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Aber auch der weitere Revisionsangriff ist negage ctfercat Vom
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ersten Richter ist die Frage, ob im vorliegenden Fall das Inverkeh- Unzulässigkeit von Einwendungen gegen die Art eenden Frbulbdafe “ rcstsn. E— Mitglied der Genossenschaft ist.
bringen bloß vorbereitet oder schon versucht worden, einer besonderen und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei herbeizuführen; daneben könne eine materielle Entscheidung in den Genossenschaftsgesetz vom 4. Juli 1868. §. 62.
Päüans vnte.g, sn vescfhic g⸗ thatsächlichen Sachlage hervor⸗ derselben 8 om Gerichtsvollzieher zu beobachtende der . 664, 665 Civilprozeßordnung nur im Wege des kontra⸗ In Sachen des Privatmannes F. R. in St., Klägers en, er Beschwerdeführer, in Verfa im 2 8 diktorischen Verfahrens ergehen. Bei den oben sub 3 gedachten Ein⸗ BRevisi⸗ ägers
1 der Absicht das gesundheitsschädliche Fleisch in B. durch Ver⸗ fahren Wege der Klage schen Verfah ergeh - - gedach Revisionsklägers,
kauf in Verkehr zu bringen, dasselbe kaufgerecht in Viertel zerlegt, in Körbe verpackt, und nach B. geschafft habe, wo der Verkauf vollendet werden sollte. Es wird ausgeführt, daß diese Handlungen mittelbar das Ner des Vorhabens verfolgten, und geeignet waren, dasselbe zur Vollendung zu bringen, sowie
daß darin ein Anfang der Ausführung des Vergehens des §. 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 zu finden sei, weil als Vollendung desselben nicht blos der Verkauf schädlicher Nahrungsmittel aufgeführt werde, sondern auch schon das Feilhalten und sonstiges Inverkehr⸗ bringen, also schon das bloße Unternehmen jenes Verkaufs; mithin solche Handlungen, durch welche das Vorhaben des Verkaufs un⸗ mittelbar zur Ausführung gebracht werden soll.
In diesen Erwägungsgründen des ersten Richters ist zwar eine Grenzlinie zwischen Versuch und Vollendung gezogen, noch nicht aber damit zugleich erkennbar gemacht, wie die Grenzlinie zwischen Vor⸗ bereitung und Versuch vermöge einer ähnlich allgemeinen Formel zu — sein möchte. Schon die Unterhandlungen über den Ankauf der
ranken Kuh lassen sich auf Seiten des Beschwerdeführers als solche andlungen bezeichnen, welche mittelbar das Ziel des späteren Zerkaufs oder sonstigen Inverkehrbringens des Fleisches verfolgten, auch zu dessen Erreichung nicht nur geeignet, sondern Angesichts der Sach⸗ lage unentbehrlich erschienen, um die schließliche Veräußerung zu sichern; damit allein erscheint indeß die Frage noch nicht als erledigt, ob etwa auch schon in den Ankaufsbemühungen des Beschwerdefübrers ein strafbarer Versuch sich finden lassen könnte.
Gleichwohl erbellt aus den Ausführungen im Uebrigen, daß der erste Richter von irrigen Rechtsanschauungen nicht ausgegangen ist, wenn er die Handlungen, die er für erwiesen erachtete, als solche be⸗ zeichnet hat, welche einen Anfang der Ausführung des Inverkehr⸗ bringens in sich schließen. Es ergiebt sich dies insbesondere aus der Hinweisung auf ein Urtheil des Reichsgerichts vom 1. November 1881, welches als dem vorliegenden Fall entsprechend bezeichnet ist, während darin gesagt worden:
v. ein Anfang der Ausführung des Feilhaltens darin
habe gefunden werden können, daß der feil zu haltende Gegen⸗ stand in diejenige Form und Lage gebracht worden, die ihn unmittelbar zum Absatz geeignet machte.
