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und als deren Inhaber der Kaufmann Johann annover,
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Goslar, den 4. Dezember 1884.
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over, den 5. Dezember 1884.
Bekanntmachung.
Bekanntmachung. Bekanntmachung.
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kanntmachungen erfolgen nzeiger, der Allge⸗
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den 26. November 1884. den 5. Dezember 1884.
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Hannoversche Maschinenbau⸗Actien⸗Gesellschaft vormals Georg Egestorff
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den 6. D ch Col. 3. Ort der Niederlassung: Koschmin.
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den 3. Dezember 1884. r da
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am 3. Dezember 1884.
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Großh. Meckl. Amtsgericht.
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8 Kiel, den 3. Dezember 1884.
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Altona wieder gewählt.
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Martin Krus 4.
regist mr 188
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Krackow, den 5. Dezember 1884. Krackow, den 5. Dezember 1884.
dere Mitinhaber Kürschner Friedri Kaufmann Friedrich Meinke zu Krackow.
K ckow, den 5. Dezember 1884.
Bekanntmachung. Kaufmann Hermann Hackert zu Krackow.
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In unser Firmenregister ist unter laufende Nr.
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Mülhausen, den 3. Dezember 1884. Der Landgerichts⸗Sekretär
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Königliches Amtsgericht. 1
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Gründe. 8 Auf Grund der Feststellung, daß der Angeklagte ;3 Schuldner, über dessen Vermögen Konkurs eröffnet ist,
a. in den Jahren 1880 bis 1883 es unterlassen hat, ein Handels⸗
buch zu führen, dessen Führung ihm gesetzlich oblag,
b. in der Zeit von Johannis 1881 bis September 1883 es unter⸗
lassen hat, die Bilanz seines Vermögens in der vorgeschriebenen 3 Zeit zu ziehen, hat die Strafkammer den Angeklagten unter Anwendung des §. 210 der Konkursordnung zu zwei Wochen Gefängniß verurtheilt.
Das in der Feststellung zu a erwähnte Handelsbuch ist das Kopirbuch, in welches der Kaufmann nach Artikel 28 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches eine Abschrift der abgesandten Handelsbriefe ein⸗ zutragen verpflichtet ist. Lediglich weil der Angeklagte dieser Vor⸗ schrift entgegen ein Kopirbuch nicht geführt hat, erachtet die Straf⸗ kammer den Angeklagten einer Zuwiderhandlung gegen §. 210 Nr. 2 der Konkursordnung für schuldig, ohne zugleich festzustellen, daß der Angeklagte seine Handelsbücher so unordentlich geführt, daß dieselben keine Uebersicht seines Vermögens gewährten, und daß insbesondere dieser Mangel der Uebersichtlichkeit dadurch herbeige ührt worden, daß der Angeklagte die Führung des Kopirbuches unterlassen hat.
Die von dem Angeklagten gegen dieses Urtheil eingelegte Re⸗ vision, welche Verletzung des §. 210 Nr. 2 der Konkursordnung und des Artikel 28 des Handelsgesetzbuches rügt, ist begründet.
Der Artikel 28 a. a. O. enthält folgende Bestimmung:
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind.
Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandten Handels⸗ beas zurückzubehalten und nach der Zeitfolge in ein Kopirbuch ein⸗ zutragen.
Wie von dem ersten Richter festgestellt worden, war der Ange⸗ klagte, über dessen Vermögen am 28. November 1883 der Konkurs eröffnet worden, in der Zeit vom Jahre 1877 bis zum 28. November 1883, während welcher er ein Kolonialwaaren⸗ und Cigarrengeschäft betrieben hat, als Vollkaufmann anzusehen. Unbedenklich lagen ihm daher auch die im Artikel 28 des Handelsgesetzbuches vorgeschriebenen Pflichten betreffend die Führung von Handelsbüchern ob. Daraus felgt indessen nicht, daß der Angeklagte sich durch Nichtführung des Kopirbuches in jedem Falle strafbar gemacht und insbesondere gegen 2 ö des §. 210 Nr. 2 der Konkursordnung ver⸗ oßen hat.
