1885 / 122 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 May 1885 18:00:01 GMT) scan diff

b. Die Position e 2 erhält folgende Fassung:

2) in Flaschen eingehend:

a. Schaumweine.. .. 80 ℳ,

14*“ ö 48

für 100 kg. c. Die Position g wird abgeändert wie folgt: - g. 1) Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes, Fleischextrakt und Tafelbouilloeon 20 für 100 kg. erkung zu g 1: gimnels- Piach. aüsgeschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches in Mengen von nicht mehr als 2 kg, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung Inn1nInI——¹—²“] ) vücee 111“; 5. gesalzene (mit Ausnahme der Heringe), in Fässern eingehend; getrocknete, geräucherte, geröstete, blos abgekochte (abgesotteneaiao))))) . .3 ℳ, mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitete, in IIo 11.““ zubereitete, andere; Fische aller Art, in hermetisch verschlossenen Gefäßen eingehend.. 60 für 100 kg. ) Geflügel, Wild aller Art, nicht lebend 30 für 100 kg.

d. Die Anmerkung zu i ist folgendermaßen zu fassen:

Anmerkung zu i: 8

Gewürze zur Darstellung ätherischer Oele sowie Muskatnüsse zur

Darstellung von Muskatbalsam (ol. nucistae expr.) auf Erlaubniß⸗ schein unter Kontrole. v“ frei.

e. Für Honig, Position l, wird der Eingangszoll erhöht 11Xqnm—“

für 100 kg.

f. An Stelle der Position m 3 tritt folgende Bestimmung: 3) Kakao in Bohnen:

16176265 M1“ 5. gebrannter. b“ 8 für 100 kg. b

g. Für Kaviar und Kaviarsurrogate, Position n, wird der Eingangszoll erhöht von 100 auf 150

für 100 kg.

h. In der Position p fallen unter Nr. 1 die Worte Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Choko⸗ adesurrogate“, sowie „zubereitete Fische“ fort; unter euer Nummer wird folgende Bestimmung hinzugefügt:

3) Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und L11“*“ für 100 kg.

i. Die Position q1 erhält folgende Fassung:

a. Kraftmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Kleber, Arrowroot, Sago und Sagosurrogate, Tapioka 9 ℳ, cd0 0.....“ für 100 kg.

k. Für Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäcker⸗

are), Position , 2, wird der Eingangszoll erhöht 11A11“ 8 für 100 kg. lJ. Die Positioner erhält folgende Fassung: r. 1) Muscheln oder Schaalthiere aus der See, mit Ausnahme der unter r 2 genannten 24 ℳ, 2) Austern, Hummern und Schildkröten . 50 für 100 kg brutto.

m. Für Reis, zur Stärkefabrikation, Position s, wird der Eingangszo *X“

für 100 kg.

n. Der Position w hinzuzufügen:

Thee zur Theinfabrikation, amtlich denaturirt, unter Zollkontrole auf Erlaubnißschein.

15) Die Nr. 26 erhält folgende Fassung: 26) Oel, anderweit nicht genannt, und Fette:

Oel aller Art in Flaschen und Krügen 20 ℳ, Speiseöle, als Oliven⸗, Mohn⸗, Sesam⸗, Erdnuß⸗, Bucheckern⸗, Sonnenblumenöl in Fässern 10 ℳ,

Leinöl, Baumwollensamenöl in Fässern, Oelsäure 4 ℳ, Oliven⸗ und Ricinusöl in Fässern, amtlich denaturirt 2 ℳ,

Anmerkung zu IU erhöht von v1“

„Thee“ ist folgende Anmerkung

Palmen⸗ und Kokosnußll 2 anderes Oel in Fässern.. k für 100 kg. Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, 1A1A64AA6X“; frei, Schmalz von Schweinen und Gänsen, sowie andere schmalzartige Fette, als: Oleomargarin, Sparfett (Gemisch von talgartigen Fetten mit Oel), Rinds⸗ vveebb.“] . 10 ℳ.

S6 Neeng zu h: Schmalz und schmalzartige Fette für Seifen⸗ oder Lichtefabrik auf Erlaubnißschein unter ““ 8 u 2 4ℳ 1 Stearinsäure, Palmitinsäure, Paraffin, Wallrath und ähnliche Kerzenstoffe, anderweit nicht genannt

10 ℳ, k. Fischspec v“

J. Talg von Rindern und Schafen, Knochenfett und sonstiges Thierfett, anderweit nicht genannt 2 ℳ,

m. Bienenwachs, einschließlich sonstigen Insektenwachses; Pflanzenwachs (aus Palmen, Palmblättern ꝛc.); 1114X4*X“

für 100 kg.

16) Die Nr. 29 erhält folgende Fassung:

a. Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweit nicht genannt, roh und gereinigt, ausgenommen mneralihe Somlersle . . . 6 mineralische Schmieröͤle 10

für 100 kg. Anmerkungen: 8

) Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, we r ere gewerbliche ⸗Zwecke, als die Schmieröl⸗ oder T. Heschebrfüniandere unter Kontrole der Verwendung vom Eingangszoll frei

2) Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von Petroleum

nach der Stückzahl der Gebinde (Barrels) vere Zer hef eines

822

Zolllaßes, dem Maximalgewicht der handelsüblichen Gebinde entspricht, zuzulassen. x 5 sejch.; Bundetrath ist befugt, Mineralöl, welches für die Rei⸗ nigung, Raffinirung oder Destillirung in inländischen Betriebsanstalten bestimmt ist, unter Kontrole mit der Maßgabe vom Eingangszoll frei zu lassen, daß von den daraus gewonnenen Produkten: Benzin, Ligroin und Petroleumäther, so weit dieselben nicht zu Schmier⸗ oder Beleuchtungszwecken Verwendung finden, unter Kontrole der Verwen⸗ dung, auf Erlaubnißscheine zollfrei bleiben, die übrigen aber wie ausländische zu behandeln sind.

