freies Ermessen gebunden, wie er diese oder jene gesetzliche Bestimmung interpretiren will.
“ ““
Althaus und Gen. be⸗
◻— 2 * — er Jagd Grundstücke noch mit Halm⸗ früchten bestanden sind, so dürfen dieselben ohne Genehmigung des
2
gewährt werde.
ment Kleist von Bornstedt und in dieser Form Paragraph wurden angenommen.
„und zwar immer für die Zeit 31. März“ zu streichen.
die Geheime Regierungs⸗Rath Freytag, sowie der Abg. Stengel gegen den Antrag aussprachen, Fassung nach der zweiten Lesung
antragten, die Worte: streichen, ferner anstartt
Mark“ zu setzen: „drei Mark“.
Nun habe ich schon in meinen früheren Aeußerungen angedeutet, daß der Antrag des Hrn. Abg. Scholz — den ich übrigens, wie ich wiederhole, blos habe verlesen hören — meines Erachtens gedeckt wird durch das Feld⸗ und Forstpolizeigesetz, denn der §. 10 des Feld⸗ und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 — der übrigens meiner Er⸗ innerung nach wörtlich aus dem früheren Gesetz von 1846 entnom⸗ 89 82 bis auf eine Aenderung, die hier im Hause hinzugefügt ist — lautet:
Mit Geldstrafe u. s. w. wird bestraft, wer e ü
Grundstücke reitet, — “ — also das Reitpferd ist auch gedeckt, Hr. Dirichlet —
karrt, fährt, Vieh treibt, Holz schleift, den Pflug wendet oder über
Aecker, deren Bestellung vorbereitet oder in Angriff genommen ist,
geht. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Dieser letztere Satz ist der Zusatz, der meiner Erinnerung nach durch die Beschlußfassung der beiden Häuser des Landtages zugefügt ist.
Also ich sage auch gegenüber dem Betreten des Grundstücks durch den Jäger besteht bereits eine durch Judikate bestätigte Praxis, und diese Judikate gehen dahin, daß der Jäger berechtigt ist, die Grund⸗ stücke zu betreten. Nun liegt aber doch das Faktum vor, daß die Ausübung der Jagd zu einer Zeit stattfindet, wo eben ein wesentlicher Flurschaden im großen Umfange nicht gemacht wird. Wenn die Wintersaat schon aufgegangen ist, und ein Jäger betritt das Grundstück in rücksichtsloser Weise, so wird der betreffende Besitzer sich schon sein Recht zu verschaffen wissen. Sie können das auf jeder Treibjagd, welche bei Regenwetter stattfindet, sehen, daß man Rapsfelder umgeht und Saatfelder nicht betritt⸗ das gründet sich auf eine Praxis, die ganz in der Natur der Sache liegt, und die aufgekommen ist und bestehen bleiben wird mit und ohne diese gesetzlichen Bestimmungen. Ich kann also nur wiederholen, daß ich nicht glaube, daß eine Unklarheit in das Gesetz gekommen wäre, wenn der zweite Absatz überhaupt weggeblieben wäre, es wäre dann bei der bisherigen Praxis geblieben, nachdem aber durch die Beschlüsse zweiter Lesung ausdrücklich die Halmfrüchte unter besonderen Schutz gestellt sind, kann ich es allerdings nicht für unzweckmäßig erachten, daß der Buchweizen in diesen Satz aufgenommen wird.
§. 44 wurde mit den Anträgen Kleist von Bornstedt und Dirichlet nebst dem Zusatze des Abg. Köhler angenommen,
die übrigen Anträge abgelehnt.
