1884 / 292 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Dec 1884 18:00:01 GMT) scan diff

Berufung gewöhnt habe; alle die Mittel, welche die Strafprozeßordnung in Bewegung gesetzt hat, um den Ange⸗ klagten zu veranlassen, seine Entlastungsbeweise rechtzeitig geltend zu machen und darzulegen, scheinen nicht verfangen zu haben, der Ernst der Lage wird zu häufig, wie dies der Herr Vorredner drastisch geschildert hat, von dem Angeklagten erst dann erkannt, wenn ihn bereits die erste Instanz verurtheilt hat, und dann kann das ihm offen stehende Rechtsmittel der Revision an das Reichsgericht ihm zwar Kosten verursachen, aber selten von Nutzen sein, denn die Fälle, in denen es sich bei Strafsachen der mittleren Ordnung um Rechtsfragen handelt, sind sehr selten, meistens stehen grobkörnige Thatsachen in Frage, und die thatsächliche Feststellung des ersten Richters ist für das Reichsgericht unanfechtbar, wenn sie nicht auf fehlerhafte Weise zu Stande gekommen ist, das Reichsgericht ist nicht befugt, die that⸗ sächlichen Feststellungen einer Nachprüfung in Bezug auf ihre Richtig⸗ eit zu unterwerfen.

Meine Herren! Es handelt sich dabei aber, wie bemerkt, nur um

orläufige Eindrücke des Herrn Reichskanzlers. Der Herr Reichs⸗ kanzler hat aber bei der Wichtigkeit der Sache derselben schon seit längerer Zeit seine Aufmerksamkeit zugewendet, und er ist eben jetzt m Begriff, mit den verbündeten Regierungen darüber in Berathung zu treten, ob das Bedürfniß einer Appellationsinstanz auch bei ihnen empfunden wird, und ob sich innerhalb des Rahmens der bestehenden Einrichtungen ein Weg finden lasse, um dieses Bedürfniß zu befrie⸗ digen; er hofft durch diese Verständigung mit den verbündeten Regie⸗ rungen das Material zu einer entsprechenden Vorlage an den Bundes⸗ rath zu gewinnen. Der Herr Reichskanzler wird gleichzeitig noch einige andere Einrichtungen unserer Strafgerichtsordnung der Be⸗ urtheilung der verbündeten Regierungen unterwerfen. (Hört! hört! links.) Sie rufen hört! hört! auf jener Seite, meine Herren, und Sie sind vielleicht von der Befürchtung bestimmt, als ob man die Einführung der Berufung als einen Vorwand benutzen wolle, um die Strafprozeßordnung in einer auf vergangene Anschauungen zurück⸗ greifenden Weise zu revidiren. Eine solche Rückwärtsrevidirung liegt außerhalb der Absichten des Herrn Reichskanzlers, er will nur, abgesehen von der Frage der Berufung, einige Einrichtungen unserer Strafgerichtsord⸗ nung beseitigen, die, ohne entsprechenden 1v hervorzurufen, sich als unzweckmäßig und lästig für das betheiligte Publikum erwiesen haben. Ich kann in dieser Beziehung nur verweisen auf einen von dem Herrn Reichskanzler selbst schon in diesem Hause berührten Punkt, nämlich auf die große Zahl, in welcher die Geschworenen zu den Schwur⸗ gerichtsperioden einberufen werden müssen, und auf die Zeitvergeu⸗ dung, welche mit dieser Einrichtung für die Geschworenen verbunden ist, ein Uebelstand, der sich vielleicht schon durch Herabsetzung der Zahl der Mitglieder, aus welcher die Geschworenenbank zu bestehen hat, im Wesentlichen verminderg läßt.

Meine Herren! Wenn ich jetzt noch mit ein paar Worten auf die Berufung zurückgehe, so habe ich die Hauptschwierigkeiten bereits hervorgehoben, welche ihrer Einführung im Wege steht. In den Strafsachen mittlerer Ordnung nimmt der Zeugenbeweis einen so breiten Raum ein, wie kaum in irgend einem anderen Theil der Rechtspflege. Daher ist es nothwendig, daß der Richter, welcher über die That zu urtheilen habe, dem Schauplatz derselben nahegerückt sei. Wer daher eine neue Gerichtsorganisation zu entwerfen hat, der muß vor Allem sich darüber klar werden, wie er den Rechts⸗ zug in den Strafsachen mittlerer Ordnung einrichten will; denn danach, je nachdem die Thatfrage in einer oder meh⸗ reren Instanzen geprüft werden soll, richtet sich die ganze Veranlagung der Gerichtsverfassung, namentlich ob die Bezirke der oberen Gerichte größer oder kleiner zu bilden sind.

Wir stehen nun aber gegenüber einer fertigen und seit fünf Jahren ins Leben getretenen Gerichtsverfassung, welche ohne das Rechtsmittel der Berufung gedacht ist. Das ist eine Thatsache, mit der die Freunde der Berufung zu rechnen haben. Wer jemals eine durchgreifende Aenderung der Gerichtsverfassung in der Praxis durch⸗ gemacht hat, wer die Art und Weise zu würdigen versteht, in welcher die Einrichtungen der G.richtsverfassung verwachsen sind mit den gesamm⸗ ten Verwaltungseinrichtungen, ja mit den individuellen Interessen der Pro⸗ vinzen, Kreise und Gemeinden, der wird sich der Ueberzeugung nicht verschließen können, daß die Einführung der Berufung nur dann Aus⸗ sicht auf Erfolg hat, wenn es möglich ist, sie durchzuführen mit Schonung der bestehenden Gerichtsverfassung. Ein gangzbarer Weg hierzu wird nur gefunden werden können unter Beachtung aller Eigen⸗ thümlichkeiten der Gerichtsverfassungen in den einzelnen Staaten und im Einverständniß mit den verbündeten Regierungen, und Sie werden verstehen, daß wir unter diesen Umständen nicht in der Lage sind, zu den Einzelheiten der vorliegenden Anträge Stellung zu nehmen. Die Tendenz der Anträge im Allgemeinen aber begrüßt der Herr Reichs⸗ kanzler als eine willkommene, und sollte das Haus ein Votum für die Einführung der Berufung abgeben, so würde der Herr Reichs⸗ kanzler in demselben eine Förderung derjenigen Richtung erblicken, nach welcher er die Berathung der verbündeten Regierungen anzu⸗ regen beabsichtigt.

