8 8— 8
1 1 London, Glasgow mehr Opfer — Die Zahl der Sterbefälle an Darm⸗ Katarrhen der Kinder war in München, Wien und St. Petersburg ansehnlich gesteigert. Aus Danzig, Breslau Hamburg wurden je 2, aus Frankfurt a. M. und Weimar je 1 Todesfall an epidemischer Genickstarre gemeldet. — Einzelne Pockentodesfälle kamen aus Thorn, Prag, Birmingham, Venedig, Alexandria. Paris, Liverpool, Man⸗ chester, Warschau, St. Petersburg, Rom, Turin zur Mittheilung. In Odessa, Wien, London traten Pocken in größerer Verbreitung auf. — Ende Februar und Anfang März nahm in den indischen Städten Kalkutta, Bombay, Madras die Zahl der Todesfälle an Cholera zu.
Gewerbe und Handel.
Die Generalversammlung der Versicherungsgesellschaft Deutscher Phönix zu Frankfurt a. M. genehmigte, daß für 1884 von dem 729 698 ℳ (1883 563 278 ℳ) betragenden Ueber⸗ schusse 627 000 ℳ zur Vertheilung der Dividende benutzt werden, so daß auf die Aktie Litt. A. 114 ℳ (1883 102 ℳ, 1882 118 ℳ) und auf die Aktie Litt. B. 57 ℳ entfallen. Die Dividenden⸗ Ergänzungsreserve erhält den Rest mit 102 698 ℳ (1883 2278 ℳ). Aus dem Rechnungsabschlusse erwähnen wir Folgendes: Die Prämieneinnahme betrug 3 555 255 ℳ (1883 3 527 505 ℳ An Entschädigungen waren zu zahlen 1 225 142 ℳ (1883 1 267 115 ℳ), für Rückversicherungen 953 340 ℳ (1883 947 944 ℳ), Agenturkosten und Provisionen 321 146 ℳ (1883 319 142 ℳ), Spesen 368 941 ℳ (1883 344 283 ℳ). Die Schädenreserve, die mit 182 869 ℳ vorgetragen war, konnte auf 112 652 ℳ reduzirt werden; die mit 2 159 368 ℳ übernommene Prämien⸗ und Gewinnreserve geht ins neue Jahr mit 2 170 613 ℳ über, abgesehen von 670 392 ℳ voraus empfangener Prämien.
— Nach dem Bericht der Direktion der Vaterländischen Lebensversicherungs⸗Aktiengesellschaft zu Elberfeld waren im Jahre 1884 insgesammt 1092 Anträge über 6 175 400 ℳ Kaxital und 2583,20 ℳ jährliche Rente zu erledigen. Hiervon fanden 821 Anträge über 4 659 300 ℳ Kapital und 2583,20 ℳ jährliche Rente Annahme. Unter Berücksichtigung der Abgänge ergiebt sich ein reiner Zuwachs von 445 Versicherungen mit 2 917 400 ℳ Kapital, wodurch sich der Versicherungsbestand Ende 1884 auf 6330 Ver⸗ sicherungen über 30 230 231 ℳ Kapital und 19 238,90 ℳ jährliche Rente hob. Die gesammten Einnahmen an Prämien, Zinsen ꝛc. be⸗ trugen 1 270 412 ℳ (+ 145 350 ℳ). Die Prämienreserve hob sich um 583 511 ℳ auf 3 360 009 ℳ Die gesammte Prämienreserve deckt 12,2 % der insgesammt mit eigener Reserveansammlung versicherten Kapitale. Die sämmtlichen Aktiva der Gesellschaft stellen sich am 31. Dezember 1884 auf 12 553 682 ℳ und nach Absetzung der nur vorübergehend reservirten Beträge ergiebt sich als Vermögen der Ge⸗ sellschaft die Summe von 12 413 841 ℳ, d. i. gegen das Vorjahr eine Vermögenszunahme um 590 223 ℳ Für Sterbefälle gelangten pro 1884 zur Auszahlung incl. der Schadenreserve 251 650 ℳ Da⸗ neben wurden gezahlt als Rückvergütungen bei Lebzeiten der Ver⸗ sicherten, für durch Ablauf fällige Kapitalien und für fällige Renten⸗ beträge zusammen 119 475 ℳ Nach Bestreitung sämmtlicher Aus⸗ gaben ließen die Einnahmen einen Ueberschuß von 60 123 ℳ; hier⸗ von erhalten die Aktionäre als Dividende 48 000 ℳ und die Kapital⸗ reserve steigt um 6712 ℳ auf 53 831 ℳ
— Dem Geschäftsbericht der Aktiengesellschaft für Bau⸗ Ausführungen für 1884 entnehmen wir Folgendes: Im ver⸗ flossenen Geschäftsjahre war die Gesellschaft reichlicher heschäftigt als im Vorjahre, und stellen sich daher die Erträgnisse entsprechend
üünstiger. Auf der Ziegelei in Schmergow wurden 4 750 000 Steine abricirt, gegen 2 890 000 Steine im Vorjahre. Der Reingewinn
stellt sich auf 135 134,63 ℳ, so daß nach Dotirung des Reserve⸗ fonds und nach Absetzung der Tantiéème für den Aufsichtsrath eine
Dividende von 4 % vertheilt werden kann und ein Saldovortrag von 4982 ℳ verbleibt.
Köln, 13. April. (W. T. B.) Die Generalversammlung des Schaaffhausenschen Bankvereins hat die Bilanz und die Vertheilung einer vierprozentigen Dividende genehmigt.
Köln, 14. April. (W. T. B.) Die Lebensversicherungs⸗
gesellschaft „Concordia“ zahlt 16 ½ % Dividende.
Elberfeld, 13. April. (W. T. B.) Die Dividende der
Vaterländischen Lebensversicherungsgesellschaft ist auf 2 ½⅜ % gleich 16 ℳ pro Aktie 87.
Glasgow, 13. April. (W. T. B.) Die Verschiffungen von Roheisen betrugen in der vorigen Woche 9900 gegen 13 000 Tons in derselben Woche des vorigen Jahres.
Bradford, 13. April. (W. T. B.) Wolle ruhig, Preise
stetig, Garne ruhiger, Preise unverändert, Stoffe unverändert.
Verkehrs⸗Anstalten. 1
88 b 8 ““ .
Stettin, 13. April. (W. T. B.) Der Stettiner Lloyd⸗ dampfer „Kätie“ ist, von New⸗York kommend, wohlbehalten in Kopen hagen angekommen.
Bremen, 13. April. (W. T. B.) Der Dampfer des Norddeutschen Lloyd „Werra“ ist gestern Nachmittag 2 Uhr n Southampton eingetroffen.
Berlin, 14. April 1885
Die Burg und die Burggrafen zu N
Von Christian Mever. 8 9. (Schluß.)
