1886 / 48 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Feb 1886 18:00:01 GMT) scan diff

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Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛe. 158700] Holzverkauf. Freitag, den 5. März d. J., von Bormit⸗ tags 9 Uhr ab sollen im Saale des Bierbrauerei⸗ besitzers Herrn Missomelius dahier aus der König⸗

üchen Oberförsterei Marburg, und zwar aus den Schutzb

ezirken: I. Bauerbach (Distrikt 107 Gebrannte, 125 Wolfsloch) = 162 Nadelholz Nutzenden = 56,06 fm, 165 dergl. Stangen I. —IV. Kl., 134 rm dergl. Nutzholz, 49 rm Nadelholz u. Birken Kloben u. Knüppel (1,75 m l.), 29 rm Nadelholz Stockholz und 150 xm dergl. Reiser; II. Marburg⸗Süd (Distr. 59 Dünnwege, 54, 62 epel, 72 Richtsberg, 76 Schröckergleiche, 77, 78 Spitzberg) = 6 Eichen Nutzenden = 3,08 fm, 2 rm dergs. Nutzholz, 9 rm dergl. Kloben u. Knüppel, 1 Buchen Nutzenden = 1,27 fm, 206 rm dergl. Kloben u. Knüppel, 4 rm Birken Kloben u. Knüppel, 264 Nadelholz Nutzenden = 98,85 fm, 628 dergl. Stangen I. IV. Kl., 374 rm dergl. Nutzholz; III. Kappel (Distr. 24, 25 Frauenberger⸗ gebrannte) = 3 Buchen Nutzenden, ca. 60 rm Hain⸗ buchen Nutzholz, ca. 60 rm dergl. unspaltbare Kloben u. 6 rm Nadelholz Nutzholz; IV. Marburg⸗Nord (Distr. 94 Schächterskopf, 126, 127, 128 Wolfsloch) = 14 Eichen Nutzenden = 9,15 fm, 22 rm dergl. Kloben u. Knüppel, 96 ram Buchen Kloben u. Knüppel, 30 rm Birken u. Erlen Kloben u. Knüppel, 2 Nadelholz⸗Nutzenden = 0,88 fm, 45 rm dergl. Nutzholz, 163 rm dergl. Knüppel (meist 1,75 m l.), 862 rm diverses Stock⸗ u. Reiserholz; öffentlich meistbietend verkauft werden. Der Verkauf beginnt mit dem Nutzholze. Marburg, Reg.⸗Bez. Kassel, den 20. Februar 1886. Der Königliche Oberförster:

Hertel.

[58701 Königliche Ostbahn.

Zum Verkauf von alten Materialien (Schienen, Gußstücke, Kleineisenzeug, Rohglasbruch brauchbare Seitenlaschen ꝛc.) im Wege öffentlicher Submission haben wir einen Termin auf den 3. März d. J., Vormittags 11 Uhr, in unserem Büreau, Ostbahn⸗ hof hierselbst angesetzt.

Offerten sind mit entsprechender Aufschrift ver⸗ sehen rechtzeitig portofrei und versiegelt an uns einzureichen.

Die Bedingungen ꝛc. liegen in den Stations⸗ Büreaus hierselbst, Küstrin, Landsberg a. W., Kreuz, Schneidemühl, Thorn, Dirschau, Danzig, Königs⸗ berg i. Pr. und Bromberg zur Einsicht aus und sind von uns auf portofreien Antrag gegen Erstattung von 80 Kopialien zu beziehen.

Berlin, den 16. Februar 1886.

Königliches Eisenbahn⸗Betriebs⸗Amt Berlin⸗Schneidemühl.

[58531] Bekanntmachnng. Der unterm 21. Januar d. Js. aufgehobene Sub⸗ missions⸗Termin auf Lieferung von Wirthschafts⸗ bedürfnissen pro 1886/87 findet nunmehr unter den in der Bekanntmachung vom 28. Dezember v. Js. publizirten Bedingungen Donnerstag, den 4. März er., Vormittags 10 Uhr, statt. Brandenburg, den 20. Februar 1886. Königliche Direktion der Strafanstalt. 888

[58626) Ausschreibung der Lieferung von: 300 kg Gummigasschlauch, 1000 m Gummirte Hanfschläuche (Füllschläuche), 50 Stück Gumi⸗Füllschläuche, 1400 Stück Gummiringe für Thürbuffer, 6000 Stück Gummischnurringe für Wasserstands⸗ gläser, 500 Stück Gummischläuche mit Hanfeinlage mit Spiralen, 50 Stück Gebogene Gummischläuche für Normal⸗ Lokomotiven, 300 Stück Gummi⸗Kuppelungsschläuche für Luft⸗ druck⸗Bremsen.

Der vorstehenden Ausschreibung werden die Be⸗ dingungen für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen vom 17. Juli 1885 zu Grunde gelegt.

Eröffnung der Angebote am 12. März 1886,

PGormittags 10 Uhr. Ende der Zuschlagsfrist am 31 März 1886, Nachmittags 6 Uhr. V

Die Ausschreibungs⸗Unterlagen liegen im Materia⸗ lien⸗Büreau zur Einsicht offen und werden daselbst einschließlich des bei Einreichung des Gebots zu be⸗ nutzenden Gebotbogens gegen 40 in Baar oder in deutschen Reichspost⸗Briefmarken verabfolgt.

Köln, den 20. Februar 1886.

Moaterialien⸗Büreau der Königlichen Eisenbahn⸗Direecti Cinksrheinischen).

[58627]

Zur Ausführung von Pflasterarbeiten auf Bahn⸗

hof Minden soll

1) die Lieferung von 1500 qm I. Güte, veranschlagt zu 9000 ℳ,

2) die Lieferung von 4000 qm Pflastersteinen II. Güte, veranschlagt zu 16 000 ℳ,

3) die Herstellung von 7200 am Pflaster, schließlich der Nebenarbeiten, 6700 ℳ,

öffentlich verdungen werden. Theillieferungen werden

berücksichtigt.

