1884 / 160 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Jul 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher angehört hat, die Entscheidung des Reichs⸗Versicherungsamts zu beantragen. Dasselbe entscheidet nach Anhörung des betheiligten Betriebs⸗ unternehmers, sowie der Vorstände der betheiligten Genossen⸗ schaften. 8 E Wird dem Ueberweisungsantrage stattgegeben, so tritt die Aenderung in der Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der Antrag dem bethei⸗ ligten Genossenschaftsvorstande zugestellt ist.

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Genossenschaftsvor §. 22.

Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Ver⸗ waltung der Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Ange⸗ legenheiten durch Gesetz oder Statut der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen

der Genossenschaft übertragen sind. Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen

schaftsmitglieder und die Betheiligung eines Vertreters des Reichs⸗Versicherungsamts an den Verhandlungen auch auf die Genossenschaftsversammlungen Anwendung. Die Genossenschaftsversammlung wählt bei ihrem erst⸗ maligen Zusammentreten einen aus einem Vorsitzenden, einem Schriftföhrer und mindestens drei Beisitzern bestehenden pro⸗ visoriscen Genossenschaftsvorstand, welcher bis zur Uebernahme der Geschäfte durch den auf Grund des Statuts gewählten Vorftand die Genossenschaftsversammlung leitet und die durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Geschäfte der Genossenschast führt. . 8 Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung 1 8 1 8 .. 44—2 1Iͤ8 Mitglieder der Berufsgenossenschaften können sich müssen vorbehalten werden: 8 genossenschaft gebildet werden soll, oder die 29⸗— ernde in der Genossenschaftsversammlung durch andere stimm⸗ 1) die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, e denselben beschäftigten Arbeiter zu gering ist, 85 8 ie berechtigte Mitglieder oder durch einen bevollmächtigten Leiter 2) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 8 ie bes. venn Betriebe von der Aufvahme in die Verufs⸗ Das Genossenschaftsstatut treffen: genossenschaft ausgeschlossen werden sollen, welche wegen ihrer 1) über Namen und Sitz der Feossenscha geringen Zahl oder wegen der geringen Zahl der in ihnen übe 2 ꝙ⸗ ““ 838 armmvoelzandes un beschästigten Arbeiter eine eigene leistungsfähige Berufsge⸗ t hen Aanfang seiner Wesmgethe, . nossenschaft zu bilden außer Stande find, und auch einer 3) ben Serans der Leags sversammlung, 8 F Ferschas1 1 äsig nich ö sowie über die Art ihrer Beschlußfassung, EE zweckmäßig nicht zugetheilt werden 4) über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft 3) wenn eine Minderheit der Bildung der Berufsgenossen⸗ und 325 ä, der Genossenschaft bei der ee— Einschützun der Betriebe in die Klass en des Gefahrentarifs zu Bezirke eine besondere Berufsgenossenschaft zu bilden beantragt, denie eeee Verfahren (§. 28) 1 Süar g esnee enne eütle leistungsfähig 6) über das Verfahren bei Betriebsveränderungen, sowie d Die Beschlußfassung 8n die Bildung der Berufs⸗ ö“ 39) T ““ aꝗ. 1 1 me⸗ r Absatz, 38, 39), genossenschaften erfolgt durch die zu diesem Zweck zu einer n 8 ne die Folgen der Betriebseinstellungen, insbeson⸗ eee zu berufenden Betriebsunkernehmer mit ei. über 8— Si der Beiträge der Unternehmer, Stimmenmehcheit. 1 G 8 welche den Betrieb einstellen, L 12 Shheeeg, ber EE 88 8) über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu sern es nicc den Fall urn d. d2 chftn“ er enna, bet, e genährenden Vergütungesäe (zF. 4 Absu 4, 40 Absas 2, achtet, den Anträgen stattzugeben, wenn dieselben innerhalb 88 9) über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und Jahresrechnung 8 mindestens von dem zwanzigsten Theil der Unternehmer der⸗ 10) über die Ausübung der der Genossenschaft zustehen SGG 1 üüche Tööe den Befugnisse zum Erlaß von Vorschriften behufs der Unfall eange F 8 il d so S . ashbers ern ene brrwns verhütung und zur Ueberwachung der Betriebe (§§. 78 ff.), zehnten Theil der in diesen Betrieben G 11) über die Voraussetzungen einer Abänderung des