§. 45 lautet nach dem Beschlusse der zweiten Lesung: Hunde und Katzen, welche über zweihundert Meter vom näch⸗ sten bewohnten Hause entfernt jagend oder ohne Aufsicht umher⸗ laufend betroffen werden, darf der Jagdberechtigte tödten oder deh 1 iese Bestimmung findet jedoch auf unde, welche bei de Abwehr des Wildes (§ 65) über die 5 des zu fchügendes Grundstücks, sowie auf Hühnerhunde (Vorstehhunde), welche wäh⸗ rend der Ausübung der Jagd Seitens des Berechtigten aus dessen Jagdbezirke in einen fremden Jagdbezirk überlaufen, keine An⸗ wendung. Diese Hunde können jedoch aufgefangen werden, und hat der zur Rückforderung Berechtigte, neben Erstattung etwaiger Futterkosten für Pfandgeld von
eden eingefangenen ind ein drei Mark zu Fefang Fn — Die Abgg. Dirichlet und Genossen beantragten:
„In Absatz 1 statt „Hunde und Katzen“ zu setzen „Hunde oder Katzen“ und statt „oder ohne“ zu setzen: „und ohne“. Ferner hinter „Hühnerhunde (Vorstehhunde)“ einzufügen „Windhunde und Bracken“.
Der Abg. Kleist von Bornstedt beantragte, den Hühner⸗ hunden auch die Windhunde hinzuzufügen. 1 Der Abg. Dirichlet befürwortete seinen Antrag, er und seine politischen Freunde ständen nicht auf dem Standpunkte, daß die Hunde und Katzen todtgeschossen würden. Er empfehle dem Hause seine verbessernden redaktionellen Anträge zur Annahme. Sodann möchte er auch nicht eine eximirte Ge⸗ richtsbarkeit, wie sie im Absatz zwei vorgeschlagen sei, konstituiren, er möchte ferner auch nicht eine gewisse Hunde⸗Aristokratie grün⸗ den helfen. Warum solle allein der Vorstehhund ein Vor⸗ recht haben? Gebe man dasselbe Recht doch wenigstens auch dem Hunde, der ohne Nase und mit den Augen jage. Er werde, falls seine Anträge nicht angenommen würden, gegen den ganzen Paragraphen stimmen. Der Abg. Kleist von Bornstedt sprach sich auch dafür aus, daß dem Windhund dasselbe Recht wie dem Hühnerhund
Die Anträge Dirichlet wurden abgelehnt; das Amende⸗ der ganze
§. 46 wurde mit unwesentlicher Aenderung angenommen.
§. 47 lautet nach den Beschlüssen in zweiter Lesung:
„Der Jagdschein wird für ein Jahr, und zwar immer für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Marz, ausgestellt. Er gilt für den ganzen Umfang der Monarchie.
Die Abgg. Delius und Gen. beantragten, die Worte: vom 1. April bis zum
Dieser Antrag wurde nach kurzer Debatte, in welcher sich Regierungskommissarien Landforstmeister Donner und
abgelehnt und §. 47 in der ng: angenommen.
§. 48 lautet nach den Beschlüssen in zweiter Lesung: Für den Jagdschein ist eine Gebühr von zehn Mark zu ent⸗ richten. Die Ausfertigung erfolgt kosten⸗ und stempelfrei.
Die Jagdscheingebühr fließt zur Kreiskommunalkasse, in der Provinz Hannover, sowie in den hohenzollernschen Landen zur Amts⸗ kommunalkasse, in den Stadtkreisen zur Gemeindekasse.
Von der Entrichtung der Jagdscheingebühr sind befreit:
1) die gerichtlich beeidigten Forst⸗ und Jagdbeamten des Staates und anderer Waldeigenthümer,
2) diejenigen Personen, welche sich in der für die Staats⸗Forst⸗
„beamten vorgeschriebenen Ausbildung befinden,
3) die in Gemäßheit der §§. 64 und 70 dieses Gesetzes mit dem
Abschusse beauftragten Personen.
Der freie Jagdschein berechtigt nicht zur Ausübung der Jagd auf solchen Jagdbezirken, welche von den unter Nr. 1 bis 3 er⸗ wähnten Personen außerhalb ihrer Dienstbezirke angepachtet werden.
