1885 / 134 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Jun 1885 18:00:01 GMT) scan diff

den ebenso großartigen wie interessanten Plan ausgearbeitet. In Der „Monatsbericht über E iner durch die hydrograpbischen Verhältnisse gebotenen Reihenfolge

will man jene eigenartigen Höblensysteme des Karsts, welche die ein⸗ elnen Thäler verbinden, cröffnen und zugänglich zu machen suchen; und zwar soll mit den am tiefsten gelegenen begonnen und zu den höher gelegenen erst später vorgegangen werden. Einzelne dieser u terirdischen Flußläufe, sagt Kraus in seiner Begründung, sind voll⸗

Kolonisationsbestrebungen Nachtigal einen kurzen Nachruf. In werde Nachtigals Name durch seine 6 Jahren durchgeführte Erforschung lichen Bagirmi,

mit Reichard zusammen auf einer of war, Ende März in Mua seinen T noch nicht mitgetheilt werden.

Planina⸗Thal; denn man könne durch eine ziemlich genau verfolgbare RKeihe von Einstürzen, gleichwie durch riesige Fenster, zum Flußlauf bhinabblicken, und eine ziemliche Strecke laufe er sogar offen in einer

Schlucht, über welche als letzte Reste der ebemaligen Höhlendecke

c zwei Naturbrücken ihre weiten Bogen spannen. Diese Schlucht ei von hober landschaftlicher Schönheit, werde aber leider nur wenig besucht. Ihre Umgebung bilde ein gutbestandener Hochwald, der am Besten das Vorurtheil widerlege, als ob der Karstboden nicht kultivirbar sei. Auch der Lauf der Poik sei, obgleich unregelmäßig, noch ziemlich deut⸗ ich auf der Oberfläche markirt. Am schwierigsten aber werde sich die Klarlegung jener Strecke gestalten die zwischen dem Punkte liegt, wo die „Unz“ verschwindet, um bei Oberlaibach als Lalbachfluß wieder

u Tage zu treten; denn dort versickere der Fluß und trete hier als Steigquelle wieder hervor; auch die große Zahl der Sauglöcher und ger große Flächenraum, über den dieselben im Planina⸗Thale sich vertheilen, wirke verwirrend. Trotzdem müsse der Durch⸗ bruch hier zuerst ausgeführt werden, um nicht einen vermehrten Zufluß zu schaffen, ehe für Abfluß gesorgt sei. Es wurde beschlossen, stets dem Flußlauf aufwärts zu folgen und die zum Wasser hinab⸗ reichenden Naturschachte zu benutzen. Für die Strecke Adelsberg⸗

Dlanina wurde der 70 m tiefe Schlund der Piaka Jama (Poikhöhle) gewählt, für die Strecke Planina⸗Oberlaibach die Streck⸗ Vranja Jama (Rabenloch), für Planina⸗Zirknitz die Rackbachschlucht und der Schlund der alten Sel⸗acher Säge. Von diesen theoretisch ermittelten Punkten aus soll dann der Höhlenzug verfolgt und von den einge⸗ schweminten Blöcken und Deckenbrüchen, welche die Gewässer stauen, ge⸗ säubert werden, sodaß ein stets offener und zugänglicher Kanal entsteht. Nach Vollendurg d's Durchbruchs Planina⸗Oberlaibach soll dann die Strecke Kleinhänslergrotte⸗Pinka Jama in Angriff genommen werden, die sich an das in diesem Jahre noch zu bewältigende Stück Piuka Jama⸗Adelsberger Grotte anschließt. Es würde dadurch ein Höhlensystem in Verbindung gesetzt werden, welches von meilen⸗ langer Ausdehnung sein und an Schönheit, Großartigkeit und ab⸗ wechselungsreicher Merkwürdigkeit sei es gleichen in der ganzen Welt nicht haben würde. Wenn es gelinge, das ganze Programm zu realisiren, so würden auch die periodischen Seen verschwinden und ganze Quadratmeilen kultivirharen Bodens der Landwirthschaft zurückgegeben werden können. Der ganze Charakter des Landes müsse sich dann ändern und aus den trostlosen Einöden Gegenden entstehen, die das reisende Publikum der unterirdischen Wunder wegen gern besuchen werde. Vorbedingung ist freilich, daß die Mittel zur Ausführung des großartigen Projekts zusammengebracht werden, indessen zweifelt der Verfasser daran nicht.

