unter Innehaltung der Sschwindigkeit. (2) Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze 1 ist nur zulässig: Verschluß und Beleuchtung der Personenwagen. 86 sum Ersteigen stark 2272—* Bahnstrecken und ¹) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. befinden, müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu “ § 22 8 schließender Verschlußvorrichtung versehen sein, von denen eine aus Stärke der Züge einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den Personenwagen als 150 P E— hb11“] dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den im lauf I als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge Wagen befindlichen Passagieren möglich ist. aufen. Personenzüge sollen nicht über 100. Wagenachsen stark sein. (2) Im Innern der Personenwagen müssen an den Thür⸗ Militärzüge und solche Güterzüge, welche fahrplanmäßig Zzur Per⸗ nungen Schutzvorrichtungen gegen das Einklemmen der Finger an⸗ sonenbeförderung mitbenutzt werden, dürfen mit Rücksicht auf ihre ge⸗ . ringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis 110 Wagenachsen stark sein. (2) Die Personenwag üss it Vorri en zur B 5 gen müssen mit Vorrichtungen zur Beleuch⸗ §. 24 5 f s 2 8 tung derselben im Innern versehen sein. Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran. 2à Gefch neüne Heschleunigung derselben über die für solche 1 “ 2 0) Die Fahrt mit dem Tender voran ist nur unter Beobachtung Signallaternenstützen. der im §. 26 Abs. 7 dafür zugelassenen Geschwindigkeit bei allen Zügen Fah bericht 11“ (1) Sämmtliche Personen⸗, Post⸗ und Gepäckwagen, sowie die gestathe. i T b Ebr 8 n 1 cbeher Amat⸗ 9 e Zugführer. “ als Schlußwagen laufenden Güterwagen müssen mit den erforder⸗ 2) Bei enderlokomotiven fällt die vorerwähnte Beschränkung fort.- 3 Jeder Zugführer hat. einen Fahrbericht zu führen, in welchem di lichen Laternenstützen versehen sein, welche so anzubringen sind, daß §. 25. Z11“ den einzelnen Anhaltepunkten 8 (1) die aufgesteckte Laterne entweder zur Seite des Wagens oder über die Abfahrt der Zügs. außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind. 1 nmͤch besonderer, (1) Züge, zu welchen auch einzeln fahrende Lokomotiven zu rechnen §. 33.
Decke desselben hervorragt. erlassener Instruktion
(2 Oe Abf 0 Obe 2 jeser lüitze 1 Hig 2 g* a. . .— . — ⸗; : 2F. 2 6* 0 S b 3
²) Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienen⸗ sind, dürfen nur mit Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten Bildung und Revision der Züge. peschen von Station. zu von einer Station abfahren und einander nur in Stationsabstand (1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig
8 8 8 8 “ oder bis zur Endstation wieder beseitigt werd
1X“ 11“ v“ 1
(2) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung als Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath darüber erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben. (8) Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still⸗ oder zurückstellen zu können.
zur nächsten Anschluß⸗ wird; b. die Mitnahme von Güterwagen darf eine A-rg nicht —, c. die Reisenden dürfen durch die Mitbeförderung v d 8 ꝓ* ₰ G on ; keiner Weise belästigt werden. Gütemn in (2) Inwieweit Eilgut mit den Personenzügen beförd darf, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 60 km verden Stunde oder 1000 m in der Minute zur Anwendung kommen j 2 bestimmt die Aufsichtsbehörde. — sel,
1:40 baben, assenen Ge⸗
n beson
Bahnstrecken, welche Bremsen der Züge von de zu erlassen.
(7) Für sind für das Verschriften
63. Befugnisse der Bahnpolizeibeamten.
(1) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen festzunehmen, der auf der Uebertretung der im §. 62 gedachten stimmungen betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicher⸗ heit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen.
(2) Enthält die strafbare Handlung so kann sich der Schuldige durch eine läufigen Festnahme nicht entziehen.
(3) Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizei⸗ behörde oder an den Staats⸗ oder Polizeianwalt abzuliefern.
§. 64.
Signale auf freier Strecke. nüssen folgende Signale gegeben fahrbar, Ul langsam fahren, soll halten.
Jeden vorläufig
Nerlz Verlängerung der
werden können:
Signale des Zugpersonals. “
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen ein Nothsignal Lokomotivführer geben können.
