Lande großen Absatz für schen Industriellen um als er sich meist auf Gewinn abwerfen. Industrien sind gleichmäßig th noch immer mehr Unterstützung, daß
so
Holland ei
Nur die Tuchfabrikation hat in
noch lange Landes
die aber eigenen
bessere
zu befriedigen, mirten rheinischen, schlesischen, lausitzer Fabrikate in Wenn man die deutschen Industrien, welche in Holland dürfte man füglich fast nicht
mehr
ätig,
gene
Absatz finden, einzeln aufzählen sollte, eine einzige auslassen. Deutsches Eisen
Weg nach Holland. Die
it deutschen
Manufakturwaaren ektion setzt allein jährlich für sechs Millionen Mark Waaren in diesem
Tilburg einige nicht hinreicht, vielmehr
deutsche
großen Magazine aller
Art,
ande ab, nicht miader groß ist der Bedarf in
und Lampen. in Papieren, Tapeten, in Seidenwaaren, Kleiderstoffen,
Leinenwaaren, in Möbeln, in Luxusgegenständen
nehmen ebenfalls deutsche Erz⸗
lich ihren Weg über Amsterdam oder Rotterram nehmen. Jahre 1870 französische und englische Waaren zwei Drittel bildeten, fanden mit nur ganz wenigen im Vergleich zu früher kaum noch erwähnenswerthen lobend hervorgehoben, daß deutsche Fabrikanten
eingehender den Wünschen ihrer holländischen geschäftlichen Bedürfnissen ent⸗
bis zum des Importes nach Holland Ausnahmen diese Absatz. Es wird viel mehr und viel Kunden Rechnung tragen und gegenkommen als dies jema Der Holländer kehr wird des halb durch Reise diese erscheinen aber aus allen
macht am liebsten
ihren ls von
nde
M; 8 9 Branchen
ugnisse in großen Mengen auf, welche sämmt⸗
anderer
seine Einkäufe im Hause, der Ver⸗ und Agenten vielfach vermittelt, aus
18
zahlreich, daß die den Bedarf bei Weitem üb
mit der Zeit eine Gefahr Geschäfte in sich bergen.
für die gesunde Weiterentwickelung der
bezieht,
um die Bedürfnisse des sind
ihre Produkte gefunden, der von den deut⸗ geschätzt Qualitäten Montan⸗, Textil⸗ und andere wichtige deutsche um die bisher erzielten Erfolge auszudehnen; sie finden hierbei in der Thatsache Industrien fast garnicht besitzt.
und gepflegt wird, welche guten
Ausdehnung erlangt, unsere renom⸗ Holland recht
Koblen finden ihren sehen wir angehäuft
die Berliner Kon⸗ Berliner Kurzwaaren ꝛc. ꝛc. Die Kolonien
Während
geschehen ist.
Seite
allen Ländern so ersteigenden Offerten
Kunst, Wissenschaft und Literatur. 1un Sir Julius Benedict (geb. 27. Novemb
London, 5. Juni. (W.
ist heute Morgen gestorben.
Archiv der Gesellschaft für ältere Gesammtausgabe der Quellenschriften
kunde zur Beförderung einer deutscher Geschichten handlung) bringt diesen Band berichtet zunächst G. Waitz unternommene Reise behufs schriften des Liber pontif von K. Lehmann: zur Textkrit mannischen Volksrechts. merklich über das 7. Privataufzeichnung
Der Lex
als letztere
Lex weist
sei. Stellen sich die zeit
ihm
reihen
Honorius III., Gregor
stellt die zieht die Folgerungen, Werth der Entstehung
1— welche Eintragungen der Register,
intragungen Den Werth der Register mancher Versehen und den „Miscellen“ Nachträge: von Jahres 530;
sowie dem
von S. Löw
Alexanders III. mit unbekannten Briefen lung; Mittheilungen aus neueren
setzung: I. Hands
thek in bliothek, vom Ober⸗Bibliot chriften der Bibliothek G. Den kurzen Nachrichten am
aß in der Sammlung
Stuttgart
— *
untinum“.
8. Bande der
Städtee ). Band erschienen. censione Johannis Huemer. rg verfaßtes Gesammtregister ꝓP
bhandlungen, angehängt.
über seine
unmittelbare Qa gegenüber er der zweiten Hälfte des 7. ihen sich Untersuchungen üb
vereinigten
—
zum Ab
calis
Der Verf. meint, Jahrhundert zurückreiche und Rechtsterminologie vertrauten Zwecke bestimmt gewesen der Pactus nur an einigen im Ganzen
eines mit fränkischer Mannes, auch wesentlich wohl für private Alamannorum habe
elle
2,) g8
selb
sich d
ergeben.
tehung handelt d Briefadressen, der Datirung, dem
Umfang als Geschichtsquellen Ungenauigkeiten finden wir sodann noch kleinere Mittheilungen und Th. Mommsen über die Akten
enfeld
hekar I. * Fil.
2. Schluß
verfa der Bände I— X habetisch geordnet nach den V
Das spoeben erschienene 3 Heft X. Bandes
deu
des Mittelalters“ (Hannover, schluß. In dem letzten Heft im Frühling vorigen Jahres Revision
der
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ient; ständig.
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r. W Durazzo des
enthält Sedulii opera omnia ex — Dem Heft ist ein von C. Roden⸗ Berfassernamen und dem Inhalt der
Gewerbe und Handel.
In der beutigen Ausscht wie „W. T. B.“ meldet, die A Ltegnitz 5. In. betrug 4500 Ctr. Am Platze 200 Ctr. Rustikalwollen.
Lägern 3000 Ctr. Dominialwollen e
10 ℳ niedriger, 185 — 200 ℳ:,
ißsitzung bschlag
wurden 1500 Ctr. gehandelt, davon In den letzten Tagen ntnommen. mittlere 6—8 ℳ niedriger, 157 bis
der Reichsbank wurde, e sdividende auf (W. T. B) Wollmarkt.