ein Kampf

gen in der Südsee werden einige das Areal und die Bevölkerung der

qkm, während der englische Anthei ländische Besitz 382 140 qkm

Wagner kann man die 500 000 Seelen Auf Kaiser⸗Wilhelms⸗Land würden d

welcher die bisher unter Neu⸗Hannover, Admiralitäts⸗Inseln, seln, Long⸗, Rook⸗, Dampier⸗Inseln hat nach ders 188 000 Bewohnern. wohnern. Die England 4500 Bewohner auf 7530 lische Antheil an Neu⸗Guinea seln umfaßt 229,100 qkm m Der russische deutenden Erfolg gehabt,

dreimonatlichem 7. Februar mit reichen getroffen. Außer dem „Literatu Schluß noch eine Schreiben des Hrn. L.

von West⸗ und Centralafrika.

Dienstag, den 16. d. M., nach vorhe

der verschiedensten Kunstgebiete umfa

widmet dem dahingeschiedenen, um die Verwirklichung der deutschen in Afrika hochverdienten

Wadai, Dar Runga,

fommen klar wie beispielsweise der zwischen dem Zirknitzer und dem Ueber die Umstände, unter welchen Dr. Böhm, welcher bekanntlich tafrikanischen Expedition begriffen

Reichard wurde die gesammte Ausrüstung, die Sammlungen ec. stattgefunden, ein Brand oder ein die Katastrophe herbeigeführt hat, darüber werden die weiteren Nach⸗ richten abgewartet werden müssen. Ueber die deutschen Erwerbun⸗ statistische Zablen gegeben. Was

so kommen auf Kaiser⸗Wilhelms⸗Land (auf

Bevölkerung oder 0,6 auf den

lischen Antheil 133 000 Bewohner kommen. den Namen Neu⸗Britannien, Neu⸗Irland,

elben Quelle ein Areal von 47,100 qkm mit etwa Der gesammte pagnie hätte demnach ein Areal von 228,750 qkm mit 297 000 Be⸗ gehörigen Inseln im qkm,

Reisende Oberst Przewalski denn es ist ihm gelungen, Zaidam bis zum Lob⸗nor zurückzulegen und die gänzlich unbekannten Gebiete von Nord⸗Tibet, südlich vom Altyn⸗dag zu erforschen. Marsche durch die menschenleere Wüste ist er den zoologischen Sammlungen am Lob⸗nor ein⸗

Entgegnung des au Friedrichsen in Hamburg bezüglich der von dem Letzteren im Auftrage des Auswärtigen Amts bearbeiteten Karten

Zu einer auf vier Tage berechneten Versteigerung, die am

am 14. und 15. ihren Anfang nimmt, wird von dem Lepkeschen Kunstauktionshause soeben der Katalog versandt,

vornehmlich eine ansehnliche Kollektion reich und zumelst figürlich

dekorirter Seores⸗Porzellane in Betracht, an die sich Anti⸗ quitäten verschiedener Art und eine Reihe historisch inter⸗ essanter Porträts anschließen, unter letzteren verschiedene Bild⸗ nisse Friedrichs des Großen, als deren Autoren A. Pesne, A. E. Langhans, Chodowiecki, van Loo u. A. genannt werden. Den zweiten Tag nimmt der Nachlaß des Hofkünstlers Bellachini mit einer langen Reihe von Schmuckstücken, Gold⸗ und Silberarbeiten, japanischen Emails, einigen Marmorskulpturen ꝛc. in Anspruch, den dritten Tag der Nachlaß des russischen Botschafters Fürsten von Orloff, des sächsischen Gesandten von Nostiz⸗Wallwitz u. s. w. mit Möbeln, Dekorationsstücken und Antiquitäten verschiedenster Art. Unter den Gemälden endlich, die am vierten Tage zur Versteigerung gelangen, sind Bilder von Weitsch, Kreling, Eugen Heß, H. Gude, Feuerbach und Makart, sowie eine Reihe Aquarellen von Ed. Hilde⸗ brandt hervorzuheben.

