1885 / 274 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1885 18:00:01 GMT) scan diff

v. Brenken, Major von der 4. Gend. Brig als Oberst⸗Lt. mit Steht nach underweiter reichsgesetzlicher Vorschrift den Hinter⸗ EEEöö IG6“ e . 2 dant.— E. böh⸗nr Se., —” , 9 diesen Bön 8*½ Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (Reichs⸗Gesetz cher an bg. 192 .— gesetzes, bezw. aus den für die Berechnung des Diensteinkommens der das Verhältniß des Verletzten und seiner Hinterbliebenen zu Dritten. Brümmer, Sec. Lt. von der Res. des 2 Garde⸗Regts. z. F be. nach dem Unfall geschlossen worden d.” XLb 2b—* 1„, I.⸗2 der Unfall⸗ imd .. und die Kommunalverbände wegen der von diesen beschäftigten müilitäwversonen gelienden Beschu 8, .. Hherch, dien FFilversicheean gges b““ Arp 8* K . 8 5 2 2 2 2„ vcbes⸗ 1 1) . om 28. i 2 S 2 ü- 8 . . §. 2. 1 ersi n esetze B ebs 7 A (Reichs⸗Gesetzbl. S. 159 Arbciter nach wie vor als Mitglieder behalten. Aber auch die bisher Der §. 2 regelt die Renten der Hinterbliebenen im Allgemeinen in deren Dienst der Unfall eehelen ist, Wesentlichen

