1886 / 10 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Jan 1886 18:00:01 GMT) scan diff

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Gesetzes betreffend die Unfall⸗ und Krankenversicherung der in land⸗ und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von

Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des

esraths und des Reichstags, was folgt:

A. Unfallversicherung. I. Allgemeine Bestimmungen.

1 Umfang der Versicherung. Alle in land⸗ oder forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maß⸗ gabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.

Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeam en in land⸗ oder forstwirthschaftlichen, nicht unter §. 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 69) fallenden Nebenbetrieben.

Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Familienangehörige, welche im Betriebe des Familienhauses nicht gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt sind. Wer im Sinne dieses Gesetzes als Betriebsbeamter anzusehen ist, wird durch statutarische Bestimmung der Berufsgenossen⸗ schaft (§. 12) für ihren Bezirk festgestellt.

Als landwirthschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Betrieb der Kunst⸗ und Handelsgärtnerei. Auf die aus⸗ schließlich in Haus⸗ und Ziergärten beschäftigten Arbeiter findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Welche Betriebszweige im Sinne dieses Gesetzes als land⸗ oder forstwirthschaftliche Betriebe anzusehen sind, entscheidet im Zweifels⸗ falle das Reichs⸗Versicherungsamt.

9

Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe sind, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht übersteigt, berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes sich selbst oder andere nach §. 1 nicht versicherte in ihrem Betriebe beschäftigte Personen zu versichern. Diese Berechtigung kann durch Statut (§. 18) auf Unternehmer mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden.

Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebs⸗ beamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeits⸗ verdienst ausgedehnt werden.

Bei Versicherung von Betriebsbeamten ist der volle Jahresarbeits⸗ verdienst zu Grunde zu legen.

Als Jahresarbeitsverdienft der Betriebsbeamten, soweit sich der⸗ selbe nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, gilt das Dreihundertfache des durchschnittlichen täglichen Verdienstes an Gehalt oder Lohn. Als Gehalt oder Lohn gelten dabei auch feste Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Durchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. Dieselben werden von der unteren Verwaltungs⸗ behörde festgesetzt.

Ueber die Ermittelung des zur Versicherung berechtigenden Jahres⸗ arbeitsverdienstes der Betriebsunternehmer hat das Statut (§. 18) Bestimmung zu treffen.

Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbeamte.

Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, findet dieses Gesetz keine An⸗ wendung.

Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. S. 5.

Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nach⸗ folgenden Bestimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung oder Tödtung entsteht. Der Anspruch ist aus⸗ geschlossen, wenn der Verletzte den Betriebsunfall vorsätzlich herbei⸗ geführt hat. §. 6.

Im Falle der Verletzung soll der Schadensersatz bestehen:

1) in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der vier⸗

zehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen,

2) in einer dem Verletzten vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unsalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente.

Die Rente beträgt:

a. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben

sechsundsechzigzweidrittel Prozent des Arbeitsverdienstes,

b. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer der⸗

selben einen Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist.

Bei Berechnung der Rente für Arbeiter sowie für andere von dem Betriebsunternehmer nach Maßgabe des §. 2 versicherte Personen, soweit dieselben nicht Betriebsbeamte sind, gilt als Arbeitsverdienst derjenige Jahresarbeitsverdienst, welchen land⸗ nnd forstwirthschaftliche Arbeiter am Orte der Beschäftigung durch land⸗ und forstwirthschaft⸗ liche, sowie durch anderweite Erwerbsthätigkeit durchschnittlich erzielen. Der Betrag dieses durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes wird durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde⸗ behörde je besonders für männliche und weibliche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter festgesetzt. Die Festsetzung kann je besonders für die landwirthschaftlichen und die forstwirthschaftlichen Arbeiter er⸗ folgen. Die für verletzte jugendliche Arbeiter festgesetzte Rente ist vom vollendeten sechszehnten Lebensjahre des Verletzten ab auf den nach dem Arbheitsverdienst Erwachsener zu berechnenden Betrag zu erhöhen.

