und Anderen. Herausgegeben von Dr. Fr. O. von Schwarze, General⸗Staatsanwalt zu Dresden. Band XXXVI. Heft 6. (Stutt⸗ gart. Verlag von Ferdinand Enke. 1884.) — Inhalt: XVI. Zur Frage der subjektiven Verschuldung. Von Dr. Lucas, Staatsanwalt in Posen. — XVII. Die Realkonkurrenz der Verbrechen. Von Land⸗ gerichts⸗Rath Kärcher in Karlsruhe. — XVIII Ueber die Form der Wiederaufnahme der Klage im Falle des §. 210 der St. P. D. Von Staatsanwalt Dr. Nagel zu Leipzig. — Literarische Anzeigen: 21) a. Archiv für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung im Deutschen Reiche und in Preußen unter Mitwirkung von Praktikern und Theoretikern, herausgegeben von Dr. Paul Kavpser, Kaiserlicher Regierungs⸗Rath im Reichs⸗Justizamte und Franz Caspar, Kaiser⸗ licher Regierungs⸗Rath im Reichsamte des Innern. Berlin, Müller. 1884. — b. Archiv für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung im Deutschen Reiche und in Preußen, unter Mitwirkung von Prak⸗ tikern und Thaoretikern, herausgegeben von Dr. Paul Kayser, Kaiser⸗ licher Regierungs⸗Rath im Reichs⸗Justizamt von Franz Caspar, Kaiserlicher Regierungs⸗Rath im Reichsamte des Innern. Berlin, Müller. 1884. — 22) P. Dugend (Gerichts⸗Assessor ꝛc. zu Pader⸗ bora und Hülfsarbeiter bei der Staatsanwaltschaft). Der Geschäfts⸗ kreis und die Thätigkeit der Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte in Preußen, insbesondere für jüngere Juristen systematisch dargestellt ꝛc. Berlin, H. W. Müller. 1884. — 23) Der Entwurf des St. G. Bs. für Rußland. Von Professor Dr. A. Geyer zu München. (In von Liszts und von Lilienthals Zeitschrift Bd. III. S. 598 fg, Bd. IV. S. 185 fg.)
— In Nr. 2 der diesjährigen „Mittheilungen von F. A. Brockhaus in Leipzig“, in welchen die genannte Firma dem Publikum über die neuen Unternehmungen ihres Verlages sowie über Erscheinungen der deutschen und ausländischen Literatur, welche durch hr Sortiment und Antiquarium zu beziehen sind, Bericht er⸗ tattet, werden aus dem neuesten Verlage 19 Werke sehr ver⸗ chiedenen Inhalts mit kurzen Besprechungen oder Inhbalts⸗
gaben aufgeführt, darunter mehrere Dichtungen (z. B. das indische Schauspiel „Sakuntala“ in Uebersetzung, 7. Aufl.), mehrere Schriften über verschiedene Sprachen (englische, neuhebräische, chaldäische, wen⸗ dische) und Literaturen (slavische), Medings „Memoiren zur Zeit⸗ geschichte“, von Gottschalls „Neuer Plutarch“, Th. 10, Ersch's und Gruber'’s „Allg. Encyclopädie der Wissenschaft und Kunst“, Thl. 35, von Rönne’s „Staatsrecht der preuß. Monarchie“ in 4. Aufl. Lfg. 15— 17, Brockhaus' Konversations⸗Lexikon in 13. Aufl., von der der 22. nd 23. Drittelband (8. Bd., Bog. 1— 40) erschienen, u. s. w. Außerdem verzeichnen die „Mittheilungen“ 27 Kommissionsartikel der genannten Buchhandlung, verschiedenen Inhalts (z. B. Forcellini, Lexicon totius latinitatis, Du Cange. Glossarium mediae et in- mae latinitatis), sowie 6 neue Kataloge von Brockhaus' Sortiment nd Antiquarium in Leipzig. Den Schluß bilden ausführliche Be⸗ sprechungen über das Werk „Egypten“ von Perrot und Chipiez, Martins „Naturgeschichte der Thiere“, Schliemanns „Troja“, und das Märzheft von „Unsere Zeit“ von Rud. von Gottschall.
— Die in Leipzig und Berlin den 12. d. M. erscheinende Nr. 2141 der „Illustrirten Zeitung“ enthält folgende Abbildungen: Die Ritterschlagsfeier des Johanniterordens in der Ordenskirche zu Sonnenburg am 24. Juni. Originalzeichnung von H. Lüders. — Die gegenwärtig in Wien weilende Singhalesenkaravane. Original⸗ zeichnung von Gustav Marx. — Joseph Weiser. Die Reiter⸗ statue des Generals Dufour in Genf. Nach einer photographischen Aufnahme. Die Nichten des Kardinals. Nach einem Gemälde von Joseph Weiser. — Konrad Knolls Unionsdenkmal der Pfälzer Protestanten in der Stiftskirche zu Kaiserslautern. Nach einer photographischen Aufnahme. — Bilder aus Abessinien. 2 Abbil⸗ dungen. Nach Skizzen des Afrikareisenden Dr. Anton Stecker. 1) Der Chols⸗See. 2) Der Wontschi⸗See. — Ernst Schmaler, † am 13. Juni. Ungebetene Gäste. Nach einem Gemälde von Fritz Sonderland. Nach einer Photographie aus dem Verlage von Wilh. Otto in Düsseldorf. — Little Duck, der Gewinner des Grand Prix de Paris 1884. — Wappen der Transvaal⸗Republik. — Poly⸗ technische Mittheilungen: Hoheisens Fernrohrmedaillon. — Favorit⸗ Klappmöbel (2 Figuren).
