W äßt die Durchfahrt frei 3) Der Bahnwärter sof 3, S u“ 2 eg 8 ter soll sofort seine Strecke revidiren. b 63) Die bis zu 50 mm über Schienenoberkante hervortretende 1 ,4) Bei Befestigung der —22 eines Geleises ist II. Ausrüstung der Eisenbahnen. 22 An jeder Kopfseite des Wagens muß die Stoßfläche des Der Ausleger sept e. . Dunkelheit: . FbLbei Tage: bei Dunkelheit: un beweglichen Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Ar- durch die Temperatur entstehenden Veränderungen der Kon⸗ § 23. 8 einen 2 uffers eben, die des anderen abgerundet sein, und zwar so, ur Richtn c. 88 12 e 8 Weißes Licht der an dem Ein Schaffner schwingt seine Ein Schaffner schwingt seine gemeinen mindestens 150 mm von der Innenkante des Schienenkopfes die ztheile Rücksicht zu nehmen. 8 S “ 18 W daß, vom Wagen aus esehen, die Scheibe des linken Buffers eben, zur Richtung des Geleises. Ausleger des Wasserkrahnes Mütze oder einen anderen Gegen⸗ Laterne dem Wärter zugewendet entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben von! 1A14*“ 1 11e“ Höhen⸗ und 2 reitenmaße der vo omotiven und Pagen. 8 die des rechten rund erhöht ist. Der Durchmesser der Bufferscheiben befindlichen Laterne. stand dem Wärter zugewendet. 5 Fahrschiene darf das Maß auf 135 mm eingeschränkt werden. Inn “ §. 11. (1) Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen⸗, Post⸗, soll mindestens 340 mm und die Höhe der Wölbung der abgerundeten ““ 8 8 — “ muß ihr phstand boe de⸗ Innenkante des Schienen xvrragfähigkeit des Oberbaues. . 8 11u1u“X“ — 79 veisreaden⸗ Be⸗ Scheiben in der Mitte 55 mm betragen. 5 1 1 4 kopfes mindestens 67 mm betragen, jedo . ieser 2 2 2 ; 2 - riebsmittel dürfen höchstens die Grenzen des nachstehend beschriebenen b 8 8 IV. Signale des Zugpersonals. Ivangsschienen allmählich bis 80 . —— be Bei Geleisen, welche von vae v 1 Profils erreichen (siehe Anlage C). Dasselbe hat in der Hobe von 1“1I““ 1 8 — 8 5 ekrümmten Strecken mit Spurerweit üien g e hß. ver. babhbau mindestens so stark sein, lede S 0,130 m bis 0,430 m über Schienenoberkante überall einen Spielraum 2 8 — “ Die akustischen Signale des Zugpersonals 8 eln⸗. f purerweiterung muß der Abstan berbau, * s Sicherhe 2 „130 bi 0,430 m üder Schienenopverranke nverze⸗ Spiel Kuppelung. “ 8 3 v. schen Sig f if⸗ 3 gpersonals sind zu geben wie folgt: innerhalb des Geleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstã * der ciene 7000 kg. Belastung mit Sicherheit tragen kann. von 0,050 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes und in der “ — . 11] a., mit der Dampfpfeife: der Innenkante des Schie f nde von * 3 18 32 über Schie 1 PS Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen 24) Achtung geben (Achtungs⸗ Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der Sp 72 öhe von 0,430 m bis 3,200 m über Schienenoberkante eine Gesammt⸗ = 1 Wagen, 2 ah n Arb signal). “ erweiterung größer sein, als die vorgenannten Maße. ; 8 88 1 8 2 selb Freite von 3,150 m oder eine Breite von 1,575 m zu jeder Seite der laufenden, müssen mit Schraubenkuppelungen versehen sein. 8 (4) Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumsz Entfernung der Bahnhöfe von einander und Länge derselben. GSeleismitte. Von 3,200 m über Schienenoberkante vermindert sich 5. 34. zu gestatten sind, bestimmt der Bundesrath. 71) Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf denen Ausweichegeleise letztere Breite bei geradliniger Begrenzung des Profils, und zwar bis “ vc C1“
