4) wenn ein bei der Landes⸗Brandkasse versicherter Eigenthümer seine Gebäude zum Theil anderweitig in Versicherung giebt; 8 5) wenn bei Fabrikgebäuden der Betrieb eingestellt ist, oder Ge⸗ bäude aller Art unbenutzt stehen; 6) wenn der Gesammt⸗Versicherungswerth die Summe von 100 ℳ nicht erreicht; — 1 7) wenn ein Gehäude auf gepachtetem Grund und Boden steht.
Zeit der Aufnahme.
§. 23.
Die Aufnahme zur Versicherung sowie die Umtaxation der Ge⸗ bäude kann jederzeit stattfinden, auch können im Bau begriffene Ge⸗ bäude in jedem Stadium des Baues vorläufig eintaxirt und zur
8 Versicherung angemeldet werden. 8 Ueberdies kann es zugelassen werden, für einen projektirten oder oder Umbau ohne vorgängige m 1 der Bau bei der Fertigstellung erlangen wird, Versicherung zu nehmen. Jedoch darf iese sich nur auf eine bestimmte, die wahrscheinliche Bauperiode nicht berschreitende Zeit erstrecken und wird im Falle eines während der⸗ selben vorgefallenen Brandschadens die Entschädigung nur nach dem Werth des nachweislich bereits verbauten und des auf dem Bauplatze bereits angefahrenen Baumaterials, wenn dasselbe mit versichert i⸗ bemessen. In Betreff der bei der Landes⸗Brandkasse bereits ver⸗ icherten Gebäude sind hierbei die Bestimmungen des §. 40 zu be⸗
ücksichtigen. §. 24.
Die Versicherung der Gebäude kann sich auf die nach einem Brandfall erforderlich werdenden Aufräumungskosten erstrecken, jedoch bedarf es hierzu eines besonderen Antrags des Versicherten und der Feststellung eines besonderen Beitrags durch den Landes⸗Direktor.
Versicherungen von Fundamenten, Kellern ec.
Auf ausdrückliches Verlangen des Eigenthümers können Grund⸗ mauern und überwölbte Keller, sowie dekorative Bestandtheile oder Zubehörungen des Gebäudes von der Versicherung ausgeschlossen werden. Unter Grundmauern ist derjenige Theil des Gebäudes zu verstehen, welcher unter der Oberfläche der Erde oder unter dem ge⸗ wöhnlichen Wasserstande sich befindet. Werden solche Theile von der Versicherung ausgenommen, so kann der tarifmäßige Beitrag für die übrigen Theile des Gebäudes erhöht werden.
Ein⸗ und Umtaxationen auf Antrag der Eigenthümer §. 26.
Die Aufnahme resp. Umtaxation von Gebäuden hat der Eigen⸗ thümer bei dem Bezirkskommissar zu beantragen, welcher baldthun⸗ lichst die Eintaxirung und die Beschreibung derselben unter Zuziehung der Bezirkstaxatoren zu veranlassen hat. Stellt sich die Zuziehung von Spezial⸗Sachverständigen als nothwendig heraus, so hat der Be⸗ zirkskommissar dies bei dem Landes⸗Direktor zu beantragen.
Die ausgefertigte Taxations⸗Nachweisung ist von dem Bezirks⸗ kommissar zu prüfen, nach Beseitigung etwaiger Unrichtigkeiten mit seiner und des Taxators Unterschrift zu versehen und auf Verlangen vor der Einsendung an den Landes⸗Direktor dem Eigenthümer mit⸗ zutheilen. Geschieht Letzteres nicht, so ist der Eigenthümer von dem Resultat der Taxation in Kenntniß zu setzen.
Die von dem Landes⸗Direktor festgesetzte, dem Bezirkskommissar und den Taxatoren für die Ein⸗ und Umschätzung zu zahlende Ver⸗
gütung trägt der Eigenthümer. Reklamationen.
§. 27.
Erhebt der Eigenthümer, welchem auf Verlangen eine Abschrift der betreffenden Nachweisung zu ertheilen ist, Einwendungen gegen die Richtigkeit der Schätzung oder Beschreibung, so muß er dieselben innerhalb 3 Tagen, nachdem ihm das Resultat derselben bekannt ge⸗ worden, dem Bezirkskommissar anzeigen und steht es ihm frei, wenn die Differenzen durch den Bezirkskommissar nicht sofort beseitigt werden können, binnen ferneren 3 Tagen eine Revision des Verfahrens zu beantragen. Auf den desfälligen Bericht des Bezirkzkommissars hat alsdann der Landes⸗Direktor eine neue Taxation zu veranlassen, deren Kosten der Reklamant zu tragen hat, wenn die Revision die Grundlosigkeit der Reklamation ergiebt, andernfalls die Anstalt.
Revision. Der Landes⸗Direktor ist ermächtigt, jederzeit Revisionen der Ver⸗ sicherungen und Taxen sowie der Feuerungsanlagen und der baulichen Einrichtungen, insbesondere auch der Blitzableitungen, auf Kosten der
Anstalt vornehmen zu lassen. der Versicherungssummen ist dem⸗
Vson allen Herabsetzungen Eigenthümer sofort Anzeige zu machen. Will derselbe dagegen re⸗ klamiren, so kommt das im §. 27 vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung. Die Ermäßigung der Versicherungssumme tritt jedoch sofort in Kraft. Von der Herabsetzung sind sowohl in diesem, sowie in den Fällen des §. 25 die protokollirten Gläubiger in Kenntniß
zu setzen (cfr. §. 32),
Beginn der Versicherung. §. 29.
