1885 / 158 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jul 1885 18:00:01 GMT) scan diff

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Beförderung zu übergeben.

gegen Nässe, Feuersgefahr und sonstige Beschädigung ge⸗ schützten und gehörig gesicherten Raume während der Fahrt unter Verschluß aufzubewahren. Imgleichen hat der Schiffs⸗ führer in dem bezeichneten Falle die Verpflichtung, die über⸗ nommenen Postsachen an den betreffenden Unterwegsorten bezw. am Endpunkte der Fahrt an die zur Empfangnahme derselben berechtigten Personen abzuliefern.

Die Uebernahme und die Ablieferung der Postsachen hat unter Beachtung der in dieser Beziehung von der Reichs⸗ Postverwaltung ertheilten Vorschriften zu erfolgen. Findet eine Begleitung der Post durch Postbeamte statt, so ist den Beamten außer dem erwähnten Aufbewahrungsraum ein ge⸗ eigneter, den Anforderungen der Reichs⸗Postverwaltung ent⸗ sprechender heller Raum zur Bearbeitung der Post während der Fahrt postbureaumäßig einzurichten und zur Verfügung zu stellen; die Erleuchtung, Heizung und Reinigung dieses Raumes hat der Unternehmer auf seine Kosten bewirken zu lassen. Die Uebernahme und Ablieferung der Postsachen liegt in diesem Falle den Postbeamten ob. Zedoch ist der Unternehmer verpflichtet, auf Verlangen der Postbeamten die zum Transport der Postsäcke zwischen dem Büreauraum und dem Aufbewahrungsraum u. s. w. erforderliche Hülfe durch die Schiffsmannschaft zu gewähren.

Wenn der Postbeamte während der Fahrt aus irgend einem Grunde verhindert werden sollte, seinen Dienst weiter fortzusetzen, so hat der Unternehmer die volle Verantwortlich⸗ keit für die Postladung zu übernehmen und den Postdienst bis auf Weiteres nach Maßgabe der für derartige Fälle von der Reichs⸗Postverwaltung ertheilten besonderen Vorschriften besorgen zu lassen.

Auf jedem Schiff muß auf Kosten des Unternehmers ein verschließbarer Briefkasten angebracht werden. Sofern eine Begleitung der Dampfer durch Postbeamte nicht stattfindet, hat der Kapitän durch einen von ihm zu bestimmenden Schiffs⸗ offizier den Briefkasten rechtzeitig leeren und die darin vor⸗ gefundenen Sendungen nach Maßgabe der von der Reichs⸗ Postverwaltung gegebenen bezüglichen Bestimmungen behan⸗ deln zu lassen.

Die Einschiffung und Landung der Post hat in allen Häfen auf Gefahr und Kosten des Unternehmers zu erfolgen.

Die Landung der Post hat sofort nach dem Eintreffen der Dampfer in dem betreffenden Hafenorte, beziehungsweise auf der zugehörigen Rhede zu geschehen. In Suez und Alexandrien ist behufs Ueberführung der Post, sowie der Reisenden und deren Gepäcks zwischen Schiff und Land je ein kleinerer Dampfer Seitens des Unternehmers auf Verlangen zu stellen. Wenn der Dampfer durch Postbeamte begleitet wird, so ist der erste Beamte in jedem Hafen oder Platz, wo Posten ab⸗ zuliefern oder einzunehmen sind, sobald und so oft er es in dienstlichem Interesse für nothwendig hält, ans Land zu befördern und von dort an das Schiff zurück⸗ zubringen, entweder gleichzeitig mit der Post oder, wenn der Beamte dies für zweckmäßig halten sollte, ohne die Post, und zwar in einem angemessenen, seetüchtigen, mit gehöriger Mannschaft und Ausrüstung versehenen Boot.

Artikel 14.

Der Unternehmer darf mit den Dampfern keine anderen Briefe oder sonstigen postzwangspflichtigen Gegenstände beför⸗ dern lassen, als solche, welche ihm entweder von den Post⸗ behörden überwiesen, oder die mittelst des im vorhergehenden

Artikel erwähnten Briefkastens eingeliefert worden sind.

Der Unternehmer ist auch dafür verantwortlich, daß weder von den Kapitänen noch von der übrigen Schiffsmannschaft Briefe und sonstige postzwangspflichtige Gegenstände mitge⸗ nommen werden. Für jede Zuwiderhandlung hat der Unter⸗ nehmer den Betrag des hinterzogenen Portos und außerdem oach näherer Festsetzung der Reichs⸗Postverwaltung eine Strafe bis zu fünfzig Mark zu entrichten.

Dem Unternehmer bleibt es jedoch gestattet, mit seinen

Agenten und Beauftragten im Auslande mittelst der Schiffe

Briefsendungen auszutauschen, ohne dieselben der Post zur

Artikel 15.

Falls ein Dampfer unterwegs einen Unfall erleidet und us diesem Grunde die Reise unterbrechen muß, hat, wenn n Bord sich ein Postbeamter befindet, dieser in Benehmen

mit dem Kapitän, in allen anderen Fällen letzterer allein für die Weiterbeförderung der Postladung mit dem nächsten deut⸗

chen oder fremden, nach dem Bestimmungsort der Postsachen ahrenden oder mit Zwischen⸗ bezw. Ankunftsplätzen in Ver⸗ indung stehenden Dampfer zu sorgen. Da sich in dieser eziehung ein- für allemal bestimmte Vorschriften nicht er⸗

theilen lassen, so müssen der Postbeamte an Bord und der Kapitän bezw. letzterer allein, je nach

be G rallein Lage des einzelnen e die schnellste Weiterbeförderungsgelegenheit für die Post ahlen.