17) Sen. 30 treten an Stelle der Positionen d, e und f folgende Bestimmungen:

d. Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopflochseide ꝛc.) ge⸗ färbt und ungefärrt . 200

1) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Ver⸗ bindung mit Metallfäden; Waaren aus Seide, ge⸗

mischt mit anderen Spinnmaterialien und zugleich

in Verbindung mit Metallfäden . . . . 800

2) Spitzen, Blonden und Stickereien, ganz oder theil⸗ weise aug Geie .8600 —ℳ

3) Gaze, Créêpe und Flor ganz oder theilweise aus SGe 1000

für 100 kg.

Anmerkung zu e 1: 1u“ Tülle, roh oder gefärbt, ungemuster....

alle nicht unter e begriffenen Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vegetabilischen EIEes6

für 100 kg.

1) Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnste von Seidenabfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preß⸗ tüchern, Putzlappen verwendet werden, auch in Verbindung mit an⸗ deren Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden 10

2) Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien ver⸗ sponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder zusam⸗ menhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht.

18) Die Nr. 33 erhält folgende Fassung: 33) Steine und Steinwaogren: b 1 a. Steine, roh oder blos behauen, auch gemahlen, frei.

Anmerkung zu a: Zu den rohen oder blos behauenen Steinen gehören auch solche Zlöcke, welche an nicht mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.

b. Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; Flintensteine, gehauen oder geschnitten; Schleif⸗ und Wetzsteine 5 —22

v11ö1ö1ö161 ‚gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fenster⸗ bänke, Gesimstheile, Plinthen) von schlichter, nicht verzierter Arbeit, mit Ausnahme der groben Stein⸗ metzarbeiten aus Alabaster oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit écossines pétit greoeoeon 1

Anmerkung zu d: Gesägte Blöcke und grobe Steinmetzarbeiten, soweit sie unter d fallen, seewärts eintt frei. ce. Dachschiefer und rohe Schieferplatten 1,50

für 100 kg.

Anmerkung zu e: Dachschiefer und rohe Schieferplatten, seewärts eingehend, für M“ G“ 0,50 f. geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen aller Art, ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter d begriffen sind, ungeschliffen. 3

Anmerkung zu e und f:

von mehr als 16 cm Stärke sind als Blöcke zu be⸗ n.

g. Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen, bearbeitet; Perlen; alle diese Waaren ohne Fassung; bearbeitete Halbedelsteine und Waaren daraus, soweit sie nicht c114*“

h. andere Waaren aus Steinen mit Ausnahme der Statuen und der Waaren aus Edelsteinen und Lava: 1) außer Verbindung mit anderen Materialien oder

nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack:

a. aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit,

Porphyr oder äahnlichen harten Steinen

15 ℳ,

5. aus anderen Steinen; auch Schiefertafeln in

ppolirten oder lackirten Holzrahmen 6 ℳ,

2) in Verbindung mit anderen Materialien, soweit

sie nicht unter Iit. 90 sallem . . . 24 für 100 kg.

19) In Nr. 35 werden die Positionen a und e durch

folgende Bestimmungen ersetzt:

a. grobe: 1)⸗Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh, Schilf,

Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, ordinäre, gefürbt und ungektke .... .868 ℳ,

2) andere ordinäre Waaren aus Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen; Körbe, ungefütterte, Flaschen⸗ umhüllungen und Schuhe aus Bast, Stroh oder Palmblatt, ordinäre; Bast⸗ und Strohseile; Stroh⸗

sitze; alle diese ungefärbt.. 16 10 ℳ,

c, seine, sowie alle nicht unter a, b und d begriffene Waaren aus Bast, Stroh, Schilf ꝛc., auch in Verbin⸗ dung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht v6*“ 24

20) S her 399 kg.

n Nr. 37 sind in Position a die Worte „frische Fische“ zu streichen. 8 frische Fisch

21) In Nr. 38 treten an Stelle der Positionen a und b

folgende vestimmungen.

a. gewöhnliche Mauersteine, gebrannte grobe Pflaster⸗ steine (Klinker), gewöhnliche Dachzieget⸗ feste Röhren und Töpfergeschirr, unglasirt frei,

d. n

c. Falz⸗Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thonfliesen, architektonische Verzierungen, auch aus

16“ 8

Terracotta; glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße aus gemeinem Steinzeuge; ge⸗ meine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; glasirtes Töpfer⸗

geschirr 4 3 2 * * * 2 e * 2 7 . 2 * 1 ℳ,

und beigedrucktem Kaiserlichen

d. Schmelztiegel, Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren und Platten 2 für 100 kg. Die Bestimmungen der bisherigen Positionen e und d treten unter e und f. 22) Die Nr. 39 erhält folgend IIEEeö“ 2) Maulesel, Maulthiere un Anmerkung zu a 1 und 2: Füllen, welche der Mutter folgen... b. Stiere und Kühe . 11*“

Anmerkung zu c:

Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter den vom Bundes⸗ rath vorzuschreibenden besonderen Kontrolen Zugochsen von 2 ½ bis 5 Jahren zu dem Zollsatze von 20 für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich noth⸗ wendig sind.

d. Jungvieh im Alter bis zu 2 ½ Jahren 1 Stück ees Wochet. . 1. „Spanferkel unter 10 kü.. 8 y1A1111212“*“ 8. 1ö1XAX*““ CL1

23) An Stelle der Nr. 41 c 2 des Tarifs tritt folgende Bestimmung:

2) Hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 cm Länge nicht gemischt mit anderen Spinnmaterialien; Genappes⸗ Mohair⸗, Alpakkagarn:

a. einfach, ungefärbt oder gefärbt; dublirt ungefärbt 3 ℳ9),

5. dublirt gefärbt; drei⸗ oder mehrfach gezwirnt, unge⸗

ᷓ1111* für 100 kg.

