8 88 1““ v1““ “ 8 1812 und 1813 bis zum Waffenstillstande. Nach Waffenstillstande eröffnete sich ein ehrenvolles Feld für die Thätigkeit der Kanoniere in den Jahren 1813 und 1814. Die Schlacht von Leipzig gab reichlich Gelegenheit, blutige Lorbeeren zu ernten, insbesondere zeichnete sich die Batterie Meyer aus, welche durch die bewiesene Tapferkeit allgemeine Bewunderung erregte. Nach der offiziellen Verlustliste hatte die Batterie 2 Kanoniere, 25 Pferde todt, 1 Offizier, 1 Unteroffizier und 10 Kanoniere ver⸗ wundet. Die verschossene Munition betrug an diesem Tage 261 Kugel⸗ schuß, 29 Granaten und 98 Kartätschen. Der Feldzug 1815 be⸗ schäftigte die 12 pfündigen Batterien Nr. 2, 4 und 6. Nn Schlacht⸗ und Gefechtstagen kommen für sie in Betracht die Gefechte bei Gilly und Fleurus, die Schlacht bei Ligny und zwar hier Gefecht bei St. Amand und bei Ligny, die Schlacht Belle⸗Alliance, Gefecht bei Namur, desgleichen die Ereignisse bei der Hauptarmee bis zum Einzuge von Paris; erwähnt sei das Bombardement von Avesnes, die Gefechte bei Compiègne, Severs und Issy und aus dem späteren Festungs⸗ kriege die Belagerungen von Maubeuge, Landrecy, Philippeville sowie die Blockade von Ginct und Charlemont. — Der erste Abschnitt des zweiten Theiles behandelt die Geschichte der Stammcompagnien des Garde⸗Fuß⸗Artillerie⸗Regiments (von ihrer Einreihung in die Garde⸗ Artillerie⸗Brigade) und der Garde⸗Festungs⸗Artillerie⸗Abtheilung, mithin also die Zeit von 1816—1864. Aus dem Abschnitt 1816—51, welcher für die weitere Entwickelung und Ausbildung des Regiments von Wichtigkeit werden sollte, sei erwähnt das thätige Eingreifen bei den Unruhen in Berlin 1848. Der zweite Abschnitt behandelt die Ge⸗ schichte der Garde⸗Festungs⸗Artillerie⸗Abtheilung bezw. Compagnien bis zur Stiftung des Garde⸗Festungs⸗Artillerie⸗Regiments (1851 bis 1864). Neue kriegerische Arbeit fanden die Kanoniere in dem Kriege gegen Dänemark 1864, an welchem sie lebhaften Antheil nehmen sollten; die Erinnerung an die Erstürmung der Düppeler Schanzen ist auch für sie zu einer ruhmreichen geworden. Ein Anhang handelt über die Stammnummern der Feld⸗Artillerie⸗Compagnien der brandenburgisch⸗preußischen Artillerie und die Reihenfolge ihrer Chefs bis über das Jahr 1809 hinaus. Zwei Porträts, dasjenige des Kaisers und des Prinzen August von Preußen, eine farbige Kostüm⸗ tafel, Pläne und Skizzen sind dem mit außerordentlichem Fleiß, großer Umsicht und tüchtigem Geschick gearbeiteten Werke beigefügt. Dasselbe gereicht dem Verfasser in gleicher Weise zur Ehre wie dem Regiment, dessen ruhmvolle Vergangenheit eng mit der Geschichte des preußischen Vaterlandes verknüpft ist.
— „Die Kriegswaffen in ihrer historischen Ent⸗ stehung von den ältesten Zeiten bis auf die Gegen⸗ wart“ von August Demmin. Zweite vermehrte und verbesserte Auflage, mit vielen Abbildungen. Erste Hälfte. Leipzig. Verlag von F. A. Seemann. 1885. 80. S. 400. Preis 5 ℳ — Der Ver⸗ fasser dieses in zweiter Auflage erscheinenden Werks hat damit ein
beraus brauchbares Hand⸗ und Nachschlagebuch für größere Waffen⸗ sammlungen und ein willkommenes Hülfsmittel zum Studium der Waffenkunde geliefert. Es wird darin eine übersichtlich geordnete, leicht verständliche und genaue Auskunft über Benennung, Alter und Ursprung der einzelnen Waffenstücke sowie über ihre Ver⸗ breitung und auch über die Art ihres Gebrauchs gegeben. Durch eine derartige technisch sichere Mittheilung kann zweifel⸗ los das Interesse an den alten Waffenstücken ungemein gesteigert, andererseits aber auch der Leser befähigt werden, das Alter einer Waffe und sehr häufig auch das Land ihres Ursprungs mit hin⸗ reichender Sicherheit anzugeben. Die gewonnenen Kenntnisse werden die Besichtigung von Sammlungen genußreich und belehrend machen. Die erste, 1869 in drei Sprachen veröffentlichte Auflage dieses encyklopädischen Handbuchs der Waffenkunde ist seitdem, besonders durch fortgesetzte Reisen des Verfassers, ununterbrochen in Text und Abbil⸗ dungen vervollkommnet und bereichert worden. In dem ersten Ab⸗ schnitt des Buchs, „Abriß der Geschichte der Waffen“, sind die Nachrichten über die bei den verschiedenen Völkern gebräuchliche Bewaffnung und ihre im Laufe der Jahr⸗ hunderte allmählich fortschreitende Entwickelung zusammen⸗ gedrängt worden. Ein Blick auf die verschiedenen größeren Samm⸗ lungen soll aus deren Entstehung und Ausbildung klar machen, auf welche Weise die Liebhaberei für alte Waffen sich in Europa seit den Tagen der Renaissance entwickelt hat. Interessant ist die hervor⸗ gehobene Thatsache, daß die Schätze der Waffensammlungen aller Orten ihrem größeren Bestande nach deutschen Ursprungs sind. Denn es giebt kein Land, wo die Waffenschmiedekunst so verbreitet gewesen wäre wie in Deutschland, oder wo man die Anfertigung von Schienenrüstungen in solcher Vollendung betrieben hätte. — In den folgenden Abschnitten sind technisch genau beschrieben die Waffen der vorhistorischen Zeit, der Steinzeit, die antiken Waffen aus den Zeit⸗ altern der Bronze und des Eisens, Waffen der sogenannten bn Fetf schen Völker aus dem Zeitalter der Bronze im Abendlande, Waffen aus der Eisenperiode der nordischen Völker, endlich Waffen des christ⸗ lichen Mittelalters, der Renaissancezeit und des 17. und 18. Jahr⸗ hunderts. — Die Rüstung wird in allen Einzelheiten dargestellt, dem Helm ein eigener Schlußartikel gewidmet, und die ungemein mannig⸗ faltigen Formen dieser Kopfbedeckung sind bis zum 17. Jahrhundert abgebildet und beschrieben.
