1884 / 244 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Oct 1884 18:00:01 GMT) scan diff

zu beweisen; der Staat dagegen dem Rothen Kreuz eine gesetzlich Stellung als Staatsinscktution zu gewähren.“ Die Mehrzahl der Redner, unter welchen die Herren Micheli und Dr. Appia vom internationalen Comité, von Holleben vom deutschen, Serurier, Ellissen vom französischen Central⸗Comits sich befinden, ist gegen eine solche Unterordnung des freiwilligen Sanitätswesens unter die Militär⸗ autorität, weil dadurch die Freiwilligkeit leicht in eine Zwangs⸗ leistung verwandelt werden könnte. Nachdem der deutsche Bericht⸗ erstatter noch darauf aufmerksam gemacht, daß das Verhältniß der deutschen freiwilligen Krankenpflege durch die riegssanitätsordnung gesetzlich geordnet sei, und daß im Uebrigen keine Nation in der ihr angemessenen Regelung dieses Verhältnisses behindert werden könne, werden von sämmtlichen Resolutionen nur drei Punkte angenommen: 1) daß eine intemationale Regelung der Beziehungen der Regierungen zur freiwilligen Hülfsleistung nicht möglich sei; 2) daß die Organi⸗ sation dieser Hülfe von nationalen und lokalen Eigenthümlichkeiten abhänge und 3) daß die Hülfe der Frauen an dem Werke des Rothen Kreuzes unbedingt nothwendig sei. Dies er die Berliner Resolutionen von 1869 wiederholende Beschluß ist mit großer Mehrheit gefaßt worden. Miß Barton, die Präsidenten des amerikanischen Rothen Kreuzes, mit den beiden Mitgliedern des dortigen Centralcomités, Sheldon und Solomons, nahmen an der Verhandlung und Beschluß⸗ nahme Theil, ohne jedoch das Wort zu ergreifen.

In der fünften Sitzung erhlt das Wort, voc Eintritt in die Tagesordnung, der amerikanische Delegirte Joseph Sheldon, zm über die improvisirten Rettungsmittel zm sprechen, durch deren Ausstellung

und Erklärung sich Dr. Port aus München ein besonderes Verdienst erworben hat, ebenso wie Genemal⸗Arzt Dr. Niese aus Altong. Port ist Verfasser der von dem internationalen Comité gekrönten Preisschrift über diese Materie. Hr. Sheldon, welcher aus Erfah⸗ rung den wahren Werth und die Wichtigkeit der Herstellung solcher Rettungsmittel aus überall leicht zu beschaffenden oder dem gewöhn⸗ lichsten Lebensgebrauch eutnommenen Gegenständen kennen gelernt hat, versichert, daß die Art der Lösung mancher Fragen durch Dr. Port ebenso sinnreich als einfach sei. Es trete ihm hier ein Erfin⸗ ungsgeist entgegen, weltoer den Amerikanern sehr sympathisch sei und von ihnen gern anerkannt werden würde. Dr. Port möge sie deshalb in die Weltausstelmng nach New⸗Orleans senden. Der Redner erntete vielen Beifall. Es folgte nunmehr die Abstimmung über den neu formulirten Antrag von v. Langenbeck, Gurlt, Longmore, von Mundy ec. wegen Einfuͤhrung der antiseptischen Heilmethode. Derselbe wird von französischer und italienischer Seite insofern als zu weit gehend bekämpft, als er dem Millitärsanitätswesen eine reglements⸗ mäßige Verpflichtung für eine bestimmte Methode auferlegen will. Es soll den Aerzten die Wahl unter den antiseptischen Mittteln frei geclassen bleiben. Bei der namentlichen Abstim⸗ mung enthalten sich die Regierungsdelegirten Preußens, Oester⸗ reichs, Schwedens, Sachsens u. a. des Votums, weil sie für den außerhalb des Progcammes liegenden Antrag keine Instruk⸗ tionen haben. Frankoeich und Italien stimmen mit Nein, eine große Majoritüt, und darunter fast alle medizinischen Celebritäten,

ist für den Antrag. 8 3 Die Frage über die Ausbildung des Sanitätspersonals der freiwilligen Koankenpflege und dessen Verwendung führt ebenfalls zu schr interessanten Erörterungen, insbesondere wird dabei neben den Pflegern und Pflegerinnen auch die höhere Ausbildung für die Leitung von Ambulanzen ins Auge gefaßt. Ein eingehender Be⸗ richt über die Bildung von Sanitäts⸗ und Evacuations⸗Colonnen ist von einem Mitglied des preußischen Central⸗Comités, Dr. Metzel, verfaßt. Neben verschiedenen deutschen Delegirten ergreift das Wort Dr. Zuber, der Bevollmächtigte des französischen Kriegs⸗Ministers. Dr. Metzels Vorsthläge weten Vorbereitung und Bereithaltung des Sanitätspersonals im Frieden, welche zum Theil längst in der Ausfüh⸗ ung begriffen sind, werden sodann allgemein gutgeheißen und beschlossen. An diesen Gegenstand knüpft sich die Berathung der vom Genfer Comits aufgestellten Frage über die Erfahrungen, welche das Rothe Krenz bisher bei seinem Einschreiten in außerordentlichen Noth⸗ ständen gemacht hat. Die Berichterstatter Pretenderis und Galvani vom Central⸗Comité in Athen haben den Antrag gestellt, daß die Konferenz den Vereinen die Verpflichtung auferlegen möge, im Frieden ei großen Nothständen schnelle Hülfe zu leisten. Das griechische Central⸗Comité wwünscht sogar, daß eine solche Bestimmung in die künftigen Additional⸗Artikel der Genfer Konvention aufgenommen erden möchte. Da einige Nationen gegen eine solche Ausdehnung er Wirksamkeit des Rothen Kreuzes sind, andere die Vereinshülf⸗ eistung bereits f ein beschränkteres Gebiet zurückgezogen haben, so entspinnt sich eine tiefgreifende Diskussion. Bei dieser Gelegenheit rbittet sich der amerikanische Delegirte Judge Sheldon das Wort nd entwirft im Namen der Miß Barton ein Bild von der Orga⸗ isation des seit dem Beitritt der Vereinigten Staaten zur Genfer Kon⸗ vention dort wieder erstandenen Rothen Kreuzes und von dessen Friedens⸗ thätigkeit. Das amerikanäische Rothe Kreuz kennt keinen Unter⸗ schied zwischen Nothständen des Krieges und des Friedens. Es ist grundsätzlich für beide geschaffen. Ebensowenig kennt es ge⸗ trennte Männer⸗ und Frauenvereine.

