1885 / 64 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Mar 1885 18:00:01 GMT) scan diff

Dem Landrath Riesch ist das Landrathsamt im Kreise Frankenberg übertragen worden.

Die Nummer 7 der Gesetz⸗Sammlung, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter 1— Nr. 9036 die Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten in dem Bereiche der Justizverwaltung. Vom 2. März 1885; und unter 8 Nr. 9037 den Allerhöchsten Erlaß vom 9. März 1885, etreffend Einsetzung einer Königlichen Direktion für die Ver⸗ altung des durch das Gesetz vom 23. Februar 1885 auf een preußischen Staat übergehenden Braunschweigischen isenbahnunternehmens, anderweite Abgrenzung der Eisen⸗ bahn⸗Direktionsbezirke und Errichtung von Betriebsämtern in den Eisenbahn⸗Direktionsbezirken Berlin, Breslau, Altona und Köln krechtsrheinisch). Berlin, den 16. März 1885. Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt. . Didden.

Bekanntmachungen,

betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein⸗ fuhr über die Reichsgrenze.

Landespolizeiliche Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest aus Rußland.

Nachdem die Rinderpest im Kreise Plock, Gouvernement lock, ausgebrochen ist und sich der Landesgrenze des Kreises Neidenburg bis auf die Entfernung von etwa 70 km genähert hat, verordne ich unter Aufhebung der §§. 1—4 meiner landespolizeilichen Anordnung vom 1. Mai 1883 (Amtsblatt 1883 Stück 18 Seite 99) auf Grund des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, und der dazu erlassenen revidirten Instruktion vom 9. Juni 1873, was folgt: Artikel 1.

Für den Umfang der Kreise Neidenburg und Ortels⸗ burg treten an die Stelle der §§. 1—3 der landespolizeilichen Anordnung vom 31. Mai 1881 (Extrablatt zu Stück 22 des Amtsblatts von 1881) sowie an die Stelle der landespolizei⸗ lichen Anordnung vom 23. September 1884 (Amtsblatt 1884 Stück 39 Seite 635) die nachfolgenden Bestimmungen:

§. 1. Die Ein⸗ und Durchfuhr 8

a. aller Arten von Vieh, mit Ausnahme der Pferde,

Maulthiere und Esel; aller von Wieederkäuern stammenden thierischen Theile in frischem oder trockenem Zustande (mit

Ausnahme von Butter, Milch und Käse);

e. von Dünger, Rauchfutter, Stroh und anderen Streu⸗ materialien, gebrauchten Stallgeräthen, Geschirren und Lederzeugen;

. von unbearbeiteten (bezw. keiner Fabrikwäsche unter⸗ worfenen) Haaren, Borsten und Wolle;

e. von gebrauchten Kleidungsstücken für den Handel

1.“ und von Lumpen aus Rußland über die Landesgrenze der Kreise Neidenburg und Ortelsbuch ist bis auf Weiteres verboten.

Heu und Stroh, sofern es lediglich als Verpackungs⸗ mittel verwendet ist, unterliegt dem Einfuhrverbot nicht, ist jedoch am Bestimmungsorte zu vernichten.

§. 2. Ausnahmen von den Bestimmungen des §. 1 können unter besonderer Genehmigung des unterzeichneten Regierungs⸗Präsidenten und unter Anordnung der nach den besonderen Umständen erforderlichen Sicherheitsmaßregeln ein⸗ treten bezüglich der Einfuhr von vollkommen trockenen oder gesalzenen Häuten und Därmen, von Wolle, Haaren und Borsten, von geschmolzenem Talg in Fässern und Wannen, sowie von vollkommen lufttrockenen, von thierischen Weichtheilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen, endlich von in Säcken verpackten Lumpen, sofern die Einfuhr in geschlossenen Eisen⸗ bahnwagen erfolgt und durch amtliche Begleitscheine nach⸗ gewiesen ist, daß die betreffenden Gegenstände aus völlig seuchenfreien Gegenden stammen.

§. 3. Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich bringt, z. B. Fleischer, Viehhändler und deren Personal, dürfen die Landesgrenze nur bei Illowo, Opaleniec und Friedrichshoff überschreiten und müssen sich dort einer Desinfektion unterwerfen. §. 4. Wird den vorstehenden Bestimmungen entgegen das Einfuhrverbot verletzt, so sind die der Sperre unter⸗ worfenen Thiere sofort unter polizeilicher Aufsicht zu tödten, zum Gebrauch unschädlich zu machen und zu verscharren, verbotswidrig eingeführte Sachen aber zu vernichten oder zu desinfiziren.

Die durch die Beschlagnahme oder Tödtung des Viehes und durch die Beseitigung der Kadaver oder Stoffe erwachsenden unvermeidlichen Kosten sind, soweit sie aus der Staatskasse bestritten werden, bei dem unterzeich⸗ neten Regierungs⸗Präsidenten zur Erstattung zu liquidiren.