ein gleiches Ver⸗ ihres

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Die höhere Verwaltungsbehörde hat . zeichniß sämmtlicher versicherungspflichtigen Betriebe Bezirks dem Reichs⸗Versicherungsamt einzureichen. Freiwillige Bildung der Berufsgenossenschaften.

Die Bildung der Berufsgenossenschaften erfolgt auf dem Wege der Vereinbarung der Betriebsunternehmer unter Zu⸗ stinmnung des Bundesraths. Die Zustimmung des Bundes⸗

raths kann versagt werden: . 1) wenn die Anzahl der Betriebe, für welche die Berufs⸗

Gemeinsame Tragung des Risikos. .30. 1

mereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu 4 Vereingencgvigungsbeträge ganz oder zum Theil ge⸗ eitene neu tragen, sind zulässig. Derartige Vereinbarungen beinscne zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der betheiligten dürfe mschaftsversammlungen, sowie der Genehmigung des Henossen!sicherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem —2 vgn Rechnungejahres in vee 2 No* 8 9˙1,—;: inbarung hat sich darauf zu erstrecken, in w 1 1 I germe

442 5 % tragende Entschädigungsbetrag auf E. eehttühaiichus Weise d. 3 7 G jsßj 8 2

lli ossenschaften zu vertheilen ist. 1 8 8 8 betheiligten E8 eine jede Genossenschaft ) falls es sich um einen nach dem eeehne Ueber Antheils an der gemeinsam zu tragenden Ent⸗ Gesetzes neu begonnenen oder r n; btig Uvieeus nter die Mitglieder der Genossenschast entscheidet gewordenen Betrieb handelt, den Tag 122 röffnung cädigung nschaftsversammlung. Mangels einer anderweiten bezw. des Beginns der Versicherungspflicht zureichen 4228 erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleicher Em . ertöeilen. unternehmer binnen einer Frist von zwei Wocgen die Be⸗ Bestit b z ssenschaf ß 8 U 1 8 1 g IM. Peijche⸗Norsi⸗ ise wie die der von der Genossenschast noch, Mofgahe bieses e ind dee Anzeige niass rectzeitig erstattet, so findet die schwerde an das NMeich See. zu.

Weise wie die⸗ Entschädigungsbeträge (§§. 10, 28). Wir 1 Fesetzes zu leistenden Entschädigung 1 G. sien⸗ Vorschrift des §. 11 Absatz 3 Anwendung. Vee vie 18-h s, i has Rechnungsjahres inderung des Bestandes der Berufsgenoss 8 36 8 EEE f 8 8 Organisation der Berufs⸗ ü b eh. d G b Mitglieder dem Reichs⸗Versicherungsamt nach einem von diesem Nach erfolgtem Abschluß der Org Bestande der letz⸗ stattet ist, binnen einer Woche nach dem Eingang leßzteren vorzuschreibenden Formular einzureichen. Ein gleiches Ver⸗ senhaften fad Renderngaenen Kenmaunge e zeichniß ist binnen derselben Frist der höheren Verwaltungs⸗ keen Aöö 116“X“ der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft zu überweisen. behörde, sowie jedem Mitgliede der Genossenschaft mitzutheilen. wutst bengen Voraussetzungen zulässigy: . . . f f Gehört der Betrieb nach Ansicht der unteren Verwaltungs⸗ *Das Reichs⸗Versicherungsamt kann den Vorstand von Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf behörde einer anderen als der in der Anzeige bezeichneten diesen Verpflichtungen ganz oder theilweise entbinrden. abereinstimmenden Beschluß der Genossenschaftsversammlungen Genossenschaft an, so ist dem Vorstande dieser Genossenschaft, e⸗ üir Genehmigung des Bundesraths. unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes der in IV. Vertretung der Arbeiter. 1n 2) der Anzeige bezeichneten Genossenschaft und des Betriebs⸗ Vertretung der Arbeiter unternehmers, br Ue 1” 1X“ 2 8 u“ ür Betriebe, über welche eine Anzeige ni tc WW ist 8 die untere Verwaltungsbehörde die Ueberweisung Zum Zweck Fvee s binnen einer Woche nach Ablauf der von ihr in Gemäßheit (§. 46), der Begutach uns der .“ n9. C1“ “*“ e. sicherungsamts (§. 87) werden für jede Genossenschaftssektion, . und, sofern die Genossenschaft nicht in Sektionen getheilt ist, für die Genossenschaft Vertreter der Arbeiter gewählt. Die Zahl der Vertreter muß der Zahl der von den Betriebsunternehmern in den Vorstand der Sektion bezw. der