„Die rechtliche Wirkung einer neuen Versicherung resp. der Ver⸗ änderung einer bereits bestehenden beginnt, wenn kein anderer Termin festgesetzt ist, sobald die Tarxationsnachweisung von dem ständischen Taxator und, falls der Bezirkskommissar bei der Schätzung gegen⸗ wärtig war, auch von diesem unterschrieben und kein Vorbehalt dabei gemacht ist. Liegt jedoch eine Versicherung vor, welche der Landes⸗ Direktor nach §. 22 abzulehnen befugt est, so wird dieselbe erst gültig, wenn die von dem Bezirkskommissar vorzubehaltende Genehmigung des Landes⸗Direktors ertheilt ist.
„Nach erfolgter Annahme der Versicherung ist dem Versicherten Seitens des Bezirkskommissars ein Brandversicherungsbuch ein⸗ zuhändigen, resp. die erforderliche 11.“ in dasselbe einzutragen.
„Hat die Einschätzung eines Gebäudes wegen Verhinderung des Bezirkkommissars oder der Taxatoren nicht innerhalb 2 mal 24 Stunden nach erfolgter Aufforderung des betreffenden Eigenthümers vorgenommen werden können, so gilt dasselbe vom Ablauf dieser Zeit an als versichert, mit der Maßgabe, daß, wenn ein Brand⸗ schaden vor der Taration eintritt, der zerstörte Bauwerth ersetzt wird, soweit er nachgewiesen werden kann.
Anzeigen von den Veränderungen der Gebäude und des Betriebes. 8. 81.
Bei Vermeidung einer von dem Landes⸗Direktor festzusetzenden Konventionalstrafe bis zu 100 ℳ muß jeder Eigenthümer eines ver⸗ icherten Gebäudes jede Veränderung in Betreff der Feuerungsanlagen oder des Betriebes, wenn mit letzterem eine erhöhte Feuersgefahr veerbunden ist, innerhalb 10 Tage nach der stattgehabten Veränderung
dem Bezirks⸗Kommissar anzeigen. 1
Kündigung der Versicherung. 3
Will die Anstalt eine bestehende Versicherung aufheben, so ist dieselbe 3 Monate vorher zu kündigen und davon dem Versicherten und etwaigen protokollirteu Gläubigern Anzeige zu machen. Sind letztere nicht auf andere Weise und auch durch die Grundbuchämter 5 ermitteln, so ist die erfolgte Kündigung öffentlich bekannt zu Dem Versicherten steht der Austritt nach voraufgegangener, vor
em 1. Oktober zu beschaffender Kündigung nur zu Ende des Kalender⸗ ahres und nur dann frei, wenn die protokollirten Gläubiger eingewilligt haben, oder nachgewiesen ist, daß solche nicht vorhanden sind. Die esfälligen Urkunden müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein und sind spätestens in der letzten Hälfte des Dezember⸗Monats an das Landes⸗Direktoriat einzuliefern. 11A1A1X“
““
Für nach dem 29. Oktober 1877 beigetretene adlige Güter und Klöster, sowie für die nach Eintritt der Geltung dieses Statuts be⸗ ginnenden Versicherungen kann der Landes⸗Direktor von dem Nach⸗ weis der Einwilligung der Gläubiger dispensiren, wenn die hypothe⸗ karische Sicherheit des Grundstücks von der Versicherung der Gebäude völlig unabhängig ist.
Verpflichtungen der Versicherten bei Brandfällen. §. 33. 2
Im Falle eines Brandschadens ist der Eigenthümer des beschädigten Gebäudes verpflichtet, dem Bezirks⸗Kommissar sobald als möglich, -n binnen 24 Stunden nach Ausbruch des Feuers, Nachricht zu geben. Wird diese Benachrichtigung verabsäumt oder über die festgesetzte Frist hinaus verspätet, eine solche Verspätung auch nicht durch unüberwindliche Hindernisse (z. B. Ueberschwemmung, tiefen Schnee und dergl.) ““ so ist der Säumige in eine zur Kasse der Anstalt fließende, von dem Landes⸗Direktor festzusetzende Konventional⸗ strafe von 10 bis 50 ℳ .
Der Versicherte ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß insoweit nicht die Aufräumung der Brandstelle zur Löschung des Feuers erfor⸗ derlich ist, an dem von dem Brande betroffenen Gebäude vor der Schadensaufnahme ohne Erlaubniß des Bezirkskommissars keine Ver⸗ änderung vorgenommen und die vom Brande übrig gebliebenen Ge⸗ bäudetheile und Materialien gegen weiteren Schaden und Entwendung geschützt werden. Eine schuldbare Vernachlässigung dieser Pflichten zieht eine von dem Landes⸗Direktor festzusetzende und zur Kasse der Anstalt fließende Konventionalstrafe von 10 bis 150 ℳ nach sich.
Schadensermittelung.
§. 35.
Die Art und Weise der Ermittelung richtet sich darnach, ob ein Total⸗oder Partialschaden vorliegt.
Ist Ersteres der Fall, so ist der Werth der stehen gebliebenen Theile resp. der nachgebliebenen Materialien des Gebäudes abzu⸗ schätzen und wird, falls keine Ueberversicherung vorliegt, die Ver⸗ sicherungssumme nach Abzug des Werths der Ueberbleibsel als Schadensvergütung festgestellt.
Bei Partialschäden oder vorhandener Ueberversicherung ist da⸗ egen sowohl der Werth der übrig gebliebenen Theile des Ge⸗ äudes, als der Betrag derjenigen Kosten zu ermitteln, welche unter Einrechnung des Werths der dazu verwandten Ueberbleibsel erforderlich sind, um die in der Versicherung begriffenen, ver⸗ nichteten oder beschädigten Theile derselben in den Zustand vor dem Brande wieder herzustellen. Bei dieser Ermittelung sind sowohl für den stehen gebliebenen, als für den wiederherzustellenden Theil des Gebäudes dieselben Einheitspreise für Baumaterial und Arbeitslöhne (Neubauwerth) zum Grunde zu legen, und nach dem Verhältniß der in solcher Weise berechneten Gesammtsumme zu der Versicherungs⸗ summe wird der aus der Landes⸗Brandkasse zu ersetzende Schaden berechnet.
