1884 / 103 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 May 1884 18:00:01 GMT) scan diff

3 6 g8. 8 - 8 8 Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; 4 . für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expe⸗- dition: SW. Wilhelmstraße Nr. 32.

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Berlin, Donnerstag, M den 1

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Nach Artikel 1 dieser Verordnung wird eine Quarantäne da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld

dem Gehei Postrath Lu von 5 Tagen festgesetzt für Schiffe, welche von den zwischen ner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des dem Geheimen Ober Postrath Ludewig, vortragenden b fje, 9 Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Stadtanleihescheinen

Rath im Reichs⸗Postamt, den Rothen Adler⸗Orden zweiter den Mündungen der Flüsse Indus, Ava uund Irawaddy ge⸗ Klaße mit Chhenostan bem Dr. Kresel legenen Küstenplätzen Hindostans und Birmaniens kommen zum Betrage vom 1ehö zu Düsseldorf den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der und in Zwischenhafen sich einer Quarantäne zu unterziehen welche in folgenden Ahschnitten:

Schleife; dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz⸗Rath Kayser nicht gezwungen gewesen sind. 30 000 zu 1000 ℳ, Schlaf 88 Juf 2 In Artikel 2 werden die Bestimmungen der Verordnung 20 000 8) 500

zu Brilon, dem Gymnasial⸗Oberlehrer a. D. Dr. Heidt⸗ 8 8 8 8 G

mann zu Chrenbreitstein, bisher zu Wesel, und dem Steuer⸗ Nr. 5 vom 28. März d. J. aufrecht erhalten. (Vergl. Nr. 49ü9%9 10 000 zu 200

Einnehmer Hanke zu Belgern im Kreise Torgau den Rothen des „R. A.“ vom 21. April 1884.) W zusammen 80000

Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Obersten z. D. von Lan⸗ In Artikel 3 dagegen wird für Schiffe, welche von jenseits nach dem anliegenden Muster anzufertigen, mit vier Prozent jährlich des Suezkanals gelegenen, nicht egyptischen Hafenplätzen zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplane mittelst Ver⸗

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n, zuletzt Bezirks⸗Commandeur des 1. Bataillons (Cr ssen) b en. un 1. 8 mrelst et e. 82 9 8 2 8 Nr. (- hüve- kommen und auf denen während der Ueberfahrt irgend welche loosung jährlich vom 1. Oktober 1884 ab mit wenigstens zwei 2. Brandenburgischen Landwehr⸗Regiments Nr. 12, dem 822 e 1 va Prozent des Kapital ter Zuwachs der Zinsen von den getilat Oberst⸗Lieutenank z. D. von Hessert, bisher Bezirké⸗Com⸗ Krankheitssymptome sich gezeigt haben, die in der Verordnung bees -.uas si eee e hehheen mandeur des 1. Bataillons (Darmstadt 11) 3. Großherzoglich Nr. 9 vom 3. Juli v. J. vorgesehene strenge Quarantäne von landesherrliche Genelmnigung enihehc. enec genbeültriresium nser⸗ bessischen Landwehr⸗Regim nts Nr. 117, und dem Oberst⸗ 20 Tagen wieder eingeführt. 1 8 v1“ rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Stadtanleihe⸗ Lieutenant z. D. Winckler, bisher Bezirks⸗Commandeur des v1 scheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt 1. Bataillons (Rawitsch) 4. Posenschen Landwehr⸗Regiments E11“ 446 1 ist, obne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums ver⸗ Nr. 59, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem 1 M“ G pflichtet zu sein. b 8 Seminarlehrer a. D. Gießler zu Erfurt den Königlichen Vertrieb der Patentschriften dur dechꝛurch, vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem Kantor und Or Lnisten Reichs⸗Postanstalten dechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber Kirsch zu Grünkt Ie. e .e, 8 M b 8* b der Stadtanleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates

irsch zu Grünberg in Schlesien, dem evangelischen Lehrer „.Im Einvernehmen mit dem Reichs⸗Patentamt ist versuchs⸗ nicht übernommen.

