1884 / 178 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Jul 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes, zu enthalten.

Die Uebereinkunft und die in Gemäßheit derselben voll⸗ zogene Bestellung der Mitglieder des Vorstandes ist unter Beifügung der Legitimation der letzteren behufs der Ein⸗ tragung in das Handelsregister (Art. 177, 179) durch die persönlich haftenden Gesellschafter anzumelden. Zugleich haben diese eine Bilanz von dem Tage der Anmeldung einzureichen und in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen. Auf die Eintraqung der Uebereinkunft findet die Vorschrift im Schlußsatze des Art. 180 f Anwendung.

Mit der Eintragung gelten die persönlich haftenden Ge⸗ sellschafter als ausgeschieden und die Gesellschaft als Aktien⸗ gesellschaft sortbestehend. Die Beschränkungen, welchen persön⸗ lich haftende Gesellschafter nach der Vorschrift im Art. 181 Abs. 2 unterworfen sind, dauern nach Maßgabe der letz⸗ teren fort.

In Ansehung der bisherigen Gläubiger der Gesellschaft sind die Vorschriften im Art. 202 zu beobachten. Für die Beobacht ung derselben sind den Gläubigern die Mitglieder des Vorstan des und des Aussichtsraths persönlich und solidarisch verantwortlich, die Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit die Befriedigung oder Sicherstellung mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten unterkassen ist. Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht aufgehoben, daß die Unterlassung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht. 8

Dritter Titel. Von der Aktiengesellschaft. Erster Abschnitt.

Allgemeine Grundsätze.

Artikel 207. 8

Eine Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Das Einlagekapital (Grundkapital) wird in Aktien zerlegt.

Die Aktien sind untheilbar. Ii, I ee.

Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.

Antheilscheine, in welchen der Bezug der Aktien zuge⸗ sichert wird oder welche sonst über das Antheilsrecht des Aktionärs vor Ausgabe der Aktien auesgestellt werden, (Interimsscheine) dürfen nicht auf Inhaber lauten. *

Artikel 207 a.

Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens ein⸗ tausend Mark gestellt werden. Erxeew,⸗

Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines besonderen örtlichen Bedürfnisses der Bundesrath die Ausgabe von Aktien, welche auf Namen lauten, zu einem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark errreichenden Betrage zulassen. Die gleiche Genehmigung kann in, dem Falle er⸗ theilt werden, daß für ein Unternehmen das Reich oder ein Bundesstaat oder ein Provinzial⸗, Kreis⸗ oder Amtsverband oder eine sonstige öffentliche Korporation auf die Aktien einen bestimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet hat.

Auf Namen lantende Aktien, deren Uebertragung an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als eintausend, jedoch nicht von weniger als zweihundert Mark gestellt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Interims⸗ scheinen.

Artikel 208.

Eine Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handels⸗ geschäften besteht.

Artikel 209.

Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statut) muß durch mindestens fünf Personen, welche Aktien übernehmen, in ge⸗ richtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden. In derselben ist zugleich der Betrag der von jedem Einzelnen übernommenen Aktien anzugeben.

Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen:

1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2) den Gegenstand des Unternehmens;

3) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien;

4) die Art der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen lauten, und im Falle der Ausgabe beider Arten die Zahl der Aktien einer jeden Art;

5) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes;

86) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung der Aktionäre geseviehee

7) die Form, in welcher die von der Gesellschaft aus⸗ gehenden Bekanntmachungen erfolgen.

Bekanntmachungen, welche durch öffentliche Blätter er⸗ folgen sollen, sind in den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ einzu⸗ rücken. Andere Blätter außer diesem hat der Gesellschafts⸗

ertrag zu bestimmen.

1 „Artikel 209 a.

Der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag bedürfen Be⸗ stimmungen, nach welchen

das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt wird;

2) Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag aus⸗ gegeben werden;

3) eine Umwandlung der Aktien rücksichtlich ihrer Art statthaft ist;

4) für einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte, insbesondere Betreffs der Zinsen oder Dividenden oder des Antheils am Gesellschaftsvermögen, gewährt werden;

5) über gewisse Gegenstände die Generalversammlung der Aktionäre nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß fassen kann.