Die festliche Speisung der Invaliden, veranstaltet von dem Preußischen Frauen⸗ und Jungfrauen⸗Verein, findet am 16. Juni, Nachmittags 2 Uhr, im Zoologischen Garten statt.

eckungsreisen und Kolonisation“

Dr. Gustav der Entdeckungsgeschichte Afrikas mit den kärglichsten Mitteln in von Tibesti, Borgu, dem süd⸗ Dar Fur unvergeßlich bleiben.

kann Näheres gerettet, aber sind verloren. Ob anderer Unglücksfall

od gefunden hat,

Gebietstheile betrifft Neu⸗Guinea) 181 6560 1 221 570 qkm und der nieder⸗ umfaßt. Nach Behm und von Neu⸗Guinea auf Quadrat⸗Kilometer schätzen. 109 000, auf den eng⸗ Der Bismarck⸗Archipel,

einzelnen

In Krolls Theater setzt Hr. Heinrich Bötel sein Gast⸗ spiel fort und trat gestern als Chapelou in Adams oft gehörtem „Postillon von Lonjumeau“ auf. Gerade diese Rolle zeigt, wie große Fortschritte Hr. Bötel seit seinem vorjährigen Gastspiel beson⸗ ders in schauspielerischer Hinsicht gemacht hat. Die frühere Befangen⸗ heit ist einem gewandten, frischen Auftreten gewichen, und der Humor, welcher diesem Postillon so gut ansteht, wurde von dem Gast an⸗ muthig zum Ausdruck gebracht. Die gesangliche Leistung war wie immer eine tüchtige, jedoch dürfte die Vermei⸗ dung der störenden Nasaltöne, welche sich dann und wann hörbar machten, dem Gaste zu empfehlen sein. Für den Vortrag des Zumpe'schen Liedes: „Mein Engel bist du“ an Stelle des bis zum Ueberdruß vernommenen „Gute Nacht du mein herziges Kind“ waren die Zuhörer dem Gaste sehr zu Dank verpflichtet und gaben ihm ihre Anerkennung lebhaft zu erkennen. Die Madeleine wurde von einem Frl. Hadinger mit autem Erfolge gesungen. Ein angenehmes, gut geschultes Organ, von einer gefälligen Erscheinung unterstützt, zeichnet die junge Dame aus, welche auch durch ihr schauspielerisches Talent die Rolle in jeder Weise zufri denstellend ausfüllte. Der Bijou und Alcindor wurde von Hrn Miller recht gefällig gesungen und auch der Marquis von Corcy fand in Hrn. Theile einen angemessenen Ver⸗ treter. Das zahlreich versammelte Publikum kargte nicht mit seinem Beifall und ehrte den Gast sowie Frl. Hadinger durch wiederholte Hervorrufe. Morgen findet eine Wiederholung der „Hugenotten“ statt, worin Hr. Bötel und Fr. Grossi bereits in vergangener Woche so bedeutende Erfolge erzielt haben. Die Partie der Valentine wird an diesem Abend von Frl. Hadinger gesungen. Am Sonntag wieder⸗ holt Hr. Bötel den „Postillon von Lonjumeau“. Kaisers „Trom⸗ peter von Säkkingen“ wird am Sonnabend wieder gegeben.

anach ca.

Anachorete⸗Inseln, Hermit⸗In⸗ ꝛc. bekannten Gruppen umfaßt, Besitz der Neu⸗Guinea⸗Com⸗ Südosten zählen

gesammte eng⸗ umliegenden In⸗ 137 500 Bewohnern. hat wieder einen be⸗ die Strecke von

und der und den it etwa

Nach

rbericht“ enthält das Heft am Hrn. Wichmann auf das offene

rgehender öffentlicher Ausstellung

der Objekte ßt. Für den ersten Tag kommt

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Beutschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich

Preußischen Staats-Anzeigers: Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

—————— GDeffentlicher Anzeiger.

NR * Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Aunnoncen⸗Bureanux.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8. Theater-Anzeigen. In der Börsen-

9. Familien-Nachrichten. beilage.

& u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Verschiedene Bekanntmachungen. [12979] Bekanntmachung. Nr. 3170/85. I. D

Die Kreiswundarzt⸗Stelle des Kreises P mit einem jährlichen Gehalte von 600 ist erledigt.

