1886 / 49 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Feb 1886 18:00:01 GMT) scan diff

eigneten Zus

3 für das Liter reinen Alkohols bei ordinärem Trinkbranntwein eine erhebliche Vertheuerung des Branntweins ein, sondern es ist auch eine bedeutende Verminderung der Branntweinschänken dabei möglich⸗ und in Aussicht genommen. Zugleich bedeutet das Monopol allen anderen Besteuerungsformen gegenüber einen wichtigen janitären Fortschritt, indem nur bei ihm volle Sicherheit gegen giftige und verfälschte Fabrikate geboten werden kann.

Gewährt daher das Monopol dem Konsumenten schon nach dieser Richtung hin wesentliche Vortheile, so belastet es ihn auch nicht in dem Maße, wie jede andere Steuer, welche einen gleich hohen Ertrag abzuwerfen bestimmt ist. Denn das Monopol ist die einzige Ver⸗ brauchssteuerform, welche den Konsumenten, also denjenigen, der nach der Absicht des Gesetzes besteuert werden soll, unmittelbar trifft. Es bedarf also nicht, wie bei den anderen Verbrauchssteuern, einer Ueber⸗ wälzung der Steuer vom Produzenten oder Händler auf den Kon⸗ sumenten, letzterer spart daher den hierbei unvermeidlichen und mit der Höhe der Steuer wachsenden Preisaufschlag. ,

Keine der übrigen Steuerformen bietet ferner die Möglichkeit, mit der steigenden Güte des Steuerobjektes die Steuerbelastung ent⸗ sprechend zu erhöhen, die Monopolverwaltung dagegen hat es in der

and, die Preise so zu normiren, daß in dem Preise der geringeren Waare ein niedrigerer Steueraufschlag, als in demjenigen der besseren Fabrikate enthalten ist, und hierdurch den Konsumenten auch nach dem größeren oder geringeren Grade von Luxus, welcher in seinem Konsum liegt, zu besteuern. Wie aus der beigefügten Berechnung näher ersichtlich (efr. „Einnahme“ Nr. D, liegt es in der Absicht, von dieser Möglichkeit einen ausgedehnten Gebrauch zu machen. 1

In der vorliegenden Form vereinigt ferner das Monopol die Vorzüge der Maischraumsteuer mit denjenigen der Fabrikatsteuer: einer⸗ seits schützt es die Brennereiindustrie in ihren bisherigen Produktions⸗

gebieten und Bedingungen unter Ausschluß jeder Konkurrenz, anderer⸗ seits gewährt es ihr die Freiheit zur Benutzung eines beliebig großen Maischraumes und ermöglicht damit die vollständige Ausbeutung des Maischmaterials und die Gewinnung einer besseren, alkoholfreien Schlempe. Wenn der Entwurf sich mit verhältnißmäßig leichten Kontrolen begnügen zu können glaubt, so darf hieraus nicht gefolgert werden, daß bei Einführung einer Fabrikatsteuer die gleichen Kontrolen

als ausreichend zu erachten sein würden, denn das Monopol bietet

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durch die Konzentration des gesammten Branntweinhandels in der Hand

des Reiches den zuverlässig sten Schutz gegen umfassendere Hinter⸗ iehungen, namentlich gewer smäßiger Art; unter der Herrschaft einer Fabrikatsteuer würde dagegen der Mangel jenes Schutzes durch ganz wesentlich verschärfte, den Betrieb erheblich erschwerende Kontrolen er⸗ setzt werden müssen. . 8 8 Endlich führt das Monopol zwar zur Unterdrückung einer großen Zahl selstständiger Handels⸗ und Gewerbebetriebe, allein der vor⸗ iegende Entwurf gewährt den Betroffenen eine Entschädigung. Die

übrigen Steuerformen schließen die Privatindustrie prinzipiell nicht

aus, sobald sie aber einen hohen Ertrag abwerfen sollen, ist die noth⸗

wendige Folge die Vernichtung zahlreicher, namentlich kleiner Existenzen, ohne daß denselben eine Entschädigung zu theil wird. Der Eingriff in das Erwerbsleben dieser Personen ist daher bei Einführung des Monopols der weniger gewaltsame. Daß bei Maßregeln von so hoher Wichtigkeit die Verletzung von Sonderinteressen sich völlig ver⸗ meiden ließe, ist undenkbar.

Zu den einzelnen 116 ist noch Folgendes zu bemerken: u §.

Unter „rohem“ Branntwein ist der Branntwein zu verstehen,

wie er aus der ersten Produktionsstätte hervorgeht. Namentlich fällt hierunter der Branntwein, wie er in vielen kleinen, nicht mehlige Substanzen, sondern Obst, insbesondere Kirschen, Zwets chen, Aepfel, Birnen, Heidelbeeren, auch Weintrester verarbeitenden Brennereien als Endprodukt in einem zum sofortigen menschlichen Genuß ge⸗

tande hergestellt 86 1

u §. 3.

Die Beamten und Agenten der Monopolverwaltung werden in der Regel aus den Angehörigen derjenigen Staaten entnommen werden, in denen sie ihre Thätigkeit auszuüben haben. Weder den Agenten noch den Verschleißern kommt die Eigenschaft von

Beamten zu.

Wenn auch die Kontrolirung der zur Branntweinbereitung be⸗ stimmten gewerblichen Anstalten, sowie die sonst auszuübenden Kontrolen den Organen der Landesbehörden zu überlassen sein werden, so erscheint es doch zur gleichmäßigen Berücksichtigung der Interessen der Monopol⸗ verwaltung nothwendig, den Beamten der Monopolverwaltung die Befugniß vorzubehalten, daß sie den auf die Kontrole der Brennereien bezüglichen Dienstverrichtungen der Landesbeamten beiwohnen oder doch von denselben Kenntniß nehmen.

Zu §§. 4 und 5.

Eine Beschränkung der Vermehrung der Spiritusproduktion erscheint zur Sicherung der finanziellen Erfolge des Monopols unerläßlich. Es muß verhindert werden, daß in der Aussicht, an der Monopolverwaltung einen sicheren Abnehmer und guten Zahler zu erhalten, aus Spekulation neue große gewerbliche Brennereien ent⸗ stehen und die Branntweinproduktion ins Maßlose gesteigert wird.

Schon jetzt übersteigt die deutsche Branntweinproduktion den in⸗ ländischen Bedarf um 800 000 bis 1 Million Hektoliter reinen Alko⸗ hols, welche daher auf den Absatz im Auslande angewiesen sind. Es wird allen billigen Ansprüchen genügt sein, wenn die am 1. Oktober 1885 vorhanden, d. h. einer fortlaufenden steueramtlichen Kontrole unterworfen gewesenen Brennereien auch ferner zur Produktion der⸗ jenigen Branntweinmenge, welche von ihnen bisher regelmäßig her⸗ gestellt worden ist, oder, soweit sie einen regelmäßigen Betrieb bisher nicht gehabt haben, ebenso wie diejenigen Brennereien, welche am 1. Oktober 1885 erst in der Errichtung begriffen gewesen sind, zur Produktion einer ranntweinmenge zugelassen werden, welche bei aller einschlägigen Verhältnisse derjenigen entspricht, deren Erzeugung ihnen bei regelmäßigem oder früher begonnenem Be⸗ triebe zuzugestehen gewesen sein würde. Wenn die Branntweinmengen, zu deren Herstellung die einzelnen Brennereien befugt sein sollen, durch Kommissionen ermittelt werden, deren von der Landesregierung zu ernennende Mitglieder zur Hälfte aus den Kreisen der betheiligten Gewerbetreibenden entnommen sind, dürfte hinreichende Gewähr dafür geboten sein, daß die Interessen der Produktion jede zulässige Berücksichtigung erfahren.