Gewerbe und Handel.
Vom oberschlesischen Steinkohlenmarkt berichtet die „Schlesische Ztg.“: Der Umschlag der Witterung in eine entschieden sommerliche hat nicht verfehlt, dem Versandt von Kohlen aller Art günstigen Vorschub zu leisten und den Gruben zahlreiche Aufträge zu⸗ zuführen, zu welchen der Ziegeleibetrieb wie auch bereits der zukünf⸗ tige Bedarf der Zuckerfabriken beiträgt; namentlich nach den böhmi⸗ schen, österreichischen und ungarischen Distrikten ist ein lebhafter Ab⸗ jatz gerichtet. Mit den Beständen der Kohlenhalden dürften die Gruben bald geräumt haben, da die Verfrachtung von Regiekohlen für die Eisenbahnstationen begonnen hat. Der anhaltenden Nachfrage für kleinere Kohlensortimente wird demnächst noch in ausgiebigerem Maße genügt werden, insofern auf der Mathildegrube eine neue Rätteranlage von bedeutenden Dimensionen und nach neuestem Systeme in der Errichtung begriffen ist. — Für Kokeskohlen und Kokes erhält sich ein unverminderter Begehr, welcher bei gleich⸗ bleibenden Verhältnissen dazu führen dürfte, der Gewinnung von Backkohlen in den an die zur Zeit renommirten Gruben angrenzenden Feldern näber zu treten. — Die Preise für sämmtliche Kohlen und Kokesprodukte vermochten sich auf ihrer bisherigen Höhe zu erhalten „— Die New⸗Yorker Handels⸗Zeitung“ schreibt in ihrem vom 27. v. Mts. datirten Wochenbericht: Getreide, Provisionen, Baumwolle, P.troleum und Werthpavpiere, kurz alle Kommoditäten, die vordem von der Spekulation allzu hoch getrieben worden, haben in der verflossenen Woche einer weiteren Preis⸗ depression unterlegen. Nicht nur die Spekulanten selbst, sondern auch die Banken, welche ihnen das Geld zur Ausführung ihrer Pläne vorgeschossen, sehen sich mehr und mehr gezwungen, sich à tout prix der von ihnen übernommenen Bürden zu entledigen, je weiter sich der Werth derselben unter ihren Händen verringert. Wir haben bereits früher hervorgehoben, daß unser solider Kaufmannsstand, wenn er auch natürlicherweise unter der vor sich gehenden immensen Liquidation mit zu leiden hat, doch nur verhältnißmäßig wenig davon berührt wird und daß es die großen Kapitalisten und Spekulanten sind, welche von der Krisis am härtesten betroffen werden. — Am Geldmarkt versteiften sich in Folge der fieberischen Aufregung, welche an der Fondsbörse herrschte und alle Finanzinstitute zur weiteren Einschränkung ihrer Reports veranlaßte während hingegen einzelne bedeutende Börsen⸗Matadore behufs Auf⸗ rechterhaltung ihrer Positionen großer Baarmittel bedurften, die Call Loan Raten vorübergehend auf 12 — 15 % p. a.; dies hielt aber nicht lange an, und ging die Zinsrate on call bald wieder auf 4 — 6 %, dann auf 2 — 4 % zurüͤck, indeß nur gegen allerbestes Unterpfand. Darlehen auf bestimmte Termine waren nur für unbedingt feine Firmen erhältlich, zu 4 ½ — 5 ½ % p. a. Am Waaren⸗ und Produkten⸗
markt ist das Geschäft in einzelnen Branchen wieder ziemlich be⸗ friedigend gewesen, muß aber im Ganzen genommen als ruhig be⸗ zeichnet werden. Brodstoffe hatten vorwiegend weichende Tendenz. Für Mais zeigte sich wieder rege Exportfrage, während Weizen nach dieser Richtung nicht ganz soviel Beachtung gefunden hat, wie in der Vorwoche. Am Mehlmarkt gab sich eine lebhaftere Stimmung kund. Frachten haben bei zunehmendem Begehr für Fahrzeuge angezogen. Baumwolle in disponibler Waare bleibt für Export begehrt und hat auch mehr Frage Seitens einheimischer Spinner gehabt, ist aber ebenso wie Termine abermals ziemlich bedeutend im Werthe zurückgegangen. Der Wollmarkt war bei anhaltend schleppender Frage williger. Brasil Kaffees verkehrten trotz stillem Geschäft in stetiger Haltung, während reinschmeckende Sorten mäßig lebhaft und fest waren. Roh⸗ zucker ist nach dem lebhaften Geschäft in der Vorwoche wieder flau gewesen. Am Theemarkt bewegte sich die Frage abermals in sehr engen Grenzen, da Käufer ihren Bedarf größtentheils auf Auktion deckten. Provisionen haben eine weitere sehr bedeutende Einbuße erlitten, die aber bis jetzt keine wesentliche Belebung des legitimen Verkehrs in Schmalz und anderen in dieses Gebiet gehörenden Arti⸗ keln mit sich gebracht hat. Terpentin konnte einen Anfangs der 8 1 1b
Woche erzielten Avance nicht behaupten; für Harz machte sich eine bessere Stimmung geltend. Raff. Petroleum preishaltend und ruhig. United Pipe Line Certificates konnten den in den letzten Tagen erzielten Avanz nicht behaupten und schlossen in flauer Tendenz. Der Import fremder Webstoffe beträgt für die heute beendete Woche 1 477 950 Doll. gegen 2 289 337 Doll. in der Parallelwoche des Vorjahres.