Die für diese Weiterbeförderung etwa entstehenden Kosten fallen stets dem Unternehmer zur Last.

Artikel 16. Der Unternehmer haftet dem Reich für den Schaden,

elcher durch Verlust, Beschädigung oder verzögerte Beförderung von Postsachen in der Zeit zwischen der Einladung und der Ausladung entsteht, in demselben Umfange, in welchem die Reichs⸗Postverwaltung durch Gesetze oder Ver⸗ träge den Absendern von Postsendungen gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet ist. Die die Haftverbind⸗ lichkeit beschränkenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs finden hierbei keine Anwendung. Insbesondere wird die Haftpflicht des Unternehmers für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere nicht dadurch bedingt, daß dem Kapitän bezw. Schiffsoffizier diese Beschaffenheit oder der Werth bei der Einladung angegeben worden ist. Immerhin wird die Post⸗ verwaltung nach Thunlichkeit dafür Sorge tragen, daß den Schiffsführern von dem Vorliegen bedeutender Werthsendungen bei Zeiten Mittheilung gemacht wird. Sofern sich ein mit der Beaufsichtigung der Postladung beauftragter Postbeamter an Bord befindet, soll der Unternehmer jedoch für Verlust oder Beschädigung von Postsachen nur dann haften, wenn der Schaden entstanden ist:

M1) durch Schiffs⸗ oder Seeunfall, ausgenommen allein die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder 2 urch Handlungen oder Unterlassungen des Unternehmers, seiner Leute oder der Schiffsbesatzung, oder

3) durch Handlungen der auf dem Schiffe befindlichen Reisenden.

Artikel 17.

Dem Unternehmer wird die Einnahme an Fracht⸗ und Ueberfahrtsgeldern überlassen. Die Festsetzung der Tarife er⸗ folgt im Einvernehmen mit dem Reichskanzler. Zu diesem Behuf sind die Entwürfe der bei der Eröffnung des Betriebs in

Kraft zu setzenden Tarife mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Reichskanzler einzureichen.

Spätere Abänderungen des Tarifs sind mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkte, zu welchem sie in Kraft treten sollen, dem Reichskanzler anzuzeigen, und gelten als geneh⸗ migt, sofern bis zu dem erwähnten Zeitpunkte eine ander⸗ weite Bestimmung des Reichskanzlers nicht erfolgt.

Hinsichtlich der Veröffentlichung der Tarife, sowie der dazu ergehenden Abänderungen hat der Unternehmer die etwa ergehenden Bestimmungen des Reichskanzlers zu befolgen.

Artikel 18.

Der Tarif für die Güterbeförderung von und nach Ham⸗ burg soll mit demjenigen von und nach Bremen völlig gleich gehalten werden. Demgemäß hat der „Norddeutsche Lloyd“ die Beförderung der von und nach Hamburg aufgegebenen Güter zwischen Hamburg und Bremerhaven auf dem Wasser⸗ wege kostenfrei zu bewirken, und für diese Beförderung alle erforderlichen Einrichtungen zu treffen, damit im Versandt der von und nach Hamburg zu überführenden Transporte keine Verzögerung oder Benachtheiligung gegenüber den in Bremen direkt aufgegebenen vorkomme.

Der „Norddeutsche Lloyd“ verpflichtet sich, an denjenigen Orten, welche der Reichskanzler bezeichnen wird, Agenturen zu errichten und zu unterhalten, welche als Sammelstellen für die zur Beförderung mit den Postdampferlinien aufgegebenen Waaren bestimmt sind. Diese Agenturen müssen ermächtigt sein, auf Verlangen des Absenders den Vertrag über den ganzen Transport von der Sammelstelle bis zu dem über⸗ seeischen Bestimmungsort der Frachtgüter abzuschließen. Hier⸗ bei sind die Tarife so zu gestalten, daß die Gesammtsracht, einschließlich der Eisenbahnfracht von der Sammelstelle zum Einschiffungshafen, sich bei der Beförderung über Bremen nicht höher stellt, als bei der Beförderung über den nach 1 anzulaufenden niederlͤndischen oder belgischen

afen.

Die in das Konnossement aufzunehmenden allgemeinen Bedingungen (Betriebsreglement) für die Güterbeförderung sind dem Reichskanzler zur Genehmigung vorzulegen.

Nitroglycerin und andere Gegenstände, deren Transport mit Gefahr verbunden ist, dürfen mit den Dampfern nicht befördert werden.

Artikel 19.

Die von dem „Norddeutschen Lloyd“ für den Betrieb der Postdampferlinien angestellten Personen, inschließlich der in ausländischen Plätzen bestellten Agenten sollen, soweit durch besondere Verhältnisse nicht Ausnahmen geboten sind, deutsche Reichsangehörige sein.

An solchen Orten des Auslandes, in denen der Unter⸗ nehmer Agenten unterhält, sollen letztere auf Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet sein, Postdienstgeschäfte nach Maß⸗ gabe der von der Reichs⸗Postverwaltung zu ertheilenden näheren Vorschriften wahrzunehmen. Die für solche Dienst⸗ verrichtungen unter Umständen zu gewährende Vergütung wird von der Reichs⸗Postverwaltung festgesetzt.

