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gethan habe, habe man sich im Lande noch immer nicht an
die neuen Maß⸗ und Gewichtsbezeichuungen gewöhnt. Es wolle durchaus nicht ins Leben eindringen, was man hier vom Standpunkte der Wissenschaft aus legalisirt habe. Der
gemeine Mann werde nach wie vor nach Zoll und Fuß, nach
Pfund und Centner rechnen. Man sollee die großen Massen
nicht zwingen, sich in Dinge hineinzustudiren, die ihnen stets
ungewohnt und unverständlich bleiben würden. (Der Reichs⸗ kanzler Fürst von Bismarck erschien im Saale.) Er sei er⸗ freut, daß der Reichskanzler gerade jetzt erscheine. Er könne demselben dabei gleich danken, daß er wenigstens auf ortho⸗ graphischem Gebiete für das „h“ eingetreten sei. Er bitte den Kanzler dringend, seinen mächtigen Einfluß dafür einzusetzen, daß man in Deutschland auch im Maß⸗ und Gevichtswesen von der Schulmeisterei endlich befreit werde.
Der Bundeskommissar, Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Weymann ersuchte um Ablehnung des Antrages Ruppert, welcher einen fundamentalen Systembruch bedeute und nahezu einer Aufhebung der neuen Maß⸗ und Gewichtsordnung gleich⸗
kommen würde.
Der Abg. Gerwig trat gleichfalls dem Antrag Ruppert
entgegen.
Der Abg. von Schalscha erklärte, ebenso, wie diese Vor⸗ lage den lokalen Verkehrsbedürfnissen die Konzession der Bei⸗ behaltung des Viertelhektoliters und Viertelliters gemacht habe, so würde es sich auch empfehlen, in das Münzsystem die Viertelmark wieder einzuführen durch Ausprägung von 25⸗Pfennigstücken.
Der Antrag Ruppert wurde darauf mit großer Mehrheit abgelehnt; die Vorlage in allen einzelnen Bestimmungen un⸗ verändert angenommen.
Zur ersten Berathung kam dann der Entwurf eines Ge⸗ setzes gegen den verbrecherischen und gemeingefähr⸗ lichen Gebrauch von Sprengstoffen.
In der Generaldiskussion erklärte der Abg. Hasenclever, diese Vorlage enthalte insbesondere in ihrem §. 8 ein unge⸗ heuerliches Unikum. Danach solle schon der bloße Besitz von Sprengstoffen unter Umständen mit Zuchthaus bestraft werden können. Selbst im Scozialistengesetz sei der bloße Besitz sozialistischer Zeitungen nicht mit Strafe bedroht. Es könne leicht vorkommen, daß Personen, welche boshafte Feinde hätten, von diesen, z. B. von irgend einem Polizeispitzel, ein Packetchen Dynamit irgendwie heimlich in die Wohnung hineingebracht werde, daß man dann auf entsprechende Denunziation hin Haussuchung veranstalt, das Dynamit finde, und den Mann ins Zuchthaus bringe. Das könne nicht den Sozial⸗ demokraten allein passiren, obgleich seine Partei vor⸗ zugsweise bedroht sei, sondern das könne ebensowohl etwa einem deutsch⸗freisinnigen Abgeordneten begegnen. Denke
an nur an die gegenwärtige Erhitzung der politischen Leiden⸗ chaften. Aehnliche gefährliche Bestimmungen enthalte das Gesetz noch mehr, die mit den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts in Widerspruch ständen. Seine Partei könne des⸗ halb dem Gesetze nicht zustimmen. Ebensowenig aber werde ie gegen das Gesetz stimmen, weil seine Partei der Regierung die Bekämpfung der eigentlichen anarchistischen Gefahr, der Propaganda der⸗That, nicht erschweren, und weil seine Partei zeigen wolle, wie unrecht der Minister von Puttkamer gethan habe, als derselbe behauptet habe, die Sozialdemokraten seien uf halbem Wege stehen gebliehene Anarchisten. Die Sozialdemokraten seien entschiedene Gegner der anarchistischen Bestrebungen, mit den einzelnen Bestimmungen der Vorlage aber mehrfach nicht einverstanden; und deshalb werde seine Partei unbekümmert um etwaige Provokationen von dieser oder jener Seite, sich der Abstimmung über das Gesetz enthalten.