Der Abg. Frhr. von Buol sprach zunächst seine Freude darüber aus, daß man von der Reichsregierung gehört habe, daß auch sie, von den eingehendsten Prüfungen ausgehend, dieser Frage näher treten werde. Auch er sei der Ansicht,

daß diese Frage eine wichtige und dringende sei. Nur sollte das Bedürfniß nicht in dem Maße an die Spitze der Erörte⸗ rung derselben gestellt werden, als das vom Antragsteller ge⸗ schehen sei, und auch in Bezug auf die Wege, die man zu verfolgen habe, um dieses Bedürfniß abzustellen, sei er mit demselben nicht einverstanden. Er billige die Tendenz, größere Garantien gegen die Verurtheilung Unschuldiger zu schaffen, aber er glaube nicht, daß die Wiedereinführung der Berufung das einzige Mittel sei, um diese Garantien zu gewinnen. In Baden habe man die Berufung schon seit zwanzig Jahren ab⸗ geschafft, trotzdem habe sich das Bedürfniß nach einer Wieder⸗ einführung derselben dort weniger geltend gemacht als ander⸗ wärts, und auch das sei erst geschehen seit der Einführung der Reichs⸗Justizgesetze. Der Grund für diese Erscheinung liege in dem Umstand, daß in Baden ein besseres Vorverfahren sei. Im Verlauf von 36 Jahren seien ihm in Baden nur 2 bis 3 Fälle bekannt geworden, in denen Unschuldige verurtheilt worden seien. Wenn nun auch hier ein derartiges Vorkommniß nicht ganz habe beseitigt werden können, so lasse sich doch sagen, daß auch mit der Berufung kein günstigeres Resultat erreicht worden wäre. Er wiederhole nochmals: mit einer Abänderung des Gerichtsverfassungsgesetzes zum Schutze Unschuldiger sei er einverstanden, aber er halte die Berufung nicht für den einzi⸗ gen Weg, um su einem solchen Schutze zu gelangen. Weitaus die größte Zahl der Vertreter der Wissenschaft sei der Ansicht, daß die Berufung nicht mit dem Prinzip der Mündlichkeit vereinbar sei. Eine treue Wiederholung des Verfahrens in erster Instanz sei nicht möglich, und doch setze die Berufung eine solche voraus. Der Zeuge werde im Verlaufe weniger Monate ein anderer; er denke hierbei nicht einmal an direkte Beeinflussungen. Der Zeuge werde indirekt bestimmt, durch das Verhör der anderen Zeugen, das Plaidoyer, und so werde in zweiter Instanz ein Urtheil nicht mehr den objektiven Sinnes⸗ eindruck geben. Trotzdem wolle er sich dem Prinzip beugen, wenn ihm das Bedürfniß einer Aenderung, wie sie jetzt bean⸗ tragt werde, klar nachgewiesen sei. Die ganze Prozeßordnung sei nur ein Stückwerk, nirgends sei in derselben Konsequenz zu finden. Wenn man jetzt auch die Berufung auf Straf⸗ sachen ausdehne, so blieben doch die Schwurgerichtsverhand⸗ lungen, bei welchen dieselbe nicht Platz greife. Er möchte, als -eg- der Schwurgerichte, allen Denen, welche jetzt die Ziedereinführung der Berufung verlangten, die Frage vor⸗

legen, ob sie nicht damit den ersten Schritt zur Abschaffung der Schwurgerichte thun würden. Vielleicht wäre das beste Mittel, bestehende Uebelstände zu beseitigen, wenn man die erster Instanz mit lauter tüchtigen Kräften besetzen wollte.

