Allgemeine Bemerkungen.
1. Sn 2 Zusammenstellung „ die Militär⸗Eisenbahn, die Eisenberg⸗ Crossener, Paulinenaue⸗Neuruppiner, Parchim⸗Ludwigsluster, Ruhkeren. Wittenberge⸗Perleberger, Hoyaer, Ilmenau⸗Großbreitenbacher, Oster⸗ l . Güstrow⸗Plauer, Schleswig⸗Angeler, Wismar⸗ Rostocker, Eisern⸗Siegener, Warstein⸗Lippstadter, Hohenebra⸗Ebelebener, Altona⸗Kaltenkirchener und Ilme⸗Eisenbahn, sowie die schmalspurigen
baverischen Bahnen, die Ermsthalbahn, die Kirchheimer, roda'er, Cronberger, Georgsmarienhütte⸗, Peine⸗Ilseder,
wieck⸗Wasserlebener,
Bahnen nicht enthalten.
II. Von den mit * bezeichneten Bahnen werden einzelne Strecken
als Bahnen untergeordneter Bedeutung betrieben.
III. Die Angaben in den Spalten 5 bis 18 beruhen für das F. „Den amn. ist das nachträglich efinitivum der betreffenden Jer des Vorjahres zu 8E 8 2 ahlen bezeichnen den Unterschied gegen die für den gleichen Zeitraum des Vorjahres an⸗
laufende Jahr theilweise auf provisorischen Ermittelungen. nicht eingeklammerten Vergleichszahlen ermittelte Grunde gelegt. Die eingeklammerten gegebenen provisorischen Ergebnisse.
IV. D
Besondere Bemerkungen.
.1) Eröffnet wurden 1884: am 1. September Sentheim⸗Mas⸗ münster (5,36 km) — am 1. Oktober die Rümelinger Zweig⸗ bahnen (5,29 km) gepachtet —; 1883: am 1. April die Strecke Teterchen⸗ Kedingen (29,01 km), am 1. Juni die Strecke Kedingen⸗Diedenhofen (15,86 km), am 15. August 2,24 km in Folge Eröffnung des neuen Centralbahnbofs in Straßburg und am 20. Dezember die 5,64 km. lange Strecke Bettemburg⸗Düdelingen.
²) Die angegebene Summe umfaßt das bis Ende März d. J. verwendete Anlagekapital.
.³) Eröffnet wurden 1884: am 1. Januar die Theilstrecken Wiemelhausen⸗Weitmar (1.50 km), am 1. Februar Epterode⸗Groß⸗ almerode (1,88 km), am 1. März Creuzthal⸗Hilchenbach (10,00 km), am 8. März Call⸗Hellenthal (17,70 km), am 20. April die Strecke Jatznick⸗Torgelow (6,60 km), am 10. Mai Bockenheim⸗ Rödelheim (2,03 km), [dagegen gleichzeitig Frankfurt⸗Rödelheim (4,39 km) außer Betrieb gesetzt), am 20. Mai 3,29 km Anschluß⸗ geleise an die Berliner Stadtbahn für den Sommerverkehr wieder⸗ eröffnet, ferner Oberbarmen⸗Hattingen (22,30 km) und Wernigerode⸗ Ilsenburg (9,26 km), am 30. Mai die Strecken Engers⸗Altenkirchen, Grenzau⸗Höhr⸗Grenzhausen u. Siershahn⸗Staffel (93,50 km), am 10. Juli Scharzfeld⸗Lauterberg (4,13 km), am 15. Juli Wabern⸗Wil⸗ dungen (17,30 km), am 1. August die Strecken Plaue⸗Suhl und Grimmenthal⸗Ritschenhausen (36,79 km), am 15. August die Strecken Reinfeld⸗Bütow (17,30 km) und Ortelsburg⸗Johannisburg
ʒ ie in den Spalten 7 und 13 verzeichneten Angaben enthalten auch die dem event. vorhandenen Erneuerungsfonds zufließenden Antheile.
(56,91 km), am 15. September Torgelow⸗Ueckermünde (12,82 km); am 1. Oktober Hohenstein⸗Sobbowitz (7,97 km) und Oberröb⸗ lingen⸗Querfurt (15,12 km), am 15. Oktober Liegnitz⸗Goldberg (21,35 km). Eschweiler Aue⸗Stolberg Rhbein. (1,95 km), Siegburg⸗Ründeroth (37,25 km) und die Verbindungsbahnen zwischen Bismarck und Wanne bezw. Schalke (7,94 km); 1883: am 1. Januar Homberg⸗Moers (5,70 km), am 9. Februar Abzweigung nach dem Bülowschachte der Waterloogrube in Ober⸗ schlesien (0,38 km). [Seit dem 18. Februar 1883 wird die Anschlußbahn von Alsdorf nach Zeche Nordstern (1,54 km und Eigenthum der Zeche)
von der Zeche selbst betrieben], am 19 Mls die Strecke Cölbe⸗Laasphe
(35,60 km), am 21. März die Strecke Pünderich⸗Traben (10,60 km), am 27. März die Strecke Walburg⸗Epterode (6,10 km), am 1. April auf Bahnhof Gelsenkirchen 0,39 km, am 1. Juni die Strecke Wittlich⸗Cues⸗Berncastel (15,20 km), am 15. Juni die Ostfriesische Küstenbahn von Emden über Georgsheil bis zur “ Grenze zwischen Wittmund und Jever nebst Abzweigung von Georgsheil nach Aurich (88,39 km), am 1. Juli die Strecke Stralsund⸗Bergen — abzüglich einer bei der Stralsunder Hafenbahn bereits mit in Ansatz gebrachten, für beide Linien ge⸗ meinschaftlich benutzten Strecke von 2,73 km Länge — 23,19 km (die Reststrecke der Stralsunder Hafenbahn (3,71 — 2,73 = 0,98 km) ist von demselben Tage ab nur noch Nebengeleis der Station Stralsund], am 1. August Klein⸗Wanzleben⸗Seehausen (7,32 km), am 15. August Mohrungen⸗Allenstein (45,31 