182 ℳ Rustikalwollen verhältnißmäßig billiger.
Nürnberg, 5. Juni. Held.) Der Marktverkehr ist sätze beziffern sich täglich belanglos. Preise blieben unver hopfen erzielen sogar meistens ei Exporthopfen in Folge der geringen Zufuhren ruhig und fest.
„London, 5. Juni. (W. T. lische und Merino⸗Wollen eher St. Petersburg, 5.
erungs⸗Anzei Juni (20. ths, wonach llische und in Stücken, Kupferasche, en pro Pud zu Polen einzuführendes Zinkerz eisenspähne zahlen wie Eisenblech und gewalztes Stangeneisen sieben und eisen bis inkl. 9 Zoll breit oder weniger dick oder breit Stahlblech oder Stahlplatten stabl 7 Zoll und mehr
Mai)
der Einfu
Ei
dick oder breit gilt und zusammengesetzte Argentine, Britanniametall u. s. Kadmium, Aln Feilspähnen und Bruch 150, in
zwischen
Juni. ger“ veröffentlicht sanktionirten
mineralische
dick,
Zoll breit zahlen 60. Goldkopeken,
als Draht. Metalle,
(Hoplfenmarktbericht von Leopold diese Woche etwas en 80 — 120 Ballen. ändert fest, gutfarbige grüne Mittel⸗
nige Mark mehr.
C bopfen bis 50 ℳ, für Mittelsorten je Farbe 55 — 65 ℳ und für Prima 85
B.) Wollauktion träge, austra⸗
merklich zurückgegangen.
hrzoll Er
zahlt
Gußeifen.
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ist, über
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Tafeln,
ist.
über mehr Zoll dick und 60 Goldkopeken.
(. T. G)
einen
Beschluß des Reichs⸗ sämmtliche Graphit pulverisirtes Eisen um 2 erhöhen s
auf ze,
Ferner 18
18 Zoll
dünnere Stahlstangen Stahl, ¼ Rothes und
e Tom
1 nn sowie Nickel, Kobalt, Wismuth, Aluminium und deren Legirungen in Stangen,
Stäben
Pia + 9
er 1804 zu Stuttgart)
1 nn folgt ik und Entstehungsgeschichte des ala⸗ daß der Pactus nicht
er die Register der Päpste IX. und Innocenz IV., Diese Arbeit hat einen vorwiegend praktischen Zweck, nämlich die Er⸗ örterung von Fragen, welche den Historiker, der die Regesten als Geschichtsquellen benutzt, besonders interessiren müssen. Art und Weise, wie die Registrirung vo untersucht von esonderen letzteren
ein Registerfragment iefen und eine neue Canonsamm⸗ b Handschriftenverzeichnissen briften in englischen Bibliothek mann; II. Handschriften der mit der Königlichen öffentlichen vormaligen
Hefts „Scriptores rerum Germanicarum in usum scholarum ex monumentis Germaniae recusi“ das in ed. Carolus Hegel erschienen ist: e esserte veue Brarbeitung der von Hegel wiederaufgefundenen und im proniken herausgegebenen Mainzer Chronik. Von dem „Corpus seriptorum ecclesiasticorum latinorum“ Derselbe
zwei Goldkopeken,
Eisen, welches ¼ Zoll wird als s
nist und Komponist
von dem „Neuen tsche Geschichts⸗ Hahnsche Buch⸗
italienischen Hand⸗ ein Beitrag
wahrscheinlich die
verhalte Entstehungs⸗ Jahrhunderts zu.
Die
von C. Rodenberg.
Der Verfasser r sich ging, fest und den historischen zunächst die den registrirten Charakter einiger überhaupt. er frot Unter
schätzt hoch.
zum Schisma des
(Fort⸗ Lieber⸗ Biblio⸗ Königlichen Hand⸗ Heyd; III. Hand⸗ in Genua. entnehmen
en, von F
wir,
Chronicon Mo- wesentlich ver⸗
ine
2 ¼ % festgesetzt. Die Zufuhr
wurden aus den Feine Wollen 8 bis
ruhiger. Die Um⸗
Zufuhren sind Bezahlt wird für nach Qualität und Lagerbestände sind Tendenz ist
Der „Re⸗ vom Kaiser am me⸗ Reiß⸗ Gold⸗ Czarthum Guß⸗ zahlen nunmehr: Zoll breit sowie dünneres Stangen⸗
oder
das
Draht angesehen. breit, Stangen⸗ bis inkl. Zoll oder weniger grünes Kupfer bak, Prinzmetall,
Barren,
Kupfer und Messingfabrikate, ausgenommen die im Zolltarif beson⸗ ders benannten, ferner Hausgeräthe aus Kupfer, Messing und mit Zuthaten aus anderen Materialien 400 Goldkopeken; besonders be⸗ nanntes, oberflächlich bearbeitetes Gußeisen 60 Goldkopeken; guß⸗ eisernes, emaillirtes Geschirr 95 Goldkopeken, gußeiserne Fabri⸗ kate mit Verzierungen 120 Goldkopeken. Einfachere Schmiede⸗ arbeiten aus Eisen oder Stahl 90 Goldkopeken, Kesselschmiede⸗ arbeiten daraus 120 Goldkopeken, feinere Eisen⸗ nnd Stahlfabrikate, sofern sie nicht besonders benannt und über 5 Pfund schwer sind, 120 Goldkopeken, unter 5 Pfund schwer 250. Schlösser 400 Gold⸗ kopeken. Eisendraht und Stahldraht, † Zoll und weniger dick, 110 Gold⸗ kopeken. Kupferdraht, Messingdraht, Draht aus Metalllegirungen, †½ Zoll und weniger dick, Drahtnägel, submarine Kabeltaue 300 Goldkopeken, Drahtfabrikate aus Kupfer und Kupferlegirungen 400 Goldkopeken. Landwirthschaftliche Handwerkzeuge, wie Sensen, Schaufeln u. s. w.