Bei Berechnung der Rente für Betriebsbeamte ist der Jahres⸗ arbeitsverdienst (§. 3 Abs. 1) zugrunde zu legen, welchen der Verletzte in dem Betriebe, in welchem der Unfall sich ereignete, während des letzten Jahres bezogen hat. Uebersteigt dieser Iahresürbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Jahr zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der überschießende Betrag nur mit einem Drittel anzurechnen. War der Betriebsbeamte in diesem Betriebe nicht ein volles Jahr, von dem Tage des Unfalls zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag zugrunde zu legen, welchen während dieses Zeitraums Betriebsbeamte derselben Art in demselben Betriebe oder in benach⸗ barten gleichartigen Betrieben durchschnittlich bezogen haben. Erreicht der Jahresarbeitsverdienst des verletzten Betriebébeamten das Drei⸗ hundertfache des nach Maßgabe des §. 8 des Krankenversicherungs⸗ gesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichsgesetzbl. S. 73) für den Beschäftigungs⸗ ort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter nicht, so ist das Dreihundertfache dieses ortsüblichen Tagelohns der Be⸗ rechnung zugrunde zu legen.

Bei Berechnung der Rente für versicherte Betriebsunternehmer (§. 2) ist der nach Absatz 3 für den Sitz des Betriebes festgestellte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst land⸗ und forstwirthschaftlicher Arbeiter zugrunde zu legen, sofern nicht durch das Statut (§. 18)

iervon abweichende Bestimmungen getroffen werden. Uebersteigt der

Jahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Jahr zu dreihundert

Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der überschießende Betrag

nur mit einem Drittel anzurechnen.

S. 7.

Im Fall der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten:

1) als Ersatz der Beerdigungskosten der fünfzehnte Theil des nach §. 6 Absatz 3 bis 5 ermittelten Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens dreißig Mark;

2) eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu gewährende Rente, welche nach den Vorschriften des §. 6 Ab⸗ satz 3 bis 5 1 berechnen ist.

Dieselbe beträgt:

a. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Prozent, für jedes hinter⸗ bliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünf⸗ zehnten Lebensjahre fünfzehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des Jahres⸗ arbeitsverdienstes.

Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zu⸗ sammen sechszig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so wer⸗ den die einzelnen Renten in gleichem Verhältniß gekürzt.

Im Fall der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.

Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen worden ist;

. für Asfzendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Beduüͤrftigkeit zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.

Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.

Wenn die unter b bezeichneten mit den unter a be⸗ zeichneten Berechtigten konkurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren der Höchst⸗ betrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird.

Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht im Inlande wohnten, haben keinen Anspruch auf die Rente.

Bis zum beendigten Heilverfahren kann an Stelle der im §. 6 vorgeschriebenen Leistungen freie Kur und Verpflegung in einem Kranken⸗ hause gewährt werden, und zwar:

1) für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei einem Mit⸗ gliede ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder un⸗ abhängig von derselben, wenn die Art der ö An⸗ forderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann;

2) für sonstige Verunglückte in allen Fällen.

Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Kranken⸗ hause steht den im §. 7 Ziffer 2 bezeichneten Angehörigen desselben die daselbst angegebene Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Falle des Todes des Verletzten einen Anspruch haben würden.

§. 9.

Während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall hat die Gemeinde, in deren Bezirk der Verletzte beschäftigt war, den nach §. 1 versicherten Personen die Kosten des Heilverfahrens in dem im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 73) bezeichneten Umfange zu gewähren, sofern diese Personen nicht auf Grund einer nach Maßgabe der Reichs⸗ oder Landesgesetzgebung geregelten Krankenversicherung Anspruch auf diese Leistungen oder nach §. 127 dieses Gesetzes von der Ver⸗ sicherungspflicht befreit sind.

Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes (F§. 42) belegen ist.

Die Berufsgenossenschaft ist befugt, die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen selbst zu übernehmen. Dieselbe ist ferner befugt, der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, die Fürsorge für denselben über die dreizehnte Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen. In diesem Falle hat sie die gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Als Ersatz der Kosten des Heilverfahrens gilt die Hälfte des nach dem Kranken⸗ versicherungsgesetze zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

Verhältniß zu Krankenkassen, Armenverbänden ꝛc. §. 10. 1“

Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen, sowie der sonstigen Kranken⸗, Sterbe⸗, Invaliden⸗ und anderen Unterstützungs⸗ kassen, den von Betriebsunfällen betroffenen Arbeitern und Betriebs⸗ beamten, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden oder Armen⸗ verbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund solcher Verpflichtung Unter⸗ stützungen in Fällen gewährt sind, in welchen dem Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Kassen, die Gemeinden oder die Armenverbände über, von welchen die Unter⸗ stützung gewährt worden ist.

Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift er⸗ füllt haben.

Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Be⸗ stimmung des §. 9 Absatz 1 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dieselbe kann im Verwaltuangsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 2 der Gewerbeordnung angefochten werden.

Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des §. 9 Absatz 3 entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht von der Aufsichtsbehörde der Gemeinde⸗ Krankenversicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Ent⸗ scheidung der letzteren findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung statt.

Der Landes⸗Centralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt des Rekursverfahrens innerhalb der Rekursfrist die Berufung auf den Rechtsweg mittels Erhebung der Klage stattfinde.

Träger der Versicherung (Berufsgenossenschaften). Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unter⸗ nehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in Berufsgenossenschaften vereinigt werden. Die Berufsgenossenschaften sind für örtliche Bezirke zu bilden und umfassen alle im §. 1 ge⸗ nannten Betriebe desjenigen Bezirks, für welchen sie errichtet sind. . 8. Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.

Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und ver⸗ klagt werden.

Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Genossenschaftsvermögen.

Aufbringung der Mittel. §. 13.

Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, welche auf die Mitglieder jährlich um⸗ gelegt werden.

Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu leistenden Entschädigungen und der Verwaltungskosten, zur Gewäh⸗ rung von Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen, sowie zur Ansammlung eines Reservefonds (S§. 20) dürfen weder Beiträge von den Genossenschaftsmitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen.

Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Berufs⸗ genossenschaft von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitrag im Voraus erheben. Falls das Statut hierüber nichts Anderes be⸗ stimmt, erfolgt die Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel vor⸗ schußweise nach der Zahl der von den Mitgliedern in ihren Betrieben dauernd beschäftigten versicherten Personen. Dabei ist das von den Gemeindebehörden aufzustellende Verzeichniß (§. 31) maßgebend.

-

V

II. Veränderung der schaften. Bildung der Berufsgenossenschaften. §. 14.

Die Berufsgenossenschaften werden auf Grund von Vorschlägen der Landesregierungen durch den Bundesrath nach Anhörung des Reichs⸗Versicherungsamts gebildet.

Vor Einbringung der Vorschläge sind Vertreter der unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu einer Berufsgenossenschaft vereinigt werden sollen, zu hören.

Die Bezirke, für welche die einzelnen Berufsgenossenschaften ge⸗ bildet sind, werden durch den Reichs⸗Anzeiger veröffentlicht.

Statut der Berufsgenossenschaft.

Die Berufsgenossenschaft regelt ihre Angelegenheiten und ihre Geschäftsordnung durch ein Genossenschaftsstatut, welches durch eine Generalversammlung (konstituirende Genossenschastsversammlung) zu beschließen ist.

§. 16.

Die konstituirende Genossenschaftsversammlung besteht aus Ver⸗ tretern der Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe.

Die Gemeindebehörden bezeichnen aus der Mitte der der Ge⸗

meinde angehörigen Unternehmer oder bevollmächtigten Betriebsleiter Wahlmänner, deren Zahl die Landes⸗Centralbehörde bestimmt. Die Wahlmänner werden nach Bezirken, welche von den Landes⸗Zentral⸗ behörden bestimmt werden, zu Wahlversammlungen berufen. Die letzteren wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit die Uertreter, aus welchen die konstituirende Genossenschaftsversammlung besteht. Im Uebrigen wird das Wahlverfahren durch eine von der Landes⸗Centralbehörde zu erlassende Wahlordnung geregelt, in welcher die Vertreter auf die Wahlbezirke nach der Zahl der Wahlmänner so zu vertheilen sind, daß mindestens ein Vertreter auf je zwanzig Wahl⸗ männer entfällt. Die Landes⸗Centralbhörde kann die Bestimmung der Wahlbezirke und den Erlaß der Wahlordnung auch einer anderen Be⸗ hörde übertragen. Geht der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundesstaats hinaus, so werden die Obliegenheiten der Landes⸗Central⸗ behörde vom Reichs⸗Versicherungsamt im Einvernehmen mit den Centralbehörden der betheiligten 2 wahrgenommen.