Tage: bei Dunkelbheit: ünre 8 . 1 ra Dunkelheit: 25) B — .— Der Ausleger steht Rothes Licht der an zieh . .6) An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen be l, uns Kreuzen und Ueberholen von Güterzügen angelegt, werden, 3,700 m über Schienenoberkante bis auf 1,300 m und von 3,700 m öTT; 1. guer (winkelrecht) zur Ldem Ausleger des a. mäßig 8 G fahren werden, kann nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung 5 r d abgesehen von Rangirköpfen und Abzweigegeleisen, in keiner bis 4,150 m über Schienenoberkante bis auf 0,850 m. 8 2 Die 2 reite der Radreifen soll nicht weniger als 130 mm und d ichtung des Geleises. Wasserkrahnes befind⸗ BI8. 8 Normalprofils von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. ¹ 22 Neigung als 1:400 liegen. (2) Ueber die Höhe von 4,150 m über Schienenoberkante dürfen nicht über 150 mm betragen. — 8— 8 lichen Laterne. 8 1.“ ““ ““ frker⸗ Die Ausweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung der nur die Lokomotivschornsteine und überbauten Schaffnersitze hinausragen, §. 35 1 1 8 1 z. 2. 1 .“ b eingreifen. 8 8 8 und zwar höchstens bis 4,570 m über Schienenoberkante. Diesel ben Stell 97 8 Räder v G G ““ “ 1— Drei kurze Pfiffe schnell hinter-²q8 . adhgg Auf Erfordern des Reichs⸗Eisenbahnamts sind telegraphische müssen dann jedoch so konstruirt sein, daß sie auf die im Absatz 1 Wö“ Stellung der er. 1 o.“. 8 11 einander, . Beauwerke. Neldestationen und an eingeleisigen Bahnen zugleich Ausweichestellen dieses Paragraphen bezeichneten Abmessungen eingeschränkt werden (1) Die Räder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrück⸗ efubs⸗ eit ein 8 ürfniß vorliegt, können die unter I und II auf —O — (1) Die Ausführung hölze 8 v. saulegen, welche letztere die größten auf der Anschlußstrecke zulässigen können. Die Breite der überbauten Schaffnersitze darf nur so groß —barer Lage gegen einander festgestellt sein. 1 1 - eede sowohl auf Stationen als auf der freien Strece bestimmter Brücken ig v ESe. ““ von Eisenbahngeleisee uulegne, zu 110 Wagenachsen, aufnehmen können. Für einen sein, daß überall ein Spielraum von mindestens 0,150 m gegen das (2) Die Räder sind mit Spurkränzen zu versehen, deren Höhe 2 2 5 6i 1 ₰ swe S 2 9 5 712 ,— . 2 :512 8 g. 9 43. „8 2 22F „ . vehss 2 51 ,— . 8 I. 83 9 Zwei mäßig 8 lange Pfiffe jedem Falle der Genehmigung Fee eeeansfe Verzet und bedarf in Pagenachsen enthaltenden Zug ist eine nutzbare Geleislänge von Normalprofil des lichten Raumes vorhanden ist. 1 über dem mittleren Laufkreis des Rades nicht weniger als 25 mm v16““ 51 16 schnell hintereinander, (2) Bei Brücken v.. Sise 95 ehor 7 em zu rechnen. In geringerer Entfernung als 8 km kann die (3) Für Schlaf⸗ und Luxuswagen für den großen durchgehenden und auch im Zustand der größten Abnutzung der Radreifen nicht mehr III. Signale am Zuge Theile der Ueberbaukonstruktion; 28 4 — 8 9 die tragenden inrichtung von Meldestationen und Ausweichestellen nicht gefordert Verkehr in Schnellzügen und die zu gleichem Dienst bestimmten als 35 mm. betragen darf. 8 8 büüGSb le am Zaae sinh folzehde Alae 1 “ “ Material herzustellen ion aus gewalztem oder geschmiedeten *. n. Soweit ausnahmsweise diese Ausweichegeleise nicht mit den Gepäckwagen reicht die vorbezeichnete Breite des Profils von 3,150 m (3) Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindestens prischen Signale nn age sin folgende Anordnungen b. mit der Mundpfeife: 8 6 1 hahrftationen zusammentreffen, ist mindestens ihre jederzeitige schleunige bis auf die Höhe von 3,540 m über Schienenoberkante und vermindert 1357 mm und höchstens 1363 mm betragen. * 1 zu beachten: 27) Das . 