Bedingungen sind hier einzusehen oder können gegen porto⸗ und bestellgeldfreie Einsendung von 0,80 vom Betriebs⸗Sekretär Wartmann bezogen werden.

Angebote nebst Proben sind bis zum 15. März d. J. einzusenden. Vormittags 10 Uhr Eröffnung der Angebote. Zuschlagsfrist 4 Wochen.

Königliche Eisenbahn⸗Ban⸗Inspektion

Minden.

[586311 Bekanntmachnng.

Die Lieferung der nachbenannten, in dem Zeitraum vom 1. April 1886 bis Ende März 1887 für das hiesige Königliche Salzwerk erforderlichen Ma⸗ terialien, als:

1500 kg Eisen,

130 div. Drahtstifte und Nägel, 600 am tannene oder fichtene Bretter

Bohlen,

12 chm neues geschnittenes Holz, 1000 kg helles Vulkanöl, 2000 Petroleum, .“ 2500 Ringe Sicherheitszünder,

Pflastersteinen

ister, ein⸗ veranschlagt zu

und

1“ ““

Lieferungslustige wollen unter Bafügn von Proben ihre versiegelten und mit der 1u rist: „Materialienlieferung“ versehenen Offerten bis zum 6. März d. Js., Vormittags 11 Uhr, zu welcher He deren Eröffnung erfolgen wird, an die

1“ 2

unterzeichnete Berginspektion portofrei einsenden. Die Bedingungen können in unserer Registratur eingesehen oder gegen Einsendung von 50 in Ab⸗ schrift von uns bezogen werden. EEA“ Erfurt, den 19. Februar 1886. 8 Königliche Berginspektion.

[58635] E’ Am Donnerstag, den 4. März cr., Vor⸗ mittags 9 ½ Uhr, sollen im Pfuhl'schen Gasthofe zu Königs⸗Wusterhausen nachstehende Hölzer aus dem Forstreviere Königs⸗Wusterhausen öffentlich meistbietend rverkauft werden: 1 1) Belauf Dubrow: Eichen: 124 Nutzstämme mit 184 fm, 9 Kahnknie, 3 rm Nutzscheit. Kiefern: 22 Stück Bauholz mit 15,28 fm. 2) Belauf Königs⸗Wusterhausen: Elsen: 25 Nutz⸗ stämme mit 1,93 fm, 30 rm Nutzscheit und 116 rm Scheit. Eichen: 3 Nutzstämme mit 0,83 fm. Königs⸗Wusterhausen, den 20. Februar 1886. Der Oberförster. Hartig.

Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften.

[58818] . —” WE Bergwerks und Hütten Gesellschaft „Vorwärts“.

Die Herren Actionaire werden hierdurch zur dies⸗ jährigen ordentlichen Generalversammlung auf Sonnabend, den 27. März, Nachmittags 4 Uhr, in den kleinen Saal der neuen Börse eingeladen.

Für die Tagesordnung werden folgende Gegen⸗ stände angekündigt: u]

1) Bericht uͤber das Geschäftsjahr 1885 unter Vorlegung der Jahresrechnung und der Bilanz.

2) Bericht der Rechnungs⸗Revisoren über das Resultat der Prüfung der Rechnungen. Decharge⸗Ertheilung für den Vorstand und den Aufsichtsrath (§. 35 des Statuts). Wahl von 3 Aufsichtsrathsmitgliedern und 2 Rechnungs⸗Revisoren. Antrag, die Gesellschaft aufzulösen, und Be⸗ schlußfassung hierüber (Art. 242 des Gesetzes vom 18. Juli 1884). Ernennung von zwei Liquidatoren, welchen gleichzeitig die Befugniß zur öffentlichen und zur freihändigen Veräußerung der vorhandenen Objekte, insbesondere der Immobilien, unter jedesmaliger Genehmigung des Aufsichtsraths zu übertragen ist. 1

7) Ermächtigung des Aufsichtsraths, den Liqui⸗ datoren nach Beendigung der Liquidation Decharge zu ertheilen.

Actionaire, welche sich an der Versammlung be⸗ theiligen wollen, haben laut §. 25 des Statuts wenigstens 7 Tage vorher, also bis spätestens den 20. März, Abends 6 Uhr, ihre Actien in Breslau 1) im Geschäftslokal der Gesellschaft,

Klosterstraße Nr. 29, 2) bei den Herren Ruffer & Co., Berlin bei den Herren Mendelssohn & Co. zu deponiren. Breslau, den 23. Februar 1886. Der Aufsichtsrath.

[58820] Westfälische Bank.

Die Herren Aktionäre der Westfälischen Bank werden hierdurch in Gemäßheit des §. 18 der Statuten zu der am Donnerstag, den 25. März I. J., Mittags 1 Uhr, im Saale der Gesellschaft „Ressource“ zu Bielefeld stattfindenden 17. ordent⸗ lichen Generalversammlung ergebenst eingeladen. Die Vorlagen für diese General⸗ versammlung sind: 1) Geschäftsbericht des Vorstandes und der Be⸗ richt des Aufsichtsraths über das Jahr 1885. 2) Jahres⸗Bilanz und Gewinn⸗ und Verlust⸗ Rechnung, sowie Beschlußfassung über deren Genehmigung und über die Gewinnvertheilung, gemäß §. 19 der Statuten. 3) Ersatzwahl für 5 ausscheidende Mitglieder des Aufsichtsraths. Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nach §. 18 nur diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien spätestens zwei Tage vorher bei der Ge⸗ sellschaftskasse deponiren oder deren anderweitige Deposition auf eine dem Aufsichtsrathe resp. Vor⸗ stande genügende Weise bescheinigen. Der Geschäftsbericht sowie die Bilanz liegen vom 11. März ab zur Einsicht der Aktionäre im Geschäfts⸗ lokale der Bank aus. Bielefeld, den 25. Februar 1886. Der Vorstand. Delius. Eglinger.

