1886 / 11 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Jan 1886 18:00:01 GMT) scan diff

Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

DOeffentlicher a

1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vor⸗

11A“

nzeiger. 8

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und

Großhandel.

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

ladungen u. dergl. . Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. .Verloosung, Kraftloserklärung, Zinszahlung

21

Steckbriefe und Untersuchungs . Sachen.

[50524] 8 Steckbrief.

Gegen I6

1) den Arbeiter Paul Pannewitz, am 5. Januar 1866 zu Stettin geboren,

2) den unten beschriebenen Arbeitsmann Gustav Anton Püschel, am 21. Dezember 1866 zu Meseritz geboren,

welche zuletzt bis etwa Mitte September d. J. auf dem Gute Antonienhof bei Oranienburg in Arbeit gestanden haben und sich jetzt verborgen halten, ist die Untersuchungshaft wegen Verbrechens gegen §§. 242, 244, 47, 74 Strafgesetzbuchs in den Akten III. J. 1900,85 gegen Jensch und Genossen verhängt.

Es wird ersucht, dieselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu Berlin, Alt⸗Moabit 11/12, abzuliefern.

Berlin, den 9. Januar 1886.

Königliches Landgericht II.

Der Untersuchungsrichter.

Beschreibung des Püschel: Größe 149,5 cm, Statur

kräftig, Haare dunkelblond, Stirn hoch, gewölbt, Bart fehlt. Augenbrauen blond, Augen braun, tief⸗ liegend, Nase kurz, Mund dicke Unterlippe, Zähne vollständig, Kinn oval, Gesichtsbildung länglich oval. Besondere Kennzeichen: auf der Nase eine undeut⸗ liche Quernarbe und in der rechten Augenbraue eine undeutliche Narbe.

150521] Steckbrief. Gegen den Maurergesellen Paul Karl Ernst Reinhold Faltin (Valentin), am 5. Dezember 1859 in Breslau geboren, ist die Untersuchungshaf! negen Unterschlagung und Betrugs verhängt.

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das nächste Gerichtsgefängniß abzuliefern, auch davon hierher zu den Akten ca Faltin J. I. 1624/85 sofor: Nachricht zu geben. 8 1 8

Altona, den 11. Januar 1886. Königliche Staatsanwaltschaft.

150304] Steckbriefs⸗Erneuerung. .— Der gegen den Schlosser Carl Wilhelm Jo⸗ hann Kemnitz, in actis J. IIc. 594. 82 unterm 17. Noyember 1882 erlassene Steckbrief, wird hier⸗ durch erneuert. Berlin, den 5. Januar 1886. Königliche Staatsanwaltschaft am Landgericht I. H

50305] Steckbriefs⸗Erneuerung.

Die vom Königlichen Amtsgericht zu Genthin wider 1) den Arbeiter Johann Schmaedicke, zuletzt in Genthin, geb. am 4. April 1829 in Seeberg, am 14. September 1882

2) den Dachdecker Otto Louis Carl Rabe aus

Genthin, geb. den 28. August 1862, zuletzt in Berlin, am 3. Januar 1883 erlassenen Steckbriefe werden mit dem Ersuchen erneuert, mir von der Ergreifung der beiden Verfolgten zu den Akten J. 2953/85 Nach⸗ richt zu geben. Magdeburg, den 8. Januar 1886. Der Erste Staatsanwalt. Der Steckbrief vom 12. August 1885 ist durch Ergreifung des Arbeiters Carl on hier erledigt. Bitterfeld, den 4. Januar 1886. Königliches Amtsgericht Rittler.

Strafvollstreckungs⸗Erneuerung. Das unterm 23. September 1882, in der Ersten Beilage dieses Blattes Nr. 228 unter Nr. 41 109 hinter den Arbeiter Hermann Rohl aus Lübbesee'er⸗ Mühle erlassene Strafvollstreckungsersuchen hiermit erneuert. Berlinchen, den 9. Januar 1886. Königliches Amtsgericht. 8 Strafvollstreckungs⸗Erledigung. Das unterm 3. Juni 1885 hinter den Schmied Julius Ladewig aus Herzfelder⸗Feld in der Ersten Beilage Nr. 131 unter Nr. 12319 erlassene Straf⸗ vollstreckungsersuchen ist erledigt. Berlinchen, den 8. Januar 1886. Königliches Amtsgericht. 8 Kommallein.

nn

Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

( 2 & 2 4 1804091 Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 122 Nr. 5814 auf den Namen des Bauunternehmers Wilhelm Schicht zu Berlin eingetragene, in der Grünauerstraße Nr. 6 hierselbst belegene Grundstück

am 5. März 1886, Vormittags 10 Uhr, voer dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle

Reue Friedrichstraße 13, Hof parterre, Quer⸗ 2 Saal 36, versteigert werden.