Bei geringen Beschädigungen genügt es, daß nur die Kosten er⸗ mittelt werden, welche zur Wiederherstellung des Gebäudes in den Zustand vor dem Brande erforderlich sind.
Die für Aufräumung der Brandstelle erforderlichen Kosten kommen bei der Schadensberechnung nicht in Betracht, wenn für die⸗ selben keine besondere Versicherung genommen ist.
War das Gebäude vor dem Brande zum Abbruch verkauft oder nachweislich bestimmt, so ist nur der Materialwerth desselben zu er⸗ G und der Feststellung der Schadenssumme zum Grunde zu egen.
Wiederverbauung der Schadensgelder.
§. 36.
Der Entschädigungsbetrag wird bezahlt, wenn und insoweit ein entsprechender Bauwerth in Baulichkeiten wesentlich derselben Art wie die zerstörten wieder hergestellt ist, und zwar auf demselben Grundstück, auf welchem die Gebäude gestanden haben. Von diesen Bedingungen kann der Landes⸗Direktor unter Zustimmung der pro⸗ tokollirten Gläubiger dispensiren, jedoch bedarf es dieser Zustimmung in Betreff der nach dem 29. Oktober 1877 eingetretenen adeligen Güter und Klöster und der nach Erlaß dieses Statuts eintretenden Versicherungsnehmer nicht, wenn durch die Veränderung der Bau⸗ stelle die hypothekarische Sicherheit erweislich nicht vermindert wird. Dem Brandbeschädigten steht gegen ablehnende Bescheide des Landes⸗ Direktors der Rekurs an den ständischen Verwaltungsausschuß offen.
Auszahlung der Brandentschädigungsgelder.
§. 37.
Die Zahlung der Brandentschädigung erfolgt in 3 Raten, und zwar die erste, wenn der Aufbau der Mauern begonnen hat, die zweite, wenn das Gebäude unter Dach gebracht ist, die dritte, wenn es vollendet, oder die Wiederherstellung des früheren Versicherungs⸗ werths nachgewiesen ist.
Der Versicherte hat auf Verlangen das Vorhandensein dieser Bedingungen durch Bescheinigung eines Bauverständigen darzuthun. „ Bei Partialschäden erfolgt die Zahlung, wenn dieselben gering⸗ fügig sind, sofort nach der Festsetzung, sonst in 2 Raten und zwar die erste, wenn die Reparatur begonnen hat, die zweite nach Voll⸗ endung derselben.
Gegen Stellung genügender Sicherheit für die Wiederverbauung ist der Landes⸗Direktor befugt, schon vor Eintritt jener Termine Zah⸗ lungen zu leisten. Auch kann eine solche Sicherheit bei Zahlung der 1. und 2. Rate verlangt werden, wenn Bedenken wegen der Verwen⸗ dung der Schadensgelder obwalten.
J
§. 38.
Die Zahlung geschieht an den Versicherten, und darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, der⸗ gestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das versicherte Gebäude steht, oder gestanden hat, durch Ver⸗ äußerung, Vererbung u. s. w. auf einen Anderen übergeht, damit zugleich alle aus dem Versicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen erachtet werden. Der Landes⸗Direktor ist berechtigt, als Eigenthümer denjenigen zu betrachten, welcher im Kataster als der Versicherte eingetragen ist.
Die Verpflichtung der Anstalt zur Brandentschädigung fällt weg:
1) wenn die beschädigten Gegenstände theilweise oder ganz ander⸗ weitig versichert waren,
2) wenn gerichtlich konstatirt ist, daß der Versicherte das Feuer vorsätzlich verursacht hat, oder daß ihm bei dem Entstehen des Brandes eine schwere Verschuldung zur Last fällt,
.3) wenn Ueberbleibsel der versicherten Gebäude nebst Zubehör bei Seite geschafft und bei der Abschätzung und Schadensverhandlung ver⸗ heimlicht worden sind,
4) wenn der Brandschaden nicht innerhalb 14 Tage nach seiner Entstehung zur Anzeige gebracht und nach erfolgter Ablehnung des Ersatzes der vermeintliche Anspruch nicht innerhalb 6 Wochen weiter Pe wird,
) wenn nach Feststellung der Brandentschädi 2 8. verflozer ent sts g der Brandentschädigungssumme 10 Jahre
Ist wegen Verdachts der Brandstiftung eine gerichtliche Unter⸗ suchung eingeleitet, so beginnt die Zahlungspflicht der Anstalt erst dann, wenn der Versicherte außer Verfolgung gesetzt ist.
Fortdauer der Versicherung bei Brandfällen
und Bauten. §. 40.
Ein totaler oder partieller Brandschaden, ein Neu⸗ oder Umbau oder eine Reparatur eines bei der Anstalt versicherten Gebäudes hebt die Versicherung nicht auf. Bis zur neuen Abschätzung des wieder⸗ hergestellten Gebäudes wird bei eintretendem Brande die Versiche⸗ argesuenme 5 8 Geeade gelegt, wenn nicht der
euen oder veränderten Gebäudes ei . ficeranossanmte dereaht s eine niedrigere Ver
Der Austritt solcher Neu⸗ oder Umbauten aus der Anstalt ist nur unter den im §. 32 genannten Bedingungen gestattet.