§. 35. Der Betriebsunternehmer, welcher seinen Betrieb nicht bereits nach Maßgabe des §. 11 angemeldet hat, ist ver⸗ pflichtet, binnen einer Woche, nachdem er Mitglied einer Genossenschaft geworden ist (§. 34), der unteren Verwaltungs⸗ behörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, eine Anzeige zu erstatten, welche 1) den Gegenstand und die Art des Betriebes, ) die Zahl der versicherten Personen, welcher der Betrieb an⸗

In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe, welche für dessen Einschätzung in den Gefahrentarif (§. 28) von Bedeutung sind, sowie in Betreff des weiteren Verfahrens hat das Genossenschaftsstatut Bestimmung zu treffen. Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amtswegen erfolgenden Bescheid des Genossenschafts⸗ vorstandes oder des Ausschusses (§. 28) steht dem Betriebs⸗

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8 11.““

Eeeue

§. 23 11“ 8 . Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossen⸗ schaft und die Vorstände der Sektionen, sowie die Vertrauens⸗ männer innerhalb der Grenzen ihrer gesetzlichen und statuta⸗ rischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen, wird die letztere berechtigt und verpflichtet. Zur Legitimation der Vorstände

timati bei Rechtsgeschäften enügt die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, die darin bezeichneten Personen den Vorstand bilden. 24

Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Ver⸗ trauensmännern sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft, beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden.

Genossenschaftsmitglieder, welche eine Wahl ohne solchen Grund ablehnen, können auf Beschluß der Genossenschafts⸗ ⸗- versammlung für die Dauer der Wahlperiode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage herangezogen werden.

Das Statut kann bestimmen, daß die von den Unter⸗

29) Das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder örtlich b 2u Auesch aus Genossenschaft und die Zuthei⸗ dungsderselben zu einer anderen Genossenschaft erfolgt auf Beschltuß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen mit deehmigung des Bundesraths. Die kann sagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Leis ungs⸗ sähigkeit einer der betheiligten ö. in Bezug auf ie ihr oblie ichten gefährdet wird. 3 8 8 EEö mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder 1“ grenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung

Genossenschaftskataster. §. 37.

sicherungspflichtigen Personen beschäftigen, gestellt werden.

Erachtet das Reichs⸗Versicherungsamt die Voraussetzungen des §. 12 Ziffer 1 für vorliegend, so ist von demselben die Entscheidung des Bundesraths einzuholen.

Findet das Reichs⸗Versicherungsamt bei der Prüfung von Anträgen auf Einberufung der Generalversammlung, daß der unter §. 12 Ziffer 2 vorgesehene Fall vorliegt, so hat dasselbe die Unternehmer der dabei in Betracht kommenden Betriebe zum Zweck der Beschlußfassung über die Abgrenzung der Be⸗ rufsgenossenschaft zu der Generalversammlung mit einzuladen.

§. 14.

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Auf Grund der unter §. 11 erwähnten Verzeichnisse werden die Betriebsunternehmer von dem Reichs⸗Versicherungs⸗ amt unter Angabe der ihnen zustehenden Stimmenzahl zur Generalversammlung einzeln eingeladen.