Signale des Lokomotivpersonals. Die Lokomotivführer müssen folgende Signale 1) Achtung geben, 1 2) Bremsen anziehen, 3) Bremsen loslassen.
IV. Besti nfür das Publikum. ei breche “ ID“ 2 11 Sicherheitsbestellung der vor⸗ Allgemeine Bestimmungen.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwal⸗ tung behufs Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahn⸗ b gebiets und beim Transport der Personen und Effekten getroffen “ werden, und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform be⸗ Elektrische Verbindungen. 1 findlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten (§. 66) Folge zu leisten. von der Eisenbahnverwaltung oder Aufsichtsbehörde §. 54 11 . 8 ase. I . b A — es W“ 1“ Betreten der Bahnanlagen.
Station gegeben und sämmtliche Wärter v 58 1 von dem der Züge ööö (1) Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der Aufsichtsbehörde und deren Organen, den in
Beförderung von Personen mit Güterzügen. bonn „n 3 Intorosso 8 b ins 5 Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth ers kann mit den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden:
an den
cheint, jedoch zuge⸗
Verfahren im Falle einer Festnahme. Den Bahnpolizeibeamten ist gestattet, die festgenommenen Per⸗ sonen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonal in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizeibeamte eine mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Fest⸗ nehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzuneh⸗ menden Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am Vor⸗ mittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats⸗ oder Polizeianwalt eingesendet werden muß.
oberkante darf im ersteren Falle höchstens 3,000 m, im letzteren höch⸗ 1 darauf gehalten
stens 3,600 m betragen, während die Mitte (Vertikalachse) der Stützen vaden können, im ersteren Falle höchstens 1,400 m, im letzteren höchstens 1,200 m von der Mitte des Wagens entfernt sein darf.
(3) Die Laternenstützen müssen die Form einer abgestumpften
Pyramide mit quadratischem Querschnitt von im Lichten 0,046 m oberer und 0,035 m unterer Länge und Breite bei 0,076 m Höhe der⸗ selben haben und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0,250 m Breite und 0,280 m Höhe betragen und derjenige des Laternenaufsatzes (Schorn⸗
Breite und 0,120 m Höhe haben.
folgen.
(2) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im veröffentlichten Fahrplan bekannt gegebenen Zeit die Station verlassen.
(3) Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Lang⸗ seiten der Wagen befindlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist.
(4) Das Oeffnen der nach außen aufschlagenden Thüren an den Langseiten der Wagen ist während der Fahrt nur in Fällen dringenden Bedürfnisses zulässig und darf bei zweigeleisigen Bahnen nur nach der äußeren Seite des Geleises erfolgen.
werden, daß die im §. 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in selbigem befindet und daß letztere angemessen vertheilt si d Bei einer stärkeren Neigung als 1:200 in einer zusammenhängenden Länge von über 1000 m muß der letzte Wagen eine bediente Brer 5 haben; hinter demselben kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch 8 reparaturbedürftiger leerer Wagen eingestellt werden, sofern derselhe zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach Art seiner 5 schädigung nicht eingestellt werden kann. b . (2) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (§. 12 Abs. 4 und 5), die Zugleine, soweit dieselbe nach §. 48 Abs.2
1) Die Signale b 1
1) der Zug geht nicht ab,
2) es soll eine Hülfslokomotive kommen dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittels Ln 2. legrapben erfolgen.. “ “
8063) Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit wagbaren Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische UaAgben 23 — -2 Apparate aufgestellt sein.
t elektrischer Te⸗
Signalisirung nicht fahrplanmäßiger Züge.
der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwalt⸗ schaften, Forstschutz⸗, Zoll⸗, Steuer⸗, Telegraphen⸗ und Polizeibeamten, sowie stattet; dabei ist jedoch die Bewegung wie der Aufenthalt innerhalb der Fahr⸗ und Rangirgeleise zu vermeiden. Die bezeichneten Personen, sowie die nach §. 55 zum Betreten der dem übrigen Publikum nicht geöffneten Stations⸗ und Diensträume sofern sie nicht durch ihre Uniform als solche kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf Erfordern aus⸗ zuweisen.
den zur Rekognoszirung dienstlich entsendeten Offizieren ge⸗
Beamten haben,
berechtigten
—
Aushang der Vorschriften für den Personenverkehr.