km), Konitz⸗Laskowitz (70,15 km), Graudenz⸗Marienburg (76,83 km) und Kornatowo⸗Kulm (16,98 km), am 1. September die Strecke Remscheid⸗Remscheid⸗ Hasten (4,30 km), am 1. November die Theilstrecke Bochum⸗ Wiemelshausen (4 km) und die Strecke Allenstein⸗Ortelsburg (44,88 km), am 20. November die Strecke Zollbrück⸗ Barnow (30,30 km), am 2. Dezember Blankenese⸗Wedel (9,45 km) und am 22. Dezember die Strecke Gerolstein⸗Prüm (23,30 km). Außer Betrieb gesetzt wurden 1884: am 2. Oktober 0,40 km der Gruben⸗ bahn Kunigundeweiche⸗Louisenglückgrube, am 15. Oktober Sterk⸗ rade⸗Wanne (14.32 km) und Friedrich⸗Wilhelmshütte⸗Sieg⸗ burg (3,84 km); 1883: am 1. Februar die Abzweigung nach dem Gneisenauschachte der Waterloogrube in Oberschlesien (0,92 km), am 1. Juni die Strecke Tempelhof⸗Anhalter Bahnhof (4,80 km) und Schmiedefeld⸗Mochbern (0,85 km), am 13. Oktober die Verbindungs⸗ bahn Friedland⸗Arenshausen (6,80 km), am 15. Oktober die Strecke Dorstfeld⸗Dortmund (3,68 km) und am 1. November nur für den Personenverkehr während der Sommerzeit benutzte 6,12 km Anschluß⸗ geleise an die Berliner Stadtbahn. 4) Die hierfür in Betracht zu ziehende Bahnlänge belä
auf 18 Uös⸗ km. 6 1 1u“*“ ⁵) Eröffnet wurde 1884: am 15. September Großbauchlitz⸗Mügeln (18,66 km), am 16. September Radebeul⸗Radeburg “
1 Oktober Altstadt⸗Weida⸗Bahnhof Weida (2,41) km) und am
17. Oktober Klotzsche⸗Königsbrück (19,50 km); 1883: am 3. September die Strecke Schmiedeberg⸗Kipsdorf (4,94 km), am 20. September Schwarzenberg⸗Johanngeorgenstadt (17,33 km) und am 15. November die Strecke Mehltheuer⸗Altstadt⸗Weida (33,31 km). 5 e, een. Eö auf K 457 km röffnet wurde 1883: am 15. Juni die 3,10 km lange Anschluß⸗ strecke der Ostfriesischen Küstenbahn an die Oldenburgische Eeneschansr von der oldenburgischen Landesgrenze bis Station Jever. — Die zum DirektionsbezirkKöln (rechtsrheinisch) gehörende StreckeLeer⸗Ihrhove wird ö der Hälfte der Brutto⸗Einnahme mitbenutzt; der Betriebs⸗ änge sind deshalb 3,78 km — die Hälfte der Strecke — zugesetzt worden. * 3 s . Ferhentigen Ke. der vom aate nde März d. J. geleisteten Betriebszuschü 5 von 1 302 458 ℳ . 1XX“ ist die Strecke
9) Am 1. August 1884 “ ,8 e ) Die auf Kosten des Staates erbaute und seit 16. September 1884 von der Ostpreußischen Südbahn für eigene Rechnung betriebene “ Bahn (18,50 km) ist unberücksichtigt ge⸗ ieben.
¹¹) Für 1882 sind nur 5 % gezahlt worden, während 2 ½ 0 zur Tilgung der Dividendenrückstände der Ekanm Priebftars⸗Aaieh früherer Jahre verwendet sind.
¹2) Eröffnet wurden 1883: am 1. Mai die Strecken Grauhof (5,24 km) und Goslar⸗Langelsheim (6,39 km)
¹⁵) Einschließlich 2 625 000 ℳ Annuität auf 64 Jahre.
8 Vepitsbrerth der mmuntat.
) Die hierfür in Betracht zu ziehende Bahnlänge beläuft sie auf 574 . rn t zu zieh hnlänge beläuft sich 16) 960 000 ℳ Annuität auf 64 Jahre ab 1. Januar 1873.
17) Kapitalwerth der Annuität. ¹8) Kapitalwerth der Annuität. ¹9) Am 1. August 1884 ist die Strecke Schwarza⸗Blankenburg
Zojonczkowo⸗Löbau
Goslar⸗
(4,31 km) eröffnet worden.
o) Die Bahn bildet einen Vermögensbestandtheil der Stadt ee. glich
21¹) Einschließlich 4 283 898 ℳ für Coburg⸗Lichtenfels.
8 Ausschließlich 4 283 898 ℳ für Eetung Lchtenfelg.
²³) Die Strecke Stolberg⸗Eschweiler Aue (2,78 km) ist am
„September 1884 außer Betrieb gesetzt worden.
0,31 km Verbindungsgeleise sind am 20. Mai 1884 eröffnet.
²⁵) Die Bahn ist am 31. Oktober 1883 eröffnet.
²6) Einschließlich des für die Hüttenbahn von Blankenburg nach dem Hüttenplatz (3,40 km; verwendeten Betrags.
„ 2²²) Am 1. bezw. 15. November 1883 ist die Strecke Wesselburen⸗ Büsum (10,00 km) eröffnet und bis zum 1. April 1884 für Rech⸗ nung des Baufonds betrieben worden.
ü ²8) Außerdem sind 195 400 ℳ für die Dampffähr⸗Anlage zwischen Karolinenkoog und Tönning verwendet.
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ egister nimmt an: die Königliche Erpedition des Nentschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigerg:
Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. Subhastationen, Aufgebote, Verladungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen eic. . Verloosung, Amortisation, Zinszahlang R u. s. w. von öffentlichen FPapieren.