Bei der Bedeutung der Frage für die Monopolverwaltung mußte aber der letzteren sowohl bezüglich der Festsetzung der von den einzelnen Brennereien zu produzirenden ranntweinmenge als bezüglich der Genehmigung neuer und der Erweiterung bestehender Anlagen eine Mitwirkung vorbehalten werden. Ueber die Frage, inwieweit ein landwirthschaftliches Bedürfniß zur Anlegung neuer Brennereien anzu⸗ erkennen ist, entscheidet die Landesregierung. Die Anlage neuer oder die Erweiterung bestehender Brennereien, einschließlich der Preßhefen⸗ fabriken aus einem anderen als dem vorerwähnten Grunde bleibt der Entscheidung des Bundesraths vorbehalten. b

Für die im §. 17 näher bezeichneten kleinen Brennereien, deren Betrieb kein regelmäßiger ist, war eine Ausnahme geboten. Bei der verhältnißmäßig geringen Produktion dieser Brennereien erschien es zulässig, die Entscheidung über das ihnen zu verstattende Produktions⸗ qguantum, soweit es sich um bereits bestehende Anlagen handelt, lediglich von dem Ermessen der Landesregierung abhängig zu machen. Aus derselben Erwägung wird die Monopolverwaltung der Neu⸗ anlegung derartiger2 rennereien kein Hinderniß bereiten, sofern nicht spezielle Interessen der Monoporveraga ung entgegenstehen.

Zu §§. 6 bis 10.

Zur Sicherung des Erwerbes der gesammten inländischen Brannt⸗ weinproduktion für die Monopolverwaltung bedarf es besonderer Vorschriften für die Einrichtung und den Betrieb, sowie zur Kontrolirung der Brennereien. 1

Eine dauernde Ueberwachung der Brennereien erscheint bei der

roßen Zahl der Brennereien in Deutschland nicht wohl ausführbar. Zur Verhinderung von Defrauden durch heimliche Alkoholentziehung dürften auch die für alle größeren Brennereien als Regel vor⸗

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esammte gewonnene Branntwein zu leiten ist und die unter amtliche

Verschluß stehen, ferner die sonst von der Steuerbehörde für erforderlich erachteten Einrichtungen genügen. Zum größeren Schutz werden thunlichst auch die Räume, in denen die Sammelgefäße aufgestellt sind, unter amtlichen Mitverschluß zu nehmen sein. Die Sammel⸗ efäße werden zur Vereinfachung des Dienstes der die Abnahme des Bhhmtweinz besorgenden Beamten und zur Ersparung von Beamten⸗ kräften in der Regel so groß angelegt werden müssen, daß sie eine 8⸗ bis 10 tägige Branntweinausbeute aufnehmen können. Zur Er⸗ leichterung in Fällen, in denen die Einrichtung geeigneter Räume zur Aufstellung von Sammelgefäßen nicht oder nur mit unverhältnißmäßig hohen Kosten möglich ist, kann an Stelle der Sammelgefäße die Benutzung zuverlässiger Meßapparate gestattet werden. Die Entschei⸗ dung hierüber steht ausschließlich der Steuerbehörde zu. Der

Siemenssche Meßapparat, welcher für diese Fälle in Aussicht genommen worden ist, befindet sich zur Zeit in Bayern, Italien, Rußland und Schweden im Gebrauch und hat im Allgemeinen befriedigende Resultate ergeben. Es wird allerdings weiterer Erfah⸗ rungen und sorgfältiger Prüfung bedürfen, ob der gedachte Apparat seine Aufgabe vollständig erfüllt, auch die Gefahr äußerer Einwirkungen auf die Resultate desselben ausgeschlossen ist. 1 Um den Gebrauch der Destillirapparate zu anderen Zwecken, als zur Branntweinbereitung, wie insbesondere zur Benutzung behufs Bereitung von Viehfutter nicht völlig auszuschließen, soll von der Anlegung des amtlichen Verschlusses, vorbehaltlich der etwa erforder⸗ lichen Kontrolen, abgesehen werden können. 8 Von der im §. 8 der Steuerbehörde vorbehaltenen Befugniß zur Verschärfung der Kontrolen wird nur Gebrauch zu machen sein, wenn Brennereien sich eines unredlichen Betriebes verdächtig gemacht haben. Daß die Kosten für die Anschaffung von Sammelgefäßen, Meß⸗ apparaten, Ueberrohren und Kunstschlössern von der Monopolverwaltung getragen werden, erscheint billig, da diese Vorrichtungen lediglich steuer⸗ lichen Zwecken dienen. Dagegen hat der Brennereibesitzer die Kosten für die Herrichtung der zur Aufstellung der Sammelgefäße und Ab⸗ nahme des Branntweins (§. 22) erforderlichen Räume zu tragen. Zu §§. 11 bis 16. 8 Die in den §§. 11 bis 16 enthaltenen Betriebsvorschriften schließen sich im Allgemeinen den im Gebiete der norddeutschen Branntwein⸗ steuergemeinschaft in Geltung stehenden Bestimmungen an. Da sich jedoch das wesentliche Interesse des Fiskus in Zukunft nicht mehr, wie bei der Maischraumsteuer, auf den Akt der Einmaischung, sondern auf den der Destillation richtet und dasselbe in dieser Hinsicht durch die §§. 6 ff. hinreichend gesichert erscheint, so kann sich die Steuerbehörde damit begnügen, die vorangehenden Betriebshandlungen nur insoweit zu überwachen, als nöthig ist, um einen Ueberblick über den Betrieb der Brennerei, namentlich aber über die zu erwartende Alkoholausbeute u gewinnen. Es wird daher möglich sein, für diese Betriebs⸗ banckungen eine freiere Bewegung, wie bisher, zuzulassen. So kann in Folge der Aufgabe des Prinzips der Raumbesteuerung das Er⸗ forderniß einer amtlichen Erlaubniß zur Benutzung von Nebengefäßen fortfallen und den Brennereibesitzern gestattet werden, in dem Betriebsplan nach Belieben Aenderungen eintreten zu lassen. Die Produktionsbedingungen, wie sie gegenwärtig bestehen, sollen durch die Vorschrift des §. 15 Absatz 2 keine Aenderung erfahren. Unter den Stoffen, deren Verwendung in sanitärem Interesse untersagt werden soll, sind lediglich giftige und sonstige der Gesundheit schädliche Stoffe zu verstehen. 1 1“ Der kontinuirliche Betrieb, wie solcher namentlich auch in Hefe⸗ fabriken stattfindet, soll durch die Bestimmung des §. 16 nicht aus⸗

s geschlossen sein. 1 Zu §.

17.

