— 5 Insera e für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. E 12 st E E 1 8 c g E Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition 1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
des Zeutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen
„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein (& BVogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Gresshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.
s⸗Anzeiger und Königlich Preußischen
Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 382.
n. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. . Verloosung, Amortisation, Zinszahlung — u. s. w. von öffentlichen Papieren.
7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen.
In der Börsen-
Annoneen⸗Bureaux.
9. Familien-Nachrichten. beilage. NR
R
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
Sachen der Ehefrau des Kaufmanns Albert Antonie, geborene Hoffmann, hieselbst, 2 wider die Wittwe des Restaurateurs Christian Kruse, Doretie, geborene Rekuh, hieselbst, Beklagte, wegen Hypothekkapitalzinsen, wird, nach⸗ dem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des der Beklagten gehörigen, sub No. ass. 136 zu Schöningen belegenen Wohnhauses nebst Zubehör zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 16. Mai 1884 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 16. Mai 1884 erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 5. November d. J., Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hieselbst angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypotheken⸗ briefe zu überreichen haben. Schöningen, den 28. Juli 1884. Herzogliches Amtsgericht. Rabe.
der Zwangsvollstreckungssache der Ehefrau
s Rentners Brandt, Caroline, geb. Grebe, hier⸗ selbst, Klägerin, wider den Handarbeiter Heinrich Ahrens und dessen Ehefrau, Caroline, geb. Heynecke, hierselbst, Beklagte, wegen Zinsen, werden die Gläu⸗ biger aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kosten und Neben⸗ forderungen bianen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses hier anzumelden.
Zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf Freitag, den 29. August 1884, Morgens 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vor⸗
geladen werden.
Blankenburg, den 21. Juli 1884. Herzogliches Amtsgericht. 8 Ribbentrop.
Aunufgebot.
3 .2
In der Nachlaßsache der ledigen Karoline Witte⸗ nann von Darmstadt wird dem unbekannt wo? ab⸗ wesenden Neffen der Verstorbenen, Fritz Probst, früher in Darmstadt, eröffnet, daß seine Tante Ka⸗ roline Wittemann am 19. Juni 1884 mit Hinter⸗ lassung eines Testaments verstorben sei, in welchem ihre Nichte Sophie Koch, jetzt Karl Hofmann Ehe⸗ frau in Grebenroth, ihr Neffe Wilhelm Koch in Erbenheim und ihre Schwester Luise Probst dahier zu alleinigen Erben des gesammten Nachlasses unter der Verpflichtung einige Legate auszuzahlen, eingesetzt worden seien, er selbst aber übergangen worden sei. Zugleich wird ihm auf Antrag der genannten Erben aufgegeben, im Ausgebotstermin vom Freitag, 24. Oktober 1884, Vormittags 9 Uhr, seine etwaigen Erbansprüche geltend zu machen und sich über die Rechtsbeständigkeit des Testaments zu erklären, andernfalls angenommen werden würde, er erkenne das Testament an und habe Einwendungen gegen dasselbe nicht vorzubringen, auch die Voll⸗ streckung des Testaments angeordnet werden würde.
Darmstadt, den 24. Juli 1884. Großherzoglich Hessisches Amtsgericht Darmstadt I.
SIIEIEI Meee.
Aufgebot.
Das Quittungsbuch Nr. 947 der Bromberger Ge⸗ werbebank, Eingetragene Genossenschaft zu Brom⸗ berg, über 300 ℳ, ausgefertigt am 6. Juni 1882 für Frau Caroline Bock in Debenke, ist verloren ge⸗ gangen und wird auf den Antrag der Frau Caroline Bock in Debenke hiermit aufgeboten.
Der unbekannte Inhaber des bezeichneten Quit⸗ tungsbuchs wird aufgefordert, spätestens im Auf⸗ gebotstermin
den 31. Oktober 1884, Vormittags 10 Uhr,
bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 9 des Landgerichtsgebäudes, seine Rechte anzumelden und das Quittungsbuch vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung desselben erfolgen wird.
Bromberg, den 25. März 1884.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung VI.
[35250) Aufgebot.
Der Oekonom Wilhelm Karl Ulrich zu Könige⸗ rode, vertreten durch den Justizrath Dächsel zu Nord⸗ hausen, hat das Aufgebot der Schuldurkunde vom 7. Oktober 1864, bestehend in der Nebenausfertigung des Kaufvertrags von diesem Tage über rückständige Kaufgelder im Betrage von 2350 Thlr. mit Zinsen und Rechten nebst Hypothekenauszug über die ein⸗ getragene Hypothek vom 29. Oktober 1864 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem auf den 15. November 1884, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Vippra, den 18. Juli 1884. Königliches Amtsgericht. Suchsland.