1“ “ . antellung durch Doppelgeleisigkeit des Planums und der Bettung sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, bis 3,820 m . (4) Bis zur Höhe von 100 mm über Schienenoberkante darf b 27) Das g Zugpersonal soll 1 8 c*r betreffenden Stellen, sowie durch ausreichende, zur Hand be- Höhe auf 2,820 m Breite und schließt in 4,570 m Höhe mit kein Theil über die innere Seitenfläche des Radreifens hervorragen. 18) Kennzeichnung der Spitze des Zuges. seiine Plätze einnehmen. V Breite des Bahnkörpere. 8 liche Vorräthe an Oberbaumaterialie d Telegraphenapparaten 1,580 m Breite ab. 8 8 8 2 1 1 ig L es Bahnkörpers. indliche d 8 “ 8 — (4) Die an den Eisenbahnfahrzeugen anzubringenden losen Theile Ge“ §. 36. a. wenn der Zug auf eingeleisiger Bahn oder auf dem für die Fahrt⸗ 8) Abfahrt. “ Kcherzustellen. Ee1I“*“*“ 8 en⸗ de b ö“ äö 8 richtung bestimmten Geleise einer zweigeleisigen Bahnst Fah — — Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in E 1 13 wie Signalscheiben, Laternen, Leinenhaspel, müssen innerhalb des in Spielraum für die Spurkränze. 1 8 — Geleise einer zweigeleisigen Bahnstrecke fährt, schnitten und auf Dämmen ist ah cke, in Ein⸗ 6. 13. Absatz 3 beschriebenen Begrenzungsprofils verbleiben. 111“ e “ 1 8 1 „auf Dämmen ist so zu bemessen, daß der Schnittpunt inschaftliche Bahnhofsanlage und Bahnkreuzungen 8 5 je Auße schlagenden Thüren d büts eminn Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammt⸗ K bei Tage: . an be Dunkelheit: 8 8 S girsig einer durch die Unterkante der Schienen des nächstliegenden Geleisen Gemeinse zaftliche Bahnhofsanlage un. Bah 8 zungen. 8 65) Die nach Außen aufsch agenden . üren der Personenm agen verschiebung der Achse an dieser gemessen) darf bei normaler Spur⸗ 1 Kein besonderes Zeichen. — Zwei weiß leuch⸗ gelegten geraden Linie und der verlängerten Böschungslinie mindestent (1) Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, sollen in fcger Stellung noch innerhalb des Normalprofils des lichten weite nicht unter 10 mm und auch bei der größten zulässigen Ab⸗ 82 2 is . fojfo . 8 . . 2 8 3 SzoIoisos „ 4 8 1 b 8 . — 29 r MNMorbi 2 vörij 3 21 r 9 98 vde elbe 2. 8 4 83 r 84* 4 tendeaternen vorn *. Akustische, mit d Mundpfeife oder dem Horn, sind in folgender 2 m von der Ritte des G leises entfernt liegt o sind sie derart mit einander in Verbindung zur bringen, daß der 8o 70 über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von nutzung der Spurkränze nicht über 25 mm betragen; bei den Mittel an der Lokomotive. Weise zu geben. 8 bbergang von Zügen in der für die betreffenden 2 ahnen zulässigen (6) Un 1 h “ “ bei fi-r 1 Abs 2 d rädern sechsrädriger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammtspielraum 5 v: 8 . 4. Marimalstärke rasch und leicht von Bahn zu Bahn erfolgen kann. den Rädern der Eisenbahnfahrzeuge, auch ei größter2 nutzung der (bei übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Rädern) bis Vorziehen. 16“ Ein langer Pfiff oder Ton, 4 achbarte Bahnhöfe sind nach Bedürfniß in gleicher Weise mit Radreifen nur die nachbenannten Theile herabreichen, und zwar: 10 v. e e. 8 ö“ 88 3 “ — 8 1 .e. Verbindung zu setzen. 1) bei allen Eisenbahnfahrzeugen: ö““ 5 “ Zurückdrücken. gWwei mäßig lange Pfiffe oder Töne, (1) Die B “ (2) Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außer⸗ a. die durch das Profil des Rades gedeckten Konstruktions⸗ v 1 bei ei ). Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer sb der Stationen nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern “ theile, wie Bahnräumer, Bremsklötze, Sandstreuer, bis v“ Halt. Drei kurze Pfiffe oder Töne schnell 9e eingedeichten Strecken, mindestens 0,600 m über dem höchste uch Ueberbrückung hergestellt werden blaaf 0,050 m über Schienenoberkante; 8 “ 8 11“ 8 hintereinander, W. d. te. kiägen soll unter den Sohi terr . 1 v. die Sehnge. ns cgerkeltz eetten bis auf 0,075 m 10, De Rahdurchmesser de ane und Wagen mit Ausschluß b. wenn der Zug ausnahms 8 111“ 8 Pb ,⸗ Die Bettung soll unter den Schienenunterlagen mindestent 8 §. 3 über Schienenoberkante; der Radreifenstärke soll mindestens 800 mm betragen. Sö wennse weise anf dem nict fün die Fahrtrichtung 0,200 m stark und gehörig entwössert sein. Konstruktion der Weichen 2) bei Lokomotiven ““ Bar 1 “ “ 8. Her enen hoichen Iö“ 88 ische sind j 7 — gr 1 die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Lokomotiv- in der Lauffläche gemessen, soll so groß sein, daß nachstehende Kolben b. Op “ 4 1“ 8 1“ 2 3 8 “ “ v a. die dem Fede 1 glichen Lolot 8 ‚Laufflache B daß na 1 1 Zwei roth leuch⸗ 292. Vorziehen. Senkrechte Bewegun Se krechte B “ Spurweite. Fahrtrichtung gestellt sind, ein Abspringen der Räder der Fahrzeuge b. die übrigen Lokomotivtheile bis auf 0,100 m über 8 tende Laternen des Ne Bewegung Senkrechte Bewegung Di z b z 1“ von den Schienen nicht stattfindet. Schienenoberkante ungekuppelten 6 ge⸗ g ags⸗ 8 8 1 3 8 n de 8 8 Schienenoberkante. g 9 g des Armes von oben der Handlate 0 Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll Lichte ““ e. 1 1 ““ vorn an der Loko⸗ nach unten bb 8 von den Köpfen der Schienen gemess 2) 1.,435 8. im Lichten Cwischen (2) Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 100 mm (7) Von der seitlichen Begrenzung des Normalprofils des lichten 8 3 oder kuppelten kuppelte Eö . 1485 m betragen. In stateg weit aufschlagen. Raumes müssen alle im Absatz 6 dieses Paragraphen unter 1 und 2 4 gekuppelten Rädern Rädern Rädern Kolbengeschwindigkeit in der
17) Der Ausleger des Wasserkrahnes sperrt die Durchfahrt.
bei Tage: Lokomotiven mit
Kein besonderes Zeichen
motive. 30 a έr NM B 1 2 8 2- 879 8 drück agerechte Bewwegung Wagerechte Bewegung als nach 1 m Halbmesser gekrümmten Bahngeleisen soll diese [§. 15 gedachten Theile mindestens 0,050 m entfernt bleiben. 8 Fes ges 11““ 3000 m 250 m 200 m
1Befindet sichi 8 Z8 Naseehdetsichen des Armes hin und her. der Handlaterne hin und g. e 3 her. angemessen vergrößert werden. Die Vergrößerung darf jedoch das 38 . V
Spurweite im Verhältniß zur Abnahme der Länge der Halbmesset 8 . “] ; : Drehscheiben. §. 24. 8 “ Umdrehungszahl der Trieb⸗ 3 nichtan der Spitze 3 gung des Armes gung der Handlatern Lokomotiven⸗ und Tender⸗Radstand. räder in der Minute “ 260 200 160
1b ; b 3 sofern nicht ausschließlich Tendermaschinen zur Verwendung kommen, (1) Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahn⸗ 1 (3) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der 1— s Triebräder in der Minute, als die im Absatz 2 dieses Paragraphen
omotive 31 8. Kreisförmige Bewe⸗ Kreisförmige Bewe⸗ Maß von 0,030 m nicht übersteigen. 1 8 „ Rm.S 9 614 p (1) Auf allen Lokomotiv⸗Wechsel⸗ und Reservestationen muß,
— wᷓSSA 2 2 8 nndes Zuges oder fährt dieselbe mit dem Tender .
6 8— 8 4 v
Vordertheil des vordersten Fahr⸗ zeuges anzubringen.