Bekanntmachung. 8 Am 1. Oktober cr. soll die zur Oberförsterei Grünhof a. E. gehörige, im Kreise Herzogthum Lauenburg belegene ständische Holzvogt⸗(Förster⸗) Stelle zu Hamwarde neu besetzt Mit Qualifizirte Bewerber wollen sich unter Einreichung 1nb ““ LET1ö de1e ihrer Zengnisse und üibres Lebenslaufs innerhalb von 187,80 ℳ, bestehend aus einer Dienstwohnung 6 8 1 88 ca. 59 a-2 en Secg 2 enstländereien, gegen Bezahlung einer Pacht im Königliche Regierung, Ce Innern. Betrage des Grundsteuerreinertrages, sowie Frei⸗ brennholz bis zu 21 Raummeter Knüppelholz ver⸗ bunden. Das Holz wird gegen Erstattung der Werbungskosten und ohne freie Abfuhr abgegeben. Forstversorgungsberechtigte Anwärter wollen ihre Gesuche spätestens bis zum 20. Septem⸗ ber er. unter Beilegung ihres Lebenslaufes, des Forstversorgungs scheines und der seit dessen Erthei⸗ lung erlangten Dienst⸗ und Führungszeugnisse an den unterzeichneten Kreisausschuß frankirt einsenden. Ratzeburg, den 6. Juni 1885. Der Kreisausschuß des Kreises Herzogthum Lauenburg.

112980)

[12982] Bekanntmachung. .

Die mit einem jährlichen Einkommen von 600 dotirte Kreiswundarztstelle des Kreises Dar⸗ kehmen, mit dem Wohnsitze im Kirchdorfe Trempen, woselbst sich eine Apotheke befindet, ist vacant.

Qualifizirte Bewerber wollen sich unter Beifügung ihrer Zeugnisse und eines kurzen Lebenslaufes binnen 6 Wochen bei mir melden.

Gumbinnen, den 1. Juni 1885.

Der Regierungs Präsident In Vertretung.

Bekanntmachung.

Die durch den Tod des Ober⸗Bürgermeisters Schramm frei gewordene Stelle des Bürger⸗ meisters und Syndikus der Stadt Ratibor soll durch Neuwahl bald wieder besetzt werden.

Mit diesem Amte ist jährlich ein pensionsfähiges Gehalt von 6000 und ein nicht pensions⸗ fähiger Wohnungsgeldluschuß von 600 verbunden.

Davon gehen die zur hiesigen Wittwen⸗ und pensionsberechtigten Einkommens ab. 1 Der neu zu wählende Bürgermeister muß Jurist sein und sich möglichst im Verwaltungsfache

bewährt haben. Bewerbungsgesuche sind bis zum 15. Juli cr. an den Stadtverordneten⸗Vorsteher Herrn Acker⸗

mann zu richten. Natibor, den 6.

[12983]

Waisenkasse zu zahlenden Beiträge von 3 % des

Juni 1885. Der Stadtverordneten Vorsteher⸗Stellvertreter Nitsche.

—ᷣ-

138186 Société de Crédit Mobilier Roumain pour le développement de l'Industrie, du Commerce et de I'Agriculture en

Roumanie. M. M. les Actionnaires de la Société de Crédit Mobilier Roumain sont convoqués en Assem-

[12952]

Gegenseitige Lebens⸗, Invaliditäts⸗ und Unfall⸗Versicherungs⸗

Gesellschaft „Prometheus“.

Die Mitglieder der Gegenseitigen Lebens⸗, Invaliditäts⸗ und Unfall⸗Versicherungs⸗Gesellschaft

„Prometheus“ werden hierdurch zu der ordentlichen zwölften Generalversammlung

auf Sonuabend, den 27. Juni dieses Jahres, Vormittags 11 Uhr, in S. oberen Saale des „Königgrätzer Garten“, C. Sommer, Königgrätzerstraße Nr. 111, ergebenst eingeladen. 3 In Betreff der Berechtigung zur persönlichen Theilnahme an der Generalversammlung wird

auf §. 9 und §. 41 des Ersten Nachtrages zum Statut verwiesen. 8

Die Berechtigung zur Theilnahme an der Generalversammlung ist, gemäß §. 10 des Statuts, spätestens eine Stunde vor Beginn der Versammlung durch Vorzeigung der betreffenden Versicherungs⸗ Polize nebst der letzten Prämien⸗Quittung im Geschäftslokale der Gesellschaft (Großbeerenstraße Nr. 5, 1 Treppe) nachzuweisen. Jeder Berechtigte erhält hierauf eine Eintrittskarte, auf welcher die Anzahl der

ihm zustehenden Stimwen vermerkt ist. Tagesordnung:

1) Vorlage der Jahresrechnung nebst Bilanz für das Jahr 1884, und Vortrag des Geschäftsberichtes. §. 13 des Statuts und §. 39 des Ersten Nachtrages zum Statut. 3

2) Bericht der Revisions⸗Kommission über die Jahresrechnung nebst Bilanz, und Antrag auf Er⸗ theilung der Entlastung. §. 13 des Statuls und §. 16 des Ersten Nachtrages zum Statut.

3) Wahl eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes und eines Stellvertreters. §§. 13, 19 21, 43 des Statuts.

4) Wahl dreier Kommissare aus der Zahl der in Berlin oder Charlottenburg wohnhaften Mitglieder zur Revision der Jahresrechnung und Bilanz für das Jahr 1885. §. 13 des Statuts und §. 16 des Ersten Nachtrages zum Statut. 1

5) Antrag des Verwaltungsrathes und des Direktors auf einen Zweiten Nachtrag zum Statut Behufs Abänderung des Letzteren im §. 42.

Berlin, den 8. Juni 1885. 8 Der Verwaltungsrath der Gegenseitigen Lebens⸗, Invaliditäts⸗ und Unfall⸗Versicherungs⸗

Gesellschaft „Prometheus“. Der Borsitzeunde: W. Koch.

s1n

blée générale extraordinaire pour le shrer Dimanche 30 Juin (12 Juillet) 1885

à 2 heures p. m. dans le local de la Société Strade Domnes No. 8 à Bucarest. ordre du Jour. ¼ I. Modification des articles 3 alin. 2; article 4 alin. 3, 4 et 5; articles 12, 19 alin. 1 et 2; article 26 alin. d, g, j, k; articles 27, 28, 29 alin. 2; articles 32, 35, 36. 37, 38 alin. 3; articles 41, 42, 43 alin. 2 et 3; article 47 alin. 3; articles 48, 51 alin. 1; article 52 §. 4 et article 54 des Statuts de la Société.

Flection de deux conseillers à la place de ceux sortis. M. M. les Actionnaires qui veulent prendre part à 'Assemblée générale extraordinaire doivent déposer, con- formément à l'article 32 des Statuts, leurs titres quinze jours avant le terme fixẽ pour l'Assemblée Sv au8

Ce dépôt pourra éêtre effectué: Bireen l: * s à Bucarest: au siége de la Société, strade Domnes 8.ꝙEEI à Paris: à la Société de Crédit Mobilier, 15, place Vendôöme; à Berlin: à la Deutsche Bank et chez Mr. J. T. Goldberger et à Vienne: au Wiener Bankverein. ucarest, le 26 Mai (7 Juin) 1885 ELe Conseil d'Administration.

*

Extrait des Statuts: Art. 33. Tout Actionnaire ayant le droit d'assister à 'Assemblée généralespeut être repré-

zenté, mais seulement par un actionnaire qui est en droit d'en feire partie. Art, 41. Dix actions donnent droit à un vote. Nul ne peut pour sol même ou comme

iliner Sauerbr

Altbewährte Heilquelle, vortrefflichstes diätetisches Getränk.

Gesellschaft und eventuell über die Art der Aus⸗

führung. Berlin, den 11. Juni 1885. „Union“, gegenseitige Vieh⸗Versicherungs“⸗ Gesellschaft. Der Verwaltungsrath.

Redacteur: Riedel. Berlin: Verlag der Expedition (Scholz.) 3 Druck: W. Elsner. Fünf Beilagen einschließlich Börsen⸗Beilage

„Union“, gegenseitige Vieh⸗ Versicherungs⸗Gesellschaft zu Berlin.

