8 8 1
1 8 R& Oeffentlicher Anzeiger. Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des
„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein v1114“ 1“ & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, G b
Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Köntgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des ZBentschen Reichs-Anzeigers und KAöniglich Preußischen Staats-Anzeigers:
Erste Bei
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und E 8 st e e B a g 8 Grosshandel.
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
7. Literarische Anzeigen.
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.
Staats⸗Anzeiger.
s⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen
Annoncen⸗Bureaux.
Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32. *
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
A u. s. w. von öffentlichen Papieren.
8. Theater-Anzeigen. 1 In der Börsen- ’1
9. Familien-Nachrichten. beilage.
Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren 1 2 b ütschen Rei
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
[18138] Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Restaurateur Karl Auguft Seeger, geboren am 16. Dezember 1843 zu erberg i. M., welcher flüchtig ist resp. sich ver⸗ borgen hält, ist die Untersuchunsshaft wegen Er⸗ reguna öffentlichen Aergernisses und Kuppelei in den Akten J. IV. B. 300/85 verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in s Untersuchungs⸗Gefängniß zu Berlin NW., Alt⸗ oabit 11/12, abzuliefern. Berlin, den 6. Juli 1885. Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I. Beschreibung. Alter 41 Jahre, Größe 1,70 m, Statur untersetzt, Haare hellblond, Stirn frei, Bart starker blonder Schnurrbart, Augenbrauen hellblond, Augen blau, Nase gewöhnlich, Mund ge⸗ wöhnlich, Zähne gesund, Kinn rund, Gesicht läng⸗ lich, Gesichtsfarbe blaß, Sprache deutsch.
[18139] Steckbriefs⸗Erledigung. Der gegen die unverehelichte Louise Auguste Amanda Kroll wegen Unterschlagung in den Akten Kroll J. II E. 179/85 unter dem 21. März 1885 erlassene Steckorief wird zurückgenommen. Berlin, den 3. Juli 1885. Staatsanwaltschaft beim Königlichen Lar
Haack. [18140) Bekaunntmachung. Der Arbeiter
Friedrich Wilhelm Fraedrich aus Landwehr, Kreis Soldin, geboren am 10. April 1864 zu Stolzenfelde, Kreis Königsberg N.⸗M., ist durch rechtskräftiges Urtheil des Königlichen Schwur⸗ gerichts bei dem Landgericht zu Landsberg a. W. vom 21. März 1885, wegen Mordes, begangen gegen seinen leiblichen Vater, den Kolonisten August Frädrich aus Landwehr, auf dem Wege von Staffelde nach Landwehr, am 18. Norember 1884, zum Tode und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurtheilt worden.
Nachdem durch Allerhöchsten Erlaß vom 30. Juni 1885 die Entschließung Sr. Majestät des Kaisers und Königs ergangen, von dem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen zu wollen, ist das Urtheil heute früh in dem Hofraume des Königlichen Amts⸗ gerichts hierselbst durch Enthauptung des Ver⸗ urtheilten vollstreckt worden.
Landsberg a. W., den 8. Juli 1885.
Der Erste Staatsanwalt des Königl. Landgerichts. Toussaint. [17947] Bekanntmachung.
Dem Kaufmann F. Wutzdorf in Schwedt a. O. sind die zwei Anleihescheine Litt. D. 361 032 und 361 034 der consolidirten 4 prozentigen preußischen Staatsanleihe lautend auf je 500 ℳ nebst und Coupons gestohlen worden. Vor dem Ankauf wird gewarnt, sowie um Beschlag⸗ nahme und schleunigste Mittheilung hierher ersucht. — J. 1019. 85. —
Prenzlau, den 4. Juli 1885.
Königlicher Erster Staatsanwalt.
— FSalons Talons
Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
[17964]
In der Zwangsvollstreckungssache der Ehefrau Schneidermeisters Wilhelm Lesse zu Klögerin, wider den Schneidermeister Friedrich Masche daselbst, Beklagten, wegen Prozeßkosten. werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kosten und Nebenforderungen binnen 2 Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses hier anzumelden.
Zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf
den 1. Oktober 1885, Morgens 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die Betbeiligten und der Ersteher hiermit vor⸗ geladen werden.
Schöningen, den 30. Juni 1885.
Herzogliches Amtsgericht.
Reinbeck.
da8 0˙8
Schöningen,
[17967 Aufgebot.
Auf Antrag des Nachlaßpflegers, Drahtziehers Wilhelm Werner zu Wiescherhöfen, werden die un⸗ bekannten Rechtsnachfolger der am 20. Dezember 1884 im Alter von elf Moraten zu Hamm ver⸗ storbenen Sophia Elisabeth Werner, uneheliche Tochter der am 30. August 1884 verstorbenen Wittwe Schutzmann Wilhelm Juckenack, Wilbelmine, geb. Werner, aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine,
den 20. Mai 1886, Vormittags 10 Uhr, ihre Ansprüche und Rechte auf den Nachlaß bei dem unterzeichneten Gericht antumelden, widrigen⸗ falls der Nochlaß dem landesherrlichen Fiskus zu⸗ gesprochen werden wird. 8 8
Hamm, den 3. Juli 1885.
Königliches Amtsgerich
[18027] Aufgebot.
