1884 / 143 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 Jun 1884 18:00:01 GMT) scan diff

wie er annehme, auch seine politischen Freunde jetzt für §. 18 des Kommissionsvorschlages und für den modifizirten Antrag Buhl stimmen würden.

Der Abg. Eysoldt bemerkte, er werde dem Antrag Buhl zustimmen, da derselbe den Kommissionsantrag immerhin, wenn auch nur sehr unbedeutend, verbessere. Die Gefahr, daß das Reich und die Steuerzahler schließlich in vielen Fällen mit ihren Mitteln eintreten müßten, werde durch den Reserve⸗ fonds keineswegs beseitigt, sondern nur ganz minimal ver⸗ ringert. 8 1

Der Abg. Dr. Barth erklärte, gleichfalls für die Zu⸗ lassung des Reservefonds stimmen zu wollen, da er varin eine eventuelle Erleichterung der Steu rzahler erblicke, er werde aber aus gleichen Motiven, wie der Vorredner, für den An⸗ trag Buhl stimmen.

Der Abg. Schroeder (Lippstadt) sprach sich für die An⸗ nahme des Antrages Buhl aus, er bitte aber, im Falle der Annahme desselben, keine weiteren Konzessionen mehr in das Gesetz hineinzunehmen. Er halte es für einen großen Vor⸗ theil des Umlageverfahrens, daß dadurch die Berufsgenossen⸗ schaften jeder bankmäßigen Kassenverwaltung enthoben und unabhängig von Privatbankinstituten hingestellt würden.

Der Antrag Buhl wurde angenommen und mit ihm der §. 18. Die folgenden Paragraphen bis §. 30 fanden ohne Debatte unveränderte Annahme.

Die Abgg. Oechelhäuser, Dr. Buhl und Gen. beantragten:

Der Reichstag wolle beschließen: 1

hinter §. 30 einen neuen Pars hegphen einzuschalten:

8 8:

Unter Zustimmung der betheiligten Genossenschaftsversamm⸗ lungen sind die Genossenschaftsvorstände befugt, mit im Deulschen Reiche zugelassenen Unfallversicherungsgesellschaften Verträge behufs vollständiger oder theilweiser Uebernahme des Risikos und der Verwaltung abzuschließen.

Derartige Verträge bedürfen der Zustimmung des Reichs⸗ Versicherungsamtes.

Die betreffenden Versicherungsgesellschaften unterliegen in ihren durch solche Verträge geregelten Beziehungen der gleichen Kontrole Seitens des Reichs⸗Versicherungsamtes, wie sie dem Letzteren den Berufsgenossenschaften gegenüber zustehen.

Die Haftbarkeit der Genossenschaften den Versicherten gegen⸗ über kann jedoch durch derartige Berträge weder aufgehoben noch eingeschränkt werden.

Der Abg. Dr. Buhl verzichtete auf eine Motivirung des Antrags, dessen Ablehnung der Referent Abg. Dr. Freiherr von Hertling empfahl.

Der Antrag wurde abgelehnt.

§. 31 lautet nach der Regierungsvorlage, Kommission angeschlossen hatte:

Nach erfolgtem Abschluß der Organisation der Berufsgenossen⸗ schaffen sind Aenderungen in dem Bestande der letzteren mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres unter nachstehenden Voraus⸗ setzungen zulässig: 1 8 1

1) Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmenden Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths.

der sich die

2) Das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder örtlich ab⸗ gegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung der⸗ selben zu einer anderen Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der betheiligten Ge⸗ nossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird.

3) Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines Genossenschafts⸗ beschlusses beantragt, dagegen von der anderen betheiligten Genos⸗ senschaft abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath.

4) Anträge auf Ausscheidung einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Be⸗ schlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. Die Geneh⸗ migung zur Bildung der neuen Genossenschaft kann versagt werden, wenn einer der in §. 12 Ziffer 1 und 2 angegebenen Gründe vorliegt.

Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das Statut für die neue Genossenschaft nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 16 bis 20.

Die Abgg. Dr. Barth und Gen. beantragten:

In §. 31 1. die Nr. 3 zu streichen; 2. in Nr. 4 die Worte „der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unter⸗ breiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen“, durch die Worte:

„der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten, und im Falle diese gestimmt, sodann dem Bundes⸗ rathe zur Genehmigung vorzulegen.“

Der Abg. Eberty befürwortete diesen Antrag, der jedoch mit großer Majorität abgelehnt wurde.

§. 31 wurde hierauf angenommen, ebenso §. 32.

§. 33 lautet nach dem Beschluß der Kommission:

Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllang der ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des Reichs⸗Versicherungsamts von dem Bundes⸗ rath aufgelöst werden. Diejenigen Industriezweige, welche die auf⸗ elöste Genossenschaft gebildet haben, sind anderen Berufsgenossen⸗ schaften nach deren Anhörung zuzutheilen. Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen, vorbehaltlich der Bestimmung im §. 91 a auf das Reich über.

Die Abgg. Dr. Barth und Gen. beantragten die Streichung dieses Paragraphen.

Der Abg. Dr. Gutfleisch begründete den Antrag Barth unter Hinweis darauf, daß die Tragweite des §. 33 viel be⸗ deutender sei, als man meist annehme. Die hier vom Reich übernommene Verpflichtung sei sehr erheblich, ja könne ganz unberechenbar wachsen, und sei keineswegs blos dekorativer Natur, wie man nach den Ausführungen des Ministers von Boetticher meinen könnte. Die Berufsgenossenschaften seien schon deshalb der Gefahr der Leistungsunfähigkeit stark aus⸗ gesetzt, weil sie nach ihrer ganzen Organisation den Schwan⸗ kungen und Stockungen der industriellen Entwickelung unter⸗ worfen seien. Dazu komme, daß man ja künftig auch Alters⸗ und Invalidenversorgung der Arbeiter auf die Berufsgenossen⸗ schaften stützen wolle. Dann werde noch eher die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Reichsgarantie eintreten.