Für einen geringeren als den Nominalbetrag darf die Ausgabe der Aktien nicht festgesetzt werden.

Artikel 209 b.

Jeder zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungene beson⸗ dere Vortheil muß in dem Gesellschaftsvertrage unter Bezeich⸗ nung des Berechtigten festgesetzt werden.

Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen, welche nicht durch Baarzahlung zu leisten sind, gemacht oder Seitens der zu errichtenden Gesellschaft vorhandene oder her⸗ zustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke übernommen, so müssen die Person des Aktionärs oder des Kontrahenten, der Gegenstand der Einlage oder der Uebernahme und der Betrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden.

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Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesammtauf⸗ wand, welcher zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, in dem Gesellschafts⸗ vertrage festzusetzen.

Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht die vorgeschriebene Festsetzung in dem Gesell⸗ schaftsvertrage gesunden hat, ist der Gesellschaft gegenüber

unwirksam. Artikel 209.

Die Aktionäre, welche das Statut festgestellt haben, oder welche andere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen machen, gelten als die Gründer der Gesellschaft.

Artikel 209 d.

In dem Falle, daß sämmtliche Aktien durch die Gründer übernommen werden, gilt mit der Uebernahme die Gesellschaft als errichtet.

So weit die Uebernahme nicht schon bei Feststellung des Statuts erfolgt ist, kann sie in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen Verhandlung unter Angabe der Beträge, welche die einzelnen Gründer noch übernehmen, bewirkt

werden. Artikel 209 e.

Werden nicht sämmtliche Aktien durch die Gründer über⸗ nommen, so muß der Errichtung der Gesellschaft die Zeichnung der übrigen Aktien vorhergehen. Die Zeichnung erfolgt durch schristliche Erklärung, aus welcher die Betheiligung nach An⸗ zahl und, im Falle einer Verschiedenheit der Aktien, nach Be⸗ trag, Art oder Gattung derselben hervorgehen muß.

Die Erklärung (Zeichnungsschein), welche in zwei Exem⸗ plaren unterzeichnet werden soll, hat zu enthalten:

1) das Datum des Statuts, die im Art. 209 Abs. 2, 209b vorgesehenen Festsetzungen und im Falle verschiedener Gattungen von Aktien den Gesammtbetrag einer jeden;

2) den Namen, Stand und Wohnort der Gründer;

3]) den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie statt⸗ findet, und den Betrag der festgesetzten Einzahlungen;

4) den Zeitpunkt, mit dessen Eintritt die Zeichnung un⸗ verbindlich wird, sofern nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist.

Zeichnungsscheine, welche diesen Inhalt nicht vollständig haben oder außer dem unter Ziffer 4 bezeichneten Vorbehalte Beschränkungen in der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind ungültig. Ist ungeachtet eines hiernach ungültigen Zeichnungsscheines die Eintragung des Gesell schastsvertrages in das Handelsregister erfolgt, so ist der Zeichner, wenn er auf Grund einer dem ersten Absatze entsprechenden Erklärung in der zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesell⸗ schaft berufenen Generalversammlung gestimmt oder später als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat, der Gesellschaft wie aus einem gültigen Zeichnungsscheine verpflichtet.

Jede nicht in dem Zeichnungsscheine enthaltene Beschrän⸗ kung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksaämm.

Artikel 209 f. Jede Aktiengesellschaft muß außer dem Vorstande einen Aufsichtsrath haben. Artikel 209 g.

Die Gründer haben in dem Falle des Art. 209 b Abs. 2 in einer von ihnen zu unterzeichnenden Erklärung die Umstände darzulegen, mit Rücksicht auf welche ihnen die Höhe der für die eingelegten oder übernommenen Gegenstände ge⸗ währten Beträge gerechtfertigt erscheint. Hierbei haben sie insbesondere die dem Erwerbe der Gesellschaft vorausgegan⸗ genen Rechtsgeschäfte, welche auf denselben hingezielt haben, sowie die fruͤheren Erwerbs⸗ und Herstellungspreise aus den letzten zwei Jahren anzugeben.