1 623 Eö1 bo 5. (N ₰ 5 4 9 8% 0 bo⸗ 89 e 8 „ . 8 PeSF — * . :51 ᷑ã. 4 nindestens eine Drehscheibe, deren Durchmesser nicht unter 12 m be⸗ verhältnissen möglichst langen Radstand erhalten; derselbe ist für die 1. . l, g. 1 gr . N eags * . 26 gveür: . . 1 7 8 to 5 GHo er 8b bo h9 ragen dar;, vorhanden sein. “ Güterzugsmaschinen mit festen, seitlich nicht verschiebbaren Achsen aufgeführten, Können mit 1u1““ 11““ solchen 1) Die vorstehend für einen Z So (2) Die Hauptträger derselben sollen aus Schmiedeeisen oder höchstens auf 4,500 m anzunehmen. Lokomotiven Anwendung finden, durch deren Konstruktion oder Kuppe⸗ schen 8 Zug gegebenen Bestimmungen fineen (1) Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander Stahl bergestellt sein. (2) Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als lung mit dem Tender die Schädlichkeit der störenden Bewegungen EEEIöI11A“*“ fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere festzulegen. 8 19 8 9½ Halbmesser hab sind für drei⸗ ode ehrachsige Lokomotiven wesentlich herabgemindert ist. 3 nicht Ausnahmen zugelassen sind 3 2) Die winkel! “ “ §. 16. 250 m Halbmesser haben, sind für drei⸗ oder mehrachsige Lokomotiver 2) Diese Signalordnung tritt mit dem 1. April 1886 —2(2) Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden B 8 voon mehr als 3 m Radstand bewegliche Radgestelle oder verschiebbare b § 38 der I Sionung kritt mi ü Stelle Fee et eines Geleises sollen in gerader Strecke in gleicher Hähe Perrons. Achsen anzuwenden “ §. 38. gel S orschriften in Kraft; sie findet Anwendu iegen. 8 eö1ö6“ 8 3 1“ 3 8 Achsfr;⸗ bei Tage: bei Dunkelheit: auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von wendenng (3) In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrü (1) Die Höͤhe der Perrons für den Personenverkehr darf ohne 8 Achsstärke G 5 . — — . EEI a „ ae⸗8. 9220 ₰ 8 G „ 2 8 9 er We „ 9 . S] 8 . 89b 8 50 e . 8 5 3 . r . 2 ge An der Hin⸗ . An der Hinter⸗ sind diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normal⸗ soll die äußere Schiene um so viel Böker . genehmigung des Reichs⸗Eisenbahnamts nicht mehr als 0,380 m über (1) Bei Güterwagen⸗ und Tenderachsen von gutem Flußstahl, terwand des wand des letzten spur gebaut sind, sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer unter⸗ die mit der größten Geschwindigkeit die Baht afßz I Schienenoberkante betragen. 6 82 11A“ Tender über Schienenoberkante bei denen die Entfernung der Achsschenkelmitten nicht über 2 m beträgt, letzten Wagens Wagens in unge⸗ geordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit Zu⸗-⸗ Krümmungen mit Sicherheit L“ Eonne passirenden Züge die (2) Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Säulen ꝛc., Die Höhe I1616“ benr 88 es hs 1 ist für das Verhältniß zwischen ihrer Stärke und der zulässigen . 8 reh nmen. nüssen bis zu einer Höhe von 2,500 m über Perron mindestens 3 m darf nicht mehr als 2,75 m be ragen. Bruttobelastung nachstehende Zahlenreihe als maßgebend anzusehen:
Geleislage und Krümmungen.
eine roth und ß fährer Höhe stimmung des Reichs⸗Eisenbahnamts eine Ausnahme für zulässi Perschied f — 16 2,
1 Höhe de onc eine Ausnahme für zulässi . (4) Verschiedene § — SeeHae ; nuggs 3 T“ 1 8i 8 eine w öö edene Krümmungen und Querneigungen der Geleise im Lichten von der Mitte desjenigen Geleises entfernt sein, für welches . “ = — — — 1“ Durchmesser der Des Achsschenkels Größte zulässige
weiße runde Buffer ei kannt wird. ; IL 8 ½ 8
Se. 1 2 eine roth Dö9f sind stetig in einander überzuführen
Scheibe. leuchtende Later Dieselbe wird durch das „Central⸗Blatt für das Deutsf J* E 15, b 3 der Perron benutzt wird. Des
ende Late . as „Cenkral⸗Blatt für das Deutsche Re⸗ 5 bischen entgegengesetzte — G einer 8 inte s b gg 6b ““ 8 2 2 1
(Schluglaterenfe und außerdem von den Bundesregierungen publizirt. .“ ein gsadeh Shn Secgesssches IW“ if §. 17 Wagen⸗Radstand. Achse in der Nabe Durchmesser Länge B81 —und außerdem am lassenen Parerhen 18* Eisenbahnverwaltungen er⸗ sanft und stetig in die andere Krümmung einlaufen. Bedürfnißanstalten 8 (1) Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell “ höͤchstene 14 8