120 Goldkopeken, Handwerkzeuge für Handwerker, Künstler und Fabriken 120 Goldkopeken, Maschinen und Apparate, ausgenommen landwirth⸗ schaftliche aus Kupfer und Kupferlegirungen, oder solche, worin Kupfer Hauptmaterial ist, 300 Goldkopeken, Lokomobilen, Tender, Dampf⸗ Feuerspritzen und andere Löschapparate, sämmtliche nicht be⸗ sonders benannte, für Fabriken bestimmte Apparate und Maschinen aus Gußeisen, Eisen und Stahl mit oder ohne Bestandtheile aus anderem Material gleichwie alle Maschinentheile, ausgenommen die aus Kupfer oder vorwiegend aus Kupfer bestehenden 120 Goldkopeken pro Pud. Nach Art. 227 des Zolltarifs Punkt 2 werden zum halben Zollsatz d. i. 18 ½ Goldkopeken alle dahin passenden, nicht besonders renannten Kurzwaaren aus Kupfer, Gußeisen, Eisen, Stahl, Zink, welche weniger als je drei Pfund wiegen, besteuert.
New⸗York, 5. Juni. (W. T. B.) Baumwollen⸗ Wochenbericht. Zufuhren in allen Unionshäfen 4000 B., Aus⸗ fuhr nach Großbritannien 15 000 B., Ausfuhr nach dem Kontinent 4000 B., Vorrath 427 000 B.
Submissionen im Auslande. b I. Dänemark.
1) 15. Juni, 10 Uhr M. Thulsteup. Chef⸗Ingenieur der Eisen⸗ bahnen von Jütland und Fünen zu Aarhaus. 90 englische Tonnen verzinkter Eisen⸗ und Telegraphendraht. ☛ S ⸗
„2) 23. Juni, Mittags. Direktion der dänischen Eisenbahnen in Jütland und Fünen zu Aarhaus. Lieferung von 4 Lokomotiven und 6 Tendern mit 4 Rädern.
JII. Griechenland.
. Französische Mission der öffentlichen Arbeiten. Der Sub⸗ missionstermin für Lieferung eiserner Brücken, welcher für den 1. Juni festgesetzt war, ist bis auf Weiteres verschoben worden.
III. Spanien.
1) Ohne Datum. Bau eines Theaters in
2) 30. Juni, 2 Uhr. Madrid. Bureau des Chefs der Tele⸗ grophen⸗Abtheilung (Calle Claudio Coello 8). Lieferung von 20 000 großen und 3000 kleinen Cylindern von gewalztem Zink für den Telegraphendienst. Voranschlag für 1000 große Cylinder: 1200, für 1000 kleine: 1100 Pesetas. Kaution provisorisch: 1365 Pes., definitiv: 10 % des Werths.
Bilbao.
Verkehrs⸗Anstalten.
Wie in den früheren Jahren, so werden auch in diesem Sommer bei Beginn der Schul⸗ und Gerichtsferien die bisher von dem Publikum sehr beifällig aufgenommenen Extrazüge von Berlin nach Frankfurt a. M. und Basel von den betheiligten Staats⸗ bahnen abgelassen werden. Der erste Ertrazug kommt am 4. Juli er. Nachmittags 6 Uhr, von dem Anhaltischen Bahnhofe in Berlin nach Frankfurt a. M. über Eisenach zur Beförderung und wird von dort über Mainz— Weißenburg nach Basel weitergeführt.
Der zweite Extrazug wird am 14. Juli cr., Nachmittags 6 Uhr, von dem Anhaltischen Bahnhofe in Berlin abgelassen und ab Frank⸗ furt a. M. über die Route Heidelberg— Freiburg befördert. Zu beiden Extrazügen kommen Retour⸗Billets I. — III. Klasse Berlin — Frank⸗ furt a. M. und Berlin— Basel mit ca. 50 % Fahrpreisermäßigung, einer Gültigkeitsdauer von 35 Tagen und mit der Berechtigung zur Mitnahme von 15 kg Freigepäck zur Ausgabe. S
Außerdem werden Rundreisebillets nach dem Rhein mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Wochen verausgabt, welche zur Hinreise nach Frankfurt a. M. mit dem Extrazuge und ab Frankfurt a. M. zur Weiter⸗ bezw. Rückreise über Wiesbaden—Rüdesheim—Koblenz— Ems — Wetzlar—Gießen — Kassel und Nordhausen berechtigen.]
Zu dem Extrazuge am 14. Juli cr. werden für diejenigen Reisenden, welche die Rückfahrt nicht über Freiburg, sondern über die Schwarzwaldbahn ausführen wollen, Billets für diese Route mit gleicher Ermäßigung, jedoch entsprechend erhöhten Preisen aus⸗ gegeben.
Sämmtliche Billets berechtigen zur Rückreise mit allen fahr⸗ planmaͤßigen Zügen, welche die betreffende Wagenklasse führen, und zur Fahrtunterbrechung auf den auf ihnen vermerkten Coupon⸗ stationen.
Ferner werden am 4. Juli, 15 Juli und 1. August er, Abends 8 Uhr 10 Min. von der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion zu Erfurt nach bezüglicher Vercinbarung mit der sächsischen und bayerischen Staatsbahn die beliebten Erktazüge nach Muͤnchen, Tyrol und dem Salzkammergut von dem Berlin⸗Anhaltischen Bahnhofe in Berlin wieder zur Beförderung gelangen
„Bei diesen Zügen kommen Extra⸗Retourbillets mit einer Gültigkeitsdauer von 42 Tagen und einer Fahr⸗ preisermäßigung von circa 50 Prozent nach den verschiedenen Richtungen Berlin — München, Berlin — München—Salzburg oder Reichenhall, Berlin — München— Kufstein und Berlin — München — Lindau zur Ausgabe. Die drei letztgenannten Billetsorten berechtigen auch zur Hin⸗ oder Rückreise nach Penzberg, Murnau, Unterpeißen⸗ berg, Tölz oder Schliersee.
