Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt.
Die Mitglieder des Aussichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen Üübertragen.
Artikel 225 a. 1
Die Mitglieder des Aufsichtsraths dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter der⸗ selben sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesell⸗ schaft führen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeit⸗ raum kann der Aufsichtsrath einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur ertheilten Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Thätigkeit als Mitglied des Aufsichtsraths nicht ausüben.
Scheiden cus dem Vorstande Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor ertheilter Entlastung in den Aufsichtsrath gewählt werden. 8s Artikel 226.
8 Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben bei Erfüllung der ihnen nach Art. 225 zugewiesenen Obliegenheiten die Sorg⸗ falt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Dieselben sind der Gesellschaft neben den Mitgliedern des Vorstandes persönlich und solidarisch zum Ersoatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen:
1) Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt;
2) Zinsen oder Dividenden gezahlt;
3) eigene Aktien oder Interimsscheine der Gesellschaft er⸗ worben, zum Pfande genommen oder amortisirt worden;
4) Aktien vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den Fällen der Art, 209 a Ziffer 2, 215a Ab⸗ satz 2 sestgesetzten Betrages, oder Aktien oder Interimsscheine im Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Grundkapitals vor Eintragung derselben in das Handelsregister desjenigen Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, aus⸗ gegeben sind;
5) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens, eine theil⸗ weise Zurückzahlung oder eine Herabsetzung des Grundkapitals oder im Falle des Art. 215 Absatz 4 die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erfolgt ist.
Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des zweiten Ab⸗ satzes auch von den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegen⸗ über dadurch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestim mungen verjähren in fünf Jahren.
Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten des Vorstandes. Artikel 227. Die Aktiengesellschaft wird durch und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen; diese können besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oder Andere sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. 8 Artikel 228.
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes nach ihrer Bestellung zur Eintragung in (Art. 210, 212) angemeldet werden.
8 Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen, oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Artikel 229.
Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vor⸗ standes erforderlich. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnen⸗ 8 den zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen. Artikel 230. Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstande in hrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und ver⸗ flichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen de kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte EF
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet,
ie Beschränkungen einzuhalten, welche in dem Gesellschafts⸗ vertrage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, estgesett find.
egen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der
Befugniß des Vorstandes, die Gesellschaft zu veheten. rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß für einzelne Geschäfte die Zustimmung der General⸗ versammlung, des Aufsichtsraths oder eines anderen Organs der Gesellschaft erfordert ist. 8 Artikel 232.
Die Bestimmungen des Art. 196a über den Betrieb von Geschäften in dem Handelszweige der Gesellschaft, sowie über die Theilnahme an einer anderen gleichartigen Gesellschaft finden auf die Mitglieder des Vorstandes entsprechende An⸗
wendung. 8 Artikel 232 a.
Die für Mitglieder des Vorstandes
mungen gelten auch für Stellvertreter von Artikel 233.
Jede Aenderung in der ereebgenezuna des Vorstandes muß zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) angemeldet werden.
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern ent⸗ gegengesetzt werden, als in Betreff dieser Aenderung die im Art. 46 in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. Entscheidend hierfür ist die Eintragung bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
den Vorstand gerichtlich
müssen alsbald das Handelsregister Der Anmeldung ist ihre
gegebenen Bestim⸗ Mitgliedern.
Artikel 234.
Der Vorstand kann, sofern nicht durch den Gesellschafte⸗ vertrag oder durch Beschluß der Generalversammlung ein Anderes bestimmt ist, einen Prokuristen nur mit Zustimmung des Aufsichtsraths bestellen. Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Artikel 235. 8
Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäftsfüh⸗ rung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Artikel 236.
Die Generalversammlung der Aktionäre wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Gesetze oder dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind.
Die Generalversammlung ist, außer den im Gesetze oder im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich
erscheint. Artikel 237.
Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, sind berechtigt, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Generalversammlung zu verlangen. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung der Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Antheils am Grundkapital geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden.
