rechnen.
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Grund seiner Stellung auch als oberster Bischof seines Landes. I, 22 * keinem Zwefel unterworfen, daß die Militär⸗Kirchen⸗ ordnung, die von einem preußischen Könige erlassen ist, Geltung behält so lange, bis sie durch eine neue Militär⸗Kirchenordnung ersetzt wird. Es handelt sich nicht um ein Recht, was wir jetzt etwa per⸗ langen, welches uns unter Zustimmung des Reichstages gewährt werden soll, sondern um ein Recht, welches wir kraft Königlicher Verordnung besitzen. 1
Der Abg. Dr. Möller bemerkte, es widerspreche der Frei⸗ heit der evangelischen Kirche, die Soldaten zum Gottesdienst zu kommandiren, und müsse auf die Andacht und das religiöse Bewußtsein derselben nachtheilig wirken.
Der Abg. Freiherr von Maltzahn⸗Gültz konstatirte, daß die von dem Abg. Möller vorgetragene Meinung über evan⸗ gelische Freiheit nicht den Ansichten entspreche, welche in wirk⸗ lich cvangelischen Kreisen obwalteten. Er halte es nicht nur für ein Recht, sondern sogar für die Pflicht der Vorgesetzten, den Untergebenen die Gelegenheit zu geben, in geordneter Weise die Kirche zu besuchen, und halte die Vorgesetzten für ver⸗ pflichtet, über das Seelenheil der ihnen Anvertrauten zu wachen. Er konstatire schließlich noch, daß es abermals die freifinnige Partei sei, welche gegen die bestehenden Einrichtungen auf kirchlichem Gebiete Angriffe richte.
Der Abg. Schott erinnerte den Kriegs⸗Minister, daß es sich hier nicht um preußische Verhältnisse allein handele, und daß jeder der deutschen Staaten seine eigene Kirchenordnung habe. Man sei hier nicht im preußischen Landtage, sondern im Reichstage, und könne nicht von Rechten des Königs sprechen. 3
Der Staats⸗Minister Bronsart von Schellendorff erwiderte, er habe speziell von der Garnisonkirche für Neisse ge⸗ sprochen, eine preußische Stadt. Er sei preußischer Kriegs⸗Minister und preußischer Bevollmächtigter zum Bundesrath. Er spreche also immer nur von dem Bischofsrecht des Königs in Preußen. Man habe vorsichtiger Weise bei Militärkonventionen die Militär⸗ Kirchenordnung immer ausgeschlossen, sie sei also Sache jedes einzelnen Staates. Die Ausführungen des Vorredners seien demnach gegenstandslos.
Der Abg. Graf Ballestrem bemerkte, er mache die Herren von der Linken darauf aufmerksam, daß der Mißbrauch eines Rechtes das Recht selbst nicht überflüssig mache. Wenn man also früher katholische Soldaten in altkatholische Kirchen ge⸗ führt habe, so sei das ein Mißbrauch gewesen, der von der M litärbehörde eingesehen und abgeschafft sei. Die Führung der Soldaten in den Gottesdienst ihrer Religion bleibe aber nützlich und nothwendig. B
Der Abg. Stöcker erklärte, das Verfahren der Herren links werde in weiten Kreisen unseres Landes Mißbilligung finden, denn es sei nur darauf gerichtet, den Geist des Heeres zu erschüttern. Es gehöre zu den großartigsten Zügen, welche der Krieg gegen Frankreich aufzuweisen gehabt habe, daß vor Ausbruch desselben die Soldaten regimenterweise das heilige Abendmahl genommen hätten; und im Kriege selbst habe der religiose Geist der Soldaten die Bewunderung Aller erregt, wie ihm von einem Franzosen bestätigt sei. Natürlich sei es Pflicht des Landesvaters, den religiösen Sinn im Heere zu wahren, zumal da derselbe summus episcopus sei. Bedenke man doch, daß die jungen Leute in einem Alter unter die Fahne träten, wo sie noch der Führung bedürften. Die⸗
selben ständen in demselben Verhältniß zu ihren Vor⸗ gesetzten, wie die Knechte zu ihren Gutsherren, die auch für die Religiosität ihrer Untergebenen zu sorgen hätten. In den Civilkirchen seien ja die meisten Plätze ver⸗ miethet, also für die Soldaten nicht vorhanden, oder die Sol⸗ daten bekämen die schlechtesten Plätze, wodurch ein Widerwille gegen den Kirchenbesuch bei ihnen erzeugt werden müsse, während sie so in großer Zahl freiwillig zum Gottesdienst gingen. Es sei ihnen nicht eine Last, sondern eine Freude, sich als religiöse Menschen zu bethätigen. Wenn wieder ein⸗ mal Kriegsgefahr entstehe, dann gebe nur der religiöse Geist die Freudigkeit zum Kämpfen und zum Sterben.
