1886 / 48 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Feb 1886 18:00:01 GMT) scan diff

dürfen die Branntweine nur vos der Monopolverwaltung beziehen und müssen die Vorschriften der letzteren, namentlich in Bezug auf die Verkaufspreise, die Maßstäbe des Verkaufs und die Lieferung der Waare in der Originalverpackung an die Käufer genau befolgen.

Die Feilhaltung darf Seitens des Verschleißers nur in dem der Steuerbehörde zuvor angemeldeten Ve⸗Saufslokale erfolgen; dasselbe muß durch ein vorschriftsmäßiges Schild kenntlich gemacht sein, auch müssen in demselben die Ermächtigungsurkunde des Inhabers und ein amtlicher Verschleißtarif ausliegen.

Der zum Absatz im Auslande bestimmte Branntwein wird in der Regel, und zwar im rohen Zustande, durch die Monopol⸗ verwaltung im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Plätzen und in den Zwischenräumen, welche vom Bundesrath bestimmt werden, ium Verkauf gebracht. 8

16 IV. Ausnahmebestimmungen. * 1) Vergünftigungen für Apotheker. Den Apothekern bleibt zu Heilzwecken die Herstellung und der Berkauf von Alkohol, sowie von alkobolischen Getränken gestattet. 2) Verkauf von Branntwein durch Gastwirthe und dergleichen und Kaufleute, sowie Herstellung von Branntweinmischungen. Restaurateuren, Inhabern von Cafés und Kon⸗ ditoreien, Vorständen von Kasinos, Ressourcen und dergleichen kann nach den von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Monopol⸗ verwaltung zu treffenden Bestimmungen die Eclaubniß zum Ausschank von Branntwein ohne Beschränkung auf die von den Verschleißern inmnne zu haltenden Preise ertheilt werden. Dieselben dürfen ihren Bedarf nur von den S. der Monopolverwaltung bestellten Agenten und Verschleißern beziehen. 8 1

M beee Maßgaben kann Kaufleuten die Erlaubniß zum kaschenweisen Verkauf von Trinkbranntwein in unverletzter Original⸗ verpackung der Monopolverwaltung und zum Verkaufe denaturirten

Branntweins ertheilt werden. .

Den Verschleißern und denjenigen anderen Personen, welchen die

Erlaubniß zum Branntweinausschank ertheilt worden, ist es gestattet, auf Verlangen von Konsumenten Trinkbranntweine aller Art zum Zwecke des sofortigen Genusses untereinander oder mit anderen Stoffen zu mischen und zu verabfolgen. 3) Einfuhr von Branntwein zum eigenen Verbrauch. §. 30. 1

Vpon Reisenden dürfen zum eigenen Verbrauch mitgebrachte Branntweine bis zu 1 kg einschließlich des Gewichts der unmittel⸗ baren Umschließungen abgabenfrei, in größerer Menge bis zu 5 kg einschließlich des Gewichts der unmittelbaren Umschließungen gegen

inen Zoll von 10 für 1 kg eingeführt werden.

Anderen Personen, mit Ausnahme der Branntweinagenten, Ver⸗ schleißer und der sonstigen im §. 29 bezeichneten Personen, kann die Monopoloerwaltung die Einfuhr von Branntweinen für den eigenen

Verbrauch bis zu einer Jahresmenge von 50 kg einschließlich des 8 Gewichts der unmittelbaren Umschließungen gegen einen Zoll von 15 für 1 kg gestatten. ) Reinigung von Branntwein und Herstellung alkoholischer Getränke zur Ausfuhr.

Die Reinigung des für das Ausland bestimmten Branntweins

und die Herstellung von alkoholischen Getränken aus demselben zum Absatz im Auslande kann in dazu geeigneten Privatanstalten bewerk⸗

Gastwirthen,

Schutzbestimmungen. 1) Aufsichtspersonal. 2953

S. 32.

Reben den Beamten der Monopolverwaltung und der Zoll⸗ und Steuerverwaltung (vergl. §. 3) liegt allen Polizeibeamten die Ver⸗ pflichtung ob, zum Schutze des Branntweinmonopols mitzuwirken.

Ule übrigen Reichs⸗ und Landesbeamten, sowie alle Kommunal⸗

beamten haben, wenn bei Ausübung ihres Dienstes Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz zu ihrer Kenntniß kommen, dieselben möglichst zu Iner und jedenfalls zur näheren Untersuchung sofort anzuzeigen.

3 2) Amtliche Revisionen. 8 H. 33. Die amtliche Revision der zur Branntweinbereitung bestimmten gewerblichen Anstalten ist zu jeder Zeit, die der Verkaufs⸗ und Lager⸗ räume der Branntweinverschleißer, sowie der Betriebs⸗, Verkaufs⸗ und Lagerräume derjenigen Gewerb⸗ und Handeltreibenden, welche einer in diesem Gesetze vorgesehenen Kontrole unterliegen, von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zuläfsig. In allen vorbezeichneten Betriebsanstalten darf außerdem, so lange darin gearbeitet wird, und in den Verkaufsläden der Verschleißer während der ganzen Dauer der Offenhaltung revidirt werden. Jede Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzuge liegt. Die Befugniß zur Revision der Betriebsanstalten und der Verkaufsläden der Verschleißer erstreckt sich auch auf alle damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran grenzenden Räumlichkeiten desselben Grundstücks.

Die Gewerk⸗ und Handeltreibenden sowie die Branntweinver⸗ schleißer müssen den revidirenden Beamten die Hülfsleistungen gewähren, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Gren⸗ zen zu vollziehen, auch die Entnahme von Proben der vorhandenen Waaren gestatten.