Der Abg. Dr. Windthorst bedauerte es, daß die Dinge so lägen, daß ein solches Gesetz eingebracht werden müsse, aber sie lägen doch nun einmal so; man müsse nun einmal Vor⸗
kehrungen treffen gegen die Dynamitgefahr, auf welche hier im Hause schon wiederholt, zuletzt bei der Berathung der Ge⸗ werbeordnungsnovelle, hingewiesen worden sei. In der Kom⸗ mission hätten die Anregungen in derselben Richtung von allen Seiten die lebhafteste Unterstützung gefunden, und zu⸗ gleich sei man der Regierung Dank schuldig, daß sie so bald einem von der großen Majorität des Hauses gehegten Wunsche entgegengekommen sei. Im Großen und Ganzen sei er mit den Vorschlägen der Regierung einverstanden. Es würden freilich sehr wesentliche Abweichungen von den Bestimmungen des gemeinen Kriminalrechts beabsichtigt, und schwere Straf⸗ verschärfungen sollten Platz greifen; aber leider sei die Natur der von dieser Seite her drohenden Gefahren eine solche, daß, wenn man den Zweck wolle, man leider dieses Mittel nicht entbehren könne. Er hätte lieber gesehen, daß der Vor⸗ redner sich ebenso entschieden gegen die Anarchisten erklärt hätte, wie die übrigen Parteien; statt dessen kündige der Vor⸗ edner Stimmenthaltung seiner Partei an, und komme dann auf den §. 8 des Entwurfs, den derselbe für bedenklich er⸗ kläre. Er möchte ebenfalls dringend wünschen, daß man nicht oweit zu gehen brauchte, schon den bloßen Besitz von Dynamit unter die harte Strafe des §. 8 zu stellen, sofern der Nachweis der Verwendung zu erlaubten Zwecken nicht erbracht werde, er möchte vielmehr anheimstellen, ob es nicht besser wäre, die Strafandrohung unter der Voraussetzung auszusprechen, daß gravirende Momente vorlägen. Da er eine Kommissions⸗ berathung nicht beantragen wolle, frage er die sachverständigen Kommissarien der Regierung, was in §. 8 unter dem Aus⸗ druck „Besitz“ gedacht worden sei, und ob hier in der That Zweifel, wie sie der Vorredner vorgetragen habe, entstehen könnten.
Niemand verlangte mehr das Wort, eine Verweisung der Vorlage an eine Kommission wurde von keiner Seite bean⸗ tragt, und die zweite Berathung konnte daher sofort im Plenum stattfinden. In der Spezialdiskussion wurden §§. 1—7 ein⸗ stimmig angenommen.
Zu §. 8, welcher lautet:
Wer Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, in seinen Besitz hat oder an andere Personen überläßt unter Umständen, welche nicht erweisen, daß dies zu einem erlaubten Zweck geschieht, wird mit Zuchthausstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniß nicht unter einem Jahre bestraft. Diese Bestimmung findet auf die gemäß §. 8 Absatz 3 vom Bundesrath bezeichneten Stoffe nicht An⸗ wendung,
erklärte der Abg. Dr. Windthorst, er wiederhole seine Bitte an den Herrn Regierungsvertreter, eine Erklärung dahin ab⸗ geben zu wollen, was derselbe sich unter dem Begriffe „Besitz“ gedacht habe.
Hierauf ergriff der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. von Schelling das Wort:
Ich muß den Gedanken ablehnen, als wenn es möglich wäre
“ “ 8 “ I11““ “ 8 “
daß jemand, in dessen Haus eine andere Person Sprengstoffe ver⸗ steckt hat, auf Grund des §. 8 zur Bestrafung gezogen werden kann. Meine Herren, ich glaube, der Ausdruck Besitz giebt schon an und für sich zu keinem Zweifel Veranlassung, denn es ist doch ein an⸗ erkannter Rechtsgrundsatz, daß zum Besitz vor allem der Wille zu besitzen gehört. abe ich nicht den Willen, über eine Sache zu ver⸗ fügen, die sich zcHahe innerhalb meiner Räume befindet, so bin ich eben nicht Besitzer derselben. Insofern besteht zwischen den Auf⸗ fassungen der verbündeten Regierungen und der Ansicht, welche der Herr Abg. Dr. Windthorst zum Ausdruck gebracht hat, ein Gegen⸗ satz nicht.
Der Abg. Frhr. von und zu Aufseß bemerkte, die Frage sei eine sehr wichtige; nach dem Zollgesetz werde auch bestraft, wer zoll⸗ freie Dinge im Besitz habe, und nicht deklarirt habe. Nach seiner Ansicht werde derselbe auch als Defraudant bestraft, und der⸗ selbe werde auch hier als Besitzer des Sprengstoffes bestraft werden müssen. Er möchte nur auf diese Sache aufmerksam machen. 8 §. 8 wurde angenommen, desgleichen unverändert die
.9 —-— 15.
8 Damit war der Gesetzentwurf auch in zweiter Berathung angenommen.
Es folgte der zweite Bericht der Wahlprüfungs⸗Kommission über die Wahl des Abg. Prinzen Handjery im 10. Wahlkreise des Regierungsbezirks Potsdam.
Die Wahlprüfungskommission hatte mit 6 gegen 6 Stim⸗ men beschlossen:
Der Reichstag wolle beschließen:
1) die Wahl des Abg. Prinzen Handjery im 10. Wahlkreise des Regierungsbezirks Potsdam für ungültig zu erklären;
2) den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, zu veranlassen, daß dem Gensd'armerie⸗Wachtmeister Mudlack in Großbeeren eine Rüge zukomme.
Der Abg. von Köller bemerkte, in dem vorliegenden Falle habe die Kommission einen Beschluß per majora gar nicht ge⸗ faßt, sie habe sich über ein Votum nicht einigen können; das Haus habe also eine selbständige Entscheidung zu fällen. Von den ursprünglichen 35 Protestpunkten habe die Kommission den allergrößten Theil als irrelevant zurückweisen müssen; die Vertheilung und Anheftung der Plakate in Schöneberg mit der Ueberschrift: „Wählt Wöllmer nicht!“ habe allerdings stattgefunden; die von dem dortigen Amtsvorsteher geleitete Agitation sei allerdings geeignet, die Freiheit der Wahl zu alteriren. Die Wahlen in Schöneberg seien deshalb für un⸗ gültig erkärt worden, und nach genauer Rechnung hehalte Prinz Handjery hiernach noch fünfundzwanzig Stimmen Majo⸗ rität. Von einer Seite sei in der Kommission aber noch ver⸗ langt worden, auch die 913 Stimmen derjenigen, die gar nicht zur Wahl in Schöneberg gegangen seien, dem Minoritäts⸗ kandidaten Wöllmer zuzurechnen; dieser Vorschlag sei in der Kommission nur mit 6 gegen 6 Stimmen abgelehnt. Dieses neue Prinzip halte er denn doch für unzulässig; der Prinz Handjery sei gewählt, und er bitte das Haus, die Gültigkeit der Wahl auszusprechen.