Auf Grund der §§. 15 ff. des Statuts laden wir die Mitglieder der Gesellschaft zu der

am 30. Juni 1885, Vormittags 11 Uhr, im Bureau der Gesellschaft, Friedrichstraße 22, abzuhaltenden außerordentlichen Generalver⸗ sammlung hiermit ein.

Gegenstand der Tagesordnung:

Beschlußfassung über die von der Direktion und

dem Verwaltungsrath beantragte Liquidation der

Betreff der

8 2 8 t

Reichs⸗Anzeiger und Königlich Pren

chen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Donnerstag, den 11. Juni

-—

Deutsches Reich.

Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes wegen Erhebun von Reichsstempelabgaben vom 1. Juli 1881. 8 Vom 29. Mai 1885.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zusti gter Zustimmun des Bundesraths und des Reichstages, was satn Artikel I. In dem Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichs⸗ stempelabgaben, vom 1. Juli 1881 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 185) treten an die Stelle von §§. 1, 6 bis 11, nebst Ueberschrift derselben, 21, 23 Absatz 2, 27, 30 Absatz 1 und der Tarif⸗ nummer 4 sowie hinter §§. 22, 23 und 28 folgende Be⸗ stimmungen: 3

Die in dem anliegenden Tarif unter 1, 2, 3 und 5

bezeichneten Urkunden und die daselbst unter 4 bezeichneten

Geschäfte unterliegen den daselbst bezeichneten Abgaben nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:

II. Kauf⸗ und sonstige Anschaffungsgeschäfte. (Tarifnummer 4.)

Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inlande abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben.

Im Auslande abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Ab⸗ gabe, wenn beide Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind; ist nur der eine Kontrahent im Inlande wohnhaft, so ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten. Bei kauf⸗ männischen Firmen entscheidet für die Frage des Wohnortes der Sitz der Handelsniederlassung, welche das Geschäft ab⸗ geschlossen hat.

Als im Auslande abgeschlossen gelten auch solche Ge⸗ schäfte, welche durch briefliche oder telegraphische Correspondenz zwischen einem Orte des Inlandes und einem Orte des Aus⸗ landes zu Stande gekommen sind.

Bedingte Geschäfte gelten in Betreff der Abgabepflicht als unbedingte. Ist einem Kontrahenten ein Wahlrecht eingeräumt, oder die Befugniß, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Abgabe nach dem höchstmöglichen Werth des Gegenstandes des Geschäfts berechnet. ZJZede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Ge⸗ schäfts unter veränderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertragsbestimmungen auf einen späteren Termin verschoben wird, gilt als neues abgabe⸗ pflichtiges Geschäft.

Ist das Geschäft von einem Kommissionär (Art. 360 des Handelsgesetzbuchs) abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, als auch für das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten zu entrichten, sofern nicht die Bestimmung des §. 11 a Absatz 2 eintritt.

Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe („an Auf⸗ gabe“) abgeschlossen werden, sind abgabepflichtig. Die Be⸗ zeichnung des definitiven Gegenkontrahenten (die ist steuerfrei, wenn dieselbe spätestens am folgenden Werktage gemacht wird; wird dieselbe später gemacht, 1- als ein neues abgabepflichtiges Geschäft. 1

§. 8

Werden zwischen denselben Kontrahenten an einem Tage zu gleichen Vertragsbestimmungen mehrere Geschäfte über Gegenstände derselben Art ohne Vermittler oder durch den⸗ selben Vermittler abgeschlossen, so gelten diese Geschäfte in Besteuerung als ein Geschäft.

Seg Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet: 1) wenn das Geschäft durch einen im Inlande wohn⸗ haften Vermittler abgeschlossen ist, dieser, anderenfalls: 2) wenn nur einer der Kontrahenten im Inlande wohnhaft ist, dieser,

z) wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im In⸗ lande wohnhafter nach Artikel 28 des Handelsgesetz⸗ buchs zur Führung von Handelsbüchern verpflichteter Kaufmann ist, der letztere,

4) wenn es sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten handelt (§. 7

Albsatz 3), der Kommissionär, 1

5) in allen übrigen Fällen der Veräußerer.

