135 vom.
diesen Monat,
Gerste per 1000 Kg. Verpachlässigt. (trosse und kleine
125 — 185 ℳ n. Qual.
Hafer pr. 1000 Kg. Loco behaupte’ t. Termine höber. Gek. — Ctr. Kündigungspr. — ℳ Loco 130 — 160 ℳ n. Q. Lie- ferungqnal. 134 ℳ, pommerscher 140 — 145 ab Bahn bez., guter —, feiner —, westpreussischer —, märkischer —, preussischer 138 — 145 ab Bahn bez., feiner —., mecklenburger —., böhmischer, guter —. schlesischer 140 — 143 ab Bahn bez., guter —, feiner 145 — 148 ab Bahn bez., russischer 133,5 — 135 ab Bahn bez., per diesen Monat 132,5 — 133 bez., per Dezember Januar und per März-April —, per April-Mai 134,25 — 134,5 bez., per Mai-Juni
Mais per 1000 Kg. Loco —. Termine fest. Gekündigt — Ctr. Kündigungspreis — ℳ Loco 131 — 136 ℳ n. Q. ver per Dezember-Januar, per April-Mai und per Mai- Juni —.
Erbsen per 100 Kg. Kochwaare 160 — 210 ℳ, 138 — 145 ℳ nach Qual. ¹
Roggenmehl Nr. 0 u. 1 pr. 100 Kg. brutto inel.
Futterwaare
Sack.
Behauptet. Gek. — Ctr. Kündigungspreis — ℳ. per diesen Monat
mine
8
und per Dezember-Januar 19,05 bez, per Januar-Februar 19.15 bez. per März-April —, per April-Mai 19,25 bez., per Mai-Juni 19,30 bez.
Kartoffelmehl pr. 100 Kg. brutto incl. Sack. Termine ruhig. Gekündigt Ctr. Kündigungspreis — ℳ Loco, per diesen Monat und per Dezember-Januar 18,75 ℳ. per Januar- Februar —, per Februar-März, per März-April —, per April-Mai 19 ℳ Trockene Kartoffelstärke pr. 100 Kg. brutto incl. Sack. Ter-
ruhig. Gekünd. 400 Ctr. Kündigungspreis 18,75 ℳ Loco. per diesen Monat und per Dezember-Januar 18,50 ℳ, per Januar- Februar, per Februar-März und per März-April —, per
April-Mai 19 ℳ. per Mai-Juni —.
mine —.
raps — ℳ, Winterrübsen
8 8 8
Feuchte Kartoffelstärke pr. 100 Kg. brutto incl. Sack. Ter- Gek. — Ctr. Loco 9,90 bez., per diesen Monat —, per Dezember Januar —.
Oelsaaten per 100 Kg. Gek. —, Winterraps — ℳ, Sommer- ℳ, Sommerrübsen — ℳ
Rüböl per 100 Kg. mit Fass. Termine fester. Gekündigt — Ctr. Kündigungspreis — ℳ Loco mit Fass —. ohne Fass —,
per diesen Monat und per Dezember-Januar 51,3 ℳ per Januar-
Februar und per Februar-März —, per April-Mai 52 4 bez.,
per
Mai-Juni 52.7 ℳ
fast geschäftslos. Gekündigt 20 000 Liter.
G
8
bez.,
Leinöl per 100 Kilogr. — loco — ℳ. Lieferung —. Petroleum. (Raffinirtes Standard white) per 100 Kilogr. mit Fass in Posten von 100 Ctr. Termine still. Gek. — Ctr. Kündigungspreis — ℳ Loco — ℳ, per diesen Monat und per Dezember-Januar — bez, per Januar-Februar, per Februar-März und per April-Mai —. Spiritus per 100 Liter à 100 % 10 000 Liter %. Termine Kündigungspr. 43,7 ℳ Loco mit Fass —, per diesen Monat und per Dezember-Januar 43,8 — 43,7 bez., per Januar- Februar, per Februar-März und per März-April —, per April-Mai 45.1 bez., per Mai-Juni 45,4 per Juui-Juli 46.3 — 46,4 — 46,3 bez., per Juli-August 46,9 —
—
47 bez., per August-September 47.4 bez.
Spiritus per 100 Liter à 100 % = 10 000 % loco ohne Fass 43,4 bez., per April-Mai —. Weizenmehl No. 00 23,50 — 21,50, No. 0 21,50 — 20.00, No. 0
20,00 — 19,00 — Roggenmehl No. 0. 20,25 — 19,25. No. 0 u. 1
19,25 — 18,00 per 100 Kilogramm brutto M
über Notiz bez.
— 135.00, pr. April-Mai 136,50, pr. Mai-Juni 137,900.