Jeder Unternehmer oder Vertreter eines Betriebes, in welchem nicht mehr als 20 versicherungspflichtige Personen beschäftigt werden, hat eine, darüber hinaus bis zu 200 für je 20 und von 200 an für je 100 mehr versicherungspflichtige

Personen eine weitere Stimme.

Abwesende Betriebsunternehmer können sich durch stimm⸗ berechtigte Berufsgenossen oder durch einen bevollmächtigten Leiter ihres Betriebes vertreten lassen.

Die Generalversammlung findet in Gegenwart eines Ver⸗ treters des Reichs⸗Versicherungsamts statt, welcher dieselbe zu eröffnen, die Wahl des aus einem Vorsitzenden, zwei Schrift⸗

führern und mindestens zwei Beisitzern bestehenden Vorstandes herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die Verhandlungen zu leiten hat.

Die Generalversammlung hat unter der Leitung ihres

Vorstandes außer über den auf Bildung der Berufsgenossen⸗

schaft gerichteten Antrag, welcher zu ihrer Einberufung An⸗ laß gegeben hat, auch über die aus ihrer Mitte dazu etwa ge⸗ stellten Abänderungsanträge Beschluß zu fassen.

Auf Verlangen des Vertreters des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts, welcher jederzeit gehört werden muß, erfolgt die Ab⸗ stimmung über die in Bezug auf die Abgrenzung der Berufs⸗ genossenschaft gestellten Anträge getrennt nach Industrie⸗ zweigen oder Bezirken.

Ueber die Verhandlungen der Generalversammlung ist

ein Protokoll aufzunehmen, welches die gestellten Anträge,

sowie die gefaßten Beschlüsse letztere unter Angabe des

Stimmverhältnisses sowie der Art der Abstimmung ent—

halten muß. Das Protokoll ist innerhalb acht Tagen nach

der Generalversammlung durch den Vorstand dem Reichs⸗

Versicherungsamt einzureichen und demnächst dem Bundesrath

(§. 12) vorzulegen.

Bildung der B rufsgenossenschaften durch den

1XX4X“ Für diejenigen Industriezweige, für welche innerhalb der im §. 13 festgesetzten Frist genügend unterstützte Anträge auf Einberufung der Generalversammlung zur freiwilligen Bil⸗ dung einer Berufsgenossenschaft nicht gestellt worden sind, werden die Berufsgenossenschaften durch den Bundesrath nach Anhörung von Vertretern der betheiligten Industriezweige gebildet. Dasselbe geschieht, wene den gestellten Anträgen in Rücksicht auf §. 12 Ziffer 1 nicht stattgegeben, oder wenn den Beschlüssen, welche in einer nach §. 14 berufenen General⸗ versammlung gefaßt sind, die Genehmigung versagt worden ist, sofern nicht der Bundesrath den Betheiligten eine weitere Frist für die Fassung anderweiter Beschlüsse gewährt.

Die Beschlüsse des Bundesraths, durch welche Berufs⸗ genossenschaften errichtet, sowie die beantragte Bildung frei⸗ williger Berufsgenossenschaften genehmigt werden, sind unter Bezeichnung der Bezirke und Industriezweige, für welche die einzelnen Berufsgenossenschaften gebildet sind, durch den „Reichs⸗Anzeiger“ zu veröffentlichen.

Statut der Berufsgenossenschaften.

§. 16 8 8 . Die Berufsgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung sowie ihre Geschäftsordnung durch ein von der Generalver⸗ sammlung ihrer Mitglieder (Genossenschaftsversammlung) zu beschließendes Statut. Bis zum Zustandekommen eines gültigen Genossenschaftsstatwrts (§. 20) finden die im §. 14 enthaltenen Bestimmungen über die Einladung zu der General⸗ versammlung, die Ausübung des Stimmrechts der Genossen⸗

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Statuts.