Der Abg. Dr. Möller glaubte, daß da, wo es sich um eine Beamtenbeeinflussung handele, jedes Rechenexempel auf⸗ hören müsse. Gerade hier habe sich gezeigt, welche verwerflichen Mittel angewendet würden, wenn ein Landrath als Kandidat auftrete. Mögen nun Amtsvorsteher, Amtsdiener, Gensd'armen im ausdrücklichen Auftrage agitiren oder „freiwillig, aus Liebe“, wie es auf der Rechten heiße, der Eindruck im Publi⸗ kum sei derselbe. Am stärksten sei die Wahlbeeinflung in Schöneberg betrieben worden: Wegnahme von Stimmzetteln, Internirung eines Wählers, schmähliche Verdächtigung des Gegenkandidaten durch Verbreitung eines Plakats, in welchem Hr. Wöllmer in nicht mißzuverstehender Weise mit Königs⸗ mördern auf gleiche Stufe gestellt sei, und das Alles unter der Leitung des Amtsvorstehers Feurig. In solchen Fällen, das habe der Reichstag wiederholt ausgesprochen, liege die einfache Remedur in der Ungültigkeitserklärung der Wahl. Seit 20 Jahren lebe man unter einer Parteiregierung. Wie früher von dem Grafen Eulenburg, so habe man neulich aus dem Munde des leitenden Staatsmannes eine Kriegs⸗ erklärung gegen die liberale Partei gehört. Gegen die un⸗ geheure Uebermacht der Behörden, gegen den Druck des Be⸗ amtenapparates u. s. w. habe man keine andere Schutzwehr, als das Verdikt der Ungültigkeitserklärung. Es sei von keiner Bedeutung, ob der Prinz Handjery das Mandat auch noch für den kleinen Rest der Session beibehalte oder nicht, für die nächsten Wahlen aber falle die heutige Entscheidung nicht unerheblich in die Wagschale. Sie solle dazu dienen, der amt⸗ lichen Wahlbeeinflussung wenigstens einigermaßen einen Damm entgegenzusetzen. Möchten die Herren aus Süddeutschland, die unter dieser Beeinflussung nicht zu leiden hätten, die Norddeutschen nicht im Stich lassen, wenn sie wollten, daß der Reichstag die treue und echte Vertretung des Volkes sein solle.
Der Abg. Dr. Marquardsen erklärte, diese Frage verdiene ohne Parteileidenschaft beurtheilt zu werden. Er erkenne an, daß einzelne Beamte zu weit gegangen seien, namentlich der Amtsvorsteher Feurig, er könne aber nicht soweit gehen, die ganze Wahl deshalb für ungültig zu erklären, sondern wolle nur diejenigen Stimmen ausscheiden, die durch Wahlbeein⸗ flussung für einen Kandidaten gewonnen seien. Wenn man dies im vorliegenden Falle thue, bleibe die Wahl gültig.
Demnächst nahm der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Staats⸗Minister von Boetticher das Wort:
Ich setze voraus, meine Herren, daß die Diskussion gleich auch über den Antrag 2 des Kommissionsberichtes eröffnet ist; denn nur Antrag hatte ich die Absicht, mich mit einigen Worten zu außern.
Ich möchte doch anheimgeben, sich zu über legen, ob der Antrag, den Ihnen die Kommission sub Nr. 2 vorschlägt, sich zur Annahme empfiehlt. Der Antrag lautet:
den Herrn Reichskanzler zu ersuchen zu veranlassen, daß dem
Gensd'armerie⸗Wachtmeister Mudlack in Großbeeren die sub
Ziffer 25 beantragte Rüge zukomme, und sub Ziffer 25 finde ich die Konstatirung, daß die Kommission in ihrer überwiegenden Mehrheit der Anschauung gewesen ist, daß Mudlack seine Zuständigkeit überschritten hat und daß seine Handlungsweise eine Rüge erheischt. Nun will ich mich auf das Materielle dieser Kritik, welche die Kommission an die Handlungsweise des Gensd'ar⸗ merie⸗Wachtmeisters Mudlack angelegt hat, gar nicht einlassen; ich möchte aber anheimgeben, zu bedenken, ob es formell richtig ist, daß die Kommission und nach ihrem Vorschlag der Reichstag, überhaupt eine Rüge ausspricht, und daz daran der Antrag geknüpft wird, den Herrn Reichskanzler zu veranlassen, daß diese Rüge der betreffenden Person, deren Verfahren der Kritik unterzogen worden ist, auch wirk⸗ lich zukomme.