Nach der ebengedachten gesetzlichen Bestimmung werden Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wegen einfachen Bankerutts bestraft, wenn sie Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, ver⸗ nichtet oder so unordentlich geführt haben, daß sie keine Uebersicht ihres Vermögenszustandes ergeben. Schon der Wortlaut dieser Be⸗ stimmung läßt nicht annehmen, daß die Unterlassung der Führung eines einzelnen Handelsbuches, sofern dessen Führung etwa durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben ist, mit Strafe hat bedroht werden sollen. Vielmehr sind die Worte „Handelsbücher — — —, deren Fübrung ihnen gesetzlich oblag,“ dahin zu verstehen, daß die getroffene Strafbestimmung nur auf Kaufleute, und zwar auf Vollkaufleute, nicht aber auf Handelsleute der im Artikel 10 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Art, die zur Führung von Handelsbüchern nicht verpflichtet sind, Anwendung finden soll. Daß für einen Vollkaufmann aber die Voraussetzung der Strafbarkeit nicht schon dadurch erfüllt ist, daß er ein einzelnes Handelsbuch zu führen unterlassen hat, ergiebt sich, ab⸗ gesehen von dem Wortlaut des Gesetzes, aus dem Umstande, daß der Nichtführung von Handelsbüchern deren unerdentliche Führung an die Seite gestellt ist. Wie die unordentliche Führung eines einzelnen Handelsbuches an sich keine Strafbarkeit begründet, diese vielmehr nur dann eintritt, wenn die Führung der Handelsbücher in ihrer Gesammtheit so unordentlich ist, daß sie keine Uebersicht des Ver⸗ mögenszustandes ergeben, so kann auch die unter Strafe gestellte Unter⸗ lassung der Führung nur von einer gänzlichen Unterlassung, der⸗ artig, daß überhaupt keine Handelsbücher geführt worden sind, ver⸗ standen werden. Ist die Führung eines einzelnen Handelsbuches unterblieben, so kann von einer Strafbarkeit solcher Unterlassung nur dann die Rede sein, wenn durch dieselbe zugleich eine so unordentliche Führung der Handelsbücher überhaupt begründet wird, daß sie keine Uebersicht des Vermögenszustandes ergeben.
Daß diese auf Fassung auch bezüglich des Kopirbuches gerechtfertigt ist, und daß namentlich die Vorschrift des Absatz 2 Artikel 28 des Handelsgesetzbuchs keinesweges in der Absicht ergangen ist, eine durch kriminelle Bestrafung erzwingbare Verpflichtung zur Führung dieses
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Schwedt, den 25. November 1884.
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der hierselbst wohnende Handschuhmacher Otto Wei 55323] Nr. 97
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Buches zu schaffen, ist aus den Motiven und den Vorverhandlungen zum Handelsgesetzbuch zu entnehmen.
Der Entwurf eines Handelsgesetzbuches für die preußischen Staaten, welcher den Berathungen der Kommission zur Ausarbeitung des Deutschen Handelsgesetzbuches zum Grunde gelegen hat, enthält keine Bestimmung, nach welcher der Kaufmann zur Führung eines Brief⸗ kopirbuches verpflichtet sein sollte. Vielmehr lautete der dem Artikel 28 des T11161X“ entsprechende Artikel 29 jenes Entwurfs wie folgt:
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus
welchen zu jeder Zeit seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind.
Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzu⸗ bewahren und eine wörtliche Abschrift aller abgesandten Han⸗ delsbriefe nach der Zeitfolge zurückzubehalten. Falls die Ab⸗ schriften nicht in ein Briefkopirbuch eingetragen werden, sind dieselben zu sammeln und in einer zusammenhängenden Reihen⸗
folge aufzubewahren. Zur Begründung wird in den Motiven des Entwurfs auf
Seite 20 im Allgemeinen geltend gemacht, daß die Art der Buch⸗
führung wesentlich mit der Art und dem Umfange des kaufmännischen Geschäftes zusammenhänge, und daß es mit aus diesem Grunde der Entwurf vermieden habe, spezielle Vorschriften darüber aufzunehmen, welche Bücher jeder Kaufmann zu führen verpflichtet sei. Speziell zu dem zweiten Absatz des Artikel 29 ist daselbst Seite 20, 21 ausge⸗ sprochen, die Aufbewahrung der empfangenen Handelsbriefe und die Zurückbehaltung einer genauen Abschrift der abgesandten Handelsbriefe gehöre wesentlich zu einer geordneten kaufmännischen Buchführung. indem es nur hierdurch möglich sei, einen vollständigen Ueberblick über den brieflichen Geschäftsverkehr eines Kaufmannes zu gewinnen. Die Haltung eines Briefkopirbuches sei im Entwurfe nicht als eine allgemeine Pflicht vorgeschrieben worden. Zwar liege in einem solchen eine größere Garantie der Richtigkeit und Vollständigkeit; gleichwohl sei ein Briefkopirbuch nicht überall gebräuchlich.
„Ddie Verpflichtung zur Eintragung der abgesandten Handelsbriefe in ein Kopirbuch ist dann in den zweiten Absatz aufgenommen worden, rachdem, wie die über die Berathungen veröffentlichten Protokolle Seite 45 ergeben, geltend gemacht worden war, daß die Zulassung einzelner Blätter als Beweismittel höchst bedenklich erscheine und gar nicht geboten sei, da nichts entgegenstehe, jeden Abklatsch nach⸗ träglich ins Kopirbuch einzutragen. Unwidersprochen blieb aber dabei der ebenfalls hervorgehodene Gesichtspunkt, daß der zweite Absatz nicht eine Maßregel vorschreiben wolle, die etwas unter Strafe gebiete und nirgends ist bei der Berathung ein Umstand hervorgehoben, welcher darauf schließen ließe, daß dieser Gesichtspunkt eine Veränderung erfahren hat, nachdem die Eintragung der Briefe in ein Kopirbuch für obligatorisch erklärt worden war. Im Gegentheil ist daraus, daß diese Verpflichtung gleichmäßig und in einer Linie mit der zur Auf⸗ bewahrung der empfangenen Handelsbriefe ausgesprochen ist, zu schließen, daß beide auch in Ansehung etwaiger strafrechtlicher Folgen einer Zuwiderhandlung einer gleichmäßigen Beurtheilung unterliegen sollten. Ist es nun an sich nirgends mit Strafe bedroht, wenn ein Kaufmann die Aufbewahrung der empfangenen Handelsbriefe unter⸗ läßt, so kann auch die Unterlassung der Führung eines Kopirbuches “ allein den Thatbestand einer strafbaren Handlung nicht arstellen.
„Niicht gerechtfertigt resp. nicht völlig zutreffend erscheinen freilich die speziellen Bemängelungen der Revision, indem sie theils die ohne erkennbaren Rechtsirrthum getroffene thatsächliche Feststellung an⸗ greifen, daß der Angeklagte kein Kopirbuch geführt habe, theils eine dahin gehende Feststellung vermissen, daß für den Angeklagten nach dem Umfange seines Geschäftes die Führung eines Kopirbuches noth⸗ wendig gewesen sei. Nicht hierauf allein kommt es an, sondern darauf, ob in Folge des Umstandes, daß der Angeklagte ein Kopirbuch nicht geführt hat, die Führung seiner Handelsbücher im Allgemeigen sich als eine so unordentliche darstellt, daß sie keine Uebersicht seines Vermögenszustandes ergeben.