In Bayern, Württemberg und Baden, in Elsaß⸗Lothringen, in den Hohenzollernschen Landen, zum Theil auch in der Rheinprovinz besteht eine große Anzahl kleiner und kleinster Brennereien, welche keinen regelmäßigen Betrieb haben, meistens in den Küchenräumen oder in ähnlichen beschränkten Lokalitäten untergebracht sind und so primitive Einrichtungen (kleine Brennblasen und offene Kühlwannen mit Stichrohr) besitzen, daß ihre Leistungsfähigkeit eine äußerst geringe ist. Hierher gehören hauptsächlich die wegen der Schwankungen der Obst⸗ und Weinernten ohnehin nicht jedes Jahr in Betrieb stehenden Brennereien nicht mehliger Stoffe einschließlich der⸗ jenigen Brennereien, in welchen nur Abfälle der eigenen Bier⸗ erzeugung verarbeitet werden. Aber auch viele Brennereien mehliger Stoffe mit ähnlichen Einrichtungen sind zu diesen Betrieben zu rechnen. 1 8 8

In dem vorliegenden Gesetzentwurf findet das Interesse der kleinen Brennereien sorgfältige Berücksichtigung. Wie schon im §. 4 eine Ausnahme zu ihren Gunsten gemacht ist, indem die Menge rohen Branntweins, welche sie bereiten dürfen, unter billiger Berücksichtigung der wirthschaftlichen Verhältnisse lediglich von der Landesregierung festgesetzt wird, gewährt ihnen der §. 17 sehr weit gehende Be⸗ freiungen von den im Allgemeinen angeordneten Kontrolen. Den Erlaß der lediglich zum Schutze gegen Defrauden erforderlichen besonderen Verwaltungsvorschriften wird der Bundesrath in der Hauptsache den Landesregierungen anheimgeben, welche ihr Bestreben dahin richten werden, die den kleinen Brennereien nach der bisherigen Gesetzgebung in den einzelnen Staaten gewährten Erleichterungen auch fernerhin aufrecht zu erhalten. Hiernach werden die kleinen Brennereien insbesondere an Stelle des in §§. 14 und 15 vor⸗ geschriebenen Betriebsplans eine Anmeldung über Gattung und bei⸗ käufige Menge der im Laufe des Betriebsjahres zu verarbeitenden Rohmaterialien einzureichen und über jeden einzelnen Brand eine Betriebserklärung in einem fortlaufend zu führenden Register ab⸗ zugeben haben, welche den Tag der Benutzung der Brennblase, die Gattung des verwendeten Rohmaterials, den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung jedes Rauh⸗ und Feinbrands, sowie die Menge des gewonnenen Lutters und Branntweins enthält.

Eine weitere Vergünstigung ist den kleinen Brennereien nicht mehliger Stoffe insofern eingeräumt, als die Landesregierungen die erleichterten Kontrolen des §. 17 auf sie auch dann in Anwendung bringen können, wenn sie ausnahmsweise ihren Betrieb zu verstärken gezwungen sind. Wegen der besonderen Zugeständnisse, welche den kleinen Brennereien bezüglich der Frachtbeiträge für den Transport des an die Monopolverwaltung abzuliefernden Branntweins gemacht sind, wird auf die Erläuterungen des §. 22 Bezug genommen.

Zu §. 18.

In Brennereien, in werchen zugleich Hefe (Preßhefe, flüssige Hefe) erzeugt wird, hat sich die Betriebseinstellung nur auf den Betrieb de Brennerei, nicht auch auf die Bereitung der Hefe zu erstrecken.

Zu §. 21. 8

Der Verpflichtung des Brennereibesitzers zur Ablieferung der gesammten Branntweinausbeute an die Monopolverwaltung entspricht die Pflicht der letzteren, den gesammten gewonnenen Branntwein zu übernehmen. Selbstredend besteht diese Pflicht nur gegenüber der sich in den Grenzen der §§. 4 und 5 haltenden Produktion.

Durch die Ausdehnung der in Absatz 3 süge esipenen Preis⸗ ermäßigung auf diejenigen Personen, welche ihre se bsterzeugten nicht⸗ mehligen Stoffe durch Dritte zu Branntwein verarbeiten lassen, soll bestehenden Gewohnheiten Rechnung getragen werden.

u §. 22.

Der Regel nach soll die Uebernahme des Branntweins durch die Monopolverwaltung in der Brennerei selbst erfolgen. Ein hierzu ge⸗ eigneter, genügend heller Raum wird sich in den meisten Fällen be⸗ schaffen lassen, so daß die Bestimmung im Absatz 3 voraussichtlich nur selten praktisch werden wird. Eigenthum und Gefahr gehen mit der vollzogenen Abnahme auf das Reich über, für die Ansprüche des Brennereibesitzers an die Monopolverwaltung aus der Branntwein⸗ lieferung ist daher vorbehaltlich der späteren Berichtigung von Irrthümern (§. 24 Abf. 1) der in der Brennerei auf⸗ genommene Befund maßgebend. Soweit der Brennereibesitzer nachher noch den Transport des Branntweins ausführt, handelt er als Beauftragter der Monopolverwaltung. Für den

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bis auf 15 km unentgeltlich zu leisten, keine drückende sein, ebenso⸗

wenig, wie die Verpflichtung in beschränktem Maße den weiteren Transport gegen eine nach festen Sätzen geregelte Vergütung zu übernehmen. Wäre die Monopolverwaltung genöthigt, im Wege freier Vereinbarung Transportmittel und Personal zu beschaffen, se würde sie voraussichtlich häufig übertriebenen Forderungen oder sonstigen Schwierigkeiten begegnen. Für kleine Brennereien im Sinne des §. 17 ist die Verpflichtung zum unentgeltlichen Transport des Branntweins auf eine Entfernung von 5 km eingeschränkt worden, weil für die meist in ärmlichen Verhältnissen befindlichen Besitzer der⸗ artiger Brennereien eine weitergehende Verpflichtung eine zu große Belastung mit sich führen würde. ““ Die Festsetzung des den Brennereibesitzern für ihren Branntwein zu zahlenden Preises wird in der Regel nicht für ein einzelnes Betriebs⸗ jahr, sondern für längere Zeitabschnitte im Voraus und so zeitig zu erfolgen haben, daß die Brennercien ihre Vorkehrungen danach zu treffen in der Lage sind.

Im Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft hat im Jahre 1883/784 die Branntweinsteuereinnahme aus der Verarbeitung nicht mehliger Stoffe 653 565 ℳ, die aus der Verarbeitung mehliger Stoffe 60 523 252 betragen. Von letzterer Summe entfallen 1 auf die Brennereien, welche Kartoffeln und nur auf diejenigen, welche Ge⸗ treide, Melasse u. dergl. verarbeiten.

Da der Kartoffelbranntwein hiernach in Deutschland bei weitem die wichtigste Rolle spielt, so sind nur die für ihn zu zahlenden Preise in das Gesetz aufgenommen worden.

Bei der Festsetzung des Ankaufspreises für Kartoffelspiritus werden die augenblicklich sehr gedrückten Preise desselben nicht maßgebend sein können. Vielmehr werden die Durchschnittspreise zu berücksichtigen sein, welche der Spiritus in einer Reihe von Jahren gehabt hat.

Die Anlage E giebt die Durchschnittspreise des Kartoffelspiritus für die letzten 10 Jahre einzeln an. Läßt man zur Berechnung des 10 jährigen Durchschnittspreises die höchste (1880/81) und die geringste (1884/85) Notirung außer Betracht, so ergiebt sih aus den übrigen 8 Jahren ein mittlerer Preis von 51,39 pro Hektoliter reinen Alkohols.