— Mythologie der Griechen und Römer. Unter steter Hinweisung auf die künstlerische Darstellung der Gottheiten als Leitfaden für den Schul⸗ und Selbstunterricht bearbeitet von Dr. Otto Seemann, Oberlehrer am Gymnasium zu Essen. Dritte Auflage. Unter Mitwirkung von Dr. R. Engelmann neu bearbeitet. Mit 83 Holzschnitt⸗Illustrationen. Leipzig, Verlag von E. A. See⸗ mann. 1886. 80. S. VII. u. 280. — Der Verfasser dieses zum ersten Male 1874 erschienenen Werkes verfolgt die Absicht, die Be⸗ handlung der griechischen und römischen Mythologie auf unseren Gymnasien und sonstigen höheren Bildungsanstalten mehr vertieft zu sehen. Er wünscht namentlich, durch Bild und Beschreibung die künstlerische Darstellung der verschiedenen Gottheiten den Schülern näher zu bringen, als dies in der Regel durch die für die Schule be⸗ arbeiteten Mythologien zu geschehen pflegt. Diese Absicht fand gleich bei dem ersten Erscheinen des Buches eine allseitige, über den zunächst berechneten pädagogischen Kreis hinaus gehende Anerkennung. In der neuesten Auflage, bei deren Bearbeitung Dr Engelmann mit⸗ gewirkt hat, ist der mythologische Text durch Hinzunahme der Sage von Admetos und Alkestis sowie durch ein näheres Eingehen in den Inhalt der Odyssee erweitert worden. Die Illustrationen wurden von 79 auf 84 vermehrt. Die Abbildungen sind so gewählt, daß auch die ängstlichen Gemüther keinen Anstoß nehmen können und das Buch den Schülerinnen der höheren Töchterschulen unbedenk⸗ lich in die Hände gegeben werden darf. Die Götter⸗ und Helden⸗ sagen sind von dem Verfasser so erzählt, wie die Dichter die⸗ selben ausgebildet haben. In dem ganzen, von dem Verleger nach löblicher Gewohnheit wiederum sehr gut ausgestatteten und dennoch zu einem mäßigen Preise angebotenen Werk ist nichts Wesentliches un⸗ berührt geblieben. Daher ist diese Mythologie nicht nur den Schülern der oberen Klassen angelegentlichst zu empfehlen, um in die antike Götterwelt eingeführt und mit der künstlerischen Gestaltung der religiösen Ideale des klassischen Alterthums vertraut zu werden, sondern wird auch den Kreisen der Gebildeten sicherlich willkommen sein, welche für die antike Kunst Verständniß und Interesse empfinden.
St. Gallen, 25. Januar. (W. T. B.) Gestern ist hier der frühere schweizerische Gesandte in Wien, Verfasser des „Thierlebens der Alpenwelt“’, Johann Jakob von Tschudi, gestorben.
Gewerbe und Handel.
Die hiesigen Firmen Jacquier u. Securius und Leopold Friedmann laden zur Zeichnung auf die Aktien der neugegründeten Spandauerberg⸗Brauerei ein. Von dem Aktienkapital im Betrage von 3 000 000 ℳ werden 1 800 000 ℳ zur Subfkription
dem
einer im Inseratentheil der heutigen Nummer befindlichen Bekannt⸗ machung ihre nicht konvertirten 4 ½ „% igen Pfandbriefe Serie VII. im Rest zu 4,7 Millionen (von ursprünglichen 33,7 Millionen) zur Ein⸗ lösung zum 1. August 1886 auf, gewährt jedoch bis zum 15. Februar d. J. bei Umtausch in 4 %oige Pfandbriefe noch eine Extravergütung, die einer 4 ½ „%igen Verzinsung bis 1. Oktober, also für 2 Monate über den Fälligkeitstermin hinaus, gleichkommt.
Brüssel, 25. Januar. (W. T. B.) Die Nationalbank hat den Diskont von 3 ½ auf 3 % herabgesetzt.
London, 25. Januar. (W. T. B.) Bei der am Sonnabend abgehaltenen Wollauktion waren Preise unverändert. —— 25. Januar. (W. T. B.) Wollauktion. Tendenz flau, Kapwollen schneeweiße 1 d. unter den Preisen der letzten Auktion. Glasgow, 25. Januar. (W. T. B.) Die Verschiffungen von Roheisen betrugen in der vorigen Woche 6000 gegen 6400 Tons in derselben Woche des vorigen Jahres.
Bradford, 25. Januar. (W. T. B.) Wolle, ruhig, Tendenz zu Gunsten der Käufer, Preise für Garne behauptet, Spinner beschäftigt, in Stoffen mehr Geschäft.
Madrid, 20. Januar. Nach einer Real⸗Orden des Königlich spanischen Finanz⸗Ministers vom 28. Dezember v. J. sollen nach Position Nr. 23 des spanischen Zolltarifs verzollt werden: „Nägel aus Gußeisen“ (Clavos de hierro) und „Kleine Nägel mit rundem Kopf aus Gußeisen“ (Tachuclas de hierro colado).
Berlin, 26. Januar 1886.
Preußische Klassenlotterie. 1 (Ohne Gewähr.)
Bei der heute forigesesten Ziehung der 4. Klasse
Königlich preußischer Klassenlotterie fielen:
1 Gewinn von 15 000 ℳ auf Nr. 63 811.
2 Gewinne von 6000 ℳ auf Nr. 57 231. 93 350.
41 Gewinne von 3000 ℳ auf Nr. 2569. 12 120. 12 766. 14 197. 18 395. 18 845. 18 961. 19 312. 19 41 19 698. 22 473. 26 595. 30 154. 31 128. 31 768. 38 969. 43 037. 45 652. 47 613. 55 062. 55 653. 55 939. 56 200. 60 011. 65 613. 67 646. 68 825. 71 534. 73 53 73 639. 75 713. 77557. 71682876678118, 78 392. 81 212. 883 362. 85 023. 88 039. 93 150.