Ireremesee Deffentlicher Anzeiger.
Grosshandel.
.Literarische Anzeigen. Theater-Anzeigen. .Familien-Nachrichten.
Industrielle Etablissements, Fabriken und 6. Verschiedene Bekanntmachungen.
In der Börsen- beilage. R 89
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalibendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Danbe & Co. E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen gröteren Annoncen⸗Bureaux.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
[52883] Aufgebot.
Gegen den am 30. März 1847 zu Sulmierzyce, geborenen Ackerbürger Vincent Banasiewicz. Sohn der Peter und Honorate, geborenen Dulaj, Banasie⸗ witz’schen Eheleute, verehelicht mit der Josepha, ge⸗ Kitzler, und Vater nachstehender ehelicher
inder:
1) Stanislaus, geboren am 4. Mai 1866,
2) Wenzel, 8 „ 22. September 1867,
3) Theodosia, 8 „ 27. März 1869,
4) Stanislawa, 2 „ 4. Januar 1873, welcher seit dem 2. Januar 1874 die Stadt Sul⸗
[52944]
Der Rittergutsbesitzer Treppmacher zu Wulk das Aufgebot 8 5 6 Strzalkowo ausgefertigten Sparkassenbuchs Nr. 1322 der Kreissparkasse Wreschen über 120 ℳ Einlage, welches sich zuletzt in seinen Besitz befand, beantragt. Der Inhaber des Sparkassenbuchs wird aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 2. Juni 1885, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte seine Rechte anzu⸗ melden und das Buch vorzulegen, die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Wreschen, den 19. November 1884. Khöänigliches Amtsgericht.
Aufgebot.
für den Rustikalverein zu
Todeserklärung beantragt. verehelichte Rudolf Friedemann, testens in dem
widrigenfalls 12 Uhr Mittags,
August Bröhan in Cranz, und die Schwester der verschollenen Adelheit Detje, angeblich verehelichten Rudolf Friedemann, Wittwe Gevekoth, Marie, geb. Detje, aus Ostmoorende, haben das Aufgebot behuf
Diesem Antrage ist stattgegeben und wird dem⸗ gemäß die vorgenannte Adelheit Detje, aufgefordert, spä⸗
Sonnabend, den 19. Dezember 1885 vor dem unterzeichneten Gerichte anstehenden Auf⸗
gebotstermine sich zu melden, widrigenfalls im Nicht⸗ anmeldungefalle die Adelheit Detje, angeblich ver⸗
thea Friederike Bolzmann, geb. Vogt, Erb⸗ oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, oder den Bestimmungen des von dem genann⸗ ten Ehemann unter Mitgenehmigung seiner ge⸗ nannten Ehefrau am 24. Juni 1857 errich⸗ teten, mit Additamenten vom 2. September 1867 und 17. November 1873 versehenen, am 20. November 1879 hieselbst publicirten Testaments, insbesondere der Einsetzung der Kindeskinder der Verstorbenen zu Universalerben und den dem Testamentsvollstrecker ertheilten “ bepersperdeg wollen, hiemit auf⸗ gefordert werden, solche An⸗ und Widersprüche spätestens in dem auf
angeblich
mierzyce, seinen bisherigen Wohnsitz, verlassen hat, nach Russisch Polen LE“ und seit vbht. Zeit spurlos verschwunden ist, ist von der Ehefrau desselben, Josepha Banasiewicz, geborenen Kitzler, und von dem Müllermeister Wilhelm Obier aus Sulmierzyce, welcher als Abwesenheitsvormund des Vincent Banasiewicz und als Vormund der oben genannten minderjährigen Kinder desselben unterm 11. Dezember 1878 bestellt ist, Namens dieser minder⸗ jährigen Kinder des Vincent Banasiewicz, der näch⸗ sten Verwandten des Verschollenen, gemäß §§. 823, 824, 828, 829, Theil II., Titel 18 Allgemeinen Land⸗ rechts, der Antrag auf Todeserklärung gestellt worden.
Der oben genau bezeichnete verschollene Ackerbürger Vincent Banasiewicz wird hiermit aufgefordert, sich spätestens in dem Aufgebotstermine, welcher auf
den 8. Oktober 1885, Vormittags 10 Uhr vor dem Amtsgericht zu Adelnau, im Zimmer Nr. 7,
anberaumt ist, bei dem genannten Gerrchte schriftlich oder persönlich zu melden, widrigenfalls der Ver⸗ schollene für todt erklärt werden wird.
Büttner. 8 [52891] Rechte an folgenden Grundstücken der Gemarkung Frankenberg als: I. Bl. 30 Nr. 5 Retorstellchen, Wiese 16 a 61 qm „ 98 „ 25/6 Goßberg, Garten 7, 33 „ II. „ 13 „ 279/30 unterm Kegelberg, w Garten — 78 III. 46 57 auf der Leimenkaute, “ Garten 5, 96 62 93/77 über der Molken⸗ 8 8 gemeinde, Acker 23 „73 IWV. „ 21 „ 65 am Schlagweg, Acker 20 „ 06 „ 46 „ 108 auf der Leimenkaute, sind bis .
Garten zum Termin den 21. Januar 1885, Morgens 11 Uhr, anzumelden, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist die seitherigen Besitzer, nämlich: zu I. Tuchmacher Daniel Neuschaefer, Kaspars Sohn dahier,
Adelnau, den 15. November 1884. Königliches Amtsgerich
[528850) Aufgebot.
Der Kaufmann N. W. Jürgensen aus Flensburg, z. Zt. auf Loithof, in Firma N. Jürgensen in Flens⸗ burg, hat das Aufgebot nachbezeichneter Urkunde zum Zwecke der Kraftloserklärung und Delirung im Schuld⸗ und Pfandprotokoll beantragt.