B. Für bewegliche Gegenstände. Gegenstände der Versicherung.
§. 41. 6 Lüg- Brandkasse versichert bewegliche Gegenstände in nachstehenden ruppen: p 82* Heu, Stroh, Feldfrüchte und sonstige landwirthschaftliche rodukte, 2) Vieh, nämlich Pferde, Rindvieh, Schweine, Esel, Schafe Ziegen und Federvieh, 3) gewerbliche und landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe 4) Rohstoffe, Waaren und Fabrikate, 5) Mobilien, Haus⸗ und Küchengeräthe, Haushaltungsvorräthe, Kleider, Betten, Leinen, Silber⸗ und Goldsachen, Bücher, Feuerung und alle sonstigen den vorhergehenden Gruppen nicht angehörenden Gegenstände. Ausgenommen von der Versicherung bleiben explodirende Fabri⸗
kate, Dokumente, Werthpapiere aller Art, baares Geld, ungefaßte Edelsteine, echte Perlen, sowie Gold und Silber.
Die Versicherung kann für eine oder mehrere der im §. 41 genannten Gruppen versicherungsfähiger Gegenstände zugelassen werden, jedoch muß, wenn dies der Fall, der Versicherte bei seiner Aufnahme in die Landes⸗Brandkasse angeben, ob und ev. wo die übrigen Gruppen versichert sind. Innerhalb jeder einzelnen Gruppe sind aber alle zu derselben gehörigen Gegenstände, welche sich in den angegebenen Ver⸗ sicherungsräumen befinden und dem Versicherten eigenthümlich ge⸗ hören, als der Versicherung unterzogen anzusehen, wenn nicht bestimmt bezeichnete Gegenstände im Antrage ausgenommen werden. Eine anderweitige Versicherung der letzteren ohne Genehmigung des Landes⸗ Direktors ist nicht gestattet und hat den Verlust der etwaigen Scha⸗ densansprüche in Bezug auf die aus der betreffenden Gruppe bei der Landes⸗Brandkasse versicherten Gegenstände zur Folge.
Fremdes Eigenthum ist, wenn es versichert werden soll, als solches zu bezeichnen.
Prüfung des Versicherungsbestandes.
§. 43. Der Brandkassen⸗Verwaltung steht es zu, während der Versiche
rung jederzeit eine Prüfung des Versicherungsbestandes und der Richtigkeit der behufs der Versicherung gemachten Angaben vorzu⸗ nehmen, sowie neue Angaben über die versicherten Gegenstände vom
Versicherten zu verlangen.
Versicherungsanträge. Die Aufnahme zur Versicherung findet jederzeit statt.
Sie erfolgt auf Grund eines desfalls bei dem Bezirkskommissar gestellten Antrags nach vorschriftsmäßiger Ausfüllung der von diesem zu liefernden Angabeformulare in zweifacher Ausfertigung, in welchen unter Beobachtung der erlassenen besonderen Vorschriften die zu ver⸗ sichernden Gegenstände nach dem auf den Versicherungsanträgen ent⸗ haltenen Vordruck mit ihren Werthen zu spezifiziren, die Versiche⸗ rungsräume genügend zu bezeichnen und die gestellten Fragen möglichst genau zu heantworten sind.
Beginn der Versicherung. „Die Gültigkeit der Versicherung für Gegenstände in solchen Ge⸗ bäuden, welche bei der Landes⸗Brandkasse versichert sind, beginnt unter der Bedingung, daß die betreffenden Objekte nicht anderweitig ver⸗ sichert sind, sobald der Bezirkskommissar eine Bescheinigung über die Annahme ertheilt hat. Bei Versicherung beweglicher Gegenständ in Mühlen und Fabriken, sowie in solchen Gebäuden, welche bei de Landes⸗Brandkasse nicht versichert sind, ist von dem Bezirkskommissa die Genehmigung des Landes⸗Direktors vorzubehalten, und tritt di Gültigkeit der Versicherung erst mit dieser Genehmigung ein.
Der Landes⸗Direktor kann geeigneten Falls die Uebernahme de Versicherung von besonderen, den allgemeinen Bedingungen nich widersprechenden Zusatzbedingungen abhängig machen. Ist der Ver⸗ sicherungsnehmer mit letzteren nicht einverstanden, so steht es ihm frei, binnen 3 Tagen nach Empfang der Erklärung des L. Direktors von der Versicherung gegen Zahlung der Gebühr fü Versicherungsschein zurückzutreten.
Versicherungskosten.
.u.“
“ §. 46.
Als Ersatz der mit der Annahme einer Versicherung verbundenen Kosten hat der Versicherte außer den etwaigen Stempelkosten nach einem vom Landes⸗Direktor festgestellten Tarife eine Gebühr für den Versicherungsschein zu zahlen, welche beim Empfang desselben zu ent⸗ richten ist. Kündigung der Versicherung. 1 §. 47. 8, Die Aufhebung einer Versicherung, welche nicht auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist, kann sowohl Seitens des Versicherten als der Anstalt nur zu Ende des Kalenderjahres, und zwar nach vorauf⸗ gegangener, vor dem 1. Oktober beschaffter Kündigung erfolgen.