135231] Aufgebotsverfahren.
Weber Paul Unser von Muggensturm hat das Aufgebot des der entmündigten Rosine Zittel von dort abhanden gekommenen, von der Sparkasse Rastatt im Sommer 1881 auf deren Namen und unter Nr. 7271 ausgestellten Sparkassenbüchleins für eine Einlage von 178 ℳ 65 ₰ beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spä⸗ testens in dem auf .“ Freitag, den 27. Februar 1885,
“ Vormittags 9 Uhr,
[15422]
vorzulegen, widrigenfalls dessen Kraftloserklärung erfolgen würde. Rastatt, den 24. Juli 1884. Großh. Amtsgericht. Der Gerichtsschreiber: Schmidt.
[35229] “ Der Antrag der Armenkasse zu Abtnaundorf auf Aufgebot der 3 ½ % Partial⸗Obligation der vor⸗ maligen Leipzig⸗Dresdener Eisenbahn⸗Compagnie vom Jahre 1841, 2. Serie Nr. 239 über 50 Thaler, ist zurückgenommen worden. b Dresden, am 24. Juli 1884. 8 Königliches Amtsgericht, Abtheilung Ib. Francke. [35278] Durch Urtheil vom 14. d. Mts. ist die für den Leibzüchter Burmester zu Meßwinkel eingetragene Post von 125 Thlr. Abtheilung III. Nr. 2 Band 1 Blatt 201 des Grundbuchs von Großenheerse, unter Ausschließung aller unbekannten Interessenten, für löschungsfähig erklärt. Königl. Amtsgericht zu Petershagen (Weser). Mensing.
135145] Bekanntmachung.
A. Der Hyvpothekenbrief vom 6. Februar 1843 über die in Abtheilung III. Nr. 8 auf dem Grund⸗ stücke der verehelichten Ganzbauer Burdack, Anna Dorothea, geb. Muche, frühere Wittwe Richter zu Grunow, Grunow Band I. Nr. 3, für Johanne Christiane Richter daselbst eingetragenen 208 Thaler 8 Sgr. 8 ½ Pf. Annahme resp. Erbgelder und andere Rechte aus der genannten Bauernahrung,
B. der Hypothekenbrief vom 2. Juli 1844, über die auf dem Grundstücke des Gartenbesitzers Ferdinand Schulz Merzdorf Band I. Nr. 35 in Abtheilung III. unter Nr. 2 eingetragenen 90 Thaler Vatererbe der Geschwister Wegener und zwar je 30 Thaler
a. für Anna Dorothea, b. Johann Friedrich Wilhelm, c. Dorothea Elisabeth,
C. der Hypothekenbrief vom 12. August 1862 über die auf dem Grundstücke Alt⸗Beutnitz Band I. Nr. 5 der verwittweten Lehnschulzengutsbesitzer Bullack, Louise, geb. Nitschke zu Alt⸗Beutnitz gehörig, Ab⸗ theilung III. Nr. 4 für die Sparkasse der Stadt Crossen a. Oder eingetragenen 1000 Thalern Darlehn,
D. der Hypothekenbrief vom 1. Juli 1833 über die auf dem Grundstücke des Anderthalbhufners Jo⸗ hann Friedrich Schwarz zu Deutsch Sagar, Fritschendorfer Antheil, Band I. Nr. 11 Ab⸗ theilung III. Nr. 3 für Johann Gotthilf Schwarz eingetragenen 27 Thaler 7 Sgr. 6 Pf. Muttererbe,
E. der Hypothekenbrief vom 12. Juni 1827 über die auf dem, dem Bauern Johann Wilhelm Bartsch zu Brankow gehörigen Grundstück Brankow Band I. Nr. 11 in Abtheilung III. Nr. 4 für Anna Dorothea Bartsch zu Sarkow, verstorbene Häuslerwittwe Machatzki, eingetragenen 50 Thaler Muttererbe nebst einem vollständigen Bette,
sind durch Ausschlußurtheile des hiesigen Amts⸗ gerichts vom 14. Juli 1884 für kraftlos erklärt worden. “
Crossen a. Oder, den 14. Juli 1884.
Khönigliches Amtsgericht. Bathe.
599 135233] Bekanntmachung. Auf den Antrag der Johanna Dorn, gebornen Kaske, Ehefrau des Häuslers Friedrich Dorn, zu Aufhalt Königlich (Kreis Freistadt in Schlesien) hat das unterzeichnete Gericht am 12. Juli 1884 für Recht erkannt: die Posener Rentenbriefe Litt. C. Nr. 1935 und 2189 über je Einhundert Thaler oder Drei⸗ hundert Mark werden für kraftlos erklärt. Posen, den 28. Juli 1884. Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV.