§. 18. S. Die Berufsgenossenschaften haben einen Reservefonds an⸗ zusammeln. An Zuschlägen zur Bildung desselben sind bei der erstmaligen Umlegung der Entschädigungsbeträge drei⸗ hundert Prozent, bei der zweiten zweihundert, bei der dritten einhundertundfünfzig, bei der vierten einhundert, bei der fünften achtzig, bei der sechsten sechszig und von da an bis zur elften Umlegung jedesmal zehnt Prozent weniger als Zu⸗ schlag zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben. Nach Ab⸗ lauf der ersten elf Jahre sind die Zinsen des Reservefonds dem letzteren solange weiter zuzuschlagen, bis dieser den dop⸗ pelten Jahresbedarf erreicht hat. Ist das letztere der Fall, so können die Zinsen insoweit, als der Bestand des Reservefonds den laufenden doppelten Jahresbedarf übersteigt, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden. Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Ge⸗ nossenschaftsversammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Re⸗ servefonds beschließen, sowie bestimmen, daß derselbe uͤber den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs⸗Versicherungsamts.

§. 19. Das Statut kann die Zusammensetzung der Genossen⸗ schaftsversammlung aus Vertretern, die Eintheilung der Be⸗ rufsgenossenschaften in örtlich abgegrenzte Sektionen, sowie die Einsetzung von Vertrauensmännern als örtliche Genossen⸗ schaftsorgane vorschreiben. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Bildung der Sek⸗ tionsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen. Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, so⸗ wie die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem Genossenschaftsvorstande übertragen werden. §. 20.

Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts.

Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Ge⸗ nehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen vom Tage der Zustellung an den provisorischen Ge⸗ E1.u“ (§. 16) die Beschwerde an den Bundes⸗ rath statt.

Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so hat das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt innerhalb vier Wochen die Mitglieder der Genossenschaft zu einer neuen Genossenschaftsversammlung behufs ander⸗ weiter Beschlußfassung über das Statut einzuladen. Wird auch dem von dieser Versammlung beschlossenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, so wird ein solches von dem Reichs⸗Versicherungsamt erlassen.

Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts, gegen deren Versagung binnen einer Frist von vier Wochen die Beschwerde an den Bundes⸗ rath zulässig ist.

Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Ge⸗ nossenschaft ꝛc.

§. 21. Nach endgültiger Feststellung

Nach des Statuts hat der Ge⸗ bEbeöö“ durch den Reichs⸗Anzeiger bekannt zu machen:

1) den Namen und den Sitz der Genossenschaft,

2) die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner,

3) die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstandes und der Sektionsvorstände, sowie die Namen der Vertrauens⸗ männer und ihrer Stellvertreter.

Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffent⸗

darf der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. ein Gefahrentarif von der Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs⸗Versicherungsamt aufgestellt, oder dem aufgestellten die so hat das Reichs⸗Versicherungsamt nach Anhörung der mit der Aufstellung beauftragten Tarif selbst festzusetzen.

Rechnungsjahren und sodann Jahren unter Berücksichtigung der in den vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen. Ergebnisse derselben sind mit einzelnen Betrieben vorgekommenen auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren die nächste Periode Zuschläge auflegen oder Nachlässe bewilli⸗ gen. Die über die Aenderung oder Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse bedürfen Gültigkeit der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts; demselben vorzulegen.

nehmern bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern gewählt werden können.

§. 25.

Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahr⸗ nehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeit⸗ verlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen. 1

§. 26.

Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauens⸗ männer haften der Genossenschaft für getreue Geschäfts⸗ verwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln.

Mitglieder der Vorstände, sowie Vertrauensmänner, welche absichtlich zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, unterliegen der Strafbestimmung des §. 266 des Straf⸗ gesetzbuchs.

§. 27.

So lange die Wahl der gesetzlichen Organe einer Ge⸗ nossenschaft nicht zu Stande kommt, so lange ferner diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen

Obliegenheiten verweigern, hat das Reichs⸗Versicherungsamt

die letzteren auf Kosten der Genossenschaft wahrzunehmen oder

durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen.