Die vielfachen Streitigkeiten, die aus dem Kondominatsverhältniß mit der Stadt erwuchsen, mögen den Burggrafen den Aufenthalt auf ihrer Burg zu Nürnberg frühzeitig verleidet haben. Wir sehen die⸗ selben denn auch schon seit der Mitte des 13. Jahrhunderts in anderen Schlössern Residenz halten: so namentlich zu Abenberg, Plassenburg, ganz besonders aber zu Kadolzburg. Nur bei dem Aufenthalt des Reichsoberhaupts zu Nürnberg, sowie zu der Zeit der Messen scheinen die Burggrafen des 14. Jahrhunderts noch regelmäßig ihre Nürn⸗ berger Burg bezogen zu haben. Zu Beginn des 15. Jahrhunderts erscheint dieselbe von ihren Besitzern schon stark vernachlässigt. Im Städtekrieg gelang es daher den Nürnbergern leicht, die burggräfliche Veste zu übermannen. Während des Krieges des Burggrafen Friedrichs VI. mit Herzog Ludwig von Bayern⸗Ingolstadt (1420) wurde cs von einem bayerischen Kriegshauptmann, Christof Layniger, eingenommen und ausgebrannt. Schon vorher hatte Friedrich VI. bei einem gelegentlichen Aufenthalt in Nürnberg sein Quartier in der offenen Herberge des Konrad Volland genommen.
Außer ihrer Burg auf der Felshöhe besaßen übrigens die Burg⸗ grafen im 13. und 14. Jahrhundert außerhalb der Stadtmauer einen Hof in der Nähe der Jakobskirche und des Spitalthors, der in späterer Zeit den Namen des Schlößleins führte. Von diesem Hofe ging der Jagdzug aus, der Friedrichs III. Söhnen das Leben raubte. Burggraf Conrad IV. hatte hier später seinen Wohnsitz, in dem er noch 1308 eine Urkunde ausstellte. 1304 vermachte derselbe den Hof der Komthurei Viernsberg, um nach seinem und seiner Gattin Tode zum Bau eines Münsters zu Viernsberg verwandt zu werden.
1427 ging die burggräfliche Burg mit den übrigen Resten der burggräflichen Rechte über die Stadt durch Kauf an letztere über.
Fragen wir nunmehr nach dem Verhältniß des Burggrafen zur Stadt Nürnberg, so wissen wir nicht, ob er für diese jemals gewesen, was der Burggraf zu Köln oder Magdeburg für diese Städte war. Vielleicht lassen sich einige Gerechtsame, die die Urkunde von 1273 den Burggrafen in Beziehung auf die Stadt zueignet, als Ueberreste eines solchen ursprünglichen Verhältnisses betrachten. Sehr früh mußte jedenfalls sich dieses schon gelöst haben, denn in dem ältesten Nürnberger Freiheitsbrief von 1219, in welchem Burggraf Conrad unter den Zeugen genannt wird, ist keine Spur von einer solchen obrigkeitlichen Gewalt des Burggrafen über die Stadt. In der
führt: die Grafschaft (comitia) mit der Jurisdiktion im Land⸗ gericht Nürnberg, die burggräfliche Burg und die Hut des Stadt⸗ thors bei der Veste, Antheil an dem Stadtgericht zu Nürnberg mit Bestellung eines Beamten neben dem Schultheißen und Bezug von zwei Dritteln Brüche vom Gericht des Schultheißen, Schmiedezins aus der Stadt, Grundzins und Erntedienst aus der Neustadt jenseits der Pegnitz, der dritte Baum und das dritte Wild, das Abfallholz aus dem Wald, das Waldamt diesseits des Flusses, die Dörfer Wöhrd, Buch, Schwand, das Schloß Creussen, die Vogtei des Klosters Steinach, 10 Pfund Pfenning von dem Drittel des Schultheißen⸗ amts und ebenso viel vom Zoll in Nürnberg. 8
Diese in der Stadt vorbehaltenen Rechte weisen, wie bereits erwähnt, auf ältere Gerichts⸗ und Grundherrschaft der Burggrafen zurück, und unvermeidlich war, daß aus der Berührung der gegen⸗ seitigen Gerechtsame und Ansprüche fortwährende Streitigkeiten zwischen den Burggrafen und den Bürgern entstanden. b
So mußte es den Burggrafen um so erwünschter erscheinen, ein Recht nach dem andern zu veräußern, um so mehr, als sich nach andern Seiten hin weit lohnendere Aussichten für sie eröffneten. Vor allem kaufte die Stadt im Jahre 1386 jene lästigste von allen Abgaben ab, welche noch auf alter Zins⸗ und Frohnpflicht beruhte, nämlich den Zins von allen Schmiede⸗Essen in der Stadt sowie von den Häusern auf der Lorenzer Seite. Alles Uebrige überließ Burggraf Friedrich VI. 1427 dem Rathe der Stadt Nürnberg käuflich für 120 000 Goldgulden, also daß ihm von dem Burggräflichen Amt nur noch das Kaiserliche Landgericht und von den Nebenrechten nur das Geleit und der Wildbau im Reichswald übrig blieben — immer noch genug, um künftig Anlaß zum Streit zu geben und erneuerte Ansprüche auf Hoheitsrechte über die Stadt zu begründen. Schon früher (1396) hatten die Bürger das Waldstromeramt von den Waldstromern, das Münzmeisteramt (1424) von Burggraf Friedrich VI., an den es zur Zeit verpfändet war, erworben, und etwas später (1432) kauften sie noch eine Burghut auf der Veste von den Hasenburgs und Wald⸗ stromern, womit der Rath endlich in den vollständigen unmittelbaren Besitz aller Hoheitsrechte und Rechte in der Stadt, in der Burg und deren zugehörigem Gebiete gelangte.
Ueber das Gebiet der Stadt Nürnberg hinaus waren die Burg⸗ grafen die obersten Beamten über den ganzen großen Landkomplex der sogenannten Grafschaft Nürnberg. Es spricht dafür zuvörderst der Umstand, daß sie durchaus die vornehmsten gewesen unter allen Kaiser⸗ lichen Beamten, die zu Nürnberg ihren Sitz hatten. Wichtiger ist, daß ihnen ein hohes Kaiserliches Gericht, das Landgericht der Burg⸗ grafschaft Nürnberg, anvertraut war. Die Anfänge desselben sind dunkel. Erst aus der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts haben wir bestimmtere Nachrichten von demselben. Aus diesen läßt sich schließen, daß es anfänglich das ordentliche Gericht war, mindestens für einen Theil der der Königlichen Gewalt der Staufer unmittelbar untergebenen, aus Hausgut und Reichsgut gemischten Landschaften in Ostfranken, deren Mittelpunkt die Burg von Nürn⸗ berg bildete. In den ersten uns von ihm erhaltenen Urkunden erscheint es im Lehensbesitze der Burggrafen von Nürnberg; das Landgericht der Grafschaft Nürnberg wird es noch späterhin genannt, wie die Nürnberger Burggrafen noch bis ins 15. Jahrhundert den Grafentitel führen, theils allein, theils neben dem Burggrafentitel. Noch auf dem großen Reitersiegel Burggraf Friedrichs V. macht die Legende denselben nicht als Fürsten, sondern als „Grafen Friedrich, Burggraf von Nürnberg“ namhaft. Wie weit sich diese Grafschaft Nürnberg erstreckte, ist nicht mehr auszumitteln, jedenfalls fällt ihr Sprengel mit keinem der alten ostfränkischen Gaue zusammen; höchst wahrscheinlich war auch die Reichsstadt Nürnberg ursprünglich in demselben begriffen, wenn sie auch schon zu der Zeit, in der das Landgericht bekannt wird, ihre eigene städtische Gerichtsbarkeit hatte. Die spätere Erweiterung der Kompetenz des Landgerichts über Landes⸗ theile, die ursprünglich nicht dazu gehörten, steht damit nicht in Widerspruch und erklärt sich aus dem eigenthümlichen Verhältniß der Gerichte, die länger die Eigenschaft Kaiserlicher Gerichte be⸗ hauptet haben, zu bloßen Territorialgerichten.