hufs Uebertritts zur Marine (Res. des See⸗Bats.), ausgeschieden f f f 8 1 3 Bats.), den. . erstrecken sich auf Personen des Soldatenstandes ; S Hauptm. vom 2. C L R g 5. 3Z. E“ 46 1 5 BIAA enstandes gar nicht, und auf 1 fallversi Ee —— 8 8 Allgem ist, de I“ vtm. en 2 ;q22 8— Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfall des Dienst⸗ die in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigten Rei lr unter I; Unfällversicherung fälfnden Beamten selbst werden durch nach Analogie der Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes, jedoch Beamte von vorübergehenden Ansprüchen des Verlaheen und seiner Regt., v Bethe Pr Lt. von der Res des Gard Kürassi 8 einkommens, der Bezug der Wittwen⸗ und Waisenrente mit dem Ab⸗ Staats⸗ und Kommunalbeamten nur dann, wenn dieselb 8 F 18 ab 129* 1 vnetri hect. vEn E uewahm⸗ Lö9— K.; Hrnterblirbcnen e ersonen dagegen einschließlich anderen en. . 88 Rilbreifter 8n Res. Rehes 24 lauf des Gnadenquartals oder Gnadenmonats, oder wo solche nicht ohne festes Gehalt und ohne Pensionsberechtigung beschäftin Gewähr haben, r ihnen nach ihrer demnächstigen Anstellung 20. April 1881 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 85) vorgesehenen Unter⸗ und Ober⸗ bei dem Unfall konkurrirender etriebsverwaltungen des Reichs, in Kuckein, Premier⸗Lieutenant von der Landw. Inf des Res gewährt werden, mit dem auf den Todestag folgenden Tage. sind und entweder ein Jahreseinkommen von böchstenn mit Gebalt Pheil pensionsberechtigung eine ausreichende Unfall, grenzen er Wittwenrenten und mit der aus §. 18 a. a. O. entnom⸗ deren Dienst der Verletzte nicht gestanden hat, bleiben nach dem, dem PHats er 3, mit der Landw 2, ed 7. . Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer 2000 beziehen oder bei höherem Jahreseinkommen fürsorge zu 122₰ sie bisher mit diesem Zeit⸗ menen Abänderung, daß die Waisenrenten nicht, wie nach dem Unfall⸗ §. 98 des Unfallversicherungsgesetzes entsprechenden 8 des Ent⸗ u 1„3 ü —-ege. . 8 ell, Verpflichtung einer Krankenkasse an, so wird bis zum Ablauf der besondere statutarische Bestimmung einer Berufsgenossenschaft 88 punkt aus er 2 versicherung ausscheiden mußten, und versicherungsgesetz, bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahre, son⸗ wurfs nach Maßgabe der bisherigen gesetzlichen Bestim⸗ Unif., Rühl Pr Lt. von der 8 Fnf des Res. Landw Sen dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls die Pension um den durch Ausführungsvorschriften der zuständigen Behörden des Rein. weil der Beechmaf er das Diensteinkommen mehr dern bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre zu gewähren sind, mungen regreßpflichtig; jedoch tritt die entschädigende Verwaltung in Un 1E6 5. - n der Kn b n en 8 2 Betrag der von der Krankenkasse geleisteten Krankenunterstützung ge⸗ oder eines Bundesstaats der Versicherungspflicht unterworfen werd 8 als P. llas Herer * Grunde gelegt wird als sofern nicht vorher die Verheirathung des Berechtigten erfolgt. Die die Forderung des Verletzten und seiner Hinterbliebenen soweit diese auf Ref. des Inf. Regts. Nr. 14, Wieck, Pr. Lt von der Landw Iefe kürzt. Vom Beginn der vierzehnten Woche ab geht die Pension b Allen übrigen in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigtan der Berechnung 5 * Ue kann auch diesen Beamten, Waisenrenten waren in dem durch das Unfallversicherungsgesetz vorge⸗ Grund des vorliegenden Entmwurss Entschädigurg erhalten, kraft des 2. Bats. Landw. Regts. Nr 14 mit der Landw. A we.vinif. zum Betrage der etwa geleisteten weiteren Unterstützung auf die Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbeamten sowie den in solchen Ve chenso wie den mit Gehalt Un Penstons erechtigung angestellten Be⸗ sehenen Verhältniß, aber nicht, wie dort nach dem Diensteinkommen Gesetzes ein. Diese Grundsätze sollen sowohl bezüglich solcher Dritter, Diehl, Sec. Lt von 88 Landw. Inf. des 2. Bats. La dw. R. egts. Krankenkasse über. Als Werth der freien ärztlichen Behandlung, der trieben beschäftigten Personen des Soldatenstandes steht, wenn 1 4 amten, der Beirag der vollen Hension gleich nach dem Fortfall des des⸗ Verstorbenen, sondern ach der an denise, renen gebundenen welche sür Vorsaß und Verschulden bhaftfn⸗ als auch bezüͤglich der Fr 12. seeren ö— 8 8 8. L““ 8 4. Arznei und der Heilmittel (§. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenversiche⸗ von den unzureichenden Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes 8 Diensteinkommens gewährt werden, während sie auf Grund des Unfall⸗ Wittwenrente zu bemessen, damit nicht die Waisen hoch besoldeter Betriebsunternehmer von Eisenbahnen gelten, welche nach §. 1 des Bats Landw Regts Nr. 60, Steinlein Pr. Lt 1u nosgesehee) gilt die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des von sonstigen civilrechtlichen Schadensersatzforderungen 1 absieht ez ur Unfall e nach gäblanf der ersten veeig aöuö“ 111134“4“ ücers 22 sder Ei * Eerce Heschat. Ch al anh 8 veeaebr ein, Pr. U. . rankengeldes ein rechtlicher Anspruch auf Fürs I nieht, vier Wochen n. e all beziehen würden. alten. alle bei dem Betriebe der Eisenbahn sich ereignenden Unfälle auch bav. des d 92 Reats 35 s Eo 1 ’. nmrechtlicher nspruch auf Fürsorge für den 2 ¹ . . 4 n. b 8 8 2 8 alle be⸗ Betrie b se hn sich ereignenden Unfalle au Ka .* Res. Landw. Regts⸗ (1. Berlin) Nr. 35, mit der Land⸗ §. 4 ZBacens Dienstunfähigkeit, welche sie durch einen im Dienst der Dieser Ausdehnung. der dienstpragmatischen Regelung steht aber Der durch §. 6 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes den ohne den Nachweis eigenen Verschuldens haftbar sind. Bei ge ich A S der Res. Ein Anspruch auf Pension, Wittwen⸗ und Waisenrente 882 triebsunfall sich zuziehen, nur nach Maßgabe Uidiet, songansprüd. 8 anderefsete sfcweh 8 sich umm den Erlaß eines Reichsgesetzes handelt, Wittwen für den Fall der Wiederverheirathung gewährte Anspruch den Bestimmungen des Arkikels 8 des Post⸗Eisenbahngesetzes DEEZI1““ L 116* bisherigen 5 2 8 2 1 88. lso insoweit z als ihne n 8* 9 pruche, auch eine Einschränkung gegenn er. b auf eine Kapitalabfindung ist in dem gegenwärtigen Gesetzentwurf vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗Gesetzbl S. 318 durch Unif., Kießlich, Pr. Lt. von der Landw Inf. des Res. Landw und 2) besteht nicht, wenn der Verletzte den Unfall (§. 1) vorsätzlich also insoweit zu, als ihnen durch dienstpragmatische Gesetze oder durh Das Reichsgesetz s ürmili 2 : 9 8. -e.h Weans. . 5 vensw ö1ö131 Reiches⸗Sdecheir. S. 5 ), dur Unif., Kieß 8 2 Landw. Res. 8 Verlet 8. orjatzlie a v4 t 1 Geletze 050 as Reichsgesetz kann sich nämlich, abgesehen von den dem aktiven nicht aufgenommen. Denn in denjenigen Fällen, in welchen Beamte welche das Verhältniß zwischen der Reichs⸗Postverwaltung und de Regts. Nr. 35, mit der Landw Armee-Unif., Eggemann, Sec. Lt oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen dessen auf Dienst⸗ besondere Dienstverträge das Recht auf den Bezug einer Pension bei⸗ der Mari hörigen P rso f Reichs 1 b bs ügen; Üünf ; 882,. 11“ tung und den Nr. nit der L * , Eg L 3 ʒ 8 egesuhrt h u beslen elegt worden ist. Das-Gleiche gilt vo A. ön bei⸗ Heere und der Marine angehörigen Personen, nur auf Reichs⸗ aus anderen Ursachen, als in Folge eines im Dienst erlittenen Unfalls, Eisenbahnen aus Anlaß von Unfällen, welche den Postbeamten bei von der Landw. Inf. desselb. Landw Regts., mit der Landw Armee⸗ entlassung oder auf Verlust des Titels und Pensionsanspruchs gegen geleg den ist. D. Gleiche gilt von den Hinterbliebenen solch bezieh dährend Uebri ig 8 8 88. 5. Wi SSeee re uhe r. 858 vr ; 1 .Inf. 1- 8 mit der Landw. 1“ eels und PenstonzamlPereeg 6 So es Betriebsunfalls E“ 2 zer beamte beziehen, während im Ue⸗ rigen die Regelung der Fürsorge ums Leben gekommen sind, haben deren Wittwen zur Zeit einen dem Betriebe einer Eisenbahn zustoßen, eine besondere Regelung er⸗ Unif., Arnold, Sec. Lt. von der Landw. Inf des 1. Bats. Landw ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in in Folge eines Betriebsunfälls gestorbenen Personen. Aber auch die för di ts d K 1 f s *— 8 . 4* ; 8 8 5 - Re 9 . „Sec. Lt. L .Inf. .Bats. zw. ¹ , jen deller 2 51* snig - .A ; ; cch die⸗ für die Staats⸗ und Kommunalbeamten den Landesgesetzgebungen solchen Anspruch nicht, und es fehlt an einem ausreichenden Grunde fahren hat, muß es innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes 5 36 Lu 0 „DPr 8t p 2 999 einem öffentlichen Dienstzw be 1 st. jenigen unter diesen Personen, welche hiernach Ansp . 7 55 SCo 8 11] -9 bEE1“ - 2 eae eee E Z1“ gsͤbe s diese Besetzes Regts. Nr. 66, Luedicke, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 2. Bats. ff stzweig aberkannt worden ist auf Fürsorge versehen sind, stehen rücksichtli ch mit einem Anspruche bezw. der statutarischen Festsetzung der Kommunalverbände zu in dieser Beziehung Verschiedenheiten unter den Beamtenwittwen ein⸗ auch für die Zukunft bewenden. Die Fassung des §. 