Das entscheidende Gewicht hat der erste Richter demnach im vorliegenden Fall darauf gelegt, daß der Beschwerdeführer bis zu solchen Handlungen bereits vorgeschritten war, welche unmittelbar die Vollendung des Inverkehrbringens möglich machten. Deshalb ist von ihm namentlich betont: die Zerlegung des Fleisches in sofort verkäufliche, den dieserhalb herrschenden Geschaftsgebräuchen ent⸗ sprechende Stücke, und die Heranschaffung eben dieser Stücke an den hierfür ausersehenen, vom Schlachtort verschiedenen Verkaufsort.
Wäre das derartig fertig gestellte Fleisch in dem Verkaufsstand zum Verkauf ausgelegt worden, so würde das Vergehen des §. 12 Nr. 1 des Nahrungsmittelgesetzes im Hinblick auf die sonstigen feststellungen seines Thatbestandes vollendet gewesen sein und zwar in der Gestalt des Feilhaltens. Da aber auch der Versuch des Feilhaltens straffällig ist, so kann hier nur in Frage kommen, ob sich in dem Transport zur Verkaufsstelle hin ein solcher Versuch finden läßt. Dies muß bejaht werden; und zwar ohne damit eine Erweiterung des im §. 43 des Strafgesetzbuchs gegebenen Versuchs⸗ begriffs zu unternehmen; denn wenn im Feilhalten die Vollendung des Vergehens liegt, so umfaßt das Hinschaffen des Fertiggestellten zum Feilhalten den letzten der Vollendung vorausliegenden Akt, in dem daher der Anfang der Ausführung des Feilhaltens ohne Rechts⸗ irrthum sich finden läßt. Wollte man darin eine bloße Vorbereitungs⸗ handlung finden, so würde von einem Versuch des Feilhaltens sich kaum noch reden lassen.
Vom ersten Richter ist allerdings nicht Versuch des Feilhaltens, sondern Versuch det Inverkehrbringens angenommen; allein es ist auch darin ein Rechtgirrthum nicht zu finden. Aus dem Wortlaut des §. 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Mai 1879:
— „wer verkauft, feilhält, oder sonst in Verkehr bringt“ — sowie aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift in Anlehnung an die gleiche Fassung des Reichsstrafgesetzbuchs §. 324, aber im Gegensatz zu §. 304 des früheren preußischen Strafgesetzbuchs (wer — verkauft oder feil hält) erhellt, daß durch den Ausdruck „In⸗ verkehrbringen“ eine Erweiterung des Thatbestandes herbeizuführen bezweckt ist, nicht nur über den Begriff des Verkaufs, sondern auch über den Begriff des Feilhaltens hinaus. Dem entsprechend hat das Urtheil des Reichsgerichts vom 13. Dezember 1880 (Entscheidungen 3, 119) ausgeführt, daß auch schenkweises Ueberlassen unter den Begriff des Inverkehrbringens falle; nicht aber ist damit ausgesprochen, daß zur Vollendung des Inverkehrbriagens stets ein „Ueberlassen“, also eine Weggabe an bestimmte Personen erforderlich sei. Auch das qg fällt unter den weiteren Begriff des Inverkehrbringens, ann also im Einzelfall mit diesem Ausdruck charakterisirt werden, und dasselbe gilt vom Versuch.
Da die erstrichterlichen Feststellungen rechtliche Bedenken in
Civilprozeßordnung §. 685. 1 wendungen sei mit Ausschluß des Beschwerdeverfahrens stets im
In Sachen des Altsitzers F. D. zu L., Klägers und Revisionsklägers,
wider die frühere Besitzerin D. K., geb. K., und deren Ehemann zu Pr. St., Beklagte und Revisionsbeklagte,
2.8 b88 Reichsgericht, Fünfter Civilsenat, am 3. Mai
für Recht erkannt: die gegen das am 19. Oktober 1883 verkündete Urtheil des II. Civilsenats des Königlich preußischen Ober⸗Landesgerichts u M. eingelegte Revision wird zurückgewiesen; die Kosten er Revisionsinstanz werden dem Revisionskläger auferlegt.
