die ihnen der Reichstag vorlegen wird, ihrerseits Beschluß zu fassen. Es wird sich nicht vermeiden lassen, daß der Bundesrath die Vorlage, die ihm der Reichstag machen wird, seinerseits amendirt, sei es in der Form, sei es in der Sache; und daß auf diese Weise, was bei der kurzen Zeit, die wir vor uns haben, nicht unbedenklich ist, die ganze Angelegenheit aus dem Bundesrath nochmals in diese Räume wird zurückkommen müssen, ehe sie zu einer zweiseitigen Verabschiedung reif werden kann. 8 8
Diesen einen Punkt erlaube ich mir also der Erwägung zu em⸗ pfehlen, ohne daß ich jetzt hier schon Anträge stelle. Ich kann das im frühesten Stadium im preußischen Staats⸗Ministerium thun, wenn die Beschlüsse des Bundesraths dort vorbereitet werden, hier aber nicht. Ich bin überhaupt nicht legitimirt, in dieser Versamm⸗ lung Amendements und Anträge anders als im Namen der verbün⸗ deten Regierungen zu stellen.
Eine andere Frage für mich ist diejenige, ob die ersten Antrag⸗ steller — ich meine die politischen Freunde des Herrn von Wedell — sich in allen Stadien die Wirkungen, die die jetzige Fassung des Textes auf die landwirthschaftlichen und industriellen Geschäfte aus⸗ üben kann, vollkommen klar gemacht haben. Es ist urspünglich ja,
wie ich überzeugt bin, beabsichtigt worden, das zu schaffen, was man mit einem kurzen Ausdruck eine Börsensteuer nennt, das heißt eine Steuer, deren Lasten hauptsächlich die Träger der Börsenthätig⸗ keit zu ihren übrigen übernehmen sollen. Ich will von der Schwierigkeit, die es hat, diesem Theil der Steuerpflichtigen eine besondere Präzipuallast aufzulegen, ohne daß sie im Stande wären, sie auf ihre Kunden abzuwälzen, nicht weiter sprechen; ich will darauf kein Gewicht legen, ob sie das können, da ich nicht die distri⸗ butive, sondern die finanzielle Seite der Sache hier mehr ins Auge fassen will; es genügt, wenn aus dem Verkehr mit den beweglichen Gütern etwas aufkommt, was einigermaßen weniger im Mißverhält⸗ niß mit dem Aufkommen aus dem Verkehr in unbeweglichen Gütern steht, wie er sich in Kauf und Pacht verstempeln muß. Also die Frage der Abwälzung lasse ich unberührt, sie ist eine unfruchtbare; ich will nur die Frage des direkten Treffens dieser Steuer ins Auge fassen. Der ursprüngliche Gedanke der Börsensteuer, wie er vor Jahren angeregt war, hat sich unter den Händen der Finanzmänner sehr bald mehr oder weniger in eine Geschäftssteuer verwandelt. Die Börse ist dabei in den Hintergrund getreten, und ich fürchte, wenn nicht andere Kautelen noch getroffen werden, als sie bisber vorliegen, so wird die erste Wirkung und die vorzüglichste dieser Vorlage sein, daß in erster Linie die vielfachen Belastungen unserer produktiven Thätigkeit und insbesondere der Landwirthschaft sich wieder um eine neue vermehren werden. Die Schutzmittel, die man dagegen angewendet hat, decken meines Erachtens nicht ausreichend, wenigstens ich würde zu ihnen als Landwirth das genügende Vertrauen nicht besitzen. Der eine Theil sucht das Schutzmittel hauptsächlich in dem Wort „börsen⸗ mäßige Usance“. Wenn das die Breite hätte in der Deckung, die die Herren Antragsteller ihm zuschreiben, dann könnte man ja ganz zufrieden sein. Das glaube ich aber nicht, und selbst durch den Zu⸗ satz des Buhlschen Antrages, wonach, kurz ausgedrückt, der Produzent für den Verkauf seiner eigenen Waaren frei sein soll, balte ich doch nicht jede Fuge, jede ungedeckte Spalte für beseitigt. Ohne den An⸗ trag aber finde ich in diesem Ausdruck „börsenmäßige Usance“ nach meiner Erfahrung von landwirthschaftlichen Geschäften durchaus nicht die Deckung, die gesucht worden ist. Es ist in all den Kreisen, die nicht mit den Gewohnheiten der Landwirthschaft östlich von der Oder oder der Elbe vertraut sind, eine allgemeine Annahme, als ob die Geschäfte sich dort meist baar und Zug um Zug machten, also in einer anderen Form, als das Gesetz im Auge hat. Das ist doch, wie jeder größere Landwirth, namentlich aus den östlichen Provinzen, mir aus seiner Erfahrung bestätigen wird, nicht der Fall. Schon dr einfachste Wirth, der nur Korn verkauft, wird fast in jedem Jahre, wenn er nicht zu den wohlhabenden gehört, in die Lage kommen, im Sommer und zur Zeit der Ernte, im Herbst, wo er viel Tagelohn braucht, in Korn Geschäfte zu machen in der Weise, daß er sagt: 20 Wispel Roggen verkauft, im Oktober zu liefern. Ja, das ist ein Zeitaeschäft. Wo ist da die Deckung „börsenmäßige Usance?“ Ich will zugeben, daß sie vorhanden sein mag bei einer sehr wohlwollenden Auslegung. Aber die Landwirthschaft, in Preußen wenigstens, ist nicht gewohnt — die Gegenwart immer ausgenommen — im Finanz⸗ Ministerium wohlwollende Auslegung zu finden. Im Gegentheil, was sich fiskalisch aus dem Wortlaut der Gesetze hat herausdrücken assen, das ist berausgedrückt worden, und wenn nun ein Finanz⸗ Minister, ein anderer als der jetzige — der jetzige würde es nicht hun — in dem Sinne entscheidet und den Stempel erhebt, wie wollen Sie damit durchkommen? Im Wege des Civil⸗ pörozesses — werden Sie mir sagen. Ja, haben Sie beim Civil⸗ ichter überall eine sichere und wohlwollende Würdigung der land⸗ virthschaftlichen Interessen? Ich weiß es nicht; es liegen Erfahrungen or, daß sie in einzelnen Fällen nicht vorhanden ist. Im Ganzen kann man nicht sagen, daß gerade der Großgrundbesitz in richterlichen Kreisen eine beliebte Erscheinung wäre, die in hoher und parteiischer Gunst stände, und es sind auch da Auslegungen möglich, gegen die man, wenn man sicher gedeckt sein will, festere Garantien als diesen Ausdruck der „Börsenusance“ haben muß.