Der Abg. Eberty erklärte, es befremde ihn sehr, daß zu der wichtigen Bestimmung dieses §. 33 Niemand von der Ma⸗ jorität das Wort nehme. In der Reichsgarantie erkenne seine Partei ganz speziell ein Fortschreiten auf dem Wege des Staatssozialismus, den er bekämpfs. Das Eintreten der Reichsgarantie könne schon erfolgen, wenn Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften sich einstellten; von einer lediglich dekorativen Ausschmückung des Gesetzes könne man also füglich nicht reden. Man sollte also über seine Bedenken nicht leicht hinweggehen; seine Partei könne die

Verantwortung für diesen Schritt nicht mit übernehmen und bitte, den §. 33 zu streichen. Das dadurch eventuell ent⸗ stehende Vacuum habe dann jedenfalls die Wirkung, daß bei Bildung und Organisirung der Berufsgenossenschaften mit der peinlichsten Sorgfalt verfahren werde.

Der Abg. Frhr. von Maltzahn⸗Gültz bemerkte, daß man gegen die Reichsgarantie stimmen müsse, weil man seiner Zeit den Reichszuschuß nicht gewollt habe, könne er nicht an⸗ erkennen. Ihm sei es nicht bedenklich, für den §. 33 sein Votum abzugeben, weil er die Einwendungen der Vorredner nicht als begründet anzusehen vermöge. Das Kompelle für die sorgfältige Konstruirung leistungsfähiger Genossenschaften finde er gerade in der Reichsgarantie mit ihren besonderen Kautelen.

Der Abg. Dr. Buhl erklärte, er sehe sich nach den bis⸗ herigen Beschlüssen genöthigt, für den §. 33 zu stimmen, und thue dies unter ausdrücklicher Berufung auf die feierliche Versicherung des Staatssekretärs, daß die Berufsoenossen⸗ schaften so leistungsfähig und kräftig organisirt werden sollten, daß ein Eintreten des Reiches mit seinen Mitteln unnöthig sei.

Der §. 33 wurde mit großer Majorität angenommen, desgleichen die §§. 34 bis 40 ohne Debatte unverändert nach dem Kommissionsbeschlusse.

Ein Vertagsantrag wurde angenommen.

Der Präsident schlug vor, die nächste Sitzung Freitag 1 Uhr abzuhalten.

Der Abg. Stolle erklärte, er wisse nicht, was für ein Grund vorliege, die Sitzung morgen erst um 1 Uhr beginnen zu lassen. Es lägen noch wichtige Arbeiten vor, wie z. B. Wahlprüfungen, die ganz gut morgen in den Vormittags⸗ stunden, etwa um 11 Uhr, vorgenommen werden könnten.

Der Präsident führte über diese Frage eine Abstimmung herbei, in welcher der Präsidialvorschlag vom Hause gut⸗ geheißen wurde.

Hierauf vertagte sich 5 Uhr Freitag 1 Uhr.

das Haus um auf

Die in der gestrigen (36.) Sitzung des Reichs⸗ tages bei der zweiten Berathung des Entwurfs eines Ge⸗ setzes über die Unfallversicherung der Arbeiter nach dem Abg. Leuschner resp. nach dem Abg. Dr. Hirsch von dem Bevollmächtigten zum Bundesrath, Staats⸗Minister von Boetticher gehaltenen Reden hatten folgenden Wortlaut:

Ich könnte zwar mit den Bemerkungen, die ich zu machen habe, noch warten. Inzwischen scheint es mir, meine Herren, wenn ich auch nicht die Ueberzeugung haben darf, daß ich mit meinen Bemerkungen die Opposition verstummen mache, doch nützlich, schon jetzt das vor⸗ zubringen, was der Hr. Abg. Sonnemann an der Begründung der Regierungsvorlage vermißt hat. Ich nehme es dem Hrn. Abg. Sonnemann nicht so übel, wie einzelnen anderen Herren, die zu den Gegnern des Gesetzes zählen, daß er die Gründe, welche die verbündeten Regierungen bestimmt haben, sich für das Umlageverfahren zu entscheiden, vermißt, denn der Hr. Abg. Sonne⸗ mann ist nicht Mitglied der Kommission gewesen, und wenn er auch aus den Vorträgen bei der ersten Berathung des Gesetzes hätte ent⸗ nehmen können, welches die Gründe der Regierung gewesen sind, so mag er wohl dabei nicht ausreichend aufgepaßt haben, und er mag wohl keine Zeit gehabt haben, die Preßorgane, von denen er vorhin gesprochen hat, gründlich zu studiren; haͤtte er das Letztere gethan, so würde es ihm nicht entgangen sein, daß die Regierung nicht allein Gründe, sondern sehr gute und triftige Gründe hat, für das Umlage⸗ verfahren sich auszusprechen. Insbesondere hätte ich seinem eingehenden Studium die Artikel in der „Nordbeutschen Allgemeinen Zeitung“ wohl empfehlen mögen, die sich über diese Gründe auslassen. Denn, meine Herren, wenn der Hr. Abg. Sonnemann die Auseinandersetzungen der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung' als schwindelhaft bezeichnet hat, so ist das, glaube ich, ein Urtheil, das er, wenn er die Sache wirklich gründlich abwägt, kaum aufrecht erhalten küunn. Uebrigens sind diese Artikel nicht von einem im Dienste einer Partei stehenden Schriftsteller verfaßt, sondern sie sind verfaßt von einem sehr sorg⸗ fältig arbeitenden Regierungsbeamten. (Hört, hört! links.) Ja, meine Herren, hört, hört! Das ist der Weg, wie man irrige Vor⸗ stellungen in der Presse am wirksamsten berichtigen kann, wenn man Sachverständige mit den Thematen, die man behandeln will, befaßt und sachverständige Urtheile für die einzelnen Fragen beibringt.