Im Gebiete der norddeutschen Branntweinsteuergemeinschaft ist im Etatsjahr 1883/84 Maischraumsteuer bezahlt worden: ga. zum Satze von 0,30 für 22,9 1 Maischraum:

59 037 712 ℳ, welche 45 065 453 hl Maischraum ent⸗ sprechen,

zum Satze von 0,25 ℳ, für 22,9 1 Maischraum: 1 485 510 ℳ, welche 1 360 754 khl. Maischraum ent⸗ sprechen.

Im Ganzen sind also 46 426 207 hl Maischraum versteuert worden. Im Durchschnitt kann man annehmen, daß die Alkohol⸗ ausbeute 8 % des versteuerten Maischraums ausmacht. Dieselbe beträgt demnach für das Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft im Jahre 1883/84 3 714 096 hl reinen Alkohols. Hierfür sind 60 523 252 Steuer gezahlt worden, auf das Hektoliter reinen Alkohols entfällt somit ein Steuerbetrag von 16,39 Diesen Betrag von dem obigen zehnjährigen Durchschnittspreise der 51,39 in Abrechnung gebracht, ist also dem Brennereibesitzer aus dem hergestellten Branntwein ein Durchschnittsertrag von 35 per Hektoliter reinen Alkohols er⸗ wachsen. Der Entwurf geht deshalb von dem Preise von 35 als dem durchschnittlich zu zahlenden Preise aus, es wird aber, um den Veränderungen der Verhältnisse Rechnung tragen zu können, für die Tarifbildung nach oben wie nach unten ein mäßiger Spielraum ge⸗ währt. Eine Aenderung dieser Tarifbildung über den in dem Ent⸗ wurfe gewährten Spielraum hinaus kann selbstredend nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen. 8

Nich den bisherigen Preisverhältnissen von Kartoffelbranntwein zu anderen nicht höherwerthigen Branntweinsorten wird sich auch für diese ein angemessener Tarifsatz leicht bestimmen lassen. Dagegen wird der Tarifsatz für die aus Getreide, Obst und dgl. bereiteten Trinkbranntweine nicht von dem Ankaufspreise des Kartoffelbranntweins abhängig zu machen, sondern unter billiger Berücksichtigung der seit⸗ herigen Preise dieser Branntweingattungen und ihres höheren Werths, soweit thunlich nach Anhörung von Sachverständigen, besonders zu normiren sein. Es erschien aber bei der Mannigfaltigkeit der hier in Betracht kommenden Branntweinsorten nicht angängig, auch nur den Minimal⸗ oder Maximalpreis gesetzlich festzustellen.

Die Bestimmung am Schluß des Absatzes 2, wonach der Bundes⸗ rath zur Gewährung eines Zuschlags bis zu 2 für das Hektoliter reinen Alkohols für solchen Kartoffelbranntwein ermächtigt ist, welcher von einer täglich nicht mehr als 10 8 Hektoliter Bottichraum be⸗ maischenden Brennerei abgeliefert wird, geht davon aus, daß die viel⸗ fach in Norddeutschland, namentlich aber in Bayern und Württemberg bestehenden kleinen Kartoffelbrennereien, welche wegen Kapitalmangels nur mit sehr mangelhaften Betriebseinrichtungen ausgerüstet sind, bei weitem geringere Alkoholausbeuten erzielen, als die mit den vorzüglichsten Apparaten der Neuzeit ausgestatteten großen Brennereien. Für derartige kleine Brennereien stellen sich danach auch die Kosten für den von ihnen bereiteten Branntwein nicht unbedeutend höher als die großer Brennereien und es erscheint daher billig, diese Ungleichmäßigkeit durch Bewilligung eines etwas höheren Kaufpreises für diese kleinen Brennereien einigermaßen auszugleichen, wie dieselben bisher schon zum größten Theil, als unter die Kategorie der landwirthschaftlichen Brennereien fallend, durch Gewährung von Steuerermäßigungen eine für ihre Existenz nothwendige Berücksichtigung gefunden haben. Selbst⸗ verständlich bleibt es übrigens den Landesregierungen unbenommen, den Brennereibesitzern behufs Ausgleichung der verschiedenen 88s tionsverhältnisse aus Landesmitteln einen Zuschlag zu den Ankaufs⸗ preisen der Monopolverwaltung zu gewähren. 8

Die Bestimmungen im Absatz 4 und 5 erscheinen zum Schutz des Reichs gegen pekuniäre Nachtheile, sowie im sanitären Interesse noth⸗

wendig. Zu §. 25.

Die Aufgabe der Monopolverwaltung beschränkt sich auf die Reinigung des rohen Branntweins und die Herstellung alkoholischer Getränke. Die Verarbeitung von Branntwein zu anderen Fabrikaten, beispielsweise zu Essig, Lack, Parfümerien, sowie zu solchen Genuß⸗ mitteln, welche zwar einen geringen Zusatz von Branntwein erhalten, aber als alkoholische Getränke nicht anzufehen sind, wie z. B. Schaum⸗ weine, Obstweine und dgl., bleibt dem privaten Gewerbebetriebe über⸗ lassen, wie auch die Einfuhr derartiger Fabrikate nach wie vor gestattet ist.

Die Einfuhr von Branntwein aus dem Auslande darf, wie in der Natur des Monopols liegt, nur für Rechnung der Monopolver⸗ waltung erfolgen, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zugesteht. Vor⸗ aussichtlich wird sich die Einfuhr auf die feineren Branntweinsorten beschränken, da das inländische Bedürfniß an gewöhnlichem Brannt⸗ wein durch die inländische Produktion jederzeit gedeckt sein wird. Auch bisher ist die Einfuhr unerheblich gewesen. Sie betrug im Jahre 1884 nur etwas mehr als 75 000. Doppelzentner (Anlage F).

Die Ausfuhr von Branntwein aus dem deutschen Zollgebiete hat⸗ wie die Anlage PF ergiebt, in den 10 Jahren 1875 bis 1884 erheblich geschwankt, ist aber beträchtlich. Sie betrug im Jahre 1875 251 479 Doppelzentner, stieg im Jahre 1882 auf 917 108 und belief sich, nach⸗ dem sie im Jahre 1883 auf 650 376 gesunken, im Jahre 1884 auf 751 336 Doppelzentner.