Meine Herren! Es ist ja gar kein Zweifel, daß mit einer Rüge noch keine Disziplinarstrafe ausgesprochen wird; denn darüber würden wir ja wohl Alle einig sein, daß, wenn es sich um eine Disziplinar⸗ strafe handelt, ausschließlich die durch die Disziplinargesetze bestimmte Behörde diejenige Stelle ist, welche diese Strafe festzusetzen besugt sein würde. Aber auch in einer Rüge liegt immerhin eine Rektifika⸗ . vl11“ “
tion, deren Ertheilung nach unseren dienstpragmatischen Vorschriften unter allen Umständen den vorgesetzten Behörden überlassen werden muß. Schon aus diesem Grunde halte ich die Annahme des An⸗ trags für in hohem Grade bedenklich, um so mehr bedenklich, als es sich hier um das Anrufen und um die Theilnahme von Behörden handelt, die nicht zu den Civilbehörden gehören. Die Gensd’'armen in Preußen stehen bekanntlich unter der Militärdisziplin, und auch eine solche Rüge, wie sie hier beantragt wird, würde nur von den Militärvorgesetzten den Gensd'armen ertheilt werden können.
Meines Erachtens ist sachlich genug geschehen, und Sie werden das, was Sie wollen, erreichen, wenn Sie sich darauf beschränken, das Ersuchen zu stellen, daß der Thatbestand, wie er sich aus den Verhandlungen in der Kommission, resp. aus den denselben vorher⸗ gegangenen Erhebungen ergeben hat, den Behörden, welche das dienst⸗ liche Verhalten des Gensd'armen Mudlack zu überwachen und zu beurtheilen haben, mitgetheilt wird zur weiteren Veranlassung und Erörterung der Frage, ob sein Verfahren eine Rektifikation verdient oder nicht Das würde der korrekte Weg sein. Der vorliegende Antrag aber, meine Herren, ist ein solcher, den ich Ihrer Zustim⸗ mung nicht empfehlen kann.
Der Abg. Wölfel entgegnete, die Abgg. von Köller und Marquardsen wollten zuerst Adam Riese und dann Wahl⸗ freiheit, seine Partei wolle erst Wahlfreiheit und dann Adam Riese. In dem Falle Clauswitz habe man auch nicht gerechnet. Der Abg. von Köller habe damals gesagt, weil sich nicht ermessen lasse, welchen Einfluß das Verbot von Versammlungen auf den Aus⸗ fall der Wahl gehabt habe, stimme er für Gültigkeit. Er habe gesagt, gerade deshalb stimme er für Ungültigkeit. Das Haus habe sich dieser Meinung angeschlossen, und die Wahl für ungültig erklärt. Aber auch dann, wenn man zähle, ergebe sich hier die Ungültigkeit der Wahl des Abg. Prinz Handjery. Seine Wahl sei mit der geringen Majorität von 25 Stimmen erfolgt, wenn man die Stimmen abrechne, die auch der Abg. von Köller kassiren wolle. Nun seien in Mariendorf ganz dieselben Wahlbeeinflussungen vorgekommen wie in Schöneberg. So habe zugestandenermaßen der Amts⸗ diener Groß an Bäumen und Mauern ein Flugblatt ange⸗ heftet, und dasselbe vertheilt. Würden nun die in Mariendnrf abgegebenen 135 Stimmen abgerechnet, so bleibe der Prinz Handjery in der Minorität.
Der Abg. von Köller blieb dabei, daß bei der akkuratesten Zählung der Stimmen die Gültigteit der Wahl sich ergebe.
Der Avg. Richter (Hagen) erklärte, möge man sich eine
rithmetischen Prinzips als Richtschnur bedienen, oder nicht so komme man zur Ungültigkeitserklärung der Wahl. E meine allerdings, daß die psychologischen Vorgänge bei Wahl beeinflussungen sich arithmetisch gar nicht berechnen ließen sondern nur eine allgemeine Schätzung nach den begleitendern Umständen stattzufinden habe, auf Grund deren man sein Urtheil bilden müsse. Der Amtsvorsteher Feurig sei notorisch ein Mann, von dem man sich jeder Wahlbeeinflussung ver sehen könne. Derselbe sei ein lehrreiches Beispiel der unglück lichen Einrichtung der kommissarischen Amtsvorsteher. Wäh rend derselbe das schmähliche Flugblatt habe verbreiten lassen habe derselbe verboten, irgend ein Flugblatt anzuheften. Der Fall in Theurow sei noch gar nicht erwpähnt worden. Dor habe der Sohn des Ortsvorstehers Hube im Auftrage desselben Stimmzettel vertheilt, und dabei geäußert, die Leute bekämen kein Kartoffelland, wenn sie nicht den Stimmzettel für Prin Handjery abgäben. Der Abzug dieser Stimmen reiche allein vin, um die Wahl für ungültig zu erklären. Er beantrage über den Antrag auf Ungültigkeitserklärung namentliche Ab stimmung.
In namentlicher Abstimmung wurde mit 119 gegen 10 Stimmen die Wahl des Prinzen Handjery für ungültig erklärt.
Ueber den zweiten Antrag der Kommission wurde noch⸗ mals in die Diskussion eingetreten. 8
Der Abg. Dr. Windthorst schlug vor, an Stelle desselben folzenden Antrag anzunehmen:
„Den Reichskanzler zu ersuchen, die den Wachtmeister Mudlack hetreffenden Vorgänge zur Kenntniß der betreffenden Behörden zu oringen zum Zwecke der Prüfung, ob das Verhalten desselben zu einer Rüge Veranlassung giebt und über das Resultat der Prüfung dem Reichstage Mittheilung zu machen.“ b
8
Der Abg. Dr. Marquardsen beantragte, die ganze Frage
mit dem Antrage Windthorst an die Kommission zurückzuver⸗ weisen, welchem Antrage das Haus entsprach.