Der Abg. Richter (Hagen) erwiderte, das Pathos des Abg. Stöcker sei gerade hier am wenigsten am Platz. Auch er wolle ja, daß den Soldaten die nöthige freie Zeit und übereinstimmende Zeit zum Besuch des Gottesdienstes gegeben werde; auch hätten ja die Militärbehörden das Recht, sich in den Civilkirchen Plätze gegen Entschädigung für die Soldaten abtreten zu lassen. Es komme nur dar⸗ auf an, ob die Soldaten mit Recht zur Kirche kommandirt werden könnten oder nicht. Dadurch, daß die Soldaten zum Gottesdienst kommandirt würden, sei der Geist, mit dem sie in den letzten Feldzug gezogen seien, nicht entstanden. Für ihn bleibe eine einfache Rechtsfrage übrig. Nur für Preußen, nicht für das Reich, sei der Monarch Landesbischof. Die Militär⸗Kirchenordnung sei noch nicht Gesetz; und der Gottesdienst habe mit militärischen Ver⸗ hältnissen nichts zu thun. Wenn mit demselben militärische Nebenabsichten verbunden werden sollten, so müsse der Gottesdienst ja auch natürlich darunter leiden.
Der Abg. Stöcker erklärte, wenn es sich wie hier um die heiligsten Dinge handele, so brauche er sich seines pathetischen
Tones nicht zu schämen. Derselbe sei hier eher am Platze als beim Raisonniren auf der Linken. (Der Präsident ersuchte den Redner, das Wort: raisonniren nicht in Bezug auf eine Per⸗ sönlichkeit des Hauses in Anwendung zu bringen.) Er habe nicht von einer Person, sondern von der anderen Seite des Hauses gesprochen. Der Abg. Richter sei übrigens über die Frage, über die derselbe gesprochen habe, nicht orientirt, der König von Preußen sei nicht nur summus episcopus für die alten Provinzen, sondern auch für die neuen. Der Abg. Richter habe deshalb auch nicht mit der Sicherheit gesprochen, die sonst bei ihm zu finden gewesen sei. Es handele sich bei dieser Frage nicht um rein äußerliche Dinge, denn dazu sei die Erziehung des Volkes durch die Religion doch nicht zu 1 Ein Volk ohne Religion sei verloren. Auf der linken Seite möchte das bestritten werden. Trotzdem werde seine Partei an diesem Satze festhalten.
Der Abg. Nichter (Hagen) konstatirte, es handele sich hier nur um das disziplinarische Recht gegenüber dem Soldaten, ihn in die Kirche zu kommandiren. Wenn die Rechte in ihrem Rechtsanspruch so sicher sei, dann müsse sie sich doch auf be⸗ stimmte Gesetze berufen können; statt dessen berufe die Rechte
sich aber immer nur im Allgemeinen auf den summus episco-
pus und die Militärhoheit. Er bestreite, daß überhaupt ein Mensch zum Kirchenbesuch gezwungen werden könne, und der Abg. Stöcker habe mit seinem Hinweis auf Gesellen und Knechte sich selbst geschlagen; der Meister und der Bauer habe über diese ebensowenig ein solches Recht wie der militärische Vorgesetzte über die Soldaten. Die Religion stehe, wie er wiederhole, hier gar nicht in Frage, und er meine, in der
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Armee werde immer gerade so viel Religion sein wie im Volke
überhaupt. 8 8
Der Staats⸗Minister Bronsart von Schellendorff ent⸗ gegnete, ob die betreffende Militärverordnung als Verordnung oder Gesetz publizirt sei, komme gar nicht in Betracht; dieselbe datire aus der Zeit Friedrich Wilhelm III., wo solche Unter⸗ schiede überhaupt nicht festgehalten worden seien. Im Uebrigen sei dies auch für die Armee gleichgültig. Der Kirchenbesuch der Soldaten beruhe auf Allerhöchstem Befehl, und ein solcher würde in dem Heere stets befolgt werden. 8 .
Der Abg. Stöcker erklärte, wenn der Abg. Richter die Frage auf den Besehl zuspitze, so werde es demselben doch nicht gelingen, das Volk über die Tragweite dieser Diskussion zu täuschen. Das Aeußere daran sei das Geringste; es handele sich dabei wesentlich um die Bedeutung des religiösen Lebens und der religiösen Erhebung; und es werde im Lande nicht verstanden werden, daß die g 8 dieser Weise gegen eine
eheiligte Einrichtung Protest erhebe.
884 85 Abg. Zang, P (Hagen) bemerkte, der Abg. Stöcker ziehe den Begriff der Heiligkeit herunter, wenn derselbe ihn auf eine äußere disziplinarische Verordnung anwende. Wenn der Kriegs⸗Minister sage, es sei gleichgültig, ob der Kirchen⸗ besuch durch Gesetz oder Verordnung angeordnet sei, so sei das der Standpunkt der Armee; er frage nach dem Rechts⸗ titel. Es sei ein Unterschied, ob ein Gesetz zu Grunde liege, das man ändern könne, oder eine Verordnung, die nach seiner Ueberzeugung der verfassungsmäßigen Freiheit widerspreche. Er warne vor der Annahme, als ob es in der Armee einen absoluten Gehorsam gebe; dieser gelte nur in militärischen Dingen; darüber hinaus höre der Gehorsam auf. Von ab⸗ solutem sklavischen Gehorsam könne man etwa in Bezug auf die russische Armee sprechen. v
Der Staats⸗Minister Bronsart von Schellendorff erwiderte, in der preußischen Armee sei der Gehorsam unbeschränkt.