3) Haussuchungen und körperliche Visitationen.

In Bezug auf Haussuchungen und körperliche Visitationen in Fällen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz finden die §§. 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung.

4) Geräthekontrole. §. 35.

Von der Anfertigung, dem Erwerb und dem Besitz von seräthen einschließlich der Kühlgeräthe ist der Feleeehörne Anzeige zu machen, soweit dies nicht schon auf Grund der bisherigen gesetz⸗ lichen Vorschriften geschehen ist.

Die Besitzer solcher Geräthe dürfen dieselben weder ganz noch theilweise aus ihren Händen geben, bevor sie der Steuerbehörde unter genauer Bezeichnung des Geräths oder des Theiles des Geräths den Namen und Wohnort des Empfängers angezeigt und eine Bescheinigung hierüber erhalten haben.

Maisch⸗ und Destillirgeräthe stehen ohne Rücksicht darauf, in wessen Besitz sie sich befinden, dergestalt unter Aufslicht der Steuer⸗ behörde, daß sie dem Steuerbeamten auf Erfordern vorzuzeigen sind und ihre Benutzung nur auf vorgängige Anmeldung unter den von der Steuerbehörde anzuordnenden Sicherheitsmaßregeln erfolgen darf.

Die Steuerbehörde ist befugt, Maisch⸗ und Destillirgeräthe für die Zeit, während dieselben im Betriebe keine Verwendung finden, unter Verschluß zu setzen, oder sonst geeignete Anordnungen zur Ver⸗ hinderung der Benutzung zu treffen.

Der Besitzer ist verpflichtet, die zur Herstellung des Verschlusses erforderlichen Materialien zu liefern und die getroffenen Anordnungen zu befolgen. 1

Verletzungen des Verschlusses sind längstens 12 Stunden nach der Wahrnehmung bei der Steuerbehörde anzuzeigen.

Unter amtlichen Verschluß gesetzte Geräthe dürfen erst nach Entfernung des Verschlusses durch einen Steuerbeamten in Betrieb genommen werden. Nur wenn der Besitzer bei der Steuerbehörde den Antrag auf Abnahme des Verschlusses gestellt hat, darf derselbe eine Stunde nach 8S78 der von der Behörde für die amtliche Abnahme des Verschlusses bestimmten Zeit in Gegenwart eines bekannten und glaubwürdigen Mannes, wenn dieser den Verschluß als unverletzt anerkannt hat, selbst den Verschluß

8 5) Transportkontrole.

Jeder Transport von Branntwein in Mengen von mehr als drei Liter muß von einer vorschriftsmäßigen Bezettelung begleitet sein. Diese Vorschrift findet indessen auf Mengen bis zu 10 Liter keine

8 88 2

Thatbestandes zu folgen.

2A

8

8

Anwendung, wenn der Branntwein sich in unverletzter Originalver⸗ packung der Monopolverwaltung befindet. 85

Die Transporte von Branntwein unterliegen der Revision durch die Zoll⸗ und Steuerbeamten und die sonstigen nach §. 32 mit dem Schutze des Branntweiumonopols beauftragten Beamten. Werden Transporte der bezeichneten Art, für welche es einer amtlichen Bezettelung bedarf, von den Aussichtsbeamten ohne die erforderliche Legitimation be⸗ troffen, oder ergiebt sich ungeachtet deren Vorhandenseins der Ver⸗ dacht einer in Bezug auf die Ladung verübten oder beabsichtigten Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, so sind die Transportführer verpflichtet, mit der Ladung den Aufsichtsbeamten zu der auf dem Wege zum Bestimmungsort zunächst gelegenen Steuerbehörde, oder, wenn solche über 4 Kilometer von dem Orte entfernt liegt, wo der verdächtige Transport angetroffen worden, zu der nächsten Polizei⸗ behörde zwecks näherer Untersuchung der Ladung und Feststellung des

6) der Durchfuhr Die Durchfuhr von Branntwein ist unter den vom Bundesrath anzuordnenden Kontrolen gestattet. 7) Höchstbetrag der g.esben Branntweinvorräthe.

Außer den Branntweinagenten und Verschleißern darf ohne be⸗ sondere Erlaubniß der Steuerbehörde Niemand mehr als 50 Liter Branntwein besitzen, sofern nicht die dieses Maß übersteigende Menge sich in unverletzter Originalverpackung der Monopolverwaltung be⸗ indet. Auf den im §. 26 Absatz 2 bis 4 bezeichneten Branntwein findet diese Bestimmung keine Anwendung. 1

8) Kontrole des zu gewerblichen u. s. w. Zwecken bestimmten

Branntweins. * 8 §. 40.

Die Verabfokgung von Branntwein zu ermäßigten Preisen (§. 26 Abs. 2 bis 4), sowie zur Reinigung und Verarbeitung in Privat⸗ anstalten (§. 31) geschieht nach Maßgabe der hierfür zu erlassenden Kontrolvorschriften. 1““ 1 9) Ausschluß fremder Ansprüche auf den für die Monopolverwaltung

Branntwein.

Auf für die Monopolverwaltung bereiteten Branntwein können Ansprüche irgend welcher Art, durch welche die Ablieferung an die Monopolverwaltung verhindert oder beeinträchtigt werden würde, mit rechtlicher Wirkung nicht erhoben werden, auch nicht aus einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Rechtstitel.

VI. Strafbestimmungen. . 1) Begriff der EE’eee 1

Wer es unternimmt, Branntwein einzuführen oder durchzuführen, macht sich einer Branntweinkontrebande schuldig.