Bildung der Gefahrenklassen. . §. 28. 8 Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die zur

Genossenschaft gehörigen Betriebe je nach dem Grade der mit denselben verbundenen Unfallgefahr entsprechende Gefahren⸗ klassen zu bilden und über die Höhe der in denselben zu leistenden Beiträge (Gefahrentarif)

r arif) Bestimmungen zu treffen. Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die

Aufstellung und Aenderung des Gefahrentarifs einem Aus⸗ schusse oder dem Vorstande übertragen werden.

Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs be⸗ Wird

zu bestimmenden Frist nicht Genehmigung versagt,

Organe der Genossenschaft den

Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Ge⸗

fahrenklassen liegt nach näherer Bestimmung des Statuts (§. 17) den Organen der Genossenschaft ob. anlagung steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist 88 zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt zu.

Gegen die Ver⸗

Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei mindestens von fünf zu fünf einzelnen Betrieben Die dem Verzeichnisse der in den

Betrieben vorgekommenen Unfälle für

der bisherigen Gefahrenklassen zu ihrer

ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle Theilung des Risikos.

Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die

Entschädigungsbeträge bis zu fuͤnfzig Prozent von den Sek⸗ tionen zu tragen sind, in deren treten sind.

Bezirken die Unfälle einge⸗

Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge

sind auf die Mitglieder derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft festgesetzten Gefahrenklassen und

lichen Kenntniß zu bringen.

v

iträge (SS

der in diesen

10, 28) umzulegen.

mit diesem Zeitpunkt, für die Unternehmer später entstehender

selbe einer anderen Genossenschaft auf Grund eines vrsegen caftsbeschlusses beantragt, dagegen 88 betheiligten 1.“ abgelehnt, so entscheidet auf An⸗ fen de srath. ] auf Ausscheidung einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer TIB“ 8 Bildung einer besonderen Genossenschaft für 1 zunächst der Beschlußfassung der öö“ zu unterbreiten und ssdann dem Bundesrath zur Entf hei ung vorzulegen. Die Genehmigung zur Bildung der neuen g. nossenschaft kann versagt werden, wenn einer der in §. ziffer 1 und 2 angegebenen Gründe vorliegt. Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Bes hluß⸗ fassung über das Statut für die neue Genossenschaft nach Maßgabe der Bestimmungen Be §§. 16 bis 20. Verden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft so naha mit dem Zeitpunkte, zu E änderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte und Pflichten er vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete Genossen⸗ facte ghe einzelne Industriezweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind. Scheiden einzelne Industriezweige oder örtlich ab⸗ gegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkt der Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der aus⸗ schidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen er⸗ wachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befrie⸗

Achseln

digen. b Insoweit zufolge des Ausscheidens von Industriezweigen oder örtlich abgegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergehen, haben die letzteren Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und des sonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet. 8 Die vorstehenden Bestimmungen können durch überein⸗ stimmenden Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversamm⸗ lungen abgeändert oder ergänzt werden. Sctreitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensaus⸗ einandersetzung zwischen den betheiligten Genossenschaften ent⸗ stehen, werden mangels Verständigung derselben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs⸗Versicherungs⸗ amt entschieden.

Auflösung von Berufsgenossenschaften. §. 33

Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen leistungs⸗ unfähig werden, können auf Antrag des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts von dem Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen Industriezweige, welche die aufgelöste Genossenschaft gebildet haben, sind anderen Berufsgenossenschaften nach deren An⸗ hörung zuzutheilen. Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen, vorbehaltlich er Bestimmung im §. 92, auf das Reich über.

III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebes. Betriebs⸗ veränderungen.

Mitgliedschaft.