Ein Abdruck der §§. 53 bis 65 14, 22 Absatz 2 und 5 und §. 23 Warteraum auszuhängen und fern kum zugängliches Beschwerdebuch
Beschwerdebuch.
dieses Reglements und der §§. 13, des Betriebsreglements ist in jedem r auf jeder Station ein dem Publi⸗ n Stationsbureau auszulegen.
7 5 8 1n
ẽv. Bahnpolizeibeamte.
686866
(2) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten bestimmten Stellen überschreiten, und zwar nur so „
1 t
stein) nur 0,140 m §. 16.
8 Bedeckung der Güterwagen.
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Aus⸗ nahmen durch das Betriebsreglement gestattet sind.
Revision der Wagen.
1S. 26.1Uer IUhh erforderlich ist, anzubringen, die Verbindungen der etwa vorhandenen 6) Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzeln fahrende Loko⸗ 3Fahrgeschwindigkeit. 11b (§. 12 Abs. 7) herzustellen, die Belastung in motien müssen in der Regel durch ein Signal an dem in der einen () Die größte zuläfsige Fahrneschwindiaker den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig zu vertheilen, die nöthigen dder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zug den Bahnwärtern, .(1¹) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit Signale anzubringen und das Innere der zur Beförderung von Pe Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung horizontale wie für Strecken mit Neigungen bis 1 sonen benutzten Wagen für die Fahrt in der Dunkelheit und S mngekündigt werden. 8 b Krümmungen von nicht Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten ger. 5 (2) Kann eine Allgemeinen; “ ö G werden, angemessen zu erleuchten. I nicht fahrplanmäßige e 8 5 vis Wat b für Personenzüge auf 75 km in der Stunde oder 1250 :1: m in (3) In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusammen⸗ werden, wenn eine bezügliche Verständigung der beiden betreffenden Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu 9 der Minute, “ gezogen sein, daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruke Stationen stattgefunden hat und die Wärter zeitig vorher von dem unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen sl auf 45 km sich berühren (§. 28). In Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl 1 Abgange derselben durch elektromagnetische Signale benachrichtigt sind. werden müssen. Diese Revision hat spätestens zwei Jahre nach der 8 vgee 8 Güter⸗ als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind dürfen . 3 88; Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persön⸗ unt! zie Barrie E11“ 84 . ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Revision zu erfolgen, für Arheitszüge: 88 ladene Langholswagen und sonstige Wagen mit ungewöhnlicher Kuppe⸗ licher Verantwortlichkeit des Stations⸗Vorstehers oder des sonst zu⸗ eigenmächtig zu öͤffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas ations⸗Vorsteher (Stationsmeister, Bahnhofs⸗Inspektoren bei den ersonen⸗, Gepäck⸗ und Postwagen jedoch spätestens nach jedes⸗ 8 S- Allgemeinen auf 30 km lung nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die tindigen Betriebsbeamten — abgesehen werden bei Hülfszügen, welche darauf zu legen oder zu hängen. “ “ 1 maliger Zurücklegung eines Weges von 30 000 km. “ linute, b Personenwagen gestellt werden. 8 Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen der⸗ 66 2 ationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stations⸗Assistenten 9. ven ö 16 Beror der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu re⸗ artigen Ereignissen plötzlich erforderlich werden. Dieselben dürfen ““ Betreten der Stationen. * .· 12 9 2 1 darauf z 8 d die boer Sie Ii „ 9⸗ ndiägkei zzchstens 3. 8 m der S e (50 5 8 8 1 Stunde oder 750 m in der Minute Vorfchrifter “ ““ der Züge ge⸗ ““ 30 km in der Stunde (500 m (1) Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer wegs bei jeder Veränderung in der “ 1““ ö “ oder zeitweise geöffneten Räume darf Niemand die Station ohne Er⸗ so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen,. g des Zuges und “ 8 1“ laubnißkarte betreten, mit Ausnahme der in Ausübung ihres Dienstes b14“ Weichen in Hauptgeleisen und Signalisirung einfahrender Züge. befindlichen Chefs der Militär⸗ und Polizeibehörde, sowie der im §. 