Amsterdam, 9. Juli. (W. T. B.) In der heute von der niederländischen Handelsgesellschaft abgehaltenen Auktion von Surinamzucker wurden 98 Boucauts zu 17 ¼ à 18 ¼¾ Cts. und 15 Säcke à 21 ¾ Cts. verkauft. 599 Säcke wurden zurückgezogen.
Verkehrs⸗Anstalten.
Bremen, 10. Juli. (W. T. B.) Der Dampfer des Norddeutschen Lloyd „Rhein“ ist gestern Abend 11 Uhr in New⸗York angekommen. 8
Hamburg, 9. Juli. (W. T. B.) Der Postdampfer „Rhaetia' der Hamburg⸗Amerikanischen Packetfahrts⸗ Aktiengesellschaft ist, von New⸗York kommend, heute Nach⸗ mittag 4 Uhr auf der Elbe eingetroffen.
Sanitätswesen und Quarantänewesen. Quarantänemaßregeln Anlaß Ausbruchs der Cholerakrankheit in Toulon und Marseille.
Laut Anordnung der griechischen Regierung haben sich sämmt⸗ liche aus Marseille und allen französischen Mitelmeerhäfen kommenden Provenienzen von jetzt aber einer 11 tägigen Quarantäne zu unter⸗ werfen; bei Briefen und sonstigen Postsendungen sollen die in Bezug auf Desinfektion bestehenden Vorschriften zur Anwendung gelangen.
Für sämmtliche Provenienzen aus Algier ist von der griechischen Regierung eine Beobachtungequarantäne von 5 Tagen festgesetzt worden.
Aus Marokko, Tripolis, der Türkei und Indien stammende Hadern und Kleider werden im Lazareth zu Fiume wie sehr ver⸗ dächtige Waaren und Gegenstände behandelt.
— Die italienische Regierung hat unterm 30. Juni Folgendes angeordnet:
1
Die aus den französischen Häfen des Mittelmeeres, aus Algier und der Residenz von Tunis kommenden Schiffe werden in Sizilien, Sardinien und auf den angrenzenden Inseln zum freien Verkehr nicht zugelassen, wenn sie nicht vorher die vorgeschriebene Quarantäne in einem Lazareth des Königreichs oder im Hafen von Gaeta oder San Steffano abgehalten haben.
aus des
Die Passagier⸗Dampfboote, welche vom 2. Juli ab von dem italienischen Festlande nach Sizilien, Sardinien und den angrenzenden Inseln gehen, werden dort zum freien Verkehr nicht zugelassen, wenn sie nicht vorher eine regelmäßige Observations⸗Cuarantäne von 10 Tagen entweder in dem Hafen ron Gaeta, wenn sie nach Sizilien, oder in dem Hafen von San Steffano, wenn sie nach Sardinien gehen, abgehalten haben.
3
Die genannten Dampfschiffe sind verpflichtet, einen Hafenoffizier und einen Marinearzt an Bord zu nehmen, und werden überdies von einem Kriegsschiffe überwacht. Während der Quarantäneperiode müssen die vorgeschriebenen hogienischen Maßregeln an Bord des Schiffes ausgeführt werden, wie Auslüften sämmtlicher an Bord befindlichen, der Mannschaft und den Passagieren gehörigen Effekten, Waschen und Desinfiziren derjenigen Gegenstände, welche als den bygienischen Vorschriften nicht entsprechend vorgefunden werden, die Auslüftung und Desinfizirung des inneren Schiffsraums, das Um⸗ laden der Ladung, insoweit deren Beschaffenheit es bedingt und es nach dem Urtheil des Arztes nothwendig erscheint.
4
Daß die vorgeschriebene Quarantäne⸗Periode wirklich abgehalten worden, darüber muß durch ein Attest der Sanitätsbehörde des Ab⸗ gangshafens oder derjenigen von Gaeta und San Steffano oder durch die im Ankunftshafen von den an Bord des Schiffes befindlichen Hafen⸗Offizier und Arzt zu machende Meldung der Beweis erbracht werden.
5.