[58816] Bank für Sprit⸗ und Produkten⸗ Handel.

Die Herren Aktionäre werden hierdurch zu der am

Montag, den 15. März ecr., Vormittags

10 Uhr, im Kaiserhof, Eingang Mauerstraße, statt⸗

findenden ordentlichen Generalversammlung ein⸗

geladen. Tagesordnung:

1) Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz 68 des Gewinn⸗ und Verlust⸗Contos pro 885.

Bericht der Revisionskommission.

) Antrag des Aufsichtsraths auf Aenderung des Gesellschaftsstatuts dahin, daß mit Rücksicht auf die Einführung des gesetzlichen Reserve⸗ fonds die Dotirung des alten Reservefonds fortan und schon mit Gültigkeit pro 1885 nicht mehr obligatorisch sein soll, unter ent⸗ sprechender Modifikation des §. 38a. des Statuts.

4) Beschluß über Feststellung der Dividende.

) Beschluß über Decharge.

6) Wahlen zum Aufsichtsrath.

—) Wahl der Revisoren.

Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind

diejenigen Aktionäre berechtigt, welche spätestens bis

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soll im Wege der Submission vergeben werden

9 8 2. 2 8 *

Depotscheine der Reichsbank bei der Gesellschafts⸗ kasse zu Berlin, Neanderstr. 12, mit arithmetisch eordneten doppelten Nummernverzeichniß deponirt haben und dies durch Bescheinigung nachweisen.

Der Rechenschaftsbericht kann vom 1. März d. J. an im Geschäftslokal der Gesellschaft in Empfang genommen werden. 88 Berlin, den 24. Februar 1886.

Der Vorsitzende des Aufsichtsraths.

Die Actionaire der Actiengesellschaft „Glückauf“, Aectiengesellschaft für Braun⸗ kohlenverwerthung,

werden hierdurch zu der am 20. März d. J. (Sonnabend), Nachmittags 2 ½ Uhr, in Lauban, im Gasthofe „zum Hirsch“ abzuhaltenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen.

2

Berathungsgegenstände:

1) Der Jahresbericht, welcher von 6. März d. J. ab bei dem Herrn Direktor Till in Langenöls, bei Herrn F. Knittel in Lauban, bei der Kom⸗ munalständischen Bank für die Preuß. Ober⸗ lausitz in Görlitz und bei den Herren Rieß & Itzinger in Berlin, Französische Straße 60/61, 2s Actionaire zur Empfangnahme bereit iegt.

Bilanz pro 1885 zum Beschluß über Gewinn⸗ vertheilung und Decharge. Dieselbe liegt vom 6. dss. Mts. ab in unserem Geschäftslokal in Langenöls zur Einsicht der Actionaire bereit. 3) Neuwahl zweier Aufsichtsraths⸗Mitglieder. Zur Legitimation der Actionaire ist die Vorlegung der Actien erforderlich. An Stelle der Vorlegung der Actien selbst zum Nachweise des Besitzes genügt auch eine glaubhafte Bescheinigung von Staats⸗ oder Kommunalbehörden oder derjenigen Stellen, welche auf den Dividendenscheinen, als zur Auszahlung der⸗ selben berufen, bezeichnet sind.

Stimmberechtigt sind Inhaber

fünf Actien.

Lauban, den 20. Februar 1886.

„Glückauf“, Actiengesellschaft für Braunkohlenverwerthung

Der Aufsichtsrath. Boege, Vorsitzender.

von mindestens

158375]

Frankfurter Transport⸗ und Glas⸗

versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft in Frankfurt a. Main.

Die Herren Aktionäre der Frankfurter Transport⸗ und Glasversicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft werden hier⸗ durch zu der Samstag, dven 27. März laufenden

ahres, Nachmittags 5 Uhr, im Gesellschafts⸗ hause derselben hier, Göthestraße 19, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ergebenst ein⸗ geladen, und ersucht, die Eintrittskarten spätestens am 26. März in genanntem Lokale gegen Vorzeigung der Aktien in Empfang zu nehmen.

Tagesordnung: 1) Geschäftsbericht. 1 2) Statutenmäßige Wahlen. Frankfurt a. M., den 21. Februar 1886. Der Verwaltungsrath: eral⸗Konsul J. Gerson.

[58819]

Aachener Disconto⸗Gesellschaft.

Die Herren Actionaire unserer Gesellschaft laden

wir hiermit zu der

14. ordentlichen Generalversammlung

in unser Geschäftslokal, Kapuzinergraben 12, auf

Mittwoch, den 24. März d. J., Vormittags 11 Uhr,

ergebenst ein.

Tagesordnung:

1) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Ver⸗ waltungsraths und der Direction, sowie des

Berichts der Revisions⸗Kommission.

2) Genehmigung der Bilanz, der Jahresrechnung und der Gewinnvertheilung, Ertheilung der Ent⸗ lastung, Feststellung der Dividende.

3) Wahl von 3 Mitgliedern des Verwaltungs⸗ raths (Artikel 27 des Statuts).

Einlaßkarten zur Generalversammlung können von

Montag, den 15. März ab, in unserem Geschäͤfts⸗

lokale (Wechselstube) oder bei der Direction der

Disconto⸗Gesellschaft in Berlin gegen Depo⸗

nirung der mindestens 20 Tage vor der General⸗

versammlung bei einer der oben genannten beiden

Stellen auf Namen eingetragenen Aktien (Artikel 38.

des Statuts) in Empfang genommen werden.