Sch midt zu Oderberg im Kreise Angermünde und dem katho⸗ weise die Einrichtung getroffen worden, daß die nach Maß⸗ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

lischen Lehrer Bock zu Grünwald im Kreise Grünberg den gabe des Reichs⸗Patentgesetzes zur Veröffentlichung gelangen⸗ beigedrucktem Königlichen Instegelk.

Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohen⸗ den Beschreibungen und Zeichnungen, auf Grund deren die Gegeben Berlin, den 16. April 1884.

zollern; sowie dem bisherigen Revierförster Kaiser zu Ade⸗ Ertheilung der Patente erfolgt, die sogenannten Patent⸗ Ministend ilhelm.

lebsen, Amts Uslar, und dem Bezirks⸗Feldwebel Schwarzer schristen, welche bisher ausschließlich durch die Reichsdruckertrtieiae 1 ig 8 von Scholz

vom 2. Bataillon (Eisenach) 5. Thüringischen Landwehr⸗Regi⸗ vertrieben wurden, auch durch Vermittelung der Reichs⸗Post⸗ M n ö

ments Nr. 94 das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. anstalten bezogen werden können. ve 8* aes 8- von Patentschriften (zum fortla 8 Stltop 8

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Bernge aller watentschrenen einer und deeselben inner

den nachbenannten Personen im Ressort des Ministeriums 8 Klasse), 8 89 1“ gee der öffentlichen Arbeiten die Erlaubniß zur Anlegung der zwanzig oder mehr Eremplare einer bestimmten 1 Buchstabe . . Nr. ... ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens⸗Insignien zu er⸗ Patentschrift und 8 8 über theilen, und zwar: c. einzelne Exemplare einer beliebigen Patentschrift. vi“ Reichswährung.

1 1 1 Im Allgemeinen sind für die Bestellung auf Patent⸗ Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom der Commandeur⸗Insignien zweiter Klasse schriften die für den Zeitungsverkehr bestehenden Be⸗ timmun⸗ 16. April 1884 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen 4 1 9 b 8 8 b EüHe. 19½ . 1 Herzoglich anhaltischen Haus⸗Ordens Albre gen maßgebend. Nähere Auskunft wird von sämmtlichen pro. . Stück... Seite.. und Gesetz⸗Sammlung für .... b des Bären: Reichs⸗Postanstalten ertheilt. bbee. lausende Nr. . . ). dem Geheimen Ober⸗Baurath Baensch, vortragenden Berlin W., den 30. April 1884. 8 ir Mhasfitgt der Et Gumbi hüücbe Rath im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, und Der Staatssekretär des Reichs⸗Postamts. Rieramit, daß der Inhabet diefes Amnhtneerurlenben jso ;Dij 82 99 sio 29 9 Ff 8 8 5 1 c Ine Uieles. 8 3 4 8 es hies ge g, 8 Eisenbahn⸗ viassaitctcia Präsidenten Loeffler zu Stephan. ein Darlehn von..Mark schreibe .... ... Mark Reichs⸗ agdeburg; währung gegeben hat, dessen Empfang wir hiermit bescheinigen, indem

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.“ 8 wir versprechen, dasselbe vom .... .... ab mit vier Prozent Klasse desselben 21. Plenarsitzung des Reichstages, jährlich zu verzinsen und jedem Vorzeiger dieses, unter den folgenden rdens: Freit den 2. Mai 1884, N. ; Hes Allerhöchst genehmigten Bedingungen, prompt binnen spätestens acht

x; 8 Freitag, den 2. Mai 1884, Nachmittags 1 Uhr. 88ö““ ““

dem Baurath Siehr zu Insterburg; Tagesord 1 und zwanzig Jahren zurückzuzahlen..