Ist die Thatsache der unerlaubten Ueberführung über die Grenze zwar nicht erwiesen, liegt aber der Verdacht der Einschmuggelung vor, so sind die in Beschlag genommenen Gegenstände zu isoliren und polizeilich zu überwachen; auch ist der zuständigen Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen. Findet die letztere bei näherer Prüfung den Ver⸗ dacht der Einschmuggelei zweifellos unbegründet, so hat sie die betreffenden Gegenstände frei zu geben; andernfalls hat sie, wenn die Verwerthung solcher Gegen⸗ stände von ihr auf Grund der eingeholten Aeußerung des beamteten Thierarztes für zulässig erachtet wird, die⸗

selben der Zollbehörde zur Verwerthung in der vom Thierarzt für zulässig erklärten Weise zu übergeben.

Der Zollbehörde sind in beiden Fällen die Verhandlungen über die Erhebung des Thatbestandes vorzulegen, so daß von dieser aus die Anträge auf Einleitung des gerichtlichen Straf⸗ verfahrens gestellt werden können.

Artikel II.

Bezüglich des Transports von inländischem Rind⸗ und Schafvieh sowie bezüglich der Rindviehkontrole verbleibt es bei den Vorschriften der landespolizeilichen Anordnungen

2) vom 1. Mai 1883, §§. 5 ff. (Amtsblatt 1883 Stück 18

Seite 100); 3) vom 16. Januar 1884 (Amtsblatt 1884 Stück 4 Seite 14) und 4) vom 24. Oktober 1884 (Amtsblatt 1884 Stück 44 Seite 267). Artikel III.

Vorstehende Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ kündigung in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen des §. 328 des Reichs⸗Strafgesetzbuchs sowie des Reichsgesetzes vom 21. Mai 1878 (R.⸗G.⸗Bl. S. 95) und in den von jenen Bestimmungen nicht getroffenen Fällen nach den Strafbestimmungen der nachfolgenden Polizei⸗Verordnung

8 Polizei⸗Verordnung.

Auf Grund der 88. 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 in Verbin⸗ dung mit den §§. 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei⸗ verwaltung vom 11. März 1850 wird, unter Vorbehalt der Zustimmung des Bezirksausschusses, hiermit verordnet:

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende landespolizei⸗ liche Anordnung werden, soweit sie nicht unter die Straf⸗ bestimmungen des Reichs⸗Strafgesetzbuches und des Reichs⸗ Gesetzes vom 21. Mai 1878 (R.⸗G.⸗Bl. S. 95) fallen, mit Geldstrafen von zehn bis zu sechszig Mark bestraft.

Königsberg, den 2. März 1885.

bB16“ Der Regierungs⸗Präsident. I“X“X“I“

Nachdem die Einfuhr und Durchfuhr von Schweinen aus Rußland urd Oesterreich⸗Ungarn aus Anlaß der in diesen Ländern wät verbreiteten Maul⸗ und Klauenseuche auf der ganzen Landesgrenze verboten ist, erscheint es nothwendig, das gleiche Verbot für das diesseitige Küstengebiet zu erlassen und die Einfuhr auf Schiffen zu verhindern. Es wird demnach die Einfuhr und Durchfuhr von Schweinen aus Ruß⸗ land und Oesterreich⸗Ungarn mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den hiesigen Regierungsbezirk auf Grund des 8§. 3 des Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 zum Reichs⸗ Seuchengesetz vom 23. Juni 1880 bis auf Weiteres hierdurch

verboten. Schleswig, den 10. März 1885. G

Der Regierungs⸗Vize⸗Präsident.

Lodemann. G

Betreffend Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Schweinen land und Oesterreich— ngarn.

Nachdem die Einfuhr und Durchfuhr von Schweinen aus Rußland und Oesterreich⸗Ungarn aus Anlaß der in diesen Ländern weit verbreiteten Maul⸗ und Klauenseuche auf der ganzen preußischen Landesgrenze verboten worden, erlasse ich auf Grund des §.7 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 bezw. des §. 3 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 und mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für das Küstengebiet des diesseitigen Bezirks hierdurch ein gleiches Verbot dergestalt, daß auch zu Schiff keine Schweine aus den genannten Staaten oder aus den Hinterländern derselben nach Häfen des Landdrosteibezirks Aurich gebracht und hier ausgeschifft werden dürfen.

Mit diesem Verbote verbinde ich den Hinweis auf die Strafvorschrift im §. 66 zu 1 des gedachten Reichs⸗Viehseuchen⸗ gesetzes bezw. auf den §. 328 des Deutschen Strafgesetzbuchs.

Die Polizeibehörden in den Hafenorten des Bezirks haben auf die genaue Beachtung dieses Verbots zu achten und etwaige Zuwiderhandlungen zur Bestrafung zu bringen.

Aurich, den 11. März 1885.

Der Königliche Landdrost. von Heppe.

Nichtamtliches Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 16. März. Se. Majestät der Kaiser und König ließen Sich gestern Mittag 12 Uhr, in Gegenwart des Regiments⸗Commandeurs, Flügel⸗Adju⸗ tanten Obersten Grafen Finck von Finckenstein und des Com⸗ pagnie⸗Chefs, Hauptmanns Grafen von Kanitz, die zu dem 2. Garde⸗Regiment kommandirten Maroccaner vorstellen.

Sodann empfingen Se. Majestät den Kammerherrn

in Audienz.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin wohnte gestern dem Gottesdienst in der Kapelle des Augusta⸗ Hospitals bei.

Den Kammerherrendienst bei Königlichen Kammerherren Graf Fürstenstein übernommen.

Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog und die Groß⸗ herzogin von Baden sind heute hier eingetroffen und wurden von den Kaiserlichen Majestäten im Palais empfangen.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz machte am Sonnabend Vormittag 10 ½ Uhr Ihrer Königlichen Hoheit der Landgräfin von Hessen einen Besuch und nahm um 12 Uhr militärische Meldungen entgegen.

Nachmittags 4 Uhr empfing Höchstderselbe den Kammer⸗ herrn von Donop und fuhr um 7 Uhr nach dem Opernhause.

Abends 9 ½ Uhr begaben Sich Ihre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin zu der Soirée bei dem Grafen Peroofcen

Gestern Vormittag 10 Uhr wohnten Ihre Kaiserlichen Hoheiten die Kronprinzlichen Herrschaften dem Festgottesdienst in der Parochialkirche bei, begaben Sich von dort zu den Prüfungen der städtischen Fortbildungsschule nach der Reichen⸗ bergerstraße und begleiteten Ihre Königliche Hoheit die Prin⸗ zessin Christian zu Schleswig⸗Holstein nach dem Bahnhofe.

Um 5 Uhr fand ein engeres Familiendiner statt.

Abends 7 Uhr fuhr Se. Kaiserliche Hoheit der Kronprinz

hrer Majestät haben die Fürstenberg und Graf

1) vom 31. Mai 1881, §§. 4 ff. (Extrablatt zu Stück 22

nach dem Opernhause. *

Grafen von Behr⸗Bandelin und den Afrikareisenden Dr. Peters!

Der Bericht über die vorgestrige Sitzu

des Reichstages befindet sich in der Ersten bezw. Zweiten Beilage. 8 I

In der heutigen (68.) Sitzung des Reichstages, welcher der Reichskanzler Fürst von Bismarck, der Staats⸗ Minister von Boetticher und der Staatssekretär des Reichs⸗ Postamts, Dr. Stephan, sowie mehrere andere Bevollmächtigte zum Bundesrath nebst Kommissarien desselben beiwohnten, wurde die zweite Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend Postdampfschiffs⸗Verbindungen mit über⸗ seeischen Ländern, und zwar die Diskussion über §. 1 und die dazu vorliegenden Anträge, fortgesetzt.

Der Bundeskommissar, Geheime Regierungs⸗Rath Dr. Reuleaux hob hervor, daß die Vorlage ein einkheitliches Ganzes sei, daß man nicht eine Linie aus derselben herausstreichen könne, ohne den gesammten Zusammen⸗ hang zu zerstören. Wenn man mit einer größern Flotte vorgehe, so würde die Sache verhältnißmäßig billiger ich gestalten, weil die beiden Linien sich dann gegenseitig er⸗ gänzen und einander aushelfen könnten. Auch die Zweiglinie von Brindisi nach Alexandria. sei nur damit zu motiviren, daß zwei Linien, eine nach Australien und eine nach Ost⸗ Asien, eingerichtet würden. Redner wandte sich dann namentlich der Begründung der australischen Linie zu und widerlegte die Ausführungen des Abg. Richter unter Anführung detaillirter Zahlen. Wenn auch der Export Deutschlands nach Australien augenblicklich noch nicht so bedeutend sei, wie es wohl zu wünschen wäre, so dürfe man doch nicht vergessen, daß in Australien bereits eine große Anzahl Deutscher angesiedelt sei, welche gern deutsche Waaren beziehen würden, Fe ihrem Geschmack besser entsprächen als der englische

mport.

Bei Schluß des Blattes ergriff der Reichskanzler Fürst von Bismarck das Wort.

In der heutigen (42.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten, Dr. von Goßler, nebst Regierungskommiissarien beiwohnte, theilte der Präsident dem Hause mit, daß an Vorlagen ein Gesetzentwurf zur Ergänzung des §. 7 des Ge⸗ setzes über die allgemeine Landesverwaltung am 30. Juli 1883 eingegangen sei.

Das Haus trat hierauf in die Tagesordnung ein, deren Gegenstand die Fortsetzung der dritten Berathung der Gesetz⸗ entwürfe, betreffend die Feststellung des Staats⸗ haushalts⸗Etats für das Jahr vom 1. April 1885/86 und betreffend die Ergänzung der Einnahmen in diesem Etat, war.

Bei dem Etat des Ministeriums der geistlichen u. s. w. Angelegenheiten wurden die Einnahmen ohne Debatte bewilligt.

Bei den Ausgaben ergriff der Abg. Spahn das Wort, um zu erklären, daß ein Vorwurf, den er bei Gelegenheit der zweiten Berathung gegen einen Lehrer des Allensteiner Gym⸗ nasiums dahin gerichtet, daß derselbe das religiöse Gefühl seiner katholischen Schüler verletzt habe, nach einer ihm zu⸗ gehenden Mittheilung der Begründung entbehre.

Der Abg. von der Marwitz wies auf die von dem Minister gegen den Bischof von Kulm, von der Marwit, erhobene Beschuldigung hin, als ob derselbe deutsch⸗feindlichen Bestrebungen huldige. Derselbe sei ein Patriot stets ge⸗ wesen und sei es auch heute noch. Er habe die Freiheitskriege mitgemacht, sei als persona gratissima auf den Bischofsstuht gelangt und habe als Bischof während der polnischen Insurrektion der Regierung wesent⸗ liche Dienste geleistet. Für dieses loyale Verhalten habe er auch an Allerhöchster Stelle wiederholt Beweise der An⸗ erkennung gefunden. Er hoffe deshalb, daß der Minister Veranlassung nehmen werde, seinen Vorwurf zurückzuziehen.