Ich glaube, daß Geschäfte von Zucker fast gar nicht anders ge⸗ macht werden als nach einer gewissen Börsenusance, daß der einfache
nd gewöhnliche Zuckerproduzent, der von kaufmännischen Börsen⸗ eschäften sich ganz frei hält, der keine Art Spekulation und keine Zeitkäufe irgendeiner Art macht, doch in der Regel seine Geschäfte so bschließt. daß er im August, September sich mit irgend einem Hause einigt, mit irgend einem Abnehmer, und sagt: „Ich will Dir den Zucker meiner ganzen Kampagne liefern, Du zahlst dafür während es Monats Oktober denjenigen Preis, der am 15. Oktober, am Medio, börsenmäßig notirt sein wird in dem Börsenblatt so und so n Magdeburg. In gleicher Weise rechnen wir für Norember, in zleicher Weise für den Dezember.“ Ich glaube, es gehört schon eine sehr feste, vorgefaßte Ueberzeugung bei einem Richter und noch mehr bei einem Finanzherrn dazu, um zu sagen, daß auf diese Geschäfte ie „börsenmäßige Usance“ keine Anwendung finde.
Ebenso werden die geläufigen Korn⸗ und Spiritusgeschäfte, ja elbst die meisten Fettviehgeschäfte, abgeschlossen. Die Waare wird icht zu Markt getrieben und dort gegen baar verkauft, sondern wenn
Jemand fette Ochsen kauft, dann kauft er sie gewöhnlich in den Ge⸗ genden, wo der Markt nicht ganz flott geht, eine Zeit lang vor der Abnahme, und es wird irgend ein Lieferungstermin bedungen Wenn Jemand — und zwar gilt dies auch von dem Landwirth, der keinen Vorschuß im Anfang seines Herbstes braucht vom Kaufmann — seinen Spiritus oder Roggen verkauft, so pflegt er mit irgend einem kaufmänni⸗ chen Hause zu verabreden: ich werde so und so viel liefern, 100 0001
n der und der Zeit, — und das Gewöhnliche wird wohl sein, daß edes Mal am Tage der Ablieferung das Börsenblatt der nächstge⸗ egenen Börse, welches Beide lesen, durch seine Börsennotizen den Preis firiren soll, entweder daß direkt darnach gehandelt wird oder, waz auf dem Lande üblicher ist, ein bis zwei Mark unter der Börsen⸗ nootiz — wie der Ausdruck lautet. Wie wollen Sie sich da mit dem Wort, daß nicht nach Börsenusancen gehandelt werde, schützen? Ich efürchte, daß, wenn nicht ein weiterer Schutz gesucht wird, dann zu⸗ ächst die Landwirthe — was die Herren Antragsteller, glaube ich, icht beabsichtigt haben — die ersten Opfer dieser Steuer sein
Das Amendement der Herren Abgg. Bubl und Genessen deckt inigermaßen dagegen. Ich bemerke, daß ich für meine Person mit dem ersten Satze nicht vollständig einverstanden bin; zwar mit dem Schlußnotensystem bin ich es im Gegensatz zur Buchkontrole. Aber ch bin für prozentuale Besteuerung, die hier nicht angenommen ist. Was den Artikel „Befreiung“ anbelangt, so ist darin der Produzent ings bedingter Weise ausgenommen, aber doch nur bedingter Weise, während er meiner Meinung nach unbedingt ausgenommen erden sollte; denn ich glaube nicht, daß Sie den Produzenten in ndustrie oder Landwirthschaft gerade mit dieser Steuer von Neuem reffen wollen, während Sie im Uebrigen auf seine Erleichterung be⸗ dacht sind.
Es ist da gesagt: 1 8 für Geschäfte über solche inländische Waaren, welche von einem der Kontrahenten selbst erzeugt und hergestellt sind.
Das würde, soviel ich prima facie übersehen kann, hinreichen. Nun sind aber noch einige Zwischensätze: hinter „solche“ folgt „zur Weiterveräußerung bestimmte’. Das wird die meisten decken. Das meiste Getreide und all dergleichen landwirthschaftliche Produkte und Zucker werden nicht zur direkten Kon⸗ sumtion verkauft. Warum sollten aber dabei ausgenommen sein diejenigen, die zur weiteren Veräußerung nicht be⸗ stimmt sind? Also z. B. dasjenige, was der Militärfiskus ankauft, oder was die Verwaltung einer Strafanstalt oder eine Fabrik oder sonst irgend eine Einrichtung, die einen großen Konsum hat, für sich — nicht zum Weiterverkauf, sondern zum Verzehr — ankauft? Ich sehe den Nutzen nicht ein. 1
Dann: „inländische Waaren, welche von einem der Kontrabenten selbst erzeugt oder „handwerks⸗ oder fabrikmäßig“ hergestellt sind“. Warum gerade handwerksmäßig oder fabrikmäßig? Das legt wieder eine Restriktion in diese Befreiung hinein, über deren Auslegung und Tragweite ich mir kein recht deutliches Bild machen kann.
Und dann in Nr. 4 ist auch wieder die Rede von Geschäften „über solche Sachen oder Waaren, welche zur Weiterveräußerung nach vorgängiger handwerks⸗ oder fabrikmäßiger Be⸗ oder Ver⸗ arbeitung durch einen der Kontrahenten bestimmt sind.