[35234]
Durch Ausschlußurtheil des unterzeichneten Ge⸗ richts vom heutigen Tage sind die nachbezeichneten Hypothekendokumente:
a. die Ausfertigung der gerichtlichen Schuldver⸗ schreibung vom 21. Juni 1844 nebst Hypo⸗ thekenschein vom 8. Juli 1844, als Urkunde über die auf dem Bauergute Mittel⸗Peters⸗ waldau Nr. 201 in Abtheilung III. Nr. 4 ur⸗ sprünglich für die Fabrikant Gottlieb Benjamin Kaßnersche Vormundschaftsmasse daselbst einge⸗ tragenen und demnächst für den Seifensieder⸗ meister Friedrich Wilhelm Bergmann hier um⸗ geschriebenen 150 Thlr. Darlehn, von welchen jedoch am 19. November 1853 die Hälfte mit 75 Thlrn. abgezweigt worden ist, so daß das gedachte Hauptdokument nur noch über 75 Thlr. Gültigkeit hat;
die Ausfertigung der notariellen Schuldverschrei⸗ bung vom 25. September 1852 nebst Hypo⸗ thekenschein vom 30. September 1852, als Ur⸗ kunde über die auf demselben Bauergut in Abtheilung III. Nr. 6 für Frau Rechtsanwalt v. Damnitz, Ulrike, geb. v. Wulffen, zu Reichen⸗
Poach eingetragenen 300 Thlr. Darlehn für kraftlos erklärt.
Reichenbach u. d. Eule, den 14. Juli 1884. Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV.
(Unterschrift), i. V.
[35277] Bekanntmachung.
Durch Urtheil Königlichen Amtsgerichts Abth. III. zu Fulda, verkündet am 23. I. Mts., ist die Ehe⸗ frau des verstorbenen Joseph Hahner, Catharina, geb. Wetter, von Maberzell, für todt erklärt worden.
Fulda, am 28. Juli 1884.
Der Gerichtsschreiber Kgl. Amtsgerichts. Abth. III.
vor Großh. Amtsgerichte Rastatt bestimmten Termine 719 „ 2 dod 3 31 8 Spo⸗ seine etwaige Rechte anzumelden und das Sparbuch!
22 11 2* 8 ’ .V.: Wenz.
[35236] Im Namen des Königs! Verkündet am 2. Juli 1884. Baranowski, Gerichtsschreiber. f den Antrag: des Rechtsanwalts Goldmann zu Danzig als Nachlaßpflegers der verschollenen Personen: Frau Amalie Julianne Susanne Lethmathé, geb. Seick, Frau Julianne Constantia Schmidt, geb. Seick, Stellmacher Friedrich Ermanuel Seick, Frau Renate Florentine Philips, geb Seick, Zimmermann Johann Jacob David Seick und Kaufmanns Adolph Gustav Seick, der Frau Eleonore Gandraß, geb. Stobbe, zu Danzig, der Ehefrau des verschollenen Schneidermeisters Jacob Gandraß, des Zimmermeisters Kamrowski zu Neufahr⸗ wasser als Abwesenheitsvormundes des ver⸗ schollenen Seefahrers Adolph Eduard Raabe, des Schuhmachermeisters Carl Friedrich Wilhelm Falk zu Neufahrwasser, des Bru⸗ ders des verschollenen Seefahrers Friedrich Wilbelm Falk, der Eigenthümerin Emilie Wilhelmine Grüncke, geb. Schulz, zu Danzig, der Schwester des verschollenen Tischlergesellen Richard Hermann Schulz, des Eigengärtners Michael Grübnau zu Nickelswalde, des Vaters des verschollenen Schiffers Peter Grübnau, der Frau Catharina Elisabeth Gerkowski, geb. Reimann, der Ehefrau des verschollenen Arbeiters Michael Gerkowski,
8) des Rechtsanwalts Tesmer als Pflegers des Nachlasses nach den Bernsteinarbeiter Michau'schen Eheleuten,
9) des Rechtsanwalts Goldmann als Pflegers es Nachlasses nach dem Maschinisten Tritt,
erkennt das Königliche Amtsgericht XI. zu Danzig durch den Amtsgerichts⸗Rath Aßmann für Recht:
I. Folgende Personen:
1) Frau Maschinist Amalie Julianne Susanne Lethmathé, geb. Seick, aus Schoenfeld bei Danzig, geboren den 6. März 1817,
Frau Julianne Constantia Schmidt, geb. geboren den 5. Juli 1797 zu Schoen⸗ feld,
der Stellmacher Friedrich Emanuel Seick, geboren den 27. April 1808 zu Schoenfeld, Frau Renate Florentine Philips, geb. Seick, geboren den 16. Oktober 1809 zu Schoenfeld, der Zimmermann Johann Jacob David Seick, geboren den 2. September 1811 zu Schoenfeld,
der Kaufmann Adolph Gustav Seick, geboren den 25. April 1803 zu Schoenfeld,
der Schneidermeister Jacob Gandraß aus Danzig, geboren den 25. Juli 1830,
der Seefahrer Adolph Eduard Raabe aus EE geboren den 16. September 846,
der Seefahrer Friedrich Wilhelm Falk aus Neufahrwasser, geboren den 17. Mai 1841,
10) der Tischlergeselle Richard Herrmann Schultz S Danzig, geboren den 13. September
845,
11) der Schiffer Peter Grübnau aus Nickels⸗ walde, geboren den 29. Februar 1848,
12) der Arbeiter Michael Gerkowski aus Danzig, geboren den 7. November 1819,
werden für todt erklärt.