Stettin, 4 Dezember. (W. T. B.) v Getreidemarkt. Weizen matt, loco 145,00 — 153,00, pr. April-Mai 162,50, pr. Mai-Juni 164,50. Roggen matt, loco 132,00 Rüböl matt, pr. Dezember 50,20, pr. April-Mai 52,00. Spiritus matter, loco 42,10, pr. Dezember 41,80. per April-Mai 44 60, pr. Juni-Juli 45,80. Petroleum loco 8.75. Posen, 4. Dezember. (W. T. B.) Spiritus loco ohne Fass 41,30, pr. Dezember 41.30, pr. Januar 41,40, pr. Februar 41,90, pr. April-Mai 43,30. Flau. Breslan, 5. Dezember. (W. T. B.) Getreidemarkt. Sspiritus pr. 100 Liter 100 % per Dez.- annar 41,20. do. per April-Mai 43,40, pr. Juli-August 45,50. Weizen per Dezember 155. Roggen per Dezember 132,00, per pril-Mai 137,00, pr. Mai Juni 139,00. Rüböl loco per Dezember 51,50, do. per April-Mai 52,50, per Mai Juni 53. Zink fest. — Wetter: Schön. 1 Cöln, 4. Dezember. Getreidemarkt. Weizen loco hiesiger 16.00, fremder 16,50, pr. März 16,60. Roggen loco hiesiger 14,50, pr. März
(II)
Bremen, 4. Dezember. (W. T. B.) 1
Petroleum (sSchluesbericht) ruhig. Standard white loco 7,40 bez., pr. Januar 7.50 Br., pr. Februar 7,60 Br., pr. März 7,65 Br., pr. April 7.65 Br.
Hamburg, 4. Dezember. (W. T. B.) 8 8
Getreidemarkt. Weizen loco fest, auf Termine ruhig, pr. Dezember 153 Br., 152 Gd., pr April-Mai 163,00 Br., 162 00 Gd. Roggen loco und auf Termine ruhig. pr. Dezember 122,0) Br., 121.00 Gd., pr. April-Mai 124,00 Br., 123,00 Gd. Hafer fest, Gerste matt. Rüböl ruhig, loco 54, pr. Mai 55. Spiritus unverändert, pr. Dezember 35 ½, pr. Januar-Februar 35 ½ Br., pr. Februar-März 35 ½ Br., pr. April Mai 35 ½ Br. Kaffee fest, Umsatz 3000 Sack. Petroleum behanptet, Standard white loco 7,65 Br., 7.55 Gd., pr. Dezember 7,45 Gd., per Januar März 7,60 Gd. — Wetter: Regen.
Wien, 4. Dezember. (W. T. B.)
Getreidemarkt. Weizen per Frühjahr 8.50 Gd., 8,55 Br., pr. Herbst 9.00 Gd., 9,05 Br. Roggen pr. Frühjahr 7.40 Gd, 7 45 Br., pr. Herbst —.—. HMais pr. Mai-Juni —,—. Hafer pr. Frühjahr 7,07 Gd., 7,12 Br., pr. Herbst —, —.
Pest, 4. Dezember (W. T. B.)
Produktenmarkt. Weizen loco fest, pr Frübjahr 8.21 Gd., 8.23 Br. Hafer pr. Frühjahr 6.70 Gd.. 6,72 Br. Mais pr.
Zucker (Fair refining Muscovades) 4,65.
Mai-Juni 5 87 Gd. 5,89 Br. — Wetter: Regen. . Amsterdam, 4. Dezember. (W. T. B.) Bancazinn 46. 8 Amsterdam, 4. Dezember. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen pr. Mai 208.
März 153, pr. Mai 153.
Antwerpen, 4. Dezember. (W. T. B.) Getreidemarkt (Schlussbericht). Weizen still. Roggen Hafer träge. Gerste flau. Antwerpen, 4 Dezember. (W. T. B.)
Petroleummarkt (sSchlussbericht).
weiss. loco 18 ¼ bez. u. Br., pr. Januar 18 ½ Br.,
18 ½ Br. pr. Januar-März 18 ⅛ Br. Fest. London, 4. Dezember. (W. T. B.) Havannazucker Nr. 12 13 ½ nominell, Rüben-Rohzucker 10 ⅔
85 — An der Küste angeboten 9 Weizenladungen. — Wetter:
Milde.
Liverpool, 4. Dezember. (W. T. B) (Offizielle Notirungen.)