Ich möchte diese Bedingung, daß die Waare zur Weiterveräußerung bestimmt sein soll, und daß sie handwerksmäßig oder fabrik⸗ mäßig nothwendig erzeugt sein muß, wenn ich im Re⸗ gierungsstadium über die Sache verhandelte, durch ein Unter⸗Amendement zum Amendement Buhl zu streichen beantragen. Nun weiß ich nicht, welche Bedenken ich durch einen solchen Antrag hier in diesem Stadium der Verhandlung erzeugen könnte. Der Landwirth kann die Besteuerung, die ihn hierbei treffen würde, in keiner Weise abwälzen; die Börse wird dazu meines Er⸗ achtens immer im Stande sein, und ich glaube, Sie werden die Aal⸗ glätte dieses Körpers nie so vollständig überwinden, daß Sie ihn greifen und zum Zahlen und Bluten nöthigen Es giebt zu viel Leute, die seiner bedürfen, und die seine Hülfe erstreben.
Ich sehe deshalb eine eigentlich wirthschaftliche Ausgleichung in dem Ergebniß dieses Gesetzes nicht; ich halte es aber finanziell für nicht außerordentlich, aber einigermaßen nützlich. Ich halte den Er⸗ trag nicht für so groß, wie er geschätzt wird; aber ich halte es für das moralische Gerechtigkeitsgefühl unserer Steuerzahler, für eine fiche de consolation, die weder sehr viel einbringen, noch denjenigen, den sie treffen will, dauernd belasten wird. Ich halte es für ein dringendes Erforderniß der Zeit, eine Steuer dieser Art einzuführen.
Ich hoffe, daß mir die Diskussion Gelegenheit geben wird, weiterhin wenigstens meine persönliche Ansicht zu äußern und mich für das Stadium, in dem ich tiefer einzugreifen berufen sein werde, zu belehren. Es ist mir heute nur ein Bedürfniß gewesen, diese beiden Punkte zu berühren, die mir vorzugsweise bedenklich schienen in der jetzigen Fassung, und von denen ich mir nicht vollkommen Rechenschaft geben kann, warum sie von Niemand sonst schärfer auf⸗ gefaßt worden sind in der vielseitigen und breiten Diskussion, der die Sache unterlegen hat; ich bin also in der Sorge, daß die Wünsche, denen ich heut direkt oder indirekt Ausdruck gegeben habe, irgendwo einen Anstoß finden, der mir bisher entgangen ist, und ich würde für jede Belehrung hierüber dankbar sein.
Der Abg. von Wedell⸗Malchow erklärte, der Reichskanzler habe hervorgehoben, daß das Arbitragegeschäft durch den pro⸗ zentualen Stempel eine wesentliche Schädigung erfahren werde, aber auch der Abg. Oechelhäuser habe heute anerkannt, daß dieses Geschäft eine gewisse Belastung recht wohl ertragen könne. Was sei denn ein Arbitragegeschäft? Es sei ein Verkauf⸗ und Kaufgeschäft in Wechseln und Waaren zwischen zwei Banken zur Ausgleichung von Coursdifferenzen. Daß die Spekulation dabei nicht ausgeschlossen sei, werde ihm von keiner Seite bestritten werden. Er gebe allerdings auch zu, daß das Arbitragegeschäft zur Vermittelung von Zahlungen diene, welche sonst in baarem Gelde hätten geleistet werden müssen, und daß es in dieser Beziehung eine wohlthätige Wirkung ausübe. Wenn Einwendungen gegen die Belastung erhoben worden seien, welche das Arbitrage⸗ geschäft nach seinem Vorschlage oder nach dem Vorschlage der Kommission erfahren solle, so müsse er dagegen einwenden, daß eine Steuer von ½ pro Mille immer noch einen hübschen Gewinn für den Arbitrageur übrig lasse. Ob die Wechsel auch in dieses Gesetz einbezogen werden sollten, oder nicht, sei in der Kommission erwogen worden. Man habe sich dahin geeinigt, nur in ausländischer Valuta zahlbare Wechsel aus⸗ zunehmen, die bis jetzt keinem Wechselstempel unterworfen seien. Auch die Report⸗ und Deportgeschäfte könnten recht gut die gerin⸗ gen Belastungen ertragen, die für dieselben in Vorschlag ge⸗ bracht worden seien, weil ihnen alle Vortheile börsenusance⸗ mäßiger Geschäfte gegeben seien, so vor Allem auch die schnelle, börsenmäßige Exekution. Er verstehe überhaupt nicht die Be⸗ wegung, die gegen diesen Gesetzesvorschlag hervorgerufen sei. Derselbe wolle nur für die Vortheile ein Aequivalent schaffen, die die Börse überhaupt in ihrem eigenen Schiedsgericht und ihrem eigenen Gesetzbuch besitze. Niemand werde in Ab⸗ rede stellen wollen, daß durch diese Einrichtung die Börsenleute gegenüber den nicht an der Börse bethei⸗ ligten Personen im Vortheil seien. Bei derartigen Begünsti⸗ gungen sei eine geringe Steuer, wie sie hier vorgedracht sei, wohl am Platze. Ob auch Waaren ganz von diesem Gesetze ausgenommen werden sollten, darüber habe man in der Kommssion lange geschwankt. Wäre die Ausschließung der Waare erfolgt, so ware damit das Börsenspiel in Getreide und Produkten ganz freigelassen. Gerade dieses Spiel aber könne bei dem hohen Gewinn, den es abwerfe, wohl eine Be⸗ steuerung ertragen. Er selbst habe zwar versucht, das Waaren⸗ geschäft aus den übrigen Zeitgeschäften herauszunehmen, sei aber hierbei auf Widerspruch bei den Herren von der Linken gestoßen. Jetzt sei man wieder auf seine Idee zurückgekommen, er gebe indessen zu, daß die Definition, die jetzt vom Waaren⸗ geschäft gegeben sei, indem man bestimme, daß unter das Gesetz börsenusancemäßige Geschäfte in Waaren fallen sollten, für welche Coursnotirungen gemacht würden, eine bessere sei als die seinige. Er gebe zu, daß so auch ein Landwirth, wenn derselbe über den Verkauf seiner Waaren ein börsenusancemäßiges Geschaft abschließe, unter dieses Ge⸗ setz gerathen könne, allein derselbe werde damit sogleich in sämmtliche Vortheile gesetzt, welche der Börsenverkehr gewähre. Wolle der Landwirth die Steuer nicht zahlen, so werde der⸗ selbe sich auch jetzt noch aus der Verlegenheit ziehen können; denn er falle nur unter das Gesetz, wenn er sich den von den Vorständen der Börsen im Schlußschein festgestellten Bedin⸗ gungen unterwerfe. Landwirthe und Industrielle hätten also einen Schutz gegen die Besteuerung, wenn sie nicht absichtlich von den Vortheilen der börsenusancemäßigen Geschäfte Gebrauch machen wollten. Er möchte daher auch die Gegner der Vor⸗ lage auffordern, ihm ihre Hand zu bieten, damit eine Ver⸗ ständigung über dieses Gesetz erreicht werde.