Es ist die Todeserklärung des Seefahrers Karl Wilhelm August Götsch, Sohn des Kossäthen Gottlieb Götsch zu Pritter und dessen Ehefrau Regina Dorothea, geborenen Zillmann, geboren am 31. Januar 1850 zu Pritter, welcher im Jahre 1867 auf dem Brigg⸗ schiff „David“, Kapitän Sirach, von Swinemünde nach New⸗Castle in See gegangen und in New⸗ Castle vom Schiff abgelaufen sein soll, und über dessen Aufenthalt — seit seinem letzten Briefe aus Kalkutta aus dem Jahre 1869, in welchem er mit⸗ theilte, daß er auf dem Dampfer „Petersburg“, Kapitain Black, sei, und sich Briefe nach Malaga erbat, welche jedoch im Jahre 1870 von dort als unbestellbar zurückkamen, — nichts bekannt gewor⸗ den ist,
bei dem unterzeichneten Gerichte von dem Kossäthen Friedrich Götsch in Pritter beantragt worden.
und Rechtsnachfolger hierdurch aufgefordert, spätestens in dem auf den 12. Juni 1886, Vormittags 9 Uhr, rvor dem hiesigen Amtsgericht, Lindenstraße Nr. 14 I., Zimmer Nr. 4, anbersumten Termine zu erscheinen oder von dem Aufenthaltsort des Verschollenen, sowie, daß derselbe noch am Leben ist, Nachricht zu geben, widrigenfalls derselbe auf Antrag durch Urtheil wird für todt erklärt werden. Swinemünde, den 23. Juni 1885. Königliches Amtsgericht, Abtheilung I.
“ Aufgebot.
In dem Grundbuche von Hesboern Band VIII. Blatt 38, Abtheilung IIl., Nr. 3 bezw. Band IV., Blatt 27, Abtheilung III., Nr. 8, ist für den Ackersmann Peter Werth zu Hesborn folgende Forderung eingetragen:
41 Thlr. mit Zinsen zu 5 % seit 1. März 1860.
25 Thlr. mit Zinsen zu 5 % seit 19. Juli 1860.
20 Thlr. mit Zinsen zu 5 % seit 21. August 1860.
20 Thlr. 22 Sgr. 6 Pfg. mit 5 % Zinsen seit
15. Dezember 1860.
15 Thlr. 11 Sgr. 10 Pfg. Judikat und Kosten, in Summa 122 Thlr. 4 Sgr. 6 Pfg. nebst Kosten der Eintragung aus dem Urtheile vom 19. Sep⸗ ember 1861.
Das über diese Forderung gebildete Dokument ist verloren gegangen und hat daher der Gläubiger das Aufgebot desselben beantragt.
Es werden daher alle Diejenigen, welche Ansprüche am genannten Dokumente zu haben glauben, aufge⸗ fordert, dieselben bei Vermeidung ihrer Ausschließung spätestens in dem auf den 14. Oktober 1885, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine an⸗ zumelden. — Zugleich wird der Inhaber der Urkunde aufgefordert, spätestens im genannten Termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen,
widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird. Medebach, den 22. Juni 1885. Königliches Amtsgericht. Koerter. aXX“ Partikulier F. Ewert in Nordenburg, ver⸗ durch den Rechtsanwalt Kleinschmidt in erburg hat das Aufgebot zweier angeblich ver⸗ en gegangener Wechsel nachstehenden Inhalts be⸗
agt:
. dven 1090909 .... —.... zahlen Sie für diesen Prima⸗Wechsel an die Ordre des Partikulier Herrn Ewert
die Summe von Fünfhundert Thaler den Werth in mir selbst und stellen es auf Rechnung laut Bericht.
Herr Carl Froese.
Iäin PP Für 400 Thlr. .... zahlen Sie für diesen Prima⸗Wechsel an die Ordre des Partikulier Herrn Ewert
die Summe von
Vierhundert Thaler den Werth in mir selbst und stellen es auf Rechnung laut Bericht.
Herr
Io I
Demgemäß werden die unbekannten Inhaber der gedachten Wechsel aufgefordert, ihre Rechte spä⸗ testens im Aufgebotstermine ☚ ⸗ b
den 6. Januar 1886, Vormittags 10 Uhr, anzumelden und die Wechsel vorzulegen, widrigen⸗ falls die Kraftloserklärung derselben erfolgen würde. Nordenburg, den 9. Juni 1885. Königliches Amtsgericht.
—₰ 5̃28 78Z8 —
Fritz Preuer.-
n
Angenommen
Angenommen . Fritz Treuer.—
Fritz Treuer.
5
[18171]. Aufgebot. 1
Die Handlung Gebr. Haase zu Gelsenkirchen hat das Aufgebot des von dem Kaufmoaonn L. Haase zu Steele auf die Firma Gebr. Loewenstein zu Duis⸗ burg gezogenen, von dieser angenommenen, nach 3 Monaten an die Ordre des Ausstellers zahlbaren und durch Blankoindossament an die Antragstellerin übertragenen Wechsels d. d. Steele, den 1. Juli 1885, über 1000 ℳ beantragt. Der Inhaber des Wechsels wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 7. April 1886, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 45, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. Duisburg, den 1. Juli 1885. Königliches Amtsgericht.