*) Auf die Abfertigung des harten Kammgarns aus Glanzwolle

über 20 cm Länge findet §. 3 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 analoge Anwendung.

e Fassung: . . . 1 Staac 20 1e

GI1I tück 9 ℳ,

b 1nmp“ 1 1n

2

ℳ,

2. 2 w2

6 3 6 1 1 0

e g 58 h

I

§. 3.

Der im §. 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1885, be⸗ treffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 15), vorgesehene Nachweis für Einfuhren in Folge von Verträgen, welche vor dem 15. Januar d. J. abgeschlossen worden sind, kann durch alle in der deutschen Civilprozeßordnung zugelassenen Beweismittel erbracht werden.

Die Bestimmungen des Absatzes 2 §. 1 des erwähnten Gesetzes finden auch auf solche Waaren Anwendung, welche über Häfen des Zollauslandes eingeführt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß aus der Zeit vor dem 15. Ja⸗ nuar d. J. Thatsachen vorliegen, aus welchen hervorgeht, daß die Waaren schon damals zur Einfuhr in das Zollinland be⸗ stimmt waren.

Wird der im Absatz 1 bezw. 2 geforderte Nachweis er⸗ bracht, so sind diejenigen Mehrbeträge zurückzuerstatten, welche in Folge des bezeichneten Gesetzes vom 20. Februar 1885 er⸗ hoben worden sind.

Die betreffenden Ansprüche sind innerhalb vier Wochen nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes bei der Amtsstelle, an welcher die Waare zur Eingangsabfertigung angemeldet wird, geltend zu machen.

§. 4. Dieses Gesetz tritt für die in Kraft: a. Nr. 11 a Anmerkung (Kokosfasern ꝛc.), 14 a (Branntwein ꝛc.), 14 i 2 und 5 (Kraftmehl ꝛc., Nudeln eꝛc.):

bezüglich der in Nr. 5 d a enthaltenen Artikel mit Ausnahme von Raps und Rübsaat; der Nr. 8 c 1 (Bau⸗ und Nutzholz ꝛc.); ferner bezüglich des in Nr. 23 enthaltenen Artikels hartes Kammgarn ꝛc.: ““ am 1. Oktober 1885; c. bezüglich der Nr. 5 i (Cichorien ꝛc.): am 1. Januar 1886; d. bezüglich sämmtlicher übrigen, im Tarif aufgeführten Gegenstände, einschließlich Raps und Rübsaat: am 1. Juli 1885. In Betreff derjenigen Positionen des Zolltariss, welche auf Grund des §. 1 des Gesetzes, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs, vom 20. Fe⸗ bruar 1885 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 15) durch Anordnung des Reichskanzlers bereits in vorläufige Hebung gesetzt sind, bleibt diese Anordnung bis zum 1. Juli d. J. in Kraft. „Für denjenigen in Spanien oder einem der vertrags⸗ mäßig meistbegünstigten Staaten nachweislich produzirten Roggen, welcher auf Grund von nachweislich vor dem 12. Mai 1885 abgeschlossenen Verträgen eingeführt wird, kommt der Zollsatz von 1 für 100 kg zur Anwendung, sofern die Einsuhr der Waare bis zum 1. August 1885 erfolgt. Bezüglich der Führung des Nachweises über den Ver⸗ tragsabschluß, sowie bezüglich der Einfuhr solchen Noggens über Häfen des Zollauslandes, sinden die Bestimmungen des §. 3 dieses Gesetzes analoge Anwendung. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Z tarifgesetzes vom 15. Juli 1879, wie er sich aus den Aende⸗ rungen ergiebt, welche in diesem Gesetze und den Gesetzen vom 6. Juni 1880 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 120), 19. Juni 1881 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 119), 21. Juni 1881 (Reichs⸗ Gesetzblatt Seite 121) und 23. Juni 1882 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 59) festgestellt sind, durch das Reichs⸗Gesetzblatt bekannt zu machen. Urkundlich unter Unserer Fese een beönbigen Unterschrift nsiegel. Gegeben Berlin, den 22. Mai 1885. . 111“ Wilhelm.

von Bismarck.

1““

darf der Anstalten Beschäftigten nahmen Verwaltung und haltung 6030,53 Personen in Anspruch, eigene landwirthschaftliche Arbeiten 548,26 Personen. Die Arbeiten für eigene Rechnung der Anstalten zum

sonen täglich

Gesetz,

betreffend die Abänderung des Zollvereinigungs⸗ 1 vertrages vom 8. Juli 1857.

uu“ Vom 27. Mai 1885. 8

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

3 König k g ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmun des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: g

§. 1.

Die Bestimmung unter Ziffer I des Artikels 5 des Zoll⸗ vereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 81), wonach von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Groschen vom Centner (3 von 100 kg) belegten aus⸗ ländischen Erzeugnissen keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden darf, findet auf Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen auf Back⸗ waaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett, sowie ferner, inso⸗ weit es sich um die Besteuerung für Rechnung von Kommunen und Korporationen handelt, auf Bier und Branntwein keine Anwendung.

Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt §. 4 des Gesetzes vom 20. Februar d. J, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs (Reichs⸗Gesetzbl. S. 15), außer Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 27. Mai 1885.

(L. S.) Wilhelm. von Bismarck.