Eine Branntweinkontrebande ist nicht vorhanden, wenn die Ein⸗ fuhr oder Durchfuhr im Auftrage der Monopolverwaltung oder auf Grund der Bestimmungen der §§. 30 und 38 unter Beobachtung der vorgeschriebenen Kontrolen und gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben erfolgt.

H. 43.

Auf die Branntweineontrebande finden die Bestimmungen des 36 Ziffer 1a und b, 2, 3ℳ und c, 5a bis c und 6, sowie des 39 des Vereinszollgesetzes ende Anwendung. Der Branntweincontrebande wird gleichgeachtet, wenn Jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß derselbe verbotswidrig eingeführt ist, erwirbt oder in Umsatz bringt. 1 1

2) Begriff der ct hinternzehung.

Wer es unternimmt, durch eine Zuwiderhandlung gegen die Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes über die Bereitung und Verarbeitung, den Erwerb und die Versußerung von Branntwein die Monopolrechte des Reichs zu schädisünvoder dem Reich eine Einnahme aus dem Branntweinmonopol zu wwlehen, macht sich Heiner Branntweinhinter⸗ ziehung schuldig.

§. 1

Eine Branntweinhinterziehung wird insbesondere dann als voll⸗ bracht angenommen:

1) wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Steuerbehörde genehmigten Betriebsplan oder an anderen Tagen, in anderen Rͤäumen oder unter Benutzung von anderen Destillirgeräthen, als den in dem genehmigten Betriebsplan angemeldeten, Branntwein bereitet wird;

2) wenn für kleine Brennereien (§. 17) durch Verwaltungs⸗ vorschrift angeordnete Betriebserklärungen nicht oder unrichtig ab⸗ gegeben werden, beziehungsweise wenn vorgeschriebene Brennereiregister nicht oder unrichtig geführt werden;

3) wenn alkoholhaltige Dämpfe, Lutter oder Branntwein un⸗ befugter Weise abgeleitet oder entnommen werden;

4) wenn roher oder schon bearbeiteter Branntwein zu alkoholischen Getränken unbefugter Weise weiter verarbeitet wird;

5) wenn Branntwein, welcher von der Monopolverwaltung auf Grund des §. 26 zu geringeren als den tarifmäßigen Preisen ab⸗ gelassen worden ist, zu Zwecken verwendet wird, für welche er nicht verabfolgt ist; 1 1 1

6) wenn Jemand Branntwein verkauft, zu dessen Verkauf er nicht berechtigt ist, oder Branntwein von einer zu dessen Verkauf nicht be⸗ rechtigten Person ankauft. 8, 1.

. 4.

Der Branntweinhinterziehung wird gleichgeachtet:

1) wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Steuerbehörde ge⸗ nehmigten Betriebsplan oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter Benutzung von anderen Geräthen, als den in dem ge⸗ nehmigten Betriebsplan angemeldeten, oder unter Verwendung nicht angemeldeter Stoffe eine Einmaischung, Zubereitung oder Auf⸗ bewahrung von Maische vorgenommen wird;

2) wenn Jemand Destillirgeräthe (§. 35) anfertigt, erwirbt oder an andere Personen überläßt, ohne zuvor der Steuerbehörde die vor⸗ geschriebene Anzeige gemacht zu haben; 1

3) wenn Maisch⸗ oder Destillirgeräthe, welche durch Anlegung eines amtlichen Verschlusses oder in anderer Weise durch Anordnungen der Steuerbehörde der Benutzung entzogen worden sind, unbefugter Weise wieder in Betrieb genommen werden;

4) wenn ein auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften an⸗ gelegter amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennerei⸗ geräthe, einschließlich der Branntweinsammelgefäße und des Meß⸗ apparates, aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkohol⸗ haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, unbefugter Weise verletzt wird;

5) wenn in einer Brennerei, in welcher ein Meßapparat aufgestellt ist, Handlungen vorgenommen werden, welche die regelmäßige Thätig⸗ keit desselben zu stören geeignet sind;

6) wenn Branntwein dem §. 37 zuwider ohne vorschriftsmäßige Bezettelung transportirt wird;

7) wenn Jemand den Bestimmungen des §. 39 zuwider Brannt⸗ weinvorräthe besitzt.

§. 48.

Das Dasein der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen wird in den durch die §§. 43, 46 und 47 angegebenen Fällen lediglich durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet. 3

Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß der Beschuldigte eine Branntweincontrebande oder Branntweinhinterziehung nicht habe verüben können, oder daß eine solche von keiner Seite beabsichtigt 1e sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Maßgabe des §. 55 statt. 1“

Auch die Ordnungsstrafe kommt im Falle des §. 47 Ziffer 4 in Wegfall, wenn die Verletzung durch Zufall erfolgt und Vnmgeige hier⸗ über binnen zwölf Stunden nach der Wahrnehmung bei der Steuer⸗ behörde gemacht worden ist.

8

0 3) Strafen der Branntweincontrebande und der Branntwein⸗ L ns 4

Wer eine Branntweincontrebande begeht, hat eine Geldstrafe ver⸗ wirkt, welche für je ein Kilogramm des ein⸗ oder durchgeführten Branntweins einschließlich des Gewichts der unmittelbaren Um⸗ schließung oder den Bruchtheil eines Kilogramm fünfundzwanzig Mark

eträgt.

Kann die Geldstrafe in der vorbezeichneten Weise nicht bestimmt werden, so ist auf eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu fünf⸗ tausend Mark zu erkennen. 2

Wer eine Branntweinhinterziehung begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche für je ein Liter des in dem Branntwein, hinsichtlich dessen die Zuwiderhandlung verübt worden ist, enthaltenen reinen Alkoholz oder den Bruchtheil eines Liter zehn Mark beträgt.