Der Staats⸗Minister Dr. von Goßler verlas das auf seine früheren Mittheilungen bezügliche Aktenmaterial, Briese, die zwischen den Erzbischöfen von Posen, Köln und dem Bischofe von Kulm über die Fassung des Landesgebots gewechselt worden. Aus denselben gehe hervor, daß das Thatsächliche seiner Behauptung begründet gewesen sei. Den Schluß, den der Abg. von der Marwitz aber aus derselben gezogen, daß der Bischos von der Marwitz deutschfeindlich sei, könne er nicht als richtig anerkennen. Er nehme nicht Anstand, zu erklären, daß er den Bischof von der Marwitz für seine Person für den loyalsten Unterthan Sr. Majestät halte.

Der Abg. Dr. von Stablewski nahm die polnischen Unter⸗ thanen, insbesondere die polnische Geistlichkeit gegen den Vor⸗ wurf, revolutionären Bestrebungen zu huldigen in Schutz. Die polnische Geistlichkeit halte allerdings fest an ihrer Nationalität, wie ihr dieselbe von Preußens Königen garantirt sei, aber sie sei sich auch ihres Verhältnisses und ihrer Verpflichtungen gegen den Staat bewußt, welchem sie angehöre. Er erwarte den Beweis für die Behauptung, daß die polnische Geistlichkeit auf eine gewaltsame Lostrennung der ehemaligen polnischen Landestheile von Preußen hinarbeite.

Der Staats⸗Minister Dr. von Goßler hob hervor, daß in seinen früheren Ausführungen nichts gelegen habe, aus dem sich der Schluß ziehen lasse, daß er ein Urtheil über die Ab⸗ sichten der Bischöfe habe fällen wollen, er habe nur Thatsachen vorgeführt.

Nach einigen weiteren Ausführungen des Abg. Dr. Frei⸗ herr von Schorlemer⸗Alst wurde die Debatte geschlossen, und Titel 1 bewilligt.

Bei Tit. 2 (Gehalt eines Unter⸗Staatssekretärs) beklagte sich der Abg. Dr. Windthorst darüber, daß die vertrauliche Correspondenz zwischen den Erzbischöfen und dem Bischof von Kulm hier ohne die Zustimmung der Betheiligten bekannt ge⸗ geben sei. Nicht minder berühre es ihm befremdend, daß der Minister die Loyalität von Personen angezweifelt habe, denen von Allerhöchster Stelle für ihr Verhalten Anerkennung zu Theil geworden sei. So lange die katholische Abtheilung nicht wieder hergestellt sei, müsse seine Partei verlangen, daß ein Katholik zu den geheimen Berathungen zugezogen werde. Auffallend sei es noch, daß in Bezug auf das Kirchengebet eine Vorschrift vom Kultus⸗Ministerium oder gar von einer evangelischen Kirchenbehörde ausgegangen sei.

Der Staats⸗Minister Dr. von Goßler wies durch Vor⸗ lesung des von dem Minister von Mühler erlassenen Cirkulars an die Bischöfe nach, daß diese letzte Auffassung unbegründet sei. Von Seiten der Kultusverwaltung sei Alles vermieden worden, was den Anschein erwecken könnte, als ob man sich in eine so zarte Angelegenheit, wie das Kirchengebet, einmischen

wolle. Der Titel wurde hierauf bewilligt, ebenso der Rest des Kapitels und die Kapitel 110—118.

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Bei Kap. 119 (Universitäten) Titel 1 entspann sich eine kurze Debatte über das Duellunwesen und ähnliche Auswüchse des Studentenlebens, an der sich die Abgg. Dr. Reichensperger, Dr. Wehr, Dr. Langerhans, von Zitzewitz und der Minister betheiligten, der auf die Besserung, die das Studentenwesen erfahren, die Abnahme der Duelle und den regeren Fleiß der Studirenden hinwies.

Die Debatte wurde hierauf geschlossen, und der Titel bewilligt.

Bei der Forderung für die Universität Berlin kam der Abg. Dr. Windthorst auf das Duellunwesen nochmals zurück. Man solle sich hüten, dasselbe im Hause zu vertheidigen. Daß die studirende Jugend auch ohne Duelle auskommen könne, be⸗ weise die studirende Jugend Englands.

Nach einigen weiteren Bemerkungen der Abgg. Dr. Wehr, von Zitzewitz, Dr. Langerhans wurde die Debatte geschlossen, und der Titel bewilligt, ebenso die folgenden Tit. 3—8.

Hierauf vertagte das Haus um 1 Uhr die weitere Be⸗ rathung bis Dienstag 10 Uhr.