Es ist nicht zu bezweifeln, daß die Produktion an inländischem Branntwein auch künftig die Konsumtion nicht unerheblich übersteigen wird. Hinsichtlich der Verwerthung dieses Branntweinüberschusses durch die Monopolverwaltung wird auf die §§. 26 und 27 und deren Begründung Bezug genommen. 6

Die Anlage G weist die Branntweinmengen nach, welche in den Jahren 1875 bis 1884 in dem Gebiete der Branntweinsteuergemein⸗ schaft zur Fnsh und zur Ausfuhr gelangt sind, ferner die Menge des zu gewerblichen Zwecken verwendeten Branntweins, sowie die Höhe der gewährten Steuervergütungen, endlich die Netto⸗Steuer⸗

Besitzer einer mit Sammelgefäßen versehenen, also nicht unbedeutenden

geschriebene Aufstellung von eisernen Sammelgefäßen, in welche der

Brennerei wird die Verpflichtung, den Transport des Branntweins

einnahme einschließlich der erhobenen Uebergangsabgabe. 88

3 1““ 8 u §. 26. 8 8 b 8 Die Anlage H macht ersichtlich, wie sich nach den angestellten CErörterungen zur Zeit in dem Bundesstaate Preußen die Detailpreise für Trinkbranntwein gestalten. Danach besteht ein wesentlicher Unter⸗ schied zwischen dem bei glasweisem Verschank und dem bei sonstigem Kleinverkauf zu zahlenden Preise. Ein solcher Unterschied wird künftig fortfallen und der gesammte Branntweinverkauf der für die Monopolverwaltung anzunehmenden Verschleißer gleichviel in welcher Form er geschieht zu dem gleichen im Tarif festzusetzenden Preise erfolgen. Dabei ist ein Preis von mindestens 2 und höchstens 3 für das Liter reinen Alkohols in Aussicht genommen. Wird der Preis auf das Mittel von 2,50 normirt, so würde das Liter ordinären Trinkbranntweins bei 33 ½ pCt. Alkohol⸗ gehalt 83 ½ und bei 40 pCt. Alkoholgehalt 1. kosten. Gegen⸗ über den jetzigen Preisen des Branntweins liegt hierin für die meisten preußischen Provinzen eine nicht unerhebliche Preiserhöhung, in den anderen kann eine ebensolche auf dem im §. 87 vorgesehenen Wege erfolgen; in denjenigen Provinzen, in welchen schon jetzt theuerer Branntwein genossen zu werden pflegt, wird sich voraussichtlich auch künftig der Geschmack den etwas besseren und kostspieligeren Sorten zuwenden, so daß im Erfolge auch dort eine entsprechende Preis⸗ steigerung eintreten wird. Eine derartige Preiserhöhung kann aber nicht als eine unverhältnißmäßig hohe Velastung des innerhalb be⸗ rechtigter Grenzen sich haltenden Branntweinkonsums bezeichnet werden, auch darf nicht übersehen werden, daß in Folge der sorgfältigen Reinigung des rohen Branntweins und der Fernhaltung aller gesund⸗ heitsschädlichen Ingredienzien die Qualität des Trinkbranntweins sich wesentlich verbessern wird. Für andere Bundesstaaten liegen ein⸗ gehende Erörterungen über diese Frage nicht vor. Für alle besseren Sorten von Trinkbranntwein wird der Tarif

von vornherein angemessen höhere Preise in Ansatz bringen müssen.

Für den zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung bestimmten Branntwein konnte schon bisher die Steuer vergütet werden. Da nur derjenige Branntwein mit dem vollen Monopol⸗ preise getroffen werden soll, welcher in der Form alkoholischer Getränke zur Konsumtion gelangt, so erscheint es zulässig, nicht nur die dem Gewerbebetriebe seither gewährte Vergünstigung fortbestehen zu lassen, sondern sie auch auf weitere Kreise auszudehnen. Es soll daher Branntwein zu Preisen, welche sich zwischen den Selbstkosten und den Verkaufspreisen bewegen, abgelassen werden zur Herstellung von Genuß⸗ mitteln, welche nicht als alkoholische Getränke anzusehen sind; es soll Branntwein zu den Ankaufspreisen verabfolgt werden für andere gewerbliche Zwecke einschließlich der Essigbereitung und der Her⸗ stellung von Heilmitteln, für wissenschaftliche, für Heizungs⸗ und Beleuchtungszwecke und es soll noch unter die Ankaufspreise herab⸗ gegangen werden können zu Gunsten solcher Industrien, welche größerer Mengen von Branntwein bedürfen zur Herstellung von Fabrikaten, mit welchen sie auf ausländischen Märkten konkurriren wollen. Neu sind danach die Vergünstigungen für Seifen und Parfümerien, für wissenschaftliche, Heizungs⸗ und Beleuchtungszwecke, für Fruchtsäfte und dergl. Das Nähere hierüber wird der Bundesrath zu bestimmen haben. Soweit thunlich, wird der zu ermäßigten Preisen abzulassende Branntwein einer sorgfältigen Denaturirung zu unterwerfen sein. Insoweit letztere mit Rücksicht auf den Zweck, zu welchem der Branntwein verwendet werden soll, nicht ausführbar erscheint, werden an deren Stelle andere Kontrolen zu treten haben. Dabei wird es nicht ausgeschlossen sein, den Fabrikanten die Wiederverwendung des bei ihrem Fabrikationsbetriebe zurückgewonnenen Branntweins zu er⸗ möglichen. Es ist zu hoffen, daß dem Branntwein durch alle diese Vergünstigungen ein umfassendes Absatzgebiet im Inlande neu erschlossen werden wird. 3

Zu §. 27.

Der Verkauf des Branntweins im Inlande soll der Monopol⸗ verwaltung derartig vorbehalten bleiben, daß neben den von ihr zu diesem Zweck bestellten Verschleißern ein eine selbständige Nahrungs⸗ quelle bildender Branntweinvertrieb durch andere Personen nicht ge⸗ duldet wird. Nicht gewerbsmäßige Verkäufe von Branntwein, wie z. B. solche aus Verlassenschafts⸗ oder Konkursmassen, werden durch das Gesetz nicht ausgeschlossen. Es besteht die Absicht, die Ver⸗ schleißer, soweit thunlich, aus dem Kreise der Wirthe und Krämer u. dgl. Personen zu bestellen. Den Landesregierungen bleibt anheim⸗ gestellt, die Zahl der Verschleißer und die Orte zu bestimmen, in welchen dieselben zu bestellen sind.

Bei ihrer Bestellung wird neben dem Gesichtspunkt, daß die Zahl derselben groß genug bemessen sein muß, um Jedermann den Bezug von Branntwein ohne besondere Schwierigkeiten zu ermöglichen, wesentlich eine Verminderung der Schankstätten ins Auge zu fassen sein.é Durch die Bestellung Seitens der Landesbehörden erhält der Verschleißer volle Legitimation zum Verkaufe des Branntweins, so daß er einer Konzession im Sinne der Gewerbeordnung nicht bedarf. Die Vorschriften der letzteren über die Beschaffenheit der Schanklokale u. s. w. werden hierdurch nicht berührt. 1

Ein unmittelbarer Verkehr zwischen der immerhin großen Zahl der Verschleißer und den in thunlichst geringer Anzahl anzulegenden Magazinen und Fabriken der Monopolverwaltung würde unzweckmäßig sein, daher ist als verbindendes Mittelglied das Institut der Agenten in Aussicht genommen. Jedem von ihnen wird ein bestimmtes Ge⸗ biet anzuweisen sein, innerhalb dessen es ihm obliegt, die sämmtlichen Verschleißer mit dem erforderlichen Branntwein aller Art zu ver⸗ sorgen. Es liegt eine wesentliche Geschäftserleichterung für die Monopolverwaltung darin, daß dieselbe zu den einzelnen Verschleißern in keine pekuniären Beziehungen tritt, sondern den gesammten für den Bezirk eines Agenten bestimmten Branntwein auch von dem Agenten bezahlt erhält und es diesem überläßt, an die Verschleißer den Brannt⸗ wein zu liefern.