Segelschiffe sowie auch Transportschiffe ohne Passagiere, welche vom 2. Juli an vom italienischen Festlande abgehen, werden in Sizilien und Sardinien und den umliegenden Inseln zum freien Verkehr nur zugelassen, wenn sie vorher eine regelrechte Observationsquarantäne von 10 Tagen in dem Abfahrtshafen oder einem Zwischenhafen ab⸗ gehalten haben, und in dem betreffenden Hafen ein Sanitätsoffizier 1. Klasse amtlich funktionirt, unter dessen Aufsicht sie die laut Art. 3 vorgeschriebenen hygienischen Maßregeln auszuführen haben.
6.
Sobald während der Quaranttiineperiode an Bord eines der in er Observations⸗Quarantäne liegenden Schiffe ein Cholerafall, oder eine ähnliche verdächtige Krankheit vorkommt, ist das betreffende Schiff sofort in ein Lazareth zu dirigiren, um daselbst der vorge⸗ schriebenen 20 tägigen Quarantäne unterworfen zu werden.
1. Die nach Sizilien, Sardinien und den umliegenden Inseln be⸗ stimmte Korrespondenz muß während der Quarantäneperiode einer regelmäßigen Desinfektion werden.
Bis auf Weiteres ist es verboten, von dem italienischen Festlande nach den vorerwähnten Inseln Lumpen, alte ungewaschene Kleider, Knochen, Horn⸗ und Hufspäne, Thierreste und Dünger auszuführen.
b Die schwedische Regierung hat am 4. Juli Nachstehendes
verfügt: Schiffe, welche von einem französischen Hafen am Mittelmeer abgegangen sind oder während der Reise einen solchen Hafen ange⸗ laufen haben, sollen, bevor eine Berührung mit dem schwedischen Lande oder dessen Bewohnern stattfinden darf, den Quarantäneplatz Känsö anlaufen, um von dem Quarantäne⸗Arzt in Bezug auf ihren Gesundheitszustand an Bord untersucht zu werden; und soll jedes Schiff, welches einen anderen Hafen anzulaufen versucht, sogleich nach Känsö verwiesen werden.
Ergiebt sich bei der Untersuchung, daß das Schiff während der Reise Cholerakranke oder an der Cholera oder einer als Cholera verdächtigen Krankheit Gestorbene an Bord gehabt hat, oder solche bei der Ankunft noch am Bord hat, oder daß es mit Schiffen, auf denen sich Cholerakranke befunden haben, in Berührung ge⸗ wesen ist, so soll das Schiff mit Besatzung und Passagieren sechs Tage hindurch in Quarantäne bleiben, welche Zeit für Schiffe auf welchen bei der Ankunft bei Känsö sich Cholerakranke befinden oder die Cholera ausbricht oder Personen an dieser Krankheit sterben, von dem Tage an, an welchem der letzte Kranke oder Todte vom Schiffe entfernt wird, bei anderen jedoch vom Tage der Ankunft an gerechnet werden soll.
Kann nach dem Ergebniß der Untersuchung ein Schiff nach seinem Bestimmungsort abgehen, ohne den Quarantänebestimmungen unter⸗ worfen zu werden, so ist dies schriftlich zu bescheinigen.
„Im Uebrigen follen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. März 1875, betreffend die Maßregeln gegen die Einschleppung “ ansteckender Krankheiten, fortdauernd in Giltigkeit eiben.
Messina, den 6. Juli. Die Briefpost zwischen dem Festlande und Sizilien über Reggio ist aufgehoben und kommt dreimal monat⸗ lich über Gaeta nach Messina und Palermo.
Berlin, 10. Juli 1884.
Der gestrigen letzten Aufführung von Therese Krones“mit Fr. Marie Geistinger im Neuen Friedrich⸗Wilhelmstädtischen Theater e29⸗ Se. Königliche Hoheit der Prinz Georg bei. Das Haus war trotz 1
zeichnete die Künstlerin für die unübertreffliche Wiedergabe der Tie rolle in jeder Weise aus. — Morgen (Frertag) geht der „B student“ mit Hrn. Weichmann als Simon Rymanowicz in Im Belle⸗Alliance⸗Theater geht am Sonnabend 4aktige Lustspiel „Die Wilden“, von Ernst Wichert, zum ersten Mas⸗ und zwar mit den Damen Frl. Fröhlich, Hauffe, Piquet, Frau Ha⸗ und den Herren Zink, Schulz, Steinar, Dorn und Straßmang den Hauptrollen in Scene. — Im Sommergarten findet übermoreg das erste Sommernachtsfest statt, bei welchem das Musikcorps 1- 3. Garde⸗Regiments z. F. (Musikdirektor Arnold), die Hauskapeh sowie die beliebten Wiener Duettisten, Herren Schmutz und Koas u. s. w. bis 12 Uhr Nachts konzertiren. 1um“
1 ehs
— Scene.