54 oder 1500 m in der Minute zu⸗ E11 (1) Bevor das Signal zur Ein⸗ oder Durchfahrt für den ankom⸗ gedachten und der Postbeamten. “ “ Schutzwagen und Postwagen. menden Zug gegeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist Ih Den dcstange Feshh.. Fortifikations⸗Offizieren und den (es jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge nachzusehen, ob die Bahnstränge, wel he der Zug zu durchlaufen hat, durch ihre Uniform Als solche kenntli VA“ ve Fahrgeschwindigkeit 45 km in der Stunde oder 750 m in der 8 betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe §. 1 9 “ wie die Stationen innerhalb 8 nute versteig — der erste N. dos Qugos S8A“ Fe gsrayons zu betreten. 8 8 du 11““ Wge e. . als Schutzwagen w(Coa) Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Ab⸗ 8 d solcher nicht mit Reisenden besetzt werden. z.n ’e hera bdiema oder Zufuhr von Gltte Bei den mit geringerer Geschwindigkeit fahrenden derartigen Zügen ist E“ Her gneth, sowie zith iing. ““ ““ 1889 letzteres mit der Beschränkung gestattet, daß mindestens die vordere y bestimmten Stellen auf ö“ “M“ Abtheilung des betreffenden Wagens von Reisenden freigehalten wird 1. “ v1A“ (2) Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist soweit der Güter zu benutzen. Bahnbetrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rück⸗
(4) Die Ueberwachung d sicht zu nehmen, ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens als werke bestimmten Pläͤtzen steht Schutzwagen t st zu vermeiden. G
Bezeichnung der Bahnpolizeibeamten. zunächst folgende Eisen⸗
oder Uebergängen lange, als die letzteren nicht durch Barrieren verschlossen sind. mit Drehkreuzen oder sich selbst verschließenden Fallthüren versehenen Uebe gänge (§. 4 Abs. 3) dürfen nur passirt werden, wenn kein Zug Sicht ist.
(3) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. (4) Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vor⸗ stehend bezeichneten Bahnanlagen bedarf der Genehmigung der Auf⸗ sichtsbehörde.
(5) Es ist untersagt,
r (1) Zur Ausübung der Bahnvpolizei sind n. bahnbeamte berufen:
1) Betriebsdirektoren und Ober⸗Ingenieure,
2) Ober⸗Betriebsinspektoren, 3) Betriebsinspektoren und Betriebs⸗Bauinspektoren (Transport⸗ Ober⸗Inspektoren, Transportinspektoren und deren Assistenten), —9] Eisenbahn⸗Baumeister, Abtheilungs⸗Baumeister und Ingenieure, 5) Bahn⸗Controleure und Betriebs⸗Controleure,
ferner:
der Züge wird für n bis 1: 200 einschließlich weniger als 100) m Halbmesser im solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfer Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen
der Stunde oder 750 m in der ““ u“ die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen
in der oder 500 m in
(Bahnhofs⸗Inspektions⸗Assistenten),
8) Bahnmeister und Hülfsbahnmeister, 9) Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und weichenwärter),
10) Ober⸗Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken⸗, Schlag⸗, Signal⸗, Streckenwärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter),
11) Ober⸗Zuͤgmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, Oberschaffner),
12) Packmeister (Güterschafener, Gepäckschaffner),
Schaffner (Personenschaffner, Conducteure), Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister), Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler), Thürhüter (Portiers, Perrondiener),
Nachtwächter.
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes er Ordnung auf diesen für die Fuhr⸗ vorgeschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen
den Bahnpolizeibeamten zu, insofern oder mit einer Legitimation ve sein. Vorschriften ein Anderes be⸗ 1 86 8 Instruktion.
Allen im §. 66 genannten Bahnpolizeibeamten, welche in der zur Sicherung des Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstverrichtun⸗ gen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen. 1
laufenden Wagen den auf 45 km in der
2
§ 18 Bezeichnung der Wagen. muß Bezeichnungen haben, aus festgesetzt.
(2²) Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personen⸗ züge mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine größere Geschwindig⸗ keit bis zu 90 km in der Stunde gelassen werden.
(s2) Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:200 und Krümmungen von weniger als 1000 m Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten angemessen verringert werden. Dem Zugpersonal sind diese Strecken unter Angabe der zulässigen Geschwindigkeiten zu bezeichnen.
() Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmtliche Achsen vor der Feuerbuchse liegen, und welche nicht mit Vorrichtungen zur Verhütung des Schlingerns versehen sind dürfen im Allgemeinen nicht schneller als 45 km in der Stunde oder 750 m in der Minute fahren, jedoch sind mit Genehmigung der Auf⸗ sichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig.
(5) Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine führende Lokomotive befindet, dürfen höchstens mit einer Ge⸗ schwindigkeit von 24 km in der Stunde oder 400 m in der Minute fahren.
(6) Die größte Geschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven mit dem Schornstein voran wird im Allgemeinen auf 40 km in der — Stunde oder 666,67 m in der Minute und für Lokomotiven, welche .(2) Ausnahmen sind nur in den im §. 45 näher bezeichneten Fällen Stanale an Wasserkrahne für Beförderung von Personenzügen konstruirt sind, sofern deren zulässig. b 1b Signale an Wasserkrahnen. Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren der §. 57. b 8
1(u1) Jeder Wagen sehen ist:
a. die Eisenbahn, zu welcher er gehört; bb. die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Revisionsregistern geführt wird;
ec. das eigene Gewicht einschließlich ausschließlich der losen Inventarienstücke; das “ und die Tragfähigkeit;
e. die Länge des Radstandes;
f. das Datum der letzten Revision. .2) Die Bezeichnungen zu a bis d sind bei der im §. 17 vorge⸗ schriebenen periodischen Revision der Wagen, sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit, insbesondere nach größeren Reparaturen und bei Auswechselung von Wagenachsen einer erneuten Prüfung und er⸗ forderlichenfalls der Berichtigung zu unterziehen.
(3) Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein welche dem Reisenden das Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern. “ Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der anschließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für betriebssicher erachtet, ohne Rück⸗ sicht auf die Bestimmungen der §§. 17 und 18 in den Betrieb ge⸗ nommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
§. 19.
Mitführung von Geräthschaften zur Beseitigung von Schäden am Zuge.
In jedem Zuge müssen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein
vermittelst welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorgekom⸗
menen Beschädigungen zum Zweck der Weiterfahrt thunlichst beseitigt
werden können.
welchen zu er⸗
der Achsen und Räder und frei und die Abs. 2)
6) Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine direkte mündliche Verständigung zwischen dem dienstthuenden Stationsbeamten und dem Wirter am Abschlußtelegraphen nicht möglich ist, oder auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder Sprechapparate oder zuf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Ein⸗ der Züge optische Signale am Perrontelegraphen zu geben. (3) Fͤr die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stel⸗ .“ lung als Regel vorzuschreiben. v“ M §. 56. (1) E üge dürf 7 () Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise Hinüberschaffen von Gegenständen über die Bahn.
(21) Ertrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht welche in Ausführung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes Be Das Hinüberschaffen von Pflügen und Eggen, sowie von Baum⸗ 1144“ zügen durchfahren oder benutzt werden. stämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, so⸗ und der nächsten Station ordnungsmäßig gemeldet ist. zug öu fern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten
8'W. 1 Schleifen erfolgen.
O sehen fahrt in dieser Beziehung nicht besondere 1u stimmen. §. 35.
Extrazüge. Mo ;
Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffen lichen Polizeibeamten.
(3) Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
III. Handhabung des Betriebes.
§. 20 Stationsnamen und Uhren. (1) Der Name 114“ muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter Stelle in einer für die Reisenden in die gn in ein n die Augen fallenden Weise angebracht sein. 1
(2) Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr angebracht jein, welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechenden (Orts⸗ oder Normal⸗) Zeit gestellt ist und täglich regulirt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugang zu demselben, als von den Zügen bei Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein.
.6) Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahn⸗ wärter müssen im Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.
§ 21.
