1885 / 51 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 28 Feb 1885 18:00:01 GMT) scan diff

firte, om 18. Februar 1885 zahlbare Primawechsel über 1000 ℳ, 3 3) der angeblich zerrissene, von dem Kaufmann Pietro de Cecco zu Verona unter dem 18. Juli 1884 zu Breslau auf die Handelsfrau Caroline Frost zu Breslau gezogene, an eigene Ordre gestellte, von der Bezogenen acceptirte, der Reihe nach an Luigi Fiozzo, die Banca Veneta, die Firma A. von Reinach & Co. und die Breslauer Wechslerbank girirte, am 15. Oktober 1884 zahlbare Primawechsel über 1000 werden auf den Antrag aad 1 des Justizraths Duesberg zu Bochum als des Vertreters der Firma Jansen & Cie. cebenda, ad 2 des Kaufmanns H. Wienanz zu Breslau, ad 3 des Rechtsanwalts Echtler zu Breslau als des Vertreters des Kaufmanns Pietro de Cecco zu Verona hiermit aufgeboten. 8 8 Die Inhaber dieser Wechsel werden aufgefordert, spätestens in dem am 8. Iuli 1885, Vormittags 11 Uhr, im Zimmer Nr 10 (boch parterre) des Amtsgerichts⸗ gebaͤudes am Schweidnitzerstadtgraben 23 stattfin⸗ denden Aufgebotstermine bei dem unterzeichneten Gericht ihre Rechte anzumelden und die Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der⸗ selben erfolgen wird. Breslan, den 23. Dezember 1884. Königliches Amtsgericht.

5 p Bes Aufgebot.

Die Firma B. Metzler seel. Sohn & Co. in Frankfurt a. M. hat vorgestellt, es sei ein wie folgt lautender Wechsel: 4

Die Vorderseite:

Oincinnati. Obio, 10. Juni 1884. Für 8000. Sechszig Tage nach Sicht zahlen Sie gegen diesen Prima Mechsel (Secunda nicht) an die Ordre der German National

Bank Reichs Mark Acht Tau-

send 00⁄%0 Wertih erhalten und

stellen denselben auf Rechnung laut oder

ohne Bericht. Herrn Carl Ed. Meyer Alb. Erkenbrecher

Bremen. Tres und Accept pr. 23. August des Carl Ed. Meyer mit dem Zusatz: „Zalbar b / d. Herren J. Schultze

& Wolde.“ 8 Die Rückseite: Für uns an die Order B. Metzler hn & Co.

The A. Erkenbrecher Co.

German National Bank F. Matt Cash. in ihrem Geschäftslokal in Verlust gerathen. Der Inhaber dieses Wechsels wird aufgefordert, spätestens in dem damit auf 8 Dienstag, den 31. März 1885, Nachmittags 4 Uhr, in der Amtsgerichtsstube, unten im Stadt⸗ hause Nr. 9, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte auf den Wechsel bei dem unterzeichneten Ge⸗ richte anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben er⸗ folgen soll. Bremen, den 9. August 1884. Das Amtsgericht. 8 (gez.) Blendermann. 1 Zur Beglaubigung: Stede, Gerichtsschreiber.

[70203] Bekanntmachung. Die Hypothekenurkunde über 2400 ℳ, eingetragen

Band IV. Blatt 76 Abtheilung III. Nr. 5, ist für

kraftlos erklärt. Mülheim a. d. Ruhr, 19. Februar 1885. Königliches Amtsgericht.

Verloosung, Amortisation, Zinszablung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

[68665] Bekanntmachung.

Bei der am heutigen Tage Zwecks planmäßiger Tilaung vorgenommenen Ausloosung von Kreis⸗ obligationen des Kreises Westhavelland III. (dritter) Emission sind folgende Nummern gezogen

worden: Litt, A. zu 1000

Nr. 2 25 29 269.

Litt. B. zu 500 Nr. 25 99 355 405 499 515 572.

Litt. C. zu 200 Nr. 251 268 282 295 331 408 421 444 490 513 544 580 614 655 660 741.

Die Inhaber werden aufgefordert, die ausgeloosten Obligationen nebst den noch nicht fällig gewordenen Zinsscheinen (Reihe II. Nr. 6 10) und den Zins⸗ schein⸗Anweisungen am 1. Juli d. J. in kurs⸗ fähigem Zustande bei der hiesigen Kreis⸗Com⸗ munal⸗Kasse zur Einlösung vorzulegen.

Mit dem 1. Juli d. J. hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf.

Für fehlende Zinsscheine wird deren Werthbetrag vom Kapital in Abzug gebracht.

Von früher ausgeloosten Obligationen der III. Emission sind bis jetzt nicht zur Ein⸗ lösung gekommen Litt. C. Nr. 447 556 807.

Rathenow, den 18. ebruar 1885.

Der Kreisausschuß des Kreises Westhavelland.

665666) Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf Absa 3 der Bedingungen unserer auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 25. Juni 1880 ausgegebenen Anleihe kündigen wir hierdurch die sämmtlichen noch im Um⸗ lauf befindlichen 4 ½ % Anleihescheine der Stadt Waldenburg i. Schl. für den Termin 1. April 1885.

Die Auszahlung des Kapitals erfolgt von diesem Tage ab bei unserer Kämmereikasse gegen Rück⸗ gabe der Anleihescheine, des Zinsscheins Nr. 10 und der Zinsscheinanweisungen.

Füͤr etwa fehlende Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Mit dem 1. April 1885 hört die Verzinsung der Anleihescheine auf.

Waldenburg i. Schl., den 20. Sept

Der Magistrat. Mießner.