Schiffsführer und sonstige im Betrieb der Postdampfer⸗ linien Angestellte, welche einer erheblichen Verletzung oder Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten sich schuldig machen, sind aus dem Dienstbetriebe der Postdampferlinien zu entfernen, sofern der Reichskanzler auf Grund des Ergebnisses der anzustellenden Untersuchung dies verlangt. 8

Artikel 20. Unternehmer verpflichtet sich d a. die im Dienste des Reichs oder eines Bundesstaates reisenden Beamten, die Ablösungsmannschaften der Kaiserlichen Marine, ferner solche Angehörige der Kaiserlichen Marine, welche wegen Krankheit oder wegen Dienstvergehen oder strafbarer Handlungen nach Deutschland zurück⸗ gesandt werden, Waffen, Munition, Ausrüstungegegenstände und Proviant der Kaiserlichen Marine gegen um 20 Prozent unter den Tarif ermäßigte Sätze zu be⸗ fördern. Jedoch darf die Zahl der unter b erwähnten Mann⸗ schasften auf demselben Schiff ohne Zustimmung des Unter⸗ nehmers nicht über 65 (fünfundsechszig) hinausgehen.

Im Falle einer Mobilmachung der Marine steht es dem Reichskanzler frei, die auf den Linien verwendeten Dampfer gegen Erstattung des vollen Werthes anzukaufen oder gegen Vergütung sonst in Anspruch zu nehmen. Die Ermittelung des Werthes, bezw. die Feststellung der Vergütung erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen im §. 24 (bezw. §. 23) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873.

Ein Verkauf oder eine miethsweise Ueberlassung der Dampfer an eine fremde MNacht darf ohne Genehmigung des Reichskanzlers nicht stattfinden.

Artikel 21.

Der Unternehmer ist verpflichtet, Personen, welche ; Zweck der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einer d schen Behörde, oder deutscherseits einer fremden Behörde liefert werden sollen, unter nachfolgenden Bedingungen zu befördern.

Diese Personen, mögen sie von einem Polizeibeamten begleitet sein oder nicht, sind während der Fahrt der Regel nach in einer verschlossenen Kammer unterzubringen.

Dem Kapitän (oder, im Falle einer amtlichen Begleitung, dem begleitenden Beamten nach vorherigem Benehmen mit dem Kapitän) bleibt es überlassen, ein zeitweiliges Verweilen dieser Personen auf Deck unter Aufsicht zu gestatten.

Die Beförderung deractiger Personen nebst etwaigem Be⸗ gleiter ist auf Verlangen der zuständigen inländischen Be⸗ hörden oder im Auslande der Gesandten und Konsuln des Reichs zu übernehmen, und werden für dieselbe dem Unter⸗ nehmer die tarifmäßigen Sätze vergütet. Auf ein und der⸗ selben Fahrt sollen ohne Zustimmung des Unternehmers mehr als vier derartige Personen nicht befördert werden.

Außer den Gefangenen sind auf Requisition der genannten Behörden auch die Untersuchungsakten und beschlagnahmten Beweisstücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung gewährt wird.

Artikel 22.

Auf jedem Dampfer wird ein Beschwerdebuch ausgelegt, welches von einer durch den Reichskanzler zu beauftragenden Dienststelle mit Seitenzahlen zu versehen ist.

Bei Verabreichung neuer Beschwerdebücher werden die alten seitens der bezeichneten Dienststelle eingefordert und zurückgelegt, sobald alle in denselben befindlichen Beschwerden ihre Erledigung gefunden haben.

Das Beschwerdebuch wird von dem mit der Aufbewahrung desselben beauftragten Schiffsoffizier den Reisenden auf Ver⸗ langen verabfolgt. Die niedergeschriebenen Beschwerden sind

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von dem Kapitän sogleich gründlich zu untersuchen. nächst hat derselbe unter Einreichung der Beschwerde in be⸗ glaubigter Abschrift und der etwaigen Verhandlungen, an den Reichskanzler Bericht zu erstatten, damit der Sachverhalt ge⸗ und die Erledigung der Beschwerde veranlaßt werden ann.

In allen für die Reisenden der verschiedenen Klassen be⸗ stimmten gemeinsamen Räumen ist durch einen Anschlag er⸗ sichtlch zu machen, welcher Schiffsoffizier mit der Auf⸗ bewahrung des Beschwerdebuchs und der Verabfolgung desselben an die Reisenden beauftragt ist.

Artikel 23.

Der Reichskanzler behält sich vor, jederzeit in Kurs⸗ häfen oder unterwegs den Zustand des Dienstes durch einen Kommissar prüfen zu lassen. Letzterem ist auf sein Ver⸗ langen ungehinderter Zutritt zu allen Schiffsräumen zu ge⸗ -e.ö. und in allen geforderten Beziehungen Aufschluß zu er⸗

eilen.

Die Beförderung und Verpflegung des Kommissars auf den Schiffen erfolgt gegen Entrichtung des Ueberfahrtsgeldes (Artikel 20 Ziffer a); jedoch ist dem Kommissar stets eine be⸗ sondere Kabine zuzuweisen. 8 8 FM“

Artikel 24.

Die regelmäßigen Fahrten müssen spätestens innerhalb

12 Monaten nach Vollziehung dieses Vertrages beginnen. Geschieht solches nicht, so hat der Unternehmer für jeden Tag der Verspätung eine Strafe von 400 (vierhundert) Mark zu

zahlen. 8 Artikel 25.