Ist ein Destillirgeräth unbefugter Weise zur Branntweinbereitung benutzt worden, so wird die Strafe nach derjenigen Menge reinen Alkohols berechnet, welche damit innerhalb drei Monaten bei unaus⸗ gesetztem Betriebe gewonnen werden konnte, sofern nicht das Geräth zu einem näherliegenden Zeitpunkt amtlich noch unter Verschluß gefunden worden ist, oder sonst eine andere Zeitdauer für die unbefugte Benutzung nachgewiesen werden kann.

Hat eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein stattgefunden, so wird die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkte der Entdeckung vor⸗ hergehenden drei Monate die ununterbrochene Vornahme der Ableitung oder Entnahme angenommen wird, sofern nicht eine andere Dauer der⸗ selben nachgewiesen werden kann. .

Kann die Geldstrafe in der vorbezeichneten Weise nicht bestimmt werden, so ist auf eine Geldstrafe von zehn bis zu fünftausend Mark zu erkennen.

4) Straferhöhung bei Branntweincontrebande und Branntweinhinter⸗ ziehung unter erschwerenden Umständen und im Rückfall. K. 51.

In den Fällen der Branntweincontrebande unter den in den §§. 144 und 146 bis 148 des. Vereinszollgesetzes bezeichneten erschwerenden Umständen treten die daselbst vorgeschriebenen Straf⸗ schärfungen mit der Maßgabe ein, daß in den im §. 144 bezeichneten Fällen die Freiheitsstrafe das im §. 66 dieses Gesetzes festgesetzte höchste Maß nicht überschreiten darf, und daß in dem §. 146 Absatz 3 bezeichneten Falle die Voraussetzungen des Rückfalls nach den Vor⸗ schriften in den §§. 52 und 53 dieses Gesetzes sich bestimmen.

In Fällen der Branntweinhinterziehung durch unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Brannt⸗ wein wird die Strafe des Thäters und der Theilnehmer stets durch eine Gefängnißstrafe nicht unter einer Woche geschärft.

§. 52.

Im Falle der Wiederholung der Branntweincontrebande oder Branntweinhinterziehung nach vorhergegangener Bestrafung werden die in den §§. 49 und 50 angedrohten Geldstrafen verdoppelt.

Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann, unbeschadet der Vorschriften des §. 51, nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zu⸗ widerhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall ange⸗ Sohten Geldstrafe erkannt 8

Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein, ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate und ob sie wegen Branntweinkontrebande oder Brannt⸗ weinhinterziehung erfolgt ist. B

Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen aus⸗ geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre ver⸗ flossen sind.

§. 54.

Der §. 143 des Vereinszollgesetzes findet auf die Branntwein

kontrebande entsprechende Anwendung. 5) Ordnungsstrafen. 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Branntweinkontrebande oder Branntweinhinterziehung verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark geahndet.

Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 55 wird auch belegt:

1) wer einem zur Mitwirkung beim Schutze des Branntwein monopols verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf das Branntweinmonopol bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt;

2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schutze des Brantweinmonopols ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§ 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.

6) Strafen für Brenneieibesitzer und Brennereileiter.

Der Besitzer einer Brennerei, in welcher eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein ermittelt wird, ist als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert Mark zu bestrafen.

Werden in einer Brennerei aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zwecke der Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein ermittelt, so verfällt der Brennereibesitzer als solcher in eine Geldstrafe von fünf⸗ hundert bis zu fünftausend Mark.

Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe (§. 47 Ziff. 4), aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verletzt, so trifft den Brennereibesitzer 19 eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu dreihundert Mark.

Weist der Brennereibesitzer in den Fällen des Absatz 1 bis 3 nach, daß die Zuwiderhandlung ohne sein Wissen oder wider seinen Willen verübt worden ist, so bleibt er straflos. 81

Der Brennereibesitzer kann die Uebertragung der ihm gemäß §. 57 obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den angemeldeten Brennereileiter (§. 20) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen⸗ Falls der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Ver⸗ antwortlichkeit, unbeschadet der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit des Brennereibesitzers gemäß §. 61, auf den Brennereileiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

§. 59.

Werden Brennereibesitzer wegen Branntweinhinterziehung durch unbefugte Branntweinbereitung, Ableitung oder Entnahme von alkohol⸗ haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein (§. 46 Ziff. 1 bis 3) im wiederholten Rückfall verurtheilt, so kann neben der Strafe auf Zu⸗ lässigkeit der Ausschließung vom Brennereibetriebe erkannt werden.

Die Steuerbehörde kann die für zulässig erklärte Maßregel binnen der nächsten drei auf die Rechtskraft des Urtheils folgenden Monate für eine bestimmte Zeitdauer oder auf unbestimmte Zeit verfügen. öe“

Die Verfügung der Steuerbehörde hat die Wirkung, daß der Verurtheilte in der betreffenden Zeit das Brennereigewerbe weder selbst ausüben, noch durch Andere zu seinem Vortheile ausüben lassen darf.

der Haftpflicht tritt jedoch zu Gunsten eaein, wenn der Verurtheilte wegen Branntweinkontrebande, Branntwein⸗ 8 b

seitig thätig und ohne Verzug d 8 11““ 8 1ö1“““

) SCi, AIrxen 8 Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuer⸗ behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes und der in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften angeordneten Kontrolen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen die mum Zweck der Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Ginziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach Maßgabe des Schlußsatzes im zweiten Absatz des §. 21. 8) Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeiten dritter Personen. Subsidiarisch haften