Berufsgenossen⸗

Die Berufung der konstituirenden Genossenschaftsversammlung er⸗ folgt, wenn der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundes⸗ staats hinausgeht, durch das Reichs⸗Versicherungsamt, im Uebrigen durch die Centralbehörde des Bundesstaats, zu welchem der Bezirk der Genossenschaft gehört, oder durch eine von der Centralbehörde zu bestimmende andere Behörde.

Die Versammlung findet in Gegenwart eines Beauftragten der⸗

jenigen Behörde, welche dieselbe einberufen hat, statt. Der Beauf⸗ tragte hat die Versammlung zu eröffnen, die Wahl eines aus einem Vorsitzenden, zwei Schriftführern und mindestens zwei Beisitzern bestehenden provisorischen Vorstandes herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die Verhandlungen zu leiten. MNach erfolgter Wahl übernimmt der provisorische Vorstand die Leitung der Verhandlung, führt die Geschäfte bis zur Uebernahme derselben durch den definitiven Vorstand und beruft erforderlichenfalls die weiteren Genossenschaftsversammlungen. In den Genossenschafts⸗ versammlungen muß der Beauftragte der Behörde auf Verlangen jederzeit gehört werden.

Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§. 18. Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen: 1) über Namen und Sitz der Genossenschaft; 2) über die Bildung des Genossenschaftsvorflandes und über den Umfang seiner Befugnisse; über die Bildung des Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung über Beschwerden (§§. 35, 77); über die Zusammensetzung und Berufung der Genossenschafts⸗ versammlung, sowie über die Art ihrer Beschlußfassung; über das den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung zustehende Stimmrect und die Prüfung ihrer Legitimation; über das von den Organen der Genossenschaft bei der Ver⸗ anlagung und Abschätzung der Betriebe zu beobachtende Ver⸗

fahren (§. 34);

über das Verfahren bei Aenderungen in der Person des Unter⸗

nehmers, sowie bei Betriebsveränderungen (§§. 45, 46);

über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über

die Sicherstellung der Beiträge der Unternehmer, welche den

Betrieb einstellen;

über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden

Vergütungssätze (§§. 49 Abs. 4. 54 Abs. 2, 60 Abs. 1);

über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahres⸗

rechnung;

über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse

zum Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und

zur Ueberwachung der Betriebe (§§. 82 ff.

über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der auf

Grund des §. 2 zur Selbstversicherung berechtigten Betriebs⸗

unternehmer und anderer nach §. 1 nicht versicherter Personen

(S§. 2) zu beobachtende Verfahren, sowie über die Ermittelung

des zur Versicherung berechtigenden Jahresarbeitsverdienstes

der ersteren 3);

13) über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.

Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der ver⸗ sicherungspflichtigen Unternehmer.

Das Statut kann vorschreiben, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauens⸗ männer als örtliche Genossenschaftsorgane eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin zugleich über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen, sowie über die Art ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauens⸗ männer, die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen.

Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter, kann von der Ge⸗ nossenschaftsversammlung dem Genossenschafts⸗ oder Sektionsvor⸗ stande, die Wahl der Sektionsvorstände den Sektionsversammlungen übertragen werden.

§. 20.

Durch das Statut kann die Ansammlung eines Reservefonds angeordnet werden. Geschieht dies, so hat das Statut zugleich dar⸗ über Bestimmung zu treffen, unter welchen Voraussetzungen die Zinsen des Reservefonds für die Deckung der der Genossenschaft ob⸗ liegenden Lasten zu verwenden sind, und in welchen Fällen der Kapital⸗ bestand des Reservefonds iss. et gesden darf.

Durch das Statut kann ferner bestimmt werden, daß die Rente (§§. 6 bis 8) solchen 8 Personen sowie deren Hinterbliebenen oder Angehörigen, welche ihren Lohn oder Gehalt herkömmlich ganz oder zum Theil in Form von Naturalleistungen (z. B. Wohnung, Feuerung, Nahrungsmittel, Landnutzung, Kleidung ꝛc.) beziehen, nach Ve ebenfalls in dieser Form gewährt wird. Der Werth dieser Natural⸗ bezüge ist gemäß §. 3 festzusetzen. 8

Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Ge⸗ nehmigung des REaas.

Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung an den provisorischen Genossenschaftsvorstand [§. 17) die Beschwerde an den Bundesrath statt.

Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht 1.— oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath auf⸗ recht erhalten, so sind die Vertreter (§. 16) innerhalb vier Wochen zu einer neuen Genossenschaftsversammlung behufs anderweiter Be⸗ schlußfassung über das Statut in Gemäßheit des §. 172 zu laden. Wird auch dem von dieser Versammlung beschlossenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, so wird ein solches von dem Reichs⸗ zersicherungsamt erlassen. z 2 üiur— den Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. Gegen deren Versagung findet binnen einer Frist von vier Wochen die Beschwerde an den Bundesrath

g Veröffentlichung des Namens 8 Sitzes der Genossenschaft ꝛc.

Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossen⸗ schaftsvorstand durch den Reichsanzeiger, für die über die Grenzen eines Bundesstaates sich nicht hinaus erstreckenden Genossenschaften durch das zu den amtlichen Veröffentlichungen der Landes⸗Central⸗ behörde bestimmte Blatt bekannt zu machen:

1) der Name und der Sitz der Genossenschaft, 1 2) die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner, 3) die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstandes und der

Sektionsvorstände, sowie, falls von den Bestimmungen des

§. 24 Gebrauch gemacht ist, die betreffenden Organe der Selbst⸗

verwaltung. 8 1 Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen

Kenntniß zu bringen.

dettts e 1.Wüiezealds Dem Genossenschaftsvorstand liegt die gesammte Verwaltung der Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung vor⸗ behalten oder anderen Organen der Genossenschaft übertragen sind.

Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann jedoch die Verwaltung der Genossenschaft, soweit sie den Vorständen zustehen würde, ganz oder zum Theil an Organe der Selbstverwaltung mit deren Zustimmung übertragen werden. Eine solche Uebertragung bedarf der Genehmigung der Landes⸗Centralbehörde. 8

Soweit eine solche Uebertragung stattfindet, gehen die Befugnisse und Obliegenheiten der Organe der Genossenschaft auf die betreffenden Organe der Selbstverwaltung über. 1 . . 8

Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssenlaußer⸗ dem vorbehalten werden: 6

1) die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes,

2) Abänderungen des Statuts, . 1

3) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht

einem Ausschusse der Genossenschaftsversammlung von der letzteren übertragen wird. 1 §. 25.

Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche Abstimmung erfolgen.

Mitglieder von Selbstverwaltungsbehörden, welche auf Grund des §. 24 Absatz 2 die Verwaltung der Genossenschaft führen, dürfen in

ngelegenheiten, an deren Bearbeitung sie in Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaft Theil genommen haben, bei der Ent⸗ scheidung im Verwaltungsstreitverfahren oder bei der Entscheidung der Aufsichtsbehörde (vergl. §. 11) 1u.“

Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf die⸗ jenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann die Vertretung auch einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vor⸗ standes übertragen werden.

Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vorstände der Sektionen, sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen 14“ abschließen, wird die letztere berechtigt und ver⸗

ichtet. 8 Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin be⸗ zeichneten Personen den bilden.

Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauens⸗ männern sind nur die Mitglieder der Genossenschaft bezw. deren gesetzliche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer durch gerichtliche An⸗ ordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder sich nicht im Meühe der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zu⸗ lässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden.

Genossenschaftsmitglieder, welche eine Wahl ohne solchen Grund ablehnen, können auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung für die Dauer der Wahlperiode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage herangezogen werden.

Das Statut kann bestimmen, daß die von den Unternehmern be⸗ vollmächtigten Leiter ihrer Betriebe zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern gewählt V können.

Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner ver⸗ walten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen.

§. 29.

Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner haften der Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln.

Mittglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner, welche absichtlich zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, unterliegen der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs.

30

So lange die Wahl der gesetzlichen Organe einer Genossenschaft nicht zu Stande kommt, so 8 ferner diese Organe die Feaschafe ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat das Reichs⸗Versicherungsamt die letzteren auf Kosten der Genossenschaft wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu WI

Gefahrenklassen und Abschätzung.