Also, meine Herren, dieser Aufsatz ist geflossen aus der Feder eines Beamten, der nicht den Auftrag hatte, das Umlageverfahren à tout prix zu vertheidigen, sondern der die Aufgabe hatte, sachlich zu prüfen, welches Verfahren das bessere sei, und die Gründe, die für das Umlageverfahren streiten, sofern er dasselbe als das bessere erkenne, in zweckmäßiger und verständlicher Weise auseinander zu setzen.

Nun, meine Herren, wie gesagt, nicht um derjenigen willen, die sich mit der Frage eingehend beschäftigt haben, nicht um derjenigen willen, die in der Kommission bereits die Auseinandersetzungen der Vertreter der Regierungen gehört, sondern um des Hrn. Abg. Sonne⸗ mann willen, der noch nicht hinreichend orientirt zu sein scheint, er⸗ laube ich mir, in Kürze noch einmal die Gründe zu entwickeln, welche für das Umlageverfahren streiten.

Diese Gründe sind in der Hauptsache fünf: erstens beruhen sie darin, daß das Umlageverfahren der Industrie die Uebernahme der neuen Last und für einen großen Theil der Industrie ist es eine neue Last erleichtert. Der zweite Grund besteht darin, daß eine Zinsenersparniß erzielt wird zu Gunsten der Industrie, daß die An⸗ jegung von Kapital vermieden wird, welches besser im Dienste der Industrie verwerthet werden kann. Der dritte Grund besteht darin, daß die Verwaltung erleichtert und billiger gestaltet wird. Der vierte Grund besteht in der Vermeidung einer ungleich⸗ mäßigen Belastung in den einzelnen Jahren; und der fünfte Grund beruht darin, daß die Verantwortung für die ehren⸗ amtlichen Verwaltungsorgane, die wir mit den Berufsgenossenschaften schaffen wollen, wesentlich erleichtert wird. Meine Herren, was den ersten Grund anlangt, also die Erleichterung der Uebernahme der neuen Last, so berufen sich die Herren Gegner des Umlageverfahrens immer darauf, und der Hr. Abg. Sonnemann hat in dieser Bezie⸗ hung ja bereits Zahlen angegeben, daß die Industrie schon jetzt sehr viel mehr, erheblich viel mehr für die Unfallversicherung thue, als ihr nach dem Umlageverfahren, wenigstens in den ersten Jahren, angesonnen werde. Wenn die Sache in der That so läge, daß die gesammte Industrie ihre Arbeiter bereits versichert bätte, daß sie für diese Versicherung einen bestimmten Betrag zu zahlen hätte, dann würde meines Erachtens gar kein Grund gewesen sein, überhaupt eine solche Vorlage zu machen. Die Sache liegt aber anders. Nach unseren Aufnahmen sind gegen Unfälle versichert noch nicht die Hälfte der Betriebe, um die es sich in dieser Vorlage handelt, und es sind noch nicht ver⸗ sichert die Hälfte der Arbeiter, die von diesem Gesetz erfaßt werden sollen. Dazu kommt, daß ein großer Theil der versicherten Arbeiter nur zu sehr niedrigen Sätzen versichert ist, die es nicht ermöglichen würden, eine ausreichende Rente zu gewähren, die die Existenz des verunglückten Arbeiters verbürgt.

Also. meine Herren, es ist ja ganz unzweifelhaft, daß für den größten Theil unserer Industrie die Last, die durch dies Gesetz auf⸗ erlegt wird, eine neue ist, und ein großer Theil derienigen Betriebs⸗ unternehmer, die jetzt noch nicht ihre Arbeiter gegen Betriebzunfälle versichert haben, hat es um deswillen unterlassen, weil eben die Un⸗ fallversicherungslast ihm zu hoch gewesen ist. Deshalb ist es nöthig und vorsichtig, daß man die Beiträge in den ersten Jahren für die Industrie so niedrig wie möglich bemißt und dieselben nur allmählich steigen läßt. v6;

Ich will gleich hier bemerken und ich wiederhole damit etwas, was ich in der Kommission des Weiteren auseinandergesetzt habe —: es steht nichts im Wege, toto die zu dem Anlageverfahren überzugehen. Haben Sie heute das Umlageverfahren angenommen, und Sie finden nach dem Verlauf einiger Jahre, daß die Industrie durch das Anlage⸗ oder Kapitaldeckungsverfahren nicht in einer unzulässigen Weise belastet werden würde, daß sie dieses Verfahren ertragen kann, so steht nichts im Wege, daß wir ein Gesetz machen, welches die Berufsgenossenschaften verpflichtet, fortan das Deckungsverfahren anzunehmen. Im gegenwärtigen Stadium aber, wo es sich um eine neue Belastung des größten Theils unserer Industrie handelt, die in ihrer Konkurrenzfähigkeit gegen das Ausland sehr subtile und sorgfältige Rücksichten erfordert, werden Sie sich nicht dazu entschließen können, das Umlageverfahren zu reprobiren und statt desselben ein Verfahren zu adoptiren, das unter Umständen dazu führen kann, unsere In⸗ dustrie auf dem Weltmarkt außer Cours zu setzen.

Meine Herren! Ich habe als den zweiten Grund den bezeichnet, daß ein Zinsersparniß für die Industrie eintritt, und daß, wenn Sie das Anlageverfahren adoptiren, die Industrie Kapitalien festlegt, die sie besser und höher für sich ausnutzen kann. Der Hr. Abg. Sonne⸗ mann hat auf den Invalidenfonds verwiesen und gemeint, wenn man so bedeutende Kapitalien, wie sie bei dem Invalidenfonds festgelegt worden sind, hat festlegen können, so sei nicht abzusehen, weshalb man nicht weiter gehen wolle, um auch die Kapitalien festzulegen, die noth⸗ wendig sind, um dem verunglückten Arbeiter seine Rente zu sichern. Der Unterschied ist nur der, daß der Invalidenfonds aus Kapitalien festgelegt ist, die dem Reich gehörten, und daß es sich hier um Kapi⸗ talien der einzelnen Betriebsunternehmer handelt.