Jedoch steht der Anstalt in folgenden Fällen die Aufhebung der Ver⸗
sicherung unter Beobachtung einer 10tägigen Kündigungsfrist zu: 1) wenn der Versicherte die Erfüllung rückständiger Verbindlich⸗
keiten verweigert (unbeschadet seiner Verpflichtung zur Erfüllung der trotz zweimaliger
1“ zahlungsunfähig ist, oder kahnung die Bezahlung der fälligen Beiträge innerhalb der fest⸗ gesetzten Frist unterläßt, 1
2) wenn der Versicherte die den Beamten der Anstalt zustehende
Prüfung des Versicherungsbestandes und der Richtigkeit der behu der Versicherung gemachten Angaben 11“ sich eine von ihm verlangte neue Werthangabe der versicherten Gegen⸗ stände abzugeben, oder wenn die vorgenommene Prüfung eine Ueber⸗ “ si
.3) wenn der Versicherte in denselben Gebäuden und Ge öften, worin die bei der Anstalt versicherten Gegenstände sich bns deb sbis⸗ her nicht versicherte Gegenstände ohne Genehmigung des Landes⸗ Direktors anderweitig gegen Feuersgefahr versichert,
9 nenn emn “ in 82 I des Figenthcmer⸗ eintritt e Versicherung fortdauert, ohne daß es der Ge i “ (§. 48), 1 ö11
5) wenn an den versicherten Ggenständen oder an einem zu dem betreffenden Gewese gehörenden Gebäude ein Brand entftanden, oder eine Brandstiftung versucht ist,
6) wenn in Betreff der Versicherungsräume oder deren Nachbar⸗ schaft oder durch sonstige Umstände, welche auch in der Persönlichkeit oder Handlungsweise des Versicherten oder der Bewohner des Ge⸗ bäudes ihre Begründung finden können, Veränderungen eingetreten sind, welche die Feuersgefahr ereg erhöhen.
In Erb⸗ und Konkursfällen gehen die Rechte und Verbindlich⸗ keiten aus der bestehenden Versicherung ohnes Weiteres auf die Erben, beziehungsweise die Gläubiger über, bei sonstigen Eigenthums⸗ übertragungen auf den neuen Eigenthümer nur insoweit, als die ver⸗ sicherten Gegenstände als Zubehör von Grundstücken (§. 30 des Ge⸗ setzes vom 5. Mai 1872 über den Eigenthumserwerb, §§. 35 und 38. des Gesetzes über das Grundbuchwesen vom 27. Mai 1873) anzusehen und die auf letzteren befindlichen Gebäude ebenfalls bei der Landes⸗ Brandkasse versichert sind. In allen übrigen Fällen der Eigenthums⸗ übertragung, sowie bei der Entfernung der versicherten Gegenstände aus den beim Eingang der Versicherung angegebenen Räumen ist die Uebertragung resp. Fortdauer der Versicherung von der ausdrücklichen Genehmigung des Landes⸗Direktors abhängig. Für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus der bestehenden Versicherung bleibt indessen bis zur ordnungsmäßigen Auflösung oder Uebertragung auf den neuen Eigenthümer der Versicherte der Brandk erhaftet, es
sei denn, daß in Betreff des beweglichen Zubehörs eines Grundstücks zwischen den Kontrahenten etwas Anderes verabredet und hiervon dem Landes⸗Direktor Anzeige gemacht ist.
Verpflichtung der Versicherten in Brandfällen.
§. 49. 1 Im Falle eines Brandes ist der Versicherte verpflichtet, für die Rettung, Sicherung und Erhaltung der versicherten Gegenstände zu sorgen. Ist bei dem Brande ein Beamter der Landes⸗Brandkasse oder der Polizeibehörde anwesend, so hat er deren Anordnungen Folge
u leisten. 1 Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherte mit den geretteten Gegenständen ohne Genehmigung des Bezirkskommissars keine anderen Veränderungen vornehmen, als zur Erhaltung derselben
nothwendig sind.
§. 50.
Sobald als möglich, spätestens binnen 24 Stunden nach Aus⸗ bruch des Brandes hat der Versicherte diesen dem Bezirkskommissar unter Angabe der ungefähren Höhe des Schadens anzuzeigen und inner⸗ halb 14 Tage vom gedachten Zeitpunkte an dem Bezirkskommissar eine Aufstellung über die zur Zeit der Entstehung des Brandes vor⸗ handenen, die verbrannten, beschädigten und geretteten Gegenstände, sowie über deren Werth zur Zeit des Brandes zuzustellen, auch wenn fremdes Eigenthum versichert ist, sein Interesse nachzuweisen.
Die Richtigkeit jener Aufstellung hat der Versicherte durch seine Unterschrift zu bescheinigen, überdies ist derselbe verpflichtet, alle auf die versicherten Gegenstände Bezug habenden Handlungs⸗ und Wirth⸗ schaftsbücher, Korrespondenzen ꝛc., insoweit sie sich in seinem Besitz üHe oder ihm zur Verfügung stehen, vorzulegen, auch jede von ihm geforderte Auskunft der Wahrheit gemäß zu ertheilen, auf An⸗ fordern des Landes⸗Direktors auch zu beeidigen.
Falls der Versicherte für Gegenstände, die durch Entwendung oder sonst abhanden gekommen sind, Vergütung beansprucht, ist er verpflichtet, innerhalb 3 Tagen nach dem Brande der Orts⸗Polizei⸗
behörde ein Verzeichniß dieser Gegenstände einzureichen, und auf Ver⸗ folgung des Diebstahls anzutragen (efr. §. 54 ³).
Schadensermittelung. er Schadensberechnung wird der Werth zum Grunde gelegt, welchen die versicherten Gegenstände zur Zeit der Entstehung des Brandes hatten, und zwar 1 bei Waaren, Rohstoffen und Produkten nach dem Tagespreise und nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit, bei Maschinen, ge⸗ werblichen und landwirthschaftlichen Geräthschaften, Mobilien und allen übrigen Gegenständen, nach den Tagespreisen, ab⸗ züglich ihrer Entwerthung durch Alter, Gebrauch, Mode oder Systemveränderung. §. 52
Uebersteigt der Werth der versicherten Gegenstände die Versiche⸗ rungssumme, oder hatte der Versicherte einen Antheil derselben in Selbstversicherung genommen, oder mit Genehmigung des Landes⸗ Direktors anderweitig versichert (§. 42), so wird der Entschädigungs⸗ betrag verhältnißmäßig erstattet. Uebersteigt dagegen die Versiche⸗ rungssumme den Werth der versicherten Gegenstände, so wird der wirkliche Schaden vergütet.
Zahlung der Schadensbeträge.