„Die Rückreise hat stets über München — Hof— Leipzig oder München— Eger -— Leipzig zu erfolgen, jedoch ist es gestattet, dieselbe auf den auf den Billets vermerkten Couponstationen zu unterbrechen und bei der Wahl der Route München— Nürnberg — Hof entweder die Strecke Nürnberg — Bamberg— Hof oder Nürnberg — Bayreuth— Hof oder Nürnberg — Mkt.⸗d edwitz — Hof zu benutzen. 1
Ein Gepäckfreigewicht von 15 kg wird auch auf die vorgenannten 4 Arten von Billets gewährt.
Bremen, 5. i B.) Der Dampfer des Norddeutschen Llovd „Eider“ ist gestern Nachmittag in Southampton eingetroffen.
(W. T. B.) Der Post dampfer
Hamburg, 5 SFitt. „Frisia“ der Hamburg⸗Amerikanischen Packetfahrt⸗ Aktiengesellschaft ist, von New⸗York kommend, heute früh auf der Elbe, und der Postdampfer „Bohemia“ derselben Gesellschaft ist, von Hamburg kommend, gestern Abend in New⸗York eingetroffen. 1
I. und II. Klasse
Berlen, 6. Juni 1885.
Chemnitz, im Mai. Je näher die Zeit des 9. mittel⸗ deutschen Bundesschießens rückt, welches bekanntlich vom 26. bis 30. Juli in Chemnitz⸗Altendorf abgehalten wird, um so eifriger werden die Vorbereitungen für das Fest betrieben. Namentlich der Festzugs⸗ und Vergnügungs⸗Ausschuß ist in vollster Thätigkeit; liegt ihm ja doch neben dem Arrangement des Festzuges, welcher allen An⸗ zeichen nach ein geradezu großartiger zu werden verspricht, die Be⸗ rathung und Festsetzung des ganzen „vergnüglichen“ Theiles der fünf Festtage ob. Aus dem Programm dieses Theiles sei vor⸗ läufig nur erwähnt, daß sowohl einige Instrumental⸗Doppel⸗ concerte, als auch ein Monstre⸗ Gesangsconcert, welches von sämmtlichen 24 Männer⸗Gesangvereinen von Chemnitz ausgeführt werden soll, ferner für den letzten Tag des fecstes glänzende Illumination des mächtigen, circa 17 000 qm um⸗ assenden Festplatzes, welcher übrigens, was hier noch bemerkt sein
200 Goldkopeken.
möge, wäͤhrend des ganzen Festes allabendlich elektrisch beleuchtet
wird, sowie großes Brillant⸗Feuerwerk geplant sind. Auße g noch Unterhandlungen eingeleitet worden, welche dahin — — Festgästen den Besuch einiger der hervorragendsten industriellen * blissements in Chemnitz zu ermöglichen Behufs Betheiligun 2 Festzuge wurden an die Vorstände von circa 100 hiesigen Ver⸗ Innungen und Klubs Seitens des Centralausschusses Ei 4 schreiben gesandt, die erfreulicherweise zum weitaus größe Theile zustimmende Beantwortung gefunden haben, so also der Festzug außer den fremden und hiesigen Schützen die Mn⸗ glieder von cirea 100 Chemnitzer und Altendorfer Verein tt Innungen und Klubs, theilweise in der den einzelnen Ständen Tracht, theilweise in historischen Kostümen, umfassen wird. üöe Glanzvunkt des Ganzen aber wird der historische Theil des Festzuge bilden. Für denselben sind 6 Festwagen geplant, deren erster 4 Scheibengruppe enthalten wird: Schützen in historischen Kostümee geleiten als Ehrenwachen die für das Fest bestimmten Scheiben Der zweite Wagen wird eine vom dramatischen Verein gestellte Tal. gruppe bringen; der dritte agen enthält die Gruppe 2ℳ „Chemnitia“, durch welche der altbewährte Gewerbefleiß der Stadt Chemnitz, das Entstehen und Wachsen ihrer Industrie veransch ulicht werden sollen. Dieser Gruppe wird auch ein vom Verein de Heizer und Maschinisten angemeldeter Wagen zugetheilt, auf welchern sich eine in Gang gesetzte Dampfmaschine sammt Kessel und 2 Mam Bedienung hefinden werden. Der vierte Wagen enthält die Gabene gruppe, die als Felsenpartie gedacht ist, von deren Höhlen und Kuppen 2 1“ ü 8 sollen. er mit grünem Tannenreisig auszustattende fünfte - führt den Jagdzug, der von Jägern mit erlegten Thleren üse wird. Auf dem sechsten Wagen endlich wird eine humoristische Gruppe Aufstellung finden, die, gestellt vom Chemnitzer Kraftklub des Schützen Freud' und Leid vorführen wird. Für die besten Schützen sind bereits zahlreiche Ehrengaben gestiftet, so sind andererseits auch bereits verschiedene kostbare Preise im Bureau für das 9. mitteldeutsche Bundesschießen (Augustusburgerstraße Nr. 27) an welches alle das Fest betreffende Zuschriften zu senden sind, einge⸗ gangen, darunter mehrere sehr, geschmackvolle silberne Pokale, ein Trinkhorn, eine Windbüchse ꝛc. Als Punktpreise sind 6 Stück silberne Konkurrenzbecher mit Deckeln, auf welchen die Figur eines den Hut zum Gruße schwingenden Schützen angebracht sein wird, ferner eine größere Anzahl einfache silberne Schützenbecher, welchen am Fuße die Widmung und an der Außenfläche des Kelches Schützenembleme ein⸗ gravirt werden, sowie eine Anzahl silberne Remontoiruhren mit ein⸗ gravirter Widmung bestimmt worden. Weitere Ehrengaben sind noch von verschiedenen Schützen und Schützenfreunden in sichere Aussicht gestellt Bemerkt wird, daß nach den Statuten des mitteldeutschen Schützen⸗ bundes, welcher die Hebung und Förderung des Freihandschießens bezweckt, an dessen Bundesschießen nicht etwa blos Mitglieder des Bundes theilnehmen dürfen, sondern die Betheiligung allen Schützen und Schützenfreunden als Gästen freisteht, und es denselben auch gestattet ist, falls sie Gesellschaften oder größeren Bünden angehören welche öhnliche Rücksichten walten lassen, die Standfestscheibe „Heimath“ und die Feldfestscheibe „Deutschland“ zu beschießen.