Der Abg. Dr. Hartmann erklärte, seine Partei stehe dem Antrag freundlich gegenüber. In der Hauptsache aber werde seine Partei heute noch nicht Stellung nehmen. Seine Partei behalte sich das vor für ein späteres Stadium, doch werde dieselbe die Frage der Wiedereinführung der Berufungsinstanz nicht zur Parteifrage machen. Seine Partei sei dafür, daß die Anträge gewissenhaft geprüft würden, und deshalb sei dieselbe auch mit einer Verweisung der Anträge an die Kom⸗ mission einverstanden. Für seine Person könne er bemerken, daß er, trotzdem er sich mit der Frage viel beschäftigt habe, auch heute noch der Ueberzeugung sei, daß die Wiedereinführung der Berufungsinstanz nur ein mangelhafter Nothbehelf sei. Mit dem Vorredner sei er einverstanden, daß die zweite Instanz in der Regel schlechter informirt sein werde als die erste. Nicht allein die Länge der Zeit, die zwischen beiden Verhandlungen liege, bewirke diese Verschlechterung. In der Gruppirung und Beleuchtung der Thatsachen durch die Zeugen machten sich merkliche Unterschiede geltend. Seine Ueberzeugung sei daher, daß die zweite Untersuchung ein viel weniger treues Bild von den Vorgängen geben werde als die erste. Nun habe der Abg. Munckel früher gemeint, daß der Richter diesem Uebelstande Rechnung tragen könne. Aber das dürfe derselbe gar nicht. Derselbe habe sein Urtheil nicht auf Grund von Muthmaßungen zu fällen, sondern auf Grund der ihm vorgetragenen Thatsachen. Auch der Civilprozeß werde vom Prinzip der Mündlichkeit beherrscht, doch sei dasselbe hier nicht so rein gehalten, daß ein Vergleich mit demselben möglich wäre. Man habe weiter auf die Berufung bei den Schöffengerichten hingewiesen. Aber wer die Dinge aus der Nähe kenne, der wisse, daß die Berufung hier sehr verkümmert sei. Sie bestehe nur darin, daß der Angeklagte noch einmal vernommen werde, im Uebrigen würden die alten Protokolle aufs Neue verlesen. Die Gesetzgebung in Sachsen habe das Mündlichkeitsverfahren bereits 1855 eingeführt, daneben sei die Berufung noch zulässig gewesen. Die Folge sei, daß von der Berufung nur selten Gebrauch gemacht sei. Erst vom 1. Oktober 1879 ab seien die Stimmen nach Wiedereinführung der Berufung lauter und heftiger gewor⸗ den. Erwäge man das, so müsse man zu der Auffassung kommen, daß in den Bestimmungen des Gerichtsverfassungs⸗ gesetzes die Gründe für die Nothstände lägen, über die ge⸗ klagt werde. Verbesserungsvorschläge sollten sich daher auch in dieser Richtung ergehen, worauf auch der Vorredner hin⸗ gewiesen habe. Er glaube, daß ein guter Theil der jetzigen Klagen beseitigt werden könnte durch eine Reform des Vor⸗ verfahrens, ein ausführlicheres Protokoll, eine obligatorische Voruntersuchung, sowie durch eine Verbesserung des Rechts⸗ mittels der Revision. Auch der nothwendigen Vertheidigung sollte eine weitere Ausdehnung gegeben und in der Ver⸗ fassung der Gerichte niederer Ordnung eine Aenderung vorgenommen werden. Er wünsche, daß das Laien⸗ element nach Art der Schöffengerichte auch in Fällen mittlerer Gattung zugezogen werde. Er habe selbst mit solchen ge⸗ mischten Kollegien gearbeitet und könne nur sagen, diese Ein⸗ richtung sei das Beste, was man in Sachsen geschaffen habe. Auf eine totale Revision des Gerichtsverfassungs⸗Gesetzes, wie er sie für wünschenswerth halte, sei nach den Auslassungen des Staatssekretärs von Schelling nicht zu rechnen. Die Re⸗ vision werde nur eine beschränkte sein. Für die Zwischenzeit sei zu erhoffen, daß die Bewegung, die sich auch in diesen Anträgen widerspiegele, nicht spurlos an den Richtern und Staatsanwälten vorübergehen werde, denn das dicke Ende liege bei ihnen. Was die Steaatsanwälte betreffe, so wünsche er, daß Niemand zum Staats⸗ anwalt bestellt werde, der nicht eine Zeit lang als Richter in einem Kollegium gesessen habe. Auch die Justizverwaltungen könnten sehr viel thun, wenn sie die Thätigkeit der Staatsanwalte besser kontroliren wollten. Aus dem sächsischen Justiz⸗Ministerium seien oft Reskripte an die Staatsanwalte ergangen, weshalb sie in gewissen Fällen über⸗ haupt noch das „Schuldig“ beantragt hätten. Endlich sollten die Staatsanwalte auch darauf mehr sehen, daß nicht ein Un⸗ schuldiger verfolgt und Niemand mit höheren Strafen belegt werde, als es nach dem Gesetze nöthig sei. Schließlich könne er noch der Hoffnung Ausdruck geben, daß bald eine Regie⸗ rungsvorlage gemacht werden möchte, die das Haus ermög⸗ liche, auch die Frage der Berufung zu regeln.

Der Abg. Dr. Marquardsen freute sich, daß der Abg. Reichensperger dem Hause auch heute wieder in so jugend⸗ frischer Weise seine Ueberzeugung habe vortragen können; aber zu seiner Meinung habe derselbe ihn (den Redner) heute so wenig bekehrt wie früher. Der Abg. Reichensperger sei auf die „doktrinären Kritiker“ sehr schlecht zu sprechen gewesen, aber gerade hervorragende Praktiker hätten sich, besonders auch neuerdings, gegen die Einführung der Berufung erklärt. Seine Partei habe sich ja von vornherein bei der Berathung der Straf⸗ prozeßordnung nicht verhehlt, daß über kurz oder lang eine Revision derselben auf Grund inzwischen gesammelter Er⸗ fahrungen nöthig werden würde. Er seinerseits aber halte heute noch nicht den Zeitpunkt für eine solche gründliche Re⸗ vision für gekommen. Die Frage der Berufung sei auch keinesfalls der einzige wesentliche Gesichtspunkt für eine solche Revision; und die von dem Staatssekretär von Schelling an⸗ gedeutete Revision beruhe daher wohl auf etwas zu schmaler Basis. Man stehe hier übrigens keineswegs vor einer poli⸗ tischen, vor einer Fraktions⸗ oder Parteifrage; die Frage sei rein technischer Natur. Es sei dabei vom größten Werth, daß auch die Gründe gegen die Berufung genügend zum Aus⸗ druck kämen. In dieser Hinsicht citire er dem Hause nur einen einzigen Satz aus der neuesten Literatur, aus einer kleinen Schrift von Leo Horn. Es heiße da: „Der erste Richter, mit den besten Hülfsmitteln zur Erforschung der Wahrheit ausgerüstet und psychologisch mehr geeignet, aus dem Beweismaterial das real Richtige herauszufinden, habe einen Spruch gefällt, den nun ein zweiter, minder informirter Richter, dem die Handhabe zu einer gleichartigen Prüfung fehle, dem das Material dafür nicht geboten sei, revidiren solle“. Eine gründliche Erörterung der Frage sei auch ihm erwünscht; er sei deshalb für eine kommissarische Berathung der vorlie⸗ genden Anträge. Daß die Strafprozeßordnung revidirt werde, wünsche er gleichfalls; aber wenn lediglich die Einführung der Berufung das Resultat der Revision sein sollte, dann würde sda⸗ Heilmittel allerdings für schlimmer halten, wie das