8 Artikel 209 h.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths haben den Hergang der Gründung zu prüfen. Sind Mit⸗ glieder zugleich Gründer oder haben sie der Gesellschaft ein Vermögensstück überlassen oder sich einen besonderen Vortheil ausbedungen (Art. 209 b), so muß außerdem eine Prüfung durch besondere Revisoren stattfinden, welche das für die Vertretung des Handelsstandes berufene Drgan und in Er⸗ mangelung eines solchen der Vorstand und der Aufsichtsrath zu bestellen hat.

Die Prüfung hat sich auf die Richtigkeit und Voll⸗ ständigkeit der Angaben zu erstrecken, welche rücksichtlich der Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals und der im Art. 209 b vorgesehenen Festsetzungen von den Gründern, insbesondere in der im Art. 209 g vorgeschriebenen Erklärung, gemacht sind.

Ueber die Prüfung ist unter Darlegung der im vor⸗ stehenden Absatze bezeichneten Umstände schriftlich Bericht zu

erstatten. 3 Artikel 210.

Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels⸗ register eingetragen werden.

Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handels⸗ register müssen beigefügt sein:

1) in dem Falle des Art. 209b die den bezeichneten Fest⸗ setzungen zum Grunde liegenden oder zu ihrer Ausführung geschlossenen Verträge, die Art. 209g vorgesehene Erklärung und eine Berechnung des Gründungsaufwandes, in welcher die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln aufzuführen sind;

2) in dem Falle, daß nicht alle Aktien von den Gründern übernommen sind, zum Nachweise der Zeichnung des Grund⸗ kapitals die Duplikate der Zeichnungsscheine und ein von den Gründern in beglaubigter Form unterschriebenes Verzeichniß der sämmtlichen Aktionäre, welches die auf jeden entfallenen Aktien sowie die auf letztere geschehenen Einzahlungen angiebt;

3) die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsraths, die in Gemäßheit des Art. 209h erstatte⸗ ten Berichte nebst deren urkundlichen Grundlagen;

4) in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen des Art. 207 a Abs. 2 die Genehmigungsurkunde.

In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede Aktie, soweit nicht andere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen gemacht sind, der eingeforderte Betrag baar eingezahlt und im Besitze des Vorstandes sei. Die Ein⸗ forderung muß mindestens ein Viertheil des Nominalbetrages und im Falle einer Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag auch den Mehrbetrag umfassen. Als Baarzahlung gilt die Zahlung in deutschem Gelde, in Reichs⸗ kassenscheinen, sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken.

Die Anmeldung muß von sämmtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und Aussichtsraths vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form ein⸗ gereicht werden.

Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift

aufbewahrt.

In dem Falle, daß die Gründer nicht alle Aktien über⸗ nommen haben, beruft das Handelsgericht ohne Verzu eine Generalversammlung der in dem Verzeichnisse aufgeführien Aktionäre zur Beschlußfassung über die Errichtung der Ge⸗ a Versamml det d

ie Versammlung findet unter der Leitung des G richts statt.

Vorstand und Aufsichtsrath haben sich über die Ergeb⸗ nisse der ihnen rücksichtlich der Gründung obliegenden Prü⸗ fung auf Grund der Berichte (Art. 209h) und deren urkund⸗ lichen Grundlagen zu erklären. Jedes Mitglied des Vor⸗ standes und des Aufsichtsraths kann bis zur Beschlußfassung die Unterzeichnung der Anmeldung zurückziehen.

Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehr⸗ heit muß mindestens ein Viertheil sämmtlicher in dem Ver⸗ zeichnisse aufgeführten oder als Rechtsnachfolger derselben in der Generalversammlung zugelassenen Aktionäre begreifen und der Betrag ihrer Antheile muß mindestens ein Viertheil des gesammten Grundkapitals darstellen. Die Zustimmung aller erschienenen Aktionäre ist erforderlich, wenn die im Art. 209 Ziffer 1 bis 5 und 209a bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages abgeändert oder die im Art. 209 b vor⸗ gesehenen Festsetzungen zu Lasten der Gesellschaft erweitert werden sollen.

Die Beschlußfassung ist zu vertagen, wenn es von den Aktionären mit einfacher Stimmenmehrheit verlangt wird.

Artikel 210 b.

Aluf die Berufung und Beschlußfassung der vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages stattfindenden General⸗ versammlungen kommen, soweit nicht im Art. 210 a ein Anderes bestimmt ist, die Regeln zur entsprechenden Anwen⸗ dung, welche für die Gesellschaft nach der Eintragung maß⸗

gebend sind. Artikel 210 c.

Der eingetragene Gesellschaftsvertrag ist im Auszuge von dem Handelsgerichte zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung muß enthalten:

1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und die im Art. 209 Abs. 2 und 3, 209a Ziffer 1 und 4 und 209b be⸗ zeichneten Festsetzungen;

WI1I Namen, Stand und Wohnort der Gründer und die Angabe, ob sie die sämmtlichen Aktien übernommen aben;

3) den Namen, Stand und Wohnort der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths sowie der in Gemäßheit des Art. 209 h bestellten Revisoren.

Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.

G Artikel 211.

Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht.

Ist vor der Eintragung im Namen der Geselsschaft ge⸗ handelt worden, so haften die Handelnden persönlich und

solidarisch. Artikel 212.

(68- Zweigniederlassung muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke sie sich befindet, behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Die Anmeldung ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes vor dem Handelsgerichte zu unterzeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen.

Dieselbe hat die im Art. 210 c Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben zu enthalten. Im Uebrigen finden die Vorschriften im Art. 179 Absatz 2 und 3 Anwendung.

Artikel 213. 8

Die Aktiengesellschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere ding⸗ liche Rechte an Grundstücken erwerben, sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden.

Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat. Artikel 213a.

Der Gesellschaft sind die Gründer für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, welche sie rücksichtlich der Zeich⸗ nung und Einzahlung des Grundkapitals sowie rücksichtlich der im Art. 209 b vorgesehenen Festsetzungen behufs Eintra⸗ gung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister machen, solidarisch verhaftet; sie haben unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatze des sonst etwa entstandenen Schadens insbesondere einen an der Zeichnung des Grundkapitals fehlenden Betrag zu übernehmen, sehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, welche nicht unter den zu bezeichnenden Gründungs⸗ aufwand aufgenommen ist, zu ersetzen. Imgleichen sind der Gesellschaft in dem Falle, daß sie von Gründern durch Ein⸗ lagen oder Uebernahmen der im Art. 209 b bezeichneten Art böslicherweise geschädigt ist, die sämmtlichen Gründer für den Ersatz des entstandenen Schadens solidarisch verpflichtet.

Von dieser Verbindlichkeit ist ein Gründer befreit, wenn er beweist, daß er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angabe oder die bösliche Schädigung weder gekannt habe, noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschästs⸗ mannes habe kennen müssen.

Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs der Gesellschaft ein Ausfall, so sind ihr die Gründer, welche bei der Anmeldung des Gesellschaftsvertrages die Zahlungs⸗ unfähigkeit kannten, zum Ersatze solidarisch verpflichtet.

Außer den Gründern sind der Gesellschaft zum Schadens⸗ ersatze solidarisch verpflichtet:

1) in dem Falle, daß eine Vergütung nicht unter den zu bezeichnenden Gründungsaufwand aufgenommen ist, der Empfänger, wenn er zur Zeit des Empfanges wußte oder nach den Umständen annehmen mußte, daß die Verheim⸗ lichung beabsichtigt oder erfolgt war, und jeder Dritte, welcher zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hat;

2) in dem Falle einer böslichen Schädigung durch Ein⸗ lagen oder Uebernahmen jeder Dritte, welcher zu derselben wissentlich mitgewirkt hat.