Vertretungs⸗Vollmachten sind spätestens bis zum

20. März bei genannten Stellen einzureichen.

Die für die Generalversammlung bestimmten

Vorlagen liegen vom 8. März ab in unserem

Geschäftslokale (Wechselstube) für unsere Herren

Actionaire zur Einsichtnahme bereit

Aachen, den 23. Februar 1886.

₰24

Die Direetion.

Mechanisce Flachsspinnerei Bayreuth vormals Sophian Kolb.

Die zweite ordentliche Generalversammlung berufen wir hiermit auf den 23. März ecer.,

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söSSo”I”)

o. Vormittags 11 Uhr, in das Privat⸗Comptoir des Unterfertigten und laden unsere Aktionäre hierzu ein. Bayreuth, 24. Februar 1886.

8 Der Anfsichtsrath. Friedrich Feustel, Vorsitzender. Tagesordnung:

1) Vorlage der Jahresrechnung pro 1885. 2) Decharge⸗Ertheilung. 3) Ergänzung des Aufsichtsrathes.

[58804] b

Die Herren Actionaire der Gesellschaft des „Grand Hötel“ zu Markirch (Elsaß) werden hiermit er⸗ gebenst benachrichtigt, daß die angekündigte ordent⸗ liche Generalversammlung statt den 8. März erst den 11. März 1886 im Sitze der Gesell⸗

8 2 95 0 2 12. März cr., Abends 6 Uhr, ihre

schaft abgehalten wird. Der Aufsichtsrath.

ee]

[58817] Die Actionaire der 1“ 8

Baugesellschaft für Mittel⸗

wohnungen werden hierdurch in Gemäßheit des §. 22 unseres Statuts zur diesjährigen ordentlichen General⸗ versammlung auf Donnerstag, den 18. März er., Vormittags 10 ¼ Uhr,

platz 3,

Tagesordnung: 8

1) Geschäftsbericht und Vorlegung der Bilanz pro 1885.

2) Beschluß über die Genehmigung der Jahres⸗ rechnung und Festsetzung der Dividende, sowie Ertheilung der Entlastung.

3) Wahl eines Aufsichtsrathsmitgliedes.

Die gemäß §. 19 unseres Statuts zur Theilnahme an dieser Generalversammlung berechtigende Deposition der Interimsscheine hat bis zum 15. März cr., während der Geschäftsstunden unter Beifügung eines doppelten Nummernverzeichnisses bei unserer Gesell⸗ schaftskasse hierselbst, Krausenstratze 181I. zu erfolgen, woselbst auch vom 4. März cr. ab der Geschäfts⸗ bericht und die Bilanz eingesehen werden können.

Berlin, den 23. Februar 1886.

Baugesellschaft für Mittelwohnungen. Der Aufsichtsrath: Emil Treitel.

eingeladen.

158805] 88 Gladbacher Aktien⸗Gesellschaft für Druckerei und Appretur.

Generalversammlung.

Die neunundzwanzigste ordentliche General⸗ versammlung der Aktionäre der Gladbacher Aktien⸗Gesellschaft für Druckerei und Appretur zu M. Gladbach wird am

Mittwoch, den 24. März dieses Jahres,

Nachmittags 5 Uhr,

Gegenstände der Tagesordnung sind:

1) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes im allgemeinen und über die Resultate des abgelaufenen Jahres ins⸗ besondere;

Hischlutfoffung über die Höhe des Reserve⸗ onds;

Bericht über stattgefundene Prüfung der Bilanz und Antrag auf Decharge⸗Ertheilung; Beschlußfassung über die zu vertheilende Di⸗ vidende;

Wahl von 3 Kommissarien zur Prüfung der Bilanz des Jahres 1886.

Wir laden zu dieser Generalversammlung unter Hinweisung auf Artikel 28 bis 37 inkl. unseres Gesellschaftsstatuts ein, indem wir bemerken, daß die Eintrittskarten am Montag, den 22., und Dienstag, den 23. März, Vormittags von 9 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr, im Geschäftslokale unserer Gesel⸗ schaft in Empfang genommen werden können.

M. Gladhach, den 24. Februar 1886.

Der Verwaltungsrath.

158799% Bekanntmachung. Niederlausitzer Bank. Die Actionaire unserer Gesellschaft werden hiermit

zu der Mittwoch, den 17. März d. J., Vormittags 11 Uhr, im Geschäftslokal der Bank hierselbst abzuhaltenden 1 ordentlichen Geueralversammlung eingeladen. Gegenstände der Verhandlung und Beschluß⸗ fassung werden sein:

1) Geschäftsbericht und Bilanz pro 1885, Bericht der Revisoren über die Prüfung der Bilanz, Decharge⸗Ertheilung an Vorstand und Aufsichts⸗ rath und Festsetzung der Dividende pro 1885,

2) Beschlußfassung über die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes und Wahl derselben,

3) Wahl der Revisoren für das Geschäftsjahr 1886.

Diejenigen Actionaire, welche an der Versammlung

theilnehmen wollen, haben nach §. 29 des Statuts ihre Actien spätestens bis zum Sonnabend, den 13. März d. J., Abends 6 Uhr, bei der Gesellschaftskasse hierselbst oder in Berlin W. bei dem Herrn Meyer Ball, Behrenstraße Nr. 8, bei den Herren Gebrüder Meyer, Behrenstraße Nr. 58, zu deponiren.

genommen werden. Kottbus, den 22. Februar 1886. Der Aufsichtsrath 9 9 5 0 2འ* der Niederlausitzer Bank. Dr. E. Rosenberg.

Bayerische Basaltstein⸗Aktien⸗ Gesellschaft in Bayreuth.