Dann, meine Herren (nach links), berufe ich mich auch auf das Zeugniß eines Abgeordneten aus Ihrer Mitte, welcher es für ganz frrationell erklärt hat, daß man zur Bezahlung einer niedrig verzins⸗ lichen Schuld ein Kapital aufnimmt, für das man höhere Zinsen zahlen muß. Der Hr. Abg. Braun (Wiesbaden) hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1869 im preußischen Abgeordnetenhause, als es sich um die Berathung des Gesetzes, betreffend die Konsolidirung preußischer Staatsanleihen handelte, gesagt:

Sie werden doch jeden Privatmann, der Schulden hat, die er mit 3 % Zinsen verzinsen muß, für einen schlechten Haushalter halten, wenn er, um diese 3 % ige Schuld zu tilgen, ein neues Kapital aufnimmt und statt 100 gleich 110 schreibt und statt 3 % gleich 6 % Zinsen bezahlt.

Dieses Dickthun paßt so auf unseren gegenwärtigen Fall, daß ich hoffe, daß der Rath, den damals der Hr. Abg. Braun der Re⸗ gierung gegeben hat, jetzt von seinen Parteigenossen auch acceptirt werden wird.

Ich habe weiter als dritten Grund für das Umlageverfahren angeführt, daß es die Verwaltung erheblich erleichtert, und in dieser Beziehung will ich auch noch einige Worte hinzufügen. Meine Herren, es können sich die Gegner der Vorlage immer noch nicht emanzipiren von der Auffassung, als ob eine Unfallversicherung oder Unfallversorgung möglich sei anders, als in einer sogenannten ver⸗ sicherungstechnischen Behandlung. Ich habe bereits in der Kommission

auszuführen mich bemüht, daß davon nach der Konstruktion unserer

nicht die Rede sein versicherungstechnisches individuellen Falles vollständig entbehrlich

und daß namentlich und die Be⸗

könne, Verfahren

nach wäre,

Vorlage gar ein solches handlung des Grundsätzen Umlageverfahren annehmen.

sobald

voraussichtliche Lebensdauer die Rente sicher zu stellen. Anders beim

Umlageverfahren. Bei diesem Verfahreu stellen Sie nur die Rente

fest und legen am Jahresschluß die von der Post vorgeschossene Rente auf die Mitglieder der Berufsgenossenschaften nach Maßgabe des während und mathee-e matischer Arbeit erforderlich ist, in dem anderen Falle ein ganz ein⸗

Genossenschaftskatasters um. Es liegt auf der Hand, daß, in dem einen Falle eine Summe von kalkulatorischer

faches Divisionsexempel genügt. 9 . Es ist von den Gegnern der Vorlage in der Kommission die

Klage erhoben worden, daß die Verwaltung der Berufsgenossenschaften

eine so komplizirte sein werde, daß sich wenig Leute dazu hüen 8 wenn der Vorwurf begründet wäre, dann ist er in

würden, diese Verwaltung ehrenamtlich zu übernehmen. meine Herren, weitaus höherem Maße begründet, falls Sie jetzt das Anlage⸗ verfahren adoptiren und damit nicht nur jene komplizirte Berech⸗ nungsweise nach versicherungstechnischen Grundsätzen den Berufs⸗ genossenschaften zur Pflicht machen, sondern ihnen auch eine überaus läftise Vermögensverwaltung auferlegen, die anderenfalls entbehr⸗ lich ist.

Meine Herren, ich habe weiter als vierten Grund für das Umlageverfahren angeführt, daß bei dem Umlageverfahren vermieden wird, eine so ungleichmäßige Belastung in den einzelnen Jahren ein⸗ treten zu lassen, wie das bei dem Anlageverfahren erforderlich ist. Es liegt auf der flachen Hand, daß beim Eintritt von Massen⸗ unglücken die Deckungskapitalprämien, die nach dem Anlageverfahren erhoben werden, die Industrie weit mehr belasten, als wenn es sich nur um die Aufbringung einer Rente handelt, die nun allerdings

in Folge des Massenunglücks auch steigt, aber nicht in dem Maße,

wie die Beschaffung des Anlagekapitals. Endlich, meine Herren, habe ich gesagt, daß die Rücksicht auf die Verantwortung der Vorstände der Berufsgenossenschaften ebenfalls mitbestimmend gewesen ist für die Wahl des Umlageverfahrens, und in dieser Beziehung habe ich eigentlich schon vorhin in kurzem das Nötkige ausgeführt. Sie belasten, wie ich bemerkte, bei Annahme des Deckungskapitalverfahrens die Berufsgenossenschaften mit einer ausgedehnten Vermögensverwaltung, und Sie erhöhen dadurch die

Berantwortlichkeit der Vorstände der Berufsgenossenschaften, denen bdir das Leben und ihre Verwaltung so leicht machen möchten wie ganz abgesehen von den mit einer solchen Ver⸗

nur irgend möglich, mögensverwaltung verbundenen Kosten. 1

Das sind in Kurzem die Gründe, die die verbündeten Regierungen bestimmt haben, im Hinblick auf den öffentlich rechtlichen Charakter der Berufsgenossenschaften das Umlageverfahren in Vorschlag zu bringen. Ich bitte den Hrn. Abg. Sonnemann, dafür zu sorgen, daß, wenn seine Rede abgedruckt wird, auch meine Rede in möglichster Vollständigkeit wiedergegeben werde, denn dann zweifle ich nicht, daß auch unter den Lesern der „Frankfurter Zeitung“ wenigstens einige sein werden, die die Gründe der Regierung nicht für ganz verwerf⸗ lich halten.