1486485 Bekanntmachung.

Bei der gestern stattgehabten Ausloosung der Anleihescheine der Stadt Lauenburg a. E. sind gezogen worden:

1) Buchstabe B. Nr. 16 zu 500 2) Buchstabe C. Nr. 24 zu 200

Diese Anleihescheine kündigen wir hierdurch den Inhabern mit der Aufforderung, die vorbezeichneten Beträge am 1. April 1885 bei unserer Stadt⸗ kasse gegen Rückgabe sowohl der fällig als nicht fällig gewordenen Zinsscheine, des Anleihescheins und der Anweisung in Empfang zu nehmen.

Die Verzinsung der ausgeloosten Scheine hört mit dem 31. März 1885 auf.

Für die etwa fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kavpitale abgezogen.

Lauenburg a. E., den 21. Oktober 1884.

für Wilhelm Schmitz zu Mülheim a. d. Ruhr,

Der Magistrat. (L. ö.) (Unterschrift’)

[70261] Tage ab nicht weiter verzinst:

56 57 66 94 96 1800 2112 25.

Nach §. 30 des Statuts kommen ausweislich des notariellen Verloosungsprotokolls vom 27. Fe⸗ bruar 1885 die nachstehenden Pfandbriefe zum 1. Juli 1885 zur Amortisation und werden von diesem

à 5 %. A. über 3000 Nr. 129 307 32 441 1075 96 1125 30 57 1391 92 1505 49 51 1604 42 60 64 88 1753

à 5 %. B. über 1500

Nr. 55 805 06 23 28 54 55 1123 1270 86 94 1645 1715 16 47 69 82 1800 44 67 68 69 87 1933 2021 98 2434 2529 73 88 2703 04 34 2907 59 3121 71 3313 20 82 3400 87 3534

93 96 3202 17 20 3861 90 4293 4397.

à 5 %. C. über 600

Nr. 27 430 48 71 85 538 95 625 847 924 1014 77 1206 1306 11 68 1712 67 97 1927 2011 59 2229 41 42 52 60 2384 2503 2924 72 3181 99 3227 4300 08 53 54 55 56 57 4526 27 47 59 4612 24 47222 75 4844 58 59 4908 24 25 5635 5805 28 88 92 94 5940 77 98 6000 01 6122 42 47 48 51 6243 62 79 6415 95 6556.6958 86 7260 66 73 79 7620 74 7226 34 52 53 68 74 91 7807 08 09 10 7918 84 8113 71 72 S8276 8414 71 8567 8729 42 9166 92 98 9200 05 52 62 9441

D. über 300

Nr. 193 213 402 48 86 89 608 77 83 859 95 1003 30 1145 1249 50 62 70 75 1348 60 1439 1712 18 1835 2187 91 2471 2551 66 2657 83 2804 83 3061 72 74 90 3130 3236 3405 35 3583 3664 78 4022 23 4162 90 94 4537 95 4865 66 4971 5133 34 57 5220 36 42 72 95 5330 5620 22 36 43 5815 46 5935 6103 04 46 6252 58 6366 6220 47 6862 7018 19 65 72 80 98 7101 7208 79 2702 44 71 93 7969 75 8057 70 78 8113 35 8427 8595 8718 20 8903 9260 9305 26 51 69 94 9409 52 94 9938 59 81 10203 06 57 10307 48 10651 55 10742 10906 12 13 14 46 49 52 11148 87 11211 30 86 11426 72 78 82 11763 64 65 66 11918 12070 12146 67 73 78 12265 71 90 12308 25 62 12604 15 40 12706 21 24 39 13019 13131 13201

96 3846 47 51 66 69 4120 51 62 4248 91

9528 46 9676. à 5 %.

3612 38 41 81

40 13348 13414 47 52 72 13595 99 13628 75 13910 19 22 53 14221 63 76 14407 87.

à 4 ½ %. Nr. 9 117 199 424 926. à 4 ½ %0.

Litt. B. über 1500 ℳ,

Litt. A. über 3000 ℳ, rückzahlbar mit 3300

rückzahlbar mit 1650

Nr. 12 93 269 733 1089 1495 2141 2364.

à 4 ½ %.

Litt. C. über 600 ℳ, rückzahlbar mit 660

Nr. 16 31 69 94 118 155 183 274 536 713 1127 1897 2558 2909 3163 3797 4066 6496.

à 4 ½ %.

à 4 ½ %. 1003 1107 1242. à 4 %.

159 607. à 4 %. 26 118 730 848 1067 1452. à 4 %.

Nr. Nr.

Nr. Nr.

à 4 %. à 4 %. 2424 2904 3092 3321.

eingetragene Genossenschaft zu Stettin.

Litt. D. über 300 ℳ, rückzahlbar mit 330 Nr. 1 50 85 195 224 305 358 407 472 557 637 690 729 869 955 1037 1125 1191 1205

1583 1908 2396 2583 2819 3281 3340 3355 3412.

Litt. E. über 150 ℳ, rückzahlbar mit 165

Nr. 2 41 63 75 79 155 190 220 239 282 385 394 469 509 561 596 615 668 711 739 804

Litt. A. über 3000 ℳ, rückzahlbar mit 3300 Litt. B. über 1000 ℳ, rückzahlbar mit 1100

Litt. C. über 500 ℳ, rückzahlbar mit 550 36 691 1218 1559 1775 2043 2146 2453.

Litt. D. über 300 ℳ, rückzahlbar mit 330 —— 268 460 1127 1161 1569 1774 1801 1934 2259 2471 2679 2820 3183 3226 3492 3729. Litt. E. über 200 ℳ, rückzahlbar mit 220 Nr. 14 147 379 417 490 518 577 601 609 913 1030 1118 1208 1296 1707 1807 2150 2185

11“

8

3701 05 37 52

1418782 Bekanntmachung. Von den auf Grund des Allerhöchsten Privi⸗ legiums vom 7. Juli 1880 ausgegebenen Anleihe⸗ scheinen des hiesigen Kreises im Gesammtbetrage von 430 000 sind nach dem Amortisationsplan am 1. April 1885 = 5200 zu tilgen.