Für die Erfüllung der in diesem Vertrage übernommenen Verbindlichkeiten empfängt der Unternehmer vom Tage der Eröffnung der regelmäßigen Fahrten ab aus der Reichskasse eine Vergütung von jährlich 4 400 000 (vier Millionen vierhunderttausend Mark), und zwar 4 000 000 für die im Artikel 1 unter A und B aufge⸗ führten Linien und 400 000 für die Mittelmeerlinie zahlbar in monatlichen Theilbeträgen am letzten Tage jedes Monats.

Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die ver⸗ tragsmäßig bedungenen Fahrten nicht zur Ausführung ge⸗ kommen sind. Die Kürzung erfolgt sei es, daß eine Fahrt ganz oder theilweise ausgefallen ist in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplan zu wenig zurückgelegte Seemeile bezüglich der im Artikel 1 unter X und B aufgeführten Linien der Betrag von 5,60 (fünf Mark 60 Pf.) und bezüglich der Mittelmeerlinie der Betrag von 6,34 (sechs Mark 34 Pf.) von den nächstfälligen Monatsraten zur Reichskasse einbehalten wird. Für die Be⸗ rechnung der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Festsetzungen der Seemeilenanzahl maßgebend.

Die von dem Unternehmer eintretendenfalls auf Grund der Artikel 5, 6, 11, 12, 14 und 24 zu zahlenden Geldstrafen, welche der Reichskanzler endgültig festsetzt, sowie die nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 zu erstattenden Be⸗ förderungskosten und Entschädigungen werden unbeschadet der Bestimmung im Artikel 27 von der zunächst fällig werdenden Subventionsrate einbehalten.

Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als der im Art. 1 benannten Häfen anordnet, so soll, wenn die dadurch entstehende Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin- und Rückreise zusammengenommen) gegenüber dem bei Beginn des Vertrages gültig gewesenen Fahrplan nicht mehr als 250 Seemeilen beträgt, eine Aenderung in der Höhe der Vergütung nicht eintreten. Ergiebt sich dagegen aus Kurs⸗ änderungen der bezeichneten Art eine Verlängerung oder Ver⸗ kürzung des Kurses (die Hin⸗ und Rückreise zusammengenommen) um mehr als 250 Seemeilen gegenüber dem bei Beginn des Vertrages gültig gewesenen Fahrplan, so wird für jede im Vergleich zu letzterem mehr oder weniger zurückzulegende Seemeile die Vergütung um den Betrag von 5,60 (bezw. 6,34) erhöht bezw. gekürzt. 1

Artikel 26.

Der Unternehmer hat über die Schiffe, welche auf den nach diesem Vertrage zu unterhaltenden Linien verwendet werden, gemäß den bisher bei ihm üblich gewesenen Prin⸗ zipien eine Separatrechnung zu fuͤhren. In dieser sind den Einnahmen folgende Ausgabebeträge gegenüberzustellen:

1) die laufenden Kosten für die Unterhaltung der Schiffe, 2) ein entsprechender Antheil an den Generalunkosten des Betriebes des Norddeutschen Lloyd,

3) 6 Proz. Assekuranzprämie von dem Buchwerth der Schiffe,

4) 5 Proz. Abschreibung vom Kapital der Schiffe und

20 Proz. Abschreibung von der Ausrüstung der Schiffe,

5) 5 Proz. Zinsen von dem Buchwerth der Schiffe, b 6) 5 Proz. für den Separat⸗Reservefonds der nach diesen Vertrage zu unterhaltenden Linien,

7) die Ausgaben für Mannschaftslöhne, Beköstigung Kohlen, Maschinenstores, Schiffsrequisite und Hafenunkosten ꝛc

Bei Berechnung der unter 4 und 6 angegebenen Prozent⸗ sätze ist der vom Unternehmer buchmäßig nachzuweisende Werth der Dampfer zur Zeit, zu welcher sie in die Fahrten eingestellt worden sind, und vei Ermittelung des Antheils an den Ge⸗ neralunkosten der jeweilige Gesammtbuchwerth dieser Dampfer

im Verhältniß zu dem der ganzen Flotte des Norddeutschen

Lloyd zu Grunde zu legen.

Ergiebt sich auf diese Weise nach der Separatrechnung

nach Ablauf der ersten fünf Vertragsjahre ein jährlicher Ueber⸗ schuß für den Unternehmer, so soll für die Folgezeit der Unternehmer auf Verlangen und nach Wahl des Reichskanzlers verpflichtet sein, bis zur Höhe der Hälste der betreffenden Summe entsprechende weitere Leistungen zur Durchführung der in diesem Vertrage verfolgten Zwecke zu übernehmen oder aber die Hälfte des erwähnten Ueberschusses an die Reichs⸗ kasse zu erstatten. Dem Reichskanzler steht es jederzeit frei, von den Ge⸗ schästsbüchern des Unternehmers Einsicht zu nehmen. Artikel 27.

BFB- Sicherstellung der Erfüllung der aus dem gegen⸗ wärtigen Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten bestellt der Unternehmer dem Reich eine Kaution von 500 000 (fünfhunderttausend Mark) durch Verpfändung von Schuld⸗ verschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates, welche nach dem Nennwerthe zu berechnen sind. Die Schuldver⸗ schreibungen sind nebst Talons und den über 4 Jahre hinaus⸗ Zinsscheinen bei der Reichs⸗Hauptkasse zu hinter⸗ egen.