(Schluz in der Zveiten Beilage.)

zum Deutschen Rei No 178.

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Berlin, Donnerstag, den 31. Juli

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tzeiger und Königlich Preußischen

Staats⸗Anzeiger 1884.

——

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Artikel 213 b.

Wer vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung, um Aktien in den Verkehr einzuführen, eine öffentliche Ankündigung derselben erläßt, ist der Gesellschaft im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Angaben, welche die Gründer rücksichtlich der Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals oder der im Art. 209 b vorgesehenen Fest⸗ setzungen behufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister gemacht haben, sowie in dem Falle einer bös⸗ lichen Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Ueber⸗ nahmen für den Ersatz des ihr daräus entstandenen Schadens neben den im Art. 213a bezeichneten Personen solidarisch ver⸗ haftet, sofern ihm nachgewiesen wird, daß er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben oder die bösliche Schädi⸗ gung gekannt hat oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes hat kennen müssen.

Artikel 213 c. 3 Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths, welchen nachgewiesen wird, daß sie bei der ihnen durch Art. 209 h auferlegten Prüfung die Sorgfalt eines ordent⸗ lichen Geschäftsmannes verletzt haben, haften der Gesellschaft solidarisch für den ihr daraus entstandenen Schaden, soweit der Ersatz desselben von den in Gemäßheit der Art. 213 a und 213 verpflichteten Personen nicht zu erlangen sit. Artikel 213 d. Vergleiche oder Verzichtleistungen, welche die der Gesell⸗ schaft aus der Gründung zustehenden Ansprüche gegen die in Gemäßheit der Art. 213 bis 213 c verpflichteten Personen betreffen, sind erst nach Ablauf von drei Jahren seit Ein⸗ tragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister und nur mit Zustimmung der Generalversammlung zulässig; sie sind unzulässig, soweit in der Versammlung eine Minderheit, deren Antheile den fünften Theil des Grundkapitals darstellen, Widerspruch erhebt. Die Zeitbeschränkung findet nicht Anwen—⸗ dung, sofern der Verpflichtete im Falle der Zahlungsunfähig⸗ keit zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern sich vergleicht. Artikel 213 e. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die in Gemäßheit der Art. 213a bis 213c verpflichteten Personen verjaͤhren in fünf Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister. Artikel 213 f.

Werden vor Ablauf von zwei Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister Seitens der Gesellschaft Verträge geschlossen, durch welche sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den zehnten Theil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, so bedürfen dieselben zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Generalversammlung.

Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrath den Ver⸗ trag zu prüfen und über die Ergebnisse seiner Prüfung schristlich Bericht zu erstatten.

Die Antheile der zustimmenden Mehrheit müssen in dem Falle, daß der Vertrag im ersten Jahre geschlossen wird, mindestens ein Viertheil des Grundkapitals, anderenfalls mindestens drei Viertheile des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals darstellen. -

Der genehmigte Vertrag ist in Urschrift oder in beglaubiagter Abschrift mit dem Berichte des Aufsichtsraths nebst dessen urkundlichen Grundlagen und mit dem Nachweis über die Beschlußfassung zum Handelsregister einzureichen.

Hat der Erwerb in Ausführung einer vor der Errich⸗ tung der Gesellschaft von den Gründern getroffenen Verein⸗ barung stattgefunden, so kommen in Betreff der Rechte der Gesellschaft auf Entschädigung und in Betreff der ersatzoflich⸗ tigen Personen die Vorschriften der Art. 213a. und 213 æd. zur Anwendung. 1 B

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb unbeweglicher Gegenstände nicht Anwendung, sofern auf ihn der Gegenstand des Unternehmens gerichtet ist oder der Er⸗ werb im Wege der Zwangsvollstreckung geschieht.

