1884 / 178 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Jul 1884 18:00:01 GMT) scan diff

manditisten oder der im Art. 175 b vorgesehenen Festsetzungen

ehufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handels⸗

egister gemacht haben, sowie in dem Falle einer böslichen Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Uebernahmen für den Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens neben den im Art. 180 bezeichneten Personen solidarisch verhaftet, sofern ihm nachgewiesen wird, daß er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben oder die bösliche Schädigung gekannt hat oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordent⸗ lichen Geschäftsmannes hat kennen müssen.

Artikel 180 b.

Mitglieder des Aufsichtsraths, welchen nachgewiesen wird, sie bei der ihnen durch Art. 175 e Absatz 3 auferlegten Brüfung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ver⸗ etzt haben, haften der Gesellschaft solidarisch für den ihr araus entstandenen Schaden, soweit der Ersatz desselben von en in Gemäßhei’ der Art. 180, 180 a verpflichteten Personen icht zu erlangen ist.

8 Artikel 180 c.

Vergleiche oder Verzichtleistungen, welche die der Gesell⸗ schaft aus der Gründung zustebenden Ansprüche gegen die in Gemäßheit der Art. 180 bis 180 b verpflichteten Personen betreffen, sind erst nach Ablauf von drei Jahren seit Ein⸗ tragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister und nur mit Zustimmung der Generalversammlung der Komman⸗

itisten zulässig. Die Zeitbeschränkung findet nicht Anwen⸗ ung, sofern der Verpflichtete im Falle der Zahlungsunfähig⸗ keit zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern sich vergleicht. Artikel 180 0nu4.

Die Ansprüche der Gesellschast gegen die in Gemäßheit der Art. 180 bis 180 b verpflichteten Personen verjähren in fünf Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister.

Artikel 180 e.

Werden vor Ablauf von zwei Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister Seitens der Ge⸗ sellschaft Verträge geschlossen, durch welche sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den zehnten Theil des Gesammtkapitals der Kommanditisten übersteigende Vergütung erwerben soll, so bedürfen dieselben zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Generalversammlung der Kommanditisten.

Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrath den Ver⸗ trag zu prüfen und über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Antheile der zustimmenden Mehrheit der Komman—⸗ ditisten müssen in dem Falle, daß der Vertrag im ersten Jahre geschlossen wird, mindestens ein Viertheil des Gesammtkapitals, anderenfalls mindestens drei Viertheile des in der General⸗ versammlung vertretenen Gesammtkapitals darstellen.

Der genehmigte Vertrag ist in Urschrift oder in beglau⸗ bigter Abschrift mit dem Berichte des Aufsichtsraths nebst dessen urkundlichen Grundlagen und mit dem Nachweise über die Beschlußfassung zum Handelsregister einzureichen.

Hat der Erwerb in Ausführung einer vor der Errich⸗ tung der Gesellschaft von den persönlich haftenden Gesell⸗ schaftern getroffenen Vereinbarung stattgefunden, so kommen in Betreff der Rechte der Gesellschaft auf Entschädigung und in Betreff der ersatzpflichtigen Personen die Vorschriften der Art. 180 und 180 c zur Anwendung.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb unbeweglicher Gegenstände nicht Anwendung, sofern auf ihn der Gegenstand des Unternehmens gerichtet ist oder der Er⸗ werb im Wege der Zwangsvollstreckung geschieht.

Artikel 180f.

Jede Bestimmung, welche die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande hat, bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung.

Die Bestimmung muß in das Handelsregister eingetragen und in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag ver⸗ öffentlicht werden (Art. 177, 179). Dieselbe hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist.

Artikel 180g.

Die Abänderung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages kann nicht ohne Beschluß der ⸗Generalversammlung der Kom⸗ manditisten erfolgen. Sofern der Gesellschaftsvertrag für eine Abänderung derjenigen Bestimmung, welche den Gegenstand der Beschlußfassung bildet, nicht andere Erfordernisse aufstellt, bedarf der Beschluß einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der Generalversammlung vertretenen Gesammtkapitals.

Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben sind.

Soll durch die Beschlußfassung das bisherige Rechts⸗ verhältniß unter den verschiedenen Gattungen zum Nachtheile einer derselben abgeändert werden, so bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschlusse der Zustimmung einer besonderen Generalversammlung der benachtheiligten Kommanditisten, deren Beschlußfassung gleich⸗ falls nach der Vorschrift des ersten Absatzes sich richtet.

Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, Inhalts deren⸗ die Uebertragung von Aktien, welche in Gemäßheit des Art. 173a Absatz 3 auf einen geringeren Betrag als ein⸗ tausend Mark gestellt sind, an die Einwilligung der Gesell⸗ schaft gebunden ist, kann nicht abgeändert werden.

Artikel 180b.

Eine Erhöhung des Gesammtkapitals der Kommanditisten darf nicht vor der vollen Einzahlung desselben erfolgen. Für Versicherungsgesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmen.

Die Erhöhung kann nicht ohne Beschluß der General⸗ versammlung der Kommanditisten stattfinden. Für die neu auszugebenden Aktien kann die Leistung eines höheren als des Nominalbetrages festgesetzt werden; der Beschluß hat den Mindestbetrag zu bezeichnen, für welchen die Aktien auszugeben sind. Ein geringerer als der Nominalbetrag darf nicht fest⸗ gesetzt werden.

Auf eine eeeean welche in den ersten zwei Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handels⸗ register beschlossen wird, findet die Vorschrift im Art. 1742 über die Betheiligung der persönlich haftenden Gesellschafter mit der Maßgabe Anwendung, daß die Betheiligung nach dem Gesammtkapitale einschließlich dessen Erhöhung zu bemessen ist und aus dem Beschlusse hervorgehen muß, welche Einlagen demzufolge noch gemacht werden

Die Beschlußfassung unterliegt den Vorschriften im Art. 180 Absatz 1 und 3. Die Bestimmung über die Er⸗ höhung ist in das Handelsregister einzutragen. Die An⸗ meldung hat die Angabe zu enthalten, daß das bisherige Gesammtkapital eingezahlt sei, für Versicherungsgesellschaften inwieweit die Einzahlung desselben stattgefunden habe. Auf die Abfassung und die Eintragung finden die Vorschriften im Art. 180f Anwendung.

Eine Zusicherung von Rechten auf den Bezug neu aus⸗ zugebender Aktien, welche vor dem Beschlusse auf Erhöhung des Gesammtkapitals erfolgt, ist der Gesellschaft gegenüber

unwirksam. Artikel 180i.

Die Zeichnung der neu auszugebenden Aktien erfolgt durch schriftliche Erklärung, welche in zwei Exemplaren unter⸗ zeichnet werden soll.

Die stattgefundene Erhöhung des Kapitals der Kom⸗ manditisten ist behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Vorschriften in Art. 176 und 179 finden entsprechende Anwendung.

Vor der Eintragung der stattgefundenen Erhöhung in das Handelsregister desjenigen Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, sollen Aktien oder Interimsscheine nicht ausgegeben werden.

Artikel 181.

Die Einlagen, mit welchen ein persönlich haftender Ge⸗ sellschafter sich in Gemäßheit der Art. 174a, 180h Absatz 3 betheiligt hat, dürfen ihm weder ganz noch theilweise zurück⸗ gegeben oder erlassen werden.

Er darf den Antheil, welcher ihm am Gesellschaftsver⸗ mögen einschließlich des Gesammtkapitals der Kommanditisten auf solche Einlagen zugewiesen ist, nur an andere persönlich haftende Gesellschafter veräußern. In gleicher Weise ist, wenn er als persönlich haftender Gesellschafter ausscheidet, die Ver⸗ äußerung desjenigen, was ihm auf solche Einlagen bei der Auseinandersetzung zugewiesen ist, bis zum Ablaufe von drei Jahren seit dem Ausscheiden, jedoch nicht länger als bis zum Ablaufe von zehn Jahren seit Eintragung des Gesellschafts⸗ vertrages in das Handelsregister beschränkt. Während der Dauer dieser Beschränkung darf der Antheil des Gesell⸗ schafters oder dasjenige, was ihm bei der Auseinandersetzung zugewiesen ist, nicht ausgeliefert und für Privatgläubiger desselben nur insoweit gepfändet werden, als diese Gegen⸗ stände nicht bis zum Ablaufe der Zeitbeschränkung wegen Forderungen der Gesellschaft oder solcher Gesellschafts⸗ gläubiger, deren Ansprüche vor dem Ausscheiden des persön⸗ lich haftenden Gesellschafters entstanden waren, verwendet oder