Rechtsfahren der Züge. . (n) Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahh. rechts liegende Geleise befahren. .16(2²) Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres bei⸗ behalten werden. 2 Na 8515 . 290 g ö“ (3) Von der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässig: 82 4 9„ N 64 4 4 † wcnö. 1) nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarten Noscaffenbe 1E 1“ 1 Starionen⸗ “ Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden Personenzügen. a. bei Geleissp gen Bei jeni s f 8 5 E11.“ 5 diceng gen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit für Arbeitszüge, 3 — von mehr als 60 km in der Stunde oder 1000 m in der Minute; e. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zwischen einer Anwendung kommen CbEEE1““ Benwjehgmftta inute c 1 und einer auf der Erfsce1 s aföe freien Bahnstrecke vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen die 1n. iegenden Einmündungsweiche eines Anschlußgeleises; zeuge sich, sowie mi der so fest böö“ 92 M EI1“ geleises; zeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sei ß 2) unter Verantwortlichkeit des dienstth en Stati I iche Zug⸗ u fferf 2 “ “ dienstthuenden Stationsbeamten: sämmtliche Zug⸗ und Bufferfedern etwas angespannt sind. b. für Hülfslokomotiven, §. 29 83 8 “ 8 1 7 127 8 .für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges ge⸗ Vorrang der schnellfahrenden und Extrazüge. dient haben. Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten §. 22. und Höchsten Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beför⸗ . „ 2 5 9 7 p 9 2 „ 9* 8 Schieben der Züge durch Lokomotiven. derung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. 8 (1) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende §. 30. v“ “ . nicht von der Aufsichtsbehörde— Beförderung von Gütern mit Personenzügen eite Einschränkungen bestimmt werden, in folgenden Fälle (1) Die Beförder von Güte is gestattet: II“I unter ET11“ tbeö a. bei langsamen Rückwärtsbewegungen des 8 f das Auf⸗ Hreh s b b. bei Arbeitsügen und — unter den von der Aufsichts⸗ rung des Aufenthalts 88 11“ . behörde festgestellten Bedingungen — bei Zügen nach be⸗ he Feene ee gasah dus
B 8 gung 8 sicher angenommen werden kann, daß die entstehende Verspä
— Bedingunge 1 . ger en kann, daß Verspätung durch
nachbarten Gruben oder sonstigen gewerblichen Anlagen] rascheres Fahren innerhalb der festgesetzten Geschwindigkeitsgrenze bis
§ 59. Geschlossene Uebergänge.
So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von Viehherden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Barrieren nähern, dieselben aber nicht öffnen.
§. 69. Pflichten gegen das Publikum. Personalakten. (1) Die Bahnpolizeibeamten haben dem Publikum gegenübe ein besonnenes, anständiges und rücksichtsvolles Benehmen zu be obachten und sich insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Auf tretens zu enthalten. 1 8
(2) Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu ruger und nöthigenfalls durch angemessene Disziplinarstrafen zu ahnden.
(3) Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtun polizeilicher Funktionen entfernt werden. “
64) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei beamten Personalakten anzulegen und fortzuführen.
§ 70 Bezirk der Amtsthätigkeit.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohn Rücksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn die dazu gehörigen Anlagen und so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder nock zu erlassenden Polizeiverordnungen erforderlich ist.
1 Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten.
Die Staats⸗ und Gemeinde⸗Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden be⸗ sonderen Pflichten zulassen.
, welche
Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge
esonderen Rädern gehen, sind zulässig.
. 87. Ueberfahren von Bahnkreuzungen.
16u0) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letztern vorher zum Stillstande gebracht sind und von den Aufsichts⸗ beamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist. 8 (2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn unter⸗ geordneter Bedeutung genügt es, wenn im Einverständniß mit der Aufsichtsbehörde die Verpflichtung des Anhaltens vor der Durch⸗ kreuzung lediglich den Zügen der letzteren Bahn auferlegt wird.
s Mitfahren auf der Lokomotive.
6 Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten
den durch ihren Dienst dazu berechtigten Beamten
Lokomotive mitfahren. 8
darf außer Niemand auf der Verbot des Ein⸗ und Aussteigens während der
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Ver⸗ such, sowie die Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder Aussteigen, während der Zug sich noch in Be⸗ wegung befindet, ist verboten.
Bewegung der Züge.
—
§. 62. Bestrafung von Uebertretungen Wer den Bestimmungen der §§. 53 bis 61 und den nachfolgenden Bestimmungen des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutsch⸗ lands zuwiderhandelt, welche also lauten: “
„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend 1 eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Sagb Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das Eisenbahndienstpersonal ist berech⸗ tigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu ver⸗ schaffen. 8 8 1 Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist
hlje doch die Mitführung von Handmunition gestattet. wird mit einer Geldstrafe bis Mark bestraft, sofern
zu einhundert s 1* nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. .
Beaufsichtigung.