[181731 Aufgebotsproclam. Auf desfälligen Antrag werden Alle und Jede, welche an die von dem ½˙⸗Hufner Johann Joachim Franz Fick in Sterley an den Anbauer Heinrich Friedrich Julius Schlottmann aus Franzhagen ver⸗ kaufte, in Sterley belegene Halbhufenstelle ding⸗ liche Ansprüche, Rechte und Forderungen zu haben vermeinen, hierdurch von Gerichtswegen geladen, solche bei Strafe des Susschlusses und ewigen Still⸗ schweigens spätestens in dem auf Donnerstag, den 13. August 1885, Vormittags 12 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine vor hiesigem König⸗ lichen Amtsgerichte anzumelden und event. sofort zu bescheinigen. Mölln i. L., den 1. Juli 1885. Königliches Amtsgericht.
[181723 Aufgebot. Schmul Lewin, welcher im Mai 1875 von seinem damaligen Wohnort Zerköw nach Amerika aus⸗ gewandert und seitdem verschollen ist, wird auf An⸗ trag seines Pflegers, des Rechtsanwalts Thiel zu Wreschen, aufgefordert, sich beim unterzeichneten Gerichte pätestens im Termine
zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt wer⸗
den wird.
Wreschen, den 2. Juli 1885.
“ önigliches Amtsgericht. vSa-. Aufgebot.
Für den Eigenthümer Johann Friedrich Wilhelm Thürnagel aus Rathsdorf stehen auf dem Band II. Blatt Nr. 41 des Grundbuchs von Alt⸗Ranft ver⸗ zeichneten Grundstücke, und zwar auf dem früher dem Martin Thieleke gehörigen Antheil in Abthei⸗ lung III. unter Nr. 2 aus der Obligation vom 23. Mai 1848 200 Thlr., zu fünf Procent zinsbar, eingetragen. Der Gläubiger soll am 26. Oktober 1850 in Amerika verstorben sein, und sind die gegen⸗ wärtig zu der Post Berechtigten unbekannt. Der gegenwärtige Eigenthümer des Grundstücks, Büdner Friedrich Wilhelm Dürrenfeldt zu Alt⸗Ranft, be⸗ hauptet Tilgung der Post une hat deren Aufgebot zum Zwecke der Löschung im Grundbuche beantragt.
Die unbekannten Berechtigten werden daher zu dem an hiesiger Gerichtsstelle auf den 18. September 1885, Vormittags 9 Uhr, anberaumten Aufsebotstermine mit der Aufforderung geladen, ihre Ansprüche und Rechte spätestens in diesem Termine anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Anfprüchen auf die Post ausgeschlossen werden und die Löschung der Post im Grundbuche erfolgt.
Freienwalde a. O., den 4. Juli 1885.
Königliches Amtsgericht. [17968] Die Hypothekenurkunden über: a. 30 Thaler 25 Sgr. Judikatforderung und 1 Thlr. 21 Sgr. Kostenvorlage eingetragen aus dem rechtskräftigen Mandate vom 26. Juni 1868 am 7. November ej. a. für den Joh. W. Heine zu Hilchenbach in Rubr. III. Nr. 9 Bd. II. Bl. 44 des Grundbuchs von Müsen,
v. 50 Thaler Darlehen eingetragen aus der Schuldurkunde vom 19. August 1869 am 24. August ej. a. für Gottfried May in Kreuz⸗ thal in Rubr. III. Nr. 12 Bd. II. Bl. 44 des Grundbuchs von Müsen,
und zwar beide Posten ruhend auf Grundstücken der
Ehefrau Albert Berninger, Wilhelmine Catharine
Agnese, geb. Schütz, aus Müsen sind verloren ge⸗
gangen und sollen auf Antrag der Grundstückseigen⸗
thümerin zum Zweck der Löschung der Posten amor⸗ tinrt werden.
Es wird deshalb der Inhaber der genannten Hy⸗ pothekendokumente aufgefordert, spätestens im Auf⸗ gebotstermine
am 11. November 1885, Vormittag 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.
Hilchenbach, den 2. Juli 1885.
Königliches Amtsgericht.
[18175] .
Die nachstehenden Sparkassenbücher der Ober⸗
lausitzer Provinzial⸗Haupt. Sparkasse zu Görlitz resp.
der Neben⸗Sparkasse zu Schönberg:
a. Litt. K. Nr. 5327 über 258 ℳ, ausgestellt für Johanne Christiane Schmidt zu Nieder⸗ Halbendorf,
Litt. K. Nr. 5388 über 87 ℳ 65 ₰, aus⸗
gestellt für Ida, Emma und Selma Brückner zu Bellmannsdorf,
c. Litt. K. Nr. 4971 über 94 ℳ 63 ₰, aus⸗ gestellt für Anna Borrmann zu Schönberg, sind angeblich verloren gegangen und sollen auf An⸗ trag der Eigenthümer für kraftlos erklärt werden. Die Inhaber der Srarkassenbücher werden daher
aufgefordert, spätestens im Termin
den 26. Januar 1886, Vormittags 10 Uhr,
bei dem unterzeichneten Gericht ihre Rechte anzumel⸗
den und die Bücher vorzulegen, widrigenfalls diesel⸗ ben für kraftlos werden erklärt werden.