Das Grundstück ist mit 11 000 Nutzungswerth

zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch⸗ blatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grund⸗ stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Neue Friedrichstraße 13, Hof parterre, Zimmer 23, eingesehen werden.

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗ buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige For⸗ derungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von G

8

Gottfried Kirste

wird

u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Verschiedene Bekanntmachungen Literarische Anzeigen. 1 In der Börsen⸗

Annoncen⸗Bureaux.

82

6.

4.

8. Theater⸗Anzeigen.

9. Beilage. 2

Familien⸗Nachrichten.

boten anzumelden, und, falls der betreibende Gläu⸗ biger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Ver⸗ theilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. 88

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks trett.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 5. März 1886, Mittags 12 ¼ Uhr, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof par⸗ terre, Saal 36, verkündet werden.

Berlin, den 6. Januar 1886.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 51.

1501081 Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Königstadt Band 50 Nr. 2902 auf den Namen des Rentiers Dominick Neukirch zu Berlin eingetragene, in der Großen Frankfurter⸗ straße Nr. 88 hierselbst belegene Grundstück

am 9. März 1886, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof parterre, Zimmer 40, versteigert werden.

Das Grundstück ist mit 11 870 Nutzungs⸗ werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund⸗ buchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Neue Friedrichstraße 13, Hof part., Zimmer 42, eingesehen werden.

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗ buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge⸗ boten anzumelden und, falls der betreibende Gläu⸗ biger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Verthei⸗ lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An⸗ sprüche im Range zurücktreten.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 9. März 1886, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof part., Zimmer 40, verkündet werden. 8

Berlin, den 12. Dezember 1885.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 53.

50542] .“ Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel und durch Abdruck in den Mecklenburgischen Anzeigen bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangsversteigerung des dem Erbpächter Johann Vitense gehörigen Erb⸗ pachtgehöfts Nr. II. in Dreylützow mit Zubehör Termine:

1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗

lirung der Verkaufsbedingungen am

Mittwoch, den 31. März 1886 Vormittags 11 Uhr, 2) zum Ueberbot am 8 Mittwoch, den 21. April 1886, Vormittags 11 Uhr,

3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grundstück und an die zur Immobiliarmasse desselben gehörenden Gegenstande am

Mittwoch, den 31. März 1886, Vormittags 10 Uhr, im Zimmer Nr. 5 des hiesigen Amtsgerichts⸗ gebäudes statt.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 15. März 1886 an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Herrn Senator Oderich in Wittenburg, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestatten wird.

Wittenburg, den 11. Januar 1886.

Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsch

1“ Amtsgericht.

Zur Cu er Gerichtsschreiber:

Schumpelick.

160819 Aufgebot.

Die unbekannten Erben bezw.

nachstehend bezeichneter Personen:

1) des durch rechtskräftiges Ausschluß⸗Urtheil vom 20. Mai 1882 für todt erklärten Häuslersohns Friedrich Wilhelm Robert Jaursch aus Kott⸗ witz, Kreis Sagan,

2) der am 20. April 1882 zu Sagan verstorbenen unverehelichten Nähterin Mathilde Zimmer aus Sagan,

3) der am 24. März 1883 zu Sagan verstorbenen verwittweten Nachtwächter Pauline Sellge, geb. Dreßler, aus Sagan, der am 13. Februar 1883 zu Küpper, Kreis Sagan, verstorbenen unverehelichten Nähterin Pauline Harmuth aus Küpper, der am 29. März 1884 zu Tschirndorf, Kreis Sagan, verstorbenen unverehelichten Nähterin Bertha Reimann aus Tschirndorf, des am 8. Februar 1885 zu Küpper, Kreis Sagan, verstorbenen Arbeiters Franz Teske aus Küpper, 1