S. . Aufsichtsbehörden.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Sicherung des Betriebes gegebenen Vorschriften liegt
a. bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahndirektionen,
b. bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen obersten erne er geitzen oder den Eisenbahndirektionen und
Aufsichts ü
Vorstehenden ob: Eisenbahnen
dem Lokomotiven. muß dieselbe
Achsen nicht sämmtlich vor der Feuerbuchse liege †50 km j 239 Ad ämn vor liegen, auf 50 km in der §. 36. er - 1XXX“ . oder 833,33 m in der Minute festgesetzt. Größere Ge⸗ Arbeitszüge im Dunkeln durch Signale kenntlich gemacht sein. Betreten der “ durch Vieh. u) Alle zur Ausäbung vpolis üfe 8 sh schwindigkeiten können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestatte ““ . — . (7) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen müssen mindestens 21 Jahre al unbescholtenen Rufes sein, lesen werd en 78 gung der Aufsichtsbehörde gestattet .(¹) Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der 8. 45. 1 v ble Derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über und schreiben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienste er⸗
8 ; Leitung des Betriebes b traute verantwortliche 8 B N. ständig des Zu personals unter sich durch Vie eibt Derjenige verantwo ch, elche die 2 sic Ube und se reiben können und die sonst zu 1” onde Dienste er⸗
(7) Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als oder 1“ . ichen oberen Beamten 8 Verstäandigung des gpersonals 88 8 1 28 dasselbe oblieg forderlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im §. 66. 55 . — 8 8 . xg 81S 8 2412 „ nd ir 9 abge uto 8 2 8 5 9 DXe vorso F zßzrond der 2aßr nmüur 90 „ U L N: 8 „ 8 „ 8 a 6 9⸗ EZ113“ 8. L1“ 98 8 “ 36 km in der Stunde oder 600 m in der Minute fahren, einerlei, Bahn fahren e e id in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der (1) Das 8 versonal darf während der Fahrt nur C (2) Das Treiben von größeren Viehherden über die Bahnübe Nr. 6 bis 17 aufgeführten Bahnpolizeibeamten den vom Bundesrath ob dieselben Züge befördern oder einzeln fahren (siehe §. 24) 62) Die Vorsteher der bBeibe 1ö1.“ die Ordnung und Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwort ichen gänge ist innerhalb zehn Minuten vor dem erwarteten (Eerrene veraber erlassenen Bestimmungen entsprechen. “
(8) Bei den Probefahrten der Lokomotiven 58,x “ di G öG eiden angrenzenden Stationen müssen Beamten untergeordnet und muß so vertheilt sein, daß dadurch 45 Zuges nicht mehr gestattet. (2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behorde Fahrgeschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven besch änke . “ “ solcher Züge Kenntniß erhalten. Dies gilt auch Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Signale und d .““ 8 vereidet. Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen schriften Abstand genommen werden. eschrankenden Vor⸗ von einzelnen Materialien⸗Transportwagen und Dräsinen, welche durch Verständigung des Wagenpersonals mit dem Lokomotivführer ermög vvo f
X“ Menschenkräfte bewegt werden; dieselben müssen einem verantwort⸗ licht wird. Benutzung von Privatübergängen. (9) Langsamer muß gefahren werden: liche Fe 2 en; 4 b mu en einem verantwort licht wird. . “ 5 5 2 8 a. wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; “ E“ sein und mindestens † Stunde vor der zu (2) Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Loko⸗ Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von durch Weichen, wenn dieselben gegen die Spitze befahre ö“ Ant G“ Zuges von dem Fahrgeleise desselben ent⸗ motive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zug⸗ der Auffichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden. 1114“ 9 Spitz efahren fernt werden. Auf Stationen müssen die Fahrgeleise vor Ertheilung leine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche ö g er verschlossen sind, und über der Erlaubniß zum Einfahren von allen Fahrzeugen geräumt seir bei Personenzügen über den ganzen Zug und bei Güterzügen, wie be wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird; Gb“ Zügen, welche fahrplanmäßig SS. 1116““ Soj or Finf 88BE8 n 288. 