Diese Kaution soll dem Reich dergestalt haften, daß der Reichskanzler berechtigt ist, wegen der Forderungen des Reichs aus dem gegenwärtigen Vertrage an Kapital und Zinsen,

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nöthigenfalls auch wegen der Strafen, sowie wegen der durch Ermittelung der Schäden entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten durch sofortige außergerichtliche, nach Maßgabe der Vorschriften im §. 11 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 zu bewirkenden Verwerthung der Kaution Befriedigung zu suchen, insofern der Unternehmer der schriftlichen Aufforderung des Reichskanzlers zur Zahlung nicht innerhalb eines von dem letzteren festzusetzenden Zeitraumes nachkommen sollte. Die Kaution ist von dem Unternehmer demnächst binnen Monats⸗ frist wieder auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen. Im Unterlassungsfalle ist der Reichskanzler berechtigt, die Ergän⸗ zung durch Einbehaltung des erforderlichen Betrages von der zunächst fällig werdenden Vergütung zu veranlassen.

Nach Ablauf des gegenwärtigen Vertrages wird die Kaution bezw. der nicht in Anspruch genommene Theil der⸗ selben dem Unternehmer zurückgegeben, sobald feststeht, daß derselbe aus diesem Vertrage nichts mehr zu vertreten hat.

Artikel 28.

Der Unternehmer darf ohne schriftliche Genehmigung des Reichskanzlers das Unternehmen weder an Andere überlassen, noch ganz oder theilweise in Afterpacht geben. Geschieht solches dennoch, so ist der Reichskanzler unbeschadet der von ihm etwa zu erhebenden Schadensersatzansprüche be⸗ rechtigt, sofort ohne jede Entschädigung des Unternehmers von dem Vertrage zurückzutreten.

Artikel 29.

Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auf fünfzehn hintereinander folgende Jahre vom Tage des Antritts der

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ersten Fahrt von Bremerhaven ab und soll als beendet gelten,

von Ost⸗Asien und Australien auszuführen sind, wieder in Bremerhaven eingelaufen ist.

Ueber die etwaige Fortsetzung des Vertrages über den Zeitraum von fünfzehn Jahren hinaus wird eintretendenfalls eine besondere Verständigung mit dem Unternehmer statt⸗

finden. Artikel 30.

Sofern sich der Unternehmer Vertragswidrigkeiten irgend einer der in den Art. 5 und 6 bezeichneten Arten auf einer Linie in einem Jahre bei mehr als der Hälfte der fahrplan⸗ mäßigen Fahrten hat zu Schulden kommen lassen, oder sobald auf einer Linie mehr als drei fahrplanmäßige Fahrten hintereinander ausgefallen sind und dieses Ausfallen nicht durch Krieg oder höhere Gewalt, oder einen ungeachtet der Anwendung gehöriger Sorgfalt unvermeidlich gewesenen Unfall verursacht ist, steht dem Reichskanzler das Recht zu, entweder den Betrieb mit den in die Linien eingestellten Schiffen für Rechnung und auf Gefahr des Unternehmers zu übernehmen oder aber ohne jede weitere Entschädigung des Unternehmers als für die ausgeführten Fahrten von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten.

Artikel 31.

Erachtet der Reichskanzler eine Aenderung in der Fahr⸗ 1 7. 8 84 G 8 4 82 0 4 geschwindigkeit oder in der Zahl der Fahrten der Dampfer für nothwendig, so ist der Unternehmer verpflichtet, die ent⸗ sprechenden Einrichtungen gegen angemessene Vergütung zu treffen. Kann in diesem, sowie in dem im Artikel 26 Absatz 3 vorgesehenen Falle eine Einigung zwischen den Kontrahenten über die Höhe der für die anderweit auszuführenden Leistungen

und achtzig.

tendenfalls in der Weise gebildet werden, daß jede Partei zwei Schiedsrichter bestellt und von sämmtlichen Schiedsrichtern ein Obmann gewählt wird. Können die Schiedsrichter sich über die Person des Obmanns nicht einigen, so wird der⸗ selbe von dem Präsidenten des hanseatischen Ober⸗Landes⸗ gerichts ernannt.

Artikel 32.

Der Reichskanzler kann sich in der Ausübung der ihm durch diesen Vertrag eingeräumten Befugnisse durch Beamte oder Behörden des Reichs ganz oder theilweise vertreten lassen. Die betreffenden Beamten bezw. Behörden werden von dem Reichskanzler eintretendenfalls dem Unternehmer schriftlich be⸗ zeichnet werden.

Artikel 33.

Streitigkeiten, welche aus dem gegenwärtigen Vertrage entspringen, sind von den vertragschließenden Theilen einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten, welches in der im Artikel 31 angegebenen Weise zu bilden ist.

Artikel 34.

Den gesetzlichen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen des Vertrages trägt der Unternehmer.

Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleich⸗ lautend ausgefertigt und von beiden Theilen unterschrieben und untersiegelt worden.ß

So geschehen

Berlin, den dritten Juli Eintausend Achthundert Fünf

Bremen, den vierten Juli Eintausend Achthundert Fünf und achtzig.

Norddeutscher Lloyd.

von Bismarck. doer H. H. Meier,

(X. S.)

sovald der letzte fahrplanmäßige Dampfer des fünfzehnten Jahres, in welchem ebenfalls je 13 Doppelreisen nach und

zu zahlende Vergütung nicht erzielt werden, so soll ein Schiedsgericht endgültig entscheiden. Letzteres soll eintre⸗

soll hierüber

Vorsitzer des Verwaltungsraths. 11“

register nimmt an: des Beutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ die Königliche Expedition

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

.Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dvergl.