Die Agenten und Verschleißer dürfen niemals zu anderen als den vom Bundesrath tarifmäßig festgesetzten Preisen verkaufen. Um einerseits die Konsumenten in die Lage zu setzen, durch eigene Prüfung sich vor Uebervortheilungen durch die Verschleißer zu schützen und andererseits zugleich auch die staatlichen Interessen zu wahren, muß

der Tarif stets im Verkaufslokal zur Einsicht bereit liegen und soll der glasweise Ausschank in geaichten Gläsern, der flaschenweise

Verkauf in nach Viertel⸗, Halben u. s. w. Litern abgestuften Gemäßen erfolgen, welche nach Raumgehalt, Inhalt und Preis bezeichnet und mit einem die Echtheit des Monopolfabrikats gewährleistenden Original⸗ verschluß versehen werden.

Die den Agenten und Verschleißern Seitens der Monopol⸗ verwaltung zu gewährenden Entschädigungen werden in der Regel in Prozenten der Bruttoeinnahme des einzelnen Verkäufers, ausnahms⸗ weise in festen Summen bestehen. Für die Verschleißer werden sie verschieden zu bemessen sein. Von den im Deutschen Reich die Gast⸗ oder Schankwirthschaft als Haupt⸗ oder Nebenberuf treibenden Per⸗ sonen sind 157 000 zugleich selbständige Landwirthe; darunter bewirth⸗ schaften 116000 1 ha oder mehr, 59 000 5 ha oder mehr und 30 000 10 ha oder mehr. Auf dem Lande wird voraussichtlich eine roße Anzahl von Personen bereit sein, die Stellung eines Ver⸗ chleißers neben ihrer sonstigen Beschäftigung gegen eine mäßigere Vergütung zu übernehmen, während in den größeren Städten der Aufwand der Verschleißer für Lokal u. s. w. erheblichere Entschädi⸗ gungen erfordern wird.

„Für die Agenten ist in Anbetracht der großen von ihnen zu leistenden Baarzahlungen bezw. Kautionen und des ihnen aus dem Verhältniß zu den Verschleißern zweifellos in vielen Fällen erwachsen⸗ den Risikos eine höhere Vergütung in Aussicht zu nehmen.

Der schon bisher auf den Absatz in das Ausland angewiesene Theil der deutschen Branntweinproduktion wird sich, soweit er nicht anderweitige Verwendung im Inlande findet, um den Betrag ver⸗ mehren, welcher durch Einschränkung des Verbrauchs von Trinkbrannt⸗ wein im Inlande entbehrlich wird. Um auch für die vergrößerte Aus⸗ fuhrmenge thunlichst hohe Preise auf dem Weltmarkte zu erzielen, empfiehlt es sich, die bisher bei dem Export von Branntwein beschäf⸗ tigten Kräfte auch ferner dem Absatz derselben dadurch dienstbar zu erhalten, daß ihnen die Möglichkeit gewährt wird, ihren Betrieb fortzuführen und entsprechend zu erweitern. Aus diesem Grunde wird die Monopolverwaltung auf den direkten

Verkauf von Branntwein in das Ausland im Allgemeinen zu verzichten und die öffentliche Versteigerung desselben im Inlande in hifes vorher zu bestimmenden Zwischenräumen in Aussicht zu nehmen aben. Bei der Aufnahme der bezüglichen Bestimmung in das Gesetz mußte aber selbstverständlich die Befugniß zu anderweitigen Verkäufen ausdrücklich vorbehalten werden, da die Verwaltung anderenfalls etwaigen Koalitionen der Bieter preis egeben sein würde. Dies ist die Bedeu⸗ tung der Bestimmung, nach welcher der zur Ausfuhr bestimmte Branntwein nur „in der Regel“ zur öffentlichen Versteigerung zu bringen ist. Zu §. 28.

8ᷣ. 22* 8 4 2 Die Bestimmung im §. 28 rechtfertigt sich durch das Bedürfniß, den Vertrieb von Heilmitteln durch die Apotheker nicht zu beein⸗

trächtigen. 1— Zu §§. 29 und 30.

Es entspricht dem Bedürfniß der Konsumenten, daß Gastwirthe Restaurateure, Inhaber von Cafés und Konditoreien u. s. w. die Er⸗ laubniß erhalten, außer anderen Genußmitteln auch Branntwein zu verabfolgen. Dieselben werden dabei an die von den Verschleißern innezuhaltenden Preise nicht zu binden sein. Das Interesse der Mo⸗ nopolverwaltung ist dadurch gewahrt, daß die bezeichneten Personen ihren Bedarf nur von den von der Monopolverwaltung bestellten Agenten und Verschleißern beziehen dürfen.

Die Gestattung des Verkaufs von denaturirtem Branntwein durch Kaufleute bezweckt, dem Publikum die Verwendung des Branntweins zu Heizungs⸗ und ähnlichen Zwecken zu erleichtern und den Verbrauch auf diesem Gebiet zu heben.

Um dem verschiedenen Geschmack der Konsumenten gerecht zu werden, erschien es nothwendig, aber auch unbedenklich, den Verkäufern die Herstellung von Branntweinmischungen zum Zwecke des sofortigen Genusses zu gestatten. Selbstverständlich soll es den Konsumenten unbenommen bleiben, mit dem von ihnen erkauften Branntwein Mischungen beliebiger Art zum eigenen Gebrauche vorzunehmen.

3 Die Ertheilung der Erlaubniß wird durch allgemeine, von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Monopolverwaltung zu treffende Bestimmungen zu regeln sein.

5 Dem Bedürfniß der Reisenden und einzelner an ausländische Fabrikate gewöhnter inländischer Konsumenten war insoweit entgegen⸗ zukommen, daß man ihnen die Einfuhr kleinerer Quantitäten gestattet. Die Höhe der gewählten Zollsätze rechtfertigt sich daraus, daß voraussichtlich nur feine Branntweine oder Liqueure zur Einfuhr gelangen werden.

u §. 31.

Um die freie Erwerösthädate auf dem hier in Rede stehenden Gebiete soweit ungeschmälert zu erhalten, als es mit dem Zwecke des Monopols irgend vereinbar erscheint, liegt es in der Absicht, die Rektifikation des Rohbranntweins und die Herstellung alkoholischer Getränke aus demselben für das Ausland der Privatindustrie auch ferner zu überlassen. Ueberdies ist dieselbe zur Vermittelung des Absatzes wegen der dazu erforderlichen genauen Kenntniß der

verschiedenen Bedürfnisse und Ansprüche der überseeischen Märkte vorzugsweise geeignet. Zu §§. 32 bis 41.

Die Bestimmungen zum Schutz des Monopols werden keiner besonderen Erläuterung bedürfen. Sie gehen nicht weiter, als zur Sicherung der Monopolinteressen nothwendig erscheint.

. Die Vorschriften bezüglich der Geräthekontrole lehnen sich an die Bestimmungen der jetzigen Branntweinsteuergesetzgebung an.

Die Bezettelungen, §. 37, werden unentgeltlich und zwar in der Regel durch die Verkäufer des Branntweins ausgestellt werden.

8 Im Anschluß an die seitherige Gesetzgebung werden die in den Laboratorien der Apotheker, sowie der Lehranstalten befindlichen Brenn⸗ blasen im Rauminhalt von nicht mehr als 20 1 von der Aufsicht der Steuerbehörde ausgenommen werden können.

Zu §S. 42 bis 70.