Upland good ordin. 5 ⅜., do. low middl. 511⁄16, do. m*⁴l. 513/16, Orleans good ordin. 511⁄16, Orleans low middl. 513916, Orleans middl. 5¹⁵16, Orleans middl. fair 65⁄16, Ceara fair 6 ½⅛, Ceara good fair 6 ¼, Pernam fair 6 39116. Pernam good fair 6ꝛ %, Maranham fair 6 3⁄16, Egyptian brown middl. 4 ⅛½, Egyptian brown fair 6 ½, Egyptian brown good fair 6 ¾. Egyptian white fair 6 ¼, Egyptian white good fair 6 ½. M. G. Broach good 5 ⁄16, M. G. Broach fine 511⁄16, Dhollerah fair 315⁄16, Dhollerah good fair 47⁄16, Dhollerah, good 413⁄16, Dhollerah fine 5 ½, Oomra fair 4, Oomra good fair 4 ⁄16, Oomra good 413⁄16, Oomra fine 5 ¼, Scinde good fair 3¹316, Bengal good fair 3 v½. Bengal good 4 3⁄16, Bengal fine 4 16, Tinnevelly good fair 5. Western good fair 4 16. Western good 4 ½, Peru rough fair 6 ⅜, Peru rough good fair 7 ½, Peru rough good 8 ¼, Peru smooth fair 6 ⅛, Peru smooth good fair 6 ¼.
Liverpool, 4. Dezember. (W. T. B.)
Baumwolle (Schlussbericht). Umsatz 10 000 B., davon für Spekulation und Export 1000 B. Amerikaner steigend, Surats ruhig. Middl. amerikanische Dezember-Januar-Lieferung 525/32, Januar-Februar-Lieferung 513⁄16, April-Mai-Lieferung 53132, Mai- Juni-Lieferung 6 ⁄%¼1 d.
Glasgow, 4. Dezember. (W. T. B.)
Roheisen. Mixed numbers warrants 42 sh 8 d.
Paris, 4. Dezember. (W. T. B.)
Rohzucker 880 träge, loco 33,50 à 34,00. Weisser Zucker träge, Nr. 3 pr. 100 Kilogramm pr. Dezember 40,00, pr. Januar 40,30, pr. Januar-April 41,10, pr. März-Juni 41,80.
Paris, 4. Dezember. (W. T. B.)
Produktenmarkt. Weizen behauptet, pr. Dezember 21,00, pr. Januar 21,10, pr. Januar-April 21,50, pr. März-Juni 22.00. Mehl 9 Marques fest, pr. Dezbr. 45.25, pr. Januar 45,25, pr. Januar- April 45.50. pr. März-Juni 46,25 Rüböl behauptet, pr. Dezember 65 00, pr. Januar 65,50, pr. Januar-April 66,75, pr. März-Juni 68,00. Spiritus fest, pr. Dezember 43 00, pr. Januar 43,25 Januar-April 43,75, pr. Mai-August 45.00.
New-YXork, 4 Dezember. (W. T. B.) 1
Waarenbericht. Baumwolle in New-York 10 ¾, do. in New- Orleans 105⁄16, Raff. Petroleum 70 %¼ Abel Test in New-York 8 Gd., do. in Philadelphia 7 ⅞ Gd., rohes Petroleum in New-York 6 ⅛, do. Pipe line Certificates — D. 78 C. Mehl 3 D. 15 C. Rother Winterweizen loco — D. 83 ½ C., pr. Dezember — D. 80 ⅞ C., pr.
Roggen pr.
flau.
Raffinirtes., Type pr. Februar
42 sh. 11 ½ d. bis
4,25. Hafer loco 14,00. Rüböl loco 28,00, pr. Mai 28,00.
Januar D 82¾ C., Pr. Februar — D. 85 ½ C. Mais (New) 53.
84
Kaffee (fair Rio-) 9 5z Schmalz (Wilcox) 7.60, do. Fairbanks 7,60, do. Rohe & Brothen 7,50. Speck 6 ¾. Getreidefracht 6 ¼. 8—
889
— Generalversammlungen.
Aktien-Brauerei Gesellschaft „Moabit.“ Vers. zu Berlin. Harzer Bergwerksverein „Neudorf.“- Vers. zu Berlin. Posener Pferde-Eisenbahn-Gesellschaft. Ord. Gen Vers. azu Berlin. 6 Fabrik chemischer Produkte, Aktien--Gesellschan Ord. Gen.-Vers. zu Berlin. 8
Eisenbahn-Einnahmen.
Prag-Duxer Eisenbahn. Im November cr. 179 743 Fl. gege 176 973 Fl. im November 1883. 8
Ostpreussische Südbahn. Im November 1884 nach vorläufiger Feststellung: Im Personenverkehr 62 667 ℳ, im Güterverkeh 374 239 ℳ an Extraordinarien 25 000 ℳ, zusammen 461 906 ℳ darunter auf der Strecke Fischhausen-Palmnicken 3961 ℳ. in November 1883 definitiv 469 666 ℳ, mithin weniger gegen den entsprechenden Monat des Vorjahres 7760 ℳ Vom 1. Januar bis ult. November cr. im Ganzen 4 050 305 ℳ gegen 4 912 574 ℳ in Jahre 1883, mithin weniger gegen den entsprecheuden Zeitranm des Vorjahres 862 269 ℳ
20. Dezbr. Ord. gen.
Ord. Gen.
mnmʒnn
Wetterbericht vom 5. Dezember 1884, 8 Uhr Morgens.