[ĩ18028] Aufgebot.

Zum Zwecke der Besitztitelberichtigurg sind fol⸗ gende Aufgebote beantragt: 1

a. von dem Fabiikarbeiter Heinrich Breitenbach unterm Haia bei Siegen bezüglich des in der Ge⸗ meinde Caan belegenen und im Grundbuch derselben Gemeinde Band III. Blatt 40 auf den Namen der Geschwister Elisabeth und Maria Catharina Hain letztere verehelicht gewesene Schuhmacher Jacob Schneider zu Siegen berichtigten Grundstücks Flur C. Nr. 374/1, in der Hitschelsbach, Wiese, 22 a 16 qm;

b. von dem Kausmann Friedrich Wienand zu Siegen, wegen der in der Steuergemeinde Siegen belegenen Immobilien:

Fl. A. Nr. 781, Hundgasse, 10 qm,

A. 2196/780, oberste Metzgerstraße, 25 qm, A. 780,2, Hundgasse, 9 qm,

welche im Grundbuche derselben Gemeinde Band XIV. Blatt 75 für den Schuhmacher Jacob Mon⸗ tanus in Siegen berichtigt sind; 1““

ec. von dem Vorsteher Johann Heinrich Siebel zu Stendenbach, bezüglich des ein Viertel Pfennig Nr. 97 ¼ Bockenbacher Hauberg, welcher im Grund⸗ buche von Eichen für den Wilhelm Winke und dessen Kinder: Anna Margaretha, Johann Heinrich und Maria Elisabeth eingetragen steht;

d. von dem Landwirth Anton Gattwinkel zu Eichen, bezüglich der Parzelle Flur I. Nr. 125, in den Weiden, Wiese,“ 3 a 63 qm der Gemeinde Bockenbach, welche im Grundbuch derselben Gemeinde Band I. Blatt 6 für die Geschwister: Anna Mar⸗ garetha, Wilbelm, Maria Catharina, Jost Friedrich, Eberhard, Philippine und Maria Elisabeth Jung zu Eichen berichtigt ist;

e. von dem Landwirth Heinrich Jacob Aurand von Bockenbach wegen Flur I. Nr. 316, Wiese, in der Ickenbach, 3 a 52 qm, Flur I. Nr. 341, Holzung daselbst, 38 qm und 342, Wiese, daselbst, 2 a 92 qm; ferner von dem Landwirth Hermann Ohrendorf da⸗ selbst, wegen Flur I. Nr. 391/1, an der Hohleiche, Ackerland, 18 a 33 qm und

von der Wittwe Heinrich Flender, Caroline, geb. Löw daselbst, wegen Flur I. Nr. 535/82, an der Eichardt, Ackerland 20 à 19 qm, sowie drei Pfennig Bockenbacher Hauberg Nr. 333, 334 und 582 des Complexes B. von Eichen und A. von Bockenbach; sämmtlich in der Steuergemeinde Bockenbach belegen und welche Parzellen bezw. Haubergsantheile Band II. Blatt 1 und resp. 24 des Grundbuchs derselben Gemeinde für den Hermann Löw zu Bockenbach be⸗ richtigt sind;

f. von dem Georg Becker von Freudenberg, hin⸗ sichtlich der Parzelle Flur D. Nr. 1921/1461, Weid⸗ mannsgarten, Garten, 82 qm der Steuergemeinde Pr. berichtigt im Grundbuch derselben Gemeinde Band VIII. Blatt 32 für die Amalie Mott daselbst;

g. von dem Carl Kölsch zu Rudersdorf, bezüglich der acht Pfennige vom Haubergscompler A der Ge⸗ meinde Rudersdorf Nr. 3504 bis 3507 und 3520 bis 3523 iakl, welche im Grundbuch derselben Ge⸗ meinde Vol. I. Blatt 1 für den Forttverwalter Jo⸗ hann Heinrich Wintersbach zu Freudenberg ein⸗ getragen stehen.

Alle unbekannten Berechtigten werden hierdurch aufgefordert, spätestens in dem Aufgebotstermine am 17. September 1885, Vormittags 10 Uhr, an der Gerichtsstelle Zimmer Nr. 10 ihre Ansprüche auf die erwähnten Realitäten bei Ver⸗ meidung der Ausschließung anzumelden

Siegen, den 20. Mai 1885.

Königliches Amtsgericht

[17978. I. Die Urkunden über folgende Posten: 1) a. 6000 ℳ, b. 355 ℳ, eingetragen im Grund⸗

buche von Elbing III. Nr. 121 Abth. III. Nr. 1 883

—2) 188 Thlr., eingetragen im Grundbuche von

Succase B. XXXIX., 15, Abth. III. Nr. 2, 3)

*& u. s. w. von öffentlichen Papieren.

4) 5000 Thlr., eingetragen Wecklitz Nr. 3 Abth. III. Nr. 1, sind für kraftlos erklärt.