1X“ 1 Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften
Deutsches Grundeigenthum. Nr. 27. Inhalt: 2 Rechtsverhältniß der Berliner Grundstücks⸗ und Hypotheken⸗Makin — Wie man mit Hvpothekenbanken sich ein Haus baut. — Stzn gegen Wandfeuchtigkeit und Kellernässe. — Aus den Hausbesitg Vereinen. — Lokales und Kommunales. — Vermischtes. — Subhan⸗ tionswesen. 8
Deutsche Landwirthschaftliche Presse. Nr. 52. — 9. halt: Die absoluten Fischerei⸗Schonzeiten. Von Marx v. d. Bekm⸗ Berneuchen I. — Feuilleton. Ueber das Leben im Meer Und schr⸗ Beziehungen zum Festland. Von C. Graf v. Wartensleben in Rheins⸗ berg (Fortsetzung). —. Hauswirthschaft. Wirthschaftsplaudereien si⸗ Landwirthfrauen. Viehhaus auf Düssin (Mecklenburz Mitgetheilt von Baurath Engel⸗Berlin (mit Abbild.) — Der Rogaa⸗ Stengelbrand, Urocystis occulta. Von Prof. Dr. L. Wittmack. — Correspondenzen: Schwerin i. WN. Aus Rumänien. Paris. — Rundschau. — Ausstellungen. — Literatur. Landwirthschaftlitz⸗ Lehranstalten. — Miscellen — Sprechsaal. — Handel und Veriehr
Die Sparkasse. Nr. 57. — Inhalt: Das Sparkasstn wesen Württembergs. — Der Privat⸗Feuerversicherungsbetrieb da Sccietäten. — Postsparkassen in Italien. — Schulsparkassen in Ue⸗ garn. — Deutsche Hypothekenbanken. — Preuß. Konsols. — Zirs⸗ herabsetzung Englands. — Verkehrswesen: Tabelle nach der neun Maß⸗ und Gewichtsordnung. — Drucksachen zur Einsicht un abonnirte Drucksachen aus der Schweiz. — Postalisches Geigz betr. Hypotheken⸗Garantie im ehemaligen Appellationsgerichtsbeirn Cöln, vom 17. Mai 1884. — Subhastationen in Preußen. — Die Fabrikation der Goldmünzen. — Literatur: Otto Haupt, Währungs⸗ politik und Münzstatistik. — Briefkasten für Verbandsmitglieder. — Börse — Annoncen.
Gesundheit, Zeitschrift für öffentliche und private Hygieine Nr. 10. — Inhalt: Originale: Geschichte des Schwemmsystems in Berlin. (Schluß.) Von Kapt. Liernur. — Uebersichten: Logirhäufer für die Armen. — Rauchbelästigung. — Zuschriften: Aus Berlin⸗ Medizin. Kongreß. (Forts.) — Heilquellen, Bäder, Kurorte⸗ 13) Tarasp⸗Schuls. 14) Linda⸗Pausa. — Besprechungen: Kornfeh, Handbuch der gerichtlichen Medizin. — Birnbaum, Prüfung de Nahrungsmittel. — Michaelis, Gegen beginnende Schwindsucht. — Zur Kanalisationsfrage. — Feuilleton: „Geschwänzte Menschen“ Von Prof. Reclam. — Verschiedenes. — Anzeigen. G
Gesundheit. Zeitschrift für öffentliche und private Hygiein. Nr. 11. — Inhalt: Originale: Ansteckungskrast, Erblichkeit, Heilung der Lungentuberkulose von Dr. Günzburg. — Uebersichten: Virchons neueste Veröffentlichung über Trichinen, — Heilquellen, Bäder, Kur⸗ orte: Der Schlesische Bädertag. — Besprechungen neuer Schriften: Krause, Seeluft. — Harnack⸗Buchheim, Arzneimittellehre. — Bäder⸗ Almanach. — Hensel, Impfen heißt Irren. — Feuilleton: Kurorts⸗ Wüstlinge. — Verschiedenes. — Anzeigen.
Die landwirthschaftlichen Versuchs⸗Stationen XXX. Band, Heft 5. — Inhalt: Mittheilungen aus dem land⸗ wirthschaftlichen Versuchs⸗Laboratorium der Königlichen Veterinir⸗ und Landbau⸗Hochschule zu Kopenhagen: Eine Arbeitsprüfung mit Centrifuge. Von N. J. Fjord. Die bei der Centrifugenprüfung be⸗ nutzten Dynamometer, beschrieben von C. Borch. — Mittheilunge aus der pflanzenphysiologischen Versuchsstation Tharand: Unte⸗ suchungen über die Giftwirkung des Arsen, Blei und Zink im pfla⸗ lichen Organismus. Von Prof. Dr. F. Nobbe, Dr. P. Baeßler und Dr. H. Will. 38
Friedreichs Blätter für gerichtliche Medizin und Sanitätspolizei. Heft IV. — Inhalt: Ueber die Folgen schwerer Schädelverletzungen in Bezug auf bewußte Hand⸗ lungen der Verletzten. Von Prof. Dr. Carl Emmert in Bern. 1. Ab⸗ theilung. — Th. Ribot, les Maladies de la Volonté, Paris 1883. Ausführliches Referat über dieses vorzügliche Werk von Dr. Otte Theodor Hotzen, Gerichtsarzt in Bremen. — Die sanitären Zustände der Quecksilber⸗Spiegelbelegen in Fürth. Im Auftrage und mit Hült des ärztlichen Bezirksvereins Fürth, bearbeitet von Dr. Wilbeln Mavyer in Fürth; Fortsetzung und Schluß. — Aus der gerichtsänt⸗ lichen Praxis von Dr. Rehm, Königl. Landgerichts⸗Arzt in Regens⸗ burg. — Rezensionen und Referate.