Der Artikel 2 des Statuts der amerikanischen National Association of the Red Cross, welche die Union umfaßt, bestimmt als Zweck: Hülfsleistung in allen Fällen öffentlicher Noth, welche durch Krieg, Pestilenz, Feuer, Hungersnoth, Ueberschwemmung u. s. w. herbei⸗ geführt sind, und zwar mit Geld, Material, Krankenpflegern oder andexem persönlichen Beistand. Vorausgesetzt ist, daß diese öffent⸗ liche Noth veon dem CentralComité in Washington als eine nationale anerkannt wird. Die Nationale Association für die ganze Nation, an deren Spitze Miß Barton als Präsidentin steht, zerfällt in einen Council-Board, welcher über die wichtigsten Fragen der Organisation, der Hülfsleistungen u. s. w. entscheidet, und welchem unter Vorsitz des Präsident en der Vereinigten Staaten, alle hohen Würdenträger der Union angehören. Der Schatzsekretär mit einigen Kolle⸗ gen (Comittee of trustees) verwaltet das w der Nationalen Association. An ihn geben die Gesammteinnahmen. RNeben dem Co uncil-Board steht der Executif-Board von neun Mitgliedern und einem engeren Ausschuß, (lentral executif womittee, von 3 bis 5 Gliedern, worunter ein Schatzmeister. Diese Exekutiv⸗Sektion der National⸗Afsociation ist der stets aktive Faktor. Ihm liegt auch die Organisation der State-oomitt es, der Landesvereine, in den einzel⸗ nen Staaten oder anderer Zroeigvereine (Associate soccieties) ob. Von diesen Staats⸗ oder Landesvereinen haben sich erst einige, z. B. Louistana, vollständig organisirt. Sonst sind sit überall noch im Werden. Erwägt man, daß eben erst 2 Jahre seit dem Beitrikt der Union zur Genfer Konvention verflofsen sind, so ist die Ent⸗ wickelung der Mational⸗Association schon eine berrächtliche, und die Hilfsmittel, wie sie bei den Ueberschmemmungen des Missisippi zur Verwendung kamen, schon sehr bedeutende. Der Schwerpunkt ihrer Organisation liegt aber darin, daß sie ein Unions⸗ institut ist, welchem die Autorität der Regierung und des Kongresses zur Seite steht. Ihr ist auch das Symbol des Rothen Kreuzes von der Regierung ausdrücklich verliehen. Die State-comittees, Landes⸗ vereine, haben sich ganz in der Weise der National⸗Assoliation zu organisiren. Wie hier die höchsten Unionsbeamten, bilden bei ihnen die höchsten Landesbeamten: der Governor mit seinem ganzen Stabe den Council-Board u. s. w. Die Landesvereine haben an den National⸗ verein jährlich Bericht zu erstatten, und in allen wichtigen Fragen Direktiven von ihm zu verlangen. Die National-society erhält Unterstützung von der Union, und steht natürlich auch in engster Verbindung mit dem Kriegs⸗Sekretariat, Miß Barton, welche so viel dazu beitrug, daß die Kongreßakte für den Beitritt zur Genfer Konvention zu Stande kam, hat mit den ihr zum Theil von der Union bewilligten Mitteln die Organisation des Vereinswesens,

an dessen Spitze sie gestellt ist, energisch in die Hand genommen. Die Entwickelung desselben vollzieht sich schnell und glücklich. Die Friedensthätigkeit des amerikanischen Rothen Kreuzes hat sich ins⸗ 188 auch bei den großen Ueberschwemmungen des Mississippi ewährt.

„In Deutschland ist die Frage der Hülfsleistungen in Noth⸗ ständen des Friedens ganz nach den Beschlüssen der Berliner

Dr.

8

Die Männervereine haben die Ermächti⸗

Konfecenz geregelt. 1 oer. Frauenvereine ist für

gung dazu. Nach den Statuten diese die Hülfezeistung. obligatorisch. Hr. von Holleben vom preußischen Central⸗Comité beant agte daher rine Modifikation der von den Herren Berichterstattecn gestellten Anträge dahin, daß von der Konferenz den Vereiner, des Rothen Kreuzes eine solche

Friedensthätigkeit zwar empfohlen. aber nicht obligatorisch auf⸗ erlegt werde, daß ferner von der Inaussichtnahme von Additional⸗ artikeln darüber für die Genfer Konvention ganz abgesehen werde. (Die Genfer Konvention erwähnt bisher die Vereine des Rothen Kreuzes gar nicht.) Oberst Tosi aus Rom und Graf Arco aus München sprechen in gleichem Sinne, und es wird eine hiernach lau⸗ tende Resolution von der Konferenz angenommen. Oberst Tosi spricht dabei den Wunsch aus, daß die Konferenz die außerordentlichen Verdienste der Miß Barton im Dienste der Humanität anerkennen möge, was unter lebhafter Acclamation geschieht. Die Sitzung wurde hierauf vertagt.

Am Nachmittage fand die Vorlesung über die Einrichtung von Sa⸗ mariterschulen statt, welche Dr. Appia nach dem von Professor Esmarch eingesandten Manuskript in französischer Sprache hielt. Sodann setzte Overst Ziegler seine Mittheilungen und Vorführungen aus dem schweize⸗ rischen Militär⸗Sanitätswesen fort. Unter den zur Vertheilung gekom⸗ enenen Druckschriften befindet sich auch ein Bericht über die Leistungen des transleithanischen Rothen Kreuzes in Ungarn. Derselbe ist deutsch abgefaßt, wie denn auch der Abgeordnete des Pester Central⸗Comités, Hr. Emmerich von Iwanka, welcher in den Konferenzverhandlungen wiederholt das Wort nahm, sehr gut deutsch sprach. Die K. K. österreichisch-ungarische Regierung wurde durch den K. K. General⸗ Stabsarzt Dr. Wenzel Hoor vom Kriegs⸗Ministerium vertreten.