In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht, zu ver⸗ langen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer General⸗ versammlung angekündigt werden.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Handelsgericht die Aktionäre, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Generalversammlung oder zur An⸗ kündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der Berufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung zu ver⸗
öffentlichen.
e“ Artikel 238.
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Ist in dem Gesellschaftsvertrage die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig gemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vor der Generalversammlung hinterlegt werden, so ist die Frist derart zu bemessen, daß für die Hinterlegung mindestens zwei Wochen frei bleiben.
Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Art. 237 Absatz 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversamm⸗ lung ausgenommen. 3
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
Artikel 238a.
„ZJeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht erforderlich.
Eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ist ohne Verzug nach der Generalversammlung von dem Vorstande zu dem Handelsregister einzureichen.
“““
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden.
Er muß in, der durch den Gesellschaftsvertrag bestimm⸗ ten Frist, welche über die ersten sechs Monate des Geschäfts⸗ jahres nicht erstreckt werden kann, und in Ermangelung einer solchen Frist in den ersten drei Monaten desselben für das W Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn⸗ und Verlustrechnung, sowie einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Auf⸗ sichtsrath und mit dessen Bemerkungen der Generalversamm⸗ lung vorlegen. Er hat die Vorlagen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in dem Geschäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Jeder Aktionär ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie des Geschäftsberichts zu
verlangen. Artikel 239 a.
Zur Prüfung der Bilanz können durch die Generalver⸗ sammlung besondere Revisoren bestellt werden. Die Verhandlung ist zu vertagen, wenn dies mit ein⸗ facher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minder⸗ heit, deren Antheile den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, verlangt wird, auf Verlangen der Minderheit jedoch nur, soweit von ihr bestimmte Ansätze der Bilanz bemängelt werden. Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit ver⸗ tagt, so gilt bezüglich der nicht bemängelten Ansätze der Bilanz die Entlastung des Vorstandes als erfolgt.
18 Artikel 239 b. „Die Vorschriften der Art. 185 a, 185 b, 185 - über die Bilanz und den Reservefonds finden entsprechende Anwendung.
Artikel 240.
Erreicht der Verlust, welcher aus der Jahresbilanz oder einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergiebt, die Hälfte des Grundkapitals, so muß der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung berufen und dieser da⸗ von Anzeige machen. Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, muß der Vorstand die Eröffnung des Konkurses beantragen; das⸗ selbe gilt, wenn aus der Jahresbilanz oder einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergiebt, daß das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt.
“ Artikel 241. 8 Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet. E Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäfts⸗ führung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns an⸗ zuwenden.
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften
der Gesellschaft
der letzteren Gesellschaft
Schaden. Insbesondere sind sie in den Fällen des Art. 226 Ziffer 1 bis 5, sowie in dem Falle einer noch der Zahlungs⸗ unfähigkeit oder Ueberschuldung der Gesellschaft (Art. 240 Absatz 2) geleisteten Zahlung zum Ersatze verpflichtet
In den vorbezeichneten Fällen kann der auch von den Gläubigern der Gesellschaft, soweit ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegenüber da durch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht. b
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmun⸗ gen verjähren in fünf Jahren.
Vierter Abschnitt. Auflösung der Gesellscha Artikel 242.
Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: & g 1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2) durch Beschluß der Generalversammlung; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der Ge⸗ neralversammlung vertretenen Grundkapitals. Der Gesell⸗ schaftsvertrag kann außer dieser Mehrheit noch andere Er⸗ fordernisse aufstellen;
3) durch Eröffnung des Konkurses.
Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Ab⸗ schnittes ebenfäͤlls Anwendung.
Artikel 243.
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) an⸗ gemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die hierzu bestimmten öffentlichen Blätter bekannt ge⸗ macht werden.
Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläu⸗ biger aufgefordert werden, sich bei der Gesellschaft zu melden. Artikel 244.
Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Generalversammlung an andere Personen übertragen wird.