. 34. Mititglied der Genossenscat ist jeder Unternehmer eines im Bezirke derselben belegenen Betriebes derjenigen Industrie⸗ zweige, für welche die Genossenschast errichtet ist. Die Mit⸗ gliedschaft beginnt für die Unternehmer der zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes versicherungspflichtigen Betriebe

oder versicherungspflichtig werdender Betriebe mit dem Zeit⸗ punkt der Eröffnung bezw. des Beginns der Versicherungs⸗ pflicht derselben.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft,

Die Genossenschaftsvorstände haben auf Grund der von dem Reichs⸗Versicherungsamt ihnen mitzutheilenden Verzeich⸗ nisse der versicherungspflichtigen Betriebe (§. 11) und der später E Ueberweisungen (§. 36) Genossenschafts⸗ E der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vorgängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur enschaft. 8 das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom Genossenschaftsvorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde Mitgliedscheine zugestellt. . Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheirt, so muß der Mitglied⸗ schein die Sektion, welcher der Unternehmer angehört, bezeichnen. Wird die Aufnahme in das Kataster abgelehnt, so ist hierüber ein mit Gründen versehener Bescheid dem Betriebsunternehmer 8 Vermittelung der unteren Ver⸗ tungsbehörde zuzustellen. 1 8 Gee die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Ablehnung derselben steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Mit⸗ gliedscheins bezw. des ablehnenden Bescheides die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen. Stellt sich bei der Verhandlung der Beschwerde heraus, daß der Betrieb keiner der vorhandenen Genossenschaften zugehört, so ist derselbe durch das Reichs⸗Versicherungsamt derjenigen Genossenschaft zuzuweisen, der er seiner Natur nach am nächsten steht. Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem⸗ e⸗ triebsunternehmer innerhalb der angegebenen Frist Be⸗ schwerde nicht erhoben, so hat die untere Verwaltungsbehörde den Fall dem Reichs⸗Versicherungsamt zur Entscheidung vor⸗ zulegen; in dem Falle des §. 36 Absatz 2 die Mitgliedschaft des Unternehmers von dem Vorstande der in der Anzeige be⸗ zeichneten Genossenschaft anerkannt, so liegt diesem die Ver⸗ pflichtung ob, hiervon dem Vorstande der anderen Genossen⸗ schaft Mittheilung zu machen. Letzterer ist berechtigt, inner⸗ halb zwei Wochen nach dem Empfange der Mittheilung gegen die Anerkennung der beim Reichs⸗Versicherungs⸗ die Beschwerde zu erheben. V 1 Den .neehe sind Auszüge aus dem Kataster in Betreff der zu ihren Sektionen gehörenden Unternehmer z en. 22„ e Wechsel in der Person Desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist dem Genossenschaftsvorstande behufs Berichtigung des Katasters an⸗ zuzeigen. Ist die Anzeige von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge von dem in das Kataster eingetragenen Unternehmer bis für dasjenige Rechnungsjahr einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch 8s neue Unternehmer von der auch ihm gesetzlich obl egenden Ver⸗ haftung für die Beiträge entbunden ist. ..““ 1

Betriebsveränderungen. §. 38.

Jeder Betriebsunternehiner ist verpflichtet, Aenderungen seines Betriebes, welche für die Zugehörigkeit zu einer 8 nossenschaft von Bedeutung sind, dem Genossenschaftsvorstan e binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist anzuzeigen. Erachtet letzterer in Folge dieser Anzeige, oder ohne den Empfang einer solchen von Amtswegen die ewan. Betriebes an eine andere Genossenschaft für geboten, so theil er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde und dem betheiligten Genossenschaftsvorstande mit. Sowohl der led ce als auch der Betriebsunternehmer können innerha 8 Wochen gegen 1. LEEE überweisenden Ge⸗

ssenschaftsvorstande Widerspruch erheben. nossenschef 2 dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die Ab⸗ bezw. Zuschreibung des Betriebes in den . vossesschefes e. 5 die e anderweiten

itgliedscheins für den Betriebsunternehmer. I die Ueberweisung Widerspruch erhoben, oder beansprucht der Vorstand einer dritten Genossenschaft unter dem Widerspruch des Betriebsunternehmers oder des Vor⸗ standes der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher an⸗

Genossenschaft gewählten gleich sein.