Seidenberg, den 24. Juni 1885.
Königliches Amtsgericht.
₰ 1 — 21798] Oeffentliche Zustellung. In der gerichtlichen Theilungssache des Mathias Classen, Arbeiter in der Spiegelmanufaktur zu Stolberg, und Konsorten, vertreten durch Rechts⸗ anwalt Büttgenbach, gegen Eheleute Helena von der Winkel und Jo⸗ hann Springob, Oekonom, Beide zu Ueberruhr, und Genossen, ist von dem Königlichen Notar Giesen, dahier, Termin zur Massebildung auf Samstag, den 29. August 1885, 8 Vormittags 10 Uhr, in seiner Amtsstube hierselbst anberaumt worden. läger laden die Beklagten zu diesem Termine. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung an den Mit⸗ beklagten, Peter Paul Orleans, fruͤher zu Esch⸗ weiler, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthalts⸗ ort, wird Gegenwärtiges bekannt gemacht. Aachen, den 2. Juli 1885.
Bernards, Assistent, 1
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[17985]
Oeffentliche Zustellung und Ladung. Die großjährige Gütlerstochter Maria Rauschen⸗ dorfer von Waidhol; und die Kuratel über deren illeg. Kind „Franz Faver“ haben gegen den groß⸗ jährigen Gütlerssohn Jobann Kiefl von Lindfeld, z. Zt. unbekannten Aufenthaltes, wegen Vaterschaft und Alimenten Klage erhoben und an das K. Amts⸗ gericht Bogen den Antrag gestellt:
„daß der Beklagte die Vaterschaft zu dem von Maria Rauschendorfer am 24. Juni 1884 außer⸗ ehelich gebornen, „Franz Kaver“ getauften Kinde anzuerkennen habe und schuldig sei, bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahre des Kindes einen jährlichen Unterhaltsbeitrag von 40 ℳ, das seinerzeitige Schulgeld und die Leichenkosten,
Es wird daher der p. Götsch bezw. dessen Erben
vom 7. Mai 1886 Vormittags 10 Uhr,
inner der Alimentationsperiode versterben sollte ferner eine Kindbettkostenentschädigung von 10 ℳ zu entrichten und alle Streitskosten zu tragen, sowie das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.“ Der Beklagte wird zu dem von dem K. Amtz⸗ gerichte Bogen zu bestimmenden Termine geladen und wurde um die öffentliche Ladung des Beklagten nachgesucht. Nachdem gerichtsseits dem letzteren Antrage stattgegeben wurde, wird dem Beklagten Kiefl bekannt gegeben, daß Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache auf — Donnerstag, den 17. September 1885, Vormittags 8 Uhr, beim K. Amtsgerichte Bogen ansteht. Bogen, den 4. Juni 1885. Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts Bogen. (L. S.) Strober, K. Gerichtsschreiber.
[17997] Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau des Malers Robert Lutze, Alweine, geb. Reckling zu Braunschweig, vertreten durch den Rechtsanwalt Breithaupt daselbst, klagt gegen ihren genannten Ehemann, früher hierselbst, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalts, wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage, die zwischen den Parteien be⸗ stehende Ehe zu trennen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Herzoglichen Landgerichts zu Braunschweig auf den 20. November 1885, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Braunschweig, den 1. Juli 1885.
A. Rautmann,
Gerichtsschreiber des Herzoglichen 2
[17995]
In Sachen der Ehefrau des Schuhmachers August Friedrich Heinrich Grasemann, Bertha Wilhelmine Emma, geb. Ahrens, hier, Klägerin, wider ihren ge⸗ nannten Ehemann von hier, unbekannten Aufent⸗ halts, Beklagten, wegen Ehescheidung, ladet die Klägerin den Beklagten zu dem behuf Ableistung des demselben durch rechtskräftiges Urtheil des Her⸗ zoglichen Landgerichts hieselbst vom 2. März d. Js. auferlegten Eides auf den 26. Oktober d. Is., Morgens 10 Uhr, vor der I. Civilkammer Herzoglichen Landgerichts hierselbst anberaumten Termine.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung an den Beklagten wird diese Ladung bekannt gemacht.
Braunschweig, den 2. Juli 1885.
A. Rautmann, Gerichtsschreiber Herzoglichen Landgerichts.
[17996] In Sachen der Ehefrau des Dachdeckers Carl Hoffmann, Louise, geb. Hagemann, hier, Klägerin, wider ihren genannten Ehemann, früher hieselbst, jetzt unbekannten Aufenthalts, Beklagten, wegen Ehescheidung, ist nach Beendigung der Beweisauf⸗ nahme zur mündlichen Verhandlung Termin auf den 30. Oktober 1885, Vormittags 10 Uhr, vor der ersten Civilkammer des Herzoglichen Land⸗ gerichts bierselbst bestimmt, zu welchem Beklagter damit öffentlich geladen wird. Braunschweig, den 3. Juli 1885. A. Rautmann, Gerichtsschreiber des Herzoglichen Landgerichts. [18030] Oeffentliche Zustellung. Nr. 10 073. In Sachen der Gemeinde Blum⸗ berg, vertreten durch Gemeinderechner Feederle von da, gegen die Amalia Happle von Blumberg, z. Zt. an unbekannten Orten abwesend, wird auf Anord⸗ nung Gr. Amtsgerichts anderweiter Termin Verhandlung auf Mittwoch, den 16. September d. J., Bm. 8 Uhr, bestimmt. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird ieser Termin bekannt gemacht. Donaueschingen, 27. ii 185 Gr. Amtsgericht. Gerichtsschreiberei. Hille.