Entscheidungsgründe.
„Den Beklagten steht aus dem in einem Vorprozesse ergangenen rechts⸗ kräftigen Urtheil eine vollstreckbare Forderung von 2220 ℳ nebst Zinsen gegen den Kläger zu. Auf ihren Antrag ist durch Heschluß des Königlichen Amtsgerichts zu Pr. St. zunächst eine hypothekarisee eingetragene Altentheilsforderung des Klägers und demnächst eine Reihe anderer Forderungen im Nominalbetrage von seseesmen 4537,90 ℳ gepfändet worden. Der Kläger hat in einer beim König⸗ lichen Landgericht zu D. wider die Beklagten erhobenen Klage geltend gemacht, daß das Altentheil überhaupt nicht gepfändet werden dürfe, und daß die Beklagten durch Pfändung der anderweiten Forderungen genügend gesichert seien, die Pfändung des Altentheils also gemäß §. 708 Civilprozeßordnung aufgehoben werden müsse. Sein Antrag geht dahin, den Hiändungebesciuß des gedachten Amtsgerichts, soweit er das Altentheil betrifft, aufzuheben. Das Landgericht zu D. hat die Klage als nicht bewiesen verworfen, und das Ober⸗Landesgericht zu M. die vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die hier⸗ gegen erhobene Revision des Klägers ist unbegründet.
Der Berufungsrichter nimmt an, 5 der Kläger vS. gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung geltend macht. Da dieselben nach §. 685 Civilprozeßordnung vor das Vollstreckungsgericht gehören, und dessen Zuständigkeit nach §. 707 ibid. eine ausschließ⸗ liche, der Vereinbarung der Parteien entzogene (§. 40 ibid.) ist, so erachtet er die Anstellung der Klage beim Landgericht zu D. für un⸗ zulässig. Diese Ausführung läßt den gerügten Rechtsirrthum nicht erkennen. Die Aeußerung des Berufungsrichters in Betreff der Un⸗ zulässigkeit der Klage ist dahin aufzufassen, daß im Falle des §. 685 Civilprozeßordnung dem Gepfändeten eine Klage überhaupt nicht zu⸗ steht, und dieser Ansicht muß beigestimmt werden.
Die Civilprozeßordnung unterscheidet 3 Arten von Einreden des Schuldners beim Zwangsvollstreckungsverfahren, nämlich:
1) gegen die Zuläffigkeit der Vollstreckungsklausel. Dies ist der Fall des §. 668 Civilprozeßordnung. Das Gericht, von dessen Ge⸗ richtsschreiber die Vollstreckungsklausel ertheilt ist, kann auf Anrufen des Schuldners ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. §. 701 ibid. Bei be⸗ dingten Endurtheilen und der wr. für oder gegen Rechts⸗ nachfolger (§§. 664, 665) erwähnt §. 687 eine Klage des Schuldners
als zulässig. Dieselbe gehört nach §. 686 vor das Prozeßgericht
I. Instanz.
2) Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvoll⸗
streckung und das bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren. §. 685 hierüber entscheidet, wie es im Gesetze heißt, das Vollstreckungsgericht und zwar gemäß §§. 684, 701 ohne Nothwendig⸗ keit der mündlichen Verhandlung und mit Zulassung der sofortigen Beschwerde.