1) Gewerb⸗ und Handeltreibende, einschließlich aller Brennerei⸗

besitzer, sowie Branntweinagenten und Verschlefter für ihre

gbezatteg Kinder, Gewerbsgehülfen, Gesinde und die sonst in ihrem Dienst oder e, stehenden oder sich gewöhnlich bei der aufhaltenden Personen,

2) Eisenbahnverwaltungen, Dampfschifffahrtsgesellschaften und andere Transportgesellschaften für ihre Angestellten und Bevollmächtigten,

9) andere nicht zur gewerb⸗ und handeltreibenden Klasse 1 gehörenden Personen nur für ihre Ehegatten und Kinder, rücksichtlich der Geldstrafen, des Werthersatzes der etwa der Ein⸗ ziehung unterliegenden Gegenstände (§. 63) und der Prozeßkosten, in welche die solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemaßheit desselben er⸗ lassenen Verwaltungsvorschriften bei Ausführung der ihnen von den Vertretungspflichtigen übertragenen oder ein⸗ für allemal über⸗ 2* ewerbs⸗, Handels⸗ und anderen Verrichtungen verurtheilt worden sind. 8 Der Steuerbehörde bleibt in dem Fall, wenn die Geldstrafe von dem Verurtheilten nicht beigetrieben werden kann, vorbehalten, dieselbe von dem Vertretungspflichtigen einzuziehen, oder statt dessen und mit Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldstrafe Freiheitsstrafe sogleich an dem Verurtheilten vollstrecken zu n. Weisen indessen die unter 1 und 3 bezeichneten Vertretungs⸗ pflichten nach, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur für den Werthersatz von etwa der Ein⸗ ziehung unterliegenden Gegenständen. Die vorstehende Beschränkung von Brennereibesitzern nicht

hinterziehung oder Defraudation der früheren Branntweinsteuer bereits vorbestraft war und der Brennereibesitzer ihn, trotzdem er hiervon Kenntniß besaß, ohne Erlaubniß der obersten Landes⸗Finanzbehörde angestellt beziehungsweise in der betreffenden Dienststellung beibehalten hat, oder wenn der Brennereibesitzer wegen Branntweinkontrebande, Branntweinhinterziehung oder Defraudation der früheren Branntwein⸗ steuer bereits vorbestraft war und nicht seinerseits nachweisen kann,

daß er bei Auswahl, Anstellung und Beaufsichtigung seines oben

bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts⸗

mannes angewendet hat. 9) Bestimmungen wegen der Einziehung. 202.

Bei der Verurtheilung wegen Branntweincontrebande oder Branntweinhinterziehung ist neben der Strafe auf Einziehung der⸗ enigen Gegenstände zu erkennen, in Bezug auf welche die Zuwider⸗ andlung verübt worden ist, ohne Unterschied, ob sie dem Ver⸗ rtheilten gehören oder nicht.

Auf Einziehung ist jedoch nicht zu erkennen, wenn die Zuwider⸗ andlung ohne Theilnahme oder Mitwissen des Eigenthümers be⸗ gangen worden ist und letzterer nicht auf Grund des §. 61 sub⸗ fidiarisch für den Thäter haftet.

Ist die Verfolgung oder die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.

§. 63.

„In allen Fällen, in welchen die Einziehung selbst nicht aus⸗ geführt werden kann, sowie im Falle des §. 62 Absatz 2 ist statt der⸗ selben auf Erlegung des Werthes der Gegenstände, welcher, soweit es sich um Branntwein handelt, mindestens nach dem amtlichen Detail⸗ preise für die geringste Sorte Trinkbranntwein der betreffenden Art zu bemessen ist, zu erkennen. Kann der Werth nicht ermittelt werden, so ist auf Zahlung einer Geldsumme von fünfundzwanzig bis zu fünf⸗ tausend Mark zu erkennen.

§. 64.

Branntwein und Brennereigeräthe, welche innerhalb des Monopol⸗ Shetes gefunden werden, unterliegen, sofern deren Eigenthum von Niemand in Anspruch genommen wird, der Beschlagnahme durch die Steuerbehörden.

Auf das Verfahren mit den in Beschlag genommenen Gegen⸗ ständen finden die Bestimmungen im §. 104 Absatz 1 des Vereins⸗ zollgesetzes entsprechende Anwendung.

10) Zusammentreffen 1 strafbarer Handlungen.

§. 65.

Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter sowie gegen Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden. 8 11) Umwandlung der Feesstref⸗ in Freiheitsstrafe.

6

Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs.

Der Sefe der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Brannt⸗ weincontrebande oder Branntweinhinterziehung im wiederholten Rückfall zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen des §. 60 drei Monate Gefängnfß.

1 12) Vereiagrung.

Die Branntweincontrebande und Branntweinhinterziehung verjähren

in drei Jahren, Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht

sind, in einem Jahre. 1b 8 Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 57

und 58 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den

eigentlichen Thäter. 8 13) Strafverfahren. 8 §. 68. 88 I“

In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Ver⸗ fahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.

§. 69. DDie nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen, sowie die eingezogenen Gegenstände und der Werthersatz (§. 63) fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Straf⸗ entscheidung erlassen worden ist.

Jede von einer nach §. 68 zuständigen Behörde wegen einer Zu⸗ widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ein uleitende Untersuchung und zu verhängende Strafentscheidung kann auch auf die⸗ jenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, aus⸗ gedehnt werden. 1

Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zu⸗ ständigen Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen foll.

Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegen⸗

verlangten Bei in allen geset⸗

b

4

1’“ v

lichen Maßregeln leisten, welche sich auf die Verfolgung von Zuwider⸗

handlungen gegen dieses Gesetz beziehen. VII. Einführungs⸗ und Uebergangsbestimmungen. 1 A. Einführungsbestimmungen. 1) Einfü rungstermine. 5959 Die Bestimmungen in den §§. 1 bis 70 treten am 1. Augu 1888, jedoch mit folgenden Maßgaben in Kraft: 2 1) das im §. 3 bezeichnete Monopolamt kann alsbald nach der Publikation dieses Gesetzes errichtet werden von dem —2 ab können die §. 4 Absatz 1 bezeichneten Kommissionen in Thätigkeit gesetzt werden; Gewerbtreibenden, welche alkoholische Getränke aus Brannt⸗ wein herstellen, kann erlaubt werden, die Fabrikate aus dem am 1. August 1888 in der Bearbeitung befindlichen 6,— fertig . 1 Die Bestimmungen in den §§. 71 bis 89 treten mit dem a der Püräeior 8-8 —5 88 8 n Mit dem 1. August 1888 sind alle diesem Gesetz entgegenstehenden Peeche der Reichs⸗ und Landesgesetze, insbesondere 2 alle Reichs⸗ und Landesgesetze, betreffend die Besteuerung der Branntweinbereitung, das Reichsgesetz vom 19. Juli 1879, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerb⸗ lichen Zwecken (Reichs⸗Gesetzbl. S. 259), sowie die Vorschrift des Zolltarifs vom 15. Juli 1879 unter 25 b 5 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 299) und die dieselbe abändernde Bestimmung im §. 2 Ziffer 14 a des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zolltarif⸗ gesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. für 1885 S. 100), aufgehoben. B. Uebergangsbestimmungen. 1“ 2) Beginn des 8. auf Reichsrechnung.

„s,Der Reichskanzler ist ermaͤchtigt, alsbald nach der Publikation dieses Gesetzes den Ankauf und die Einfuhr die Reini ung von Branntwein und Herstellung alkoholischer Getränke aus Branntwein, sowie den weiteren Verkauf von Branntwein aller Art für Rechnung des Reichs betreiben zu lassen.

Zu diesen Zwecken können insbesondere Branntweinmagazine und Anstalten zur Reinigung und zur weiteren Zubereitung des Brannt⸗ weins neu ingetsst oder kauf⸗ oder miethweise erworben werden. Neuanlage wie Ankauf desselben bedürfen der Genehmigung des Bundesraths.

3) Anmeldung der Privatbetriebe.

Wer am Tage der Publikation dieses Gesetzes Handel mit Brannt⸗ wein, oder die Reinigung von Branntwein, oder die Herstellung alkoholischer Getränke aus Branntwein betreibt, hat bis zu einem von dem Bundesrath zu bestimmenden Termin der Steuerbehörde schrift⸗ liche Anzeige zu machen. 1

derselben sind insbesondere die Gebäude und Räume, in welchen die im freien Verkehr befindlichen Vorräthe an Branntwein auf⸗ bewahrt oder verarbeitet werden, nach ihrer örtlichen Lage und der Art ihrer Benutzung einzeln anzumelden.

Die Einstellung des vorbezeichneten Handels⸗ oder Gewerbe⸗ betriebes, sowie jeder Wechsel in Bezug auf die vorbezeichneten Räumlichkeiten, ist innerhalb 8 Tagen anzuzeigen.

Die vorbezeichneten Räumlichkeiten unterliegen von dem gemãß Absatz 1 vom Bundesrath bestimmten Termin an der Revision der Steuerbehörde. Die Inhaber oder deren Vertreter sind insbesondere verpflichtet, den oberen Steuerbeamten die sämmtlichen auf den Betrieb bezüglichen Register und Bücher zur Einsicht vorzulegen. Auch ist die Steuerbehörde ermächtigt, die betreffenden gewerblichen Anstalten unter eine ständige Kontrole zu stellen.

4) Anmeldung und Ablieferung der Branntweinvorräthe.

Sämmtlicher am 1. August 1888 im Inlande lagernde Brannt⸗ wein aller Art, welcher nicht erweislich von der Monopolverwaltung bezogen worden. ist an die Monopolverwaltung abzuliefern, falls er nicht binnen einer von der Steuerbehörde zu bestimmenden Frist aus⸗ geführt wird. 8 Zum eigenen Verbrauch der Besitzer bestimmte Mengen von Branntwein können, sofern sie nicht mehr als 5 Liter betragen, ohne Weiteres, anderenfalls gegen Erlegung von 5 für jedes weitere Liter über 50 Liter hinaus jedoch nur, soweit sie sich in unverletzter Originalverpackung der Monopolverwaltung befinden zurückbehalten werden. Auf die Besitzer kleiner Brennereien (§. 17) findet die Bestimmung des §. 21 Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß Branntweinmengen von nicht mehr als 5 Liter ohne Weiteres zum eigenen Hausbedarf zurückbehalten werden dürfen. 3

Der bei Gewerbtreibenden zur Verwendung in ihrem Betriebe lagernde, unter amtlicher Kontrole denaturirte Branntwein verbleibt denselben zur Verfügung, ohne daß sie einen Preis dafür an die Mo⸗ nopolverwaltung zu entrichten haben.

Bei der Ausfuhr von Branntwein findet Rückvergütung der Steuer nach Maßgabe der am 31. Juli 1888 geltenden Bestim⸗ mungen statt.

Aller Branntwein, mit Ausnahme der zum eigenen Verbrauch der Inhaber bestimmten Vorräthe bis zu 5 Liter, ist bis zum 4. August 1888 der Steuerbehörde schriftlich anzumelden und kann vom 1. August 1888 an einstweilen unter amtlichen Verschluß genommen werden.