„Da nun aber diese Feststellung nicht getroffen ist, so erscheint die Rüge einer Verletzung des trotzdem zur Anwendung gebrachten §. 210 Nr. 2 der Konkursordnung begründet, und war daher gemäß §. 393 Strafprozeßordnung das angefochtene Urtheil nebst der ihm zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellung aufzuheben. Diese Aufhebung hatte sich auch auf die Feststellung des Thatbestandes des §. 210 Nr. 3 der Konkursordnung zu erstrecken, da auch beim Vorhandensein ver⸗ schiedener Gründe, welche die Zahlungseinstellung im Sinne des §. 210 cit als strafbar erscheinen lassen, doch nur eine Strafthat vorliegen würde.
Gemäß §. 394 Absatz 2 Strafprozeßordnung ist di
erste Instanz zurückverwiesen worden.
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Posen, den 6. Dezember 1884.
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öniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, den 9. Dezember 1884. v““
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röffnung des Konkurses über das Genossen⸗ chaftsvermögen innerhalb dreier Monate nach em Ausscheiden von Genossenschaftern. Heran⸗ iehung derselben zum Umlageverfahren auch be⸗ züglich der nach ihrem Ausscheiden entstandenen Genossenschaftsschulden.
Genossenschaftsgesetz vom 4. Juli 1868 §. 39 Abs. 3.
In Sachen des Kaufmanns J. P. zu S. und des Kauf⸗ manns F. S. daselbst, “ Revisionskläger, wider die Volksbank S., Eingetragene Genossenschaft, im Konkurse, vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes, Beklagte,
Widerklägerin, Revisionsbeklagte, Reichsgericht, Dritter Civilsenat, am 11. Juli
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für Recht erkannt: die gegen das Urtheil des Ersten Civilsenats des K. w. Ober⸗ Landesgerichts zu S. vom 29. April 1884 eingelegte Revision wird zurückgewiesen; die Kosten der Revisionsinstanz werden den Revisionsklägern auferlegt.
Thatbestand.
Die beiden Kläger haben vor dem 30. September 1881 statuten⸗ mäßig ihren Austritt aus der „Volksbank S., Eingetragene Genossen⸗ schaft“ auf den 31. Dezember, den Schluß des für die Genossenschaft eltenden Geschäftsjahres dem Vorstande schriftlich erklärt. Der Vor⸗ tand hat ihnen erwidert, daß ihr Ausscheiden per 31. Dezember 1881 vorgemerkt sei, hat auch den Austritt der Kläger zum Genossenschafts⸗ register des S. Amtsgerichts angemeldet.
Am 30. März 1882 ist über das Vermögen der Genossenschaft auf deren Antrag der Konkurs eröffnet worden.
Die Kläger beantragen die Feststellung,
daß die beklagte Genossenschaft nicht berechtigt sei, sie als Mitglieder der Genossenschaft zu behandeln und zur Deckung des aus dem Konkurse der Genossenschaft sich ergebenden De⸗ fizits zu dem gesetzlichen Umlageverfahren heranzuziehen.
Die Genossenschaft beantragt widerklagend die Verurtheilung der Kläger zu dem Anerkenntnisse,
daß sie nach Beendigung des Konkurses der Volksbank im
Umlageverfahren gleichmäßig mit denjenigen Mitgliedern der
Volksbank, welche nicht ausgeschieden sind, zur Deckung der
Ausfälle an den Genossenschaftsschulden, die am Tage der
Konkurseröffnung — eventuell die am 31. Dezember 1883 — vorhanden waren, beizutragen haben.
Durch Urtheil des Landgerichts zu S. vom 6. Februar 1884 sind Kläger mit der Klage abgewiesen; zur Widerklage aber ist festgestellt, daß die Kläger und Widerbeklagten nach Beendigung des Konkurses der Volksbank, Eingetragene Genossenschaft, im Umlageverfahren gleichmäßig mit den nicht ausgeschiedenen Mitgliedern der Volksbank zur Deckung sämmtlicher im Konkurse erlittener Ausfälle an den Ge⸗ nossenschaftsschulden beizutragen haben.