Barometer auf 0 Gr. u. d. Meeres- spiegel reduc. in
Millimeter.
Temperatar Wetter. in 0 Celsius 50 C. = 40
Stationen. Wind.
WNW 6 bedeckt 746 WNW 1 wolkenlos 736. WNW 3 Regen 741 6 Schnee 757 8 still bedeckt 755 1 Schnee 753 1 bedeckt
Mullaghmore Aberdeen.. Kopenhagen. Stockholm Haparanda . St. Petersbg. Moskau Cork, Queens- B”6,“ III. Helder 8 ’ Hamburg .. 747 Swinemünde 753 Neufahrwass. 74 Memel.. 746
EaZZ 761 Münster... 753 Karlsruhe .. 761 Wiesbaden 759 München 763 Chemnitz .. 759 Berlin.. 750 Wien 760
755
Breslau “ 768 W
Ile d'Aix-.. Nizza 762 080
¹) Nachts stürmisch. ²) Nachts Sturm. ³) Früh. Morgens Sturm. ⁴) Nachts Regen. ⁵) See mässig bewegt. 6) Regen und Sturmböen. ⁷) Abends gestern Regen.
Anmerkung: Die Stationen sind in 4 Gruppen geordnet: 1) Nordeuropa, 2) Küstenzone von Irland bis Ostpreussen. 3) Mittel- europa südlich dieser Zone, 4) Südeuropa. — Innerhalb jeder Gruppe ist die Richtung von West nach Ost eingehalten.
Skala für die Windstärke: = leiser Zug, 2 ä= leicht, 3 = schwach, 4 = mässig, 5 = frisch, 6 = stark, 7 = steif, 8 = Stürmisch, 9 = Sturm, 10 = starker Sturm, 11 = heftiger Sturm, 12 = Orkan.
Uebersicht der Witterung.
Das Minimum, welches gestern über Schottlanç lag, ist mit grosser Geschwindigkeit ostwärts nach Südschweden fortgeschritten und verursacht auf seiner Südseite bis zu den Alpen stürmische westliche Winde, die an der Küste sich vielfach zum vollen Sturme steigern. Ueber Deutschlaund ist das Wetter wolkig bis trübe, auf 5der Westhälfte stark böig mit Regenfällen. Im west- deutschen Binnenlande ist die Temperatur erheblich herabgegangen, indessen liegt dieselbe in ganz Deutschland 2 bis 4 Grad über der normalen. Kvxhaven hatte Nachts Gewitter. An der Unterelbe fand Sturmfluth mit schwerem Eisgang statt.
Deutsche Seewarte.
*
757 763 751 743
balb bed. bedeckt wolkig wolkig¹) wolkig ²) bedeckt ³) bedeckt ⁴) bedeckt5)
8
do FE E 982ᷣS= —y
V
Y V
WSW SW SW bedech t Regené) heiter wolkig wolkig bedeckt. wolkig) bedeckt wolkenlos stürmisch
n UE U
— 82SD ◻ , g⸗
E=FSAOCOCUIA SOCUR E CO OOC S
9 — 2
a⁴εenmn
Theater. Königlichke Schauspiele. Sonnabend: Opern⸗ haus. 252. Vorstellung. Rieuzi, der Hetzte der Tribunen. Große tragische Oper in 5 Abtheilun⸗
gen von R. Wagner. Ballet von P. Taglioni. (Frl. Lehmann, Frl. v. Ghilany, Hr. Niemann.) Anfang
Residenz-Theater. Direktion: Sonnabend: Zum 17. Male: Der Club. Pariser Lebensbild in 3 Akten von E. Gondinet. Deutsch von Oscar Blumenthal. (Novität.)
Kroll's Theater. Sonnabend: Große Weih⸗
A. Anno. 8 Tunnel gestattet.
Dienstag: Virtuosen⸗Abend
Circus Renz.
Carlstraße — Markthallen. —
Rauchen ist nur in den Nebensälen, 2. Rang und Weftschene Hr. Geh. Rev.⸗Rath a. D. Hern.
von Sack (Spandau). — Hr. Graf Clemenzs Pinto (Mettkau). — Hr. Prem.⸗Lieut. à la svite Erich von Reinersdorff (Bockenheim).
Verschiedene Bekanntmachungen. [54611]
6 ½ Uhr.
Schauspielhaus. 259. Vorstellung. Maria Stuart. Trauerspiel in 5 Akten von Schiller. Anfang 6 ½ Uhr.
Sonntag: Opernhaus. 253. Vorstellung. Hero. Oper in 3 Akten von Ernst Frank. Text nach Grillparzers Drama bearbeitet von Ferdinand Vetter. In Scene gesetzt vom Direktor von Strantz. An⸗ fang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 260. Vorstellung. Rosenkranz und Güldenstern. Lustspiel in 4 Akten von Michael Klapp. In Scene gesetzt vom Direktor Deetz. An⸗ fang 7 Uhr.