Der Abg. von Helldorf bemerkte, den Abg. Richter schienen seine Kenntnisse verlassen zu haben. Ihm sei es nicht zweifel⸗ haft, daß Verordnungen, die vor Erlaß der Verfassung er⸗ gangen seien, Rechtskraft hätten. Die Disziplin in der Armee beschränke sich nicht auf militärische Dinge, sondern auch auf das bürgerliche Leben des Soldaten. 1
Der Abg. Richter (Hagen) entgegnete, bei dem Grundsatz, daß der Gehorsam in der Armee unbeschränkt sei, würde jede Freiheit aufhören, auch die bürgerliche Freiheit, die Testir⸗ freiheit ꝛc., dann sei man überhaupt auf dem Standpunkt Friedrich Wilhelm I. angekommen, der sein Recht so auf⸗ gefaßt habe, daß derselbe seinen Soldaten auch habe komman⸗ diren können, bestimmte Persönlichkeiten zu heirathen. Einen solchen Gehorsam könne es heute nicht geben, weil derselbe mit den ganzen modernen Kulturverhältnissen und dem modernen Staate in Widerspruch stehe. 1
Der Abg. Stöcker bemerkte, der Gottesdienst gehöre mit zum Dienst. Wenn man hier darüber spreche, ob der Gottes⸗ dienst obligatorisch sein solle oder nicht, so spreche man in der That über heilige Dinge. Indem der Abg. Richter gegen die Form polemisire, nehme derselbe auch eine oppositionelle Stellung gegen den Inhalt. Er erinnere denselben an ein Wahl⸗Flugblatt der deutschfreisinnigen Partei, welches ge⸗ schlossen habe: „Vorwärts für Kaiser und Reich!“ Mit Gott! hätten die Herren weggelassen, das würden sie heute auch thun. Der Abg. Dirichlet erklärte, der Abg. von Helldorff meine, jeder verständige Bauer und Gutsbesitzer halte seine Leute zum Kirchenbesuche an. In seinen Augen habe allerdings jeder verständige Gutsbesitzer und Bauer die Pflicht, sobald bei demselben ihm unterstellten Arbeitern das religiöse Be⸗ dürfniß, nach der Kirche zu gehen, sich geltend gemacht habe, denselben die Gelegenheit dazu zu gewähren, an Sonntagen oder auch an Arbeitstagen. Wenn derselbe aber darüber hinaus in das relisiöse Leben desselben eingreife und ihn in die Kirche zwinge, dann handele er geradezu unverständig und kümmere sich um Dinge, die ihn auf Gottes Welt nichts angingen. Was dienstlich geregelt werden müsse, sei die Zeit, wann der Soldat aufzustehen habe, wann er zum Appell kommen solle und der⸗ gleichen; aber die dienstliche Regelung der Erhebung zu Gott gehe für seine Vorstellungen zu weit. Kommando zur Er⸗ hebung zum Höchsten erzeuge Heuchelei. Es handele sich hier also nicht um die Wahrung heiliger Dinge, sondern um den Mißbrauch der Disziplin zur Erzeugung von Heuchelei.
Der Abg. Graf Ballestrem bemerkte, er müsse dem Kriegs⸗ Minister doch bemerken, daß auch der militärische Gehorsam nicht ganz unbeschränkt hingestellt werden könne. Auch dieser finde seine Grenze an dem Gehorsam gegen den höheren Vor⸗ gesetzten, gegen Gott. —
Der Abg. Richter (Hagen) entgegnete, der Abg. Stöcker habe einen Angriff gegen seine Partei daraus hergeleitet, daß in dem Wahlflugblatt nur „für Kaiser undReich“, und nicht auch „mit Gott“ gestanden habe. Er rechne zu den gött⸗ lichen Geboten auch, daß man den Namen Gottes nicht unnütz ausspreche. Er halte es nicht für angemessen, wo es sich um wandelbare politische Einrichtungen handele, Gott hinein⸗ zubringen. Im Uebrigen sei dem Abg. Grafen von Ballestrem selbst klar geworden, wie gefährlich der Grundsatz des unbe⸗ dingten Gehorsams werden könne. Es könnte dann folgerichtig auch kommandirt werden, daß katholische Soldaten an dem evan⸗ gelischen Sakrament sich betheiligen mußten. Die Bestrafung für die Verweigerung des Gehorsams in diesem Falle würde man freilich allgemein als eine Unsittlichkeit empfinden. Mit vollem Recht habe Graf Ballestrem hervorgehoben, daß es auch für den Soldaten noch eine höhere Autorität gebe als seinen Vorgesetzten. Gerade weil es Gewissenssache jedes Einzelnen sei, sein Verhältniß zu Gott zu regeln, sei er gegen das Kommando zum Kirchenbesuch. 1
Der Staats⸗Minister Bronsart von Schellendorff führte aus, daß es für den Soldaten noch etwas Höheres gebe, als die Erfüllung seiner militärischen Pflichten, verstehe sich von selbst. Die Verhältnisse, die der Abg. Richter aus dem von ihm aufgestellten Grundsatz herauskonstruirt habe, seien ihm unverständlich. Auf diese Weise könne man das vernünftigste Prinzip zu einem unvernünftigen machen.