Demnächst nahm wiederum der Reichskanzler Fürst von Bismarck das Wort: Ich muß das Haus verlassen und will die wenigen Augenblicke,
die mir bleiben, nur benutzen, um zu erklären, daß mich die Be⸗
“ .
ruhigungen des Herrn Vorredners über die landwirthschaftliche Seite der Frage doch nicht vollständig befriedigen; ich muß darauf erwidern: auf das Eis trete ich noch nicht und möchte nicht, daß mein Name nachher unter einem Gesetze steht, das die Landwirthe, vielleicht den E Vorredner nicht ausgenommen, alsdann in der Richtung ritisiren würden. Ich halte die Bedenken für schwerwiegender, als der Herr Vorredner sie schätzt. Die Geringfügigkeit der Abgabe ist allein noch nicht tröstlich gegenüber der Verantwortlichkeit, die Jeder, der dieser Steuer pflichtig wird, übernimmt für Beamte, Stellver⸗ treter, für Versehen, bei den außerordentlich hohen Strafen und bei der Unannehmlichkeit, die es überhaupt hat, in die Lage zu kommen, daß man seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht vollständig nach⸗ gekommen ist. Aber immerhin, mag die Abgabe auch für Manchen nicht lästig sein, keinesfalls liegt es doch in unserer Absicht, diese Steuer auf andere als die Kreise des Zwischenhaudels — will ich einmal sagen —, auf den Produzenten anzuwenden.
Wenn wir diese Absicht haben, warum sollen wir sie dann nicht deutlicher aussprechen, als in dieser, wie ich glaube, ziemlich gewun⸗ denen und zweifelhaften Definition von Börsenusance und Cours⸗ notizen geschehen ist? Warum wollen wir nicht einfach sagen: der Produzent soll für das, was er produzirt — im Sinne des Buhlschen Antrages —, befreit sein, ich weiß nicht, warum man sich dagegen sperrt; und ich würde mich schwer entschließen können, in einem späteren Stadium, wie gesagt, mit meiner Unterschrift für die Sache einzutreten, wenn nicht die Sicherheit geboten wäre, daß der Produzent in Landwirthschaft und Industrie und im Handwerk jedenfalls durch ein festeres Schild gegen diese Steuer gedeckt sei, als es hier geschehen.
Wenn der Herr Vorredner sagt, daß derjenige Landwirth, der nun unter diese Steuer fiele, dann auch die Vortheile des Börsenverkehrs hätte — ja, ich glaube, die sind für einen Landwirth sehr gering an⸗ zuschlagen; er hat im Ganzen sehr viel häufiger Erfahrung von den Nachtheilen des Börsenverkehrs als von den Vortheilen hinter sich, und da möchte ich mich doch nicht damit vertrösten. Ich kann in Bezug auf diesen Punkt schon jetzt ganz bestimmt Widerspruch einlegen gegen den Mangel der Fassung und muß bevorworten, daß, wenn dieser Mangel nicht zu voller Befriedigung für den Produzenten gehoben wird, ich der Erste sein würde, der im Bundesrath den Antrag stellte, die Bestimmung nach dieser Richtung hin zu ergänzen.
Dann, was die Arbitrage anbelangt und die Verstempelung der Wechsel, so, glaube ich, habe ich mich vielleicht nicht ganz deutlich in meiner ersten Aeußerung ausgedrückt. Ich habe gefragt, ob Gründe dem entgegenstehen, die Wechsel niedriger zu verstempeln, als Effekten und Waaren. Die Waaren ganz heraus zu lassen, dafür bin ich durchaus nicht. Denn gerade die dem Lande und seiner Wirth⸗ schaft schädlichsten Börsengeschäfte sind die Börsenspekulationen in Landesprodukten, in Getreide, Oel, Spiritus und all dergleichen. Die möchte ich am Meeisten treffen, und, wenn es nicht eine Erschwerung des Geschäfts wäre, so würde ich für die einen sehr viel höheren Satz vorschlagen als für die anderen. Wenn hier einzelne Leute, die keine Million im Vermögen haben, auf einen Schlag für 12 und 15 Millionen Roggen verkaufen oder ankaufen, so ist das ein ungesunder Zustand, bei dem gar keine Preis⸗ bildung und gar kein regelmäßiger wirthschaftlicher Verkehr in dem Getreidehandel mehr möglich ist. Und dagegen kann man nicht scharf genug auftreten.