gepfändet sind.

Soweit die Einlagen auf das Gesammtkaäpital der Kom⸗ manditisten gemacht sind, hat der Aufsichtsrath die hierfür aus⸗ zustellenden Aktien oder Interimsscheine in Verwahrung zu nehmen und mit dem Vermerk „unveräußerlich“ zu versehen. Die Löschung des Vermerkes findet durch den Aufsichtsrath nach dem Wegfalle der bezeichneten Beschränkung statt.

Artikel 181 a.

Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, sind nichtig. Die Ausgeber haften den Besitzern solidarisch für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden.

Das Gleiche gilt, wenn Aktien oder Interimsscheine auf einen geringeren als den nach Art. 173a zugelassenen Be⸗ trag gestellt sind oder ausgegeben werden, bevor der Gesell⸗ schaftsvertrag bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister einge⸗ tragen ist.

Aus Aktien und Interimsscheinen, welche in Gemäßheit des Art. 173a auf einen Betrag von weniger als eintausend Mark gestellt sind, sollen im Falle des zweiten Absatzes des bezeichneten Artikels die ertheilte Genehmigung, im Falle des dritten Absatzes die Beschränkungen hervorgehen, welchen die Kommanditisten in Bezug auf die Form einer Uebertragung ihrer Rechte und die Einwilligung der Gesellschaft in dieselbe unterworfen sind.

Artikel 182.

Aktien, welche auf Namen lauten, müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden.

Sie können, soweit nicht der Art. 181 oder der Gesell⸗ schaftsvertrag ein anderes bestimmt, ohne Einwilligung der Gesellschaft auf andere Personen übertragen werden. Zu der im Gesellschaftsvertrage vorbehaltenen Einwilligung der Gesell⸗ schaft in die Uebertragung von Aktien, welche auf einen Be⸗ trag von weniger als eintausend Mark gestellt sind, ist die Zustimmung des Aufsichtsraths und der Generalversammlung erforderlich. Die Uebertragung dieser Aktien bedarf zu ihrer Gültigkeit einer die Person des Erwerbers bezeichnenden ge⸗ richtlich oder notariell beglaubigten Erklärung.

Die Uebertragung anderer Aktien, welche auf Namen lauten, kann durch Indossament geschehen. In Betreff der Form desselben kommen die Bestimmungen der Art bis 13 der Deutschen Wechselordnung zur Anwendung.

Artikel 183. G

Wenn das Eigenthum der auf Namen lautenden Aktie

auf einen Anderen übergeht, so ist dies, unter Vorlegung der

Aktie und des Nachweises des Ueberganges, bei der Gesellschaft anzumelden und im Aktienbuche zu bemerken.

Im Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigenthümer angesehen, welche als solche im Aktien⸗ buche verzeichnet sind.

Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berech⸗ tigt, aber nicht verpflichtet.

Artikel 183a. Die im Art. 182 und 183 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Eintragung der Interimsscheine und die Ueber⸗ tragung derselben auf andere Personen Anwendung.

Vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den Fällen der Art. 175a Ziffer 2, 180 h Absatz 2 festge⸗ setzten Betrages soll die Aktie nicht ausgegeben werden.

Artikel 183 b.

Die Verpflichtung des Kommanditisten, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bei⸗ Fatregen, wird durch den Nominalbetrag der Aktie, in den

ällen der Art. 175a Ziffer 2, 180h Absatz 2 durch den Be⸗

trag, für welchen die Aktie ausgegeben ist, begrenzt. Artikel 184.