II. Der Nachlaß der Bernsteinarbeiter Gustav Ferdinand und Charlotte Wilhelmine, geb. Schulze⸗ Michau'schen Eheleute wird der Kämmerei der Stadt Danzig ausgeantwortet, und werden die ausgebliebe⸗ nen unbekannten Erben der Bernsteinarbeiter Gustav Ferdinand und Charlotte Wilhelmine, geb. Schulze⸗ Michau'schen Eheleute mit ihren Ansprüchen und Rechten auf deren Nachlaß derart ausgeschlossen, daß sie alle Verfügungen des Magistrats zu Danzig anzuerkennen schuldig, weder Rechnungslegung noch Ersatz der Nutzungen, sondern nur noch Herausgabe des noch Vorhandenen fordern dürfen.
III. Die unbekannten Erben des durch Urtheil vom 22. Oktober 1881 für todt erklärten Maschinisten Eduard Wilhelm Daniel Tritt aus Neufahrwasser werden mit ihren Rechten und Ansprüchen auf dessen Nachlaß ausgeschlossen, dagegen werden solchen fol⸗ genden Personen, welche sich als Erben des Tritt gemeldet:
1) der Frau Lieferant Johanna Heckstädt, geb.
Rasch, aus Neufahrwasser,
2) der Frau Schiffskapitän Charlotte Mohring,
geb. Rasch, aus Neufahrwasser, 1
3) der Wittwe Auguste Rasch, geb. Lorent, aus Neufahrwasser,
4) dem Schiffsexperten Carl Rasch aus Neu⸗ fahrwasser, -
5) dem Seelootfen Columbus Rasch aus Neu⸗ fahrwasser,
6) dem Fräulein Josephine Rasch aus Neufahr⸗ wasser,
7) der Frau Buchhalter Adalberte Hoemcke, geb. Rasch, aus Neufahrwasser,
8) den Erben der verstorbenen Frau Schiffs⸗ kapitän Elisabeth Niemann, geb. Rasch, aus Neufahrwasser
vorbehalten. Von Rechts Weger Aßmann. Verkündet den 2. Juli 1884. Baranowski, Gerichtsschreiber. wird hiermit bekannt gemacht.
Danzig, den 16. Juli 1884.
Der Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts. XI. Grzegorzewski.
[35154] SOeffentliche Zustellung. Der Schneidermeister Gottfried Lincke in Groß⸗ breitenbach klagt gegen den Maler Carl Tresselt daher, jetzt mit unbekanntem Aufenthalte abwesend, wegen 25 ℳ 50 ₰ c. a. mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 25 ℳ 50 ₰ nebst 5 % Zinsen vom 24. Februar 1884 ab zu
v.““ verurtheilen und das Urtheil für vorläufig voll⸗ streckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das hiesige Fürstliche Amtsgericht auf den 10. Oktober 1884, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Gehren, den 25. Juli 1884. Der Gerichtsschreiber des Fürstlichen Amtsgerichts: Goldschmidt. 1b
[35163 SOeffentliche Zustellung.
Nr. 13 478. Rechtsanwalt Faas von Mannheim klagt gegen Friedrich Hacker und dessen sammtver⸗ bindliche Ehefrau Katharina, geb. Klein, von Neckarau, zur Zeit an unbekannten Orten, und zwar gegen den beklagtischen Ehemann aus Auftragsvertrag vom Jahre 1883 und aus Sammtverbindlichkeits⸗ übernahme hiefür Seitens der beklagtischen Ehe⸗ frau gegen diese mit dem Antrage auf Verurthei⸗ lung der Beklagten zur Zahlung von 84 ℳ 92 ₰ nebst 5 % Zins vom Klagzustellungstag ab, unter sammtverbindlicher Haftbarkeit und ladet die Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Großherzogliche Amtsgericht zu Schwetzingen auf
Mittwoch, den 1. Oktober 1884, Vormittags 10 ¼ Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Schwetzingen, den 2¹. Juli 1884. 1 Sauter, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.