Auf dem dem hiesigen Amtsgericht zur Führung überwiesenen Folium 498 aus dem landgerichtlichen Schuld⸗ und Pfandprotokoll in Kiel, betreffend den jetzt der Firma N. Jürgensen in Flensburg ge⸗ hörigen, in der Gemeinde Loit belegenen, unter Art. 1
der Grundsteuermutterrolle aufgeführten Grundbesitz „Loithof“, ist unterm 16. Februar 1751 für den Bürger Johann Friedrich Hansen in Schleswig aus der Indemnisationsverschreibung vom 1. Javuar 1751 eine an ihn mit 6 Thaler vorm. Court. Dou⸗ Feur 1lc h Sicherheits⸗
yvpothek zum Betrage von Thlr. Court., j
e v“ er Antragsteller hat angegeben, daß er Rechts⸗ nachfolger des Berechtigten nicht hat khirstein Pchts. 8 e gegangen sei.
Der Inhaber der Urkunde wir e pätestens in dem auf ö1e“ den 14. März 1885, Vormittags 10 Uhr, or dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde und die Delirung derselben im Schuld⸗
und Pfandprotokoll erfolgen wird.
Schleswig, den 15 November 1884.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung II.
3 8 „Weber, Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.
zu II. Johannes Neuschaefer, Kaspar Sohn hi zu III. Polizeiwachtmeister C. C. 5 Ehefrau Anna Friedericke Margaretha, geborne Adler, hier,
zu IV. Tuchmacher Werner 1 FFeenn htet 9 als Eigenthümer im Grundbuch werden eingetrage werden und der die ihm obliegende 1““ “ lassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das oben erwähnte Grund⸗ vermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Den⸗ cen. geren, Recht⸗ 2 Folge der innerhalb der oben gesetzten Frist erfolgten Anmeldung ei sind, berliert. (V. 114 — 117) “g eingetragen
Frankenberg, den 10. November 1884.
Königliches Amtsgericht. gez. Calaminus, 1 Wird veröffentlicht: Frankenberg, den 10. November 1884.
Neuschaefer, Kaspar
“
[52942]
Aufgebot behuf Todeserklärung.
Detje, Adelheit, geboren in Cranz am 21. Julig 1831 als Tochter des Schiffers Ernst Detje Cranz und dessen Ehefrau Adelheit, geb. Wettern, welche etwa im Jahre 1853 nach Nordamerika aus⸗ gewandert ist und sich dort angeblich mit einem Ru⸗ dolf Friedemann verheirathet hat, von deren Fort⸗ leben zuletzt durch ein „New⸗York, den 1. Dezember 1856“ datirtes Schreiben aus New⸗York glaubhafte Kunde eingegangen ist, ist verschollen.
ehelichte Rudolf Friedemann, für todt erklärt, ihr Vermögen den nächsten bekannten Erben oder Rechts⸗ nachfolgern überwiesen werden, auch ihrem etwaigen Ebemanne die Wiederverheirathung gestattet sein soll. Zugleich werden alle Personen, welche über das Fortleben der Verschollenen Kunde geben können, zu deren Mittheilung und zugleich für den Fall der demnächstigen Todeserklärung etwaige Erb⸗ und Nach⸗ folge⸗Berechtigte zur Anmeldung ihrer Ansprüche unter der Verwarnung, daß bei der Ueberweisung des Vermögens der Verschollenen auf sie keine Rück⸗ sicht genommen werden soll, aufgefordert. Jork, den 14. November 1884. Königliches Amtsgericht. II. gez. Erxleben. 8 Ausgefertigt: “ “ Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts. [52889]
Nachdem der Lehrer Friedrich Kalb von Tann den Eintrag des auf den Namen des Wirths Kaspar Dänner von Günthers katastrirten Grundstücks Plan⸗Nr. 997. Habelleite, Wiese, 54 Ar 93 Qu.⸗M., Gemarkung Tann, unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Besitzes auf seinen Namen beantragt hat, werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an obigem Grundstück zu haben vermeinen, aufgefordert, solche spätestens im Termin, am Montag, den 19. Januar 1885,
1 Vormittags 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden, widrigen⸗ falls der bisherige Besitzer, Lehrer Friedrich Kalb, als Eigenthümer in das Grundbuch eingetragen wird und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das obige Grund⸗ vermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben ge⸗ sestent gris erfolgten Anmeldung eingetragen sind, bliert. Hilders, den 17. November 1884. “ Königliches Amtsgericht. 8 Dr. Brandt. 1
b
[52878] Amtsgericht Hamburg.
Auf Antrag des Notars Dr. “ als Testamentsvollstrecker von Jürgen Heinrich Chri⸗ stoph Bolzmann, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. von Leesen, wird ein Aufgebot dahin erlassen: aß Alle, welche an den Nachlaß des am 26. Ok⸗ ober 1879 hieselbst verstorbenen Jürgen Hein⸗ ich Christoph Bolzmann oder an den Nach⸗
(Unterschrift.)
Der Nachlaßvormund, Kaufmann und Vorsteher
Montag, 19. Januar 1885, 10 Uhr V.⸗M., anberaumten Aufgebotstermin im unterzeich⸗ neten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zim⸗ mer Nr. 23, anzumelden — und zwar Aus⸗ wärtige unter Bestellung eines hiesigen Zu⸗ stellungsbevollmächtigten — bei Strafe des Aus⸗ schlusses. Hamburg, den 20. November 1884. Das Amtsgericht Hamburg, Civil⸗Abtheilung I. 8 Zur Beglaubigung: b Romberg, Dr., Gerichts⸗Sekretär.
[52903] Im NRamen des Königs!
Auf den Antrag des Schmiedemeisters Carl Czypull in Rosinsko erkennt das Königliche Amts⸗ gericht zu Lyck 1“ Dr. Fritzschen
ür Recht:
Die Hypothekenurkunde, welche über Grundbuche von Skomatzko Band III. 56, Band II. Blatt 33, Band I. Blatt 3 Abthei⸗ lung III. unter Nr. 6 resp. 5 resp. 8 resp. 8 auf Grund der Schuldurkunde vom 7. April 1876 durch Verfügang vom 20. Juni 1878 für den Wirthssohn Adolf Kloß in Skomatzko zu 5 % verzinslich ein⸗ getragene, von ꝛc. Kloß dem Grundbesitzer Carl Mrotzek und von Letzterem dem Antragsteller Czypull abgetretenen Darlehnsforderung von 1296 ℳ 83 ₰ gebildet ist, wird für kraftlos erklärt.