zur
[18031] Oeffentliche Zustellung. In Sochen der Ehefrau des Kutschers Friedrich Schmidt, Margaretha, geb. Lachmann, zu Bocken⸗ heim, Klägerin, vertreten durch den Rechtsanwalt Becker daselbst, gegen ihren Ehemann Kutscher Friedrich Schmidt, früher in Bockenheim, jetzt mit unbekanntem Aufenthaltsorte abwesend, Beklagten, wegen Ehescheidung, ladet Klägerin den Beklagten zur Ableistung des der Ersteren durch Urtheil vom 2. Mai d. Js. auferlegten Eides und zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Frank⸗ furt a. M. auf
den 24. Oktober 1885, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diese Ladung bekannt gemacht.
Frankfurt a. M., den 4. Juli 1885.
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
— —
Redacteur: Riedel.
Berlin: — e1“ Verlag der Expedition (Scholz.) Druck: W. Elsner. 1.“ Beilagen einschließlich Börsen⸗Beilage, sowie die Verzeichnisse der Prämien des vor⸗ mals Kurhessischen Staatslotterie⸗Anlehens vom Jahre 1845 und der gezogenen Prioritäts⸗Obligationen der
11
letztere für den Fall zu bezahlen, wenn das Kind
Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbah
handelnd im Namen des Reichs, unter Vorbehalt der Geneh⸗
9. Juli
Berlin, Donnerstag, den
1885.
eutsches Reich.
USUortirag nrichtung und Unterhaltung deutscher chiffsverbindungen mit Ost⸗Asien und
Australien. Reichskanzler Fürsten
über die Ei Postdampff
Zwischen dem von Biesmarck, migung des Bundesraths, einerseits, und dem „Norddeutschen Lloyd“ in Bremen, vertreten durch den Vorsitzer des Ver⸗ waltungsraths, Konsul H. H. Meyer, auf Grund der bei⸗ gehefteten Bescheinigung, andererseits, ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen worden.
Artikel 1. 8
Der „Norddeutsche Lloyd“ zu Bremen verpflichtet sich, die nachbezeichneten Postdampfschiffslinien einzurichten und während fünfzehn hintereinander folgender Jahre zu unter⸗ halten: 8 A. für den Verkehr mit Ost⸗Asien
1) eine Linie von Bremerhaven nach China, und zwar über einen niederländischen oder belgischen Hafen, dessen Wahl der Genehmigung des Reichskanzlers
unterliegt, Port Said, Suez, Aden, Colombo, Sin⸗ gapore, Hongkong nach Shanghai;
2) eine Anschlußlinie von Hongkong über Yokohama, Hiogo, einen Hafen auf Korea, dessen Wahl der Genehmigung des Reichskanzlers unterliegt, Nagasaki zurück nach Hongkong;
B. für den Verkehr mit Australien
1) eine Linie von Bremerhaven nach dem Festlande von Australien, und zwar über einen niederländischen oder belgischen Hafen, dessen Wahl der Genehmigung
des Reichskanzlers unterliegt, Port Said, Suez, Aden, Tschagos⸗Inseln, Adelaide, Melbourne bis Sydney;
2) eine Anschlußlinie von Sydney über die Tonga⸗ Inseln nach Apia (Samoa⸗Inseln) und zurück nach Sydney;
C. eine Zweiglinie von Triest über Brindisi
nach Alexandrien.
Die Weiterführung der Linie B 1 von Sydney bis Brisbane bleibt dem Norddeutschen Lloyd überlassen, welcher eintretendenfalls auch bezüglich dieser Strecke die im gegen⸗ wärtigen Vertrage wegen Beförderung der Post über⸗ nommenen Verpflichtungen ohne besondere Vergütung zu er⸗ füllen hat. 1 Artikel 2.
Auf den im Artikel 1 unter A und B genannten Post⸗ dampferlinien sind jährlich je 13 Fahrten in jeder Richtung in Zeitabständen von je 4 Wochen, auf der Mittelmeerlinie (C) jährlich 26 Fahrten in jeder Richtung zum Anschluß an die Linien nach und von Ost⸗Asien und Australien auszuführen.
Der Unternehmer hat den Fahrplan außzustellen und dem Reichskanzler zur Genehmigung (bezw. endgültigen Fest⸗ stellung) zu unterbreiten. Die Einreichung des Fahrplan⸗ entwurfs muß mindestens drei Monate vor dem Einführungs⸗ zeitpunkt, die Einholung der Genehmigung zu Fahrplan⸗ änderungen mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, zu welchem sie eintreten sollen, bewirkt werden.