4 V88 88 1 öö“ Tagesor! nung: 1) Es werden ausgegeben und mit folgenden Nummern von des Ehrenkreuzes erster Klasse mit der Krone Mündlicher Bericht der Wahlprüfungs⸗Kommission, be⸗ 1 bis 120 verschen: des Fürstlich lippischen Gesammthauses: treffend die Wabl des Abgeordneten Cronemeyer im 19. han⸗ 30 Stück à 1000 dem Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath und noverschen Wahlkreise. Mündlicher Bericht der Wahl⸗ 500 —„ Ministerial⸗Direktor Brefeld im Ministerium der öffentlichen prüfungs⸗Kommission, betreffend die Wahl des Abgeordneten See Nnke h“ Arbeiten; Bostelmann im 17. Wahlkreise der Provinz Hannnver (Har⸗ 1144“*“ 1111“”“ des er 1 8 8 burg). Weiterer mündlicher Bericht der Wahlprüfungs⸗ EEe11414“* Ligegeben, des Ehrenkreuzes erster Klasse desselben zi etreffend die Wahl des Abge 8 80 zahlbar postnumerando am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres. Ordens: Kommission, betreffend die Wahl des Abgeordneten von Gehren 3) Nach Ablauf dieser, sowie jeder folgenden fünf Jahre werden ouo“˙*‧.“] e im 3. Wahlkreise des Regierungsbezirks Cassel. Zweiter Be⸗ neue Zinsscheine für je fünf Jahre nach vorheriger öffentlicher Be⸗ den vortragenden Räthen im Ministerium der öffentlichen richt der Wahlprüfungs⸗Kommission über die Wahl des Ab⸗ kanntmachung von der Stadthauptkasse an die Vorzeiger der, der Arbeiten, Geheimen Ober⸗Baurath Grüttefien und Ge⸗ geordneten Stanislaus von Chlapowski im 6. Wahlkreise des älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung ausgereicht. heimen Regierungs⸗Rath Sipman; sowie Regierungsbezirks Posen. Berathung der Kaiserlichen Ver⸗ Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen ordnung, betreffend die Ausdehnung der Zollermäßigungen in scheinreihe an den Inhbaber des Anleihescheins, sofern dessen

den Tarifen A zu den deutsch⸗italtenischen und dem deutsch⸗ ek

des Offizierkreuzes des Königlich serbischen zeigung rechtzeitig geschehen ist 4) Die Verzinsung erfolgt zu vier Prozent in den gedachten halb⸗

Takowo⸗Ordens: .— 2 8 2 anis Ha 8⸗2 Schiff g 20. O 8 1 dem Eisenbahn⸗Stationsvorsteher Heydt zu Frank⸗ spanischen Handels⸗ und Schiffahrtsvertrage, vom 20. Oktober zͤhrigen Terminen. 1883. Dritte Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, be⸗ 8 urt a. M. E“ N BI —., 5) Zur Tilzung und Verzinsung dieser 60 000 wird im treffend die Anfertigung und Verzollung von Zündh zern, Stadthaushalts⸗Etat eine Summe von 3600 jährlich aearesege,

auf Grund der in zweiter Berathung gefaßten Beschlüsse. durch welche in Gemäßheit des aufgestellten Tilgungsplanes, bei ätestens

gehalt des Gold⸗ und Silberwaaren, auf eg des Berichts acht und zwanzig Jahren die Schuld getilgt werden wird. Nach

Zweite Berathung des Entwurfs eines Gesetzes über den Fein⸗ steigender Tilgung und abnehmenden Zinszahlungen in spä Maßgabe des Tilgungsplanes findet jährlich in der ersten Woche des

Deutsches Reich. n 18 8 8 der VlI. Kommission. Monats Mfarz 19e ene h111“ Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: 1 v“ v“ . 9 8 88 ele elfe 8 8 .