Deutsches Theater. Sonnabend: Die Welt,
in der man sich langweilt. Sonntag: Frau Susanne. Schauspiel in 5 Aufzügen von Paul Lindau und Hugo Lubliner. Montag: Don Carlos.
Wallner-Theater. Sonnabend: Z. 1. Male:
Der Salouthroler. Schwank in 4 Akten von G. v. Moser.
Victoria-Theater. Sonnabend (Kleine Preise): Mit gänzlich neuer Ausstattung z. 276. M.: Excelsior. Großes Ballet von Manzotti, Text von O. Blumen⸗ thal. Musik von C. A. Raida. Dekorationen von F. Lütkemeyer. Erste Solotänzerin: Frl. Mary Miller von Her Majesty's Theater in London. Neu: Camerun⸗Bild mit Dekoration von F. Lütke⸗ meyer. Vorher: Camerun⸗Marsch von C. A. Raida.
Neues Friedrich-Wilhelmscädt. Theater. Sonnabend: Zum 71. Male: Gaspa rone. Operette in 3 Akten von Zell und Musik Millöͤcker.
Sonntag: Gasparone —
nachts⸗Ausstellung. Erinnerungen an Egypten und Japan, ausgeführt von den Herren Malern E. Bracht, Douzette, Ehrentraut, W. Gentz, J. Gentz, Klinger, Körner, Kuschel, C. Lessing, Possart, Prell, H. Richter, Röchling, Saltz⸗ mann, R. Scholz, Souchay, Voorgang, Wiegmann und den Herren Bildhauern Kaffsack, R. Neumann, Ohmann, Pfuhl, Schuler, Thomas. — Dazu: Zum 12. Male: Die Märchen meiner Amme. Phan⸗ tastisches Zauberspiel mit Gesang und Tanz, in einem Vorspiel und 3 Akten (12 Tablcaux) nach einem älteren Stück von A. Mödinger, frei bearbeitet von Ed. Jacobson. Musik von G. Michaelis. Vor der Vorstellung großes Concert. Anfang 5 ½ Uhr, der Vorstellung 6 ½ Uhr.
Billets sind vorher zu haben an der Kasse und den bekannten Verkaufsstellen.
Belle-Alliance-Theater. Sonnabend: Zum 2. Male: Franziska Seidwitz. Schauspiel in 5 Akten von Carl Fiedler. (Novität.) Anfang 7 Uhr.
Sonntag u. folg. Tage: Franziska Seidwitz.
Walhalla-Operetten-Theater. Sonnabend: Zum 42. Male: Gillette von Rarbonne.
Hof⸗Musikdirektors Herrn Bilse.
Sonnabend, Abends 7 Uhr. Sinfonie⸗Concert. 1. Theil. Sinfonie Nr. I. B-dur von Robert Schu⸗ mann. a. Introduction und Allegro, b. Larghetto, c. Molto vivace, d. Allegro animato e grazioso. — 2. Theil. Francesca da Rimini. Fantasie nach Dante, von P. Tschaikowsky. — 3. Theil. Ouverture zu „Egmont“ von L. v. Beethoven. — Larghetto aus dem Clarinetten⸗Quintett von W. A. Mozart, Clarinette⸗Solo: Herr Bolland. — Vorspiel zur Oper „Lohengrin“ von Richard Wagner. — Marsch C moll von Franz Schubert.
Concert-Haus. Concert des Kgl.
Geboren: Ein Sohn:
Sonnabend, Abends 7 Uhr. Gala⸗Vorstellung. „Gladiator“, in allen Gangarten der hohen Schule geritten vom Direktor E. Renz. — „Ifagar“, 4jähr. arabischer Vollbluthengst, dressirt und vorgeführt vom Direktor E. Renz. — Zum 8. Male: Die lustigen Heidelberger, oder: Ein Studentenausflug mit Hindernissen. Große Original⸗Pantomime, dem modernen Studentenleben entnommen, mit Aufzügen, Tänzen und Gruppirungen, arrangirt und inscenirt vom Direktor E. Renz. — Damen⸗Jockey⸗Rennen⸗ — Die Spring⸗Fahrschule, geritten von Herrn J. W. Hager. — Mr. G. Loyal in seinen vorzüglichen Produktionen mit lebenden Tauben zu Pferde. — Angöt⸗Quadrille, geritten von 4 Damen u. 4 Herren.