werden auf Antrag der Nachlaßpfleger, nämlich

*

Rechtsnachfolger

zu 1) des Schmiedemeisters Carl Gottlieb Hentschel aus Hirschfeldau, zu 2) des Kaufmanns Ferdinand Böhm aus Sagan, zu 3) des Kaufmanns Oswald Jente aus Sagan, zu 4) des Bauergutsbesitzers Adolf Grünig zu Küpper, zu 5) des Hausbesitzers und Formers Gustav Wietasch zu Tschirndorf, zu 6) des Scholtiseibesitzers Reinhold Scholz zu Küpper, aufgefordert, spätestens in dem auf den 11. Dezember 1886, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Termins⸗Zimmer IV., anberaumten Termine ihre Rechte anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf den Nachlaß der oben unter 1 bis 6 bezeichneten Erb⸗ lasser werden ausgeschlossen, der Nachlaß den sich meldenden und legitimirenden Erben, in deren Ermangelung aber dem Fiskus werde verabfolgt werden, und die sich später meldenden Erben alle Verfügungen des Erbschaftsbesitzers anzuerkennen schuldig, weder Rechnungslegung noch Ersatz der Nutzungen, sondern nur Herausgabe des noch Vor⸗ handenen würden fordern dürfen.

Sagan, den 23. Dezember 1885.

Königliches Amtsgericht. [50318] Aufgebot.

Auf Antrag des Rechtsanwalts Senff hierselbst, Prinzenstraße 40, als Nachlaßpfleger des am 5. De⸗ zember 1885 zu Berlin, Oppelnerstraße 1/2, ver⸗ storbenen Maurermeisters Johann Friedrich Wilhelm Valentin werden sämmtliche Nachlaßgläubiger und Vermächtnißnehmer des ꝛc. Valentin hierdurch auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf

den 7. April 1886, Bormittags 11 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrich⸗ straße Nr. 13, Hof parterre, Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine ihre Ansprüche anzumelden, widrigenfalls sie dieselben gegen die Benefizialerben nur insoweit geltend machen können, als der Nach⸗ laß mit Ausschluß aller seit dem Tode des Erb⸗ lassers aufgekommenen Nutzungen durch Befriedigung der angemeldeten Ansprüche nicht erschöpft wird.

Berlin, den 3. Januar 1886.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 49.

[50413 Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag von Johann Rudolph August Förster als curator perpetuus von Maria Doro⸗ thea, geb. Wittern, des Georg Heinrich Wil⸗ helm Lühmann Wwe., vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Embden und Schröder, wird ein Aufgebot dahin erlasten:

daß Alle, welche an die durch Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1885 entmündigte, seit dem 18. Dezember 1885 unter der cura des Antragstellers stehende Maria Dorothea, geb. Wittern, des Georg Hein⸗ rich Wilhelm Lühmann Wwe., Ansprüche irgend welcher Art zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert werden, solche Ansprüche spätestens in dem auf

Dienstag, 2. März 1886, 10 Uhr V.⸗M.,

anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 24, anzumelden und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungs⸗

bevollmächtigten bei Strafe des Ausschlusses.

Hamburg, den 7 Januar 1836.

Das Amtsgericht Hamburg, Civil⸗Abtheilung IV. Zur Beglaubigung:

Referendar Pietzcker, i. V. des Gerichtssekretärs.

[50412] Amtsgericht Hamburg. Auf Antrag der Eheleute:

1) Hans Friedrich August Konow, ver⸗ treten durch die Rechtsanwälte Dres. West⸗ phalen und Schultz,

2) Engelina Johanna Catharina Konow, geb. Bey, verwittwet gewesenen Grimm, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Gieschen und Mankiewicz,

wird ein Aufgebot dahin erlassen:

daß Alle, welche der Aufhebung der zwischen

den durch Urtheil des hiesigen Landgerichts

vom 1. Dezember 1885 von Tisch und Bett ge⸗ schiedenen antragstellenden Eheleuten Hans

Friedrich Angust Konow und Engelina

Johanna Catharina Konom, geb. Bey,

verwittwet gewesenen Grimm, bestandenen ehe⸗

lichen Gütergemeinschaft widersprechen wollen, ingleichen Alle, welche an das bisherige Sammt⸗ gut der Antragsteller Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert werden, solche Arn⸗ und Widersprüche und Forderungen spätestens in dem auf Donnerstag, 4. März 1886, 10 Uhr V.⸗M.,

anberaumten Aufgebotstermin im unterzeich⸗

neten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer

Nr. 24, anzumelden und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungs⸗ bevollmächtigten bei Strafe des Ausschlusses, und unter dem Hinweis darauf, daß Diejenigen, welche künftig mit einem oder dem anderen der ebgenannten Eheleute contrahiren, sich hinsicht⸗ lich der aus solchen Contracten ergebenden For⸗ derungen lediglich an ihren Contrahenten zu halten haben. Hamburg, den 5. Januar 1886. Das Amtsgericht Hamburg, Civil⸗Abtheilung IV. Zur Beglaubigung: Referendar Pietzcker, i. V. des Gerichts⸗Sekretärs. [50411] Amtsgericht Hamburg. Auf Antrag von Leopold Hoff hier und Louis

Hoff in Paris als Testamentsvollstreckern von Mar⸗

kus Hoff, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres.