Jede Gemeindebehörde hat für ihren Bezirk nach Bildung der Berufsgenossenschaft binnen einer von dem Reichs⸗Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist ein Ver⸗ zeichniß sämmtlicher Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe aufzustellen und durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossenschaftsvorstand zu übersenden. In dem Verzeichniß ist für jeden Unternehmer anzugeben, wieyiel versichterte männliche und 88 iche Betriebsbeamte und Arbeiter derselbe dauernd und wieviel Füajchette Personen derselbe vorübergehend im Jahresdurchschnitt be⸗

äftigt qzapctüglich der letzteren ist auch die durchschnittliche Dauer der Bes äftigung anzugeben. 1 acs Gemeindebehörde ist befugt, die Unternehmer zu einer Aus⸗ buc über die vorstehend bezeichneten Verhältnisse innerhalb einer zu estimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert

ark anzuhalten. Wird di ständi rechtzeitig enfgele ird die Auskunft nicht vollständig oder nicht

eitig. so hat die Gemeindebehörde bei Aufstellung des Verzeichnisses nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu verfahrene

Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die d 3 scaft angehörenden Betriebe je nach dem Ubasr . veeeansch⸗ das Ferünfallgefabr entspr⸗chende Gefahrenklassen zu bilben und über

; er in denselben zu leist Ie. sder mungen zu treffen (Gefahrentarif). zu leistendeu Beitragssätze Bestim

Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Auf⸗ stellung und Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen werden.

Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. Wird ein Gefahrentarif von der Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs⸗Versicherungsamt zu bestimmenden Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten die Ge⸗ nehmigung versagt, so hat das Reichs⸗Versicherungsamt nach Anhörung der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den Tarif selbst festzusetzen.

Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungs⸗ jahren und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Be⸗ rücksichtigung der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen. Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichniß der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Genossenschaftsversamm⸗ lung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Nenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die Ge⸗ nossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge auflegen oder Nachlässe bewilligen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vor⸗ zulegen.

§. 33.

Für jeden Unternehmer wird unter Berücksichtigung der Zahl der in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter und der Dauer ihrer Beschäftigung (§. 31) die Zahl derjenigen Arbeitstage abgeschätzt, welche zur Bewirthschaftung seines Betriebes im Jahresdurchschnitt erforderlich sind. Dabei sind dauernd beschäftigte Arbeiter mit drei⸗ hundert Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen, die Arbeitstage weiblicher Personen nach Verhältniß des Jahresarbeitsverdienstes (§. 6 Abs. 3) auf Arbeitstage männlicher Arbeiter zurückzuführen, Betriebsbeamte, Betriebsunternehmer und deren nicht versicherte Familienangehörige (§. 1 Abs. 3) aber nicht zu berücksichtigen (vergl. §. 76 Abs. 2).

8134

Die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (§. 32), arcie die Abschätzung der Betriebe (§. 33) liegt nach näherer Be⸗ timmung des Statuts (§. 18) den Organen der Genossenschaft ob.

Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben auf Erfordern binnen zweier Wochen über ihre Betriebs⸗ und Arbeiterverhältnisse diejenige weitere Auskunft zu ertheilen, welche zur Durchführung der 1u“ und Abschätzung erforderlich ist.

S. 30.

Der Gemeindebehörde sind seitens der Genossenschaft Ver⸗ zeichnisse mitzutheilen, aus denen sich für jeden Betrieb die Gefahren⸗ klasse, in welcher derselbe veranlagt ist, sowie die abgeschätzte Zahl der Arbeitstage ergiebt. Aus den Verzeichnissen muß ersichtlich sein, wie viel Arbeiter als dauernd beschäftigt angenommen sind. Die Ge⸗ meindebehörde hat diese Verzeichnisse während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.

Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen kann der Betriebs⸗ unternehmer gegen die Veranlagung und Abschätzung bei dem Ge⸗ durch welches dieselbe erfolgt ist, Einspruch erheben.

Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem Betriebsunternehmer binnen zweier Wochen nach der Zu⸗ stellung die Beschwerde an den Genossenschaftsausschuß (§. 18 Ziffer 3) und gegen die Entscheidung des letzteren binnen gleicher Frist die Berufung an das Reichs⸗Versicherungsamt zu.