Der im §. 45 festgestellte Begriff der Branntweinhinterziehung schließt sich an die im §. 2 dem Reich ausschließlich vorbehaltenen Rechte an. Er umfaßt danach jedes Unternehmen, das auf eine Beein⸗ trächtigung dieser Rechte und auf die Entziehung der aus letzteren dem Reich zufließenden Einnahmen gerichtet ist. Die Feststellung der Con⸗ trebande als einer besonderen Zuwiderhandlung erscheint durch das im Allgemeinen gegebene Verbot der Einfuhr von Branntwein aus dem Auslande im Zusammenhange mit der Bestimmung im §. 134 des Vereinszollgesetzes geboten.

Die Festsetzung verhältnißmäßig hoher Strafen rechtfertigt sich durch die Gefahren, welche dem Reich durch die Beeinträchtigung der Monopolrechte erwachsen. Die Strafverschärfung in dem H durch eine Gefängnißstrafe nicht unter einer Woche, im Falle die Branntweinhinterziehung durch Ableitung oder Entnahme von alkohol⸗ haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein stattfindet, hat darin ihren Grund, daß eine derartige Manipulation besonders gefährlich und schwer zu entdecken ist. Dem entsprechen auch die im §. 57 in Fällen der Art gegen den Brennereibesitzer als solchen angedrohten besonderen Strafen, wobei angenommen ist, daß die gedachte Ableitung von Branntwein, sowie die Anbringung besonderer zu diesem Zwecke dienender Anlagen und Vorrichtungen ohne Vorwissen des Brennerei⸗ besitzers kaum vorgenommen werden kann. Dagegen ist in dem §. 58 dem Brennereibesitzer ein Schutz gegen diese Strafbestimmungen dadurch geboten, daß es ihm mit Genehmigung der Steuerbehörde gestattet ist, seine strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den von ihm bestellten Brennereileiter (§. 20) zu übertragen. Eine solche Genehmigung ist Seitens der Steuerbehörde nicht zu versagen, sofern gegen die des angemeldeten Brennereileiters keine begründeten Bedenken vorliegen.

Im Uebrigen sind die Bestimmungen zum großen Theil im Anschluß an die Strafbestimmungen des Vereinszollgesetzes

getroffen. Zu §§. 71 und 72.

1 Als Termin zur Einführung des Monopols ist der 1. August 1888 in Aussicht genommen, da ein längerer Zeitraum nothwendig sein wird, um die für den Betrieb des Monopols erforderlichen Vorkeh⸗ rungen zu treffen. Um hierin unbehindert vorgehen zu können, bedarf es aber der im §. 72 ausgesprochenen Ermächtigung für den Reichs⸗ kanzler, schon alsbald nach Publikation des Gesetzes den Ankauf, die Verarbeitung und den Verkauf des Branntweins für Rechnung des Reichs betreiben zu lassen, namentlich auch zu dem Zwecke, um bei dem Inslebentreten des Monopols den für den allgemeinen Bedarf benöthigten Vorrath an Branntwein und alkoholischen Getränken zur Verfügung zu haben.

Andererseits liegt auch für die Brennereibesitzer, sowie für die bei der weiteren Verarbeitung des Branntweins und bei dem Handel mit demselben gegenwärtig betheiligten Gewerbetreibenden die längere Hinausschiebung des Termins für das Inkrafttreten des Monopols insofern im Bedürfniß, als ihnen dadurch die Möglichkeit gegeben wird, in der Zwischenzeit ihren Geschäftsbetrieb den durch das Monopol veränderten Geschäf ben entsprechend zu regeln.

„Der Bestimmung liegt die Absicht zu Grunde, von sämmtlichen in Bezug auf den Handel mit Branntwein, dessen weitere Verarbeitung und die Herstellung alkoholischer Getränke zur Zeit bestehenden Betrieben, von ihrem Umfange, ihren Betriebseinrichtungen und Erträgen siche Kenntniß zu erlangen und dadurch einen Anhalt zu gewinnen für die Seitens der Monopolverwaltung für den Betrieb des Monopols zu treffenden Einrichtungen, namentlich auch für die Anzahl und Auswahl der von ihr zu errichtenden beziehungsweise von den Gewerbetreibenden zu übernehmenden Magazine und Destillations⸗ anstalten, für die Anzahl der von ihr anzustellenden Agenten und Verschleißer, für die N tenge des von ihr beim Beginn des Monopols zu übernehmenden Branntweins und für die Höhe der von ihr zu gewährenden Real⸗ und Hersoneleee. u §. 74.

Da mit dem Inslebentreten des Monopols, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen gestattet, dem Reich allein das Recht zur Reinigung, zur Verarbeitung und zum weiteren Verkauf des Branntweins zusteht,

so ist grundsätzlich der am 1. August 1888 im Inlande lagernde

Branntwein an die Monopolverwaltung abzuliefern oder auszufü Im Interesse der Vereinfachung der Verwaltung ist jedoch 3—2 behaltung des Branntweins bis zu 5 1 kostenfrei und darüber hinaus egen Erlegung von 5 für 1 1 gestattet. Den Besitzenn kleinerer rennexeien soll überdies die im §. 21 Abs. 3 erwähnte Preis⸗ ermäßigung zugestanden werden könnan. Die im Abs. 4 erwähnte vsebrvergtna der 4.— ist 8 Rechnung des Reichs o. ür Rechnu⸗ enigen Steuergebiete z 9 ie Steuer vereinna 2 8 e““ Da die im §. 78 b In 8. ien sich EE“ .78 bezeichneten Brennereien sich in 8 in sehr beschränkten Räumlichkeiten befinden, welche 44 veriede- von Sammelgefäßen oder Meßapparaten ohne bauliche Aenderungen nicht zulassen, und da die Vermögensverhältnisse ihrer Besitzer —— günstig sind, so entspricht es der Billigkeit, den Brennereibesitzern die nes k zu gewähren. u §§. 79 bis 83.