33 Gewinne von 1500 ℳ 6953. 18 460. 19 547. 24 811. 25 582. 32 402. 35 045. 39 170. 40 472. 45 189. 59 371. 59 882. 60 548. 68 002. 73 240. 78 630. 78 716. 79 257. 83 373. 85 037. 86 433. 88 375. 89 585. 89 675.
66 Gewinne von 550 ℳ auf Nr. 3294. 4611. 4874. 6114. 7891. 10 105. 11 541. 13 125. 13 358. 14 918. 15 308. 16 800. 17 239. 19 512. 19 647. 19 739. 20 575. 22 405. 23 361. 23 507. 27 064. 27 990. 29 328. 30 112. 30 730. 31 711. 32 462. 33 508. 33 936. 34 293. 36 490. 37 226. 38 125. 41 726. 42 898. 49 992. 50 774. 51 331. 54 198. 55 748. 56 141. 56 563. 58 336. 59 196. 60 034. 63 840. 64 181. 66 216. 70 350. 71 111. 72 494. 74 558. 76 056. 77 308. 78 090. 78 229. 80 842. 82 618. 82 963. 84 845.
86 131. 88 027. 89 385. 91 299. 94 600. 94 957. 8
—
0 5
aulf Nr. 121. 27 644. 31 544. 45 386. 54 814. 73 819. 76 511. 85 373. 86 066.
“
Der unter dem Protektorat Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin stehende Jerusalems⸗Verein feierte am Sonntag im überfüllten Dom sein 40. Jahresfest. In der Festpredigt schilderte Hofprediger Bayer im Anschluß an 1. Sam. 17, 45 die Schwierig⸗ keiten, mit denen der Jerusalems⸗Verein im heiligen Lande zu kämpfen habe. Den Bericht erstattete, wie alljährlich seit der Begründung des Vereins, Hofprediger D. Strauß. Obwohl schon 1840 das evangelische Bisthum Jerusalem gestiftet wurde, habe doch erst der Jerusalems⸗ Verein, zu dessen treuesten Mitarbeitern von Beginn an General⸗ Superintendent D. Büchsel gehörte, eine reichere Thätigkeit geschaffen. Die in Jerusalem bestehenden deutschevangelischen An⸗ stalten werden fortgesetzt vom Verein unterstützt. An der evangelischen Kirche ist am letzten Lätaresonntag der Pfarrer Schlicht neu eingeführt worden. Dr. Lepsius fungirt als Hülfsprediger. Im Krankenhaus wurden 673 Kranke verpflegt, während 8200 Personen die Klinik benutzten. In der Mädchen⸗Erziehungsanstalt Thalitakumi be⸗ finden sich 110 Kinder; in dem mit einer Blindenanstalt verbundenen Schnellerschen Waisenhause werden 120 Knaben erzogen. Am Geburts⸗ tage Sr. Majestät des Kaisers konnten drei neue Glocken geweiht werden, von denen eine der Kaiser selbst geschenkt hat. Zu einem für 40 Kranke bestimmten Aussätzigen⸗Asyl ist der Grundstein gelegt. In Betschala, Bethlehem und Hebron unterhält der Verein segensreich wirkende Stationen. Die Gebäude und Einrichtungen genügten den Bedürfnissen nicht mehr und mußten erweitert werden. In Beyrut wird die Gemeinde vom Verein thatkräftig unterstützt. Das Waisen⸗ haus Zoar hat sein 25jähriges Jubiläum feiern können. Das Dia⸗ konissenhaus in Alexandria hat eine Schule errichtet. Die Einnahmen des Vereins betrugen 28 400 ℳ, die Ausgaben dagegen 31 600 ℳ, so daß 3200 ℳ vom eisernen Bestand genommen werden mußten. Die Beiträge an sich sind gewachsen. Die Mitglieder des Königs⸗ hauses unterstützten den Verein durch Extragaben, Prinz Albrecht allein mit 1200 ℳ Auch die Großherzogin von Mecklenburg⸗Schwe⸗ rin gehört zu den Förderinnen des Vereins. — Ober⸗Hofprediger D. Kögel beschloß die Feier mit einer Ansprache.
„Der Deutsche Samariter⸗Verein (Zweigverein Berlin) hielt am Sonnabend in der Aula der Dorotheenstädtischen Realschule unter Vorsitz des Generals der Kavallerie, von Rauch, seine General⸗ versammlung ab. Die Zahl der Mitglieder beträgt, wie der Vor⸗ sitzende konstatirte, 275, 10 mehr als am Schluß des Vorjahres; unter ihnen befinden sich 175 Damen und 100 Herren. Kurse zur Ausbildung von Samaritern wurden insgesammt 12 abgehalten. Repetirkurse fanden 6 für Damen, 3 für Herren statt; an letzteren nahmen auch Mannschaften der Feuerwehr Theil. Neuangefangen ist ein Kursus für Postbeamte, in dem über 200 Personen, namentlich auch solche ausgebildet werden, welche im Eisenbahnbetrieb thätig sind. Am Lehrerinnen⸗Seminar sind 62 Schülerinnen im Samariterdienst unterwiesen, auch am Falk⸗Realgymnasium haben Kurse begonnen, während an andern höheren Lehranstalten die Einrichtung von Kursen geplant wird. Neu in den Vorstand ist an Stelle des verstorbenen Geheimen Sanitäts⸗Raths Dr. Schulze der Major z. D. Kurs ge⸗ treten. Die übrigen statutengemaß ausscheidenden Mitglieder des Vor⸗ standes wurden durch Akklamation wiedergewählt. In einem einleitenden Vortrage hatte Dr. Bögehold die Berechtigung des Samariterwesens zu begründen und die Bedenken, die namentlich auch der Geheimrath von Bergmann kürzlich geäußert, zu entkräften gesucht. Wenn auch zu⸗ gegeben werden müsse, daß bei vielen Unglücksfällen besser das Er⸗ scheinen des Arztes abgewartet werde, sei doch oft, namentlich bei starken Blutungen, gegenüber Ertrunkenen und durch Kohlenoxydgas u. dgl. Vergifteten die schnelle Hülfe des Samariters geradezu ent⸗ scheidend gewesen. In England zeige man dem dort unter dem Pro⸗ tektorat der Königin stehenden Samariterthum entschieden mehr Ent⸗ gegenkommen. Bereits 82 000 Personen hätten dort das Certifikat als Samariter erworben.