3. des Ent⸗ Landw. Regts. Nr. 27, Frenkel, Sec. Lt. von der Landw. Inf. §. 5. den unter das Unf find, stehen ru sichtlich der ketzteren nur dann überlassen sein wird. Wollte man auch von den Bedenken treten zu lassen wurfs ist dazu bestimmt, etwaigen Zweifeln über die Haftpflicht de desselben Bats, Stürenburg, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des Ansprüche auf Grund dieses Gesetzev jind, soweit dercn Fest⸗ a Inan⸗ bos Unfallversicherungsgesetz fallenden Personen gleich, wenn absehen welche hinsichtlich der Kompetenz der Reichszesetz⸗ Zu §. 3. Eisenbahnen, welche sich bei ge e E 8 § 88 1. Bats. Landw. Regts. Nr 67, mit der Landw. Armee⸗Uniform, stellung nicht von Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung des Aus⸗ leichen’¹ 8 Gesetz oder Vertraß zustehenden Bezüge unter mindestens gebung etwa mit der Begründung erhoben werden können, daß Der §. 3 regelt den Anfangstermin für den Bezug der Pensionen a. Unfallversicherungsgesetzes etwa eee koͤnnten e-X 8 Gr aupe n stein, Sec. L. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 31, schlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls wöhrt werder wiefelben ge⸗ das Reich zum Einschreiten auf dem Gebiete der Dienstpragmatik und Renten. Wie bereits in den allgemeinen Erörterungen erwähnt Nur in einer Beziehung bedürfen die vorstehend entwickelten dhe Prgt’ 9d, nh t; Pr. - 6 SIö 1.2 8 . dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzu⸗ gesehenen Renten erreichen Dies sst EE1“ PS. 889 der einzelnen ““ g zuständig sei, so ist für jene Be⸗ worden ist, soll die Pension in ihrer vollen Hoͤhe von demjenigen V Grundsätze einer Modifikation. Es ist nicht rathsam einem Reichs⸗ b 1g 8 c. Lt. v. d. Landw. Inf. dess. Bats e. ichen s ischen Vensi Regel. Die schränkung doch die Erwägung estimmend, daß bereits jetzt in ein⸗ Zeitpunkt ab gewährt werden, mit welchem das Diensteinkommen in beamten dwelcher auf Grund des vorlie enden Entwurfs entschädig Lt. v 9 ö1“ 8 dieser Frist ist der2 gesetzlichen oder statutarischen Pensionen, Wittwen⸗ und Wais . SIg Ser. 8. .n Zeitpunkt ab gewäher wertzenzes en i b-er . es n beamten, welcher auf Grund des vorliegenden Entwaurg, entschädig Flesmann,, S. E1 2. Bats. Landw. 18 br Si Frift ist der Anmeldung nur dann Folge zu welche im Fichäituft⸗ eh. en Möhrzabl 1 eeengene. zelnen Bundesstaaten für die bezeichneten Beamtenkategorien eine zum Wegfall kommt. Hierbei ist indessen in Betracht zu ziehen, daß wird, sowie den Hinterbliebenen desselben gegen das Reich weiter⸗ Landw Regts. Nr 7, mit seiner bisher Uniform gr. 52 E. Dag Anfalls 1““ . daß * Folgen des und der Kommunalverwaltungen gewährt werden erreichen 8 banten Theil, G““ sc innegehaltene Maß sogar Beamn⸗, geebn de e c e. h Gehalt gehende Ansprüchenaran Heyftichto ege⸗ für den Falt un⸗ pp Iauts . ) 4 . 8 3 5 5) g B . 5 2 5 ¹ 88* L 83 ) e r 9 8 5 3 g 9 9 z omns 8 4 4 2 8- eSpe Hg 95 r F goe poBg 9 f b 1 Motriobo gj 8 Pozj HPsoejs. 8 4 von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr 12. e- Uncetr Werhe oinseruchs durch oder Has der Seegggte im Allgemeinen nicht die im Unfallversicherungsgesetz hinausgehende Fürsangehlt sich; . gen von FEkhn getrofften und mit weniger als 2000 1“ beschäftigt sind, auf gestehen, daß der Unfall bei dem Betriebe einer Reichseisenbahn. in mann, Sec. Lt von der Landn In d 3 1. B. 815 cf liegende Verhältniss 1rc, außerhalb seines illens Beträge. 1 3 ¹ henen worden ist. s empfieh sich 8 ht, da, wo dies der Fal durch die Grund der §8. 28 3 des Krankenversi herungsgesetzes vom 15. Juni deren Dienst der Verletzte nicht gestanden hat, sich ereignete. Denn „Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. ats. Landw. Regts. iegende Verhältnisse abgehalten worden ist.? Was insbesondere den Reichsdienst anbetrifft, so ri Reichsgesetzgebung einzugreifen. Zudem läßt sich nicht bezweifeln, daß, 1883 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 73) einer Krankenkasse angehören und das Reich gewährt ausreichende Fürsorge schon auf Grund der Be I hr. &t. bigh der Landw. Inf. des 2. Bats Landcd.. 8 8§. 6.7 Fn die Pensionen der Beamten deg e de Füaüfft dvi riges sich hier wenn erst das Reich auf dem vorliegenden Gebiet vorgegangen sein aus dieser während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall stimmungen des vorliegenden Entwurfs, kann also nicht füglich ge⸗ 8 53 8 11,8 g der Fhi erna. Dierig; Pr. Lt. von &n Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, Ffinden auf die Waisengelder aber b- n Pensionen 18. er, ““ und wird, auch diejenigen Einzelstaaten und Kommunen, in welchen eine Krankengeld empfangen. Solchen Beamten wird neben der Kranken⸗ nöthigt werden, demselben Verletzten darüber hinaus auf Grund der Smidt es Tel. Mrss. Nr. 138 mit der Landw. Armee⸗Unisorm, nach §. 1 zu gewährenden Pensionen und hinsichtlich der Berechnung reicht die Pension eines Beamten 85 Derstel sei 8 Hiemstiahre 24 gleichwerthige Fürsorge fur verunglücte Beamte zur Zeit noch nicht unterstützung der volle Betrag der Pension nicht füglich zugewendet äͤlteren Bestimmungen des Hastpflichtgesetzes noch eine höhere Entschäͤdi⸗ 8 von 8 kandw. Kav. des 2 Bats. des Diensteinkommens auch auf die nach §. 2 zu gewährenden Renten rend dieser Prozentsatz des Einkoͤmmens vl d. wäh⸗ besteht, schon im eigenen Interesse diesem Vorgange zu folgen sich werden können, weil sie dann mehr als in gesunden Tagen erhalten gung zu gewähren. Aehnlich gestaltet sich das Verhältniß zu den einzelnen von der emndwehr⸗Kapallerie des 190 B 6. Lanürce die für die Betheiligten geltenden Bestimmungen uber Pension, auf rungsgesetz bei völliger Erwerbsunfähigkeit stets 8 nüfegeerfich. ahfsesedeFe⸗ ird das ss ich sei würden, Herartigen elinern D1ö1¹“ Nr. 15 Evers Pr Lt. von der 8b Ig. vEE“ 8 die nach §. 2 zu gewährenden Renten im Uebrigen die Vorschriften Babe⸗ wird allerdings der Betrag des 2 dren it. In einer 2 eziehung aber wird das zu erlassende Reichsgesetz seine den Grundsätzen der Unfallversicherung und dem im §. 9 Absatz 2 des letzten oder dessen Hinterbliebene auf Grund der Bestimmungen des Rr. te Nr. 55, Christfr Eö“ IV“ w. des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Prozentberechnung zu Grunde zu (ee fn, welcher Wirkungen auch auf die Staats⸗ und Kommunalbeamten erstrecken Entwurfs zum Ausdruck gebrachten die Pension um den Entwurfs ausreichend entschädigt, so sprechen die gleichen Erwägungen 25 eghats L. 7 Ihr u nh, Sec. kt. von der Landw. Inf. des der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom 20. April 1881 (Reichs⸗ rechnet. Denn nach §§. 42 bis 44 b.ee vtt ver zieden be⸗ müssen. Nach Eintritt der landesrechtlichen oder statutarischen Unfalle Betrag der von der Krankenkasse geleisteten Krankenunter⸗ dafür, einem solchen Verletzten und dessen Hinterbliebenen auch gegen d 88 8 8 LE“ Ser. Lt. von der Gesetzbl. S. 85) Anwendung. Jedoch erfolgt die Bestimmung über verhältnisse der Reichsbeamten, 31 EEA“ die Rechts⸗ fürsorge in dem als nothwendig zu bezeichnenden Umfange sind nämlich stützung gekürzt werden. Wird von der Krankenkasse auch nach Ab⸗ einen Bundesstaat, auf dessen Eisenbahn der Unfall sich zugetragen Pr Lt 5 16 C 89 1 1“ 87. ö“ die Zahlung der Renten an Hinterbliebene einer zum Reichsheere ge⸗ S. 61) kommt das Gehalt 12 000 7. 4 ichee für die von dieser betroffenen Staats⸗ und Kommunalbeamten, ebenso lauf der ersten dreizehn Wochen Krankenunterstützung geleistet, so soll hat, weitergehende Ansprüche aus §. 1 des Haftpflichtgesetzes nicht zu⸗ Feeenh Lav. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 25, hörigen Person (§§. 16 und 20 a. a. O.) durch die oberste Militär⸗ betrag zur Hälfte in Ansatz ganz, und der Mehr⸗ wie dies für die Reichsbeamten geschieht, sowohl die reichsgesetzlichen in Uebereinstimmung mit den Vorschriften des §. 8 des Unfallver⸗ zugestehen. Der §. 9 Absatz 2 des Entwurfs bestimmt demgemät, T1“ 8 1.—“ .“ ied bewilligt. Seeber, Verwaltungsbehörde des Kontingents. gesetz (§§. 3, 5) das elis Unfallversicherungs⸗ Bestimmungen über Unfallversicherung wie diejenigen Ansprüche auf sicherungsgesetzes vom Beginn der vierzehnten Woche ab die Pension daß dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen gegen das Reich oder „Sec. Lts. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. 8 7 1I SBaabe mh bts. 4 für den Schadensersatz zu beseitigen, welche diesen Beamten auf Grund anderer bis zum Betrage dieser etwaigen Mehrleistungen auf die Krankenkasse einen Bundesstaat weitergehende Ansprüche als auf die nach §§. 1 §. 7. EMAE am Arbeitstag, also bis zu 1200 für das Jahr z, der R vos ; s 1““ 1 5p f 8 1 F 88 . 8 1 8455 * b . . S. 1 88 s Jahr, ganz, der Rest nur reichsgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Haftpflichtgesetzes übergehen. Als Werth der im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Kranken⸗ und 2 zu gewährenden Pensionen und Renten nicht zustehen sollen.