Auf den Antrag des Aufsichtsraths oder von Aktionären, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grund⸗ kapitals darstellen, kann die Ernennung von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Die Aktionäre haben bei Stellung des Antrages glaubhaft zu machen, daß sie die Aktien seit mindestens sechs Monaten besitzen.
Die Anmeldung der ersten Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) ist durch den Vorstand zu machen.
Die Abberusung der Liquidatoren kann durch den Richter unter denselben Voraussetzungen, wie die Bestellung er⸗ folgen. Liquidatoren, welche nicht vom Richter ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ab⸗ lauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen
werden. 1 Artikel 244 a.
Auf die Liquidation finden, soweit nicht in diesem Ab⸗
schnitte ein Anderes bestimmt ist, die für die Liquidation einer offenen Handelsgesellschaft gegebenen Bestimmungen ent sprechende Anwendung. Die Liquidatoren haben die Rechte und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Ueberwachung des Aufsichtsraths. die im Art. 234 nicht statt.
Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Dieselbe ist von ihnen ohne Verzug in
8 i
Ersatzanspru sie von dieser
zugelassene Bestellung von Prokuristen finder
und zu dem Handelsregister einzureichen.
Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann durch di
Liquidatoren, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag oder ein
Beschluß der Generalversammlung anders bestimmt, nur durch
öffentliche Versteigerung bewirkt werden.
Artikel 245. “
Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird
nach Tilgung ih
hältniß ihrer Aktien vertheilt.
Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als
nach Ablauf eines Jahres von dem T ge an gerechnet, an
welchem die Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern
(Art. 243) zum dritten Male erfolgt ist.
In Ansehung der aus den Handelsbüchern ersichtlichen
oder in anderer Weise bekannten Gläubiger und in Ansehung
der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forde⸗
rungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien
gegebenen Bestimmungen (Art. 202) zur Anwendung.
Liquidation von den Liquidatoren in den öffentlichen Blättern bekannt zu machen. Artikel 246. Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind nach der Bekanntmachung von der Beendigung der Liquidation an einem von dem Handelsgerichte zu bestimmenden sicheren Orte fun Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren niederzu⸗ egen. Die Aktionäre und die Gläubiger können zur Einsicht der Handelsbücher vom Handelsgerichte ermächtigt werden. Arriikel 247. Bei der Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Ver⸗ einigung derselben mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215) kommen folgende Bestimmungen zur An⸗ wendung: 1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicher⸗ stellung ihrer Gläubiger erfolgt ist. 2, Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen, desaegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft geführt. 3) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths 1 G sind den Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft für die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich, die Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit eine Vereinigung der Vermögen beider “ mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten er⸗ folgt ist. 4) Die Auflösung der Gesellschaft i
solidarisch für den dadurch entstandenen
fl ir Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 1 8
Die Beschränkungen des Art. 232 und
den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen
ihrer Schulden unter die Aktionäre nach Ver⸗
Nach gelegter Schlußrechnung ist die Beendigung der hierzu bestimmten
) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der auf⸗
Uösten Gesellschaft (Art. 243) kann unterlassen oder auf binen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte zulässig, in welchem eine Vertheilung des germögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionare erfolgen darf (Art. 245). — Artikel 248. . Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre oder eine Herabsetzung desselben kann nur auf Be⸗ schluß der Generalversammlung und nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art. 243, 245). Der Beschluß hat zugleich die Art, in V welcher die Zurückzahlung oder Herabsetzung erfolgen soll, und die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßregeln festzu⸗ setzn. Er muß, sofern der Gesellschaftsvertrag für die Be⸗ schlußfassung nicht noch andere Ersordernisse aufstellt, durch eine Mehrheit von drei Viertheilen des in der General⸗ versammlung vertretenen Grundkapitals erfolgen. Sind ver⸗ schiedene Gattungen von Aktien ausgegeben, so bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschlusse der Zustimmung einer besonderen Generalversamm⸗ lung der benachtheiligten Aktionäre, deren Beschlußfassung der⸗ selben Vorschrift unterliegt. . b Der Beschluß ist in das Handelsregister einzutragen; auf die Eintragung finden die Vorschriften im Art. 214 An⸗
Vierter Titel. Strafbestimmungen.