Statistische Nachrichten.

Ueber die zum Ressort des Königlich preußischen Ministeriums des Innern gehörenden Straf⸗ und Gefangenenanstalten entnehmen wir dem Bericht pro 1. April 1883/84 folgende Daten: Es waren detinirt bei Beginn des Jahres vom 1. April 1883/84 30 142 Personen beiderlei Geschlechts, worunter 4331 Weiber, 25 811 Männer sich befanden. Der Zugang im Laufe des Jahres betrug 100 864 Personen beiderlei Geschlechts, der Abgang 101 889. Am Schlusse des Jahres verblieben detinirt 29 117 Personen, mithin gegen den Jahresanfang 1025 weniger. Von den am Jahresanfange De⸗ tinirten waren 21 411 Zuchthausgefangene; am Jahresschlusse ver⸗ blieben 20 605, daher weniger 806. Gefängnißgefangene waren zu Anfang des Jahres 5711, zum Schluß 5654, also 57 weniger. Haftgefangene waren am Jahresanfang 1295, am Schluß 1027, also 268 weniger. Polizeigefangene waren am Jahres⸗ anfang 122, am Schluß 75, also 47 weniger. Korrigenden zu Anfang 370, zum Schluß 425. Untersuchungsgefangene am Anfang 1232, zum Schluß 1331, Schuldgefangene 1. Ueberhaupt detinirt wurden im Laufe des Jahres 131 006. Die Gesammtzahl der Detinirten ist gegen das Jahr vom 1. April 1882/83, in welchem sie 148 988 be⸗ trug, um 17 982 gesunken. Die Zahl der Detentionstage war 10 645 782. Die Zahl der Detentionstage ist gegen das Jahr 1. April 1882/83, in welchem sie 11 037 414 betrug, um 391 632 gesunken. Der tägliche Durchschnittsbestand an Gefangenen war 29 086,82. Der tägliche Durchschnittsbestand, welcher im Jahr 1. April 1882/83 30 514,63 betrug, hat sich im Jahr 1. April 1883/84 verringert um 1427,81. Der gesammte Gefangenenbestand am letzten März 1884 hat sich im Vergleich zu demjenigen am letzten März 1883 um 3,40 % vermindert (gegen 1,76 % Ver⸗ minderung im Jahr 1. April 1882/83). Der Bestand der Zuchthaus⸗ gefangenen ist um 3,76 % gesunken (gegen 1,28 % Verminderung im Jahr 1. April 1882/83). Die Zahl der im Laufe des Jahres 1. April 1883/84 überhaupt detinirten Gefangenen in allen Kategorien ist gegen das Jahr 1. April 1882/83 um 12,07 % gesunken (gegen 3,10 % Verminderung im Jahr 1. April 1882/83), die Zahl der Detinirten ist um 11,87 % geringer. Die Zahl der Detentionsjahre hat sich im Jahre 1883/84 gegen das Vorjahr um 3,55 % verringert (gegen 1,42 % Steigung im Jahre 1882/83). Der Durchschnitte bestand des Jahres 1. April 1883/84 ist gegen das Jahr 1882/83 um 4,68 % gesunken (gegen 2,35 % Stei⸗ gung im Jahre 1. April 1882/83.)

Das Beamtenpersonal betrug am letzten März 1884 Alles in Allem 2233 Personen, von denen nur nebenamtlich 123 (Geistliche, Lehrer, Aerzte u. s. w.) fungirten. Die Verpflegung der Gefangenen anlangend sielen von der Gesammtzahl der Detentionstage auf Selbstverpfleger 7241, auf mit Anstaltskost Verpflegten 10 586 067, und zwar davon auf Gesundenkost 9 855 538 Personen, auf Krankenkost 730 529. Die tägliche Durchschnittszahl der mit Gesundenkost verpflegten betrug zusammen 93,28 % gegen 93,04 % von 1882/83. Krankenkost erhielten im täglichen Durchschnitt 6,72 % gegen 6,96 % von 1882/83. Im Gesammidurchschnitte betrugen die Verpflegungskosten poo Kopf und Verpflegungstag für Gesunden⸗ verpflegung 31.66 gegen 32,15 de 1882/83, für Kranken⸗ verpflegung 45,79 gegen 44,50 de 1882/83, überhaupt 22,651 gegen 33,01 de 1882/83. Im täglichen Durchschnitt wurden ver⸗ verpflegt 27 114 gesunde Gefangene (gegen 28 268 im Jahre 1. April 1882/‚83). Der Gesammtverbrauch der Anstalten an Brod betrug für diese Verpflegten zusammen 6 053 937 kg. Sonstige Cerealien, Hülsenfrüchte und Eemüse 135 533 115 kg, Fleisch und Fettsubstanzen 477 316, Salz, Gewürz und Suppenkräuter 496 436 kg. Milch ꝛc. wurde verbraucht für 145 992 Speisezulagen bei beschwerlichen Arbeiten wurden ver⸗ abreicht an durchschnittlich 4505 Gefangene gegen 4572 im Vorjahre. Der Gesammtverbrauch für diese Zulagen betrug an Brod 119 237 kg, Bier 313 164 1, Kaffee 1357 kg, Milch 13 164 1. Auf Krankenkost waren im täglichen Durchschnitt gestellt 1994 Gefangene gegen 2113 de 1882/83. Zur Verpflegung dieser Gefangenen wurden gebraucht 285 857 kg Zwieback, 307 766 kg Früchte ꝛc., 140 235 kg Fleisch, 44 786 kg Gewürze ꝛc., 80 741 1 Bier, 202 307 1 Milch, andere Kostartikel 114 562 Portionen. Die Vergünstigung, einen Theil des Arbeitsverdienst⸗Antheiles zur Verbesserung der Verpflegung verwenden zu dürfen, haben überhaupt genossen 39 512 Gefangene (gegen 37 625 im Jahre 1. April 1882/83). Die Gesammtkosten der Anschaffung betrugen hierfür 134424,05 (gegen 134 454,83 im Jahre 1882/83) oder auf den Kopf 3 40,21 (gegen 3 57,36 im Jahre 1882/83). An Ge⸗ fangenen aller Kategorien mit Ausschluß der Untersuchungs⸗ und

Schuldgefangenen waren im täglichen Durchschnitt detinirt 27 968,97.