Auf Grund der Verhandlung über die Ermittelung des Brand⸗ schadens wird die von der Landes⸗Brandkasse zu zahlende Entschädigung von dem Landes⸗Direktor festgestellt und an den Beschädigten inner⸗ halb 4 Wochen nach der Feststellung und nach beendigter Unter⸗ suchung ausgezahlt.
Die Abtretung einer Schadensforderung, bevor diese festgestellt worden ist, anzuerkennen und sich vor diesem Zeitpunkte auf Ver⸗ handlungen mit anderen Personen als dem Versicherten oder dessen Erben einzulassen, ist die Brandkasse nicht verpflichtet.
Wenn durch Arrestanlage, Interventionen, Legitimationsmängel des Versicherten oder seiner Erben und Rechtsnachfolger, oder aus anderen vom Versicherten verschuldeten Gründen die Auszahlung der Entschädigung verhindert wird, so ist die Brandkasse vor Aufhebung des Hindernisses weder zur Deponirung noch zur Zahlung der be⸗ treffenden Entschädigungsgelder verpflichtet, noch trifft sie eine Ver⸗ tretung der Folgen des Zahlungsaufschubs.
§. 54.
Abgesehen von den im §. 39 aufgeführten Gründen fällt die Verpflichtung der Anstalt zur Schadensleistung fort:
1) wenn der Versicherte die ihm im §. 49 auferlegten Pflichten vorsätzlich verletzt, “
2) wenn er das im §. 50 erwähnte Verzeichniß wissentlich falsch anfertigt, oder sich weigert, die dort geforderte Auskunft zu ertheilen und die Beweisstücke vorzulegen, resp. deren Vorlegung zu bewirken,
3) wenn der Versicherte durch eigenes Verschulden versäumt, die im §. 50 vorgeschriebenen Fristen für die Anzeige des vorgefallenen Brandes und die Aufstellung des Sachenverzeichnisses innezuhalten,
4) wenn die versicherten Gegenstände in anderen als den bei der Versicherung aufgegebenen Räumen durch Brand beschädigt werden, es sei denn, daß dieselben sich zu wirthschaftlichen Zwecken vorüber⸗ gehend an anderen Orten befinden.
§. 55.
Erfolgt nach einem Brandschaden nicht die Aufhebung der Ver⸗ sicherung, so vermindert sich die Versicherungssumme um den Betrag der gezahlten Entschädigung. 8
§. 56. 1
Dieses Statut tritt mit dem 1. Januar 1885 in Kraft.
Kiel, den 31. August 1884. Der provinzialständische Verwaltungs⸗Ausschuß. Gr. E. zu Rantzau. Gr. von Reventlou. Schwerdtfeger. Kraus. von Gusmann. Wiggers. Pflug. Peters.
S für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Beutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 5.
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.
4. Verloosung, ate G u. s. w. von öffentlichen Papieren. .Familien-Nachrichten.
Deffentlicher Anzeiger.
Industrielle Etablissements, Fabriken und
Grosshandel.
.Literarische Anzeigen.
Amortisation, Zinszahlung . Theater-Anzeigen.
.Verschiedene Bekanntmachungen.
In der Börsen- 8 beilage. R 82
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größerer Annoncen⸗Bureaux.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ adungen u. dergl.
Aufgebot. vor dem anberaumten
34533] — Folgende von der Direktion der Germania, Lebens⸗ versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft zu Stettin, aus⸗ gestellte Lebensversicherungs⸗Polizen: 1) die Polize Nr. 150314 vom 3. Januar 1867, laaausgestellt für den Tischlermeister Christian Heinrich Adolph Scharig zu Halle a. S. über 600 Thaler Pr. Crt., zahlbar nach dessen Tode, die Polize Nr. 158077 vom 30. April 1867, ausgestellt für den Kaufmann Heinrich Kessel u Oberhausen über 1000 Thaler Pr. Crt., zahlbar nach dessen Tode, die Polize Nr. 152614 vom 15. Februar 1867, ausgestellt für den Hofaufseher Ferdinand Carl S zu Halle a. S., zahlbar nach dessen Tode an seine Ehegattin, Frau Auguste Seidler, geb. Künstling, 4) die Polize Nr. 39946 vom 9. Juni 1865, aus⸗ gestellt für den praktischen Arzt Dr. med. Jo⸗ hann Gottfried Christian August Salomon Puff zu Rothenkirchen über 2000 Gulden Süoöd. Währung, zahlbar am 9. Juni 1885, G 5) die Polize Nr. 157520 vom 20. April 1867, usgestellt für den Schuhmachermeister Johann Czablewski zu Schwetz über 500 Thaler Pr. CErt., zahlbar nach dem Tode des Versicherten, sind angeblich verloren gegangen. Das Aufgebot dieser Urkunden ist beantragt: zu 4 von dem Commissionair Heinrich Ober⸗ laender zu Hof, als Vormund der minder⸗ jährigen Sophie Puff, zu 1—3 und zu 5 von den vorbenannten Ver⸗ sicherten selbst. Die Inhaber dieser Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 2. April 1885, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 53, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzu⸗ melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Stettin, den 12. Juli 1884. Königliches Amtsgericht.
[52900]
[52892²]
[52908]
59 . 184634] Aufgebot.
I. Folgende von der Direktion der Germania, Lebens⸗Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft zu Stettin, über die zur Sicherheit für die von ihr gewährten
[52858]
Die Inhaber dieser Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 28. März 1885, Vormittags 11 Uhr, unterzeichneten Aufgebotstermine melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Stettin, den 12. Juli 1884. Königliches Amtsgericht.
Bekanntmachung.