9 gsöbe 4 2 31 . gs 2 116 2₰ g2 „ 1 8 4 38 8 ü- g 8 „ Ign. 8 8 8 8 I „ z70
sfuͤhrungsbestimmungen sind dem Reichs⸗Eisenbahnamt (6) Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier ““ 1““ “ haben, muß für die Mittelachsen eine entsprechende Verschiebbarkeit Imm mm — 2
Auf den Stationen sind in der Nähe der Perrons Bedürfniß⸗ angeordnet werden, sofern der Radstand über 4 mübeträgt. 100 62
letzten Wagen zwei nach vorn mitzurheil grün und nach hinten roth leuch⸗ zitheteg. Bahn darf nicht unter 180 m lang sein. t 1 1 ons B 1 instalten anzuordnen und die Zugänge zu denselben weithin sichtbar zu (2) Für Güterwagen ist ein kleinerer Radstand als 2,500 m nicht 8 105 66 anzuwenden und soll das Maß von 4,500 m für den R adstand nicht 110 2 162 5 800
tende Laternen (Ober⸗Wagen⸗ X““ 1A“ C inführung der Signal⸗ (7) Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 m für Krüm⸗ 18. V 8 115 166 6 600 § 27. 120 170 7 500
V
150 4 300 156 5 000
Für einzeln fahrende Lokomoti⸗ Fici ie bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Eisenbahnamts. 8 ven auf der freien Bahnstrecke “ mit Zustimmung des Reichs⸗Eisenbahnamts angemessene J1X 1“ R hüigt gie roth leuchtende Laterne wemniligt werd en. Bereits bewilligte Befristungen werden 1. Rampen. 1 12* 8 500 und bei Bewe 29 . verührt. 8 1 Auf 9 z60 8 „. TT. 1 ze Ein⸗ Ans 8 .“ 2 85 88 wegung der Lokomotiven 4) Sür dse aß den Gren⸗e⸗ Wett sble d ael⸗ “ 6“ 8 “ (1) Auf 2 ahnhöfen und Haltestellen, wo die Ein und Ausladung co—ooo—ob—obobobo8obo“ “ 130 9 600 auf Stationen die Anbringung vnel gländi Sven schlands gelegenen Bahnstrecken, “ 88 ton Fahrzeugen oder Vieh in größerem Umfange zu erwarten steht, 1 Sobe des Kuehodens der unbeladenen Güterwagen 136 10 700 einer Laterne mit weißem Licht A 8 ändischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können (1) Das Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht stärker sein ind feste Rampen herzustellen, deren Höhe über Schienenoberkante „Die normale Höhe des Fußbodens der unbe adenen Güterwage . b . am Anfange der Lokomotive und 8 usnahmen von dieser Signalordnung, von der betreffenden Landes⸗ als 1:40. zicht über 1,120 m beträgt. Diese Rampen müssen zur Verladung über Schienenoberkante beträgt 1,220 m. 8 . 1 148 1.“ — “ 13 200 am Ende des Tenders, bei Tender⸗ fg un unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts bewilligt .12²) Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1:80 ist die von der Seite und wenigstens eine derselben zur Verladung vor Kopf “ v ee. “ lokomotiven an beiden Enden werden. v Genehmigung des Reichs⸗Eisenbahnamts erforderlich. a eingerichtet sein. “ u““ 8 (2) Bei Anwendung von Schweißeisen sind die Belastungen um derselben. (2) Für geringeren Verkehr genügt die Bereitstellung beweglicher Bremsen. 16 Prozent zu verringern. 81 §. 8 Kampen. 8 (1) Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit (3) Werden größere Schenkellängen angewendet, so sind auch die V111“*“ 1 8 6 3 Die Qa donsleis Cöö“; (1) Die Bremsen der Fahrzeuge solle 114.“ Durchmesser entsprechend zu vergrößern. Der Stellpertneter des Netchskanzlers. v“ Gefällwechsel. 8 ts va degfleise müsühn. vö L denselben eine annähernde Feststellung 888 “ “ 88 vmesser den Achsen der See Post⸗ und Gepäckwagen soll von Boetticher dief 18 8 TETEIETWTEEEETTT111“ Ee 1 (2) Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim je Stärke in der Nabe nicht unter 112 d die größte zulässige ; & 8 8 2 8 IIs Fr en uuue 2 8 1 . jesen, Gelei en oder aber die successive Vor ührung von je 20 Fahr⸗ 8 1118“ 1— 2 8 die Stär e in er Nabe nicht un er 29 mm und ie Crok te zule 3 Auß bei Tage: füen bei Dunkelheit: 8 b“ Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem jeugen vor vI 8s Festbremsen stets nach rechts gedreht werden. Bruftobelastung um 20 Prozent geringer sein, als die Tabelle im Ab⸗ 12 1g dem chluß⸗ 8S 87 Signal 19 mit 3 1u“ e “ 5000 m Halbmesser abzurunden; für (4) Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durch⸗ “ §. 29. 8 satz 1 dieses Paragraphen angiebt. “ 8 8 natt eine, grüne msderlbänderung, daß 8 n; telbar vor Bahnhöfen kann dieses Maß auf 2000 m laufenden Rampengeleises oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon 9. (5) Wagen⸗ und Tenderachsen dürfen keine Absätze an den Naben “ I 88 llllleeine der beiden vor⸗ Bekanntmachung 1 9 Zwischen Ge u“ WBZ durch den gewöhnlichen Verkehr geboten, so genügt es, wenn die Raddruck. haben und sind überhaupt an den Achsen und Achsschenkeln alle oder *½ geschriebenen Later⸗ betreffend die Nor 5 ; Länge einer derselben 1000 1 be steint mehr als 1: 200, e Situirung der Laderampe in der Art erfolgt, daß das Rampengeleise Bei sämmtlichen Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die scharfen Absätze zu vermeiden. desselben 7 gennanch nach 5 Ausr 8 st Erf⸗ 5 6 n 8 st ruktion u nd geneigte Strecke von mindestens 2180 . “ 1. l. ge. Vorführung von mindestens 20. Wagen anstandslos verlängert Schiene bei voller Ausnutzung der festgesetzten T ragfähigkeit nicht 8 III. Schlußbestimmungen b“ grünes Licht zeigt. 8 g d Sisenbahnen Deuts “ tens . Länge egen, welche erde K1— b I. Schluf gen. 11“ Für fat⸗ “ Dnen Deutschlands. Ausrundung benutzt werden kann. E“ den kann mehr als 7000 kg betragen. §. 39 8,„ 8 9 ⸗ N 92 MP 3 +2 —905 . “ J 9 1 2 1“ “ . I1““ 1 1 8 genügt di Anbring Lokomotiven Vom 30. November 1885. §. 9. 8 . 8 “ vp 1 ““ (1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1886 genügt die Anbringung einer grün In (Roms Eba⸗ 8. 9. Güterschuppen. Zug⸗ und Stoßapparate an Stelle der bisher geltenden in Kraft leuchtenden Laterne hinte In Gemäßheit der vom Bundesrath in der Si * i, 02 8 “ 8 Zug⸗ und Stoßapparate. an Stelle der bisher ge. ’ Kraft. 8 Lc binten. — undesrath in der S ““ nif⸗ “ 8 Züterschupp SssKühna b 90 “ 1 Bahno⸗ “ 11111A1A1AXAX“ — bei den Tendern an der hinteren Stirnseite und bei Tender⸗Loko⸗ weite, ihrem Abschnitt 1
. Reichsverfassung gefaßten Beschluss (1) Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke soll G aßten Beschlüsse lautet der Tex 6 1) Die. Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von nicht über n der hi s der Text der Mitte zu Mitte nicht weniger als 3,500 m von einander entfernt sein. steigen. motiven und allen übrigen Fahrzeugen, mit Ausnahme der nur in c, auf alle Bahnen, welche nach diesem Zeitpunkte in Angriff
Normen für die Konstrukti zrüs bei Tage: . Deutschlands 9 fücht tion und Ausrüstung der Eisenbahnen Tritt zu einem Geleispaare noch ein Geleise hinzu, so ist dessen Ent⸗ Sb §. 20. Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirnseiten mit elastischen Zug⸗ ꝗ S.eege “ Eine grüne 3 bei Dunkelheit: 8 8 8 8 fernung von dem zunächst liegenden Geleise von Mitte zu Mitte zu 8 Lademaß und Stoßapparaten versehen seh. Die Mitte der Zug⸗ und Stoß⸗ 98s ’8 ökX“ runde Scheibe †† 88 “ Sö Nor mindestens 4 m anzunehmen. . 1“ apparate darf über Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen nicht höher Facti huf Vochnen 3 “ 8“ 1 .122 tende Laterne über EDor men (2) Werden mehrere Geleispaare nebe 9 so muß 8 Auf den größeren Güterstationeneist eine Vorrichtung anzubringen, als 1065 mm und bei beladenen Fahrzeugen nicht tiefer als 940 mm. lichen 2 ahnen, 1 1 nden, lichen A vorn an der Lo⸗ mden weiß leuchten⸗ 1 die Entir aung beit hitt . Pasr n einander gelegt, so mur mittelst welcher die Ladunge f offenen Guͤterwagen bezüglich der ; lagen oder Einrichtungen nach dem 1. April 1886 einem komotive. den Laternen vor— fu zweier Geleispaare ebenfalls hcsens Geleise k gästen zulässigen EE11. k ecen. 1 Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere um sessendesen Nanben v 2 an der Lokomotive. ukti— 1. 1s “ (3) Die Geleise auf 1“ 8 8 — 8 2,. est EEE“ stangen versehen sein. 8 2) in ihrem Abschnitt 1 1u Konstruktion und Ausruüstung der Eisenbahnen 4,500 2 88 Pfeh hede nes ethlehe 88* Peag 8. §. 