Allgemeine Ausgabe der, Social⸗Correspondenz“. Nr. N — Inhalt: Die Aufgabe der Kirche in den sozialen Kämpfen. — Der Volksbildungsvereinstag in Gsrlitz. — Der Frühschoppen. — Behördliches Einschreiten gegen die Trunksucht. — Arbeiterunfall in der Trunkenheit. — Kunstgewerblicher Unterricht in einer Besserungs⸗ anstalt. — Gewerberechtliches und Sozialpolitisches aus Oesterreich. — Arbeiterverhältnisse. Centralblatt für die Interessen der Volkswirth⸗ schaft. Nr. 7. — Inhalt: Die Insel Borneo. (Sulu⸗Archipel.) Von Lopez Lapuya. — Politische Uebersicht. — Die Konfektion und der Zolltarif von 1879. — Aus Südafrika. Weberverband fir Westfalen, Rheinland, Hannover und die angrenzenden Bezirke. — Zu der Debatte über die Dampfervorlage. — Mittheilungen. — Inserate.
Die Arbeiter⸗Versorgung. Nr. 13. — IJnhalt: Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883. Von Ober⸗ Bürgermeister Ohly⸗Darmstadt. — Normalstatuten für Baukranken⸗ kassen (Schluß). — Zwei Berechnungen über die Rechnungsresultate einer Kreis⸗ und Amts⸗Ortskrankenkasse. — Korrespondenzen. — Rezensionen. — Erscheinungen der Staats⸗ und Rechtswissenschaft.-— Briefkasten. — Die Materialien des Gesetzes, betreffend die Kranken⸗ versicherung der Arbeiter (Anlage).
Die Sonntagsruhe. Illustrirtes Volksblatt für Stadt und Land. Nr. 26. — Inhalt: Die Rosen von Charlottenhof. Erzählunz von J. Isenbeck. (Schluß.) — Eine Juni⸗Plauderei. (Schluß.) — Der fünfte deutsche Lehrertag in Görlitz vom 2. bis 5. Juni. — Ueber die Mahlzeiten bei Leichenbegängnissen auf dem Lande. Von einen weimarischen Geistlichen. — Sein oder Nichtsein. — Rundschau der Weltereignisse. — Reichspost. — Vermischtes. Illustrirte Berliner Wochenschrift Verlag von Gebrüder Paetel in Berlin W., Dominik. Nr. 41. 10. Jahrgang. — Inhalt: lung von A. von Senten. (Fortsetzung.) — Straußberg, von J. Trinius. (Schluß.) — Die Kaiserliche Hofküche zu Berlin. (Schluß, mit Illustrationen). — Ursprung der Spielkarten. — Wissenschaft und Kunst in Alt⸗Berlin, von Oskar Schwebel. — Die Eismaschinen (mit Illustration). — Professor Dr. Droysen (mit Porträt). — Victoria⸗Theater. — Eine Kaiserin als Mitglied der Berliner Akademie der Künste. — Alte Gemälde. — Baupolizei⸗ 88 Kurfürstendamm⸗Gesellschaft. — Brief⸗ und Fragekasten. — Inserate.
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Redacteur: Riedel.
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(einschließlich Börsen⸗Beilage)
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Berlin, Donnerstag, den 10. Juli
Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußische
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Deutsches Unfallversicherungsgesetz. Vom 6. Juli 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach
Gnaden Deutscher
erfolgter Zustimmung
des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: . I. Allgemeine Bestimmungen. Umfang der ö 9
Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Gräbereien (Gruben), auf Werften und Bau⸗ höfen, sowie in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahres⸗ arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich e nach Maßgabe der Bestimmungen dieses setzes versichert. 1
Gesecga selbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Maurer⸗, Zimmer⸗, Dachdecker⸗, Stein⸗ hauer⸗ und Brunnenarbeiten erstreckt, in diesem Betriebe be⸗ schäftigt werden, sowie von den im Schornsteinfegergewerbe beschäftigten Arbeiterr. ““ 8
Den im Absatz 1 aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Betriebe gleich, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Lust u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme der land⸗ und forstwirthschaftlichen nicht unter den Absatz 1 fallenden Nebenbetriebe, sowie der⸗ jenigen Betriebe, für welche nur vorübergehend eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine benutzt wird. 1
Im Uebrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Ge⸗ setzes insbesondere diejenigen Betriebe, in welchen die Bear⸗ beitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird, und in welchen zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände ge⸗ werbsmäßig erzeugt werden. “ 8
Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, entscheidet das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt (§§. 87 ff.). 8 “
Auf b Anlagen, Eisenbahn⸗ und Schiffahrts⸗ betriebe, welche wesentliche Bestandtheile eines der vorbezeich⸗ neten Betriebe sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung. . ““
Für solche unter die Vorschrift des §. 1 fallende Betriebe, welche mit Unfallgefahr für die darin beschäftigten Personen nicht verknüpft sind, kann durch Beschluß des Bundesraths die Versicherungspflicht ausgeschlossen werden.