Beschäftigt wurden hiervon 25 713,49 oder 91,94 % gegen 90,99 %

sonst, die Beschäftigung fand statt für den eigenen Bedarf der Anstalt

mit 6578,79 Personen und 1 989 628,65 Arbeitstagen; für eigene Rechnung der Anstalten zum Verkauf mit 527,96 Personen und 159 924,05 Arbeitstagen; für Dritte gegen Lohn mit 18 606,74 Per⸗ sonen an 5 605 205,58 Arbeitstagen. Von den für den eigenen Be⸗ Haus⸗

welche mit

Verkauf waren Industriearbeiten, 21,33 Per⸗

Personen, andere Arbeiten, welche mit betrieben wurden. Von diesen sind duraz schnittlich 367,55 (gegen 443,044 im Jahre 1882/83 mir Her⸗ stellung von Fabrikaten für andere Strafanstalten im Ressort des Ministeriums des Innern und für weitere Zweige der Staats⸗

506,63

verwaltung sowie für Reichsbehörden beschäftigt worden. Seit dem

Etatsjahr 1. April 1882/83 werden sämmtliche Webestoffe zu den Bekleidungs⸗ und Lagerungscgegenständen, welche für die Anstalten nöthig sind, in den Strafanstalten zu Wartenburg, Iasterburg, Sonnenburg, Naugard, Halle a. S., Celle, Rendsburg, Brandenburg und Lichtenburg durch Gefangene angefertigt. Die Beschaffung der zur Herstellung des alljährlichen Bedarfs an leinenen und baumwollenen Webstoffen erforderlichen Garne erfordert seit dem Etatsjahr 1. April 1883/84 in einer durch die Strafanstalt zu Moabit bewirkten Submission. Für Dritte gegen Lehn waren täglich im Durchschnitt beschäftigt mit Industriearbeiten 17 741,83 Personen, mit landwirthschaftlichen und sonstigen gewöhnlichen Tag⸗ löhnerarbeiten 864,91 Personen. In den Strafanstalten zu Mewe, Sonnenburg, Rawitsch, Striegau, Jauer, Ratibor, Rendsburg, Lüne⸗ burg, Münster, Diez, Werden und Köln sind bei einigen Arbeits⸗ zweigen für Dritte im Jahre 1883/84 Dampfmaschinen in Gebrauch gewesen. Von den für Dritte gegen Lohn beschäftigten Gefangenen haben durchschnittlich täglich 183,57 (gegen 306 60 1882/83) Arbeiten gemacht, die von Staats⸗ oder Reichsbehörden direkt bestellt worden sind. Der Brutto⸗Arbeitsertrag bei der Beschäftigung von Gefangenen (exkl. Untersuchungs⸗ und Schuldgefangenen) für Rechnung Dritter gegen Lohn hat im Jahre 1. April 1883/84 betrazen in Summa 2 915 610,16 (im Jahre vorher 2 876 293,66 ). Der Nettoertrag betrug 2 510 415,40 gegen 2 486 971,15 Die Verrienstantheile, welche den Gefangenen (mit ½ des ganzen Arbeitsertrages) gutgeschrieben wurden, betrugen 493 589,40 und speziell für Zuchthausgefangene 414 698,89 Im Jahre 1882/83 beliefen sich die Verdienstantheile der Gefangenen zusammen auf 489 996,12 Pro Kopf und Arbeits⸗ tag betrugen die Verdienstantheile der Gefangenen überhaupt 6,36 gegen 6,26 im Vorjahr, der Zuchthausgefangenen 6,99 gegen 6,77 im Vorjahr. Die Kopfzahl der Untersuchungsgefangenen, welche im täglichen Durchschnitt in 14 Anstalten detinirt waren, betrug rund 1297 gegen 1258 im Vorjahr. Davon waren beschäftigt 846 gegen 762 im Vorjahr, und zwar mit 263 441,75 Arbeitstagen gegen 237 421,75 im Vorjahr. Der baare Brutto⸗Arbe tzverdienst betrug 43 051,51 gegen 39 614,53 im Vorjabr, von welchem nach den bestehenden Bestimmungen ½ die Staatskasse und ½¼ die Gefangenen selbst bezogen, während ½ zu Remunerationen für die Beamten ver⸗ wendet wurden.