Die Abgg. Prinz von Arenberg, Althaus und Gen. be⸗ nin der Provinz Hannover sowie“ zu istart „angepachtet“ zu sagen „gepachtet“.
Die Abgg. Dirichlet und Gen. beantragten, statt „zehn
Der Abg. Westerburg führte aus, daß sich durch die hohe
Gebühr von 10 % der Kreis Derjenigen, schein lösen würden, ganz bedeutend verringern würde, und daß die weitere Folge vielfach im Ueberhandnehmen des Wildes
welche einen Jagd⸗
sehr schlechtes Komplin vermögen haben sollten.
daß alle Leute, stimmungen kennen sollten. würden auch niemals so streng durchgeführt Er beantrage streichen. den Ankauf.
von Wilddieben erschossen sf stimmung werde man auch den Schutz gegen die Wilddiebe gewähren.
verändert ohne Debatte angenommen, einigen redaktionellen Aenderungen.
lag ein weitergehender Antrag vor, der bannoverschen Gesetzgebung über den Ersatz von Wild⸗ schaden aufrecht erhalten bleiben sollten.
Absicht der Konserwativen gelegen habe, Bestimmung zu beseitigen.
alten Provinzen ausdehnen. sie um so lieber, legten, sie zu behalten.
nicht beabsichtigt habe, den Wildschadenersatz durch dieses Gesetz zu beseitigen. Er wolle gern den
und ein größerer Wildschaden sein werde. dieberei werde dadurch Vorschub geleistet werden. nicht nur an die Rehe, Hasen und Hirsche, die Bauern und kleineren Leute.
„Das Amendement Dirichlet wurde abgelehnt, der Antrag Prinz von Arenberg und in dieser Form der §. 48 wurde angenommen. b
Die §§. 49 bis 57 wurden mit geringfügigen Aende⸗ rungen nach den Beschlüssen der zweiten Lesung angenommen. §. 58 lautet nach den Beschlüssen in zweiter Lesung:
Kiebitz⸗ und Möveneier dürfen nur bis zum 30. April jeden Jahres eingesammelt werden.
Durch Beschluß des Bezirksausschusses kann dieser Termin bis zum 20. April zurückverlegt oder für Kiebitzeier bis zum 10. Mai für Möveneier bis zum 18. Juni einschließlich verlängert werden. Der Beschluß ist endgültig.
„Die Eier oder Jungen von anderem jagdbaren Federwilde
dürfen auch von dem Jagdberechtigten nicht fortgenommen werden mit Ausnahme derjenigen Eier, welche in Brutstätten ausgebrütet, baer welche zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken benutzt werden ollen.
Hierzu beantragte der Abg. Schultz (Lupitz):
Das “ e r bestz Hupit)
§. 5 satz 2 die Worte „bis zum 20. April“ ei und dafür die Worte „bis zum 10. Apgril⸗ zu een G
mit diesem Antrage wurde der §. 58 angenommen. §. 59 lautet nach den Beschlüssen der zweiten Lesung:
Vom fünfrehnten Tage der für eine Willdart festgesetzten Schonzeit ab bis zu deren Ablauf ist es verboten, derartiges Wild sei es in ganzen Stücken oder zerlegt, in demjenigen Bezirke, für welchen die Schonzeit gilt, zu versenden, zum Verkauf umher⸗ zutragen, auszustellen oder feilzubieten, zu verkaufen und, sofern es nicht zum Genuß fertig zubereitet ist, anzukaufen.
Denke man sondern auch an
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Möveneier Anwendung.
Die Abgg. Dirichlet und Genossen beantragten, vor dem Worte „einzukaufen“ einzuschalten: „zum Zweck der Weiter⸗ veräußerung“.