Der Reichskanzler ist berechtigt, zu jeder Zeit unter den im Artikel 25 (letzter Absatz) näher festgesetzten Bedingungen eine Aenderung des bestehenden Fahrplans sowie das An⸗ laufen noch anderer, als der im Artikel 1 benannten Häfen anzuordnen. Für diejenigen Fälle jedoch, in denen es sich um eine Aenderung in der Fahrgeschwindigkeit oder in der Anzahl der Fahrten handelt, finden die Bestimmungen des Artikels 31 Anwendung. Die angeordnete Aenderung ist dem Unternehmer mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu welchem sie in Kraft treten soll, schriftlich mitzutheilen.
Artikel 3. 8
Die Dampfer haben die Post an den fahrplanmäßig hierzu zu bestimmenden Häfen aufzunehmen und abzuliefern.
Die mit den Dampfern der Mittelmeerlinie zur Beförde⸗ rung gelangende Post soll in der Regel zwischen Alexandrien und Suez auf dem Eisenbahnwege überführt werden.
In Brindisi und Suez bei der Ausreise und in Alexan⸗ drien bei der Heimreise müssen die Dampfer der Mittelmeer⸗ bezw. der ostasiatischen und australischen Linie zu der fahr⸗ planmäßig festgesetzten Stunde bereit liegen, um sogleich nach Empfang der Post die Fahrt antreten zu können. Die Ab⸗ fahrt darf nicht früher erfolgen, als bis die Post an Bord ist.
Artikel 4.
Die Fahrten sind auf der ostasiatischen Hauptlinie (X 1) mit einer Ge⸗ schwindigkeit von mindestens 12 Knoten, auf der australischen Hauptlinie (B 1) und den beiden
Anschlußlinien (A 2 und B 2) mit einer Geschwindig⸗ keit von mindestens 11 ½ Knoten, auf der Mittelmeerlinie mit einer Geschwindigkeit von I1 mindestens 12 Knoten szuführen.
Die Post muß von Brindisi nach Alexandrien oder um⸗ gekehrt in 69 (neunundsechszig) Stunden befördert werden. Für die Beförderung der Post zwischen Alexandrien und Suez auf dem Eisenbahnwege wird die Reichs⸗Postverwaltung Sorge tragen. Wenn und insoweit zur Ausführung dieser Leistung, nach dem Ermessen der Reichs⸗Postverwaltung, die Verwendung von Eisenbahn⸗Extrazügen auf der ganzen Strecke oder auf einer Theilstrecke zwischen Alexandrien und Suez nothwendig ist, soll der Unternehmer gehalten sein, die betreffenden Reisenden nebst deren Gepäck ebenfalls mittelst Extrazuges befördern zu lassen. Die Kosten hierfür sind von dem Unternehmer nach einem seinerseits mit der egyptischen Eisenbahnverwaltung zu vereinbarenden Tarif, an diese Ver⸗ waltung unmittelbar zu entrichten.
Stunden (in Worten ꝛc.) nach Honkong, 1u.“ „ Shanghai, t öeene,
Für die entgegengesetzte Richtung gelten die gleichen Zeiten, indeß wird für die Beförderung der Post von Shanghai nach Suez gegenüber der Hinfahrt eine um 24 (vierundzwanzig) Stunden längere Frist gewährt. Findet die Fahrt gegen den Monsun statt, so darf die Fahrzeit nach Shanghai um 63. (dreiundsechszig), von Shanghai um 83 (dreiundachtzig), von Sydney um 44 (vierundvierzig) Stunden überschritten werden. In den angegebenen Beförderungsfristen sind die Auf⸗ enthaltszeiten für die Zwischenhäfen enthalten, und zwar
auf der ostasiatischen Linie Stunden für Aden, Colombo, Singapore, „ Hongkong bei der Ausreise und „ Hongkong bei der Heimreise; australischen Linie für Aden,
„ die Tschagos⸗Inseln,
„ Adelaide und
8 „ Melbourne.
Die Fristen für die Beförderung der Post und für die Aufenthaltszeiten auf den Zweiglinien werden durch den Fahr⸗ plan festgesetzt werden.
Die Fristen für die Beförderung der Post werden von dem Augenblick ab, in welchem das letzte Poststück an Bord des Schiffes gelangt, bis dahin gerechnet, wo das erste Post⸗ stück im Endhafen von Bord an Land gebracht wirrdd].
Artikel 5. 8
Andere als die fahrplanmäßigen Häfen dürfen, vorbehalt⸗ lich besonderer Genehmigung des Reichskanzlers im Einzelfall, von den Dampfern nicht angelaufen werden. Sind letztere in Folge schlechten Wetters oder eines anderen Umstandes, welcher bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht zu ver⸗ meiden war, gezwungen, dem Fahrplan zuwider einen Noth⸗ hafen anzulaufen, so ist die gesetzlich vor eschriebene Verklarung, falls sie im Auslande zu bewirken ist, wenn thunlich, vor dem deutschen Konsul abzulegen. Kann ein genügender Ent⸗ schuldigungsgrund für das fahrplanwidrige Anlegen in glaub⸗ hafter Weise, insbesondere durch die abgelegte Verklarung und durch den Inhalt des Schiffsjournals nicht nachgewiesen wer⸗ den, so ist für das erste Anlegen eine Strafe von 1000 (ein⸗ tausend) Mark und für das zweite Anlegen auf derselben Fahrt eine solche von 2000 (zweitausend) Mark verwirkt; bei einer drittmaligen und jeder ferneren Zuwiderhandlung auf ein und derselben Fahrt liegt es in der Befugniß des Reichs⸗ kanzlers, eine Strafe in Höhe von 2000 bis 5000 (fünf⸗ tausend) Mark einschließlich festzussben.