Die größten Grundsteuerträger in Ungarn. Unter dieser Ueberschrift lesen wir Folgendes in der „Neuen Freien Presse“: Nach dem Census, welcher für die Feststellung der Ober⸗ hausliste in Ungarn aufgenommen wurde, ergiebt sich, daß die 211 Mitglieder, welche auf Grund ihrer Steuerleistung Sitz und Stimme in der Magnatentafel erlangen, ohne Rücksicht auf die Erzherzoge, welche zusammen 148 900 Fl. an Steuern entrichten, eine Grundsteuerleistung von 3,13 Millionen Gulden ausweisen. Die gesammte Grundsteuer Ungarn beträgt 24,6 Millionen Gulden; diese Magnaten zahlen daher ungefähr den achten Theil derselben. Die Herrschaftsgüter in Ungarns repräsentiren überbaupt 30,6 % der bebauten Fläche und die Latifundien von mehr als 10 000 Joch 8,5 % des Kulturareals. Es giebt in Ungarn 231 Personen. die zusammen über Latifundien mit einer Ausdehnung von 3 930 000 Joch verfügen. Unter den Mag⸗ naten giebt es 77, deren Steuerleistung zwischen 10 000 und 340 000 Fl. schwankt. In erster Reihe steht Fürst Nikolaus Eszterhazy mit einer Grundsteuerleistung von 334 629 Fl. Sieben Mitglieder der Familie Karolyi bezahlen an Grundsteuer 263 000 Fl., die Mitglieder der Familie Zichy etwas mehr als 300 000 Fl., Graf Andreas Csekonies zahlt 66 887 Fl., Graf Friedrich Wenckheim 77 506 Fl., Graf Guido Karaecssnyi 41 000 Fl., Baron Gustay Prandau⸗Hillebrand 43 000 Fl., Graf Johann Franz Palffy 48 500 Fl., Graf Tassilo Festetits 55 000 Fl. Mehr als ein Dutzend der Magnaten zahlt an Grundsteuer zwischen 30 000 und 40 000 Fl. Schon diese Liste zeigt, welch riesiger Reichthum durch die ungarische Aristokratie repräsentirt ist, und daß vorläufig die Klage darüber, daß der große Grundbesitz in Ungarn sich auf seiner väterlichen Scholle nicht behaupten könne, auf Erfindung beruht.

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Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Aus dem V. Jahrgang (1882) des Archivs der utschen Seewarte entnehmen wir dem Bericht über die Pflege der Witterungskunde, der Küstenmeteorologie und des Sturmwarnungs⸗ wesens in Deutschland, daß die Wettertelegraphie durch die Einführung des beschränkten Nachtdienstes im Interesse des Sturmwarnungswesens eine wesentliche Erweiterung erhielt. Die Erfahrung hatte zur Genüge

1 2 222 0 h 4 2 h 7 gezeigt, daß das Zeitintervall von 2 5s bis 8 She des folgenden

Tages zu groß ist, rasch hereinbrechende Störungen mit Sicherheit im Voraus zu erkennen und so die Küste vor Ueberraschungen zu schützen. Unter Hinweis auf einzelne konkrete Fälle wurde die Nothwendigkeit des beschränkten Nachtdienstes wiederholt betont, allein der Ein⸗ führung desselben setzten sich mancherlei technische Schwierigkeiten entgegen, die nur nach und nach überwunden werden konnten. Durch bereitwilliges Entgegenkommen der Telegraphenrerwal ungen und zum großen Theil auch der Schwester⸗Institute gelang es, genügendes wetter⸗ telegraphisches Material für den Zweck eines nochmaligen, am späten Abend zu bewerkstelligenden Ueberblickes über die Weltlage zu erhalten, so daß, nachdem die Arbeitskräfte der Abtheilung III entsprechend vermehrt waren, es möglich war, mit dem 1. Oktober 1882 den beschränkten Nachtdienst zu eröffnen. Derselbe erstreckt sich auf den Nachtdienst von 8 ½ bis 10 Uhr, soll sich zunächst nur auf die unruhigeren Zeiten des Jahres, vom Oktober bis Ende März oder April, beschränken und speziell dem Sturmwarnungswesen an der deutschen Küste dienen. Obgleich der Umstand, daß nur an einzelnen Punkten dieser Küsten der telegraphische Dienst auch während der Nacht oder nur bis zum späten Abend unterhalten bleibt, die Wirksamkeit der Sturmwarnungen, die spät am Abend aus⸗ gegeben werden, sehr beschränkt und verursacht, daß die⸗ selben erst am nächsten Morgen zur Kenntniß des Publikums gelangen, so schien es doch zweckmäßig, mit der besagten Einrichtung vorzugehen, allerdings in der Hoffnung, daß es bald die Erweiterung der telegraphischen Einrichtungen ermöglichen werde, die Vortheile, welche dieselbe mit sich bringen muß, einem größeren Theile oüder der ganzen Küste zuwenden zu können. Die während des Berichtsjahres und in den ersten Monaten des Jahres 1883 gemachten diesbezüglichen Erfahrungen haben gezeigt, daß die Einrichtung selbst in dem wenig vollkommenen Zustande, in dem sie sie sich aus den angeführten Gründen gegenwärtig noch befindet, zum Nutzen des deutschen Sturmwarnungswesens gereicht. Durch die Einführung des beschränkten Nachtdienstes waren verschiedene Aenderungen und Erweiterungen des wettertelegraphischen Verkehrs sowohl mit dem Auslande als dem Inlande nothwendig. Der Depeschenverkehr mit Großbritannien erhielt dadurch eine Aenderung, daß in den Morgen⸗ telegrammen die Abendbeobachtungen fast ganz in Wegfall kamen, und das Depeschenmaterial am Morgen in zwei Sammeltelegrammen verschickt wurde. Die eine Depesche ohne Stationsnamen umfaßt die Beobachtung der Stationen: Sumburghead, Shields, Mullaghmore, Holvhead, Scilly, Hurst⸗castle, Aberdeen und Rochespoint, die zweite enthält die Morgen⸗ und Abendbeobachtungen mit Angabe der Stationsnamen von: Yarmouth, Stornoway und Valentia. Die Beobachtungen der schweizerischen Höhenstation St. Gotthard wurden durch diejenigen vom Säntis ersetzt. Abgesehen von der telegraphischen Mittheilung der Abendbeobachtungen, gestaltete sich der Depeschenverkehr mit Deutschland nicht wesentlich anders als in den Vorjahren. Statt der Ergänzungsstation Köslin, welche schon im Juli 1880 den telegraphischen Verkehr mit der Seewarte eingestellt hatte, wurde Rügenwalde an der pommerschen Küste eingerichtet und Anfang dieses Jahres in Thätigkeit gesetzt. Mit der Verlegung des Königl. sächsischen Meteorologischen Central⸗Instituts von Leipzig nach Chemnitz wurden der Seewarte die Beobachtungen von Chemnitz anstatt derjenigen von Leipzig mitgetheilt. Wesentliche Aenderungen in Bezug auf die Nachmittagstelegramme kamen nicht vor. Ein früheres Eintreffen der telegraphischen Nachrichten von den britischen Inseln wurde dadurch theilweise ermöglicht, daß vom Londoner