Die sechste und zugleich die Schlußsitzung der Konferenz war die bewegteste und interessanteste von allen, und es war nur zu be⸗ dauern, daß wichtige Gegenstände der Tagesordnung nicht mehr zur Erledigung kamen. Vor Eintritt in dieselbe betrat Miß Barton die Rednerbühne unter allgemeinen Beifallsbezeigungen. Die Präsidentin des amerikanischen Rothen Kreuzes sprach ihre Freude und Genug⸗ thuung darüber aus, daß es ihr vergönnt sei, im Auftrage der Re⸗ gierung der Vereinigten Staaten mit ihren beiden Kollegen aus dem Central-Comité an den Verhandlungen der Konferenz theil⸗ nehmen zu können. Sie knüpfte hieran die eben eingegangene Trauer⸗ kunde von dem Ableben des Schatzsekretärs J. Folger, eines treuen Anhängers des Rothen Kreuzes. Zugleich dankte sie für die all⸗ seitigen Sympathien, welche dem amerikanischen Rothen Kreuze entgegengetragen worden, das einer raschen und glück⸗ lichen Entwickelung entgegengehe. Nach einem Blick auf dessen Leistungen lenkte Miß Barton die Aufmerksamkeit der Konferenz auf die bevorstehende Weltausstellung in New⸗Orleans, welche auch für das Rothe Kreuz von Wichtigkeit zu werden verspreche. Sie lud zur Betheiligung an derselben ein und theilte mit, daß die Transportkosten für die vom Rothen Kreuz bewirkten Einsendungen von dem Aus⸗ stellungs⸗Comité getragen werden würden. Die Unions⸗Regierung hat eine Million Dollars für die Ausstellung bewilligt. Präsident Moynier begrüßte die Rednerin wiederholt mit Worten des Dankes und der Anerkennung. Graf Serurier theilte mit, daß das fran⸗ zösische Comité die Beschickung der Ausstellung in New⸗Orleans be⸗ schlossen habe.

Die Tagesordnung führte zunächst zum Bericht des Dr. de Landa vom spanischen Rothen Kreuze: Ueber die Mittel zur Feststellung der Identität der Verwundeten und Todten auf dem Schlachtfelde. de Landa wird von Ellissen in Paris vertreten. Der dänische General Thomsen, früher Kriegs⸗Minister, der sich ebenfalls sehr eingehend mit der Frage beschäftigt hat, fordert zur Mittheilung der praktischen Erfahrungen auf. Eine Reihe von Rednern meldet sich: Furley (Johanniter), Longmore, Dr. Gurlt, von Martens (Rußland), Tosi (Italien), Sheldon (Amerika), von Mundy (Oesterreich), von Hol⸗ leben (Preußen). Die verschiedensten Anordnungen zur Fesftstellung der Identität werden mitgetheilt, welche alle keine Garantie geboten haben. Acht Monate nach der Schlacht bei Sadowa hatte noch von 1500 Gefallenen die Identität nicht festgestellt werden können. Dort sowohl als in späteren Kriegsfällen waren die Identitätsmarken von den Soldaten fortgeworfen worden. Es knüpft sich an sie eine aber⸗ gläubische Todesfurcht. Auch absichtlicher Austausch kommt vor. Nach einer Schlacht im russisch⸗türkischen Feldzuge hatten von 300 Todten nur 12 die Identitätsmarke behalten. Von deutscher Seite wird auf diesen Mißstand hingewiesen, aber auch die englische Methode, die ganze Bekleiduug des Soldaten, bis auf die kleinen Bestandtheile der Wäsche, mit der Matrikelnummer bei der Ein⸗ kleidung zu versehen, als unpraktisch angegriffen, weil nach Schlachten, oft auch vorher, Austausch und Aneignung von fremden Kleidungs⸗ stücken stattfinden und zu Verwirrungen führen. Longmore versichert dagegen, daß in der englischen Armee seit vielen Jahren kein einziger Soldat auf dem Schlachtfeld gefallen sei, ohne daß seine Identität festgestellt worden. Tätowirungen in civilisirten Armeen einzuführen, sei unmöglich! (Sheldon hatte ihrer Erwahnung gethan.) Auf eine lange, höchst interessante Diskussion folgte der Beschluß: 1) die Landesvereine sollten auf Einführung der Identitätsmarke hinwirken, und 2) die Truppen⸗Commandeure müßten verpflichtet werden, bei Besetzung eines feindlichen Landstrichs der Bevölkerung die Straf⸗ bestimmungen kundzugeben, welche für das Berauben von Ver⸗ wundeten und Todten verhängt sind.

Professor Dr. Gurlt vom preußischen Central⸗Comité erstattete hierauf den Bericht über die von den nichtkriegführenden Regie⸗ rungen zu erlangende militärärztliche Hülfe. Die daran geknüpften Anträge schlossen sich eng an die Beschlüsse der Berliner Konferenz von 1869 an und sprachen, wie diese, den Wunsch aus, daß die Art und Weise einer solchen Hülfeleistung vertragsmäßig festgestellt werde. Hiergegen erboben sich Widersprüche der Regierungsbevollmächtigten von Rußland, Italien und Belgien. Professor von Martens formulirte einen Antrag auf Tagesordnung, und wollte die Frage bis zu einer nächsten Konferenz vertagt wissen, weil sie die Revision der Genfer Konferenz voraussetze. Graf Sérurier gab Namens des französischen Kriegs⸗ und Marine⸗Ministers die Erklärung ab, daß die von den Regierungen stillschweigend zur Ausführung gebrachten Beschlüsse der Berliner Konferenz festzuhalten seien. In der Diskussion wird, bei den thatsächlichen Mittheilungen über die Verwendung von Militärärzten in den Kriegen von 1870/71 und 1877/78, von dem Obersten Ziegler (Bern) hervorgehoben, wie verschieden die Aufnahme der Schweizer Aerzte im deutschen Lager von derjenigen im französischen gewesen sei, was zu einer lebhaften Replik des Grafen Sörurier Anlaß giebt. Der Antrag des Letzteren: die Konferenz wolle beschließen: die Resolution der Berliner Kon⸗ ferenz von 1869 zu erneuern, wird schließlich mit großer Majorität angenommen. Zunächst wurde über den Antrag von Professor von Martens abgestiment, gegen welchen die deutschen Delegirten ge⸗ schlossen stimmten und wobei sie, wie auch sonst sehr oft, von den französischen Delegirten unterstützt wurden.