21 Zwecke gebauten, müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen s -2 auf diesenigen Betriebsmiktel, welche nach diesem Zeitpunkte Deutschlands 8 8— Fe er6.4h a hwa 2 ander entfernt liegen und 8 “ 8 § 31 neu beschafft werden, . 1 Pe . — ege t 2 n Fors 4 88 8 8 1 S. 31. 8 8. 8 ⸗ „ 2 423 . .2 Iine tens nc den aeafhe Perrons mhulegen find, eine Entfernung vo Wasserstationen. 8 sowie auf deienigen alsdamn bereits dochondees g 42 — 14 2 8 . 8 27 — “ „ ge⸗ häaben. 2 . 2* 8 . 8 „ . arr 2 8 2 Ugvorrich ng. 8 8 8 8 „ 9 Be 88 b81 1be 1 w 9 nac em 2 vri 886 Konstruktion der Eisenbahnen. (4) Bei Stationen mit geringem Personenverkehr kann mit Ge⸗ (1) Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeit⸗ “ g 8 8 ö“ sellten Vetriebsmittel, mele de nach 1 p ; nehmigung der Landesaufsichtsbehörde von diesen Bestimmungen ab⸗ aumes nach den jeweiligen Betriebsbedürfnissen erforderliche Wasser⸗ (1) Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß W“ IEEö1“ 8n “ gewichen werden. 8 higs menge kann von der Aufsichtsbehörde festgesetzt werden. Die Wasser⸗ die Länge, um welche sie gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden (3) 2 ezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können ationen sind angemessen zu vertheilen kann, mindestens 50 mm und nicht mehr als 150 mm beträgt. Ausnahmen in Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Landes⸗ “ 8 e““ 8 (2) Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens ein (2) Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von regierung unter Zustimmung des Reichs⸗Eisenbahnamts bewilligt Scheib 8 vF welche voraussichtlich Form, Beschaffenheit und Befestigung der Schienen hee 18 liefern können. 92 “ 28 85 Z“ 58 nicht weniger als werden. “ derLokoömofihe oder nverteg Sflahse zu versehen sind, ist im K ie Schi 1t 3.. C) Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 345 mm und nicht mehr als 395 mm entfernt sein. 1 I1I16“ “ EEEEEW“ 2 Bau⸗ (1) Die Schie olle 8 3 ; Stabl be⸗ b b güsse der Wasserkrahne m 8 9 C11“ Auf Bahne velche der übereinstimmenden Erklärung der der Lokomolive oder projekt auf Wahrung der Möglichke 3 w a ü Schienen sollen aus gewalztem Eisen oder Stahl über Schie . 28 8 . 8 5 Pehen. nc⸗ den ithn 1 8 Bedacht zu nehmen. glichkeit hierzu in angemessener Weise stehen. s chienenoberkante liegen. §. 32. Landesregierung und des Reichs⸗Eisenbahnamts zu den Bahnen d Buffer. 1“ 1 untergeordneter Bedeutung gehören, finden die Vorschriften der §§. 1 (1) Die horizontale Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der bis 38 einschließlich allgemein keine Anwendung. “
WE..“ deen Henliche Gelehse der vegt werz (2) Die innere seitliche Abrundung des Schienenkopfes muß mit §. 22. en Anlagen freizuhalten, daß mindestens das (3) Die Befestigungsmittel, als Stühle, Schrauben, Nägel ꝛc. ““ Werkstätten Wagen soll von Mitte zu Mitte 1750 mm betragen. Der Abstand Berlin, den 30. November 1885.
20) Es folgt ein Extrazug nach.
“ “ 8
22) Die Telegraphenleitung ist zu revidiren.
Bauprojekt. 8
bei Tage:
h bei Dunkelheit: “ Eine weiße runde I11““
Kein besonderes Signal. späterhin
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2 98 2 9 214 e b g* . — ½ auf denen Züge bewegt werden, sind einem Halbmesser von 14 mm beschrieben sein Normalprofil des lichten R. 111“ . Raumes — für die freie Bahn nach 1I1““ I 5 Schraul 1 Mitte 1 bstand Il 8 . h sollen an der Innenseite der Schienen eines Geleises in der Breite Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Repa⸗ der vorderen Bufferfläche von der Kopfschwelle des Wagens ist bei Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
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8 Anlage A, für Bahnhöfe sh 88.,56 und Haltest ch Anlge Bö— . Spurrinne ae ;pef handen ist. 111““ Anlge B or 82 Spurrinne auch bei größter Abnutzung der Schienen mindestens naturen an den Betriebsmitteln sicher und schnell ausgeführt werden völlig zusammmengedrängten Buffern mindestens zu 370 mm an⸗ 1 38 mm unter Schienenoberkante liegen. onnen. b zunehmen. 1 1 von Boetticher.