Telegrapbenamte die Nachmittagsbeobachtungen statt in einer, jetzt meisten in zwei Depeschen der Secewarte übermittelt wurden. Für den Abenddienst kam wettertelegraphisches Material von folgenden Sta⸗ tionen zur Verwendung: in Großbritannien (6 p. m.), Valenci Stornowav, Shields, Jarmouth, Scilly; in Holland (7 p. m.) Vlie singen, Helder; in Dänemark (6 p. m.) Kopenhagen, Skagen; in Norwegen (6 p. m) Skudesnaes und Christiansund. Vom Inlan (8 p. m.) ferner Memel, Rügenwaldermünde, Swinemünde. Kiel, Hamburg, Keitum, Wilhelmshaven, Borkum, Emden, Münster, Hannover, Magdeburg, Chemnitz, Breslau, Altkirch, Ansbach. Di Hafentelegramme behielten ihre frühere Form bei, ebenso blieben die täglichen Berichterstattungen in Hamburg und Altona und Zeitungs⸗ Wetterkarten unverändert. Auch in den täglichen Wetter⸗ prognosen und in der Verbreitung derselben in Deutschland die Direktion an den bisher beobachteten Maximen ie getroffenen Einrichtungen für das Binnenland nu interimistischer Natur sein sollten, festgehalten, obgleich sich die die Organisation der Meteorologie in Deutschland gehegten Er⸗ wartungen nicht realisirten, und an einen durchaus wirksamen Dienst für die Aufstellung und Verbreitung von Prognosen nicht gedach werden konnte.

Der Bericht veröffentlicht einige Tabellen, deren erste die Anzahl der Tage, an welchen Prognosen ausgegeben wurden und der einzelnen Prognosen nach den Elementen und für Küsten gebiet und Binnenland enthält, während die zweite die Er⸗ gebnisse der Prüfung der täglichen, von der Seewarte aus gegekenen Wetterprognosen allgemein in Prozenten,

warnungssignale, die vierte die Ergebnisse der im Jahre 1882 von der Seewarte erlassenen Sturmwarnungen bringt. In Folge der Einrichtung des Nachtdienstes konnten erfolgreiche Warnungen aus⸗ gegeben werden am 9. 15. 18. 19. v. 24. November, sowie am 2.

28. 29. u. 30. Dezember. Die Einrichtung trat mit dem 1. November ins Leben. Die Anzahl der Abonnenten auf die autographirten Wetterberichte, welch letztere in Ausstattung und Inhalt unverändert blieben, war im letzten Quartal 50; an Freiexemplaten wurden ver⸗ sendet 127; auch die übrigen periodischen Publikationen haben keinerlei Aenderungen erfahren. Der rein geschäftliche Verkehr der Abtheilung III umfaßte in dem Berichtsjahre die Erledigung von 650 einzelnen Nummern amtlicher Schreiben.

Land⸗ und Forstwirthschaft. Ueber die w „Jagdverhältnisse in Baden“ im 1883 bringen die Statistischen Mittheilungen über das Großherzo thum Baden (Nr. 7 Bd. IV. 1884) folgende Daten: Die Jagdfläch Badens beträgt 1 424 879 ha, während die Gesammtfläche des Landes 1 508 100 ha ausmacht; nur auf 83 222 ha oder 5,5 % des Landes wird hiernach die Jagd nicht ausgeübt. Von der Jagdfläche kommen 101 695 ha oder 7,1 % auf die Jagden des Hofes und des Domänen ärars, 67 105 ha oder 4 7 % auf diejenige der Standes⸗ und Geund⸗ herren, 45 693 ha oder 3,2 % auf diejenige der sonstigen Privater und 1 210 879 ha oder 85 % auf die Gemeindejagden. gesammte Jagdfläche zerfällt in 3052 Jagddistrikte. 322 (10,5 %) des Hofes und des Domänenärars, 243 (8,0 %) de Standesz⸗ und Grundherren, 304 (10,0 %) der sorstigen Privaten, 2183 (71,5 %) der Gemeinden. Die durchschnittliche Größe eines Jagddistriktes beträgt hiernach für die Heof⸗ 316 ha, für die der Standes⸗ und Grundherren 276 ha, für die sonstigen Privatjagden 150 ha, für die Gemeinden 557 ha, im All⸗ gemeinen 467 ha. Die wirkliche Größe ist natürlich sehr verschieden. Es giebt Distrikte von 1, 2, 3, 4 dc. ha bis zu 3900 ha. Im Ganzen zählt man 168 Distrikte oder 5,5 % aller Distrikte von weniger als 72 ha (200 Morgen), 253 oder 8,3 % von überhaupt 421 oder 13,8 % von weniger als 100 ha; oder 9,7 % haben 100 bis 150 ha, 236 oder 7,7 % 200 ha, 406 oder 13,3 % von 200 bis 300 ha, 608 cder 19,9 % von 300 bis 500 ha, 1087 oder 35,6 % von 500 und mehr ha in Selbstbetrieb befindlichen 289 Distrikten haben 25 oder 8,7 % weniger als 100 bis 150 ha, 40 oder 13,8 % 150 bis 200 ha, 40 oder 12,1 % 200 bis 300 ha, 22 oder 7,6 % 300 bis 500 ha, 9,0 % 500 ha und darüber. also im Ganzen kleineren Größenklassen an als die Jagden im Allgemeinen und insbesondere die verpachteten Jagden, während die letzteren durchschnittlich 491 ha, die Jagden überhaupt 467 ba Fläche haben, ist die Mittelgröße der nichtverpachteten Jagddistrikte nur 234 ha. Was die Art der Nutzung der Jagd seitens des Eigenthümers anbelangt, so erfolgt dieselbe in weit über⸗ wiegendem Maße im Wege der Verpachtung. 2763 Jagd⸗ distrikte mit 1 357 188 ha Jagdfläche (95,2 %) der ganzen Jagdfläche sind verpachtet; in 289 Distrikten mit 67 691 ha (4,8 %) üben Grundeigenthümer oder deren Vertreter ꝛc. die Jagd aus. Namentlich ist die Verpachtung bei den Gemeindejagden die Regel. Gleiches gilt von den Domänen ärarischer Jagden; die nicht verpachteten Hofjagden umfassen 10 694 ha. Bei den Standes⸗ und