„Die Tagesordnung ward hier vom Präsidenten durch Ankündigung einiger neuen Mittheilungen unterbrochen. Zunächst wurde ein Hand⸗ schreiben Ihrer Majestät der Kaiserin Augusta verlesen. In demselben war über die Art und Weise, in welcher die Konferenz die gewünschte Preis⸗ aufgabe beschlossen, Anerkennung und Dank ausgesprochen. (Es sollen für das beste, neu erfundene transportable Krankenzelt 5000 Fr. bewilligt werden.) Zugleich stellt die Kaiserin für den preisgekrönten Erfinder noch eine goldene Medaille zur Verfügung. Die Konferenz votirt unter lebhaftem Beifall eine telegraphische Danksagung.

Präsident Moynier theilt sodann den folgenden, als dringlich einge⸗ brachten Antrag mit, welcher sofort zur Verhandlung kommt: „Die dritte internationale Konferenz, bei der zwanzigjährigen Erinnerungsfeier der Genser Konvention wieder in dieser Stadt versammelt, von welcher das Werk des Rothen Kreuzes seinen Ausgang nahm und wo es seine völkerrechtliche Sanktion erhielt, ertheilt dem Gedanken vollen Beifall, daß zum Gedächtniß daran in Genf ein Denkmal errichtet werde. Die

Konferenz spricht ferner den Wunsch aus, daß die Central⸗Comités des Rothen Kreuzes aller Nationen an der Ausfüh ung des Denkmals nach dem Modell des Konferenzmitglieds Hrn. Richard Kißling An⸗ theil nehmen.“ Eingebracht ist der Antrag von Dr. R. Hepke

1“

1

(Pre en), J. Furley 42ö— und unterstützt von 22 Dele⸗ girten der Centralvereine aller Nationen. Darunter: Longmore, Ba⸗ roffio, Miß Clara Barton, Colonel Staff, von Martens, Tosi, Sérurier, von Weech. Mappes, von Brünnek, Leonce de Cazenove, v. Oom, Solomons, Sheldon, Thomsen, Haß, Hoor u. s. w. Der Antrag⸗ steller bemerkt mit wenigen Worten, daß der Antrag wohl keiner be⸗ redten Unterstützung bedürse. Geschichtliche Ereignisse, rettende

Thaten, wohlthätige Heilquellen durch Denkmäler auszuzeichnen, sei 8 b

Sitte zu allen Zeiten und bei allen Völkern gewesen. Hier handle es sich um eine rettende That für die ganze Menschheit, zugleich um eine Pflichterfüllung gegen die Stätte, von welcher aus ein Heil⸗ quell von unendlichem moralischen Werth entsprungen sei, der jetzt schon als ein gewaltiger Strom sittlicher Macht die civilisirte Welt durcheile Wer wollte einer solchen Segensquelle nicht ein Denkmal setzen? Er bitte um Genehmigung des Antrags ohne Diskussion. Derselbe wird hierauf durch Akklamation angenommen und seine Ausführung der Delegirtenkommission übertragen. Präsident Mopnier spricht im eigenen Namen, wie in demjenigen aller seiner Mit⸗ bürger der Konferenz für den Beschluß seinen Dank aus. Eine leb⸗ hafte Diskussion erhebt sich bei dem folgenden Punkte der Tagesord⸗ nung, welcher den Mißbrauch betrifft, der mit dem Symbol des Rothen Kreuzes sowohl auf den Schlachtfeldern, als auch im Frieden, und⸗ hier in den mannigfaltigsten Formen, getrieben wird. Berichterstatter ist Hr. Sigart vom belgischen Centralcomité gewefen. tragte: die Konferenz wolle den Wunsch aussprechen, daß in allen Staagten, welche der Genfer Konvention angehören, die Regierung die Vereine vom⸗Rothen Kreuz als gemeinnützige Institute schützen und gesetzliche Maßnahmen ergreifen möge, um die Nachtheile, welche denselben aus dem Mißbrauch ihres Symbols erwachsen, zu verhüten. In der Diskussion konstatirt Graf Sérurier, daß man in Frankreich zum Schutz polizeilich vorgehen könne, und daß dieser Weg ausreiche. Hr. von Holl ben weist darauf hin, daß auf dem Schlachtfeld und im Kriege überhaupt die Uniform und eine bestimmte Ordenstracht die Organe der freiwilligen Krankenpflege am besten schütze, daß der

Mißbrauch der Armbinde mit dem Rothen Kreuz dazu geführt habe,

diese bei den legiiimen Organen mißliebig zu machen. In Deutsch⸗ land sei die Uniform eingeführt, auch über die Tracht der Kranken⸗ pflegerinnen Bestimmung getroffen. Hr. von Martens will nicht nur polizeiliche Maßnahmen getroffen wissen, sondern die Vergehen gegen das Symbol des Rothen Kreuzes auch gesetzlich geahndet haben, und soll die Konferenz den Wunsch aussprechen, daß dies in den Gesetz⸗ gebungen der einzelnen Staaten vorgesehen werde. Dr. Hepke macht deshalb auf die Schwierigkeiten aufmerksam, welche der Aus⸗ führung eines allgemeinen gesetzlichen Sckutzes hier entgegen⸗ stehen. Schon die diplomatischen Konferenzen von 1868 haben darauf hingewiesen, daß solche strafrechtliche Bestimmungen nicht in völkerrechtliche Verträge gehören. Andererseits wäre die Frage, ob ohne Zustimmung der Kontrahenten der Genfer Konven⸗ tion das Symbol derselben zum Gegenstand von gesetzlichen Bestim⸗ mungen in einem Staate gemacht werden könne, welche in einem an⸗ deren keine Geltung hätten, bisher nicht bejahend beantwortet worden. In Deutschland im Gegentheil negativ. Die Klagen über die Miß⸗

stände sind hier aber nicht weniger groß, als wo anders. Der Redner erwähnt, daß ihm so eben noch aus Hamburg ein solcher Beschwerde⸗ (Ein Industrieller hatte eine Marke mit dem

fall zugegangen sei. Rothen Kreuze im weißen Felde als Waarenzeichen für Wein, Bier und Spirituosen auf Grund des Markenschutzgesetzes beim Ham⸗ burger Landgericht eintragen lassen, und erstritt die Bestrafung eines anderen Kaufmanns, welcher ein gleiches Etikett für seine Liqueure zur Anwendung brachte.) Beschlossen wurde von der Konferenz die obige Resolution mit dem von Martensschen Zusatz. Präsident Moynier schlug nunmehr bei der sehr vorgerückten Zeit den