Nachdem die Anlage von drei neuen Apotheken in Berlin an der Bülow⸗ und Frobenstraßen⸗Ecke, 2) an der Kreuzung der
aufgelegt zum Course von 118 ½ %. Die Zeichnung hat am 27. d. M. zu erfolgen.
Wüamn den⸗ und Birkenstraße, und 3) am Nettelbeckplatze, ungefäbr am westlichen Schnittpunkte der Gerichts⸗ und Uindorverffraße durch
1“ 88 8 ““ “ 11u¹“ 8 — Die Preußische Hypotheken⸗Aktien⸗Bank ruft nach
den Ober⸗Präsidenten der Provinz Brandenburg genehmi
ist, fordert der Polizei⸗Präsident geeignete Bewerher Meldung binnen einer Präklusivfrist von 6 Wochen mit 8 merken auf, daß persönliche Vorstellungen zwecklos sind un 8 werbungen lediglich schriftlich zu geschehen haben. d e 8
Gestern Abend ging im Victoria⸗Theater der mit S erwartete „Däumling“, eine burleske Feerie in 4 süe 25 Bildern, zum ersten Male mit nicht ungetheiltem Eriak Scene. Das Libretto ist nach dem französischen „Le petit olle von Leterrier, Mortier und Vanloo von dem Humoristehn en Stettenheim hergestellt worden, ohne daß es gelungen 8 Aö Fadheit der Erzählung und Handlung zu verbessern; besondan von dem Witz und Sarkasmus, die dem Bearbeiter sonst thümlich sind, hier nichts zu verspüren. Das Stück behrgh das Märchen vom Däumling; als neumodische Vers an werden eine englische Gouvernante, ein Koch, eine Wemn und ihr Liebhaber eingeführt, welche sich im Verein mat Kleinen und Kleinsten mit Vorliebe in Redebildern * . die dem modernen Staats⸗ und Stadthaushalt entnommen sun nur den Eindruck der Gesuchtheit machten. — Was die z⸗ Ausstattung anbetrifft, so kann nach den früheren vielen prätt Leistungen übertriebener, fast maßloser Augenweide eine Stei 1. der Effekte der glänzenden Kostüme und Dekorationen nicht 2 werden. Die neue Feerie bewegt sich denn auch durchschnittlidet einfacherem Gewande, welches aber in Folge seiner Originalit 881 Recht oft zu lebhaftem Beifall Veranlassung gab. Die Stie parade und besonders die Liliputanerstadt fanden die regste det⸗ nahme des Publikums, und die größeren Balleteinlagen im nin Akt können den besten früheren Leistungen an die Seite vat werden. Erst vom dritten Akt an begann das Publikum nelke bis dahin sich ziemlich kühl verhalten hatte, ein größeres e teresse für die Vorgänge auf der Bühne zu dokumenta⸗ Hr. Direktor Scherenberg und Hr. Stettenheim erschienen denn 5 nach den beiden letzten Akten mehrfach auf der Bühne. Wahrschön hätte das Stück einen durchschlagenderen Erfolg gehabt, wenn dasselbe ü Weihnachtszeit den Kindern, gleichsam als Weihnachtsgabe aufgeten worden wäre; denn der Jubel der Kleinen wäre diesen doch 8 naiven Märchengestalten sicherer gewesen, als er von Erwachscn allein zu erwarten ist. Im dritten Akte waren es vor Allen d glänzenden Tanzleistungen des Frl. Sozo, welche anregend vicha und Leben und Bewegung den Zuschauern mittheilten. Die Dn steller lösten ihre Aufgabe übrigens zu allgemeiner Zufriedenheit gr Hanno (Moloch) zeigte sich als recht geschickter Darsteller und wund von Hrn. G. Schulze (Tunke) und Frl. Jeß (Miß Pickle) treflich unterstützt. In erster Reihe aber ist die anmuthige und frische Du⸗ stellung des Frl. G. Scherenberg (Valentin) lobend hervorzuheben,
Im Belle⸗Alliance⸗Theater stellte am Sonntag er Direktor Lebrun bei fast ausverkauftem Hause seinen unübertreflliche Dr. Klaus zum vorletzten Male dar. Daß seine Leistung rauschenda Beifall fand, ist selbstverständlich. Heute, morgen und Donnersay giebt derselbe nun den Kommerzien⸗Rath Schlegel in „Ultimo“, nit⸗ rend er als Rentier Birkenstock im „Hypochonder“ sich von dm Berliner Publikum verabschieden wird. “
ät ni
Morgen, Mittwoch, Abends 7 ½ Uhr, findet im Saale der Sing⸗ Akademie eine „Soirée musicale“ von Fr. Désirée Artit de Padilla unter Mitwirkung der Königlichen Hof⸗Opernsängern Frl. Hoffmann, des Violin⸗Virtuosen Hrn. Arbos und einsg Damenchors unter Leitung des Hrn. Siegfried Ochs statt.
Am Donnerstag, Abends 7 ½ Uhr, veranstaltet im Saale des „Hotel de Rome“ Fr. Ida Bloch, unter Mitwirkung ven füt Cäcilie Stein, des Hrn. Heinrich Grünfeld und des Königliche Concertmeisters Rehfeld, ein Concert, in welchem zur Auf⸗ führung gelangen: 1) Trio, Eckert; 2) Arie: „Die Hochjzeit des Figarae, Mozart; 3) Variationen C-moll, Beethoven; 4) Arie nd
avotte aus der Suite, Vieuxtemps; 5) a. Nocturne, Chopin, b. Valse-Impromptu, Raff; c. Chromatische Etude, Moschelcs; 6) a. Melodie, Gluck, b. Herbstblume und c. Reigen, Popper, 7) Arie aus „Der Waffenschmied“, Lortzing; 8) Polonaise, Lizt.
„In der Sing⸗Akademie finden ferner Concerte statt: an Freitag, den 29., Abends 7 ½ Uhr, von den Damen Helene Leu⸗ buscher und Johanna Wegner, mit dem Philharmovischen Orchester unter Leitung des Hrn. Prof. Karl Klindworth; am Sonr⸗ abend, den 30. d. M., 7 ½ Uhr, von Hrn. Arthur Friedhein.
Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften.
Das Nothkommunalsteuer⸗Gesetz. Gesetz, betreffen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben von 27. Juli 1885 mit den erlassenen Ausführungsbestimmungen. Teu⸗ Ausgabe. Hannover. Verlag von Carl Meyer (Gustav Prior). 188.
Milch⸗Zeitung. Organ für die gesammte Viehhaltung und das Molkereiwesen. Nr. 4. — Inhalt: Vorläufige Mittheilungen über Burmeister & Wain's Centrifugen als Emulsionsapparate. Van P. Holm⸗Vestergaard. „Polled Aberdeen⸗Angus“⸗Rindvieh in
chottland. — Ausstellungen. Oesterreich⸗Ungarn. Pferde⸗Ausstellum in Wien 1886. — Allgemeine Berichte. Gesetzentwurf betr. Brannt⸗ wein⸗Monopol. — Die zweite Jahresversammlung des National⸗Ve⸗ eins der Vieh⸗ und Pferdezüchter in St. Louis während der Woltt November 23 — 28. — Molkerei⸗Genossenschaft Gerabronn. — Ertrage⸗ Prüfungen und Eintragungen für ein öffentliches Herdbuch. — Er⸗ fahrungen in der Praxis. Ensilage (eingemachtes Futter) in England. (Schluß.) — Patente. — Verschiedene Mittheilungen. Großbritannien. Margarine, Butterine. — Vereinswesen und Versammlungen. Deut⸗ scher Landwirthschaftsrath. — Versammlung von Molkerei⸗Interessentn von Ost⸗ und Westpreußen. — Centralvertretung für die thierärzt⸗ lichen Vereine Preußens. Literatur. Mittheilungen des Vereins zur Förderung der Moorkultur im Deutschen Reiche. — Der Idealid⸗ mus und die deutsche Landwirthschaft. — Mittelrheinischer Verbands⸗ Kalender auf das Jahr 1886. — Vierzehn Tage auf ungarischen Boden. — „Hulp⸗Stamboek“ und „Friesch Rundvee⸗Stamboek.“— Zur Hebung der Käsefabrikation. — Sprechsaal. Flaschen für Milch austrag und Versand. — Labpulver. — Zurückgabe von Magermilche in Genossenschaftsmolkereien. — Vasarhelyische Buttermaschine. — Unterrichtswesen. f
Unterricht und Anweisung in der einfachen und doppelten landw. Buchführung von E. Dietrichs in Hannover Deutscher milchwirthschaftlicher Verein. Generalversammlung. — M⸗ und Verkäufe von Vieh. Zuchtviehbedarf in Rußland. — Zuchtrich einfuhr aus England. — Marktberichte. — Anzeigen. Illustrirte Berliner Wochenschrift „Der Bär⸗ Nr. 17. — Inhalt: Gedenktage. — Faustrecht, von B. W. Feen “ O. C. Fr. Hoffham, ein Beitrag zur Kunde märkij 4 ichter, von K. Schwarz (Baldesius). — Erinnerungen aus der Kin mark (Feier des Jubiläums des Kaisers Nicolaus, als Chef d. 6. Kürassier⸗Regiments in Brandenburg a. d. H., im Jahre 1842. Der Einfluß der geographischen Lage auf die Entwicklung Berlint von Dr. P. Clauswitz. — Die Konkurrenz für die Malereien in Treppenraum des Rathhauses. — Miscellen: August Wilhelm, Prin von Preußen (mit Porträt). — Die Zurückführung der Borussia (mi Abb.). — Kloster Chorin (mit Abb.). — Inserate.
Redacteur: Riedel. “ Verlag der Expedition (Scholz). Druck: W. Elsner⸗ Sechs Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
Berlin:
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Erste Bei
Berlin, Dienstag, den 26. Janagkg
ünzeiger und Königlich Preußisch
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1n
Königreich Preußen. 11““
r Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Das sei Jahre 1881 in Gebrauch gegebene revidirte 1ö8. 8 8 und Bewässerungs⸗Genossenschaften, 2₰ Konstituirung nach den Vorschriften des Gesetzes vom
ril 1879 erfolgt, hat anläßlich der neueren Gesetze über Verwaltungs⸗Organisation und die Zuständigkeit und nach
während mehrjährigen Gebrauchs gesammelten Erfah⸗ ngen eine anderweite Umarbeitung rathsam gemacht. Soweit es die Lage der Verhandlungen in zur Zeit webenden Sachen bezeichneter Art gestattet, ist das umge⸗ eitete Normalstatut fortan in Gebrauch zu nehmen und ei die zugehörige Anwendungs⸗Instruktion zu beachten.
Zu dem Zwecke füge ich... Exemplare des Statuts d0. Exemplare der Instruktion anbei.
Berlin, den 7. Januar 1886. 3 “ Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.]
Lucius.
Herren Ober⸗Präsidenten (exkl. des in Westfalen), an die Herren 1 der Provinzen Ost⸗ und Westpreußen, Branden⸗ burg, Pommern, Schlesien, Sachsen, Hannover und zu Sigmaringen, an die Königlichen Regie⸗ rungen der Provinzen Posen, Westfalen, Rhein⸗ provinz, Hessen⸗Nassau, Schleswig⸗Holstein und an
sämmtliche Königliche General⸗Kommissionen. 4
Ministerium fü
An sämmtliche
Gtu3 für die Ent⸗ und Bewässerungs⸗Genosseinschaft zu N. N. im Kreise X.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
dnen auf Grund der §§. 57 und 65 des Gesetzes vom 1. April g (Gesetz⸗Samml. S. 297) nach Anhörung der Betheiligten,
s folgt: s folg 1
Die Eigenthümer der dem Meliorationsgebiete angehörigen rundstücke in den Gemeindebezirken N. N. werden zu einer Ge⸗ senschaft vereinigt, um den Ertrag dieser Grundstücke nach Maß⸗ be des Meliorationsplans des (Meliorations⸗Bauinspektors, Bau⸗ pektors, Kreis⸗Wiesenbaumeisters ꝛc.) X. vom .. .. . . . . 18. rch Ent⸗ und Bewässerung zu verbessern. .“
Das Meliorationsgebiet ist auf der ein Zubehör des Meliorations⸗ unes bildenden Karte des (Landmessers, Kulturtechnikers, Bau⸗ isters ꝛc.) X. vom . . . . . . . 18 . . dargestellt, daselbst mit einer egrenzungslinie in Farbe bezeichnet und bezůglich der be⸗ iligten Besitzstände der Genossenschaftsmitglieder in den zugehörigen gistern speziell nachgewiesen.