Hierauf vertagte sich das Haus um 5 ¾ Uhr auf Mittwoch
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20459]
Der Wehrmann Franz Herrmann IJulius Reumann, geboren am 6. Dezember 1852 zu
Breslau,
wird beschuldigt, als Wehrmann der Landwehr ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein,
Mebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs.
Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf Sonnabend, den 12. Juli 1884, Vormittags 9 Uhr,
vor das Königliche Schöffengericht zu Breslau,
Zimmer Nr. 59, am Schweidnitzer Stadtgraben Nr. 2/3, zur Hauptverhandlung geladen. 8 Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe
auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirks⸗Kommando zu Halle
an der Saale am 20. Februar 1884 ausgestellten
Erklärung verurtheilt werden.
Breslau, den 26. April 1884. 8 Wuttke, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[8605] Oeffentliche Ladung.
Die nachstehend genannten Personen
1) der Bäckergeselle Hermann Bernhard Eduard Schröder, am 19. Dezember 1859 zu Wangerin,
Kreis Regenwalde, geboren, letzter gewöhnlicher Auf⸗ enthaltsort Lippehne, Kreis Soldin, 2) der Tischler
Wilhelm Albert Friedrich Ringer, am 7. Dezember
1859 zu Soldin, Kreis Soldin, geboren, letzter ge⸗ woöhnlicher Aufenthaltsort Gellen, Kreis Königsberg
N./M., 3) der Carl Fritz Julius Hoffmann, am
11. September 1860 zu Berlinchen, Kreis Soldin, geboren, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort ebendort,
4) der Gustav Wilhelm Julius Schimonsky, am
5. Februar 1861 zu Adamsdorf, Kreis Soldin, ge⸗
boren, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort ebendort,
5) der Franz Gustav Adolf Henselin, am 4. März
1861 zu Berlinchen, Kreis Soldin, geboren, letzter
gewöhnlicher Aufenthaltsort ebendort, 6) der Albert
Theodor Otto Utzig, am 28. Februar 1861 zu
Berlinchen, Kreis Soldin geboren, letzter gewöhn⸗ licher Aufenthaltsort ebendort, 7) der Reinhold Carl Julius Linde, am 13. Januar 1861 zu Soldin, Kreis
Soldin, geboren, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort
ebendort, 8) der Theodor Emil Willer, auch Wellert genannt, am 25. September 1861 zu Soldin, Kreis Soldin, geboren, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort ebendort, 9) der Friedrich Wilhelm August Siepert,
am 22. Januar 1861 zu Zernickow, Kreis Soldin, geboren, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort eben⸗
dort, 10) der Carl Friedrich Wilhelm Schulze, am 1. September 1863 zu Wuckensee, Kreis Soldin,
geboren, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort Carziger Rahmhütte, Kreis Soldin, 11) der Knecht Ernst
Ferdinand Julius Tessendorf, am 5. Oktober 1861 zu Hohengrape, Kreis Soldin, geboren, letzter ge⸗
wöhnlicher Aufenthaltsort Kl. Lindenbusch, Kreis Soldin, 12) der Knecht David Feske, am 11. Ok⸗ tober 1862 zu Mandelkow, Kreis Soldin, geboren,
letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort ebendort, 13) der
Friedrich Wilhelm Ferdinand Wasewitz, am 22 März 1862 zu Zernickow, Kreis Soldin, ge⸗
boren, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort Stolzen⸗ felbde, Kreis Königsberg N./M., Julius Schuhknecht, am 30. Juli 1863 zu Stadt Bernstein, Kreis Soldin, geboren, letzter gewöhn⸗ licher Aufenthaltsort Amt Bernstein, Kreis Soldin, 15) der Johann Friedrich Pfefferkorn, am 26. Fe⸗
14) der Carl
bruar 1863 zu Carzig, Kreis Soldin, geboren, letzter
gewöhnlicher Aufenthaltsort Späning, Kreis Soldin, 16) der Carl Friedrich Wilhelm Milow, am 26.
Februar 1863 zu Rostin, Kreis Soldin, geboren,
letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort Soldin, Kreis Soldin, 17) der August Friedrich Wilhelm Wolf⸗
gramm, am 8. Juni 1863 zu Glasow, Kreis Sol⸗
din, geboren, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort
ebendort, 18) der Hermann Otto Robert Noock, am 14. Juli 1863 zu Grüneberg, Kreis Soldin, ge⸗ boren, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort ebendort, 19) der Paul Hermann Becker, am 18. Juli 1863.