„Endlich läßt sich nur aus einer so ausgezeichneten Bedeutung des Nürnberger Burggrafenamts, aus dem Regiment über einen sehr großen Amtssprengel erklären, daß im 14. Jahrhundert von uraltem Fürsten⸗ range der Burggrafen gesprochen werden konnte. Vielleicht bezieht sich dies aber auch auf ein bedeutendes uraltes Territorium, wenn wir nämlich annehmen, daß der Territorialbesitz der Burggrafen nicht erst seit der Mitte des 13. und namentlich seit dem 14. Jahrhundert, also in einer Zeit erworben worden ist, auf welche im Jahre 1363 — dem Zeitpunkt der Ertheilung des großen Privilegiums Karls IV. — nicht schon als auf eine uralte zurückgesehen werden konnte.
„Die Frage nach dem Range der alten Burggrafen von Nürnberg läßt sich bei dem vielfachen Schwanken ihrer Titulatur in den gleich⸗ zeitigen Urkunden nicht ohne Weiteres beantworten. Da in dem Privilegium von 1363 von einer Erneuerung alter in Vergessenheit gerathener Rechte die Rede ist, so scheinen neuere Forscher sogar nicht abgeneigt, sie schon für frühere Zeiten auf gleiche Stufe mit den Reichsfürsten zu stellen. Dafür ergiebt sich nun nirgends ein auch nur halbweg genügender Anhaltspunkt; denn Beispiele, daß sie hie und da in Privaturkunden illustres genannt werden, dürften sich für die meisten Grafenhäuser beibringen lassen, während Prädikate und Zeugenstellung in Kaiserlichen Urkunden nicht den geringsten Vorzug vor anderen Grafen begründen, und es leicht wäre, eine Reihe Stellen beizubringen, in welchen die Burggrafen aufs ausdrücklichste als Nichtfürsten bezeichnet werden. Daß aber durch das Privileg von 1363 an dieser Stellung zunächst nichts geändert wurde, daß es erst nach und nach Veranlassung ge⸗ worden sein mag, ihnen fürstliche Prädikate beizulegen, sie endlich als Reichsfürsten zu betrachten, leidet bei der Vollständigkeit, mit welcher uns die Urkunden des Geschlechts aus dieser Zeit vorliegen, keinen Zweifel. Denn 1363 und in den folgenden Jahren heißt der Burggraf in den Kaiserurkunden nicht allein durchweg nur edel, sondern er wird mehrfach unter den spectabiles aufgeführt, wo diese von den illustres bestimmt geschieden sind, so daß jene Anerkennung fürstlicher Rechte doch nicht einmal einen Anspruch auf die fürstlichen Prädikate begründete. Ge⸗ brauchen Fürsten, wo sie von den Burggrafen reden, dieselben Aus⸗ drücke wie die Reichskanzlei, so werden sie von Anderen, insbesondere den eigenen Vasallen und Unterthanen als hochgeboren bezeichnet aber es war dies nicht erst nach dem Privilegium von 1363, sondern auch schon vorher der Fall. Diesem Beispiel folgt nun seit 1368 häufig auch die Reichskanzlei, doch so, daß in den Kaiser⸗ urkunden das Prädikat hochgeboren noch mit edel wechselt, und noch 1373 in einer Urkunde, wo die Edelen von den als Hochgebornen bezeichneten Fürsten geschieden sind, der Burggraf zu den ersteren zählt; man betrachtete demnach die Ertheilung des höheren Prädikats als eine unwesentliche Höflichkeit, welche freilich dann un⸗ statthaft wurde, wenn sie beim Zusammentreten von Großen ver⸗ schiedenen Standes den Burggrafen zu den Fürsten gestellt und von seinen Standesgenossen geschieden hätte. In ganz ähnlicher Weise geht nun auch die Titelsteigerung hochgeborner Fürst allmählich von untergeordneten Kreisen aus; zuerst erscheint sie 1369. Regel⸗ mäßig war es aber auch in den Urkunden der Unterthanen noch keines⸗ wegs der Fall. Seit 1378 bezeichnet auch die Reichskanzlei den Burggrafen durchweg als hochgeboren. Vereinzelt heißt er aber chon 1381 in einer Kaiserurkunde unser und des Reiches ürst; von 1385 ab wird ihm dann aber ausnahmslos auch in den Kaiserurkunden der Fürstentitel gegeben. Daß eine ausdrückliche Er⸗ hebung dazu nicht den Anlaß gegeben haben dürfte, daß die Reichs⸗ kanzlei auch hier nur dem in unteren Kreisen gegebenen Beispiele folgte, findet wohl darin seine Bestätigung, daß Fürsten und Städte noch mit Ertheilung des Titels zögerten; erst gegen Ende des 14. Jahrhunderts scheint er auch hier die Regel zu werden. Jeden⸗ falls ergiebt sich, daß nicht erst die Erwerbung des Fühestentcunmnh Brandenburg im Jahre 1415 die Titeländerung herbeiführte.
Bezüglich des Umfangs der burggräflichen Amtsgewalt über das Landgebiet der Grafschaft Nürnberg fehlt es uns an näheren Nachrichten. Außer der Gerichtsbarkeit und der Oberaufsicht über
Urkunde von 1273 werden aber folgende Gerechtsame aufge⸗
die einzelnen Pfleger, Vögte und Amtleute kam ihnen wahrscheinlich
Da die Burggrafschaft ein
Kriegsbefehl zu. war, so konnte nur das
reichsunmittelbares Fahnenlehen Reichsoberhaupt Heeresfolge fordern. Daneben führten die Burggrafen selbständig Kriege und schlossen Bündnisse. Das Löwenbanner der Burggrafen bei der feierlichen Investitur antretender, wie bei dem Leichenbegängniß abgeschiedener Herren war unmittelbar vom Reichsoberhaupt anvertraut und damit der Heerbefehl über die Kriegsmannschaft und dieses Banner.