Ich habe keinen Beruf, die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ wegen der Bemerkungen zu vertreten, die sie über das literarische Vorgehen des Hrn. Abg. Hirsch gemacht hat. Mir ist der Artikel der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ nicht bekannt geworden, und ich kann also um so weniger zu seiner Rechtfertigung irgend etwas beibringen, was auch außerhalb meiner Aufgabe liegen würde. Das eine aber muß ich sagen, daß, wenn der Hr. Abg. Dr. Hirsch an eine auswärtige Zeitung schreibt, die deutsche Regierung sei eine Förderin des verderblichsten Kommunismus, indem sie diese Vorlage macht, ich dies gerade nicht sehr schön finde. - 1b

Meine Herren, der Hr. Abg. Hirsch hat sich nun, indem er die Geünde, die ich für das Umlageverfahren beigebracht habe, kritisirte, auf die Autorität eines verehrten Mitarbeiters, des Geheimen Rat Lohmann, berufen und hat Aeußerungen des Hrn. Geheimen Rat Lohmann citirt, die er bei der e ersten Unfallsvorlage in der Kommission gethan hat. Diese Aeußerungen sind mir be⸗ kannt, wir standen damals auf dem Standpunkte, daß wir das An⸗ lageverfahren für das Rationelle hielten und Hr. Gebeimer Rat Lohmann vertheidigte dies Verfahren berufsgemäß. b heimer Rath Lohmann an dieser seiner damals ausge⸗ sprochenen Meinung nicht festgehalten hat, daß auch Hr. Lohmann seine Auffassung Angesichts der geplanten berufs⸗ genossenschaftlichen Organisation korrigirt hat, bitte ich Sie zu ent⸗

nehmen aus der Drucksache des Reichstages Nr. 19 vom Jahre 1882, wo es in den vom Hrn. Geheimen Rath Lohmann verfaßten Motiven ausdrücklich heißt, daß nach der Organisation öffentlicher Korporatio⸗ nen, wie sie durch die Vorlage in Aussicht genommen war, das Um⸗ lageverfahren an seinen Bedenken verliere, daß es vielmehr aus den Gründen, die ich mir vorhin vorzutragen erlaubt habe, sich als das Zweckmäßigere empfehle. Also gegen die von dem Herrn Vorredner angezogene Autorität des Hrn. Geheimen Rath Lohmann darf ich mich ebenfalls auf die Autorität des Hrn. Lohmann berufen.

Nun, meine Herren, noch ein Wort über die materielle Be⸗ deutung und die materielle Sicherheit, die nach der Meinung der Gegner des Umlageverfahrens in erhöhtem Maße durch das Anlage⸗ verfahren gegeben werden soll. Läge die Sache so, daß es ganz be⸗ stimmte, fest fixirte versicherungstechnische Grundsätze gäbe, nach denen das Kapital berechnet werden könnte, welches zur Deckung einer vorgeschriebenen Rente erforderlich ist, so würde ich nicht daran zweifeln, daß das Deckungskapital⸗Verfahren ein großes Maß von Sicherheit gewährt. So aber liegt die Sache nicht. Sollte der Herr Vorredner, der mit dem Kassenwesen so vertraut ist, nicht selbst aus den jüngsten Erfahrungen, die er mit seinen Kassen gemacht hat, den Schluß ziehen können, daß es mit diesen versicherungstechnischen Grundsätzen auberordentlich schwach bestellt sei? Ist ihm der Fall Pampel entgangen? Ist ihm ent⸗ gangen, daß das Anlageverfahren auch keine Sicherheit bietet, nachdem zwei Autoritäten auf dem versicherungstechnischen Gebiete das Defizit seiner Verbands⸗Invalidenkasse zu berechnen unternommen baben, und nachdem die Differenz des von ihnen berechneten Defizits nicht weniger als Millionen beträgt? Und war Hr. Pampel, der glaubte, eine Rente beziehen zu können, in der Lage, diese Rente beziehen zu können? Nein, meine Herren, auch die nach dem Anlageverfahren aufgebaute Kasse war nicht im Stande, ihm diese Rente zu geben.

Nun, meine Herren, haben die Gegner heute behauptet, das Umlage⸗

verfahren stehe in unzertrennbarem Zusammenhange mit der Reichs⸗ garantie, ohne Umlageverfahren sei die Reichsgarantie nicht nöthig; bei Annahme desselben werde die Reichsgarantie in Anspruch genom⸗ men werden zu Ungunsten des Steuerzahlers; darauf sei es über⸗ haupt, wie der Hr. Abg. Sonnemann sich ausdrückt, abgesehen, daß schließlich der Steuerzahler die ganze Last der Unfall⸗ versicherung zu übernehmen habe. Nun frage ich auch hier: wie steht die Sache? Wo ist die Deckung nach dem Falle Pampel im Anlageverfahren? Wer deckt dort das Defizit? Also selbst wenn Sie das Anlageverfahren in das Gesetz hineinbringen, würden Sie immerhin die Reichsgarantie nicht entbehren können, wenn Sie die Konstruktion der Genossenschaften auf so schwache Füße stellen, daß sie nicht in sich die Garantie tragen, dauernd leistungsfähig zu sein. Diese Garantie soll aber gerade durch die Bildung von kräf⸗ tigen Berufsgenossenschaften gegeben werden, und da behaupte ich: so gut, wie wir im öffentlichen Leben keine Kommune, keine Korporation bilden, die nicht in sich die Gewähr dafür bietet, daß sie die Lasten zu tragen vermag, die ihr im öffentlichen Leben auferlegt werden müssen, so werden wir auch diese Berufsgenossen⸗ schaften als öffentliche Korporationen in einer solchen Weise gestalten, so umfangreich komponiren, so viel sichere Elemente in sie einweisen, daß sie eben die Gewähr in sich tragen, daß sie die Lasten auch dauernd übernehmen können. Wenn gesagt wird, mit diesem Ver⸗ fahren belaste man den jungen Anfänger, der einen Erwerbszweig be⸗ ginnen will, in ganz unzulässiger Weise, so erwidere ich darauf ein⸗ fach: jeder junge Anfänger, der einen Gewerbebetrieb unternimmt, wird sich von vornherein klar machen müssen, welche öffentlichen Lasten mit diesem Gewerbebetriebe verbunden sind, und er wird sich den Gewerbebetrieb aussuchen, der ihm nach Maßgabe seiner Kraäfte und Leistungsfähigkeit als derjenige erscheint, dessen Lasten er prästiren kann. Ebenso wie der junge Anfänger