II. Die Kosten trägt Antragsteller.
Lyck, den 8. November 1884. 28
Königliches Amtsgericht.
die im Blatt 55,
[52896] K. Amtsgericht Stuttgart Stadt
Kraftloserklärung.
Durch Ausschlußurtheil vom Heutigen ist auf den Antrag der Wittwe Auguste Luise Haulick in furt a. M. der auf den Inhaber lautende Württ. 14“ C. Nr. 26832 über tro. Juni und 1. Dezember à 4 ½ % — 500 % ü kraftlos erklärt worden. ““
Den 8. November 1884.
Gerichtsschreiber Haid.
[52697] K. Amtsgericht, Stuttgart Stadt.
Kraftloserklärung. 8
Durch Ausschlußurtheil vom Heutigen ist auf de Antrag der Marie Klett, geb. heutig in der auf den Inhaber lautende württ. Staatsschuld⸗ schein Litt. O. Nr. 86 922 über 100 Fl. tro. 1. Fe⸗ bruar und 1. August à 4 ½ %, für kraftlos erklärt worden.
Den 17. November 1884.
laß der am 10. September 1884 hieselbst ver⸗ storbenen Ehefrau desselben Johanne Doro⸗
Gerichtsschreiber Haid.
Zweite Beilage s⸗Anzeiger und Königlich Preußischen St.
Berlin, Dienstag, den 25. November
1884.
Königreich Preußenä. 8 Auf den Bericht vom 3. November d. J. will Ich dem anliegenden, in Folge der Beschlüsse des 17. Provinzial⸗Land⸗ tages der Provinz Schleswig⸗Holstein aufgestellten 3 Revidirten Statute für die Verwaltung der Brandversicherungs⸗Anstalt der Pro⸗ vinz Schleswig⸗Holstein 8 durch Meine Genehmigung ertheilen. Berlin, den 10. November 1884. Wilhelm. Für den Minister des Innern: von Goßler.
An den Minister des Innern.
Verwaltung der Brandversicherungs⸗Anstalt 8 der Provinz Schleswig⸗Holstein
Zweck und Umfang der Anstalt.
Die auf Gegenseitigkeit berubende Brandversicherungs⸗Anstalt der Provinz Err ege Pelegein (Landesbrandkasse) hat den Zweck, auf Grund dieses Statuts Gebäude nebst Zubehör, sowie auch bewegliche Gegenstände gegen Brant. und die in dem Statut solchen gleich⸗
llte Schäden zu versichern. b Die Wirksamkeit der Anstalt erstreckt sich auf die Provinz Schleswig⸗Holstein einschließlich des Kreises Herzogthum Lauenburg, auf das Fürstenthum Lübeck und die Hanseatischen Enklaven im Herzogthum Holstein.
Organisation und Verwaltung.
Die Verwaltung der Anstalt wird unter Prer esek geg zustehenden Befugnisse unter Präsidenten geführt:
9 8 durch den ständischen Verwaltungsausschuß
2) durch den Landes⸗Direktor,
3) durch die Bezirksbeamten g Anstalt.
ur Kompetenz des Provinzial⸗Landtags gehören:
8 die Besctußnahme über Abänderungen dieses Statuts und des Klassifikationsreglements, vorbehältlich der dazu erforderlichen höheren Genehmigung;
2) die Pstelung des Verwaltungsetats;
3) die Dezision der von dem ständischen Verwaltungsausschuß. zu den von dem “ gelegten Rechnungen erhobenen Monita, owie die Ertheilung der Decharge;
4) die “ über die Verwendung der etwaigen Ueber⸗ schüsse des Reservefonds (§. 9). 8 r ständische Verwaltungs⸗Ausschuß hat
Di 8 des Etats bei dem Landes⸗Direktorat auf Lebenszeit anzustellenden Beamten zu ernennen und mit Dienstanweisung zu ver⸗ sehen, sowie bei deren Pensionirung und Versetzung in den Ruhestand das Erforderliche zu verfügen;
2) die Jahresrechnungen zu revidiren;
3) in Beschwerdesachen nach §. 7 zu entscheiden;
4) zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen versicherung genommen oder gegeben werden Jvl(. 1h).
5) zu bestimmen, ob bei einer entstehenden Unterbilanz der Anstalt, welche auch durch den Reservefond nicht gedeckt werden kann,
zu einer außerordentlichen Beitragsausschreibung oder zu einer Anleihe
u schreiten sei; 8 G Seitens der Anstalt zu führenden Prozesse resp. den
6) über die Abscklaß von Vergleichen zu beschließen, wenn deren Gegenstand die
Summe von 1500 ℳ übersteigt; 7) die Vorlage des Etats für den Provinzial⸗Landtag zu beschaffen und an letzteren über die Ergebnisse der Anstalt jährlich zu berichten; 8) über den Erwerb von Grundstücken für die Anstalt zu be⸗ stimmen, insoweit es sich um die Beschaffung von Geschäftslokalen und den Ankauf von Grundstücken zur Sicherung ausstehender
Forderungen handelt. 8
Unter den aus den orstehenden Paragraphen sich ergebenden Beschränkungen führt der Landes⸗Direktor nach Maßgabe des Ver⸗ waltungs⸗Regulativs vom 14. August 1871 resp. der Geschäfts⸗ Instruktion für den Landes⸗Direktor vom 5. Oktober 1875 die Ver⸗ waltung der Anstalt. Ihm steht die Anstellung und Entlassung der auf Kündigung oder nur vorübergehend auf dem Landes⸗Direktorat beschäftigten Beamten und Angestellten in dem Umfange zu, in welchem dies der Etat verstattet. Ferner ist er befugt, alle auf die Organisation der Lokalverwaltung bezüglichen Bestimmungen zu treffen, namentlich die Eintheilung des Anstaltsgebiets in Brandbezirke zu ordnen, sowie ferner die auf Kündigung anzustellenden Lokalbeamten zu ernennen und zu entlassen, dieselben mit Dienstanweisung zu ver⸗
sehen und deren Remuneration u““
Dem Landes⸗Direktor ist ein Betriebsinspektor beigegeben, welcher dem Zentralbüreau vorsteht und welchem mit Zustimmung des stindischen Ausschusses einzelne Zweige der Verwaltung zur selbst⸗ tändigen Erledigung übertragen werden können. In solchem Falle hat derselbe bei Ausfertigungen seinem Namen die Bezeichnung „Betriebsinspektor“ ausdrücklich hinzuzufügen.