Laut Ausschlußurtel vom 22. Oktober 1884 ist das Dokument über die Abtheilung III. Nr. 1 auf dem Grundstück Nr. 29 zu Grünewald für die Ge⸗ schwister Johann Friedrich, Carl Ferdinand, August Julius Lübke eingetragene Post von 300 ℳ, gebildet aus dem Erbrezeß vom 8. März 1856, und des
Nachtrages derselben vom 16. September 1856, für kraftlos erklärt und sind die etwaigen Inhaber des⸗ selben, sowie alle Diejenigen, welche sonstige Rechte an dem Dokument haben, ausgeschlossen worden. Neustettin, den 17. November 1884. Königliches Amtsgericht.
Im Namen des Königs! In Sachen, Schuhmachermeister Zingler zu Cammin verloren gegangenen Sparkassenbücher 1
hat das Königliche Amtsgericht zu Cammin durch den Amtsgerichts⸗Rath Siegert
die Sparkassenbücher der Camminer Stadtsparkasse Nr. 6795 über 360 ℳ 70 ₰ und Zinsen auf den Namen des Schäfers Wilhelm Firks und Nr. 7268 über 12 ℳ 10 ₰ und Zinsen auf den Namen der Ulrike Fabian lautend werden für kraftlos erklärt, die Kosten des Verfahrens hat der Schuhmacher⸗ meister Zingler zu tragen.
Von Rechts
Bekanntmachung. Durch Ausschlußurtheil des hiesigen Gerichts, ver⸗ kündet am 15. November 1884, ist das Hypotheken⸗ Dokument vom 7./29. Oktober 1864 über 2350
In den nachbenannten Königlichen Oberförstereien des Re 1 - während des Wirthschaftsjahres 1885 die nachverzeichneten Nutzholzsortimente im Wege der öffentlichen
Gerichte, Zimmer 53, ihre Rechte anzu⸗
1 8 8 81“
Stüler.
Thaler nebst Zinsen — eingetragen im Grundbuch von Königerode Band VII. Seite 1033 lung III. Nr. 1, jetzt Band IV. Seite 49 Artikel 81 Abtheilung III. Nr. 7 — bestehend aus einer Aus⸗ fertigung des Kaufvertrages vom 7. Oktober 1864 nebst Ingrossationsnote und Hypothekenbuchsauszug vom 29. Oktober 1864, für kraftlos erklärt.
Wippra, am 15. November 1884. ca. · Königliches Amtsgericht.
[52857] Holz⸗Versteigerung
aus dem Staatswald der Oberförsterei Weißen⸗ thurm (Reg.⸗Bez. Wiesbaden, Rheingaukreis). Am Mittwoch, den x3. Dezember, Vormittags 11 ½ Uhr, auf dem Rathhause zu Rüdesheim a. Rhein soll der diesjährige Einschlag, beste⸗ hend in:
30 Fm. Buchen⸗Stammholz,
„ 350 Rm. Buchen⸗ und Hainbuchen⸗Scheitholz,
E“ 8 8 8 Knüppelholz, . K. 8 Stangen⸗Rei⸗
Abthei⸗
[51887]
bau⸗Materialien.
19. Mai abgegeben.
mit ihren Ansprüchen 152863]
men im Januar 1885 betreffend das Aufgebot der dem
ca. 300 fm Eichen⸗, für Recht erkannt:
Auszüge können s. Z. Stegemann, Lanke,
Wegen zogen werden.
Verwaltung gern bereit.
den 20. November 1884.
Berthold
Nutzholz⸗Verkauf.
Versteigerung zum Verkaufe.
Verkäufe, Verpachtungen Submissionen c.
Oeffentlicher Verkauf von 5000 Tonnen alten Schienen und anderen Ober⸗
Termin: 1. Dezember cr., Vormittags 10 Uhr. Nachweisungen und Bedingungen werden für 50 ₰
Hannover, den 15. November 1884. Königl. Eisenbahn⸗Materialien⸗Bureau.
Nutzholzverkaufs⸗Bekanntmachung.
Aus den Gräflich von Redern'schen Forsten kom⸗
1) in der Oberförsterei Lanke, Bahnstation [52855)] Bernanu oder Biesenthal (B.⸗St. Bahn):
ca. 2000 fm Kiefern⸗Nutzholz, 2) in der Oberförsterei Görlsdorf bei Anger⸗ münde (Schlagflächen 14 Km vom Werbellin⸗ See, dabei 8 Km Chaussee): b ca. 3000 fm Kiefern⸗Nutzholz vorzüglichster Qualität zum öffentlichen Verkauf. für 1 vom Forstsecretair
für 2 vom Forstsecretair Rosinsky, Greiffenberg U./M., gegen Erstattung der Schreibgebühren be⸗
Zu weiteren Mittheilungen ist die unterzeichnete Schloß Günterberg bei Greiffenberg U./M., Die Gräflich von Redern'sche Forstinspection.
Regierungsbezirks Coblenz gelangen
serknüppel
aus den Distrikten Filslay, Saatstückergraben, Fister⸗
grund und Dachsbau vor der Fällung schlag⸗ und
sortimentsweise versteigert werden.
Von dem Knüppelholze in Distrikt Filslay sind
ca. 150 Rm. zu Stempeln geeignet.
Die Entfernung von Lorch beträgt ca. 10 km.
Gegen sichere Bürgschaft kann Kredit gewährt
werden. 1
Der Königliche Förster Lippert zu Presberg wird
auf Wunsch die Schläge vorzeigen.
Nähere Auskunft ertheilt der Unterzeichnete.
Weißenthurm bei Aßmannshausen, den 21. No⸗
vember 1884.
Der Königliche Oberförster: Ramelow.
olzverkauf in der Oberförsterei Ramuck, Regierungsbezirk Königsberg, Kreis Allenstein.