“ Artikel 249. 18 Persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder des Auf⸗ sichtsraths und Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichts⸗ raths und Liquidatoren einer Aktiengesellschaft werden, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Gesellschaft handeln, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft. E8ö
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden. V Artikel 249 a. “ V
Mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrase bis zu zwanzigtausend Mark werden bestraft:
1) persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder des Aufsichtsraths einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie V Gründer, Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths einer Aktiengesellschaft, welche behufs Eintragung des Gesell⸗ schaftsvertrages in das Handelsregister rücksichtlich der Zeich⸗ nung oder Einzahlung des Gesammtkapitals der Kommandi⸗ tisten oder des Grundkapitals der Aktiengesellschaft oder der im Artikel 175 b oder 8 vorgesehenen Festsetzungen wissent⸗ lich falsche Angaben machen; 1
9) welche rücksichtlich der bezeichneten That⸗ sachen wissentlich falsche Angaben in einer im Art. 180 a, 213 vorgesehenen Ankündigung von Aktien machen;
3) persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder des Aufsichtsraths einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths einer Aktiengesellschaft, welche behufs Eintragung einer Erhöhung des Gesammtkapitals der Kommanditisten oder des Grund⸗ kapitals der Aktiengesellschaft in das Handelsregister (Art. 180 b und 180 i, 215 a und 215 b) rücksichtlich der Einzahlung des bisherigen oder rücksichtlich der Zeichnung oder Ein⸗ zahlung des erhöhten Kapitals wissentlich falsche Angaben machen.
vhe. eic kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. “
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließ⸗ lich die Geldstrafe ein.
Artikel 249 b. “
Persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder des Auf⸗ sichtsraths und Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichts⸗ raths und Liquidatoren einer Aktiengesellschaft werden mit Gefängniß bis zu einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft:
1) wenn sie wissentlich in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen den 5 der Verhältnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder verschleiern;
2) wenn sie vor der vollen Leistung des Nominalbetrages der Aktien oder des in den Fällen der Art. 175a Ziffer 2, 180 h Abs. 2, 209 a Ziffer 2, 215 a Abs. 2 festgesetzten Betrages
ktien ausgeben;
um zur Betheiligung an einem Aktienunternehmen zu be⸗
3) wenn sie in dem Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Gesammtkapitals oder des Grundkapitals vor Eintragung derselben in das Handelsregister (Art. 180i Absatz 3, 215c Absatz 3) Aktien oder Interimsscheine ausgeben;
4) wenn sie auf einen geringeren Betrag als eintausend Mark gestellte Aktien oder Interimsscheine ausgeben, welche nicht die im Art. 181 a Absatz 3, 215 c Absatz 4 vorgeschrie⸗ benen Angaben enthalten. 2 8
Im Falle der Ziffer 1 kann zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
Artikel 249 c.
Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden bestraft.
1) die persönlich haftenden Gesellschafter, die Mitglieder des Aufsichtsraths und die Liquidatoren einer Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien, sowie die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichteraths und die Liquidatoren einer Aktien⸗ gesellschaft, wenn länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist, oder in dem letzteren die zur Be⸗ schlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;
2) die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer Aktiengesellschaft, wenn sie entgegen der Vorschrift des Art. 240 Absatz 2 es unterlassen haben, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. 1“
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf die Geld⸗ strafe ausschließlich zu erkennen.
Die Strafe tritt nicht gegen denjenigen ein, welcher nach⸗ weist, daß die Bestellung oder Ergänzung des Aufsichtsraths oder der Eröffnungsantrag ohne sein Verschulden unter⸗ blieben ist. 1
Artikel 249 d.
Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1) wer in öffentlichen Bekanntmachungen wissentlich falsche Thatsachen vorspiegelt oder wahre Thatsachen entstellt,
timmen;
2) wer in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechnete
Mittel anwendet, um auf den Cours von Aktien einzuwirken; 3) wer über die Hinterlegung von Aktien oder Interims⸗
scheinen Bescheinigungen, welche zum Nachweise des Stimm⸗
rechts in einer Generalversammlung dienen sollen, wissentlich 3 getreten ist.
falsch ausstellt oder verfälscht, oder von einer solchen Beschei⸗ nigung, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zur Aus⸗ übung des Stimmrechts Gebrauch macht.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte V
erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließ⸗ lich die Geldstrafe ein. “ Ist die öffentliche Bekanntmachung ad 1 im Inseraten⸗ theil einer periodischen Druckschrift erfolgt, und der Verfasser
des Inserates nicht nur unter demselben genannt, sondern auch in dem Bereiche der richterlichen Gewalt eines deutschen
Bundesstaates, so findet §. 20 Alinea 2 des Gesetzes über die
Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 65) keine Anwendung. 8 1““
Wer sich besondere Vortheile dafü at — versprechen lassen, daß er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung von Kommanditisten oder Aktionären in einem gewissen Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Artikel 249 f.
Wer in der Generalversammlung die Aktien eines An⸗ deren, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung des Stimmrechts benutzt, wird mit einer Geldstrafe von zehn bis dreißig Mark für jede der Aktien, jedoch nicht unter eintausend Mark, bestraft. gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher Aktien eines Anderen
gegen Entgelt leiht und für diese das Stimmrecht ausübt, sowie Denjenigen, welcher hierzu durch Verleihung der Aktien
wissentlich mitgewirkt hat. Artikel 249 g. Die persönlich haftenden Gesellschafter folgung der in den Art. 179, 185, 185 c, 190 a und 5, 193 Abs. 2 und 205 Abs. 3 enthaltenen schriften von dem Handelsgerichte durch Ordnungsstrafen an⸗ zuhalten. “ ““ In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer Aktiengesellschaft zur Befolgung der in den Art. 212, 213f Abs. 4, 222 (Art. 190 a Abs. 4, 5), 222 a Abf. 3
bat gemähren pder über den Gewinn aus einer Erhöhung des Kapitals hat gewähren oder auf die bestehenden Gesellschaften schon für das beim In⸗
238 a Abs. 2, 239 Abs. 2, 239 b (Art. 185 c), 243 Abs. 1, 244 Abs. 3, 244a Abs. 3 und enthaltenen Vorschriften anzuhalten.
8. 2 8- 2
Die in den Art. 173, 173 a, 174 a, 175 Absatz 1 und 2, 175 a bis 177, 180 und 207, 207a, 209 Absatz 1 und 2, 209 a bis 210 c, 213 a der neuen Fassung enthaltenen Bestimmungen finden auf Gesellschaften, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes angemeldet sind, aber erst an
247
rg„f
oder nach diesem Tage zur Eintragung in das Handelsregister gelangen, keine Anwendung, sofern schon vor dem bezeichneten Tage die Voraussetzungen erfüllt sind, an deren Nachweis die bieherigen Bestimmungen die Eintragung knüpfen.
Dasselbe gilt für diese Gesellschaften sowie für die schon bestehenden Gesellschaften von den Vorschriften der Art. 180 a bis 180 e, 181 und 213 b bis 213 f.
Die Vorschrift im Artikel 181a und 215c über die Unzulässigkeit der Ausgabe von Interimsscheinen vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister findet auf die im ersten Absatze bezeichneten Gesellschaften Anwendung.
§. 3.
Auf eine Erhöhung des Gesammtkapitals der Komman⸗ ditisten oder des Grundkapitals bestehender Gesellschaften kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zur An⸗ wendung, sofern der auf die neu auszugebenden Aktien ein⸗ geforderte Betrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge⸗ leistet ist. 8
1u
Die Vorschriften im Art. 190 Absatz 1 und 4 (Art. 221) über das Stimmrecht finden auf die bestehenden und die im §. 2 Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften nicht Anwendung, so⸗ weit der Gesellschaftsvertrag zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes andere Bestimmungen enthält.