3) Einreden gegen den durch das Urtheil festgestellten Anspruch
selbst. I. Instanz geltend zu machen. 9
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Behauptungen des
Klägers, es sei die Pfändung zu weit ausgedehnt, und sein Altentheil sei überhaupt nicht pfändbar, zu den Einreden gehören, welche die
Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen. Ob in derartigen
ällen dem Schuldner ein durch die Klage verfolgbares Recht zu⸗ steht, muß zwar zunächst nach den Grundsätzen des materiellen Rechts beurtheilt werden. Wenn jedoch die Bestimmungen der Civilprozeß⸗ ordnung erkennen lassen, daß den Parteien gegen eine in der Voll⸗
vorgekommene Rechtsverletzung nicht der F. der
Klage, sondern ein anderes gesetzlich normirtes Rechtsmittel zustehen soll, so würde eine derartige Anordnung durch das Reichsgesetz maß⸗ gebend sein. Aus dem Umstand allein, daß die Civilprozeßordnung
einer Klage im Falle des §. 685 nicht gedenkt, läßt sich allerdings
die Unzulässigkeit derselben nicht folgern. Erwägt man jedoch, daß
es sich im Falle des §. 685 regelmäßig um Rechtsverletzungen
handelt, welche durch das Verfahren des Gerichts oder des Gerichts
vollziehers entstanden sind, so liegt die Annahme nahe, daß der Gesetzgeber die Remedur hiergegen in dem von ihm angeord⸗ neten formloseren Verfahren, mit Ausschluß der Klage, treffen wollte.
ordentlichen Prozesse zu entscheiden. Hinsichtlich der hier fraglichen,
oben sub 2 erwähnten Einwendungen heißt es wörtlich:
1 Ohne Zusammenhang mit dem voraufgegangenen Rechtsstreite, vielmehr auf einer angeblichen Verletzung der für das Voll⸗ streckungsverfahren gegebenen Vorschriften durch den Gerichts⸗ vollzieher beruhend, zugleich ihrer Einfachheit halber für die kollegialische Berathung ungeeignet, gehören sie ihrer Natur nach vor das den Verhältnissen am nächsten stehende Amts⸗ gericht (Vollstreckungsgericht).
DSDaß die Erwägung bezweckte, den Ausschluß der Klage bei Ein⸗ reden gemäß H§. 685 Civilprozeßordnung zu rechtfertigen, ist auch bei der Berathung des Gesetzes in der Reichstagskommission deutlich zu
Tage getreten. Der Regierungskommissar hat ohne Widerspruch er⸗
klärt (S. 361 der Protokolle):
8 es sei nicht die Absicht des Entwurfs, wegen des Verfahrens des Gerichtsvollziehers einen anderen Weg als den der Be⸗ schwerde zu eröffnen.
Hiernach ist anzunehmen, daß Einwendungen gegen das Zwangs⸗ vollstrellungsverfahren im Falle des §. 685 Civilprozeßordnung nicht durch eine Klage verfolgt werden können. Diese Erwägung trägt das Urtheil des Berufungsrichters. — — —
Schadensersatzpflicht des Gewerbeunternehmers,
welcher die zur Sicherheit der Arbeiter nothwen⸗
digen Einrichtungen nicht getroffen hat, falls dem verletzten Arbeiter eine Verschuldung zur Lastfällt. Gewerbeordnung §. 120.
In Sachen der verwittweten Schmiedemeister B. K. für sich und als Vormünderin ihrer minderjährigen Kinder zu
K., Klägerin und Revisionsklägerin,
wider
den Dampfziegeleibesitzer E. A. zu L., Beklagten und Re⸗
visionsbeklagten, hat das Reichsgericht, Fünfter Civilsenat, am 3. Mai 1884 für Recht erkannt: die gegen das am 13. Oktober 1883 verkündete Urtheil des ersten Civilsenats des Königlich Pr. Ober⸗Landesgerichts zu N. eingelegte Revision wird zurückgewiesen; die Kosten der Revisionsinstanz werden der Revisionsklägerin auferlegt.
Thatbestand.
Wegen des Sachverhältnisses wird auf den Thatbestand und die Feststellungen des Berufungsurtheils Bezug genommen.