Verfahren in Beschwerde⸗ und Streitsachen.
Im Falle von Beschwerden über Verfügungen des Landes⸗Direktors, welche 8 Verpflichtung zur Ersatzleistung von Brandschäden, oder die Frage betreffen, ob Jemand als Interessent der Anstalt anzusehen ist, oder ob ein zur Feststellung einer Konventionalstrafe geeigneter Fall vorliegt, steht den Betheiligten innerhalb einer präklusivischen Frist von 6 Wochen nach Empfang der angefochtenen Verfügung nach freier Wahl entweder der Rechtsweg oder der Rekurs an den ständischen Verwaltungsausschuß offen, bei dessen Entscheidung es sein Bewenden behält. Von der einmal getroffenen Wahl kann nicht wieder abgegangen werden. 8
In allen übrigen Fällen, besonders auch dann, wenn es sich lediglich um die Höhe der Konventionalstrafe oder der Versicherungs⸗ summe oder um die Frage handelt, ob Gebäude oder bewegliche Gegen⸗ stände zur Versicherung angenommen werden sollen, ist ein Rekurs innerhalb der gedachten Frist nur an den ständischen Verwaltungs⸗ ausschuß zulässig und behält es bei dessen Feststellung sein Bewenden.
Die angefochtenen Verfügungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die höhere Instanz abgeändert sind.
Rechnungswesen.
Vorbehalt der dem Aufsicht des Ober⸗
Rück⸗
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember jedes Jahres.
In Betreff der Führung und Ablegung der Jahresrechnung und der Kassenverwaltung finden die Bestimmungen des Reglements über das ständische Kassen⸗ und Rechnungswesen vom 6. Oktober 1875 Anwendung. 8
Reservefonds.
—
Die Ueberschüsse des Verwaltungsjahres fließen zunächst dem Reservefonds zu. Die Bestände desselben dürfen nur unter den für Mündelgelder bestehenden Beschränkungen zinstragend belegt werden. Die aus der Anstalt ausscheidenden Interessenten haben keinen Anspruch an den Reservefonds.
Sobald der Reservefonds die Höhe von 3 pro mille der Ver⸗ sicherungssumme erreicht hat, hat der Provinzial⸗Landtag in Ueber⸗ einstimmung mit dem Königlichen Ober⸗Präsidenten über die Art der Verwendung der Ueberschüsse im Interesse der Brandversicherungs⸗ Anstalten zu bestimmen.
Rückversicherung. — §. 10.
Die Anstalt ist befugt, Rückversicherung für einzelne oder mehrere Arten von Versicherungsobjekten zu nehmen, auch solche anderen auf Gegenseitigkeit beruhenden Gesellschaften der Provinz Schleswig⸗ Holstein zu gewähren, oder auf gegenseitiger “ beruhenden Rückversicherungs⸗, Vorschuß⸗ oder Kriegsschadens⸗Verbänden beizutreten.
Höhe der Versicherungssummen. † 11.
Die Versicherungssummen müssen dem zur Zeit der Versicherung vorhandenen wahren Werth der betreffenden Gegenstände entsprechen und durch die Zahl 10 theilbar sein. . 8 1 .
Unter dieser Bedingung steht es dem Eigenthümer frei, seine Versicherungsobjekte entweder zum vollen oder zu einem Theil des Versicherungswerths bei der Anstalt zu versichern und den übrigen Theil in Selbstversicherung zu behalten, hinsichtlich der bei der Landes⸗ Brandkasse versicherten Gebäude jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die protokollirten Gläubiger ihre gerichtlich oder notariell zu beglaubigende Zustimmung ertheilt haben, oder eine Bescheinigung beigebracht ist, daß solche nicht vorhanden sind. 1
Bei beweglichen Gegenständen, welche einen besonderen Kunst⸗ oder Liebhabereiwerth haben, muß die Versicherungssumme durch Ver⸗ einbarung des Versicherten mit dem Landes⸗Direktor festgestellt werden.
Hebung und Beitreibung der Brandkassenbeiträge. §. 12.
Die jährlichen ordentlichen Beiträge zur Versicherungsanstalt werden auf Grund des vom Provinzial⸗Landtage mit Genehm igung des Königlichen Ober⸗Präsidenten zu erlassenden Klaffifikations⸗ Reglements von dem Landesdirektor festgestellt und im I. Semester des Rechnungsjahres erhoben, nachdem die Zahlungstermine 14 Tage vorher durch die Lokalerheber in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht sind. 1
In Rückstand gelassene Beiträge durch Taxationskosten für Immo⸗ bilien sind gleich den öffentlichen Steuern im Verwaltungswege bei⸗ zutreiben; die Beiträge für Mobiliarversicherung und festgesetzte Konventionalstrafen sind auf gerichtlichem Wege einzuziehen.
Berechnung der Beiträge beim Ein⸗ und Austritt, sowie bei Veränderungen. — §. 13.