Bei der vorschriftsmäßig erfolgten Ausloosung der zu tilgenden Anleihescheine sind nachstehende Num⸗ mern gezogen worden:

Litt. A. Nr. 10 52 à 1000 = 2000 Litt. B. Nr. 2 14 88 97 à 500 = 2000 Litt. C. Nr. 47 50 224 226 364 487

5200

Sa.

Diese Kreisanleihescheine werden den Besitzern mit dem Bemerken gekündigt, daß die in den aus⸗ geloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. April k. Irs. ab bei der hiesigen Kreis⸗ Kommnnal⸗Kasse und bei der Ostpreußischen landschaftlichen Darlehnskasse zu Königsberg in den gewöhnlichen Geschäftsstunden gegen Quit⸗ tung und Rückgabe der Schuldverschreibungen mit den dazu gehörigen erst nach dem 1. April k. Irs. fälligen Zinsscheinen nebst den Anweisungen baar in Empfang zu nehmen sind. Der Geldbetrag der etwa fehlenden unentgeltlich abzuliefernden Zinsscheine wir) von dem zu zahlenden Kapital zurückbehalten werden. 8 Vom 1. April k. Irs. ab hört die Verzinsung der obigen ausgeloosten Anleihescheine auf. Heinrichswalde, den 16. September 1884.

Der Kreisausschuß des Kreises Niederung.

2

142818 Bekanntmachung. Von den auf Grund des Allerhöchsten Privile⸗ giums vom 12. Dezember 1881 ausgegebenen 4 %1igen Insterburger Stadtanleihescheinen IV. Ausgabe sind in heutiger Magistratssitzung folgende Nummern zur Einlösung gezogen worden: 9 10 302 421 433 518 527 682, überhaupt 8 Stück à 500 = 4000 Diese Kapitalsbeträge werden den Inhabern der Anleihescheine hierdurch mit der Aufforderung ge⸗ kündigt, dieselben gegen Rückgabe der Schuldver⸗ schreibungen nebst Talons und Zinsscheinen der späteren Fälligkeitstermine am 1. April 1885 bei unserer Stadt⸗Hauptkasse in Empfang zu nehmen, da mit dem 31. März 1885 die Ver⸗ zinsung aufhört. G Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital in Abzug gebracht. Die in früheren 5 gezogenen Nummern sind sämmtlich ein⸗ gelöst. Insterburg, den 18. September 1884. 8 Der Magistrat.

[418672 Bekanntmachung.

Von den auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 30. April 1880, 13. Juli 1881 und 25. April 1884 ausgefertigten Anleihe⸗Scheinen des Kreises Jerichow II. sind folgende Nummern ausgeloost worden, und zwar: I. Ausgabe, Buchstabe A. Nr. 96 über 1000 Buchstabe B. Nr. 43 57 232 à 500 Buchstabe C. Nr. 25 244 à 200 Buchstabe A. Nr. 99 über 1000 Buchstabe B. Nr. 108 125 à 500 Buchstabe C. Nr. 11 12 13 27 54 à 200 III. Ausgabe, Buchstabe A. Nr. 21 über 1000 Buchstabe B. Nr. 186 über 500 Buchstabe C. Nr. 43 über 200 Die Inhaber der vorbezeichneten Anleihe⸗Scheine werden aufgefordert, gegen Rückgabe der Anleihe⸗ Scheine in coursfähigem Zustande und der dazu ge⸗ hörigen Zinsscheine und Anweisungen, den Nenn⸗ werth der ersteren bei der hiesigen Kreis⸗Kom⸗ munal⸗Kasse vom 1. April 1885 ab in Empfang zu nehmen. Von diesem Tage ab hört die Ver⸗ zinsung der vorbezeichneten Anleihe⸗Scheine auf. Genthin, den 17. September 1884. Der Kreis⸗Ausschuß des Kreises Ferichow II.

II. Ausgabe,

2212 (4221⁷⁄½ Bekanntmachung.

Bei der am 19. d. Mts. stattgehabten Ausloo⸗ sung der Obligationen des Kreises Calbe sind folgende Nummern gezogen worden:

Von Litt. A. über 2000

Nr. 40 71.

Von Litt. B. über 1000 Nr. 142 229 361 458 501 542 560 561. Von Litt. C. über 500 ℳ. Nr. 2 11 378 462 505 542 597 608 648 651. Von Litt. D. über 200

Nr. 18 21 31 163 490

Diese Obligationen werden den Besitzern mit dem Bemerken gekündigt, daß die vorbezeichneten Beträge vom 1. April 1885 ab bei der Kreis⸗Kommunal⸗ Kasse hier oder bei dem Bankier C. Bennewitz in Magdeburg gegen Rückgabe der Kreis⸗Obliga⸗ tionen in Empfang zu nehmen sind.

Mit den Obligationen sind auch die dazu ge⸗ hörigen Talons zurückzugeben.

Von den früheren Ausloosungen sind bis jetzt folgende Obligationen zur Rückzahlung noch nicht präsentirt worden:

am 1. April 1881 fällig:

Litt. B. über 1000 Nr. 98, am 1. April 1883 fällig: Litt. D. über 200 Nr. 70,

am 1. April 1884 fällig: Litt. D. über 200 Nr. 444.

Die Inhaber derselben werden zur Empfangnahme der ihnen zustehenden Kapitalsbeträge mit dem Be⸗ merken wiederholt aufgefordert, daß von dem Zeit⸗ punkte der Fälligkeit ab eine Verzinsung nicht weiter stattfindet.

Calbe a. S., den 19. September 1884.

Der Kreisausschuß des Kreises Calbe.