Regts. Nr. 91, behufs Uebertritts zur Marine (Seewe 6 See⸗ b 8. Nr. 91, hufs Ueb 2 eewehr des See⸗ Diejeni vori T s F 8. 6 Diejenigen Personen, de d v 7 sebe mit em Drittheil zur Bere - ird 5;18 †5 —1 ö 1 8 2 2. 20 1 5 . zen Pers denen die in den §§. 1 und 2 vorgesehenen einem Drittheil zur Berechnung gezogen wird. Andererseits fällt vom 7. Juni 1871, gegen den Dienstherrn oder Betriebsbeamte ꝛc. versicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen hat auch hier, wie im §. 57 Zu §8§. 10 bis 12. Absatz 5 a. a. O und im §. 5 Absatz 8 des Unfallversicherungs⸗ Zu den §§. 10 bis 12 wird auf den allgemeinen Theil der Be

Bats.), Meyer, Sec. Lt. von der Res. des Füs. Regts. Nr. 33 I1“ ; Rest 3 deos Reichs

Giese, Second⸗Lieutenant von der Referbe 888 gate. ““ Anspruch . Ersatz des durch den nach S. 36 des Reichsbeamtengesetzes während der ersten zehn Dienst⸗ über dasjenige Maß hinaus zustehen, dessen Beibehaltung in dem vor⸗

. 8. Nr. 96, hufs Ue 8 rine (Res. des See⸗ Eöö— 3 188he b ges 8 Deg 1 verur var. Das Unfall⸗ b Reichsgesetz ßer Kre setz 8 z en. Zu §. 13

Bats.) ausgeschieden. Frhr. v. Friesen, Pr. Lt. von der Landw. beret 1 Repräsentanten, Betriebs⸗ kennt weder eine solche Karenzzeit, noch die Be⸗ e LEEE11“ L Folge Zu §. 4. Da besondere Organis he die in diesem Entwurf geregelt

8 G1“ 2* 9 See. Regts. Nr. 91, Wentz, Sec. Lt. von der gerichtliches Urtheil festgestellt word v n 1— (Erwerbennfahi auf „ohne eigenes Verschulden“ eingetretene einer anderen erheblichen Verminderung der Zahl der versicherung⸗ Nach §. 5 des Unfallversicherungsgesetzes steht dem Verletzten und Unfallfürsorge zu übertragen wäre, nicht erforderlich sind, und es vie

Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 77, mit der Landw. sätzlich herbeigeführt hab en ist, daß diese den Unfall vor⸗ errAuch d 8 Moijs 3 pflichtigen Personen die besondere Regelung, welche die Unfallversiche⸗ seinen Hinterbliebenen eine Entschädigung nicht zu, wenn er den Be⸗ mehr darauf ankommt, den im Dienst verunglückten Beamten und 5 9 Haben. Auch an Wittwen⸗ und Waisengeldern wird den Hinterbliebenen rung in den unter das Gehe vom 28. Mai 1885 fallenden Betrieben triebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Daß die gleiche Vorschrift Militärpersonen die in Aussicht genommene Fürsorge sobald wie mög⸗

Armee⸗Unif., Meyer, Fleck, Sec. Lts 2 8 „Fleck, Sec. Lts. von der Landw. Inf. des v 8 zulässige Anspruch ermäßigt sich um denjenigen es Reichsbeamten auf Grund des Gesetzes, betreffend die Fürsorge des Reichs und der Bundesstaaten erfahren hat, für einzelne dieser auch hier Anwendung zu finden hat, wird einer weiteren Begründung lich 1 so HG daß das Gesetz mit dem Tage der Verkündung in Kraft treten soll. Nur für Bayern war dem

Bündnißvertrage vom 23. November 1870 Rechnung zu tragen.

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Res. Landw. Bats. Nr. 80, Moeller, Sec. Lt. v 8 Kes. Landw. Bats. Nr. 80, 2. „Sec. Lt. von der Landw. Be⸗ G ; 1 iür d: 4 2 wn Kav. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 883. Gundelach, Sec. Lt. neetag. welcher den Berechtigten nach dem gegenwärtigen Gesetze FZ Wecisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, Betriebe nicht mehr rathsam erscheinen sollte, empfiehlt es sich, Vor⸗ nicht bedürfen. 8 20. Kprt 18 eichs⸗Gesetzbl. S. 85) ein weit geringerer sorge zu treffen, daß diese Betriebe den Berufsgenossenschaften zu⸗ Wenn dagegen nach dem Unfallversicherungsgesetz der Anspruch

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1 heil des Gehalts des Verstorbenen gewährt, als nach dem werden können, weil die ausnahmsweise Regelung, welche das auf Entschädigung dadurch nicht ausgeschlossen wird, daß der Verletzte