II. Hinsichtlich folgender Posten: 1) eines anti⸗ chretischen Pfandrechts für 100 Thlr., eingetragen im Grundbuche von Kaemmersdorf Litt. B. LVI. 4, vX“ 82 Thlr. 19 Sgr., eingetragen im Grundbuche von Behrendshagen Nr. 18 Abth. III. Nr. 1 bez. Nr. 2. sind die eingetragenen Gläubiger und ihre Rechts⸗ nachfolger mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen

Elbing, den 24. Juni 1885. C“

Königliches Amtsgericht. 8

Im Namen des Königs! Verkündet am 2. Juli 1885 Jurek, Gerichtsschreiber. In der Aufgebotssache I. P. 3/85 hat das König⸗ liche Amtsgericht zu Jarotschin durch den Amts⸗

richter Pieper für Recht erkannt:

die Franzisca Gluch bezw. deren Rechtsnachfolger werden mit ihren Ansprüchen und Rechten auf die für erstere auf dem Grundstück Nr. 40 Luszezanow Abth. III. Nr. 1 eingetragene Post von 13 Thlr. 3 Sgr. 10 Pf. ausgeschlossen;

die Kosten des Verfahrens werden dem Wirth Valentin Jelak zu Luszezanow auferlegt.

Pieper.

¹ A Bekanntmachung. Verkündet am 30. Juni 1885. 8 Nitsch, Justizanwärter, als Gerichtsschreiber. Ausschlußurtheil. In Sachen, betreffend das von dem Brennerei⸗ besitzer Heinrich Schlieker zu Hannover beantragte Aufgebot hat Königliches Amtsgericht Abth. IV b. zu Hannover, vertreten durch Amtsgerichtsrath Jord in, folgendes Ausschlußurtheil beschlossen: ꝛc. ꝛc. ꝛc. werden die Rechtsnachfolger der verstorbenen einge⸗ tragenen Gläubigerin Charlotte Tubbe zu Döhren mit ihren Ansprüchen auf die im Grundbuch der Altstadt Hannover Band X. Blatt 988 Abth. III. Nr. 5 eingetragene Post von 2500 Thlr. Cour. ex obligat. de 1. Mai 1857 ausgeschlossen. Jordan.

[17977]

Im Namen des Königs!

In der Aufgebotssache, betreffend die auf dem Grundstück Nr. 45 Mollwitz eingetragene Hypo⸗ thekenforderung von 250 Thlr. nebst Zinsen und das über diese Post gebildete Hypothekeninstrument, hat das Königliche Amtsgericht zu Brieg durch den Amtsgerichts⸗Rath Neukirchner am 30. Juni 1885 für Recht erkannt: 1

1) Die etwaigen Berechtigten der Hypothekenpost von 250 Thlr. nebst Zinsen, eingetragen für den Gärtner Jobonn Georg Schauder zu Mollwitz Abth III Nr. 2 des dem Gärtnerstellenbesitzer Wilhelm Pierschke zu Mollwitz gehörigen Grund⸗ stücks Nr. 45 Mollwitz aus den Kaufverträgen vom 4. Oktober und 5. Dezember 1840 werden mit ihren Ansprüchen auf diese Post ausgeschlossen.

2) Das über vorstehende Post gebildete Hypo⸗ thekeninstrument wird für kraftlos erklärt.

3) Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Gärtnerstellenbesitzer Wilhelm Pierschke zu Mollwitz

auferleg Von Rechts Wegen.

[17979]

17980

. Urtheil vom 4. Juli cr. ist die Hypotheken⸗ urkunde über 300 Thlr. = 900 Elternerbtheil, eingetragen aus der Schuldurkunde vom 21. Ja⸗ nuar 1853 am 1. März 1853 für den Woiciech Soszynski zu Podgorzyn in Abth. III. Nr. 10 des dem Wirth Michael Bauza gehörigen Grundstücks Podgorzyn Nr. 14, gebildet aus dem Hypotheken⸗ scheine vom 7. Mai 1853 und der Schuldurkunde vom 21. Januar 1853, für kraftlos erklärt worden.

Oeffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

In der Börsen- beilage. *

im Grundbuche von 17981]

7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen.

Inserate nehmen an: „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Danbe & Co., Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

die Annoncen⸗Expeditionen des E. Schlotte,

Announcen⸗Bureaux.

9. Familien-Nachrichten.

Durch Ausschlußurtheil des unterzeichneten Ge⸗ richts, vom 6. d. Mts., ist das Hypotheken⸗In⸗ strument über die im Grundbuch Nauen Band 45 Seite 649 in Abtheilung III. Nr. 4 für den Bäcker⸗ meister Andreas Friedrich Naetebus eingetragenen 100 Thaler für kraftlos erklärt.

Nauen, den 6. Juli 1885. -16

Königliches Amtsgericht.

neiders Adam Zimmer zu Simmern die einen Betrag von 300 lautende Rheinische Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligation r. 27375 nebst Talon für kraftlos erklä Köln, den 3. Juli 1885. Königliches Amtsgericht XI. Beglaubigt: (L. S) Kump, Kanzleirath, Erster Gerichtsschreiber.

[17982]

Durch Urtheil vom heutigen Tage sind für kraft⸗ los erklärt worden:

1) Das auf die Dienstmagd Sophie Müller zu Köln über einen Gesammtbetrag von 867 23 ausgestellte Sparkassenbuch der städtischen Sparkasse zu Köln (Litt. B. 10 Fol 431 des Hauptbuchs).

2) Das auf den Commis Peter Stupp zu Köln über einen Gesammtbetrag von 610 ausgestellte Sparkassenbuch Nr. 12 209 der Spar⸗ und Dar⸗ lehnskasse des Landkreises Köln.

Köln, den 3. Juli 1885.