Sonntag: 2 Vorstellungen. Um 4 Uhr (ein Kind frei): Komiker⸗Vorstellung. Zum 1. Male: „Der verliebte Koch“. Um 7 ½ Uhr Abends: Extra⸗Vor⸗ stellung. „Die lustigen Heidelberger.“
Der Cirecus ist geheizt. E. Renz, Direktor.
b Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Marianne Ziegler mit Hrn. Refe⸗ rendar Gustav Schneider (Magdeburg). — Frl. Berta Brüggemann mit Hrn. Prem.⸗Lieut. Wiebe (Aachen). Frl. Valerie Engelhard mit Hrn. Prem.⸗Lieut. A. Reimer (Ober⸗Weichau, Kreis Freystadt). — Frl. Martha Dinte mit Hrn. Dr. med. Herm. Schnapauff (Grimma⸗Tessin). Frl. Else v. Wolffersdorff m. Hrn. Lieut. u. Adjut. Fresenius (Sondershausen).
Verehelicht: Hr. Benno von Hülsen mit Frl. Hermine Blank. — Hr. Dr. med. Carl Beyer mit Frl. Jacobine Momm (Crefeld⸗Barmen) — Hr. Bez.⸗Ass. Franz von Hinüber mit Frl. Elisa⸗
—
beth Falcke (Leipzig).
Hrn. Postinspekt. May⸗ wald (Breslau). — Hrn. Geh. Reg.⸗Rath Kolbe (Dresden). — Hr. Hauptm. u. Comp. Chef Roedenbeck (Rastatt). — Eine Tochter: Hrn. Kgl. Schausp. Nesper.
6
8
Die Kreis⸗Thicrarzt Stelle des Kreises Saar⸗ burg ist in Folge Ablebens des seitherigen In⸗ habers derselben erledigt. Mit der Stelle ist die Beschäftigung als Lehrer an der Ackerbauschule in Saarburg und eine hierfür gewährte besondere Re⸗ muneration verbunden. 1 — „Bewerber um diese Stelle wollen sich, unter Bei⸗ fügung eines Lebenslaufes und der erforderlichen Zeugnisse, innerhalb vier Wochen bei uns melden.
Trier, den 1. Dezember 1884.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
“
Oeffentliche . Seiden⸗Trocknungs⸗Anstalt zu Crefeld. 8
Vermögens⸗Status und Bilanz. 1.““ Activa. Immobtilar und Mobilar ℳ 105 000. Effectenbestand 4 ½ % Preußische Staatsanleihe nominell. 30 000. 15 863. 990.
1114A4*“*“ C— L Nℳ 151 853. 64
Passiva. Reserve⸗Conto ℳ 30 000]ʃ Creditoren „ 4 390 Vermögen der Anstalt am 1. Okto⸗ ccn Vermögen der Anstalt am 1. Okto⸗ 1¹“¹“ Ueberschuß des Verwaltungsjahres b111““ welche den Handelskammern zu Crefeld und Glad⸗
ℳ 34 390. —
—
bach der Vorschrift des §. 5 des Statuts gemäß
zur Verfügung
gestellt sind. Crefeld den 2
Dezember 1884. Die Direction.
Weg ncbelangreich 68 11 111A1““ Zas Ab t beträ 18 vbelangre 1 1 as Abonnement beträgt 4 ℳ 50 cde Fevüst ein Meex 3 88—
) RBo* - E
fur das Bierteljagr. Ir For für den RauUm einer Bruchzeür
uvo Die Sa, 1“ Z1
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Königlich württembergischen General⸗Lieutenant z. D. von Knoerzer, bisher Commandeur der 26. Division (1. Königlich Württembergischen), den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse; sowie dem Kaiserlichen Vize⸗Konsul Dr. von Möllendorff zu Hongkong den Rothen Adler⸗Orden vierter
Klasse zu verleihen.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung.
Am 1. d. M. sind im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗ Direktion zu Erfurt die Personen⸗Haltestellen Deuben und Theißen auch für den Gepäckverkehr eröffnet worden.
Berlin, den 5. Dezember 1884. In Vertretung des ve des Reichs⸗Eisenbahnamts: vite.
“
“
Königreich v“
Konzessions⸗Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Königsberg nach Cranz durch die Königsberg⸗Cranzer Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem von dem Comit, welches sich zur Gründung einer Aktien⸗ gesellschaft unter der Firma: Königsberg⸗Cranzer Eisenbahn⸗Gesellschaft gebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer für den Betrieb mittelft Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehre bestimmten, den Bestimmungen der Bahnord⸗ nung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung unter⸗ worfenen Bahn von Königsberg nach Cranz zu ertheilen, wollen
Wir diese Konzession, sowie das Recht zur Entziehung und Be⸗ schränkung des Grundeigenthums nach Maßgabe der gesetzlichen Be⸗ stimmungen unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen.
I.
Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma: „Königsberg⸗ Cranzer Eisenbahn⸗Gesellschaft“ und nimmt ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung zu Königsberg i. Pr. oder unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten an einem anderen, an der Bahn gelegenen Orte. 1
„Die Gesellschaft ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs⸗ und Landesgesetzen ohne Weiteres unterworfen. I-
Das zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital wird auf den Betrag von 1442 000 ℳ festgesetzt.