1X“

1422111 Bekanntmachung. Nachdem die Kreis⸗Vertretung des Kreises Calbe auf dem Kreistage am 29. Mai cr. beschlossen hat, den Zinsfuß der auf Grund des landesherrlichen Privilegiums vom 16. Juni 1879 in Höhe von 1 500 000 ausgegebenen, am 1. April 1885 noch in Höhe von 1 417 000 in Umlauf befindlichen Kreis⸗Obligationen des Kreises Calbe vom 1. April 1885 ab von 4 ½ auf 4 % mittels Ab⸗ stempelung herabzusetzen und nachdem dieser Beschluß unterm 22. August 1884 die Allerhöchste Genehmi⸗ gung erhalten hat, werden die Inhaber jener Obli⸗ gationen hierdurch aufgefordert, dieselben nebst dop⸗ peltem Nummerverzeichniß in der Zeit vom 2. Ja⸗ nuar bis ult. März 1885 bei der Kreis⸗Communal⸗Kasse zu Calbe a. S. oder bei dem Twen C. Bennewitz zu Magde⸗ urg Fe zur Abstempelung vorzulegen und dabei die Talons behufs Ausreichung neuer fünfjähriger, vom 1. April 1885 ab laufender Zinsscheine (Serie II.) mit ein⸗ zureichen. Denjenigen Obligations⸗Inhabern, welche ihre Obligationen innerhalb der Zeit vom 2. bis inkl. 15. Januar 1885 an einer der oben bezeichneten beiden Stellen 85 Abstem⸗ pelung vorlegen, gewährt der Kreis Calbe eine Convertirungs⸗Prämie von 0,5 Prozent Nominal, welche in baar bei Rückgabe der abge⸗ stempelten Effekten an die Vorleger der letzteren zur Zahlung kommen wird. 1 Gleichzeitig werden alle diejenigen Obligationen, welche bis ult. März 1885 festgesetzten Orts nicht zur Abstempelung vorgelegt werden, den In⸗ habern hierdurch zur Rückzahlung am 1. April 1885 mit dem Bemerken gekündigt, daß die in denselben verschriebenen Kapitalbeträge von diesem Tage ab gegen Rückgabe der Obligationen nebst Talons bei der Kreis⸗Communal⸗Kasse zu Calbe a. S., sowie bei dem 1“ C. Bennewitz zu Magde⸗ urg in Empfang zu nehmen sind. Vom 1. April 1885 ab hört die Verzinsung der gekündigten Obliga⸗ tionen auf. 1 8 Calbe a. S., den 19. September 1884. Der Kreisausschuß des Kreises Calbe. (Unterschrift).

14309000 Bekanntmachung.

In dem am heutigen Tage stattgefunden mine zur Ausloosung der am 31. März 1885 zur Einlösung gelangenden Anleihescheine der Stadt Bielefeld und zwar 37 Stück à 500 Mark und 11 Stück à 200 Mark sind folgende Nummern gezogen worden: à 500 Mark: 23 107 176 255 456 578 644 650 729 748 791 837 897 1099 1147 1155 1233 1286 1320 1493 1567 1605 1719 1895 1896 1913. 1986 2019 2021 2023 2025 2082 2099 2147 2231 2244 2298. à 200 Mark: 2304 2317 2359 2555 2568 2572 2691 2708 2782. M Die Einlösung der vorstehend bezeichneten Anleihe⸗ scheine erfolgt nach dem Nominalwerthe am 31. März 1885 bei unserer Kämmereikasse an den Vorzeiger der Anleihescheine gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört die Verztnsung der Anleihe⸗ scheine auf. 1 Mit den Anleihescheinen sind gleichzeitig die dazu gehörigen, noch nicht verfallenen Zinsscheine einzu⸗ liefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinsscheine an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung dieser Scheine verwendet. Bielefeld, den 26. September 1884. Der Magistrat.

2664 2688

[69351¼ Stadtraths⸗Stelle.

Beim hiesigen Magistrats⸗Kollegium ist die Stelle eines besoldeten Stadtrathes sofort zu besetzen. Die Wahl erfolgt auf 12 Jahre. Das pensionsberechtigte Gehalt ist auf 3900 pro anno festgesetzt. Die Vertretung des Standesbeamten ist unentgeltlich zu übernehmen.

Mit der Uebernahme des Amtes ist die Verpflich⸗ tung verbunden, zu dem städtischen Wittwene⸗ und Waisenfond 3 % des jedesmaligen pensions⸗ berechtigten Einkommens als Beitrag zu zahlen. Nebenämter, öffentliche oder private, welche mit einem Honorar verbunden sind, darf der Gewählte ohne Genehmigung der beiden städtischen Kollegien nicht übernehmen. Ein Ausscheiden aus dem Amte innerhalb der 12 jährigen Wahlperiode kann nur nach voraufgegangener, dreimonatlicher Kündigung erfolgen. 1

Bewerber, welche das Examen als Gerichts⸗ oder Regierungs⸗Assessor bestanden haben müssen, wollen sich sofort und spätestens bis zum 10. März cr. unter Einreichung ihrer Zeugnisse bei dem Unterzeichneten melden.

Frankfurt a. O., den 21. Februar 1885.

Der Vorsitzende der Stadtverordneten⸗ a“ Lampe.

[69134] 2 Ausstellung des Sensations⸗Gemäldes von

J. von Payer: „Die Bai des Todes“

(Der Untergang der Franklin⸗Expedition)

im Verein Berliner Künstler. Kommandantenstr. 77/79 (Industriegebäude.)

Bückendorff.