Der Abg. Dirichlet erklärte, in den Augen aller evange⸗ lischen Leute sei es ein religiöses Gebot, daß kirchliche Hand⸗ lungen in Harmonie mit dem inneren Bewußtsein sich befinden müßten, und es widerspreche dem evangelischen Grundsatz, derartige Stimmungen zu einer bestimmten Stunde sich auf⸗ kommandiren zu lassen. Der Abg. Stöcker habe gesagt, es sei ihm von französischer Seite versichert worden, der deutsche Sieg in den Jahren 1870—71 sei der stärkeren reli⸗ giösen Stimmung der deutschen Armee zu verdanken. Sei auch der Sieg der preußischen Armee 1866 dem Umstande zuzuschreiben, daß in ihr das reliziöse
im Jahre
Gefühl stärker gewesen sei, als in dem sächsischen, bayerischen,
nnöverschen Heere? Und würde es der Abg. Stöcker nich G“ Ulhs Hemie erklären, daß der Sieg der französischen Armee zu Anfang dieses Jahrhunderts auf der Superioritäe des Atheismus über den Konfessionalismus beruht habe?
Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, allerdings könne reli giöse Gesinnung nicht aufgezwungen werden, aber die Solda ten könnten doch aus ihrer Passivität aufgerüttelt werden Er würde es sehr bedauern, wenn in Folge der heutigen Dis⸗ kussion in den bestehenden Grundsätzen eine Aenderung ein⸗ träte. Er wünsche, daß den katholischen Soldaten öfter Ge⸗ legenheit gegeben werde, die Kirche an Sonn⸗ und Fei rtagen zu besuchen. 1
Der Titel wurde genehmigt. 1 8
Die Forderungen von ersten Raten resp. ersten Bauraten für Kasernenneubauten in Düsseldorf und Münster resp. für den Bau einer Garnison⸗Waschanstalt in Münster wurden nach kurzer Debatte gestrichen, desgl. die erste Baurate für den Neubau eines Festungsgefängnisses in Posen und die Forderung zum Neubau eines Dienstgebäudes für das Ar⸗ tilleri⸗Depot in Thorn; dagegen wurde der von der Kom⸗ mission gestrichene Titel „Neubau eines Friedens⸗Pulver⸗ magazins in Königsberg“, voller Bedarf 29 300 ℳ, nach kurzer Befürwortung durch den Bundeskommissar, Major Haberling und die Abgg. Richter und Frhr. von Huene mit großer Mehrheit bewilligt. Abgelehnt wurde ferner dem Kommissions⸗ antrage entsprechend die erste Rate für den Neubau eines Friedens⸗Laboratoriums in Spandau; im Uebrigen genehmigte das Haus den Rest des Kapitels.
Im sächsischen Etat wurde die Forderung von 25 000 ℳ zur Errichtung von Kriegsverpflegungs⸗Anstalten gestrichen, ebenso nach kurzer Debatte die Forderung von 160 000 ℳ zum Erwerb der städtischen Kaserne in Bautzen, der Etat im Uebri⸗ gen bewilligt, desgl. der württembergische Etat unter Strei⸗ chung der ersten Rate von 60 000 ℳ zu Neubau eines Militär⸗ Arresthauses in Ulm.
Ein Vertagungsantrag wurde angenommen.
Der Präsident schlug vor, die nächste Sitzung am Montag 1 Uhr abzuhalten mit der Tagesordnung: Fortsetzung der Berathung des Militäretats, und Marineetat. 8
Der Abg. Rickert erklärte, er sei vollständig von der Noth⸗ wendigkeit durchdrungen, daß der Reichstag mit dem preußischen Landtag gleichzeitig tage, doch treffe ihn der Vorschlag des Präsidenten besonders hart. Im Abgeordnetenhause finde die Generaldebatte des Etats statt und hier sei er Referent für den Spezialetat der Marineverwaltung. Er bitte deshalb, wenn angänglich, den Marine⸗Etat abzusetzen, und gebe ferner anheim, die Sitzung erst um 2 Uhr zu beginnen.
Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, sollte es nicht möglich sein, am Montag die Sitzung ausfallen zu lassen? (Zahlreiche Rufe: Nein!) Die Herren, welche Nein! gerufen hätten, säßen wahrscheinlich nicht im Abgeordnetenhause. Bisher hätten alle Parteien geglaubt, am Montag und Dienstag würde hier keine Sitzung sein. Er möchte doch wünschen, daß die beiden Präsidenten sich wegen der Zeiteintheilung in ein gewisses Einvernehmen setzten.