Kleinschmidt und Sthamer, wird ein Aufgebot da⸗ hin erlassen:

daß Alle, welche an den Nachlaß des mit Hinter⸗ lassung eines am 7. Februar 1885 errichte⸗ ten, am 5. November 1885 hieselbst publi⸗

8

cirten Testaments, am 11. Oktober 1885 zu Baden verstorbenen Markus Hoff Erb⸗ oder sonstige Ansprüche irgend welcher Art, nament⸗ lich auch aus solchen Rechtsgeschäften, welche vor dem 11. Oktober 1885 mit der Firma M. Hoff abgeschlossen sind zu erheben, oder den Bestimmungen des von dem genannten Erb⸗ lasser hinterlassenen Testaments, namentlich auch den den Antragstellern als Testamentsvollstreckern im §. 6 dieses Testaments gewährten Befug⸗ nissen, auf des Erblassers oder seines Testaments⸗ namen geschrieben stehende Grundstücke, Hypothe⸗ ken oder auf Namen lautende Werthpapiere zu veräußern und mittelst ihres alleinigen, wenn auch gemeinsamen Consenses und auf einfache Vorzeigung des Testaments umzuschreiben und zu tilgen, sowie auch den den Testamentsvoll⸗ streckern noch besonders eingeräumten Befug⸗ nissen, sich durch einen Bevollmächtigten in der Ausübung testamentsvollstreckarischer Functionen vertreten zu lassen und endlich den Bestimmun⸗ gen des zwischen Markus Hoff und Leopold Hoff am 11. Januar 1882 geschlossenen, mit einem Nachtrage vom 7. Februar 1885 ver⸗ sehenen Vertrages, widersprechen wollen, hiemit aufgefordert werden, solche An⸗ und Wider⸗ sprüche spätestens in dem auf Mittwoch, 3. März 1886, 10 Uhr V.⸗M., anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 14, anzumelden und zwar Auswärtige unter Be⸗ stellung eines hiesigen Zustellungsbevollmächtigten bei Strafe des Ausschlusses. Hamburg, den 4. Januar 1886. Das Amtsgericht Hamburg, Civil⸗Abtheilung III. Zur Beglaubigung: Referendar Pietzcker, i. V. des Gerichtssecretairs.

nes

55* [50539 Bekanntmachung.

In die Liste der bei dem Königlichen Landgericht Berlin I. zugelassenen Rechtsanwälte ist der Rechts⸗ anwalt Arrchur Aronius, wohnhaft zu Berlin, heute eingetragen worden.

Berlin, den 6. Januar 1886.

Königliches Landgericht Berlin I. Der Präsident. Bardeleben.

ö 150540% Bekanntmachung.

In die Liste der bei dem Königlichen Landgeriche Berlin I. zugelassenen Rechtsanwälte ist der Rechts⸗ anwalt Hugo Neumann, wohnhaft zu Berlin, heute eingetragen worden.

Berlin, den 6. Jannar 1886.

Königliches Landgericht Berlin I. SLee Bardeleben.

50537] Der Rechtsanwalt Damitz hierselbst ist heute in der Liste der beim hiesigen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden. Schwerin a. Warthe, den 12. Januar 1886. Königliches Amtsgericht.