Der auf den Einspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig voll⸗ streckbar.

Die Mitglieder des Genossenschaftsausschusses dürfen bei der ersten Veranlagung und Abschisgng 1c Betriebe nicht mitwirken.

In denjenigen Terminen, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ist (§. 32 Abs. 4), ist auch die Veranlagung und die Abschätzung der Betriebe einer Revision zu unterziehen. Hierbei ist in derselben Weise wie bei der ersten Veranlagung und Abschätzung zu verfahren.

Theilung des Risikos. Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Ent⸗ schädigungsbeträge bis zu ffi en von den Sektionen zu tragen sind, in deren Bezirken die Unfälle eingetreten sind Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mitglieder derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft festgesetzten Gefahrenklassen und der in diesen zu leistenden Beiträge (§§. 13, 32, 33, 76) umzulegen. Gemeinsame Tragung des Risikos. §. 38. 11“ 8—

Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Entschädigungsbeträge ganz oder zum Theil Fenae s6 zu tragen, sind zulässig. Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der betheiligten Genossenschaftsversammlungen, sowie der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres in Wirksamkeit treten.

Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise

der gemeinsam zu tragende 1“ auf die betheiligten

Genossenschaften zu vertheilen ist. 2

Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden

Antheils an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossenschaft entscheidet die Genossenschaftsversamm⸗ lung. Mangels einer anderweiten Bestimmung erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleicher Weise, wie die der von der Genossenschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungsbeträge (§§. 13, 32, 33, 76). Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften. §. 39.

Niach erfolgtem Abschluß der Organisation der Berufsgenossen⸗ sb sind Aenderungen in dem Bestande der letzteren mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres unter nachstehenden Voraus⸗ setzungen zulässig:

1) Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf überein⸗ stimmenden Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths.

2) Das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossen aft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossen⸗ schaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungssäht keit einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird.

Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Ge⸗ nossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen

8 Genossenschaft auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses bean⸗

trragt, dagegen von der anderen betheiligten Genossenschaft

abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath.

4) Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlich abgegensger Theile aus einer Genossenschaft und . einer besonderen Ge⸗

nossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrath zur e vorzulegen. 1b

Wird die Genehmigung ertheilt, so ffolst die Beschluß⸗ fassung über das Statut für die neue Genossenschaft nach Maß⸗ gabe der Bestimmungen in 99 §§. 15 bis 23.

Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft ver⸗ einigt, so gehen mit dem Frtpunt; zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte und Pflichten der vereinigten Genossen⸗ schaften auf die neugebildete Genossenschaft über.

Re

Wenn einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossen⸗ schaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungs⸗ ansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Genossenschafts⸗ theile nunmehr angeschlossen sind.

Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossen⸗ schaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen.

Insoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich abgegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergeben, haben die letzteren Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Keferpefonds und des sonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet.

Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden. vraee. EaaRs Iünsr

Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung derselben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs⸗Versicherungsamt entschieden.

Auflösung von Berufsgenossenschaften.

Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des Reichs⸗Versicherungsamts von dem Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen Betriebe, welche die aufgelöste Genossenschaft ge⸗ bildet haben, sind anderen Berufsgenossenschaften nach deren An⸗ hörung zuzutheilen. Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen, vorbehaltlich der Be⸗ stimmung im §. 97, auf das Reich über.

III. Mitgliedschaft. Betriebsveränderungen. Mitgliedschaft.

Mitglied der Genossenschaft ist kjeder Unternehmer eines unter §. 1 fallenden Betriebes, dessen Sitz in dem Bezirk der Genossenschaft belegen ist.

Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren landwirthschaftlichen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirthschaftsgebäude bestimmt sind, gilt im Sinne dieses Gesetzes als ein einziger Betrieb. Als Sitz eines landwirthschaftlichen Betriebes, welcher sich über die Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk die gemeinsamen Wirthschaftsgebäude belegen sind. Dabei ent⸗ scheiden diejenigen Wirthschaftsgebäude, welche für die wirthschaftlichen Hauptzwecke des Betriebes bestimmt sind. Die betheiligten Gemeinden und Unternehmer können sich über einen anderen Betriebssitz einigen.