Der Abg. Frhr. zu Franckenstein führte aus, er halte es für seine Pflicht, daß der Reichstag mit seinen Plenarsitzungen fortfahre, der Reichstag müsse sich bestreben, die Etatsberathung zu Ende zu führen, um damit dem preußischen Landtage Zeit zu geben, seine Berathungen ruhig abzuhalten. So lange dies Haus nicht mit dem Etat fertig sei, sei es kaum möglich, den preußischen Etat ernsthaft in Berathung zu nehmen. Für die außerpreußischen Mitglieder dieses Hauses sei eine Vertagung von zwei Tagen ganz unerwünscht.
Der Präsident schloß sich den Wünschen Rickert an.
“ vertagte sich das Haus um 5 Uhr auf Montag 2 Uhr.
des Abg.
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In der Börsen- beilage. 2
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2 8 2 162959]1 Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von Alt⸗Schöneberg Band 19 Nr. 880 auf den Namen des Architekten August Wilhelm Cordes hier eingetragene, in der Bülowstraße Nr 34 belegene Grundstück
am 25. März 1885, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht — an Gerichts⸗ stelle — Jüdenstraße 58I., Zimmer 15, versteigert werden.
Das Grundstück ist mit 10 000 ℳ Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Jüdenstr. 58 II., Zimmer 29 A. eingesehen werden.
Alle Realberechtigten werden aufgefordert. die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An⸗ sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Verstei⸗ gerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der⸗ artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.
Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 25. März 1885, Mittags 1 Uhr, an Gerichtsstelle, Jüdenstraße 58 I., Zimmer 15, verkündet werden.
Berlin, den 13. Januar 1885.
Königliches Amtsgericht I., Abtheilung 52.
162960+ Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 105 Nr. 5128 auf den Namen des Stellmachermeisters Wilhelm Fund eingetragene, in der Veteranenstraße Nr. 15 hierselbst belegene Grundstück
am 28. März 1885, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte — an Gerichts⸗ stelle — Jüdenstraße 58, I. Treppe, Zimmer 12, ver⸗ steigert werden.
Das Grundstück ist mit 7180 ℳ Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer⸗ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Jüdenstr. 58, II. Treppen, Zimmer Nr. 29 a., ein⸗ gesehen werden.
Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An⸗ sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der⸗ artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗
kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗
steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe on Geboten anzumelden und, falls der betreibende läubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu nachen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des eringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.
Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund⸗ stücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß
8 Versteigerungstermins die Einstellung des Ver⸗
hrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 31. März 1885, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle, Jüdenstr. 58, I. Treppe, Zimmer 12, verkündet werden.
Berlin, den 8. Januar 1885.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 53.
[63004] Ausfertigung.
Aufgebot.
Auf Antrag des Gendarmerie⸗Wachtmeisters Peter Frank in Vilsbiburg ergeht Aufforderung:
1) an Theres Hecht, geboren am 5. Juni 1807 in Thännesreuth, eheliche Tochter der Häuslers⸗ eheleute Michael und Barbara Hecht, letztere geborne Rösch, welche im Jahre 1834 nach Wien verzogen und seit mehr als 10 Jahren verschollen ist, spätestens in dem auf
Dienstag, den 17. November d. J.,
Vormittags 9 Uhr,
angesetzten Aufgebotstermine persönlich oder
schriftlich bei dem unterfertigten Gerichte sich
widrigenfalls sie für todt erklärt
wird,
an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Auf⸗
gebotstermine wahrzunehmen;
an alle Diejenigen, welche über das Leben der
Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung
hierüber bei Gericht zu machen.
Tirschenreuth, den 13. Januar 1885.
Königliches Amtsgericht. gez. Baumann. gez. Kühn. Zur Beglaubigung:
Tirschenreuth, den 15. Januar 1885. 8
Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts (L. S.) Zrenner, K. Sekretär.
Ausfertigung. [62762] Aufgebot.
Die Landwirthskinder Anna Katharina und Jo⸗ hann Georg Lindner von Brand, ersterer am 1. April 1827, letzterer am 27. März 1834 geboren, sind in den fünfziger Jahren nach Amerika ausgewandert, und haben schon über zehn Jahre keine Kunde von ihrem Lrben hierher gelangen lassen.
Auf Antrag des Gold⸗ und Silberarbeiters Lorenz Hoppe von Arzberg, welcher über dieselben als Ku⸗ rator aufgestellt ist, ergeht nunmehr die Auf⸗ forderung:
1) an die Verschollenen spätestens in dem auf Donnerstag, den 12. November l. Irs., Vormittags 9 Uhr. dahier anberaumten Aufgebotstermine persönlich oder schriftlich sich zu melden, widrigenfalls sie für todt
erklärt werden,
2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren wahrzunehmen,
3) an alle Diejenigen, welche über das Leben der Verschollenen Kunde geben können, Mitthei⸗ lung hierüber bei Gericht zu machen.
Thiersheim, am 15. Januar 1885.
Königliches Amtsgericht. Rupprecht, K. Amtsrichter.
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Thiersheim, am 16. Januar 1885.
Die Gerichtsschreiberei des K. Amtsgericht Thiersheim.
(L. S.) Kuttenfelder, Sekretär.
Aufgebot.