,— D 20 ⁸½

Diese Feder erleich tert das Schreiben, ver-

National-Hypotheken-Credit-Gesellschaft,

8

Täglich von 10—4 Uhr. Entree 50 Pf. Diese Feder gchreibt ozne

2 eine schlechte Schrift und scbritet nie. Berlin“ F. SOENNECKEN'S VERLAG, BONN * Leipzig

Verschiedene Bekanntmachungen. 8

an einem

zum Deutsche

1“

3w eite

Berlin, Sonnabend, den 28. Februar

Anzeiger und Königlich Preußischen

Ppreußen. Hertin. 28 8. e11“

1 8 „28. Februar. Ret

3 Finanz⸗Minister von Scholz b e-

4 25 8 8 nhs ufs 2 in Laufe der Berathung des 8, 1 üundigung und 2

E der viereinhalbprozentigen 1nn ig.

en aatsanleihe, gehalten, hat folgenden Wortlaut:

Ich bin den geehrten Herren Vorredner 1 1 n sehr dank ü Se Perrn 291 welchem sie die Kritik b nügeee dnn das geübt haben, zu der sie sich von verschiedenen Standpunkt 8 verpflichtet 17-S. en au möchte Herrn Camphausen zunächst erwide i Bezug b88 die Annahme, daß der Zinsfuß 8,,8 weiter herabgehen wird, nicht ganz auf seinem Standpunkt stehe . 1 bess Sr nüh. nicht in dem Grade als ge⸗ w ausführte, und bin i s Fiübr. 1“ ö . Herrn n, 8 der niedrige Zinsfuß bei uns in d eine gewisse wirthschaftliche Depression zuracnfübern hgt 8 selbstverständlich ebenso mit als ein Moment die große Sicherheit EEb ast kommt. Aber ich glaube daß die gatsregierung mi besonderer Vorsicht bei dieser Operation Cetömit Nec Stau⸗ gagt A“ legt 1e als im Jahre 1842 in der ge, seine Se⸗ auf % herabzusetzen. das nach mehreren Richtungen hin zu im Jahre 1842 war der preußische Staat mit einer Staatsschuld, wenn ich mich recht entsinne, von etwa 98 Mill. Thaler belastet, um deren Konvertirung es sich damals handelte, und die preußischen ö Preußens wenig Verwen⸗ 1s efunden. ie Gefahr, da 1 Kapital von Preußen damals esh. gecege ziemlich weit entfernt. Heute, wo die preußische Staatsschuld, selbst nur der Theil, der nicht mehr in der Form von Eisenbahnpapieren besteht, in die Tausende von Millionen Mark geht, ist das Verhält⸗ niß ein wesentlich Anderes geworden, und heute bei den Kommunika⸗ tionen, bei dem Verkehr, in den Preußen eingetreten ist, ist es für die Regierung eine viel wichtigere Aufgabe, dafür zu sorgen daß das hei⸗ mische Kapital in der Heimath bleibe, als wie es damals sein mochte. Der Herr Vorredner hat weiter gemeint, bei dem großen Wohlwollen welches die Maßregel gegenüber den Staatsgläubigern hat, scheine nach den Motiven hauptsächlich ein Gesichtspunkt maßgebend gewesen zu sein, den er aber gar nicht als richtig anerkennen könne, nämlich die Besorgniß, die ich schon andeutete, daß das deutsche Kapital in unsicheren, namentlich ausländischen Werthen Anlage suchen könnte. Diese Gefahr, sagt er, ist immer vorhanden, und sie ist jetzt durch die Maßregel, welche die Regierung vorgeschlagen hat, in größerem Maße vorhanden. Ich erlaube mir auch das entschieden zu bezweifeln. Der Herr Minister Camphausen sagt, alle Inhaber sind ge⸗ nöthigt, sich die Frage vorzulegen, ob sie mit dem Zinsfuß der ihnen offerirt wird, bestehen können, oder ob sie zu einer andern Anlage übergehen sollen. Ich bestreite, daß alle Inhaber zu dieser Frage genöthigt oder auch nur in der Lage sind, diese Frage zu stellen. Wir erinnern uns, meine Herren, daß von den alten preußischen Obligationen, an deren Stelle die konsolidirte 4 ½ % An⸗ leihe getreten ist, große Summen in den Händen von Stiftungen Vormundschaften, überhaupt in solchen Haͤnden waren, die füglich nicht in die Lage kommen, sich die Frage vorzulegen: Verzinst sich das Papier uns jetzt noch hoch genug oder sollen wir nicht lieber höher verzinsliche ausländische Papiere dafür nehmen, um unseren Zweck erfüllen, unsere Ausgaben bestreiten zu können. Meine Herren zahlreiche Personen sind vielmehr genöthigt, sich nach den jeweiligen Zinserträgen ihrer sicher angelegten Kapitalien mit ihren usgaben zu richten, und darauf haben wir Rücksicht zu nehmen. Auch glaube ich, ist es eine ganz unrichtige Auffassung, daß alle Inhaber der betreffenden Staatspapiere, auch die Privaten, welche völlig freie Hand haben, über ihr Vermögen und dessen Anlage zu beschließen, was ihnen gut scheint, daß die sich immer gleich versucht sehen würden, eine Reihe kalkulatorischer Exempel sich zu machen, ob sie nun mit dem herabgesetzten Zinsfuß noch bestehen können oder zu einer anderen Anlage übergehen müssen. Ich glaube, meine Herren, es giebt da eine Grenze, eine gewisse Grenze, die, wenn sie nicht zu rücksichtslos gezogen wird, sich noch mancher gefallen läßt und bei der er sagt: dann werde ich mein Papier noch ruhig behalten. Wenn aber die Zinsherabsetzung über diese sehr vorsichtig zu suchende und zu findende Grenze hinausgeht, dann sagt freilich Jeder: nein, nun kann ich diese Papiere nicht behalten. Und es ist gerade kein anderes Papier in dem Maß nihs diese 4 ½prozentige nd muß hierin dem Hrn. Freiherrn von Mirba widersprechen so ausschließlich fest, kann ich sagen, 8 Inlande angelegt wie dieses Papier, an allen Stellen, nicht blos bei den Stiftungen, bei den Vormundschaften, sondern auch bei den seit alter Zeit vorhandenen Anlagen der Privaten; und da wollten wir es gern dem Lande erhalten, ohne auf dem Geldmarkte eine zu große Hewegung zu machen. Ich muß noch hinzufügen, meine Herren, es ist richtig, die Staatsregierung ist von großem Wohlwollen für die Staatsgläubiger geleitet, sie ist aber auch von dem wohlerwogenen Interesse des Staates selber geleitet worden. Es ist nicht gleichgültig, ob 550 Millionen Mark zu einem bestimmten Termine im Lande mobil gemacht werden sollen, um baar zurückgezahlt zu werden in die Hände Derjenigen, denen gekündigt ist. Wenn die Staatsregierung zurch glücklich gefügte und entgegenkommend beurtheilte Maßregeln eine solche Operation vermeiden kann, thut sie meiner Meinung nach sehr wohl daran und zwar im Interesse des ganzen Landes. 6 Ich habe nun, glaube ich, nur noch nöthig gegenüber dem Herrn Grafen zur Lippe auf die von entgegengesetztem Standpunkt ge⸗ kaßerten Bedenken ein Wort zu erwidern, insbesondere darauf, 18 hier das Kündigungsrecht des Staats gewissermaßen ver⸗ andelt worden sei in ein Kündigungsrecht des Gläubigers, d daß, davon ausgehend, der Regierung ein Vorwurf über n Rechtswandlung gemacht ist. Ich gebe zu, juristisch läßt sich e Sache vielleicht auch so ansehen, aber ich möchte doch nicht meinen, 8 das ganz dem Wortlaut und Inhalt des Gesetzentwurfs entspricht. bibandelt sich dabei nur um ein an sich juristisch unkorrektes Prä⸗ 8 iz, und das ist auch ausdrücklich hervorgehoben worden; es erscheint fuf den ersten Blick anfechtbar, daß wir nicht das negative Präjudiz auf en, wer nicht ausdrücklich seine Zustimmung erklärt, der geht nicht da die Novation ein, der bekommt sein Geld zurück, sondern fa wir das positive Präjudiz stellen, wer nicht widerspricht, der wird 8 einen Acceptanten erklärt. Es läßt sich dagegen allerhand aus 8 juristischen Theorie einwenden, aber es ist so eminent praktisch weda eine so große Wohlthat gerade gegenüber allen denjenigen Personen, vet e die Verhandlungen des Landtages nicht verfolgen, welche die Börsen⸗ 1 ung nicht lesen, welche nicht wissen, daß mit den Papieren, die haben, sich eine Veränderung zugetragen hat, in Folge deren nur klär bestimmten Orte und zu einer bestimmten Zeit eine Er⸗ test ung abzugeben ist. Wir haben dies in der unerwünsch⸗ esten, Theilnahme erweckenden Weise gesehen bei den neuer⸗