Unsere diesjährige ovrdentliche General⸗ versammlung findet am Mittwoch, den 24. März curr., Vormittags 9 Uhr, im Bureau der Gesellschaft, Haus Nr. 665, in Bagyreuth statt. Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen Aktienbesitzer berechtigt, welche ihre Aktien oder deren Besitz glaubwürdig und nach nach Nummern ersichtlich machende Dokumente mindestens drei Tage vor der Generalversammlung bei der Ge⸗ sellschaft deponirt haben. Sie empfangen dagegen die Eintrittsscheine. Tagesordnung: Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr, Vorlegung des Jahresabschlusses und Beschlußfassung darüber, Ertheilung der Decharge. Bayreuth, den 23. Februar 1886.

Der Aufsichtsrath: Friedrich Feustel.

[58814]

Erste

in den Kaiserhof hierselbst, Eingang vom Wilhelms⸗

im Direktionszimmer der Gesellschaft stattfindven.

Formulare zu den Nummernverzeichnissen können bei den vorbezeichneten Depositionsstellen in Empfang

Ordnung.

Agenten und Verschleißer werden

8 vorzugsweise mitzuwirken haben (vergl. Abschnitt V).

Verbrauchssteuern.

48.

Zweite Beil

ge

Berlin, Mittwoch, den 24. Februar

m Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stauts⸗Anzeiger.

1886.

““

Rieichstags⸗Angelegenheiten.

1 82. 8 Der dem Reichstag vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, das Branntwein⸗Monopol, hat folgenden Wort⸗ aut: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Bundesraths und des Reichstags, was folgt: I. Allgemeine Grundlagen. 1) Umfang des . ee; Die Herstellung rohen Branntweins bleibt der privaten Gewerbs⸗ thätigkeit überlassen, unterliegt aber der in diesem Gesetz bestimmten

Zustimmung des

Der Bezug sämmtlichen inländischen rohen Branntweins von den Herstellern, der Bezug von Branntweinen aller Art aus dem Auslande, die Reinigung des Branntweins und dessen weitere Ver⸗

arbeitung zu alkoholischen Getränken, sowie der weitere Verkauf von Branntweinen aller Art stehen mit den in diesem Gesetze gemachten Alusnahmen ausschließlich dem Reich zu und werden für desselben betrieben (Branntweinmonopol).

echnung

2) Verwaltung des Branntweinmonopols. 3

1““

Ddie Verwaltung des Branntweinmonopols führt das dem Reichs⸗

kanzler unterstellte Monopolamt, dessen Vorstand vom Kaiser auf

Vorschlag des Bundesraths ernannt wird. b 1 Für den Absatz im Großen werden von dem Monopolamt im Einvernehmen mit den Landesregierungen Agenten, für den Absatz im

1“

Landesregierungen Verschleißer bestellt. Die von den Organen sowohl der Monopolverwaltung als auch der Zoll⸗ und Steuerverwaltung be⸗ aufsichtigt und kontrolirt.

Die Kontrolirung der zur Branntweinbereitung bestimmten ge⸗ verblichen Anstalten, sowie aller nach den Vorschriften dieses Gesetzes einer Kontrole unterliegenden Personen, die Abfertigung und Kontro⸗ lirung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, sowie die Bewachung der Grenzen gegen die unerlaubte Einfuhr von Branntweinen aller

Kleinen von den

Art erfolgen durch die mit der Verwaltung der Zölle und Verbrauchs⸗ steuern

des Reichs welche auch im Uebrigen bei allen Maßregeln zur Sicherung des Branntweinmonopols Die hiernach den Zoll⸗ und Steuerbehörden zugewiesene Amtsthätigkeit unterliegt der Ueberwachung durch die Organe der Reichskontrole für Zölle und

Für die durch den bezeichneten Dienst den

beauftragten Landesbehörden,

Blundesstaaten erwachsenden Kosten wird nach Maßgabe der vom Blundesrath zu erlassenden Bestimmungen Vergütung aus der Reichs⸗ kasse gewährt.

8 erfolgen kann.

Die Beamten der Monopolverwaltung sind befugt, den auf die

Kontrole der Brennereien bezüglichen Dienstverrichtungen beizuwohnen

beziehungsweise von denselben Kenntniß zu nehmen.

II. Vorschriften, betreffend die, Herstellung des rohen Branntweins. 1“ 1) Befugniß zur Branntweinbereitung.

Alle Brennereien, welche am 1. Oktober 1885 vorhanden waren, dürfen in Zukunft jährlich soviel rohen Branntwein bereiten, als sie na regelmäßig hergestellt haben. Für die einzelnen Brennereien werden die Branntweinmengen, welche sie hiernach zu bereiten befugt

1z sein sollen, Seitens der Landesregierung im Einvernehmen mit der

Monopolverwaltung und nach Anhörung des Gutachtens einer aus einem höheren Verwaltungsbeamten als Vorsitzenden, zwei Ober⸗ beamten der Steuerverwaltung und drei Sachverständigen zusammen⸗ gesetzten Kommission unter billiger Berücksichtigung der wirthschaft⸗ lichen Verhältnisse festgesetzt. Die Kommission kann zum Zwecke ihrer gutachtlichen Aeußerung Einsicht in die über den Brennereibetrieb geführten Bücher nehmen.

Brennereien, welche am 1. Oktober 1885 zwar vorhanden waren, aber einen regelmäßigen Betrieb nicht gehabt haben, oder welche am 1. Oktober 1885 erst in der Herstellung begriffen waren, sollen künftig in derselben Weise und unter gleicher Berücksichtigung der wirthschaftlichen Verhältnisse zur Branntweinbereitung verstattet werden s .

Für kleine Brennereien (§. 17), welche keinen regelmäßigen Betrieb gehabt haben, wird die Menge rohen Branntweins, welche sie bereiten dürfen, unter billiger Berücksichtigung der wirthschaft⸗ lichen Verhältnisse, Seitens der Landesregierung festgesetzt.

9.