[35156]
Durch rechtskräftiges Urtheil der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 28. Juni 1884 ist zwischen den Eheleuten Johann Heinrich Engels, Bäcker und Kleinhändler zu M.⸗Gladbach und der Anna, geb. Engels, ohne be⸗ sonderes Geschäft daselbst wohnhaft, die Güter⸗ trennung mit Wirkung vom 26. April 1884 an ausgesprochen worden.
Düsseldorf, den 26. Juli 1884.
8 van Laal,
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[35157] Bekanntmachung.
Die durch Rechtsanwalt Dr. Schweitzer vertretene, zum Armenrechte zugelassene geschäftslose Anna Reins zu Elberfeld, Ehefrau des Wirthen Adolf Frischkorn daselbst, hat gegen diesen beim König⸗ lichen Landgerichte zu Elberfeld Klage erhoben mit dem Antrage: die zwischen ihr und ihrem ge⸗ nannten Ehemanne bestehende eheliche Gütergemein⸗ schaft mit Wirkung seit dem Tage der Zustellung der Klage für aufgelöst zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung ist Termin auf den 3. November 1884, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungssaale der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld anberaumt.
Der Erste Gerichtsschreiber. Hoelper, Landgerichts⸗Ober⸗Sekretä
—
[35158] Bekanntmachung.
Durch Urtheil der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld vom 30. Juni 1884 ist die zwischen den Eheleuten Knochenhefterfeiler Her⸗ mann Schnittert zu Unterscheidt, Gemeinde Wald, und der geschäftslosen Amalie, geb. Stamm, daselbst, bisher bestandene eheliche Gütergemeinschaft mit Wirkung seit dem 17. Mai 1884 für aufgelöst er⸗ klärt worden.
Der Erste Gerichtsschreiber: Hoelper, Landgerichts⸗Ober⸗Sekretär.
[35159) Bekanntmachung.
Durch Urtheil der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld vom 25. Juni 1884 ist die zwischen den Eheleuten Wirth Heinrich Boden⸗ sack zu Elberfeld und der Lisette, geb. Vorländer, daselbst bisher bestandene gesetzliche Güter⸗ gemeinschaft mit Wirkung seit dem 12. Mai 1884 für aufgelöst erklärt worden.
Der Erste Gerichtsschreiber: Hoelper. Landgerichts⸗Ober⸗Sekretär.
———V-———ℳ
8 m⸗
[35165] Bekanntmachung. 8 Der bei dem Landgerichte der Provinz Rheinhessen und bei Gr. Ober⸗Landesgerichte zugelassene Rechts⸗ anwalt Friedrich Forch in Mainz hat die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgegeben. Es wird dies, in Gemäßheit des §. 24 der Rechtsanwaltsordnung für das Deutsche Reich, mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß der Eintrag des Forch in der Rechtsanwaltsliste besagter Gerichte gelöscht wurde. Mainz, den 28. Juli 1884. Gr. Landgericht der Provinz Rheinhessen. (L. S.) Auff, Präsident.
[35273] Bekanntmachung. Nach dem am 27. Juli 1884 erfolgten Ableben des Rechtsanwalts Herrn Ernst Gustav Baer in Meerane — ist die Eintragung desselben in hiesiger Anwalts⸗ Liste in Gemäßheit des §. 24 der Rechtsanwalts⸗ Ordnung vom 1. Juli 1878 gelöscht worden. Meerane, am 29. Juli 1884. Königliches Amtsgericht. Fbert, Hoo
—
V.: Siemenroth.
Verlag der Expedition (Scholz). Druck: W. Elsner. Fünf Beilagen
(einschließlich Börsen⸗Beilage).
Redacteur: J. Berlin:
Berlin, Donnerstag, den 31. Juli
1884.
Deutsches Reich. Gesetz,
betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien
und die Aktiengesellschaften. Vom 18. Juli 1884. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: 1
Deutscher
Die Bestimmungen im zweiten Abschnitte des zweiten Titels und im dritten Titel vom zweiten Buche des Handels⸗ gesetzͤbuchs, Art. 173 bis 249 a, werden durch nachstehende
stimmungen ersetzt. Zweiter Abschnitt. 8
Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien
insbesondere. Artikel 173. Das Gesammtkapital der Kommanditisten kann in Aktien zerlegt werden.
Die Aktien sind untheilbar.
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.
Antheilscheine, in welchen der Bezug von Aktien zuge⸗ sichert wird oder welche sonst über das Antheilsrecht der Kom⸗ manditisten vor Ausgabe der Aktien ausgestellt werden (Interimsscheine), dürfen nicht auf Inhaber lauten.