Die von den Klägern mit dem Antrage auf Abweisung der Widerklage und Feststellung nach dem Klageantrage eingelegte Be⸗ rufung ist durch das in der Urtheilsformel gedachte Urtheil des Ober⸗ Landesgerichts zu S. zurückgewiesen worden. Gegen dieses Urtheil haben die Kläger Revision eingelegt und den Antrag gestellt, das angefochtene Urtheil aufzuheben und nach dem Berufungsantrage der Kläger zu erkennen. Die Revisionsbeklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt. .
Entscheidungsgründe.
Das Genossenschaftsgesetz vom 4. Juli 1868 hat die Bestim⸗ mungen des Handelsgesetzbuchs in Art. 130 Abs. 2 und 3 über die Theilnahme ausgeschiedener Gesellschafter an den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aufgenommen. Es ordnet die rechtlichen Beziehungen der ausgeschiedenen oder aus⸗ geschlossenen Genossenschafter sowie der Erben verstorbener Genossen⸗ schafter in §. 39 in der Weise, daß dieselben den Gläu⸗ bigern der Genossenschaft gegenüber für alle bis zu ihrem Ausscheiden von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten bis zum Ablauf der Verjährung verhaftet bleiben, daß sie andererseits in Ermangelung anderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages an
den Reservefonds und das sonstige Vermögen der Genossenschaft keinen
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Anspruch haben, vielmehr nur verlangen können, daß ihnen ihr Ge⸗ schäftsantheil, wie er sich aus den Büchern ergiebt, binnen drei Mo⸗ naten nach ihrem Ausscheiden ausgezahlt wird und daß gegen diese Verpflichtung die Genossenschaft sich nur dadurch schützen kann, daß sie ihre Auflösung beschließt und zur Liquidation schreitet.
Hiernach ist unzweifelhaft, daß die Ausgeschiedenen für die nach
ihrem Ausscheiden von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlich⸗ keiten den Gläubigern nicht und zwar selbst dann nicht haften, wenn diese Verbindlichkeiten zur Beendigung schwebender Geschäfte eingegangen sind, daß ferner nach dem Ablauf von drei Monaten seit dem Aus⸗ scheiden der den Ausgeschiedenen gegen die Genossenschaft zustehende Anspruch sich nach dem Ergebnisse der Bücher zur Zeit des Aus⸗ scheidens bestimmt. Nicht ohne Zweifel ist dagegen das Verhältniß der Ausgeschiedenen zur Genossenschaft, wenn diese binnen drei Mo⸗ naten nach dem Ausscheiden ihre Auflösung beschließt und zur Liqui⸗ dation schreitet. Sicher ist, daß in diesem Falle der Ausgeschiedene nicht seinen buchmäßigen Geschäftsantheil fordern darf, vielmehr auf das demnächstige thatsächliche Ergebniß der Liquidation verwiesen ist; in Frage ist dagegen, ob er im Verhältnisse zur Genossenschaft auch G rücksichtlich der nach seinem Ausscheiden von der Genossenschaft ein⸗ gegangenen Geschäfte und Verbindlichkeiten ganz als Genossenschafter zu behandeln, oder ob er im Falle der Liquidation für solche späteren Verbindlichkeiten verhältnißmäßige Ausgleichung vor den anderen Genossenschaftern fordern darf und im Falle der Konkurseröffnung und des Umlageverfahrens verlangen kann, daß er nicht zur Deckung späterer Verbindlichkeiten herangezogen werde, für welche er den Gläubigern nicht haftet. Das Gesetz hat diese Frage ausdrücklich nicht entschieden, und es könnte insbesondere rücksichtlich einer Heran⸗ ziehung des Ausgeschiedenen zum Umlageverfahren zwecks Deckung späterer Verbindlichkeiten geltend gemacht werden, daß allgemeinen Grundsätzen nach in Ermangelung von Bestimmungen des Gesellschafts⸗ vertrages der Ausgeschiedene seinen Genossenschaftern gegenüber an sich doch nicht weiter verhaftet erscheint, als daß er seinen Geschäfts⸗ antheil preisgiebt und sich zur Deckung eines bei seinem Ausscheiden vor⸗ handenen Defizits nach Maßgabe des §. 