Von den Medizinal⸗Personen wird nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegende Anzeige der in ihrer Prarxis vorkommenden Fälle ansteckender Krankheiten verab⸗ säumt. Das Polizei⸗Präsidium findet sich daher veranlaßt, in einer Bekanntmachung vom 2. d. M. an die Bestimmungen der §§ 9, 36 und 44 des durch Allerhöchste Ordre vom 8. August 1835 bestätigten Regulativs über die sanitätspolizeilichen Vorschriften bei den am häufigsten vorkommenden ansteckenden Krankheiten (Geset⸗ Sammlung Seite 243 und 255 von 1835) und der Polizeiverordnung vom 31. August 1884, betreffend Anzeige von Erkrankungen an Diphterie ꝛc., durch welche die Anmeldung eines jeden Falles von Cholerg, Pocken, Typhus, Diphterie und von Hundswuth, Milzbrand oder Rotz (beim Menschen) an die Polizeibehörde unbedingt vor⸗ geschrieben ist, zu erinnern.
„Madrid, 5. Juni. (W. T. B) Gestern sind in Valencia 8 Cbolera⸗Erkrankungen und 2 Cholera⸗Todesfälle vorgekommen. In den anderen Provinzen und hier in 2 ist der Gesundheitszustand ein guter.
Im Deutschen Theater wird morgen, Sonntag, „König Lear“ und am Montag „Die Welt, in der man sich langweilt“ gegeben. Außerdem bringt das Repertoire der nächsten Woche Aufführungen von „Don Carlos“, „Die Neuvermählten“ und „Flattersucht“, Die Räuber“ mit Frl. Geßner als „Amalia“, und „Der Weg zum
erzen“. Am Sonntag, den 14., geht Hebbels Trauerspiel „Maria Magdalena“ neu in Szene. Die Rolle der „Clara“ wird Fr. Niemann zum ersten Male spielen.
Neues Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Theater. Dem „Großmogul“ ist das Glück seines Vorgängers „Gasparone“ treu geblieben: morgen, Sonntag, findet bereits die 50. Vorstellung statt, ohne daß die Anziehungekraft dieser aufs Reichste ausgestatteten, musikalisch interessanten und humorvollen Operette nachgelassen hätte. Selbstverständlich wird der Jubilar sein morgiges Fest mit allen Ehren begehen: Hr. Ed. Jacobson hat nicht nur für neue Couplet⸗ strophen Sorge getragen, sondern auch dem reizenden Roccoco⸗Duett im II. Akt einen neuen humoristischen Jubiläumstert untergelegt.
Das Zusammenspiel der Fr. Grossi und des Hrn. Bötel in den „Hugenotten“ hatte gestern Abend, trotz des herrlichen Wetters, das Krollsche f den letzten Platz gefüllt,
Theater fast bis auf und die Vorstellung war so fesselnd, daß die Hörer bis zum Schluß der Oper, 10 ½ Uhr, freudig im Saale ausharrten, auf den Genuß des hellen schönen Abends im prächtigen Garten, in welchem das Musik⸗ corps des 1. Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗Regiments das Concert noch wäh⸗ rend der Vorstellung wieder aufgenommen hatte, verzichtend Fr. Grossi, die stattliche Repräsentantin der Königin Margarethe, gestaltete den zweiten Aufzug zu einem Glanzpunkt der Aufführung; die Sängerin war in der koloraturreichen tändelnden Arie „O glücklich Land“ ebenso unübertrefflich wie in dem tragischen Gesange am Schluß des Akts. Hr. Bötel als Raͤoul sang wie immer mit leichter, frischer, gleich voll⸗ wie wohlklingender Stimme, und wenn er in dieser Partie auch nur selten mit der Höhe seines Organs glänzen konnte, so gab sie ihm in dem berühmten Duett des vierten Aufzugs desto reichere Ge⸗ legenheit, die Modulationsfähigkeit und die Kraft seiner schönen Stimme, dabei aber auch seine dramatische Begabung zu zeigen. Die Gäste, die wiederholt gerufen wurden, fanden bei dem Krollschen Opernpersonal die kräftigste Unterstützung. Frl. Jung erntete als Valentine in den großen Duetten mit Marcel (3. Aufz) und Raoul (4. Aufz.) wohlverdienten lebhaftesten Beifall. Frl. von Flottwell gab die Pagenrolle liebenswürdig und überwand die Schwie⸗ rigkeiten der Koloraturen mit Leichtigk. it. Auch Frl. Geller ist in ihrer kleinen Partie als Hofdame lobend zu erwähnen. Von den Sängern ist vor Allen Hr. Riechmann als Marcel hervorzuheben, der durch Kürzung des fünften Akts leider um eine seiner besten Nummern kam. Auch die Herren Heine (St. Bris) und Richard (Nevers) sangen und spielten anerkennenswerth. Das Ensemble war vortrefflich, und das Orchester trug unter Hrn. Götze's Leitung das Seinige zu der muster⸗ haften Aufführung der Oper bei. Schließlich sei auch noch der Frls. Proschère, Muzelle und Taube gedacht, welche im dritten Akte einen graziösen Zigeunertanz unter lebhaftem Beifall ausführten.