Artikel 173a.
Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens ein⸗ tausend Mark gestellt werden.
Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines besonderen örtlichen Bedürfnisses der Bundesrath die Ausgabe von Aktien, welche auf Namen lauten, zu einem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark erreichenden Betrage zu⸗ lassen. Die gleiche Genehmigung kann in dem Falle ertheilt werden, daß für ein Unternehmen das Reich oder ein Bundes⸗ staat, ein Provinzial⸗, Kreis⸗ oder Amtsverband oder eine sonstige öffentliche Korporation auf die Aktien einen be⸗ stimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet hat.
Auf Namen lautende Aktien, deren Uebertragung an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als eintausend, jedoch nicht von weniger als zweihundert Mark gestellt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Interims⸗
scheinen. Artikel 174.
Eine Kommandiggesellschaft auf Aktien gilt als Handels⸗ gesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht.
Artikel 174 a.
Die persönlich haftenden Gesellschafter haben sich bei Er⸗ richtung der Gesellschaft mit Einlagen zu betheiligen, welche zusammen mindestens den zehnten Theil des Gesammtkapitals der Kommanditisten und, wenn dieses drei Millionen Mark übersteigt, für den übersteigenden Betrag den fünfyzigsten Theil desselben darstellen.
Artikel 175.
Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statut) muß durch die persönlich haftenden Gesellschaster in gerichtlicher oder
tarieller Verhandlung festgestellt werden.
Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort, sowie die Höhe und Art der Einlage jedes persönlich haftenden Gesellschafters;
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, Sitz hat; 3) den Gegenstand des Unternehmens;
4) die Zahl und den Betrag der Aktien; 5) die Art der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen lauten, und im Falle der Ausgabe beider Arten die Zahl der Aktien einer jeden Art;
6) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung der Kommanditisten geschieht;
7) die Form, in welcher die von der Gesellschaft aus⸗ gehenden Bekanntmachungen erfolgen.
Bekanntmachungen, welche durch öffentliche Blätter er⸗ folgen sollen, sind in den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ einzu⸗ rücken. Andere Blätter außer diesem hat der Gesellschafts⸗ vertrag zu bestimmen.
Artikel 175 a.
Der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag bedürfen Be⸗ stimmungen, nach welchen
8 das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt wird;
2) Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag aus⸗ gegeben werden;
3) eine Umwandlung der Aktien rücksichtlich ihrer Art statthaft ist;
. 4) für einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte, insbesondere betreffs der Zinsen oder Dividenden oder des Antheils am Gesellschaftsvermögen, gewährt werden;
5) über gewisse Gegenstände die Generalversammlung der Kommanditisten nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß fassen kann;
6) ein Austreten einzelner persönlich haftender Gesell⸗ schafter die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge hat.
Für einen geringeren als den Nominalbetrag darf die Ausgabe der Aktien nicht festgesetzt werden.
Artikel 175.
Jeder zu Gunsten einzelner Gesellschafter bedungene be⸗ sondere Vortheil muß in dem Gesellschaftsvertrage unter Be⸗ zeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.
Werden von persönlich haftenden Gesellschaftern oder von Kommanditisten Einlagen, welche nicht durch Baarzahlung zu leisten sind, gemacht, so müssen die Person des Gesellschafters,
——
wo sie ihren
der Gegenstand der Einlage und der für sie zu gewährende
Antheil an dem Gesammtkapital der Kommanditisten oder dem sonstigen Gesellschaftsvermögen in dem Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. Imgleichen sind, falls Seitens der zu er⸗ richtenden Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke übernommen werden, die Person des Kontrahenten, der Gegenstand der Uebernahme und die für iyn zu gewährende Vergütung festzusetzen.
Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesammt⸗ aufwand, welcher zu Lasten der Gesellschaft an Gesellschafter oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, in dem Gesellschaftsvertrage festzusetzen.
Jedes Abkommen der persönlich haftenden Gesellschafter über die vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht die vor⸗ geschriebene Festsetzung in dem Gesellschastsvertrage gefunden hat, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
Artikel 175 c.
Die Zeichnung der Aktien erfolgt durch schriftliche Er⸗ klärung, aus welcher die Betheiligung nach Anzahl und, im Falle einer Verschiedenheit der Aktien, nach Betrag, Art oder Gattung derselben hervorgehen muß.
Die Erklärung (Zeichnungsschein), welche in zwei Exem⸗ plaren unterzeichnet werden soll, hat zu enthalten:
1) das Datum des Statuts, die im Art. 175 Absatz 2, 175 b vorgesehenen Festsetzungen und im Falle verschiedener Gattungen von Aktien den Gesammtbetrag einer jeden;
2) den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie statt⸗ findet, und den Betrag der festgesetzten Einzahlungen;
3) den Zeitpunkt, mit dessen Eintritt die Zeichnung un⸗ verbindlich wird, sofern nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist.