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konsolidirte Anleihe,

ichen Umwandlungen der Eisenbahnaktien in Staatsschuldscheine. Es sind da eine Menge Personen gekommen nach Ablauf der Frist 1 5 11 1A1A1A4AA“ 11 88

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und zwar überall die der Theilnahme würdigsten Personen, Wittwen schwächliche Leute, welche sich in ihren de dtar persbafaen se nicht so zu rathen wissen, wie andere. Die sind nach dem Termin gekommen und haben dann erst die Umwandlung verlangt und zwar, weil dies ihr Vortheil war, nun aber zu spät. So steht es hier gerade. Wenn Jemand für seine Obligation nach dem heutigen Course (nicht nach dem Course, als der Gesetz⸗ entwurf erschien), nach dem heutigen Course 104,50 be⸗ kommen kann, und nun verabsäumt eine für die Umwandlung etwa bestimmte vierwöchentliche Frist innezuhalten, und dann nach sechs Monaten nur 100 baar dafür bekommt, so hat er einen offenbaren Schaden; und der könnte eben keine anderen Leute treffen, als solche, die in den Geschäften nicht recht Bescheid wissen, in dieser Hinsicht gerade hülfsbedürftig sind, da nur die die Frist versäumen würden. „Deshalb erschien es der Königlichen Staatsregierung landes⸗ väterlich gehandelt, wenn sie hier nicht vorschlägt das juristisch aller⸗ dings richtigere negative, sondern das positive Präjudiz zu stellen. Ich bitte den Hrn. Freiherrn von Mirbach, es mir nicht als eine Unachtsamkeit auslegen zu wollen, wenn ich auf die am Schlusse seiner Rede mir empfohlene Erwägung, bei der Konvertirung der 4 ½ % Eisenbahnobligationen eine solche in 3 ½ % in Aussicht zu nehmen, hier keine Erklärung abgebe. Daß dieser Gegenstand von der Königlichen Staatsregierung auf das Ernsteste und Sorgfältigste er⸗ wogen wird, davon können Sie immerhin überzeugt sein. Uebrigens glaube ich annehmen zu dürfen, daß, als der Landtag den Finanz⸗ Minister ermächtigte, mit der Kündigung und Umwandlung dieser Eisenbahnobligationen selbständig vorzugehen, die allseitige Ueber⸗ heeig B des Staates das Beste sei, wenn er Finanz⸗Minister in der Lage sei, zu der be Zei 8 cszgend . Vn. g 1 sten Zeit das Best is jetzt ist dieser Zeitrunkt als gekommen noch nicht er worden. Würde ich über das, was in der biete zu thun ist, mich irgend äußern, dann würde ich die Freiheit, welche der Landtagsbeschluß der Königlichen Regierung gerade geben wollte und gegeben hat, immerhin mehr oder weniger einschränken, und ich lege mir darum eine Reserve auf.

Wie schon gemeldet, wurde der Gesetzentwurf in der vom

Abgeordnetenhause beschlossenen Fassung angenommen. „Im weiteren Verlauf der Sitzung berichtete Graf zur Lippe, Namens der Justizkommission, über den Gesetzentwurf, betreffend die Vertretung des Fiskus in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Justizverwaltung.