Redacteur: Riedel. Verlag der Expedition (Scholz). Druck: W. Els ner Fünf Beilagen
Berlin:
einschließlich Börsen⸗Beilage)
Festgaben den Schützen verlockend entgegenwinken
nicht selten die ihnen
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen
——
No. 130.
Erste Beilage
Berlin, Sonnabend, den 6. Juni
8
Staats⸗Anzeiger. 1885.
Deutsches Reich.
über die Ausdehnung der Unfall⸗ und Kranken⸗ versicherung.
Vom 28 Mai 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. 8 verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: 8
I. Unfallversicherung. Ausdehnung der Unfallversicherung.
Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (Reichs⸗ Gesebzbl. S. 69) findet mit den aus nachstehenden Bestim⸗ mungen sich ergebenden Abänderungen Anwendung auf
1) den gesammten Betrieb der Post⸗, Telegraphen⸗ und Eisenbahnverwaltungen, sowie sämmtliche Betriebe der Marine⸗ und Heeresverwaltungen, und zwar einschließlich der Bauten, welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung aus⸗ geführt werden;
2) den Baggereibetrieb; 8 “ 1 3 den gewerbsmäßigen Fuhrwerks⸗, Binnenschiffahrts⸗,
Flößerei⸗, Prahm⸗ und Fährbetrieb, sowie den Gewerbebetrieb des Schiffsziehens (Treidelei); 8 E gewerbsmäßigen Speditions⸗ Speicher⸗ und Kellerei⸗ 5 8 b; 14 8 den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaf fer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer. Reichs⸗ und Staatsbetriebe. M d Heeresverwal ür di hen⸗ ine⸗ verwal⸗ Für die Post⸗, Telegraphen⸗, Marine⸗ und Heeres tungen, sowie für die vom Reich oder von einem Bundes⸗ staate für Reichs⸗ beziehungsweise Staatsrechnung See Eisenbahnbetriebe, sämmtlich einschließlich der Bauten, we . von denselben für eigene Rechnung ausgeführt werden, tri — an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich beziehungs⸗ weise der Staat, für dessen Rechnung die Verwaltung ge⸗ ührt wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Reich oder von einem Bundesstaate für Reichs⸗ beziehungsweise Staatsrechnung ver⸗ walteten Baggerei⸗, Binnenschiffahrts⸗, Flößerei⸗, Prahm⸗ 18 Fährbetriebe, sofern nicht die Reichs⸗ beziehungsweise Landes⸗ regierung vor der Beschlußfassung des WW11 Bildung der Berufsgenossenschaften (§§. 12 ff. nfall⸗ versicherungsgesetzes) erklärt, daß diese Betriebe denselben an⸗ ören sollen. ““ 49 9G,ou hiernach das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, werden die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Vorstandes der Genossenschaft durch CCC1A1““ wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes⸗Centralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs⸗Versicherungsamt ist mitzuthei⸗ len, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind. Soweit das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die §. 10 bis 31, bis 40, 59 Absatz 4, 60, 62 Absatz 1, 71 bis 74, 75 Absatz und 3, 76, 78 bis 86, 87 Absatz 1, 88, 89, 90 Absatz 1 Litt. a, d, eé, 94, 103 bis 108 des Unfallversicherungsgesetzes keine Anwendung.
.
—
Personen des Soldatenstandes sind eschlossen. 8 .. der Versicherungspflicht auf Betriebs⸗
sre Die Erstreckung 3. B . 1 beamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahres⸗
on der Versicherung
„9 Le b . G b 8 setes) rbeitsverdienst (§. 2 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes düt durch die G ee wecer erfolgen, soweit diese Beamten nicht nach §. 4 a. a. O. von der Anwendung des
Gesetzes ausgeschlossen sind.
ie A. er iter (§. 41 a. a. O. Die Wahl der Vertreter der Arbeiter (§. 41 a. erfolgt für den Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde.
Das Regulativ (§. 43 a. a. O.) wird durch die für den
Erlaß der Ausführungsvorschriften zuständige Behörde erlassen
s sind di 2 . ie denselben In demselben sind die Zahl der Vertreter und die selbe 8 gewährenden Vergütungssätze (§S§. 44 Absatz 4, 49 Absatz 2,
55 Absatz 1 a. a. O.) festzustellen.
Streiti . si f di ültigkeit der Ueber Streitigkeiten, welche sich auf die Gül keit der vollzogenen Wahlen beziehen, entscheidet das Reichs⸗Versiche⸗
rungsamt beziehungsweise das Landes⸗Versicherungsamt. §. 6 8. .
Fü af ich j fü sbehörde ist Für den Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörd mindestens ein Schiedsgericht (§. 46 a. a. O.) zu “““ Die im §. 47 Absatz 3 a. a. O. bezeichneten Beisitzer werden
von der Ausführungsbehörde ernannt.
§. 57 a.