zu Herrndorf, Kreis Soldin, geboren, letzter gewöhn⸗ licher Aufenthaltsort Schönfließ N./M., Kreis Kö⸗ nigsberg N./M., 20) der Heinrich Julius Fenner, am 13. Juni 1863 zu Klein⸗Latzkow, Kreis Soldin, geboren, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort ebendort,
21) der August Wilhelm Ludwig Werner, am 19. Fe⸗
Hruar 1863 zu Pitzerwitz, Kreis Soldin, geboren, letzter
gewöhnlicher Aufenthaltsort Mellentin, Kreis Soldin, 22) der Carl Friedrich Wilhelm Rehbein, am
30. August 1863 zu Trampe, Kreis Soldin, geboren, letzter gewöhnlicher Kreis Soldin, 23) der Carl Lieske, am 28. April 1863 zu Soldin, geboren, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort
Aufenthaltsort Berlinchen, riedrich Wilhelm oltersdorf, Kreis
ebendort, 24) der August Friedrich Wilhelm Hoeft, am 28. April 1863 zu Derzow, Kreis Soldin, ge⸗
bporen, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort ebendort,
25) der Schmied August Hermann Knitter, am 2. August 1862 zu Staffelde, Kreis Soldin, geboren, . Stennewitz, Kreis Landsberg a. W., 26) der Kupferschmied Ernst
Robert Emil Bodin, am 12. Dezember 1862 zu
Berlinchen, Kreis Soldin, geboren, letzter gewöhn⸗ licher Aufenthaltsort Woldenberg, Kreis Friedeberg
N./M., 27) der Korhmacher Gustav Adolf Adam,
am 6. Juni 1860 zu Filehne, Kreis Czarnikau, ge⸗ boren, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort Driesen,
Kreis Friedeberg N./M.,
werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der
Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des
stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlaässen zu haben,
oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufzuhalten — Ver⸗ gehen gegen §. 140 Nr. 1 des Str.⸗G.⸗B.
Dieselben werden auf den 27. Juni 1884, Mittags 12 Uhr,
vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts
zu Landsberg a. W. zur Hauptverhandlung geladen.
Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden die⸗ selben auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeß⸗ ordnung von den Civil⸗Vorsitzenden der König⸗ lichen Kreis⸗Ersatz⸗Kommissionen zu Labes, be⸗ ziehungsweise Soldin und Czarnikau über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen aus⸗ gestellten Erklärungen verurtheilt werden.
Landsberg a. W., den 14. Februar 1884.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
185668 Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die im Grundbuche von Brüssow Band III. Nr. 14 und Band VII. Nr. 41 auf den Namen des Gutsbesitzers Rudolph Carl Friedrich Müggenburg eingetragenen zu Brüssow belegenen Grundstücke
am 14. Juni 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht — an Gerichtsstelle — versteigert werden.
Die Grundstücke sind mit 180372⁄100 Thlr. Reinertrag und einer Fläche von 272,8929 ha zur Grundsteuer, mit 655 ℳ Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veran⸗ lagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Ab⸗ schrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere die Grundstücke betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Ge⸗ richtsschreiberei eingesehen werden.
Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehender An⸗ “ deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der⸗ artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.
Diejenigen, welche das Eigenthum der Grundstücke beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 18. Juni 1884, Vormittags 10 Uhr, an Gerichtsstelle verkündet werden.
Brüssow, den 26. Januar 1 884. “
Königliches Amtsgericht. Dr. Gluck.
[21896]
Nachdem der Gemeinde⸗Vorsteher Grösch von Wüstensachsen die Eintragung der auf den Namen der Gemeinde Wüstensachsen katastrirten Grundstücke der Gemarkung Wüstensachsen, als:
Pl.⸗Nr. 41 ½ Der Schloßmühlbach, Bach 0,03,78 qm 45 ⅛ Das Schloßgassenwasser, 02,05 50 Die Schloßgasse, . 67 Das Trappgäßchen, 87 Der hintere Müllersweg,
140 Die Dorfgasse,
140 ½ Der Baiersweg,
168 Die Kirchengasse,
192 Die Armersündergasse,
200 Der Beäaierspfad,
207 Die Wehnergasse,
219 Der Gersfelderpfad,
239 Die hintere Gasse,
278 Die kleine Gasse,
324 ½ Der Schloßwiesen⸗Wässe⸗
rungsgraben,
333 Der Schloßmüllersweg,
357 Der hohe Rainer⸗Wässe⸗
rungsgraben, Bach 0,05,32
358 ½ Am hohen Rain, Weg 0,06,37
379 Der vordere Ehrenbergweg, „ 0,03,92 „
464 Der alte Melpertserweg, 0,36,83
480 Der hintere Ehrenbergweg, 0,15,57
569 Der Buchenstrauchsweg, 0,14,62
584 Der Poppenrotherweg, 0,09,92
643 Der Reulbacherweg, 0,73,43
669 Der untere Birnackerweg, 0,17,10
691 Der obere Birnackerweg, 0,44,09