Einem bei dem Bergwerksbetriebe verunglückten und durch den Unfall arbeitsunfähig gewordenen Berg⸗ mann war gerichtlich eine dauernde, von der Bergwerks⸗ gesellschaft zu leistende Rente zugesprochen worden. Die gegen die Zusprechung einer zeitlich unbeschränkten Rente von der Haftpflichtigen entgegengesetzte Behauptung, daß nach den statistischen Ermittelungen die Invalidität der Bergarbeiter durchschnittlich mit dem 49. Lebensjahre eintrete, und daß der Verletzte, welcher an Engbrüstigkeit leide, mit 49 Jahren in⸗ valide geworden sein würde, wurde von den Instanzgerichten für nicht erheblich erachtet, und die von der beklagten Gesell⸗ schaft dagegen eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht, III. Civilsenat, durch Urtheil vom 6. Februar d. J. zurück⸗ gewiesen. „Für die Berechnung des Umfangs des durch eine Verletzung eingetretenen Schadens und der dem Verletzten nach den Bestimmungen in §. 3 des Haftpflicht⸗ gesetzes zu leistenden Entschädigung ist zunächst diejenige Lage der Verhältnisse des Verletzten maßgebend, in welcher zur Zeit der Verletzung der Verletzte sich befand, und es ist als Regel davon auszugehen, daß der Verletzte den Verdienst, welchen er zu dieser Zeit hatte, auch in Zukunft würde gehabt haben, wenn die Verletzung und dadurch die Verminderung resp. Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit nicht eingetreten wäre. Sache des Ersatzverpflichteten ist es, Umstände nachzuweisen, aus denen zu entnehmen ist, daß mit Rücksicht auf die be⸗ sonderen Verhältnisse des gegebenen Falles mit Sicherheit an⸗ genommen werden müsse, daß der Verletzte dauernd den bisher genossenen Verdienst auch ohne die Verletzung nicht würde ge⸗ zogen haben. Dazu genügt aber nicht der Nachweis von Thatsachen, aus welchen die Möglichkeit der Verminderung des Erwerbes des Verletzten sich ergiebt (z. B. der Hinweis auf die mit zunehmendem Alter abnehmende Arbeitskraft, vor⸗ aussichtlich ungünstigeren Erwerbsverhältnisse ꝛc.), sondern es müssen Thatsachen vorliegen, aus denen mit Sicherheit eine Verminderung des Erwerbs in bestimmter oder bestimmbarer Zeit zu schließen ist, um schon jetzt die dem Verletzten zuzu⸗ erkennende Rente auf eine bestimmte Zeit zu beschränken. Können solche Thatsachen nicht geltend gemacht werden, so ist die nach dem gegenwärtigen Erwerbe zu bemessende Entschä⸗ digung dauernd zuzusprechen und dem Ersatzverpflichteten über⸗ lassen, in Gemäßheit des §. 7 des Hasftpflichtgesetzes eine Minderung der Rente zu beantragen, wenn diejenigen Ver⸗ hältnisse, welche die Höhe der Rente bedingt hatten, inzwischen wesentlich sich verändert haben.“

In dem gemeinsamen Erlaß der Ressort⸗Minister vom 17. August 1861 ist ausgesprochen worden, daß nicht das Aufblasen des Fleisches mittelst Blasebalgs, sondern nur das Aufblasen mit dem Munde verboten werden könne. Später aber ist diese Auffassung verlassen, und in einer unter dem 15. November 1879 Seitens der damaligen Minister für Handel und Gewerbe und des Innern an den Vorstand der Fleischerinnung zu Magdeburg gerichteten Verfügung das Verbot des Fleischaufblasens überhaupt für gerecht⸗ fertigt erklärt worden, weil es keinem Zweifel unterliege, daß diese Operation nur dazu diene, dem Fleische den Anschein einer besseren Qualität, als ihm in Wirklichkeit beiwohne, zu geben. Hierzu kommt, daß es sich thatsächlich jeder Kontrole entzieht, ob das fragliche Aufblasen mit dem Munde oder mittelst eines Blasebalgs geschehen ist, da selbst in Schlachthäusern, in denen Blasebälge zu diesem Behufe zur Verfügung stehen, deren Verwendung er⸗ fahrungsgemäß als zu umständlich umgangen wird. Die Thatsache aber, daß durch jenes Aufblasen des Schlachtfleisches, auch wenn es mittelst des Blasebalgs ausgeführt ist, die Zersetzung desselben befördert wird, erregt um so mehr ein sanitätspolizeiliches Bedenken, als es sich in derartigen Fällen nur um das Fleisch von sehr jungen Kälbern und Hammeln handelt, welches ohnehin wegen seiner Qualität weit leichter einer gesundheitsschädlichen Veränderung unterliegen kann. Mit Rücksicht auf diese Erfahrungen haben die Minister in einer Cirkularverfügung vom 13. v. M. den Regierungs⸗ Präsidenten den Erlaß einer entsprechenden Polizeiverordnung empfohlen.

Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Staats⸗ Minister Graf von Hatzfeldt⸗Wildenburg, ist von dem ihm Allerhöchst bewilligten Urlaube hierher zurückgekehrt und

hat die Geschäfte wieder übernommen.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Großherzoglich Ministerial⸗Rath von Werner, ist von hier wieder gereist.

—— Der Kaiserliche Konsul Freiherr von Lamezan ist in Tiflis eingetroffen und hat die Geschäfte des dortigen Konsulats übernommen.