6 Die Feststellung der Entschädigungen folgt durch die in den Ausführungsvorschriften
Behörde. h 8. 8
Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durch we chen ein Entschadigungsanspruch aus dem Grunde abgelehr
il der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet batdnr eeh 8— den § 1 fallend erachtet wird, steht dem bee nen und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt beziehungsweise Landes⸗Versicherungs⸗ amt zu, welche bei demselben dinnen vier Wochen nach der
Zustellung des ablehnenden einzulegen ist. 8
if r Ausführungsbehörden über das in den öö“ 8. zur Verhütung von Unfällen
enthalten sollen, vor dem Erlaß mindestens drei Vertretern der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vor⸗
zulegen.
a. O.) er⸗ zu bezeichnende
Die Berathung findet unter Leitung eines Beauf⸗n tragten der Ausführungsbehörde statt. Der Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorgesetzter der Vertreter der Arbeiter sein. Die auf Grund solcher Vorschriften verhängten Geld⸗ strafen fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zah⸗
§. 10. Die zur Durchführung der Bestimmungen in §§. 2 bis 9 s erforderlichen Ausführungsvorschriften sind für die Heeres⸗ verwaltungen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes⸗
Centralbehörde zu erlassen. treten die Bestimmungen der Abschnitte II, III, IV, V u VIII des Unfallversicherungsgesetzes, die auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen und diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen Anordnungen dienen, in Betreff der im §. 1 bezeichneten Betriebe mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in
Kraft.
Privatbetriebe. §. 11. 1 Soweit nicht die §§. 2 bis 10 Anwendung finden, er⸗ folgt die Versicherung durch Berufsgenossenschaften nach den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes. Bei der Er⸗ richtung von Berufsgenossenschaften für Eisenbahnen oder die im §. 1 Ziffer 3 bezeichneten Betriebe kann von der Bestim⸗ mung des §. 9 des Unfallversicherungsgesetzes abgesehen werden, wonach die für einen bestimmten Bezirk gebildeten Berufsgenossenschaften innerhalb desselben alle Betriebe des⸗ jenigen Industriezweiges umfassen müssen, für welchen sie er⸗ richtet sind. Gemeinsame Bestimmungen.
Soweit Betriebe der Post⸗, Telegraphen⸗ und Eisenbahn⸗ verwaltungen, sowie Betriebe der Marine⸗ und Heeres⸗ verwaltungen bereits auf Grund des Unfallversicherungs⸗ gesetzes einer Berufsgenossenschaft zugetheilt sind, scheiden dieselben aus der letzteren mit den aus §. 32 a. a. O. 8* ergebenden Rechtswirkungen aus. Dasselde gilt von n⸗ lagen, welche Bestandtheile eines Binnenschiffahrtsbet rie⸗ 8 ne⸗ die im §. 1 Absatz 6 a. a. O. bezeichneten Eisen⸗ bahn⸗ und Schiffahrtsbetriebe findet diese Bestimmung keine
Anwendung. §. 13.
eignet sich ein Unfall auf der Fahrt, so ist die nach §. 1 8 a. O. 1 erstattende Anzeige an diejenige Brtspolizeibehörde im Inlande zu richten, in deren Bezirk sich der Unfall ereignet hat oder der erste Aufenthalt nach demselben genommen wird. Die Untersuchung des Unfalls (§5. 53 a. a. O.) erfolgt durch diejenige Ortspolizei⸗ behörde, an welche die Anzeige erstattet ist. Auf An⸗ trag Betheiligter (§. 54 a. a. O.) kann jedoch die der Ortspolizeibehörde vorgesetzte Behörde die Untersuchung durch eine andere Ortspolizeibehörde herbeiführen. Die zur Führung der Untersuchung berufene Ortspolizeibehörde hat der Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, recht⸗ zeitig von dem Zeitpunkte, in welchem die Untersuchung vor⸗ genommen werden wird, Kenntniß zu geben. Der Vorstand hat das Recht, zum Zweck der Theilnahme an den Unter⸗ suchungsverhandlungen einen Vertreter für die im §. 54 des Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten Bevollmächtigten 9 bestellen und ist hierbei nicht auf den Kreis der Kassenmit⸗ Glieder veschrg der unter Reichs⸗ oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe bewendet es bei den Vorschriften in §§. 51. Absatz 5, 52, 56 a. a. O. 1“
Auf Unfallverhütungsvorschriften, welche sich auf . Sicherheit des Eisenbahnbetriebes beziehen, finden die Be⸗ stimmungen des §. 9 dieses Gesetzes, sowie der §§. 79, 81 des Unfallversicherungsgesetzes ko ne Anwendung.
II. Krankenversicherung.
Ausdehnung der Krankenversicherung. f alle im §. 1 bezeichneten Betriebe findet das Gesetz über 18 1“ der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 73) in gleicher Weise §. 1 desselben bezeichneten Betriebe Anwendung. Soweit hier⸗ ) durch die gesetzliche Verpflichtund zur Krankenversicherung 8g Personen ausgedehnt wird, welche in einem — e beschäftigt sind, tritt §. 2 Ziffer 3 des Krankenversicherungs⸗ G setzes Kraft. 1 1 1 Tö 1 Soldatenstandes, sowie solche in Reichs⸗ oder Staatsbetrieben beschäftigte Personen, welche dem Reich oder dem Staate gegenüber in Krankheitsfällen einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes oder 1n 19 den Bestimmungen des §. 6 a. a. O. 5 er⸗ stützung mindestens für dreizehn Wochen nach der Er rankung haben, sind von der Franzenversichesdeng gs eschesen. Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel der Sitz des e⸗ werbebetriebes, in welchem die Beschäftigung stattfindet. §. 16. 8 rankt ein Versicherter auf der Fahrt im Inlande “ des Bezirks der Orts⸗, Betriebs⸗ “ “ Innungs⸗Krankenkasse, der Knappschaftskasse oder der Ge⸗
mein
für denselben nothwendig wird l⸗- gewähren, it oder der Krankenkasse, Diese hat der 1 1 wachsenden Kosten zu erstatten. Ersatz der im §. gesetzes bezeichneten Le⸗ sofern nicht höhere Aufwendungen
Erkrankt ein bei einer Orts⸗,
nachgewiesen werden.
einer Gemeinde⸗Kranke im Auslande, so hat dem Erkrankten
erstatten. i g . Alhan 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten
Leistungen die Hälfte des Krankengeldes.
lung Verpstichtete zur Heit der Bewiderhandlung angehöet. 8 a. O., im Uebrigen nach §. 58 Absatz 2 a. a. O. chieden.
inde⸗Krankenversicherung, welcher er angehört, so hat dem
meinde des Ortes, an welchem die Fürsorge r en e he ga ird, diejenigen Unterstützungen zu
Betriebs⸗ b 7 8 3 sse, bei einer Knappschaftskasse oder
e. Versicherter auf der Fahrt der Betriebsunternehmer
6 12 Gemeinde⸗Krankenversicherung oder der Krankenkasse, der er angehört, zu beanspruchen hat.