sich mit Vorliebe nicht an einen Ort begeben wird, wo eine hohe

Kommunalsteuer besteht, von der er nicht weiß, ob er sie auch tragen kann, ebenso wird der junge Anfänger auch hier und dazu bleibt ihm noch ein weites Feld offen, wenn er den Plan hat, einen Betrieb zu unternehmen, der zu einer hoch belastenden Berufsgenossen⸗ schaft gehört, davon abstehen können und zu einem anderen Betriebe zu greifen in der Lage sein. Also dieser Grund ist nicht stichhaltig und wenn die Sache so aufgezogen wird, wie sie gedacht ist und sie wird so aufgezogen werden, so wird auch der Steuerzahler niemals in Anspruch genommen werden.

Ich komme schließlich dazu, noch ein Wort zu sagen über die sozialpolitische Bedeutung, und da ist mir auch etwas dunkel, wie man die Behauptung aufstellen kann: was wird der Arbeiter dazu sagen, wenn jetzt das Umlageverfahren eingeführt wird? Ja, meine Herren, der Arbeiter wird sich zunächst fragen, was erhalte ich nach dem Gesetze? In welchen Beziehungen stellt mich das Gesetz sicher, und ist das, was mir das Gesetz verspricht, für mich ausreichend, erfüllt es das Maß der Ansprüche, die ich zu haben glaube? Aber ob diese Last aufgebracht wird vom Fiskus, von Berufsgenossenschaf⸗ ten, von Privatgesellschaften, das wird ihm für den Fall wohl ziem⸗ lich gleich sein, wenn er keine Weiterungen bei Erhebung seines An⸗ spruches zu bestehen hat, wie er sie allerdings bis jetzt bei den Privat⸗ Versicherungsgesellschafien zu bestehen hatte. 3

Mieine Herren! Es ist von ethischen und moralischen Wirkungen gesprochen worden, die das Umlageverfahren auf die Industrie und die Arbeiter haben soll. Ich behaupte, daß die einzige moralische Wirkung die sein wird, daß der Arbeiter sich sagen wird: hier ist ein Gesetz gemacht, welches für dich sorgt, wenn du unverschuldet in Unfall geräthst, hier ist ein wohlthätiges Unternehmen, das der Staat zu deinen Gunsten inscenirt hat, und dafür wird er dankbar sein. Im

Uebrigen wird es ihm gleichgültig sein, aus welcher Tasche er diese 1

Wohlthat empfangen wird. 8

versicherungstechnischen Sie das Das ist klar, bei dem Anlageverfahren müssen Sie individualisiren, da müssen Sie in jedem Falle berechnen: wie lange wird das Individuum, dem eine Rente gewährt ist, vor⸗ aussichtlich leben und welches Kapital ist erforderlich, um auf seine

Daß Hr. Ge⸗

*

Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl.

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗

register nimmt an: die Königliche Expedition des Beutschen Reichs-Anzeigers und KAböniglich

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

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8 u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Oeffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und * Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8. Theater-Anzeigen. w

9. Familien-Nachrichten.]

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Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

& Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

beilage. K

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

[28771] Oeffentliche Zustellung.

Die Hausbesitzerin und Weberin Christiane Wil⸗ helmine Mai, geb. Richter, in Oberneukirch, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Martini in Bautzen, klagt gegen den Weber Carl Gottlieb Mai, früher in Oberneukirch, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Scheidung der Ehe mit dem Antrage, die zwischen den Parteien bisher bestandene Ehe wiederum zu scheiden, und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bautzen

auf den 11. November 1884, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Bautzen, den 16. Juni 1884.

Hempel, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[28774] Oeffentliche Zustellung.

In Sachen der Ehefrau des Schlossers Heinrich Liebig, Johanne, geb. Tümmel, hieselbst, Klägerin, wider ihren Ehemann, unbekannten Aufenthalts, Beklagten, wegen Ehbescheidung, ladet Klägerin den Beklagten zu dem auf

den 3. Oktober d. J., Morgens 10 Uhr, vor der ersten Civilkammer Herzoglichen Landgerichts Braunschweig anstehenden Termine zur Fortsetzung der Verhandlung mit der Aufforderung, einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Braunschweig, den 17. Juni 1884.

A. Rautmann, Gerichtsschreiber Herzoglichen Landgerichts.

[28772] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Zimmergesellen Peter Wilhelm Winter aus Lüneburg, Joh. Dorothea Sophie, geb. Flügge, daselbst, vertreten durch den Rechtsanwalt Justizrath Gericke, klagt gegen ihren genannten Ehe⸗ mann, Aufenthaltsort unbekannt, wegen böslicher Verlassung mit dem Antrage:

die zwischen dem Beklagten und ihr bestehende Ehe dem Bande nach zu trennen, unter Ver⸗ urtheilung des Beklagten in die Prozeßkosten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Lüneburg auf Dienstag, den 18. November 1884,

Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diese Auszug der Klage bekannt gemacht.

Lüneburg, den 16. Juni 1884.

v. Schüching,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[28768] Oeffentliche Zustellung.