Also die Waaren heraus zu lassen, kann ich nicht rathen. Aber ich habe schon vorhin mir zu sagen erlaubt, alle diejenigen Herren, welche gegen prozentualische Verstempelung gesprochen haben, die haben, soriel ich habe hören und lesen können, immer als Hauptgrund gegen die Annehmbarkeit des Prozentsatzes die Schädigung des Arbitrageverkehrs angeführt. Ich frage deshalb: kann man den Arbitrageverkehr nicht decken und dadurch den Zustand, an den der Herr Vorredner zuletzt appellirte, d. h., daß die Gegner der Vorlage selbst die Hand dazu bieten, sie zu Stande zu bringen, einigermaßen uns näher bringen? Ich weiß nicht, ob ich mich in der Annahme nicht irre, daß der Arbitrageverkehr fast aus⸗ schließlich auf dem Handel in Wechseln beruht uad viel weniger auf dem Handel mit Effekten und Waaren. Wenn ich mich darin irre, so ist mein Auskunftsmittel allerdings nicht so wirksam und vielleicht nicht anwendbar, obschon ich mich auf Autoritäten, die mit der Börse vollständig vertraut sind, berufen kann. Im Staatsrath haben die⸗ selben ihrer Ueberzeugung Ausdruck gegeben, daß die Fähigkeit des Arbitrirens der Börse im ausreichenden Maße gewahrt bleibe, wenn nur der Verkehr in Wechseln geringer verstempelt würde. Ein Herr schlug vor, daß, wenn 1¼10 pro Mille für den gewöhnlichen Verkehr ge⸗ nommen würde, ¼0 pro Mille für Wechsel, um die Arbitrage zu schonen, genommen würde. Also ganz in dem Sinne, wie Hr. von Wedell vorher sagte, die Arbitrage kann irgend welche Besteuerung vertragen. Das kann sie auch; ich frage mich nur, ist dieses Hauptargument der Gegner des Prozentsatzes, die Arbitrage, damit aus dem Felde ge⸗ rückt, daß man den Wechselverkehr geringer und so gering besteuert, daß selbst der geringe Profit, der an der Arbitrage ist, darunter seine Anziehungskraft nicht verliert? Wenn ich hierbei im Irrthum bin — das wird mir die künftige Diskussion ja zeigen — so ist dieses von mir gedachte Auskunftsmittel nicht anwendbar.
An meinem anderen Bedenken, den Schutz der Landwirthschaft betreffend, aber würde ich unbedingt festhalten müssen.
Der Abg. Dr. Buhl befürwortete seinen Antrag. Wenn der Reichskanzler gemeint habe, daß für das Arbitragegeschäft die ausländischen Papiere keine Bedeutung hätten, so sei derselbe zu weit gegangen. Gerade ausländische Papiere spielten im Arbitragegeschäft eine große Rolle. Die Kommission sei zuerst gewillt gewesen, die Wechsel überhaupt aus diesem Geschäft auszuscheiden; allein sie habe davon Abstand genommen, weil sie gefürchtet habe, daß dann die Einnahmen aus dem Gesetz zu gering werden würden. Daß der Reichskanzler mit seiner Kritik der von der Kommission beschlossenen Definition „börsenmäßige Usance“ das Richtige getroffen habe, könne er an einem kleinen Beispiel darthun. An der Ham⸗ burger Börse sei der Beschluß gefaßt, Mais auf Termin zu handeln, aber man habe davon abgesehen, als die Nachricht von dieser Vorlage gekommen sei. Der Versuch mit der Definition „börsenmäßige Usance“ sei nicht glücklich. Ent⸗ weder treffe man mit einer solchen Definition auch das legi⸗ time Lieferungsgeschäft, oder der Börse werde die Möglichkeit gegeben, das Gesetz zu umgehen. Er glaube, daß sein Vorschlag der beste sei. Was die von ihm beantragten Ausnahmen betreffe, so müsse er sagen, daß der Reichskanzler ein Recht gehabt habe, das Alinea 3 zu beanstanden. Es sei ihm dabei ein Lapsus insofern passirt, als er die Bestimmung aus dem Wedellschen Antrag hinübergenommen habe, der ursprünglich die zur Weiterveräußerung bestimmten Gegenstände überhaupt einer Steuer habe unterziehen wollen. So lange es sich nur um Geschäfte zwischen Kaufleuten handele, sei der Fehler kein so schwerer. Nachdem aber durch die Kommission die Steuer auch auf solche ausgedehnt werde, welche nicht aus⸗ schließlich Kaufleute seien, werde eine Korrektur nothwendig, die jetzt oder bei dritter Lesung nachgeholt werden müsse. Was die vierte Ausnahme betreffe, so würde er bei derselben stehen bleiben müssen. Sehr beruhigend sei für ihn die Aeußerung des Reichskanzlers gewesen, daß dieses Gesetz vor⸗ aussichtlich nur ein Vorschlag bleiben werde, die verbündeten Regierungen wollten nur die Wünsche der Majorität des Reichstages kennen lernen, seien aber der Ansicht, daß erheb⸗ liche Korrekturen an demselben vorgenommen werden müßten. Im Uebrigen könne er nur bitten, es bei seinem Vorschlage zu belassen, da derselbe zu höheren Einnahmen führen werde, als der Wedellsche Antrag.
Der Abg. Frhr. von Buol erklärte sich im Prinzip mit
dem Antrage von Wedell einverstanden; es sei eine dringende
Pflicht der gesetzgebenden Körper, endlich auch das bewegliche Kapital zu treffen. Dieses aber könne man nur bei den Um⸗ sätzen fassen. Zu hoch dürfe andererseits die Besteuerung nicht gegriffen werden, weil bei dem Mangel einer inter⸗ nationalen Gesetzgebung über diese Dinge eine zu große Be⸗ lastung des inländischen Verkehrs gegenüber dem ausländischen eintreten könnte, und weil man ferner dem häufigen Umsatz der Kapitalien nicht Hindernisse in den Weg legen und auch nicht die kleineren Kapitalisten von den Anlagen in guten Papieren zurückschrecken dürfe. Mit einer Ermäßigung des Stempels für die Wechselarbitrage sei er einverstanden.
Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, bevor die Diskussion weiter in Einzelheiten hineingehe, scheine es ihm richtig, den Standpunkt kurz und generell zu rekapituliren, den er in allen Stadien solchen Anträgen gegenüber stets eingenommen habe. Er verhalte sich dem Kommissionsentwurfe gegenüber ab⸗ lehnend, schon weil er es überhaupt nicht für Aufgabe der Volksvertretung erachte, Steuererhöhungen irgend welcher Art in Vorschlag zu bringen, auch die gegenwärtige Regierung eines solchen Anreizes durchaus nicht bedürfe. Schon der bis⸗ herige Verlauf der heutigen Debatte habe das Verkehrte einer solchen Initiative zu Steuererhöhungen aus der Mitte
“
Standpunkte des Steuerzahlers oder der Produktion kritisirten, hätten die Konservativen und Nationalliberalen dem Reichs⸗ kanzler die Rolle zugeschoben, die Steuerzahler, die Produ⸗ zenten, die Landwirthe gegen einzelne Steuervorschläge der Konservativen und Nationalliberalen, welche dem Reichs⸗ kanzler zu weit gegangen seien, in Schutz zu nehmen. Es komme weiter in Betracht, daß der Entwurf nach keiner Seite hin eine entsprechende Steuerentlastung herbeiführe, wie insbesondere den ärmeren Klassen gegenüber die gleichzeitige Wiederaufhebung des Petroleumzolles gerechtfertigt sein würde. Der Entwurf werde zwar in der Oeffentlichkeit als nur auf gewinnbringende Börsengeschäfte zielend hingestellt, in Wirk⸗ lichkeit aber müsse die vorgeschlagene Steuer auf alle Ge⸗ schäftsverhältnisse nachtheilig zurückwirken, insbesondere auch Waarengeschäfte gesundester Art erheblich belasten und eine Summe von großen, durchaus soliden Effektengeschäften, welche Kapital und Gewinn vom Ausland hinein⸗ bringen würden, unmöglich machen. Eben so schwere Bedenken hätten sich gegen den Entwurf erhoben aus der Unklarheit, Zweideutigkeit und Dehnbarkeit seiner Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das praktische Leben gefaßt seien und verwirrend und abschreckend in alle von dem
“ “ zielenden Einnahmen würden außer allem und jedem Ver⸗ hältniß stehen zu den mit der Durchführung des Entwurfs für den Volkshaushalt sich ergebenden wirthschaftlichen Nach⸗ theilen. Diese Uebelstände seien aber auch schließlich so geartet, daß es dem wirthschaftlich Schwächeren viel weniger gelingen könne sich ihnen zu entziehen, als dem Stärkeren und Mächtigeren. Während auf die letzteren der Entwurf hauptsächlich berechnet sein solle, würden die großen Kapitalmächte sich den Nachtheilen weit eher aalglatt, um ein heute gebrauchtes Wort zu wieder⸗ holen, zu entwinden vermögen, beziehungsweise die Nachtheile auf die Schwächern abladen. Er behalte sich vor, wenn der weitere Verlauf der Diskussion, welche einen blos infor⸗ matorischen Charakter angenommen habe, es ihm zweckmäßig erscheinen lasse, den einen oder den andern dieser Gründe, von denen jeder einzelne schon für sich ausreiche, den Entwurf zu verwerfen, noch näher darzulegen.
Der Abg. Gamp erklärte sich für die prozentuale Be⸗ steuerung und gegen die vom Arg. Oechelhäuser empfohlenen abgestuften Stempel. Auch er wolle ferner zum Schutz des Arbitragegeschafts die Wechsel eximiren. Es sei das nament⸗ lich auch im Interesse des Exports nothwendig, da gerade
bei dem unterzeichneten Gericht (Zimmer Nr. 12) zu
der Volksvertreter dargelegt. Während das Naturgemäße sei, daß die Volksvertreter die Steuergesetze der Regierung vom
Leben berührten Geschäftskreise eingreifen müßten. dem Entwurf im günstigsten Falle für die
üßt Die aus Reichskasse zu er⸗
die exportirenden Fabrikanten stets in Wechseln bezahlt würden. Hierauf vertagte sich das Haus um 5 Uhr auf Dienstag 11 Uhr.
Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: . Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.
b Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung fR . u. s. w. von öffentlichen Papieren.
. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
Deffentlicher Anzeiger.
Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
174287) Aufgebot.
Die Sparkassenbücher der städtischen Sparkasse zu Frankfurt a. O. 3 8 a. Nr. 38 096 über 46,25 ℳ, ausgefertigt für
Martha Parchmann, 8
.Nr. 25 215 über 57,06 ℳ, ausgefertigt für die
Wittwe Caroline Gade, geb. Mann, 1
„Nr 20 500 über 1087,04 ℳ, ausgefertigt für
den Eisenbahnarbeiter Wilhelm Hoffmann,
.Nr. 43 371 über 103 ℳ, ausgefertigt für den
Töpfer Gustav Spree, 8
.Nr. 38 557 über 90 ℳ, ausgefertigt für die
unverehelichte Auguste Rex, 1 angeblich verloren gegangen und sollen zu a. auf den Antrag des Handelsmannes Ferdinand Strahl als Vormundes der Martha Parchmann, zu b. bis e. auf den Antrag der Eigenthümer, nämlich: zu b. Wittwe Caroline Gade, zu c. des Arbeiters Wilhelm Hoffmann, zu d. Töpfers Gustav Spree, zu e. der verwittweten Schuhmacher Ober⸗ thür, Carol ine, geb. Müller, zum Zweck der neuen Anfertigung amortisirt werden.
Es werden deshalb die Inhaber der Bücher auf⸗ gefordert, spätestens im Aufgebotstermine
am 26. November 1885, Vorm. 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Oderstraße 53/54, Zimmer 16, ihre Rechte anzumelden und die Bücher vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der⸗ selben erfolgen wird. ““
Frankfurt a. O., den 4. März 1885
Königliches Amtsgericht. II.
widrigenfalls dessen Todeserklärung erfolgen wird. Wetzar, den 30. April 1885. b Königliches Amtsgericht.