Die Nachlaßgläubiger des am 4. Dezember 1883 zu Breslau verstorbenen Kaufmanns Constantin Zupanski werden auf den Antrag des Nachlaß⸗ pflegers, des Rechtsanwalts Hennig zu Breslau, aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf den Nach⸗ laß des Erblassers spätestens in dem auf
den 31. März 1885, Vormittags 11 ½ Uhr, im Zimmer Nr. 21 des ersten Stockes des Amts⸗ gerichtsgebäudes am Schweidnitzerstadtgraben Nr. 2/3, anberaumten Termine bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden, widrigenfalls sie gegen die Beneftzial⸗ erben ihre Ansprüche nur noch insoweit werden geltend machen können, als der Nachlaß mit Aus⸗ schluß aller seit dem Tode des Erblassers*) auf⸗ gekommenen Nutzungen durch Befriedigung der an⸗ gemeldeten Ansprüche nicht erschöpft wird.
Breslau, den 31. Dezember 1884.
Königliches Amtsgericht.
*) Nicht „der Erblasserin“ wie es irrthümlich in
Nr. 8 dieses Anzeigers vom 10. Januar 1885 heißt.
[63003] Aufgebot eines verloren gegangenen Papiers.
Aus dem Nachlasse der am 3. Januar 1880 zu Spandau verstorbenen Wittwe Harre, Caroline Friederike, geb. Kleessen, ist die pro 1. Juli 1881 ausgelooste Spandauer Stadtobligation II. Emission Nr. 244 über 100 Thaler angeblich abhanden ge⸗ kommen und soll auf Antrag der legitimirten Erben der Wittwe Harre zum Zwecke der Kraftlos⸗ erklärung aufgeboten werden.
Es wird deshalb der Inhaber des bezeichneten Papiers hierdurch aufgefordert, spätestens in dem unten genannten Termine sein Recht anzumelden und das Papier vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung desselben erfolgen wird.
Der Aufgebotstermin wird auf
den 1. April 1885, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 24, anberaumt.
Spandau, den 1. Dezember 1884.
Königliches Amtsgericht.
[63002] Aufgebot.
Der frühere Gerichtsschreiber des unterzeichneten Gerichts, Carl Sonnemann von bier, ist seines Amtes entlassen worden. Die Gläubiger, welche aus der Amtsführung Sonnemanns solche Ansprüche zu haben vermeinen, für welche die Kaution desselben haftet, ohne daß aus den Akten, Büchern und Rech⸗ nungen diese Ansprüche ersichtlich sind, werden hier⸗ mit aufgefordert, diese Ansprüche beim unterzeich⸗ neten Gerichte anzumelden, spätestens aber in dem Termine
vom 12. März 1885, Vormittags 9 Uhr.
Geschieht dieses nicht, so werden die Gläubiger mit ihren Ansprüchen an die Kaution und den Fiskus ausgeschlossen und mit ihren Forderungen an den⸗ jenigen gewiesen werden, mit dem sie kontrahirt oder an den sie gezahlt haben, ohne daß dieser sie befrie⸗ digt hat.
Wreschen, den 11. Januar 1885.
Königliches Amtsgericht. [63005] Aufgebot. 8
Seitens des Kaufmanns Hermann Hense in Groeningen ist die Kraftloserklärung der ihm ab⸗ handen gekommenen Prioritäts⸗Obligationen IV. Serie der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft Nr. 8159, 8160, 8161 und 8120 à 600 ℳ beantragt worden.
Es werden die etwaigen Inhaber dieser Obli⸗ gationen aufgefordert, bei dem unterzeichneten Ge⸗ richte und zwar spätestens in dem vor demselben auf Dienstag, den 1. Oktober 1889, Nachmittags 4 Uhr, im Sitzungssaale des Königlichen Amts⸗ gerichts hierselbst anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Obligationen vor⸗ zulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.
Elberfeld, den 30. Dezember 1884.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung III J. V. :z Kräll.
1660160 Bekanntmachung.
Laut Ausschlußurtel vom 18. Dezember 1884 ist das Dokument über die Abtheilung III. Nr. 3 des im Grundbuche von Gissolk Blatt Nr. 3 verzeichneten
Grundstücks für die Gebrüder
a. Friedrich Wilhelm Theodor,
b. Johann August Albert Giese eingetragene Post von 1200 ℳ, nämlich die Schuldverschreibung aus dem Erbrezeß vom 15. Juli 1852 nebst Hypothekenbuchs⸗Auszug und der In⸗ grossationsnote vom 28. September 1852 für kraft⸗ los erklärt und der etwaige Inhaber derselben, sowie alle diejenigen Dritten, welche sonstige Rechte an das Dokument haben, mit ihren Ansprüchen aus⸗ geschlossen.
Neustettin, den 12. Januar 1885.