2 8I““ sonenbeförde 2. b9 m , sowie bei Militärzüge tens 88 da Einfahrt aus Haupt⸗ in Zweigbahnen und um⸗ 8 8 Schneepflüge. “ “ 9 zWig vorß 3 „ Ho Na. 8 2 1 —g gopflffoe o NM 2 N ver “ „ 2 v öl Da 8 g cU 1 48 2 1 2 ge 1 74 überhaupt bei dem Uebergange aus einem . (¹) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen 6) B Personenzügen die mit solchen durchgehenden Bremsen ele 2 8 2 9 8 2 Nrive f BI21 5519 8 3 zei 8 ½ De 3 8hs. 88 1 ge 2 242 — 4 In allen diesen Fall so langs f 16“ nicht vor “ vroenetbes fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo ausgerüstet sind, welche bei einer Zugtrennung selbstthätig in Wirk⸗ Umsta “ rb Fällen muß so langsam gefahren werden, als die das Bedürfniß eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem samkeit treten, und die es außer dem Lokomotivführer auch dem 1 zurx orbeug d 8 9 5 . 7† ge 21 rochendo 9 st 88 4 8 6 g . 8n 2 8 9 8 8 8 8 72+Q mstände zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern Zuge 88 entsprechendem Abstande mit besonderen Lokomotiven voraus⸗ wachthabenden Farbeamten und den Reisenden ermöglichen, den Zug 2 7 eschi F. amige 8 2* ) 8 n Und enben e g 8 8 . 82 2 g (2) zum Stehen zu bringen, darf von der Mitführung der Zugleine oder §. 60. nicht auf der dieselbe ersetzenden anderen Vorrichtung (Abs. 2) Abstand ge⸗ Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen. “ werden. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, §. 49. ö mit Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zu⸗ 8 71 ½ SW EbS 8 8 21 f 3 5 8 8 * 8 8 ’ der⸗ Wenn in Folge eines betriebsstörenden Ereignisses ein Zug auf Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhinder der Bahn liegen bleiben muß, sind in der Richtung, aus welcher nisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nach⸗ d 83 45 97 913 6 9 8 Sj 8 jo MNo 90 Sweichepo 9 andere Züge sich auf dem versperrten Geleise nähern könnten, sichere ahmungen von Signalen, die Verstellung Se. Eb 7 8 1 ꝙ& 7 6 ;† 8 do borh „ 8 3 z 8 2 91 Je bb vre en. 9 8 ““ Maßregeln zu treffen, durch welche solche Züge zeitig genug von dem und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden Handlungen. 8 Stillstehende Lokomotiven und Wagen. Orte, wo der Zug liegt, in Kenntniß gesetzt werden. 2 8 8 g Boej 2 532410 4 7 8 158 5 2 (u) Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie still stehen, 8; 8r 50. 9 Reg or 9 sũ “ : 2 2 : — or ig der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die 8 Signalordnung. 8 d remse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spezieller Für die gemäß §§. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind Aufsicht stehen. orschriften der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands (2) Stehende, nicht mit einer Lokomotive verbundene Wagen sind ebend. 8 “ zur Vermeidung unbeabsichtigter Bewegung mittelst Vorlagen, Brem⸗ (2²) Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den sen oder anderer Vorrichtungen so festzustellen, daß sie nicht in Be⸗ optischen Signalen an denselben eine Stellung zu geben, welche der wegung gesetzt werden können. 8 h““ Lage der Bahnlinien zu einander entspricht. 6. 40. 1““ Zugsignale Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen. (N) Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen 0¹) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Zügeffa — sein, welche bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und muß während des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen ge⸗ den Schluß desselben erkennen lassen; gleiches gilt für einzeln fahrende halten werden oder von einem Weichensteller bedient sein 8.. Lokomotiven. b (2) Den Weichenstellern an der Einfahrt in hüsgere tae. (2) Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges muß oder Zweigbahnen, sowie an den auf freier 2 ahn ge egerführer außerdem ein nach hinten und nach vorn leuchtendes Laternensignal weichungen, ebenso den auf der Fahrt befindlichen Lokomotir e. angebracht sein. 8 88 Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche 8 sorgfä tige (3) Jeder Ingangsetzung der Lokomotiven muß ein Achtungssignal Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, 1 vorhergehen. aufgetragen oder gestattet werden. (4) Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie 8 4. 52. andere Züͤge signalisirt. Bedienung und Führung der “ Auch A.““ und Materialien⸗Transportwagen (§. 36 Abs. 2) (1) Zur Bedienung der Lokomotive auf freier Bahn müssen im Dunkeln angemessen beleuchtet sein. Führer und einem Heizer besetzt sein.
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