18880 Bekanntmachung. Nachdem die Gemeinde Ehrsten glaubhaft gemacht hat, daß sie die nachstehenden Immobilien: Blatt 3 Nr. 66 Wasser 10 a 79 qm .“ J IW“ 27 92 84 0³ 11
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[75059] Aufgebot. 1 11
Der Flanellfabrikant C. H. Rahnis, frühere Firma Cittelbach & Rabnis in Poeßneck hat das Aufgebot eines von der Eva Gintzburger in Kolmar am 22. Juli 1884 daselbst ausgestellten, eigenen Wechsels über Zweihundertvierundneunzig Mar zweiunddreißig Pfennig, zahlbar an Ordre von Guggenheim & Cie. am 15. November 1884 beantragt.
Der Wechsel war vom Remittenten an Jacob Brunner in St. Gallen, von diesem an Leopold Guth in St. Gallen und von Letzterem an Cittelbach & Rahnis in Poeßneck girirt.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 15. Dezember 1885, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Stadthaus, an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Kolmar i. E., den 19. März 1885.
Das Kaiserliche Amtsgericht.
[4788] Aufgebot. Die Sparkassenbücher der Kreissparkasse zu Pleß a. Nr. 4918 über 103 ℳ 65 ₰, ausgefertigt für den Johann Bracik aus Wessolla, zur Zeit Infanterist zu Rastatt, Nr. 6977 über 76 ℳ 14 ₰, ausgefertigt für den Knecht Joseph Jurczyk aus Czarkow, zur Zeit in Myslowitz, 8 sind angeblich verloren gegangen und sollen auf An⸗ trag der Eigenthümer zum Zwecke der neuen Aus⸗ fertigung amortisirt werden. 8 Es werden daher die Inhaber der Bücher aufge⸗ fordert, spätestens im Aufgebotstermine den 14. November 1885, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 22, ihre Rechte anzumelden und die Bücher vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird. Pleß, den 20. April 1885. Königliches Amtsgerich Velthusen.
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[6427] Aufgebot. 3 8 Auf Antrag des Vormundes Caspar Ferber aus langen Aeckern se 2 Blasbach wird der mit unbekanntem Aufenthalt 18 41 Weide am Eselsweg 51
abwesende Heinrich Ferber, geboren am 31. März 18 „ 129/113 Weide daselbst 20 „ 00
1815 zu Blasbach und ehelicher Sohn des Tobias „ 18 „ 130/113 Weide Ilkenknaul 35 „ 11 „ Ferber und dessen Ehefrau Catharine, geb. Nickel, soweit diese Parzellen seither nicht katastrirt daselbst, welcher vor etwa vierzig Jahren angeblich waren, zehn Jahre ununterbrochen im Eigenthums⸗ nach Amerika ausgewandert und seitdem verschollen besitze gehabt und das Aufgebotsverfahren in Ge⸗ ist, hiermit aufgefordert, sich spätestens im Auf⸗ mäßheit des §. 32 des Gesetzes vom 29. Mai gebotstermin 1873 beantragt hat, werden alle Diejenigen, welche den 18. September 1885, Vormittags 9 Uhr, ein Recht an den genannten Parzellen zu haben ver⸗ meinen, aufgefordert, solche spätestens in dem auf
5 Acker in den s
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5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. & Verschiedene Bekanntmachungen. Literarische Anzeigen. . Theater-Anzeigen. UIn der Börsen-
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Erpeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein
Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,
Annoncen⸗Bureaux.
.Familien-Nachrichten.] beilage. R
den 15. Juni 1885, Vormittags 12 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine bei Meidung des Rechtsnachtheiles anzumelden, daß nach Ablauf der Frist die Gemeinde als Eigenthümerin im Grund⸗ buch eingetragen werden wird, und daß, wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, mit seinem Rechte gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs er⸗ worben hat, sowie mit seinem Vorzugsrecht gegen⸗ über Denjenigen, deren Rechte innerhalb der Aus⸗ schlußfrist angemeldet und demnächst eingetragen sind, ausgeschlossen wird. (F. 1/85.) Grebenstein, 30. März 1885. Königliches Amtsgericht. Klingenbiel
Wird veröffentlicht: Lich, Gerichtsschreiber.
[65734]
Das Königl. Amtsgericht München I., Abtheilung A. für Civilsachen,
hat am 31. Januar 1885 nachstehendes Aufgebot
erlassen:
Es ist zu Verlust gegangen ein Versicherungs⸗ schein der Bayr. Hypotheken⸗ u. Wechselbank in München vom 18. Mai 1863 Nr. 7229, wodurch das Leben des k. Notars Karl Michael Schäffler in Falkenstein auf Lebensdauer für die Summe von 600 Fl. Bankvaluta versichert worden ist.
Auf Antrag dessen Wittwe Therese Schäffler wird sonach der Inhaber dieses Versicherungsscheines aufgefordert, längstens bis zum Aufgebotstermin,
Montag, den 10. August 1885, Vormittags 9 Uhr, im Geschäftszimmer 18/1I. diesseitigen Gerichts seine Rechte anzumelden und den Versicherungsschein vorzulegen, widrigenfalls dessen Kraftloserklärung er⸗ folgen wird.
München, den 2. Februar 1885.
Der geschäftsleitende Kgl. Gerichtsschreiber I. S.) Hagenauer.
18712 Bekanntmachung.
Am 5. Oktober 1884 verstarb zu Tapiau in Ost⸗ preußen der Eigenthümer Eduard Tullney. Die muthmaßlich nächsten Erben sind die beiden Brüder des Erblassers, Adolf und Rudolf Tullnen, welche in den sechsziger Jahren als Müllergesellen von hier ausgewandert sind und seitdem nichts weiter von sich haben hören lassen. Dieselben werden hiermit auf⸗ gefordert, falls sie noch am Leven sind, ihre Rechte an dem Nachlasse des Erblasers Eduard Tullney bei dem Unterzeichneten ir nerhalb eines Zeit⸗ raums von 2 Monaten nzumelden, widrigenfalls die Erbschaft den sich legitimirenden nächsten Erben herausgegeben werden wird.