Königliches Amtsgericht. Im Namen des Königs! den Antrag des Tischlers Hans Matthiesen Martensen aus Hoyer
erkennt das Königliche Amtsgericht II. zu Tondern durch den Amtsrichter Martens
für Recht:
Die zu Gunsten der weil. Marie Kirstine Bro⸗ dersen Martensen aus Süder⸗Seiersleff am 16. De⸗ zember 1861 ausgestellte und am 6. Januar 1862 auf dem Folio des Bäckers Jens Christian Christensen in Süder⸗Seiersleff im Schuld⸗ und Pfandprotokoll der Tonder⸗Hoyer⸗ und Schlurharden Tom. III. Fol. 1179 v. protokollirte Schuld⸗ und Pfandverschreibung wird für kraftlos und alle und jede Ansprüche Dritter an Dieselbe werden für er⸗ loschen erklärt.
Von Rechts Wegen.
Tondern, den 12. Januar 1885.
Königliches Amtsgericht, Abtheilung II. Martens.
“
16300535 Bekanntmachung. In dem Aufgebotstermin vom 15. d. Mts. ist durch Urtheil erkannt: daß alle nicht angemeldeten Ansprüche und Rechte Deitter an die auf dem Folio des Satt⸗ lers Johann Hinrich Büll in Suchsdorf im Amts Kronshagener Schuld⸗ und Pfand⸗ protokoll II. Fol. 379 für den Käthner Marx Friedrich Büll daselbst protokollirte, angeblich beim Brande seiner Wohnstelle mit verbrannte Obligation vom-17. Januar. 1880 über 400 ℳ 25. Februar auszuschließen sind und die gedachte Urkunde für kraftlos erklärt wird. den 15. Januar 1885. önigliches Amtsgericht. Abth.
[63013] Im Namen des Königs!
Auf den Antrag des Bäckers Johann Wilhelm Sterneborg in Werth, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Glandorff zu Bocholt, erkennt das König⸗ liche Amtsgericht zu Bocholt durch den Amts⸗ gerichtsrath Müller für Recht:
Die Urkunde vom 22. März 1832, gemäß derer im Grundbuche von Werth, Band 11, Blatt 208, Abtheilung III. Nr. 1 400 Thaler Caution für den evangelischen Armenfonds und die Ostendorf'sche Familienstiftung in Werth, ex decr. vom 15. Mai 1832 eingetragen sind, wird für kraftlos erklärt.
Von Rechts Wegen.
[63006)
In der Aufgebotssache Althoff hat das Königliche Amtsgericht zu Werden a. d. Ruhr durch den Amts⸗ richter Schulte⸗Usselage am 15. Januar 1885 auf den Antrag des Landwirths Johann Althoff zu Eiberg für Recht erkannt:
Die über die im Grundbuch von Byfang Band 11 Blatt 161 Abtheilung III. sub Nr. 1 ür Wilhelm Althoff zu Eiberg eingetragene
Kaufgeldforderung von 325 Thlr. gebildete Urkunde vom 3. August 1849 nebst Hypotheken⸗ schein vom 5. August 1851 wird für kraftlos erklärt.
[630111 Im Namen des Königs! Verkündet am 19. Dezember 1884.
Hartung, Gerichtsschreiber.
Auf den Antrag des Eigenthümers Eduard Müller zu Bralitz und des Rentiers A. Klemer zu Alt⸗ Ranft auf Aufgebot von Urkunden und Kraftlos⸗ erklärung derselben
erkennt das Königliche Amtsgericht zu Freien⸗ walde a. O. durch den Amtsrichter Dr. Wilke
1 für Recht:
1) Das auf 197,05 ℳ lautende Abrechnungsbuch Nr. 2501 der Creditbank zu Freienwalde a O, aus⸗ gestellt auf den Namen des Rentier August Klemer zu Alt⸗Ranft, sowie das auf 159,58 ℳ lautende Quittungsbuch Nr. 458 derselben Bank, ausgestellt auf den Namen des Eigenthümers Eduard Müller zu Bralitz werden für kraftlos erklärt.
2) Alle, welche Ansprüche auf diese Urkunden haben, werden mit diesen Ansprüchen ausgeschlossen.
3) Die Kosten werden den Antragstellern auf⸗ erlegt. 8 “
Im Namen des Königs! Verkündet am 9. Januar 1885. Hardieck, Gerichtsschreiber.
Auf Antrag des Kaufmanns Moritz Pröpping zu Lübbecke, vertreten durch den Rechtsanwalt Lüncke⸗ mann zu Lübbecke, erkennt das Königliche Amts⸗ gericht zu Lübbecke durch den Amtsrichter Schulte
für Recht:
Die Hypothekenurkunde über das im Grundbuche von Lübbecke Band 4 Blatt 119 Abtb. III. Nr. 5 für die Gille, den Philipp und den Herz Boas zu Lübbecke laut Rezeß vom 28. Oktober 1840, 13. und 27. Juni, 4. und 20. Oktober 1842, 2. Februar, 20. April und 4. Juli 1843 eingetragene Erbtheil von 2262 Thaler 20 Sgr. 7 ½ Pf. wird für kraftlos erklärt.
Die Kosten des Aufgebotsversahrens werde Antragsteller auferlegt. “
[63015]
n dem
1“
291 mh 163010=0% Bekanntmachung.