Karte und Register werden mit einem auf das Datum des ge⸗ hmigten Statuts Bezug nehmenden Beglaubigungsvermerk ver⸗ en und bei der Aufsichtsbehörde der Genossenschaft niedergelegt.
Abänderungen des Meliorationsprojekts, welche im Laufe der lsführung sich als erforderlich herausstellen, können vom Genossen⸗ aftsvorstande beschlossen werden. Der Beschluß bedarf jedoch der enehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. “
Vor Ertheilung der Genehmigung sind diejenigen Genossen zu ren, deren Grundstücke durch die veränderte Anlage berührt werden.
Die Genossenschaft führt den Namen N. N. und hat ihren Sitz
Die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaft⸗ en Anlagen werden von der Genossenschaft getragen. Dagegen iben die nach den Zwecken der Melioration behufs ihrer nutzbrin⸗ den Verwendung für die einzelnen betheiligten Grundstücke erfor⸗ lichen Einrichtungen, wie Umbau und Besamung von Wiesen, An⸗ ge und Unterhaltung besonderer Zu⸗ und Ableitungsgräben u. s. w.
betreffenden Eigenthümern überlassen. Dieselben sind jedoch ge⸗ lten, den im Interesse der ganzen Melioration getroffenen Anord⸗ gen des Vorstehers Folge zu leisten.
Di
Außer der Herstellung der im Projekte und vorstehend vorgesehe⸗ n Anlagen liegt dem Verbande ob, Binnen⸗Ent⸗ und Bewässerungs⸗ lagen innerhalb des Meliorationsgebietes, welche nur durch Zu⸗ mnmenwirken mehrerer Grundbesitzer ausführbar sind, zu vermitteln d nöthigenfalls, nachdem der Plan und das Beitragsverhältniß von Aufsichtsbehörde festgestellt ist, auf Kosten der dabei betheiligten undbesitzer durchführen zu lassen. 1 “ Die Unterhaltung derartiger Anlagen, die, soweit erforderlich, in melmäßige Schau zu nehmen sind, untersteht der Aufsicht des Vor⸗ 1 8 5 Die gemeinschaftlichen Anlagen werden unter Leitung des von Vorsteher auf Beschluß des Vorstandes angenommenen Melio⸗ ions⸗Technikers in der Regel in Tagelohn ausgeführt und unter⸗ lten. Indessen können die Arbeiten nach Bestimmung des Vor⸗ ndes in Akkord gegeben werden. 6 Das Verhältniß, in welchem die einzelnen Genossen zu den Ge⸗ senschaftslasten beizutragen haben, richtet sich nach dem für die sänen Genossen aus den Genossenschafts⸗Anlagen erwachsenden ortheil. Zur Festsetzung dieses Beitragsverhältnisses wird ein Kataster gestellt, in welchem die einzelnen Grundstücke speziell aufgeführt den. Nach Verhältniß des ihnen aus der Melioration erwachsenden ortheils werden dieselben in (drei) Klassen getheilt, und zwar so, s ein Hektar der dritten Klasse mit dem einfachen, ein Hektar der eiten Klasse mit dem zweifachen und ein Hektar der ersten Klasse dem dreifachen Beitrage heramuziehen ist. Die Einschätzung in diese (drei) Klassen erfolgt durch zwei vom orstande zu wählende Sachverständige unter Leitung des Vorstehers scher bei Meinungsverschiedenheiten den Ausschlag giebt. Na rgängiger ortsüblicher Bekanntmachung in den Gemeinden, deren ezirk dem Genossenschaftsgebiete ganz oder theilweise angehört, und erfolgter Veröffentlichung dieser Bekanntmachung wird das nossenschaftskataster vier Wochen lang zur Einsicht der Genossen in ohnung des Vorstehers ausgelegt. Abänderungs⸗Anträge müssen erhalb dieser Frist schriftlich bei dem Vorsteher angebracht werden. ach Ablauf der Frist hat der Vorsteher die bei ihm schriftlich ein⸗ gangenen Abänderungs⸗Anträge der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die stere, beziehungsweise deren Kommissar, läßt unter Zuziehung eschwerdeführer und eines Vertreters des Vorstandes die erho⸗ en Reklamationen durch die von der Aufsichtsbehörde zu bezeich⸗ den Sachverständigen untersuchen. Mit dem Ergebniß der Unter⸗ wwung werden die Beschwerdeführer und der Vertreter des Vorstandes
dung einzureichen.
Gutachten einverstanden, so wird das Kataster demgemäß festgestellt, andernfalls sind die Verhandlungen der Aufsichtsbehörde zur Entschei⸗ Die bis zur Mittheilung des Ergebnisses der Untersuchung entstandenen Kosten sind in jedem Falle von der Ge⸗ nossenschaft zu tragen. Wird eine Entscheidung erforderlich, so sind die weiter erwachsenden Kosten dem unterliegenden Theile aufzuerlegen. Sobald das Bedürfniß für eine Revision des festgestellten oder berichtigten Katasters vorliegt, kann dieselbe von dem Vorstande be⸗ schlossen oder von der Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Das Re⸗ visionsverfahren richtet sich nach den für die Feststellung des Katasters
egebenen Vorschriften. geg §. 8
Im Falle einer Parzellirung sind die Genossenschaftslasten nach dem in diesem Statut vorgeschriebenen 8HEEöööu’- durch den Vorstand auf die Trennstücke verhältnißmäßig zu vertheilen. Gegen die Festsetzung des Vorstandes ist innerhalb zweier Wochen die Be⸗
schwerde an die Aufsichtsbehörde zuläͤssig.