Die Wahl erfolgt durch die Vorstände derjenigen Orts⸗, Betriebs⸗ (Fabrik⸗) und Innungs⸗Krankenkassen sowie der⸗ jenigen Knappschaftskassen, welche im Bezirke der Sektion bezw. der Genossenschaft ihren Sitz haben und welche mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglie⸗ der beschäftigte versicherte Personen angehören, unter Aus⸗ schluß der Vertreter der Arbeitgeber. Wählbar sind nur männliche, großjährige, auf Grund dieses Gesetzes ver⸗ sicherungspflichtige Kassenmitglieder, welche in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder und im Bezirke der Sektion bezw. der Genossenschaft beschäftigt sind, sich im Besitze der bürger⸗ lichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche An⸗ ordnung in der Verfügung Vermögen beschränkt sind.

Die Vertheilung der Vertreter der Arbeiter auf örtlich abzugrenzende Theile der Genossenschaft wird mittelst eines Regulativs bestimmt, welches durch das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt oder, sofern es sich um eine Genossenschaft oder Sektion handelt, welche über die Grenzen eines Landes nicht hinaus⸗

geht, durch die Landes⸗Centralbehörde oder die von derselben zu bestimmende höhere Verwaltungsbehörde zu erlassen ist. §. 44.

Die Wahl der Vertreter der Arbeiter erfolgt nach näherer Bestimmung des Regulativs unter der Leitung eines Beauf⸗ worden ist. 8 ö“

Für jeden Vertreter sind ein erster und ein zweiter Er⸗ zu ersetzen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben.

re. Alle zwei Jah scheidet die Hälfte der Vertreter und Ersatzmänner aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, können wiedergewählt werden. ““

Die Vertreter erhalten aus der Genossenschaftskasse au Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Ersatz für noth⸗ wendige baare Auslagen und entgangenen Aebeitsverdienft. welche das Regulativ erlassen hat (§. 43), zulässig. Dieselbe entscheidet endgültig.

§. 45. kassen, welchen mindestens zehn in den Betrieben der Ge⸗ nossenschaftsmitglieder beschäftigte versicherte Personen an⸗ mitglieder zum Zwecke der Theilnahme an den Unfall⸗ untersuchungen (§. 54) für den Bezirk einer oder mehrerer männer, deren Name und Wohnort den betheiligten Ortspolizei⸗ behörden mitzutheilen ist.

§. 1 tragten derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen satzmann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. ahre demnächst entscheidet das Dienstalter. Die Ausscheidenden Anweisung des Genossenschaftsvorstandes nach den durch das Gegen die Anweisung ist die Beschwerde an diejenige Behörde, Die Vorstände der Krankenkassen und der Knappschafts⸗ gehören, wählen alle zwei Jahre aus der Zahl der Kassen⸗ Ortspolizeibehörden je einen Bevollmächtigten und zwei Ersatz⸗ Die dem Vorstande der Kasse angehörenden Vertreter der

Arbeitgeber nehmen an der Wahl nicht Theil.

7. Schiedsgerichte.

Schiedsgerichte.

Für jeden Bezirk einer Berufsgenossenschaft oder, 1

dieselbe in Sektionen getheilt ist, einer Sektion, wir Schiedsgericht errichtet. Der Bundesrath kann anordnen, 86 85 8 Schied gerichts deren mehrere nach Bezirken gebie Centra

zu welchem der Bezirk desselben

Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der behörde des Bundesstaats, zu w zirk desselber vehötn oder, sofern der Bezirk über die Grenzen staats hinausgeht, im Einvernehmen mit den 8 gt 8 Centralbehörden von dem Reichs⸗Versicherungsamt bestimmt. 8. 47. ; ständiae: Vor⸗ Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen . sitzenden und aus 8 e 8 Der Vorsitzende wird aus der de tli Beamten 5 Rlusschlut der Beamten derjenigen „Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, von der Centralbehörde des

sofern ein

Zahl der öffentlichen

lofern es sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

gehörte, die Ueberweisung des letzteren, so hat der Vorstand

in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, 8 1“