2
22
2 auf der Stunden
wendung auf diejenigen Fälle, in welchen fahrplanmäßige Häfen nicht angelaufen werden. Artikel 6.
Jede Verspätung in der Abgangs⸗ oder der Ankunftszeit an den Anfangs⸗ und Endpunkten der Haupt⸗ und Zweig⸗ linien wird, sofern sie nicht erwiesenermaßen durch einen Um⸗ stand, welcher bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, oder durch verspätete Zuführung der Post verursacht ist, mit einer Strafe von 50 (fünfzig) Mark für die Stunde belegt. Bei einer nicht gerechtfertigten Verspätung von über 12 (zwölf) hintereinander folgenden Stunden erhöht sich die Strafe von der dreizehnten Stunde ab auf das Doppelte. ..“
Diese Strafbeträge werden je mit dem doppelten Betrage eingezogen, wenn die Verzögerung in der Abfahrt durch Ver⸗ ladung von Gütern herbeigeführt worden ist.
Der Reichskanzler ist berechtigt, Strafen bis zu gleicher Höhe auch für Verspätungen der Abfahrt an den Zwischen⸗ häfen festzusetzen. 1
Die in diesem und dem vorhergehenden Artikel vor⸗ gesehenen Strafen sollen in keinem Falle die Höhe der Ver⸗ gütung übersteigen, welche auf die betreffende Fahrt bei Zugrundelegung des im Artikel 25 bestimmten Satzes für die Seemeile entfallen würde. 1 8
Zum Zweck der Kontrole über die planmäßige Ausführung der Fahrten ist nach dem jedesmaligen Wiedereintreffen eines Dampfers am Anfangspunkte des Kurses ein alle erforder⸗ lichen Angaben enthaltender beglaubigter Auszug aus dem Schiffsjournal an den Reichskanzler einzureichen. Letzterer ist berechtigt, die bezeichnete Kontrole auch in anderer Weise aus⸗ üben zu lassen. Sollte aus dem Umstande, daß die Dampfer nicht zur fahrplanmäßigen Zeit abgehen, die Nothwendigkeit eintreten, die Post auf einem anderen Wege zu befördern, so hat der Unternehmer in allen Fällen die baaren Auslagen zu ersetzen, welche durch diese Beförderung entstehen.
Artikel 7. —
Der Unternehmer hat zur Ausführung der im Artikel 2 bezeichneten Fahrten die erforderlichen Dampfer, und zwar mindestens: . 8 .
a. für die ostasiatische und die australische Hauptlinie je 5 Dampfer; “
b. für die ostasiäatische und die australische Zweiglinie je 1 Dampfer und außerdem für beide Linien 1 Reservedampfer, welchem auf Verlangen ein zweiter Reservedampfer hinzu⸗
treten wird; ö“ “ 6 c. für die Mittelmeerlinie 2 Dampfer auf seine Kosten
einzustellen und zu unterhalten.
Von diesen Dampfern sind mindestens sechs neu zu er⸗ bauen, von denen drei in die ostasiatische und die australische Hauptlinie (A 1 und B1), die drei übrigen in die ostasiatische und australische Anschlußlinie (A 2 und B 2) innerhalb achtzehn Monaten nach Vollziehung des Vertrages einzustellen sind.
Sämmtliche in die Linien einzustellende Dampfer dürfen in ihrer Konstruktion und Einrichtung, namentlich in Bezug auf Sicherheit, Bequemlichkeit und Komfort für die Reisen⸗ den, sowie hinsichtlich der Verpflegung den auf denselben
Für die Beförderung der Post von der Uebernahme in Suez ab sind folgende Maximalfristen festgesetzt:
Linien laufenden Postdampfern anderer Nationen nicht nach⸗
v1.“
Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße An⸗ zu decken.
stehen, und müssen insbesondere den im folgenden Artikel an⸗ gegebenen Anforderungen entsprechen. Artikel 8.
Die Dampfer sollen, abgesehen von den für die Schiffs⸗ besatzunz und den zur Aufnahme der Post und deren etwaigen Begleiter bestimmten Räumlichkeiten, Einrichtungen zur Be⸗ förderung von Passagieren dreier verschiedener Klassen haben. Die Räume müssen mit allen für die Passagiere nothwendigen Gegenst inden ausgerüstet sein. In den Räumlichkeiten der dritten Klasse sind Schlafeinrichtungen, bestehend aus Matratze und Kopfkissen, in genügender Anzahl herzurichten. F einzeln reisende Personen weiblichen Geschlechts sind besondere Abtheilungen herzurichten, welche verschließbar sein müssen.
An Bord der von Deutschland nach Ost⸗Asien und Australien gehenden Dampfer soll sich auf der Hin⸗ und Rückreise ein in Deutschland approbirter Arzt befinden.