von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 95, Schmidt IJ., Pr. Lt. von der Landw.⸗Inf. des 1. Bats. Landw.⸗Regts. Nr. 115, ““ u. 8 Unf zges sei 9 dls gaipimanne mit de 11114““ Die in dem §. 7 bezeichneten Ansprüche können, 11“ UeeseAtestt Heri6 8 zu gewähren sein würde. Bei den Militär⸗ Gesetz vom 28. Mai 1885 getroffen hat, nur so lange berechtigt ist, den Unfall durch eigenes, wenn auch noch so grobes Verschulden her⸗ ö n, Sec. Lt. von der Landw. Kav. des 1. Bats. Landw. die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil periogen jegen ie Verhältnisse bezüglich der Pension nach dem Geset, als die Gründe für die Ausnahme fortbestehen. Der §. 12 des beiführte, so wird in dieser Hinsicht der gleiche Grundsatz hier nicht T“ 1“ Lt. von der Landw. Inf. des Petegeaces 1 geltend pemacht werden, falls diese Feststellung E111b1A1““ Vehsorrang der Militärpersonen Entwurfs enthält die in dieser Beziehung erforderlichen Bestimmungen. ohne Weiteres zur Anwendung zu bringen ““ J1“ Statistische Nachrichten. . s 1 geg 1 1 hh 9 Sec. Lt. von der Landw. 1“ 2 oder der 2 i des Betreffenden oder aus für Keichehercgenne d lehe: aöjerfi hen I arine sowie die Bewilli ungen 8 Der Entwurf normirt den Minimalbetrag bei Un⸗ War nämlich das Verschulden ein so schweres, daß dasselbe die 88 i Oherebht 8 8 nif Lan⸗ 8, mit der Landw. Armee⸗ 6 8. en in der Person desselben liegenden Grunde nicht er⸗ Geseubl. S. 275) ähnlich ““ Fom be⸗ Juni 1871 (Keichs⸗ . fällen auf den Prozentsatz, der nach dem Unfallversi erungsgesetz bei Diensten lassung des Beamten im Disziplinarverfahren, welche nach . dn Pber se . gieverzt J. Hertwig 1 Unij, „Sec. Lt. von der Landw. Kav. des 2. Bats. Landw. gen kann. 1 A“ e bei den Reichs beamten, und auch durch völliger Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, und folgt auch bei der §. 75 des Reichsbeamtengesetzes den Verlust des Titels und Pensions⸗ T 111“ 1“ S Regts. Nr. 118, Stoll II., Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 9. die in diesem Gesetz bei äußeren Dienstbeschädigungen vorgesehenen Abmess der Wittwen⸗ und Waisenrenten im Allgemeinen den anspruchs von Rechtswegen zur Folge hat, erforderlich macht, so 1. April 1884 bis 31. März 1885 entnehmen wir die nachstehenden 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 110, Barkow Sec Lt. von 98 Die dem Verletzten oder dessen Hinterbliebene f Grund des Verstümmelungszulagen werden die nach dem Unfallversich sges undfünse dieses setzes u Dje 8 zen der Witg . enten be vürde es it d A rcte b 1 de Diszipli eerträglich m. rteressanten Angaben Die Schlachtungen in den ücf dcghe Landw. Inf. des 2 Bats. Landw. Regts. Nr 131, mit evon Ner §. 1 des Gesetzes seirefend die Verbi dlichkeit zu ö des zustehenden Beträge nicht immer erreicht. D Hi chenngegeg⸗ Geundsäsgen Wesh⸗ G X 1.A““ Er G unverträglich seit, häufern beliefen sich in diesem Berichtsjahre auf 605 897 Thiere gegen 116“ Regts. 35 „mi der Landw. bL 1A4“ e Fifr 58 blichkei ns Schadenersatz Militärpersonen aber steht, falls d icht. dDee Si erbliebenen von bestimmt der Entwurf zur Vermeidung von Ungleichheiten mit anderen wenn dem Beamten auf Grund des vorliegenden Entwurfs eine no E1“” H“ 9* F s 97 be er gegen Eö“ 1 mann, Sec. Lt. von der Garde⸗Landw. für, Fefaͤhrte 19 Betriebe von isenbahnen, Bergwerken u. s. Iv. öt, salls 15 Tod des Frnährers nicht durch Beamtenwittwen in derselben Weise, wie dies im Reliktengesetz vom dazu erhöhte Pension gewährt werden müßte. 11“ 88 ““ 9 11 8 Feld⸗Art., der Abschied bewilligt. 8 zerbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Int 19 71 eigeführt ist, ein Rechtsanspruch auf Fürsorge über⸗ Z. April 1881 geschehen ist. Die in dem Unfallversicherunggeletz Dasselbe muß gelten, wenn vor Beendigung des Diszipenae 83/84 Furadore Herzoglich Braunschweigisches Kontingent 1 S. 207) gegen Eisenbahn⸗Betriebsunternehmer zu⸗ ha litisch d Billigkeitsrückse 8 noch vorgesehene Unterstützung von Ascendenten findet in dem Relikten⸗ verfahrens das Amtsverhältniß bereits aufgehört hatte und deshalb 8 1883/84 1884/85 Abnahme Berlin, 12. November. Marre, .“ stehenden 2 nsprüche gehen auf die Betriebsverwaltung, welche dem und ist⸗ Saicgtper itten üee Billigkeitsrücksichten empfiehlt es sich gesetz keine Analogie und erscheint entbebrlich⸗ nach §. 75 . a. H., nicht mehr auf Dienstentassung, sorannt Rinder 93 387 95 1 Sebhn EE1ö“ Pr. Ktes. von Verletzten oder dessen Hinterbliebenen, auf Grund des gegenwärtigen und ist auch bereits bei den Berathungen über die Unfallversicherung Die Höhe der Belastung, welche den Reichsfinanzen aus dieser derselben auf Verlust des Titels und Pensionsanspruchs erkannt wird, I 93 8 ber 003 + 8 efe des I. Bats. Landw. Regts. Nr. 92, Blume, Gesetzes oder anderweiter reichsgesetzlicher ich zuverlässig im Voraus nicht feststellen. oder wenn der verletzte Beamte wegen der Erheblichkeit seines Ver⸗ Schafe 177 8 179 F afe 119707 70 32-

Vorschrift (§S. 1 und 2) als Bedürfniß anerkannt worden, die verschiedenartige Behandlung in Regelun wächst, läßt

52q 8 M 258 8 92 52 6 - Ne. * 8 88 8 3 ¹ b FEr 88. un 2 . 8 12 7 84. 9 . 2 ing 1 8 egelung er ach ü- ¹ Per. 4 8 . * 8 8 ve 1 2 8

Fe nh G Pr. Lts. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Pensionen oder Renten zu zahlen hat, in Höhe dieser Pensionen und der welche zwischen den unter die Unfallversicherung fallen⸗ Die Last wird aber durch den Gewinn, welcher dem Reich aus einer schuldens strafrechtlich für unfähig erklärt worden ist, in öffentlichen 2 . v Regts. Nr. 92, zu Hauptleuten befördert. V Renten und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8 des Ge⸗ den s —Schweine 244 343 264 722

t 2 d en i f zorsj 1 ; 2 , . . 8 1.2 8 11 . EE1I111“ 8 ügech⸗ Mere ö eer Besti s kels hen Hetloner n. unfallversicherungspflichtigen Betrieben be⸗ ausreichenden Sicherstellung seiner Beamten und der dem Heere und Dienstzweigen, insbesondere im Eisenbahn⸗ oder Telegraphendienst, 8 89 A2 Kaiserliche Marine. setzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 318) über. 8 der 88 lversicherung aber ausgeschlossenen Reichs⸗ der Kaiserlichen Marine angehörenden Personen gegen die wirthschaft⸗ beschäftigt zu werden (vgl. K. 319 des Strafgesetzbuchs). zusammen 587 027 605 897 + 32 Weitergel aats⸗ und Kommunalbeamten nebst den Personen des Soldaten⸗ lichen Folgen der im Dienst erlittenen Betriebsunfälle in dienstlicher .