Durch das Berufungsurtheil ist die gegen das die Klägerin ab⸗ weisende Urtheil erster Instanz eingelegte Berufung zurückgewiesen. Dagegen hat Klägerin die Revision eingelegt und bean⸗ tragt, das angefochtene Urtheil aufzuheben und nach dem Berufungs⸗ antrage der Klägerin zu erkennen, das heißt, den Beklagten zur Zah⸗ lung einer wöchentlichen Unterstützung von 9 ℳ vom 17. August 1881. ab zu verurtheilen. Der Revisionsbeklagte hat beantragt, die Revi⸗ sion als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe. 8
Die Klage ist auf zwei Fundamente gestützt, auf ein den Be⸗ klagten verpflichtendes Verschulden des Ziegelmeisters F. nach §. 2 des Hescysticztoesches vom 7. Juni 1871 und auf einen Verstoß gegen §. 120 der Gewerbeordnung. Rücksichtlich des ersten Klagefundaments hat der Berufungsrichter ein Verschulden des F. verneint. — — —
Den zweiten Klagegrund verwirft der Berufungsrichter, indem er dahin gestellt sein läßt, ob die Kammräder mit einer Verkleidung hätten versehen sein b mit der Ausführung, das in dem Fehlen der Verkleidung etwa liegende Verschulden des Beklagten sei ver⸗
hältnißmäßig gering und komme nicht in Betracht, da der Getödtete den Unfall in leichtfertigster Weise herbeigeführt habe.
Dies sicht Revisionsklägerin als den §. 120 der Gewerbeordnung verletzend an, welches Gesetz auch den Zweck habe, den Arbeiter gegen seine eigene Unvorsichtigkeit und Leichtfertigkeit zu schützen.
Der Angriff ist nicht begründet. Sinn und Zweck des §. 120 ist es nicht dem Arbeiter und den von ihm zu alimentirenden Per⸗ sonen einen Anspruch ohne jede Rücksicht auf das Verschulden des Arbeiters selbst zu geben. Die Abwägung der Schuld des Getödteten gegen die des Beklagten verstößt nicht gegen das Gesetz. Das frühere Ürtheil des Reichsgerichts, auf welches die Revisionsklägerin sich in dieser Beziehung beruft, betraf einen Fall, in welchem das Revisions⸗
ericht bei einer Revision nach älterem preußischen Verfahren die hatsachen frei zu beurtheilen und festzustellen hatte, während dies im jetzigen Prozesse durch die Civilprozeßordnung ausgeschlossen ist.
Hiernach sind die erhobenen Angriffe nicht begründet, es ist auch sonst in dem angefochtenen Urtheile eine Gesetzesverletzung nicht zu finden, vielmehr rechtfertigen die festgestellten Thatsachen die Ab⸗ weisung der Klägerin. — — — —
wider den Dr. med. Th. H. zu N., Beklagten, Revisionsbeklagten, hat das Reichsgericht, Zweiter Civilsenat, am 20. Mai 1884 für Recht erkannt: die gegen das Urtheil des Ersten Civilsenats des Großherzog⸗ lich B. Ober⸗Landesgerichts zu K. vom 10. November 1883 eingelegte Revision wird zurückgewiesen; die Kosten der Re⸗ visionsinstanz werden dem Revisionskläger auferlegt.
Thatbestand.
Die Wittwe W. L. in St. hat an die vergantete „Süddeutsche Lebens⸗, Unfall⸗ und Rentenversicherungs⸗Anstalt zu K., Eingetragene Genossenschaft“ eine Forderung aus einem Lebensversicherungs⸗ vertrag, welche sie an den jetzigen Kläger cedirt hat. Dieselbe war auch Genossenschafterin und muß nach dem für vollstreckbar er⸗ klärten Vertheilungsplan (Nr. 4) 547 ℳ 32 ₰ nebst Zinsen (vorbe⸗ haltlich des Einganges aller Einzelbeträge) zur Schuldentilgung beisteuern. Der Vertheilungsplan wird gegen die einzelnen Genossenschafter voll⸗ zogen.
Die Wittwe L. hat ihren Anspruch an den Kläger cedirt, welcher solchen im Konkurs anmeldete und nachträgliche Anerkennung er⸗ wirkte, so daß die Forderung unter Nr. 32 des Vertheilungsplans mit 3000 ℳ unter den aus Genossenschafter⸗Beiträgen zu tilgenden Schulden aufgeführt ist.
Der Kläger verlangt nun von dem Beklagten als sammtverbind⸗ lichen Genossenschafter die Bezahlung dieser 3000 ℳ nebst Verzugs⸗ zinsen von der Klagezustellung an.