294 Distrikte

. die dritte die Anzahl und das Datum der von der Seewarte ausgegebenen Sturm⸗-

und Domainenjagden

von 150 bis

8 Von den

72 bis 100 ha, also

72 ha, 89 oder 30,8 % 72 bis 100 ha, 52 oder 18,0 %

.300 bis 50 endlich 26 oder Die selbstbetriebenen Jagden gehören

Grundherren uͤberwiegt der Selbstbetrieb (43 232 ha in 154 Distrikten)

die Verpachtung (23 873 ha in 89 Distrikten), während bei den übrigen Privatbesitzern die verpachteten Flächen (32 314 La) und Distrikte (185), die nichtverpachteten (13 379 ha) und Distrikte (119) übertreffen. Die Zahl der⸗Pächter ist 4832, auf einen verpachteten Distrikt kamen durchschnittlich 1,7 Pächter, auf 1 Pächter durchschnittlich 280,9 ha, und zwar haben 515 Pächter ärarische (auf 1 Distrikt 1,7 Pächter, auf 1 Pächter 176,9 ha), 114 standes⸗ und grundherrliche (1 Distrikt 1,3 Pächter, 1 Pächter 209,4 ha), 315 sonstige private (1 Distrikt 1,7 Pächter, 1 Pächter 102,6 ha), 3888 Pächter Gemeindejagden (1 Distrikt 1.8 Pächter, 1 Pächter 311,2 ha) gepachtet. Die meisten Jagden sind auf 6 Jahre verpachtet, nämlich 1983 Distrikte oder 71,8 % aller Distrikte. Bei 204 (7,4 %) Distrikten ist die Pacht⸗ dauer geringer, bei 576 (20,8 %) länger. Der gesammte Pacht⸗ geldertrag ist jährlich 572 966 ℳ, durchschnittlich 2007 auf den Jagddistrikt oder 0,42 auf den ha (42 auf 100 ha); davon fallen 36 302 auf die hof⸗ und domänenärarischen (40 auf 100 ha), 6162 auff die standes⸗ und grundherrlichen (26 auf 100 ha), 7621. auf die sonstigen privaten (24 auf 100 ha), 522 881 auf die Gemeindejagden (43 auf 100 ha). Von letzterem Betrag fließen 508 178 in die Gemeindekasse und werden 14 705 an die Grundeigenthümer abgegeben. Die Kosten der Hut sind nur für 1317 Distrikte angegeben; dieselben betragen im Ganzen 149 626 ℳ, also etwa 114 im Durchschnitt auf den Distrikt. Die Zahl der Jagdhüter ist für 1482 Distrikte auf 1295 ermittelt worden; nahezu einer auf den Distrikt. Nimmt man jenen Aufwand für die Jagdhut als gemeingültig an, so ergiebt sich für dieselbe ein Gesammtaufwand von 347 000 und ein Mittelaufwand von 0,24 auf den Hektar. Für den Pächter stellt sich demnach (abgesehen von Jagdkarte, Jagd⸗ geräth, Hunden ꝛc.) die Ausgabe auf durchschnittlich 0,66 für den Hektar. Der Wildstand und der Wildertrag, d. h. der Jahres⸗ abschluß, stellt sich folgendermaßen: 1 Ee ae. G auf Stück v . S - über⸗ auf den verpach⸗auf den Jagden Stand Abschuß haupt teten Jagden im Selbstbetr. Rothwild.. 920 159 5,8 1nmq“] Schwarzwild. 401 . 3 1 Rehwild 23 623 2, Hasen. 99 729 5 5 Auerhühner 1 604 6 Fasanen. 5 162 36 ,8 Feldhühner 51 292 1 6 Hiernach wäre der Abschuß auf den verpacht i allen Thierarten stärker als auf den Jagden Damwild wird in den drei in Baden befindlichen eingerichteten Wildgärten (dem Großherzoglichen, Fürstl. Fürstenbergischen und Fürstl. Leinin⸗ genschen) gehegt; der Gesammtbestand beträgt 2000, der Jahresabschuß 370 Stück. Der Geldwerth des jährlichen Jagdertrags läßt sich auf 500 000 oder durchschnittlich auf 0,35 für den Hektar schätzen

U.26808022-”2S