Zeichnungsscheine, welche diesen Inhalt nicht vollständig haben oder außer dem unter Ziffer 3 bezeichneten Vorbehalte Beschränkungen in der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind ungültig. Ist ungeachtet eines hiernach ungültigen Zeich⸗ nungsscheines die Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister erfolgt, so ist der Zeichner, wenn er auf Grund einer dem ersten Absatze entsprechenden Erklärung in der zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft berufenen Generalversammlung gestimmt oder später als Kommanditist Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat, der Gesellschaft wie aus einem gültigen Zeichnungsscheine
verpflichtet.
Jede nicht in dem Zeichnungsscheine enthaltene Beschrän⸗
kung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Artikel 175 d.
Die persönlich haftenden Gesellschafter haben in dem Falle des Art. 175 b Abs. 2 in einer von ihnen zu unterzeichnenden Erklärung die Umstände darzulegen, mit Rücksicht auf welche ihnen die Höhe der für die eingelegten oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträge gerechtfertigt erscheint. Hier⸗ bei haben sie insbesondere die dem Erwerbe der Gesellschaft vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, welche auf denselben hin⸗ gezielt haben, sowie die früheren Erwerbs⸗ und Herstellungs⸗ preise aus den letzten zwei Jahren anzugeben.
Artikel 175 e.
Jede Kommanditgesellschaft auf Aktien muß einen Auf⸗ sichtsrath haben.
Zur Wahl des ersten Aussichtsraths ist die General⸗ versammlung der Kommanditisten sofort nach der Zeichnung des Gesammtkapitals von den persönlich haftenden Gesellschaf⸗ tern zu berufen.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben den Hergang der Gründung zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf die in Art. 174a bestimmte Betheiligung sowie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu erstrecken, welche rück⸗ sichtlich der Zeichnuung und Einzaͤhlung des Gesammtkapitals der Kommanditisten und rücksichtlich der im Art. 175 b vor⸗ gesehenen Festsetzungen von den persönlich haftenden Gesell⸗ schaftern, insbesondere im der in Art. 175 vorgeschriebenen Erklärung, gemacht sind.
Ueber die Prüfung ist unter Darlegung der im vor⸗ stehenden Absatze bezeichneten Umstände schriftlich Bericht zu
erstatten. Artikel 175f.
Ueber die Errichtung der Gesellschaft muß in einer durch die persönlich haftenden Gesellschafter zu berufenden Generalversammlung der Kommanditisten Beschluß gefaßt werden.
Vor der Beschlußfassung hat sich der Aussichtsrath über die Ergebnisse der ihm rücksichtlich der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund seines Berichts und dessen urkundlichen Grundlagen zu erklären.
Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß mindestens ein Viertheil der sämmtlichen berufenen oder als Rechtsnachfolger derselben in der Generalversammlung zugelassenen Kommanditisten begreifen, und der Betrag ihrer Antheile muß mindestens ein Viertheil des Gesammtkapitals darstellen. Die Zustimmung aller erschienenen Komman⸗ ditisten ist erforderlich, wenn die in den Art. 175 Ziffer 1 bis 5 und 175a bezeichneten Bestimmungen des Gesellschafts⸗ vertrages abgeändert oder die im Art. 175 b vorgesehenen Festsetzungen zu Lasten der Gesellschaft erweitert werden
sollen. Artikel 175 g.
Auf die Berufung und Beschlußfassung der im Art. 175e und 175f bezeichneten Generalversammlungen finden, soweit nicht in letzterem Artikel ein Anderes bestimmt ist, die Regeln entsprechende Anwendung, welche für die Ge⸗ sellschaft nach der Eintragung maßgebend sind.
Artikel 176.
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels⸗ register eingetragen werden.
Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handels⸗ register müssen beigefügt sein:
1) in dem Falle des Art. 175b die den bezeichneten Festsetzungen zum Grunde liegenden oder zu ihrer Ausführung geschlossenen Verträge, die im Art. 175d vorgesehene Er⸗ klärung und eine Berechnung des Gr dungsaufwandes, in
welcher die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln aufzuführen sind;
2) zum Nachweise der Zeichnung des Gesammtkapitals der Kommanditisten die Duplikate der Zeichnungsscheine und ein von den persönlich haftenden Gesellschaftern in beglaubigter Form unterschriebenes Verzeichniß der sämmtlichen Komman⸗ ditisten, welches die auf jeden entfallenen Aktien, sowie die auf letztere geschehenen Einzahlungen angiebt;
3) die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsraths und der in Gemäßheit des Art. 175e erstattete Bericht nebst dessen urkundlichen Grundlagen;
4) in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staͤatlichen Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen des Art. 173 a Absatz 2 die Genehmigungsurkunde.