S. M. S. „Ariadne“, 9 Geschütze, Kommandant Korv.⸗Kpt. Chüden, ist am 15. März cr. in Vigo eingetroffen und beabsichtigt, am 19. März cr. die Heimreise fortzusetzen.

Württemberg. Stuttgart, 12. März. (Allg. Ztg.) Die Zweite Kammer verhandelte heute über die wichtige Frage, ob bei den in der nächsten Etatsperiode aufzunehmenden Anlehen (18 916 845 Konversionsanlehen und 7000 000

für Eisenbahnbedürfnisse) das Prinzip der freien Tilgung,

jedoch mit im Voraus zu bestimmendem Schlußtermin der Heimzahlung, oder das Annuitätensystem maßgebend sein soll. Die Regierung wünschte freie Hand bezüglich der Tilgung zu behalten, und dieser Anschauung trat auch die Majorität der Finanzkommission bei, während eine Minorität derselben mit dem Berichterstatter Hartenstein an der Spitze as Annuitätensystem verfocht. Auf dieser Seite

standen auch der Kanzler von Rümelin und Mohl sowie die Mehrheit der ritterschaftlichen Abgeordneten, welche die plan⸗ mäßige jährliche Tilgung als im Interesse der Solidität der Finanzverwaltung liegend vertheidigten. Die freie Tilgung mit der Einschränkung des im voraus zu bestimmenden Schluß⸗ termins der Heimzahlung fand neben dem Finanz⸗Minister ihre Vorkämpfer in den Abgg. Beutter, von Luz und Probst, welche die jährliche Zahlung von Tilgungsraten als die Finanzverwaltung unnöthigerweise bindend und auch keineswegs den Wünschen der Staatsgläubiger entsprechend bezeichneten. Nach langer Debatte sprach sich die Kammer mit 53 gegen 26 Stimmen für die freie Tilgung mit oben erwähnter Einschränkung aus. Von den pro 1885/87 in Aussicht genommenen Anlehen sind 18 916 845 schon zu 105 ¾ begeben. Für Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld, die sich auf 428 881 708 be⸗ läuft, wurden pro 1885/86 19 598 864 ℳ, pro 1886/87 19 983 988 in den Etat eingestellt.

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 14. März. (Wien. Abdp.) Von der Präsidialkanzlei des Herrenhauses wurden heute folgende Kommissionsberichte versendet: zwei Berichte der ju⸗ ridischen Kommission, betreffend die Vorlage hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Landwehr, dann be⸗ treffend die Geldbußen der Notare und Notarssubstituten, ferner zwei Berichte der Budgetkommission, betreffend die Ver⸗ äußerung des Jacober⸗Hofes in Wien, sowie betreffend die Gewährung von staatlichen Unterstützungen für die durch Elementarunfälle heimgesuchten Gegenden von Nieder⸗Oester⸗ reich, Mähren und Schlesien. Bezüglich all dieser Gesetz⸗ entwürfe wird deren unveränderte Annahme nach den Be⸗ schlüssen des Abgeordnetenhauses beantragt.

Im Abgeordnetenhause wurde heute die Spezial⸗ debatte über den Etat des Finanz⸗Ministeriums zu Ende geführt. An der Diskussion betheiligten sich zahlreiche Redner sowie auch die betreffenden Regierungsvertreter. Am Montag, den 16. d. M., gelangt der Voranschlag des Handels⸗ Ministeriums zur Berathung.

Pest, 14. März. (Wien. Ztg.) Im Abgeordneten⸗ hause wurde heute die Spezialdebatte über das Pensions⸗ gesetz bei dem dritten Abschnitt (Versorgung der Wittwen und Waisen) fortgesetzt. Die §§. 34 und 35 wurden mit von Teleszky und Saghy eingebrachten Amendements, die §§. 36 bis 63 mit textuellen Aenderungen angenommen. Bei §. 64 beantragte Teleszly, daß derselbe auch auf die Staatsanwälte und Richter des Obersten und des Finanz⸗Gerichtshofes Anwen⸗ dung finde. Der Paragraph wurde mit diesem Amendement acceptirt. Ebenso wurden die §§. 65 und 66 fast ohne De⸗ batte genehmigt, womit der ganze Gesetzentwurf erledigt ist.

Schweiz. Bern, 15. März. (Bund.) Wie der „Genevois“ vernimmt, hat der eidgenössische Unter⸗ suchungsrichter Berdez die Untersuchung über die anarchistischen Umtriebe im Kanton Genf abge⸗ schlossen. Die in der romanischen Schweiz mit Beschlag be⸗ legten Papiere sollen nichts Gravirendes ergeben haben. Der Sitz des anarchistischen Komplotts scheine in der Ostschweiz (St. Gallen) zu liegen. Laut der „Tribüne“ hätte 82 Berdez noch am Donnerstag zwei in die Anarchistenaffaire verwickelte Personen in Genf abgehört.

Großbritannien und Irland. London, 14. März. (W. T. B.) Die „Pall⸗Mall⸗Gazette“ erfährt aus zu⸗ verlässiger Quelle: der Prinz von Wales werde vor seiner Reise nach Irland in Begleitung des Herzogs von Edin⸗ burg Berlin besuchen, um der Feier des Geburts⸗ tages des Kaisers beizuwohnen. Das Blatt fügt hinzu: der Besuch werde in diplomatischen Kreisen als ein Zeichen der nunmehr zwischen England und Deutschland wieder⸗ hergestellten freundschaftlichen Beziehungen betrachtet.