Diese hat dem Betriebsunter⸗
ehmer die ihm hieraus nachweislich erwachsenden Kosten zu Bei der Erstattung gilt als Ersatz der im §. 6
Streitigkeiten, welche hieraus entstehen, werden, soweit
s sich um Unterstützungsansprüche handelt, nach §. 58 e
Schlußbestimmungen.
Gesetzeskraft. 17.
Mit den aus diesem Gesetze sich ergebenden — un
III.
Dasselbe gilt von den Vorschriften des Krankenversiche⸗
rungsgesetzes, soweit sie die Beschlußfassung über die statuta⸗
rische Einführung des Versicherungszwanges, sowie die Her⸗ stellung der zur Durchführung des Versicherungszwanges dienenden Einrichtungen betreffen. 1
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem die Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes ganz oder theilweise in Kraft treten, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 1 Urkundlich unter Unserer Höchsteige händigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Mai 1885.
(L. 8.) Wilhelm. von Bismarck.
Fboöbnigreich Preyhen. Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Prüfungs⸗Ordnung für Zeichenlehrer
an höheren Schulen. Wer als Zeichenlehrer an einer höheren Schule angestellt zu werden wünscht, hat sich zuvor einer Prüfung vor einer der zu diesem Zweck gebildeten besonderen Prüfungskom⸗ missionen zu unterziehen. Solche Prüfungen finden jedes Fac einmal und zwar am Schlusse des Sommer⸗Semesters statt. Die Termine der Prüfungen werden durch das „Central⸗ blatt für die Unterrichtsverwaltung“ sowie die Amtsblätter der Provinz bekannt gemacht.
8
Di gen si schriftli is testens de Die Meldungen sind schriftlich und bis spätestens! 15. Juni jedes Jahres bei demjenigen Königlichen Provinzial Schulkollegium einzureichen, in dessen Bereich die Prüfungs kommission, vor welcher der Bewerber das Examen ablegen will, ihren Sitz hat. Der schriftlichen Meldung ist beizufügen: 1 b 1) eine kurze Darstellung des bisherigen Lebens⸗ un Bildungsganges; 8 I“ 2) ein Zeugniß, daß der Bewerber eine höhere Schule im Sinne der Cirkular⸗Verfügung vom 31. März 1882 bis zum 6. Jahres⸗Kursus einschließlich besucht, oder eine dem⸗ entsprechende schulwissenschaftliche Bildung anderweit erworben hat, oder daß er aus einem Schullehrer⸗Seminar mit der Qualifikation für das Lehramt entlassen ist. 3
Solche Bewerber, welche keine den obigen Anforderunge entsprechende Vorbildung nachzuweisen vermögen, können nur mit Genehmigung des Ministers der geistlichen ꝛc. Angelegen⸗ heiten zur Prüfung zugelassen werden und haben sich in der Regel einer besonderen Vorprüfung in Betreff ihrer allge meinen Bildung zu unterziehen;
3) der Nachweis, daß er seine Studien im Zeichnen a einer geeigneten Lehranstalt oder sonst in ausreichender Weis gemacht hat. Zu diesem Zwecke sind Studienblätter au den verschiedenen Gebieten des Zeichnens, auf welche sich di
rüfung erstreckt, vorzulegen, * 8 4) ein Zeugniß über seine sittliche Führung. §. 3 8. 9.
In der Prüfung haben die Bewerber nachzuweise
8 hinreichende Fähigkeit im Zeichnen von Flach⸗Orna menten im Umriß nach Vorbildern und aus dem Gedächtniß (auch im Ergänzen, Verändern, Kombiniren solcher Orna
“ im Zeichnen einfacher Körper nach Mo
dellen; in O d 3) ebenso im Zeichnen einfacher Ornamente oder ver
wbbb in schattirter Ausführung nach plasti
s Vorbildern;
schen, . ebenso im Zeichnen (bezw. Malen) nach lebenden
Pflanzen oder einfachen kunstgewerblichen Gegenständen
(Stillleben);
weche, fr 8 8 e1 82 5) ebenso im Zeichnen an der Schultafel, verbunden mit stützenden Gemeinde die ihr hieraus er⸗ Bei der Er b bsatz 1 Ziffer 1 des Krankenversi herungs⸗ - 1.14.“ die Hälfte des Krankengeldes,
5 —: methodischen Erläuterungen. [Siehe Anmerkung.] Ferner haben sie darzuthun: 8 6) Bekanntschaft mit den wichtigsten Hülfs⸗ un Lehrmitteln des Zeichenunterrichts, mit den Elementen de ornamentalen und architektonischen Formenlehre und mit der allgemeinen Kunstgeschichte in ihren Hauptzügen; 5. 7) Fertigkeit im Gebundenen Zeichnen (auch wendung von Ziehfeder und Tusche) sowie gründliche Ver trautheit mit der Lehre von der Parallelprojektion, Schatten
konstruktion und Perspektive.
Betrieben von den Versicherten zu beobachtende Verhalten sind,
sofern sie Strafbestimmungen
diejenigen Unterstützungen zu gewä
hren, welche er von der