Schluß der Verhandlungen der Konferenz vor, welcher auch genehmigt

wurde, da die Delegirtenkommission noch die abschließenden Ar⸗ beiten in einer letzten Sitzung vorzunehmen hatte. Diese Kommis⸗ sion hat für die nächste internationale Konferenz Karlsruhe in Aus⸗ sicht genommen, von wo, wie aus München und Washington Einladungen ergangen waren. Am Abend des 6. September fand im „Hoôtel National“ das vom Staate Genf der interationalen Konferenz gegebene Bankett statt, bei welchem der Kantons⸗Präsident Hr. Gavard präsidirte und auf die Souveräne aller derjenigen Staaten, welche durch Regierungsdelegirte in Genf vertreten waren, einen Toast ausbrachte. Die Mitglieder der Konferenz haben sich in den Gesellschaftskreisen Genfs der herzlichsten Aufnahme zu erfreuen gehabt und sind ihnen Aufmerksamkeiten aller Art in den wohl⸗ thuendsten Formen erwiesen worden.

Wenige Tage nach dem Schlusse der Konferenz ist der Text der

Beschlüsse derselben von dem internationalen Comité an die Dele⸗ girten und an die Landesvereine mitgetheilt worden. Der Druck der Verhandlungen, welche nicht stenographirt worden sind, wird erst nach geraumer Zeit erfolgen können, da die Feststellung des französi⸗ schen Textes von den Rednern selbst erfolgen muß.

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Jahrbücher für die deutsche Armee und Marine. Band LIII. Heft 1. Inhalt: Rückblicke auf Staat und Heer in Bayern. Erinnerungen an die letzte Campagne Friedrich des Großen. Die Verwendung der napoleonischen Kavallerie in den Feldzügen 1805 6—7 im Vergleich zum Gebrauch der fridericianischen im 7jährigen Kriege. Die neuen Gefechtsformen der Infanterie in Frankreich und unsere Manövertaktik. Umschau in der Militär⸗ Literatur. Verzeichniß der neu erschienenen Bücher und der größeren, in den militärischen Zeitschriften des In⸗ und Auslandes enthaltenen Aufsätze. (I. Quartal 1884.)

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Annonten⸗Bureaux.

9. Familien-Nachrichten.

hastationen, Aufgebote, Vor⸗ eaas 2—3 u. dergl.

t052) Aufgebot.

f rag des Regierungs⸗Raths Kuntze in Fone⸗ nals Bevollmächtigter der Erben der ll. verwittweten Frau Bürgermeister Langheim ind des Klostersyndikus Scholtz ebendaselbst als rrichtlich bestellter Kurator des erblindeten Fräu⸗ ins Margarethe Elisabeth Langheim in Schles⸗ ig, werden der etwaige Inhaber der angeblich ver⸗ in gegangenen, laut Agnitionsakte vom 1. März 888 dem wail. Bürgermeister Caspar Conrad Lang⸗ im in Eckernförde zugefallenen Obligation von 5 T. R. 1819, aus welcher auf dem in der Ge⸗ einde Hostrup belegenen, der Lehnsgrafschaft hackenburg gehörigen und im Schuld⸗ und Pfand⸗ Frotokoll der Tonder⸗, Hoyer⸗ und Schlux⸗Harden Fom. VII. Fol. 126 aufgeführten Hofe „Sollwig⸗ fec. pert. für den oben genannten wail. Bürger⸗ eister Langheim eine Hypothek von 4800 Thlr. vrm. dän. R.⸗M. jetzt 10 800 eingetragen steht, zwie, mit Ausnahme der Antragsteller, alle Die⸗ nigen, welche aus der erwähnten Urkunde Ansprüche haben hierdurch aufgefordert, solche pätestens in dem au üh6 Montag, den 15. Dezember d. J., Vormittags 10 Uhr, beraumten Aufgebotstermine bei dem unterzeich⸗

eten Gericht anzumelden bezw. die Urkunde vorzu⸗

gen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos und die der meldung bedürfenden, aber nicht angemeldeten nsprüche daran werden für erloschen erklärt werden. Tondern, den 7. Oktober 1884. Königliches Amtsgericht, II. Abtheilung. h Martens. .““

16054] Aufgebot. Das Aufgebot der nachbenannten Grundstücke ist on egeda Personen beantragt:

1) Johann Georg Schleicher in Büchenberg H. 247

lbst, 9 Wittwe des Hartmann Will das., Kunigunde,

23a., H. 229, 3) Johann Georg Raab das. E. 415/231 a., 6/231 a,

3 Wittwe des Nicolaus Hartung, Flora, das. 25,

5) Konrad Mahr das. von E. 398/179, 399/179, 0/⁄179, 401/179, 179 b., 179 c. das.,

6) Anna Christine, Helene, Friedrich Helfenbein Cassel, unter Vormundschaft des Philipp Richard d Heinrich Kirchhoff das. 16 von den Grundstücken ter 5, 2

7) Elisabeth), Johannes und Anton Herbert in lüchenberg D. 16, H. 72, M. 28/16, 29/16 das.,

8) Karl und Peter Becker das. H. 239 das.,

9) Maria Belz das. D. 112 das.,

10) Amalie Helfenbein das. E. 28 das. und D. 170

as.,

11) Gottfried Hahn das. H. 221 und von J. 53/7 d an J. 54/7 das.,

8 wesef Helfrich und Frau, geb. Schütz, das. ½ 7e.