Die Genossen sind verpflichtet, die Beiträge in den von dem Vorstande festzusetzenden Terminen zur Genossenschaftskasse abzuführen. Bei versäumter Zahlung hat der Vorsteher die fälligen Beträge bei⸗
zutreiben. 10
Jeder Genosse hat sich die Einrichtung der nach dem Meliorations⸗ plane in Aussicht genommenen Anlagen, diese Anlagen selbst und deren Unterhaltung, soweit sein Grundstück davon vorübergehend oder dauernd betroffen wird, gefallen zu lassen. Darüber, ob und zu welchem Betrage Genossen hierfür, unter Berücksichtiung der ihm aus der Anlage erwachsenden Vortheile, eine Entschädigung gebührt, ent⸗ scheidet, falls sich ein Genosse mit dem Vorsteher nicht gütlich ver⸗ ständigen sollte, das nach Vorschrift dieses Statuts zu bildende Schiedsgericht mit Ausschluß des NC
Bei Abstimmungen hat jeder beitragspflichtige Genosse mindest ens eine Stimme. Im Uebrigen richtet sich das Stimmverhältniß nach dem Verhältnisse der Theilnahme an den Genossenschaftslasten, und zwar in der Weise, daß für je ....... Normal⸗Hektar beitrags⸗ pflichtigen Grundbesitzes erster Klasse Stimme gerechnet wird. Die Stimmliste ist demgemäß von dem Vorstande zu entwerfen und nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung der Auslegung vier Wochen lang zur der Genossen in der n des Vor⸗ stehers auszulegen. Anträge auf Berichtigung der Stimmliste sind an keine Frist gebunden. 88 “ 8 Der Genossenschaftsvorstand besteht aus:
a. einem Vorsteher, “
b. (zwei, vier, sechs) Repräsentanten der Genossenschaftsmit⸗
glieder.
Die Vorstandsmitglieder bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für Auslagen und Zeitversäumniß erhält jedoch der Vorsteher eine jährliche, von der Generalversammlung festzusetzende Entschädigung. 1 1 b In Behinderungsfällen wird der Vorsteher durch den an Lebens⸗ zeit ältesten Repräsentanten vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes nebst (2) Stellvertretern werden von der Generalversammlung auf (5) Jahre nach absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wahl des Vorstehers bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. Wählbar ist jeder Genosse, welcher den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat. Die Wahl der Vorstandsmitglieder wie der Stellvertreter er⸗ folgt in getrennten Wahlhandlungen für jedes Mitglied. Wird im ersten Wahlgange eine absolute Stimmenmehrheit nicht er⸗ reicht, so erfolgt eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen⸗ gleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos.
Im Uebrigen gelten die L“ für Gemeindewahlen.
Die Gewählten werden von der Aufsichtsbehörde durch Hand⸗ schlag an Eidesstatt verpflichtet.
Zur Legitimation der Vorstandsmitglieder und deren Stell⸗ vertreter dient das von der Aufsichtsbehörde aufgenommene Verpflich⸗ tungsprotokoll. 8
Soll der Stellvertreter sich darüber ausweisen, daß der Fall der Stellvertretung eingetreten ist, so dient dazu ein Zeugniß der Auf⸗ sichtsbehörde. 8
Der Vorstand hält seine Sitzungen unter Vorsitz des Vorstehers, der gleiches Stimmrecht hat wie die Repräsentanten und dessen Stimme im Falle der Stimmengleichheit entscheidet. 1 “
ur Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ist es erforderlich, daß die Reprͤsentanten unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung ge⸗ laden und daß mit Einschluß des Vorstehers mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Wer am Erscheinen verhindert ist, hat dies unverzüglich dem Vorsteher anzuzeigen. Dieser hat alsdann einen Stellvertreter zu “
Soweit nicht in diesem Statut einzelne Verwaltungsbefugnisse dem Vorstande oder der Generalversammlung vorbehalten sind, hat der Vorsteher die selbständige Leitung und Verwaltung aller An⸗ gelegenheiten der Genossenschaft.
Insbesondere liegt ihm ob: 8
a. die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem fest⸗ gestellten Meliorationsplan zu veranlassen und zu beaufsichtigen;
b. über die Unterhaltung der Anlagen, sowie über die Wässerung, die Grabenräumung, die Heuwerbung und die Hütung auf den Wiesen mit Zustimmung des Vorstandes die nöthigen Anordnungen zu treffen und die etwa erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erlassen; “ 6“
c. die vom Vorstande festgesetzten Beiträge auszuschreiben und einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassen⸗ verwaltung mindestens zweimal jährlich zu revidiren; 1
d. die Voranschläge und Jahresrechnungen dem Vorstande zur Festsetzung und Abnahme vorzulegen; 88
e. den Wiesenwärter und die sonstigen Unterbeamten der Genossen⸗ schaft zu beaufsichtigen, die Unterhaltung der Anlagen zu kontroliren und in den Monaten „. jeden Jahres unter Zu⸗ siepeng von (2) Repräsentanten die Wiesen⸗ und Grabenschau abzu⸗
alten; 8 †) die Genossenschaft nach Außen zu vertreten, den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden derselben zu unter⸗ zeichnen. Zur Abschließung von Verträgen hat er die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. Zur Gültigkeit der Verträge ist diese Genehmigung nicht erforderlich; 8
g) die nach Maßgabe dieses Statuts und der Ausführungsvor⸗ schriften von ihm angedrohten und festgesetzten Ordnungsstrafen, die den Betrag von 30 ℳ jedoch nicht übersteigen dürfen, zur Genossen⸗ schaftskasse einzuziehen. 1
Die Verwaltung der Kasse führt ein Rechner, welcher von dem Begsteh auf Jahre gewählt und dessen Remuneration vom
dem einzelnen
auf Beschluß des b 8 Kündigung an und stellt den Lohn für denselben fest.
wässern, 7 erhalten. oder überhaupt die Ent⸗ oder Bewässerungsanlagen eigenmächtig ver⸗ ändern, bei Vermeidung einer vom Vorsteher festzusetzenden Ordnungs⸗ strafe bis zu 30 ℳ für jeden Kontraventionsfall.