Zur späteren Anlegung neuer sowie zur Erweiterung bestehender Brennereien bedarf es besonderer Erlaubniß. Sofern das Bedürfniß dazu im landwirthschaftlichen Interesse nachgewiesen ist, kann die Erlaubniß durch die Landesregierung im Einvernehmen mit der Monopolverwaltung und unter Festsetzung der Branntweinmenge, deren Bereitung der einzelnen Anstalt andauernd jährlich gestattet sein soll, ertheilt werden. 8

Gleicherweise kann einer Brennerei in einzelnen Jahren die Be⸗ reitung einer größeren Branntweinmenge, als für die betreffende Anstalt ein⸗ für allemal festgesetzt ist, gestattet werden.

) Vorschriften für die Einrichtung und den Betrieb der Brennereien. a. Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Entnahme von alkohol⸗ haltigen Dämpfen, S oder-Brenntwein.

In den Brennereien sind nach näherer Anordnung der Steuer⸗ behörde mit dem Destillirapparat in fester Verbindung stehende Sammelgefäße aufzustellen, in welche der gesammte gewonnene Brannt⸗ wein geleitet wird, sowie alle sonstigen Einrichtungen zu treffen, welche die Steuerbehörde zur Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Ent⸗ nahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein für erforderlich erachtet. 9

Der Destillirapparat, die Sammelgefäße und die dieselben ver⸗ bindenden Röhrenleitungen sind in der Regel dergestalt unter amt⸗ lichen Verschluß zu nehmen, daß eine heimliche Ableitung oder Ent⸗ nahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein aus enselben nur mittelst einer äußere Spuren hinterlassenden Gewalt Die Räume, in welchen die Sammelgefäße Auf⸗ stellung finden, ncssg den Anforderungen der Steuerbehörde ent⸗

sprechen und sind erforderlichen Falles von derselben unter Mitverschluß

gefäße anzuordnen

zu setzen.

8—

In Fällen, in welchen die Einrichtung geeigneter Räume zur Aufstellung von Sammelgefäßen nicht oder nur mit unverhältnißmäßig hohen Kosten möglich ist, kann die Steuerbehörde an Stelle der Sammelgefäße die Benutzung eines zuverlässigen, in fester Begbingung mit dem Destillirapparat und unter sicherndem amtlichen Verschlu stehenden Meßapparates gestatten, welcher die Menge und Stärke des aus dem Destillirapparat fließenden Branntweins fortlaufend anzeigt oder die spätere amtliche Ermittelung der Stärke durch Zurückbehal⸗ tung von Proben ermöglicht.

. 8. Der Steuerbehörde bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen die Aufstellung eines Meßapparates neben Beibehaltung der Sammel⸗ oder die Mindestmenge des zu ziehenden reinen

Alkohols im Voraus bindend festzusetzen, oder eine Brennerei unter dauernde amtliche Ueberwachung zu ste en.

So lange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den §§. 6 bis 8 bezeichneten Einrichtungen nicht Genüge geleistet worden, kann die Steuerbehörde den Betrieb der Brennerei untersagen.

§. 10.

Die Kosten für die Anschaffung der Sammelgefäße, der Meß⸗ apparate, der Ueberrohre und der nothwendig werdenden Kunstschlösser trägt die Monopolverwaltung.

b. Anmeldung der ürr und Geräthe.

Spätestens eine Woche vor der ersten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer Brennerei stattfindenden Betriebshandlung sind, soweit dies nicht schon auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vor⸗ schriften geschehen, der Steuerbehörde die Räume der Brennerei ein⸗ schließlich der mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar an dieselbe angrenzenden Räume, sowie —e Brennereigeräthe, letztere unter Angabe ihrer Stellung in der Reger⸗ées Rauminhalts nach Litern, einzeln schriftlich anzumelden.

c. Veränderung der Exx und Geräthe.

Veränderungen bezüglich derjenigen Theile der Brennereigeräthe, einschließlich der Sammelgefäße und des Meßapparates, aus welchen eine heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, sowie bezüglich des Aufstellungs⸗ raumes der Sammelgefäße dürfen nur nach zuvoriger Genehmigung der Steuerbehörde vorgenommen werden. Die Vornahme anderer Veränderungen in Bezug auf die Räume oder Geräthe der Brennerei ist innerhalb drei Tagen nach der Vornahme der Steuerbehörde anzuzeigen. 1

d. Amtliche Geräthte. .. und Stempelung.

Die Geräthe können steueramtlich nachvermessen und gestempelt werden. Dieselben sind nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit einer Nummer und der Angabe des Rauminhalts zu versehen.

e. Betriebsplan. §. 14.

Der Betrieb ist der Steuerbehörde in der Regel nach Kalender⸗ monaten mittelst eines, mindestens drei Tage vor der ersten Ein⸗ maischung einzureichenden Betriebsplans zu deklariren.

Vor ertheilter steueramtlicher Genehmigung des Betriebsplans darf der Betrieb nicht begonnen werden. Abänderungen des an⸗ gemeldeten Betriebs sind mit der Maßgabe zulässig, daß die Abweichung vorher im Betriebsplan bemerkt und binnen 24 Stunden der Steuer⸗ behörde angezeigt werden muß.

§. 15.

Der Betriebsplan muß insbesondere auch die Art und Menge der zur Branntweinbereitung zu verwendenden Stoffe angeben.

Der Steuerbehörde bleibt vorbehalten, die Verwendung solcher Stoffe, welche auf die Beschaffenheit des Branntweins nachtheilig zu wirken geeignet sind, zu untersagen.

f. Einmaischung, Breunzesg msen altung der Brennerei.

Die Einmaischung und der Bir. der Branntweinblasen ist in der Regel nun mit folgenden zech. no Beschränkungen zulässig: die Einmjsischung in den Mükten Oktober bis einschließlich März von Morgens 5 bis Abends 10, in den übrigen Monaten von Morgens 4 bis Abends 10, der Blasenbetrieb in den Monaten Oktober bis März von Morgens 5 bis Abends 7, in den übrigen Monaten von Morgens 4 bis Abends 7 Uhr. Die Brennzeit kann von der Steuerbehörde dem wirklichen Bedürfniß entsprechend verkürzt werden.