Der im Abgeordnetenhause unverändert angenommene Entwurf erklärt im §. 1 den §. 86 des Einführungsgesetzes zu dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz, nach welchem der Justizfiskus in Civilprozessen durch die Bezirksregierungen vertreten werden soll, für aufgehoben.

§. 8 gsr

„Die Anordnungen darüber, wie die Vertretun des Fisku bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche ee Fietas in verwaltung betreffen, zu erfolgen hat, erläßt der Justiz⸗Minister.“

Die Justizkommission empfahl mit 7 gegen 6 Stimmen, letzteres dem Wege Königlicher Verordnung zu überlassen, während die Herren Dr. Dernburg und Oehlschläger die Wieder⸗ herstellung der Vorlage beantragten. Der Standpunkt der Kommission, daß der Wortlaut des §. 2 eine Einschränkung der Königlichen Prärogative, einen Eingriff in die Organi⸗ sationsbefugnisse der vollziehenden Gewalt enthalte, wurde von den Antragsstellern sowie von dem Justiz⸗Minister Dr. Friedberg als e F

er Justiz⸗Minister Dr. Friedberg führte aus: vom 1. April 1885 ab solle die gechescte eltöcheng von der Verwaltung der indirekten Steuern wieder auf die Justiz⸗ behörden übergehen, und die Vertretung des Justizfiskus müsse bei den sich aus der Gerichtskostenerhebung ergebenden Rechts⸗ streitigkeiten doch in zweckentsprechenderer Weise geregelt wer⸗ den. Die Vorlage bezwecke aber nicht, die Vertretung des Justizfiskus in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gesetzlich ander⸗ weit zu regeln, vielmehr sollten die bezüglichen Anordnungen durch den Justiz⸗Minister getroffen werden. Von einem Ein⸗ griff in die Prärogative der Krone könne keine Rede sein, denn diese selbst habe g. den Entwurf vorgelegt, welcher die Unterschrist Sr. Majestät des Königs trage. Die Prärogative werde sonach noch besser durch die Vorlage gewahrt als durch die Kommissionsfassung. xäöäöö 2 wurde darauf mit

r Mehrheit abgelehnt und die Vorlage ießli unverändert zur Annahme. ö1u1“

Es folgte die Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmun⸗ gen über Erhebung der auf das Einkommen ge⸗ legten direkten Kommunalabgaben (Kommunal⸗ steuer⸗-Nothgesetz⸗Entwurf, Antrag des Abg. Frhrn. von Huene, vom Abgeordnetenhause unverändert angenommen), über welchen die verstärkte Kommunalkommission durch ihren Refe⸗ renten, Herrn Bötticher, schriftlichen Bericht erstattet hat. Die Kommission hatte nur eine wesentliche Aenderung, näm⸗ lich die Streichung des §. 10 (Vermeidung der Doppelbesteue⸗ rung) beschlossen und empfahl im Uebrigen einstimmig die Annahme der Vorlage.

Herr von Winterfeld erklärte: er werde mit seinen Freun⸗ den für die Vorlage stimmen; es komme ihnen vor Allem darauf an, einen recht eindringlichen Appell an die Regierung zu richten, daß die schreiende Ungleichheit beseitigt werde, durch welche den ländlichen Gemeinden der östlichen Provinzen das Besteuerungsrecht der Forensen und juristischen Personen noch immer entgehe. Den Gutsbezirken gegenüber bleibe dieses Unrecht leider weiter bestehen, aber noblesse oblige. Das Gesetz bedeute einen Schritt zum Bessern, wenn man auch bezüglich seiner finanziellen Resultate einen Sprung ins

err Becker erkannte zwar an, daß die Vorlage durch Streichung des §. 10 sich in verbesserter Form cö- sentire, hatte aber auch gegen diese verbesserte Vorlage die mannigfachsten Bedenken. Die Regierung verleugne in diesem Jahre ihr eigenes Kind, und die die sich der verlassenen Waäise angenommen, habe sich ohne die Mitwirkung der Staatsregierung abmühen müssen. Festar wäre es ohne Zweifel gewesen, sich auf eine Resolution zu beschraänken. Entschieden unzweckmäßig sei die neue Grundlage für die Berechnung des Reineinkommens der Staatsbahn nach Gehältern und Löhnen der Beamten und Arbeiter; sie roerde für viele Gemeinden nur die Beveutung eines Danaergeschenks haben. Niemand kenne zudem die ganze vW11A16A6“ 81“ 11“ 11

Kommission,

Tragweite des Gesetzentwurfs; gerade weil er ein Sprung ins Dunkle sei, müsse er abgelehnt werden. Da aber dazu große Aus⸗ sicht nicht vorhanden sei, so möge das Haus wenigstens die schlimmsten Nachtheile desselben und namentlich den neuen Maßstab für das Staatsbahneinkommen beseitigen. Der Ent⸗ wurf habe deshalb viele Freunde, weil er den ländlichen Ge⸗ meinden des Ostens und den städtischen der neuen Provinzen eine neue Einnahmequelle in Aussicht stelle; ob die Hoffnungen sich aber erfüllen würden, könne niemand garantiren.

Freiherr von Durant de Seneégas befürwortete die An⸗ nahme der Vorlage, welche schreiende Mißstände beseitigen und zahlreichen Gemeinden wieder aufhelfen werde, die sonst dem wirthschaftlichen Ruin verfallen müßten. Die Schwierig⸗ keiten, auf welche die Annahme des Entwurfs stoße, lägen hauptsächlich bei der Regierung: diese aber werde sich im Interesse der nothleidenden Gemeinden gewiß auch ihrerseits entschließen, dem Entwurf ihre Zustimmung zu geben.