5) Verfahren in erster Instanz. 8 §. 75

§. 75.

Behufs Uebernahme des Branntweins für die Monopolverwaltung berufen die Landesregierungen na Maßgabe der näheren Bestimmungen des Bundesraths Bezirks ommissionen, welche außer einem von der Monopolverwaltung bezeichneten Mitgliede aus einem Landesbeamten als Vorsitzenden und drei vereideten Sa verständigen aus den bezüg⸗ lichen Kreisen des Handels und der Industrie bestehen.

Den Bezirkskommissionen liegt insbesondere ob, bei der Abnahme die Menge und Art des Branntweins durch geeignete Revisionen zu ermitteln, sowie die von der Monopolverwaltung zu zahlenden Preise zu bestimmen.

Der Besitzer des zu enteignenden Branntweins ist von den Bezirks⸗ kommissionen zur Betheiligung an dem Abnahmegeschäft aufzufordern. Falls er weder persönlich erscheint, noch einen Vertreter sendet, ist ihm ein solcher von der Kommission zu bestellen.

Zu der Revision muß derjenige, bei welchem revidirt wird, die nöthigen Hülfsdienste leisten oder 1 lassen.

1

Die Preise des von der Monopolverwaltung zu übernehmenden Branntweins werden durch Abschätzung seines Werthes unter Berück⸗ sichtigung des bisherigen Marktpreises festgestellt.

Die betheiligten Gewerb⸗ und Handeltreibenden haben den Bezirks⸗ kommissionen auf Erfordern jede ürrrchende Auskunft über den EE1“ wahrheitsgemäß zu ertheilen, auch die Geschäftsbücher vorzulegen.

Die nähere Anweisung bezüglich des Verfahrens der Bezirks⸗ kommissionen wird vom Bundesrath erlassen.

6) Verfahren in der, Berufungsinstanz

„Gegen die Preisfeststellung der Bezirkskommission steht dem Besitzer des abgeschätzten Branntweins beziehungsweise seinem Ver⸗ treter, sowie dem Vertreter der Monopolverwaltung Einspruch zu, welcher sofort erhoben und binnen einer vierzehntägigen Frist, unter Angabe der geforderten Preiserhöhung oder Preisermäßigung, begründet werden muß.

Ueber den Einspruch entscheidet endgültig und mit Ausschluß des Rechtsweges eine Zentralkommission, welche aus einem Vorsitzenden, zwei höheren Beamten der Monopolverwaltung, vier höheren Landes⸗ beamten und vier vereideten Sachverständigen aus den bezüglichen Kreisen des Handels und der Industrie besteht. iu der Kommission werden der Vorsitzende und die Beamten der 9 onopolverwaltun

vom Reichskanzler ernannt, die übrigen Mitglieder von demselben au

Borschlag der seitens des Bundebraths bezeichneten Landesregierungen erufen.

Beis zur Entscheidung der Zentralkommission und weiter innerhalb einer Präklusivfrist von zehn Tagen nach dem Empfange dieser Entscheidung steht dem Inhaber des abgeschätzten Branntweins das Recht zu, den letzteren unter Steuerkontrole in das Ausland auszuführen.

7) Entschädigung kleiner Brennereien wegen Einrichtungen.

Denjenigen Brennereien, welche am 1. Oktober 1885 vorhanden waren und an einem Tage nicht über 10 ½ hl. Bottigraum bemaischt haben, sowie den nicht unter die Bestimmungen des §. 17 fallenden Brennereien nicht mehliger Stoffe ist, falls die dermaligen Einrichtungen dieser Brennereien die Aufstellung von Sammelgefäßen oder. von Meßapparaten (§§. 6 und 7) nicht gestatten, zu den behufs Aufstellung olcher Gefäße oder Apparate erforderlichen baulichen Vorkehrungen ein Beitrag zu gewähren.

8) Entschädigung wegen Aufhebung oder Beschränkung der Privat⸗

betriebe im Allgemeinnen. „Die Personen, welche in Folge des Verbots des Handels mit Branntwein, der Reinigung von Branntwein und der Herstellung alkoholischer Getränke aus Branntwein eine Verminderung ihres Ver⸗ mögensstandes oder ihres Erwerbes erleiden, erhalten Entschädigungen vder Unterstützungen nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 80

Vornahme baulicher

5

9) Realentschädigung. 80

Die Branntweinhändler und die mit der Reinigung von Brannt⸗ wein und Herstellung alkoholischer Getränke aus Branntwein be schäftigten Gewerbtreibenden, deren eigene Magazin⸗ oder Fabrikations gebäude oder Geräthe in Folge der durch die Einführung des Brannt⸗ weinmonopols bedingten Aufgabe oder Einschränkuug des Geschäfts betriebes im Werthe vermindert sind, erhalten, sofern nicht die be 3 treffenden Gebäude oder Geräthe von der Monopolverwaltung er⸗ worben werden, eine der Werthminderung entsprechende Entschädigung im Kapital —“

Eine bezügliche Anmeldung, welche insbesondere eine Beschreibung der Gebäude unter Angabe der Größenverhältnisse, eine Nachweisung des bisherigen Werthes und eine Berechnung der eingetretenen Werth minderung enthalten muß, ist bis zum 15. August 1888 der Steuer behörde, in deren Bezirk die Gebäude liegen, einzureichen.

Von der Realentschädigung bleiben solche Betriebe der oben be⸗ zeichneten Handel⸗ und Gewerbtreibenden ausgeschlossen, welche erst nach der Publikation dieses Gesetzes neu angelegt worden sind.