Die an einem Tage bereitete Maische muß in der Regel auch an einem Brenntage vollständig abgeluttert werden.

Der Zugang zur Brennerei muß, so lange darin gearbeitet wird, stets unverschlossen sein. 1 g. Vergünstigungen für kleine Brennereien. §. 17.

Denjenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre aus mehligen Stoffen höchstens eine Branntweinmenge von 100 hl. reinen Alkohols herstellen und eine Brennvorrichtung mit unmittelbarer Feuerung benutzen, oder welche nur Abfälle der eigenen Biererzeugung verwenden, oder welche in einem Betriebsjahre höchstens 70 hl. anderer nichtmehliger Stoffe verarbeiten, ist unter Nachlaß der in den §§. 6 bis 9 und 14 bis 16 angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen der Betrieb bei Einhaltung der hierüber zu erlassenden Verwaltungsvorschriften mit der Maßgabe zu gestatten, daß die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols im Voraus von der Steuerbehörde bindend festgesetzt wird. In Fällen, in welchen es sich örtlicher oder zeitlicher Verhältnisse wegen, insbesondere wegen günstigen Ausfalls der Ernte, als Bedürfniß erweist, können kleine Brennereien nicht mehliger Stoffe nach den vorstehenden Vorschriften behandelt werden, auch wenn sie mehr als 70 hl dergleichen Stoffe ver⸗ arbeiten.

h. Betriebsunterbrechung, Verschluß⸗ und Gerätheverletzung.

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Wenn der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Ver⸗ schluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe einschließlich der Sammelgefäße und des Meßapparates, aus welchen eine heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verletzt wird, so ist dies mit Beachtung der dieserhalb zu erlassenden näheren Anordnungen sogleich der Steuer⸗ behörde anzuzeigen.

Falls in Folge einer solchen Verletzung ein Zugang zu dem

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Alkohol geschaffen oder ein Ausströmen desselben herde eegh wird, (

oder die Möglichkeit, die regelmäßige Thätigkeit des Meßapparates zu böö entsteht, so ist gleichzeitig der Betrieb einzustellen. Das Gleiche gilt bei jeder in der regelmäßigen Thätigkeit des Meß⸗ apparates eintretenden Störung.

Die Steuerbehörde nimmt nach Befinden eine Untersuchung vor und ordnet die zur Sicherheit des Monopolinteresses erforderlichen Maßnahmen an.

i. Besitzwechsel.

§. 19.

Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Steuerbehoͤrde binnen einer Woche Seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch Seitens des bisherigen Besitzers schriftlich an⸗ zuzeigen.

k. Brennereileiter. I1I“ §. 20.

Brennereibesitzer, welche den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Brennerei⸗ leiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.

3) Verpflichtung zur Ablieferung des gewonnenen Branntweins.

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Der eaieveen fihes hat den gesammten gewonnenen Branntwein an die Monopolverwaltung abzuliefern. 8 Bleibt in den Fällen, in welchen ein Meßapparat benmaßt wird oder die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols amtlich fest⸗ gesetzt worden ist (§§. 7, 8 und 17), die der Monopolverwaltung zur

Uebernahme gestellte Menge reinen Alkohols hinter dem auf Grund der Anzeige des Meßapparates oder der amtlichen Festsetzung er⸗ mittelten Sollbestand zurück, ohne daß der Brennereibesitzer der Steuer⸗ behörde einen genügenden Grund hierfür glaubhaft nachweisen kann, zum Ersatz der Fehlmenge den viersachen Betrag des Verkaufspreises der Monopolverwaltung für die gleiche Menge des billigsten Trink⸗ branntweins der betreffenden Art zu erlegen. Der unter gewöhnlichen

so hat er, unbeschadet der etwaigen Einleitung des Strafverfabrends,

Verhältnissen durch Verdunstung entstehende Abgang an Alkohol ist 8

von dem Sollbestand in Abrechnung zu bringen. Die Einziehung des geschuldeten Betrages geschieht in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit den Vorzugsrechten der letzteren.

Den Besitzern der nach Maßgabe des §. 17 betriebenen kleinen Brennereien, sowie denjenigen Personen, welche selbsterzeugte nicht mehlige Stoffe durch Dritte zu Branntwein verarbeiten lassen, kann von der Steuerbehörde die Erlaubniß ertheilt werden, den gewonnenen Branntwein ganz oder theilweise zum eigenen Hausbedarf gegen Erlegung eines vom Bundesrath zu bestimmenden, den Verkaufspreisen der Monopolverwaltung gegenüber ermäßigten Preises zu behalten. Eine Ueberlassung dieses Branntweins an andere Personen ist verboten.

III. Vorschriften, betreffend den Betrieb des Brannt⸗

weinmonopols.

1) Abnahme des Branntweins durch die Monopolverwaltung. 22

Die Monopolverwaltung übernimmt nach Maßgabe der hierfür

zu erlassenden Kontrolvorschriften den gesammten gewonnenen Brannt⸗ wein in der Brennerei unter Feststellung seiner Menge, Stärke und Beschaffenheit und gegen Ertheilung einer Empfangsbescheinigung an den Brennereibesitzer. Letzterer ist zur Betheiligung bei der Abnahme aufzufordern.

Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, nach näherer Anordnung der Steuerbehörde alle zur ordnungsmäßigen Abnahme des Branntweins erforderlichen Einrichtungen zu treffen, die dabei nöthigen Hülfs⸗ leistungen zu gewähren, sowie den Transport des Branntweins bis zur nächsten Eisenbahnstation oder Verschiffungsstelle oder zu dem ihm angewiesenen Branntweinmagazin auszuführen.