Ernennungen, Beförderungen, Versetz IX““ gende Ansprüche als auf diese Pensionen oder Renten standes z 2 qn b 1 . Zu §. 5,. 8 Bei der Untersuchung derselben wurden die verschiedensten Krank⸗ S Sigengt. Hetre EE“ 8 . stehen dem Verletzten und dessen Hinterbliebenen gegen das Reich und 5 zu Hiiunsten der letzteren Kategorien besteht, thunlichst zu Beziehung erwachsen wird, reichlich aufgewogen werden. Ueberdies Der §. 5 entspricht dem §. 59 Absatz 1 und 2 des Unfallver⸗ heiten bezw. krankhaften Veränderungen beobachtet, welche je nach dem See⸗Bat., unter Stellung à la suite der Marine mit der die Bundesstaaten nicht zu. befeitigen. Hierdurch würde. man auch dem bei dem Erlaß des Un⸗ kann sich das Reich als Dienstherr der Aufgabe nicht entziehen, eine sicherungsgesetzes. 1 Umfange und der Art derselben zur Zurückweisung von ganzen Thieren des See⸗Bats., zur Dienstleistung in der Admiralität t e Haftung anderer, in dem §. 7 nicht bezeichneten Personen, arersicenan gesee⸗ angestrebten Ziel, die Anwendbarkeit des Haft-† ausreichende Fürsorge bei Betriebsunfällen insoweit, als eine solche u““ 1 Zu §. 6. 3 oder von einzelnen Theilen und Organen führten. Ganze Thiere 1¹”“ 8 reiie e e lita oömmandirt. welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden ver⸗ pflichtgesetzes thunlichst auszuschließen, erheblich näher kommen. durch die Gesetzgebung des Reichs für Arbeiter und Privatbeamte Da die auf Grund dieses Entwurfs dem Verletzten zu gewähren⸗ wurden 2479 zurückgewiesen, und zwar wegen Tuberkulose 363, v. Hartmann, Hauptm., bisher überzähl. Hauptm. im Gren Regt sacht haben, besti ü ; 9-. 88 Zu diesem Ende bieten sich zwei T 8 b . 2-Hr fes ung. 81 1e 1— 8 Fntschödi I1I 5 s0p -3 s †139 Gelbs 39. Wassers . 6e Ff Nr. 89, mit seinem Patent als Comp. Chef im See⸗Bat. angestellt. ursacht haben, bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vor⸗ dehns⸗ ECö1“ sich zwei Wege dar; entweder die Aus⸗ vorgeschrieben ist, in erster Linie auch allen seinen Beamten und Sol⸗ den Entschädigungen die Pension desselben darstellen, so müssen auf Rothlauf 139, Gelbsucht 39, Wassersucht 30, ekelerregender Beschaffen⸗ Maurhoff, Sec. Lt. vom See⸗Bat., behufs . 85 schriften. Jedoch geht die Forderung des Entschädigungsberechtigten Gereneg des Unfallversicherungsgesetzes und der dasselbe ergänzenden daten, und zwar aus eigenen Mitteln, zuzuwenden. sie die Bestimmungen über Pensionen insoweit Anwendung finden, als heit des Fleisches 43, blutiger Beschaffenheit GCertreten und von der Marine ausgeschieden. Graf v Herzberg Gee gt biaber an den Dritten auf die Betriebsverwaltung insoweit über, als sie zur. Ceee a. hent in unfallversicherungspflichtigen Betrieben be⸗ Im Einzelnen ist zu dem Entwurf Folgendes zu bemerken: sie durch die vorangestellten Paragraphen nicht abzuändern sind. Dies zu spät gestochen) 17, Fäulniß 3, Osteomyelitis Rücken⸗ im Inf. Regt. Nr. 87, mit seinem Patent lmn See⸗Bat 889 biscr Zahlung von Pensionen, Wittwen⸗ oder Waisenrenten auf Grund schäftig le Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbeamte und Personen des gilt, soweit Reichsbeamte in Frage kommen, insbesondere von den §§. 42 ff. markentzündung) 1, Entzündungskrankheiten 14, eigenthümlicher ee 14“““ Suar s8 8 dieses Gesetzes verpflichtet ist. EE1““ Erlaß dienstpragmatischer Bestimmungen, Zu §. 1. des Reichsbeamtengesetzes, welche von dem Unfallversicherungsgesetz Erkrankung des 1 1, Echinokokken (Leberegeln) 2, Bats. Land 2 des 8 10 hwelche die ausreichende Fürsorge für diese Pers⸗ deren Der §. 1 bestimmt, daß die i fallversicherungspflichtigen Be⸗ abweichende Besti gen darüber enthalten, in welcher Weise das innen 1468, Trichinen 199, Kalkkonkremente Steinleiden) 50 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 31, bei den b 2ꝗSe. 48⸗ §. 10. II Hs Fürsorge für diese Personen und dere Der §. 1 bestimmt, daß die in unfallver⸗ herungspflichtigen Be⸗ abweichende Bel immungen darüber enthalten, in welcher d. eise das Tinn 168, Trichinen 199, Kalfkon remente (Steinleiden) 50, Marine, und zwar Ce Sec Lüs 1144“ 8 8 Auf die in den §§. 1 und 2 bezeichneten Personen finden die E“ Zuwendung erhöhter Pensionen, Wittwen⸗ und trieben beschäftigten Beamten der Reichs⸗Civilverwaltung, des Reichs⸗ der Berechnung der Pension zu Grunde zu legende Diensteinkommen Strahlenpilze 110 Thiere. Darunter befanden sich 74 Rinder, Brümmer, Sec. Lt., bisher ZE“ reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine An⸗ sichergestellt wird. Der letztere Weg verdient um des heeres und der Kaiserlichen Marine, sowie, Personen des Soldaten⸗ in Ansatz zu bringen ist; sodann von den §§. 56 ff. a. a. O., welche 19 Kälber, 48 Schafe und 2338 Schweine. Außerdem wurden F. Meyer, Sec, Lt, bisher von der Ref 88 Süf.Uara A 98. wendung. G C114“ b geeignet ist den aus der be standes für den Fall, daß sie in Folge eines im Dienst erlittenen von der Fälligkeit, Fehg. Einziehung und Wiedergewährung der 83 Ie welche in den Stallun en verendet waren, vom Konsum Z“ g;⸗ S 2 Fuf. Regns. Ir. 8 eren Stellung des Beamten und Soldaten si benden Rück⸗ Betriebsunfalls d id dienstunfähig werde indestens denjenigen Pension h del zurzute, 6 und 19 bezüglich der Vor⸗ ausgeschlossen Die Zahl der zurückgewiese inzelnen Theile und Giese, Sec. Lt., bisher von der Re .I 84 §. 11 8 L Soldaten sich ergebenden Rück Betriebsunfalls dauernd dienstunfähig werden, mindestens denjenige Pension handeln, ebenso von den 8§. 6 un ezüglich der Vo ausgeschlossen. e Zahl der zurückgewiesenen einzelnen Theile un 2 8 9, 8 1. 2 e . 8 2 2 8 3 2* 8 Re 3 9 5 4 F. 2 C q 8 1 4 28 9 3 9 5 s 8 9„ 0 63 9 2 9 2 †+ 292— 2 v ½ ; F 8 5 Junge, Sec. Lt., bisher von der Res. 18 . Staats⸗ und Kommunalbeamten und deren Hinterbliebenen, für zu tragen. So bedarf, um in dieser Beziehung nur Prozentsatz des Diensteinkommens als Pension erhalten sollen, welcher nach rechte der Pension. 1 3 Organe betrug 41 209, darunter 23 801 von Rindern, 45 von Kälbern, den beurlaubten Hffizieren der Marine, und C11“ den welche durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Festsetzung beea Gesichtspunkte hervorzuheben, der mit Gehalt und Pensions⸗ dem Unfallversicherungsgesetz als Entschädigung im Falle der Ganzinvali⸗ Auf die den Hinterbliebenen zu gewährenden Renten sollen dagegen, 6024 von S Zafen und 11 339 von Schweinen. Die Tuberkulose ist Ref. des See⸗Bats., mit ihrem Visher dar flönt ec. Lts. der gegen die Folgen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den derechtigung angestellte Beamte einer ausreichenden Unfallsrente nicht dität gewährt wird. Der Kreis der unter den Entwurf fallenden Personen soweit nicht besondere Abweichungen durch diesen Entwurf vorgeschrieben bei Rindern 1699 mal, bei Kälbern 2mal, bei Schweinen 2304 mal, Vorschriften der §§. 1 bis 4 des gegenwärtigen Gesetzes mindestens EEEö“ 14. Woche nach Eintritt des Unfalls ab, sondern umfaßt also alle in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigten sind, allgemein die Bestimmungen des für die Reichsbeamten der zusammen 4005mal beobachtet worden und führte zur Zurückweisung von gleichkommende Fürsorge getroffen itestebt wegen eines solchen Un⸗ mit der in der Regel erst später eintretenden Versetzung in den Ruhe⸗ Reichsbeamten sowie in gleichem Umfange diejenigen anderen Personen, Civilverwaltung geltenden Reliktengesetzes Anwendung finden, weil 64 Rindern und 2932 Organen, 2 Kälbern und 297 Schweinen und 3410r⸗ alls ein Anspruch aus dem Reichsgesetz, betreffend die Verbindlichkeit stand und dem hiermit zusammenfallenden Verlust des Dienst⸗ welche nach § 38 des Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs⸗ für die der Armee und der Marine angehörenden Personen eine gesetz⸗ ganen derselben. Hieran schließen wir noch folgende Mittheilungen aus dem Reichstags⸗Angelegenheiten. zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Berg⸗ einkommens. Aus gleichen Gründen ist freies Heilverfahren im Al⸗ Gesetzblatt S. 45) zum aktiven Heere gehören, und die Militär⸗ liche Regelung der Rechtsansprüche der Hinterbliebenen im Allge⸗ gleichzeitigen Verwaltungsberichte des Oekonomie⸗Raths Direktor Haus⸗ werken ꝛc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen gemeinen entbehrlich. Das geringe Sterbegeld wird durch das personen der Kaiserlichen Marine. Ob der Betrieb, in welchem die meinen noch nicht erfolgt ist. Der Berechnung des Diensteinkommens burg. Die Klauenseuche trat im Schlachthause nur in 44 Fällen und ganz dem Reichstage vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, 7. Juni 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 207) nur nach Maßgabe v 8§. 7 Gnadenquartal oder den Gnadenmonat der angestellten Be⸗ Beschäftigung stattfindet, schon nach den bisherigen Gesetzen unter die des Verstorbenen, von welchem die Renten der Wittwen und leicht auf, während im Polizei⸗Schlachthause 129 Fälle ermittelt LEE“ Fürsorge für Bea mte und Personen des bis 9 des gegenwärtigen Gefetzes zu. Auf solche Staats⸗ und amten reichlich aufgewogen, und mit Rücksicht hierauf ist die Ge⸗ Unfallversicherung fällt, oder ob er durch spätere Gesetze derselben Waisen nach dem vorliegenden Entwurf einen Prozentsatz wurden. Diese 173 Fälle (0,05 %. des Gesammtauftriebs von old atenstandes in Folge von Betriebsunfällen, lautet: munalbeamten und deren Hinterbliebene sinden die reichsgese Feene währung besonderer Begräbnißgelder an die Hinterbliebenen von unterworfen werden wird, ist ebensowenig von Bedeutung, wie; der darstellen, sind dagegen die Bestimmungen der betreffenden 318 228 Schweinen) beweisen den günstigen Einfluß, den die veterinär⸗ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Bestimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung gesetzlich Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbeamten durch Gesetz nicht vor⸗ Umstand, ob der Verletzte schon nach den Bestimmungen des Reichs⸗ Pensionsgesetze zu Grunde zu legen, weil das Reliktengesetz, polizeilichen Maßnahmen durch schärfere Kontrole im Lande Preußen ꝛc., 8 g 12 g. eschd benr 1 Rücksicht auf standesgemäße Existenz und Erziehung beamtengesetzes oder des Militärpensionsgesetzes Pension 1 bean⸗ welches die Wittwen⸗ und Waisengelder nach der Pension des ver⸗ Sperrmaßregeln. 89 khier batliche Beaufsichtigung der -. 1e erordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmun G Se ö“ er Kinder erfordert dagegen, daß nach den Bestimn des Reichs⸗ spruchen hat ode icht. Welche Personen als Beamte anzusehen sind storbenen Beamten bemißt Bestimmungen hierüber nicht enthält. passirenden aus ändischen Zufuhren sowie die zune hmende Intelligenz ig des Der Bundesrath kann beschließen, d olchen Betri 1 e. 5 „daß nach Be mungen des Reichs spruchen hat oder nicht. Welche Perse als Beamte anzuse nd, 2 . 8b. 1 1 sirenden hen Zufuhren 3l , Bundesraths und des Reichstages was folgt: 88 6 SI beschließen, daß in solchen Betrieben des Beamtengesetzes bis zu 12 000 das volle Gehal ; de llgemeinen Grundsätze Es genügt hier Anwendung finden hiernack insbesondere die Bestim en des Re⸗ und Vorsicht der Züchter Master und Händler im Lande ) 8 8 1— folgt: 8 1.“ 8 B 8 Iuöu. 8 1 . Bes S zu 12 ℳ, das volle Gehalt nicht, wie nach entscheidet sich nach allgemeinen rundsätzen. 7s gen g jer, 2 dung finde ernach in sondere die stin mungen des Re⸗ d 2 Züchter, Meas 1 2 La . 8. Reische. vesseedler Hundesstanten, e denen sich die Zahl der gegen dem Unfallversicherungsgesetz, der geringe Bruchtheil des den Betrag ausdrücklich hervorzuheben, daß der Entwurf sich nicht liktengesetzes in Betreff des Anwachsens und der Kürzung der Beträge auf die Verminderung der Seuche ausgeübt haben. Die aufgefundenen Beamte der Reichs⸗Civilverwaltung, des Reichsheeres uns der die Maßgabe ver deer9e bs b die Unfallversicherung von 1 200 übersteigenden Gehalts der Berechnung der Pension zu nur auf diejenigen Beamten erstrecken soll, welchen eine etatsmäßige in den Fällen der §§. 11 und 12 a. a. O., über die Fälligkeit und 199 trichinösen Schweine ergeben einen Prozentsatz von 0,08 % gegen Kaiserlichen Marine und Personen des Soldatenstandes, welche in dehnung der Unfall⸗ ih.. 1 sich es Gesetzes über die Aus⸗ Grunde gelegt wird. Die besonderen Pflichten öffentlicher Beamten Stelle definitiv verliehen worden ist, sondern auch auf die diätarisch Verjährung, sowie uͤber die Vorrechte der Renten, über das Ruhen 0,09 % im Vorjahre. Auch die Zahl der finnigen Schweine ist von eichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben be⸗ (Reichs⸗Gefetzbl S. 159 88 ö.“ vom 28. Mai 1885 weisen ferner, wie weiter unten eingehender dargelegt werden wird, und kommissarisch beschäftigten Beamten. Allen solchen Personen soll und die Anweisung der Bezüge (§§. 15 bis 17, 19, 20 a. a. O.). 0,66 % des Vorjahres auf 0,55 % im Berichtsjahre gesunken, wahr⸗ chäftigt sind, erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienst erlittenen sondern nach Maß 1h. r rSg goff 88 vnges den Bundesstaat, darauf hin, daß die Pension nicht nur, wie nach dem Unfallversiche⸗ die Pension zustehen, wenn sie „im Dienst einen Betriebsunfall“ er⸗ Jedoch war für die Hinterbliebenen der dem aktiven Heere angehörigen scheinlich in Folge der Grenzsperre für russische Schweine. In der Betriebsunfalls dauernd dienstunfähig werden, als Pension sechsund⸗ vom 6 Juli 18888. vders, Hescgbl des Unfallversicherungsgesetzes rungsgesetz, bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls, sondern auch leiden, was den Bestimmungen des §.! Abs. 1 des Unfallversicherungs⸗ Personen die Anweisung der Renten nicht dem Reichskanzler, sondern Schmelzküche des Schlachthofes konnte das Fett von 1533 nicht zu echszigzweidrittel Prozent ihres jährlichen Diensteinkommens, soweit genossenschaften zu erf 1 Beset Für diese durch die Berufs⸗ bei einer. solchen Verschuldung des Verletzten in Fortfall komme, gesetzes entspricht, und wenn sie in Folge dieses Unfalls zur Erfüllung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents zu über⸗ stark finnigen Schweinen als Speiseschmalz durch Ausschmelzen ge⸗ hnen nicht nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift 9 Ueherer Her Zettrenlt, eg 88 588 whee Für nle Fall ist zugleich welche Dienstentlassung zur Folge hat. 8 ihrer Amtspflichten bezw. zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes tragen. 8 wonnen werden Jeder der 12 Thierärzte, wenn die beiden - hem der Uebergang auf die Berufsgenossenschaften Durch ihre Beschlüsse über das Unfallversicherunzsgesetz und das dauernd unfähig geworden sind und deshalb in den Ruhestand versezt Aus dem Charakter der in den §§. 1 und 2 bezeichneten An⸗ für die stärkeren Schlachttage beschäftigten Hülfs⸗Thierärzte . s 8 scheidung zwischen sprüche ergiebt sich ferner, daß vermögensrechtliche Ansprüche über die als volle Kräfte gerechnet werden, hat im Laufe des