ebel. Der Abg. Payer erklärte, daß in Württemberg, wo seit

10 Jahren eine Strafprozeßordnung ohne Berufung bestehe sich ein Verlangen nach der Berufung nicht eingestellt habe, Es scheine daher festzustehen, daß Strafprozeßordnungen ohne Berufung unter Umständen sehr gut bestehen könnten. habe in Württemberg das frühere Strafrecht besser befriedigt als das jetzige Reichsrecht. Daß große Schäden existirten darüber sei man einig. Einer der größten Schäden aber sei der, daß das Vorverfahren so beschaffen sei, daß das nöthige Material in nicht genügender Weise herbeigeschafft werden könne. Er sei der festen Ueberzeugung, daß sehr viele falsche Urtheile dadurch zu Stande gekommen seien, weil das Material mangelhaft beschafft gewesen sei und der Angeklagte selbst nicht die gehörige Einsicht gehabt habe. Wenn in Baden nur 2 Zälle unrichtiger Verurtheilung nach⸗ gewiesen seien, so glaube er doch, daß die Zahl der nicht nachgewiesenen Fälle erheblich größer sei. Wolle man ij kurzer Frist alle gemachten Ausstellungen in dem deutschen Rechtsverfahren beseitigen, so werde basselbe bis in seine Grundpfeiler erschüttert. Da dies nicht wünschenswerth sei so sei er vorläufig für die Berufung. Außerdem theile er nicht die Ansicht, daß mit Einführung der Berufung eine Auf⸗ hebung des Schwurgerichts verbunden sein müßte. Er meine, die Bevölkerung sei sich dessen klar, daß es gegen dieses Volksgericht eine höhere Instanz nicht gebe Er wolle noch zwei Punkte als seine Meinung anführen. Ein⸗ mal, wenn die Berufung komme, dann sei es nöthig, daß man die Berufung der Staatsanwaltschaft wenn nicht ausschließe so doch wesentlich einschränke, sonst schließe sich bei der Be⸗ rufung eines Verurtheilten dann sofort die Staatsanwalt⸗ schaft an, welchen Mißstand er nicht haben möchte. Zweitens sei er der Meinung, daß, wenn man Berufungsgerichte einführe dies entweder Ober⸗Landesgerichte sein müßten, oder daß, wenn Berufungskammern gebildet werden sollten, dann festgestellt wer⸗ den müsse, daß diese Berufungskammern ihr eigenes Personal hätten, damit neue Richter urtheilten. Das Personal der Berufskammern dürfe nicht aus den Richtern der Straf⸗ kammern ergänzt werden. Er sei nicht der Meinung, daß die Berufung etwas absolut Nothwendiges sei, aber so lange man nicht gründlich revidiren könne, und das sei in den nächsten Jahren nicht möglich, so lange müsse man wenigstens eine Berufungsinstanz einführen, was möglich sei, wenn man nur den guten Willen habe. Er sei fest überzeugt, daß bisher in vielen Fällen das materielle Recht unterlegen sei.

Hierauf vertagte das Haus um 5 Uhr die weitere Be⸗ rathung auf Donnerstag 1 Uhr.

Statistische Nachrichten.

Mann heim, 8. Dezember. Der Postverkehr im Jahr 1883. Es dürfte von Interesse sein, die jüngst erschienene Statistik der Deutschen Reichspost⸗ und Telegraphenverwaltung pro 1883 zu benutzen, um die Entwickelung dieses Verkehrs im Reichs⸗Postgebiete im Vergleich mit früheren Jahren zu untersuchen. Der Jahres⸗ bericht der Handelskammer für den Kreis Mannheim pro 1877—79 hat pro 1878 eine Zusammenstellung der 14 bedeutendsten Plätze so⸗ wohl in Bezug auf den Brief⸗ und Gepäck⸗ wie Postanweisungs⸗ und Depeschenverkehr gemacht. Da nun das Jahr 1878 seinem ge⸗ schäftlichen Charakter nach dem Jahr 1883 ziemlich nahe stehen dürfte, und da seitdem 5 Jahre verflossen sind, in welcher Zeit die Einführung des neuen wirthschaftlichen Systems in Deutschland fällt, so hat eine solche Vergleichung doppelt Reiz. Waz zunächst den Verkehr in Briefen, Drucksachen und Waaren⸗ proben betrifft, so steht wie überall absolut Berlin an erster Stelle mit 104 ½ Mill. Stück gegen 79 Mill. in 1878. Dann folgen im Vergleich mit 1878 Hamburg mit rund 29 Mill. d. h. ein Mehr 10,6 Mill. Stück, Leipzig mit 18 gegen ca. 11¾ Mill. Stück, Dresden und Breslau mit 15,6 gegen 12,3 und 13 Mill., Frankfurt a. M. 14 gegen 12,2, Cöln 12,64 gegen 9,71, Hannover 8,6 gegen 7,8. Darnach hat sich der Briefverkehr in Leipzig und Berlin in den letzten 5 Jahren am stärksten vermehrt. Wenn wir nun den ge⸗ sammten Brief⸗ und Gepäckverkehr nehmen und die Ent⸗ wicklung per Kopf der Bevölkerung verfolgen, so folgen die einzelnen bedeutenden Städte in folgender Reihenfolge im Vergleich mit 1878: 1) Frankfurt mit 123,2 gegen 126, dann 2) Mannheim mit 108,4 gegen 91,2 (früher an 3. Stelle), 3) Cöln mit 107,7 gegen 88,4 (früher an 4. Stelle) 4) Berlin mit 105,5 gegen 75,8 (früher an 5. Stelle), 5) Leipzig mit 99,2 gegen 117 (früher an 2. Stelle). Das erklärt sich aus der ungeheuren Bevölkerungszunahme von Leipzig, während 1875 die Bevölkerungsziffer von 1875 mit 127 387 zu Grund gelegt war, ist bei der neuesten Berechnung die Einwohnerzahl 1880 mit 231 732 angenommen. 6) Hannover mit 85,5 (71,4) früher an 7. Stelle, 7) Hamburg 78,6 (59,9) früher an 9. Stelle, 8) Stettin mit 78 (59,7) früher an 8. Stelle: 9) Dresden 74,5 (73,2) früher an 6. Stelle, 10) Straßburg 71,4 (59,3) früher an 11. Stelle, 11) Magdeburg 69,4 (58,7) früher an 12. Stelle, 12) Breslau 68,8 (64,6) früher an 7. Stelle, 13) Bremen 62,2 (50,7) und 14) Königs⸗ berg 52,1 (49,5). Durchaus und zum Theil ganz ungeheuer hat der Postanweisungsverkehr in diesem Jahrfünft zugenommen: auch hier steht an erster Stelle Berlin mit 521,6 gegen 304 Millionen Mark in 1878, Leipzig mit 123 gegen 116 Millionen, Hamburg mit 128,4 gegen 85,3, Breslau 108 gegen 71,3, Cöln mit 95 ¾ gegen 64 ¾ ꝛc. Wenn wir auch hier die Rechnung pro Kopf der Bevölkerung machen, so ergiebt sich in den beiden mehrgenannten Jahren: 1) Leipzig 832 (910), 2) Mannheim 723 (557), 3) Cöln 660 (478), früher an 4. Stelle, 4) Frankfurt 643 (517), früher an 3. Stelle, 5) Stettin 601 (478), 6) Magdeburg 546 (390), 7) Hannover 490 (322), 8) Berlin 464 (291), früher an 11. Stelle, 9) Breslau 398 (298), früher. an 9. Stelle, 10) Bremen 395 (291), früher mn 9. Stelle 11) Königsberg 75 (902) shbdee 7. Stelle, 12) Dresden 349 (269), Hamburg 315 (249), Straß⸗ burg 280 (196). Was endlich den Depeschenverkehr betrifft, so ist auch hier durchaus eine zum Theil sehr bedeutende Vermehrung seit 1878 ersichtlich: in Berlin von 2,42 auf 4,33 Millionen Stück in Hamburg von 1 auf 1,66 Millionen, in Frankfurt von 0,77 au 1,10 Millionen, in Magdeburg von 0,26 auf 0,43 Millionen ꝛc. Per Kopf der Bevölkerung erhalten wir hier bei der Vergleichung mit 1878 folgende Zusammenstellung: 1) Frankfurt 8 (6,8), 2) Mann⸗ heim 5,3 (4,2), 3) Bremen 4,8 (3,6), 4) Stettin 4 (3,3), 5) Ham⸗ burg 4 (2,9), früher an 6. Stelle, 7) Cöln 3,4 (2,5), früher an 8. Stelle, 8) Breslau 3,4 (2,1), früher an 11. Stelle, 9) Berlin 3 (2,3), früher an 9. Stelle, 10) Königsberg 2,6 (2,6) früher an 7. Stelle, 11) Hannover 2,3 (1,6), früher an 12. Stelle, 12) Leipzig 2,3 (3,0), früher an 5. Stelle, 13) Breslau 2,2 (1,8), früher an 11. Stelle, 14) Straßburg 1,8 (1,6), 15) Dresden 1,7 (1,2).

des Heutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Stants-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

½ sInsferate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

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Oeffentlicher Anzeiger. 8

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6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen.

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beilage.

Zubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. derl.

156057] Aufgebot.

Nachdem der Vormund der abwesenden

1) Johann Justus Bräutigam, geb. zu Breiten⸗

bach am 30. Mai 1809, 2) Michael Bräutigam, geb. daselbst am 2. Juni 1811,

glaubhaft gemacht hat, daß dieselben sich aus ihrer Heimath bereits seit fünfzig Jahren entfernt haben, ohne daß über ihr Leben oder Ableben inzwischen etwas bekannt geworden sei, so werden dieselben auf⸗ gefordert, sich spätestens im Termin

den 2. März 1885, Vormittags 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht Zimmer 19 zu melden, widrigenfalls sie für todt erklärt und ihr Vermögen an ihre präsumtiven Rechtsnachfolger ver⸗ abfolgt werden wird. ““

Cassel, den 9. Dezember 1884. 2 Königliches Amtsgericht, Abtheilung I. gez. Theobald. Wird veröffentlicht. Der Gerichtsschreiber: Schiebeler.

196074] Aufgebot.

Auf Antrag der minderjährigen Elisabeth Anna Marie Winter zu Berlin als Benefizialerbin des am 13. Oktober 1884 zu Berlin verstorbenen Gürtlermeisters Gustav Theodor Albert Winter und vertreten durch ihren Spezialpfleger Rechtsanwalt Hering hier, Kronenstraße 18, werden sämmtliche Nachlaßgläubiger und Vermächtnißnehmer des ꝛc Winter hierdurch aufgefordert, spätestens in dem auf den 16. Februar 1885, Vormittags 11¼ Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Jüdenstraße 58, Saal 21, anberaumten Aufgebotstermine ihre An⸗ sprüche anzumelden, widrigenfalls sie dieselben gegen die Benefizialerben nur insoweit geltend machen können, als der Nachlaß mit Ausschluß aller seit dem Tode des Erblassers aufgekommenen Nutzungen durch Befriedigung der angemeldeten Ansprüche nicht erschöpft wird.

Berlin, den 3. Dezember 1884.

Königliches Amtsgericht I., Abtheilung 48.

bö“ Auf den Antrag 1“ des Schiffers Peter Hinrich Claussen, des Lootsen Franz Claussen und des Fischers Carl Friedrich Claussen, sämmtlich zu Maasholm, ihren verschollenen, wahrscheinlich bei dem Brande des Schiffes „Austria“ am 13. September 1858 ums Leben gekommenen Bruder Jacob Hinrich Claussen aus Maasholm für todt zu erklären und den Todestag auf den 13. September 1861 festzu⸗ setzen, wird Letzterer hierdurch aufgefordert, spätestens bis zu dem auf den 2. Februar 1885, Vormittags 9 Uhr, anberaumten Termin bei dem unterzeichneten Gerichte u erscheinen, oder von seinem derzeitigen Aufent⸗ halte Nachricht zu geben, widrigenfalls derselbe auf den alsdann zu stellenden erneuten Antrag für todt erklärt werden wird. Zugleich werden Alle, welche gegen die beantragte Todeserklärung Einwendungen zu erheben haben, aufgefordert, dieselben bis spätestens in dem gedach⸗ ten Termine vorzubringen, widrigenfalls dieselben ür ausgeschlossen zu erklären sind. Kappeln, den 4. Dezember 1884. Königliches Amtsgericht. Abtheilung II.