Die Schiffe müssen durch Querschotte in soviel wasser dichte Abtheilungen getheilt sein, daß durch das Volllaufen von zwei Abtheilungen das Sinken des Schiffes nicht herbei geführt wird. Die Querschotte sind dieser Bedingung ent sprechend hoch genug zu führen; das Schott zur vorderster Abtheilung des Schiffes darf keine Thür enthalten, die Thürern in den übrigen Schotten müssen leicht und sichernd geschlossen werden können. Ferner sind Rettungsboote in einem der Gewohnheit entsprechenden Umfange und Schwimmgürtel in einer der Meistzahl an Passagieren und Mannschaften min destens gleichen Stückzahl für jedes Schiff zu beschaffen.
Rücksichtlich der Zweiglinien bleibt dem Reichskanzler di Befugniß zur Ermäßigung der in diesem Artikel gestellten Anforderungen vorbehalten.
Artikel 9.
Der Brutto⸗Raumgehalt der einzustellenden Dampfer soll wenigstens betragen:
3000 Register⸗Tons für die 1500 h““ 1000 11“ 1“ 2000 „ C (Mittelmeer) „
1 Artikel 10.
In die Linien einzustellende neue Dampfer müssen auf deutschen Werften und thunlichst unter Verwendung deutschen Materials gebaut werden. Die Pläne für den Bau unterliegen der Genehmigung des Reichskanzlers. D Schiffe sind zur höchsten Klasse beim Germanischen Lloyd z1 klassifiziren.
Die an den Dampfern vorzunehmenden größeren Instand⸗
Linien A 1 und B1 des Artik ls 1
setzungen müssen, soweit thunlich, ebenfalls auf deutschen Werften zur Ausführung gelangen.
Der Kohlenbedarf für die in die Linien einzustellenden Dampfer ist, soweit die Einnahme desselben in deutschen Häfen oder in dem nach Artikel 1 anzulaufenden niederländischen oder belgischen Hafen erfolgt, ausschließlich durch deutsches Produkt Abweichungen hiervon sind nur mit Genehmigung des Reichskanzlers zulässig.
Artikel 11.
Alle in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vorhe durch Sachverständige, welche der Reichskanzler ernennt, ge prüft und als den Anforderungen genügend anerkannt sein.
Der Reichskanzler ist berechtigt, diese Prüfung während der Vertragsdauer jederzeit wiederholen zu lassen und au Grund des Ergebnisses der Prüfung ein Schiff für unge⸗ eignet zu erklären. In letzterem Falle ist der Unternehmer verpflichtet, binnen der ihm gestellten Frist das betreffende Schiff zurückzuziehen und für einen geeigneten Ersatz nach Maßgabe der im Artikel 12 getroffenen Festsetzungen zu sorgen. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat derselbe für jeden Tag der verspäteten Einstellung eines geeigneten Schiffes eine Strafe von 400 (vierhundert) Mark zu zahlen
Die in Deutschland und den betreffenden ausländischen Häfen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die amtlichen Besichtigungen ꝛc. der zur Personenbeförderung dienenden Dampfschiffe hat der Unternehmer unter eigener Verantwort⸗ lichkeit und auf seine Kosten zu erfüllen
Artikel 12.
Im Falle ein auf den Vertragslinien verwendetes Schiff in Verlust geräth, hat der Unternehmer einen neuen Dampfer zu beschaffen und bis zu dessen Fertigstellung für den un⸗ gestörten Fortgang des Dienstes Sorge zu tragen. Vorüber⸗ gehend können in solchem Falle mit Genehmigung des Reichs⸗ kanzlers auch Schiffe eingestellt werden, welche nicht allen ver⸗ tragsmäßigen Bedingungen entsprechen; nothwendiges Er⸗ forderniß ist jedoch, daß sie zur Einhaltung der planmäßigen Fahrzeit im Stande sind. 8
Zum Ersatz eines in Verlust gerathenen Schiffes durch einen allen Bedingungen Genüge leistenden neuen Dampfer wird eine Frist von 18 Monaten gewährt. Erfolgt der Ersatz in dieser Zeit nicht, so hat der Unternehmer eine Strafe von 400 (vierhundert) Mark für jeden Tag der verspäteten Ein⸗ stellung des Schiffes zu zahlen.
Artikel 13. b
Die Dampfer führen die deutsche Postflagge nach Maß⸗ gabe der über die Führung derselben durch derartige Schiffe bestehenden Allerhöchsten Bestimmungen und befördern die Post nebst den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung. Letztere sind auch unentgeltlich zu verpflegen, und zwar Beamte wie Reisende I. Klasse und Unterbeamte wie Reisende II. Klasse. Jedem Postbegleiter ist eine besondere Kabine mit angemessener Ausstattung zur Benutzung zu überweisen.
Unter Post sind alle Briefbeutel, Zeitungssäcke, Werth⸗ sendungen und Postpackete zu verstehen, welche den Dampfern von der deutschen Reichs⸗Postverwaltung oder von den in Betracht kommenden ausländischen Postverwaltungen zur Be⸗
förderung übergeben werden, 88 Alle aus dem Postbeförderungsdienste herrührenden Ein⸗
nahmen bezieht das Reich. Werden die Dampfer von Postbeamten nicht begleitet, so
ist die Post Seitens des Schiffsführers am Anfangspunkte der Fahrt und an den Unterwegsorten gegen Quittung zu über⸗
nehmen und in einem eigens zu diesem Zweck hergerichteten,
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