Bei Neueintritt in die Anstalt, Erhöhung der Versicherungs⸗ summe oder des Tarifsatzes werden die Beiträge resp. erhöhten Bei⸗ träge vom Anfange des Monats an berechnet, in welchem der Eintritt oder die Erhöhung stattgefunden hat; bei Austritt aus der Anstalt oder einer Herabsetzung der Versicherungssumme aber vom Anfange des nächstfolgenden Monats. b
Erhöhungen oder Verminderungen der Beiträge kommen für das laufende Jahr jedoch nur in wenn sie eine Mark erreichen.
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Die Vernichtung oder Verminderung des Versicherungswerthes durch Brandschäden begründen keinen Anspruch auf Herabsetzung resp. ganze oder theilweise Wiedererstattung des Beitrags für das laufende Rechnungsjahr. 8 1
Bei Versicherungen beweglicher Gegenstände auf unbestimmte Zeit ist der Beitrag bis zum Schlusse des Rechnungsjahres, in welchem die Versicherung beginnt, bei Versicherungen auf einen bestimmten Zeitraum für die ganze Versicherungszeit beim Empfang des Versicherungsscheines (§. 46) an den Bezirkskommissar, event. Lokalerheber, zu entrichten.
Wird in Folge Kündigung Seitens der Anstalt die Versicherung beweglicher Gegenstände zu einer anderen Zeit als am Schlusse des Rechnungsjahres aufgehoben, so erlischt die Beitragspflicht mit dem Schluß des Monats, in welchem die Versicherung abläuft und wird der darnach zuviel bezahlte Beitrag zurückerstattet.
Ersatz⸗Verbindlichkeit der Anstalt. §. 15.
Die Anstalt leistet unter Vorbehalt der Bestimmungen des §. 39 Ersatz für jeden an den bei ihr versicherten Gebäuden und beweglichen Gegenständen verursachten Schaden
1) wenn derselbe durch Feuer entstanden ist, ohne daß die Art oder der Grund der Entstehung des Feuers, er beruhe auf Kriegs⸗ ereignissen, höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen, dabei einen Unterschied macht;
2) wenn derselbe durch Zerschmetterung in Folge Blitzschlags oder durch enee tnerbels des versicherten Gebäudes entstandene Explosion herbeigeführt ist; . 3
3 wenn derselbe bei Gelegenheit eines Brandes durch die Lösch⸗ maßregeln oder durch etwaiges Seitens der zuständigen Behörde an⸗ geordnetes Niederreißen von Gebäuden oder Gebäudetheilen verursacht ist, bei beweglichen Sachen auch für den Schaden, welcher durch noth⸗ wendiges Ausräumen oder Abhandenkommen entsteht, ohne daß dem Versicherten ein Verschulden zur Last fällt.
Als Brandschaden ist es jedoch nicht anzusehen, wenn Gebäude⸗ theile in Folge ihres bestimmungsmäßigen Gebrauchs durch Feuer beschädigt sind, oder bewegliche Sachen zu einem wirthschaftlichen oder gewerblichen Zweck der Einwirkung des Feuers oder der Wärme aus⸗ gesetzt und dadurch in Brand ü“ oder beschädigt werden.
Beschädigungen, welche bei Gelegenheit eines Brandes unversicherte todte Befriedigungen, Brunnen und dergleichen Gegenstände erleiden, werden aus der Brandkasse ersetzt, insoweit durch selbige eine Gefahr von Gegenständen, welche bei der Anstalt versichert sind, abgewendet ist, oder die Nothwendigkeit der Beschädigung zum Zweck der Löschung des Brandes nachgewiesen wird. In diesem Falle ist aber der Werth der beschädigten Gegenstände nach dem Zustande vor dem Brande, nicht nach dem Wiederherstellungswerth zu berechnen.
Ein Ersatz für Beschädigungen an Gärten und Feldern, welche durch Löschmaßregeln erwachsen, leistet die Brandkasse nicht.
Ermittelung der Schäden.
des Landes⸗Direktors, sobald die Aufräumung der Brandstätte erfolgt ist, zu bewirken und die desfällige Verhandlung zu leiten.
Bei erheblichen Brandfällen jedoch, besonders wenn sie bei Ge⸗ bäuden einen muthmaßlichen Schaden von 3000 ℳ und bei Mobiliar von 500 ℳ übersteigen, oder Fabrikanlagen, Mühlen oder ähnliche Gebäude betreffen, deren Schätzung besondere Fachkenntniß er⸗ fordert, darf die Schadensaufnahme nicht eher stattfinden, als bis der Landes⸗Direktor dieselbe angeordnet hat, und hat sich bis dahin die Thätigkeit des Bezirks⸗Kommissars darauf zu beschränken, dafür Sorge zu tragen, daß an den beschädigten Gegenständen keine anderen Ver⸗ änderungen vorgenommen werden, als die zum Zweck der gründlichen Löschung und demnächstigen Schadensaufnahme nothwendige Auf⸗ räumung der Brandstelle und die Erhaltung der geretteten Versicherungs⸗ objecte erforderlich macht.
Dem Landes⸗Direktor steht es frei, anstatt des Bezirkskommissars die Leitung der Schadensverhandlungen selbst zu übernehmen, oder dieselbe anderen Beamten der Anstalt zu übertragen, sowie auch an Stelle der Bezirkstaxatoren andere Sachverständige mit den Ab⸗ schätzungen zu beauftragen. 6 18
Die Feststellung des Schadens erfolgt durch zwei unparteiische Sachverständige, von denen der eine Seitens der Anstalt, der andere Seitens der Brandbeschädigten ernannt wird. Zu diesem Zweck ist der Beschädigte rechtzeitig und zwar spätestens 24 Stunden vorher von dem Termin der Schadensaufnahme in Kenntniß zu setzen und zur Stellung eines Sachverständigen aufzufordern.