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorsteher orstandes einen Wiesenwärter auf dreimonatliche Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser bein Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen
Der Wiesenwärter muß den Anordnungen des Vorstehers pünkt⸗
lich Folge leisten und kann von demselben mit Verweis oder mit Ordnungsstrafe bis zu (3) ℳ 518 werden. 1
Der gemeinsamen Beschlußfassung der Genossen unterliegen: 1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter; 2) die Festsetzung der dem Vorsteher zu gewährenden Ent⸗ schädigung; 3) die Wahl der Schiedsrichter und deren Stellvertreter; 4) die Abänderung des br .; Die erste zur Bestellung des Vorstandes erforderliche General⸗ versammlung beruft die Aufsichtsbehörde, welche auch zu den in dieser Versammlung erforderlichen Abstimmungen eine vorläufige Stimmliste nach den Flächenangaben des Grundstücksregisters des Genossenschafts⸗ gebietes aufzustellen hat. 18 Die weiteren Generalversammlungen sind in den gesetzlich vor⸗ geschriebenen Fällen (§. 60 des Gesetzes vom 1. April 1879), min⸗ destens aber alle fünf Jahre durch den Vorsteher zusammenzube⸗ rufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver⸗ handlung durch ein öffentlich bekannt zu machendes Ausschreiben der Genossenschaft und außerdem durch ortsübliche Bekanntmachung in denjenigen Gemeinden, deren Bezirk dem Genossenschaftsgebiet ganz oder theilweise angehört. 1 6 Zwischen der Einladung und der Versammlung muß ein Zwischen⸗ raum von mindestens 2 Wochen liegen., 8 1 Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 8 8 Der Vorsteher führt den Vorsitz. 1 Die Generalversammlung kann auch von der Aufsichtsbehörde zu⸗ sammenberufen werden. In diesem Falle führt sie, beziehungsweise der von ihr ernannte Kommissar den G
19. Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossen⸗ schaft über das Eigenthum an Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungs⸗ rechten oder über besondere, auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, gehören zur Ent⸗ scheidung der ordentlichen Gerichte. B
Dagegen werden alle anderen “ welche die gemein⸗ samen Angelegenheiten der Genossenschaft oder die vorgebliche Beein⸗ trächtigung einzelner Genossen in ihren durch das Statut begründeten Rechten betreffen, von dem Vorsteher untersucht und entschieden, soweit nicht nach Maßgabe dieses Statuts oder nach gesetzlicher Vor⸗ schrift eine andere Instanz zur Entscheidung berufen ist.
Gegen die Entscheidung des Vorstehers steht, sofern es sich nicht um eine der ausschließlichen Zuständigkeit anderer Behörden unter⸗ liegende Angelegenheit handelt, jedem Theile, die Anrufung der Ent⸗ scheidung eines Schiedsgerichts frei, welche binnen 2 Wochen, von der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorsteher an⸗ gemeldet werden muß. Die Kosten des Verfahrens sind dem unter liegenden Theile aufzuerlegen. 6
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, welchen die Aufsichtsbehörde ernennt, und aus (zwei) Beisitzern. Die Letzteren werden nebst zwei Stellvertretern von der Generalversammlung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Statuts gewählt. Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffentlichen Ge⸗ meindeämtern wählbar und nicht Mitglied der Genossenschaft ist.
Wird ein Schiedsrichter mit Erfolg abgelehnt, so ist der Ersatz⸗ mann aus den gewählten Stellvertretern oder erforderlichen Falles aus den wählbaren Personen durch 58 Aufsichtsbehörde zu bestimmen.
§. 20. 1
Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen sind unter der Bezeichnung: Meliorationsgenossenschaft (Wiesengenossen⸗ schaft, Ent⸗ und Bewässerungsgenossenschaft ꝛc.) zu N. N. zu erlassen und vom Vorsteher zu unterzeichnen. 1
Die für die Oeffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in (das Amtsblatt der Regierung zu X., das Kreisblatt zu X., die N. N.⸗Zeitung) aufgenommen.
Soweit die Aufnahme neuer Genossen nicht auf einer, dem §. 69 des Gesetzes vom 1. April 1879 entsprechenden rechtlichen Verpflichtung beruht, kann sie auch als ein Akt der Vereinbarung auf den Antrag des Aufzunehmenden durch einen, der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürftigen Vorstandsbeschluß erfolgen.
Instruktieon Anwendung des revidirten Normal⸗Statuts für Ent⸗ und Bewässerungs⸗Genossenschaften.
Zur Einleitung. 1
In Folge der durch das Verwaltungs⸗Organisationsgesetz vom 30. Juli 1883 und das Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 ein⸗ etretenen Veränderungen, und aus der seit längerer Zeit bei der Prü⸗ füoß der Statut⸗Entwürfe gesammelten Erfahrung hat sich das Be⸗ dürfniß einer Umarbeitung des durch Verfügung vom 6. Dezember 1881 zur Nachachtung empfohlenen Normal⸗Statuts geltend gemacht.
An Stelle desselben ist fortan das dieser Instruktion beigegebene revidirte Normal⸗Statut zur Anwendung zu bringen.
Soweit nicht der Zweck des Meliorations⸗Unternehmens oder andere zwingende Gründe besonders zu motivirende Abänderungen des Normal⸗Statuts bedingen, wie sich unten in den Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen angedeutet findet, ist der Wortlaut des Normal⸗ Statuts möglichst unverändert beizubehalten.
Um diese Abänderungen in hervortretender Weise erkennbar zu machen und der Centralverwaltung die mühevolle und zeitraubende Prüfung der aus allen Provinzen fortgesetzt in großer Zahl eingehenden Statut⸗Entwürfe zu erleichtern, sind fortäan für die hier zur Genehmi⸗
ung vorzulegenden Statut⸗Entwürfe nur 8 gebrochenem Bogen durch ruck oder anderen mechanischen Umdruck vervielfältigte Statut⸗
formulare in Gebrauch zu nehmen und Abänderungen oder Ergänzungen
des Textes am Rande auf die freie Seite des Bogens einzutragen.
In dem Text des revidirten Statuts sind alle hinweisenden Be⸗ zugnahmen auf andere Paragraphen des Statuts fortgelassen, um Irrungen zu vermeiden, wenn die Paragraphen⸗Zahlen eine Aenderung erfahren, und die gleichmäßige Berichtigung der in den Text auf⸗ genommenen Hinweisungen übersehen wird.
Das revidirte Normal⸗Statut geht von der Voraussetzung eines der landesherrlichen Genehmigung bedürftigen Statuts aus, kommt aber mit Hinweglassung der Eüc, tungs orm in gleicher i6 auch bei den nur der ministeriellen Genehmigung bedürftigen Genossenschafts⸗
zur
Vorstande festgestellt wird. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die
dem Kommissar bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem
Entlassung des Rechners wegen mangelhafter Dienstführung anordnen⸗
Statuten zur Anwendung.