Die bestehenden und die im § 2 Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften dürfen auf Grund des Artikels 222 Ziffer 3 der alten Fassung von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab die Zeichner nicht vollständig eingezahlter Aktien von der Haf⸗ tung für weitere Einzahlungen nicht befreien und scheine, welche auf Inhaber lauten, nur insoweit als die Befreiung des Zeichners schon vor diesem
ausstellen, Tage ein⸗
§. 6. Die Vorschrift des Art. 225 a der neuen Fassung findet auf die vor der Geltung des Handelsgesetzbuchs errich⸗ teten Gesellschaften keine Anwendung, soweit der Gesellschafts⸗ vertrag nach Maßgabe der früheren Vorschriften abweichende Bestimmungen enthält.
Die Vorschriften der Art. 196 a, 232 finden auf Mit⸗ glieder des Vorstandes einer bestehenden oder einer im §. 2
Absatz 1 bezeichneten Gesellschaft keine Anwendung, sofern die
Bestellung des Mitgliedes vor dem Inkraftt dieses G setzes erfolgt ist. §. 7 8 6 8 1
Die Vorschriften im Art. 185 b Ziffer 2 (Art. 239 b) finden krafttreten des Gesetzes laufende Geschäftsjahr, die übrigen Vorschriften über Bilanz und Reservefonds (Art 185a bis 185 c, Art. 239 bis 239 b der neuen Fassung) erst vom Be⸗
ginn des folgenden Geschäftsjahres Anwendung.
Für Werthpapiere und Waaren, welche die Gesellschaft
Die
und die Liqui⸗
datoren einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sind Ws. . V Vor⸗
und 4, 225 Abs. 1, 228, 233
schon in dem letzten Geschäftsjahre vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes besessen hat, kann an Stelle des Anschaffungs⸗
mir
oder Herstellungspreises der Betrag angesetzt werden, mit welchem sie in der Bilanz des vorbezeichneten Geschäftsjahres 2 1. “ in Gemäßheit der Vorschrift im Art. 1852 Ziffer 3 und 239 b dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesell⸗ schaft bestimmte Gegenstände unter Zugrundelegung des An⸗ schaffungs⸗ oder Herstellungspreises zu einem Betrage ange setzt, welcher den Werth übersteigt, mit welchem sie in der Bilanz des letzten Geschäftsjahres vor dem 1. Oktober 1883 enthalten sind, so dürfen hierauf beruhende Dividenden nur unter Beobachtung der Vorschriften gezahlt werden, welche für eine Herabsetzung des Kapitals der Kommanditisten oder des Grundkapitals maßgebend sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrif und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Gastein, den 18. Juli 1884. v“ Wilhelm.
1 von Bismarck.
V V b V
——GDeffentlicher Anzeiger.
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des
Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ egister nimmt an: die Königliche Erpedition 1. 8 des Deutschen Rrichs⸗Anzeigers und öniglich
Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
83 u. s. w. von öffentlichen Papieren.
=—
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
7. Literarische Anzeigen.
8. Theater-Anzeigen.
In der Börsen-
„Invalidendank“, Rudolf. Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
E. Schlotte,
Annoncen⸗Bureaux.
9. Familien-Nachrichten.] beilage. R
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ 8 ladungen u. dergl. 35240] Oeffentliche Zustellung. Der Eigenthümer Friedrich Gebhardt zu Berlin,
urggrafenstr. 16, vertreten durch den Justizrath Dr.