6. den Geheimen Postrath und vortragenden Rath im Reichs⸗ 6) Die Auszahlung der ausgeloosten Anleihescheine erfolgt Postamt, Schaum in Berlin zum Geheimen Ober⸗Postrath, 8 am 1. Oktober desselben Jahres und auch in der

die Posträthe Triebel Gottgetreu und Pressel in Königreich Preu ben. 8 nach dem Eintritt dieses Fälligkeitstermines folgenden Zeit Berlin zu Ob Posträthen und ständigen Hülfsarbeitern i c dem Nennwerthe auf der Stadtkass Räͤckaabe der Anliis Berlin zu er⸗Posträthen und ständigen Hülfsarbeitern im 6“ b Könia b eranädiaß . nach dem Nennwerthe auf der Stadt asse gegen Rückgabe der Anleihe⸗ 9 Reichs⸗Postant, die Posträthe Fischer in Stettin, BZlindow ass MNajestät der König haben Alletgnädigst geruht: scheine nebst Zinsscheinen und den Anweisungen.

n Breslau und Wentzel in Berlin zu Ober⸗Posträthen, die den Ober⸗Regierungs⸗Rath Schulze bei der Provinzial⸗ Sollten die ausgereichten Zinsscheine fehlen, so wird der Betrag Post⸗Inspektoren Dehn in Gumbinnen Rehan in Kiel Steuer⸗Direktion in Berlin zum Geheimen Finanz⸗Rath und der ün zur Einlösung derselben verwendet, K 4 1 FBh 7 Provinzial⸗Steuer⸗Direk event. den Glaͤubigern nachgezahlt.

Lasche in Arnsberg, sowie die Geheimen „erpedirenden 1“] und Schulrath Menges zu 7) Gleich nach erfolgter Ausloosung werden die ausgeloosten, Sekretäre Stille in Cöln (Rhein), Hubert in Straßburg Magdeburg zum Provinzial⸗Schulrath zu ernennen sowie die gekündigten Anleihescheine, unter Bezeichnung ihrer Buch⸗

Els.) und Sautter in Erfurt zu Posträthen zu ernennen. witbs L““ ssstaben, Nummern und Beträͤge, sowie des Termines, an welchem die

11“ Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht und

ü8 2 Su. n g/zur nfeun. der ö Anleihe⸗ SEESEE1“ 2 eine behufs Empfangnahme es Kapitals aufgefordert 8 9 ) 8 8 8 4 4 8 9 . Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender An⸗ Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor

dem bisherigen Legations⸗Sekretär bei der Kaiserlichen leihescheine der Sta zum Betrage von dem Zahlungstermine im „Amtsblatt der Königlichen Regierung zu

AF 2 Gumbinnen G . ztsblatt der 1 zesandtschaft im Haag, von Tümpling den Charakter als 60 000 Gumbinnen“, in der „Preußisch⸗Littauischen Zeitung“ und im jegations⸗Rath zu verleihen. ö

;88 „Deutschen Reichs⸗und Preußischen Staats⸗An eiger“. Sofer Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. eins dieser Blätter eingehen säsche wird nach P pemerun des Nachdem die Stadtverordnetenversammlung zu Gumbinnen in Königlichen Regierungs⸗Präsidenten an dessen Stelle ein entsprechendes der EeFenc gae S 1 15 Bau anderes ters. b 1 4 3 S öffentlichen Schlachthauses erforderlichen Mitte im Wege einer An⸗ 8) Werden die ausgeloosten Anleihescheine nicht bis zum 1. Ok⸗ Die Kön iglich italienische Regierung hat leihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Magistrats, tober desselben Jahres zur Einlösung v so hört mit em 23. v. Mts. die See⸗Sa nitäts⸗Verordnung r. 6 zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen Tage die Verzinsung der ausgeloosten Anleihescheine auf. eröffentlicht. (Vergl. Nr. 94 des „R. A.“ vom 21. April versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Stadtanleihe⸗ 9) Auf die Beträge der ausgeloosten Anleihescheine, die nicht 8 scheine im Betrage von 60 000 ausstellen zu dürfen, Ieingelöst werden, haben die Eigenthüͤmer nur insoweit ein Recht, als

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