[56076]

Die Erben der zu Brake unverehelicht verstorbenen Wilhelmine Müller haben die Erb⸗ chaft mit der Wohlthat des Inventars angetreten.

Beantragtermaßen werden daher Alle, welche An⸗ spruch auf Befriedigung aus dem Nachlasse der ꝛc. Müller zu haben vermeinen, hierdurch aufgefor⸗ dert, solche im Termine

Mittwoch, den 28. Januar 1885, Morgens 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle so gewiß hier anzumelden und zu begründen, als sonst die nicht erhobenen An⸗ sprüche später nur insoweit noch berücksichtigt wer⸗ den sollen, als der Erbe zur Herausgabe des aus der Erbschaft Empfangenen nach allgemeiner Rechts⸗ vorschrift überhaupt noch verpflichtet ist. Lemgo, den 3. Dezember 1884. Fürstliches Amtsgericht, Abth. II. Brandes.

960731 Bekanntmachung. Das Quittungsbuch der städtischen Sparkasse zu Breslau Nr. 100681 ausgefertigt am 29. Juli 1863 über 264 56 ₰, auf den Namen Marie Großer lautend, wird auf den Antrag der Hospital⸗ Inquilinin Elisabeth Kritschke zu Breslau hiermit aufgeboten. Die Inhaber des vorbezeichneten Quittungsbuches werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 9. Juli 1885, Vormittags 11 ½ Uhr, Zimmer Nr. 21 des ersten Stockes des Amts⸗ gerichtsgebäudes, am Schweidnitzerstadtgraben Nr. 2/3 hier, anberaumten Termine bei dem unterzeichneten Ge⸗ richt ihre Rechte an dem Quittungsbuch anzumelden und dasselbe vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung desselben erfolgen wird. Breslau, den 29. November 1884. Königliches Amtsgericht.

[56066] Auf Antrag des Johannes Preßler von Nieder⸗ beisheim werden der am 1. November 1814 geborene, im Jahre 1853 nach Amerika ausgewanderte Justus reßler von Unshausen, sowie etwaige Leibeserben desselben aufgefordert, sich spätestens im Termin

widrigenfalls der Justus Preßler für todt erklärt und sein Nachlaß den sich meldenden Erben ver⸗ abfolgt werden wird. i durch die Rechtsanwälte Dr. Schmidt und Liebe in Gera, klagt gegen ihren Ehemann, den Kaufmann Hermann Rößner, zuletzt in Auma, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Verlassung mit dem Antrage auf Trennung der Ehe dem Bande nach, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des gemeinschaftlichen Landgerichts zu Gera, Reuß j. L., Schloßstraße Nr. 23, auf

[55853]

durch den Amtsrichter Baumm für Recht:

Homberg, den 5. Dezember 1884. Königliches Amtsgericht, Abtheilung II. Im Namen des Königs!

Verkündet am 6. Dezember 1884. Effert, Gerichtsschreiber. In der Maciejewskischen Aufgebotssache F. 15/84, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Wongrowitz

1) der Hypothekenbrief über 3600 ℳ, noch gültig über 390 rückständige Kaufgelder, eingetragen aus der gerichtlichen Verhandlung vom 17. Februar 1879 an demselben Tage für die Michael und Anna Maciejewskischen Eheleute in Wiegenau in Abthei⸗ lung III. Nr. 7 des dem Landwirth Thomas Czar⸗ nolewski, welcher mit Veronica, geborenen Czar⸗ notta, in Ehe und Gütergemeinschaft lebt, gehörigen Grundstücks Wiegenau Band I. Blatt 3 gebildet, aus dem Hypothekenbrief vom 17. Februar 1879 und einer Ausfertigung der gerichtlichen Verhand⸗ 5. von demselben Tage, wird für kraftlos er⸗ lärt, 2) die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden den Antragstellern Michael und Anna Maciejews⸗ kischen Eheleuten auferlegt. Wongrowitz, den 6. Dezember 1884. Königliches Amtsgericht.

[55862] Oeffentliche Zustellung. 6“ Die Ehefrau Albertine Emilie Friederike Wucher⸗ pfennig, geb. Corbes, zu Altona, vertreten durch Rechtsanwalt Max Schmidt in Altona, klagt gegen ihren Ehemaun, den Arbeiter Edmund Ernst Her⸗ mann Wucherpfennig, unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage, die Ehe der Parteien dem Bande nach zu trennen, auch den Beklagten für den schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Altona auf den 14. März 1885, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Altona, den 6. Dezember 1884. C. Stahl, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. [55856] Oeffentliche Zustellung. Der Handelsmann Levi Rosenbach zu Hoof klagt gegen den Schlosser Ernst Roß, früher in Breiten⸗ bach bei Hoof, jetzt unbekannten Aufenthaltsorts, wegen 1) für einen am 26. Mai 1878 auf vorherige Bestellung zu dem verabredeten und angemessenen Preise von 63,00 käuflich gelieferten Buckskin⸗ anzugs, 2) eines am selben Tage gegebenen baaren Darlehens von 3,00 mit dem Antrage auf Ver⸗ urtheilung des Beklagten zur Zahlung von 66,00 nebst 5 % Zinsen vom Tage der Klagezustellung und vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung des Urtheils, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Cassel, Abtheilung 3, auf den 30. Januar 1885, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Brocke,

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [55864] Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau Fabrikarbeiter Christian Brinkmann, Friederike, geb. Wegmann, verwittwete Maurer Ma⸗ thias Krahe zu Witten, Rosenstraße Nr. 8, vertreten durch den Rechtsanwalt Justiz⸗Rath Krawinkel in Witten, klagt gegen den Fabrikarbeiter Christian Brinkmann, früher zu Witten, jetzt ohne bekannten Aufenthaltsort, wegen böslicher Verlassung auf Grund der §§. 688 und 689 Tit. I. Th. II. des Allgemeinen Landrechts, mit dem Antrage, die zwischen den Ehe⸗ leuten Fabrikarbeiter Christian Brinkmann und Frie⸗ derike, geb. Wegmann, zu Witten bestehende Ehe zu trennen und den Mann für den allein schuldigen Theil zu erklären und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Hagen auf b den 10. März 1885, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Schaper, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