Mittwoch, den 10. Dezember er., Morgens 9 Uhr, sollen im Gasthause zu Gelguhnen aus der ganzen Oberförsterei meistbietend zum Verkauf ge⸗ stellt werden:
an Derbbrennholz: ca. 1060 rm; desgleichen Freitag, den 12. Dezember er.: an Nutzholz: ca. 55 Stück Eichen, 85 Birken, 24 Espen und 1600 Nadel⸗Bauholz.
Neu⸗Ramuck, den 21. November 1884
.“ Zais.
[52853] Holzverkauf
in der Oberförsterei Münster. Am Mittwoch, den 3. Dezember d. J., sollen 8 in dem Hause des Wirths Wesselmann an der Bahn⸗ station Velpe, Rheine⸗Osnabrück, Nachmittags 3 Uhr, felgende in den nachbenannten Schutzbezirken der Oberförsterei Münster einzuschlagende Grubenhölzer im Wege des Vorverkaufes durch das Meistgebot
Darlehne erfolgte Verpfändung ihrer Polizen bezw.
Sterbekassenbücher ausgestellte, als Depositalscheine
bezeichnete Urkunden:
1) der Depositalschein vom 26. Juli 1882, be⸗ treffend die Polize Nr. 272891 über 600 ℳ, ausgestellt für die verwittwete Frau Ottilie
Ober⸗ försterei.
Ungefähre Masse
Sortimente ec.
fm rm
Ungefährer Zeitpunkt des Verkaufs.
öffentlich versteigert werden.
Schutbezirk: Eichen Buchen Weich⸗Nadel⸗ 1) Tecklenburg 40 fm 50 fm — fm 60 fm 2) Habichtswald 100 „ 200 „ —- „ — „ 3) Schaafberg. — „ — „ — „ 100 „
Berthe Strauch, geb. Geyer, verwittwete Primke; B
der Depositalschein vom 9. Juli 1873, betreffend
die Polize Nr. 174488 über 500 Thlr., aus⸗
gestellt für den Kreis⸗Steuer⸗Exekutor Christian
Friedrich Gawell zu Gnesen;
der Depositalschein vom 17. Dezember 1877,
Freffend die Sterbekassenbücher Nr. 75395/6
über zusammen 300 ℳ, ausgestellt für Michael
Friedrich Neese und dessen Ehefrau Emilie Louise,
geb. Zimmermann;
4) der Depositalschein vom 9. Januar 1878, be⸗
treffend die Polize Nr. 189200 über 1800 ℳ,
ausgestellt für den Fuhrherrn J. H. J. Herbst
zu Braunschweig, .
sowie II. das von dem Credit⸗Verein zu Stettin
— eingetragene Genossenschaft — für den Kaufmann
J. Martischewsky zu Unterbredow ausgestellte Gut⸗
habenbuch Nr. 1149 über 397,60 ℳ einschließlich
der zugeschriebenen Dividenden sind angeblich verloren
gegangen.
Das Aufgebot dieser Urkunden ist beantragt
zu 3 von der Wittwe Neese, geb. Zimmermann,
der verehelichten Arbeiter Schröder — Beide
zu Stettin — und der unverehelichten Helene
Schmidt zu Völschendorf,
zu 4 von dem Restaurateur Gustav Herbst
zu Braunschweig,
im Uebrigen von den in den Urkunden be⸗
nannten vorbezeichneten Personen. 85
Entenpfuhl.
Neupfalz
— —y
Eichen in Stämmen und Schichtnutzholz 700 — März 188 Ahorn und Eschen in Stämmen (Möbelholz) . . vW“ 90 do. Aspen Virken und Erka 200 do. Kiefern, in schweren Stämmen... 200 Eichen, in Stämmen und Schichtnutzholz 250 EE8o“ 100 do. Fichten in meist geringen Stämmen und Sinogen-26 800 Kiefern, in mittelstarken Stämmen... 50 aAaeeö“ 350 Lärchen, von vorzüglicher Beschaffenheit in schweren Stämmen Fichten und Kiefer (gute Qualität in b 4*“ 550 eeeeö“ 225 Desgleichen, in Schichtnutzhhollz — do. Buchen, in Stämmen und Schichtnutz⸗ L 140 Erlen und Aspen, in mittelstarken Stämmen und Schichtnutzholz .. 80 Fichten, in Stämmen im Einzelnen bis 1X“ 3500 —— Fichtenstangen, 7 bis 14 cm Durchmesser 3 500 Stück Desgleichen, 3 bis 7 cm do. 50 000 do. Gichen, in 610 —
Coblenz, den 18. November 1884. Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Fo
Eigenbrod. v. Mühlenfels.
do. Februar bis Mai,
waͤcrend d. Kalenderjahres 1885. ad o.
Mitte März u. Anfang Fehruar. 80 Anfang März.
Ende Februar u. Anfang März. Januar bis April.
„09 ooo“
Sa. 160 fm 270 fm 30 fm 210 fm
Die Schläge, aus dem die qu. Hölzer erfolgen, werden angewiesen:
ad 1 durch den Waldwärter Loose zu Tecklenburg,
6 durch den Revierförster Großkopf zu Ha⸗
ad 2 bichtswald, durch den Hilfsjäger Apel zu Ledde, 3 durch den Waldwärter Maug zu Schaafberg, ad 4 durch den Förster Martin zu Buchholz. Münster, den 22. November 1884. Der Königliche Oberförster. Dobbelstein.
[52852] 1
Aus der Oberförsterei Turoscheln im Regierungs⸗ bezirk Gumbinnen, Kreis Johannisburg, kommen in Februar bis Mai 1885 zum Verkauf:
circa 600 fm Kiefern⸗Schneideholz,
E“ 2, Beauholz, „ 500 Stück Eisenbahn⸗Schwellen, „ 5000 rm Klobenholz, Sämmtliche Hölzer lagern an dem flößbaren Nieden⸗See. Turoscheln, den 20. November 1884. 8 Derr Oberförster. Wörmöcke.
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