Betrag zusteht. stattfindet, zu besti h 8 bestimmen. Der Bundesrath hat die Betriebe den⸗ Gesetz über di deh „. Unf 8 8 * 1“ w §. 2. aer .vf; 8. 8¶E-a.s * 2 Betriebe den Gesetz über die Ausdehnung der Unfall⸗ und Krankenversi vom bezw. entlassen werden. Hiernach erübrigt eine Unter „volle E 8 4111a.; Ddie Hinterbliebenen solcher im §. 1 bezeichneten Personen, welche senigen Berufegenessenschaften zuzuweisen, welchen sie ihrer Natur 28. Mai 1885 hat die Mehrheit des Reichstages Nhres kencgsen völliger 8 theilweiser Süerunfähigkeit Höhe der Pensionen und Renten nach Maßgabe der für die Bethei⸗ Berichtsjahres durchschnittlich 206 Kadaver und, 3434 T heile von in Folge eines im Dienst Allttenen Betriebsunfalls gistorben fin Beitpunkt o1. en. Von dem durch den Bundesrath beschlossenen gegeben, daß auch nach ihrer Ansicht die dienstpragmatische Regelung Der Anspruch trägt den Charakter der „Pension“ und stellt sich ligten geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für die Reichs⸗ Thieren beanstandet und 50 491 Thiere oder täglich 168 untersuchen erhalten eine Rente, welche beträgt: .Ffeoccunt becin 8 22 b des 2 6 des Gesetzes vom 28. Mai der Unfallfürsorge für die mit Gehalt und Pensionsberechtigung ange⸗ bei denjenigen Personen, welche schon auf Grund anderer Gesetze beamten und deren Hinterbliebene nach §§. 149 ff. des Reichs⸗ müssen. Auf jeden Probennehmer entfallen 8824 oder täglich 29,4, zneür die Wirltwe bis zu deren Tode oder h“ dtb die Betriebe errichteten besonderen Schiedsgerichte auf⸗ stellten Reichs⸗, Staats⸗, Kommunalbeamten und Personen des Sol⸗ einen Pensionsanspruch haben, im Allgemeinen als Erhöhung dieses beamtengesetzes und für die Militärpersonen nach §§. 113 ff. des auf jeden Fleischbeschauer (Mikroskopiker) 2819 oder täglich 9,4 gehhnesr. df2e be datenstandes den Vorzug verdiene. Pensionsanspruchs dar. Daraus folgt daß der Eintritt der Dienst⸗ Militärpenstonsgesetzes, also mit den dort vorgesehenen Maßgaben im Schweine. Nicht unerheblich waren die Verluste der Händler durch 2 s dar. Daraus Daß 8 Erdrücken und Ersticken oder Verschmachten von Thieren während des