721 ½⅛ Der Kalkwiesenbach, Blach 0,04,43
729 do. 6
737 Der Kalkwiesenweg,
771 Der Grumbacherweg,
779 ½ Der Beckenmühlbach,
786 Der mittlere Grumbacher⸗
weg, Weg 0,03,51
804 Der Beckenmühlersbach, Bach 0,99,36 „
819 Der Beckenmühlers⸗Triftweg,
Weg 0,34,41
821 Der hintere Grumbacher Weg, „ 0,24,77
838 Der Beckenmühlbach, Bach 0,02,79
849 Der Sauerwiesenweg, Weg 0,08,45
868 Der Kaltwiesenbach, Bach 0,03,58
878 Das hintere Dorfwasser „ 0,09,61
928 Der Küchenlückenweg, Weg 0,08,86
961 Der Kreuzweg, „ 0,07,43
1003 Der Düthornweg, „ 0,01,57
1020 Der Beckenmühlersweg, „ 0,18,50
1051 Der Beckenmühlers⸗Triftweg,
Weg 0,32,34 0,17,21 0,08,76 0,43,82 0,03,61 1,26,24
0,01,13 0,25,28 0,13,29
Bach 0,00,85 Weg 0,02,96
,·“
1064 Der Kniebrecherweg 8 1106 Der Schwarzbacherweg, 8 1125 Der Heufelderweg, w 1204 Der vordere Salzrinerweg, „ 1212 Der Holzwiesenweg, 8 1219 Der vordere Holzwiesenweg, „ 0,19,18 1270 Der Schwarzbach, Bach 0,06,44 1273 Der Schwarzbacherweg, eg 0,12,10 1284 ½ Der böße Eckenbach, Bach 0,04,46 1326 Der Hellthalweg, Weg 0,50,90
““
1357 Das Kesselrainerwasser, Wasser 0,11,76 qm 1412 Der Schieberweg, Weg 0,36,15 „ 1429 Der Neuwiesensweg übern Ritter⸗ hof gehend, Weg 0,22,25 1430 Der Weiherhosweg, „ 0,41,47 1433 Der Heuwiesenweg, „ 0,17,14 1500 Der Heuwiesenbach, Bach 0,62,05 1527 Der Stirnbergerweg, Weg 0,14,35 1553 Der untere Heuwiesenweg, 0,37,28 1587 Der Anfallerweg, 0,19,42 1603 Tie Einfahrt am Anfall, 0,04,77 1604 Der Ginolfserweg, 8 0,38,60 1636 Der alte Neuwiesenweg 0,18,54 1642 Der Gartenpfadweg, 0,20,82 1711 ½ Der Gartenpfad, „ 0,09,37 1741 Der hintere Mühlbach, Bach 0,24,57 1762 ½ Die Ziegelgasse, Weg 0,01,13 1786 Die Einfahrt im Hopfen⸗ garten, Weg 0,03,44 1832 Der Ehrenwiesenweg, 1,04,60 1854 Der obere, desgleichen, 0,06,37 1870 Der untere Brückenberger Weg 0,70,73 1951 Der obere, desgleichen, 0,11,96 1975 ½ Der Hasselbacher Triftweg, 0,07,12 1975 ½ do. 0,11,86 2005 Der Schopfengartenweg, 0,09,57 2015 Der Schweißwiesen Wässee⸗ rungsgraben, 0,01,60 2062 Der Hasselbacherweg, 0,17,48 2079 2129 2167 2199 do. 2250 Das Herrnwasser, 2318 Der alte Rhönweg, 2412 Der Stollbergerweg, 2423 Der Kesselrainweg, 2432 Der Oberhäuserweg, 2457 Der Himmelspritzerweg, 2460 Der Mathesbergerweg, am Heckenhof, 2494 Der mittlere Mathesberger⸗ hof, 2531 Der obere, desgleichen, 2565 Der Grumbacherweg, 2567 Der hohe Ackerweg, 2586 Der Schafellerweg, 2608 Der Reulbacherweg, 2547 ½ In der Schafeller, 8 95 ½ Im Dorf, Hofraum 0,00,21 143 Im Dorf, x Ooo unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grund⸗ buch von Wüstensachsen auf den Namen der Ge⸗ meinde Wüstensachsen heantragt hat, so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an obigem Grundvermögen zu haben vermeinen, aufgefordert solche bis zum Termin Montag, den 7. Juli 1884, Vormittags 9 Uhr, bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widrigen⸗ falls nach Ablauf dieser Frist die bisherige Besitzerin als Eigenthümer in dem Grundbuch eingetragen wird, und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das oben erwähnte Grundvermögen er⸗ wirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben gesetzten Frist erfolgten Anmeldung eingetragen sind, verliert. Hilders, am 29. April 1884. “ Königliches Amtsgericht. Wird veröffentlicht: Smitt, Gerichtsschreiber.
[20522 Aufgebot.
Der unbekannte Inhaber der zu Gunsten des Gast⸗ wirths Friedrich Rehmert in Eisbergen am 17. Ok⸗ tober 1873 vom Colon Vogt Nr. 51 in Steinbergen ausgestellten und auf diese Stätte ingrossirten Schuldverschreibung über 150 Thaler wird zufolge Antrags des ꝛc. Rehmert zur Vorlegung dieser Ur⸗ kunde und Anmeldung seiner Rechte in dem dazu auf
den 20. Juni d. J., Morgens 9 Uhr, angesetzten Termine unter dem Rechtsnachtheile auf⸗ gefordert, daß die Urkunde dem Eigenthümer der verpfändeten Stätte gegenüber für kraftlos erklärt werden soll. burg, 28. April 1884. Fürstliches Amtsgericht. Bigmann.
l Aufgebot.
Auf Antrag des Peter Wecht in Munschbach und
des Kurators Michael Wecht in Rimbach wird den
in Amerika mit
wesenden: 1 1) den Kindern des verstorbenen Nicolaus Wecht; 2) der Maria, geborene Wecht, Ehefrau des Adam Gölz;
3) der Eva Elisabetha, geborene Wecht, Ehefrau
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4) Nicolaus Wecht und 8 .
5) Adam Wecht 1 eröffnet, daß ihr Vater Michael Wecht von Münsch⸗ bach am 12. Februar 1884 verstorben ist mit Hinter⸗ lassung eines Testaments vom 9. Oktober 1858, in welchem er sie als Erben eingesetzt hat.