DObwohl es überall die Aufgabe und das Bestreben sein wird möglichst viele der jetzt bei der Fabrikation und dem Verkauf des Branntweins betheiligten oder verwendeten Personen demnächst in ent⸗ sprechenden Stellungen beim Monopolbetriebe unterzubringen, wird es doch unvermeidlich sein, daß zahlreiche ge unberück⸗ sichtigt bleiben und durch die Einführung des onopols in ihrem Vermögensstande oder in ihrer Erwerbsthätigkeit eine Beeinträchti⸗ gung erfahren. Es entspricht der Billigkeit, daß sie vom Reich entschädigt werden. Dabei ist indeß als Grundsatz festzuhalten, daß die Entschädigung in keinem Falle dazu führen soll, ihnen eine Bereicherung zu schaffen. Im Wesentlichen wird es für die Be⸗ messung der Entschädigung darauf ankommen, den Interessenten den Uebergang zu einer anderen Erwerbsthätigkeit zu erleichtern, ohne ihnen Opfer an ihrem eigenen Vermögen aufzuerlegen. Die Ent⸗ schädigung soll eine Real⸗ und eine Personalentschädigung sein. Erstere besteht in dem Ersatz der Werthsverminderung, welche die den Brannt⸗ weinhändlern, sowie den mit der Reinigung des Branntweins und der Herstellung alkoholischer Getränke aus Branntwein beschäftigten Gewerbetreibenden eigenthümlich gehörigen und bisher von ihnen in ihrem Geschäftsbetriebe benutzten Na azine, Fabrikationsgebäude und Geräthe aus Anlaß der durch das Monopol bedingten Aufgabe oder Einschränkung des Geschäftsbetriebes erfahren. Der Ersatz muß selbst⸗ verständlich fortfallen, wenn die gedachten Gebäude und Geräthe von der Monopolverwaltung angekauft werden, weil der Preis nach dem⸗ jenigen Werthe zu bemessen ist, den die Gebäude und Geräthe vor dem Eintritt ihrer Werthsverminderung durch das Monopol gehabt haben. Die Personalentschädigung wird gewährt als Ersatz für den Verlust oder die Schmälerung der bisherigen Erwerbsthätigkeit der im 8. 81 unter Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Personen. Dieser Ersatz wird insoweit als gerechtfertigt anzuerkennen sein, als die Handels⸗ und Fabrikationsgeschäfte der im §. 81 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Gewerbetreibenden sich durch einen längere Zeit hindurch fortgesetzten Betrieb als bestandsfähig, sowie als eine selbst⸗ ständige Nahrungsquelle zerwiesen haben, desgleichen hinsichtlich des unter Ziffer 3 bis 5 erwähnten Hülfs⸗ und Arbeiterpersonals insoweit als dasselbe die betreffende Erwerbsthätigkeit als einen dauernden und hauptsächlichen Lebensberuf ausgeübt hat. Auch läßt sich. im All⸗ gemeinen annehmen, daß mit der Länge der Zeit, während deren ein Handels⸗ oder Fabrikgeschäft betrieben, bezw. eine Erwerbsthätigkeit des in demselben beschäftigten Hülfs⸗ und Arbeiterpersonals aus⸗ geübt wird, die Bestands⸗ und Ertragsfähigkeit derartiger Geschäfte und Erwerbsthätigkeiten sich steigert. Diesen Erwägungen ent⸗ sprechend sind in dem §. 81 die Bestimmungen über die Berechtigung zum Bezuge von Entschädigungen, über die Höhe derselben, sowie 11“ Srfigekung get often⸗ sie je nach dem kürzeren oder

ageren Bestande der betreffenden Gew . Faüche Gewerbebetriebe bezw. Erwerbs

Die für das Hülfs⸗ und Arbeiterpersonal hinsichtlich seiner Be⸗ rechtigung zum Bezuge einer Entschädigung bcerstchth ca säiner e⸗ auf technisch ausgebildete Personen gründet sich darauf, daß nur für solche Personen in Folge der Aufgabe ihrer bisherigen Thätigkeit eine von ihnen mit Opfern an Zeit und Mühe erworbene Ferti kkeit ver⸗ loren geht. Dabei bleibt nicht ausgeschlossen, den nicht rechnisch ge⸗ bildeten Personen, deren Verhältnisse den Uebergang zu einer neuen Geschäftsthätigkeit besonders schwierig machen, gemäß §. 82 Unter⸗ stüuahen 1 gewähren.

ür die mit der Reinigung von Branntwein und alkoholischer Getränke beschäftigten Gewerbetreibenden, bergelhmg Gewerbsanstalten an die Monopolverwaltung verkaufen, ist die Ge⸗ währung einer Personalentschädigung aus dem Grunde nicht für zu⸗ lässig erachtet worden, weil der vereinbarte Kaufpreis, wie bei son⸗ stigen freihändigen Verkäufen, zugleich die Schadloshaltung wegen des Cne Jerr Betriebe der Anstalt künftig fortfallenden Geschäftsgewinnes enthält.

„Bei der Prüfung und Feststellung der zu gewährenden 2 schädigungen soll nach §. 83 in gleicher Weise verfahren ö dies hinsichtlich der Preisfeststellung der von der Monopolverwaltung zu übernehmenden Branntweinvorräthe in den §§. 75 bis 77 vor⸗ geschrieben ist. Die Zuziehung von vereideten Sachverständigen aus den Kreisen der Interessenten bietet auch hier die Gewähr für eine volle Berücksichtigung aller billigen Ansprüche der letzteren.

„Außerdem ist in ‚dem §. 82 durch die daselbst vorgesehene Be willigung von Unterstützungen für die Abwendung einer jeden Be⸗ nachtheiligung der Interessenten, so insbesondere älterer nicht technisch gebildeter Arbeiter nach Möglichkeit Sorge getragen.

u 4

Die hier getroffene Straͤfbestimmung erscheint behufs Aufrecht⸗ erhaltung der in den §§. 73 88 84 1“ u §. 85.

Durch Absatz 1 sollen die bestehenden Rechtsverhältnisse in keiner Weise alterirt werden. Der Ausschluß auch aus dem Monopolgebiete ergiebt sich für das Hamburoäsch Freihafengebiet aus der verfassungs⸗ mäßigen Stellung desselben. In Betreff der für Bremen und Bremer haven zugestandenen Freigebiete machen praktische Erwägungen die gleiche Bestimmung nothwendig.

Drurch Absatz 2 soll dem Bundesrathe überlassen bleiben, die Stellung einzelner kleinerer Theile des Reichsgebiets zu dem Gesetze bei und nach dem Inkrafttreten desselben zu regeln. Namentlich werden die im Absatz 1 genannten Städte selbst, sowie das gleich— zeitig mit denselben dem Zollgebiete anzuschließende preußische Staats gebiet erst mit oder nach dem Zeitpunkte des Zollanschlusses, also erst nach dem 1. August 1888 dem Monopolgebiete einverleibt werden können, wobei überdies die in Hamburg belegenen Spritfabriken, welchen der Fortbetrieb ihrer Fabrikation für einen längeren Zeitraum in Aussicht gestellt ist, auch ferner für den Export im Betriebe zu belassen sein, sofern sie nicht etwa wegen des Wegfalls des Platz absatzes zur Einstellung I11 sollten. u §. 86.

fee Ueberweisung des Reinertrags des Branntweinmonopols an die einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der matrikularmäßigen Bevölkerung, mit welcher sie zum Monopolgebiete gehören, entspricht dem welcher grundsätzlich auch bei den anderen auf Grund von Reichsgesetzen zur Erhebung und Vertheilung gelangenden Ein⸗ nahmen Anwendung findet.

9. 8 Zu §. 87. „Während es Sache der einzelnen Bundesstaaten sein wird, die ihnen aus dem Monopolertrage zu überweisenden Einnahmen, soweit erforderlich, zu einer allgemeinen und ausreichenden Erleichterung des Drucks der Kommunallasten zu verwenden, ist es daneben unbedenklich angängig und in zwiefacher Hinsicht räthlich er⸗ schienen, sogleich in diesem Gesetz selbst den Gemeinden die Befugniß zur Erhebung von Zuschlägen zu dem Monopolverkaufs⸗ preise für die innerhalb ihres Bezirks zum Konsum gelangenden alkoholischen Getränke einzuräumen. Denn von dieser Befugniß, von welcher unter den im Gesetz zugleich vorgesehenen Kautelen ein bedenklicher Gebrauch überhaupt nicht zu besorgen ist, werden zahl⸗ reiche Gemeinden mit dem besten Erfolg Gebrauch machen können, um zu verhüten, daß bei Einführung der überall gleichen Monopol⸗