Mit dem burggräflichen Amt war, außer der Burg zu Nürnberg noch der Besitz und Genuß von Gütern und Einkünften verbunden, doch war dies schwerlich von Bedeutung: nur von äußerst wenigen Besitzungen der Burggrafen läßt sich annehmen, daß sie ihnen ver⸗ möge ihres Amts zukamen. Das Meiste, was sie jemals besessen, haben sie auf andere Weise, völlig unabhängig von dem burggräflichen Amte erworben
der oberste
Internationale Ausstellung von Arbeiten aus edlen Metallen und Legirungen in Nürnberg 1885. Nachdem die verschiedenen Ausstellungsbauten aufgestellt sind und deren Ver⸗ putz und dekorative Ausstattung ziemlich weit vorgeschritten ist, sind nunmehr auch die Annexbauten, die das Hauptgebäude mit dem Garten verbindende Brücke und Freitreppe, das mit der Restauration eenge. e Fet u. s. w. in Angriff genommen worden und ist deren baldige Vollendung gesichert. Die Straße, welche das Hauptgebäude von dem etwas tiefer gelegenen Garten scheidet, wird auf der Gartenseite der ganzen Länge nach von einem reich dekorirten hübschen Abschluß begleitet, von dem sich in geringen Abständen Flaggenmasten von 12 m Höhe erheben werden. In der Mitte derselben werden Laternen angebracht und von den Spitzen wehen neben der bayerischen und deutschen die Fahnen aller sich an der Ausstellung betheiligenden Reiche und Nationen herab. Die durch schöne Komposition und prächtige Farbenstimmung ausgezeichneten Plakate werden demnächst in 6000 Exemplaren zur Versendung kommen. Die Spedition der Ausstellungsgüter ist den bewährten Händen des Hrn. Spediteurs Link übertragen worden, welcher schon im Jahre 1882 bei der bayerischen Landesausstellung diese Aufgabe zu allgemeiner Zufriedenheit gelöst hat. Der Plan der mit der Aus⸗ stellung verbundenen Lotterie ist festgesetzt und die Ausführung der⸗ selben bewährten Händen anvertraut. Diese Lotterie verspricht 5000 Treffer und einen Hauptgewinn im Werthe von 20 000 ℳ
An der Humboldt⸗Akademie beginnen morgen, Mittwoch Abend, Georgenstraße 30/31 (nächst dem Central⸗Bahnhof) für Herren und Damen folgende Vortragseyklen: 7—8 Uhr: Prof. Dr. Bruno Meyer, Blüthezeit der italienischen Malerei, mit Vorführung der Kunstwerke durch Projektionsapparat; 8—9 Uhr: Dr. von Kalck⸗ stein, Neueste Geschichte 1815 — 1871. Am Donnerstag Abend be⸗ ginnen: 7—8 Uhr: Prof. Thurein, Meteorologie (Wetterkunde, Halb⸗ cyklus); 8 —9 Uhr: Lic. Dr. Fr. Kirchner, Philosophisches Kon⸗ versatorium. Der erste Vortrag jedes Cyklus ist öffentlich.
Territet (Schweiz), 13. April. (W. T. B.) Heute Vor mnittag 11 Uhr 25 Minuten wurde hierselbst ein heftiger Erdstoß in der Richtung von Süd nach Nord wahrgenommen.
Das Deutsche Theater führte gestern dem Publikum ein älteres französisches Lustspiel vor, und zwar die „Fesseln“ von Scribe. Dieses Vorbild des von den jüngeren französischen Theater⸗ dichtern und manchen ihrer deutschen Nachbeter so fleißig kultivirten Ehebruchsgenre entzieht sich einer weiteren Besprechung, und lediglich die Art der Darstellung kann an dieser Stelle in Betracht kom⸗ men; bemerkt sei nur, daß sich doch wohl aus dem reichhalti⸗ gen Repertoire der neueren Bühnenwerke, ein dankbareres finden lassen dürfte, als die veralteten, längst von den Schülern des Meisters übertroffenen Scribe'schen „Fesseln“, deren Auffüh⸗ rung als ein gewagter Versuch von zweifelhaftem Erfolge be⸗ zeichnet werden muß. Die Aufgabe, welche an die Darsteller in diesem Stücke herantritt, ist eine sehr schwierige, denn es bedarf des Aufgebotes der ganzen künstlerischen Kraft, um diese mehr oder weniger verzeichneten Charaktere überhaupt nur erträglich zu machen. Eine eigentliche Hauptrolle giebt es in dieser possenhaften Komödie nicht, wenigstens hatte es gestern so den Anschein, da der Held des Lustspiels, der Komponist Emmerich d'Albret, in Hrn. Wessels nicht den geeigneten Darsteller fand; der Künstler und Liebhaber Albret des Hrn. Wessels entsprach nicht den Anforderungen, welche man an diese, die Handlung leitende Rolle stellen muß. Hr. Krausnek als Contre⸗Admiral Graf von Saint Göran war ein liebenswürdiger Salonheld, eine stärkere Her⸗ vorkehrung der Seemannsnatur und seiner gefürchteten Eigenschaft als Duellant und Eisenfresser hätte jedoch einen durchschlagenderen Erfolg erzielt. Frl. Haverland wußte ihrer Rolle als ehebrecherische Gräfin Louise die angenehmste Seite abzugewinnen, während das graziöse Spiel des Frl. Sorma als Aline wie immer die verdiente Anerkennung fand. Der Provinziale Clérambeau wurde von Hrn. Förster mit Geschmack gegeben. Zu einem schließlichen Erfolge der Aufführung verhalf jedoch erst Hr. Schönfeld. Er verstand es als Advokat Ballendard, durch seinen drastischen Humor, welcher sich stets in den richtigen Grenzen bewegte, die Lachlust des Publikums rege zu halten und so über die großen Unwahrscheinlichkeiten der eigenen Rolle wie des ganzen Stückes hinwegzutäuschen.
Victoria⸗Theater. Die 100. Vorstellung von „Sul⸗ furina“ fand vor vollem Hause und einem sehr animirten Publi⸗ kum statt. Die großartige Ovation, welche die sämmtlichen, mit Blumen reich geschmückten Mitglieder ihrem Direktor nach dem 3. Akt durch Ueberreichung zweier kolossalen Lorbeerkränze und einer Blumen⸗Lyra durch Kinderhand darbrachten, rief lauten Beifall her⸗ vor. Reiche Lorbeer⸗ und Blumenspenden erhielten auch die Damen Strigelli, Frey, Gustl Scherenberg und die Herren von Pommer und Swoboda. Außerdem hatte Hr. Direktor Scherenberg sämmtliche Mitwirkende ohne Ausnahme mit kleinen Blumensträußen bedacht, weshalb die Bühne in den Ballets einem tanzenden Blumen⸗ garten glich.
„Zu der übermorgen, Donnerstag, im Neuen Friedrich⸗ Wilhelmstädtischen Theater stattfindenden 200 Vorstel⸗ lung von „Gasparone“ ist Hr. Carl Millöcker, welcher diese Aufführung dirigiren wird, bereits in Berlin eingetroffen. Von allen Mitgliedern, welche in der ersten Vorstellung (am 26. September v. J.) thätig waren, hat sich Frl. Elise Schmidt am ausdauerndsten bewiesen, denn sie hat die Zenobia ununterbrochen 200 Mal gespielt.
Belle⸗Alliance⸗Theater. Von dem Görnerschen Lustspiel „Amerikanisch“ können nur noch wenige Aufführungen stattfinden, da der Repertoirewechsel im Wallner⸗Theater auch einen solchen für das Belle⸗Alliance⸗Theater bedingt. Am Sonnabend geht deshalb die Gesangsposse „Klein Geld“, von Pohl, neu einstudirt in Scene.
Morgen (Mittwoch) Abends 7 ½ Uhr veranstaltet der Seiffertsche Gesangverein in der Sing⸗Akademie ein Concert (a capella) vah Mitwirkung von Frl. Helene Geisler und Fr. Gertrr
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Redacteur: Riedel.