Der Nominalbetrag der von der “ auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen. Das Anlagekapital ist baar und voll einzuzahlen. Die Zeichner dürfen auch nach erfolgter Einzahlung von 40 % der von ihnen ge⸗ zeichneten Beträge ohne Genehmigung der Regierung von der Ver⸗ pflichtung zur Volleinzahlung der letzteren Seitens der Gesellschafts⸗ organe nicht entbunden werden. Die Genehmigung der Regierung ist insbesondere auch zu der Artikel 220 des Handels⸗Gesetzbuchs bezeich⸗ neten Kaduzirung der Zeichnungen erforderlich. — Das Anlagekavpital muß ungeschmälert für den Bau und Betrieb der Bahn verwendet werden. Die Herstellung der Bahn auf durchaus solider und gesetz⸗ licher Grundlage darf keinerlei Beeinträchtigung durch die Verbin⸗ dung der Finanzirung mit der Bauausführung und durch Ausführung in Generalentreprise erleiden. 1 1
Die Staatsregierung ist berechtigt, die Einzahlung auf die Aktien, insoweit dieselbe von der zuständigen Eisenbahn⸗Aufsichts⸗ behörde zur Fortführung und rechtzeitigen Vollendung des Baues für nothwendig erklärt, gleichwohl aber von der Gesellschaftsvertretung innerhalb der von der genannten Behörde bestimmten Frist nicht herbeigeführt wird, an Stelle der Gesellschaftsvertretung mit gleicher irkung einzufordern und beizutreiben, sowie über die Verwendung der eingezahlten Beträge zu bestimmen.
Dem Minister der öffentlichen Arbeiten ist das Recht vorbe⸗ halten, zu bestimmen, daß die Einzahlung der gezeichneten Aktien⸗ beträge nicht an den Gesellschaftsvorstand, sondern an eine von ihm u bezeichnende öffentliche Kasse behufs Bewirkung der erforderlichen
auzahlungen zu erfolgen hat. 8
Auf den Inhaber lautend, dürfen die Aktien erst nach der Be⸗
triebseröffnung der Bahn ausgegeben werden, und zwar erst nach orlage der Rechnungsabschlüsse der zwei ersten Betriebsjahre bei der staatlichen Aufsichtsbehörde.
Es bleibt der Gesellschaft überlassen, einem Theil der auszu⸗ gebenden Aktien (Stamm⸗Prioritäts⸗Aktien) ein Vorzugsrecht vor den übrigen Aktien (Stamm⸗Aktien) hinsichtlich der Vertheilung des jähr⸗ b en Reinertrages des Unternehmens bis zum Belaufe von 5 % Nominalbetrages dieser bevorzugten Aktien, sowie für den Fall er Liquidation der Gesellschaft hinsichtlich der Vertheilung des Ge⸗ se schaftsvermögens einzuräumen. Im Uebrigen dürfen den Inhabern erselben keine anderen Rechte als den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden.
Bis zum Ablaufe desjenigen Kalenderjahres, in welchem die 5 VIII Nr. 3 festgesetzte Baufrist abläuft, kann den Inhabern er Aktien bis zum Belaufe von 5 % des Nominalbetrage
tien die Gewährung von ee zugesichert werden.
Die Leitung der Bau⸗ und Betriebsverwal ung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den gesetzlichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstandes einer
7 2 er verschieden
60 ½. ge /
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Aule Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an; sür Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expe⸗ 3
dition: SW. Wilhelmstraße Nr. 32. 1
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Aktiengesellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit die⸗ selbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichts⸗ behörde verantwortlich ist.
Die Wahl des Vorstandes oder, falls derselbe aus mehreren Personen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen EI e bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen
rbeiten.
Die Geschäftsinstruktion für den Vorstand unterliegt der Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand . erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die
ahl und die Geschäftsinstruktion des oder der obersten Betriebs⸗ dirigenten Anwendung. IV.
Von den Mitgliedern des Aufsichtsraths müssen wenigstens zwei Drittel ihren Wohnsitz im Deutschen Reichsgebiete haben.
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths und dessen Stellvertreter sind stetr aus den im Deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu wählen.
V.
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des ufsichtsraths und der Generalver⸗ sammlung der Aktionäre durch einen dems vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Regierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegenstände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.
Der Minister der vßenalschen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer⸗ ordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.. 8
VI.
Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahn⸗Gesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person ge⸗ bundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrages, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staatsregierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit. Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, oder die Fusion mit einer anderen Gesell⸗ schaft aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Königlichen Staatsregierung. 8 1
Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben vom Staate genehmigt waren.
VII.
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publizirt im Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden, ergänzenden und abändern⸗ den Bestimmungen (efr. §. 55 daselbst) maßgebend. Die Spur⸗ weite der Bahn soll 1,435 m betragen. .“
VIII.