Die im Inlande wohnhaften Vermittler und die Kon⸗ trahenten haften für die Abgabe als Gesammtschuldner, in⸗ dessen ist bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§. 6 Absatz 2), der nicht im In— lande wohnhafte Kontrahent für die Entrichtung der Abgabe nicht verhaftet.

8 Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe von jedem für die Abgabe verhafteten Kontrahenten

zu fordern.

§. 10 Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das abgabepflichtige Geschäft eine Schlußnote auszustellen, welche den Namen und den Wohnort des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis, sowie die Zeit der Lieferung ergeben muß. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich.

Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten

oder mit den erforderlichen Stempelmarken zu versehenden

.

ormular auszustellen, von dem je eine Hälfte für jeden der eiden Kontrahenten bestimmt ist. Spätestens am dritten Tage

nach dem Tage des Geschäftsabschlusses hat der Aussteller der Schlußnote die nicht für ihn bestimmte Hälfte der letzteren, wenn derselbe die Schlußnote aber als Vermittler ausgestellt hat 8 9 Ziffer 1), deren beide Hälften abzusenden.

Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempelbetrag in ihren Geschäftsbüchern zu vermerken.

Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf unversteuerte Schlußnoten über das abgabepflichtige Ge⸗ schäft nicht ausstellen und aus der Hand geben. .

Ist einem für die Entrichtung der Abgabe verhafteten Kontrahenten (§. 9 Abs. 2) eine zu niedrig versteuerte Schluß⸗ note zugestellt worden, so hat derselbe binnen 14 Tagen nach dem Tage des Geschäftsabschlusses den fehlenden Stempel⸗ betrag auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchen Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote über⸗ haupt nicht zugegangen, so hat derselbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe der im §. 10 Absatz 1 und 2. gegebenen Bestimmungen zu verfahren. . ESind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte (§. 9 Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten betheiligt, so hat jeder von ihnen nur die Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden Betrages nachträglich zu verwenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm auszustellenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu verwenden.

Die nach den vorstehenden Bestimmungen Mangels des Empfanges der Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurück⸗ zuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß der zunächst Ver⸗ pflichtete die ihm nach §. 10 obliegenden Verpflichtungen recht⸗ zeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungs⸗ wege.

§. 11 a.

Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige Geschäfte umfassen, insofern letztere demselben Steuersatze unterliegen und an demselben Tage und unter denselben Kontrahenten, welche in gleicher Eigenschaft gehandelt haben, abgeschlossen worden sind. Die Abgabe ist in diesem Falle von dem Gesammtwerth der Geschäfte zu berechnen.

Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit dem Zusatze „in Kom⸗ mission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft zwischen ihm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die Schlußnote spätestens am ersten Werktage nach dem Empfang unter Beifügung des Namens seines Kommittenten an den letzteren absende

§. 11 b.] ¹ W - Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numerirt fünf Jahre lang aufzubewahren. 2 1

Ist bei dem Abschluß eines abgabepflichtigen Geschäfts zwischen zwei Kontrahenten, welche nicht nach Artikel 28 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern ver⸗ pflichtet sind, eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde aufgestellt worden, so bleiben die 8 0, 11, 112, 115 außer Anwendung. Die Kontrahenten sind verpflichtet, die Vertragsurkunde binnen 14 Tagen nach dem Geschäftsabschluß der Steuerbehörde zur Abstempelung vorzulegen; diese Ver⸗ pflichtung erstreckt sich bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu erheben ist (§. 6 Absatz 2), nicht uf den nicht im Inlande wohnhaften Kontrahenten.

Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den vom Bundesrath festzusetzenden Maßgaben so lange aus⸗ gesetzt, bis die Berechnung möglich wird. Der Bundesrath. bestimmt ferner, unter welchen Umständen außerhalb dieses Falles, insbesondere bei im Auslande abgeschlossenen Ge⸗ schäften, eine andere Frist zur Ausstellung der Schlußnoten eintreten kann.

118 Nach der näheren Bestimmung ldes Bundesraths dürfen Stempelzeichen zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe auf Kredit verabfolgt werden.

1 2

Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 Labgabepflichtig sind oder auf welche edie Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, sowie Schriftstücke über solche Geschäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten keinen Stempelabgaben (Taxen, Sporteln u. s. w.) unterworfen. Werden diese Schriftstuͤcke indessen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt, so unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen Abgabe, den in den Landesgesetzes für gerichtliche oder notarielle Auf⸗

nahmen und Beglaubigungen etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen, Sporteln u. s. w.).