Verlag der Expedition (Scholz). Druck: W
Sieben Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage),
8 “ sowie das Verzeichniß der gekündigten Prioritäts⸗Aktien Ser. I und 11 der Niederschlesisch⸗R rkischen Eisenba hn.
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Berlin, Dienstag, den 14. April
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Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Die Reichs⸗Konkursordnung und ihre Ergänzungs⸗ isetze. Mit Erläuterungen von Willenbücher, Landgerichtsrath. 1180, dauerhaft kartonnirt 6 ℳ Verlag von H. W. Müller in Balin. — Die vorliegende Auszjabe der Konkurzordnung, zur Be⸗ ntzung am Termins⸗ und Arbeitstische bestimmt, soll zwischen den miführlichen Kommentaren und den Textausgaben mit Anmerkungen de Mitte halten, dennoch aber der Praxis Alles bieten, was sie be⸗ def, und in einer Form, welche die bequeme Verwerthung des Ge⸗ botenen thunlichst erleichtert. Derienige kommentatorische Stoff, welcher rin akademischen oder theoretischen Zwecken dient, konnte hier keine Stelle finden. Im übrigen ist das zur Erläuterung erforderliche Material in möglichster Vollständigkeit offen gelegt. Denn bei der gedrängten, vielfach nur aus dem Zusammenhange des Ganzen ver⸗ kändlichen Arsdrucksweise, in welcher die Konkursordnung die ver⸗ vickltsten Rechtsverhältnisse behandelt, müßte sich ein Mangel an Elläuterungsmaterial in der Praxis besonders fühlbar machen. Es ind daher, außer den amtlichen Materialien, die veröffentlichten Ent⸗ steidungen des Reichsgerichts und die Werke der verdienstvollen sommentatoren und Rechtslehrer, insbesondere die von Dernburg, fitting, Förster⸗ Eccius, von Sarwey, von Völdern⸗ vorff und von Wilmowski eingehend benutzt worden Die Darstellung, durchweg bemüht, kurz und bündig, klar und übersichtlich u sein, gjlaubte Gewicht darauf legen zu müssen, soweit thunlich, licht subjeklive Ansichten, sondern obj ktive Rechtswahrheiten zum guddruck zu bringen. Deshalb sind in allen wichtigeren Fragen nicht zur die Gründe — oft auch die Gegengründe — der mitgetheilten Kechtssätze angedeutet, sondern auch die darüber sich verbreitenden Quellen, aus welchen eine weitere Aufklärung geschöpft werden kann, nchgewiesen, so daß dem eigenen Urtheil und der ersprießlichen Gelbstthätigkeit des Praktikers freie Bahn eröffnet ist. Es wurde vohl in diesem Kommentar keine Frage, welche der Praxis von znteresse sein könnte, unberührt gelassen. Trotz der Vollständigkeit unfaßt das Buch in Folge prägnanter Kürze und gewandter Sichtung dch nur 330 Seiten. — Durch eine gleichartige Bearbeitung des Naußischen Grundbuchrechts und des Kostenfestsetzungsverfahrens nach der Deutschen Civilprozepordnung ist der Verfasser dem juristischen
Hablikum schon vortheilhaft bekannt.
— Militär⸗Adreßbuch für das Deutsche Reich, ent⸗ laltend die Offiziere, Aerzte und höheren Militärbeamten sämmtlicher dautschen Truppentheile und Behörden der Armee und Marine, cia⸗ shließlich der Reserve, Land⸗ und Seewehr. Herausgegeben unter Rdaktion von R. von Leutsch, Königl. preuß. Hauptmann. 1 Jahrgang 1885, 90 Bog. 40, Preis geb. 10,50 ℳ Berlin, R. v. Decker; Verlag, G. Schenck. — Das vorliegende stattliche Buch enthält nicht weniger als 48 000 Namen von Offizieren ꝛc. zagleich bietet das Buch zum ersten Male die Gesammtheit des deutscen Offizierkorps, während bisher nur die Rang⸗ und Quartier⸗ lsten der einzelnen Staaten cxistirten. In dem ersten Theil giebt dr Verfasser in alphabetischer Ordnung die Namen, nach Stand und Rang und Truppengattung wieder in sich geordnet, der sämmtlichen deutschen Offiziere nicht nur mit Charge, Truppentheil und Wohnort, sondern bei der Reserve und Landwehr auch den Beruf und die Wohnungsangabe. Durch diese Spezialangaben erhält das Buch für de Geschäftswelt hohen Werth. — Der zweite Theil stellt die deutsche Heeresordnung dar: bei jedem Regiment die aktiven Offiziere und die Keserven, daan die Landwehr und sämmtliche zum Heere gehörenden Anstalten, wie Gießereien, Munitionsfabriken, Militärwerkstätten 1. dal. — Der dritte Theil bringt das Verzeichniß der Garnisonen mit ihren Truppentheilen, der vierte die europäischen Staats⸗Ober⸗ tiupter und ihre militärische Charge, endlich eine sehr interessante Uebersicht der Stärkeverhältnisse der europäischen Armeen. Hiermit eichöpft das jedenfalls sehr mühevolle Buch wohl eigentlich Alles,
Lvos in militärischen Angelegenheiten, sobald es sich um Personalien
dardelt, in Frage kommen kann. Das Adreßbuch ist in seinem Natztrage am 15. März geschlossen worden; ein zweiter Nachtrag soll in Herbst erscheinen.
— Theorie und Praris des deutschen Reichs gerichts und des preußischen Oberverwaltungsgerichts, heraus⸗ gigeben von G. A. Grotefend, Regierungsrath. I. Jahrg. (1884.) Disseldorf, L. Schwann'sche Verlagshandlung, Preis 1,25 ℳ — Diese Hearbeitung höchstrichterlicher Erkenntnisse bietet den Interessenten die Nöglichkeit, von der Rechtsprechung der genannten beiden Gerichte fortlaufend Kenntniß zu erhalten, ohne auf das Studium der oft kineswegs leicht verständlichen Ausführungen der Erkenntnisse Zeit in Mühe zu verwenden. Die in den letzteren zur Geltung gebrachten ethtzsätze und Rechtserläuterungen sind vollständig und leicht ver⸗ fänzlich mitgetheilt. Die Anreihung derselben an die betreffenden Stellen der gemeinen Rechte, der preußischen und der deutschen Gesetze noch deren zeitlicher Reihenfolge sowie das gute Register erleichtern de Gebrauch der „Theorie und Praris“ in bester Weise. Eine der⸗ nige Bearbeitung der Endurtheile der höchsten Gerichte wird in weitte Kreisen willkommen sein, zumal der Abonnementspreis ein niedriger ist.