Der Beklagte bestreitet die Forderung an sich nicht, hat aber in erster Instanz eingewendet, daß Kläger als Cessionar einer Genossen⸗ schafterin nicht vor der in jener Zeit noch nicht erfolgten Vollstreck⸗ barkeitserklärung des Verthetlungsplans von einem anderen Genossen⸗ schafter Befriedigung verlangen könne.
Auf Grund dießer Einrede hat das Landgericht K. mit Urtheil 88 1. Mal 1883 die Klage als zur Zeit nicht stattfindend abge⸗ wiesen.
Auf die Appellation des Klägers hat der Beklagte jenen Einwand festgehalten und will eventuell seine unter Nr. 29 des Vertheilungs⸗ plans festgestellte Forderung von über 25 000 ℳ kompensiren. Das Ober⸗Landesgericht zu K. hat mit Urtheil vom 10. November 1883 bestätigt und in seinen Gründen erwogen. —
Aus dem Verhältniß der Genossenschafter unter einander folge, daß ein Genossenschafter für seine Ansprüche dn die Genossenschaft nur aus dem Ergebniß der Beiträge kraft Vertheilungsplans Befrie⸗ digung fordern könne, also sei §. 62 Genossenschaftsgesetzes nur von se chen Gläubigern zu verstehen, welche nicht zugleich Genossen⸗ chafter seien. “
Daran ändere die Cession nichts, denn die aus der Solidarhaft des ursprünglichen Gläubigers entstehende Beschränkung desselben für den Fall des Vertheilungsverfahrens sei eine exceptio rei cohaerens, weil die Solidarhaft von Entstehung der Forderung an mit derselben verknüpft sei. — .
Gegen dies Urtheil hat der Kläger die Revision eingelegt und dessen Aufhebung, sowie Urtheil nach dem mit dem Klagegesuche konformen Appellationsantrage beantragt. Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten. 8
Entscheidungsgründe.
Die „Süddeutsche Lebens⸗, Unfall⸗ und Rentenversicherungs⸗ anstalt zu K.“ war eine eingetragene Genossenschaft im Sinne des jetzigen Reichsgesetzes vom 4. Juli 1868.
Genossenschafter wurde jede Person, welche sich bei der Anstalt mit einer Kapitalversicherung auf den Todesfall betheiligte, und ob⸗ wohl Prämienbeiträge bezahlt wurden, war es doch eine Versicherung auf Gegenseitigkeit. 8
Auf diese Art ist Wittwe L. in St. dußch die Lebensversiche⸗ rungspolize Nr. 13 als Genossenschasterin in jene Anstalt eingetreten; sie hat ihren Anspruch aus dem Versicherungsvertrage an den jetzigen Kläger cedirt und dieser hat denselben mit 3000 ℳ, nachdem die Genossenschaft in Konkurs gerathen war, liquidirt und deren Aner⸗ kennung im Konkurs erwirkt, blieb jedoch wegen Mangels an Masse⸗ vermögen ohne alle Befriedigung.
Nach Beendigung des Konkurses ist, weil die Gläubiger der Genossenschaft unbefriedigt waren, nach §§. 52 folg. des Genossen⸗ schaftsgesetzes der Vertheilungsplan angefertigt, auch für vollstreckbar erklärt worden und wird bereits durch Einziehung der Beiträge vollzogen.
Aus diesem Vertheilungsplan ergiebt sich, daß jeder Genossen⸗ schafter zur Befriedigung der Gläubiger einen Beitrag von 547 ℳ 32 ₰ an den Liquidator zu zahlen hat, und zwar ist unter Nr. 4 als beitragspflichtig auch die Wittwe L. in St., jetzt deren Rechts⸗ nachfolger, sowie unter Nr. 39 der Beklagte aufgeführt. Unter den Passiven der Genossenschaft, welche aus den Mitgliederbeiträgen be⸗ friedigt werden sollen, findet sich unter Nr. 32 die Forderung des