155860] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Bahninvaliden Wilhelm Fritsch, Dorothee Marie, geb. Brandt, zu Alt⸗Brandsleben, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Fromme zu Halberstadt, klagt gegen ihren in unbekannter Ab⸗ wesenheit lebenden Chemann, den Bahninvaliden Wilhelm Fritsch, wegen Gewährung von Alimenten, mit dem Antrage auf Verurtheilung zur Zahlung von jährlich 547 50 vom 27. August 1884, und zwar die rückständigen sofort und die laufenden in vierteljährlichen Vorausbezahlungen, die Kosten des Rechtsstreites zu tragen und das Urtheil für vor⸗ läufig vollstreckbar zu erklären und ladet den Be⸗

wird

Landgerichts zu Halberstadt auf

den 27. März 1885, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Auszug aus der Klage bekannt gemacht. Halberstadt, den 8. Dezember 1884. Reichel, Sekretär,

[55863]

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Auszug der Klage bekannt gemacht. 8

klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streites vor die zweite Civilkammer des Königlichen

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

Oeffentliche Zustellung Die Agnes Pauline, verehel. Rößner, geb. Lahr, n Auma, zum Armenrechte zugelassen, vertreten

den 24. März 1885, Vormittags 10 Uhr,

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

Gera, den 8. Dezember 1884. Buckel, 1.u“ Gerichtsschreiber des gemeinschaftlichen Landgerichts.

155858] Oeffentliche Zustellung.

Der Schneidermeister Johannes Weinrich zu Heiligenstadt klagt gegen den Musikus Philipp Wedekind, früher zu Reinholterode, jetzt in unbe⸗ kannter Abwesenheit lebend, wegen Forderung für gelieferte Kleidungsstücke aus dem Schuld⸗ und An⸗ erkennungsscheine vom 25. September 1881, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zah⸗ lung von 95 nebst 5 % Zinsen seit dem 25. Sep⸗ tember 1881, und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Körig⸗ liche Amtsgericht zu Heiligenstadt auf

den 4. März 1885, Mittags 12 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Heiligenstadt, den 4. Dezember 1884. 8

Frommelt,

Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts, Abth. 4.

15586211 Bekanntmachung. In Sachen Joseph Bauer, Kutscher hier, gegen Maria Bauer, dessen Ehefrau, z. Z. unbekannten Aufenthalts, wegen Ehescheidung, hat das Kgl. Landgericht München I. die öffentliche Zustellung der Klage des Rechtsanwalts Dr. Wassermann von hier vom 1. dies. Monats bewilligt und wurde zur Ver⸗ handlung die öffentliche Sitzung der I. Civil⸗ kammer vom Mittwoch, den 4. März 1885, Vormittags 9 Uhr, bestimmt.

Hiezu wird die Beklagte mit der Aufforderung geladen, behufs ihrer Vertretung rechtzeitig einen bei diesseitigem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. Kläger dringt auf Trennung der Ehe dem Bande nach aus Verschulden der Beklagten wegen Ver⸗ letzung der ehelichen Treue.

München, am 6. Dezember 1884.

(L. S.) Der Kgl. Obersekretär: Rodler.

[55859] Oeffentliche Zustellung. Die Rittergutsbesitzer Lippmann und Auguste Landsberger'schen Eheleute zu Chojno, vertreten durch den Justizrath Gerlach zu Samter, klagen gegen die Wirth Ferdinand und Julianne Kierstein’schen Ehe⸗ leute, früher in Chojno, jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, wegen Zahlung von 300 nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1880 Theilforderung von der auf Chojno Nr. 147 Abtheilung III. Nr. 2 ein⸗ getragenen Post von 3240 mit dem Antrage auf Verurtheilung der Beklagten zur Zahlung von 300 nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1880 und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreites vor das Königliche Amts⸗ gericht zu Wronke auf

den 4. März 1885, Mittags 12 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Bloch,

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

EE1““

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

[55836] Holzverkauf. Aus dem hiesigen Revier sollen am Dienstag, den 6. Jannar 1885, von Vormittags 10 Uhr ab, im Kruge zu Hermsdorf aus den Schutz⸗ bezirken Schlodien, Carwinden und Groß⸗Quittainen circa 220 Stück starke Eichen von 1,50 bis über 5 Festmeter Inhalt, circa 60 70 Raummeter Eichen⸗ Böttcherholz und diverse andere Nutzholz⸗Sorti⸗ mente gegen gleich baare Bezahlung versteigert wer⸗ den, wozu Kaufliebhaber hiermit eingeladen werden,

Schlodien O./Pr., den 10. Dezember 1884.

Der Forstverwalter. [55835] Holzverkauf in der Oberförsterei Giesel, Kreis Cassel, Bahnstation Fulda.

Am Dienstag, den 16. Dezember cr., Vor⸗ mittags 10 Uhr, sollen in der Blockschen Gast⸗ wirthschaft zu Giesel ca. 1000 rm zur Zellulose⸗ Fabrikation geeigneten noch einzuschlagenden Kiefern⸗ holzes unter den im Termin bekannt zu machenden Bedingungen öffentlich versteigert werden.

Giesel, den 8. Dezember 1884. 1 Der Oberförster. [55834] Holzverkauf

in der Oberförsterei Torgelow.

In der am Dienstag, den 16. Dezember er., Vorm. 10 Uhr, im J. Stahlkopfschen Gasthause hierselbst anstehenden Holzversteigerungstermine kom⸗ men zum Ausgebot:

I. Belauf Heinrichsruh, Jagen 124:

Kiefern: 420 Stück Langholz, 46 rm Nutzkloben,

330 rm Brennholz. II. Belauf Torgelow, Jagen 150 a. und 151a.:

1“

Buchen: 11 rm Nutzkloben, 90 rm Brennholz. Kiefern: 215 Stück Langholz, 47 rm Nutzkloben, 220 rm Brennholz.