Auf den Antrag des Rittergutsbesitzers und Ritt⸗ meisters a. D. Carl Hermann von Platen auf Köritz bei Neustadt a. D., vertreten durch den Justizrath Wegener zu Berlin C., Probststraße Nr. 6, hat das unterzeichnete Gericht am heutigen Tage für Recht erkannt und verkündet:
Diejenigen Hypothekendokamente werden für kraft⸗ los erklärt, welche gebildet sind:
a. über die auf dem Rittergute Mechow — Band IV. Blatt Nr. 20 des Grundbuchs der Ritter⸗ güter der Ost⸗Prignitz — Abtheilung III. Nr. 3 aus dem Theilungsrezesse vom 20. Juni 1776 und dem Rezesse vom 4. Juli 1789 eingetragene Post von 333 Thlr. 8 Groschen Courant;
b. über die auf dem Rittergute Mechow Band IV. Blatt Nr. 20 des Grundbuchs der Rittergüter der Ost⸗Prignitz — Abtheilung III. Nr. 21 und auf dem Rittergute Gantikow — Band I. Blatt Nr. 8 der Rittergüter der Ost⸗Prignitz — Abtheilung III. Nr. 18 aus der gerichtlichen Verhandlung vom 14. Juni 1834 eingetragene Post von 2020 Thlr. Courant;
ec. über die auf dem vorbezeichneten Rittergute Mechow Abtheilung III. Nr. 22 und auf dem vor⸗ bezeichneten Rittergute Gantikow Abtheilung III Nr. 19 aus dem Vertrage vom 13. November 1847 und der Nachtragsverhandlung vom 25. Februar 1850 eingetragene Post von 1000 Thlr. Courant.
Kyritz, den 15. Januar 1885.
Königliches Amtsgericht.
2017 16301272 Bekanntmachung. Auf den Antrag des Ackerbürgers Max Neumann in Tuetz erkennt das Königliche Amtsgericht in Dt. Krone am 14. Januar 1885 für Recht: Das aus dem Erbrezeß vom 3. be⸗ 19. September 3 vom 2. November 1840 nebst Eintragungsvermerk aus Hypothekenrekogni⸗ tionsschein vom 11. März 1841, sowie dem Erb⸗ rezeß vom 15. Mai 1850 bestehende Hypotheken⸗ dokument über die im Grundbuch von Tuetz Nr. 79 Abtheilung III. Nr. 1 eingetragene und von dort in das Grundbuch von Tuetz⸗Hufen Nr. 52 und Tuetz Nr. 19 übertragene Forderung der Geschwister Emilie Albertine, Heinrich Friedrich Wilhelm und Carl Ludwig Johann Piccio von zusammen 146 Thlrn. 10 Sgr. 9 Pf. nebst 5 Prozent Zinsen wird für kraftlos erklärt. Dt. Krone, den 14. Januar 1885. Königliches Amtsgerich
ziehentlich Kaufvertrage
[63018] Oeffentliche Zustellung.
Der Bauunternehmer Wilhelm Mentzel Jun. in Oranienburg, vertreten durch den Rechtsanwalt Golde zu Berlin, klagt gegen den Buchhalter Friedrich Voland, früher zu Berlin, Cottbuser Damm 72, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen 2314 ℳ 62 ₰ nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juli 1884 für gelieferte Materialien und Arbeiten, bezüglich deren bereits eine Vormerkung zur Erhal⸗ tung des Rechts eine Hypothek erwirkt ist, 0. 16 1885 C. K. 7 mit dem Antrage:
1) den Beklagten zu verurtheilen, an Kläger 2314,62 ℳ nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juli 1884 zu zahlen, demselben die Kosten dieses Rechtsstreits und des voraufgegangenen Verfahrens, betreffend den einer einstweiligen Verfügung zur Last zu egen,
3) das Urtheil gegen Sicherheitsleistung für vor⸗ läufig vollstreckbar zu erklären,
und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung
des Rechtsstreits vor die siebente Civilkammer des Königlichen Landgerichts I. zu Berlin, Jüdenstr. 58, Zimmer 17, auf den 30. April 1885, Mittags 12 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Dittmann, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts I. Civilkammer 7.
wird
[63020] Oeffentliche Zustellung. .
Der Schiffsbaumeister Christian Friedrich Wil⸗ helm Schoene zu Cüstrin, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Dr. Lewinski zu Posen, klagt gegen den Schiffseigner Otto Krahn zu Posen, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen einer Kaufgelderrathe von 1125,00 ℳ und Zinsen für einen durch Vertrag vom 15. April 1883 an den Beklagten verkauften und übergebenen Oderkahn, mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig zur Zahlung von 1125 ℳ nebst 5 % Zinsen seit dem 15. April 1883 zu ver⸗ urtheilen, auch das Urtheil gegen Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Posen auf
den 8. April 1885, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Posen, den 16. Januar 1885.
Klonowski, 1
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[62957 8 Rechtsanwalt Andreas Wiemers aus Paderborn ist in die Liste der beim hiesigen König⸗ lichen Amtsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte unter Nr. 1 eingetragen. 1 1 den 12. Januar 1885. Königliches Amtsgericht.