swanzig Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen; schlüsse bedü farneit sis fich jedo ; Derartige Beschlüsse bedürfen, soweit sie sich auf Betriebe eines Wird aber für diese Kategorien der Beamten der Weg der dienst⸗ unfähigkeit zwar die Voraussetzung des Pensionsanspruchs, aber nicht ordentlichen Rechtswege zu entscheiden sind. r. licken ode hmach Thieren; g des * Zu den bis 9. Eisenbahntransports. 3 Rinder, 27 Kälber, 425 Schweine und 23

bnicht unter 160 und nicht mehr 1 600 ℳ; es bezieb Zusti Fan 83 p. für jedes Kind bis zur Mcht mehr . 18. LKeisjahres oder Bundoistgateiebüste er⸗ 28 Zustimmung dieses Bundesstaates., pragmatischen Regelung beschritten, so sprechen Gründe der Zweck⸗ der Fälligkeits⸗ orer Anfangstermin für den Bezug der Pension ist, 88. SHF G ; 1: bis zur etwaigen früheren Verheirathung sofern die Mutter lebt u veröf Früc üsse des Bundesraths sind durch den Reichs⸗Anzeiger mäßigkeit dafür, schon im Interesse der Einheitlichkeit auch die und daß, wenn der Beamte im Widerspruch mit seinen Vorgesetzten Die §§. 7 bis 9 entsprechen den §§. 95, 97, 98 des Unfallver⸗ Schafe, zusammen 691 Thiere kamen verendet hier an, während 28 fünfundsiebzig Prozent der Wittwenrente, und sofern die Mutter nicht 1 übrigen, der Unfallversicherung schon jetzt unterliegenden Beamten des aus Anlaß des Unfalls seine Versetzung in den Ruhestand bezw. die sicherungsgesetzes und behandeln wie diese die anderweiten Schadens⸗ andere kurz vor ihrem Verenden, aber zu spät gestochen wurden. mehr lebt, die volle Wittwenrente. - Dies Gesetz tritt mi N.s Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände nach den Pensionirung nachsucht, hierüber in dem durch die Pensionsgesetze vor⸗ ersatzansprüche, welche den auf Grund dieses Entwurfs zu ent⸗ Die Renten der Wittwe und der Kinder dürfen zusammen 60 % Dass 5. 21 trig mit dem Tage der Verkündung in Kraft. gleichen Gesichtspunkten zu behandeln, also auch diese Beamten der geschriebenen Verfahren zu entscheiden ist. 1 9 schädigenden Personen aus Anlaß des Unfalls zustehen. Die §§. 7 und des Diensteinkommens nicht uͤbersteigen. Ergiebt si ch Se Be⸗ v-. . omm 69 8 setern nach näherer Bestimmung des Bündniß⸗ dienstpragmatischen Unfallfürsorge zu überweisen. Dies ist unbedenk⸗ In welcher Weise das Diensteinkommen zu berechnen, und bei 8 betreffen das Verhältniß des Verletzten und seiner Hinterbliebenen taagg, so werden die einzelnen Renten in gleichem sehr galtnig gekürzt ege 8 3. ovember 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. 1871 S. 9) lich, weil Reich, Staat und Kommunalverband an sich leistungs⸗ einem Betrage von mehr als 12 000 zu kürzen ist, ergiebt sich aus zu der Verwaltung desjenigen Betriebs, in welchem der Unfall er⸗ gekürzt.] unter 1II §. 5 zur Anwendung. fähige Träger der Unfallversicherung sind, die Berufsgenossenschaften §. 6 dieses Entwurfs in Verbindung mit §. 42 des Reichsbeamten⸗ litten ist, sowie zu den Beamten dieses Betriebs; der §. 9 betrifft