1³) Wittwe Benedicta Hillenbrand, geb. Belz, das. 131/20, 132,20, 133/21, 134/21, H. 217 das.,

14) Johann Georg Kreß das. E. 207 das.,

15) Valentin Auth in Wildflecken D. 117, D. 125,

26, G. 103 in Büchenberg,

16) Wilhelm Diegelmann in Zillbach G. 39

üchenberg, Niederkalbach und Frau,

17) Martin Krack in b. Dehler, A. 58 das., 18) Franz Faust und Frau, geb. Muth, das. 145, B. 119, G. 29 das., 19) Wendelin Larbig das. G. 18a. das., 2)) Bernardin Sauer und Frau, geb. Albinger, 68 das.,

1) Wittwe des Johann Joseph Kem eb. chafer, das. F. 17 1 22) Wittwe des Bonaventura Möller, Kathar.,

b. Herbert, das. C. 51 das., 23) Martin Krack, Vinantius, Mathias, Albanus, cas, Katharina, Veronika Krack, Niederkalbach, 28, G. 11, H. 3,

1”.Ihcnug 1“ das. und Frau, geb. Weß,

. G. 35 und 37 das.,

25) Elisabeth Weh daf. G. 33 das.,

26, Franz Faust, Bonaventura Möller und Nico⸗

us Leibold das. B. 184 das.,

21) Ferdinand Kreß und Martin Krack das. L. 18 ¹9 Heinrich Möller und Franz Möller das. G. 21

³⁰ Metardus Bonnert das. F. 36 das., 99 a. Othmar Auth, b. Joachim Auth, c. Ve⸗ ius Krack zu 2 Theilen, in Niederkalvach, D. 1

fl) Mittwe des Hartmann Neuland das. K. 34/5, 32) Kudolf Fuchs in Hattenhof B von G. 3913 ürüherer Theil, von Chr. Frohnapfel das. und Nachd B. 18, 47, E. 41 Hattenhof. 19 em der 10jährige ununterbrochene Eigen⸗ te küi nachgewiesen ist, werden alle Diejenigen, hehcte fansden Grundstücken zu haben glauben, gefordert, e bi 1n 20. Dezember 1884, Morgens 10 Uhr, aecRerden⸗ widrigenfalls nach Ablauf der Frist . 1e- Besitzer als Eigenthümer im Grund⸗ legendeetragen werden wird, und der die ihm e Anmeldung unterlassende Berechtigte berur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, des tns redlichen Glauben an die Richtig⸗ mögen Grundbuchs das oben gedachte Grund⸗ ege erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, ein Vorzugbrecht gegenüber Den⸗

Rechte in Folge der innerhalb der

geseßten Frist erfolgten Anmeldung eingetragen

dihg verliert. euhof, vb Oktober 1884.

önigliches Amtsgericht. Dr. Leppin.

[46411] Aufgebot.

Der in der Nachlaßsache der Philipp Feldmann V. Wwe. zu Griesheim bestellte Vormund Hellwig Engel III. von Griesheim hat das Aufgebot:

1) des auf den Namen der Philipp Feldmann V. Wwe. aus Griesheim lautenden Sparkassen⸗ buchs über 1248 ℳ,

2) des auf den Namen der Anna Barbara Feld⸗ mann lautenden Sparkassenbuchs Nr. 126 über 30 56 ₰,

3) des auf den Namen der Elisabetha Feldmann lautenden Sparkassenbuchs Nr. 127 über 34

welche verloren gegangen sind, beantragt. Der In⸗ haber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf .“ Montag, den 22. Dezember 1884

Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗ rung der Urkunden erfolgen wird.

Darmstadt, den 13. Oktober 1884. Großherzogliches Amtsgericht Darmstadt. II.

Geilfus. Malzahn.

[458611 Ediet. Vom k. k. Kreisgerichte in Przemysl (in Galizien, Kaiserthum Oesterreich) wird bekannt gemacht, daß Wilhelm Fürst Radziwill am 25. Januar 1883 zu Niklowice in Galizien kinderlos und ohne Hinter⸗ lassung einer letztwilligen Anordnung gestorben sei.

Da diesem Gerichte unbekannt ist, ob und welchen Personen auf seine Verlassenschaft ein Erbrecht zu⸗ stehe, so werden alle Diejenigen, welche hierauf aus was immer für einem Rechtsgrunde Anspruch zu machen gedenken, aufgefordert, ihr Erbrecht binnen Einem Jahre, von dem unten gesetzten Tage gerechnet, bei diesem Gerichte anzumelden und unter Ausweisung ihres Erbrechtes ihre Erbserklä⸗ rung anzubringen, widrigenfalls die Verlassenschaft, für welche inzwischen Sigismund Dembowski als Verlassenschafts⸗Curator bestellt worden ist, mit jenen, die sich werden erbserklärt und ihren Erbs⸗ rechtstitel ausgewiesen haben, verhandelt und ihnen eingeantwortet, der nicht angetretene Theil der Ver⸗ lassenschaft aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hätte, die ganze Verlassenschaft vom Staate als erb⸗ los eingezogen würde.

Vom k. k. Kreisgerichte Przemysl, den 24. September 1884.

[46060]

Auf zulässige Anträge des Ackersmanns Heinrich Faasch zu Dassow, als Besitzers des dortigen Grund⸗ stücks Nr. 13 mit Zubehör von 1324,36 a oder 6109 Ruthen in altem Maaß (davon 43 Ruthen Haus und Hofplatz und 113 Ruthen Garten Nr. 19, 20 der Charte, 75 [Ruthen Bauplatz Nr. 171 der Charte, 5878 [Ruthen AOcker incl. Wiesenplätze und Unbrauchbar Nr. 420, 421, ex 422, ex 423 der Charte), sowie der Ehefrau des Schnei⸗ ders Johann Schreep, Elisabeth, gebornen Prager, daselbst, als Besitzerin des Grundstücks Nr. 53a. mit Zubehör von 11,66 a oder 53 ¾ HRuthen in altem Maaß (davon 5 ¾ Ruthen Hausplatz und Garten vor dem Hause ex Nr. 72 der Charte, 13 Ruthen Garten und Weg ex 257 der Charte, 35 —Ruthen Garten im Bruch ex 311 der Charte) wird hierdurch ein Aufgebotstermin angesetzt zu Dassow auf den 17. Dezember 1884, Vormittags 10 Uhr, und werden Alle, welche Widerspruchsrechte gegen die Verlassung dieser Grundstücke auf die bezüglichen Antragsteller und Alle, welche an dieselben Grund⸗ stücke dingliche Ansprüche oder Privilegien nicht ding⸗ licher Rechte, welche nach bisherigen, aber nicht nach den neuen Rechtsgrundsätzen einen Vorzug vor den in die Grund⸗ und Hypothekenbücher eingetragenen Pösten gewähren, geltend machen können, zwecks Niederlegung und Eröffnung solcher Bücher für die vorbezeichneten Grundstücke in Grundlage des neunten Buchs der Civilprozeßordnung und der landesherr⸗ lichen Genehmigung der Anwendung des Gesetzes vom 2. Januar 1854 auf den Flecken Dassow vom 6. Juli 1858 aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermine anzumelden, unter dem, wenn die Anmeldung unterbleibt, eintretenden Rechtsnachtheile der Verlassung der Grundstücke auf die bezüglichen Antragsteller, beziehungsweise des Ausschlusses von der Eintragung in die Grund⸗ und Hypothekenbücher.