Es wird denselben aufgegeben, im Termin Mittwoch, den 2. Juli 1884, Vormittags 9 Uhr, sich über das Testament und den Erbschaftsantritt zu erklären und die ihnen unter dem Heutigen zuge⸗ theilten Erbportionen in Empfang zu nehmen, widrigenfalls die letzteren auf ihre Kosten bis auf Weiteres in Verwahrung genommen und verwaltet
werden würden.
Dem ebenfalls in Amerika weilenden Michael Wecht wird eröffnet, daß sein Vater laut des oben
unbekanntem Aufenthalte ab-
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seinem Nachlasse mit Rücksicht auf die bereits er⸗ haltenen Vorempfänge nichts mthr erhalten solle. Es wird dem Michael Wecht daher aufgegeben, sich in oben bezeichnetem Termin über die Echtheit und Rechtsbeständigkeit des Testaments zu erklären, eventuell dasselbe anzufechten, widrigenfalls dasselbe als anerkannt gelten und vollstreckt werden wird. Fürth, am 7. Mai 1884. Großherzoglich Hessisches Amtsgericht Fürth. Lindenstruth.
Krauß.
2142 g 1248g Aufgebot. Der Bahnhofsbeamte C. Eberhard zu Doberan hat das Aufgebot des Spareinlagenbuches Nr. 7033 des hiesigen Vorschuß⸗Vereins, e. G., beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem auf Sonnabend, den 6. Dezember 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 11, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Rostock, den 17. April 1884. Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht. Zur Beglaubigung Rudolf Krauel, Amtsgerichts⸗Sekretär
Aufgebot.
Peter Heinrich Cordier, Papierfabrikant in Jaeger⸗ thal bei Dürkheim an der Haardt wohnhaft, und Heinrich Schultz, Rechner der Sparkasse der Stadt Speyer, haben das Aufgebot beantragt bezüglich der nachbezeichneten, angeblich zu Verlust gegangenen Einlagebücher der Sparkasse der Stadt Speyer, auf die Namen der untenbenannten Kinder des Antrag⸗ stellers Cordier lautend, nämlich:
Buch Nr. 15 392 Cordier Mathilde 1879 6 ℳ,
15 001 Eugen 1878/9 16 ℳ,
14 043 Felns 1876/79 12 ℳ 0
3 204 Leopold 1874. 6. 9. 53 ℳ 39 ₰,
13 205 Peter 1874. 6. 9.
8 28 .
Durch Beschluß des K. Amtsgerichts dahier vom Heutigen wurde das Aufgebot erlassen.
Demgemäß werden die Inhaber der vorbeschrie⸗ benen Einlagebücher aufgefordert, spätestens in dem anberaumten Aufgebotstermine vom
Freitag, den 28. November 1884, Vormittags neun Uhr, “
im Sitzungssaale des K. Amtsgerichts Spever ihre Rechte bei dem Gerichte anzumelden und die Ein⸗ lagebücher vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftlos⸗ erklärung erfolgen wird.
Speyer, am 28. April 1884.
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts: Raquet, Königl. Sekretär.
(L. S.)
[22765] Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann Wolf Lessersohn zu Freudenfier, vertreten durch den Rechtsanwalt Arnheim zu Dt. Krone, klagt gegen den Pantoffelmacher und Dachdecker Jacoby, früher zu Zippnow, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalts, wegen 33 ℳ mit dem An⸗ trage, den Beklagten zur Zahlung von 33 ℳ nebst 6 % Zinsen seit dem 27. März 1884 zu verurtheilen und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Jastrow auf den 17. September 1884, Vormittags 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Jastrow, den 8. Mai 1884.
Bordt, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[22764] Bekanntmachung.
Der Rechtsanwalt Schenck zu Essen ist in der Liste der beim unterzeichneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalte gelöscht.
Essen, den 9. Mai 1884.
Königliches Landgericht. [22762]
r Rechtsanwalt Wolf in Hagen ist gestorben und daher die unter Nr. 15 der Rechtsanwaltsliste 1.“ erfolgte Eintragung desselben ge⸗
Hagen, in Westfalen, den 10. Mai 1884.
Königliches Landgericht.
[22763] Bekanntmachung. “ 8 In der Liste der beim hiesigen Landgerichte zu⸗ gelassenen Rechtsanwälte ist der Name des Rechts anwalts Dr. Spengler gelöscht worden. Hildesheim, den 10. Mai 1884. Koöhnigliches Landgericht. Dr. Struckmann.
1
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
[22783] Holzverkaufs⸗Bekanntmachung.
Die in den Königlichen Hausfideicommiß⸗Forst⸗ revieren Staakow, Wasserburg, Hammer und Königs⸗ Wusterhausen eingeschlagenen Brennhölzer sollen:
am Donnerstag, den 5. Juni a. cr., Vormittags von 8 ½ Uhr ab, im Pfuhlschen Lokale zu Königs⸗Wusterhausen beim Bahnhof — öffentlich versteigert werden.
Ein spezielles Verzeichniß der zum Ausgebot kom⸗ menden Hölzer ist unentgeltlich in unserem Geschäfts⸗ lokale, Breitestraße Nr. 35 hierselbst, sowie auch bei den Herren Oberförstern Hartig in Königs⸗ Wusterhausen, Neumann in Klein⸗Waßerburg bei Wend. Buchholz, Gallasch in Hamwer bei Wend. Buchholz und Forst⸗Assessor Loren“ in Staatow ber
gedachten Testaments bestimmt hat, daß er aus
Brand zu erhalten, welche Peamten die zum Ver⸗ “