In der heutigen Sitzung des Gordon⸗Memorial⸗ Comités, welcher u. A. der Prinz von Wales, die Herzöge von Edinburg und Cambridge, sowie die Minister Lord Gran⸗ ville und Lord Harcourt beiwohnten, wurde die Errichtung eines englischen Hospitals in Port Said beschlossen. Das dazu erforderliche Bauterrain wird von der Suezkanal⸗ gesellschaft hergegeben.

Nach einer bei Lloyds aus Shanghai, vom heutigen Tage, eingegangenen Depesche haben die Franzosen den gestern mit Beschlag belegten englischen Dampfer gegen Bürgschaft eines Handelshauses wieder freigegeben. Die Franzosen behalten das Blei, welches einen Theil der Schiffsladung bildete.

15. März. (W. T. B.) Der Prinz von Wales und der Herzog von Edinburg haben ihre Abreise nach Berlin auf nächsten Mittwoch Abend festgesetzt; der Prinz von Wales wird auf der Reise von seinem ältesten Sohne, dem Prinzen Albert Victor, begleitet sein.

Aus Teheran, vom 15. März, meldet das „Reutersche Bureau“: Der Grenzbevollmächtigte Lumsden soll in Herat eingetroffen sein, wo die afghanischen Behörden eifrig mit der Ausbesserung und Verstärkung der Befesti⸗ gungswerke beschäftigt sind. Mehrere Hundert Kosaken stehen in Pul⸗i⸗Khatun, dem südlichsten nächst Herat ge⸗ legenen, von Russen besetzten Punkte. Kleine russische Detache⸗ ments halten die Brunnen und Wege zwischen Sarakhs und dem Murghabflusse besetzt.

16. März, früh. (W. T. B.) Die „Times“ sagt von der Reise des Prinzen von Wales nach Berlin: Nach der glücklichen Beendigung der diplomatischen Differenz werde man in England wie in Deutschland die Empfindung haben, daß diese Reise von politischer Bedeutung sei. Dieselbe bilde eine opportune Bestätigung der Thatsache, daß zwischen England und Deutschland keine jener Fragen vorhanden sei oder über⸗ haupt nur entstehen dürfte, die eine nationale Feindseligkeit erweckten oder zu wirklichen Schwierigkeiten für die Diplomatie Anlaß gäben. Die Reise erinnere auch daran, daß die Freund⸗ schaft zwischen England und Deutschland nicht nur auf dem Nichtvorhandensein von Ursachen der Eifersucht, sondern auf thatsächlichen Vereinigungsmomenten begründet sei, welche in den Weltangelegenheiten doppelt mächtig seien, wenn sie, wie in diesem Falle, eine wirkliche Sympathie zum Ausdruck brächten. Gegenwärtig weise an verschiedenen Punkten Alles auf eine engere Gemeinschaft zwischen England und Deutsch⸗ land hin, als solche möglich gewesen sei zu der Zeit, wo Deutschland eine rein festländische Macht war. Hinsichtlich der Berührung der beiden Kolonialreiche sei es womöglich noch wichtiger als jemals, daß unglückliche Vorkommnisse, wie si jüngst eingetreten, in Zukunft nicht wieder eintrten.

Frankreich. Paris, 14. März. (W. T. B.) Die Deputirtenkammer begann heute die Berathung der von der Regierung vorgeschlagenen Eingangszölle auf Vieh, deren Ablehnung die Kommission beantragt hat. Die bis jetzt zum Wort gelangten Redner sprachen sich theils für, theils gegen die Regierungsvorlage aus. 8

Das Journal „Paris“ erklärt das Gerücht, daß die

Regierung behufs Absendung eines Truppencorps von 25 000 Mann nach China demnächst einen weiteren Kredit fordern würde, für unbegündet. Dem „Temps“ zu⸗ folge hätte General Brisre, der nach Hanoi zurückgekehrt sei und neue Operationen vorbereite, in seinen letzten Depeschen neue Transportmittel verlangt. Die Blokade von Pakhoi stehe unmittelbar bevor. 15. März. (W. T. B.) Die Zeitungen veroöffent⸗ lichen durch einen Courier aus Saigun überbrachte Ein⸗ zelheiten über die Unruhen, welche Anfangs Februar in Cochinchina und Cambodja stattfanden. Darnach haben Piraten von Cambodja, die fast vollständige Abwesenheit französischer Truppen benutzend, zwei Dörfer niedergebrannt und Mordthaten begangen. General Brière sandte damals zwei Compagnien Marine⸗Infanterie, welche nach Tongking detachirt waren, nach Saigun, und nach einer Depesche vom letzten Donnerstag ist die Ordnung nunmehr vollkommen wiederhergestellt.

Italien. Rom, 14. März. (W. T. B.) Der König hat heute die goldene Medaille entgegengenommen, welche der Ministerrath ihm wegen seines hochherzigen Verhaltens 1 der Cholera⸗Epidemie zu überreichen beschlossen

atte.