An dem gedachten Termine sind die Sachverständigen, insoweit sie nicht Beamte der Anstalt sind, von dem Vertreter der Landes⸗ brandkasse auf die gewissenhafte Befolgung der für die Schadens⸗ aufnahme geltenden Vorschriften mittelst eidesstattlichen Handschlags in Pflicht zu nehmen.
Sind die beiden Sachverständigen in Betreff des ermittelten Schadens einerlei Meinung, so hat es bei ihrer Berechnung über den Werth der verbrannten und erhaltenen Theile sein Bewenden. Bei verschiedener Meinung wählen sie einen Obmann, unbd falls sie sich über die Person desselben nicht einigen, ernennt denselben der die Verhandlung leitende Beamte der Anstalt, event. der Landes⸗Direktor.
Der Obmann entscheidet nur über die streitigen Punkte. Gegen die also festgesetzte Schadensberechnung ist ein weiterer Rekurs nicht zulässig. Die auf Grund dieser Werthfeststellung zu gewährende Ver⸗ gütung wird von dem Landes⸗Direktor berechnet. Den Obmann bezahlen beide Theile zur Hälfte, von den Sachverständigen bezahlt jede Partei den ihrigen. .“
Verzichtet der Brandbeschädigte seinerseits auf die Stellung eines Sachverständigen, oder hat er der Aufforderung zur Stellung eines solchen nicht rechtzeitig⸗Folge geleistet, oder weigert sich dessen Sach⸗ verständiger, an der vorgeschriebenen Schadensermittelung Theil zu nehmen, so erfolgt dieselbe einseitig und endgültig durch den Sach⸗ verständigen und den Vertreter der Anstalt. b
Bei Totalvernichtung einfacher Baulichkeiten und falls die Ueber⸗ bleibsel den Werth von 50 ℳ nicht übersteigen, kann die Feststellung des Schadens dadurch erledigt werden, daß der Versicherte sich bereit erklärt, die Ueberbleibsel für den von dem Bezirkskommissar zu be⸗ stimmenden Werth zu übernehmen.
Sicherung protokollirter Gläubiger.
b §. 19.
In allen Fällen, in welchen auf Grund dieses Statuts oder aus allgemein rechtlichen Gründen der Versicherte den Anspruch gegen die verliert, bleiben die Rechte protokollirter Gläubiger vor⸗ behalten.
Die Anstalt ist jedoch zur Zahlung an letztere nur unter der Voraussetzung verpflichtet, daß die Gläubiger nicht aus dem sonstigen Vermögen des Versicherten Deckung erlangen können.
Regreßansprüche gegen Dritte. §. 20.
Alle Rechte und Ansprüche des Versicherten auf Schadensersatz gegen Dritte, welche den Ausbruch des Feuers verschuldet haben, gehen bis auf den Betrag der von der Anstalt geleisteten Brand⸗ schadensvergütungen, ohne daß es einer weiteren Cession bedarf, auf die A talt über.
Belohnungen und Unterstützungen. G §. 21. 8
Der Landes⸗Direktor kann Belohnungen aussetzen resp. be⸗ willigen:
9 bis zur Höhe von 500 ℳ an Solche, welche einen Brandstifter entdecken oder bei Anstellung von desfälligen Nachforschungen sich durch außergewöhnliche Thätigkeit und Umsicht ausgezeichnet haben;
2) bis zur Höhe von 300 ℳ an Solche, welche sich im Interesse Anstalt durch Hülfeleistung bei einem Brande ausgezeichnet haben. 1 8
Gleichfalls kann der Landes⸗Direktor nach billigen Grundsätzen Entschädigung gewähren, wenn Zugthiere durch Heranschaffung von Löschgeräthschaften nach der Brandstelle eines bei der Landesbrandkasse versicherten Gebäudes erheblich beschädigt worden sind.
In Betreff der Unterstützung der beim Feuerlöschdienst Ver⸗ unglückten und deren Familien kommen die Bestimmungen für die Unterstützungskasse vom 13. März 1882 zur Anwendung.
II. Besondere Bestimmungen. A. Für Immobilien.
Aufnahmepflicht. §. 22.
Die Anstalt ist verpflichtet, sämmtliche in ihrem Geltungsbezirk belegenen Gebäude nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts zur Versicherung anzunehmen. Der Aufnahmezwang bezieht sich nicht auf diejenigen Pertinenzien eines Gebäudes, welche, wenn auch fest mit demselben verbunden, doch zu denselben konstruktiv nicht gehören, wie Maschinen, Geräthe, Orgeln, Glocken ꝛc., auch dann nicht, wenn solche Gegenstände nach den betreffenden Bestimmungen der Hypo⸗ theken⸗ resp. Grundbuchordnung zu den unbeweglichen Pertinenzien eines Gebäudes gerechnet werden. 1
Die Anstalt ist jedoch befugt, die Versicherung von Gebäuden abzulehnen, resp. bestehende Versicherungen aufzuheben, oder besondere Versicherungsbedingungen zu stellen, namentlich die Beiträge zu er⸗ höhen und die Versicherungssumme bis auf den Materialwerth herab⸗
usetzen: 8 68 1) wenn ein Gebäude durch feuergefährliche Einrichtungen, schlechte Bauart oder schlechte Feuerungsanlagen, vernachlässigte Unterhaltung oder durch sonstige Umstände, welche auch in der 5 sönlichkeit oder Handlungsweise des Versicherten oder der Bewohner des Gebäudes ihre Begründung finden können, einen außergewöhnlichen Grad der Feuersgefahr oder des Verfalles darbietet; 1
2) wenn Fabrikanlagen oder ähnliche v bevee durch ihren Umfang oder die Beschaffenheit des Betriebes überhaupt das Risiko
der Versicherung als ein außergewöhnlich großes oder gefährliches darstellen;
Der Bezirks⸗Kommissar hat demnächst die Schadensaufnahme nach
den weiter folgenden Bestimmungen event. den besonderen Anordnungen
3) wenn Gebäude zum Abbruch verkauft oder nachweislich be⸗ stimmt sind; 8*