Die Sophie Venitz, ohne Stand, zu Dutweiler wohnend, Ehefrau von Christian Wilhelm Ober⸗ mann, Schreiner und Wirth, früher daselbst woh⸗ nend, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthalts⸗ ort, vertreten durch Rechtsanwalt Leibl, klagt gegen den genannten Christian Wilhelm Obermann, Schreiner und Wirth, früher zu Dudweiler woh⸗ nend, dermalen ohne bekannten Wohn⸗ und Auf⸗ enthaltsort, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage:

die zwischen Parteien vor dem Civilstands⸗ beamten der Bürgermeisterei Dudweiler am 2. Mai 1872 geschlossene Ehe für geschieden zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Saarbrücken auf den 27. Oktober 1884, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. „Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Saarbrücken, den 16. Juni 1884.

8 Koster,

Gerichtsschreiber des Königlichen

[287651 SDeffentliche Zustellung.

Der Professor Dr. Alfred Kirchhoff zu Halle a. S., vertreten durch den Justiz⸗Rath Schlieckmann da⸗ selbst, klagt gegen den Bauunternehmer Christian Kanzler zu Halle a. S., jetzt in unbekannter Ab⸗ wesenheit, aus den Schuld⸗ und Pfandverschreibungen vom 29. November 1882 und 30. April 1883, mit dem Antrage auf Zahlung von 11000 ℳ, buchstäb⸗ lich: „Elf⸗Tausend Mark“ nebst

a. 4 ¼¾ % Zinsen von 7000 vom 1. Januar 1884

bis 14. April 1884,

b. 5 % Iinsen von 7000 vom 15. April 1884,

c. 5 % Zinsen von 4000 vom 1. Januar 1884

bis 14. April 1884,

d. 6 % Zinsen von 4000 vom 15. April 1884 ab, sowie mit dem ferneren Antrage, das Urtheil gegen Hinterlegung einer dem beizutreibenden Betrage gleichen Summe in Baar oder preußischen Konsols für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die dritte Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Halle a. S. auf

den 22. Oktober 1884, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Halle a. S., den 18. Juni 1884.

1 Wesemann. Aktuar, als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. [28767] Oeffentliche Zustellung.

Nr. 3658. Der Kaufmann Isidor Weil zu Sinsheim, vertreten durch Josef Zivi Heinrich Sohn in Müll⸗ heim, klagt gegen den Uhrmacher F. G. Trefzer von Betberg, zur Zeit an unbekannten Orten, aus Dar⸗ lehen und Waarenkauf, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 50 80 und 6 % Zins vom 28. Juni 1882, 6 40 nebst 6 % Zins vom 1. September 1882, 97 nebst 6 % Zins vom 9. August 1882, 103 90 nebst 6 % Zins vom 1. November 1882 abzüglich bezahlter 20 75 ₰, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Großherzogliche Amtsgericht zu Müllheim auf

Freitag, den 19. September 1884, Vormittags 8 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Müllheim, den 16. Juni 1884.

Adler, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.

[28757]

Der Rentier Friedrich Peter zu Jastrow, als Vormund der minderjährigen Geschwister Marie und Elise Peter von Jastrow, klagt gegen die Acker⸗ besitzer Carl Wolff'schen Eheleute, zuletzt in Fleder⸗ born, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen rückftän⸗ diger Zinsen von 5 ½ % für die auf den den Wolff⸗ schen Eheleuten gehörigen Grundstücken Nr. 7 und 10 Flederborn für die Geschwister Peter eingetrage⸗ nen 1200 auf die Zeit vom 1. Juni 1883 bis dahin 1884, mit dem Antrage, die Wolff'schen Ehe⸗ leute zur Zahlung von 66 kostenlästig zu ver⸗ urtheilen, das Urtheil auch für vorläufig vollstreckbar zu erklären und ladet dieselben zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Ratzebuhr zu dem auf den 17. September 1884, Vormittags 10 Uhr, bestimmten Termine.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Ratzebuhr, den 8 1884.

ahn, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

28770

L2g, Ehefran des Büdners Friedrich Salchow, Emilie, geb. Zastrow, zu Dargislaff bei Treptow a. R., vertreten durch den Justiz⸗Rath Reichhelm zu Stargard, klagt gegen ihren genannten Ehemann, dessen jetziger Aufenthaltsort unbekannt ist, wegen böswilliger Verlassung' auf Ehescheidung, mit dem Antrage:

die Ehe der Parteien zu trennen und den Be⸗

klagten für den allein schuldigen Theil zu er⸗

und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Stargard i. Pom. auf den 21. November 1884, Vormittags 9 Uhr mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Stargard i. Pom., den 9. Juni 1884.

Tetzlaff, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[28766]2 Seffentliche Zustellung.

Der Kaufmann E. Brunnckow zu Woldegk klagt gegen den Inspektor Timm, früher zu Lichtenberg, jetzt unbekannten Aufenthaltsorts, wegen Forderung für Waaren mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 72,30 und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Großherzogliche Amtsgericht zu Woldegk auf

Dienstag, den 16. September 1884, Vormittags 10 Uhr.

Auszug der Klage bekannt gemacht. Aktuar Wiese, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.

[28769] Oeffentliche Vorladung. Magdalena Alby, Ehefrau des in Mülhausen wohnenden Bremsers Jakob Burgund, welche früher ebenfalls in Mülhausen wohnte, und deren jetziger Wohn⸗ und Auüfenthaltsort unbekannt ist, wird vor⸗ geladen in der Sitzung des Kaiserlichen Oberlandes⸗ gerichts zu Colmar i. E. vom 5. Dezember 1884, durch Anwalt vertreten, zu erscheinen, um in der Ehescheidungssache des genannten Jakob Burgund, Berufungsklägers, vertreten durch Rechtsanwalt Doinet, gegen sie selbst, Berufungsbeklagte, über die eingelegte Berufung zu verhandeln. Berufungskläger wird den Antrag nehmen: Kaiserliches Oberlandesgericht wolle die zwischen den Parteien bestandene Ehe scheiden und der Berufungsbeklagten die Kosten zur Last legen. Der Oberlandesgerichts⸗Sekretär: Liesenfeld.