Verloosung, Kraftloserklärung, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. 86

[50404] 3 8 Bei der heute stattgehabten Ausloosung der der Bekanntmachung vom 3. Mai 1862 gemäß zum Bau der Mecklenburgischen Friedrich Franz Eisen⸗ bahn aufgenommenen 4 %igen Anleihe von 2 Mil⸗ lionen Thalern Court. sind folgende Obligationen⸗ Nummern vom Loose getroffen: Litt. A. Nr. 71 270 349 407 417 419 427

474 493 520 588 614 641 655 775 836 996

1085 1098 1164,

20 Stück à 1000 Thlr. = 20 000 Thlr. Crt. ILitt 5 116“ 1426a 1426 b 1431a 1431b

1438a 1438 b 1449a 1449 b

1529a 1529b,

12 Stück à 500 Thlr. = Litt. C. Nr. 1894a 1894b

1894 1894d 1894e 19032

1903 b 1903 1903d 1903e

1992a 1992b 1992 19924d

1992e, 15 Stück à 200 Thlr. = 3 000

29 000 Thlr. Crt. und haben die Inhaber Füssr Obligationen die Rückzahlung der vorgeschriebenen Summen zum 1. Juli 1886 zu gewärtigen, zu welchem Zwecke die auf Namen außer Cours gesetzten Obligationen rechtsgültig quittirt und mit hinlänglicher Legitima⸗ tion des Eigenthümers versehen mit allen nicht zahl⸗ fällig gewordenen Zinscoupons und ausgegebenen Talons und die ausgeloosten au porteur-Obligatio⸗ nen gleichfalls mit den nicht zahlfällig gewordenen Zinscoupons und ausgegebenen Talons vom 15. Junh d. J. ab bei der Großherzoglichen Renterei hieselbst einzureichen sind, wogegen der Nominalbetrag der ausgeloosten Obligationen von dieser Kasse aus⸗ gezahlt werden wird. Mit dem 1. Juli 1886 hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf .

Zugleich wird der Inhaber der betreffenden Obli⸗ gation darauf aufmerksam gemacht, daß die laut Bekanntmachung vom 5. Januar 1885 ausgelooste und zahlfällig gewordene Obligation der Anleihe de 1862:

6 000

pro 1. Juli 1885:

Litt. C. Nr. 1830d à 200 Thlr. Crt. bisher nicht präsentirt worden ist, und ihr Betrag seit dem 1. Juli 1885 zinsenlos bei der Großherzog⸗ lichen Renterei deponirt steht.

Schwerin, den 6. Januar 1886. Großherzoglich Mecklenburgisches Finanz⸗ Ministerium.

v. Bülow.

Angaben

zum Der

1“

1“

nzeiger und Königlich Preußischen St

Berlin, Mittwoch, den 13. Januar

Neichstags⸗ Angelegenheiten.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Unfall⸗ und Krankenversicherung der in land⸗ und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.

(Schluß.)

Auszahlungen durch die Post.

Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durch die Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt, in deren Bezirk der Entschädigungs⸗ berechtigte zur Zeit des Unfalls seinen Wohnsitz hatte, bewirkt.

Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueberweisung der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an die Postanstalt seines neuen Wohnortes bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung erlassen worden ist, zu beantragen.

Liquidationen der Post. Bijnnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Central⸗Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nach⸗ weisungen der auf Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind. Unlage⸗ und Erhebungsverfahren. §. 76.

Die von den Zentral⸗Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und den etwaigen Rücklagen zum Reservefonds unter Berücksichtigung der auf Grund der §§. 37 und 38 etwa vor⸗ liegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Vertheilungsmaßstab auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen.

Zu diesem Zweck hat jedes Mitglied der Genossenschaft, welches im Laufe des verflossenen Rechnungsjahres versicherte Betriebsbeamt beschäftigt hat, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahre unter Angabe der Nummer seines Mitgliedscheines dem Genossenschafts⸗ vorstande eine Nachweisung desjenigen Betrages einzureichen, welchen jeder Beamte im abgelaufenen Rechnungsjahre an Gehalt sder Lohn §. 3) thatsächlich bezogen hat.

Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Ein⸗ sendung der Nachweisung im Rückstande sind, erfolgt die Feststellung der letzteren durch den Genossenschafts⸗ beziehungsweise Sektionsvor⸗ stand auf Vorschlag des etwa bestellten Vertrauensmannes.

Die Umlegung und Einziehung erfolgt nach Maßgabe der Ver⸗ anlagung und der Abschätzung der Betriebe (§§. 32 und 33), sowie nach den im Absatz 2 vorgesehenen Erhebungen über die beschäftigten Betriebsbeamten und unter Berücksichtigung des Jahresarbeitsver⸗ dienstes versicherter Betriebsunternehmer. Für jeden Arbeitstag eines Arbeiters oder einer anderen, nach §. 2 versicherten Person, welche nicht Betriebsbeamter ist, wird der dreihundertste Theil des nach §. 6 für den Sitz des Betriebes ermittelten durchschnittlichen Jahres⸗ arbeitsverdienstes für erwachsene männliche Arbeiter, für jeden ver⸗ sicherten Betriebsunternehmer derselbe Jahresarbeitsverdienst, sofern nicht durch das Statut hiervon abweichende Bestimmungen getroffen sind, sowie für jeden Beamten der in dem Betriebe von ihm that⸗ sächlich bezogene Verdienst mit der Beschränkung zu Grunde gelegt, daß der den Betrag von täglich vier Mark, das Jahr zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, übersteigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung gelangt.