Arbeiter und Betriebsbeamte in anderen, nicht unter Absatz 2 fallenden, auf die Ausführung von Bauarbeiten sich erstreckenden Betrieben können durch Beschluß des Bundes⸗ raths für versicherungspflichtig werden.
Durch statutarische Bestimmung (§§. 16 ff.) kann die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. In diesem Falle ist bei der Feststellung der Entschädigung der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen.
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen Unternehmer der nach §. 1 ver⸗ sicherungspflichtigen Betriebe berechtigt sind, sich selbst oder andere nach §. 1 nicht versicherungspflichtige Personen gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern. Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes.
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantièmen und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. 1
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durchschnittlichen täglichen Arbeits⸗ verdienstes. Für Arbeiter in Betrieben, in welchen die übliche Betriebsweise für den das ganze Jahr regelmäßig beschäf⸗ tigten Arbeiter eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeits⸗ tagen ergiebt, wird diese Zahl statt der Zahl dreihundert der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde gelegt.
Bei jugendlichen Arbeitern und solchen Personen, welche wegen noch nicht beendigter Ausbildung keinen oder einen geringen Lohn beziehen, gilt als Jahresarbeitsverdienst das Dreihundertfache des von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene fest⸗ gesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Ar⸗ beiter, vom 15. Juni 1883). 8
Reichs⸗, Staats⸗- und Kommunalbeamte.
Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. §. 5 8 Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bemessende Ersatz des Scha⸗ dens, welcher durch Körperverletzung oder Tödtung entsteht. Der Schadensersatz soll im Falle der Verletzung bestehen: 1) in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen; 2) in einer dem Verletzten vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an für die Dauer der Er⸗ werbsunfähigkeit zu gewährenden Rente. 1 1 Die Rente ist nach Maßgabe desjenigen Arbeitsverdienstes
seiner Beschäftigung in
Betriebe, in welchem der oder Lohn durchschnittlich 3), wobei der vier Mark Anrechnung
dem Unfall sich ereignete, an Gehalt für den Arbeitstag bezogen hat (§. übersteigende Betrag nur mit einem Drittel zur mmt. 8 War der Verletzte in dem Betriebe nicht ein volles Jahr, von dem Unfalle zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu Grunde legen, welchen während dieses Zeit⸗ raums Arbeiter derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchschnittlich bezogen aben. h Erreicht dieser Arbeitsverdienst (Absatz 3 und 4) den von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Ge⸗ meindebehörde für Erwachsene festgesetzten ortsüblichen Tage⸗ lohn gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883) nicht, so ist der letztere der Berechnung zu Grunde zu legen. Die Rente beträgt: “X“ a. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechsundsechszig zwei Drittel Prozent des Arbeits⸗ verdienstes; 1“ b. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit sür die Dauer derselben einen Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist; Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht zu, wenn er den Betriebsunfall vorsätzlich her⸗ beigeführt hat. “ 8 die bhat. ssenschaften (§. 9) sind befugt, der Kranken⸗ kasse, welcher der Verletzte angehört, gegen Erstattung der ihr dadurch erwachsenden Kosten die Fürsorge für den Verletzten über den Beginn der vierzehnten Woche hinaus bis zur Be⸗ endigung des Heilverfahrens zu übertragen. In diesem Falle gilt als Ersatz der im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Kranken⸗ versicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen die Hälfte des in jenem Gesetze bestimmten Mindestbetrages des Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Streitigkeiten, welche aus Anlaß dieser Bestimmung zwischen den Berufsgenossenschaften und den Krankenkassen entstehen, werden nach 8 des §. 58 Absatz 2 des Kranken⸗ ersicherungsgesetzes entschieden. “ 8 Von Legins der fünsten Woche nach Eintritt des Unfalls bis zum Ablauf der dreizehnten Woche ist das Krankengeld, welches den durch einen Betriebsunfall verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu bemessen. Die Diffe⸗ renz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengelde ist der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde⸗Krankenversicherung) von dem Unternehmer desjenigen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Die zur Ausführung dieser Bestimmung 1“ Vorschriften erläßt das Reichs⸗Versicherungsamt. b no §. 1 versicherten Personen, welche nicht nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes versichert sind, hat der Betriebsunternehmer die in den §8. 6 und? des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehenen Unterstützungen einschießlich des aus dem vorhergehenden Absatze sich ergeben⸗ den Mehrbetrages für die ersten dreizehn Wochen aus eigenen Mititeln zu leisten. 1 9 Stretigbelten, welche aus Anlaß der in den beiden vorher⸗ gehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen unter den Be⸗ theiligten entstehen, werden nach Maßgabe des §. 58 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes entschieden, und zwar in den Fällen des letztvorhergehenden Absatzes von der für Orts⸗ Krankenkassen des Beschäftigungsortes zuständigen Aufsichts⸗ behörde. beh — Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 8 3 1 als Ersatz der Beerdigungskosten das Zwanzigfache des nach §. 5 Absatz 3 bis 5 für den Arbeitstag ermittelten Verdienstes, jedoch mindestens dreißig Mark, 8 2) eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todes⸗ tage an zu gewährende Rente, welche nach den Vorschriften des §. 5 Absatz 3 bis 5 zu berechnen ist. Dieselbe beträgt: 8 1 a. für die Wiltwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebens⸗ jahre fünfzehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes. Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zu⸗ sammen sechszig Prozent des Arbeitsverdienstes nicht über⸗ steigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die ein⸗ zelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt. “ Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen v8— b. für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des rbeitsverdienstes. 8 Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vor⸗ handen sind, so wird die Rente den Eltern vor den Groß⸗ ewährt. — hit unter b bezeichneten mit den unter a bezeich⸗ neten Berechtigten konkurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird. Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht im Inlande wohnten, haben keinen An⸗ spruch auf die Rente. 8 .7— An Stelle der im §. 5 vorgeschriebenen Leistungen kann bis zum beendigten Heilverfahren freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden und zwar:
oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann;
2) für sonstige Verunglückte in allen Fällen. — Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem
Krankenhause steht den im §. 6 Ziffer 2 bezeichneten Ange⸗ hörigen desselben die daselbst angegebene Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Falle des Todes des Verletzten einen Anspruch haben würden.