Ein Gesellschafter, welcher den auf die Aktie eingeforderten

Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet.

„Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall der ver⸗ zögerten Einzahlung Konventionalstrafen ohne Rücksicht auf

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die sonst stattfindenden gesetzlichen Einschränkungen festgesetzt werden.

Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie die Aufforderung zur Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in welcher die Bekannt⸗ machungen der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage überhaupt erfolgen müssen.

Artikel 184 a.

Im Falle verzögerter Einzahlung kann an die säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung unter Androhung ihres Ausschlusses mit dem Antheilsrechte erlassen werden. Die Aufforderung hat mindestens dreimal durch Be⸗ kanntmachung in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern die erste Bekanntmachung mindestens drei Monate und die letzte Bekanntmachung mindestens vier Wochen vor Ablauf der für die Einzahlung gesetzten Nachfrist zu erfolgen. Statt der Bekanntmachungen in den öffentlichen Blättern genügt, falls das Antheilsrecht nicht ohne Einwilligung der Gesellschaft übertragbar ist, die Bekanntmachung der Aufforderung mit einer vier Wochen übersteigenden Nachfrist durch besonderen Erlaß an die säumigen Gesellschafter.

Ein Gesellschafter, welcher den auf die Aktie zu leistenden Betrag nicht einzahlt, obwohl die im vorstehenden Absatze be⸗ zeichnete Aufforderung stattgesunden hat, ist seiner Anrechte aus der Zeichnung der Aktie und der geleisteten Theilzah⸗ lungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die den Ausschluß bewirkende Erklärung erfolgt mittels Bekannt⸗ machung durch die hierzu bestimmten öffentlichen Blätter. An Stelle der bisherigen Urkunde ist eine neue auszugeben, welche außer den früher geleisteten Theilzahlungen den ein⸗ geforderten Betrag zu umfassen hat. Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an diesem Betrage oder den später eingeforderten Beträgen erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

Von den vorstehenden Rechtsfolgen kann der Gesellschafter nicht befreit werden.

Artikel 184b.

Soweit der ausgeschlossene Gesellschafter den eingefor⸗ derten Betrag nicht gezahlt hat, ist für denselben der Gesell⸗ schaft der letzte und jeder frühere, in dem Aktienbuche ver⸗ zeichnete Rechtsvorgänger verhaftet, ein früherer Rechtsvor⸗ gänger, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist. Dies ist bis zum Nachweise des Gegentheils anzunehmen, soweit von letzterem die Zahlung nicht bis zum Ablaufe von vier Wochen geleistet wird, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Be⸗ nachrichtigung von derselben erfolgt ist. Der Rechtsvorgänger erhält gegen Zahlung des rückständigen Betrages die neu aus⸗ zugebende Urkunde.

Die Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die inner⸗ halb der Frist von zwei Jahren auf die Aktien eingeforderten Beträge beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Uebertragung des Antheilsrechts zum Aktienbuche der Gesellschaft angemeldet ist.

Von der vorstehenden Verbindlichkeit können die Rechts⸗ vorgänger nicht befreit werden.

Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechts⸗ vorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft das Antheilsrecht zum Börsenpreise und in Ermangelung eines solchen durch öffentliche Versteigerung verkaufen.

Artikel 184c.

Die Gesellschafter können gegen die ihnen in Gemäßheit der Art. 184 bis 184 b obliegenden Zahlungen eine Auf⸗ rechnung nicht geltend machen. Ebensowenig findet an dem Gegenstande einer zu leistenden Einlage wegen Forderungen, welche sich nicht auf dieselbe beziehen, ein Zurückbehaltungs⸗

recht statt. Artikel 184 d.

Die Gesellschaft soll eigene Aktien im geschäftlichen Be⸗ triebe, sofern nicht eine Kommission zum Einkauf ausgeführt wird, weder erwerben noch zum Pfande nehmen. Sie darf eigene Interimsscheine im geschäftlichen Betriebe auch in Aus⸗ führung einer Einkaufskommission weder erwerben noch zum Pfande nehmen.