Auf dieser Grundlage wird von dem Genossenschaftsvorstande der Betrag berechnet, welcher auf jeden Unternehmer zur Deckung des Ge⸗ sammtbedarfs entfällt, und die Heberolle aufgestellt.

Den Gemeindebehörden sind bezüglich der dem Gemeindebezirk angehörenden (zenossenschaftsmitglieder Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, die Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen an den Genossenschaftsvorstand einzu⸗ senden. Die Gemeindebehörden haben hierfür von der Berufs⸗ genofsenschaft eine Vergütung zu beanspruchen, deren Höhe von den Landes⸗Centralbehörden festzusetzen ist.

Die Gemeinde haftet für diejenigen Beiträge, bei denen sie den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht

nachweisen kann, und muß sie vorschußweise mit einsenden.

Der Auszug aus der Heberolle (§. 76 Abs. 6) muß diejenigen enthalten, welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den Auszug während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.

Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Betriebs⸗ unternehmer unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung gegen die Beitragsberechnung bei dem Genossenschaftsvorstande Ein⸗ spruch erheben. Durch diesen Einspruch kann die nach §§. 32 und 33 erfolgte Veranlagung und Abschätzung nicht angefochten werden. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des §. 35 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung. 1

Tritt in Folge des erhobenen Beschwerde eine Herabminderung bei dem Umlageverfahren des

9 88 8

9

Widerspruchs oder der erhobenen g des Beitrags ein, so ist der Ausfall nächsten Rechnungsjahres zu decken.

§. 78.

Rückständige Beiträge, sowie die im Falle einer Betriebsein⸗ stellung ctwa zu leistenden Kautionsbeträge (§. 18 Ziffer 8) werden 8 derselben Msas beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen i em Falle der Ableh von Wahle deen en,S. gf schlägen in dem Falle der Ablehnung von Wahlen

Uneinsiehbare Beiträge fallen der

9

8 bare Beiträg der Gesammtheit erufs⸗ gewossen, zur Last. Sie sind der Gemeinde, welche sie vorgeschossen hat (§. 76 Abs. 7), zu erstatten, vorschußweise aus dem Betriebsfonds Kur 1“ sr⸗ dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft decken und bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres

een und ihre 8 Rechnungsjahres

zu berücksichtigen. 1 1 1 haes hre

8 Abführung der Beiträge an die Postkassen. 114“

ven⸗. Die Genossenschaftsvorstände haben die von den Eentral⸗Post⸗

behörden liquidirten Beträge innerhalb drei Monaten nach Empfang

der Liquidationen an die ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen.

8 Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge

im Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Central⸗Postbehörden von

dem Reichs Versicherungsamt, vorbehaltlich der Bestimmungen des

§. Das swangebeitreibungsverfahren einzuleiten.

sprude 8 85 si herungsamt ist befugt, zur Deckung der An⸗ Gruche der Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskassen zu verfügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat 1 das Beitreibungsverfahren gegen die Mitglieder der Genossen⸗ schaft einzuleiten und bis zur Deckung der Rückstände durchzuführ

8 8 8

8

Rechnungsführung. 8

Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaften sind von allen den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Ver⸗ ausgabungen gesondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Bestände gesondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie Gelder bevormundeter Personen an⸗ gelegt werden.

Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfüg⸗ baren Gelder in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß⸗ Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß⸗ Lorhringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Ge⸗ meinden ꝛc.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichsbank ver⸗ zinslich angelegt werden.

Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres ist nach Abschluß desselben alljährlich dem Reichstag eine vom Reichs⸗ Versicherungsamt aufzustellende Nachweisung vorzulegen.

Beginn und Ende des Rechnungsjahres wird für alle Genossen⸗ schaften übereinstimmend durch Beschluß des Bundesraths festgestellt. VII.

Ueberwachung der Betriebe

Genossenschaften.

Unfallv erhütung. durch die Unfallverhütungsvorschriften.

§. 82.

Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang des Genossen⸗ d

schaftsbezirkes oder für bestimmt abzugrenzende Theil für bestimmte Industriezweige oder Betriebsarten erlassen:

1. über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen unter Be⸗ drohung der Zuwiderhandelnden mit der Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahrenklasse, oder falls sich die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge.

Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen; über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark.

Diese Vorschriften bedürfen der Genehmig des Reichs⸗Ver⸗

sicherungsamts.

Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung ist die gutacht⸗

liche Aeußerung der Vorstände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben s

esselben oder orschriften zu

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sollen, oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen nicht eingetheilt ist, des Genossenschaftsvorstandes bei⸗ zufügen. Die im §. 47 bezeichneten Vertreter der Arbeiter sind zu der Berathung und Beschlußfassung der Genossenschafts⸗ oder Sektions⸗ vorstände über diese Vorschriften zuzuziehen. Dieselben haben dabei volles Stimmrecht. Das über die Verhandlungen aufzunehmende Protokoll, aus welchem die Abstimmung der Veckreter der Arbeiter ersichtlich sein muß, ist dem Reichs⸗Versicherungsamt vorzulegen.

Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungs⸗ behörden, auf deren Bezirke dieselben sich erstrecken, durch den Genossen⸗ schaftsvorstand mitzutheilen.

Die im §. 82 Ziffer 1 vorgesehene höhere Einschätzung des Be⸗ triebes, sowie die Festsetzung von Zuschlägen erfolgt durch den Vor⸗ stand der Genossenschaft, die Festsetzung der im §. 82 Ziff. 2 vorgesehenen Geldstrafen durch den Vorstand der Betriebskrankenkasse, oder wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Ortspolizei⸗ behörde. In beiden Fällen findet binnen zwei Wochen nach der Zu⸗ stellung der bezüglichen Verfügung die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet im ersten Falle das Reichs⸗Versicherungsamt, im zweiten Falle die der Ortsbehörde unmittelbar vorgesetzte Aufsichts⸗ behörde.

Die Geldstrasen 82 3Z welcher der zu ihrer Zahlung handlung angehört.

Für den Fall, daß der zur Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung einer Krankenkasse nicht angehörte, bestimmen die Centralbehörden der Bundesstaaten, wohin diese Geldstrafen fließen.

Die von den Landesbehörden für bestimmte Betriebsarten zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Auordnungen sollen, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, den betheiligten Genossenschaftsvorständen oder Sektionsvorständen zur Begutachtung nach Maßgabe des §. 82 vorher mitgetheilt werden. Dabei findet der § 83 entsprechende An⸗ wendung.

iffer 2) fließen in die Krankenkasse, Verpflichtete zur Zeit der Zuwider⸗

Ueberwachung der Betriebe. K1“ 2 §. 86.

Die Genossenschaften sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen, von den Einrichtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einschätzung in den Gefahrentarif von Bedeutung sind, Kenntniß zu nehmen und behufs Prüfung der von den Betriebsunternehmern auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Be⸗ stimmungen eingereichten Arbeiter⸗ und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen, aus welchen die Zahl der be⸗ schäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge der verdienten Löhne und Gehälter ersichtlich werden.

Die einer Genossenschaft angehörenden Betriebsunternehmer sind verpflichtet, den als solchen legitimirten Beauftragten der betheiligten Genossenschaft auf Erfordern den Zutritt zu ihren Betriebsstätten während der Betriebszeit zu gestatten und die bezeichneten Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 87, auf Antrag der Beauf⸗ tragten von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu dreihundert Mark angehalten werden.

Befürchtet der PFerxiehans e der die Verletzung eines Betriebs⸗ geheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung des Betriebes durch den Beauftragten der Ge⸗ nossenschaft, so kann derselbe die Besichtigung durch andere Sachver⸗ ständige beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Genossenschafts⸗ vorstande, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine ent⸗ sprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Ge⸗ nossenschaft nothwendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstande entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs⸗Versicherungͤgamt.

S

88 Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, sowie deren Beauftragte (§§. 86 und 87) und die nach §. 87 ernannten Sachver⸗ ständigen haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegen⸗ heit zu beobachten und sich der Nachahmung der von den Betriebs⸗ unternehmern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebs⸗ einrichtungen und Betriebsweisen, so lange als diere Betriebsgeheim⸗ nisse sind, zu enthalten. Die Beauftragten der Genossenschaften und Sachverständigen sind hierauf von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnortes zu beeidigen. 1

Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von dem Genossen⸗ schaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen.