III. Belauf Hammer, Totalität: Eichen: 1 rm Nutzkloben, 34 rm Brennholz. Birken: 7 Nutzenden, 50 „m Brennholz. 1 Kiefern: 14 Stück Langholz, 7rm Nutzkloben, 160 rm Brennbolz. b Außerdem das vorhandene Reiserholz. Torgelow, den 10. Dezember 1884. Der Oberförster:

[55830] Am Mittwoch, den 17. Dezember er., von Vormittags 10 Uhr ab, findet im Hotel Klage⸗ mann zu Gransee ein Verkauf von Bau⸗, Nutz⸗ und Brennholz, soweit solches vorräthig ist, statt und zwar kommen aus dem Belaufe Lögow, Schlag Jag. 1 c. Buchen⸗ und Kiefern⸗Abschnitte und Nutzstöße, Kloben und Knüppel (ca. 200 Festm.); aus dem Belaufe Wolfsluch, Totalität, einige Hun⸗ dert Kiefern⸗Durchforstungs⸗Stangen II. und III. Kl., sowie das Brennholz; aus dem Belaufe Rehberge, Schlag Jag. 47 b., ca. 200 Stück theils starke Kie⸗ fernstämme 2 R.⸗Mtr., Nutz⸗Kloben ca. 100 R.⸗ Mtr. Kief. Kloben und 80 R.⸗Mtr. Stöcke; aus dem Belaufe Zabelsdorf, Jag. 54, 3 Birken⸗Ab⸗ schnitte, 13 Kiefernstämme 22 R.⸗Mtr. Kloben und 15 R.⸗Mtr. Stöcke zum Angebote. Lüdersdorf, den 8. Dezember 1884. Der Oberförster.

Simon. [55832] Verkanf von Kiefern⸗Bauholz für die Königliche Ober⸗ försterei Lichtefleck, Kreis Soldin i. d. Neum.

Die Lizitationen finden an folgenden Tagen statt und beginnen jedesmal Vormittags 10 Uhr. I. In Gr. Fahlenwerder im Nixschen Gasthause: 1

Dezember 1884, für den

22

Montag, den 22. Donnerstag, den 22. Januar 1885, für den Schlag Jag. 57, südlicher Theil.

II. In Schöneberg im Kemnitzschen Gasthause: Donnerstag, den 8. Januar 1885, für den Schlag Jag. 64, 8 8 Donnerstag, den 12. Februar 1885, für den

Schlag Jag. 57. mittlerer Theil. Lichtefleck, den 7. Dezember 1884.

Der Oberförster:

Kellner.

[55833] Königliche Oberförsterei Stoberau, Kreis Brieg, Regierungsbezirk Breslau. Holzverkauf am 18. Dezember cr., von Vorm. 10 Uhr ab, im Gerber'schen Gasthause zu Stoberau. Zum Verkauf gelangen aus den Schutzbezirken Alt Cöln, Stoberau, Tarnowitz und Moselache (Schläge im Jagen 121, 161, 176 u. 222) circa 169 Stck. Eichen mit 79 fm III./V. Kl., 1800 Nadelholz⸗Bauholz mit eirca 1225 Im I/7 Kl. 360 rm Nadelholzscheit. 3 Der Königliche Oberförster. [56044] Holz⸗Versteigerung 8 in der Königlichen Oberförsterei Falkenberg, Kreis Torgau, Regierungsbezirk Merseburg. & Am Sonnabend, den 20. Dezember ecr., von Vormittags 11 Uhr ab, sollen an Ort und Stelle öffentlich meistbietend unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen verkauft werden: Schutzbezirk Pressel, Jagen 111: 155 Stück kiefern Langnutzholz mit 180,33 fm. Schutzbezirk Authausen, Jagen 132: 1 31 Stück kiefern Langnutzholz mit 37 ffmn. 8 Falkenberg bei Dommitzsch, den 8. Dezember 1884.

Der Oberförster. von Steuben.

1“ [56042] Holzverkaufs⸗Bekanntmachung. Oberförsterei Taubenwalde. 89

Am 20. Dezember 1884, Vormittags 10 Uhr, soll hierselbst der planmäßige Derbholz⸗Einschlag des 15 km von Znin und Mogilno belegenen Jagens 189, im Gesammtbetrage von 850 fm, gegen einen Durchschnittspreis pro Festmeter Derbholz, stehend, öffentlich meistbietend verkauft werden. Die Auf⸗ bereitung erfolgt durch die Forstverwaltung und auf deren Kosten den Wünschen des Käufers gemäß, welcher die Art und Weise der Ausnutzung bestim⸗ men und die Nutzhölzer auf der Schlagfläche selbst weiter bearbeiten lassen kann. Der Förster Schroe⸗ der in Kerngrund bei Goniawa ertheilt über das zum Verkauf kommende Holz mündlich nähere Aus⸗ kunft und wird den Schlag auf Verlangen vor⸗ eigen. Hie Verkaufsbedingungen werden vor Beginn der Lizitation bekannt gemacht und können auch vorher hier sowie bei dem genannten Förster jederzeit ein⸗ gesehen werden. 1

Taubenwalde bei Goscieszyn, den 9. Dezem⸗ ber 1884.

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Der Königliche Oberförster. Koyen.

[560462 Holzverkauf in der Königlichen Oberförsterei Pflastermühl. Am Montag, den 22. Dezember 1884, von Vormittags 10 Uhr an, sollen beim Gastwirth D. Oppel in Bölzig etwa 2000 Festmeter Kiefern Rundholz I. bis V. Klasse aus den Jagen 4, 29, 45 a, 87 b, 106 b, 191, 2902, 251 b, 266 2/b, 299 a und 304 b in sämmtlichen Schutzbezirken der hiesigen Oberförsterei unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen öffentlich meistbietend verkauft werden. Pflastermühl bei Prechlau W. Pr., den 9. Dezember 1884.

Gerichtsschreibe des Königlichen

am 13. Febrnar 1885 an Gerichtsstelle zu melden,

Eichen: 6 Nutzenden, 931 Brennholz.

Nutzkl ben, 220 rm

Der Königliche Oberförster.