„In der heutigen Sitzung der Deputirtenkammer er⸗ widerte der Minister des Auswärtigen, Mancini, auf eine wegen der Konferenz mit österreichischen Dele⸗ girten in Görz an ihn gerichtete Interpellation: er werde demnächst ein Grünbuch mit den Sitzungs⸗ protokollen der Konferenz vorlegen. Die bestandene Kontroverse habe in einer beide Theile zufriedenstellen⸗ den Weise ihre Erledigung gefunden. Der Minister gedachte dabei mit anerkennenden Worten der Thätigkeit der italienischen Delegirten und rühmte das Verhalten der österreichischen De⸗ legirten, welche die Billigkeit und Versöhnlichkeit, die eine Frucht der vortrefflichen politischen Beziehungen zwischen Italien und Oesterreich seien, bei den Konferenzverhandlungen hätten vorwalten lassen. Die Antwort des Ministers wurde vom Hause zur Kenntniß genommen.

Heute Nachmittag fand die feierliche Grundstein⸗ legung zu dem Cavour⸗Denkmal statt. Der König und die Königin sowie mehrere von den Ministern wohnten der Feier bei.

Griechenland. Athen, 15. Mär. (W. T. B.) Der Kronprinz und die Kronprinzessin von Oesterreich⸗ Ungarn sind heute hier eingetroffen. Dieselben wurden an Bord des „Miramar“ von dem König und dem Kronprin⸗ zen, auf dem Bahnhof im Piräus von der Königin em⸗ pfangen. Der Bürgermeister hielt eine Begrüßungsansprache.

Amerika. New⸗York, 15. März. (W. T. B.) In Folge der durch das Vorgehen des Präsidenten Bar⸗ rios in Guatemala in den Staaten von Central⸗ amerika hervorgerufenen Bewegung erhielten mehrere Kriegsschiffe der nordamerikanischen Union den beb sich nach den Gewässern von Centralamerika zu be⸗ geben.

Nach Depeschen aus La Libertad ist die mexika⸗ nische Gesandtschaft in Guatemala angewiesen worden, Guatemala zu verlassen und sich nach San Salvador zu begeben. Von der Republik San Salvador werden Truppen an der Grenze von Guatemala zusammengezogen. Die Hal⸗ tung Mexikos dem Vorgehen des Präsidenten Barrios in Guatemala gegenüber findet in den drei dadurch bedrohten Staaten von Centralamerika lebhafte Zustimmung.

Afrika. Egypten. Korti, 11. März. (Allg. Corr.) Vier Compagnien des Königlich irischen Regiments sind hier von Gakdul angekommen. Die letzte Abtheilung der Wüstenkolonne wird hier am nächsten Sonnabend erwartet. Oberst Wolseley, der Commandeur der schweren Kavallerie, und eine Compagnie des Königlichen Sussex⸗Regi⸗ ments sind in den Wallfischfahrern abgegangen, die ersteren nach Abu Fatmeh, die letztere nach Abu Gusi. Der Dampfer „Lotus“ mit einem Boote im Schlepptau, in dem sich die vier verwundeten Offiziere, Oberst Wauchope und die Hauptleute Kennedy, Walsh und Bennett, und 36 Soldaten der Kolonne Brackenbury's befanden, fuhr heute Abend von hier ab. Lord Wolseley inspizirte heute früh die Garden 8 8 Abmarsch nach dem neuen Hauptquartier in

ongola.

Korti, 15. März. (W. T. B.) Das „Reutersche Bureau“ meldet: Ein Bote aus Omdurman, welche heute hier angekommen ist, berichtet: der Mahdi sei übe die Niedermachung des Generals Gordon, der von Angehörigen der Stämme Waden und Nejuni getödtet wor den sei, sehr ungehalten gewesen. Nach der Einnahme von Khartum seien zwar viele Egypter und Türken getödtet wor den, aber die Sudanesen habe man geschont. Der Mahd befinde sich in einem Lager oberhalb Omdurman; derselbe habe Truppen nach Kordofan schicken müssen, um dort ausgebrochene Unruhen zu unterdrücken.

(W. T. B.) Nach einer Meldung aus Alexan drien, vom 15. März, ist der Abviso „Iris“ mit Zebehr Pascha, dessen Sohn und den anderen Verhafteten nach Cypern gesegelt, wo dieselben internirt werden sollen.

Zeitungsstimmen.

Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ schreibt

Das preußische Abgeordnetenhaus hat auch in dritter Lesung des Etats die beantragte Vermehrung der preußischen Lotterieloose ab gelehnt, und dafür eine Resolution angenommen, welche das Ver⸗ 6e Aufhebung aller Staatslotterien im Deutschen Reiche ausspricht. Die Berathung der bezw. Etatsposition charakterisirt sich als ein Kampf der Ethik gegen die Fiskalität; wobei von b S8-N. der Vorlage nur das Eine außer Acht gelassen wurde, worauf es allein ankam: die Rücksicht auf die thatsächlichen Verhältnisse. Die moralischen und wirthschaftlichen Gründe gegen das Spiel sind bekannt Leäah⸗ ebenso unleugbar ist es, daß jedem Menschen die Neigung anhaftet, dem Glücke die Hand zu bieten“, wie das 8 Sprüchwort sagt; das heißt: zu spielen. Aber gewiß ist von allen

Formen des Spiels: des Differenzspiels an der Börse, des Karten⸗