Grevesmühlen, am 9. Oktober 1884

Großherzogliches Amtsgericht

[46073]

In dem Aufgebotsverfahren, betr. die Löschung der im General⸗Währschafts⸗ und Hypothekenbuch von Fulda Bd. IX. Bl. 397 eingetragenen 4100 Gulden Kaufgeldsrest zu Gunsten der Caspar Erb's Wittwe, Maria Josepha. geb. Joeckel, in Fulda, sind die unbekannten Rechtsnachfolger des Leihhaus⸗ Inspektors Franz Carl Erb von Fulda mit ihren Ansprüchen betreffs gedachter Post durch Urtheil vom 7. Oktober 1884 ausgeschlossen und ist die Post in Hinsicht ihrer etwaigen Ansprüche für löschungs⸗ fähig erklärt worden.

Fulda, am 10. Oktober 1884.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung 3. Veröffentlicht: Der Gerichtsschreiber.

[4607608 Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Ackermannes Gerhard Her⸗ mann Ernsting zu Catenhorn und des Kötters Anton Sünker zu Wellbergen erkennt das König⸗ liche Amtsgericht zu Rheine für Recht:

1) Die unbekannten Berechtigten zu der Band 66 Blatt 3 Grundbuches Rheine links der Ems ein⸗ getragenen, wie folgt lautenden Post:

Nr. 1. Einhundert zwanzig zwei Rthlr. Acht Gutegroschen, wofür der Kötter Joh. Bh. Puls zu Katenhorn seinen minderjährigen Kindern erster Ehe, Namens Anna Maria Christina, Anna Maria, Joh. Bernh. und Maria Katha⸗

rina Puls, vermöge der gerichtlichen Urkunde vom 13. September 1817 als den Antheil der⸗ selben an das dem ersteren belassene Pekulium unter Verunterpfändung seines Antheils an das rraedium Sicherheit gestellt hat. Eingetragen für die vorgedachten minorennen Puls ex de- creto v. 6. Oktbr. 1817, werden mit ihren Ansprüchen auf diese Post hiermit ausgeschlossen. 2) Die Kosten des Verfahrens werden den An⸗ tragstellern zur Last gelegt. Von Rechts Wegen. Rheine, den 30. September 1884. Königliches Amtsgericht.

11“

[46069] Im Namen des Königs! G

In der Johanna Reimuß'schen Aufgebotssache von Portschweiten erkennt das Königliche Amts⸗ geribbt zu Stuhm durch den Amtsrichter Dr. Deutschmann für Recht:

1) Alle Diejenigen, welche sich nicht gemeldet haben, werden mit ihren Ansprüchen auf die im Grundbuche von Portschweiten Nr. 21 Abth. III. Nr. 1 für die Geschwister Anna Elisabeth, Johann und Anton Drossel eingetragene Hypothekenpost von 54 Thlr. 10 Sgr. 6 Pf. Muttererbtheil aus⸗ geschlossen.

2) Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden der Antragstellerin zur Last gelegt. Verkündet am 30. September 1884. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. I.

[46085]2 SOeffentliche Zustellung.

Die Erben und Rechtsnachfolger der zu Barmen verstorbenen Wittwe Gottfried Albert Wever, nämlich:

1) des Maschinenfabrikanten Albert Wever in Barmen;

2) der Rentnerin Wittwe Robert Wülfing, Emma, geborene Wever in Elberfeld;

3) des Kaufmannes Paul Bredt in Barmen für sich und als Vormund seiner 5 minderjährigen Kinder aus der Ehe mit der verlebten Emma, geborene Wülfing, nämlich: Emma, Alice, Paul, Adda und Adolf Bredt;

4) der Eheleute Landrath Eduard Frowein und Johanne, geborene Wülfing in Wesel;

5) Eheleute Fabrikdirektor Richard Roth und Selma, geborene Wülfing in Düsseldorf,

vertreten durch den zu Barmen wohnenden Rechtsanwalt Kranz,

klagen gegen den Wirthen August Fink, früher in Barmen, Oberdörnerstraße und resp. Mohrenstraße wohnhaft, nun aber ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, Beklagten;

wegen rückständiger Wohnungsmiethe aus der Zeit vom 1. Mai 1882 ab bis dahin 1883,

mit dem Antrage:

Königliches Amtsgericht wolle das erlassene Urtheil für vorläufig vollstreckbar erklärend den Beklagten verurtheilen, den Klägern 130 nebst 6 % Zinsen und die Kosten zu zahlen; wolle auch die Königliche Regierungshauptkasse in Düsseldorf anweisen, die bei ihr am 15. November 1882 VIII H. J. Nr. 3341 zur Vollziehung des Arrest⸗ befehls hiesigen Königlichen Amtsgerichts in Sachen der Kläger gegen Beklagten vom 31. Oktober 1882 hinterlegten 100 ℳ, die vorab auf der Gerichts⸗ schreiberei hiesigen Königlichen Amtgerichts seitens der Kläger durch den Mitkläger Albert Wever hinter⸗ legt waren, und darauf vom Königlichen Amtsgericht an jene Hinterlegungsstelle eingeschickt sind, an den Mitkläger Albert Wever nebst den Depositalzinsen zurückzuzahlen; .

und laden den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts⸗ gericht zu Barmen auf

den 9. Dezember 1884, Vormittags 9 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Barmen, den 30. September 1884.