Artikel 214.

Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande hat, muß in das Handelsregister eingetragen und in gleicher Weise, wie der ursprüngliche Vertrag, veröffentlicht werden (Art. 210 c, 212).

Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist.

Artikel 215.

Die Abänderung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages kann nicht anders als durch Beschluß der Generalversammlung erfolgen.

Gofern der Gesellschaftsvertrag für eine Abänderung der⸗ jenigen Bestimmung, welche den Gegenstand der Beschluß⸗ fassung bildet, nicht andere Erfordernisse aufstellt, erfolgt der Beschluß durch eine Mehrheit von drei Viertheilen des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals.

Für eine Abänderung des Gegenstandes des Unter⸗ nehmens muß diese Mehrheit erreicht sein; der Gesellschafts⸗ geütrag kann außer derselben noch andere Erfordernisse auf⸗

ellen. ““

Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertraaung ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktiengesellschasft gegen Gewährung von Aktien der letzteren aufgelöst werden soll.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben sind. 1b 1

Soll durch die Beschlußfassung das bisherige Rechtsver⸗ hältniß unter den verschiedenen Gattungen zum Nachtheile einer derselben abgeändert werden, so bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschlusse der Zustimmung einer besonderen Generalversammlung der

benachtheiligten Aktionäre, deren Beschlußfassung gleichfalls nach der Vorschrist des zweiten Absatzes sich richtet.

Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, Inhalts deren die Uebertragung von Aktien, welche in Gemäßheit des Art. 207 a Abs. 3 auf einen geringeren Betrag als eintausend Mark gestellt sind, an die Einwilligung der Gesellschaft ge⸗ bunden ist, kann nicht abgeändert werden.

Artikel 215 a. 3

Eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft darf nicht vor der vollen Einzahlung desselben erfolgen. Für Ver⸗ sicherungsgesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmen.

Ueber die Erhöhung hat die Generalversammlung zu beschließen. Für die neu auszugebenden Aktien kann die Leistung eines höheren als des Nominalbetrages festgesetzt werden; der Beschluß hat den Mindestbetrag zu bezeichnen, für welchen die Aktien auszugeben sind. Ein geringerer als der Nominalbetrag darf nicht festgesetzt werden. Die Be⸗ schlußfassung unterliegt den Vorschriften im Art. 215 Absatz 2 und 6.

Der Beschluß ist in das Handelsregister einzutragen. Die Anmeldung hat die Angabe zu enthalten, daß das bis⸗ herige Grundkapital eingezahlt sei, für Versicherungsgesell⸗ schaften, inwieweit die Einzahlung desselben stattgefunden habe. Auf die Eintragung finden die Vorschriften im Art. 214 Anwendung. b

Eine Zusicherung von Rechten auf den Bezug neu aus⸗ zugebender Aktien, welche vor dem Beschlusse auf Erhöhung des Grundkapitals erfolgt, ist der Gesellschaft gegenüber un⸗

wirksam. Artikel 215 b.

Die Zeichnung der neu auszugebenden Aktien erfolgt durch schriftliche Erklärung, welche in zwei Exemplaren unter⸗ zeichnet werden soll. 1.

Die stattgefundene Erhöhung des Grundkapitals ist be⸗ hufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Vorschriften im Art. 210 und 212 finden entsprechende An⸗ wendung.

Artikel 215c. 8

Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, sind nichtig; die Ausgeber haften den Besitzern solidarisch für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden.

Das Gleiche gilt, wenn Aktien oder Interimsscheine auf einen geringeren als den nach Art. 207 a zugelassenen Be⸗ trag gestellt sind, oder wenn sie ausgegeben werden, bevor der Gesellschaftsvertrag bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist.

Vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den Fällen der Art. 209a Ziffer 2, 215 a Abs. 2 fest⸗ gesetzten Betrages soll die Aktie nicht ausgegeben werden. Im⸗ gleichen sollen im Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Grundkapitals vor Eintragung derselben in das Handels⸗ register des im vorigen Absatze bezeichneten Gerichts Aktien oder Interimsscheine nicht ausgegeben werden.