Tapiau, den 16. April 1885.
Der Rechtsanwalt Deegen Verwalter der Tullney'schen Nachlaßmasse.
156073]8 Bekanntmachung.
Das Quittungsbuch der städtischen Sparkasse zu Breslau Nr. 100681 — ausgefertigt am 29. Juli 1863 — über 264 ℳ 56 ₰, auf den Namen Marie Großer lautend, wird auf den Antrag der Hospital⸗ Inquilinin Elisabeth Gritschke zu Breslau hiermit aufgeboten.
Die Inhaber des vorbezeichneten Quittungsbuches werden aufgefordert, spätestens in dem auf
den 9. Juli 1885, Vormittags 11 ½ Uhr,
Zimmer Nr. 21 des ersten Stockes des Amts⸗ gerichtsgebäudes, am Schweidnitzerstadtgraben Nr. 2/3 hier, anberaumten Termine bei dem unterzeichneten Ge⸗ richt ihre Rechte an dem Quittungsbuch anzumelden und dasselbe vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung desselben erfolgen wird. Breslau, den 29. November 1884. Königliches Amtsgericht.
[6443] Gütertrennung.
Durch rechtskräftiges Erkenntniß der I. Civil⸗ kammer des Königl. Landgerichts zu Bonn vom 16. März 1885 ist die zwischen den Eheleuten Franz Zacher, Schuhmachermeister zu Bonn, — zur Zeit im Konkurs — und Anna, geb. Gohr, ohne Ge⸗ schäft zu Bonn, bestandene eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt. x
Bonn, den 1. Mai 1885.
Der Gerichtsschreiber der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts: Klein, Landgerichts⸗Sekretär. e“
[6444] Gütertrennung.
Durch rechtskräftiges Urtheil der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bonn vom 16. Marz 1885 ist die zwischen der Ehefrau Johann Brock, Catharina, geb. Minrath, ohne Gewerbe zu Bonn, und ihrem Ehemann Johann Brock, meister in Bonn, zur Zeit im Konkurs, eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst erkl
Bonn, den 30. April 1885.
Der Gerichtsschreiber der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts Klein,
1 9 6. Landgerichts⸗Sekre
† [6445] 3 Bekanntmachung. Durch Versäumnißurtheil der Civilkammer des Kais. Landgerichts hierselbst vom 22. April 1885 wurde zwischen den Eheleuten Albert Vogt und Elise geb. Brenneis in Zabern die Gütertrennung Zabern, den 1. Mai 1885. Der Landgerichts⸗Sekretär. [6453] Oeffentliche Ladung. Zur förmlichen Eröffnung des Plans Theilung und Verkoppelung von Dassensen, Einbeck, Regierungs⸗Bezirk Hildesheim, ist min auf Dienstag, den 23. Juni d. Is., Morgens 10 Uhr, im Müller'schen Wirthshause zu Dassensen an⸗ gesetzt, wozu alle unbekannten Pfandgläubiger und diejenigen dritten Personen, welchen als Guts⸗, Erbenzins⸗ und Lehnsherren, als Lehns⸗ und Fidei commisßfolger oder aus sonstigem Grunde eine Ein wirkung in Beziehung auf die Ausführung de Theilung zusteht, und speziell: Charlotte Friedrichs Aluugust Friedrichs, CSeorg Friedrichs, Wittwe Eicke, geb. Voigt, an welche die Zustellung nicht hat erfolge hierdurch vorgeladen werden. 8 Einbeck, den 2. Mai 1885. Der Königliche Spezial⸗Kommissär: Nürnberg, Oekonomie⸗Kommissions⸗Rath.
können
Verkoppelungssache. Oeffentliche Ladung. die beantragte Verkoppelung eines Theils Feldmark Jeggen, Landkreis Osnabrück, Regie rungs⸗Bezirk Osrabrück, von der Königlichen General⸗Kommission in Hannover für stattnehmig erkannt und die Ausführung dieser Verkoppelung im gesetzlichen Verfahren dem Unterzeichneten über⸗ tragen worden ist, werden nach Vorschrift des §. 86 des Gesetzes über das Verfahren in Gemeinheits theilungs⸗ und Verkoppelungssachen vom 30. Juni 1842 alle unbekannt gebliebenen Landeigenthümer zur Anmeldung und Klarmachung ihrer Ansprüche oder Widersprüche in dem auf Donnerstag, den 18. k. Mts. Juni, Morgens 9 Uhr, 1 in der Wohnung des Gastwirths Ostermann in Jeggen, Landkreis Osnabrück anstehenden Termine unter der Androhung aufgefordert, daß im Falle des Ausbleibens ihre Berechtigungen nur nach Angabe der übrigen Betheiligten berücksichtigt, und sie in sonstigen Beziehungen als zustimmend ange⸗ sehen werden sollen.
Zugleich werden die aus irgend einem Grunde betheiligten dritten Personen, insbesondere die Zehnt⸗ herren, Pfandgläubiger, Hütungs⸗, Fischerei⸗ oder sonstigen Servitutberechtigten aufgefordert, ihr et⸗ waiges Interesse bei der vorliegenden Verkoppelung wahrzunehmen, unter der Verwarnung, daß Jeder welcher in dem anberaumten Termine seine Rechte nicht anmeldet, es sich selbst beizumessen hat, wenn deren Sicherstellung unterbleibt
Osnabrück, den 1. Mai 1885.
Der Spezial⸗Kommissar F. v. Steuber, Oekonomie⸗Kommissions⸗Rath.
[6379] Bekanntmachung. Der bisherige Rechtsanwalt Dr. juris Lingens ist in Folge Niederlegung dieses Amfes in der Liste der beim Königlichen Landgerichte zu Aachen zuge⸗ lassenen Rechtsanwälte gelöscht worden. Aachen, den 1. Mai 1885. Der Landgerichts⸗Präsident. DOppenhoff. 1