Königliches Amtsgericht. Beglaubigt:

(L. S.) Kump, Kanzleirath. Erster Gerichtsschreiber. [17976] Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtheil vom 13. Mai 1885 ist der Reichsbank⸗Antheilschein Nr. 38861, laut dessen dieser Reichsbank⸗Antheil für den Bureau⸗Assistenten Carl Zeitler in Straßburg i. E. in die Stamm⸗ bücher der Reichsbank eingetragen ist, für kraftlos erklärt.

Berlin, den 13. Mai 1885.

Königliches Amtsgericht I, Abtheilung 49.

Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Justizraths Gerlach zu Samter als Bevollmächtigten des Eigenthümers Josef Liszynski zu Sendzinko erkennt das Königliche Amtsgericht zu Samter:

Das für die Pauline, geborene Pelz, verehelichte Zanny (jetzt verehelichte Freitag), über die auf dem dem Eigenthümer Josef Liszynski zu Sendzinko ge⸗ hörigen Grundstück Sendzinko Nr. 31 auf Grund der Schuldurkunde d. d. Sendzinko, den 20. März 1860, in Abtheilung III. Nr. 1 und bezw. Abthei⸗ lung II. Nr. 6 eingetragene Post von 350 Thalern und bezw. der Verpflichtung des Eigenthümers der vorstehenden Post gegenüber die Feuerversicherungs⸗ summe der Gebäude in Höhe von 485 Thalern nicht herabzusetzen gebildete Hypothekendokument wird für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Extra⸗ henten zur Last gelegt.

Samter, den 5. Juli 1885.

Königliches Amtsgericht.

[17984]

117975]2 Todeserklärung.

Im Wege des Aufgebotsverfahrens sind auf An⸗

ktrag durch am 24. Juni 1885 vertündete Ausschluß⸗

urtheile

1) der Hufschmied Carl Hermann Gentsch von hier,

2) der Mechaniker August Arno Reinhold Kersten von Dobitschen, 1

3) der Apotheker Ernst Gustav Adolph Kersten von Dobitschen, der Cigarrenmacher Carl Heinrich Müller

204 Thlr. 22 Sgr. 5 Pf., eingetragen im Grund⸗ buche von Damerau B. XLVI. 3, Abth. III. Nr. 1,

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Schubin, den 4. Juli 1885. Königliches Amtsgericht

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W“ der Gärtner Franz Meyner

von hier.

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Dienstknecht Hermann Fiedler von arkenberg und der Hufschmied Gottfried Müller von Ehren⸗ hain

für verschollen und todt erklärt und die bis zur

Verkündung der Ausschlußurtheile nicht erschienenen

Interessenten ihrer etwaigen Erbrechte oder ihrer sonstigen etwaigen Ansprüche an den Rücklaß der genannten Personen für verlustig erachtet worden. Altenburg, am 25. Juni 1885. Herzogl. Sächs. Amtsgericht, Abtb. IIa. Facobds, i. B.

[18000] Oeffentliche Zustellung. Die Schuhmacherfrau Anna Kornalewski, geb. Fallaschek, zu Allenstein, vertreten durch den Justiz⸗ rath Siehr, klagt gegen ihren Ehemann, den Schuh⸗ macher Stanislaus Kornalewski, früher zu Allen⸗ stein, jetzt unrekannten Aufenthaltes, wegen böslicher Verlassung auf Ehescheidung, mit dem Antrage: die zwischen Parteien bestehende Ehe zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu er⸗ klären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreites vor die III. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Allenstein auf den 21. November 1885, Vormittags 12 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird rieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Wronka, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts

[17999] Oeffentliche Zustellung Die verehelichte Tischler Anna Dorothea Schulz, geb. Strackow, hier, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Bürkner zu Rixdorf, klagt gegen ihren Ehe⸗ mann, den Tischler Wilhelm Schulz, zuletzt in Rix⸗ dorf wohnhaft gewesen, dessen zeitiger Aufenthalt unbekannt, wegen böslichen Verlassens mit dem An⸗ trage: das zwischen den Parteien bestehende Band der Ehe zu treanen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklag⸗ ten zur mündlichen Verbandlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des Königlichen Land⸗ gerichts II. zu Berlin, Hallesches Ufer 29/31, 1 Tr, Zimmer 33, auf den 7. Dezember 1885, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. 1 Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Gräben, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts II., Civilkammer I. -

[17994] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Broncewaarenfabrikant Dräger, Caroline geb. Sturm zu Berlin, Fürstenstraße Nr. 1, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Calm zu Berlin, Leipzigerstraße 37, klagt gegen den Kunst⸗ gießer und Former Gustav Adolf Otto Salbach, unbekannten Aufenthalts, wegen Interventions⸗An sprüchen mit dem Antrage, den Beklagten zu ver urtheilen in die Auszahlung der 146,92 aus de in Sachen Dräger Dräger wegen Alimentatio 0. 41. 84. C. K. 13 vom Gerichtsvollzieher Kuhnow hinterlegten Auktionserlöse von 613 71 ₰4 an Klägerin zu willigen und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung de Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht I., Berlin, Abtheilung 43, Jüdenstraße 59, III Tr. Zimmer 98, zu dem vor dem Herrn Amtsrichte Germershausen auf 1

den 20. August 1885, Vorm. 10 Uhr, anberaumten Termine.

Zum Zwecke der öffentlichn Zustellung wird diese Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 3. Juli 1885.

Neuendorff.

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgeri

Abtheilung 43