Der Abg. von Tiedemann⸗Bomst erklärte, bereits bei der zweiten Lesung habe er auf die Nothwendigkeit dieser Be⸗ stimmung hingewiesen, damit die deutschen Hausfrauen davor geschützt würden, in der Schonzeit Wild zu kaufen. Die bis⸗ herigen Maßregeln gegen diesen Ankauf hätten nicht ausge⸗ reicht und man müsse sie verschärfen. Wenn gesagt werde, daß die Hausfrauen nicht alle gesetzlichen Bestimmungen kennen könnten, so mache man den deutschen Hausfrauen ein
Der Abg. Dr. Langerhans betonte, es komme auf diese
Bestimmung gar nicht so sehr an, es werde doch genug Wild
gestohlen. Man könne nicht solche drakonischen Gesetze geben, die Wild kauften, auch alle gesetzlichen Be⸗ Diese harten Bestimmungen — werden können. die Schlußworte „und, sofern es nicht ꝛc.“ zu Den Verkauf könne man ja verbieten, nicht aber
Der Abg. Seehusen erklärte, er möchte das Haus bitten,
den Ausführungen des Abg. Dr. Langerhans nicht zuzustimmen. Die Hausfrauen, die Wild ankauften, würden sich doch erkun⸗ digen, ob es auch von Wilddieben herstamme oder nicht, dann würden sie azuch in die Lage gesetzt sein, zu erfahren, ob der Ankauf gestattet sei. Ankauf von Wild in der Schonzeit werden. dafür habe Kreise ständen an fünf Stellen Grabkreuze, wo
Dann werde ferner gerade durch den die Wilddieberei gefördert Daß die bestehenden Bestimmungen nicht ausreichten, man in Ostpreußen viele Beispiele; in seinem Forstbeamte Durch Annahme dieser Be⸗
Forstbeamten einen kleinen
eien.
Die Anträge Dirichlet und Dr. Langerhans wurden ab⸗
gelehnt und der §. 59 in der Fassung nach der zweiten Lesung angenommen.
Ebenso die §§. 60— 82. Die Diskussion wurde darauf mit §. 83, welcher von der
Staatsaufsicht handelt, fortgesetzt.
§. 83 wurde nach den Beschlüssen in zweiter Lesung un⸗ ebenso §§. 84 — 93 mit
§. 94 erhielt nach dem Antrage Prinz von Arenberg⸗
Althaus folgende Fassung:
. Insoweit in einzelnen Landestheilen den Grundeigenthümern die Befugniß zusteht, auf ihren Grundstücken in hochhängenden den Dohnenstrich auszwüben, behält es dabei sein Be⸗ wenden.“
Die §§. 95 und 96 wurden unverändert nach der Fassung
der zweiten Lesung angenommen.
Zu §. 97, welcher lautet:
Injoweit in einzelnen Landestheilen nach den daselbst geltenden gesetzlichen Bestimmungen cach andere Wildgattungen außer dem Schwarzwilde nur in geschlossenen Wildgärten oder Revieren (§. 63) unterhalten werden dürfen, behält es dabei sein Bewenden, und kommen dort auch gegen diese anderen Wildgattungen die Bestim⸗ mungen des §. 64 zur Anwendung. wonach die Bestimmungen
Der Abg. Dr. von Cuny erklärte sich für diesen Antrag
aus Dankbarkeit für die treue Hülfe, welche die hannoverschen Freunde in der Wi alten Provinzen geleistet hätten.
Wildschadenfrage den Mitgliedern aus den Der Abg. von Rauchhaupt bemerkte, daß es nicht in der diese hannoversche Man wolle sie nur nicht auf die Den Hannoveranern lasse man als die Herren so großen Werth darauf Er wünsche ihnen viel Glück dazu. Der Staots⸗Minister Dr. Lucius erklärte, daß die Regierung die hannoverschen Bestimmungen über
Hannoveranern ihre berechtigten Eigenthüm⸗
lichkeiten la
“
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Auch der Wild⸗
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden auf Kiebitz⸗ und
nent, daß sie so wenig Auffassungs⸗
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