Mehrere forstwirthschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, welche derselben unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt sind, gelten als ein einziger Betrieb. Forstwirth chaftliche Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als Einzelbetriebe, auch wenn sie zusammen derselben Betriebsleitung unterstellt sind. Als Sitz eines forstwirthschaftlichen Betriebes, welcher sich über mehrere Gemeindebezirke erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der größte Theil der Forstgrundstücke belegen ist, sofern nicht die bethei⸗ ligten Gemeinden und der Unternehmer sich über einen anderen Be⸗ triebssitz einigen.

Ueber die Zugehörigkeit gemischter, theils land⸗, theils forstwirth⸗ schaftlicher Betriebe zur Genossenschaft entscheidet der Hauptbetrieb.

Wahlberechtigt und wahlfähig ist jedes Mitglied der Genossen⸗ schaft, sofern es sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte besindet.

§. 43.

Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zur Zeit der Genehmigung des Genossenschafts⸗ statuts bestehen, mit diesem Zeitpunkte, für die Unternehmer später eröffneter Betriebe mit dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes. Von der Cröffnung eines solches Betriebes hat die Gemeindebehörde durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossenschafts⸗ vorstande Kenntniß zu geben. 8

Genossenschaftskataster.

Der Genossenschaftsvorstand hat auf Grund der Verzeichnisse der unter §. 1 fallenden Betriebe (§. 31) und der später erfolagenden Anzeigen (§. 43) Genossenschaftskataster zu führen.

Den in das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom Getoferäsen t ersgebe durch Vermittelung der unteren Verwaltungs⸗ behörde Mitgliedscheine ertheilt. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der Mitgliedschein die Sektion, welcher der Unter⸗ nehmer angehört, bezeichnen.

Gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Ab⸗ lehnung derselben steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Mitgliedscheins beziehungs⸗ weise des ablehnenden Bescheides die Beschwerde an das Reichs⸗ Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungs⸗

behörde einzulegen. 1 §. 45. M.

Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist dem Genossenschaftsvorstande behufs Be⸗ richtigung des Katasters anzuzeigen. Ist die Anzeige von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die Genossenschaftsmitglieder um⸗ zulegenden Beiträge von dem in das Kataster eingetragenen Unter⸗ nehmer bis für dasjenige Rechnungsjahr einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Unternehmer von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für die Beiträge entbunden ist.

§. 46.

In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe, welche für die Veranlagung oder Abschätzung desselben (§§. 32, 33) von Bedeutung sind, sowie in Betreff des weiteren Verfahrens hat das Genossenschaftsstatut (5 18) Bestimmung zu treffen. Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amtswegen erfolgenden Bescheid des Genossenschaftsvorstandes oder des Ausschusses (§. 32) steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt zu.

IV. Vertretung der Arbeiter.

§. 47.

Num Zweck der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht (§. 51), zur Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vor⸗ riften (§§. 82, 83) und zur Theilnahme an der Wahl zweier nicht⸗ tändiger Mitglieder des Reichs⸗Versicherungsamts (§. 91) werden für jede Genossenschaftssektion, und, sofern die Genossenschaft nicht in eingetheilt ist, für die Genossenschaft Vertreter der Arbeiter erufen.

Die Zahl der Vertreter muß der Zahl der von den Betriebs⸗ unternehmern in den Vorstand der Sektion beziehungsweise der Ge⸗ Pfferschaft gewählten Mitglieder gleich sein und wenigstens drei be⸗

agen.

Die Berufung der Vertreter der Arbeiter erfolgt, soweit in dem Bezirk einer Genoßenfchaft oder einer Sektion die Krankenversicherungs⸗ pflicht für land⸗ oder forstwirthschaftliche Arbeiter eingeführt ist, durch Wahl seitens der Vorstände derjenigen Orts⸗ und Vetriebs⸗ anken⸗ kassen, welche in dem Bezirk der m Fosjerschoft beziehungsweise Sektion ihren Siß haben, und welchen mindestens zehn in Begrieben der Ge⸗ vecsence tsmitglieder beschäftigte, nach §. 1 versicherte Personen an⸗ ören, unter Ausschluß der Vertreter der Arbeitgeber. b