§. 11 g. Wer den Vorschriften im §. 10 Absatz 1 und 2, §. 11 Absatz 1 und 2 und §. 11c zuwiderhandelt, hat eine Geld⸗ strafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinter⸗ zogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark beträgt. Kann gestellt werden, so tritt statt der vorstehend

eine Geldstrafe von zwanzig bis fünftausend §. 11b.

Wer, nachdem er auf Grund des §. 11/g bestraft worden, von Neuem den dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwider⸗ handelt, hat neben der im §. 11 vorgesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark verwirkt.

der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht fest⸗ bestimmten Strafe Mark ein. 8

1885.

Bundesstaate erfolgt ist. weise erlassen ist.

dem Erlaß der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre verflossen sind. egen die Vorschriften im §. 10 Absatz 3 und §. 11 b

Wer

Mark zu bestrafen.

§. 21.

Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Ge⸗ setzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Formulare, sowie die Vorschriften über die Form der Schluß⸗

stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Formulare, sowie für Stempel auf verdorbenen Werthpapieren Erstattung zulässig ist.

8. 2n.

Ihn Beziehung auf die Verpflichtung in diesem Gesetze festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zu⸗ lässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt ge⸗ leisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Bestimmungen der Civilprozeßordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streit⸗ gegenstandes die Landgerichte. Soweit bei denselben Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die Revision, sowie die Beschwerde gegen Entschei . Ober⸗Landesgerichte geht an das Reichsgericht.

8 22

Absatz 2 Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §. 3⸗ 11 g und 16 aus den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuer⸗ hinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist.

2 52 S. 252

P. .

Vorstandsmitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die schaften gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäfte mehrere Personen als Vertreter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten betheiligt sind. Aluf die Verhängung der im §. 11h vorgeschriebenen Rück⸗ fallsstrafe finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichti gung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landes⸗ gesetzen zu entrichtenden zustehen, auch hin— sichtlich der in diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahr⸗ zunehmen.

Die Landesregierungen bestimmen höhere Beamte, welche nach näherer Vorschrift des Bundesraths die Schriftstücke der öffentlichen und der von Aktiengesellschaften oder Kom⸗ manditgesellschaften auf Aktien betriebenen Bank⸗, Kredit⸗ oder Versicherungsanstalten, sowie der zur Erleichterung der Liquidation pon Zeitgeschäften bestimmten Anstalten (Liqui⸗ dationsbureaux u. s. w.) periodisch bezüglich der Abgaben⸗ entrichtung zu prüfen haben.

Den revidirenden Beamten sind alle bezüglichen Schrift⸗ stücke und erforderlichen Falls auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen.

Von anderen als den im Absatz 2 bezeichneten Personen kann die Steuerdirektivbehörde die Einreichung der auf be⸗ stimmt zu bezeichnende abgabepflichtige Geschäfte bezüglichen Schriftstücke verlangen

§. 28 a.

Der Bundesrath ordnet an, in welchen Fällen bei ad— ministrativen Straffestsetzungen Sachverständige zu hören sind; solche sind, wo Handelsvorstände bestehen, von diesen zu be⸗ zeichnen.

Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirks zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben reglementarische Anordnungen erlassen; letztere bedürfen der Zustimmung der Landes⸗ regierungen.

§. 30 Absatz 1.

Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz unter Tarifnummer 1, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit.

Artikel II.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1885 in Kraft.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den unter Berück⸗ sichtigung der obigen Aenderungen sich ergebenden Text des Gesetzes vom 1. Juli 1881 mit einer fortlaufenden Nummern⸗ folge der Paragraphen durch das Reichs⸗Gesetzblatt bekannt zu machen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem. Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 29. Mai 1885.

(L. S.) ¾ Wilhelm.

von Bismarck.

Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder in einem anderen u kaate Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise entrichtet oder ganz oder theil⸗

Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder

noten und über die Art der Verwendung der Marken. Er

zur Entrichtung der

verstößt, ist mit Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend

Ddie auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften gegen die

persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handelsgesell⸗