9 Abs. 2 des Genossenschafts⸗ gesetzes bereit erklärt. Das Gesetz nöthigt indessen durch seine Bestim⸗ mungen in § 39 Abs. 3§ 47 fg. zu einer anderen Auffassung. Wenn der Ge⸗ nossenschaft gegen den Anspruch des Ausgeschiedenen auf Auszahlung seines buchmäßigen Antheils das Recht gegeben ist, binnen drei Monaten die Auflösung zu beschließen und das Genossenschaftsvermögen zur Vertheilung zu bringen, so ist schon hierdurch ausgesprochen, daß nach der Auflösung der Ausgeschiedene der Genossenschaft nicht als Gläu⸗ biger gegenüberstehen, vielmehr für das Liquidationsgeschäft als nicht ausgeschieden angesehen werden soll. Darf er seinen buchmäßigen An⸗ theil nicht mehr fordern, muß er vielmehr das Ergebniß der Liqui⸗ dation abwarten, so ist von vorneherein als Wille des x anzu⸗ nehmen, daß er an dem Liquidationsgeschäft gleich einem Genossen⸗ schafter theilnimmt. Mit dieser Annahme steht das in §. 47 ge⸗ ordnete Verfahren durchaus im Einklange. Bei den hier getroffenen Bestimmungen mußte dem Gesetzgeber der voraufgehend in §. 39 Abs. 3 vorgesehene Fall einer Auflösung binnen drei Mo⸗ naten nach dem Ausscheiden gegenwärtig sein. Gleichwohl hat der Gesetzgeber hier ohne Unterscheidung angeordnet, daß zunächst die Gläubiger zu befriedigen, aus den alsdann verbleiben⸗ den Ueberschüssen die Geschäftsantheile zurückzuzahlen seien, bei etwaiger Unausreichlichkeit des Bestandes aber die Vertheilung nach Verhält⸗
„niß der Höhe der einzelnen Guthaben zu erfolgen habe, daß von einem
nach Deckung der Schulden und der Geschäftsantheile noch verbleiben⸗ den Bestande zunächst der Gewinn des letzten Rechnungsjahres an die Genossenschafter nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zu zahlen, weiterer Ueberschuß aber in Ermangelang anderer Vertrags⸗ bestimmungen nach Köpfen unter die Genossenschafter zu vertheilen sei. Muß hiernach angenommen werden, daß für die Ausgeschiedenen, wenn sie an der Liquidation theilnehmen, die Bestimmung des Gesetzes cessirt, welche ihnen einen Anspruch an den Reserve⸗ fonds und das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft ab⸗ spricht; sind die Ausgeschiedenen ferner bei der Liquidation auch nicht von einem neuen, nach ihrem Ausscheiden gemachten Erwerbe ausge⸗ schlossen, so ist es in Ermangelung anderer Bestimmungen auch als Wille des Gesetzes anzusehen, daß sie im Verhältnisse zur Genossen⸗ schaft auch rücksichtlich späterer Verbindlichkeiten der Genossenschaft keine andere Stellung einnehmen als die verbliebenen Genossenschafter. Nehmen sie an der Liquidation Theil, kommt ihnen das ganze Ge⸗ zu gute, während sie andererseits zweifellos durch etwaige spätere Verluste der Genossenschaft durch Untergang, Entwerthung oder Entwährung von Genossenschaftsaktiven mitbetroffen