Die Beauftragten sind verpflichtet, den nach Maßgabe des §. 139b der Gewerbeordnung bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Er⸗ fordern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mit⸗ theilung zu machen, und können dazu von dem Reichs⸗Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark angehalten werden.

Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe ent⸗ stehenden Kosten gehören zu den Verwaltuugskosten der Genossenschaft. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Genossenschaft dem Betriebsunternehmer auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherangsamt statt. Die Beitreibung derselben erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben. VIII. Aufsichtsführung. Reichs⸗Versicherungsamt. §. 91. Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die setzes der Beaufsichtigung des Unfallversicherungsgesetzes). Reichs⸗Versicherungsamt treten vier nichtständige Mit⸗ hinzu, von welchen je zwei von den Genossenschartsvorständen und von den Vertretern der versicherten Arbeiter (§. 47) aus ihrer Mitte gewählt werden. Diese nichtständigen Mitglieder sind zu den⸗ jenigen Verhandlungen des Reichs⸗Versicherungsamts, bei denen es sich um Angelegenheiten der dem gegenwärtigen Gesetze unterliegenden Genossenschaften handelt, statt der nach §. 87 des Unfallversicherungs⸗ gesetzes von den Genossenschaftsvorständen und den Vertretern der Arbeiter gewählten nichtständigen Mitglieder, und wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten handelt, neben diesen Mitgliedern zu⸗ zuziehen. . 1 Die Wahl erfolgt mittelst schriftlicher Abstimmung in getrennter Wahlhandlung unter Leitung des Reichs⸗Versicherungsamts nach re⸗ lativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bei der Wahl der nichtständigen Mitglieder bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der Zahl der versicherten Personen.

Für jedes durch die Genossenschaftsvorstände sowie durch die Ver⸗ reter der Arbeiter gewählte Mitglied sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, welche dasselbe in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während der Wahl⸗ periode aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfol il Wahl als Mitglied einzutreten. ““

Zuständigkeit. 8 §. 92. Die Aufsicht des Reichs⸗Versicherungsamts über den Geschäfts⸗ betrieb der Genossenschaften hat sich auf die Beobachtung der gesetz⸗ lichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind endgültig, soweit in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist.

Des Reichs Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen.

Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossenschaften sind auf Erfordern des Reichs⸗Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespondenzen, sowie der auf die Festsetzungen der Ent⸗ schädigungen und Jahresbeiträge bezüglichen Schriftstücke an die Be⸗ auftragten des Reichs⸗Versicherungsamts oder an das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu ein⸗ tausend Mark angehalten werden.

Das Reichs⸗Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschaftsämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.

Befolgung

G des Reichs⸗Versicherungsamts

59 90 8

Loos.

Geschäftsgang.

Die Beschlußfassung des Reichs⸗Versicherungsamts ist durch die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (einschließlich des Vor⸗ sitzenden), unte; denen sich je ein Vertreter der Genossenschafts⸗ vorstände und der Arbeiter befinden müssen, bedingt, wenn es sich handelt

um die Vorbereitung der Beschlußfasfung des Bundesraths bei dder Genehmigung von Veränderungen des Bestandes der Ge⸗ noossenschaften (§. 39), bei der Aufköfung der leistungsunfähigen Genossenschaft (§. 41), bei der Bildung von Schiedsgerichten (§. 51); um die Entscheidung vermögensrechtlicher Steitigkeiten bei Ver⸗ änderungen des Bestandes der Genossenschaften (§. 40); kurse gegen die Entscheidungen der

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um die Entscheidung auf Re⸗ Schiedsgerichte (§. 68); um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (§. 82);

e. um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der Genossenschaftsvorstände (§. 118).

So lange die Wahl der Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter nicht zu Stande gekommen ist, genügt die Anwesen⸗ heit von fünf anderen Mitgliedern (Linschließlich des Vorsitzenden).

In den Fällen zu b und c erfolgt die Beschlußfassung unter Zu⸗ ziehung von zwei richterlichen Beamten. 8

Im Uebrigen werden die Formen des Verführens und der Ge⸗ schäftsgang des Reichs⸗Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter . ustimmung des Bundesraths geregelt. 1

Kosten. MReichs⸗Norz 8 b 81 4 Reichs⸗Versicherungsamts und seiner Verwaltung

Die Kosten des trägt das Reich. 1 Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichs⸗Versicherungsamts eine nach