[28777] Kaiserliches Landgericht Straßburg. Julie Caspari, zu Lauterburg wohnend, vertreten durch Rechtsanwalt Riff, klagt gegen ihren Ehe⸗ mann David Dahlmann, Pferdehändler in Lauterburg mit dem Antrage: die zwischen den Parteien bestehende Gütergemein⸗ schaft für aufgelöst zu erklären und dieselben zum Zwecke der Auseinandersetzung ihrer gegenseitigen Vermögensverhältnisse vor Notar Kölsch in Lauter⸗ burg zu verweisen, auch dem Beklagten die Kosten zur Last zu legen. Zur mündlichen Verhandlung ist Termin bestimmt in die Sitzung der II. Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Straßburg vom 19. September 1884, Vormittags 9 Uhr. Straßburg, den 3. Juni 1884.

Der Gerichtsschreiber der II. Civilkammer:

Weber.

[28778] Durch rechtskräftiges Urtheil der I. Civilkammer Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 1. April 1884 ist die zwischen den Eheleuten Ludwig Wulfert, Kaufmann, und Bertha, geb. Schmoele, ohne Ge⸗ schäft, Beide zu Düsseldorf wohnend, bestehende Güter⸗ gemeinschaft mit den gesetzlichen Folgen, nach Maß⸗ gabe der Bestimmungen des Preußischen Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise des Gesetzes vom 16. April 1860 aufgelöst worden. Der Gerichtsschreiber des Königl. Landgerichts: Steinhäuser.

[28780 Bekanntmachung.

Die Anna Emmerich, ohne besonderen Stand, Ehefrau von Johann Longuich zu Saarburg, ver⸗ treten durch Rechtsanwalt Müller,

klagt gegen ihren Ehemann Johann Longuich,

klären,

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

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wohnhaft, jetzt nach Amerika ausgewandert und ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, begen Gütertrennung,

mit dem Antrage: Königliches Landgericht wolle die zwischen der Klägerin und dem Beklagten bisher bestandene eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst und die Parteien in Gütern getrennt erklären, die⸗ selben zur Auseinandersetzung vor den Königlichen Notar Franzen zu Trier verweisen, dem Beklagten die Kosten zur Last legen. Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor der ersten Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Trier ist auf den 17. November 1884, Vormittags 9 Uhr, anberaumt

In Gemäßheit des §. 11 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civil⸗Prozeß⸗Ordnung wird gegen⸗ wärtiger Auszug der Klage bekannt gemacht.

Trier, den 13. Juni 1884.

8 Groß, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[28779]

Durch Urtheil der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 23. Mai 1884 ist zwischen den Eheleuten Heinrich Klapper, Bau⸗ unternehmer zu Neuß, und der Sophia Hofer, da⸗ selbst wohnhaft, die Gütertrennung mit Wirkung vom 14. März 1884 an ausgesprochen worden.

Düsseldorf, den 15. Juni 1884.

8 van Laak, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[28781] Bekanntmachung.

Durch Urtheil der II. Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Elberfeld vom 24. April 1884 ist die zwischen den Eheleuten Agent Friedrich

u Barmen und der Emilie, geb. bisher bestandene gesetzliche Güter⸗

Dömiges daselbs gemeinschaft mit Wirkung seit dem 24. April 1884 für aufgelöst erklärt worden. Der Landgerichts⸗Sekretär: Jansen.

8 Wilhelm Feld z t

[28782] Bekanntmachung. Die durch Rechtsanwalt Kessels Armenrechte zugelassene Alwine, geb. Kirchner, zu Elberfeld, Ehefrau des Schneidermeisters Wilhelm Heistermann daselbst, hat gegen diesen beim König⸗ lichen Landgerichte zu Elberfeld Klage erhoben mit dem Antrage: die zwischen ihr und ihrem genannten Ehemanne bestehende gesetzliche Güter⸗ gemeinschaft mit Wirkung seit dem Tage der Klagebehändigung für aufgelöst zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung ist Termin auf den 1. Ok⸗ tober 1884, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungs⸗ saale der I. Civilkammer des Königlichen Land⸗ gerichts zu Elberfeld anberaumt. Schuster, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[28783] Bekanntmachung.

Die durch Rechtsanwalt Altenberg vertretene, zum Armenrechte zugelassene Auguste, geb. Lauter⸗ jung, zu Solingen, Ehefrau des Arbeiters Emil Brückmann daselbst, hat gegen diesen beim König⸗ lichen Landgerichte zu Elberfeld Klage erhoben mit dem Antrage: die zwischen ihr und ihrem genannten Ehemanne bestehende gesetzliche Gütergemeinschaft mit Wirkung seit dem Tage der Klagebehändigung für aufgelöst zu erklären. Zur mündlichen Ver⸗ handlung ist Termin auf den 1. Oktober 1884, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungssaale der I. Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld anberaumt.

vertretene, zum

E11A6“”; Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

2

Auszug. In der Gütertrennungssache der Ehefrau Ludwig Carl Paffendorf, Catharina, geb. Kirsch, ohne beson⸗ deres Gewerbe in Cöln wohnhaft, Klägerin, ver- treten durch Rechtsanwalt Klein I. gegen 8 ihren Ehemann Ludwig Carl Paffendorf, Dach⸗ decker und Bauklempner in Cöln, Stolkgasse 27 wohnend, Beklagten, nicht vertreten, ist durch rechts⸗ kräftiges Urtheil des Königlichen Landgerichts zu

Bierbrauer, früher zu Neunkirchen, dann zu Trier

Cöln, I. Civilkammer, vom 29. April 1884 die