Herr von Winter erklärte: er sei ein Gegner der Vor⸗ lage, da er nicht absehe, inwiefern sie den Gemeinden neue Einnahmequellen eröffne. Der Nothstand in den Gemeinden sei gar nicht vorhanden. Die Fürsorge für die ländlichen Gemeinden sei nur ein Dekorationsstück. Von dem Ent⸗ wurf hätten doch nur die ländlichen Gemeinden Vortheil die zugleich Eisenbahnstationen sind. Das sei aber kein Grund, die ganze Gesetzgebung in Fluß zu bringen. Der Minister der öffentlichen Arbeiten, welcher durch die Verstaatlichung der Eisenbahnen so große Mittel gewonnen habe, werde es sich nicht nehmen lassen, wenn durch die Schaffung einer Station in einem Dorfe eine Schulklasse für die Kinder der Beamten nothwendig werde, dafür auch die Kosten zu tragen. Einerseits schaffe man Selbstverwaltung, andererseits be⸗ schränke man dieselbe durch die Verkürzung des Besteuerungs⸗ rechts der Gemeinden. Letztere hätten nur die Möglichkeit, ihre Steuern als Zuschläge zu den Staatssteuern zu erheben. Diesem Zustande müsse abgeholfen werden: das sei der wahre Nothstand. Gerade die Auflegung indirekter Steuern durch das Reich mache es den Kommunen unmöglich, nun noch weitere indirekte Steuern aufzubringen. Das Bestreben der Regierung gehe ja deshalb ganz mit Recht dahin, aus diesen indirekten Steuern die Gemeindelasten zu erleichtern. Er hoffe, daß das Gesetz nicht zu Stande komme, und daß dasselbe, auf breiterer Basis entworfen, vielleicht erst in einigen Jahren dem Hause wieder vorgelegt werden werde.

„Herr Brüning meinte: die beiden Vertreter von Städten, welche sich gegen die Vorlage ausgesprochen, nähmen nur einen vereinzelten Standpunkt im Hause ein; die große Mehrzahl der Bürgermeister sei für die Annahme der Vorlage. Der jetzige Besteuerungsmodus führe einigen Gemeinden allerdings große Vergünstigungen zu, und die Vertreter dieser Gemein⸗ den hätten naturgemäß an einem anderweitigen Vertheilungs⸗ maßstab kein besonderes Interesse. Auch die Ausführungen des Herrn von Winter könnten nicht für die Gesammtheit der hier in Betracht kommenden Verhältnisse maßgebend sein.

Heerrr von Dechend äußerte: wie mangelhaft das Gesetz sei, erlaube er sich an einem Beispiel nachzuweisen: Die Doppelbesteuerung werde durch das Gesetz nicht nur nicht vermieden, sondern direkt eingeführt. Die Reichsbank habe etwa fünfzig Filialen, und nun sei in dem Gesetz bestimmt, daß ein Bankgeschäft vorweg in seinem Wohnsitz mit einem Zehntel des ganzen Einkommens, in seinen Filialen aber noch einmal mit dem vollen Betrage des Einkommens besteuert werde. Sei das Doppel⸗ besteuerung oder nicht? Ein so unvollkommenes Gesetz bitt er nicht aus dem Hause hinausgehen zu lassen.

Graf von der Schulenburg⸗Beetzendorff erklärte: wenn auch das Gesetz manche Unklarheiten habe, so müsse es man doch annehmen in dem Vertrauen, daß die Regierung aus ihrer zuwartenden Stellung heraustreten und die Mängel kor⸗ . werde. Woyrsch kritif

Herr von Woyrsch kritisirte die Ausführungen des Herrn von Dechend bezüglich der Doppelbesteuerung aiis 8889 zu⸗ b 7. D hier in Berlm mit 10 Proz. in den Filialen ganz besteuert; eine Doppelbe i darin nicht zu finden.

Herr Struckmann meinte: falls man die Garantie hätte, daß die Regierung in kurzer Zeit ein desinitives Gesetz er⸗ lassen würde, so könnte man gern warten. Länger aber ließe sich die Erfüllung der deingenden Bedürfnisse der Gemeinden nicht aufschieben. Wann der Entwurf Mängel habe, so sei ja die Berathung im Hervenhause dazu da möchte diese auch einige Tage dauern Amendements zur ve 5* b.. - Abgeordvetenhaus und

Herrenhaus einig seien, werde sich auch die 1 der vnnahame 15eer h

err Bredt richtete an die Staatsvegierung, die sich tro der Verschiedenartigkeit der geäußerton 88— immer schweigend venhalte, die dringende Bitte, über ihre Stellung zu den hauptsächlichsten, hier in Beiracht kommende Fragen sich klar auszusprechen, damit das Dunkel, welche Uger der ganzen Berathung schwebe, sich wenigstens etwa

Herr Hache arklärte: ihm scheine die Art und Weise, wie dieser Entwurf an das Herrenhaus gelangt sei, dafür zu sprechen, daß bei den verschiedenen Parteien des Abgeordneten⸗ hauses das Bedürfniß obgewaltet habe, sich den Wählern für die nächsten Wahlen zu empfehlen. Er werde ebenfalls dagegen stimmen, bitte aber auch seinerseits die Regierung um eine Erklärung, daß die Vorlage in der jetzigen Form für sie un⸗ e sei. liar

Die Generaldiskussion wurde hierauf geschlossen und die Spezialdiskussion um 4 Uhr auf Sonnabend 11 sich. vertagt.

Im weiteren Verlauf der gestrigen (29.) Sitzun des Hauses der Abgeordneten beao se gesetzter zweiter Berathung des Etats für das Ministe⸗ rium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medi⸗ zinal⸗Angelegenheiten zu Kap. 121 („Elementarschul⸗ wesen“, speziell zunächst „Seminare“) der Abg. Seyffarth (Liegnitz) das dringende Bedürfniß einer besseren Berücksich⸗ tigung der emeritirten Volksschullehrer. Die bekannte Noth⸗ lage derselben sei ducch die Schaffung zahlreicher neue uls