In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede Aktie, soweit nicht andere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen gemacht sind, der eingeforderte Betrag baar eingezahlt und im Besitze der persönlich haftenden Gesell⸗ schafter sei. Die Einforderung muß mindestens ein Viertheil des Nominalbetrages und im Falle einer Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag auch den Mehr⸗ betrag umfassen. Als Baarzahlung gilt die Zahlung in deut⸗ schem Gelde, in Reichskassenscheinen, sowie in gesetzlich zu⸗ gelassenen Noten deutscher Banken.
Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haften⸗ den Gesellschaftern und sämmtlichen Mitgliedern des Aufsichts⸗ raths vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglau⸗ bigter Form eingereicht werden.
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
Artikel 177.
Der eingetragene Gesellschaftsvertrag ist im Auszuge von dem Handelsgerichte zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung muß enthalten:
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und die im Art. 175 Absatz 2 und 3, 175a Ziffer 1, 4 und 6 und 175 b ezeichneten Festsetzungen;
2) den Namen, Stand und Aufsichtsraths.
Wohnort der Mitglieder des
Artikel 178.
Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Kommanditgesellschaft als solche nicht.
Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft ge⸗ handelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Artikel 179.
Die Vorschriften der Art. 152 und 153 sind auch bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien zu befolgen.
Die Anmeldung der Zweigniederlassung muß die im Art. 177 Abs. 2 bezeichneten Angaben und den Nachweis der Eintragung des Gesellschaftsvertrages bei dem Handelsgerichte der Hauptniederlassung enthalten. Eines Nachweises, daß die für diese im Art. 176 vorgeschriebenen Erfordernisse beobachtet sind, bedarf es nicht.
Befindet sich die Hauptniederlassung im Auslande, so hat die Anmeldung der Zweigniederlassung außer dem Nachweise des Bestehens der Kommanditgesellschaft auf Aktien als solcher die im Art. 177 Absatz 2 bezeichneten Angaben und in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetriebe im Inlande der staatlichen Genehmigung bedarf, den Nachweis der ertheilten Genehmigung zu ent⸗ halten.
Artikel 180.
Der Gesellschaft sind die persönlich haftenden Gesell⸗ schafter für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, welche sie rücksichtlich der Zeichnung und Einzahlung des Kapitals der Kommanditisten sowie rücksichtlich der im Art. 175 b vorgesehenen Festsetzungen behufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister machen, solidarisch verhaftet; sie haben unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatze des sonst etwa entstandenen Schadens insbesondere einen an der Zeichnung des Gesammtkapitals der Kommanditisten feh⸗ lenden Betrag zu übernehmen, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, welche nicht unter den zu bezeichnenden Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen. Imgleichen sind der Gesellschaft in dem Falle, daß sie von persönlich haftenden Gesellschaftern durch Einlagen oder Uebernahmen der im Art. 175 b bezeichneten Art böslicherweise geschädigt ist, die sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschafter zum Ersatze des entstandenen Schadens solidarisch verpflichtet.
Von dieser Verbindlichkeit ist ein persönlsch haftender Gesellschafter befreit, wenn er beweist, daß er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angade oder die bösliche Schädi⸗ gung weder gekannt habe, noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns habe kennen müssen
Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Kommanditisten der Gesellschaft ein Ausfall, so sind ihr die persönlich haftenden Gesellschafter, welche bei der Anmeldung des Gesellschaftsver trages die Zahlungsunfähigkeit kannten, zum Ersatze soli— darisch verpflichtet. 8G
Außer den persönlich haftenden Gesellschaftern sind der Gesellschaft zum Schadensersatze solidarisch verpflichtet:
1) in dem Falle, daß eine Vergütung nicht unter den zu bezeichnenden Gründungsaufwand aufgenommen ist, der Empfänger, wenn er zur Zeit des Empfanges wußte oder nach den Umständen annehmen mußte, daß die Verheimlichung beabsichtigt oder erfolgt war, und jeder Dritte, welcher z1 Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hat;
2) in dem Falle einer böslichen Schädigung durch Ein⸗ lagen oder Uebernahmen jeder Dritte, welcher zu derselben wissentlich mitgewirkt hat. Artikel 180 a.
Wer vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung, um Aktien in den Verkehr einzuführen, eine öffentliche Ankündigung derselben erläßt, ist der Gesellschaft im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Angaben, welche die persönlich haftenden Gesellschafter rücksichtlich der
hlung des Gesammtkapitals der Kom⸗