Wenzig zu Berlin, klagt gegen den Buchbinder und Galanteriewaarenfabrikanten Theodor Noa und dessen Ehefrau, Henriette, geb. Rosenberg, früher zu Berlin, Reichenbergerstr. 9, jetzt unbekannten Auf⸗ enthalts, wegen rückständiger Wohnungsmietbe, gezahlte Zinsen an das Leihhaus und wegen Aus⸗ agen für Einlösung von Pfandstücken, mit dem An⸗ srage auf solidarische Verurtheilung der Beklagten zur Zahlung von 150 ℳ nebst 5 % Zinsen von 2 ℳ seit 1. Mai 1883 und von 75 ℳ seit 1. Junt 883 sowie fernere Verurtheilung des beklagten Ehe⸗ mannes zur Zahlung von 8,40 nebst 5 % Zinsen geit 3. August 1883 und von 139,10 ℳ nebst 5 % Finsen seit 6. September 1883 und vorläufige Voll⸗ geckarkeitserklärung des Urtels, und ladet die Zeklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ treits vor das Königliche Amtsgericht I. zu Berlin, denstr. 60, II. Treppen, Zimmer 89, auf
den 18. September 1884, Vormittags 11 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Brehmer, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts I., Abtheilung 24.
[35239] Oeffentliche Zustellung.
Die Firma A. Guillemot zu Berlin, Poststr. 9, vertreten durch den Justizrath Haack zu Berlin, klagt gegen den Koufmann Hermann Noack, zuletzt zu Berlin, Fehrbellinerstr. 95 wohnhaft, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, wegen Einwilligung in Aus⸗ zahlung einer Arrestkaution mit dem Antrage, den Beklagten zu verurtheilen, darin zu willigen, daß die in Sachen Guillemot . Noack — G. 48. 80 Civil⸗ kammer 3 des Königl. Landgerichts I. zu Berlin — bei der Königl. vereinigten Consistorial⸗, Militär⸗ und Baukasse — I. G. 1096. 1880 — am 15. Sep⸗ tember 18810) hinterlegten 300 ℳ nebst den auf⸗ gelaufenen Zinsen an Klägerin ausgezahlt werden, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts⸗
gericht IJ. zu Berlin, Jüdenstr. 60, 2 Treppen, Zimmer 89, auf 8 8 den 25. September 1884, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Brehmer, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts I., Abtheilung 24.
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[35238] Oeffentliche Zustellung. In der bei dem hiesigen Königlichen Landgerichte anhängigen Theilungs⸗Prozeßsache des zum Armen⸗ rechte zugelassenen Jakob Brochsitter, Handelsmann zu Brück wohnend und soweit nöthig als Haupt⸗ vormund des Minderjährigen Mathias Josef Hubert Brochsitter, Sohn des Mathias Brochsitter und der Catharina Sturm, Klägers, vertreten durch Rechts⸗ anwalt Coblenzer, gegen 1 1) Johann Brochsitter, Ackerer, früher zu Brück, dermalen ohne bekannten Wohn⸗ und Aufent⸗ haltsort,
2) Peter Brochsitter, Seidenweber, früher zu Brück,
1879 der darin näher bezeichnete Eid auferlegt und
dermalen in Amerika ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort und Genossen, Beklagte, wurde dem Kläger laut Urtheil der II. Civilkammer des hiesigen Königlichen Landgerichts vom 5. April zur Ausschwörung dieses Eides laut Ordonnanz des Königlichen Amtsgerichts zu Adenau vom 30. Juni 1884 Termin auf den 24. September 1884, Vormittags 10 Uhr, daselbst anberaumt. b Die genannten Beklagten werden hiermit zur Wahrung ihrer Interessen aufgefordert, in dem vor⸗ bezeichneten Termine vor dem Königlichen Amts⸗ gerichte zu Adenau zu erscheinen. Coblenz, den 25. Jult 1884. Brennig, 8 Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
Oeffentliche Zustellung. Der Königliche Rechtsanwalt Haber zu Breslau, sstraße 2 22, klagt gegen den früheren Karlsstraße Nr. 22, klagt gegen der Oekonom und Gasthauspächter Friedrich Richter,
früher zu Markt Bohrau bei Strehlen, jetzt unbe⸗
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