10) Personalentschädigung.

1) Die mit der Reinigung von Branntwein und Herftellung alkoholischer Getränke aus Branntwein beschäftigten Ge⸗- werbtreibenden, welche ihre gewerblichen Anstalten nicht an 8 die Monopolverwaltung verkaufen, 8 die Branntweinhändler einschließlich der Schankwirthe, das für die unter Ziffer 1 bezeichneten Arten der Ver⸗ 8 arbeitung von Branntwein technisch ausgebildete Hülfs⸗ personal (Fabrikdirektoren, Inspektoren, Aufseher u. s. w.), die für dieselben Zwecke technisch gebildeten Arbeiter, wel bei Publikation dieses Gesetzes das zwanzigste Lebensja r bereits vollendet haben,

5) das für den Hene mit Branntwein technisch ausgebildete

Hülfspersonal (Agenten, Makler, Reisende u. s. w.)

erhalten in Rücksi t auf den Verlust oder die Schmälerung ihrer bisherigen Erwerbsthätigkeit eine Personalentschädigung, unter der Voraussetzung daß das Geschäft der zu 1 und 2 Genannten mindestens während zwei Jahren, vom Tage der Publikation dieses Gesetzes rückwärts gerechnet, unausgesetzt betrieben ist und die Bedeutung einer selbständigen Nahrungsquelle gehabt hat, oder daß die unter Ziffer 3 bis 5 bezeichneten Personen die betreffende Erwerbs⸗ thätigkeit mindestens während zwei Jahren, vom Tage der Publikation dieses vSe rückwärts gerechnet, unausgesetzt ausgeübt und aus⸗ schließlich oder überwiegend daraus ihren Erwerb gezogen haben.

er Anspruch auf Personalentschädigung ist bis zum 31. August

1888 bei der Steuerbehörde anzubringen.

Der Berechnung der Personalentschädigung wird bezüglich der unter Ziffer 1 und 2 Genannten der geschäftliche Reingewinn bezůg⸗ lich der unter Ziffer 3 bis 5 Genanuten das Gehalt oder Arbeits⸗ verdienst im Durchschnitt derjenigen in dem Zeitraum vom 1. Januar 1880 bis 31. Dezember 1885 fallenden Jahre zu Grunde gelegt, während welcher das betreffende Geschäft betrieben oder die betreffende Erwerbsthätigkeit ausgeübt worden ist, jedoch mit Ausschluß des besten und des schlechtesten Jahres.

Die EEE1“ besteht, wenn das Geschäft betrieben oder die Erwerbsthätigkeit ausgeübt worden ist:

für die zu 1, 3 und 4 für die zu 2 und 5 1 3 Genannten Genannten Jahre bis ausschließl. 3 Jahre in dem in dem zmfachen, 2 22 2 2 9 2 2 4 2 1

8 1 %

1 ½

82

„2

12

2 3 4 5 6 7 8

9 9 1 8 2„ 2 10 . ber länqger.. e 12 8 des durchschnittlichen jährlichen Reingewinns oder Gehalts oder Arbeitsverdienstes.

Als Reingewinn gilt die Bruttoeinnahme aus dem Geschäft, nnc Abzug der Geschäftskosten und fünfprozentiger Zinsen des Anlage und Betriebskapitals. Soweit buchmäßige Nachweise shnrabes nicht vorliegen, tritt sachverständige Schätzung ein.

Mehrere Geschäftsinhaber gelten als ein Inhaber, mehrere Rebbe. oder Handelsbetriebe desselben Inhabers als ein Betrieb.

ie außerhalb des Monopolgebietes belegenen Geschäftsetablissements bleiben außer Berücksichtigung.

Die unter Ziffer 3 bis 5 genaunten, sowie von den unter Ziffer 2 bezeichneten Personen, die S ankwirthe und die Kleinhändler mit Brannt⸗ wein sind von der Personalentschädigung ausgeschlossen, wenn sie eine Stelle im Dienste der Monopolverwaltung oder als Branntwein⸗ verschleißer erhalten, oder die Annahme eines ihrer bisherigen Lebens⸗ stellung angemessenen Postens der bezeichneten Art ohne ausreichenden Grund ablehnen. Haben sie eine Stelle im Dienste der Monopol⸗ oder als Branntweinverschleißer erhalten, werden jeboch aus derselben innerhalb der nächsten fünf Jahre ohne ihr Versfss de wieder entlassen, so empfangen diese Personen eine ““ chädi⸗ gung von zwei Drittel desjenigen Betrages, welcher ihnen zu gewähren gewesen sein würde, wenn sie die Stelle nicht erhalten hätten.

Ist mit dem Antritt einer Stelle im Dienste der Monopolver⸗ waltung ein Wechsel des Wohnorts verbunden, so findet Ersatz der Umzugskosten statt.

ür Personen, welche den Branntweinhandel neben der Reinigung von Branntwein oder der Herstellung alkoholischer Getränke aus Branntwein betreiben, wird die Entschädigung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen für jeden Erwer szweig besonders be⸗

rechnet. 8 11)

DOS0o 2ea

Aus besonderen Billigkeitsgründen können Unterstützungen mit Rücksicht auf den durch die Einführung des Shatmnere wasen ent⸗ 1o9g 8 Lögeaseseen. Feeat v b 8

an Personen, welche in die Klassen der nach §. 81 zu einer Entschädigung berechtigten Personen nicht fallen, G

2) an Personen der im §. 81 bezeichneten Klassen beim Mangel

der daselbst angegebenen Voraussetzungen der Ents ädigung. 8