Fun den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten:
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch⸗ führung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen und Haltestellen, die F tstellung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Feststellung der Projekte für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl.
Von der Herstellung einer Schienenverbindung mit der Ost⸗ preußischen Südbahn in Königsberg wird zunächst Abstand genom⸗ men; die Gesellschaft ist aber verpflichtet., diese Schienenverbindung, wenn die Staatsregierung dieselbe im öffentlichen Interesse für er⸗ forderlich erachten sollte, auf eigene Kosten und nach näherer Be⸗ stimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten herzustellen.
Für alle durch die Ausführung der genehmigten Projekte be⸗ dingten Benachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staats bleibt demselben der Aöghpeäch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen die Gesellschaft vorbehalten.
2) Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen poli⸗ zeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen.
3) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn mnuß — längstens — innerhalb 2 Jahren nach Eintragung der Gesellschaft 2 88 Handelsregister in Gemäßheit des nachstehenden Artikels XVIII erfolgen.
ür die Vorlage der speziellen Bauprojekte, sowie für die In⸗ angriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetriebnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden.
4) Für den Fen- daß die Gesellschaft mit der Erfüllung der ihr bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Aus⸗ rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist dieselbe zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 10 % des auf 1 442 000 ℳ festgesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Konventionalstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Rechtsweges, dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht. 1
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat die Gesellschaft bei der General⸗Staatskasse den Betrag von 144 200 ℳ, in Worten: Ein⸗ Hundert Vier und Vierzig Tausend Zwei Hundert Mark, in baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staate garantirten Papieren oder in inländischen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen, unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem Courswerthe, nebst
den noch nicht fälligen Zinscoupons und Talons zu hinter⸗ legen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Miinister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung der⸗ selben bezw. durch Veräußerung der verpfändeten Effekten zum jewei⸗ ligen Börsencourse die verfallenen Strafbeträge einzuziehen. — Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinscoupons erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister inhibirt werden, wenn nach dessen lediglich maßgebendem Urtheile die Gesellschaft den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen. 1 8 5) Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Baufristen nicht innegehalten wird, kann nicht blos die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im §. 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vor⸗ handenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalte der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem allegirten §. 21 festgesetzten Schlußfrist er⸗ folgen. IX.
Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts⸗ behörde. Die Gesellschaft soll nicht verpflichtet sein, zur Vermittelung des Personenverkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die Züge ein⸗ zustellen. Auch soll dieselbe, so lange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwie end von nur lokaler Bedeutung ist, nicht angehalten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung täglich zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche die Gesellschaft freiwillig über die Zahl 2 hinaus fahren läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen der Gesellschaft überlassen.
2) Für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt der Gesellschaft die Bestimmung der Preise sowohl für den Personen⸗, als für den Güterverkehr überlassen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abänderung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jener 5jährigen Periode, so lange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung ist, periodisch von 5 zu 5 Jahren Maximaltarifsätze für die einzelnen Güterklassen, unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unter⸗ nehmens, von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt, und ist der Gesellschaft überlassen, nach Maßgabe der reichs⸗ resp. landes⸗ . Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Maximalsätze ie Sätze für die Tarifklassen nach eigenem Ermessen seltusezen, beziehungsweise Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarifklassensätze ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, das jeweilig auf den reußischen Staatsbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hin⸗ sichrich der Einrichtung direkter Tarife die für die Presftihan Staatsbahnen jeweilig bestehenden generellen Grundsätze zu be olgen, wenn und soweit solches vom Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird.
3) Die Gesellschaft hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, periodisch zurevidirenden Regulative zu bilden.
Der Erneuerungs⸗ und Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen der Gesellschaft getrennt zu halten. 8
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be⸗ triebsmittel. G
In den Erneuerungsfonds “ 1
a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;
b. die Zinsen des Fonds; 8
c. eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende
Rücklage.
De Hete dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt.
Der Reservefonds dient zur Bestreitung von Sgen durch außer⸗ ewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen dnhebere welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der, der Bestimmung des Unternehmens ent⸗ sprechenden Weise 81 kann. 1
In den Reservefonds fließen: 8 8 1
a. etwaige Ersparnisse an dem Baukapitale, insoweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet werden sollte; 8
b. der Betrag der statutenmäßig verfallenen, nicht abgehobenen
Dividenden und Zinsen
; c. die Zinsen des Reservefonds; d. eine im Regulative festzusetzende, alljährlich den Betriebsein⸗ nahmen zu entnehmende Rücklage. Erreicht der Reservefonds die Summe von 15 000 ℳ, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rück⸗ lagen so lange cessiren, als der Fonds nicht um eine volle Jahres⸗ rücklage wieder vermindert ist. Die Werthpapiere, welche zur zins⸗ tragenden Anlage der vereinnahmten und nicht sofort zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt. Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des beziehungsweise der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen mheervof stan mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Reservefonds vor.