Aus Aktien und Interimsscheinen, welche in Gemäßzheit des Art. 207 a auf einen Betrag von weniger als eintausend Mark gestellt sind, sollen im Falle des zweiten Absatzes des bezeichneten Artikels die ertheilte Genehmigung, im Falle des dritten Absatzes die Beschränkungen hervorgehen, welchen die Aktionäre in Bezug auf die Form einer Uebertragung ihrer Rechte und die Einwilligung der Gesellschaft in dieselbe unter⸗

worfen sind. 8 Artikel 215 d.

Die Aktiengesellschaft soll eigene Aktien im geschäftlichen Betriebe, sofern nicht eine Kommission zum Einkauf aus⸗ geführt wird, weder erwerben, noch zum Pfande nehmen. Sie darf eigene Interimsscheine im geschäftlichen Betriebe auch in Ausführung einer Einkaufskommission weder erwer⸗ ben noch zum Pfande nehmen. ““

Eine Amortisation der Aktien ist zulässig, sofern sie unter Beobachtung der für die Zurückzahlung oder Herabsetzung des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften erfolgt. Ohne Be⸗ obachtung derselben darf die Gesellschaft ihre Aktien nur aus dem nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Gewinne und nur in dem Falle amortisiren, daß dies durch den ursprüng⸗ lichen Gesellschaftsvertrag oder durch einen, den letzteren vor Ausgabe der Aktien abändernden Beschluß zugelassen ist.

Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältniß der Aktionäre. Artikel 216. 8

Jeder Aktionär hat einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der Gesellschaft.

Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange die Gesellschaft besteht, nur einen An⸗ spruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertrage zur Vertheilung unter die Aktionare be⸗ stimmt ist.

8

Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht bedungen, noch ausbezahlt werden; es darf nur das⸗ jenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz als reiner Gewinn ergiebbt.

Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage an⸗ gegebenen Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebes erfordert, den Aktionä⸗ ren Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden.

Artikel 218. x8

Der Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet,

gutem Glauben empfangenen Zinsen und Dividenden

zugeben. . Artikel 219. Die Verpflichtung des Aktionärs, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten beizu⸗ tragen, wird durch den Nominalbetrag der Aktie, in den Fällen der Art. 209 a Ziffer 2, 215 a Absatz 2 durch den Be⸗ trag, für welchen die Aktie ausgegeben ist, begrenzt. 88 Rücksichtlich der Einzahlung der auf die Aktie zu leisten⸗ den Beträge, sowie rüͤcksichtlich einer zu leistenden Einlage

die in zurück⸗

finden die Bestimmungen der Art. 184 bis 184 auf den Aktionär und die Rechtsvorgänger desselben Anwendung. Artikel 220. 1

Für die Eintragung der Interimsscheine und der auf Namen gestellten Aktien in das Aktienbuch, sowie für die Uebertragung derselben auf andere Personen sind die Vor⸗ schriften der Art. 182 und 183 maßgebend.

Artikel 221.

Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegen⸗ heiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz und die Be⸗ stimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden in der Generalversammlung durch Beschlußfassung der erschienenen Aktionäre ausgeübt.

Rücksichtlich der Bedingungen und der Ausübung des Stimmrechts kommen die Vorschriften im Art. 190 zur An⸗ wendung.

4 Artikel 222.

Die Vorschriften im Art. 190 a, 190 b über die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung finden mit der Mastgabe Anwendung, daß an die Stelle der persönlich haf⸗ tenden Gesellschafter der Vorstand tritt.