„ Der berühmte von Brauchitschsche „Kommentar des dreußischen Verwaltungsrechts“ (Berlin, Carl Heymanns Verlag) ist im Jahre 1877 durch einen Supplementband ergänzt vorden, in welchem alle älteren Spezialgesetze der inneren Verwal⸗ tung, welche durch die Verwaltungsreform Abänderungen erlitten hatten, nebst den bereits unter dem Einfluß der Reform erlassenen neleren Spezialgesetzen in übersichtlicher Ordnung zusammengestellt ind durch Einleitungen und Anmerkungen erläutert waren. Die sweckmäßige typographische Anordnung des Suppleme ntbandes, welche edurch die Verwaltungsreform herbeigeführte Aende rung der Gesetze ticht erkennen ließ, trug mit dazu bei, diesem Supplement einen slichen Erfolg wie dem Hauptwerk zu sichern. Das letztere ist nun tekanntlich im verflossenen Jahre in einer neuen von dem Regierungs⸗ üüsidenten Studt und dem Geheimen Regierungs⸗Rath Braun⸗ zehrens ganz im Geiste des verewigten Begründers des Werks nsorgten und bis auf die neueste Zeit fortgeführten Auflage er⸗ shienen; es ist daher dankend anzuerkennen, daß die Verfasser nun unh den Supplementband nach der bewährten Methode ihres Vor⸗ ngerz bis auf die Gegenwart ergänzt haben. Da inzwischen die lawaltungsreform „ namentlich in Betreff der städtischen Ange⸗ Uünbeiten, erheblich weiter durchgeführt worden ist, so ist auch der In⸗ ern des Supplementbandes ein viel reicherer geworden und kommt einem wngkerten Bedürfniß entgegen. Der räͤumliche Umfang hat die Theilung ud Bandes in zwei nothwendig gemacht; einstweilen ist der erste erschienen, fiscvar als dritter Band des Werkes: „Die neuen Preu⸗ vn N. Verwaltungsgesetze“, zusammengestellt und erläutert lis 68 von Brauchitsch, neue Auflage, vollständig umgearbeitet und dejauf die Gegenwart fortgeführt von ꝛc. Studt und ꝛc. Braun⸗ — (Berlin, Carl Heymanns Verlag 1885). Dieser dritte erG umfaßt die Angelegenheiten der Stadt⸗ und Landgemeinden, Ehnn utsbezirke, die Armen⸗, Schul⸗, Einquartierungs⸗ Sparkassen⸗, dicgogegenmeinde⸗Angelegenheiten, die Wege⸗ und Wasserpolizei, die sad angelegenheiten, Fischerei“⸗, Feld⸗ und Forstpolizei. Der Schluß⸗ 1” dann die übrigen in der Zuständigkeitstabelle aufgeführten henen en sowie ein ausführliches Sachregister bringen. Das Er⸗ ne gswerk ist für alle Verwaltungsbeamte und für alle Diejenigen, ng ich. sonst mit der Verwaltung vertraut machen moöͤchten, ein nibehrliches Handbuch.
— Das Preußische Feld⸗ und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880. Mit Erläuterungen von Dr. P. Daude, Staats⸗ anwalt bei dem Landgericht I zu Berlin. Dritte, vermehrte Auflage. 80, 214 Seiten; kartonnirt 2 ℳ Verlag von H. W. Müller in Berlin. — Bei der Bearbeitung der dritten Auflage des vorliegenden Kommentars waren zunächst die mannigfachen Abänderungen zu be⸗ rücksichtigen, welche die Bestimmungen des Feld⸗ und Forstpolizei⸗ gesetzes durch das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung, vom 30. Juli 1883, und das Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und Verwaltungsgerichtsbehörden, vom 1. August 1883, erfahren haben. Besonders zu beachten war ferner das an Stelle des Gesetzes vom 14. Mai 1852 getretene Gesetz, betreffend den Erlaß polizellicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen, vom 23. April 1883, nebst der zur Ausführung desselben ergangenen Anweisung vom 8. Juni 1883, und vorwiegend ist endlich der Verfasser bemüht gewesen, die seit dem Erscheinen der zweiten Auflage seines Kommentars ergarge⸗ nen Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen für die Erläute⸗ rung des Feld⸗ und Forstpolizeigesetzes zu verwerthen und damit seine Arbeit sowohl wissenschaftlich, als auch für den praktischen Gebrauch zu verbessern.
— Voltaire. Ein Charakterbild von W. Kreiten. Zweite vermehrte Auflage. Mit Voltaire’s Bildniß. Freiburg i. B. Herdersche Verlagshandlung. 80. S. XVI. u. 580. Preis 6 ℳ. — Der Verfasser dieser seit dem Jahre 1878 in zweiter vermehrter Auflage erscheinenden Schrift beabsichtigt als Beitrag zur Entwicklungsgeschichte der glaubens⸗ feindlichen Philosophie ein möglichst getreues Lebens⸗ und Charakter⸗ bild des Mannes selbst zu geben, welcher dieser Richtung seinen Namen, der ganzen Zeit seinen Geist und dem Kampfe gegen die Kirche seine persönliche Signatur gegeben hat. Er wünscht dem heutigen Geschlechte des Liberalismus gleichsam „den Spiegel seiner Geburt“ vorzuhalten. Das erstrebte objektiv historische Gepräge und die einem Menschen mögliche Zuverlässigkeit konnte durch die gewissenhafte Benutzung der unzweifelbaft unparteilichen Quellen erreicht werden, welche zum weit⸗ aus größten Theil in den eigenen Werken Voltaires und vorzugsweise in seiner ausgedehnten Correspondenz bestehen. Diese Briefe, in denen Voltaire ganz erscheint, in denen er den Freunden seine Schwächen, seine Launen, seine Rachepläne wie seine Wohlthätigkeit und Gemütbsfülle, seine Furcht wie seinen Muth zeigt, sind keine Briefe, welche mit Eitelkeit und für die Leserwelt geschrieben waren. Der Autor stellt sich so dar, wie er angesehen werden will; wir haben den Mann selbst, wie er in den einzelnen Momenten seines Lebens war und wie er sich blicken ließ, ohne sich zu zeigen oder zu verbergen. Voltaire selbst theilte freilich dieses optimistische Urtheil über sein Briefe keineswegs. Er schreibt an seine Freunde: „Verbrennen Sie diese Papiere, man würde mich zu sehr in meiner Häßlichkeit oder zu sehr im Negligé darin sehen.“ Da die Freunde diesen Wunsch nicht glaubten erfüllen zu sollen, so befindet sich der Geschichtsschreiber in der Lage, die ganze „Häßlichkeit“ Voltaires mit seinen eigenen Worten erzählen zu können. Durch solche ureigene Grundlage erhält Kreitens Arbeit einen aathentischen Werth. Denn kein Theil der geistigen oder körperlichen Natur ist „häßlicher“ oder „negligéhafter“ wiedergegeben, als er in Wirklichkeit vorhanden war. Der Verfasser entwirft in anziehender Form eine lebensvolle, eben deshalb aber mit Ekel und Abscheu erfüllende Lebens⸗ und Charakterschilderung dieses „Patriarchen“ des Uaglaubens, während allerdings neuere Schriftsteller (Hettner und Strauß) versucht haben, den Charakter Voltaire's auch uns Deutschen wieder in günstigerem Lichte roczuführen. Obgleich nicht eine bis ins Einzelnste eingehende Geschichte Voltaire’s, wird doch die innere geistige Entwicklung sowie der welthistorische Einfluß auf die literarische Bildung während des vorigen Jahrhunderts ebenso eingehend wie vollständig dargestellt. Der reichhaltige Stoff ist auf 30 Abschnitte vertheilt. Franz Marie Arouet wurde als Sohn des ehemaligen Notars am Chatelet Franz Arouet und seiner Gattin Marie Margarethe Daumart am 21. November 1694 zu Paris geboren. Nach der glaubwürdigen Annahme des Verfassers ist der Name Voltaire ein bloßes Anagramm aus Arouet lI. j., le jeune. Das de (von) ist ein reines Phantasiegebilde des eitlen Dichters, der nicht länger unter bürgerlichem Namen mit seinen hoch⸗ adeligen Freunden verkehren wollte und sich daher selbst den Adels⸗ titel gab, in Erwartung der Hofchargen und Ehrennamen, welche Fürsten und Könige ihm einstmals so reichlich verleihen sollten. In jeder der nur durch wenige Jahre begrenzten Zeitperioden ist dem Lebens⸗ und Eatwicklungsgange Schritt für Schritt nachgegangen, sein Werden aus und in seiner Zeit wie die Einwirkung auf dieselbe erzählt, aus den Handlungen seine Triebfedern und Gesinnungen, aus den Schrif⸗ ten seine Fähigkeiten und Ansichten ermittelt. Das derartig ge⸗ wonnene Gesammtibild kann freilich wenig befriedigen. Voltaire war kein ganzer Charakter, kein Mann im eigentlichen Sinne des Worts, nicht eine klar vorgezeichnete Laufbahn hat er mit Willenskraft und Ueberlegung durchmessen. Er war charakterlos wie kaum ein zweiter, aber auch niemals hat es einen Mann gegeben, der so viel Böses gethan, so viel Gutes vernichtet, so viel Lügen ersonnen, so viel Wahrheit geläugnet, der für seine Schüler so entsetzlich fruchtbar geworden, und zugleich in all seinem Treiben und seinem eigentlichen Lebensziel so unglaublich systemlos gewesen wäre, wie Voltaire. Die Unwahrheit war bei ihm ein Prinzip. Sein System der Lüge hat er in den Worten aufgestellt: „Für seine Freunde lügen ist die erste Freundespflicht. Die Lüge ist nur dann ein Laster, wenn sie Böses stiftet, sie ist eine sehr große Tugend, wenn sie Gutes bringt. Seien Sie also tugendhafter als je zuvor. Man muß lügen wie ein Teufel, nicht surchtsam, nicht für eine Weile, sondern für immer.“ Das Geld sollte Voltaire nur dazu dienen, unabhängiger und freier in Verbreitung des Irrthums zu sein „Hast Du die Tasche gefüllt mit Geld, Lach' kühn nur aus die ganze Welt“. Einen Gläubiger bezahlen, heißt nach Voltaire ihn entehren! Ungeachtet solcher elenden Grundsätze ist Voltaire nach seinen eigenen Worten „von Schloß zu S gezogen, überall als geehrter Gast empfangen und beherbergt.“ Auch Friedrich der Große hat ihn nach Potsdam eingeladen, ihm den Kammerherrnschlüssel, ein Jahrgehalt von 20,000 Lires nebst Zu⸗ sicherung freier Wohnung, Tafel und Cquipage beigelegt. Aber das nach Voltaire’s Ausdruck „geschlossene glückliche Ehebündniß“ ist be⸗ kanntlich von dem großen Könige mit den Worten gelöst worden: „Ich verbiete Ihnen, jemals wieder vor mir zu erscheinen.“ Das Verhältniß ist in sämmtlichen, von Voltaire's Seite geleisteten schnöden Undantbarkeiten wie kränkenden Widerwärtigkeiten genau dargestellt. Als Voltaire nach allen den Streichen, welche er dem Königlichen Gönner gespielt hatte, wieder Schritte gethan, um zurückkehren zu dürfen, schrieb der König an seinen Sekretär: „Gott soll mich davor bewahren. Er ist nur gut zu lesen, ihn kennen zu lernen, ist gefährlich. Dieser Mensch hat die Kuast, die Gegensätze zu vereinigen: man bewundert seinen Geist, aber verachtet seinen Charakter.“— Von Voltaire’s historischen Arbeiten erkennt der Verfasser die Geschichte Ludwig XIV., siècle de Louis XIV., als die gründlichste, ruhigste und sittlichste Geschichte an, die er geschrieben, aus der man mit gehöriger Vorsicht Thatsachen und eigentlich hiftorische Bemerkungen entlehnen darf. Die Henriade, ein aus wahren Begebenheiten und Erdichtungen zusammengesetztes Epos auf König Heinrich IV. von Frankreich, wird „für ein religtös⸗ revolutionäres Machwerk erklärt, welches heute so gut wie vergessen ist, weil an der eignen Langweile eingeschlafen“. Seine Romane sind eine großartige Bankerotterklärung der pbysischen Welt wie der moralischen Gesellschaft, eine der frechsten Anklagen gegen die göttiche Vorschung und eine der bittersten Satiren auf die ganze Mennchheit. Mit dem berüchtigten Auodrucke „Ecrasez l'infame“, welcher, in allen
Briefen wiederkehrend, „das Losungswort der Philosophie des acht zehnten Jahrhunderts, der furchtbare Kriegsruf der Gottlosen gege die Kirche geworden ist“, war, wie S, 401 gegen Strauß hervorgehoben wird, nach dem, was Voltaire selbst in so vielen Stellen seiner Werke sagt, „nie eiwas Anderes als der Gottmensch und die Kirche gemeint.“ Im Anhan liefert der Verfasser einen kritischen Ueberblick über die Quellen bezüglich der Todesumstände Voltaire’'s, welcher verzweifelnd, „im eigenen Unrath erstickte“ — buchstäblich. Kreitens fleißige, kritisch genaue Schrift über eine in sich abgeschlossene revolutionäre Individualität ist verdienstvoll in literar⸗historischer Hinsicht un schätzenswerth zum Anregen des Nachdenkens über einen berühmtest ge wordenen Menschen, dessen „Erdenrest nicht reinlich war“ — wie die Freunde trotz der ausgesprochenen Verehrung einräumen. 8
— Von der „Zeitschrift für Geschichte und Landes kunde der Provinz Posen“, herausgegeben von Christian Meyer (Posen, Kommissionsverlag von J. Jolowiez) ist soeben das Doppel⸗ heft 2 und 3 III. Bandes versandt worden. Dasselbe bringt die Fortsetzung der von dem Herausgeber geordneten und darin veröffent⸗ lichten Aktenstücke, betreffend die katholische Kirche in der Provinz Posen seit deren Anfall an Preußen. Die neu mitgetheilten Stücke (meist Verfügungen der Kammern zu Posen und Petrikau an das Offizialat zu Gnesen oder Bescheide und Bestimmungen der Minister) reichen vom Juni 1784 bis dahin 1795. Die ebenfalls von dem Herausgeber besorgten Auszüge aus den höchst interessanten Memoiren des Generals von Brandt über die polnische Insurrektion gelangen in dem Heft zum Abschluß. — In einem anderen Beitrage werden die städtischen Archive der Provinz Posen ihrem Inhalt und ihrer Bedeutung nach charakterisirt und eine genauere Beschreibung des Archivs der Stadt Posen nebst kurzer Geschichte desselben gegeben Wir erfahren daraus, daß dieses Archiv seine älteste städtische un der Materie nach wichtigste Urkunde, nämlich das Gründungs⸗ privilegium aus dem Jahre 1253, seit dem Jahre 1853, wo dieselbe zur Herausgabe mit Uebersetzung und Anmerkungen ausgeliehern wurde, verloren hat; ebenso die Bestätigungsurkunde, welche Herzo Przemisl im Jahre 1289 vollzog, während die älteste vorhanden Roboration, aus dem Jahre 1443, dem Staatsarchiv gehört. D meisten vorhandenen Urkunden sind Herzogliche bezw. Königlich Privilegien über innere und äußere Verhältnisse, Schenkungen ꝛc. Das ätteste Dokument stammt aus dem Jahre 1254 und ist ein Privi legium der Herzöge Przemisl und Boleslaus, nach welchem alle Kauf leute, die zu dem in der Dominikanerkirche zu Posen abzuhaltenden achttägigen Ablaß kamen, von Zahlung aller Abgaben frii sein sollten. Zahlreich sind die Königlichen Urkunden über Verhältnisse des Han⸗ dels und der Gewerbe. Auch die Verhältnisse der Juden den Christen gegenüber (älteste Urkunde: 1468) werden vom König bestimmt. Eine kleinere Reihe von Urkunden rührt von dem Bischof von Posen her, welcher darin die Verhältnisse der seiner Jurisdiktion unterworfenen Stadttheile ordnet Urkunden polnischer Beamten, wie des Capita- neus majoris Poloniae generaliv, finden sich nur vereinzelt, ebenso Privaturkunden, betreffend die Besitzungen von Edelleuten in oder außerhalb der Stadt; zahlreicher sind diejenigen städtischer Bürger, betreffend Legate ꝛc. Die älteste vom Magistrat ausgestellte und im Original erhaltene Urkunde datirt aus dem Jahre 1417. Trotz der noch immer verhältnißmäßig großen Zahl sind doch ohne Zweifel im Laufe der Zeit eine Menge wichtigerer Pergamente abhanden gekommen. Im Uebrigen bilden den größten Theil des Archivs die Protokollbücher der
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verschiednen Behörden, die Stadtbücher, Rathsbücher, Vogt⸗ und Schöffenbücher, Rechnungsbücher ꝛc. Die Handschriften des städtischen Archivs sind der Stadtbibliothek einverleibt; die wichtigsten derselben sind: das große Privilegienbuch, ein im Jahre 1536 angelegter Pergamentband, enthaltend sämmtliche von den Herzogen und Königen der Stadt ver⸗ liehenen Privilegien in Abschrift (wodurch viele im Original verschollene Dokumente erhalten siad) und im Ganzen chronologisch geordnet; ferner das Statutenbuch der Stadt (angelegt 1462) und das Magdeburger Recht (wohl schon vom Ende des 14. Jahrhunderts). Eine vergleichende Untersuchung über das Verhältniß des letzteren Buchs zu den anderen bis jetzt veröffentlichten Magdeburger Rechtsbüchern steht noch aus. Bemerkenswerth, wenn auch nicht speziell für Posen, sind endlich: ein theologisches Manuskript aus dem Jahre 1445, ein Kompendium des canonischen Rechts aus dem 15. Jahrhundert und ein chemisches und alchemistisches Manuskript aus annähernd derselben Zeit. Der Beschreibung, welcher wir vorstehende Einzelheiten entnommen haben, sind chronologisch geordnete, sorgfältig ausgezogene Regesten aus dem Urkunden⸗Archiv angehängt. — In dem vorliegenden Heft beginnt endlich noch Dr. M. Kirmis eine Reihe von „Beiträgen zur Wappen⸗ und Münzkunde Großpolens“ mit einem ersten, Fraustadt betreffenden, sehr eingehenden Abschnitt, unter Mittheilung von Urkunden und sorgfältiger Beschreibung des Wappens wie der Münzen des Ortes. 8 8 — Im Verlage von Justus Perthes Geographischer Anstalt zu Gotha ist soeben eine Karte des Congo⸗Staats und des Frei⸗ handelsgebiets erschienen, die, sehr detaillirt und durch treffliche Kolorirung außerordentlich klar und übersichtlich, durch den geringen Preis von 0,60 ℳ jedem Leser, welcher mit einigem Interesse die neuesten Ereignisse in Central⸗Afrika verfolgt, zugänglich gemacht ist. Hierzu eignet sich die vorliegende Karte schon durch ihre Ausdehnung. Maßstabe 1: 12 500 000 gezeichnet, reicht sie im Norden bis Khartum 1 und Massaua und zeigt zugleich den Machtbezirk des Mahdi. Im Süden umfaßt die Karte das ganze Becken des Sambesi und den nördlichsten Theil des deutschen Protektorats der Damara⸗Küste. Im Westen zeigt sie noch das deutsche Schusgebiet an der Togo⸗Küste, wie auch die neuesten Erwerbungen bei Lagos, im Osten die Herrschast von Sansibar und die von der eu schen Ostafrikanischen Gesellschaft erworbenen Landschaften Usugara. Ukami, Useguha und Nauru. Durch ein lichtes Braun ist das Ge- biet, in welchem das Freihandelsprinzip nach den Beschlüssen der Ber⸗ liner Konferenz zur Herrschaft kommen soll, kenntlich gemacht; aus demselben hebt sich durch blaues Kolorit die Ausdehnung des Congostaats prägnant ab. Nach dem Wortlaute der Verträge der Association mit Frankreich und Porzugal sind die Grenzen der bier aneinander anstoßenden Kolonialbesitzungen angeg den worden. Von anderen neueren Karten weicht die vorliegende insofern ab, als der Uelle von dem Congogebiet und darum auch von dem Freihandels⸗ gebiet und dem Congostaat abgetrennt und als Oberlauf des Schart gezeichnet ist. Die Beweise, welche Dr. Junker und Lupton Bey für die Identität dieser Flüsse beibringen, sind so schwerwiegend, daß Stanley’s Annahme der Uebereinstimmaung des Uelle mit dem Aruwimt (Übingi) nicht begründer erscheint. Die Karte gestattet auch, den demnächst zu entsendenden Expeditionen zu folgen, welche den in den egyptischen Aequatorial⸗Provinzen abgeschnittenen Forschern Emin Be und Dr. Junker, Kapt. Casati und Lupton Bey in Lado und in de Provinz Bahr⸗el⸗Ghasal Entjatz bringen sollen. 1“ — Die „Deutsche Kolonialzeitung“ bietet in ihrem Heft vom 1. April wiederum eine Fülle von interessantem und werth⸗- oollem Stoff für Jeden, der sich mit Kolonialpolitik beschäfligt. Der in vorliegendem Heft zuvörderst gegebene ausführliche Bericht über die in Berlin zu Ende Februar abgehaltene zweite ordentliche General versammlung und Vorstandssitzungen des jetzt guf über 10 320 Mit⸗ glieder gewachsenen Deutschen Kelonialvereins bietet u. A. auch di Reden des Präldenten Fürsten zu Hohenlohe⸗Langenburg über die Aufgaben des W reins, des Prof. Dr. Fischer⸗Marburg über die Be gründung einer Kolonialkanzlei und des Prof. von Miaskowokt⸗Bresla