4 Verhältniß zu Krankenkassen, Armen⸗ verbänden ꝛc. Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen, sowie der sonstigen Kranken⸗, Sterbe⸗, Invaliden⸗ und anderen Unterstützungskassen, den von Betriebsunfällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Ver⸗ pflichtung von Gemeinden oder Armenverbänden zur Unter⸗ stützung hülfsbedürftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund solcher Verpflichtung Unter⸗ stützungen in Fällen gewährt sind, in welchen dem Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Kassen, die Gemeinden oder die Armen⸗ verbände über, von welchen die Unterstützung gewährt worden ist. 1 Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armen⸗ verbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. Träger der Versicherung (Berufsgenossen⸗ schaften). C
Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die nternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in Berufsgenossenschaften vereinigt werden. Die Berufsgenossenschaften sind für bestimmte Bezirke zu bilden und umfassen innerhalb derselben alle Betriebe derjenigen Industriezweige, für welche sie errichtet sind.ʒ
Als Unternehmer gilt Derjenige, für dessen Rechnung der
Betrieb erfolgt. 8 gr Betrilbes welche wesentliche Bestandtheile verschieden⸗ artiger Industriezweige umfassen, sind derjenigen Berufs⸗ genossenschaft zuzutheilen, welcher der Hauptbetrieb angehört. Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 11 8 Für die Verbindlichteiten der Berufegenossenschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Genossenschaftsvermögen
Aufbringung der Mittel.
§. 10.
Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossen⸗ schaften zu leistenden Entschadigungsbeträge und der Verwal⸗ tungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, welche von den Mitgliedern nach Maßgabe der in ihren Betrieben von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter bezw. des Jahres⸗ arbeitsverdienstes jugendlicher und nicht ausgebildeter Arbeiter (§. 3 Abs. 3), 8 der statutenmäßigen Gefahrentarife (§. 28) jahrlich umgelegt werden. M 8 Vohne und Gehälter, welche während der Beitragsperiode durchschnittlich den Satz von vier Mark täglich übersteigen, kommen mit dem vier 88 übersteigenden Betrage nur zu inem Drittel in Anrechnung. b Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Ge⸗ nossenschaft zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Ver⸗ vwaltungskosten, zur Gewährung von Prömien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen, sowie zur Ansammlung des Reservefonds (§. 18) dürfen weder Bei⸗ träge von den Mitgliedern der Genossenschaft erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolsgeene Beschaffung der zur Bestreitung der Verwaltungs⸗ kosten erforderlichen Mittel können die Berufsgenossenschaften von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitrag im Voraus erheben. Falls das Statut hierüber nichts Anderes bestimmt, erfolgt die Aufbringung dieser Mittel nach Maßgabe der Zahl der von den Mitgliedern in ihren Betrieben beschäf⸗ tigten versicherungspflichtigen Personen (§. 11).
II. Bildung und Veränderung der Berufsgenossenschaften.
Ermittelung der versicherungspflichtigen Betriebe. 8§ 1.
Jeder Unternehmer eines unter den 56 1 fallenden Be⸗ triebes hat den letzteren binnen einer von dem Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungs⸗
örde anzumelden. 1 8 8 Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere waltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der
ältnisse zu ergänzen. 8
hältn se . s6 befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu be⸗ stimmenden Frist vung Geldstrafen im Betrage bis zu ein⸗
dert Mark anzuhalten.
888 Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs⸗Berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Ver⸗ waltungsbehörde einzureichen und von dieser erforderlichen⸗ falls hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs⸗Berufsstatistik zu be⸗
Ver⸗
8 —
No Ver⸗
1) für Verunglückte, welche verheirathet si
zu ber echnen, den der Verletzte während des letzten Jahres
sind oder bei einem Mitgliede ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung
richtigen.
1“