Soweit die Herstellung der zur ordnungsmäßigen Abnahme des Branntweins erforderlichen Einrichtungen in einer Brennerei nicht oder nur mit unverhältnißmäßig hohen Kosten erfolgen kann, hat der Brennereibesitzer den gewonnenen Branntwein unter Beobachtung der vorzuschreibenden Kontrolen in das ihm angewiesene Branntweinmagazin überzuführen und dort die Abnahme zu erwirken.

Für Transporte über 15 km Entfernung, bei kleinen Bren⸗ nereien (§. 17) schon bei Entfernungen über 5 km hinaus werden von der Monopolverwaltung Frachtbeiträge gezahlt.

2) Ankaufspreise des Branntweins.

0 2 4 9 8 . 20 2„ Der den Brennereibesitzern für den abgelieferten Branntwein zu

zahlende Preis wird durch einen von dem Bundesrath festzusetzenden Tarif bestimmt.

Für die Gestaltung dieses Tarifs soll bis auf weiteres die Maß⸗ gabe gelten, daß bei Kartoffelbranntwein ein Preis von mindestens 30 und höchstens 40 für das Hektoliter reinen Alkohols, bei anderen Branntweinarten aber ein auf der Grundlage des Tarifsatzes für Kartoffelbranntwein angemessen berechneter Preis zu bestimmen ist. Für Trinkbranntwein, welcher aus Getreide, Kern⸗ oder Steinobst, Beerenfrüchten, Wurzeln, Weinhefe, Trestern und dergleichen bereitet ist, wird jedoch unter billiger Berücksichtigung der seitherigen Preise dieser Branntweingattungen ein dem höheren Werth derselben ent⸗ sprechender Preis festgesetzt. Der Bundesrath ist ermächtigt, bei Kartoffelbranntwein, welcher von einer täglich nicht mehr als 10 ½ hl. Bottigraum bemaischenden Brennerei abgeliefert wird, einen Zuschlag bis zu 2 für das Hektoliter reinen Alkohols zu gewähren.

Soweit der an die Monopolverwaltung abgelieferte Branntwein die für die Brennerei festgesetzte Menge (§§. 4 und 5) überschreitet,

bleibt die überschießende Menge bei der Berechnung des Preises außer

Betracht.

Für Branntwein, welcher sich in Folge eines hohen Maßes von Unreinigkeit oder aus sonstigen Gründen zur Herstellung alko⸗ holischer Getränke nicht eignet, sind in dem Tarif abgeminderte Preise anzusetzen.

Sollte Branntwein unter Verwendung verbotener Stoffe her⸗ gestellt (§. 15), oder von solcher Beschaffenheit sein, daß er voraus⸗ sichtlich auch durch stattfindende Reinigung nicht gebrauchsfähig ge⸗ macht werden kann, so ist er ohne Gewährung eines Ersatzes unter amtlicher Aufsicht zu Ne.

Dem Brennereibesitzer wird über das Guthaben für abgelieferten Branntwein, sowie an etwaigen Frachtbeiträgen nach Ankunft des Branntweins im Branntweinmagazin Seitens der Monopolverwaltun ein Anerkenntniß ertheilt. Unrichtige Feststellungen, welche hinsichtli der Menge, Stärke oder Beschaffenheit des Branntweins bei der Ab⸗ nahme in der Brennerei stattgefunden haben sollten, sind in dem An⸗ erkenntniß zu berichtigen.

Das Guthaben kann von dem Berechtigten sofort bei der zu⸗ ständigen Zahlstelle erhoben werden. Ansprüche Dritter an dasselbe dürfen nurgauf richterliches Ersuchen berücksichtigt werden.

3) Weiterer Betrieb. §. 25.

Die Monopolverwaltung stellt aus dem ihr gelieferten rohen Branntwein gereinigten Branntwein, sowie die dem Bedürfniß der inländischen Konsumtion entsprechenden alkoholischen Getränke her und führt ausländische Branntweine, soweit ein Bedürfniß dazu besteht, ein.

Zu diesem Zweck werden Seitens der Monopolverwaltung Brannt⸗ weinmagazine und Anstalten zur Reinigung und zur weiteren Zu⸗ bereitung des Branntweins errichtet. Die Errichtung von Brannt⸗ weinmagazinen erfolgt im Einvernehmen mit der Landesregierung.

4) Verkaufspreise Branntweins.

Der von der Monopolverwaltung beim Verkauf von Branntwein im Inlande zu erhebende Preis wird durch einen vom Bundesrath festzusetzenden Tarif mit der Maßgabe bestimmt, daß bei ordinärem Trinkbranntwein ein Preis von mindestens 2 und höchstens 3 für das Liter reinen Alkohols anzusetzen ist.

Zur Herstellung von Genußmitteln, welche nicht als alkoholische Getränke anzusehen sind, wird Branntwein zu von dem Bundesrath T abgeminderten Preisen ab egeben.

Füͤr gewerbliche Zwecke, einschlieglich der Essigbereitung, für wissenschaftliche, für Heizungs⸗ und Beleuchtungszwecke verabfolgt ä Branntwein zu den Ankaufspreisen (§. 23 Für Branntwein, welcher zur Herstellung von zum Export ge⸗ langenden Fabrikaten Verwendung findet, kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesraths eine noch weitergehende Preis⸗ ermäßigung bewilligt werden. 2

5) Verkauf öö

Der Verkauf von Branntweinen aller Art zum inländischen Ver⸗ brauch erfolgt für Rechnung der Monopolverwaltung ausschließlich durch die Branntweinagenten und Verschleißer. Dieselben werden widerruflich und für bestimmte Oertlichkeiten bestellt, sie Falles stets die dem lokalen Bedürfniß entsprechenden Sorten vorräthi

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