(L. S.) Kopp, 8

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[46091] Oeffentliche Zustellung.

Die Frau Louise Malitz, geb. Braun, zu Char⸗ lottenburg, vertreten durch den Justiz⸗Rath von Massenbach in Braunsberg, klagt gegen den Kom⸗ missionär Wilhelm Malitz in Saalfeld i. Ostpr. wegen Ehebruchs, Nichtgewährung des Unterhalts und unüberwindlicher Abneigung mit dem Antrage, das Band der Ehe zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Braunsberg auf den 19. Januar 1885, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

1 Mutschmann, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[46095] In Sachen der Ehefrau des Fuhrmanns Gustav Hensel, Marie, geb. Gutheil, hieselbst, Klägerin, wider deren genannten Ehemann, unbekannten Aufenthalts, Beklagten, wegen Ehescheidung, ist nach Beendigung der Beweisaufnahme zur mündlichen Verhandlung Termin auf den 12. Dezember 1884, Vormittags 10 Uhr, vor der ersten Civilkammer des Herzoglichen Land⸗ gerichts hierselbst bestimmt, zu welchem Beklagter damit öffentlich geladen wird. G Braunschweig, den 11. Oktober 1884. 8 A. Rautmann, Gerichtsschreiber Herzoglichen Landgerichts.

[46079] Oeffentliche Zustellung. Die Augustine FFertte. Ehefrau von Joseph Ludwig Zehringer, Rebmann, und der Letztere, beide

S8

in Diedolshausen wohnhaft, zum Armenrechte zuge⸗ lassen, vertreten durch Rechtsanwalt Ronner in Colmar, klagen gegen den Johann Baptist Desi⸗ derius Simon, Müller in Bambervillé, und Kon⸗ sorten, wegen Unrichtigkeit der unterm 14. Oktober 1875 und 14. Januar 1878 durch Notar Petit⸗ demange geführten Liquidationsverhandlungen mit dem Antrage auf Rektifikation der Liquidation und Verurtheilung der Beklagten zur Herausgabe eines Vermächtnisses von 5600 nebst Zinsen dieses Betrages vom Klagetage an und Tragung der Kosten des Rechtsstreits, und laden den Beklagten Simon zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Abthlg. der Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Colmar auf

den 3. Februar 1885, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Der com. Landgerichtssekret Braun.

[46092] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Steinsetzers Wilhelm Lange, Louise, geborene Brandt, zu Croppenstedt, vertreten durch den Rechtsanwalt Ruhnke zu Halberstadt, klagt gegen ihren EChemann, den Steinsetzer Wil⸗ helm Lange aus Groeningen, zur Zeit in unbekannter Abwesenheit, wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage auf Ehetrennung, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die III. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Halberstadt auf

den 26. Januar 1885, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug aus der Klage bekannt gemacht.

Halberstadt, den 13. Oktober 1884.

Richter, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[46093] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Arbeiters Albert Maiberg, Alwine, geborene Hermes, zu Halberstadt, vertreten durch den Rechtsanwalt Frorath daselbst, klagt gegen ihren genannten Ehemann, den Arbeiter Albert Maiberg, früher ebendaselbst, z. Z. in unbekannter Abwesenheit, wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage auf Ehetrennung, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die III. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Halberstadt auf

den 26. Januar 1885, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug aus der Klage bekannt gemacht.

Halberstadt, den 11. Oktober 1884. 6

Richter, 1 Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

1460871] Oeffentliche Zustellung. Die Heiligenpflege Hechingen, vertreten durch den Kirchenvorstand der katholischen Pfarrgemeinde zu Hechingen Klägerin ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Senn zu Hechingen klagt gegen 1) die Wittwe Bernhard Hirt, Weber, Franziska, geb. Schneckenburger, aus Wilflingen, deren minderjährige Kinder: Hermann, Michael und Susanne Hirt, vertreten durch deren Vor⸗ mund, Lehrer Konrad Rapp von da, das minderjährige Kind der verstorbenen Ehe⸗

frau Engelbert Käppeler, Christine, geb. Hirt,

Namens: Theresia Käppeler, vertreten durch seinen genannten Vater als Gewalthaber und gesetzlichen Vormund, 8 den genannten Engelbert Käppeler aus Hunder⸗ singen, zuletzt wohnhaft in Wilflingen, jetzt mit unbekanntem Aufenthalte, angeblich in Amerika abwesend Beklagte 13 aus Schuld⸗ und Pfandverschreibung vom 28. Juli 1868 mit dem Antrage: 1 die Beklagten zu verurtheilen, und zwar die Beklagten sub 1 und 2 sowohl für sich, als auch als Erben der verstorbenen Conrad, Martin und Friedrich Hirt, die Beklagte zu 3 einmal als Miterbin des Martin und Friedrich Hirt, sodann gemeinschaftlich mit dem Be⸗ klagten sub 4 als Erben der verstorbenen Christine Hirt zu dulden und einzuwilligen, daß die Klägerin rücksichtlich ihres Guthabens von 1300 Fl. = 2228 58 nebst 5 % Zinsen daraus seit dem 22. Juli 1883 aus der Schuld⸗ und Pfandverschreibung des ver⸗ storbenen Webers Bernhard Hirt aus Wilflingen vom 28. Juli 1868 ihre Befriedigung aus nachstehenden, ihr für ge⸗ dachtes Guthaben verpfändeten Grundstücken der Gemarkung Wilflingen, nämlich: Parzelle Nr. 151, 2707/1, 2707/2, 2685, 2683, 2693, 2694, 2697, 2696, 2692, 2691, 2679, 2704 und 2690 suche;

daß Klägerin insbesondere berechtigt sei, die Zwangsversteigerung dieser Grundstücke zu be⸗ antragen und zu betreiben und aus dem Erlöse derselben für ihr Guthaben von 2228 58 nebst 5 % Zinsen daraus seit dem 22. Juli

1883 für die Kosten dieses Prozesses, so wie die

Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens sich befriedige; 8 das ergehende Urtheil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die Civilkammer I. des Königlichen Landgerichts zu Hechingen auf den 8. Jannar 1885, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.