Artikel 185.

„Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres für das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn⸗ und Verlustrechnung, sowie einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Auf⸗ sichtsrathe und mit dessen Bemerkungen der Generalversamm⸗ lung der Kommanditisten vorzulegen.

b Artikel 185a.

Für die Aufstellung der Bilanz kommen die allgemeinen Vorschriften des Art. 31 mit folgenden Maßgaben zur An⸗ wendung:

1) Werthpapiere und Waaren, welche einen Börsen⸗ oder Marktpreis haben, dürfen höchstens zu dem Börsen⸗ oder Marktpreise zur Feit der Bilanzaufstellung, sofern dieser jedoch den Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu letzterem angesetzt werden;

2) andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreise anzusetzen;

3) Anlagen und sonstige Gegenstände, welche nicht zur Weiterveräußerung, vielmehr dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth zu dem Anschaffungs⸗ oder Herstellungs⸗ preise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleich⸗ kommender Betrag in Abzug gebracht oder ein derselben ent⸗ sprechender Erneuerungsfonds in Ansatz gebracht wird;

4) die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva, müssen vielmehr ihrem vollen Betrage nach in der Jahresrechnung als Ausgabe erscheinen;

5) der Betrag des Gesammtkapitals der Kommanditisten, der Antheil der persönlich haftenden Gesellschafter am sonstigen Gesellschaftsvermögen und der Betrag eines jeden Reserve⸗ und Erneuerungsfonds sind unter die Passiva aufzunehmen;

6) der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher Passiva sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz besonders angegeben werden.

Artikel 185 b.

Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Ver⸗ lustes ist ein Reservefonds zu bilden; in denselben ist ein⸗ zustellen:

1) von dem jährlichen ö mindestens der zwanzigste Theil so lange, als der Reservefonds den zehnten oder den im Gesellschaftsvertrage bestimmten höheren Theil des Gesammtkapitals nicht überschreitet;

2) der Gewinn, welcher bei Errichtung der Gesellschaft oder einer Erhöhung des Gesammtkapitals durch Ausgabe

der Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag er⸗

ielt wird. v Artikel 185c.

Nach erfolgter Genehmigung durch die Generalversamm⸗ lung sind die Bilanz, sowie die Gewinn⸗ und Verlustrechnung ohne Verzug von den persönlich haftenden Gesellschaftern in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen und zu dem Handelsregister einzureichen.

Im Uebrigen werden die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen, Reservefonds zu bilden und anzulegen sind und die n. zu erfolgen hat, durch den

esellschaftsvertrag bestimmt. Geselschaf g vesemAriikel 186.

Die Rechte, welche den Kommanditisten gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Gesellschafts⸗ vertrage oder nach den Bestimmungen des vorigen Abschnitts in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz, die Bestimmung der Gewinnvertheilung, die Auflösung oder Kündigung der Gesellschaft und die Be⸗ sugniß, das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesell⸗ schafters zu verlangen, zustehen, werden in der General⸗ versammlung durch Beschlußfassung der erschienenen Komman⸗ ditisten ausgeübt. 1

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Aufsichtsrath ausgeführt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist.

Artikel 187.

Die Generalversammlung der Kommanditisten wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter oder durch den Aufsichtsrath berufen, sofern nicht nach dem Gesetze oder dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind.

Die Generalversammlung ist außer den im Gesetze oder im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu be⸗ rufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erf derlich

scheint. Artikel 188.

Die Generalversammlung muß berufen werden, wenn dies von Kommanditisten, deren Antheile zusammen den zehnten Theil des Gesammtkapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Ist im Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung der Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Antheils am Gesammtkapitale geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden.

Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Handelsgericht die Kommanditisten, welche das Verlangen ge⸗ stellt haben, zur Berufung der Generalversammlung ermäch⸗ tigen. Mit der Berufung ist die gerichtliche Ermächtigung zu

veröffentlichen. Artikel 189.

Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch das Gesetz und den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.

Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in der Generalversammlung gestellten An⸗ trag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversamm⸗ lung ausgenommen. .

Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

Artikel 190.

Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Dasselbe wird nach den Aktienbeträgen ausgeübt. Der Gesellschaftsvertrag kann für den Fall, daß ein Kommanditist mehrere Aktien be⸗

sitzt, die Ausuͤbung des Stimmrechts für dieselben durch

einen Höchstbetrag oder in Abstufungen oder nach Gattungen beschränken. ö 1“] Vollmachten erfordern zu ihrer Gültigkeit die schriftliche

Form, sie bleiben in der Verwahrung der Gesellschaft.

Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für Andere ausüben. Das⸗ selbe gilt von einer Beschlußfassung, welches die Eingehung eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft.

Persönlich haftende Gesellschafter, welchen in Gemäßheit der Art. 174a, 180h Absatz 3 Antheile am Gesammtkapital der Kommanditisten zustehen oder welche sonst Aktien erwerben, haben kein Stimmrecht.

Im Uebrigen ist für die Bedingungen des Stimmrechts und die Form, in welcher dasselbe auszuuüben ist, der Gesell⸗ schaftsvertrag maßgebend.

Artikel 190 a.

Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Ver⸗ letzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages als ungültig im Wege der Klage angefochten werden. Dieselbe findet nur binnen der Frist von einem Monate statt. Zur Anfechtung befugt ist außer persönlich haftenden Gesellschaftern jeder in der Generalversammlung erschienene Kommanditist, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jeder nicht erschienene Kommanditist, sofern er die An⸗ fechtung darauf gründet, daß die Berufung der Generalver⸗ sammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Be⸗ schlußfassung nicht gehörig erfolgt war.

Die Klage ist gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie nicht selbst klagen, und gegen den Aufsichtsrath zu richten. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Land⸗ gericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatze bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse n zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu ver⸗

nden.

Ein klagender Kommanditist hat seine Aktien gerichtlich

hinterlegen und auf Verlangen der Gesellschaft wegen der

ihr drohenden Nachtheile eine nach freiem Ermessen des Ge⸗ richts zu bestimmende Sicherheit zu leisten. Das Verlangen itt als prozeßhindernde Einrede geltend zu machen. Wird die Sicherheit binnen der vom Gerichte gestellten Frist nicht ge⸗ tesas. so ist die Klage auf Antrag für zurückgenommen zu Feerklären. Die persönlich haftenden Gesellschafter haben die Erhebung einer jeden Klage sowie den Termin zur mündlichen Verhand⸗ ung ohne Verzug in den für die Bekanntmachungen der Ge⸗ sellschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen. 8 Soweit durch ein Urtheil rechtskräftig der Beschluß für ungültig erklärt ist, wirkt es auch gegenüber den Komman⸗ itisten, welche nicht Partei sind. Dasselbe ist von den per⸗ sönlich haftenden Gesellschaftern ohne Verzug zu dem Handels⸗ register einzureichen. War der Beschluß in dasselbe ein⸗

etragen, so ist auch das Urtheil einzutragen und in gleicher eise wie der Beschluß zu veröffentlichen (Art. 177, 179). Artikel 190 b.

Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses (Art. 190a) der Gesellschaft entstandenen Schaden haften ihr solidarisch die Kläger, welchen bei Erhebung der Klage eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt.

Artikel 191. 38

Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht der Gesellschafts⸗ vertrag eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der General⸗ versammlung der Kommanditisten zu wählenden Mitgliedern. Persönlich haftende Gesellschafter können nicht Mitglieder des Aufsichtsraths sein.

Die Wahl des ersten Aufsichtsraths gilt für die Dauer des ersten Geschäftsjahres und, wenn dasselbe auf einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr seit Eintragung des Ge⸗ sellschaftsvertrages in das Handelsregister bemessen ist, bis sum Ablaufe des am Ende dieses Jahres laufenden Geschäfts⸗ jahres.

Später kann der Aufsichtsrath nicht auf länger als fünf Geschäftsjahre gewählt werden. Insoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht, ist dieselbe ohne rechtliche Wirkung.

Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der Generalversammlung vertretenen Gesammtkapitals.

Artikel 192.

Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths darf eine Ver⸗ gütung für die Ausübung ihrer Thätigkeit nur durch die Generalversammlung nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen er gewählt ist, bewilligt werden.

Artikel 193.

Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsführung der Gesell⸗ schaft in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zwecke sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von den persönlich haftenden Gesellschaftern verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu be⸗ stimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesell⸗ schaft einsehen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren unter⸗ suchen.

Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vor⸗ schläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen.

Artikel 194.

Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung beschließt.

Handelt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsraths, so kann letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen die persönlich haften⸗ den Gesellschafter klagen.

Artikel 195.

Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen Interesse gegen die persönlich haftenden Ge⸗ sellschafter auftreten wollen oder gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths einen Prozeß zu führen haben, so werden sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversamm⸗ lung gewählt werden.

Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Be⸗ vollmächtigten durch Wahl in der Generalversammlung ge⸗ hindert wird, kann das Handelsgericht auf Antrag die Bevoll⸗ mächtigten ernennen.

Arlikel 196.

Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Ge⸗ sellschafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten.

Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zu⸗ stellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht.

Die Bestimmung des Art. 167 in Betreff des Kom⸗ manditisten, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, findet bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien keine An⸗ wendung.

Artikel 196 a.

Die Bestimmungen der Art. 96 und 97 über den Betrieb von Geschäften in dem Handelszweige der Gesellschaft, sowie über die Theilnahme an einer anderen gleichartigen Gesell⸗ schaft finden auf die persönlich haftenden Gesellschafter mit der Maßgabe Anwendung, daß 1

1) die Genehmigung Seitens der Kommanditisten durch die Generalversammlung erfolgt, sofern nicht die Befugniß zur Ertheilung durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der .“ dem Aufsichtsrath übertragen wor⸗ den ist; 88 2)das Recht der Gesellschaft, in ein von einem persön⸗ lich haftenden Gesellschafter für eigene Rechnung gemachtes Geschäft einzutreten oder Schadensersatz zu fordern, nach drei Monaten von dem Zeitpunkte an erlischt, in welchem die übri⸗ gen persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrath von dem Abschlusse des Geschäfts Kenntniß erhalten haben.

Aertetet 19t.. .

Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange die Gesellschaft besteht, nicht zurückgezahlt werden.

Zinsen von bestimmter Höhe können für die Aktien nicht bedungen noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige auf sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz als reiner Gewinn ergiebt.

Artikel 198.

Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit sie den gesetzlichen Bestim⸗ mungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangere haben; sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenen Dividenden zurückzuzahlen.

Artikel 199.

Eine Uebereinkunst, durch welche das Austreten eines oder mehrerer persönlich haftender Gesellschafter bestimmt wird, steht der Auflösung der Gesellschaft gleich. du derselben be⸗ darf es der Zustiamung der Generalversammlung der Kom⸗ manditisten. .

Es kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß das Auͤstreten eines oder mehrerer persönlich

l haftender Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft dann

nicht zur Folge habe, wenn mindestens noch ein persönlich haftender Gesellschafter bleibt. Artikel 200. 2

Wenn ein Kommanditist stirbt oder in Konkurs verfällt, oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Der Art. 126 sindet in Bezug auf die Privat⸗ gläubiger eines Kommanditisten keine Anwendung. Ine Uebrigen pelten die Art. 123 bis 129 auch für die Kom⸗ manditgesellschaft auf Aktien. Die im Art. 129 vorgesehene Eintragung ist auch bei dem Handelsgerichte einer jeden Zweigniederlassung zu bewirken; Dritten gegenüber entscheidet die Eintragung bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Artikel 201.

Bei der Auflösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, welche außer dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf die Vertheilung des Vermögens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

Artikel 202.

Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch beson⸗ dere Erlasse aufzufordern, sich zu melden; unterlassen sie dies, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu hinterlegen.

Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine ange⸗ messene Sicherheit bestellt wird.

Artikel 203.

Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Komman⸗ ditisten oder eine Herabsetzung desselben kann nicht ohne Be⸗ schluß der Generalversammlung der Kommanditisten und nur unter Beobachtung derselben Vorschriften erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auf⸗ lösung maßgebend sind. Die Bestimmung über die Zurück⸗ zahlung oder Herabsetzung hat zugleich die Art, in welcher dieselbe erfolgen soll, und die zu ihrer Durchführung erfor⸗ derlichen Maßregeln festzusetzen. Die Bestimmung ist in das Handelsregister einzutragen. Auf die Eintragung und die Beschlußfassung finden die Vorschriften im Art. 180f und im Art. 180 g Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung.

Die gleichen Erfordernisse gelten für eine Amortisation der Aktien. Ohne Beobachtung dieser Erfordernisse darf die Gesellschaft ihre Aktien nur aus dem nach der jäührlichen Bilanz sich ergebenden Gewinne und nur in dem Falle amor⸗ tisiren, daß dies durch den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch einen, den letzteren vor Ausgabe der Aktien ab⸗ ändernden Vertrag zugelassen ist.

Artikel 204.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben bei Erfüllung der ihnen nach Art. 193 zugewiesenen Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

Sie sind der Gesellschaft neben den persönlich haftenden Gesellschaftern solidarisch zum Ersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den gesetz⸗ lichen Bestimmungen

1) Einlagen an persönlich haftende Gesellschafter oder an Kommanditisten zurückgezahlt,

2) Zinsen oder Dividenden gezahlt,

3) eigene Aktien oder Interimsscheine der Gesellschaft er⸗ worben oder zum Pfande genommen,

4) Aktien vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den Fällen der Art. 175a Ziffer 2, 180h Abs. 2 festgesetzten Betrages, oder Aktien oder Interims⸗ scheine im Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Gesammt⸗ kapitals vor Eintragung derselben in das Handelsregister (Art. 180 i Abs. 3) ausgegeben sind, b

5) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens, eine theil⸗ weise Zurückzahlung oder eine Herabsetzung des Kapitals der Kommanditisten oder eine Amortisation von Aktien erfolgt ist.

Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des zweiten Ab⸗ satzes auch von den Gläubigern der Gesellschaft, soweit fie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegen über dadurch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht.

Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. 8

üec Artikel 205. 1

Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein Anderes bestimmt, durch sämmrltche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere von der Generalversamm⸗ lung der Kommanditisten gewählte Personen.

Auf die Anmeldung der Liquidatoren und die Zeichnung ihrer Unterschrift bei dem Handelsgerichte einer Zweignieder⸗ lassung findet die Vorschrift im Schlußbsatze des Art. 200 An⸗ wendung. ““

Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Dieselbe ist von ihnen ohne Verzug in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen und zu dem Handelsregister einzureichen.

Artikel 206.

Zu dem Antrage auf Ernennung von Liquidatoren durch den Richter sind außer jedem persönlich haftenden Gesell⸗ schafter und der Generalversammlung der Kommanditisten auch der Aufsichtsrath sowie Kommanditisten befugt, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Gesammttkapitals darstellen. Die Kommanditisten haben bei Stellung des An⸗ trages glaubhast zu machen, daß sie die Aktien seit mindestens

echs Monaten besitzen. 3 Die der Liquidatoren kann durch den Richter unter denselben Voraussetzungen, wie die Bestellung erfolgen. Vom Richter ernannte Liquidatoren können nur durch diesen. abberufen werden.

Artikel 206 a. 8 .

Die Gesellschaft kann sich in eine Aktiengesellschaft um⸗ wandeln, sofern dies durch den Gesellschaftsvertrag zu⸗

elassen ist.

8 scen Ulebereinkunft über die Umwandlung bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung und der Zustimmung einer Generalversammlung der Komman⸗ ditisten; die Antheile der zustimmenden Mehrheit müssen min⸗ destens ein Viertheil des Gesammtkapitals darstellen. Die Uebereinkunft hat die zur Durchführung, der Umwandlung erforderlichen Maßregeln, insbesonders die Firma sowie die