Artikel 222 a. b

Auf Antrag von Aktionären, deren Antheile zusammen den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, kann das Landgericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, zur Prüfung eines Herganges bei der Gründung oder eines nicht mehr als zwei Jahre zurückliegenden Herganges bei der Geschäftsführung oder Liquidation der Gesellschaft Revisoren ernennen, sofern ein in der Generalversammlung gestellter Antrag auf Prüfung abgelehnt ist und dem Gerichte glaub⸗ haft gemacht wird,

daß bei dem Hergange Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gesellschafts⸗ vertrages stattgefunden haben. Die Antragsteller haben zu⸗ gleich die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag ge⸗ richtlich zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, daß sie die⸗ selben seit mindestens sechs Monaten, von der Generalver⸗ sammlung zurückgerechnet, besitzen. ““

Vor der Anordnung sind der Vorstand oder die Liqui⸗ datoren, sowie der Aufsichtsrath zu hören. Die Anordnung ist von einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicher⸗ heitsleistung abhängig zu machen.

Der Vorstand hat den Revisoren die Einsicht der Bücher und Schriften der Gesellschaft und die Untersuchung des Be⸗ standes der Gesellschaftskasse, wie der Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren zu gestatten. 8

Der Bericht über das Ergebniß der Prüfung ist von den Revisoren zu dem Handelsregister einzureichen und von dem Vorstande bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.

Ist der Antrag auf Ernennung von Revisoren zurück⸗ gewiesen oder erweist er sich nach dem Ergebnisse der Prüfung als unbegründet, so sind die Aktionäre, welchen eine bös liche Handlungsweise bei Stellung des Antrages zur Last fällt, solidarisch verpflichtet, einen durch die Stellung desselben der Gesellschaft entstandenen Schaden zu ersetzen.

Artikel 223.

Die Ansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die in Gemäßheit der Artikel 213 a bis 213 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrachs, sowie aus der Liqui⸗ dation gegen die Liquidatoren und die Mitglieder des Auf⸗ sichtsraths sind zu erheben, wenn in der Generalversammlung dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren Antheile den fünsten Theil des Grund⸗ kapitals darstellen, verlangt wird.

Die Erhebung des Anspruchs auf Verlangen der Minder⸗ heit muß binnen drei Monaten seit der Generalversammlung ersolgen. Die von der Minderheit bezeichneten Personen können durch das Handelsgericht als Bevollmächtigte der Gesellschaft zur Führung des Prozesses ernannt werden. Der Klage ist das Protokoll der Generalversammlung, soweit dasselbe die Erhebung des Anspruchs betrifft, in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Minderheit hat den fünften Theil des Grundkapitals in Aktien der Gesellschaft für die Dauer des Prozesses gerichtlich zu hinterlegen und dem Gerichte glaubhaft zu machen, daß sie dieselben seit mindestens sechs Monaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, be⸗ sitzt. Sie hat auf Verlangen der Beklagten wegen der den⸗ selben drohenden Nachtheile eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheit zu leisten. Das Verlangen ist als prozeßhindernde Einrede geltend zu machen. Wird die Sicherheit binnen der vom Gerichte gestellten Frist nicht ge⸗ leistet, so ist die Klage auf Antrag für zurückgenommen zu erklären. Die Minderheit ist verpflichtet, die der Gesellschaft auferlegten Prozeßkosten ihr zu erstatten. Für den Schaden, welcher durch eine unbegründete Klage den Beklagten ent⸗ standen ist, haften ihnen solidarisch die Aktionäre, welchen bei Erhebung des Anspruchs eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt. 1t 1 8n.

Im Uebrigen kommen die Bestimmungen der Art. 1 und 195 zur entsprechenden Anwendung⸗- 8

Artikel 224.

Die für den Aufsichtsrath einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in den Art. 191 und 192 gegebene gen finden auf den Aufsichtsrath einer Aktiengesellschaft An⸗

dung.

1“ Artikel 225. 1

Der Aufsichtsrath hat den Vorstand bei seiner Geschästs⸗ führung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zwecke sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schristen der Gesellschaft einsehen, sowie den Be⸗ stand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Effekten, Handelspapieren und Woaren untersuchen. Er hat die Jahres⸗ rechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnver⸗ theilung zu prüfen ur. d darüber der Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten.